Gemeinsames Mehrwertsteuersystem und Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug (COM(2012)0428 – C7-0260/2012 – 2012/0205(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0428),
– gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0260/2012),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0014/2013),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 (neu)
(-1)Eine stärkere Bekämpfung des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung ist ein wesentlicher Faktor, um stabile und starke öffentliche Finanzen in der ganzen Union wiederherzustellen und zu erhalten.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1
(1) Mehrwertsteuerbetrug führt zu erheblichen Einnahmenverlusten und beeinträchtigt die Wettbewerbsbedingungen und somit das Funktionieren des Binnenmarktes. In jüngster Zeit sind unvermittelt Fälle von schwerwiegendem Steuerbetrug aufgetreten, bei dem insbesondere elektronische Mittel eingesetzt werden, die einen schnellen, unrechtmäßigen Handelsverkehr in großangelegtem Maßstab vereinfachen.
(1) Mehrwertsteuerbetrug führt zu erheblichen Verlusten für die öffentlichen Haushalte und beeinträchtigt die Wettbewerbsbedingungen und somit das ordnungsgemäße und effiziente Funktionieren des Binnenmarktes. Diese Verluste sollten eingedämmt werden, insbesondere in Zeiten haushaltspolitischer Sparzwänge. In jüngster Zeit sind unvermittelt Fälle von schwerwiegendem Steuerbetrug aufgetreten, bei dem insbesondere elektronische Mittel eingesetzt werden, die einen schnellen, unrechtmäßigen Handelsverkehr in großangelegtem Maßstab vereinfachen, wobei dieser sich häufig über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaats hinaus erstreckt.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2
(2) Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die Mitgliedstaaten die Ermächtigung beantragen, von dieser Richtlinie abzuweichen, um bestimmte Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern. Eine solche Ermächtigung setzt einen Vorschlag der Kommission voraus, der vom Rat angenommen wird. Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass das Verfahren zur Genehmigung solcher Ausnahmeregelungen nicht immer flexibel genug ist, um eine umgehende und geeignete Reaktion auf Anträge der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(2) Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die Mitgliedstaaten die Ermächtigung beantragen, von dieser Richtlinie abzuweichen, um bestimmte Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern. Eine solche Ermächtigung setzt einen Vorschlag der Kommission voraus, der vom Rat angenommen wird. Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass das Verfahren zur Genehmigung solcher Ausnahmeregelungen nicht immer schnell oder flexibel genug ist, um eine umgehende und geeignete Reaktion auf Anträge der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7
(7) Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) ist eine wirksame Maßnahme, um den bekanntesten Arten der Steuerhinterziehung in einigen Branchen Einhalt zu gebieten. Da sich die Situation jedoch im Laufe der Zeit weiterentwickeln kann, könnten noch weitere Maßnahmen erforderlich sein. Zu diesem Zweck sollte der Rat im Bedarfsfall auf Vorschlag der Kommission weitere Maßnahmen bestimmen, die in den Anwendungsbereich des Schnellreaktionsmechanismus fallen. Damit die Kommission die Ausnahmeregelungen möglichst schnell genehmigen kann, sollte festgelegt werden, welche Art von Maßnahmen dafür infrage kommt.
(7) Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger („Reverse-Charge-Verfahren“) ist eine wirksame Maßnahme, um den bekanntesten Arten der Steuerhinterziehung in einigen Branchen („Karussellbetrug“) Einhalt zu gebieten. Angesichts der bestehenden Schwächen des MwSt-Systems und je nachdem, wie sich die Situation im Laufe der Zeit möglicherweise weiterentwickelt, könnten jedoch noch weitere Maßnahmen erforderlich sein. Zu diesem Zweck sollte die Kommission im Bedarfsfall weitere Maßnahmen vorschlagen, die in den Anwendungsbereich des Schnellreaktionsmechanismus fallen. Diese Maßnahmen sollten vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig gebilligt werden. Damit die Kommission die Ausnahmeregelungen möglichst schnell genehmigen kann, sollte umfassend und auf transparente Weise festgelegt werden, welche Art von Maßnahmen dafür infrage kommt.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu)
(9a)Um den Schnellreaktionsmechanismus kontinuierlich weiterzuentwickeln und zu verbessern, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über seine Anwendung Bericht erstatten, wobei sie unter anderem der Frage nachgehen sollte, welche anderen Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Mechanismus einbezogen werden sollten und welche neuen Möglichkeiten für eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten es innerhalb des allgemeinen Regelungsrahmens für den Mechanismus gibt.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 b (neu)
(9b)Damit der Schnellreaktionsmechanismus zufriedenstellend funktioniert, sollte die Kommission auf diesem Gebiet jederzeit rasch und sachgemäß handeln können. Der Schnellreaktionsmechanismus sollte daher über angemessene personelle und sonstigen Ressourcen verfügen, und es sollte ein beschleunigtes internes Beschlussfassungsverfahren eingeführt und beibehalten werden.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 c (neu)
(9c)Da die Anwendung einer Sondermaßnahme in einem Mitgliedstaat Auswirkungen auf die MwSt-Systeme der anderen Mitgliedstaaten haben könnte, sollte die Kommission im Interesse der Transparenz alle Mitgliedstaaten über alle gestellten Anträge und alle aufgrund dieser Anträge gefassten Beschlüsse informieren.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 d (neu)
(9d)Bei ihren Bemühungen zur Verbesserung und Feinabstimmung des Schnellreaktionsmechanismus sollte sich die Kommission umfassend mit Unternehmen aus betrugsanfälligen Sektoren und anderen einschlägigen Interessengruppen beraten.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10
(10) Das Ziel der Maßnahme, auf unvermittelt auftretende, schwerwiegende Betrugsfälle im Bereich der Mehrwertsteuer, die häufig eine internationale Dimension haben, zu reagieren, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, da diese auf sich allein gestellt nicht in der Lage sind, den mehrere Länder gleichzeitig betreffenden Betrugskreisläufen bei neuen Formen des Handels ein Ende zu bereiten. Dieses Ziel ist besser auf der Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen, damit eine schnellere, und dementsprechend angemessenere und wirksamere Reaktion auf solche Betrugsfälle erfolgt, weshalb die Europäische Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen ergreifen kann. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(10) Das Ziel der Maßnahme, auf unvermittelt auftretende, schwerwiegende Betrugsfälle im Bereich der Mehrwertsteuer, die häufig eine internationale Dimension haben, zu reagieren, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, da diese auf sich allein gestellt nicht in der Lage sind, den mehrere Länder gleichzeitig betreffenden Betrugskreisläufen bei neuen Formen des Handels ein Ende zu bereiten. Dieses Ziel ist besser auf der Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen, damit eine schnellere, und dementsprechend angemessenere und wirksamere Reaktion auf solche Betrugsfälle erfolgt, weshalb die Europäische Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen ergreifen sollte. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 Richtlinie 2006/112/EG Abschnitt 1a – Artikel 395a – Absatz 1 – Buchstabe a
a) abweichend von Artikel 193 die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei bestimmten Lieferungen und Dienstleistungen auf deren Empfänger, nachdem eine solche Maßnahme gemäß Absatz 2 beantragt wurde;
a) abweichend von Artikel 193 die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei bestimmten Lieferungen und Dienstleistungen auf deren Empfänger („Reverse-Charge-Verfahren“), nachdem eine solche Maßnahme gemäß Absatz 2 beantragt wurde;
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 Richtlinie 2006/112/EG Abschnitt 1a – Artikel 395a – Absatz 1 – Buchstabe b
b) jede andere Maßnahme, die der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission festlegt.
b) jede andere Maßnahme, die von der Kommission vorgeschlagen und vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig gebilligt wird.
Für die Zwecke von Buchstabe a unterliegt die Sondermaßnahme geeigneten Kontrollmaßnahmen der Mitgliedstaaten betreffend Steuerpflichtige, die die Lieferungen bewirken oder Dienstleistungen erbringen, auf die die Maßnahme anwendbar ist.
Für die Zwecke der Buchstaben a und b unterliegen alle angewandten Sondermaßnahmen geeigneten Kontrollmaßnahmen der Mitgliedstaaten betreffend Steuerpflichtige, die die Lieferungen bewirken oder Dienstleistungen erbringen, auf die die Maßnahme anwendbar ist.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 Richtlinie 2006/112/EC Abschnitt 1a – Artikel 395a – Absatz 1 – Unterabsatz 4 a (neu)
Das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren wird innerhalb von drei Monaten abgeschlossen.
2. Ein Mitgliedstaat, der eine in Absatz 1 bezeichnete Maßnahme einführen möchte, sendet der Kommission einen Antrag. Er übermittelt ihr Angaben zur betroffenen Branche, zur Art und zu den Merkmalen des Betrugs, zum unvermittelten, schwerwiegenden Charakter und zu den Folgen in Form von erheblichen, unwiederbringlichen finanziellen Verlusten. Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle erforderlichen Angaben vorliegen, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt.
2. Ein Mitgliedstaat, der eine in Absatz 1 bezeichnete Maßnahme einführen möchte, sendet der Kommission einen Antrag. Er übermittelt der Kommission, den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und dem Rechnungshof Angaben zur betroffenen Branche, zur Art und zu den Merkmalen des Betrugs, zum unvermittelten, schwerwiegenden Charakter und zu den Folgen in Form von erheblichen, unwiederbringlichen finanziellen Verlusten. Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle erforderlichen Angaben vorliegen, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt. Gegebenenfalls und soweit möglich hört die Kommission auch den betreffenden Wirtschaftsbereich an.
Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind, genehmigt sie innerhalb eines Monats die Sondermaßnahme oder unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat darüber, dass sie die beantragte Maßnahme ablehnt.
Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind,
a) unterrichtet sie den antragstellenden Mitgliedstaat hiervon,
b) übermittelt sie den Antrag in der Originalsprache an die anderen Mitgliedstaaten,
c) genehmigt sie innerhalb eines Monats die Sondermaßnahme oder unterrichtet, falls sie die beantragte Maßnahme ablehnt, den betreffenden Mitgliedstaat, die anderen Mitgliedstaaten, die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments und den Rechnungshof unter Vorlage einer detaillierten Begründung.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 Richtlinie 2006/112/EG Abschnitt 1a – Artikel 395c (neu)
Artikel 395c
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals bis zum 1. Juli 2014 einen Bericht über die Anwendung des nach diesem Abschnitt eingeführten Schnellreaktionsmechanismus vor. Der Bericht geht unter anderem der Frage nach, welche weiteren Sondermaßnahmen in den Anwendungsbereich des Mechanismus einbezogen werden sollten und welche neuen Möglichkeiten für eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten es innerhalb des allgemeinen Regelungsrahmens für den Mechanismus gibt.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a
Die Kommission legt bis zum 1. Januar 2014 einen Bericht darüber vor, wie das reguläre Ermächtigungsverfahren nach Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG beschleunigt werden könnte. Das Ziel des Berichts besteht darin, Änderungen der bestehenden Strukturen und Vorgehensweisen zu ermitteln, die sicherstellen würden, dass das Verfahren von der Kommission stets innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt eines Antrags eines Mitgliedstaats abgeschlossen wird. Dem Bericht werden gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
2. Die Mitgliedstaaten teilen dem Europäischen Parlament und der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird bis zum ...* mit der Richtlinie 2006/112/EG konsolidiert.
* Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Jahreswachstumsbericht 2013
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2013 zum Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Jahreswachstumsbericht 2013 (2012/2256(INI))
– gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und insbesondere auf Artikel 9 und 151 sowie auf Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe e,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28./29. Juni 2012,
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 2,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2012 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2013“ (COM(2012)0750),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0032/2013),
A. in der Erwägung, dass das Euro-Währungsgebiet insgesamt eine durch die übermäßige Verschuldung und die Finanzkrise verursachte Rezession mit zwei Talsohlen durchläuft;
B. in der Erwägung, dass sich die Krise verheerend auf das Leben Millionen europäischer Bürger ausgewirkt hat, wie die offiziellen Statistiken über die Beschäftigung zeigen: seit 2008 haben bereits über 8 Millionen Menschen in der EU ihren Arbeitsplatz verloren; über 25 Millionen EU-Bürger sind derzeit ohne Beschäftigung, von denen nahezu 11 Millionen bereits seit mehr als einem Jahr arbeitslos sind; nahezu 10 Millionen junger Menschen sind derzeit von Arbeitslosigkeit betroffen; allein im vergangenen Jahr haben 2 Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz verloren;
C. in der Erwägung, dass es aufgrund der starren Regulierung des Arbeitsmarktes in einigen Mitgliedstaaten an Flexibilität mangelt, um Schocks wie die derzeitige Krise effektiv zu abzufedern; in der Erwägung, dass die derzeitigen Arbeitsmarktvorschriften einen unverhältnismäßig hohen Schutz festangestellter Arbeitnehmer bietet und die Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt beeinträchtigt;
D. in der Erwägung, dass die Unterschiede der Arbeitslosenquoten zwischen den Mitgliedstaaten dramatisch zugenommen haben;
E. in der Erwägung, dass darauf hingewiesen werden sollte, dass die durchschnittliche öffentliche Verschuldung in der Euro-Zone zu Beginn der Krise im Jahr 2007 0,7 % betrug;
F. in der Erwägung, dass im Jahr 2007, zu Beginn der Krise, die Länder, die nun mit den größten Problemen konfrontiert sind, übermäßige Leistungsbilanzdefizite angehäuft hatten;
G. in der Erwägung, dass das durchschnittliche Haushaltsdefizit 2009 mit 6,3 % seinen Höchststand erreichte und der Trend seitdem rückläufig ist mit einem durchschnittlichen Haushaltsdefizit von 6,2 % im Jahr 2010, 4,1 % im Jahr 2011 und einer weiteren Senkung in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2012;
H. in der Erwägung, dass glaubwürdige Verpflichtungen zu wachstumsfördernden Konsolidierungsmaßnahmen eine Voraussetzung für jede nachhaltige Lösung für die übermäßige Schuldenlast und Defizite der meisten Mitgliedstaaten sind;
I. in der Erwägung, dass durch die Krise deutlich wird, wie wichtig es ist, ausgewogene, differenzierte und nachhaltiges Wachstum fördernde Strukturreformen durchzuführen bzw. zu vollenden;
J. in der Erwägung, dass der Binnenmarkt ein Schlüsselelement für wirtschaftliches Wachstum und Arbeitsplätze in Europa ist, und in der Erwägung, dass eine ehrgeizigere Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie allein bereits zu einer Erhöhung des BIP um voraussichtlich 1,8 % führen könnte; in der Erwägung, dass es sich die Union gerade in der derzeitigen wirtschaftlichen Situation nicht erlauben kann, derartig unmittelbare Wachstumspotenziale nicht zu erschließen; in der Erwägung, dass eine strikte Umsetzung, Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Bestimmungen für den Binnenmarkt somit unabdingbar sind, um von diesen bislang ungenutzten und unmittelbaren Potenzialen zu profitieren;
K. in der Erwägung, dass nicht tragbare Schuldenniveaus sich negativ auf die allgemeine wirtschaftliche Lage auswirken; in der Erwägung, dass eine strikte Einhaltung der Haushaltsdisziplin und der makroökonomischen Disziplin sowie Koordinierung erforderlich sind und verstärkt werden müssen, um generell Defizite und Schuldenniveaus zu verhindern, wie sie im letzten Jahrzehnt in Europa zu beobachten waren, da diese einen verheerenden Effekt auf nachhaltiges Wachstum, die finanzielle Stabilität und die Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten hatten;
L. in der Erwägung, dass diese Strategie der Haushaltsstraffung darauf abzielt, den Anstieg der öffentlichen Ausgaben unter der Wachstumsrate des mittelfristigen Trendwachstums des BIP zu halten;
M. in der Erwägung, dass der zukünftige wirtschaftliche Wohlstand Europas in entscheidendem Maße von der Fähigkeit der Union abhängt, seine verfügbaren Arbeitsressourcen, auch durch eine Erhöhung des Frauenanteils und der Anteil der Jugendlichen am Arbeitsmarkt, zu nutzen;
N. in der Erwägung, dass eine allmähliche und moderate Haushaltskonsolidierung einer Strategie vorzuziehen ist, bei der Ungleichgewichte bei den öffentlichen Finanzen zu schnell und abrupt reduziert werden, sich durch die wirtschaftliche Situation in einigen Mitgliedstaaten allerdings keine Alternative im Hinblick auf die Wiedererlangung des Marktzugangs und den Rückfluss von Renditen aus Investitionen bietet;
O. in der Erwägung, dass die HIPC-Raten in der EWU beträchtliche Unterschiede aufweisen;
P. in der Erwägung, dass die Konsolidierungsmaßnahmen einiger Mitgliedstaaten eine noch nie dagewesene Dimension erreicht haben;
Q. in der Erwägung, dass die Märkte für Staatsanleihen im Euro-Raum, trotz der Reform- und Konsolidierungsanstrengungen der Mitgliedstaaten weiter angespannt bleiben, was an hohen Spreads und Zinsvolalitäten abzulesen ist; in der Erwägung, dass Bedenken der Finanzmärkte über die Solidität der öffentlichen Haushalte und der privaten Finanzen in einigen Mitgliedstaaten ein unmittelbarer Auslöser und eine der Grundursachen der bisher noch nie dagewesenen Unterschiede waren;
R. in der Erwägung, dass sich die in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit im Euro-Währungsgebiet bestehende Kluft in den Unterschieden der Zinssätze auf Staatsanleihen auswirkt;
S. in der Erwägung, dass hohe Zinssätze auf Staatsanleihen in bestimmten Ländern des Euro-Währungsgebiets teilweise im Zusammenhang mit einem empfundenen Mangel an Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Fähigkeit dieser Länder, Strukturreformen durchführen zu können, stehen;
T. in der Erwägung, dass es im Euro-Währungsgebiet in den ersten zehn Jahren nach der Euro-Einführung verpasst wurde, die allgemeine Senkung der Zinssätze auf Staatsanleihen zu nutzen, was sich unter anderem in durchgehend hohen Leistungsbilanzdefiziten und stark ansteigenden Lohnstückkosten in einigen Mitgliedstaaten widerspiegelt;
U. in der Erwägung, dass die derzeitige Anpassung in bestimmten Ländern in politischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht einfacher wäre, wenn das positive Wirtschaftsklima in den ersten zehn Jahren des Euro für eine Anpassung genutzt worden wäre;
V. in der Erwägung, dass trotz der verschiedenen Liquiditätsprogramme der Europäischen Zentralbank Darlehen an den Privatsektor, die für die Finanzierung der Realwirtschaft von grundlegender Bedeutung sind, nach wie vor unter dem Durchschnitt sind und sich die privaten Kreditflüsse in einigen Mitgliedstaaten verlangsamt haben;
W. in der Erwägung, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Motor der europäischen Wirtschaft sind und von den Mitgliedstaaten durch einen Abbau des ihnen auferlegten Verwaltungsaufwands unterstützt werden sollten;
X. in der Erwägung, dass die Anpassung als glaubwürdig empfunden werden muss, wenn die Investitionsströme wieder einsetzen sollen;
Y. in der Erwägung, dass die Fähigkeit der Steuerzahler, einen Beitrag zu leisten, in mehreren Mitgliedstaaten arg strapaziert ist; in der Erwägung, dass die europäische Schattenwirtschaft schätzungsweise 22,1 % der wirtschaftlichen Gesamtaktivität beträgt, und dass sich die dadurch entstehenden Steuerverluste jedes Jahr auf ungefähr 1000 Mrd. EUR belaufen; in der Erwägung, dass einfache, durchschaubare und flache Steuersysteme die Einhaltung der Steuervorschriften verbessern;
Z. in der Erwägung, dass im Jahreswachstumsbericht für 2013 die wirtschaftlichen Prioritäten für 2013 herausgestellt werden sollen;
AA. in der Erwägung, dass die Entwicklung der Säule der wachstumsfördernden Haushaltskonsolidierung in jedem Mitgliedstaat Hand in Hand mit wachstumsfördernden Strukturreformen und mit der Entwicklung der Säulen der Solidarität und der Demokratie gehen sollte;
AB. in der Erwägung, dass der Binnenmarkt durch größenbedingte Einsparungen und einen stärkeren Wettbewerb die entscheidende Triebkraft für Wachstum und Beschäftigung der EU ist, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt, vor allem hinsichtlich der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt, jedoch eine gewisse Selbstzufriedenheit an den Tag legen;
AC. in der Erwägung , dass jeder Mitgliedstaat bezüglich einer Reformstrategie zu einer nationalen Einheit finden muss, damit die Bevölkerung und die verschiedenen Wirtschaftsakteure diese verstehen und einhalten können, wodurch Uneinigkeiten, Widerstand und Maßnahmen, die lediglich auf kurzfristigem Eigeninteresse beruhen und die Verwirklichung der gesetzten Ziele in Gefahr bringen, verhindert werden;
AD. in der Erwägung, dass eine Wettbewerbspolitik, die in allen Bereichen auf den Grundsätzen freier Märkte und der gleichen Voraussetzungen beruht, ein Eckpfeiler für das uneingeschränkte Funktionieren des Binnenmarkts ist;
1. begrüßt den Geist des von der Kommission vorgelegten Jahreswachstumsberichts 2013; vertritt die Auffassung, dass es sich dabei um ein angemessenes Follow-up des Europäischen Semesters 2012 im Allgemeinen und des Jahreswachstumsberichts 2012 im Besonderen handelt; begrüßt insbesondere die zunehmend klaren länderspezifischen Strategien, die die Kommission durch die Priorisierung des Fortschritts im Euro-Raum sowie des strukturellen und nicht nur nominalen Fortschritts eingeführt hat;
2. begrüßt, dass im Jahreswachstumsbericht 2013 anerkannt wird, dass ein verbessertes nachhaltiges Wachstum und Sektoren mit zahlreichen „grünen“ Arbeitsplätzen und Tätigkeiten als Ausweg aus der Krise notwendig sind; hebt hervor, dass die Lösungen, die speziell auf die derzeitige Staatsverschuldung und Finanzkrise abzielen, vor allem die entsprechenden Strukturreformen, mit Maßnahmen einhergehen sollten, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum der europäischen Wirtschaft langfristig verbessert werden können und das Vertrauen wiederhergestellt werden soll;
3. pflichtet der Kommission bei, dass eine wachstumsfreundliche Haushaltskonsolidierung als Ausweg aus der Krise notwendig ist; erinnert daran, dass das Kernelement des Verhältnisses zwischen Wachstum und Konsolidierung die Zusammenstellung von Konsolidierungsmaßnahmen ist; betont in diesem Zusammenhang, dass die angemessene Mischung aus Ausgaben und einnahmenseitigen Maßnahmen kontextabhängig ist, wobei jedoch Konsolidierungsmaßnahmen, die auf unproduktiven Ausgabenkürzungen und nicht nur auf gesteigerten Einnahmen beruhen, dazu neigen, mittelfristig von längerer Dauer und wachstumsfördernder, kurzfristig jedoch rezessiver zu sein;
4. begrüßt den Entwurf einer Bestimmung zum Gesetzgebungspaket zur haushaltspolitischen Überwachung in Bezug auf eine qualitativ hochwertigere Überwachung und Bewertung der öffentlichen Finanzen sowie Kosten-Nutzen-Analysen zu öffentlichen Investitionen;
5. begrüßt die vorgeschlagenen Bestimmungen im Gesetzgebungspaket zur haushaltspolitischen Überwachung, die den wirtschaftlichen Dialog und die Gesamtuntersuchung des Europäischen Semesters der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments fördern;
6. bedauert die mangelnde Umsetzung der auf EU-Ebene vereinbarten politischen Konzepte und Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, was verhindert, dass die vereinbarten Maßnahmen ihr volles Potenzial entfalten;
7. fordert die Kommission auf, in Bezug auf ihren politischen Kurs weiterhin wachsam zu bleiben und ihn in Übereinstimmung mit einer allgemeinen Kosten-Nutzen-Analyse des in der Union umgesetzten Policy-Mix anzupassen und, falls notwendig, ihre politischen Empfehlungen für das kommende Jahr zu revidieren und näher zu erläutern, wie in ihrem Jahreswachstumsbericht formuliert;
8. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, übermäßige Defizite innerhalb der vom Rat festgelegten Fristen abzubauen; weist darauf hin, dass in den Bestimmungen zur Wirtschaftsregulierung („Sixpack“) ein bestimmtes Maß an Flexibilität vorgesehen ist;
9. hält die Mitgliedstaaten dazu an, ihre nationalen haushaltspolitischen Rahmen zu verbessern, um eine effiziente und nachhaltige Haushaltspolitik sicherzustellen;
10. betont, dass die Mitgliedstaaten eine Strategie verfolgen sollten, die an die jeweilige Haushaltssituation angepasst ist, und fordert nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Zunahme ihrer Staatsausgaben unterhalb der mittelfristigen Trendwachstumsrate des BIP bleibt;
11. begrüßt die Anerkennung der Rolle des Binnenmarktes und der Notwendigkeit, die vielen Hindernisse im Dienstleistungssektor abzubauen; erinnert daran, dass auf dem Weg hin zu einem echten Europäischen Binnenmarkt noch viel zu tun ist;
12. fordert die Kommission auf, die Lage der Mitgliedstaaten im Lichte des schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs im Sinne des überarbeiteten SWP zu überwachen;
13. fordert die Kommission und den Rat auf, den Bedarf an produktiven privaten und öffentlichen Investitionen mit den Zielen der Haushaltskonsolidierung in Einklang zu bringen, indem sie wachstumsfördernde Investitionsprogramme bei ihrer Bewertung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme unter vollständiger Einhaltung der Bestimmungen der EU-Gesetzgebung sorgfältig prüfen; vertritt die Auffassung, dass eine wachstumsfreundliche Haushaltskonsolidierung die Staatsfinanzen auf eine nachhaltige Basis stellen und gleichzeitig das Vertrauen der Investoren wiederherstellen kann;
14. erwartet diesbezüglich den Bericht der Kommission über die Qualität der öffentlichen Ausgaben und den Spielraum für mögliche Maßnahmen innerhalb des EU-Rahmens zur Qualifizierung von Investitionsprogrammen;
15. fordert die Kommission auf, umgehend Mittel und Wege zu entwickeln, um zu gewährleisten, dass Elemente einer nachhaltigen Haushaltsdisziplin parallel mit konkreten Vorschlägen über Wachstum und Arbeitsplätze einhergehen, mit denen private Investitionen gefördert und Wachstumsfaktoren geschaffen werden, Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gefördert wird und demokratische Legitimität entsteht, und die notwendigen Strukturreformen durchgeführt werden, vor allem Senkung der Jugendarbeitslosigkeit, unter anderem durch eine bessere Abstimmung der Qualifizierung junger Menschen auf den Arbeitsmarktbedarf, Bekämpfung der Segmentierung des Arbeitsmarktes, Verbesserung der Nachhaltigkeit der Rentensysteme, Erhöhung der Effizienz der Besteuerungssysteme, Stärkung des Wettbewerbs in den jeweiligen Bereichen des Dienstleistungssektors, Erleichterung des Zugangs zu Krediten, Abbau von Bürokratie, Beseitigung unnötiger Regierungsebenen beseitigen und Bekämpfung von Steuerhinterziehung; befürwortet die gestärkte demokratische Legitimität im Europäischen Semester; weist darauf hin, dass die demokratische Legitimität im Europäischen Semester weiter gestärkt werden muss;
16. fordert die Kommission und den Rat auf, an der kontinuierlichen und angemessenen Feinabstimmung und weiteren Verbesserung der Qualität, der nationalen Besonderheiten und der Angemessenheit der länderspezifischen Empfehlungen zu arbeiten;
17. betont nochmals, dass der Rat zur Wahrung der Glaubwürdigkeit des Jahreswachstumsberichts und des gesamten Prozesses des Semesters Gründe angeben sollte, falls er es ablehnt, den auf dem Jahreswachstumsbericht basierenden Empfehlungen der Kommission zu folgen; begrüßt das Prinzip „Mittragen oder Begründen“, das durch die Bestimmungen zur Wirtschaftsregulierung „Sixpack“ für die länderspezifischen Empfehlungen eingeführt wurde und gemäß dem der Rat öffentlich rechenschaftspflichtig für alle Änderungen ist, die er an den Empfehlungen der Kommission vornimmt; vertritt die Auffassung, dass dieses Prinzip in der Praxis verstärkt angewendet werden sollte;
18. fordert die Kommission und den Rat auf, sicherzustellen, dass Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation verstärkt und gezielt eingesetzt werden und die Ergebnisse von den öffentlichen und privaten Sektoren in Europa rasch in Wettbewerbsvorteile und eine erhöhte Produktivität umgewandelt werden;
19. fordert die Kommission und den Rat auf, sich verstärkt darum zu bemühen, die Abhängigkeit von Energie- und Rohstoffimporten zu reduzieren, um ein nachhaltigeres Europa in den Bereichen Umweltschutz, Wirtschaft und Soziales zu schaffen;
20. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich umgehend auf einen erweiterten mehrjährigen Finanzrahmen zu einigen und dafür zu sorgen, dass dessen Rolle als Quelle dringend notwendiger langfristiger Investitionen in nachhaltige wachstumsfördernde Sektoren und arbeitsplatzintensiven Aktivitäten mit vielen Arbeitsplätzen gestärkt wird; weist mit Nachdruck auf die Bedeutung der Struktur der EU-Haushalte hin, in deren Rahmen Investitionen in wertschöpfende Bereiche gefördert werden sollten;
21. fordert die Kommission auf, beim nachhaltigen Wachstum zur Verwirklichung der Ziele von Europa 2020 einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen, der die Vollendung des Binnenmarktes, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, eine echte europäische Industriepolitik, eine robuste und gezielte Kohäsionspolitik sowie die Garantie umfassen sollte, dass Europa bei seinen Außenhandelsbeziehungen seine ganze Stärke und seinen ganzen Einfluss einsetzen wird; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten für Wachstum, die sich aus der Anziehungskraft von ausländischen Direktinvestitionen und dem Handel mit Drittländern ergeben, auszuschöpfen, vor allem im Wege einer Vertiefung und Ausweitung der transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen; erklärt, dass eine solche Agenda die entsprechenden Ziele zur Erneuerung und Öffnung des transatlantischen Marktes, die Stärkung der Grundregeln der internationalen Wirtschaftsordnung und die Erweiterung des auf Regeln beruhenden multilateralen Systems zur Einbeziehung neuer Mitglieder und neuer Bereiche für wirtschaftliche Chancen umfassen sollte; fordert die Kommission ebenfalls auf, den Abschluss laufender Freihandelsabkommen zu beschleunigen;
22. begrüßt die Anerkennung der Rolle des Binnenmarktes und der Notwendigkeit, die vielen noch bestehenden Hindernisse im Dienstleistungssektor abzubauen; erinnert daran, dass auf dem Weg hin zu einem echten Europäischen Binnenmarkt noch viel zu tun ist; fordert die Kommission auf, die Durchsetzung der Umsetzung von Binnenmarktrechtsvorschriften zu beschleunigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt, insbesondere die Dienstleistungsrichtlinie, vollständig umzusetzen;
23. begrüßt den ersten Bericht über den Stand der Binnenmarktintegration 2013 als Erweiterung und Ergänzung des Jahreswachstumsberichts; betont, dass der Binnenmarkt eine Schlüsselrolle bei der Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und somit der Ankurbelung des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen spielt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Defizite in den länderspezifischen Empfehlungen angemessen anzugehen und die kontinuierliche und regelmäßige Prüfung der Einführung und Durchsetzung von Binnenmarktsbestimmungen für ein stärkeres Wirtschaftswachstum zu fördern;
24. ist besorgt angesichts der Tatsache, dass viele Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Produktivität zurückfallen; betont die Bedeutung struktureller Reformen bei der Bekämpfung dieses Problems; fordert die Kommission auf, in ihrem nächsten Jahreswachstumsbericht auf die Überwachung der Entwicklungen im Zusammenhang mit der Kapital- und Ressourcenproduktivität einzugehen;
25. unterstreicht, dass die strenge Durchsetzung einer Wettbewerbspolitik der EU, basierend auf den Grundsätzen der offenen Märkte und gleichen Wettbewerbsbedingungen in allen Sektoren, entscheidend ist für einen erfolgreichen Binnenmarkt und eine Voraussetzung für die Schaffung von nachhaltigen und wissensbasierten Arbeitsplätzen;
26. weist mit Nachdruck darauf hin, dass entschlossene Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der staatlichen Finanzen in einem angemessenen Tempo notwendig sind, aber nur dann zu Ergebnissen führen können, wenn die erheblichen makroökonomischen Ungleichgewichte reduziert werden; stellt fest, dass diese Ziele nur gleichzeitig verwirklicht werden können, wenn das Euro-Währungsgebiet insgesamt Wachstum verzeichnet;
27. weist auf die Aufnahme eines neuen Indikators in das Scoreboard für makroökonomische Ungleichgewichte im Finanzsektor hin; bedauert, dass die Kommission das in der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 vorgesehene Verfahren nicht beachtet hat, das besagt: „Die Kommission sollte bei der Aufstellung des Scoreboards und des Satzes makroökonomischer und makrofinanzieller Indikatoren für die Mitgliedstaaten eng mit dem Rat und dem Europäischen Parlament zusammenarbeiten“ und noch präziser: „Die Kommission sollte den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und des Rates Vorschläge zu den Plänen zur Festlegung und Anpassung der Indikatoren und Schwellenwerte zur Stellungnahme vorlegen.“;
28. erinnert die Kommission daran, dass es äußerst wichtig ist, das in der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 vorgesehene Verfahren in Zukunft gewissenhafter zu beachten, um interinstitutionelles Vertrauen zu schaffen und hochwertige Wirtschaftsdialoge zu führen;
