Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (COM(2012)0118 – C7-0082/2012 – 2012/0055(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über das Recycling von Schiffen
über das umweltverträgliche Recycling und die umweltverträgliche Behandlung von Schiffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a) Die vorherrschende Methode zum Abwracken von Schiffen, die sogenannte Strandungsmethode, ermöglicht weder jetzt noch künftig ein unbedenkliches und umweltverträgliches Recycling und sollte deshalb nicht mehr geduldet werden.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Die derzeitigen Schiffsrecyclingkapazitäten in OECD-Ländern, die Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats rechtlich zugänglich sind, reichen nicht aus. Die in Nicht-OECD-Ländern bereits vorhandenen Kapazitäten für sicheres und umweltverträgliches Recycling reichen aus, um sämtliche Schiffe unter einer Flagge der EU zu verschrotten, und dürften aufgrund der Maßnahmen, die die Recycling-Länder treffen, um die Auflagen des Hongkong-Übereinkommens zu erfüllen, bis 2015 noch weiter zunehmen.
(3) Die derzeitigen Schiffsrecyclingkapazitäten in OECD‑Ländern, die Schiffen, die als gefährliche Abfälle für die Ausfuhr gelten, rechtlich zugänglich sind, werden nicht ausreichend genutzt. Es bestehen Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Zugänglichkeit und Kapazität von Abwrackwerften in den Vereinigten Staaten. Unabhängig von der diesbezüglichen dortigen Situation haben bestimmte Mitgliedstaaten und OECD‑Länder bedeutende potenzielle Kapazitäten, die zum Recycling und zur Behandlung von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats (EU‑Schiffe) nahezu ausreichen könnten, wenn sie vollständig mobilisiert würden. Zusammen mit den bestehenden und potenziellen Kapazitäten für unbedenkliches und umweltverträgliches Recycling in Ländern, die nicht Mitglied der OECD sind, dürften ausreichende Kapazitäten zur Behandlung aller EU‑Schiffe vorhanden sein.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu)
(3a) Derzeit ist das Schiffsrecycling von einer äußerst hohen Externalisierung der Kosten gekennzeichnet. Abwrackwerften mit niedrigen oder fehlenden Standards zum Schutz der Arbeitnehmer, der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bieten die höchsten Preise für abzuwrackende Schiffe an. Infolgedessen wird der überwiegende Teil der weltweiten Schiffsflotte, der der Verwertung zugeführt wird, an den Stränden bestimmter Länder unter menschenunwürdigen und umweltzerstörenden Verhältnissen demontiert, die inakzeptabel sind. Es ist angezeigt, einen Finanzierungsmechanismus zu schaffen, der flaggenunabhängig für alle Schiffe gilt, die Häfen der Union anlaufen, und dadurch dem dargelegten Sachverhalt entgegenzuwirken, indem dazu beigetragen wird, dass umweltverträgliche Verfahren für das Recycling und die Behandlung von Schiffen, die als gefährliche Abfälle gelten, gegenüber unzulänglichen Verfahren konkurrenzfähig werden.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 b (neu)
(3b) Nach dem Verursacherprinzip sollten die Kosten für umweltverträgliches Recycling und die umweltverträgliche Behandlung von Schiffen von den Schiffseignern übernommen werden. Im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sollte ein Finanzierungsmechanismus zur Schaffung von Ressourcen als Beitrag dazu eingeführt werden, dass umweltverträgliche Verfahren für das Recycling und die Behandlung von EU‑Schiffen und Schiffen aus Drittländern in Anlagen, die in der Union gelistet sind, wirtschaftlich wettbewerbsfähig werden. Alle Schiffe, die Häfen und Ankerplätze der EU anlaufen, sollten an den Kosten für umweltverträgliches Recycling und umweltverträgliche Behandlung von Schiffen beteiligt werden, damit der wirtschaftliche Anreiz gesenkt wird, auf unzulängliche Verfahren zurückzugreifen, und damit das Ausflaggen unattraktiv wird. Schiffe, für die eine finanzielle Garantie dafür hinterlegt wird, dass sie in Anlagen abgewrackt werden, die in der EU gelistet sind, sollten von der Recycling‑Abgabe befreit sein. Die Recycling‑Abgabe sowie die finanzielle Garantie sollten gerecht, diskriminierungsfrei und transparent sein.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Das Internationale Übereinkommen von Hongkong über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen („Hongkong-Übereinkommen“) wurde am 15.Mai 2009 im Auftrag der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens unter der Schirmherrschaft der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation angenommen. Das Hongkong-Übereinkommen wird erst 24Monate nach seiner Ratifizierung durch mindestens 15Staaten, deren kombinierte Handelsflotte mindestens 40 Prozent der Bruttoraumzahl der weltweiten Handelsflotte und deren kombiniertes jährliches Recyclinghöchstvolumen in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens drei Prozent der Bruttoraumzahl ihrer kombinierten Handelsflotte entspricht, in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten sollten das Übereinkommen so früh wie möglich ratifizieren, um sein Inkrafttreten zu beschleunigen. Das Übereinkommen regelt die Planung, den Bau, den Betrieb und die Vorbereitung von Schiffen dahingehend, dass ihr sicheres und umweltverträgliches Verschrotten erleichtert wird, ohne die Sicherheit des Schiffs und seine operative Effizienz zu beeinträchtigen; das Übereinkommen regelt ferner den sicheren und umweltverträglichen Betrieb der Abwrackwerften und sieht die Einführung eines angemessenen Durchsetzungsmechanismus für das Schiffsrecycling vor.
(4) Das Internationale Übereinkommen von Hongkong über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen (im Folgenden „Hongkong-Übereinkommen“) wurde am 15.Mai2009 unter der Schirmherrschaft der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) angenommen. Das Hongkong-Übereinkommen wird erst 24Monate nach seiner Ratifizierung durch mindestens 15Staaten, deren kombinierte Handelsflotte mindestens 40Prozent der Bruttoraumzahl der weltweiten Handelsflotte und deren kombiniertes jährliches Recyclinghöchstvolumen in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens drei Prozent der Bruttoraumzahl ihrer kombinierten Handelsflotte entspricht, in Kraft treten. Das Übereinkommen regelt die Verwendung von Gefahrstoffen in Schiffen dahingehend, dass ihr sicheres und umweltverträgliches Verschrotten erleichtert wird, ohne die Sicherheit des Schiffs und seine operative Effizienz zu beeinträchtigen; das Übereinkommen regelt ferner durch Leitlinien den Betrieb der Abwrackwerften und umfasst einen Durchsetzungsmechanismus für das Schiffsrecycling. Das Hongkong‑Übereinkommen gilt nicht für Schiffe im Staatsbesitz, Schiffe mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von weniger als 500 und Schiffe, die während ihres gesamten Lebenszyklus nur in Gewässern operieren, die der Staatsgewalt oder Gerichtsbarkeit des Staates unterliegen, dessen Flagge sie führen dürfen. Auch das eigentliche Recycling des in der Abwrackwerft aus dem Schiff gewonnenen Stahls und die Tätigkeit von Unternehmen, die in ihrer Eigenschaft als der Abwrackwerft nachgelagerte Unternehmen Abfallstoffe weiterbehandeln, werden durch das Hongkong-Übereinkommen nicht erfasst. Mit dem Hongkong-Übereinkommen soll auch nicht die Ausfuhr von Schiffen, die als gefährliche Abfälle gelten, in Nicht-OECD-Staaten unterbunden werden – eine Praxis, die derzeit durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verboten ist. Bis zum Inkrafttreten des Hongkong‑Übereinkommens dürften wahrscheinlich noch bis zu 10 Jahre vergehen.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Das Hongkong-Übereinkommen sieht ausdrücklich vor, dass die Vertragsparteien im Interesse des sicheren und umweltverträglichen Recyclings von Schiffen mit dem internationalen Recht vereinbare strengere Maßnahmen ergreifen müssen, um etwaige negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu mindern oder zu minimieren. Eine europäische Liste von Abwrackwerften, die die Auflagen dieser Verordnung erfüllen, würde dazu beitragen, dass diese Ziele erreicht und Vorschriften insoweit besser durchgesetzt werden, als die Flaggenstatten Schiffe, die zum Abwracken verbracht werden, künftig leichter kontrollieren können. Die Auflagen, die die Abwrackwerften zu erfüllen haben, sollten auf den Anforderungen gemäß dem Hongkong-Übereinkommen basieren.
