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Verfahren : 2012/2830(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B7-0086/2013

Eingereichte Texte :

B7-0086/2013

Aussprachen :

PV 11/03/2013 - 22
CRE 11/03/2013 - 22

Abstimmungen :

PV 14/03/2013 - 8.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0089

Angenommene Texte
PDF 235kWORD 30k
Donnerstag, 14. März 2013 - Straßburg
Risiko- und Sicherheitsbewertungen von Kernkraftwerken in der Europäischen Union („Stresstests“)
P7_TA(2013)0089B7-0086/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zu Risiko- und Sicherheitsbewertungen („Stresstests“) von Kernkraftwerken in der Europäischen Union und damit verbundenen Tätigkeiten (2012/2830(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2012 über die umfassenden Risiko- und Sicherheitsbewertungen („Stresstests“) von Kernkraftwerken in der Europäischen Union und damit verbundene Tätigkeiten (COM(2012)0571),

–  unter Hinweis auf die von der Europäischen Gruppe der Regulierungsbehörden für nukleare Sicherheit (ENSREG) nach Abschluss der Stresstest-Bewertungen organisierten Standortbesichtigungen zur nachfassenden Erkundung mit dem Ziel eines Informationsaustauschs über auf Standortebene aufgrund der Ergebnisse des Stresstests getroffene, geplante oder erwogene Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und der Ermittlung von Beispielen für bewährte Praxis und bemerkenswerte Erfolge sowie bei der Umsetzung dieser Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse und angetroffene Schwierigkeiten,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24.-25. März 2011, insbesondere dessen Forderung an die unabhängigen nationalen Behörden in der EU zur Durchführung einer umfassenden und transparenten Risiko- und Sicherheitsbewertung sämtlicher innerhalb der EU betriebenen nukleartechnischen Anlagen, vor dem Hintergrund der Erkenntnisse, die aus dem im Kernkraftwerk Daiichi in Fukushima (Japan) aufgetretenen Unfall gewonnen worden sind,

–  unter Hinweis darauf, dass der Aktionsplan der ENSREG, mit dem sichergestellt werden soll, dass die nationalen Regulierungsstellen und die ENSREG sich mit den aus den gegenseitigen Überprüfungen der Stresstests hervorgehenden Empfehlungen und Vorschlägen in konsistenter Weise befassen, am 1. August 2012 angenommen worden ist,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen(1) , in der betont wird, dass die nationale Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen ein grundlegendes Prinzip darstellt und die Verantwortung für die Aufsicht über die Sicherheit kerntechnischer Anlagen in erster Linie den nationalen Regulierungsstellen zukommt,

–  in Kenntnis des von der ENSREG und der Kommission verabschiedeten Berichts der ENSREG über die gegenseitigen Überprüfungen der Stresstests sowie der diesbezüglichen gemeinsamen Erklärung der ENSREG und der Kommission vom 26. April 2012,

–  unter Hinweis auf die im Jahr 2011 eingetretene nukleare Katastrophe im Kernkraftwerk Daiichi in Fukushima (Japan),

–  in Kenntnis der vom Europäischen Rat am 28.-29. Juni 2012 gezogenen Schlussfolgerungen und insbesondere der an die Mitgliedstaaten ergangenen Aufforderung, sowohl die Durchführung der Stresstests zum Abschluss zu bringen als auch die umfassende und zeitnahe Umsetzung der im von der ENSREG veröffentlichten Bericht dargelegten Empfehlungen sicherzustellen,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle(2),

–  unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 2 und 30,

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu den umfassenden Risiko- und Sicherheitsbewertungen („Stresstests“) von Kernkraftwerken in der Europäischen Union und damit verbundenen Tätigkeiten (O-000183/2012 – B7-0108/2013),

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass in dem Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie vom 16. Oktober 2012 über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (A7-0327/2012) gefordert wird, dass die nukleare Sicherheit in Drittländern den europäischen Sicherheitsstandards entsprechen sollte,