29. fordert die Kommission und den Rat auf, gründlich und schnell zu reagieren, um dem auf dem Europäischen Rat vom 28./29. Juni 2012 beschlossenen Pakt für Wachstum und Beschäftigung wirklichen Inhalt und Wirksamkeit zu verleihen;
30. fordert eine rasche Verabschiedung des so genannten „Zweierpacks“;
31. nimmt das Inkrafttreten des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung (Fiskalpakt) zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass der Fiskalpakt so bald wie möglich in sekundäres Unionsrecht umgesetzt werden sollte auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen im Zusammenhang mit der Umsetzung sowie in Übereinstimmung mit EUV und AEUV;
32. begrüßt den „Aktionsplan [der Kommission] zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung“, die Empfehlungen „für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerwesen veranlasst werden sollen“ und die Empfehlung „betreffend aggressive Steuerplanung“, die von der Kommission am 6. Dezember 2012 angenommen wurden; unterstützt die proaktive Haltung der Kommission und insbesondere des für Steuern und Zollunion, Audit und Betrugsbekämpfung zuständigen Kommissionsmitglieds; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Empfehlungen der Kommission zu folgen, sofortige und koordinierte Maßnahmen gegen Steueroasen und aggressive Steuerplanung zu treffen und somit eine gerechtere Verteilung der haushaltspolitischen Bemühungen und höhere Einnahmen der Mitgliedstaaten zu garantieren;
33. bewertet es als positiv, dass letztendlich „alle Mitgliedstaaten sich dessen bewusst sind, wie wichtig es auch in Zeiten von Haushaltsengpässen und einer Wirtschaftskrise ist, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu ergreifen“, wie in den Schlussfolgerungen des Rates Wirtschaft und Finanzen vom 13. November 2012 bemerkt;
34. verweist darauf, dass der Zweck einer gemeinsamen Gesetzgebung zum haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten darin besteht, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen bei den gemeinsam vereinbarten Regeln weiterhin nachkommen, und nicht etwa, um die politischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zu bestimmen;
35. fordert die Kommission auf, den zuständigen Ausschüssen des Parlaments den Jahreswachstumsbericht jedes Jahr Anfang November, erstmals am 4.-5. November 2013, vorzulegen, damit dem Parlament ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um seine Standpunkte in den nachfolgenden Europäischen Semestern darzulegen;
36. bedauert, dass die Kommission in ihrem Jahreswachstumsbericht 2013 (COM(2012)0750) nicht hinreichend auf die Rolle des EU-Haushalts im Verfahren des Europäischen Semesters eingegangen ist; bedauert insbesondere, dass die Kommission zwar zentrale Prioritäten benennt, aber keine faktischen und konkreten Daten dazu vorlegt, wie der EU-Haushalt eine auslösende, verstärkende, synergetische und ergänzende Rolle in Bezug auf lokale, regionale und nationale Politiken spielen kann und welche Investitionen in Angriff genommen werden, um diese Prioritäten umzusetzen;
37. ist der Überzeugung, dass eine Finanzierung auf Ebene der EU zu Einsparungen in den Haushalten aller Mitgliedstaaten führen kann, und dass dies betont werden sollte; ist der Auffassung, dass der EU-Haushalt einen wichtigen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zum Abbau wirtschaftlicher Ungleichgewichte in Europa und grundsätzlich zur Verwirklichung der Europa-2020-Ziele leisten muss; bringt erneut sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die Kommission in ihrem Jahreswachstumsbericht hierauf nicht eingeht;
38. anerkennt die Einschätzung der Kommission, dass der Umfang der von öffentlichen und privaten Akteuren angehäuften Schulden den Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten bei neuen Aktivitäten und Investitionen einengt; ruft die Mitgliedstaaten dennoch auf, ihren einzelstaatlichen Beitrag auf Basis des Bruttonationaleinkommens (BNE) zum Haushalt der EU nicht als Anpassungsvariable ihrer Konsolidierungsbemühungen zu betrachten, und nicht den Versuch zu unternehmen, entgegen ihrer auf höchster Ebene gegebenen politischen Zusagen das Volumen der wachstumsfördernden Ausgaben im Haushalt der EU künstlich zu kürzen; ist sich jedoch der Tatsache voll bewusst, dass eine wirtschaftliche Spannung zwischen der Notwendigkeit der kurzfristigen Konsolidierung der Staatshaushalte einerseits und einer möglichen Anhebung der auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) basierenden Beiträge einiger Mitgliedstaaten andererseits besteht, die durch eine Erhöhung der Zahlungen im EU-Haushalt verursacht würde; wiederholt daher seine nachdrückliche Forderung nach einer – im Rahmen der Verhandlungen über den MFR 2014–20120 zu vereinbarenden – Reform der Finanzierungsmodalitäten des EU-Haushalts, durch die der Anteil der auf dem BNE basierenden Beitragszahlungen an den Haushalt der EU bis zum Jahr 2020 auf 40 % gesenkt wird, womit ein Beitrag zu den Konsolidierungsbemühungen der Mitgliedstaaten geleistet würde(1);
39. erinnert daran, dass der EU-Haushalt in erster Linie ein Investitionshaushalt ist, wobei 94 % der gesamten Mittel wieder in den Mitgliedstaaten investiert werden;
40. fordert die Kommission auf, aktuelle Informationen vorzulegen über die laufenden Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Verwendung von EU-Struktur- und Kohäsionsfondsmittel neu zu planen und zu beschleunigen, um insbesondere in Bezug auf KMU Wachstum und soziale Kohäsion zu fördern und die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen;
41. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2013 zum Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2013 (2012/2257(INI))
– gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– gestützt auf die Artikel 9, 151 und 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Artikel 145, 148, 152 und Artikel 153 Absatz 5 AEUV,
– gestützt auf Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2012 zum Jahreswachstumsbericht 2013 (COM(2012)0750) und den Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts im Anhang dazu,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. November 2011 zum Jahreswachstumsbericht 2012 (COM(2011)0815) und den Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts im Anhang dazu,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2012 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Umsetzung der Prioritäten für 2012,(1)
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2011 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung,(2)
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten: Teil II der integrierten Leitlinien zu Europa 2020,(3)
– in Kenntnis des Beschlusses 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten(4),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. April 2012 mit dem Titel „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ (COM(2012)0173),
– unter Hinweis auf die mündliche Anfrage O-000120/2012 an die Kommission und seine damit verbundene Entschließung vom 14. Juni 2012 zur Gestaltung eines arbeitsplatzintensiven Aufschwungs,(5)
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2010 mit dem Titel „Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“ (COM(2010)0682),(6)
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2011 zu der Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten,(7)
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zu der Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung,(8)
– in Kenntnis der Empfehlung der Kommission 2008/867/EG vom 3. Oktober 2008 über die aktive Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen,(9)
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel: Initiative „Chancen für junge Menschen“ (COM(2011)0933),
– in Kenntnis der mündlichen Anfrage B7-0113/2012 an die Kommission und seine damit verbundene Entschließung vom 24. Mai 2012 zu der Initiative „Chancen für junge Menschen“,(10)
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. September 2010 mit dem Titel „Jugend in Bewegung: Eine Initiative zur Freisetzung des Potenzials junger Menschen, um in der Europäischen Union intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen“ (COM(2010)0477),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu „Jugend in Bewegung: ein Rahmen für die Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa“,(11)
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu der Förderung des Zugangs Jugendlicher zum Arbeitsmarkt, Stärkung des Status von Auszubildenden, Praktikanten und Lehrlingen,(12)
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zur Weiterentwicklung des Beschäftigungspotenzials einer neuen, nachhaltigen Wirtschaft,(13)
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf,(14)
– gestützt auf seine Entschließung vom 20. November 2012 über einen Pakt für soziale Investitionen als Reaktion auf die Krise,(15)
– unter Hinweis auf den vom Rat am 7. März 2011 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011-2020),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge,(16)
– unter Hinweis auf die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit,(17)
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0024/2013),
A. in der Erwägung, dass die sozial- und beschäftigungspolitischen Konsequenzen der Krise weitreichend sind und jetzt noch durch die Auswirkungen finanzpolitischer Konsolidierung in bestimmten Ländern als Antwort auf die Staatsschuldenkrise und eine beschränkte Geldpolitik in der Eurozone verschärft werden, was im Gegensatz zu den in anderen wichtigen Wirtschaftsregionen durchgeführten Maßnahmen steht und nicht geeignet ist, um effizient auf die Staatsschuldenkrise zu reagieren sowie Wachstum zu fördern; in der Erwägung, dass sich die Krise negativ auf die Qualität und Quantität der sozialen Investitionen in Europa auswirkt; in der Erwägung, dass sich die Eurozone in einer Rezession befindet und die EU zurzeit weltweit die einzige größere Region ist, in der die Arbeitslosigkeit immer noch steigt;
B. in der Erwägung, dass sich die Beschäftigungslage 2012 verschlechtert hat und die Aussichten für 2013 ungünstig sind; in der Erwägung, dass die Segmentierung des Arbeitsmarktes weiter ansteigt, Langzeitarbeitslosigkeit alarmierende Ausmaße annimmt, Armut trotz Erwerbstätigkeit nach wie vor ein großes Problem darstellt, in vielen Mitgliedstaaten die durchschnittlichen Haushaltseinkommen sinken und Indikatoren auf eine Entwicklung hin zu einem höheren Maß und ausgeprägteren Formen von Armut und sozialer Ausgrenzung hinweisen, mit Armut trotz Erwerbstätigkeit und zunehmender sozialer Polarisation in vielen Mitgliedstaaten;
C. in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit seit 2008 stark gestiegen ist und den Stand von 25 Millionen Arbeitslosen in der EU erreicht hat, was 10,5 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter entspricht; in der Erwägung, dass allein in den letzten zwölf Monaten die Zahl der Arbeitslosen um 2 Millionen gestiegen ist; in der Erwägung, dass in den Ländern, die eine striktere Haushaltskonsolidierung durchführen, ein stärkerer Rückgang der Arbeitslosigkeit zu verzeichnen war;
D. in der Erwägung, dass die Lage auf dem Arbeitsmarkt insbesondere für junge Menschen schwierig ist, unabhängig von ihrem Ausbildungsniveau, und dass diese häufig unsichere Arbeitsverträge haben und unbezahlte Praktika leisten; in der Erwägung, dass die schwierige Situation von Jugendlichen teilweise mit der mangelnden Übereinstimmung der erworbenen Fähigkeiten mit der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, beschränkter geografischer Mobilität, frühzeitigem Schulabbruch ohne Qualifikationen, Mangel an geeigneten Qualifikationen und Arbeitserfahrung, prekären Beschäftigungsbedingungen, begrenzten Ausbildungsmöglichkeiten und einer ineffizienten aktiven Arbeitsmarktpolitik zusammenhängt;
E. unter Hinweis darauf, dass in der gesamten EU jeder fünfte junge Mensch arbeitslos ist (22,8 %) und dass in einigen Mitgliedstaaten die Jugendarbeitslosigkeit über 50 % beträgt; unter Hinweis darauf, dass mehr als 7 Millionen Europäer unter 25 ohne Arbeit, Schul- oder Berufsausbildung sind (NEET); in der Erwägung, dass diese Zahlen weiterhin steigen und das Risiko einer verlorenen Generation besteht; in der Erwägung, dass die Kosten der Untätigkeit in Bezug auf NEETs EU-weit auf 153 Mrd. Euro geschätzt werden;
F. in der Erwägung, dass die Kommission nach der Tagung des Europäischen Rates vom 30. Januar 2012 als Teil ihrer Initiative „Chancen für junge Menschen“ die Mitgliedstaaten aufgerufen hat, umfassende Initiativen für Beschäftigung, Ausbildung und Fertigkeiten von jungen Menschen zu erarbeiten und umzusetzen und Beschäftigungspläne für junge Menschen im Rahmen ihrer nationalen Reformprogramme auszuarbeiten; unter Hinweis darauf, dass derartige Initiativen in den meisten Mitgliedstaaten bisher jedoch nicht eingeleitet wurden;
G. in der Erwägung, dass Menschen kurz vor dem Ruhestand, Langzeitarbeitslose, Arbeitnehmer aus Drittstaaten und Geringqualifizierte ebenfalls zu den Menschen gehören, die die Krise am stärksten getroffen hat;
H. in der Erwägung, dass die zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Rentensysteme notwendigen Reformen durchgeführt werden sollten; in der Erwägung, dass es in diesem Zusammenhang möglich ist, das tatsächliche Rentenalter anzuheben, ohne das obligatorische Rentenalter zu erhöhen, indem die Anzahl der Personen, die vorzeitig aus dem Arbeitsmarkt ausscheiden, reduziert wird; in der Erwägung, dass für die erfolgreiche Anhebung des tatsächlichen Rentenalters Reformen der Rentensysteme von Strategien begleitet werden müssen, die Beschäftigungsmöglichkeiten für ältere Arbeitnehmer schaffen und deren Zugang zu lebenslangem Lernen ermöglichen und Steuervergünstigungen einführen, die einen Anreiz bieten, länger beschäftigt zu bleiben und aktives und gesundes Altern unterstützen;
I. in der Erwägung, dass die Langzeitarbeitslosigkeit im zweiten Quartal 2012 besorgniserregende Ausmaße erreicht hat, und den Daten zufolge 11,1 Millionen arbeitslose Europäer länger als zwölf Monate arbeitslos waren, was 4,6 % der erwerbstätigen Bevölkerung ausmacht; in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass arbeitslose Menschen, eine Arbeitsstelle finden, in den meisten Mitgliedsstaaten gesunken ist, insbesondere in denjenigen Staaten, die wesentliche Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung durchführen;
J. unter Hinweis darauf, dass ca. 120 Millionen Menschen in der EU-27 von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, da bei ihnen die verstärkte Gefahr von Armut besteht, weil sie über äußerst geringe materielle Mittel verfügen oder weil sie in Haushalten mit sehr niedriger Erwerbsbeteiligung leben;
K. in der Erwägung, dass die Ausgaben für Sozialschutz in beinahe allen Mitgliedstaaten gesunken sind und in der Erwägung, dass der Ausschuss für Sozialschutz vor einer steigenden Zahl an Menschen warnt, die infolge der Auswirkungen der finanzpolitischen Konsolidierungsmaßnahmen von Einkommensarmut, Kinderarmut, schweren materiellen Entbehrungen und sozialer Ausgrenzung bedroht sind;
L. in der Erwägung, dass für das Erreichen von Wachstum und einem hohen Beschäftigungsniveau die Erholung der Wirtschaft, die Haushaltskonsolidierung und die langfristige Nachhaltigkeit des Sozialstaats und der öffentlichen Finanzen erforderlich ist;
M. in der Erwägung, dass gezielte soziale Investitionen einen wichtigen Bestandteil der Antwort der Mitgliedstaaten auf die Krise darstellen, da sie wesentlich sind, um die Ziele für Beschäftigung, Sozialwesen und Ausbildung der Strategie Europa 2020 zu erreichen;
N. in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 30. Januar 2012 erklärt hat, dass „Wachstum und Beschäftigung nur dann wieder anziehen werden, wenn ein kohärenter und breit angelegter Ansatz verfolgt wird, bei dem intelligente Haushaltskonsolidierung, die Investitionen in künftiges Wachstum mit einschließt, eine solide makroökonomische Politik und eine aktive Beschäftigungsstrategie, die den sozialen Zusammenhalt sichert, miteinander verbunden werden“;
O. in der Erwägung, dass die Haushaltskonsolidierung angesichts des hohen Schuldenstands und der langfristigen Herausforderungen für die öffentlichen Finanzen fortgesetzt werden muss, jedoch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich hierbei um ein mittel- bis langfristiges Ziel handeln muss; in der Erwägung, dass die Haushaltskonsolidierung kurzfristig negative Auswirkungen auf das Wachstum und das Beschäftigungsniveau haben kann, insbesondere in den Ländern, die sich in der Rezession befinden, oder in den Ländern mit niedrigen Wachstumsraten, und somit das zukünftige Wachstum sowie das Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen beeinträchtigt; in der Erwägung, dass die Haushaltskonsolidierung in wachstumsfreundlicher Weise erfolgen muss, damit das Potenzial der Wirtschaft zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen und das soziale Gefüge nicht beeinträchtigt werden;
P. in der Erwägung, dass die Spannungen auf den Finanzmärkten weiterhin stark sind und zwischen den Mitgliedstaaten Ungleichgewichte beim Zugang zu Finanzierungen bestehen; in der Erwägung, dass hohe Risikoaufschläge die Staatsschulden übermäßig erhöhen und somit eine umfangreichere Haushaltskonsolidierung erfordern, die Krise vertiefen und dadurch Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen behindern;
Q. in der Erwägung, dass trotz der Dringlichkeit der Lage die Europäische Union im Begriff ist, beinahe alle Ziele der Strategie Europa 2020 zu verfehlen, und der Fortschritt in den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020 enttäuschend war; ferner in der Erwägung, dass die in den Nationalen Reformprogrammen 2012 festgelegten Verpflichtungen für die Verwirklichung der meisten Ziele auf EU-Ebene nicht ausreichen;
R. in der Erwägung, dass Investitionen in Bildung und Ausbildung sowie Forschung und Innovation – Schlüsselbereiche für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen – in der EU immer noch unter denen liegen, die die wichtigsten Wirtschaftspartner und Konkurrenten der EU an anderen Orten in der Welt tätigen; in der Erwägung, dass produktive Investitionen in diesen Bereichen nicht nur für einen nachhaltigen Ausstieg aus der Krise wesentlich sind, sondern auch für die Konsolidierung der Wirtschaft der EU auf dem Weg zu Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität;
S. in der Erwägung, dass die Gleichstellungsdimension entscheidend für das Erreichen der EU-2020-Kernziele ist, da Frauen die bislang größte ungenutzte Arbeitskräftereserve bilden; in der Erwägung, dass Frauen die Mehrheit der in der EU in Armut lebenden Menschen darstellen; in der Erwägung, dass die Kürzungen öffentlicher Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung und Pflege anderer abhängiger Personen, sich unverhältnismäßig auf Frauen und folglich ihre Möglichkeit der Teilhabe am Arbeitsmarkt auswirken wird; in der Erwägung, dass daher dem Gender-Mainstreaming und den konkreten Maßnahmen für Frauen im Rahmen des Prozesses des Europäischen Semesters besondere Aufmerksamkeit gelten muss; unter Hinweis darauf, dass das gesetzliche Renteneintrittsalter von Frauen an das der Männer angeglichen werden muss;
T. in der Erwägung, dass im Rahmen des Europäischen Semesters ein verstärktes Zusammenwirken im Bereich der Beschäftigungs-, Sozial- und Wirtschaftspolitik gewährleistet werden muss, gemäß Artikel 121 und Artikel 148 AEUV;
U. in der Erwägung, dass es unabdingbar ist, die demokratische Rechenschaftspflicht, Eigenverantwortlichkeit und Legitimität aller am Europäischen Semester beteiligten Akteure zu fördern; in der Erwägung, dass dies die angemessene Einbeziehung des Europäischen Parlaments erfordert;
V. in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente die Vertreter und Garanten für die von den Bürgern übertragenen und erlangten Rechte sind; in der Erwägung, dass bei der Einführung des Europäischen Semesters die Vorrechte der nationalen Parlamente vollständig gewahrt werden sollten;
Kernbotschaften für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates
1. fordert den Europäischen Rat nachdrücklich auf sicherzustellen, dass folgende Botschaften Teil seiner politischen Leitlinien für das Europäische Semester 2013 sind, und beauftragt seinen Präsidenten, diese Position auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates am 14./15. März 2013 zu vertreten; weist insbesondere auf die spezifischen Empfehlungen zur Umsetzung durch den Europäischen Rat in seinen politischen Leitlinien im Anhang dieser Entschließung hin;
2. bedauert die Tatsache, dass die während des Zyklus des Europäischen Semesters im letzten Jahr festgelegte Prioritäten, insbesondere diejenigen zur Arbeitsplatzschaffung, zur Arbeitsplatzqualität und zum Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung nicht die erwarteten Ergebnisse erzielten;
3. weist darauf hin, dass die wirtschaftliche Situation und die sozialen Konsequenzen der Krise sich im letzten Jahr weiter verschlechtert haben, und betont die Wichtigkeit, das Engagement der Mitgliedstaaten zur Befolgung der politischen Orientierungshilfen 2013 zu intensivieren, insbesondere in den Bereichen der Beschäftigungs- und Sozialpolitik;
I.Ziele Europa 2020
4. fordert den Europäischen Rat auf sicherzustellen, dass die jährlichen politischen Leitlinien, die auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts erstellt werden, gänzlich auf die Verwirklichung aller Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ausgerichtet sind; bedauert die Tatsache, dass im Jahreswachstumsbericht 2013 kein Fortschrittsbericht zur Strategie Europa 2020 enthalten war, und fordert die Kommission auf, diesen Bericht rechtzeitig zur Frühjahrstagung des Europäischen Rates zu übermitteln;
5. bedauert die Tatsache, dass die politischen Leitlinien für 2012 und deren Umsetzung im Hinblick auf das Erreichen der politischen Ziele, die in der Strategie Europa 2020 verankert sind, nicht ausreichend effektiv waren; bedauert die Tatsache, dass sich einige Mitgliedstaaten weiter von den Zielen der Strategie Europa 2020 entfernen;
6. bedauert die Tatsache, dass die in den Nationalen Reformprogrammen 2012 festgelegten Verpflichtungen für die Verwirklichung der meisten Ziele auf EU-Ebene nicht ausreichen; betont seine Besorgnis angesichts der Tatsache, dass die derzeit geltenden nationalen Ziele nicht ausreichen, um die Kernziele der Strategie Europa 2020 in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung zu erreichen;
7. fordert die Mitgliedstaaten auf, das erforderliche Engagement im Rahmen der Nationalen Reformprogramme 2013 zur Erfüllung der Ziele der Strategie Europa 2020 zu erbringen;
8. fordert den Europäischen Rat auf, in seinen politischen Leitlinien sicherzustellen, dass ausreichend EU-Mittel der Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 gewidmet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mittel zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 effektiver bereitzustellen;
II.Schaffung von Arbeitsplätzen durch Strukturreformen und auf Wachstum ausgerichtete Investitionen
9. bedauert, dass im letzten Jahr die meisten Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung, einen nationalen Beschäftigungsplan (NBP) als Teil der Nationalen Reformprogramme 2012 zu erstellen, nicht nachgekommen sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Jahr 2013 diese Verpflichtung zu erfüllen; betont, dass die NBP umfassende Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und grüner Beschäftigung, eine Verbindung zwischen der Beschäftigungspolitik und Finanzinstrumenten, Reformen des Arbeitsmarkts, einen klaren Zeitplan für die Erstellung der mehrjährigen Reform-Agenda über die kommenden 12 Monate und eine Angabe sowohl der Bereiche als auch der Regionen enthalten sollten, in denen es einen Mangel beziehungsweise einen Überschuss an Spezialisierung gibt;
10. bedauert, dass die Kommission die NBP nicht zwingend vorgeschrieben hat, und fordert die Kommission auf, deren Erstellung während jedes Zyklus des Europäischen Semesters zu überwachen;
11. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Arbeitsplatzbeschaffung zu ergreifen, wie Reformen der Steuerbelastung der Arbeit, die Beschäftigungsanreize bieten, echte und freiwillige Selbstständigkeit sowie Unternehmensgründung fördern und unterstützen, die die Rahmenbedingungen für eine Geschäftstätigkeit verbessern und den KMU den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern, die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und informelle Beschäftigung in reguläre Beschäftigungsverhältnisse umwandeln, die die Arbeitsmärkte reformieren, soweit dies erforderlich ist, um diese anpassungsfähiger, dynamischer, wettbewerbsfähiger und integrativer zu gestalten und gleichzeitig adäquate Sicherheit für Arbeitnehmer sicherstellen, die Arbeitgeber mit Fähigkeiten und Instrumenten ausstatten, mit denen sie in der Lage sind, sich an sich verändernde Arbeitsmärkte anzupassen, die – im Rahmen des sozialen Dialogs mit aktiver Teilnahme der Sozialpartner und bei gleichzeitiger Berücksichtigung der verschiedenen einzelstaatlichen Modelle für Arbeitsbeziehungen – die Lohngestaltung modernisieren, um eine Abstimmung der Lohn- und der Produktivitätsentwicklung im Rahmen angemessener existenzsichernder Löhne zu erreichen, die das hohe Beschäftigungspotenzial einiger Sektoren, wie der ökologischen Wirtschaft, des Gesundheits- und Sozialsektors sowie des IKT-Sektors nutzen, um nachhaltige und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen;
III.Jugendbeschäftigung
12. fordert den Europäischen Rat auf, die Jugendarbeitslosigkeit als Priorität in die politischen Leitlinien für 2013 aufzunehmen;
13. fordert die Mitgliedstaaten auf entscheidende Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit zu ergreifen, einschließlich gezielter aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, Maßnahmen zur Bewältigung von Qualifikationsinadäquanz auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere zur Vermeidung des Abbruchs der Schul- oder Lehrlingsausbildung und zur Sicherstellung, dass die Bildungs- und Ausbildungssysteme den Jugendlichen effizient die relevanten Fähigkeiten vermitteln und Unternehmertum und eine effiziente Unterstützung junger Menschen bei der Unternehmensentwicklung und Rahmenbedingungen, die den Übergang von Ausbildung in das Arbeitsleben gewährleisten, fördern;
14. unterstützt ausdrücklich den Vorschlag der Kommission zur Beschäftigungsgarantie für Jugendliche; fordert deren zügige Umsetzung und die Bereitstellung der dafür erforderlichen Mittel; ist der Auffassung, dass der ESF bei der Finanzierung der Beschäftigungsgarantien für Jugendliche eine Schlüsselrolle spielen sollte und dass bei der Finanzierung durch die EU und durch die Mitgliedstaaten ein angemessenes Verhältnis angestrebt werden sollte;
15. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, umfassende Strategien für Jugendliche ohne Arbeit, Schul- oder Berufsausbildung (NEET) zu entwickeln; fordert sie darüber hinaus auf, bei der Entwicklung dieser Strategien finanzielle Solidarität gegenüber Mitgliedstaaten mit begrenztem haushaltspolitischem Spielraum zu zeigen;
IV.Anpassungsfähigere, dynamischere und integrativere Arbeitsmärkte und qualitativ bessere Beschäftigungsmöglichkeiten
16. bedauert, dass sich der Jahreswachstumsbericht 2013 nicht mit der Qualität von Beschäftigungsverhältnissen befasst und außerdem zu wenig Aufmerksamkeit darauf gerichtet ist, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, um eine höhere Erwerbsbeteiligung zu erzielen, insbesondere von Frauen, Arbeitnehmern ab dem 45. Lebensjahr, Personen mit Behinderungen und den am stärksten benachteiligten Menschen;
17. erinnert daran, dass die internen Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten vor allem im Bereich Beschäftigung und sozialer Indikatoren immer größer werden; betont, dass die Mitgliedstaaten mit relativ unsegmentierten Arbeitsmärkten, einem starken Sozialsystem und der Möglichkeit, die Arbeitszeiten oder Arbeitsdauer vorübergehend anzupassen oder mit anderen flexiblen Arbeitsvereinbarungen (interne Flexibilität) und effizienten Tarifverhandlungsmodellen sich als widerstandsfähiger im Hinblick auf die Konsequenzen der Krise im Bereich Beschäftigung und Soziales erwiesen haben;
18. fordert, dass die Arbeitsmärkte anpassungsfähiger und dynamischer werden und in der Lage sind, sich an Störungen der wirtschaftlichen Lage anzupassen, ohne mit Entlassungen darauf zu reagieren und eine größere Erwerbsbeteiligung, insbesondere dieser schutzbedürftigen und benachteiligten Menschen, unterstützen;
19. warnt davor, dass Sparmaßnahmen nicht die Beschäftigungsqualität, den sozialen Schutz und die Gesundheits- und Sicherheitsstandards beeinträchtigen sollten; ermutigt die Mitgliedstaaten, die Identifizierung von Unternehmen und KMU zu fördern, die sich bemühen, bei ihren Sozialleistungen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinauszugehen;
V.Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung
20. unterstreicht den hohen Stellenwert von allgemeiner und beruflicher Bildung für die Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020;
21. betont, wie wichtig es ist, für weniger Schulabbrüche zu sorgen, um die Zahl der Jugendlichen, die weder in Arbeit noch in Ausbildung sind, zu verringern;
22. fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Durchführung der nachhaltigen, wachstumsförderlichen und differenzierten finanziellen Konsolidierung effiziente und ausreichende Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung und in lebenslanges Lernen sicherzustellen, damit alle im Rahmen der Strategie Europa 2020 vereinbarten Verpflichtungen erfüllt werden;
23. fordert die Mitgliedstaaten auf, europäische Austauschprogramme für Bildung, Ausbildung, Jugend und Sport in die im Rahmen des Europäischen Semesters ergriffenen Maßnahmen aufzunehmen;
VI.Die Gewährleistung von öffentlichen Dienstleistungen und die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung
24. ist tief besorgt über den Anstieg der Armut und der Arbeitslosigkeit seit dem letzten Zyklus des Europäischen Semesters 2012 in allen Altersgruppen;
25. begrüßt die Tatsache, dass der Jahreswachstumsbericht 2013 sich mit Armut und sozialer Ausgrenzung beschäftigt und die sozialen Konsequenzen der Krise in Angriff nimmt; fordert die Kommission auf, diese Maßnahmen in den länderspezifischen Empfehlungen zu betonen und insbesondere die Armut trotz Erwerbstätigkeit, die Armut von Menschen ohne oder mit geringem Bezug zum Arbeitsmarkt und die Altersarmut zu thematisieren; fordert den Europäischen Rat auf, diese Orientierungshilfen vorrangig zu unterstützen;
26. fordert, dass die Umsetzung integrierter aktiver Eingliederungsstrategien ein zentrales Element der sozialpolitischen Agenda auf EU- und nationaler Ebene sein sollte;
VII.Inangriffnahme einer angemessenen und differenzierten, wachstumsfreundlichen Haushaltskonsolidierung bei gleichzeitiger Gewährleistung einer wirtschaftlichen Erholung und der Schaffung von Arbeitsplätzen
27. erkennt die Notwendigkeit an, eine angemessene und differenzierte wachstumsfreundliche Haushaltskonsolidierung umzusetzen, um auf kurz-, mittel- und langfristige Sicht negative Wachstums- und Beschäftigungseffekte zu vermeiden und gleichzeitig die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten; betont, dass der Einfluss von Programmen zur Haushaltskonsolidierung in Hinblick auf ihre kurzfristigen Auswirkungen auf Wachstum, Beschäftigung und soziale Eingliederung zu bewerten ist, insbesondere in den Ländern, die sich in einer Rezession befinden oder niedrige Wachstumsraten aufweisen; fordert die Kommission und den Europäischen Rat auf, im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1175/2011 und (EU) Nr. 1177/2011 eine Ausschöpfung der Flexibilität im Falle eines wirtschaftlichen Abschwungs vorzunehmen;
28. betont, dass die Kommission bestimmte lokale, regionale und einzelstaatliche Tendenzen und mögliche Fehler in ihren Vorausschätzungen, die Grundlage für den Jahreswachstumsbericht sind, stärker berücksichtigen sollte;
29. ist der Auffassung, dass die Haushaltskonsolidierung in angemessener und wachstumsfreundlicher Weise umgesetzt werden sollte und der Konsolidierungsrhythmus den Ländern anhand deren finanzpolitischer Spielräume und an die europäische Wirtschaft differenziert angepasst werden sollte, um negative Wachstums- und Beschäftigungseffekte zu verhindern und die Tragfähigkeit des Schuldenstands sicherzustellen;
30. fordert die Kommission auf, ihre Modelle in Bezug auf die Auswirkungen des Multiplikatoreffekts der Kürzungen des Budgets für die Mitgliedstaaten auf das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, im Einklang mit den jüngsten Überarbeitungen des IWF, neu zu definieren;
31. fordert den Europäischen Rat auf, Kohärenz zwischen den verschiedenen Prioritäten in seinen politischen Leitlinien zu gewährleisten, um ein nachhaltiges Wachstums- und Arbeitsplatzbeschaffungspotenzial nicht zu beeinträchtigen, Armut und sozialen Ausschluss zu steigern oder den allgemeinen Zugang zu hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen zu verhindern; vertritt die Ansicht, dass die zentrale Priorität sein muss, integrative Reformmaßnahmen und Investitionen für Wachstum und Arbeitsplatzbeschaffung bereitzustellen und gleichzeitig die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten;
32. fordert den Europäischen Rat auf, die im Jahreswachstumsbericht festlegte erste Priorität der „Inangriffnahme einer differenzierten, wachstumsfreundlichen Haushaltskonsolidierung“ zu unterstützen und ausdrücklich zu erklären, wie diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Ziels der Steigerung des sozialen Zusammenhalts und der Bekämpfung von Armut, welches in der vierten Priorität als „Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Bewältigung der sozialen Folgen der Krise“ dargelegt wird, umzusetzen ist;
33. hebt die Notwendigkeit hervor, eine vollständige Kohärenz zwischen Haushaltskonsolidierung und wirtschaftlichen Maßnahmen auf der einen Seite und Sozialpolitik und Maßnahmen für Wachstum und Arbeitsplatzbeschaffung auf der anderen Seite zu erreichen;