(5) Das Hongkong-Übereinkommen sieht ausdrücklich vor, dass die Vertragsparteien im Interesse des sicheren und umweltverträglichen Recyclings von Schiffen mit dem internationalen Recht vereinbare strengere Maßnahmen ergreifen können, um etwaige negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu mindern oder zu minimieren. Eine europäische Liste von Abwrackwerften, die die Auflagen dieser Verordnung erfüllen, dürfte dazu beitragen, dass diese Ziele erreicht und Vorschriften insoweit besser durchgesetzt werden, als die Flaggenstaaten Schiffe, die zum Abwracken verbracht werden, künftig leichter kontrollieren können. Die Auflagen, die die Abwrackwerften zu erfüllen haben, sollten auf den Anforderungen gemäß dem Hongkong‑Übereinkommen basieren, jedoch über sie hinausgehen, damit ein Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erreicht wird, das weitgehend mit dem der Union übereinstimmt. Hiermit dürfte auch dazu beigetragen werden, dass das sichere und umweltverträgliche Recycling und die entsprechende Behandlung von Schiffen in Anlagen der Union wettbewerbsfähiger wird.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Schiffe, die nicht in den Geltungsbereich des Hongkong-Übereinkommens und der vorliegenden Verordnung fallen, sollten weiterhin nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 bzw. der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien abgewrackt werden.
(7) Schiffe, die nicht in den Geltungsbereich des Hongkong‑Übereinkommens fallen, Schiffe, die nicht aus eigener Kraft fahrtüchtig sind, es sei denn, es liegt für sie ein gültiger Vertrag über eine umfassende Reparatur vor, und Schiffe, die den geltenden Sicherheitsvorschriften des Unionsrechts und des internationalen Rechts nicht entsprechen, wenn sie in einem Gebiet unter der Hoheit eines Mitgliedstaats zu Abfall werden, sollten weiterhin nach den Vorschriften der Verordnung(EG) Nr.1013/2006 bzw. der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.November2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien abgewrackt werden.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Um die Verdoppelung von Regelungsinstrumenten mit gleicher Zielsetzung zu vermeiden, muss der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 bzw. der Richtlinie 2008/98/EG präzisiert werden.
(8) Damit in der gleichen Situation nicht unterschiedliche rechtliche Anforderungen angewendet werden, muss jeweils der Geltungsbereich dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 und der Richtlinie 2008/98/EG präzisiert werden.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu)
(8a) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Rechte von Durchfuhrländern aufgrund des internationalen Rechts geachtet werden.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu)
(9a) Die Mitgliedstaaten sollten die zügige Ratifizierung des Hongkong-Übereinkommens in die Wege leiten, um für verbesserte Verfahren und Bedingungen für das Recycling von Schiffen zu sorgen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Die Mitgliedstaaten sollten Verstöße gegen diese Verordnung ahnden und sicherstellen, dass die diesbezüglichen Sanktionen angewendet werden, um eine Umgehung der Schiffsrecyclingvorschriften zu vermeiden. Die Sanktionen, die sowohl zivilrechtlicher als auch verwaltungsrechtlicher Art sein können, sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(11) Die Mitgliedstaaten sollten Verstöße gegen diese Verordnung ahnden und sicherstellen, dass die diesbezüglichen Sanktionen angewendet werden, um eine Umgehung der Schiffsrecyclingvorschriften zu unterbinden. Die Sanktionen, die strafrechtlicher, zivilrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Art sein können, sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Da das Ziel der Vermeidung, Minderung oder Eliminierung der negativen Auswirkungen des Abwrackens, des Betriebs und der Instandhaltung von Schiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt angesichts des internationalen Charakters des Seeverkehrs und des Schiffsrecyclings von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann und sich daher auf EU‑Ebene besser erreichen lässt, kann die EU nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Nach dem ebenfalls in diesem Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -
(14) Da das Ziel der Verhinderung, Minderung oder Eliminierung der negativen Auswirkungen des Abwrackens und der Behandlung von EU‑Schiffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt angesichts des internationalen Charakters des Seeverkehrs und des Schiffsrecyclings von den Mitgliedstaaten allein nicht immer ausreichend verwirklicht werden kann und sich daher in einigen Fällen auf EU‑Ebene besser erreichen lässt, obwohl die Zuständigkeit der Union für die Regelung des Recyclings von Schiffen durch die Ratifizierung des Hongkong‑Übereinkommens wieder auf die Mitgliedstaaten übertragen würde, kann die EU nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Nach dem ebenfalls in diesem Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1
Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, die negativen Auswirkungen des Abwrackens, des Betriebs und der Instandhaltung von Schiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahren, auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu mindern oder zu eliminieren.
Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, Unfälle, Verletzungen und andere negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt infolge des Recyclings und der Behandlung von EU‑Schiffen zu verhindern, auf ein Mindestmaß zu senken und so weit wie möglich auszuschließen, und zwar unter anderem, indem sie in Anlagen, die in der EU gelistet sind und sich innerhalb oder außerhalb der Union befinden, abgewrackt werden, und die Bedingungen für das Abwracken von Schiffen aus Drittländern zu verbessern.
Mit dieser Verordnung soll auch erreicht werden, dass die Ungleichheiten zwischen den Betreibern in der Union, in OECD-Staaten und in den einschlägigen Drittländern abnehmen, was die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltnormen angeht.
Durch die Verordnung soll zudem die Ratifizierung des Hongkong‑Übereinkommens erleichtert werden.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
1a. „EU‑Schiff“: ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder unter seiner Staatsgewalt betrieben wird;
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)
1b. „Nicht-EU-Schiff“: ein Schiff, das die Flagge eines Drittlands führt;
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
3a. „Abfall“: Abfall im Sinn der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG;
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)
3b. „gefährlicher Abfall“: gefährlicher Abfall im Sinn der Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG;
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 c (neu)
3c. „Behandlung“: Behandlung im Sinn der Definition in Artikel 3 Nummer 14 der Richtlinie 2008/98/EG;
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 d (neu)
3d. „umweltgerechte Behandlung“: umweltgerechte Behandlung im Sinn der Definition in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006;
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5
5. „Schiffsrecycling“: der Vorgang des vollständigen oder teilweisen Demontierens eines Schiffes in einer Abwrackwerft zwecks Rückgewinnung – unter Berücksichtigung von Gefahrstoffen und sonstigen Materialien – von Bauteilen und Materialien zur Wiederaufbereitung und Wiederverwendung, einschließlich damit zusammenhängender Vorgänge wie Lagerung und Behandlung von Bauteilen und Materialien vor Ort, jedoch ausgenommen deren weitere Verarbeitung oder Entsorgung in separaten Anlagen;
5. „Schiffsrecycling“: der Vorgang des vollständigen oder teilweisen Demontierens eines Schiffes in einer Abwrackwerft zwecks Rückgewinnung – unter Berücksichtigung von Gefahrstoffen und sonstigen Materialien – von Bauteilen und Materialien zur Wiederaufbereitung und Wiederverwendung, einschließlich damit zusammenhängender Vorgänge wie Lagerung und Behandlung von Bauteilen und Materialien vor Ort, jedoch ausgenommen deren weitere Behandlung in separaten Anlagen; deshalb unterscheidet sich die Bedeutung des Begriffs „Recycling“ im Zusammenhang dieser Verordnung von der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG;
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6
6. „Abwrackwerft“: ein abgegrenzter Bereich, bei dem es sich im ein Gelände, einen Platz oder eine Anlage innerhalb eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands handelt, der für das Recycling von Schiffen verwendet wird;
6. „Abwrackwerft“: ein abgegrenzter Bereich, bei dem es sich um eine errichtete Werft oder Anlage innerhalb eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands handelt und der für das Recycling von Schiffen verwendet wird;
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7
7. „Recyclingunternehmen“: der Inhaber der Abwrackwerft oder jede andere Organisation oder Person, der vom Inhaber der Abwrackwerft die Verantwortung für das Recycling von Schiffen übertragen wurde;
7. „Schiffsrecyclingunternehmen“: der Inhaber der Abwrackwerft oder jede andere Organisation oder Person, der vom Inhaber der Abwrackwerft die Verantwortung für das Recycling von Schiffen übertragen wurde;
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)
9a. „Durchfuhr“: die Verbringung eines Schiffes zum Ort des Recyclings im Einklang mit dieser Verordnung durch das Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht der Versand- und der Empfängerstaat ist und der nach internationalem Recht berechtigt ist, Einwände gegen die Verbringung zu erheben;
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 20 a (neu)
(20a) „aufgegebenes Schiff“: ein Schiff, das von seinem letzten eingetragenen Eigentümer ohne Aufsicht und herrenlos in einem Hafen der Union zurückgelassen wird;
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
1. Diese Verordnung gilt für Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaats zu führen, oder die unter der Staatsgewalt eines Mitgliedstaats betrieben werden.