B.  in der Erwägung, dass die „umfassenden Risiko- und Sicherheitsbewertungen (“Stresstests„) von Kernkraftwerken in der Europäischen Union und die damit verbundenen Tätigkeiten“ durchgeführt wurden, um zu prüfen, ob Kernkraftwerke im Falle einer Reihe extremer Bedingungen auf Notfälle vorbereitet sind;

1.  nimmt die Mitteilung der Kommission über Stresstests und ihre Ergebnisse nach dem Unfall in Fukushima zur Kenntnis; begrüßt die Anstrengungen, die die Kommission, insbesondere die ENSREG, und die nationalen Regulierungsstellen unternommen haben, um 145 Reaktoren in der EU und 20 Reaktoren außerhalb der EU einem Stresstestverfahren zu unterziehen; hebt hervor, wie nützlich dieses Verfahren ist und dass dieses Vorgehen weltweit bislang einmalig ist; erwartet, dass die Ergebnisse der Stresstests dazu beitragen werden, die Kultur der nuklearen Sicherheit in Europa zu stärken, und damit international ein gutes Beispiel setzen werden; lobt die Bemühungen, die Stresstests so transparent wie möglich zu machen;

2.  nimmt die wesentlichen Schlussfolgerungen des Berichts über die gegenseitigen Überprüfungen zur Kenntnis, die besonders vier Bereiche in den Blickpunkt rücken, in denen in Europa Verbesserungspotential besteht: (1) die Ausgabe von Anleitung zur Beurteilung natürlicher Gefahren und diesbezüglicher Sicherheitsmargen durch den Verband der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA) unter Berücksichtigung der bestehenden Richtlinien der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEO); (2) die Hervorhebung der Bedeutung einer regelmäßigen Sicherheitsüberprüfung; (3) die Umsetzung anerkannter Maßnahmen zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Sicherheitsbehälter sowie (4) die Minimierung von Unfällen, die sich aus Elementarrisiken ergeben, und die Begrenzung der Folgen solcher Unfälle;

3.  stellt fest, dass Länder infolge der Stresstests begonnen haben, Maßnahmen umzusetzen oder zu planen, welche die Sicherheit ihrer Anlagen im Lichte der aus Fukushima gewonnenen Erkenntnisse erhöhen; begrüßt die Tatsache, dass sich die ENSREG und die Kommission auf einen Aktionsplan zur Umsetzung der Empfehlungen geeinigt haben und dass alle Maßnahmen zur Erhöhung der nuklearen Sicherheit gemeinsam auf europäischer Ebene erfolgen werden; hebt hervor, dass die Kommission auf Grundlage der gegenseitigen Überprüfung Maßnahmen ermittelt hat, die auf EU-Ebene erwogen werden sollten; fordert alle beteiligten Akteure auf, allen darin enthaltenen Ergebnissen und Empfehlungen, einschließlich der ermittelten bewährten Verfahren, umgehend angemessene Taten folgen zu lassen; empfiehlt im Hinblick darauf, die führende Rolle der ENSREG bei der Beaufsichtigung der Umsetzung der sich aus der gegenseitigen Überprüfung ergebenden Empfehlungen auf der Grundlage nationaler Aktionspläne zu bestätigen; fordert von der ENSREG eine regelmäßige Berichterstattung über die erzielten Fortschritte an die Kommission, das Parlament und den Rat und fordert, dass das Parlament jährlich über Resultate, Maßnahmen und Pläne im Bereich der nuklearen Sicherheit informiert und konsultiert wird;