34. weist darauf hin, dass die Strukturfonds und der Kohäsionsfonds aufgrund ihres finanziellen Umfangs und der von ihnen verfolgten Finanzziele in Zeiten äußerst knapper Haushaltsmittel und eingeschränkter Darlehenskapazitäten des Privatsektors ein wichtiges den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehendes Instrument zur Ankurbelung der Wirtschaft sind und dazu beitragen, die in der Strategie Europa 2020 dargelegten Wachstums- und Beschäftigungsziele zu verwirklichen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Kohäsionspolitik in Anbetracht ihres hohen Stellenwerts bei der Ausarbeitung einzelstaatlicher Programme im Rahmen des Europäischen Semesters ein Schwerpunkt des Jahreswachstumsberichts sein sollte und einen Beitrag zur jährlichen Aussprache über Wachstum und Beschäftigung in der EU leisten sollte;
VIII.Demokratische Legitimität und Beteiligung der Zivilgesellschaft
35. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Rolle des Europäischen Parlaments, der nationalen Parlamente, der sozialen Partner und der Zivilgesellschaft im Europäischen Semester nach wie vor begrenzt ist; hebt hervor, dass das Parlament und die Zivilgesellschaft bei den politischen Leitlinien im Jahreswachstumsbericht, die von der Kommission eingeleitet und durch den Europäischen Rat unterstützt werden, unzureichend einbezogen sind und dass es diesen daher an demokratischer Legitimierung mangelt;
36. vertritt die Auffassung, dass das Europäische Parlament für die Herstellung der notwendigen demokratischen Legitimität eine wesentliche Rolle spielt; vertritt die Ansicht, dass der Europäische Rat mangels einer Rechtsgrundlage für ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf den Jahreswachstumsbericht bei der Unterstützung der politischen Leitlinien die Bemerkungen des Parlaments berücksichtigen sollte, um demokratische Legitimität zu gewährleisten;
37. bittet die Kommission, die Mitgliedstaaten dazu aufzufordern, bei der Ausarbeitung von nationalen Reformprogrammen ein Maximum an Transparenz und die Einbeziehung der nationalen Parlamente und der Sozialpartner in diesen Prozess sicherzustellen;
Zusätzliche Bemühungen im Bereich Beschäftigung und Soziales Schaffung von Arbeitsplätzen durch Strukturreformen und auf Wachstum ausgerichtete Investitionen
38. verweist darauf, dass die Stärkung eines beschäftigungsintensiven Wachstums eine Beschäftigungspolitik erfordert, welche günstige Bedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen erzeugt, positive berufliche Übergänge sowohl bei dem Wechsel der Arbeitsplätze als auch beim Übergang von Arbeitslosigkeit zur Beschäftigung schafft, den Bedarf an Arbeitskräften steigert und eine Verbesserung der Anpassung der geographischen Voraussetzungen und der Fähigkeiten an den Bedarf des Arbeitsmarktes unterstützt;
39. betont die Notwendigkeit von Reformen des Arbeitsmarktes, um die Arbeitsproduktivität und -effizienz zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft zu verbessern sowie nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu ermöglichen; dies sollte unter strikter Einhaltung von Geist und Inhalt des europäischen sozialen Besitzstands und dessen Grundsätzen geschehen; vertritt die Ansicht, dass Reformen des Arbeitsmarktes die Arbeitsplatzqualität verbessern sollten;
40. empfiehlt den Mitgliedstaaten, wenn die finanzpolitische Lage dies zulässt, die Abgabenbelastung der Arbeit zu reduzieren, insbesondere im Hinblick auf niedrig bezahlte und niedrig ausgebildete Arbeitskräfte sowie schutzbedürftige Gruppen; vertritt die Ansicht, dass zielgerichtete Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge oder Beschäftigungsbeihilfen für Neuangestellte, insbesondere für niedrig ausgebildete Arbeitskräfte und Langzeitarbeitslose einen sehr effektiven Anreiz zur Förderung der Arbeitsplatzschaffung darstellen;
41. stellt fest, dass der demografische Wandel deutliche Auswirkungen auf die Bereitstellung einer sozialen Infrastruktur hat und für alle Generationen innerhalb der EU eine echte Herausforderung darstellt; betont in diesem Zusammenhang, dass der Stellenwert der Kohäsionspolitik bei der Bewältigung demografischer Herausforderungen im Bericht der Kommission stärker berücksichtigt werden sollte;
42. betont die Notwendigkeit, die notwendigen Reformen durchzuführen, um die Nachhaltigkeit der Rentensysteme zu gewährleisten; ist der Ansicht, dass das Rentenalter auf Grundlage der Entwicklung der Lebenserwartung bei guter Gesundheit bewertet werden könnte, verweist aber darauf, dass es möglich ist, das tatsächliche Rentenalter anzuheben, ohne das obligatorische Rentenalter zu erhöhen, indem die Anzahl der Personen, die vorzeitig aus dem Arbeitsmarkt ausscheiden, reduziert wird; ist der Ansicht, dass für die erfolgreiche Anhebung des effektiven Rentenalters, Reformen der Rentensysteme von Strategien begleitet werden müssen, die den Zugang zu Vorruhestandsregelungen und anderen Möglichkeiten für ein frühzeitiges Ausscheiden beschränken, Beschäftigungsmöglichkeiten für ältere Arbeitnehmer schaffen, den Zugang zu lebenslangem Lernen sicherstellen, Steuervergünstigungen einführen, die einen Anreiz bieten, länger beschäftigt zu bleiben, und aktives und gesundes Altern unterstützen;
43. fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass Sparprogramme Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und wachstumsfördernde Strategien nicht behindern und den sozialen Schutz nicht beeinträchtigen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, wachstumsfreundlichen Ausgaben, wie für Bildung, lebenslanges Lernen, Forschung, Innovation und Energieeffizienz Vorrang einzuräumen und gleichzeitig die Effizienz dieser Ausgaben sicherzustellen;
44. stimmt mit der Kommission überein, dass innovative Finanzinstrumente der Union als Katalysatoren für gezielte Investitionen dienen und in Bezug auf den EU-Haushalt einen Multiplikatoreffekt haben und das Wachstumspotenzial der EU steigern können; fordert die Kommission daher auf, den Mitgliedstaaten und Regionen ausführliche Informationen und Orientierungshilfen bezüglich der verbesserten Anwendung von Finanzinstrumenten im Rahmen der Kohäsionspolitik während des Jahres 2013 und während des zukünftigen Programmzeitraums (2014–2020) zur Verfügung zu stellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich der Kommission anzuschließen und auch in ihren jeweiligen einzelstaatlichen Reformprogrammen klar darzulegen, wie sie die Mittel aus den Strukturfonds einsetzen wollen, um wachstums- und beschäftigungsfördernde Maßnahmen durch den Einsatz von Finanzinstrumenten zu unterstützen;
45. begrüßt die Aufmerksamkeit, die in den Prioritäten des Jahresberichts 2013 der Nutzung des Arbeitsbeschaffungspotenzials von Schlüsselbereichen wie den innovativen Industrien, Dienstleistungen, der ökologischen Wirtschaft, dem Gesundheits- und Sozialsektor (dem sogenannten weißen Bereich) sowie dem IKT-Sektor gewidmet wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen zu unterstützen, die die Entwicklung in diesen Sektoren mit hohem Beschäftigungspotenzial fördern;
46. verweist darauf, dass die volle Nutzung des Arbeitsbeschaffungspotenzials dieser neuen Sektoren Anpassung und neue Fähigkeiten erfordert, insbesondere von niedrig ausgebildeten und älteren Arbeitnehmern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kompetenzerfordernisse in diesen Sektoren vorauszusehen und die erforderlichen Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung zur Vermittlung dieser Fähigkeiten zu gewährleisten;
47. bedauert, dass in den Prioritäten des Jahreswachstumsberichts 2013 überhaupt keine Schritte zur Durchführung von Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern benannt sind; vertritt die Ansicht, dass die deutlich steigende Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt der Schlüssel für das Erreichen des Kernziels für die Beschäftigungsquote der Strategie Europa 2020 ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen für eine höhere Beschäftigungsquote unter Frauen zu schaffen, wie zum Beispiel bezahlbare Pflege und Kinderbetreuung, angemessene Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaube und familienbezogene Urlaubsformen sowie Flexibilität im Hinblick auf die Arbeitszeiten und den Arbeitsort;
48. fordert den Europäischen Rat auf, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern, insbesondere für KMU, und fordert die Kommission und den Europäischen Rat auf, die Anstrengungen zur Optimierung des Binnenmarkts zu intensivieren, die digitale Wirtschaft zu fördern und sich auf eine flexible Regulierung zu konzentrieren, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu verringern; begrüßt die Binnenmarktakte II und fordert eine zügige und vollständige Umsetzung derselben;
49. fordert die Kommission auf, die Binnenmarktsteuerung zu einer Hauptpriorität zu machen, da sie einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Europäischen Semesters leistet, insbesondere in den Bereichen nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Beschäftigung; ist der Auffassung, dass die länderspezifischen Empfehlungen der Kommission den Mitgliedstaaten gleichzeitig mehr praktische Lösungen zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts bieten sollten, um die öffentliche Unterstützung und das politische Engagement für die Förderung der Vollendung des Binnenmarkts zu stärken;
50. begrüßt die Tatsache, dass die Bedeutung des Zugangs von KMU zur Finanzierung anerkannt wird, da sie der Eckpfeiler der Beschäftigung und der Schaffung von Arbeitsplätzen innerhalb der EU sind und über ein beträchtliches Potenzial verfügen, um die Jugendarbeitslosigkeit und das Ungleichgewicht der Geschlechter zu bekämpfen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dem Zugang von KMU zur Finanzierung in ihren nationalen Wachstumsplänen absolute Priorität einzuräumen; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen einfachen Zugang zu den dafür vorgesehenen Gemeinschaftsmitteln zu schaffen;
51. nimmt die Bedeutung der gestiegenen Darlehenskapazität der EIB zur Kenntnis und empfiehlt, dies an die Prioritäten der EU anzugleichen, die sich auf die Beseitigung regionaler Ungleichgewichte konzentrieren; fordert die Kommission auf, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, dass diese einen Teil ihrer Strukturfondszuweisungen darauf verwenden, das Risiko bei EIB-Krediten teilweise zu übernehmen und Darlehensgarantien für KMU und Kleinstunternehmen zur Verfügung zu stellen, um auf diese Weise der Wirtschaftstätigkeit in allen Sektoren und Regionen zu fördern, für weitere Beschäftigungsmöglichkeiten zu sorgen und den mangelnden Zugang zu Krediten, der die KMU derzeit behindert, zu beheben;
52. fordert die Mitgliedstaaten auf, Unternehmertum zu fördern und zu unterstützen, einschließlich sozial denkenden Unternehmertums und Unternehmensgründungen, insbesondere durch Programme zur Unternehmensentwicklung und Zugang zu Finanzierung;
53. fordert die Kommission auf, die ausdrückliche Unterstützung sozialen Unternehmertums im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 sicherzustellen, da damit offenkundig ein hohes Potenzial für neue Arbeitsplätze und innovatives Wachstum verknüpft sind;
54. fordert die Kommission eindringlich auf, die EU-Instrumente sowie die finanzielle Unterstützung vollständig zu mobilisieren, um die Ziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Strukturfonds umfassend auszuschöpfen, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und die strukturelle Arbeitslosigkeit, die Langzeit- und die Jugendarbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen;
55. stellt fest, dass die Kohäsionspolitik als wichtiges Investitionsinstrument der EU, das im Rahmen der Strategie Europa 2020 von wesentlicher Bedeutung ist und genau auf die lokalen, regionalen und einzelstaatlichen Investitionsbedürfnisse ausgerichtet ist, sowohl zur Verringerung der Ungleichgewichte zwischen den Regionen als auch zum wirtschaftlichen Aufschwung der Mitgliedstaaten und zur Schaffung von nachhaltigem Wachstum und von Beschäftigung in den Mitgliedstaaten und der Union insgesamt beiträgt; stellt fest, dass die Kohäsionspolitik so zu einem der besten verfügbaren Instrumente wird, um für eine mit möglichst vielen neuen Arbeitsplätzen verbundene wirtschaftliche Erholung zu sorgen, wie es die Europäische Kommission im Jahreswachstumsbericht 2013 vorsieht; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass Einschnitte bei den Mitteln der Kohäsionspolitik mit sehr negativen Folgen für die Ziele der Strategie Europa 2020 verbunden wären, und fordert daher im neuen Programmplanungszeitraum eine angemessene Mittelausstattung der Kohäsionspolitik, die zumindest dem für den derzeitigen Programmplanungszeitraum 2007–2013 festgelegten Umfang entspricht und weiterhin alle Regionen der EU umfassen muss;
56. begrüßt die Tatsache, dass die Kommission im Jahreswachstumsbericht für 2013 anerkennt, dass eine zusätzliche Ausweitung der Verwaltungskapazitäten erforderlich ist, um eine raschere Verteilung nicht zugewiesener Strukturfondsmittel sicherzustellen; weist darauf hin, dass diesbezügliche Bemühungen auf die Behörden der einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Ebene ausgerichtet werden sollten; betont, dass eine schnellere Auszahlung nicht zugewiesener Strukturfondsmittel zur Stärkung der Liquidität auf den Märkten beitragen kann;
57. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die regionale Politik auch weiterhin eine wichtige Rolle bei der Ausarbeitung einzelstaatlicher Programme innerhalb des Europäischen Semesters spielt und ein wichtiges Instrument für die Verwirklichung der gesetzten mittel- und langfristigen Ziele in den Bereichen Sozialpolitik und Beschäftigung ist;
58. erachtet es als wesentlich, dass die Kohäsionspolitik durch ihre Anpassungsfähigkeit an die auf lokaler, regionaler und einzelstaatlicher Ebene ermittelten konkreten Gegebenheiten und Bedürfnisse zur Verringerung der internen Unterschiede bei der Wettbewerbsfähigkeit und der strukturellen Ungleichgewichte beiträgt; begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative der Kommission, nicht zugewiesene Mittel aus den Strukturfonds wenn möglich zugunsten von Energieeffizienz, Beschäftigung junger Menschen und KMU umzuwidmen, da diese bei der Verwirklichung der Ziele der Strategie 2020 wichtig sind; ersucht darum, angemessen über die Umsetzung dieser Initiative auf einzelstaatlicher Ebene auf dem Laufenden gehalten zu werden;
Jugendbeschäftigung
59. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den Übergang junger Menschen von der allgemeinen und beruflichen Bildung auf den Arbeitsmarkt zu fördern; betont in diesem Zusammenhang den Erfolg der „Berufsausbildung im Dualen System“ in bestimmten Mitgliedstaaten, die zu der höchsten Beschäftigungsquote unter jungen Menschen in der Europäischen Union geführt hat;
60. erachtet es als wesentlich, junge Menschen bei einem effizienteren Erwerb von Fähigkeiten zu unterstützen und sich zu diesem Zweck für eine bessere Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Unternehmen, Regierungen und Bildungsträgern einzusetzen;
61. begrüßt die Ankündigung der Kommission, dass sie ein Jugendbeschäftigungspaket vorlegen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern eine Beschäftigungsgarantie für Jugendliche zu entwickeln und zu fördern, mit dem Ziel, jedem jungen Menschen in der EU eine Beschäftigung, eine Lehrstelle, zusätzliche Weiterbildung oder kombinierte Arbeit und Berufsbildung nach höchstens vier Monaten Arbeitslosigkeit anzubieten; ist der Auffassung, dass die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln, insbesondere durch den ESF, eine Schlüsselrolle bei der Kofinanzierung der Beschäftigungsgarantien für Jugendliche spielen sollte; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten und Regionen technische Unterstützung zur Umsetzung dieser Programme zur Verfügung zu stellen, um den ESF zur Entwicklung von Beschäftigungsgarantien für Jugendliche optimal zu nutzen; betont, dass die branchenspezifischen Partner auf nationaler Ebene in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Behörden bei der Umsetzung der Programme der Beschäftigungsgarantie für Jugendliche eine Schlüsselrolle einnehmen sollten;
62. stellt fest, dass die Programme der Beschäftigungsgarantie für Jugendliche von einem Qualitätsrahmen begleitet werden sollten, damit die Qualität dieser Programme sichergestellt ist und die Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungsangebote angemessene Arbeitsbedingungen beinhalten und die Gesundheits- und Sicherheitsstandards erfüllen; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass alle jungen Menschen eine Einschätzung ihrer individuellen Bedürfnisse erhalten und ihnen dann bedarfsgerechte individuelle Leistungen angeboten werden sollten;
63. begrüßt den Vorschlag der Kommission, mit dem „Beschäftigungsausschuss“ eine Stelle zur multilateralen Überwachung der Umsetzung der Programme der Beschäftigungsgarantie für Jugendliche einzurichten und fordert die Einbeziehung des Parlaments;
64. begrüßt die Initiative der Kommission für eine Empfehlung des Rates zu Programmen zur Beschäftigungsgarantie Jugendlicher; fordert die Mitgliedstaaten und Regionen auf, Unternehmertum und Selbstständigkeit unter jungen Menschen zu fördern und spezielle gezielte Programme zur Unterstützung junger Menschen bei der Geschäftsentwicklung durchzuführen;
65. betont, dass der Europäische Rat im Januar 2012 ein Pilotprojekt zur Unterstützung der acht Mitgliedstaaten mit der höchsten Jugendarbeitslosigkeitsquote vorgelegt hat, in dessen Rahmen ein Teil ihrer Mittel des EU-Strukturfonds neu zugewiesen und zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit eingesetzt werden soll; bedauert, dass die Kommission im Mai 2012 die Schätzungen der verfügbaren Mittel, die neu zugewiesen werden können, von 82 Mrd. auf 29 800 Mio. EUR gesenkt und damit den Spielraum für die Pilotvorhaben eingeschränkt hat; bedauert die Tatsache, dass bisher nur ein kleiner Teil dieser Mittel umverteilt wurde, um junge Menschen bei der Arbeitsplatzsuche zu unterstützen;
66. begrüßt den Vorschlag, den Europäischen Sozialfonds in dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 stärker für Jugendbeschäftigungsmaßnahmen zu nutzen; fordert die Verwendung von ESF-Mitteln für jugendbezogene Maßnahmen, deren Schwerpunkt insbesondere auf Lehrverhältnissen/Praktika und Unternehmertum liegt; begrüßt die Umverteilung nicht verwendeter Gelder des Strukturfonds aus der Finanzperiode 2007-2013 mit dem Ziel, die hohe Jugendarbeitslosigkeit und die Förderung kleiner und mittelständischer Unternehmen in Angriff zu nehmen;
Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung
67. betont die Bedeutung, Kenntnisse im Bereich der Überwachung in bestimmten Sektoren und/oder Regionen zu verbessern und Qualifikationsinkongruenzen so schnell wie möglich zu beheben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausarbeitung eines EU-Kompetenzpanoramas mitzuwirken, um einen vollständigen Überblick über den EU-Qualifikationsbedarf zu erhalten;
68. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit und Synergien zwischen dem Bildungs-/Ausbildungsbereich und den Unternehmen zu fördern, um den Qualifikationsbedarf vorauszusehen und die Bildungs- bzw. Ausbildungssysteme den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts anzupassen, mit dem Ziel, die Arbeitskräfte mit den notwendigen Fähigkeiten auszustatten, die den sich wandelnden Arbeitsumgebungen und den speziellen Bedürfnissen aufgrund der Überalterung der Erwerbsbevölkerung Rechnung tragen, und den Übergang von der Ausbildung in das Berufsleben zu erleichtern;
69. fordert die Mitgliedstaaten auf, als Priorität Investitionen in Bildung, Ausbildung, die Förderung unternehmerischer Fähigkeiten und lebenslangen Lernens für alle Altersgruppen, nicht nur durch formales Lernen, sondern auch durch die Entwicklung des nichtformalen und informalen Lernens, bereitzustellen; warnt vor den langfristigen sozialen und wirtschaftlichen Kosten, die durch Kürzungen der Ausgaben für Bildung und Ausbildung entstehen, da diese die Überwindung der Krise und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedschaften erschweren;
70. betont, dass die Nutzung der neuen Lernangebote und die effiziente Nutzung von Wissen, Fähigkeiten und von außerhalb der formalen Bildung erlangten Kompetenzen eine wichtige Rolle für die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit spielen kann; unterstreicht die Bedeutung der nicht-formalen und informalen Validierung; begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates, in der die Mitgliedstaaten gebeten werden, bis 2015 ein Validierungssystem zu errichten, welches in direktem Zusammenhang mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen steht, einschließlich der Möglichkeit, eine Teil- oder Gesamtqualifikation auf der Grundlage nicht-formalen und informalen Lernens zu erlangen;
71. unterstützt die effektive Umsetzung des nationalen Qualifikationsrahmens als Instrument zur Förderung der Entwicklung des lebenslangen Lernens; fordert die Kommission erneut auf, einen Europäischen Qualifikationspass zu verwirklichen, um Transparenz zu gewährleisten und die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern;
72. betont die Notwendigkeit, die Qualität, die Kompetenz und den Status von Lehrern als eine unabdingbare Voraussetzung für ein leistungsstarkes europäisches Bildungs- und Ausbildungssystem zu verbessern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesem Ziel die notwendigen Bemühungen und Mittel zu widmen;
Anpassungsfähigere, dynamischere und integrativere Arbeitsmärkte und qualitativ bessere Beschäftigungsmöglichkeiten
73. ist der Ansicht, dass Arbeitsmarktreformen darauf ausgerichtet sein sollen, die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und gleichzeitig die Beschäftigungsqualität zu sichern; fordert den Europäischen Rat auf, der Beschäftigungsqualität in seinen politischen Leitlinien für 2013 Beachtung zukommen zu lassen, insbesondere in Bezug auf den Zugang der Arbeitskräfte zu den Kernarbeitsrechten, wie sie in den Verträgen verankert sind und ohne die Beeinträchtigung der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten;
74. ist der Ansicht, dass strukturelle Arbeitsmarktreformen interne Flexibilität einführen sollten, um in Zeiten von Störungen des Wirtschaftsgeschehens Arbeitsplätze zu erhalten und die Beschäftigungsqualität, die Sicherheit bei Arbeitsplatzwechseln und auf Aktivierungsanforderungen beruhende Systeme zur Arbeitslosenunterstützung verbunden mit Wiedereingliederungsmaßnahmen, die Arbeitsanreize bieten, während sie ein ausreichendes Einkommen gewährleisten, sowie vertragliche Vereinbarungen, um die Segmentierung des Arbeitsmarkts zu bekämpfen, sicherstellen und wirtschaftliche Umstrukturierungen vorhersehen und den Zugang zu lebenslangem Lernen gewährleisten sollten;
75. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Existenz und die Zunahme von gefährlichen Beschäftigungsbedingungen und Scheinselbstständigkeit zu bekämpfen und sicherzustellen, dass Menschen in befristeten Arbeitsverhältnissen oder Teilzeitbeschäftigung oder die selbstständig sind, angemessenen sozialen Schutz genießen und Zugang zu Fortbildungsmaßnahmen haben;
76. fordert die Mitgliedstaaten auf, die arbeitsrechtliche Gesetzgebung mit Hinblick auf die Förderung stabiler Beschäftigungsverhältnisse erforderlichenfalls zu verbessern sowie insbesondere für ältere und jüngere Arbeitnehmer Voraussetzungen für das Angebot flexiblerer Arbeitsvereinbarungen mit einem ausreichenden Maß an sozialer Sicherheit zu schaffen und zu unterstützen und die freiwillige Mobilität der Arbeitnehmer durch Mobilitätsprogramme zu fördern;
77. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die niedrige Beteiligung benachteiligter Gruppen, einschließlich Menschen, die Minderheiten (z. B. den Roma) angehören oder von Personen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt, anzugehen und stets auf zur Existenzsicherung angemessene Löhne zu achten;
78. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Anwendungsbereich und die Wirksamkeit der aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern auszuweiten, wechselseitig unterstützt durch Aktivierungsanreize, wie zum Beispiel Programme zum Übergang vom Leistungsempfang hin zur Erwerbstätigkeit, und durch angemessene Sozialleistungssysteme, um die Beschäftigungsfähigkeit aufrechtzuerhalten, Menschen beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu unterstützen und angemessene Lebensbedingungen zu sichern;
79. fordert die Mitgliedstaaten auf, Umstrukturierungsprozesse zu antizipieren, mit dem Ziel Arbeitsplätze zu erhalten, interne und externe Mobilität zu fördern und die möglichen negativen Auswirkungen eines Umstrukturierungsprozesses zu minimieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, nationales Recht und die bestehenden EU-Richtlinien, wie die Richtlinie über Massenentlassungen, die Unternehmensübergangs-Richtlinie sowie die Rahmenrichtlinie für die Information und Anhörung der Arbeitnehmer, wirksam und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips umzusetzen; ist der Ansicht, dass EU-Mittel eine wichtige Rolle bei der Vermeidung, Minimierung oder Linderung der möglichen negativen Auswirkungen eines Umstrukturierungsprozesses spielen sollten;
80. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine effektive Durchsetzung der Richtlinie 2000/78/EG über die Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sicherzustellen;
81. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen im Hinblick auf die Verbesserung der Mobilität innerhalb eines und auf vielen Arbeitsmärkten zu ergreifen, mit dem Ziel die Integration des europäischen Arbeitsmarkts zu vertiefen, indem sie rechtliche als auch administrative Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU beseitigen, wie beispielsweise die übergangsweisen Arbeitsmarktbeschränkungen für Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien, und die Sozialversicherungsrechte und Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern verbessern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen; fordert die Mitgliedstaaten auf, EURES verstärkt zu nutzen, um die Abstimmung zwischen Arbeitsplätzen und den Arbeitssuchenden über die Ländergrenzen hinweg zu verbessern;
82. macht aufmerksam auf den Anstieg von Armut und Arbeitslosigkeit in allen Altersgruppen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, neue Verpflichtungen einzugehen, um dieser Situation entgegenzutreten, insbesondere im Hinblick auf Armut trotz Erwerbstätigkeit, die Armut von Menschen ohne oder mit geringem Bezug zum Arbeitsmarkt, einschließlich älterer Langzeitarbeitsloser, und die Altersarmut;
83. fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass negative Auswirkungen der haushaltspolitischen Konsolidierung auf die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Beschäftigung und Armut von Frauen durch die Annahme eines Gender Mainstreaming-Konzeptes in den nationalen Haushalten grundlegend revidiert werden, indem verstärkt geschlechterspezifische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten ausgegeben werden und eine Unterscheidung zwischen den Kernzielen der Strategie Europa 2020 und den entsprechenden einzelstaatlichen Zielen nach Geschlecht erfolgt;
Die Gewährleistung von hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen, die Bekämpfung und die Förderung sozialer Eingliederung
84. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Sozialschutzsysteme angemessener und wirksamer zu gestalten und sicherzustellen, dass sie Armut und soziale Ausgrenzung nach wie vor auffangen; stellt gleichzeitig fest, dass das Europäische Sozialmodell in Richtung „aktivierender Sozialstaaten“ modernisiert werden muss, die in die Menschen investieren, Instrumente bereitstellen und Anreize schaffen, damit nachhaltige Arbeitsplätze und Wachstum geschaffen und soziale Verwerfungen verhindert werden;
85. fordert die Mitgliedstaaten auf, aktive Strategien zur Eingliederung, angemessene und bezahlbare Leistungen von hoher Qualität, eine angemessene Mindesteinkommensunterstützung und integrierte Ansätze für hochwertige Arbeitsplätze umzusetzen, um die Marginalisierung Geringverdienender und gefährdeter Gruppen zu verhindern;
86. fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren nationalen Reformprogrammen anzugeben, wie EU-Mittel künftig eingesetzt werden sollen, um die Verwirklichung der nationalen Ziele bezüglich Armut und anderer Ziele in den Bereichen Soziales, Beschäftigung und Bildung zu fördern und dadurch die Verwirklichung der Ziele im Rahmen der Strategie EU 2020 sicherzustellen;
87. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass jegliche Reform der Gesundheitssysteme auf die Erhöhung der Qualität, die Sicherstellung der Angemessenheit, Bezahlbarkeit und allgemeinen Zugänglichkeit sowie die Gewährleistung der Nachhaltigkeit ausgerichtet ist;
88. ist der Ansicht, dass gezielte Einstellungssubventionen für Neueinstellungen aus benachteiligten Gruppen die Beteiligung am Arbeitsmarkt auf wirksame Weise steigern;
89. fordert die Mitgliedsstaaten und die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Haushaltskonsolidierung der beschäftigungspolitischen und sozialen Dimension der Strategie Europa 2020 entspricht;
90. äußert sich besorgt über die sozialen Folgen der Krise bezüglich der Armut von Frauen; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Haushaltskonsolidierung auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Frauenerwerbsquote zu prüfen;
91. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Reduzierung der Armut trotz Erwerbstätigkeit zu entwickeln, wie die Förderung ausreichender Arbeitsmarktbeteiligung in den Haushalten und die Ermöglichung des Wechsels in eine bessere Stelle für Personen in Niedriglohn- oder unsicheren Arbeitsverhältnissen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Erwerbstätigenarmut zu bekämpfen, indem sie eine Arbeitsmarktpolitik verfolgen, die auf die Sicherstellung existenzsichernder Löhne für die Erwerbstätigen abzielt;
92. fordert die Kommission auf, den zuständigen Ausschüssen des Parlaments den Jahreswachstumsbericht jedes Jahr Anfang November, erstmals am 4.-5. November 2013, vorzulegen, damit dem Parlament ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um seine Standpunkte in den nachfolgenden Europäischen Semestern darzulegen;
Weitere notwendige Bemühungen, um die verantwortliche Politikgestaltung, das Engagement und die demokratische Legitimität zu stärken
93. fordert den Europäischen Rat und die Mitgliedstaaten auf, die enge Einbeziehung der nationalen und regionalen Parlamente, der Sozialpartner, der öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft in die Umsetzung und Überwachung der politischen Leitlinien im Rahmen der Strategie Europa 2020 und des Prozesses der wirtschaftspolitischen Steuerung zu gewährleisten, um ihre Mitwirkung sicherzustellen;
94. fordert den Europäischen Rat und die Kommission auf, die Überwachung und Bewertung der Beschäftigungs-, Sozial- und Bildungsziele der Strategie Europa 2020 auf effektivere Weise in das Europäische Semester 2013 einzubeziehen;
95. bekräftigt seine Forderung nach einer verstärkten demokratischen Legitimität des Europäischen Semesters; ruft den Europäischen Rat dazu auf, die Zweifel und Vorschläge aufzunehmen, die das Europäische Parlament bei der Erstellung seiner politischen Leitlinien für 2013 zum Ausdruck gebracht hat;
96. fordert, dass das Parlament angemessen in das Europäische Semester einbezogen wird, um die Interessen der Bürger zu vertreten und auf diese Weise den von den Mitgliedstaaten zu verfolgenden, sozialpolitischen Strategien mehr Legitimität zu verschaffen;
97. wünscht eine Stärkung der Rolle der nationalen Parlamente bezüglich ihrer Mitwirkung an den wirtschafts- und sozialpolitischen Entscheidungsprozessen im Rahmen des Europäischen Semesters, um so die Legitimität der getroffenen Entscheidungen zu stärken;
98. fordert die Beteiligung der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Sozialpolitik zu verbessern;
o o o
99. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
ANLAGE:
SPEZIFISCHE EMPFEHLUNGEN ZUR UMSETZUNG DURCH DEN EUROPÄISCHEN RAT IN SEINEN POLITISCHEN LEITLINIEN
Ziele Europa 2020
Empfehlung 1: Ziele der Strategie Europa 2020 erfüllen
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Erfüllung aller Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.
Die in den Nationalen Reformprogrammen für 2013 festgelegten Verpflichtungen müssen für die Verwirklichung der Ziele von Europa 2020 ausreichend sein.
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Verwendung ihrer Staatshaushalte für eine effektivere Zweckgebundenheit hinsichtlich der Erfüllung der strategischen Ziele von Europa 2020 sorgen.
Garantieren, dass für die Erfüllung der Ziele von Europa 2020 ein ausreichendes Maß an EU-Mitteln bereitgestellt wird.
Schaffung von Arbeitsplätzen durch Strukturreformen und wachstumsorientierte Investitionen
Empfehlung 2.1 zu nationalen Beschäftigungsplänen
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer NRP 2013 einen nationalen Beschäftigungsplan (NBP) übermitteln.
Die NBP müssen enthalten:
–
umfassende Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und grüner Beschäftigung, insbesondere in Sektoren mit hohem Arbeitsplatzbeschaffungspotenzial;
–
eine Verbindung zwischen der Beschäftigungspolitik und den Finanzinstrumenten;
-
Reformen des Arbeitsmarkts, falls diese nötig sind;
–
eine aktive Arbeitsmarktpolitik, die sich an junge Arbeitslose, Langzeitarbeitslose, ältere Arbeitslose und andere gefährdete Gruppen richtet;
–
einen klaren Zeitplan für die Erstellung der mehrjährigen Reform-Agenda über die kommenden 12 Monate und eine Angabe sowohl der Bereiche als auch der Regionen, in denen es einen Mangel bzw. ein Übermaß an Spezialisierung gibt.
Empfehlung 2.2 zur Reform der Steuern auf Arbeit
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Die Mitgliedstaaten sollten als Beschäftigungsanreiz Reformen der Steuern auf Arbeit vornehmen.
Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, die Besteuerung der Arbeit zu reduzieren, insbesondere durch gezielte vorübergehende Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge oder durch Programme zur Arbeitsplatzsubvention für Neueinstellungen, insbesondere für Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen und geringer Qualifikation, Langzeitarbeitslose oder andere gefährdete Gruppen, während gleichzeitig sichergestellt wird, das die gesetzlichen Altersversorgungssystem langfristig zukunftsfähig sind.
Empfehlung 2.3: Bekämpfung der Schwarzarbeit
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Informelle Arbeit oder Schwarzarbeit in reguläre Beschäftigungsverhältnisse überführen, unter anderem durch eine Erhöhung der Kapazitäten der Arbeitsaufsicht.