1. Diese Verordnung gilt für EU-Schiffe.
Artikel 5a, Artikel 5b, Artikel 11b, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 1 dieser Verordnung gelten auch für Nicht-EU-Schiffe, die einen Hafen oder einen Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufen, in dem eine Schnittstelle Schiff/Hafen genutzt werden soll.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstaben c a (neu) und c b (neu)
(ca) Schiffe, die nicht aus eigener Kraft fahrtüchtig sind und deshalb als Abfall im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten, und zwar unabhängig von der Flagge, die sie führen, es sei denn, es liegt für sie ein gültiger Vertrag für eine umfassende Reparatur vor;
(cb) Schiffe, die die geltenden Sicherheitsvorschriften des Unionsrechts und des internationalen Rechts nicht erfüllen.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Überschrift
Gefahrstoffkontrolle
Kontrolle verbotener oder eingeschränkt verwendbarer Gefahrstoffe
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)
3a. Die Neuanwendung von Bewuchsschutzsystemen, die zinnorganische Verbindungen als Biozide enthalten, und von anderen Bewuchsschutzsystemen, deren Anwendung oder Verwendung nach dem Internationalen Übereinkommen über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme an Schiffen verboten ist, ist bei Schiffen verboten.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5
Gefahrstoffinventar
Gefahrstoffinventar
1. An Bord jedes neuen Schiffes wird ein Gefahrstoffinventar mitgeführt.
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für jedes neue EU-Schiff ein Gefahrstoffinventar erstellt wird und an Bord zur Verfügung steht.
2. Ein Gefahrstoffinventar wird erstellt und an Bord mitgeführt, bevor ein Schiff zum Abwracken verbracht wird.
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für in Betrieb befindliche EU-Schiffe innerhalb der in Absatz 2a angegebenen Fristen oder bevor ein Schiff zum Abwracken verbracht wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, ein Gefahrstoffinventar erstellt wird und an Bord zur Verfügung steht.
2a. Für die Erstellung eines Inventars gelten folgende Fristen:
– bei Schiffen, die älter als 25 Jahre sind, am … *;
– bei Schiffen, die älter als 20 Jahre sind, am …**;
– bei Schiffen, die älter als 15 Jahre sind, am …***;
– bei Schiffen, die jünger als 15 Jahre sind, am …****;
3. Existierende Schiffe, die unter der Flagge eines Drittlands registriert sind und für die eine Registrierung unter der Flagge eines Mitgliedstaats beantragt wird, führen ein Gefahrstoffinventar an Bord mit.
4. Das Gefahrstoffinventar
4. Das Gefahrstoffinventar
(a) ist schiffsspezifisch;
(a) ist schiffsspezifisch;
(b) dient dem Nachweis, dass das Schiff die Verbote oder Beschränkungen in Bezug auf den Einbau oder die Verwendung on Gefahrstoffen gemäß Artikel 4 einhält;
(b) dient dem Nachweis, dass das Schiff die Verbote oder Beschränkungen in Bezug auf den Einbau oder die Verwendung on Gefahrstoffen gemäß Artikel 4 einhält;
(c) nennt mindestens die Gefahrstoffe gemäß AnhangI, die in Struktur und Ausrüstung des Schiffes vorhanden sind, mit Angabe des Standorts und der annähernden Mengen.
(c) nennt in Bezug auf neue Schiffe mindestens die Gefahrstoffe gemäß AnhangI, die in Struktur und Ausrüstung des Schiffes vorhanden sind, mit Angabe des Standorts und der genauen Mengen.
(ca) nennt in Bezug auf bereits in Betrieb befindliche Schiffe mindestens die Gefahrstoffe gemäß Anhang I, die in der Struktur und der Ausrüstung des Schiffes vorhanden sind, mit möglichst genauer Angabe des Standorts und der Mengen;
(cb) trägt den von der IMO ausgearbeiteten Leitlinien Rechnung.
5. Zusätzlich zu Absatz4 wird für existierende Schiffe ein Plan mit den Einzelheiten der Sicht-/Stichprobenkontrolle aufgestellt, auf deren Grundlage das Gefahrstoffinventar erstellt wird.
5. Zusätzlich zu Absatz4 wird für in Betrieb befindliche Schiffe ein Plan mit den Einzelheiten der Sicht-/Stichprobenkontrolle aufgestellt, auf deren Grundlage das Gefahrstoffinventar erstellt wurde.
6. Das Gefahrstoffinventar besteht aus drei Teilen:
6. Das Gefahrstoffinventar besteht aus drei Teilen:
(a) einer Liste der Gefahrstoffe gemäß Anhang I, die in Struktur und Ausrüstung des Schiffes vorhanden sind, mit Angabe des Standorts und der annähernden Mengen (TeilI);
(a) einer Liste der Gefahrstoffe gemäß AnhangI, die in Struktur und Ausrüstung des Schiffes vorhanden sind, mit Angabe des Standorts und der Mengen (TeilI) gemäß Absatz 4 Buchstabe c;
(b) einer Liste der an Bord befindlichen Abfälle, einschließlich Abfällen, die während des Schiffsbetriebs anfallen (TeilII);
(b) einer Liste der an Bord befindlichen (gefährlichen und nicht gefährlichen) Abfälle, einschließlich Abfällen, die während des Schiffsbetriebs anfallen, und der annähernden Mengen (Teil II);
(c) einer Liste der Bordvorräte, die sich zu dem Zeitpunkt, an dem die Abwrackentscheidung getroffen wird, an Bord befinden (Teil III).
(c) einer Liste der Bordvorräte, die sich zu dem Zeitpunkt, an dem die Abwrackentscheidung getroffen wird, an Bord befinden (Teil III).
7. TeilI des Gefahrstoffinventars wird während des gesamten Lebenszyklus des Schiffes ordnungsgemäß geführt und aktualisiert, wobei Neueinbauten, die etwaige Gefahrstoffe gemäß AnhangI enthalten, sowie relevante Änderungen an Schiffsstruktur und Schiffsausrüstungen berücksichtigt werden.
7. TeilI des Gefahrstoffinventars wird während des gesamten Lebenszyklus des Schiffes ordnungsgemäß geführt und aktualisiert, wobei Neueinbauten, die etwaige Gefahrstoffe gemäß AnhangI enthalten, sowie relevante Änderungen an Schiffsstruktur und Schiffsausrüstungen berücksichtigt werden.
8. Vor dem Recycling wird das Inventar über die ordnungsgemäße Führung und Aktualisierung von TeilI hinaus um TeilII (betriebsbedingt anfallende Abfälle) und TeilIII (Bordvorräte) ergänzt und vom Flaggenmitgliedstaat überprüft.
8. Vor dem Recycling wird das Inventar über die ordnungsgemäße Führung und Aktualisierung von TeilI hinaus um TeilII (betriebsbedingt anfallende Abfälle) und TeilIII (Bordvorräte) ergänzt und vom Flaggenmitgliedstaat überprüft.
9. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der in das Gefahrstoffinventar gemäß AnhangI aufzunehmenden Stoffe zu aktualisieren.
9. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der in das Gefahrstoffinventar gemäß Anhang I aufzunehmenden Stoffe zu aktualisieren, damit in dieser Liste mindestens die Stoffe vermerkt sind, die in Anhang I und II des Hongkong‑Übereinkommens aufgeführt sind, und damit den einschlägigen Unionsvorschriften Rechung getragen wird, die vorsehen, dass die Verwendung bzw. der Einbau von Gefahrstoffen stufenweise eingestellt oder eingeschränkt werden.