4.  macht jedoch nochmals darauf aufmerksam, dass die von der Kommission und der ENSREG eingeleiteten Stresstests in ihrem Umfang begrenzt waren und in erster Linie darauf abzielten, die Belastbarkeit von Kernkraftwerken im Fall sehr schwerwiegender äußerer Ereignisse sowie die entsprechenden Vorsorgemaßnahmen zu bewerten; vertritt daher die Ansicht, dass die Stresstests in erster Linie darauf abzielten, die Belastbarkeit von Kernkraftwerken im Fall schwerwiegender äußerer Ereignisse und die entsprechenden Vorsorgemaßnahmen zu bewerten, und dass sie kein Ersatz für die eingehenden Sicherheitsüberprüfungen von Kernkraftwerken sein können oder sollen, die im Rahmen der nationalen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten durchgeführt werden und der Bewertung der nuklearen Sicherheit von Kernkraftwerken dienen; fordert die Kommission daher nachdrücklich dazu auf, die Gesamtbelastbarkeit von Kernkraftwerken (insbesondere im Hinblick auf mögliche Risse in Druckgefäßen) als eines der spezifischen Kriterien in künftige Stresstests einzubeziehen;

5.  hebt hervor, dass die Stresstests unvollständig sind und dass Risiken wie Folgeereignisse, Alterung des Materials, menschliches Versagen, spezifische Schwachstellen innerhalb der Reaktorgefäße und viele andere Mängel nicht berücksichtigt wurden; betont daher, dass selbst ein bestandener Stresstest die Sicherheit eines Kernkraftwerks nicht garantiert;

6.  weist darauf hin, dass die vorliegenden Ergebnisse die Beteiligung einer Reihe von Nicht-EU-Ländern an den Stresstests widerspiegeln, wenn auch teilweise mit unterschiedlichen Verfahren und Zeitplänen;

7.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Nicht-EU-Ländern mit Kernkraftwerken, und insbesondere den Nachbarländern nahezulegen, das Stresstestverfahren anzuwenden und ihre Ergebnisse mitzuteilen; hebt hervor, dass die Stärkung der internationalen Standards im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung und ihre ordnungsgemäße Umsetzung wichtig sind; ermuntert die EU dazu, in diesem Zusammenhang weiterhin auf internationaler Ebene zu kooperieren, insbesondere in Bezug auf die IAEO;

8.  merkt an, dass das Übereinkommen über nukleare Sicherheit ein rechtliches Instrument darstellt, das speziell darauf abzielt, ein hohes Maß an nuklearer Sicherheit auf weltweiter Ebene zu fördern, wodurch die Vertragsparteien (einschließlich EURATOM) verpflichtet werden, bei ihren regelmäßigen Sitzungen, die unter Federführung der IAEO abgehalten werden, Berichte über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf gegenseitige Überprüfungen vorzulegen; spricht sich für die Nutzung des Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC) aus, um auf der Grundlage der in Europa gesammelten Erfahrungen die Umsetzung der Stresstests auf weltweiter Ebene zu fördern;

9.  weist darauf hin, dass die Gefahren radioaktiver Abfälle durch den Nuklearunfall von Fukushima erneut deutlich gemacht wurden; weist ferner darauf hin, dass Naturkatastrophen, wie z. B. Erdbeben und Tsunamis, die Sicherheit derzeit bestehender oder im Bau befindlicher kerntechnischer Anlagen in der Union und ihren Nachbarländern, in denen die Gefahr von Erdbeben und Tsunamis hoch ist, wie zum Beispiel im türkischen Akkuyu, beeinträchtigen könnten; vertritt die Auffassung, dass über die in Bezug auf Kernkraftwerke umzusetzenden Maßnahmen hinaus auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten jede geeignete Maßnahme ergriffen werden sollte, um sicherzustellen, dass die Endlagerung radioaktiver Abfälle nicht in bekannten Hochrisikogebieten erfolgt; fordert die Kommission auf, die ergebnisoffene Ermittlung der besten Stätten für die möglichst sichere Lagerung radioaktiver Abfälle zu unterstützen; fordert die Nachbarländer und die Beitrittsländer auf, sich dem System der Europäischen Gemeinschaft für den Informationsaustausch in radiologischen Notsituationen (Ecurie) anzuschließen;