Empfehlung 2.4: zu Lohnfindungssystemen
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Modernisierung der Lohnfindungssysteme – im Rahmen des sozialen Dialogs mit aktiver Teilnahme der Sozialpartner und bei gleichzeitiger Berücksichtigung der verschiedenen einzelstaatlichen Modelle für Arbeitsbeziehungen –, um eine Abstimmung der Lohn- und der Produktivitätsentwicklung im Rahmen angemessener existenzsichernder Löhne zu erreichen.
Empfehlung 2.5: Reformen, um die Nachhaltigkeit der Altersversorgungssysteme zu garantieren
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Auf folgender Grundlage die notwendigen Reformen durchführen, um die Nachhaltigkeit der Altersversorgungssysteme zu garantieren:
- Das Rentenalter könnte unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenserwartung bei guter Gesundheit bewertet werden.
- Anhebung des tatsächlichen Rentenalters durch eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen, Einschränkung des frühzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsleben (etwa durch eine Politik der Steuervorteile, die Anreize bietet, um länger tätig zu bleiben) und die Ermöglichung eines flexiblen Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand.
- Strategien zur Erhöhung von Beschäftigungsmöglichkeiten für ältere Arbeitskräfte, Zugang zu lebenslangem Lernen und aktive Gesundheit im Alter müssen im Zentrum von Reformen des Rentensystems stehen, um längere Zeiträume von Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer zu vermeiden.
Empfehlung 2.6 zu wachstumsorientierten Investitionen
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Sparprogramme sollten Beschäftigungsförderungsprogramme und wachstumsfördernde Maßnahmen weder behindern noch die soziale Absicherung gefährden.
Die Mitgliedstaaten sollten wachstumsfördernden Investitionen in Bildung, lebenslangem Lernen sowie Energieeffizienz, Forschung und Entwicklung Priorität einräumen.
Empfehlung 2.7: Nutzung des Beschäftigungspotenzials von Schlüsselbereichen wie der grünen Wirtschaft, Gesundheitswesen und Pflegedienste sowie IKT
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Kommission und Mitgliedsstaaten sollten Initiativen und Investitionen fördern, die zur Entwicklung von Bereichen mit hohem Beschäftigungspotenzial wie den innovativen Industrien, der grünen Wirtschaft, Dienstleistungen, dem Gesundheitswesen und Pflegediensten sowie der IKT beitragen.
Das Europäische Parlament fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die von diesen Bereichen benötigten Qualifikationen und den Investitionsbedarf für Ausbildung und Schulungen vorauszusehen, um diese Qualifikationen verfügbar zu machen und für die entsprechende Befähigung der Arbeitnehmer zu sorgen, insbesondere bei schlechter qualifizierten und älteren Arbeitnehmern.
Empfehlung 2.8: Strukturreformen zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen für Frauen
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Die Gleichstellung von Männern und Frauen bei den vom Europäischen Rat zu erstellenden Leitlinien umzusetzen.
Die notwendigen Maßnahmen für eine höhere Beschäftigungsquote unter Frauen zu ergreifen, wie zum Beispiel bezahlbare Pflege und Kinderbetreuung, angemessene Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaube und familienbezogene Urlaubsformen sowie Flexibilität im Hinblick auf die Arbeitszeiten und den Arbeitsort.
Empfehlung 2.9: zur vollständigen Verwirklichung des Binnenmarkts
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Die Kommission und der Europäischen Rat sollten die Anstrengungen zur Optimierung des Binnenmarkts verstärken, die digitale Wirtschaft fördern und sich auf eine flexible Regulierung konzentrieren, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Binnenmarktakte II sollte unverzüglich umgesetzt werden.
Die länderspezifischen Empfehlungen der Kommission sollten den Mitgliedstaaten gleichzeitig verstärkt praktische Lösungen zur Verbesserung der Funktion des Binnenmarkts anbieten, um stärkere Unterstützung und politische Beteiligung durch die Öffentlichkeit zu schaffen und die Vollendung des Binnenmarkts zu fördern.
Empfehlung 2.10: Das Umfeld für Unternehmen und insbesondere KMU verbessern
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen ergreifen, um die Rahmenbedingungen für die Geschäftstätigkeit insbesondere für KMU zu verbessern.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten dem Zugang von KMU zu Finanzmitteln in ihrer politischen Agenda absolute Priorität einzuräumen.
Die Mitgliedstaaten sollten die Unternehmerinitiative einschließlich sozialen Unternehmertums fördern und unterstützen. Dies sollte bei Geschäftsgründungen speziell durch Betriebsentwicklungspläne und Zugang zu Finanzmitteln erfolgen.
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Die Mitgliedstaaten sollten die Strukturfonds umfassend ausschöpfen, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und die strukturelle Arbeitslosigkeit sowie die Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen und die Ziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen.
Die Kommission sollte Möglichkeiten prüfen, wie die Kofinanzierungsquote der Strukturfonds bei den Mitgliedstaaten mit den höchsten Arbeitslosigkeitsquoten erhöht werden kann, um ihnen zu helfen, die Einschränkungen im Spielraum ihrer nationalen Politikmaßnahmen zu überwinden, und sie bei der Finanzierung einer aktiven Arbeitsmarktpolitik zu unterstützen. Die Kommission sollte zu diesem Zweck die Beschaffung zusätzlicher Mittel aus anderen Finanzierungsquellen in Betracht ziehen.
Mindestens 25 % der Kohäsionsfonds müssen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 dem ESF vorbehalten bleiben.
Jugendbeschäftigung
Empfehlung 3.1: Jugendbeschäftigung als Priorität
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Der Europäische Rat sollte die Jugendbeschäftigung in seinen politischen Leitlinien für 2013 zu einer Priorität machen. Die Mitgliedstaaten müssen Beschäftigungsprogramme für Jugendliche innerhalb der nationalen Beschäftigungsprogramme vorlegen, und der Europäische Rat muss die in ihnen enthaltenen Zielvorgaben überprüfen.
Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit sollten enthalten:
-
Zielgerichtete und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen.
- Mitgliedstaaten und Regionen sollten in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern eine Beschäftigungsgarantie für Jugendliche umsetzen, die das Ziel verfolgt, dass jedem jungen Menschen unter 25 Jahren in der EU innerhalb von vier Monaten Arbeitslosigkeit oder nach Abschluss der Schulbildung eine hochwertige Arbeitsstelle, Weiterbildung, Lehrstelle oder Praktikum angeboten wird. Die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln, insbesondere durch den ESF, sollte bei der Finanzierung dieser Programme eine Schlüsselrolle spielen.
-
Maßnahmen, die jegliches Missverhältnis auf dem Arbeitsmarkt angehen, insbesondere durch die Vorbeugung gegen vorzeitigen Abbruch von Schule oder Ausbildung sowie durch die Gewährleistung, dass Schul- und Ausbildungssysteme den jungen Menschen relevante Kenntnisse auf effiziente Art vermitteln.
-
Rahmenbedingungen für einen sicheren Übergang von der Schul- zur Berufsausbildung.
-
Förderung des Unternehmertums und der Selbstständigkeit sowie Umsetzung spezifisch ausgerichteter Programme zur Unterstützung junger Menschen bei der Unternehmensentwicklung.
Empfehlung 3.2: zu jungen Menschen, die nicht in einem Anstellungsverhältnis stehen oder die Schulbildung bzw. eine Ausbildung absolvieren (NEET – Not in Employment, Education or Training)
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung durch die EU-Institutionen umfassende Strategien für junge Menschen entwickeln, die nicht in einem Anstellungsverhältnis stehen oder die Schulbildung bzw. eine Ausbildung absolvieren (NEET – Not in Employment, Education or Training)
Mitgliedstaaten und Regionen sollten in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern eine Beschäftigungsgarantie für Jugendliche einführen, die das Ziel verfolgt, dass jedem jungen Menschen unter 25 Jahren in der EU nach höchstens vier Monaten Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung, Lehrstelle, zusätzliche Weiterbildung oder kombinierte Arbeit und Berufsbildung angeboten wird.
Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten und Regionen technische Unterstützung bieten, um den ESF zur Entwicklung von Systemen für die Jugendgarantie optimal zu nutzen.
Empfehlung 3.3: Eine verstärkte Nutzung der EU-Mittel zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Eine verstärkte Nutzung des Europäischen Sozialfonds für beschäftigungsfördernde Maßnahmen für Jugendliche im Planungszeitraum 2014–2020.
Schwerpunkt auf der Verwendung von Mitteln aus dem ESF für jugendbezogene Maßnahmen insbesondere im Bereich Lehrausbildung/Praktika und Unternehmertum.
Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung
Empfehlung 4.1: Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage ausräumen
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Besserer Überblick über die in bestimmten Bereichen und/oder Regionen benötigten Qualifikationen und rasches Abstellen eines solchen Missverhältnisses.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten beim Erstellen eines EU-Kompetenzpanoramas zusammenarbeiten, um einen umfassenden Überblick über den Kompetenzbedarf in der EU zur Verfügung zu stellen.
Förderung der Kooperation und der Synergien zwischen dem Bereich Schul- und Ausbildung und den Unternehmen, um den Kompetenzbedarf vorhersehen zu können und die Schul- und Ausbildungssysteme auf die Anforderungen des Arbeitsmarkts auszurichten. Ziel ist es, Arbeitskräfte mit den notwendigen Qualifikationen und Fähigkeiten bereitzustellen und den Übergang von Schul- und Ausbildung in das Arbeitsleben zu erleichtern.
Förderung des Zugangs zu lebenslangem Lernen für alle Altersgruppen, nicht nur im Bereich formalen Lernens, sondern auch durch die Entwicklung von informellem und nicht-formalem Lernen.
Einrichten eines Validierungssystems für Formen informellen und nicht-formalen Lernens bis 2015, das an den Europäischen Qualifikationsrahmen angebunden ist.
Effektive Einführung des Europäischen Qualifikationsrahmens und Verwirklichung des Europäischen Qualifikationspasses.
Empfehlung 4.2: Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Sicherstellen effizienter Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung bei gleichzeitigem Streben nach Konsolidierung der Staatshaushalte.
Maßnahmen ergreifen und Ressourcen bereitstellen, um Qualität, Qualifikation und Status der Lehrer zu verbessern.
Anpassungsfähigere, dynamischere und integrativere Märkte und eine höhere Beschäftigungsqualität
Empfehlung 5.1 zur Reform des Arbeitsmarkts
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Förderung struktureller Arbeitsmarktreformen zur Erhöhung der Produktivität und Effizienz der Arbeit, um dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft zu stärken sowie ein nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sicherzustellen.
Die Reformen des Arbeitsmarkts sollten auf folgender Grundlage stehen:
-
Schaffung interner Flexibilität zusammen mit einem angemessenen Niveau an sozialer Sicherheit mit dem Ziel, Arbeitsplätze in wirtschaftlich schweren Zeiten zu sichern.
-
Die Bedingungen für eine Vereinbarung von Arbeits- und Betreuungsverpflichtungen fördern.
-
Ermöglichung eines positiven und sicheren Wechsels zwischen verschiedenen Anstellungen und aus der Arbeitslosigkeit in ein Beschäftigungsverhältnis.
-
Systeme für Arbeitslosenleistungen verknüpft mit Aktivierungsanforderungen und effektiver aktiver Arbeitsmarktpolitik, welche die Beschäftigungsanreize aufrechterhalten und zugleich ein ausreichendes Einkommen sichern.
-
Strikte Einhaltung der Arbeits- und Sozialrechte von Arbeitnehmern.
-
Bekämpfung von Arbeitsmarktsegmentierung und prekären Arbeitsbedingungen.
-
Verstärkte Koordinierung des sozialen Dialogs auf EU-Ebene.
–
Antizipation wirtschaftlicher Umstrukturierung.
–
Lebenslanges Lernen garantieren.
-
Abhilfe für den Umstand der geringen Beteiligung benachteiligter Gruppen am Arbeitsmarkt schaffen, einschließlich Personen, die Minderheiten (z. B. Roma) angehören oder behindert sind.
-
Erhöhung des Arbeitskräfteangebots, indem sowohl geografisch als auch bei den Qualifikationen das Angebot besser mit den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes in Einklang gebracht wird.
-
Ausbau des Anwendungsbereichs und in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern die Erhöhung der Wirksamkeit arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, die durch eine aktive Arbeitsmarktpolitik, wie zum Beispiel Programme zum Übergang vom Leistungsempfang hin zur Erwerbstätigkeit und durch angemessene Sozialleistungssysteme, wechselseitig unterstützt werden, um die Beschäftigungsfähigkeit aufrechtzuerhalten, Menschen beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu unterstützen und angemessene Lebensbedingungen zu sichern.
-
Verbesserung der Arbeitsgesetzgebung sowie Förderung und Schaffung von Bedingungen für flexiblere Beschäftigungsverhältnisse insbesondere für ältere und jüngere Arbeitskräfte.
Empfehlung 5.2: Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Annahme von politischen Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Mobilität innerhalb und zwischen den Arbeitsmärkten, zum Beispiel durch Regelungen zur Unterstützung der Mobilität.
Beseitigung rechtlicher und administrativer Hürden und Verbesserung von Arbeitsbedingungen und sozialer Sicherheit zur Unterstützung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der EU, um so die Integration des europäischen Arbeitsmarkts zu vertiefen.
Die Mitgliedstaaten sollten stärker vom EURES Gebrauch machen, um Arbeitsplätze und Arbeitsuchende grenzüberschreitend besser aufeinander abstimmen.
Empfehlung 5.3 zur Beschäftigungsqualität
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Der Europäische Rat sollte in seinen politischen Leitlinien für 2013 der Beschäftigungsqualität Beachtung schenken, insbesondere hinsichtlich des Zugangs der Arbeitskräfte zu einem Minimum an Arbeitsrechten, so wie in den Verträgen verankert und unbeschadet der Gesetzgebung der einzelnen Mitgliedstaaten.
Sicherstellen, dass Arbeitsmarktreformen dergestalt umgesetzt werden, dass die Beschäftigungsqualität gefördert wird.
Bekämpfung des Bestehens und Entstehens prekärer Arbeitsbedingungen und von Scheinselbstständigen sowie sicherstellen, dass Personen mit Zeitarbeitsverträgen oder Teilzeitverträgen bzw. Selbstständige einen angemessenen sozialen Schutz genießen und Zugang zu Fortbildungen haben.
Sicherstellen der Durchsetzung der Richtlinie 2000/78/EC zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
Gewährleistung der Qualität der öffentlichen Dienste, der Bekämpfung der Armut und der Förderung der sozialen Eingliederung
Empfehlung 6.1: Gewährleistung der Qualität der öffentlichen Dienste
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Sicherstellen, dass die Haushaltskonsolidierung kompatibel ist mit der Beschäftigungslage und der sozialen Dimension der Strategie Europa 2020, so dass die hohe Qualität der erbrachten öffentlichen Dienste nicht beeinträchtigt wird.
Jegliche Reform der Gesundheitssysteme sollte auf die Steigerung der Qualität und die Gewährleistung der Angemessenheit, Bezahlbarkeit und allgemeinen Zugänglichkeit ausgerichtet sein.
Empfehlung 6.2: Bekämpfung von Armut und Förderung der sozialen Eingliederung
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Der Europäische Rat sollte die Bekämpfung von Armut und Arbeitslosigkeit in allen Altersgruppen, insbesondere die Erwerbstätigenarmut, Armut bei Personen mit geringem oder keinem Bezug zum Arbeitsmarkt oder Armut älterer Personen, als Priorität in seine politischen Leitlinien aufnehmen.
Angemessenere und wirksamere Gestaltung der Sozialschutzsysteme. Zudem ist sicherzustellen, dass diese Systeme Armut und soziale Ausgrenzung auch weiterhin auffangen.
Einführung aktiver Eingliederungsstrategien, Erbringen angemessener und bezahlbarer Leistungen von hoher Qualität sowie die Entwicklung integrierter Ansätze für Beschäftigungsqualität, um die Marginalisierung Geringverdienender und gefährdeter Gruppen zu verhindern.
Die Kommission sollte die Auswirkungen von Sparmaßnahmen auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Frauenerwerbsquote prüfen.
Sicherstellung der Umkehrung negativer Auswirkungen der Haushaltskonsolidierung auf die Gleichstellung der Geschlechter, Frauenerwerbsquote und Frauenarmut durch verstärkte geschlechtsspezifische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und geschlechtsspezifische Aufgliederung der EU-2020-Kernziele und der entsprechenden einzelstaatlichen Ziele.
Entwicklung politischer Strategien und Maßnahmen zur Reduzierung der Erwerbstätigenarmut. Dazu gehört die Förderung einer ausreichenden Erwerbsbeteiligung der Haushalte und des beruflichen Aufstiegs solcher Personen, die in schlechtbezahlten oder prekären Arbeitsverhältnissen stehen.
Die Mitgliedstaaten sollten Erwerbstätigenarmut bekämpfen, indem sie eine Arbeitsmarktpolitik verfolgen, die auf die Sicherstellung existenzsichernder Löhne für die Erwerbstätigen abzielt.
Die Mitgliedstaaten sollten die Einführung gezielter Subventionen für Neueinstellungen von Personen aus benachteiligten Gruppen in Erwägung ziehen.
Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Reformprogrammen angeben, wie EU-Mittel künftig eingesetzt werden sollen, um die Verwirklichung der nationalen Ziele bezüglich Armut und anderer Ziele in den Bereichen Soziales, Beschäftigung und Bildung zu fördern und dadurch die Verwirklichung der Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 sicherstellen.
Inangriffnahme einer angemessenen und differenzierten, wachstumsfreundlichen Haushaltskonsolidierung bei gleichzeitiger Gewährleistung einer wirtschaftlichen Erholung und der Schaffung von Arbeitsplätzen
Empfehlung 7: Inangriffnahme einer angemessenen und differenzierten, wachstumsfreundlichen Haushaltskonsolidierung bei gleichzeitiger Gewährleistung einer wirtschaftlichen Erholung und der Schaffung von Arbeitsplätzen
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Umsetzung der Programme zur Haushaltskonsolidierung, um die Nachhaltigkeit der Staatshaushalte zu gewährleisten, und zwar in angemessener und differenzierter wachstumsfreundlicher Weise, so dass Investitionen zur Verwirklichung der EU-Strategie 2020 ermöglicht und voller Gebrauch von der durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt ermöglichten Flexibilität gemacht werden kann.
Überprüfung der fiskalischen Multiplikatoren zur Vermeidung einer systematischen Unterschätzung der Auswirkung von Haushaltskonsolidierung auf Wachstum und Beschäftigung in Zusammenhang mit der Rezession;
Überprüfung der Geschwindigkeit der Konsolidierung, um sie von Land zu Land differenziert an den jeweiligen Haushaltsspielraum anzupassen und somit ein potenziell rückläufiges Wachstum und negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zu verhindern und dabei die Tragfähigkeit der Verschuldung zu gewährleisten.
Sicherstellen der Kohärenz zwischen den verschiedenen Prioritäten der politischen Leitlinien, so dass die Haushaltskonsolidierung nicht das nachhaltige Wachstum und das Potential für die Schaffung von Arbeitsplätzen beeinträchtigt, Armut und soziale Ausgrenzung verstärkt oder die Erbringung hochwertiger öffentlicher Dienste verhindert.
Herstellen einer vollen Kohärenz zwischen Haushaltskonsolidierung und vorgeschlagenen wirtschaftlichen Reformmaßnahmen einerseits sowie Armutsbekämpfung und Steigerung der Beschäftigungsquote andererseits.
Weitere notwendige Bemühungen, um die verantwortliche Politikgestaltung, das Engagement und die demokratische Legitimität zu stärken
Empfehlung 8: Verstärkung der demokratischen Legitimität des Europäischen Semesters
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts zu erstellenden politischen Leitlinien auf Folgendes abzielen sollten:
Gewährleistung einer engen Einbeziehung der nationalen und regionalen Parlamente, der Sozialpartner, der öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft in die Umsetzung und Überwachung der politischen Leitlinien im Rahmen der Strategie Europa 2020 und des Prozesses der wirtschaftspolitischen Steuerung, um deren Zustimmung sicherzustellen.
Das Europäische Parlament sollte in das Europäische Semester angemessen einbezogen werden.
Der Europäische Rat soll die Anliegen und Vorschläge aufnehmen, die das Europäische Parlament bei der Erstellung seiner politischen Leitlinien für 2013 zum Ausdruck gebracht hat.
– gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 AEUV,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. Juni 2012 mit dem Titel „Bessere Governance für den Binnenmarkt“ (COM(2012)0259),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. November 2012 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2013“ (COM(2012)0750) und des Berichts der Kommission mit dem Titel „Stand der Binnenmarktintegration 2013 – Beitrag zum Jahreswachstumsbericht 2013“ (COM(2012)0752),
– in Kenntnis der Bewertung des europäischen Mehrwerts zu einer besseren Governance des Binnenmarktes als einem Beitrag zur Durchführung des Europäischen Semesters, die von dem Referat „Bewertung des europäischen Mehrwerts“ des Europäischen Parlaments durchgeführt und seinem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz am 7. Februar 2013 übermittelt wurde;
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft – 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben“ (COM(2010)0608),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – Gemeinsam für neues Wachstum“ vom 13. April 2011 (COM(2011)0206),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Binnenmarktakte II – Gemeinsam für neues Wachstum“ (COM(2012)0573),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. Juni 2012 mit dem Titel „zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie – Eine Partnerschaft für neues Wachstum im Dienstleistungssektor“ (COM(2012)0261),
– in Kenntnis des Berichts von Mario Monti vom 9. Mai 2010 an den Präsidenten der Europäischen Kommission mit dem Titel „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt im Dienste der Wirtschaft und Gesellschaft Europas“,
– in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission vom 28. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (COM(2011)0144),
– in Kenntnis des Berichts des Präsidenten des Europäischen Rates vom 26. Juni 2012 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“, den diesbezüglichen Zwischenbericht vom 12. Oktober 2012 und endgültigen Bericht vom 5. Dezember 2012,
– in Kenntnis des Binnenmarktanzeigers Nr. 23 (September 2011) und unter Hinweis auf die diesbezüglichen Entschließung des Parlaments vom 22. Mai 2012(1),
– in Kenntnis des Binnenmarktanzeigers Nr. 25 (Oktober 2012),
– in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 24. Februar 2012 mit dem Titel „Die Leistung des Binnenmarktes steigern – Governance-Test 2011“ (SWD(2012)0025),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates (Wettbewerbsfähigkeit) vom 30./31. Mai 2012 zum digitalen Binnenmarkt und der Governance des Binnenmarktes,
– in Kenntnis der Beratungen des Rates (Wettbewerbsfähigkeit) vom 10./11. Oktober 2012 zur Binnenmarktakte,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 2012,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. und 19. Oktober 2012,
– in Kenntnis des Beitrags und der Schlussfolgerungen der XLVIII. Konferenz der Ausschüsse für EU-Angelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union (COSAC) vom 14. – 16. Oktober 2012,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zur Schaffung eines Binnenmarktes für Verbraucher und Bürger(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zu Governance und Partnerschaft im Binnenmarkt(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2012 mit dem Titel „Die Binnenmarktakte und die nächsten Schritte für das Wachstum“(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 über mehr Effizienz und Fairness auf dem Einzelhandelsmarkt(5),
– gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0019/2013),
A. in der Erwägung, dass ein gut funktionierender und wirksamer Binnenmarkt, der sich auf eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft gründet, mehr denn je gebraucht wird, um das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern sowie Arbeitsplätze zu schaffen, damit die europäische Wirtschaft wieder angekurbelt wird; in der Überzeugung, dass der Binnenmarkt auf dieses Ziel dadurch hinarbeiten sollte, dass eine konkrete Antwort auf die Krise gegeben wird und gleichzeitig die Sicherheit der Verbraucher sichergestellt und der soziale Zusammenhalt gefördert werden;
B. in der Erwägung, dass der Binnenmarkt bei der Verwirklichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ für ein intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum eine unverzichtbare Rolle spielen muss;
C. in der Erwägung, dass der Binnenmarkt 20 Jahre nach seiner offiziellen Gründung noch nicht vollendet ist, hauptsächlich weil die Mitgliedstaaten nicht vollständig die etwa 1500 Richtlinien umgesetzt und die etwa 1000 Verordnungen angewendet haben;
D. in der Erwägung, dass die Governance des Binnenmarktes dringend gestärkt und die Durchführung, Umsetzung und Durchsetzung der Vorschriften, die ihn regulieren, verbessert werden muss;
E. in der Erwägung, dass der Binnenmarkt zügig und mit äußerster Entschlossenheit vollendet werden sollte, wobei das notwendige Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimensionen zu wahren ist;
F. in der Erwägung, dass der Binnenmarkt nicht von anderen horizontalen Politiken wie dem Schutz der Verbraucher und der Arbeitnehmer, den sozialen Rechten, der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung getrennt gesehen werden sollte;
G. in der Erwägung, dass die Vollendung des Binnenmarktes die Basis für die Vollendung des politischen und wirtschaftlichen Integrationsprozesses der Union darstellt und die notwendige Verbindung zwischen allen Mitgliedstaaten, sowohl den Mitgliedern des Euro-Währungsgebiets als auch den Nichtmitgliedern, darstellt;
H. in der Überzeugung, dass eine gute Governance des Binnenmarktes und die weitere Entwicklung der Regionen einander ergänzen, die Aussichten für lokales und regionales Wachstum signifikant verbessern und beide zusammen zu einem starken Europa führen könnten, das von Zusammenhalt und Wettbewerbsfähigkeit geprägt ist; in der Erwägung, dass insbesondere die Europäische territoriale Zusammenarbeit auf ähnlichen Konzepten beruht wie der Binnenmarkt, was die Förderung der grenzübergreifenden Interaktionen und die gemeinsame Nutzung regionaler und lokaler Infrastrukturen, Investitionen und Märkte angeht; in der Überzeugung, dass der Binnenmarkt weiter gestärkt werden könnte, indem man sich mit Marktmängeln befasst, die grenzübergreifende territoriale Zusammenarbeit konsolidiert und die Tätigkeiten und die Finanzierung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften im Rahmen der Territorialpakte erleichtert;
I. in der Erwägung, dass das durchschnittliche Umsetzungsdefizit trotz der auf höchster Ebene eingegangenen politischen Verpflichtungen und Bemühungen der Kommission und der Mitgliedstaaten von 0,7 % im Jahr 2009 auf 1,2 % im Februar 2012 gestiegen ist und, nach einigen Fortschritten in den vergangenen Monaten, nun bei 0,9 % liegt; in der Überzeugung, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, da dieses Defizit zu Misstrauen gegenüber der Union im Allgemeinen und dem Binnenmarkt im Besonderen führt;
J. in der Erwägung, dass der Binnenmarkt als das Rückgrat der Union und sein reibungsloses Funktionieren als die Grundlage und der Rahmen für die wirtschaftliche und soziale Erholung in Europa von größter Bedeutung ist; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang die Achtung der sozialen Rechte im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Praktiken unter Einhaltung des Unionsrechts unverzichtbar ist;
K. in der Erwägung, dass nach Angaben der Verbrauchermarktanzeiger und des Binnenmarktintegrationstests bezüglich der vier Freiheiten der aus dem Integrationsprozess resultierende stärkere Wettbewerb als enormer Anreiz wirkt, den europäischen Verbrauchern eine größere Auswahl an preiswerteren und hochwertigeren Erzeugnissen anzubieten;
L. in der Erwägung, dass die potentiellen wirtschaftlichen Gewinne aus der vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(6) ein Wachstumspotenzial zwischen 0,8 % und 2,6 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) darstellen, das sich zwischen fünf und zehn Jahren nach der Umsetzung dieser Richtlinie verwirklichen würde;
M. in der Erwägung, dass die Kommission schätzt, dass die Union zusätzlich 4 % des BIP über die nächsten zehn Jahre gewinnen könnte, indem sie die schnelle Entwicklung des Binnenmarktes vorantreibt;
N. in der Erwägung, dass die Binnenmarktstrategie auf einer pragmatischen, umfassenden und weitreichenden Vereinbarung, die von allen Mitgliedstaaten und den europäischen Institutionen unterstützt wird, abgestimmt werden und basieren muss; in der Erwägung, dass eine Führungsstärke seitens aller europäischen Institutionen und ein eindeutiges politisches Bekenntnis seitens der Mitgliedstaaten immer noch erforderlich sind, um die den Binnenmarkt betreffenden Richtlinien und Verordnungen vollständig um- und durchzusetzen und das Vertrauen in den Binnenmarkt und seine Glaubwürdigkeit zu steigern;
O. in der Erwägung, dass der Präsident des Europäischen Rates in seinem oben erwähnten Bericht vom 26. Juni 2012 die Bedeutung einer vollständigen Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt sowie Offenheit und Transparenz in dem Prozess zu einer tiefer gehenden Wirtschafts- und Währungsunion betonte; unter Hinweis auf den endgültigen Bericht des Präsidenten des Europäischen Rates vom 5. Dezember 2012, in dem er weiter die Bedeutung einer Vollendung des Binnenmarktes inner naher Zukunft unterstrich, da er ein starkes Werkzeug zur Förderung von Wachstum sei;
P. in der Erwägung, dass konkrete Maßnahmen sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf Ebene der Union noch immer erforderlich sind, um die Freizügigkeit für Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital in der Union vollständig umzusetzen; in der Überzeugung, dass die Eröffnung neuer Geschäftschancen für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), einschließlich einer strengen Anwendung des KMU-Tests innerhalb der durch die Kommission und das Parlament durchgeführten Folgenabschätzungen, rascher Fortschritt bei der Agenda für intelligente Regulierung und gegebenenfalls maßgeschneiderte Rechtsvorschriften für verschiedene Arten von Unternehmen ohne Untergrabung allgemeiner Ziele, wie etwa Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, ebenfalls dazu beitragen könnten, den europäischen Volkswirtschaften neuen Schwung zu verleihen;
Q. in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt der wertvolle Beitrag gewürdigt werden sollte, der von zentralen Anlaufstellen auf elektronischem Wege und im persönlichen Kontakt geleistet wird, um den Verwaltungsaufwand und die Transaktionskosten zu verringern, die Effizienz zu steigern sowie die Marktöffnung, die Transparenz und den Wettbewerb zu verbessern, was zu geringeren Ausgaben der öffentlichen Hand, zu größeren Geschäftschancen für Unternehmen, einschließlich eines verbesserten Zugangs von KMU und Kleinstunternehmen zu Märkten, zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze führt;
Bessere Rechtssetzung
R. in der Erwägung, dass sich die Kommission um mehr horizontale Abstimmung und Kohärenz bei der Vorbereitung legislativer Vorschläge mit Bedeutung für den Binnenmarkt bemühen sollte; in der Erwägung, dass die Kommission tief gehende Folgenabschätzungen, einschließlich territorialer Folgenabschätzungen, vornehmen und überzeugende Argumente für die Notwendigkeit einer Rechtsetzung im Bereich des Binnenmarktes vor der Annahme legislativer Vorschläge liefern sollte;
S. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß dem Subsidiaritätsprinzip, soweit dies möglich ist und generell in dem Fall, dass keine Notwendigkeit für weitere Ermessensspielräume bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften der Union besteht, Verordnungen anstelle von Richtlinien als bevorzugtes Rechtsinstrument zur Regulierung des Binnenmarktes wählen sollte;
T. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission einen „Binnenmarkttest“ auf nationaler Ebene einführen sollten, mit dem bewertet werden soll, ob eine neue nationale Rechtsvorschrift negative Folgen für das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes mit sich bringen könnte; in der Erwägung, dass die Kommission die Durchführbarkeit eines Notifizierungssystems für nationale Gesetzentwürfe, die negative Folgen für das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes mit sich bringen könnten, prüfen sollte, wodurch das in der Richtlinie 98/34/EG festgelegte Verfahren ergänzt würde, um zur Stärkung seines präventiven Charakters ein horizontales Rechtsinstrument zu schaffen, wenn die Kommission eine ausführliche Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf vorlegt, und um seine Anwendung sicherzustellen, mit dem Ziel, die mangelhafte Anwendung von Unionsrechts auf lokaler Ebene zu beheben;
U. in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die administrative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in einer effizienten, wirksamen und kostengünstigen Weise durchgeführt wird, wie es beim Binnenmarktinformationssystem (IMI) der Fall ist; in der Erwägung, dass das IMI immer – auch in anderen Bereichen – genutzt werden sollte, um seine Funktionsfähigkeit zu stärken und Bürokratie abzubauen, Transparenz zu erhöhen und es allen Binnenmarktakteuren zu ermöglichen, vom Binnenmarkt zu profitieren.