____________________
*Ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
** Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
*** Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
**** Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Anreizbasiertes System
Aufgrund der derzeitigen Situation in Bezug auf das Recycling von Schiffen, die von einer extremen Externalisierung der Kosten und nicht hinnehmbaren Verhältnissen bei der Demontage von Schiffen geprägt ist, legt die Kommission bis Ende 2015 einen Legislativvorschlag über ein anreizbasiertes System vor, das ein unbedenkliches und solides Recycling von Schiffen erleichtert.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Überschrift
Vorbereitung des Recycling: Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Anforderungen für Schiffseigner
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) vor der Veröffentlichung der europäischen Liste nur in Abwrackwerften mit Standort in der Europäischen Union oder in einem Mitgliedsland der OECD recycelt werden;
(a) vor der Veröffentlichung der europäischen Liste nur in Abwrackwerften rezykliert werden, die von den zuständigen Stellen in der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat der OECD zugelassen wurden;
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1
1. Bevor ein Schiff abgewrackt werden kann, ist für das jeweilige Schiff ein Schiffsrecyclingplan aufzustellen.
1. Für EU-Schiffe, die älter als 20 Jahre sind, oder für Schiffe, die abgewrackt werden sollen, jedoch bis zum ...*, ist ein Schiffsrecyclingplan aufzustellen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
________________
* 30 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) Er ist von der Abwrackwerft aufzustellen, wobei Informationen des Schiffseigners gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b zu berücksichtigen sind;
(a) Er ist vor der Veröffentlichung der europäischen Liste von einer Abwrackwerft mit Standort in der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat der OECD aufzustellen, wobei Informationen des Schiffseigners gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b zu berücksichtigen sind;
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
(aa) er ist nach der Veröffentlichung der europäischen Liste von einer Abwrackwerft aufzustellen, die auf der europäischen Liste steht, wobei Informationen des Schiffseigners gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b zu berücksichtigen sind;
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) er muss Informationen über Art und Menge der Gefahrstoffe und Abfälle enthalten, die beim Abwracken des betreffenden Schiffs anfallen, einschließlich der Stoffe, die im Gefahrstoffinventar aufgeführt sind, sowie Informationen darüber, wie diese Gefahrstoffe und Abfälle in der Werft und in nachgeschalteten Abfallbehandlungseinrichtungen bewirtschaftet werden;
(d) er muss Informationen über Art und Menge der Gefahrstoffe und Abfälle enthalten, die beim Abwracken des betreffenden Schiffs anfallen, einschließlich der Stoffe und der Abfälle, die im Gefahrstoffinventar aufgeführt sind, sowie Informationen darüber, wie diese Gefahrstoffe und Abfälle in der Werft und in nachgeschalteten Abfallbehandlungseinrichtungen behandelt werden;
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
(ea) er muss binnen sechs Monaten nach einer Wiederholungsbesichtigung oder einer zusätzlichen Besichtigung aktualisiert werden.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)
2a. Schiffseigner, die ein über 20 Jahre altes EU Schiff an einen neuen Eigner verkaufen, der beabsichtigt, die Flagge eines Drittlands zu führen, müssen dafür Sorge tragen, dass im Vertrag mit dem neuen Schiffseigner vorgesehen ist, dass der neue Eigentümer und auch jeder spätere Eigentümer für die Erstellung eines Schiffsrecyclingplans verantwortlich ist, falls Häfen oder -Ankerplätze der Union angelaufen werden sollen.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
1. Besichtigungen werden von Verwaltungsbeauftragten oder von einer im Auftrag der Verwaltung handelnden anerkannten Organisation vorgenommen.
1. Besichtigungen werden von Beauftragten der zuständigen nationalen Behörden oder von einer im Auftrag der Verwaltung handelnden anerkannten Organisation vorgenommen.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3
3. Die Erstbesichtigung erfolgt vor der Indienststellung des Schiffes oder vor der Ausstellung der Inventarbescheinigung. Die Besichtigungsbeauftragten überprüfen, ob Teil I des Gefahrstoffinventars den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
3. Die Erstbesichtigung eines neuen Schiffes erfolgt vor der Indienststellung des Schiffes. Die Erstbesichtigung eines in Betrieb befindlichen Schiffes erfolgt innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Besichtigungsbeauftragten überprüfen, ob Teil I des Gefahrstoffinventars den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 5
5. Auf Antrag des Schiffseigners kann im Anschluss an eine Änderung, Auswechslung oder umfassende Reparatur der Schiffsstruktur, Ausrüstungen, Systeme, Anbringungen, Vorrichtungen und Materialien eine umfassende oder teilweise zusätzliche Besichtigung durchgeführt werden. Die Besichtigungsbeauftragten gewährleisten, dass derartige Änderungen, Auswechslungen oder umfassenden Reparaturen so vorgenommen wurden, dass das Schiff die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, und überprüfen, dass Teil I des Gefahrstoffinventars entsprechend angepasst wurde.
5. Der Schiffseigner beantragt im Anschluss an eine umfassende Änderung, Auswechslung oder Reparatur der Schiffsstruktur, Ausrüstungen, Systeme, Anbringungen, Vorrichtungen und Materialien eine umfassende oder teilweise zusätzliche Besichtigung. Die Besichtigungsbeauftragten gewährleisten, dass derartige umfassende Änderungen, Auswechslungen oder Reparaturen so vorgenommen wurden, dass das Schiff die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, und überprüfen, dass Teil I des Gefahrstoffinventars entsprechend angepasst wurde.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a a (neu)
(aa) das Schiff nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c einer Vorreinigung unterzogen worden ist;
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 7 a (neu)
7a. Die Personen, die die Besichtigungen durchführen, können zu jedem Zeitpunkt oder auf begründeten Antrag einer Hafenbehörde, die schwerwiegende Bedenken wegen des Zustands eines bei ihr eingelaufenen Schiffes hat, beschließen, unangemeldete Besichtigungen durchzuführen, um zu überprüfen, ob das Schiff den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2
2. Der Vertrag gilt spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Schlussbesichtigung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d beantragt wird, und bis das Abwracken abschlossen ist.
2. Der Vertrag gilt spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Schlussbesichtigung gemäß Artikel 8 Absatz 6 beantragt wird, und bis das Abwracken abschlossen ist.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe b
(b) der Abwrackwerft alle schiffsrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Aufstellung des Schiffsrecyclingplans gemäß Artikel 7 erforderlich sind;
(b) der Abwrackwerft mindestens vier Monate vor dem geplanten Termin für das Recycling alle schiffsrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Aufstellung des Schiffsrecyclingplans gemäß Artikel 7 erforderlich sind, oder – sofern dem Schiffseigner diese Angaben nicht vorliegen – die Abwrackwerft darüber zu informieren und mit ihr zusammenzuarbeiten, um eine angemessene Behebung aller Mängel herbeizuführen;
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
(ba) der Abwrackwerft eine Kopie der Recyclingfähigkeitsbescheinigung gemäß Artikel 10 zur Verfügung zu stellen;
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe b b (neu)
(bb) ein Schiff nur dann zum Recycling zu verbringen, wenn der Schiffsrecyclingplan von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b ausdrücklich genehmigt worden ist;
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe c
(c) das Schiff vor oder, soweit dies technisch möglich ist, nach Beginn des Abwrackprozesses, zurückzunehmen, wenn an Bord befindliche Gefahrstoffe im Wesentlichen nicht mit dem Gefahrstoffinventar übereinstimmen und ein ordnungsgemäßes Abwracken des Schiffes daher nicht möglich ist.