10.  fordert die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsstellen auf, die Empfehlungen und Vorschläge des ENSREG-Berichts über die gegenseitigen Überprüfungen, einschließlich der ermittelten bewährten Verfahren in ihr Recht umzusetzen und ihre Gesetzgebung zur Berücksichtigung der aus dem Unfall in Fukushima-Daiichi gewonnenen Erkenntnisse gegebenenfalls anzupassen;

11.  fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Festlegung der Grundsätze für die Regulierung der nuklearen Sicherheit für die in der EU in Betrieb befindlichen, stillzulegenden oder bereits stillgelegten Kernkraftwerke zu erarbeiten;

12.  fordert, dass, solange Kernkraftwerke noch in Betrieb sind, der Unabhängigkeit und Transparenz der Aufsichtsbehörden höchste Priorität eingeräumt wird;

13.  vertritt die Auffassung, dass es in den einzelnen Staaten unterschiedliche Ansätze gibt, um die Auswirkungen von Flugzeugabstürzen auf die Sicherheit von Kernkraftwerken zu bewerten; weist darauf hin, dass Flugzeugabstürze in den Sicherheitsbewertungen nicht explizit als auslösendes Ereignis betrachtet wurden und dass lediglich deren Auswirkungen in den Spezifikationen der Stresstests dargelegt werden; bedauert jedoch, dass nur vier Mitgliedstaaten derartige Bewertungen in ihre Berichte über Stresstests aufgenommen haben; nimmt allerdings zur Kenntnis, dass in den Stresstest-Vorschriften erwähnt ist, dass „[…]die Bewertung der Folgen des Ausfalls von Sicherheitsfunktionen auch relevant [ist], wenn indirekte auslösende Ereignisse die Ursache sind, z. B. (…) Flugzeugabstürze“; weist ferner darauf hin, dass dieses Risiko weitgehend in den Bereich der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten und somit in ihre Souveränität fällt und dass daher eine Ad-hoc-Gruppe „Nukleare Sicherung“ (AHGNS) geschaffen wurde, die damit beauftragt ist, dieses Thema näher auszuführen und ihre Schlussfolgerungen zu veröffentlichen; ist sich dessen bewusst, dass zwischen den Mitgliedstaaten ein weiterer Informationsaustausch zu diesem Thema innerhalb geeigneter Foren wie z. B. ENSRA (European Nuclear Security Regulators Association) geplant ist; fordert alle beteiligten Akteure, darunter die Mitgliedstaaten, die Kommission, ENSREG, ENSRA und die Betreiber von Kernkraftwerken, auf, zusammenzuarbeiten, um einen gemeinsamen Umgang mit dem Risiko von Flugzeugabstürzen vorzusehen und zu vereinbaren, wobei gleichzeitig anzuerkennen ist, dass dieses Risiko in den Bereich der nationalen Sicherheit und in die Souveränität der Mitgliedstaaten fällt;

14.  hebt hervor, dass es in der EU 47 Kernkraftwerke mit 111 Reaktoren gibt, in deren Umkreis von 30 km mehr als 100 000 Einwohner leben; bedauert, dass der Umfang der Stresstests nicht auf die Notfallvorsorge außerhalb der Kraftwerke ausgedehnt wurde, obwohl dies ein wichtiger Faktor für die Eingrenzung der Auswirkungen möglicher nuklearer Unfälle auf die Bevölkerung ist; begrüßt die von der ENSREG unterstützte Initiative der Kommission, eine Studie mit dem Schwerpunkt auf Grenzgebieten in der EU durchzuführen; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der demnächst vorliegenden Richtlinie über nukleare Sicherheit Empfehlungen für grenzüberschreitend oder im Inland zu treffende Notfallverhütungsmaßnahmen außerhalb der Kraftwerke vorzulegen; empfiehlt in diesem Zusammenhang, für die Beteiligung der zuständigen zwischenstaatlichen Behörden auf nationaler und regionaler Ebene zu sorgen, was ihre sicherheitsbezogenen Aktionspläne und die in Informations- und Kommunikationsprozessen gesammelten Erfahrungen betrifft, wenn sich Kernkraftwerke unmittelbar an der Landesgrenze befinden;