Bessere Umsetzung, Durchführung und Anwendung
V. in der Erwägung, dass jeder Mitgliedstaat jede Richtlinie in konsequenter Weise umsetzen und alle Umsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Gesamtheit eines Rechtsakts der Union vollständig und gleichzeitig verabschieden sollte um sicherzustellen, dass die nationale Umsetzung dieses Akts den auf Ebene der Union erreichten Kompromiss widerspiegelt, da die unzureichende und verspätete Umsetzung den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrt und die Bürger und Unternehmen daran hindert, den Binnenmarkt in vollem Umfang zu nutzen;
W. in der Erwägung, dass die Umsetzung transparenter und die Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten einheitlich sein muss; in der Erwägung, dass Entsprechungstabellen auf einem integrierten Binnenmarkt zu einem immer nützlicheren Instrument werden, um die nationale Umsetzung der Bestimmungen der Union widerzuspiegeln, und in der Erwägung, dass die Kommission diese Tabellen daher häufiger anfordern sollte;
Überwachung der Anwendung
X. in der Erwägung, dass der Austausch von Erfahrung und bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, um die nationalen Mechanismen bei der Anwendung des Rechts der Union und die verbleibenden Hindernisse für den Binnenmarkt zu verstehen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission vor der Umsetzung Informationen austauschen sollten, um eine korrekte Umsetzung zu gewährleisten und eine Fragmentierung zu vermeiden; in der Erwägung, dass die Überwachung der Anwendung von Rechtsvorschriften der Union eine der Kernkompetenzen der Kommission und ihrer Beamten darstellt; in der Erwägung, dass die Kommission, um ihre Verpflichtung zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Anwendung von Rechtsvorschriften der Union zu erfüllen, ein Netzwerk der für die Anwendung aller neuen Rechtsvorschriften der Union zuständigen Beamten über SOLVIT hinaus initiieren und koordinieren und somit eine Plattform für Austausch und Peer-Review bereitstellen könnte, um mit den Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten und die Gesamtqualität der Anwendung zu verbessern und um Probleme der Mitgliedstaaten bei der Anwendung zu lösen; in der Erwägung, dass der Austausch der für die Anwendung des Rechts der Union zuständigen nationalen Beamten zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden sollte, um einen besseren Austausch von Informationen und bewährten Praktiken zu unterstützen;
Y. in der Erwägung, dass rein quantitative Statistiken über die Anwendung der Binnenmarktgesetze keine Rückschlüsse auf die Qualität der Anwendung und die jeweilige Auswirkung bestimmter Schlüsselinstrumente auf den Binnenmarkt zulassen; in der Erwägung, dass eine politische und qualitative Bewertung der Anwendung und des Fortschritts des Binnenmarktes daher erforderlich ist, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung neuer Binnenmarktgesetze sowie die Anwendung bestehender Rechtsvorschriften;
Z. in der Erwägung, dass eine solche Bewertung zwischen der Nichtumsetzung, die ein klar erkennbares Versäumnis eines Mitgliedstaates darstellt, und der Möglichkeit einer mangelnden Konformität, die auf eine unterschiedliche Auslegung und ein unterschiedliches Verständnis des Rechts der Union zurückgeführt werden kann, unterscheiden muss; in der Erwägung, dass die Verträge vorsehen, dass nur der Europäische Gerichtshof eine mangelnde Konformität eines nationalen Gesetzes mit dem Recht der Europäischen Union letztendlich und öffentlich feststellen kann; in der Erwägung, dass daher keine andere Institution eine solche mangelnde Konformität feststellen kann; in der Erwägung, dass dem Parlament jährlich eine Auflistung nicht oder nicht korrekt umgesetzter Rechtsvorschriften der Union in den betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegt werden sollte;
AA. in der Erwägung, dass über bestimmte Auflagen in den Strukturfonds im Zusammenhang mit der Umsetzung von Binnenmarktrichtlinien in den Mitgliedstaaten noch immer im Rahmen der Verfahren zur Verabschiedung der neuen Verordnungen verhandelt wird; in der Überzeugung, dass solche Maßnahmen nur als letztes Mittel eingesetzt werden sollten, und in der Überzeugung, dass die Hebelwirkung der Finanzhilfen der Union, die Anreize für die zeitnahe Umsetzung von Binnenmarktvorschriften schaffen, sorgfältig ausgewogen genutzt werden sollte;
Bessere Durchsetzung
AB. in der Erwägung, dass zur Erzielung einer besseren Governance des Binnenmarktes eine Nulltoleranzpolitik gegenüber Mitgliedstaaten praktiziert werden sollte, welche die Regeln des Binnenmarktes nicht ordnungsgemäß anwenden;
AC. in der Erwägung, dass Vertragsverletzungsverfahren, wie sie in Artikel 258 AEUV festgelegt sind und von der Kommission eingeleitet werden, es nicht zulassen, dass Mängel bei der Umsetzung und Anwendung von Binnenmarktbestimmungen in den Mitgliedstaaten zügig behandelt und korrigiert werden;
AD. in der Erwägung, dass Vertragsverletzungsverfahren oft eine Reihe von Grenzen in Bezug auf ihre Eignung sowie die Erwartungen der Verbraucher und der Unternehmen zu erfüllen, gezeigt haben und dass es notwendig ist, einen einzigen Rechtsbehelf auf Ebene der Union zu schaffen, der schnell und erschwinglich ist;
AE. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und der Europäische Rat daher die Weiterentwicklung der Vertragsverletzungsverfahren im Rahmen zukünftiger Überprüfungen des AEUV fortsetzen sollten; in der Erwägung, dass in der Zwischenzeit alles unternommen werden sollte, um zu einer konsequenteren Anwendung der Vertragsverletzungsverfahren für Verstöße gegen Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich des Binnenmarktes zu gelangen; in der Erwägung, dass in diesem Rahmen schnellere Verfahren innerhalb der Kommission und gegebenenfalls die Einleitung von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beim Gerichtshof gemäß Artikel 279 AEUV stärker angewandt werden sollten; in der Erwägung, dass in einigen Rechtsakten der Union vorläufige Maßnahmen vorgesehen sind, die von nationalen Gerichten ergriffen werden können, um einen drohenden Verstoß zu verhindern, wie etwa einstweilige Anordnungen; in der Überzeugung, dass dies als ein Modell für effizientere Verfahren dienen könnte, und in der Erwägung, dass deshalb die Benutzung solcher vorläufiger Maßnahmen in allen einschlägigen Bereichen in Betracht gezogen werden sollte
AF. in der Erwägung, dass der Einsatz des Projekts „EU-Pilot“ bei der Sicherstellung der korrekten Anwendung des Rechts der Union zu positiven Ergebnissen geführt hat und für Schwierigkeiten von Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen schnellere Lösungen bietet; in der Erwägung, dass die Kommission daher den Einsatz des Projekts „EU-Pilot“ fördern und seine Effektivität weiter verbessern sollte, um Verstöße gegen Binnenmarktregeln besser erkennen und beseitigen zu können, ohne die Notwendigkeit, zeitaufwändige Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;
AG. in der Erwägung, dass SOLVIT eine wichtige Rolle als Schlüsselwerkzeug auf nationaler Ebene zukommt und damit bei der Gewährleistung einer besseren Einhaltung des Unionsrechts im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt, wenn auch die Möglichkeiten von SOLVIT nach wie vor nicht ausgeschöpft werden; in der Erwägung, dass konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit von SOLVIT und eine intensivere Information der europäischen Bürgerinnen und Bürger über SOLVIT gefördert werden sollte, um sein Potenzial innerhalb des gegenwärtigen Haushalts besser zu nutzen; in der Überzeugung, dass man sich stärker darum bemühen sollte, SOLVIT besser in das Bündel von Unterstützungsdiensten und Hilfsmitteln der Durchsetzung einzubinden, die auf nationaler Ebene und Unionsebene zur Verfügung stellen; in der Erwägung, dass unter dem gleichen Gesichtspunkt Verbesserungen hinsichtlich der Benutzerfreundlichkeit und der Klarheit der Auskünfte der einheitlichen Ansprechpartner in den Mitgliedstaaten notwendig sind;
AH. in der Erwägung, dass die Kommission ihre Aktivitäten zur Sicherstellung der angemessenen Umsetzung und Durchsetzung aller verabschiedeten Vorschriften in den Mitgliedstaaten verstärken, schneller auf Hinweise und Beschwerden über eine inkorrekte Umsetzung des Rechts der Union reagieren und die notwendigen Schritte ergreifen muss, um bestehende Widersprüche zu beseitigen;
AI. in der Erwägung, dass es erforderlich ist, dass die Kommission – im Anschluss an eine politische Bewertung – entschieden von all ihren Befugnissen Gebrauch macht und alle ihr zur Verfügung stehenden Sanktionsmechanismen vollständig ausschöpft;
AJ. in der Erwägung, dass die „EU-Sweeps“, bei denen es sich um durch die Kommission koordinierte Überwachungsaktivitäten handelt, die gleichzeitig durch die zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten ausgeführt werden, sich als ein nützliches Instrument erwiesen haben, das es der Kommission und den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Anwendung bestehender Binnenmarktgesetze in den Mitgliedstaaten durch gemeinsame Maßnahmen zu überwachen; in der Erwägung, dass „Sweeps“ aus jüngster Zeit ergaben, dass die Verbraucherschutzregeln im Bankensektor in der gesamten Union kaum eingehalten werden; in der Erwägung, dass die Kommission daher den Mitgliedstaaten einen ausgedehnteren Einsatz der „EU-Sweeps“ anbieten sollte, um die Überwachungstätigkeiten insbesondere von weniger ausgestatteten und vorbereiteten nationalen Behörden zu erleichtern; in der Erwägung, dass die Koordination von Maßnahmen im Rahmen der „EU-Sweeps“ in anderen Bereichen in Betracht gezogen werden sollte, und in der Erwägung, dass „EU-Sweeps“ auch auf andere Produkte und Dienstleistungen, die nicht im Internet angeboten werden, ausgeweitet werden sollten;
Binnenmarktakte
AK. in der Erwägung, dass die Binnenmarktakte Teil der Bemühungen sind, die Governance für den Binnenmarkt durch Verbesserung und bessere Koordinierung insbesondere der prälegislativen Phase zu stärken;
AL. in der Erwägung, dass das zyklische Verfahren der Vorlage von Binnenmarktakten als positiv erachtet werden muss, da es regelmäßig die Prioritäten für die Entwicklung des Binnenmarktes aufzeigt und erörtert;
AM. in der Erwägung, dass die Binnenmarktakte eine wichtige Querschnittsstrategie zur Beseitigung erheblicher Defizite des Binnenmarktes darstellt; in der Erwägung, dass im Rahmen dieser Strategie konkrete legislative und nicht-legislative Maßnahmen zur Freisetzung ungenutzter Wachstumspotenziale und zur Beseitigung von Hemmnissen auf dem Binnenmarkt horizontal festgelegt wurden; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang in den Vorschlägen der Kommission Fortschritte zu erkennen sind, jedoch weitere weitsichtige und perspektivische Anstrengungen notwendig sind; in der Erwägung, dass die Kommission jene Vorschläge vorrangig verfolgen sollte, die bereits in der Binnenmarktakte enthalten sind, insbesondere das horizontale Instrument zur Marktüberwachung, die Transparenz der Bankentgelte und die nichtfinanziellen Informationen von Unternehmen;
AN. in der Erwägung, dass im Rahmen der Binnenmarktakte II dieser Ansatz dadurch weitergeführt wird, dass integrierte Netzwerke, die Mobilität von Bürgern und Unternehmen, die Digitalwirtschaft und das soziale Unternehmertum und Verbrauchervertrauen zu den vier Achsen für zukünftiges Wachstum erklärt wurden; in der Überzeugung, dass in dieser Hinsicht die Gesetzgebungsvorschläge zur Sicherstellung des Rechts auf den Zugang zu einem elementaren Bankkonto, die Überarbeitung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt(7) und die Vereinfachung langfristiger Investitionen in die Realwirtschaft einen wichtigen Beitrag leisten könnten; in der Erwägung, dass die Kommission, wenn sie solche Maßnahmen vorschlägt, und das Europäische Parlament und der Rat, wenn sie sie erörtern, jede der geplanten Maßnahmen sowie deren Potenzial, eine hochgradig wettbewerbsfähige und soziale Marktwirtschaft zu schaffen, umfassend prüfen und auf eine rasche Annahme hinarbeiten sollten;
AO. in der Erwägung, dass mit der Binnenmarktakte die sozioökonomischen Probleme der Union angegangen werden sollten und ein Markt im Dienste der Bürger begünstig werden sollte;
AP. in der Erwägung, dass zukünftige horizontale Ansätze die Vervollständigung des digitalen Binnenmarktes zum Ziel haben sollten, um es den Bürgern zu ermöglichen, vollen Nutzen aus digitalen Lösungen zu ziehen und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Union sicherzustellen;
Kernbereiche
AQ. in der Erwägung, dass die Kommission vorschlägt, mit ihren Aktivitäten bestimmte Kernbereiche und -instrumente ins Auge zu fassen; in der Erwägung, dass jedoch ein stärkerer Fokus auf eine begrenzte Anzahl von Instrumenten und Maßnahmen erforderlich ist, um konkrete Verbesserungen bei der Anwendung der Binnenmarktregeln zu erreichen; in der Erwägung, dass der digitale Binnenmarkt, der Dienstleistungssektor, der Energiesektor, das öffentliche Auftragswesen, Forschung und Innovation sowie Verbraucherschutz und die Verbesserung der Mobilität von Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere von Arbeitnehmern und Selbstständigen, zu den wichtigsten Kernbereichen für Wachstum gehören;
AR. in der Erwägung, dass diese Kernbereiche und -instrumente jährlich überprüft werden könnten, damit die aktuellen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Bereiche, die für den Binnenmarkt wirtschaftlich am wichtigsten sind, entsprechend einer auf Fakten beruhenden Bewertung in den Entscheidungsprozessen der Institutionen der Union in angemessener Weise zum Ausdruck kommen; in der Erwägung, dass die Methode zur Bestimmung der Schlüsselbereiche für die Verbesserung der Arbeitsweise des Binnenmarktes regelmäßig unter Berücksichtigung der Wachstumsziele und -perspektiven überarbeitet werden sollte;
AS. in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten und die Institutionen der Union auf die Annahme und schnelle Umsetzung der legislative Maßnahmen mit Bezug auf Schlüsselsektoren konzentrieren sollten, die von großer Bedeutung für das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sind, wie dies im Pakt für Wachstum und Beschäftigung betont wird;
AT. in der Erwägung, dass weitere Schritte in Richtung einer Reglementierung der Finanzdienstleistungen unternommen werden sollten, die eine angemessene Information und einen angemessen Schutz der Verbraucher bietet, eine transparente Bewertung insbesondere der riskanten Finanzprodukte gestattet und alternative Streitbeilegungen und Maßnahmen ermöglicht, mit denen angemessene Entschädigungen und Rückerstattungen für Verbraucher durchgesetzt werden können;
AU. in der Erwägung, dass ein ordnungsgemäß funktionierender und erfolgreich vollendeter Binnenmarkt nicht effektiv sein kann, ohne über ein einheitliches, vernetztes und effizientes europäisches Verkehrssystem zu verfügen, das von zentraler Bedeutung ist, um einen reibungslosen Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr und damit die Ausübung wesentlicher, für den Binnenmarkt konstitutiver Freiheiten zu gewährleisten;
AV. in der Erwägung, dass ein einheitlicher europäischer Verkehrsraum die Personen- und Güterbeförderung erleichtern, die Kosten senken und die Nachhaltigkeit des Verkehrs in Europa steigern würde, nämlich durch die Umsetzung interoperabler und nachhaltiger transeuropäischer Verkehrsnetze und durch Beseitigung aller noch verbleibender Hindernisse zwischen Verkehrsträgern und nationalen Systemen, wodurch das Entstehen multinationaler und multimodaler Betreiber gefördert würde; in der Überzeugung, dass Eisenbahnverkehrsdienste, Seeverkehr, Güterkraftverkehr sowie der einheitliche europäische Luftraum und die einheitliche Auslegung der Fahrgastrechte eine entscheidende Rolle spielen;
Ein Binnenmarkt für alle Akteure
AW.in der Erwägung, dass die europäischen Bürgerinnen und Bürger, und insbesondere Studierende, Selbstständige und Unternehmer sowie KMU, in allen Mitgliedstaaten aufgefordert werden sollten, Vorschläge darüber zu unterbreiten, wie die volle Verwirklichung des Binnenmarktes am besten erreicht werden kann, und in der Erwägung, dass alle Institutionen dazu ermuntert werden sollten, öffentliche Konsultationen und einen Dialog mit der Zivilgesellschaft einzurichten, um dafür zu sorgen, dass die Bedürfnisse der Bürger, Verbraucher und Unternehmen angemessen berücksichtigt werden und dass die vorgeschlagene Politik einen Mehrwert für alle Akteure bietet; in der Erwägung, dass angemessene Hilfsmittel notwendig sind, um den Bürgern das Unionsrecht näher zubringen;
AX. in der Überzeugung, dass der Schwerpunkt des Binnenmarktes auf den Rechten aller Beteiligter liegen sollte; in der Erwägung, dass zur Wiederherstellung des Vertrauens in den Binnenmarkt eine stärkere und frühzeitigere Einbeziehung der Sozialpartner, der Zivilgesellschaft und aller sonstigen Beteiligten in die Gestaltung, Annahme, Umsetzung und Überwachung der Maßnahmen wesentlich ist, die benötigt werden, um das Wachstum anzukurbeln und die Rechte der Bürger im Binnenmarkt zu stärken, wobei sich diese Einbeziehung auch auf Formen der Online-Beteiligung und der E-Demokratie stützen sollte;
AY. in der Erwägung, dass durch lokale und regionale Selbstverwaltung lokale und regionale Akteure viele Aufgaben im Rahmen des Unionsrechts zum Binnenmarkt wahrnehmen, insbesondere im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, staatlichen Beihilfen, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und Konzessionen; in der Erwägung, dass diese Politik ordnungsgemäß umgesetzt werden sollte, unter anderem um die Fehlerquoten in der Kohäsionspolitik zu verringern; in der Erwägung, dass die Bereitstellung hochwertiger öffentlicher Dienstleistungen für alle Menschen, unabhängig davon, in welcher Region der Union sie leben, eine Voraussetzung für einen dynamischen und starken Binnenmarkt sind, und in der Erwägung, dass eine effektive Governance des Binnenmarktes deshalb die Interessen lokaler und regionaler Beteiligter berücksichtigen sollte;
AZ. in der Erwägung, dass die Binnenmarktstrategie für alle Europäer das soziale Wohlergehen, die Konvergenz und die Rechte der Arbeitnehmer stärken, Sozialdumping verhindern und faire Arbeitsbedingungen gewährleisten sollte;
BA. in der Überzeugung, dass es eine leicht zugängliche Erstberatungsstelle auf nationaler Ebene geben muss, an die sich Unternehmen und Bürger, einschließlich Menschen mit Behinderungen, wenden können, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Chancen, die der Binnenmarkt bietet, auf Hemmnisse stoßen; in der Erwägung, dass man der Beseitigung von Hindernissen für den Zugang zu bebauten Flächen und zu Dienstleistungen Aufmerksamkeit schenken sollte, damit alle Bürgerinnen und Bürger vom Binnenmarkt profitieren können;
Das Europäische Semester
BB. in der Erwägung, dass das Europäische Semester zwar den Rahmen für die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken bietet und eine Bilanz der haushaltspolitischen und wirtschaftlichen Situation in den Mitgliedstaaten zieht, aber den Zustand des Binnenmarktes trotz seiner vorrangigen Bedeutung für die Wirtschaft aller Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt;
BC. in der Überzeugung, dass der Binnenmarkt eine wichtige Rolle bei der Förderung des sozialen Zusammenhalts in der Union spielen kann; in der Erwägung, dass die Verbesserung des Rahmens der wirtschaftspolitische Steuerung auf miteinander verknüpften und aufeinander abgestimmten Strategien beruhen sollte, die der Motor für Wachstum und Beschäftigung sind, und dass die vollständige Entwicklung des Binnenmarktes eine notwendige Voraussetzung hierfür ist;
BD. in der Erwägung, dass die Kommission die Vollendung des Binnenmarktes und die tatsächliche Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen im Rahmen der jährlichen Durchführung des Europäischen Semesters kontrollieren und den jährlichen Governance-Eignungstest und die Meldeverfahren des Anzeigers berücksichtigen sollte; in der Erwägung, dass in der jährlichen Kontrolle beurteilt werden muss, welche Vorteile der Binnenmarkt den Verbrauchern und den Unternehmen bietet, unter Angabe der Hindernisse für sein Funktionieren;
BE. in der Erwägung, dass jede Frühjahrstagung des Europäischen Rates sich auch mit der Bewertung des Zustands des Binnenmarktes mithilfe eines Überwachungsprozesses beschäftigen sollte;
BF. in der Erwägung, dass es angemessen ist, jeden Mitgliedstaat einzeln zu betrachten und dabei eine immer engere Abstimmung mit den einzelstaatlichen Parlamenten zu entwickeln, um die Mängel bei der Umsetzung, Durchführung und Anwendung zu identifizieren und sie in länderspezifischen Empfehlungen anzusprechen;
BG. in der Erwägung, dass der Jahreswachstumsbericht 2013 den dritten Zyklus des Europäischen Semesters eingeleitet hat und nun erstmals einen Jahresbericht über den Stand der Integration des Binnenmarktes umfasst; in der Erwägung, dass dieser stärkere Fokus auf dem Binnenmarkt im Kontext des Europäischen Semesters notwendig ist, um dessen Wachstums- und Beschäftigungspotenzial in Europa besser auszuschöpfen und sowohl Bürgerinnen und Bürgern als auch Unternehmen zu ermöglichen, in vollem Umfang davon zu profitieren;
BH. in der Erwägung, dass der vorstehend erwähnte Bericht über den Stand der Integration des Binnenmarktes 2013 dennoch weder neue Erkenntnisse über den aktuellen Stand in den Mitgliedstaaten bietet noch ausreichend fundierte Schlussfolgerungen im Hinblick auf konkrete, durch den Binnenmarkt entstehende Wachstumspotenziale zulässt; in der Erwägung, dass die Auswahl von Schwerpunktbereichen im Integrationsbericht durch umfassende Daten untermauert werden sollte;
BI. in der Erwägung, dass zukünftige Berichte über den Stand der Integration des Binnenmarktes daher die Defizite des Binnenmarktes deutlicher herausarbeiten und konkretere Empfehlungen zu möglichen Abhilfemaßnahmen geben und die erwarteten Vorteile darlegen sollten, damit die Mitgliedstaaten sinnvolle Maßnahmen ergreifen können;
BJ. in der Erwägung, dass der Schwerpunkt des Berichts über den Stand der Integration des Binnenmarktes 2013 insbesondere auf dem Dienstleistungssektor liegt und dass er unter anderem eine Aufforderung zur vollständigen Einhaltung der Richtlinie 2006/123/EG enthält; in der Erwägung, dass dies zwar eine berechtigte Forderung ist, die jedoch nicht durchgesetzt werden kann, wenn sie nicht sowohl von unterstützenden als auch von stringenten Maßnahmen zur korrekten Umsetzung und Auslegung und vollständigen Anwendung dieser Richtlinie begleitet wird;
BK. in der Erwägung, dass der Bericht eine Reihe von Prioritäten für den Energie- und Verkehrsmarkt auflistet; in der Erwägung, dass viele dieser Prioritäten auf den Mangel an einzelstaatlichen und europäischen Investitionen und Wettbewerb in einigen Bereichen hinweisen; in der Erwägung, dass weitere Nachforschungen und auf Fakten beruhende Informationen erforderlich sind, um bestimmte Maßnahmen und Forderungen an die Mitgliedstaaten mit starken Argumenten zu untermauern; in der Erwägung, dass eine integrierte, interoperable und zugängliche Verkehrsinfrastruktur in Europa, die Schaffung eines Energiebinnenmarktes mit Sicherstellung eines soliden Wettbewerbs und Stärkung des Verbraucherschutzes sowie eine ambitionierte europäische Industriepolitik für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes von ausschlaggebender Bedeutung sind;
BL. in der Erwägung, dass die digitale Wirtschaft ebenfalls als Schwerpunktbereich eingestuft wird; in der Erwägung, dass der digitale Binnenmarkt Mechanismen zur praktikablen Transparenz und zum Verbraucherschutz, die auf dem neuesten Stand sind, erfordert; in der Erwägung, dass eine zeitnahe und korrekte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher(8) deshalb für die Entwicklung der digitalen Wirtschaft einer der wesentlichen Faktoren ist;
BM. in der Erwägung, dass die Unionsbürger in vielen Bereichen noch nicht gänzlich von den Möglichkeiten des Binnenmarktes profitiert haben, insbesondere von der Freizügigkeit der Personen und der Arbeitnehmer; in der Erwägung, dass die Arbeitskräftemobilität in ganz Europa immer noch zu niedrig ist und entschlossenere Maßnahmen erforderlich sind, um die verbleibenden Hindernisse zu beseitigen und den Grundsatz der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern innerhalb des Anwendungsbereichs der Verträge und im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken zu gewährleisten;
BN. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr(9) ein äußerst wichtiges Instrument ist, um die hohe Verschuldung der öffentlichen Verwaltungen bei vielen Unternehmen – insbesondere KMU – zu senken; in der Erwägung, dass diese Richtlinie rasch und ordnungsgemäß umgesetzt werden sollte, um die Zahl der Insolvenzen zu verringern;
BO. in der Erwägung, dass innovativere Maßnahmen erforderlich sind, um den Binnenmarkt auf Grundlage der sozialen Marktwirtschaft zu unterstützen; in der Erwägung, dass der Jahreswachstumsbericht 2013 einen interessanten Vorschlag zur Einführung einer Verbraucherinsolvenzregelung enthält; in der Erwägung, dass dieser Vorschlag näher geprüft werden sollte, da Maßnahmen dieser Art sowohl für den Verbraucherschutz als auch für die Verhütung möglicher Systemrisiken für den Finanzsektor von größter Bedeutung sein können;
BP. in der Erwägung, dass es wichtig ist, dass eine ehrgeizige Agenda für die Verbraucher entwickelt wird, die legislative und programmatische Maßnahmen enthält und darauf abzielt, den Verbraucher in seiner Verantwortung zu stärken sowie in höherem Maße die schutzbedürftigen Verbraucher zu schützen;
BQ. in der Erwägung, dass das Erreichen der Ziele der EU-Strategie 2020, auf die das Europäische Semester abzielt, von der vollständigen Entwicklung der Möglichkeiten des Binnenmarktes, von dem Engagement der Union in ihrer Gesamtheit und der tatsächlichen Beteiligung der Mitgliedstaaten abhängt;
BR. in der Erwägung, dass das Europäische Semester noch systematischer mit den laufenden Initiativen der Union verknüpft werden muss und dass der Vollendung des Binnenmarktes Rechnung getragen werden muss, um die Kohärenz der Wirtschaftspolitik der Union sicherzustellen, insbesondere um die erforderliche Konvergenz zwischen den dem Euro-Währungsgebiets angehörigen bzw. nicht angehörigen Ländern zu gewährleisten;
BS. in der Erwägung, dass die Qualität der nationalen Reformprogramme im Rahmen des Europäischen Semesters im Hinblick auf die Verwirklichung, Transparenz, Umsetzbarkeit und Vollständigkeit stark variiert und dass diese Programme für das Erreichen der Ziele der wirtschaftlichen Integration und der Vollendung des Binnenmarktes vertieft, verbessert und ehrgeizig genug gestaltet werden sollten;
BT. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten möglichst detaillierte Informationen auch über die Art und Weise der Anwendung und Implementierung der Regelungen in den Schlüsselsektoren des Binnenmarktes liefern sollten;
BU. in der Erwägung, dass es notwendig ist, eine neue Methodik auf das Europäische Semester anzuwenden, die darin besteht, die Prioritäten des Binnenmarktes gemeinsam mit den wirtschaftspolitischen, sozialen, beschäftigungspolitischen und Haushaltsprioritäten in einem gemeinsamen integrierten Koordinationsrahmen zu erörtern und miteinander zu verknüpfen;
BV. in der Erwägung, dass die länderspezifischen Empfehlungen dem Stand des Fortschritts und der Anwendung der Rechtsvorschriften auf den Binnenmarkt, insbesondere auf die Schlüsselsektoren und die jährlich ermittelten Prioritäten, Rechnung tragen;
BW. in der Erwägung, dass die länderspezifischen Empfehlungen der Kommission den Mitgliedstaaten gleichzeitig mehr praktische Lösungen zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes bieten sollten, um die öffentliche Unterstützung und das politische Engagement für die Förderung der Vollendung des Binnenmarktes zu stärken;
BX. in der Erwägung, dass die Zustandsbewertung des Binnenmarktes ein integraler Bestandteil des Europäischen Semesters sein sollte, wobei neben dem Aktionsbereich der wirtschaftlichen Governance der Aktionsbereich der Binnenmarkt-Governance eingerichtet wird; in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission, einen Jahresbericht über die Integration des Binnenmarktes zu erstellen, der zu den Nachweisen, auf denen die länderspezifischen Empfehlungen gründen, beiträgt, in Zukunft als Grundlage für einen jährlichen Binnenmarktzyklus im Rahmen des Europäischen Semesters dienen könnte;
BY. in der Erwägung, dass die Einführung des Europäischen Semesters unter vollständiger Beteiligung der nationalen Parlamente geschieht und dass es ferner notwendig ist, dass das Europäische Semester durchgeführt wird, ohne die Vorrechte des Europäischen Parlaments einzuschränken;
1. fordert die Kommission auf, möglichst bald entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen einen Vorschlag für einen Akt vorzulegen, mit der die Governance des Binnenmarktes und der Befolgung der in der Anlage enthaltenen detaillierten Empfehlungen gestärkt werden soll, wobei sie alle einschlägigen Bestimmungen des AEUV in Bezug auf den Binnenmarkt, einschließlich Artikel 26 Absatz 3 AEUV, als mögliche Rechtsgrundlage in Betracht ziehen sollte;
2. stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit den Grundrechten und dem Grundsatz der Subsidiarität in Einklang stehen;
3. vertritt die Auffassung, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags durch die bestehenden Mittelzuweisungen abgedeckt werden sollten;
o o o
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie dem Europäischen Rat und den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
ANLAGE
АUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
Empfehlung 1: Schaffung eines kohärenten Rahmens für die Governance des Binnenmarktes
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der vorzulegende Gesetzgebungsvorschlag folgende Aspekte regeln sollte:
– Ein Vorschlag für einen Rechtsakt, durch den die Governance des Binnenmarktes gestärkt werden soll, sollte vorgelegt werden, um einen Beitrag zur Sicherstellung des Funktionierens des Binnenmarktes der Union und zur Förderung eines integrativen Wirtschaftswachstums in Europa zu leisten. Der Vorschlag sollte sich auf einschlägige Bestimmungen des AEUV mit Bezug zum Binnenmarkt stützen. Die Kommission sollte auch in Betracht ziehen, einen auf Artikel 26 Absatz 3 AEUV gestützten Vorschlag vorzulegen.
–Bei dem Verfahren sollte eine angemessene Einbeziehung des Europäischen Parlaments in die Schaffung eines Rahmens für die Governance des Binnenmarktes vorgesehen werden. Auch sollte bei dem Verfahren vorgesehen werden, dass das Europäische Parlament und der Rat andere Maßnahmen annehmen, die für die Stärkung der Governance des Binnenmarktes notwendig sind, insbesondere Maßnahmen zur Regelung von Bereichen, in denen der Regelungsrahmen der Union gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 294 AEUV geschaffen wurde.
– Der Akt sollte dem bereits bestehenden Rechtsrahmen für den Binnenmarkt oder den in anderen Sektoren bestehenden Vorschriften nicht entgegenstehen. Er sollte auch nicht den in den Verträgen festgelegten Vorrechten der Institutionen, insbesondere der Kommission, oder den Verpflichtungen entgegenstehen, die sich für die Mitgliedstaaten aus den Verträgen oder dem Besitzstand des Binnenmarktes ergeben.
– Der Akt sollte den Rechtsrahmen des Binnenmarktes ergänzen und die Umsetzung, Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften und Freiheiten des Binnenmarktes erleichtern.
– In dem Akt sollte die Annahme von Leitlinien für den Binnenmarkt der Union vorgesehen werden. Diese Leitlinien sollten Ziele sowie Prioritäten für sicherzustellende Maßnahmen und Aktivitäten enthalten und sollten mit Arbeitsmethoden und –verfahren einhergehen, die der Stärkung der Governance des Binnenmarktes dienen.
– Die Verfahren für die Vorlage, Bewertung und Überwachung nationaler Aktionspläne und für die länderspezifischen Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt sollten ausgestaltet werden.
– Ergänzende Maßnahmen, die für die Verbesserung der Umsetzung und Durchsetzung des Rechtsrahmens des Binnenmarktes erforderlich sind, sollten bestimmt werden.
– Die Verbindung zwischen dem Governance-Zyklus des Binnenmarktes und dem jährlichen politischen Planungszyklus des Europäischen Semesters sollte verdeutlicht werden.
Empfehlung 2: Bestimmungen von Zielen und Prioritäten für ein Tätigwerden mit dem Ziel eines besseren Funktionierens des Binnenmarktes
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der vorzulegende Gesetzgebungsvorschlag folgende Aspekte regeln sollte:
– Damit sichergestellt wird, dass der Binnenmarkt zu Wachstum führt, Arbeitsplätze schafft und das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmen stärkt, sollten Leitlinien der Union zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes aufgestellt werden. Die Leitlinien sollten Folgendes umfassen:
(a)
Ziele und Prioritäten für ein Tätigwerden der Union und der Mitgliedstaaten;
(b)
Bedingungen, die geschaffen werden müssen, um die Governance des Binnenmarktes weiter zu verbessern.
– Eine begrenzte Zahl von Zielen und Prioritäten für ein Tätigwerden in Bereichen, in denen davon ausgegangen werden kann, dass ein besser funktionierender Binnenmarkt bei Wachstum und Beschäftigung in der gesamten Union die deutlichsten Vorteile bringt, sollte bestimmt werden.
– Die Auswahl von Zielen und Prioritäten für ein Tätigwerden sollte auf der Grundlage folgender Kriterien erfolgen:
(a)
Produktionsrichtwerte, die ausgewählte wichtige Kennzahlen für die Vorleistungen in der Produktion von Waren und Dienstleistungen verwenden, um jene Wirtschaftszweige zu ermitteln, die das höchste nicht ausgeschöpfte Wachstumspotenzial aufweisen;
(b)
bei der wirtschaftlichen Bedeutung wird ermittelt, ob der betreffende Wirtschaftszweig groß genug ist, um einen nennenswerten Wachstumsbeitrag zu leisten, falls die Ursachen der Nichtausschöpfung beseitigt würden;
(c)
bei den dynamischen Faktoren wird untersucht, ob der Sektor bereits im Begriff ist, sein nicht ausgeschöpftes Potenzial zu erschließen. Geprüft wird, inwieweit ein Wirtschaftszweig in der Lage ist, zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen, und ob sich die Arbeitsproduktivität dem ermittelten Richtwert annähert;
(d)
bei den Binnenmarktfaktoren wird ermittelt, ob es Belege dafür gibt, dass Verbesserungen des Binnenmarktes nicht ausgeschöpftes Potenzial freisetzen würden.