(c) das Schiff vor oder, soweit dies technisch möglich ist, nach Beginn des Abwrackprozesses zurückzunehmen, falls der geplante Recycling-Vorgang nicht möglich ist oder aufgrund einer unzureichenden Beschreibung des Schiffes, sei es in Bezug auf sein Inventar oder anderweitig, den Sicherheits- oder Umweltschutzanforderungen entgegenstehen würde;
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)
(ca) die Zusatzkosten zu tragen, falls die Menge an Gefahrstoffen an Bord wesentlich höher ist als im Gefahrstoffinventar angegeben, jedoch nicht bewirkt, dass das Recycling des Schiffes unmöglich wird oder den Sicherheits- oder Umweltschutzanforderungen entgegensteht.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Buchstabe a
(a) in Zusammenarbeit mit dem Schiffseigner einen schiffsspezifischen Schiffsrecyclingplan gemäß Artikel 7 aufzustellen;
(a) in Zusammenarbeit mit dem Schiffseigner binnen eines Monats nach Erhalt aller relevanten Informationen gemäß Absatz 3 Buchstabe b einen schiffsspezifischen Schiffsrecyclingplan gemäß Artikel 7 aufzustellen;
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Buchstabe c
(c) den Beginn jeglicher Abwracktätigkeit zu verbieten, so lange die Mitteilung gemäß Buchstabe b nicht eingegangen ist;
(c) den Beginn jeglicher Abwracktätigkeit abzulehnen, solange die Mitteilung gemäß Buchstabe b nicht eingegangen ist und der Schiffsrecyclingplan noch nicht von der dafür zuständigen Behörde genehmigt wurde;
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Buchstabe d – Einleitung
(d) die zuständigen Behörden, wenn die Übernahme eines abzuwrackenden Schiffes bevorsteht, mindestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Beginn des Abwrackprozesses schriftlich über die anstehende Verschrottung zu informieren und insbesondere Folgendes mitzuteilen:
(d) die zuständigen Behörden, wenn die Übernahme eines abzuwrackenden Schiffes bevorsteht, mindestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Beginn des Abwrackprozesses schriftlich über die anstehende Verschrottung zu informieren und insbesondere Folgendes mitzuteilen:
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)
4a. Der Schiffseigner stellt der zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrags zur Verfügung.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1
1. Nach Abschluss einer Erst- oder einer Wiederholungsbesichtigung oder einer auf Antrag des Schiffseigners durchgeführten zusätzlichen Besichtigung stellt der Mitgliedstaat anhand des Formblatts nach dem Muster in Anhang IV eine Inventarbescheinigung aus. Diese Bescheinigung wird um Teil I des Gefahrstoffinventars ergänzt.
1. Nach erfolgreichem Abschluss einer Erst- oder einer Wiederholungsbesichtigung oder zusätzlichen Besichtigung stellt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, anhand des Formblatts nach dem Muster in Anhang IV eine Inventarbescheinigung aus. Diese Bescheinigung wird um Teil I des Gefahrstoffinventars ergänzt.
Die Kommission wird ermächtigt, in Bezug auf die Aktualisierung des Formblattes für die Inventarbescheinigung gemäß Anhang IV delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 zu erlassen.
Die Kommission wird ermächtigt, in Bezug auf die Aktualisierung des Formblattes für die Inventarbescheinigung gemäß Anhang IV delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 zu erlassen.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2
2. Nach erfolgreichem Abschluss einer Schlussbesichtigung gemäß Artikel 8 Absatz 6 stellt die Verwaltung nach dem Muster in Anhang V eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung wird um das Gefahrstoffinventar und den Schiffsrecyclingplan ergänzt.
2. Nach erfolgreichem Abschluss einer Schlussbesichtigung gemäß Artikel 8 Absatz 6 stellt die Verwaltung nach dem Muster in Anhang V eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung aus, wenn sie der Auffassung ist, dass der Schiffsrecyclingplan den Anforderungen dieser Verordnung genügt. Diese Bescheinigung wird um das Gefahrstoffinventar und den Schiffsrecyclingplan ergänzt.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Kontrollen
Die Mitgliedstaaten wenden in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf EU-Schiffe Kontrollbestimmungen an, die den in der Richtlinie 2009/16/EG festgelegten gleichwertig sind. Eine eingehendere Kontrolle unter Berücksichtigung der von der IMO erstellten Leitlinien wird durchgeführt, wenn sich bei einer Kontrolle herausstellt, dass ein Schiff nicht den Anforderungen in Artikel 4 Absätze 1 bis 3a, Artikel 5 und Artikel 7 genügt oder nicht über eine gültige Inventarbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 verfügt, oder wenn nach einer Kontrolle triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass
– der Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung den Anforderungen nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3a nicht genügt oder nicht im Wesentlichen mit den Angaben in der Bescheinigung und/oder dem Gefahrstoffinventar übereinstimmt oder
– kein Verfahren für die Aktualisierung des Gefahrstoffinventars an Bord des Schiffes durchgeführt worden ist.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 b (neu)
Artikel 11b
Zusätzlich zu Artikel 5a, Artikel 5b and Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 1 auf Nicht-EU-Schiffe anwendbare Vorschriften
1. Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Union, die unter Umständen weitere Maßnahmen erforderlich machen, dafür Sorge, dass Nicht-EU-Schiffe die Auflagen in Artikel 4 Absätze 1 bis 3a erfüllen. Die Mitgliedstaaten verbieten den Einbau oder die Verwendung der Gefahrstoffe nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3a in Nicht-EU-Schiffen, die in ihren Häfen, Ankerplätzen, Werften, Schiffsreparaturwerften oder Vorhäfen liegen.
2. An Bord neuer Nicht-EU-Schiffe, die einen Hafen eines Mitgliedstaates anlaufen oder in seinen Hoheitsgewässern ankern, muss ein gültiges Gefahrstoffinventar zur Verfügung stehen.
3. An Bord in Betrieb befindlicher Nicht-EU-Schiffe, die einen Hafen eines Mitgliedstaates anlaufen oder in seinen Hoheitsgewässern ankern, muss innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2a angegebenen Fristen ein Gefahrstoffinventar zur Verfügung stehen. Dieses Inventar muss den Anforderungen in Artikel 5 Absätze 4 bis 7 entsprechen.
4. An Bord von Nicht-EU-Schiffen, die einen Hafen eines Mitgliedstaates anlaufen oder in seinen Hoheitsgewässern ankern, ist eine Übereinstimmungsbescheinigung vorzulegen, die von der für das Schiff zuständigen Verwaltung oder von einer in ihrem Namen handelnden anerkannten Organisation ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass das Schiff den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 genügt.
5. An Bord von Nicht-EU-Schiffen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs aus den Händen eines Eigners unter EU-Flagge bereits älter als 20 Jahre waren und einen Hafen eines Mitgliedstaates anlaufen oder in seinen Hoheitsgewässern ankern, muss ein Schiffsrecyclingplan gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d zur Verfügung stehen.
6. Eine eingehendere Kontrolle wird durchgeführt, wenn sich bei einer Kontrolle herausstellt, dass ein Nicht-EU-Schiff nicht den Anforderungen der Absätze 1 bis 5 genügt, oder wenn nach einer Kontrolle triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass
– der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung den Anforderungen des Absatzes 1 nicht genügt oder nicht im Wesentlichen mit den Angaben in der Bescheinigung und/oder dem Gefahrstoffinventar übereinstimmt oder
– kein Verfahren für die Aktualisierung des Gefahrstoffinventars an Bord des Schiffes durchgeführt worden ist.
7. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gegen Eigner von Nicht-EU-Schiffen gelten, die den Bestimmungen dieses Artikels nicht entsprechen.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Einleitung
Um in die europäische Liste aufgenommen zu werden, muss eine Abwrackwerft folgende Auflagen erfüllen:
Um in die europäische Liste aufgenommen zu werden, muss eine Abwrackwerft unter Berücksichtigung der maßgeblichen Leitlinien der IMO, der ILO und anderer internationaler Instanzen folgende Auflagen erfüllen:
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
(aa) sie übt ihre Tätigkeit in festen baulichen Strukturen aus (Trockendocks, Kaianlagen oder betonierte Hellingen);
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a b (neu)
(ab) sie verfügt über eine ausreichende Zahl von Kränen, mit denen von Schiffen abgetrennte Teile gehoben werden können;
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) sie wendet Bewirtschaftungs- und Überwachungssysteme, Verfahren und Techniken an, die die Gesundheit der Werftarbeiter oder die in unmittelbarer Nähe der Werft lebenden Bevölkerung nicht gefährden und die negativen Umweltauswirkungen des Abwrackprozesses vermeiden, mindern, minimieren und soweit praktisch möglich eliminieren;
(b) sie wendet Bewirtschaftungs- und Überwachungssysteme, Verfahren und Techniken an, die bewirken, dass die Gesundheit der Werftarbeiter oder der in unmittelbarer Nähe der Werft lebenden Bevölkerung nicht gefährdet wird, und durch die die negativen Umweltauswirkungen des Schiffsrecyclings verhindert, gemindert, minimiert und soweit praktisch möglich eliminiert werden;
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) sie erstellt und genehmigt eines Schiffsrecyclingplan;
(d) sie erstellt und beschließt einen Schiffsrecyclingplan;
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe j
(j) sie gewährleistet Zugang für Notfallausrüstungen wie Brandlöschgeräte und Löschfahrzeuge, Rettungswagen und Kräne zu all Bereichen der Abwrackanlage;
(j) sie gewährleistet raschen Zugang für Notfallausrüstungen wie Brandlöschgeräte und Löschfahrzeuge, Rettungswagen und Kräne zum Schiff und allen Bereichen der Abwrackanlage, sobald mit dem Recycling des Schiffes begonnen wurde;
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe k
(k) sie gewährleistet, dass alle Gefahrstoffe, die sich während des Abwrackprozesses an Bord eines Schiffes befinden, zurückgehalten werden, um jegliche Freisetzung dieser Gefahrstoffe in die Umwelt und insbesondere in Gezeitenzonen zu verhindern;
(k) sie gewährleistet, dass alle Gefahrstoffe, die sich während des Abwrackprozesses an Bord eines Schiffes befinden, zurückgehalten werden, um jegliche Freisetzung dieser Gefahrstoffe in die Umwelt und insbesondere in Gezeitenzonen zu verhindern, und zwar vor allem durch die Abtrennung des unteren Schiffsteils in einem festen Trockendock oder einem Schwimmdock;
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe m
(m) sie gewährleistet, dass Gefahrstoffe und gefährliche Abfälle nur auf undurchlässigen Böden mit einwandfrei funktionierenden Ableitungssystemen hantiert werden;
(m) sie gewährleistet unbeschadet des Buchstabens k, dass Gefahrstoffe und gefährliche Abfälle nur auf undurchlässigen Böden mit einwandfrei funktionierenden Ableitungssystemen hantiert werden;
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe m a (neu)
(ma) sie gewährleistet, dass alle für das Recycling vorbereiteten Abfälle nur solchen Abwrackwerften zugeführt werden, die zum umweltverträglichen Recycling ohne Gefahren für die menschliche Gesundheit zugelassen sind.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe m b (neu)
(mb) sie sorgt für die geeignete Lagerung von demontierten Schiffsteilen, einschließlich der Lagerung von ölverschmutzten Schiffsteilen auf undurchlässigen Oberflächen;
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe m c (neu)
(mc) sie sorgt dafür, dass die Ausrüstung für die Aufbereitung von Wasser, einschließlich Regenwasser, unter Einhaltung von Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften funktioniert;
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe m d (neu)
(md) sie sorgt für die geeignete Lagerung von explosionsgefährdeten und/oder entflammbaren Materialien und Gas, wozu auch die Prävention von Brandgefahren und die Vermeidung zu großer Lagerbestände gehören;
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe m e (neu)
(me) sie sorgt dafür, dass feste und flüssige PCB/PCT-haltige Abfälle oder Werkstoffe an einem geschützten und undurchlässigen Ort geeignet gelagert werden;
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe m f (neu)
(mf) sie sorgt dafür, dass alle PCB/PCT-haltigen Werkstoffe gemäß den Verpflichtungen und Leitlinien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe behandelt werden;
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe n
(n) sie gewährleistet, dass alle beim Abwracken anfallenden Abfälle nur Abfallbehandlungsanlagen zugeführt werden, die zur gesundheitlich unbedenklichen und umweltverträglichen Behandlung und Entsorgung zugelassen sind.
(n) sie gewährleistet, dass alle beim Abwracken anfallenden Abfälle nur Abfallbehandlungsanlagen zugeführt werden, die zur gesundheitlich unbedenklichen und umweltverträglichen Behandlung und Entsorgung zugelassen sind; zu diesem Zweck führt sie ein Register der sekundären Betreiber, mit denen die Hauptanlage zusammenarbeitet, das Angaben zu ihren Abfallbewirtschaftungsmethoden und ‑kapazitäten umfasst;
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe 1
(1) Sie legt die Genehmigung, Lizenz oder Zulassung für das Recycling von Schiffen vor, die ihr von den zuständigen Behörden erteilt wurde, und gibt für die Schiffe, für deren Abwrackung sie zugelassen ist, die Größenbeschränkungen (Höchstlänge, Breite und Stahlgewicht) sowie etwaige andere Beschränkungen an;
(1) Sie legt die Genehmigung, Lizenz oder Zulassung für das Recycling von Schiffen vor, die ihr von den zuständigen Behörden erteilt wurde, und gibt für die Schiffe, für deren Abwrackung sie zugelassen ist, die Größenbeschränkungen (Höchstlänge, Breite und Stahlgewicht) sowie etwaige andere Beschränkungen und Bedingungen an;
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Nummer 3 a (neu)
3a. sie weist nach, dass sie sämtliche Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates erfüllt;
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Nummer 4 a (neu)
4a. sie gibt alle Unterauftragnehmer an, die unmittelbar am Recycling der Schiffe beteiligt sind, und weist deren Zulassungen nach;
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Nummer 5 – Buchstabe b – Einleitung
(b) welches Abfallbewirtschaftungsverfahren innerhalb der Anlage angewendet wird: (Verbrennung, Deponierung oder andere Behandlungsmethode), und weist nach, dass das angewandte Verfahren keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt birgt und insbesondere Folgendes gewährleistet ist:
(b) welches Abfallbehandlungsverfahren innerhalb der Anlage (z. B. Deponierung, Säureneutralisierung, chemischer Abbau) oder andere Abfallbehandlungsmethoden für jedes der in Anhang I aufgeführten Materialien angewendet wird, und weist nach, dass das angewandte Verfahren gemäß der eingeführten bewährten Praxis bzw. weltweit geltenden Normen und Vorschriften durchgeführt wird, dass es keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt birgt und dass insbesondere Folgendes gewährleistet ist:
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Nummer 5 – Buchstabe c – Einleitung
(c) welches Abfallbewirtschaftungsverfahren angewendet wird, wenn die Gefahrstoffe für eine Abfallbehandlungsanlage außerhalb der Anlage bestimmt sind. In diesem Falle ist für jede Abfallbehandlungsanlage Folgendes vorzulegen:
(c) welches Abfallbehandlungsverfahren angewendet wird, wenn die Gefahrstoffe für eine Abfallbehandlungsanlage außerhalb der Anlage bestimmt sind. In diesem Fall ist für jede Abfallbehandlungsanlage Folgendes vorzulegen:
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Nummer 5 – Buchstabe c – Ziffer ii
ii) der Nachweis, dass die Abfallbehandlungsanlage für die Behandlung von Gefahrstoffen zugelassen ist;
ii) der Nachweis, dass die Abfallbehandlungsanlage von der zuständigen Behörde für die Behandlung von Gefahrstoffen zugelassen ist;
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Nummer 5 – Buchstabe c a (neu)
(ca) sie muss über ein System verfügen, mit dem sich die tatsächlich aus den einzelnen Schiffen entfernten Gefahrstoffmengen durch Abgleich mit den Angaben im Gefahrstoffinventar dokumentieren lassen wie auch die Verfahren, die bei der Behandlung dieser Stoffe innerhalb und außerhalb der Abwrackwerft angewandt werden;
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Nummer 5 a (neu)
5a. sie muss über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen, die Gesundheitsschäden, Verstöße gegen Sicherheitsvorkehrungen und Umweltsanierungskosten gemäß den einschlägigen Vorschriften des Mitgliedstaates oder Drittlandes abdeckt, in dem sie ihren Standort hat;
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Nummer 5 b (neu)
5b. sie überwacht regelmäßig die Umweltbelastung der Gewässer und Sedimente in ihrer Umgebung;
Abänderung 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14
Zulassung von in einem Mitgliedstaat ansässigen Abwrackwerften
entfällt
1. Die zuständigen Behörden lassen in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Abwrackwerften zu, die die Auflagen gemäß Artikel 12 für das Abwracken von Schiffen erfüllen. Diese Zulassung kann den jeweiligen Werften für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt werden.
2. Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren eine Liste der Abwrackwerften, die sie gemäß Absatz 1 zugelassen haben.
3. Die Liste gemäß Absatz 2 wird der Kommission umgehend, spätestens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt.
4. Erfüllt eine Abwrackwerft die Auflagen gemäß Artikel 12 nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat dieser Werft die Zulassung und teilt dies der Kommission umgehend mit.
5. Wurde eine neue Abwrackwerft gemäß Absatz 1 zugelassen, teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission umgehend mit.
Abänderung 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Überschrift
Außerhalb der EU ansässige Abwrackwerften
Aufnahme einer Abwrackwerft in die europäische Liste
Abänderung 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1
1. Ein außerhalb der EU ansässiges Recycling-Unternehmen, das beabsichtigt, Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, abzuwracken, beantragt bei der Kommission die Aufnahme seiner Abwrackwerft in die europäische Liste.