15.  fordert, dass die EU-Bürger umfassend über die nukleare Sicherheit in der Union informiert und angehört werden;

16.  hebt hervor, dass die Verfügbarkeit qualifizierter und erfahrener Arbeitskräfte für eine ausgeprägte Kultur der nuklearen Sicherheit entscheidend ist; fordert daher mit Nachdruck, dass alle notwendigen Maßnahmen auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten umgesetzt werden, um ein hohes Maß an Qualifikationen im Bereich nuklearer Sicherheit, Abfallentsorgung, Strahlenschutz und Notfallvorsorge zu fördern und zu bewahren; fordert die Kommission auf, den grenzüberschreitenden Austausch von Sachverständigen und bewährten Verfahren zu fördern, und betont, dass es wichtig ist, angemessene Arbeitsbedingungen sicherzustellen, insbesondere was die Arbeitszeiten betrifft, um die nukleare Sicherheit nicht zu gefährden;

17.  spricht sich dafür aus, dass die EU internationale Bemühungen für die Entwicklung höchster und streng angewandter Sicherheitsstandards unterstützen sollte, deren Weiterentwicklung entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt und den legitimen Bedenken der Bürger erfolgen sollte; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die EU die Nachbarschaftspolitik in den Dienst der Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit stellt; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, gemeinsam die Verantwortung für die Verstärkung der internationalen Standards im Bereich der nuklearen Sicherheit und ihre ordnungsgemäße Umsetzung zu übernehmen und dabei eng mit der IAEO, dem Sekretariat des Espoo-Übereinkommens und anderen einschlägigen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten; fordert die Kommission auf, den nach Fukushima beschlossenen Aktionsplan der IAEO zu prüfen und einen umfassenden Aktionsplan mit konkreten Reglungen für seine Umsetzung vorzulegen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gemeinsam mit der IAEO konstruktiv mit Ländern wie Weißrussland, Russland und der Türkei zusammenzuarbeiten, in denen keine transparenten Stresstests im Bereich der nuklearen Sicherheit durchgeführt wurden, und diese Länder dazu zu bewegen, internationale Sicherheitsstandards zu befolgen und in allen Phasen der Vorbereitung, der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung von Kernkraftwerken mit internationalen Sachverständigen zusammenzuarbeiten; ist der Ansicht, dass die EU in diesem Zusammenhang das von internationalen Organisationen und Stellen bereitgestellte Fachwissen umfassend in Anspruch nehmen muss;

18.  ist der Ansicht, dass die Europäische Union bezüglich der nuklearen Sicherheit gemäß dem Euratom-Vertrag eng mit der IAEO zusammenarbeiten sollte; hebt hervor, dass im Rahmen der Verordnung des Rats zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit u. a. Japan bei der Stabilisierung und Sanierung des Nuklearstandorts Fukushima Daiichi sowie beim Strahlenschutz und der Lebensmittelsicherheit auf nationaler Ebene unterstützt werden sollte;

19.  weist darauf hin, dass die nationalen Regulierungsstellen auf der Grundlage der Stresstests folgerten, dass keine technischen Gründe vorliegen, die die Abschaltung eines Kernkraftwerks in der EU erforderlich machten; hebt jedoch hervor, dass die Stresstest gezeigt haben, dass beinahe alle Kernkraftwerke standortspezifische Sicherheitsverbesserungen umsetzen müssen, da eine Reihe technischer Modernisierungsmaßnahmen benannt worden sind; weist ferner darauf hin, dass die Umsetzung der Maßnahmen aus der Zeit davor noch aussteht; fordert die umgehende Umsetzung der notwendigen Modernisierungsmaßnahmen und betont, dass Maßnahmen im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung durch die Sparmaßnahmen der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt werden dürfen;