(e)
Faktoren, die zusätzliche Elemente des Schutzes und der Gefahrenabwehr für Verbraucher, Arbeitnehmer und Bürger betreffen.
Empfehlung 3: Bestimmung der Bedingungen, die gewährleistet werden müssen, um die Governance des Binnenmarktes zu verbessern
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der vorzulegende Gesetzgebungsvorschlag folgende Aspekte regeln sollte:
– Die für die weitere Verbesserung der Governance des Binnenmarktes erforderlichen Bedingungen sollten Folgendes enthalten:
(a)
Die Anwendung intelligenter Regulierungsgrundsätze bei der Erstellung und Umsetzung von Binnenmarktrechtsvorschriften, um sicherzustellen, dass diese Rechtsvorschriften so erstellt, umgesetzt und durchgeführt werden, dass sie für diejenigen, für die sie gedacht sind, wirksam funktionieren;
(b)
Abbau von Verwaltungslasten auf ein Mindestmaß, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen;
(c)
Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern, die sich an diese Verfahren halten müssen, die Möglichkeit bieten, dies zügig auf elektronischem Weg zu tun;
(d)
sicherstellen, dass Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger Zugang zu gesuchten Informationen und Hilfe erhalten sowie, falls erforderlich, schnelle, wirksame und erschwingliche Rechtsmittel;
(e)
ein intelligenterer Einsatz der Informationstechnologie, um Unternehmen sowie die Bürgerinnen und Bürger zu informieren und es ihnen zu ermöglichen, ihre Rechte und Chancen zu nutzen sowie Vorhaben auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union besser miteinander zu verknüpfen;
(f)
ein verstärkter Einsatz von Online-Tools, wie dem Binnenmarktinformationssystem (IMI), bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Verwaltungen;
(g)
die Weiterentwicklung der einheitlichen Ansprechpartner;
(h)
ein wirksamer Einsatz schneller und wirksamer Mechanismen zur Problemlösung und Entschädigung u. a. durch die Einrichtung leicht zugänglicher Erstberatungsstellen auf nationaler Ebene, an die sich Unternehmen und die Bürgerinnen und Bürger wenden können, wenn sie Probleme dabei haben, die Rechte und Chancen, die ihnen der Binnenmarkt bietet, wahrzunehmen.
Empfehlung 4: Festlegung erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Anwendung und Durchsetzung des Regelungsrahmens des Binnenmarktes
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der vorzulegende Gesetzgebungsvorschlag folgende Aspekte regeln sollte:
– Um die Anwendung und Durchsetzung des Regelungsrahmens des Binnenmarktes zu verbessern, sollte die Kommission:
(a)
ihre Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien, die noch nicht umgesetzt worden sind, verbessern;
(b)
systematische Konformitätskontrollen durchführen und Unterstützungsmaßnahmen ergreifen, damit die Vorschriften in der Praxis in den Mitgliedstaaten funktionieren;
(c)
ausführliche Prüfungen der umgesetzten und durchgeführten Gesetzgebung vornehmen, um zu bewerten, wie die Rechtsvorschriften umgesetzt werden und in der Praxis sowohl in praktischer als auch wirtschaftlicher Hinsicht wirken;
(d)
die Ex-post-Berichterstattung über die Durchführung, die sich auf die Einhaltung seitens der Mitgliedstaaten konzentriert, und ihre Leistungsbewertungen, die sich auf die Effizienz der verabschiedeten politischen Maßnahmen konzentrieren, verbessern;
(e)
Peer-Reviews mit den Mitgliedstaaten organisieren.
– Um die Umsetzung und Durchsetzung des Rechtsrahmens des Binnenmarktes zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten:
(a)
der Kommission Entwürfe für Umsetzungsmaßnahmen vorlegen, wenn die Mitgliedstaaten oder die Kommission dies als angemessen erachten, um auch für die Ex-ante-Beurteilung einer ordnungsgemäßen Umsetzung zu sorgen, und um die Konformität und eine rasche Umsetzung sicherzustellen;
(b)
die Interessenvertreter und die Zivilgesellschaft, einschließlich der Verbraucher, der Unternehmen sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, während des Umsetzungsverfahrens und der Anwendung regelmäßig konsultieren;
(c)
im Internet eine Erklärung darüber zur Verfügung stellen, wie sie die Rechtsvorschriften umgesetzt haben und wie diese Rechtsvorschriften in der Praxis funktionieren;
Empfehlung 5: Vorkehrungen für die Einreichung, Bewertung und Überwachung der nationalen Aktionspläne
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der vorzulegende Gesetzgebungsvorschlag folgende Aspekte regeln sollte:
– Die Mitgliedstaaten sollten nationale Aktionspläne aufstellen und der Kommission vorlegen, die darauf abzielen, die Ziele und Prioritäten der Union für ein Tätigwerden zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes umzusetzen. Die Aktionspläne sollten eine Auflistung detaillierter Maßnahmen und einen Fahrplan für ihre Umsetzung beinhalten.
– Die nationalen Aktionspläne sollten in Abstimmung mit den jeweiligen Interessenvertretern erstellt werden, die wirtschaftliche und soziale Interessen sowie die Interessen der Verbraucher vertreten.
– Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschuss für den Binnenmarkt die nationalen Aktionspläne bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen zusammenfassenden Bericht vorlegen.
– Die Bewertung der nationalen Aktionspläne sollte den Binnenmarktanzeiger und den Bericht über die Governance des Binnenmarktes berücksichtigen.
– Die Kommission sollte den bei der Umsetzung der nationalen Aktionspläne erreichten Fortschritt überwachen. Dazu sollten die Mitgliedstaaten der Kommission alle für die Bewertung des erreichten Fortschrittes erforderlichen sachdienlichen Informationen zur Verfügung stellen.
– Die Vorlage und Bewertung der nationalen Aktionspläne müssen als koordinierte Aktion betrachtet werden, die in einem integrierten Rahmen Teil eines jährlichen Zyklus sind, durch den die politischen Prioritäten für eine Verwirklichung des Binnenmarktes, der den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimensionen Rechnung trägt, bestimmt werden.
Empfehlung 6: Vorkehrungen für die Ausformulierung eindeutiger länderspezifischer Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der vorzulegende Gesetzgebungsvorschlag folgende Aspekte regeln sollte:
– Auf der Grundlage der nationalen Aktionspläne und unter Verwendung anderer wichtiger Binnenmarktinstrumente formuliert der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlament und auf Grundlage der politischen Prioritäten für ein Tätigwerden in den als Schlüsselsektoren betrachteten Sektoren Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt an die Mitgliedstaaten, um die Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt zu verbessern.
– Der Rat sollte die im AEUV vorgesehen Instrumente uneingeschränkt nutzen, wenn er Empfehlungen an die Mitgliedstaaten weiterleitet.
– Wenn eine Empfehlung im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt ausgesprochen wird, sollte der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments die Möglichkeit haben, die Vertreter der betroffenen Mitgliedstaaten dazu aufzufordern, sich am Gedankenaustausch zu beteiligen, und die Vertreter der Kommission sollten die Möglichkeit haben, zu einem Gedankenaustausch mit dem Parlament des Mitgliedstaats eingeladen zu werden.
Empfehlung 7: Bestimmung des Aktionsbereichs „Binnenmarkt“ des Europäischen Semesters
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der vorzulegende Gesetzgebungsvorschlag folgende Aspekte regeln sollte:
– Um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt für die Bürgerinnen und Bürger, Verbraucher, Arbeitnehmer und Unternehmen konkrete Ergebnisse liefert, sollte der Jahreszyklus des Europäischen Semesters als Plattform für politische Orientierungshilfen, Berichtswesen und Überwachung des Fortschritts der Mitgliedstaaten und der Union bei der Erreichung der Binnenmarktziele und der Bestimmung der Abhilfemaßnahmen eingesetzt werden.
– Ein Aktionsbereich „Binnenmarkt“ des Europäischen Semesters sollte bestimmt werden.
– Der Aktionsbereich „Binnenmarkt“ des Europäischen Semesters sollte Folgendes umfassen:
(a)
den Binnenmarktanzeiger, einschließlich detaillierter länderspezifischer Berichte im Hinblick auf die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt;
(b)
die Vorkehrungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt durch die Mitgliedstaaten, mit besonderem Augenmerk auf die Schlüsselsektoren und die jährlich bestimmten politischen Prioritäten;
(c)
die Vorschläge der Kommission für die Politikprioritäten des kommenden Jahres auf Ebene der Union und auf nationaler Ebene, die im Jahreswachstumsbericht und im jährlichen Bericht über die Integration des Binnenmarktes vorgestellt werden; der Jahresbericht sollte auch eine Bewertung über das Funktionieren des Binnenmarktes in der Praxis beinhalten; diese Vorschläge zu den Politikprioritäten sollten auf den Feststellungen des Binnenmarktanzeigers und anderen Instrumenten zur Überwachung des Binnenmarktes basieren, um Überschneidungen zu vermeiden und effiziente und klare Empfehlungen abzugeben sowie die Kohärenz der europäischen Wirtschaftspolitik zu sichern;
(d)
die Aufstellung politischer Prioritäten für ein Tätigwerden und von Zielen zur Überwindung der verbleibenden Hindernisse auf Ebene der Union und auf nationaler Ebene in Form von Binnenmarktleitlinien;
(e)
die Vorlage nationaler Aktionspläne durch die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Binnenmarktleitlinien;
(f)
die Bewertung der nationalen Aktionspläne durch die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschusses für den Binnenmarkt und unter Berücksichtigung des Binnenmarktanzeigers und des Jahresberichts zur Governance des Binnenmarktes;
(g)
die Annahme eindeutiger Empfehlungen des Rates und des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt an die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags.
Empfehlung 8: Ausweitung der demokratischen Rechenschaftspflicht und der Rolle des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der vorzulegende Gesetzgebungsvorschlag folgende Aspekte regeln sollte:
– Das Europäische Parlament sollte in die Schaffung eines Rahmens für die Governance des Binnenmarktes einbezogen werden. Es sollte auch – zumindest im Wege einer Anhörung durch den Rat – in die Annahme anderer Maßnahmen einbezogen werden, die für die Stärkung der Governance des Binnenmarktes erforderlich sind, einschließlich hinsichtlich der Ziele, Prioritäten und geplanten politischen Maßnahmen der Union.
– Das Europäische Parlament sollte vor der Frühjahrstagung des Europäischen Rates den Jahreswachstumsbericht erörtern und über die Änderungsanträge im Zusammenhang mit dem jährlichen Bericht über die Integration des Binnenmarktes abstimmen, der dem Europäischen Rat vorgelegt werden soll.
– Der Präsident des Europäischen Parlaments sollte auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates die Ansichten des Europäischen Parlaments über die Integration des Binnenmarktes präsentieren.
– Der Rat und die Kommission sollten bei interparlamentarischen Treffen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten anwesend sein, wenn dort die Integration des Binnenmarktes erörtert wird.
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und alle Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle,
– in Kenntnis der Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrates (UNHRC),
– unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000 und auf die diesbezüglichen Resolutionen der VN-Generalversammlung,
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie, die der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) auf seiner 3179.Tagung am 25. Juni 2012 verabschiedet hat,
– unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 13. Juni 2012 zu dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte(1),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHCR), in denen die Prioritäten des Europäischen Parlaments in diesem Zusammenhang dargelegt werden, und insbesondere unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2012 zur Position des Europäischen Parlaments zur 19. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen(2),
– in Kenntnis des Berichts der Delegation des Unterausschusses Menschenrechte über den Besuch der 19. Tagung des UNHRC sowie in Kenntnis des Berichts der gemeinsamen Delegation des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Unterausschusses Menschenrechte und des Unterausschusses für Sicherheit und Verteidigung, die an der 67. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen teilgenommen hat,
– unter Hinweis auf seine Dringlichkeitsentschließungen zu Menschenrechten und Demokratie,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zur Überprüfung der EU-Menschenrechtsstrategie(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2011 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(4),
– gestützt auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,
– unter Hinweis auf die künftigen Tagungen des UNHRC im Jahr 2013, insbesondere seine 22. ordentliche Tagung vom 25. Februar bis zum 22. März 2013,
– gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der Allgemeingültigkeit der Menschenrechte zum ethischen und rechtlichen Besitzstand der EU gehört und einen der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität darstellt(5);
B. in der Erwägung, dass die erfolgreiche Umsetzung der Ergebnisse der jüngsten Überprüfung der EU-Menschenrechtsstrategie die Glaubwürdigkeit der EU im UNHRC erhöhen sollte, indem mehr Kohärenz zwischen der internen und externen Politik der EU geschaffen wird;
C. in der Erwägung, dass die EU sich im Hinblick auf bestmögliche Ergebnisse darum bemühen sollte, Menschenrechtsverletzungen in abgestimmten gemeinsamen Standpunkten anzuprangern, und dass sie in dieser Hinsicht die Zusammenarbeit und organisatorische Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin stärken sollte;
D. in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union einen Strategischen Rahmen für Menschenrechte und Demokratie und einen Aktionsplan für dessen Umsetzung angenommen hat, um die Politik der EU in diesem Bereich wirksamer, sichtbarer und kohärenter zu gestalten;
E. in der Erwägung, dass am 25. Juli 2012 ein EU-Sonderbeauftragter für Menschenrechte ernannt wurde, der der Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik untersteht und die Wirksamkeit und Sichtbarkeit der EU-Menschenrechtspolitik verbessern und die Umsetzung des Strategischen Rahmens sowie des Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie unterstützen soll;
F. in der Erwägung, dass eine Delegation seines Unterausschusses Menschenrechte zur 22. Tagung des UNHRC nach Genf reisen wird, so wie dies auch in den vergangenen Jahren bei den Tagungen des UNHRC geschehen ist;
1. nimmt zur Kenntnis, dass derzeit die Prioritäten der EU für die 22. Tagung des UNHRC bestätigt werden; begrüßt es, dass die EU dabei der Lage in Syrien, Birma/Myanmar, der Demokratischen Volksrepublik Korea und Mali sowie der Unterstützung für die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters für die Menschenrechtslage im Iran besonderes Gewicht beimisst; befürwortet auch, dass ein Schwerpunkt auf thematische Fragen gelegt wird, wie etwa die Gedanken-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit, die Abschaffung der Todesstrafe, die Rechte des Kindes, Wirtschaft und Menschenrechte, Gewalt gegen Frauen und die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender-Personen und intersexuellen Menschen (LGBTI);
2. begrüßt es, dass die Tagesordnung der 22. ordentlichen Tagung unter anderem Folgendes umfasst: Podiumsdiskussionen zur durchgängigen Berücksichtigung von Menschenrechtsfragen, zu den negativen Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise und von Korruption auf die Ausübung der Menschenrechte und zum Gedenken an den 20. Jahrestag der Annahme der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien, interaktive Debatten, etwa zu den Rechten von Personen mit Behinderungen, sowie ausgedehnte Sitzungen zu verschiedenen Fragen wie z. B. den Rechten des Kindes darauf, in den Genuss der höchstmöglichen Gesundheitsstandards zu kommen; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv an diesen Debatten zu beteiligen und klar zum Ausdruck zu bringen, dass die Menschenrechte allgemeingültig und unteilbar sind und einander bedingen;
3. begrüßt, dass die Sonderberichterstatter unter anderem über Folgendes berichten werden: über die Menschenrechtslage im Iran, in Birma/Myanmar und in den seit 1967 besetzten palästinensischen Gebieten – wobei die Hohe Kommissarin für Menschenrechte auch einen Bericht zur Lage der Menschenrechte in Mali, insbesondere im Norden des Landes, vorlegen wird –, über angemessene Wohnbedingungen als Teil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard und über das Recht auf Nichtdiskriminierung in diesem Zusammenhang, über die Gedanken-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus;
Tätigkeiten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen
4. nimmt die im September 2012 erfolgte Wahl der 18 neuen Mitglieder des UNHRC – Argentinien, Äthiopien, Brasilien, Côte d’Ivoire, Deutschland, Estland, Gabun, Irland, Japan, Kasachstan, Kenia, Republik Korea, Montenegro, Pakistan, Sierra Leone, Vereinigte Arabische Emirate, Bolivarische Republik Venezuela und Vereinigte Staaten von Amerika –, deren Mitgliedschaft am 1. Januar 2013 begonnen hat, zur Kenntnis; und stellt fest, dass dem UNHRC nun neun EU-Mitgliedstaaten angehören;
5. nimmt zur Kenntnis, dass Remigiusz A. Henczel (Polen) zum neuen Vorsitzenden des UNHRC und Cheikh Ahmed Ould Zahaf (Mauretanien), Iruthisham Adam (Malediven), Luis Gallegos Chiriboga (Ecuador) sowie Alexandre Fasel (Schweiz) zu stellvertretenden Vorsitzenden für das Jahr 2013 gewählt wurden;
6. betont, dass bei den Wahlen zum UNHRC Wettbewerb herrschen muss, und kritisiert, dass dieser Wettbewerb aufgrund von Absprachen zwischen den regionalen Blöcken im Vorfeld der Wahlen nicht stattfindet; bekräftigt, wie wichtig Normen in Bezug auf das Engagement und die Leistungen im Bereich der Menschenrechte für eine Mitgliedschaft im UNHRC sind; betont, dass die Mitglieder des UNHRC verpflichtet sind, bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte höchste Standards zu wahren; bekräftigt, wie wichtig strikte und transparente Kriterien für eine Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder sind;
7. erachtet es für bedauerlich, dass die staatlichen Stellen Kasachstans, das neu gewähltes Mitglied des UNHRC ist, bislang trotz der Forderungen der VN-Hochkommissarin für Menschenrechte und des Parlaments ihre Zustimmung zu einer unabhängigen internationalen Untersuchung der Ereignisse in Schangaösen verweigert haben;
8. drückt seine anhaltende Besorgnis angesichts des Phänomens der Blockbildung und deren Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit und die Wirksamkeit der Arbeit des UNHRC aus;
9. begrüßt es, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen Navanethem Pillay für eine zweite Amtszeit als Hochkommissarin für Menschenrechte benannt hat; bekräftigt seine deutliche Unterstützung für das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) und dessen Unabhängigkeit und Integrität;
10. würdigt die Bemühungen der Hohen Kommissarin für Menschenrechte um die Stärkung der Vertragsorgane und begrüßt ihren am 22. Juni 2012 veröffentlichten Bericht zu diesem Thema; betont, dass an den Vertragsorganen zahlreiche Interessenträger beteiligt sind und dass die Zivilgesellschaft laufend in diese Prozesse einbezogen werden muss; betont, dass die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Vertragsorgane gewahrt und verbessert werden muss; betont, dass für eine angemessene Mittelausstattung gesorgt werden muss, damit die Vertragsorgane ihr zunehmendes Arbeitsvolumen bewältigen können; fordert die EU auf, eine führende Rolle zu übernehmen, wenn es darum geht, dafür zu sorgen, dass das System der Vertragsorgane wirkungsvoll funktioniert, und zwar auch in Bezug auf eine angemessene Mittelausstattung;
Länder des Arabischen Frühlings
11. verurteilt auf das Schärfste die zunehmende und rücksichtslose Gewalt des Assad-Regimes gegenüber der syrischen Bevölkerung, wozu auch der Einsatz schwerer Artillerie und der Beschuss besiedelter Gebiete, außergerichtliche Hinrichtungen und das Verschwindenlassen von Personen gehören; verurteilt entschieden die anhaltenden systematischen Menschenrechtsverletzungen durch das Regime, die unter Umständen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu werten sind; ist zutiefst besorgt über die Lage der Zivilbevölkerung, die sich kontinuierlich verschlechtert; verurteilt auch die Menschenrechtsverletzungen durch oppositionelle Gruppen und Kräfte; fordert alle bewaffneten Akteure auf, die Gewalt in Syrien unverzüglich zu beenden, und fordert erneut den unverzüglichen Rücktritt der Angehörigen des Assad-Regimes und die Einleitung eines friedlichen politischen Wandels; legt allen Konfliktparteien dringend nahe, für die internationalen humanitäre Hilfe den uneingeschränkten und sicheren Zugang in das Staatsgebiet zu ermöglichen;
12. verleiht seiner Besorgnis über die Auswirkungen der Krise in Syrien auf die Sicherheit und Stabilität in der Region Ausdruck; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Länder in der Region bei deren Bemühungen um die Leistung humanitärer Hilfe für Flüchtlinge aus Syrien zu unterstützen;
13. begrüßt, dass der UNHRC der entsetzlichen Menschenrechtslage und dem humanitären Notstand in Syrien weiterhin Aufmerksamkeit schenkt, wie die Resolutionen der Vereinten Nationen zur Lage in Syrien, die auf der 19., 20. und 21. Tagung des UNHRC und auf der Sondertagung des UNHRC zu Syrien vom 1. Juni 2012 angenommen wurden, belegen; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Lage in Syrien im Rahmen der VN, insbesondere beim UNHCR, auch weiterhin oberste Priorität eingeräumt wird; bekräftigt erneut, dass dafür gesorgt werden muss, dass für Verstöße gegen internationale Menschenrechtsnormen und das humanitäre Recht, die während des Konflikts begangen wurden, Rechenschaft abgelegt wird;
14. bringt seine umfassende Unterstützung für die Unabhängige Untersuchungskommission zu Syrien und die Verlängerung des Mandats dieser Kommission durch den UNHRC zum Ausdruck; erachtet es als wichtig, dass digitale Daten als Beweismittel im Fall von Verbrechen, Gewalthandlungen und Menschenrechtsverletzungen zugelassen werden; begrüßt, dass Carla del Ponte und Vitit Muntarbhorn als neue Mitglieder benannt wurden und dass Paolo Pinheiro zum Sonderberichterstatter für Syrien ernannt wurde, der seine Arbeit aufnehmen wird, sobald das Mandat der Untersuchungskommission ausläuft; begrüßt den Bericht der Kommission, in dem die in Syrien begangenen Gräueltaten dargelegt werden;
15. erachtet es als bedauerlich, dass im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen noch keine Einigung über die Annahme einer Resolution zur Lage in Syrien erzielt worden ist, insbesondere weil somit kein wirksamer Druck dahingehend ausgeübt werden kann, der Gewalt in Syrien ein Ende zu bereiten; fordert die Mitglieder des Sicherheitsrates auf, sich ihre Verantwortung gegenüber dem syrischen Volk bewusst zu machen; würdigt die diplomatischen Bemühungen der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin und der EU-Mitgliedstaaten, China und Russland in diese Angelegenheit einzubeziehen; fordert sie auf, nicht in ihren Bemühungen nachzulassen; weist alle Mitglieder der VN auf den von der VN-Generalversammlung getragenen Grundsatz der Schutzverantwortung hin; fordert alle Staaten auf, sich dafür einzusetzen, dass der Sicherheitsrat den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) mit der Lage in Syrien befasst, und begrüßt das von der Schweiz initiierte, von 58 Ländern – darunter 26 Mitgliedstaaten der EU – unterzeichnete diesbezügliche Schreiben; fordert die Hohe Vertreterin der EU auf, sich persönlich für eine breite und umfassende internationale Koalition zur Unterstützung dieser Befassung einzusetzen;
16. begrüßt den schriftlichen Abschlussbericht der Unabhängigen Untersuchungskommission zu Libyen über dort begangene Verstöße gegen die Menschenrechte, der auf der 19. Tagung des UNHRC vorgelegt wurde; fordert den UNHRC auf, seiner Besorgnis über die anhaltenden Verstöße Ausdruck zu verleihen, die Lage weiterhin zu überwachen und die Hohe Kommissarin aufzufordern, über die Lage der Menschenrechte in Libyen Bericht zu erstatten;
17. fordert die Vereinigten Arabischen Emirate als neu in den UNHRC gewähltes Mitglied und einen von 14 Staaten, deren Menschenrechtsbilanz im Rahmen der Sitzung der Arbeitsgruppe zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung geprüft wird, auf, die derzeitige gewaltsame Unterdrückung friedlicher Menschenrechtsaktivisten und politischer Aktivisten zu beenden und ihren Zusagen hinsichtlich der Einhaltung höchster Standards bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte nachzukommen;
18. ist besorgt über die Lage der Menschenrechtsaktivisten und Aktivisten der politischen Opposition in Bahrain; bekräftigt seine Forderung an die EU-Mitgliedstaaten, darauf hinzuarbeiten, dass auf der 22. Tagung des UNHRC eine Resolution zur Menschenrechtslage in Bahrain verabschiedet wird, in der auch die Schaffung eines internationalen Mechanismus zur Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen der Unabhängigen Untersuchungskommission von Bahrain – einschließlich derjenigen, die Menschenrechtsaktivisten betreffen – gefordert wird;
19. begrüßt die im Oktober 2012 vom UNHRC verabschiedete Resolution über technische Hilfe und Kapazitätsaufbau für Jemen im Bereich der Menschenrechte sowie die Einrichtung eines OHCHR-Länderbüros in Jemen; fordert den UNHRC auf, die Lage in Jemen auch weiterhin zu beobachten;
20. äußert seine tiefe Besorgnis über die anhaltende politische Instabilität und das aktuelle Wiederaufflammen der Gewalt in Ägypten; unterstützt rückhaltlos den Übergang zu einer demokratischen Gesellschaft auf der Grundlage von Rechtsstaatlichkeit und eines verfassungsmäßigen Rahmens, in der die Menschenrechte und Grundfreiheiten umfassend geachtet werden, insbesondere die Meinungsfreiheit, die Rechte der Frauen und die Achtung von Minderheiten; fordert die ägyptischen staatlichen Stellen auf, eine transparente Untersuchung über den Einsatz von Gewalt gegen Demonstranten durch die Sicherheitskräfte und die Polizei einzuleiten und die Verantwortlichen für Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung zu ziehen; bekräftigt die Ablehnung der Todesstrafe durch die EU und fordert in diesem Zusammenhang ein Moratorium in Bezug auf die Verhängung der Todesstrafe in Ägypten, einschließlich des Falls der vor kurzem aufgrund der Katastrophe im Fußballstadion von Port Said zum Tode verurteilten 21 Personen;
21. äußert seine Besorgnis über die anhaltenden Verstöße gegen die Menschenrechte in Westsahara; fordert, dass die Grundrechte der Bevölkerung von Westsahara, einschließlich der Vereinigungsfreiheit, der Meinungsfreiheit und des Demonstrationsrechts, verteidigt werden; fordert die Freilassung aller saharauischen politischen Gefangenen; begrüßt die Einsetzung eines Sondergesandten für die Sahelzone und betont, wie wichtig die Überwachung der Menschenrechtslage in Westsahara durch internationale Beobachter ist; unterstützt eine gerechte und dauerhafte Beilegung des Konflikts, und zwar auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts der Saharauis in Einklang mit den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen;
Weitere Themen
22. begrüßt die Entscheidung des UNHRC, einen Sonderberichterstatter für die Menschenrechtslage in Belarus zu ernennen, und stellt fest, dass die Resolution, mit der dessen Mandat festgelegt wurde, regionsübergreifend Unterstützung gefunden hat, was zeigt, dass Staaten in aller Welt anerkennen, dass die Menschenrechtslage in Belarus entsetzlich ist;
23. begrüßt die Verlängerung der Mandate der unabhängigen Sachverständigen zu Côte d’Ivoire, Haiti und Somalia; fordert die staatlichen Stellen dieser Länder auf, umfassend mit den Mandatsträgern zusammenzuarbeiten;
24. begrüßt die Verlängerung der Mandate der Sonderberichterstatter für die Menschenrechtslage im Iran;
25. begrüßt die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters für die Menschenrechtslage in der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) um ein weiteres Jahr; begrüßt die einstimmige Verabschiedung der Resolution betreffend die DVRK, die beweist, dass dieses Mandat breite Unterstützung findet; fordert die Regierung der DVRK auf, umfassend mit dem Sonderberichterstatter zusammenzuarbeiten und dessen Besuche in der DVRK zu erleichtern; fordert den UNHRC auf, der Forderung der Hohen Kommissarin für Menschenrechte nach Einsetzung einer internationalen Untersuchungskommission für die schwerwiegenden Verbrechen, die seit Jahrzehnten in diesem Land begangen werden, Folge zu leisten;
26. begrüßt die vom UNHRC verabschiedete Resolution zu Birma/Myanmar und fordert eine Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters für die Menschenrechtslage in diesem Land; nimmt die Schritte zur Kenntnis, die die birmanische Regierung seit Anfang 2011 unternommen hat, um die bürgerlichen Freiheiten in diesem Land wiederherzustellen; äußert jedoch seine schweren Bedenken über die schweren Verluste unter der Zivilbevölkerung infolge der Militäreinsätze im Kachin-Staat sowie über den Ausbruch von Gewalt zwischen Volksgruppen im Rakhaing-Staat mit Toten und Verletzten, der Zerstörung von Eigentum und der Vertreibung lokaler Bevölkerungsgruppen; vertritt die Auffassung, dass die Gründe für diese Situation darin liegen, dass insbesondere die Volksgruppen der Rohingya und der Kachin seit langem diskriminiert werden; betont, dass stärkere Bemühungen unternommen werden müssen, um die Hauptursache des Problems zu beseitigen; fordert die Regierung von Myanmar auf, die Umsetzung seiner Zusage, in Myanmar ein OHCHR-Länderbüro zu eröffnen, zu beschleunigen, und betont, dass die laufende Beobachtung und Berichterstattung durch den Sonderberichterstatter angesichts der derzeitigen Lage fortgeführt werden sollte;
27. begrüßt die Resolution zu Sri Lanka, deren Schwerpunkt auf Versöhnung und Rechenschaftspflicht in dem Land liegt; bekräftigt erneut, dass es die Empfehlungen der Sachverständigengruppe des VN-Generalsekretärs zu Sri Lanka unterstützt, einschließlich der strikten Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz, und zwar unter anderem im Hinblick auf eine wirksame Verfolgung von früheren Kriegsverbrechen;
28. begrüßt die Resolution betreffend die Ernennung eines Sonderberichterstatters für die Menschenrechtslage in Eritrea; stellt fest, dass der UNHRC sich zum ersten Mal mit diesem Thema beschäftigt, und begrüßt es, dass afrikanische Länder bei diesem Thema eine Führungsrolle übernommen haben;
29. begrüßt die Tatsache, dass die Lage in Mali vom UNHRC genau beobachtet wird, und dass die afrikanischen Länder, die dem UNHRC das Thema vorgelegt haben, in dieser Angelegenheit die Initiative ergriffen haben; fordert den UNHRC auf, den raschen Aufbau von Beobachtungskapazitäten in Mali zu unterstützen und zu fordern, dass das OHCHR weiter über die Lage im Land Bericht erstattet;
30. begrüßt die Annahme der Resolution zur Demokratischen Republik Kongo (DRK), ist jedoch nach wie vor besorgt über die Menschenrechtslage vor Ort, insbesondere in der Provinz Nord-Kivu im Osten des Landes; verurteilt entschieden die Angriffe von Rebellentruppen im Osten des Landes auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, die vor allem von der Bewegung M23 begangen werden; verurteilt aufs Schärfste den systematischen Einsatz von Vergewaltigungen als Mittel zur Kriegsführung; äußert sich tief besorgt über den anhaltenden Einsatz von Kindersoldaten und fordert deren Entwaffnung, Resozialisierung und Wiedereingliederung; begrüßt die Bemühungen der Mitgliedstaaten der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen, der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen um eine friedliche, politische Beilegung der Krise; fordert erneut die Wiedereinsetzung eines unabhängigen Sachverständigen der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in der DRK, damit ein zuverlässiger Mechanismus zur Verfügung steht, dessen Schwerpunkt auf der Verbesserung der Menschenrechtslage in dem Land liegt, die seit langem Anlass zu tiefer Sorge gibt;