1. Ein Recycling-Unternehmen, dem eine Abwrackwerft gehört und das beabsichtigt, Schiffe aus der EU oder aus Drittländern im Einklang mit dieser Verordnung abzuwracken, beantragt bei der Kommission die Aufnahme seiner Abwrackwerft in die europäische Liste.
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3
3. Mit dem Antrag auf Aufnahme in die europäische Liste akzeptieren Abwrackwerften, dass sie vor oder nach ihrer Aufnahme in die Liste einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Kommission oder durch in deren Namen handelnde Kontrollbeauftragte unterzogen werden können, damit überprüft werden kann, ob die Auflagen gemäß Artikel 12 erfüllt sind.
3. Voraussetzung für die Aufnahme in die europäische Liste ist, dass Abwrackwerften zuvor einer Prüfung durch eine von der Kommission ernannte internationale Sachverständigengruppe unterzogen werden, damit überprüft werden kann, ob die Auflagen gemäß Artikel 12 erfüllt sind, wobei die Prüfung anschließend alle zwei Jahre erneut durchgeführt wird. Die Abwrackwerft muss zudem darin einwilligen, dass sie zusätzlichen unangemeldeten Vor-Ort-Kontrollen durch eine internationale Gruppe unterzogen werden kann. Damit diese Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden können, arbeitet die internationale Sachverständigengruppe mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates oder Drittlandes zusammen, in dem die Werft ihren Standort hat.
Abänderung 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4
4. Nach Prüfung der gemäß Absatz2 übermittelten Angaben und Nachweise beschließt die Kommission im Rahmen eines Durchführungsrechtsaktes, ob eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Abwrackwerft in die europäische Liste aufgenommen wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfungsverfahren gemäß Artikel27 erlassen.
4. Nach Prüfung der gemäß Absatz2 übermittelten Angaben und Nachweise beschließt die Kommission im Rahmen eines Durchführungsrechtsaktes, ob eine in einem Mitgliedstaat oder außerhalb der Europäischen Union ansässige Abwrackwerft in die europäische Liste aufgenommen wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfungsverfahren gemäß Artikel27 erlassen.
Abänderung 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1
1. Die Kommission stellt im Rahmen eines Durchführungsrechtsaktes nach dem Prüfungsverfahren gemäß Artikel 27 eine europäische Liste von Abwrackwerften auf,
entfällt
(a) die in der Europäischen Union ansässig sind und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 mitgeteilt wurden;
(b) die außerhalb der Europäischen Union ansässig sind und deren Aufnahme gemäß Artikel 15 Absatz 4 beschlossen wurde.
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2
2. Die europäische Liste wird spätestens 36 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission veröffentlicht.
2. Die europäische Liste wird spätestens 24 Monate nach ...* im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission veröffentlicht. Sie wird in zwei Unterlisten für Abwrackwerften in der EU und der OECD bzw. in Nicht-OECD-Staaten unterteilt.
_______________________
* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die europäische Liste umfasst folgende Informationen über die Abwrackwerft:
(a) Recycling-Methode;
(b) Art und Größe der für das Recycling geeigneten Schiffe;
(c) Einschränkungen, unter denen die Werft arbeitet, einschließlich Einschränkungen bezüglich des Umgangs mit gefährlichen Abfällen.
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 b (neu)
2b. Die europäische Liste enthält die Angabe des Datums der Aufnahme der Abwrackwerft. Die Aufnahme gilt für höchstens fünf Jahre; die Geltungsdauer des Eintrags kann verlängert werden.
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 c (neu)
2c. Wenn sich die der Kommission vorgelegten Informationen wesentlich ändern, übermitteln die in die europäische Liste aufgenommenen Abwrackwerften unverzüglich aktualisierte Angaben. Das Schiffsrecyclingunternehmen muss in jedem Fall drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums, während dessen es in die europäische Liste eingetragen ist, eine Erklärung darüber abgeben, dass
(a) die vorgelegten Informationen vollständig und aktuell sind;
(b) die Abwrackwerft weiterhin die Auflagen des Artikels 12 erfüllt.
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe a
(a) eine Abwrackwerft in die europäische Liste aufzunehmen,
(a) eine Abwrackwerft in die europäische Liste aufzunehmen, deren Aufnahme in die europäische Liste gemäß Artikel 15 Absatz 4 beschlossen wurde;
(i) die gemäß Artikel 13 zugelassen wurde;
(ii) deren Aufnahme in die europäische Liste gemäß Artikel 15 Absatz 4 beschlossen wurde;
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe b – Ziffer ii
ii) die seit über fünf Jahren auf der Liste steht und nicht nachgewiesen hat, dass sie die Auflagen gemäß Artikel 12 nach wie vor erfüllt.
ii) die drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht nachgewiesen hat, dass sie die Auflagen gemäß Artikel 12 nach wie vor erfüllt.
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe b – Ziffer ii a (neu)
iia) die sich in einem Staat befindet, der Verbote oder diskriminierende Maßnahmen gegen Schiffe verhängt hat, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen.
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Buchstabe a
(a) die Verwaltung mindestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Beginn des Abwrackprozesses schriftlich zu benachrichtigen, wenn sie beabsichtigen, ein Schiff zu verschrotten, damit die Verwaltung die in dieser Verordnung vorgesehenen Besichtigungen und Zertifizierungen vorbereiten kann;
a) die Verwaltung mindestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Beginn des Recycling-Vorgangs schriftlich zu benachrichtigen, wenn sie beabsichtigen, ein Schiff dem Recycling zuzuführen, damit die Verwaltung die in dieser Verordnung vorgesehenen Besichtigungen und Zertifizierungen vorbereiten kann; gleichzeitig haben sie der Verwaltung des Staates, dessen Rechtsprechung sie zu dem betreffenden Zeitpunkt unterliegen, ihre Absicht, ein Schiff dem Recycling zuzuführen, zu melden;
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 - Buchstabe b a (neu)
(ba) der Verwaltung eine Liste der Staaten zu übermitteln, deren Hoheitsgewässer das Schiff auf dem Weg zur Abwrackwerft durchqueren soll;
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Informationen über illegales Recycling und die von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Folgemaßnahmen.
(c) Informationen über illegales Recycling und die von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Folgemaßnahmen, einschließlich der Angaben über die gemäß Artikel 23 festgelegten Sanktionen.
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln den Bericht erstmals bis 31. Dezember 2015 und anschließend alle zwei Jahre.
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln den Bericht erstmals bis 31. Dezember 2015 und anschließend jährlich.
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 3 a (neu)
3a. Die Kommission nimmt diese Informationen in eine dauerhaft öffentlich zugängliche Datenbank auf.
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 - Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden, wenn Schiffe
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen die Eigner von EU-Schiffen und Nicht-EU-Schiffen tatsächlich verhängt werden, wenn Schiffe
(a) die Verbote bestimmter Gefahrstoffe nach den Artikeln 4 und 11b nicht einhalten;
(a) an Bord kein Gefahrstoffinventar gemäß den Artikeln 5 und 28 mitführen;
(b) an Bord kein gültiges Gefahrstoffinventar gemäß den Artikeln 5 und 11b mitführen;
(c) an Bord keinen Schiffsrecyclingplan gemäß den Artikeln 7 und 11b mitführen.
(b) zum Abwracken verbracht wurden, ohne dass die allgemeinen Vorbereitungsauflagen gemäß Artikel 6 erfüllt waren;
(c) ohne Inventarbescheinigung gemäß Artikel 6 zum Abwracken verbracht wurden;
(d) ohne Recyclingfähigkeitsbescheinigung gemäß Artikel 6 zum Abwracken verbracht wurden;
(e) ohne schriftliche Benachrichtigung der Verwaltung gemäß Artikel 21 zum Abwracken verbracht wurden;
(f) in einer Weise abgewrackt wurden, die nicht mit dem Schiffsrecyclingplan gemäß Artikel 7 übereinstimmte.