20.  fordert mit Blick auf eine wirksame Politik und eine transparente öffentliche Debatte, dass die ursprünglich geschätzten Gesamtkosten der notwendigen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit, die infolge der Stresstests für die 132 in der EU in Betrieb befindlichen Reaktoren empfohlen wurden (10 bis 25 Milliarden EUR über die kommenden Jahre verteilt) durch eine von den nationalen Regulierungsstellen in Zusammenarbeit mit den Betreibern kerntechnischer Anlagen durchgeführte detailliertere Kostenanalyse genauer belegt werden, wenn möglich in Verbindung mit den ermittelten Empfehlungen; vertritt die Auffassung dass die Kosten für derartige Verbesserungen unabhängig von ihrer Höhe in vollem Umfang von den Betreibern kerntechnischer Anlagen, und nicht von den Steuerzahlern getragen werden müssen; fordert die Kommission auf, dies genau zu überwachen, auch im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Wettbewerbspolitik;

21.  hebt hervor, dass eine umfassende Politik der nuklearen Sicherheit und Sicherung alle kerntechnischen Anlagen, Kernbrennstoff- und Reaktorsicherheit, Abfallentsorgung und Stilllegung, Betriebssicherheit, ausreichende Humanressourcen, kontinuierliche Verbesserungen bei den Sicherheitsbedingungen für die in diesem Sektor Tätigen sowie Notfallvorsorge einschließen, wozu auch grenzübergreifende Notfallpläne für das Umfeld der Kraftwerke gehören, und für unabhängige und starke Regulierungsstellen sorgen sollte;

22.  vertritt die Auffassung, dass das Niveau der nuklearen Sicherheit in der EU sowie in benachbarten Drittländern als oberste Priorität den weltweit höchsten Verfahren und Standards bezüglich Sicherheit und Gefahrenabwehr entsprechen muss, solange bestehende Kernkraftwerke in Betrieb bleiben oder neue gebaut werden; weist nachdrücklich darauf hin, dass diesen Bedenken über den gesamten Lebenszyklus von Kernkraftwerken hinweg und somit auch bei ihrer etwaigen Stilllegung Rechnung zu tragen ist; betont vor allem, dass die Kosten, die während des Lebenszyklus von Kernkraftwerken (Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung) entstehen, bei der Bewertung ihrer Sicherheitskriterien berücksichtigt werden sollten; weist darauf hin, dass der Analyse der Kosten und Risiken für die weitere Betreibung von Kraftwerken erhebliche Bedeutung zukommt;

23.  vertritt die Auffassung, dass die Kontrolle aller äußeren Gefahren mindestens einem Bewertungsverfahren gemäß den Leitlinien der IAEO folgen sollte und dass nichttechnische Aspekte dabei nicht unterschätzt werden dürfen;

24.  stellt fest, dass die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu voneinander abweichenden Herangehensweisen an die Regulierung der nuklearen Sicherheit führen können, dass jedoch alle die IAEO-Standards zur nuklearen Sicherheit unterzeichnet haben und daher verpflichtet sind, die Bestimmungen der EU-Rechtsvorschriften im Bereich der nuklearen Sicherheit zu beachten und umzusetzen;

25.  weist darauf hin, dass die durchgeführten Stresstests der Mitteilung der Kommission sowie dem Bericht der ENSREG über die gegenseitige Überprüfung zufolge den positiven Beitrag der regelmäßigen Sicherheitsprüfungen als wirksames Instrument für die Wahrung und Erhöhung der Sicherheit und Belastbarkeit der Kernkraftwerke verdeutlicht haben; weist beispielsweise auf den Standpunkt der ENSREG hin, dass die Neubewertung natürlicher Gefahren und relevanter Bestimmungen für die Anlagen mindestens ein Mal alle fünf bis zehn Jahre wiederholt werden sollte; spricht sich dafür aus, dass die regelmäßige Überprüfung auf gemeinsamen Sicherheitsstandards basieren und die Überarbeitung des rechtlichen Rahmens für die nukleare Sicherheit entsprechende Bestimmungen umfassen sollte;