31. bekundet seine Besorgnis über die Lage in der Zentralafrikanischen Republik, wo bewaffnete Gruppen mehrere Städte im Nordosten des Landes angegriffen und besetzt haben; begrüßt die am 11. Januar 2013 in Libreville unterzeichneten Abkommen, einschließlich des Waffenstillstandsabkommens und des politischen Abkommens über die Beilegung der Krise im Land; betont, wie wichtig es ist, diese Abkommen unverzüglich umzusetzen; begrüßt die Stellungnahme der VP/HR vom 11. Januar 2013, in der sie alle Unterzeichner auffordert, sich an diese Abkommen zu halten; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Thema im UNHRC zur Sprache zu bringen, damit die Lage in der Zentralafrikanischen Republik einen wichtigen Platz auf der internationalen Agenda behält;
32. ist besorgt über die Lage in Israel und Gaza, nachdem der Konflikt Ende 2012 eskaliert ist, und verurteilt alle Gewalttaten; wiederholt seine Forderung, die Blockade des Gazastreifens zu beenden, dabei jedoch die legitimen Sicherheitsanliegen Israels zu berücksichtigen, und fordert, Schritte zum Wiederaufbau im Gazastreifen und zu dessen wirtschaftlicher Erholung zu unternehmen; begrüßt die internationale Kommission zur Untersuchung der israelischen Siedlungen in den besetzten palästinensischen Gebieten, die auf der 19. Tagung des UNHRC eingerichtet wurde, und sieht deren Berichterstattung im Rahmen der 22. UNHRC-Tagung erwartungsvoll entgegen; äußert seine Besorgnis darüber, dass Israel seine Zusammenarbeit mit dem UNHRC sowie im Hinblick auf die allgemeine regelmäßige Überprüfung ausgesetzt hat; befürwortet rückhaltlos alle Bemühungen um eine Zwei-Staaten-Lösung;
33. begrüßt, dass die VN-Generalversammlung am 29. November 2012 eine Resolution angenommen hat, mit der Palästina der Status eines beobachtenden Nicht-Mitgliedstaats verliehen wurde; bekräftigt seine Unterstützung dieser Bestrebungen; nimmt zur Kenntnis, dass die EU ihre Unterstützung dafür erklärt hat, Palästina als Teil einer politischen Lösung des israelisch-palästinensischen Konflikts zu einem Vollmitglied der VN zu machen; bekräftigt, dass die EU keine Änderung der vor 1967 bestehenden Grenzen – auch hinsichtlich Jerusalems – anerkennen wird, die nicht zwischen beiden Seiten vereinbart wurde;
34. begrüßt, dass der UNHRC dem Recht auf angemessene Wohnverhältnisse große Bedeutung beimisst, und fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu angemessenem Wohnraum als Grundrecht zu fördern;
35. verurteilt die jüngsten Massenhinrichtungen im Iran; bekräftigt, dass es die Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen entschieden ablehnt;
36. bedauert, dass in Japan 2012 nach Ablauf des 2011 verhängten diesbezüglichen Moratoriums Hinrichtungen stattgefunden haben, dass in Taiwan im Dezember 2012 sechs Todesurteile vollstreckt wurden und dass in Saudi-Arabien 2012 im Laufe des ganzen Jahres immer wieder die Todesstrafe vollstreckt wurde; hält es für zutiefst bedauerlich, dass das seit 2004 von Indien befolgte De-facto-Moratorium für die Vollsteckung der Todesstrafe durch die Hinrichtung eines Verurteilten im November 2012 aufgehoben wurde, was auch dem weltweiten Trend zur Abschaffung der Todesstrafe entgegenläuft; fordert alle Länder, in denen es die Todesstrafe noch gibt, auf, diese abzuschaffen oder zumindest ein Moratorium für deren Vollstreckung zu verhängen;
37. verweist erneut darauf, dass die EU der Bekämpfung der Folter und anderer Formen der Misshandlung entscheidende Bedeutung beimisst; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihr gemeinsames Engagement für die Abschaffung der Folter und die Unterstützung der Opfer zu beweisen, insbesondere dadurch, dass sie einen Beitrag zum Freiwilligen Fonds der VN für die Opfer der Folter und zum Sonderfonds des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter leisten;
38. nimmt mit Zufriedenheit die Verabschiedung der UNHRC-Resolution zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit zur Kenntnis; hebt hervor, dass die EU diesem Thema große Bedeutung beimisst; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, weiter an diesem Thema zu arbeiten, und sieht den neuen EU-Leitlinien, die für Anfang 2013 vorgesehen sind, erwartungsvoll entgegen; würdigt die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Religions- und Weltanschauungsfreiheit; betont, dass dieses Mandat auf der 22. Tagung des UNHRC unbedingt verlängert werden sollte; unterstreicht, dass es weiterhin notwendig ist, sich umfassend mit dem Problem der Diskriminierung religiöser Minderheiten weltweit zu befassen; bekräftigt, dass Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, einschließlich der Freiheit, seine Religion oder seinen Glauben zu wechseln oder aufzugeben, ein grundlegendes Menschenrecht ist;
39. begrüßt das laufende Verfahren zur Nachverfolgung des Berichts der Hohen Kommissarin für Menschenrechte über diskriminierende Gesetze und Praktiken und Gewalt gegenüber Einzelpersonen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität; fordert weitere Nachverfolgungsmaßnahmen, auch im Rahmen von Regionaltagungen, und eine aktive Beteiligung der Mitgliedstaaten der EU, des Rates und des EAD; bedauert in diesem Zusammenhang zutiefst die Verhängung der Todesstrafe, von Haftstrafen oder strafrechtlichen Urteilen aus Gründen der sexuellen Orientierung in einigen Ländern und fordert, dass dem unverzüglich ein Ende gemacht wird; begrüßt die führende Rolle des VN-Generalsekretärs und der Hochkommissarin für Menschenrechte in diesem Zusammenhang, sowohl innerhalb als auch außerhalb des UNHRC; erachtet die anhaltenden Versuche, die Allgemeingültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte zu unterlaufen, insbesondere im Rahmen einer Resolution zu „traditionellen Werten“, für bedauerlich;
40. nimmt das erste jährliche Forum zu Wirtschaft und Menschenrechten zur Kenntnis, das vom 4. bis 6. Dezember 2012 in Genf stattgefunden und ein breites Spektrum an Interessenträgern zusammengeführt hat, die die Umsetzung der Leitlinien der Vereinten Nationen auf diesem Gebiet erörtert haben; unterstützt die ersten Konsultationen des Forums zu der Frage, inwiefern Regierungen und Unternehmen Regelungsrahmen, strategische Rahmen und Durchführungsrahmen schaffen können, um Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit entgegenzuwirken;
41. begrüßt die Arbeit der offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zu privaten Militär- und Sicherheitsfirmen, die das Mandat hat zu prüfen, ob ein internationaler Regelungsrahmen geschaffen werden kann; würdigt die Tatsache, dass der Möglichkeit, ein rechtsverbindliches Instrument zur Regulierung, Kontrolle und Überwachung der Tätigkeiten privater Militär- und Sicherheitsunternehmen zu schaffen, große Aufmerksamkeit geschenkt wird, und unterstützt einen solchen rechtsverbindlichen Regelungsrahmen; betont, dass dabei der Rechenschaftspflicht viel Gewicht beigemessen werden sollte, und fordert die privaten Militär- und Sicherheitsfirmen, die den Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister noch nicht unterzeichnet haben, auf, dies zu tun; sieht der Vorlage des Berichts der Arbeitsgruppe erwartungsvoll entgegen; fordert eine Verlängerung des Mandats dieser Arbeitsgruppe;
42. betont die Bedeutung, die der Universalität der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung zukommt, und bekräftigt, dass diese Überprüfung äußerst wichtig ist, um die Menschenrechtslage vor Ort in allen Mitgliedstaaten der VN vollständig erfassen zu können;
43. begrüßt die Einleitung des zweiten Zyklus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und die Verabschiedung ihrer ersten Ergebnisse; bekräftigt, dass im zweiten Zyklus die Umsetzung der während des ersten Zyklus akzeptierten Empfehlungen unbedingt im Mittelpunkt stehen sollte; verlangt jedoch erneut, dass die Empfehlungen, die während des ersten Zyklus von den Staaten nicht akzeptiert wurden, im Zuge der Fortsetzung des Prozesses der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung nochmals behandelt werden;
44. betrachtet die Umsetzung als einen entscheidenden Aspekt, wenn es gilt, das Potenzial des Prozesses der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung auszuschöpfen; betont daher erneut, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten technische Hilfe leisten müssen, um die Staaten, die überprüft werden, bei der Umsetzung der Empfehlungen zu unterstützen; legt den Staaten nahe, aktualisierte Halbzeitberichte vorzulegen, um zu einer wirkungsvolleren Umsetzung beizutragen;
45. fordert die EU-Mitgliedstaaten, die sich am interaktiven Dialog der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung beteiligen, auf, Empfehlungen mit spezifischen und messbaren Zielen vorzulegen, um die Qualität der Nachbehandlung und Umsetzung akzeptierter Empfehlungen zu verbessern;
46. empfiehlt, die Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung systematisch in die Menschenrechtsdialoge und -konsultationen der EU und in deren länderspezifische Menschenrechtsstrategien einzubeziehen, um für Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung zu sorgen; hält es auch für sinnvoll, diese Empfehlungen bei Besuchen von Delegationen des Europäischen Parlaments in Drittstaaten zur Sprache zu bringen;
47. begrüßt Schritte, die umfassende Mitwirkung eines großen Kreises von Interessenträgern am Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung ermöglichen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Änderung der Rednerliste, durch die alle Staaten, die sich während des Prozesses der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung zu Wort melden möchten, Gelegenheit dazu erhalten; begrüßt nach wie vor die gestärkte Rolle, die den nationalen Menschenrechtseinrichtungen entsprechend den Pariser Grundsätzen zugewachsen ist; begrüßt die verbesserte Mitwirkung von Personen vor Ort, die durch die verstärkte Nutzung von Videokonferenzen möglich wurde;
48. vertritt die Auffassung, dass mehr getan werden kann, um die Zivilgesellschaft am Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung, einschließlich der Umsetzung seiner Ergebnisse, und im Allgemeinen an den Arbeiten des UNHRC zu beteiligen;
Sonderverfahren
49. bekräftigt den wesentlichen Beitrag der Sonderverfahren zur Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der Tätigkeit des UNHRC und zu dessen zentraler Stellung unter den Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen; bekräftigt seine entschiedene Unterstützung für die Sonderverfahren und betont die grundlegende Bedeutung der Unabhängigkeit der entsprechenden Mandate;
50. fordert die Staaten auf, ohne Einschränkung mit den Sonderverfahren zusammenzuarbeiten und dabei auch Mandatsträger ohne Verzögerungen zu Länderbesuchen zu empfangen, auf deren Dringlichkeitsmaßnahmen und auf Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen zu reagieren und für sinnvolle Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen der Mandatsträger zu sorgen; fordert die Mitglieder des UNHRC auf, in diesen Angelegenheiten mit gutem Beispiel voranzugehen;
51. begrüßt die von der EU unternommenen gemeinsamen Schritte, durch die sie eine offene Einladung für alle auf Menschenrechte bezogenen Sonderverfahren der Vereinten Nationen ausgesprochen und dadurch auf diesem Gebiet ein Beispiel gesetzt hat; fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, diesem Beispiel zu folgen;
52. missbilligt alle Arten von Repressalien gegen Personen, die am Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und an den Sonderverfahren mitarbeiten; betont, dass solche Repressalien das Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen insgesamt schwächen; fordert alle Staaten auf, angemessenen Schutz vor derartigen Einschüchterungen zu gewähren;
Mitwirkung der Europäischen Union
53. kann nicht genug betonen, dass eine aktive Mitwirkung der EU an Menschenrechtsmechanismen der VN, einschließlich des Menschenrechtrates, von größter Bedeutung ist; legt den Mitgliedstaaten nahe, durch die Unterstützung von Resolutionen, die aktive Beteiligung an Debatten und interaktiven Dialogen sowie die Abgabe von Erklärungen mitzuwirken; befürwortet den zunehmenden Rückgriff der EU auf überregionale Initiativen nachdrücklich;
54. hebt hervor, dass die in Genf im Rahmen des UNHRC geleistete Arbeit unbedingt in die maßgeblichen internen und externen Tätigkeiten der EU, und auch des Parlaments, einbezogen werden muss;
55. betont, dass die Einrichtung des Amtes des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte von zentraler Bedeutung ist; legt dem EU-Sonderbeauftragten nahe, im Rahmen des UNHRC die Wirksamkeit, Kohärenz und Sichtbarkeit der EU-Menschenrechtspolitik zu verbessern und eine enge Zusammenarbeit mit dem OHCHR und in Bezug auf die Sonderverfahren herbeizuführen;
56. fordert die VP/HR und den Sonderbeauftragten auf, am Hochrangigen Segment des UNHRC teilzunehmen;
57. verweist erneut auf die Erfolgsaussichten, die Maßnahmen der EU haben, wenn die Union und ihre Mitgliedstaaten ihr kollektives Gewicht zur Geltung bringen; betont die Bedeutung einer weiteren Verbesserung der diesbezüglichen Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, Einigkeit in Menschenrechtsangelegenheiten zu erreichen; fordert erneut, dass entschlossenere und ambitioniertere Maßnahmen ergriffen und konkrete Zusagen abgegeben werden, statt sich mit dem kleinsten gemeinsamen Nenner zu begnügen; legt dem EAD in diesem Zusammenhang nahe, insbesondere über die EU-Delegationen in Genf und New York ihre Kohärenz durch rechtzeitige und umfassende Konsultationen zu stärken;
58. betont die Bedeutung der Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen als die erste Gelegenheit, bei der die EU als Rechtsperson ein Übereinkommen der Vereinten Nationen ratifiziert hat; und fordert die EU auf, das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterzeichnen und zu ratifizieren;
59. bekräftigt zum wiederholten Male, dass die EU-Mitgliedstaaten unbedingt darauf hinarbeiten sollten, dass die Unteilbarkeit und Allgemeingültigkeit der Menschenrechte verwirklicht werden, und dass sie die Arbeiten des UNHRC in dieser Hinsicht unterstützen sollten, insbesondere indem sie alle vom UNHRC geschaffenen internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifizieren; äußert erneut sein Bedauern darüber, dass kein EU-Mitgliedstaat die Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ratifiziert hat; verleiht zudem seinem Bedauern darüber Ausdruck, dass einige Mitgliedstaaten auch das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen bzw. das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch nicht angenommen bzw. ratifiziert haben und dass erst zwei Mitgliedstaaten das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert haben; fordert zum wiederholten Male alle Mitgliedstaaten auf, diese Übereinkommen und Protokolle zu ratifizieren, und legt ihnen nahe, das vor kurzem verabschiedete Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Schaffung eines Beschwerdeverfahrens, das am 28. Februar 2012 in Genf (Schweiz) zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, zu unterzeichnen und zu ratifizieren; betont, dass die Mitgliedstaaten den VN-Überwachungsorganen ihre regelmäßigen Berichte fristgerecht vorlegen müssen;
60. bekräftigt erneut, dass die EU die Unabhängigkeit des OHCHR verteidigen und dafür sorgen muss, dass dieses Amt seine Aufgaben weiterhin unparteiisch wahrnehmen kann; weist darauf hin, dass ausreichende Mittel für die Aufrechterhaltung der Regionalbüros des OHCHR zur Verfügung gestellt werden müssen;
61. stellt fest, dass der Schutz von Menschenrechtsaktivisten in der Menschenrechtspolitik der EU höchste Priorität hat; betont, dass Repressalien gegen Menschenrechtsaktivisten, die mit den Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen zusammenarbeiten, und deren Einschüchterung dieses System zu untergraben drohen; würdigt daher die praktische und finanzielle Unterstützung für den unmittelbaren Schutz und die Unterstützung von Menschenrechtsaktivisten im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR);
62. begrüßt die Einrichtung der Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ des Rates (COHOM) mit Sitz in Brüssel im Jahr 2012; würdigt die Bemühungen der COHOM um die Verbesserung der Ausarbeitung und Koordinierung der Standpunkte der EU für die Tagungen des UNHRC, wozu auch die Abhaltung von COHOM-Treffen in Genf gehört; bekräftigt seine Erwartungen dahingehend, dass die COHOM dazu beiträgt, mehr Kohärenz zwischen der externen und der internen EU-Menschenrechtspolitik zu schaffen;
63. erwartet, dass die Fortentwicklung der länderspezifischen EU-Menschenrechtsstrategien in angemessener Weise mit der Tätigkeit der EU in den Gremien der Vereinten Nationen koordiniert wird; empfiehlt erneut, dass die länderspezifischen EU-Menschenrechtsstrategien dem Europäischen Parlament mitgeteilt und soweit möglich veröffentlicht werden sollten, um das Engagement der EU für Menschenrechte in Drittstaaten sichtbar zu machen, und dass diejenigen, die für ihre Menschenrechte kämpfen, in diesen Dokumenten Unterstützung finden sollten;
64. betont, dass im UNHRC auf die bedenkliche Tatsache aufmerksam gemacht werden muss, dass nichtstaatlichen Organisationen in einigen Ländern immer weniger Raum eingeräumt wird; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, konzertierte Bemühungen zu unternehmen, um dieses Problem zur Sprache zu bringen;
65. fordert angesichts aktueller Berichte über eine Mitschuld von EU-Unternehmen an Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten die VP/HR auf, dieses Thema in den Blickpunkt zu rücken; fordert die Kommission auf, in Bezug auf die soziale Verantwortung der Unternehmen eine ambitioniertere Strategie auszuarbeiten; fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass Unternehmen für Verstöße gegen die Menschenrechte zur Verantwortung gezogen werden; betont in diesem Zusammenhang erneut, dass für mehr Kohärenz zwischen der internen und der externen Politik gesorgt werden muss, und dass die Menschenrechte in der internen Politik umfassend geachtet werden müssen, damit nicht mit zweierlei Maß gemessen wird;
66. erteilt seiner Delegation für die 22. Tagung des UNHRC den Auftrag, die in dieser Entschließung dargelegten Anliegen und Auffassungen zur Sprache zu bringen; fordert die Delegation auf, dem Unterausschuss Menschenrechte über seinen Besuch Bericht zu erstatten; erachtet es als unabdingbar, weiterhin Parlamentsdelegationen zu den einschlägigen Tagungen des UNHRC und der Generalversammlung der VN zu entsenden;
o o o
67. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem VN-Sicherheitsrat, dem VN-Generalsekretär, dem Präsidenten der 67. VN-Generalversammlung, dem Präsidenten des VN-Menschenrechtsrates, der Hohen Kommissarin der VN für Menschenrechte und der vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten eingesetzten Arbeitsgruppe EU-VN zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die Artikel 81 und 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in denen festgelegt ist, dass Maßnahmen zur Gewährleistung der „Förderung der Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten“ gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 1991 zur Errichtung einer Europäischen Rechtsakademie(1), seinen Standpunkt vom 24. September 2002 zu der Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Netzes für justizielle Ausbildung(2), seine Entschließung vom 9. Juli 2008 zur Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge(3) und seine Empfehlung vom 7. Mai 2009 an den Rat zur Entwicklung eines Raums der Strafgerichtsbarkeit in der EU(4),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. April 2010 über den Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms (KOM(2010)0171),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger – Stockholm-Programm(5),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. September 2011 mit dem Titel „Förderung des Vertrauens in eine EU-weite Rechtspflege – Eine neue Dimension der justiziellen Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene“ (COM(2011)0551),
– unter Hinweis auf das 2011 vom Parlament vorgeschlagene Pilotprojekt zur justiziellen Aus- und Fortbildung,
– unter Hinweis auf die im Auftrag des Parlaments von der Europäischen Rechtsakademie (ERA) in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN) erstellte vergleichende Studie zur juristischen Fortbildung in den Mitgliedstaaten(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 17. Juni 2010(7) und 14. März 2012(8) zur juristischen Aus- und Fortbildung,
– unter Hinweis auf Erfahrungen in den Niederlanden mit Eurinfra und seinem Netz von Gerichtskoordinatoren für Europarecht, das in anderen Mitgliedstaaten allmählich nachgeahmt wird, insbesondere in Italien mit dem Projekt European Gaius, in Dänemark, Rumänien und Bulgarien, und welches sich auf die drei Bereiche der Verbesserung der Zugänglichkeit der Informationsquellen zum Europarecht durch die Verwendung von Internettechnologie, der Verbesserung der Kenntnisse über das Europarecht in der Justiz, und der Schaffung und Pflege eines Netzwerks von Gerichtskoordinatoren für Europarecht konzentriert;
– unter Hinweis auf enorme Fortschritte der Informationstechnologie, mit denen zum Beispiel das Lernen mit elektronischen Hilfsmitteln zunehmend als flexibles Instrument für das zeit- und ortsunabhängige Erreichen von mehr Endverbrauchern genutzt werden kann, und fortgeschrittene Technologie, insbesondere fortgeschrittene Suchmaschinen, zum Gewinnen von Informationen genutzt werden kann, um den Zugang zum Recht zu verbessern;
– unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission betreffend die juristische Aus- und Fortbildung – Gerichtskoordinatoren (O-000186/2012 – B7-0112/2013),
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Ursprünge unseres Rechtssystems komplex sind, so dass nach einem kürzlich erschienenen wissenschaftlichen Aufsatz(9) das römische Recht eher als eine multikulturelle Unternehmung denn als eine besondere Entwicklung einer Kultur betrachtet werden sollte und das Common Law (ohne Berücksichtigung seiner “prätorischen Schwester„, des Equity-Rechts, und des Einflusses des kanonischen Rechts) eher als “anglonormannisches Recht„ bekannt sein könnte; in der Erwägung, dass das Rechtstaatsprinzip eine unserer Gemeinsamkeiten und einer der Werte ist, die das europäische Recht der Welt gegeben hat; in der Erwägung, dass eine gesamtheitliche Herangehensweise an Recht seitens der Rechtsanwender und der Justiz benötigt wird;
B. in der Erwägung, dass es keine Entschuldigung für die Unkenntnis des Europarechts seitens der Richter in den Mitgliedstaaten gibt, die europäische Richter sind und sein müssen, und die aufgefordert sind, eine wesentliche Rolle in einer Situation zu spielen, in der wir mehr Europa benötigen; in der Erwägung, dass dies nicht die Förderung einer europäischen Rechtskultur ausschließt, in der die Vielfalt als gemeinsames Gut gefeiert wird;
C. in der Erwägung, dass jedes mitgliedstaatliche Gericht ein Gericht des Unionsrechts ist;
D. in der Erwägung, dass die Zunahme der Zahl der Mitgliedstaaten und die zunehmende Belastung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeuten, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nutzen müssen, um effektiven und schnellen Zugang zur Justiz zu erleichtern;
E. in der Erwägung, dass ein kosteneffizientes Instrumentarium zur Verbesserung der Schulung der Richter und ihres Zugangs zum Recht notwendig ist;
F. in der Erwägung, dass die Förderung der Idee der nationalen Gerichtskoordinatoren für Europarecht und ihre Verbindung auf europäischer Ebene von unschätzbarem Wert wäre; in der Erwägung, dass die wichtigste Aufgabe eines Verbunds von Gerichtskoordinatoren wäre, Richter in die Lage zu versetzen, in ihrer täglichen Arbeit Rücksprache mit ihren Kollegen in anderen Mitgliedstaaten zu halten, etwa zu Fragen der Interpretation bestimmter Worte im anwendbaren Europarecht (Richtlinie oder Verordnung) in einem sicheren digitalen Umfeld (durch ein spezielles soziales Medium oder über das Europäische Justizportal); in der Erwägung, dass diese „Kohärenzkreise“ für größere Einheitlichkeit bei der Anwendung des Unionsrechts sorgen würden und dabei die Zahl der Vorabentscheidungsersuchen reduzieren würde, ohne die Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Union zu schmälern;
G. in der Erwägung, dass, wie das Parlament bereits festgestellt hat, ein Weg der Lösung von Problemen (Kosten, Sprachkurse, Kostenwirksamkeit) ist, moderne Technologien zu nutzen und die Herstellung von Apps (computergestützte Anwendungen zur Verwendung in PCs, Mobiltelefonen, Tablet-Computern, usw.) zu finanzieren;
H. in der Erwägung, dass mit dem allgemeinen Teil des Unionsrechts begonnen werden könnte, da elektronisches Wissensmanagement einen vertieften Zugang zu den aktuellsten Informationen erlaubt;
I. in der Erwägung, dass eine Situation, in der jeder Mitgliedstaat beginnen würde, seine eigene Technologie und seine eigenen digitalen Strukturen zu entwickeln, um digitales Instrumentarium zur Verfügung stellen zu können, eine Verschwendung von Energie und Finanzen wäre, insbesondere in diesen wirtschaftlichen Krisenzeiten;
J. in der Erwägung, dass Doppelarbeit vermieden und die erneute Nutzung von hochwertigen Schulungsprojekten gefördert werden muss; in der Erwägung, dass dies mehr Verbindungen zwischen den Mitgliedstaaten im Wissensmanagement im Bereich des Unionsrechts erfordert;
K. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten insbesondere bei der Entwicklung von Suchmaschinen für Urteile, Stellungnahmen und Unionsrecht im Allgemeinen in Erwägung ziehen sollten, ob diese Technologie der Justiz in anderen Mitgliedstaaten nicht ebenfalls nutzen könnte, so dass sie dann gebündelt, koordiniert und gemeinsam entwickelt werden könnte;
L. in der Erwägung, dass ein Plan für die erneute Nutzung von Schulungsprodukten aufgestellt werden sollte, etwa durch die Aufnahme und Übersetzung/Synchronisation/Untertitelung von Vorlesungen auf Kofinanzierungsbasis;
M. in der Erwägung, dass dies alles in einem Masterplan für Wissensmanagement für die Justiz, gegebenenfalls unter Nutzung des Europäischen Justizportals, zusammengefasst werden sollte;
N. in der Erwägung, dass das Gemeinsame Europäische Kaufrecht – nach seinem Inkrafttreten – das Netzwerk der Europarechts-Gerichtskoordinatoren einer Prüfung unterziehen wird, indem es eine Möglichkeit für horizontale Kohärenz zwischen Richtern der Mitgliedstaaten in Bereichen, in denen es nur wenig oder keine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gibt, schafft, ohne natürlich spezialisierte Netzwerke in diesem Bereich zu duplizieren;
O. in der Erwägung, dass das Interesse für andere Systeme, Offenheit – auch gegenüber der Nutzung neuer Technologien und Methoden – und Dialog die Stichworte in einem Europa und in einer Welt sein müssen, in denen das Recht und die Rechtsanwender innovativer in ihrer Herangehensweise an Wissensmanagement sein müssen;
P. in der Erwägung, dass dies positive Auswirkungen auf die öffentliche Wahrnehmung der Europäischen Union haben kann – je mehr auf Fakten basierende Information frei zugänglich ist, desto weniger glaubwürdig sind Mythen und Irreführungen über die Union selbst, ihr Recht und ihre Arbeit, und je mehr Raum gibt es für eine ehrliche Debatte und politische Diskussion(10);
Q. in der Erwägung, dass dies zwar ein Aspekt des Aufbaus einer europäischen Rechtskultur, aber noch nicht alles ist; in der Erwägung, dass neue Schulungsmethoden und neue Lehrpläne mit Schwerpunkt Sprachenlernen sowie Förderung des Studiums der Rechtsvergleichung und des internationalen Rechts auf Universitäten und Juristische Fakultäten ausgedehnt werden müssen – Erasmus (für Jurastudenten und Richter) war nur ein Anfang;
R. in der Erwägung, dass die Zeit für Fortschritte reif ist, beginnend mit einer schonungslosen Diskussion der juristischen Schulung für Richter und Rechtsanwender sowie der rechtlichen Bildung in einem Forum, das die Teilnahme der Justiz, der einschlägigen mitgliedstaatlichen Behörden – einschließlich Justizräte und Schulungszentren der Justiz –, der Europäischen Rechtsakademie (ERA), des Europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN), des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen (ENCJ) und des Europäischen Rechtsinstituts (ELI) einschließt;
1. wiederholt und bekräftigt seine oben genannten Entschließungen vom 17. Juni 2010 und 14. März 2012 zur juristischen Aus- und Fortbildung,
2. fordert die Kommission auf, die Auftragsvergabe im Rahmen des Pilotprojekts zu beschleunigen;
3. fordert die Kommission auf, die nationalen Gerichtskoordinatoren für Europarecht und die entstehenden Verbindungen der einzelstaatlichen Netzwerke der Gerichtskoordinatoren zu fördern und zu unterstützen und damit auch die Beweggründe für die Erwägungen dieser Entschließung und der Entschließungen des Parlaments vom 17. Juni 2010 und 14. März 2012;
4. verweist auf den möglichen Nutzen der Entwicklung und der Verwendung von Anwendungen des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln und neuer Technologien, insbesondere Suchmaschinen, für die Wirtschaft, insbesondere für KMU;
5. ist der Ansicht, dass in der juristischen Berufslaufbahn der Bedarf an gemeinsamen Standards in berufsethischen Fragen, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz und eine Herangehensweise an die europäische Gesetzgebung, die die Vielfalt achtet, betont werden sollte, da dies der einzige Weg ist, echtes gegenseitiges Vertrauen zu erreichen;
6. stellt fest, dass die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten trotz ihrer Vielfalt auf gemeinsamen Grundsätzen beruhen und gemeinsame Ursprünge teilen; erinnert daran, dass vor einigen Jahrhunderten die Rechtsberufe in Europa als einheitliche Gesamtheit von Rechtsanwendern betrachtet wurden, die beraten, rechtliche Dokumente vorbereiten und in allen Teilen Europas vor Gericht auftreten konnten; ist der Ansicht, dass die Maßnahmen der Europäischen Union in Bezug auf die juristische Schulung auf diesem Tatbestand aufbauen sollten, der zeigt, dass eine uneingeschränkte Mobilität der Rechtsanwender machbar ist;
7. schlägt schließlich vor, dass die Kommission im Sommer 2013 ein Forum – eine „Konferenz von Messina für die Schaffung einer europäischen Rechtskultur“ – organisiert, an dem Richter aller Ebenen teilnehmen können, um über ein oder mehrere aktuelle Streitthemen oder schwierige Probleme zu diskutieren, um die Debatte anzustoßen, Kontakte herzustellen, Kommunikationskanäle zu schaffen und gegenseitiges Vertrauen und Verständnis aufzubauen; ist der Ansicht, dass ein solches Forum darüber hinaus zuständigen Behörden und Sachverständigen, darunter Universitäten und Berufsverbänden, die historische Möglichkeit bieten könnte, Maßnahmen im Bereich der justiziellen Aus- und Fortbildung sowie die Zukunft der rechtlichen Ausbildung in Europa zu erörtern;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.
P.G. Monateri, Black Gaius. A Quest for the Multicultural Origins of the „Western Legal Tradition’, in 51 Hastings Law Journal, 2000, S. 479 ff.; verfügbar unter: http://www.jus.unitn.it/cardozo/users/pigi/blackgaius/bge.pdf.