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 - Absatz 1 a (neu)
1a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sanktionen gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt1 gegen die Eigner von EU-Schiffen verhängt werden können, die
(a) zum Recycling verbracht wurden, ohne dass die allgemeinen Auflagen gemäß Artikel 6 erfüllt waren,
(b) zum Recycling verbracht wurden, ohne dass sie eine Inventarbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 mitführen,
(c) zum Recycling verbracht wurden, ohne dass sie einen Vertrag gemäß Artikel 9 mitführen,
(d) ohne schriftliche Benachrichtigung der Verwaltung gemäß Artikel 21 zum Recycling verbracht wurden,
(e) ohne Genehmigung des Schiffsrecyclingplans durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b rezykliert wurden oder in einer Weise rezykliert wurden, die nicht dem Schiffsrecyclingplan gemäß Artikel 7 entspricht.
___________________
1 ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 - Absatz 2
2. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Insbesondere wenn ein Schiff zum Abwracken in eine nicht auf der europäischen Liste stehende Abwrackwerft verbracht wird, müssen die Sanktionen mindestens in Höhe des Preises angesetzt werden, den der Schiffseigner für sein Schiff erhalten hat.
2. Insbesondere wenn ein Schiff zum Abwracken in eine nicht auf der europäischen Liste stehende Abwrackwerft verbracht wird, müssen die Sanktionen unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie 2008/99/EG mindestens in doppelter Höhe des Preises angesetzt werden, den der Schiffseigner für sein Schiff erhalten hat.
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absätze 5 und 6
5. Wird ein Schiff verkauft und innerhalb von weniger als sechs Monaten nach dem Verkauf zu einer nicht auf der europäischen Liste stehenden Abwrackwerft verbracht, so werden die Sanktionen
5. Wird ein Schiff verkauft und innerhalb von weniger als zwölf Monaten nach dem Verkauf zu einer nicht auf der europäischen Liste stehenden Abwrackwerft verbracht, so werden die Sanktionen
(a) gegen den letzten und vorletzten Schiffseigner gemeinsam verhängt, wenn das Schiff nach wie vor die Flagge eines EU-Mitgliedstaates führt;
(a) gegen den letzten Schiffseigner verhängt, wenn das Schiff nach wie vor die Flagge eines Mitgliedstaats führt;
(b) nur gegen den vorletzten Schiffseigner verhängt, wenn das Schiff nicht länger die Flagge eines EU-Mitgliedstaates führt.
(b) gegen den letzten Schiffseigner verhängt,dessen Schiffe in dem genannten Einjahreszeitraum die Flagge eines Mitgliedstaats führten, wenn das Schiff nicht länger die Flagge eines Mitgliedstaats führt.
6. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Sanktionen gemäß Absatz 5 gewähren, wenn der Schiffseigner sein Schiff nicht mit der Absicht der Verschrottung verkauft hat. In diesem Falle verlangen die Mitgliedstaaten, dass der Schiffseigner auch anhand einer Abschrift des Verkaufsvertrags nachweist, dass seine Behauptung stimmt.
6. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Sanktionen gemäß Absatz 5 nur dann gewähren, wenn der Schiffseigner sein Schiff nicht mit der Absicht, es dem Recycling zuzuführen, verkauft hat. In diesem Fall verlangen die Mitgliedstaaten vom Schiffseigner, dasser auch anhand einer Abschrift des Verkaufsvertrags mit entsprechenden Vorschriften und Informationen über das Geschäftsmodell des Käufers nachweist, dass seine Behauptung stimmt.
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 3
3. Ist es aufgrund der Aufforderung zum Tätigwerden und der mitgeteilten Feststellungen plausibel, dass ein Verordnungsverstoß vorliegt, muss die zuständige Behörde diese Feststellungen und Aufforderungen zum Tätigwerden prüfen. Sie räumt dabei dem Recyclingunternehmen die Möglichkeit ein, zu der Aufforderung zum Tätigwerden und den mitgeteilten Feststellungen Stellung zu nehmen.
3. Ist es aufgrund der Aufforderung zum Tätigwerden und der mitgeteilten Feststellungen plausibel, dass ein Verordnungsverstoß vorliegt, muss die zuständige Behörde diese Feststellungen und Aufforderungen zum Tätigwerden prüfen. Sie räumt dabei dem Schiffseigner und dem Recyclingunternehmen die Möglichkeit ein, zu der Aufforderung zum Tätigwerden und den mitgeteilten Feststellungen Stellung zu nehmen.
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 5
5. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen der Absätze 1 und 4 in Fällen eines unmittelbar bevorstehenden Verstoßes gegen diese Verordnung nicht anzuwenden.
entfällt
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5, 9, 10 und 15 wird der Kommission ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5, 9, 10 und 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erhebt spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen die Verlängerung.
____________________
* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 1
1. Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist für alle Schiffe ein Gefahrstoffinventar zu erstellen.
entfällt
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 a (neu) Richtlinie 2009/16/EG Anhang IV – Nummer 45 (neu)
Artikel 28a
Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle
In Anhang IV der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle1 wird folgende Nummer eingefügt:
'45. Bescheinigung über das Inventar an Gefahrstoffen gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX [vollständigen Titel dieser Verordnung einsetzen]*.
_____________________
1 ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.
* ABl. L [...] vom [...], S. [...].“
Abänderung 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Artikel 1 – Absatz 3 – Ziffer i
i) Schiffe, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. XX [vollständigen Titel der vorliegenden Verordnung einsetzen] fallen.
i) Schiffe, die in eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX [vollständigen Titel der vorliegenden Verordnung einsetzen] in die europäische Liste aufgenommene Abwrackwerft verbracht werden.
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 a (neu)
Artikel 29a
Durchfuhr
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Verwaltungsstelle oder eine andere Regierungsbehörde die zuständige(n) Behörde(n) des Durchfuhrstaates innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Benachrichtigung des Schiffeigners unterrichtet.
2. Die zuständige(n) Behörde(n) des Durchfuhrstaates verfügen über eine Frist von 60 Tagen ab dem Datum der Benachrichtigung gemäß Absatz 1, um
(a) die Durchfuhr des Schiffes durch die Gewässer des Staates mit oder ohne Auflagen zu genehmigen oder
(b) die Genehmigung für die Durchfahrt des Schiffes durch die Gewässer des Staates zu verweigern.
Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Schiffseigner sofort über die Entscheidung der zuständige(n) Behörde(n) des Durchfuhrstaates.
3. Wird die Genehmigung zur Durchfuhr des Schiffes gemäß Absatz 2 verweigert oder nur unter Auflagen erteilt, die für den Schiffseigner nicht annehmbar sind, kann dieser das Schiff nur über Durchfuhrstaaten zum Recycling verbringen, die die Genehmigung zur Durchfuhr nicht verweigert haben.
4. Wird innerhalb der Frist von 60 Tagen gemäß Absatz 2 keine Antwort abgegeben, ist davon auszugehen, dass die zuständige Behörde des Durchfuhrstaates die Genehmigung zur Durchfuhr verweigert hat.
5. Hat die zuständige Behörde des Durchfuhrstaates zu irgendeinem Zeitpunkt entschieden, entweder im Allgemeinen oder unter bestimmten Voraussetzungen keine vorherige schriftliche Genehmigung zu verlangen, wird unbeschadet von Absatz 4 und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens davon ausgegangen, dass sie die Durchfuhr genehmigt, wenn der betroffene Mitgliedstaat innerhalb von 60 Tagen ab der Übermittlung der Benachrichtigung an die zuständige Behörde des Durchfuhrstaates keine Antwort erhält.
Abänderung 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Hongkong-Übereinkommens. Bei dieser Überprüfung wird der Aufnahme von Werften, die von Vertragsparteien des Hongkong-Übereinkommen zugelassen wurden, in die europäische Liste von Abwrackwerften Rechnung getragen, um Doppelarbeit und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Hongkong-Übereinkommens. Bei dieser Überprüfung wird geprüft, ob die Aufnahme von Werften, die von Vertragsparteien des Hongkong-Übereinkommens zugelassen wurden, in die europäische Liste von Abwrackwerften mit den Anforderungen dieser Verordnung in Einklang steht.
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1
Diese Verordnung tritt am 365. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab …*.
____________
* Ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 113 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Zwischenüberschrift 5 a (neu)
SICHTVERMERK NACH UNANGEMELDETER BESICHTIGUNG
Nach unangemeldeter Besichtigung gemäß Artikel 8 der Verordnung wird bestätigt, dass das Schiff die maßgeblichen Vorschriften der Verordnung erfüllt.
Unterschrift ….(Unterschrift des ausstellungsbefugten Beamten)