26.  begrüßt die bevorstehende Überarbeitung der Richtlinie über nukleare Sicherheit, die mit Ehrgeiz betrieben werden und die Möglichkeit schaffen sollte, weitreichende Verbesserungen in Bereichen wie z. B. Sicherheitsverfahren und -konzepte - insbesondere durch die Festlegung und Umsetzung verpflichtender Standards für die nukleare Sicherheit, die in technischer, rechtlicher und betrieblicher Hinsicht den neusten Verfahren in der EU entsprechen - sowie im Hinblick auf die Rolle und die Mittel der Nuklearaufsichtsbehörden einzuführen, und die insbesondere die Unabhängigkeit, Offenheit und Transparenz dieser Behörden sowie auch die Überwachung und gegenseitige Überprüfung stärken sollte; hebt hervor, dass die Überarbeitung des rechtlichen Rahmens für die nukleare Sicherheit den andauernden internationalen Bemühungen, z. B. auf der Ebene der IAEO, Rechnung tragen sollte;

27.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass die nationalen Nuklearaufsichtsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben tatsächlich absolut unabhängig von anderen Stellen oder Einrichtungen sind, die Kernkraft fördern oder kerntechnische Anlagen betreiben;

28.  erachtet es als wichtig, die Empfehlungen in enger Zusammenarbeit mit Nuklearsicherheitsbehörden umzusetzen und zu bewerten, wie weit der Umfang der regelmäßigen Sicherheitsüberprüfungen ausgedehnt werden sollte; weist erneut darauf hin, dass eine enge grenzübergreifende Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Verfahren in diesen Angelegenheiten und in Fragen der Koordinierung des Informationsaustauschs notwendig sind; vertritt die Auffassung, dass grenzübergreifende Garantien in den Bereichen Sicherheit und Überwachung gewährleistet werden müssen; vertritt ferner die Auffassung, dass in dieser Hinsicht die Bewohner eines Umkreises von 50 km um ein Kernkraftwerk in angemessener Weise zu berücksichtigen sind und dass dort, wo eine Mehrheit von Einwohnern eines benachbarten Mitgliedstaats betroffen ist, auch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats in alle Entscheidungen einzubeziehen sind;

29.  vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die Bürger unter Beteiligung der Union in geeigneter Weise von der Notwendigkeit und vom Nutzen von Stresstests in Kenntnis setzen und sie so für das Thema sensibilisieren sollten;

30.  begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, Maßnahmen legislativer und nicht-legislativer Art auf dem Gebiet der Versicherung und Haftung im Nuklearbereich vorzuschlagen; erinnert daran, dass die zivile Haftung für Nuklearschäden bereits Gegenstand verschiedener internationaler Übereinkommen (Paris und Wien) ist; vertritt jedoch die Auffassung, dass Betreiber von Kernkraftwerken und Lizenznehmer für Nuklearabfälle verpflichtet sein sollten, in Form von Versicherungs- und anderen Finanzinstrumenten ausreichende finanzielle Mittel vorzuweisen, damit sie alle Kosten vollständig tragen können, für die sie im Fall von Menschen und der Umwelt durch einen Unfall zugefügten Schäden haftbar sind; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, bis Ende 2013 einen Vorschlag zu dieser Frage vorzulegen;

31.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Kernenergie im Interesse der Demokratie, der Einbindung des Europäischen Parlaments, der Transparenz und des uneingeschränkten Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen wie alle anderen Energiequellen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu behandeln;

32.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Rat und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18.
(2) ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48.

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