Vgl etwa in Bezug auf die Mythen über die Einbindung der EU in das Strafrecht die ausgezeichnete Arbeit „Opting out of EU Criminal law: What is actually involved?“ von Hinarejos, Spencer and Peers, CELS Working Paper, New Series, No 1, http://www.cels.law.cam.ac.uk/publications/working_papers.php
Europäische Investitionsbank – Jahresbericht 2011
235k
32k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2013 zu dem Jahresbericht 2011 der Europäischen Investitionsbank (2012/2286(INI))
– in Kenntnis des Jahresberichts der Europäischen Investitionsbank (EIB) für 2011,
– gestützt auf die Artikel 15, 126, 175, 208, 209, 271, 308 und 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf Protokoll Nr. 5 über die Satzung der EIB,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2012 zum Jahresbericht der Europäischen Investitionsbank (EIB) für 2010(1),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 2012, wonach insbesondere eine Erhöhung des Kapitals der EIB um 10 Milliarden Euro vorgesehen ist,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Gipfels vom 29. Juni 2012,
– unter Hinweis auf den Bericht des Präsidenten des Europäischen Rates vom 26. Juni 2012 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“,
– unter Hinweis auf den Bericht über Risikoteilungsinstrumente (im letzten Jahr angenommenes Mitentscheidungsdossier) und insbesondere auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,
– unter Hinweis auf die Kapitalerhöhung bei der EBWE, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Beziehungen zwischen der EIB und der EBWE und möglicher Überschneidungen,
– unter Hinweis auf die Entscheidung, das Tätigkeitsgebiet der EBWE auf den Mittelmeerraum auszudehnen,
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) sowie der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (COM(2011)0659), welcher die Pilotphase der Europa-2020-Projektanleiheninitiative einleitet,
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (COM(2012)0511) und auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. .../... des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (COM(2012)0512), deren Ziel die Errichtung einer Europäischen Bankenunion ist,
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über das externe Mandat der EIB 2007-2013 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG(2),
– gestützt auf Artikel 48 und Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A7-0016/2013),
A. in der Erwägung, dass die angespannte Lage der öffentlichen Haushalte in Verbindung mit der Überschuldung von Staaten, den diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen, die oft auf Kosten der Gesamtnachfrage gehen, und ungenügend regulierten Finanzinstituten in einigen Fällen auf EU-Ebene zu einer wirtschaftlichen Abwärtsspirale und zu einem verstärkten Druck auf Investoren, vor allem für KMU, sowie zur Beeinträchtigung des Wachstums, der Wettbewerbsfähigkeit und der Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU führen;
B. in der Erwägung, dass die EIB durch den Vertrag von Rom gegründet wurde und als „Bank der Europäischen Union“ fungiert, deren Ziel darin besteht, durch Auswahl wirtschaftlich tragfähiger Projekte für EU-Investitionen zur Umsetzung der Prioritäten der Union beizutragen; in der Erwägung, dass sie sich als gemeinnützige Bank auch mit Fällen, in denen die Märkte versagen, befasst und somit eine Ergänzung zu den Geschäftsbanken und den Finanzstrukturen insgesamt darstellt;
C. in der Erwägung, dass die derzeitige Schulden-, Wirtschafts- und Finanzkrise die wirtschaftliche Entwicklung vieler Mitgliedstaaten schwer beeinträchtigt und zu einer Verschlechterung der sozialen Bedingungen geführt hat, dass die Mitgliedstaaten dadurch aber gleichzeitig gehalten sind, geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen, die dem Wiederaufbau gesunder Volkswirtschaften und der Schaffung einer soliden Grundlage für Wachstum und Beschäftigung in der Zukunft dienen; in der Erwägung, dass die EIB durch eine verstärkte Kreditvergabe und Teilnahme an wirtschaftlich tragfähigen Investitionsprojekten in Zeiten knapper Haushaltsmittel zum wirtschaftlichen Zusammenhalt und Wachstum jener Mitgliedstaaten beitragen kann, die von finanziellen Schwierigkeiten betroffen sind;
D. in der Erwägung, dass die EIB auch außerhalb der EU tätig ist und wirtschaftlich tragfähige Projekte, die der Außenpolitik der Union entsprechen, unterstützt;
E. in der Erwägung, dass die Bemühungen der EIB in einem Umfeld stattfinden, das – bedingt durch die betreffenden Rechtsordnungen – von schwach regulierten, untransparenten oder kooperationsunwilligen Akteuren geprägt ist, und dass sie beispielsweise i) die Finanzintermediäre, auf die sie bei der Vergabe von Darlehen zurückgreift, in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CTF) überwacht, um sicherzustellen, dass die Endbegünstigten der EIB-Mittel ordnungsgemäß ermittelt werden und die geltenden AML/CFT-Richtlinien der EU bzw. die jeweils geltenden Normen der FATF (Financial Action Task Force) einhalten, sowie ii) die Auszahlung von EIB-Mitteln in den betreffenden Staaten überwacht;
F. in der Erwägung, dass ein neues Regelwerk zur wirtschaftlichen, steuerlichen und haushaltstechnischen Überwachung und Disziplin in der EU und speziell im Euro-Währungsgebiet eingeführt wurde, um sicherzustellen, dass die Staatsschulden auf einem tragbaren Niveau bleiben;
G. in der Erwägung, dass dieses Regelwerk dringend durch Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschaft, der Industrie, des Wachstums, der Wettbewerbsfähigkeit, der Innovation und der Beschäftigung untermauert werden muss, die über den EU-Haushalt sowie mithilfe von EIB-Darlehen und gestützt auf die fachlichen Kompetenzen der EIB finanziert werden müssen;
H. in der Erwägung, dass die EIB ihre Bonitätsbeurteilung AAA unbedingt aufrechterhalten muss, damit sie auch weiterhin zu attraktiven – auf die endgültigen Projektträger übertragbaren – Finanzierungsbedingungen Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten hat; in der Erwägung, dass ihre Investitionen außerdem den politischen Strategien der EU, insbesondere den Zielen Wachstum und Beschäftigung, entsprechen müssen;
I. in der Erwägung, dass das Kreditvolumen der EIB von 72 Milliarden Euro 2010 auf 61 Milliarden Euro 2011 gesunken ist, da die enormen Aufstockungen von 2009 und 2010 als Reaktion auf die erste Welle der Krise zur Erschöpfung ihrer Kapitalbasis geführt haben;
1. begrüßt die Entscheidung der Gouverneure der EIB für eine Kapitalerhöhung um 10 Milliarden Euro, die es der Bank ermöglichen dürfte, das Kreditvolumen für den Zeitraum 2013-2015 um bis zu 60 Milliarden Euro zu erhöhen und zur Mobilisierung von Investitionen von insgesamt etwa 180 Milliarden Euro beizutragen; weist jedoch darauf hin, dass diese Investitionen, auch wenn sie in der beschriebenen Weise gefördert würden, pro Jahr 0,5 % des BIP der EU betragen würden; vertritt daher die Ansicht, dass die Union von einer weiteren Aufstockung dieses Kapitals stark profitieren würde, da sie dringend auf wirtschaftliches Wachstum angewiesen ist;
2. fordert die EIB auf, die Wirksamkeit und die Tragfähigkeit der Krisenmaßnahmen der Jahre 2009 und 2010 zu bewerten und die Ergebnisse dieser Bewertung als Grundlage für künftige Entscheidungen über die Prioritäten bei Investitionsplänen zur Kapitalerhöhung heranzuziehen;
3. empfiehlt, die neue Kreditvergabekapazität auf die Prioritäten der EU, die Schaffung von Wachstum und Beschäftigung, abzustimmen, wobei sie insbesondere auf vier Bereiche ausgerichtet sein sollte (die EU-Initiative für den Zugang von KMU zu Finanzmitteln, die EU-Initiative für Innovation und Kompetenz, die EU-Initiative für Ressourceneffizienz und die EU-Initiative für strategische wichtige Infrastruktur) und sich auf alle Mitgliedstaaten erstrecken sollte – der Schwerpunkt sollte jedoch auf weniger entwickelten Regionen liegen, und es sollte weiterhin für ein diversifiziertes Anlageportfolio gesorgt sein;
4. befürwortet den Einsatz von Risikokapital und Rückflüssen für neue Finanzinstrumente gemäß dem Kreditvergabemandat der EIB;
5. weist darauf hin, dass die organisierte Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen (Kommission und EIB), auch in Verbindung mit anderen Institutionen, wahrscheinlich effizienter als der Wettbewerb auf einer Ebene ist;
6. fordert, dass die EIB-Mittel im Rahmen des Mandats der Bank strategisch auf die konkreten Bedürfnisse der einzelnen Mitgliedstaaten ausgerichtet werden;
7. hebt hervor, dass die bestehenden gemeinsamen Initiativen der Kommission und der EIF/EIB-Gruppe besser genutzt werden müssen, dass beispielsweise die Initiative JEREMIE für die Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) in Verbindung mit den Strukturfonds (auch ELENA oder EPEC) eingesetzt werden muss, um technische und finanzielle Beratung anzubieten, und Instrumente wie PROGRESS und JASMINE genutzt werden müssen, um vor allem in den Regionen der EU Mittel für Mikrofinanzierungsvorhaben bereitzustellen, in denen Arbeitslose kaum Aussicht auf einen Arbeitsplatz haben; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, der EIB und dem EIF angemessene Haushaltsmittel bereitzustellen, damit im Rahmen dieser Programme mehr Projekte finanziert werden können;
8. bekräftigt, wie wichtig es ist, dass die EIB sich freiwillig an die aktuellen Eigenkapitalanforderungen gemäß Basel II hält, und empfiehlt, dass – unter Berücksichtigung der Besonderheiten der eigenen Tätigkeiten – auch die künftigen Verpflichtungen nach Basel III eingehalten werden sollten;
9. vertritt die Auffassung, dass die EIB, die als Bank darauf angewiesen ist, die Bewertung mit AAA zu halten, nicht an Finanzinterventionen beteiligt werden darf, die normalerweise unter den Einzelplan für Investitionen eines öffentlichen Haushaltsplans fallen – einen Posten, der im Haushaltsplan der Europäischen Union nicht vorgesehen ist;
10. erinnert daran, dass es seit vielen Jahren immer wieder fordert, dass die EIB einer Bankenaufsicht unterstellt werden muss;
11. fordert, dass diese Bankenaufsicht
i)
nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV von der EZB durchgeführt wird oder
ii)
im Rahmen der in der Mitteilung der Kommission vom 12. September 2012(3) vorgesehenen künftigen Bankenunion durchgeführt wird oder
iii)
andernfalls, bei Einwilligung der EIB, mit oder ohne Beteiligung einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde oder einem unabhängigen Prüfer durchgeführt wird;
bedauert, dass die Kommission diesbezüglich keine Vorschläge unterbreitet hat, obwohl es dies seit 2007 fordert;
12. fordert, dass die Kommission ihm zusichert, dass die Tätigkeiten der EIB, insbesondere in Bezug auf andere Kreditinstitute, den Wettbewerbsregeln entsprechen;
13. verweist nochmals auf seinen Vorschlag, dass die Europäische Union Mitglied der EIB werden sollte;
14. vertritt die Auffassung, dass in dieser Zeit und solange sich in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets die Zinssätze für Unternehmen stark voneinander unterscheiden, die im Rahmen der auf EU-Ebene unternommenen Bemühungen getroffenen einschlägigen Abhilfemaßnahmen der EIB an Bedeutung gewinnen;
15. ist der Ansicht, dass zur Entwicklung gemeinsamer Finanzierungsinstrumente der EIB und der EU ein angemessener Rahmen eingerichtet werden sollte, damit die Tätigkeiten der EIB überwacht werden können und ihre demokratische Rechenschaftspflicht durch Einbeziehung des Parlaments und des Rates ausgeweitet werden kann; weist darauf hin, dass die EIB mit diesem Rahmen weiterhin die Möglichkeit haben sollte, Projekte einzeln zu bewerten, damit der tragfähige Einsatz der Kapitalressourcen der EIB auf lange Sicht sichergestellt ist, und dass der Rahmen so gestaltet werden sollte, dass bei der Verwaltung von Einrichtungen, Finanzintermediären und Endbegünstigten kein übermäßiger Aufwand entsteht;
16. empfiehlt, die Finanzierungsinstrumente von EIB und EU auf der Grundlage strategischer Ex-ante-Zielsetzungen und -Kriterien einzusetzen, und zwar in Verbindung mit einem transparenten und effizienten Ex-post-Berichtssystem, damit die Unabhängigkeit der EIB bei der Auswahl von Projekten und in Bezug auf ihre Sorgfaltspflicht erhalten bleibt;
17. begrüßt die EU-2020-Projektanleiheninitiative und fordert eine zügigere Verbesserung der Pilotphase und die umgehende Bewertung ihrer Ergebnisse, damit die zweite Phase der Projektanleiheninitiative möglichst bald eingeleitet werden kann; ist der Ansicht, dass diese Initiative in allen Mitgliedstaaten zu einer ausgewogenen Entwicklung der Branchen und der Infrastruktur beitragen sollte und nicht dazu führen darf, dass sich die Kluft zwischen den fortschrittlichen und den in ihrer Entwicklung zurückgebliebenen PPP- bzw. Projektfinanzierungsmärkten in der EU weiter vergrößert;
18. vertritt die Auffassung, dass die EIB in den EU-Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen sie tätig ist, den Kampf gegen Korruption und Intransparenz unterstützen sollte, vor allem, indem sie entsprechende Informationen über Begünstigte und Finanzintermediäre zusammenträgt, wobei sie ein besonderes Augenmerk auf den Zugang von KMU zu Darlehen und deren Verbindungen zu vor Ort angesiedelten Wirtschaftsakteuren legt und Angaben zu den insgesamt ausgezahlten Beträgen, die Zahl der Empfänger dieser Mittel und deren Namen – vor allem bei KMU – veröffentlicht und dabei auch die Regionen und Wirtschaftszweige angibt, denen die Mittel zugewiesen wurden; fordert die EIB außerdem auf, Artikel 3 Absatz 5 des EU-Vertrags Folge zu leisten, wonach die Union – wie der EuGH mit seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 (ATAA und andere gegen Secretary of State for Energy and Climate Change) bestätigt hat – einen Beitrag zur strikten Einhaltung des Völkerrechts und der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen zu leisten verpflichtet ist;
19. fordert die EIB auf, sich auch weiterhin dafür einzusetzen, dass im Rahmen ihrer Finanzierungstätigkeiten nicht die Möglichkeit besteht, in Steueroasen oder kooperationsunwilligen Staaten Zuflucht zu finden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Empfehlung der Kommission, anhand von Kriterien jene Drittländer zu ermitteln, die die Mindeststandards des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich nicht erfüllen; vertritt die Ansicht, dass die Kommission einen Dialog mit der EIB aufnehmen sollte, um sicherzustellen, dass diese Kriterien bei der Auswahl von Projekten, Begünstigten und Finanzintermediären entsprechend zur Anwendung kommen; fordert die EIB nach dem jüngsten Vorfall in der Bergbauindustrie auf, die Verfahren und Normen anzugeben, die in Zukunft bei vergleichbaren Fällen angewendet werden können;
20. erinnert daran, dass fehlende Finanzmittel nur eines der Hindernisse sind, an denen Investitionen scheitern können, und dass fehlende Kapazitäten in der Verwaltung und Projektleitung oft dazu führen können, dass Investitionen mit Verzögerung getätigt werden; fordert die EIB aus diesem Grund auf, ihr Angebot an technischer und finanzieller Beratung weiter zu vergrößern, Bankpartner und andere Finanzintermediäre darin zu bestärken, selbst technische und finanzielle Beratungsdienste aufzubauen, und die Veröffentlichung von Leitlinien in Erwägung zu ziehen, die sich auf bewährte Verfahren stützen;
21. erinnert daran, dass fehlende Finanzmittel gerade bei KMU in verschiedenen Mitgliedstaaten das Hauptproblem sind; fordert eine Stärkung der Maßnahmen der EIB, die der Finanzierung von KMU, Unternehmertum und Ausfuhren dienen, da sie die Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufschwung sind; ist der Ansicht, dass jede Maßnahme zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für KMU die folgenden drei Hauptmerkmale aufweisen sollte: i) ausreichende Kapillarität der Netzwerke; ii) weitestgehende Weitergabe der günstigeren Finanzierungskosten der EIB an KMU und iii) Abstimmung auf den landesspezifischen Bedarf und die strategischen Ziele der EU;
22. fordert die EIB auf, die Arbeit an der Entwicklung von Risikoteilungsinstrumenten zusammen mit der Kommission fortzusetzen, damit die Risikotragfähigkeit der EU und die Kreditvergabekapazität der EIB optimiert werden kann;
23. vertritt die Ansicht, dass staatliche Finanzinstitutionen durchaus in der Lage sind, für die Weitergabe der günstigeren Finanzierungskosten der EIB an KMU zu sorgen; empfiehlt aus diesem Grund, dass die EIB die Finanzinstrumente für KMU auch weiterhin über staatliche Institutionen einsetzen sollte, sofern diese ihre Kreditvergabekriterien erfüllen; begrüßt die Bemühungen der Konferenz der langfristigen Investoren (Long Term Investors Club, LTIC) um eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der EIB und wichtigen staatlichen Institutionen;
24. bestärkt die Kommission und die EIB außerdem darin, ein EIB-Kreditfenster für KMU zu entwickeln, das konkret auf die Versorgung dieser Partner ausgerichtet ist, damit auch kleinere Finanzintermediäre (und kleinere KMU), die zurzeit aufgrund ihres beschränkten Kreditprofils unterversorgt sind, Zugang zu EIB-Darlehen für KMU haben;
25. fordert die EIB-Gruppe und die Kommission auf, den Sozialwirtschaftssektor und Jungunternehmer auch weiterhin mit verschiedenen Initiativen wie maßgeschneiderten Darlehen und Bürgschaftsregelungen zu unterstützen, damit die sozialstaatlichen Leistungen auf dem gegenwärtigen Niveau erhalten bleiben, während die Mitgliedstaaten die öffentliche Finanzierung umstrukturieren; begrüßt vor allem, dass eine neuartige Investmentplattform geschaffen wurde, die Sozialunternehmen, die mit ihrem Geschäftsmodell auf aktuelle soziale Probleme reagieren, Zugang zu Finanzmitteln bietet, und fordert die EIB auf, im Rahmen der Initiative für soziales Unternehmertum eng mit der Kommission und Vertretern dieser Branche zusammenzuarbeiten;
26. fordert die EIB auf, unter anderem jene Mitgliedstaaten zu unterstützen, die von der Krise besonders betroffen waren, indem tragfähige Maßnahmen finanziert werden, die zur Förderung der Beschäftigung beitragen und Impulse für ein neuerliches Wirtschaftswachstum geben; erinnert daran, dass die EIB in den Mitgliedstaaten, die mit Problemen konfrontiert sind, mit den Strukturfonds zusammenarbeiten muss, damit zuverlässige und produktive öffentliche und private Investitionen getätigt und Infrastrukturprojekte durchgeführt werden;
27. begrüßt den Rahmen der EIB betreffend Strukturprogrammdarlehen, mit dem im Rahmen der EU-Strukturfonds wesentlich zum Kofinanzierungsanteil aus den einzelstaatlichen Haushalten beigetragen wird; fordert die Bank auf, diese Unterstützung auszubauen, damit in den Mitgliedstaaten, die von der Wirtschaftskrise stark betroffen sind, die nötigen Investitionen getätigt werden; weist jedoch darauf hin, dass diese Fördermaßnahme in keinerlei Verbindung zu Strukturfondsprogrammen stehen und mit dem Ende der Krise auslaufen sollte;
28. begrüßt, dass die EIB bei der Gestaltung eines spezifischen Finanzierungsinstruments für den Kultur-, Bildungs- und Kreativitätssektor Unterstützung leistet, und ist der Ansicht, dass die EIB auch weiterhin Initiativen zur Unterstützung kultureller und bildungsbezogener Maßnahmen entwickeln sollte;
29. bestärkt die EIB darin, die finanzielle Unterstützung des Gesundheitsbereichs fortzusetzen und insbesondere den Bau, die Erneuerung und die Modernisierung von Krankenhausinfrastruktur zu fördern, da die öffentlichen Mittel knapp sind;
30. unterstützt die EIB in ihren Bemühungen um eine Fortführung der Investitionen in Forschungs- und Innovationsprojekte, insbesondere im Rahmen der Finanzierungsfazilität auf Risikoteilungsbasis und vor dem Hintergrund von Horizont 2020, wobei der Schwerpunkt auf der Markteinführung neuer Technologien, auch umweltverträglicher Lösungen, liegen sollte; fordert die EIB auf, Maßnahmen zu treffen, die auf die Überwindung der Kluft ausgerichtet sind, die zwischen den Volkswirtschaften der EU im Bereich Forschung und Innovation besteht, da diese Diskrepanz auf lange Sicht die Funktionsweise des Binnenmarkts beeinträchtigen wird;
31. fordert die EIB auf, sich weiter zusammen mit der Kommission für die Entwicklung innovativer Finanzinstrumente einzusetzen, damit die begrenzten EU-Haushaltsmittel optimal genutzt, private Quellen mobilisiert und Instrumente auf Risikoteilungsbasis gefördert werden, wenn es darum geht, Investitionen zu finanzieren, die für die EU von strategischer Bedeutung sind, also unter anderem in Bereichen wie Landwirtschaft, Klimaschutz, Energie- und Ressourceneffizienz, erneuerbare Energieträger, nachhaltige Verkehrsträger, Innovation, transeuropäische Netze, Bildung und Forschung, und damit den Weg für den Übergang zu wissensbasiertem Wachstum und tragfähiger Entwicklung in einer auf Dauer wettbewerbsfähigen Union zu bereiten;
32. begrüßt, dass die EIB konkret im Bereich Energieeffizienz in den letzten Jahren zunehmend aktiv geworden ist, und fordert die Kommission und die EIB auf, in der Frage der Nutzung von Synergien und der Einführung neuer gemeinsamer Initiativen zusammenzuarbeiten – zumal Investitionsbedarf besteht und mit der kürzlich verabschiedeten Energieeffizienzrichtlinie Investitionsmöglichkeiten geschaffen wurden; fordert die EIB auf, bei der Ausarbeitung der neuen gemeinsamen Initiative für Energieeffizienz unter anderem die besondere Rolle der ESCO-Unternehmen zu beachten;
33. begrüßt die Prüfung des Mandats der EIB für Maßnahmen außerhalb der Union; unterstützt die Schwerpunktsetzung der EIB, die auf Investitionen im Interesse des langfristigen Wohlstands und der langfristigen Stabilität in der Nachbarschaft der EU, insbesondere im Mittelmeerraum und in den Ländern, die sich auf eine EU-Mitgliedschaft vorbereiten, ausgerichtet ist, wobei die finanzielle Unterstützung der EIB sich auf die Bereiche Vernetzung, Wachstum, Klimaschutz, europäische Direktinvestitionen im Ausland und KMU konzentriert;
34. empfiehlt, dass Maßnahmen im Interesse eines besseren Zugangs der EU-Bank zu EU-Zuschüssen sowie zur Verstärkung der Synergieeffekte mit EU-Instrumenten im Rahmen des neuen Mandats getroffen werden, und vertritt die Auffassung, dass es die stärkere Nutzung innovativer Finanzierungsinstrumente außerhalb der EU, auch von Eigenkapital- und Risikoteilungsinstrumenten für KMU, zu fördern gilt und Möglichkeiten für eine Finanzierung über Kleinstkredite vorgesehen werden sollten;
35. begrüßt die Initiativen, die die Bank auf der regionalen Ebene, vor allem im Ostseeraum und in der Donauregion, durchführt und die auf eine allgemeine Verbesserung der Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Regionen ausgerichtet sind; vertritt die Auffassung, dass diese Initiativen im Hinblick auf eine mögliche Ausdehnung der Hilfsmaßnahmen auf weitere EU-Regionen als bewährte Verfahren gelten können;
36. begrüßt, dass die Bank sich an der Koordinierungsinitiative europäischer Banken/„Wiener Initiative“ (European Bank Coordination Initiative – EBCI) beteiligt, mit der verhindert werden soll, dass sich grenzüberschreitend tätige Bankengruppen in großem Maßstab und unkoordiniert aus den mittelosteuropäischen Regionen und dem Ostseeraum zurückziehen, und dass sie auch an dem angekündigten Gemeinsamen Aktionsplan der Internationalen Finanzierungsinstitutionen für Wachstum in den mittel-, ost- und südosteuropäischen Mitgliedstaaten und Kandidatenländern teilnimmt;
37. fordert die EIB auf, ihre Bemühungen im Bereich der Darlehensvergabe außerhalb der EU zu intensivieren und die Zusammenarbeit mit anderen internationalen und regionalen Entwicklungsbanken und den Vermittlungsstellen für die Mitfinanzierung von Entwicklungsplänen in den Mitgliedstaaten zu verstärken, damit die Kosten gesenkt und die Ressourcen effizienter genutzt werden können;
38. ist der Ansicht, dass der EIB im Rahmen der künftigen EU-Plattform für Außenbeziehungen und Entwicklungszusammenarbeit, die voraussichtlich von der Kommission vorgeschlagen werden wird, als „EU-Bank“ und etabliertem Partner der Kommission bzw. des EAD besondere Bedeutung zukommt, wenn es um die Unterstützung der Ziele der EU-Außenpolitik im Rahmen dieser Plattform und kompetente technische und finanzielle Beratung geht;
39. weist darauf hin, dass es bei Fazilitäten, in deren Rahmen Finanzhilfen kombiniert werden (Blending), ausschlaggebend ist, dass die knappen Haushaltsmittel – aus dem EU-Haushalt und anderen Quellen – weitestgehend gebündelt und die Leitlinien und Normen der EU eingehalten werden;
40. fordert die EIB auf, das Potenzial für Synergien durch eine enge Zusammenarbeit mit der EBWE nach Möglichkeit voll auszuschöpfen;
41. begrüßt angesichts der Kapitalklemme, die zurzeit mit Blick auf eine umweltfreundliche Wirtschaft besteht, die Maßnahmen, die die EIB zur Förderung des Übergangs zu einer intelligenteren, umweltfreundlicheren und tragfähigeren Wirtschaft in Europa unternimmt;
42. fordert die EIB auf, die Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus und der Verordnungen (EG) Nr. 1367/2006 und (EG) Nr. 1049/2001 einzuhalten und dazu ein öffentliches Unterlagenregister einzurichten, da ein solches Register die Voraussetzung dafür ist, dass das Recht auf Zugang zu Dokumenten – auch in Bezug auf die Endbegünstigten der Globaldarlehen der EIB – wahrgenommen werden kann;
43. weist darauf hin, dass zu den Aufgaben der EIB unter anderem auch die Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Bereichen Umwelt-, Arbeits- und Sozialrecht sowie Transparenz, öffentliche Auftragsvergabe und Menschenrechte gehört;
44. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Investitionsbank sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Laos,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 21. Dezember 2012 zu Laos,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, Catherine Ashton, vom 21. Dezember 2012 zum Verschwinden von Sombath Somphone in Laos,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Außenministerin der Vereinigten Staaten, Hillary Clinton, vom 16. Januar 2013 zum Verschwinden von Sombath Somphone, eines führenden Vertreters der laotischen Zivilgesellschaft,
– unter Hinweis auf die Erklärung des laotischen Außenministeriums vom 19. Dezember 2012 und die Erklärung des Botschafters von Laos bei den Vereinten Nationen vom 4. Januar 2013,
– in Kenntnis der Schreiben zahlreicher Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie von Abgeordneten nationaler Parlamente und des gemeinsamen offenen Briefes von 65 nichtstaatlichen Organisationen vom 17. Januar 2013 an den laotischen Premierminister zum Verschwinden von Sombath Somphone,
– in Kenntnis des auf den 4. Januar 2013 datierten Schreibens des Asian Forum for Human Rights and Development an den Vorsitzenden der zwischenstaatlichen Menschenrechtskommission der ASEAN,
– in Kenntnis der EU-Leitlinien über Menschenrechtsverteidiger von 2008,
– unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen, zu dessen Unterzeichnern Laos gehört, und die Erklärung der Vereinten Nationen über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 1992,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, der 2009 von Laos ratifiziert wurde,
– unter Hinweis auf die allgemeine regelmäßige Überprüfung von Laos durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 21. September 2010,
– unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Demokratischen Volksrepublik Laos vom 1. Dezember 1997,
– gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Sombath Somphone, ein bekannter Aktivist, der sich für gesellschaftliche Entwicklung und Bildung für Jugendliche einsetzt, am 15. Dezember 2012 in Vientiane, der Hauptstadt von Laos, verschwunden ist; in der Erwägung, dass die Aufnahmen einer Überwachungskamera, die sich im Besitz der Familie des Vermissten befinden, belegen, dass Sombath Somphone am Tag seines Verschwindens zuletzt um 18.00 Uhr an der Polizeiwache Thadeau zusammen mit städtischen Polizisten gesehen und anschließend von Männern in Zivil in einem Auto fortgebracht wurde;
B. in der Erwägung, dass die laotische Regierung in einer Erklärung vom 19. Dezember 2012 bestätigt hat, dass der Vorfall von einer Überwachungskamera aufgezeichnet wurde; in der Erwägung, dass die Regierungsstellen angeben, Sombath Somphone sei einer Entführung zum Opfer gefallen, deren Motiv persönliche oder geschäftliche Auseinandersetzungen seien;
C. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen und 65 internationale Menschenrechtsorganisationen die Befürchtung geäußert haben, man habe Sombath Somphone – möglicherweise im Zusammenhang mit seiner Arbeit – gewaltsam verschwinden lassen, und dass sie sich zudem äußerst besorgt über die Sicherheit des Vermissten geäußert sowie den Mangel an Fortschritten bei den Ermittlungen der laotischen Behörden zu den Umständen seines Verschwindens und an Information darüber beklagt haben;
D. in der Erwägung, dass es den Angehörigen des Vermissten bisher nicht gelungen ist, Näheres über seinen Verbleib in Erfahrung zu bringen, obwohl sie sich wiederholt mit entsprechenden Appellen an die örtlichen Behörden gewandt und in der Umgebung Suchaktionen durchgeführt haben;
E. in der Erwägung, dass Sombath Somphone für seine intensiven Bemühungen um nachhaltige und faire Entwicklung, vor allem durch Gründung des Schulungszentrums für mitbestimmte Entwicklung (PADETC) im Jahr 1996, hoch geschätzt wird und sehr bekannt ist; in der Erwägung, dass er für sein soziales Engagement 2005 mit dem Ramon-Magsaysay-Preis (Ramon Magsaysay Award for Community Leadership) ausgezeichnet wurde;
F. in der Erwägung, dass Sombath Somphone als Mitglied des laotischen Organisationskomitees im Oktober 2012 zu den Organisatoren des 9. Asien-Europa-Bürgerforums gehörte, das vor dem 9. ASEM-Gipfel in Vientiane stattfand, und dass er einer der Hauptredner war;
G. in der Erwägung, dass eine Gruppe von Parlamentariern der ASEAN in der Woche vom 14. bis 18. Januar 2013 nach Laos gereist ist, um Näheres über Sombath Somphone in Erfahrung zu bringen;
H. in der Erwägung, dass in Laos die Grundfreiheiten, vor allem die Presse- und Medienfreiheit, die Religionsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die akademische Freiheit und die Rechte der Minderheiten, verletzt werden;
1. ist zutiefst über das Verschwinden, die Sicherheit und das Wohlbefinden von Sombath Somphone besorgt;
2. äußert seine Besorgnis über das zögerliche Voranschreiten der Ermittlungen im Falle des vermissten Sombath Somphone und über den Mangel an Transparenz bei diesen Ermittlungen; fordert die laotischen Behörden auf, umgehend transparente und gründliche Ermittlungen durchzuführen, die den Verpflichtungen nach den internationalen Menschenrechtsvorschriften entsprechen, und dafür zu sorgen, dass Sombath Somphone sofort und wohlbehalten zu seiner Familie zurückkehrt;
3. fordert die VP/HR auf, die Ermittlungen der laotischen Regierung im Fall des vermissten Sombath Somphone genau zu überwachen;
4. fordert die laotischen Behörden auf, öffentlich zu bestätigen, dass es rechtmäßig und legitim ist, sich für eine nachhaltige Entwicklung und soziale Gerechtigkeit einzusetzen, um der Einschüchterung entgegenzuwirken, die durch das Verschwinden von Personen wie Sombath Somphone ausgelöst wird;
5. begrüßt, dass eine Gruppe von ASEAN-Parlamentariern im Januar 2013 nach Laos gereist ist, um Näheres über Sombath Somphone in Erfahrung zu bringen, und fordert die Menschenrechtskommission der ASEAN auf, einen Untersuchungsausschuss einzurichten, der Ermittlungen zu den Umständen des gewaltsamen Verschwindens von Sombath Somphone durchführt;
6. fordert die EU auf, Laos als Schwerpunktthema in der Tagesordnung der 22. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen aufzunehmen;
7. hebt hervor, dass die laotischen Behörden alles Notwendige unternehmen sollten, um willkürlichen Festnahmen und geheimen Inhaftierungen ein Ende zu setzen, fordert sie auf, das Verschwindenlassen von Personen zur Straftat zu erklären und das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen zu ratifizieren; hebt hervor, dass es sich beim Verschwindenlassen von Personen eindeutig um eine Verletzung der grundlegenden Menschenrechte und Grundfreiheiten handelt;
8. fordert die laotische Regierung auf, gemäß den Empfehlungen im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung durch die Vereinten Nationen vom 21. September 2010 das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf Vereinigungsfreiheit sowie die Rechte der Minderheiten zu achten und die Religions- und Glaubensfreiheit zu schützen sowie allen Einschränkungen in Bezug auf die Ausübung dieses Rechts ein Ende zu setzen;
9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem ASEAN-Sekretariat, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Regierung und dem Parlament von Laos zu übermitteln.
Inhaftierung von Menschenrechtsaktivisten in Simbabwe
130k
29k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2013 zur Inhaftierung von Menschenrechtsaktivisten in Simbabwe (2013/2536(RSP))
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Simbabwe, zuletzt vom 17. Januar 2013(1),
– unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits (Abkommen von Cotonou),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 23. Juli 2012 zu Simbabwe und den Durchführungsbeschluss 2012/124/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, im Namen der EU vom 15. Februar 2011 zu Simbabwe,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen der Delegation der EU in der Republik Simbabwe vom 17. August 2012 und vom 12. November 2012 zu den neuesten Vorfällen von Schikanen gegenüber Menschenrechtsverteidigern,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen der Hochkommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 24. Mai 2012 und vom 29. Mai 2012,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Sprechers des Hochkommissariats für Menschenrechte vom 18. Januar 2013 zu den vor kurzem im Vorfeld der Wahlen erfolgten Angriffen auf Menschenrechtsverteidiger,
– unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele dargelegt werden,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker aus dem Jahr 1981, die Simbabwe ratifiziert hat,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta zu Demokratie, Wahlen und Regierungsführung vom Januar 2007, die Simbabwe ratifiziert hat,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom Dezember 1948,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern vom Dezember 1998,
– gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Einschüchterungen, willkürliche Festnahmen, Schikanen seitens der Justiz und das Verschwindenlassen von Menschenrechtsverteidigern und politischen Gegnern der ZANU-PF von Robert Mugabe in einem Zeitraum, der nun als Wahlkampfperiode angesehen wird, erheblich zugenommen haben und viele Mitglieder der MDC, einige Abgeordnete der MDC und Schlüsselfiguren der Führungsriege der MDC, wie der für Energie zuständige Minister Elton Mangoma, die Ko-Ministerin für Inneres, Theresa Makone, und der abgesetzte Präsident des Parlaments, Lovemore Moyo, betroffen sind;
B. in der Erwägung, dass Okay Machisa, geschäftsführender nationaler Direktor des simbabwischen Menschenrechtsverbands (Zimbabwe Human Rights Association – ZimRights) und Vorsitzender der „Crisis in Zimbabwe Coalition“, am 14. Januar 2013 festgenommen wurde;
C. in der Erwägung, dass Okay Machisa die „Verbreitung von Unwahrheiten“, „Fälschung“ und „Betrug“ gemäß den Abschnitten 31, 136 und 137 des (kodifizierten reformierten) Strafgesetzes vorgeworfen wird, sowie der mutmaßliche Versuch, die oberste Registerbehörde durch die Fälschung von Wählerkarten und die gewerbsmäßige Herstellung unechter Wählerkarten zu betrügen;
D. in der Erwägung, dass Okay Machisa in Polizeidienststellen in Harare und Rhodesville inhaftiert war; in der Erwägung, dass er vom Obergericht zwar auf Kaution freigelassen wurde, jedoch im Rahmen übermäßig strikter Bedingungen;
E. in der Erwägung, dass auch andere Mitglieder der Organisation ZimRights – Leo Chamahwinya, Direktor für Bildungsprogramme, und Dorcas Shereni, Vorsitzende der Ortsgruppe Highfields – willkürlich festgenommen und von der Justiz schikaniert wurden, und dass sie mit Beschluss des Magistratsgerichts vom 21. Januar 2013 bis 4. Februar 2013 in Untersuchungshaft bleiben;
F. in der Erwägung, dass Machisa, Chamahwinya und Shereni nach einer Polizeirazzia in den Büroräumen von ZimRights am 13. Dezember 2012 festgenommen und inhaftiert wurden;
G. in der Erwägung, dass ZimRights nur wenige Wochen vor diesen Festnahmen angeprangert hatte, dass in ganz Simbabwe eine Tendenz zu zunehmender brutaler Polizeigewalt besteht, und die zuständigen Behörden aufgefordert hatte, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um gegen diese Menschenrechtsverletzungen vorzugehen;
H. in der Erwägung, dass die Polizeirazzia vom 5. November 2012 in den Räumen der simbabwischen Counselling Services Unit (CSU), einer registrierten medizinischen Klinik in Harare, in der Opfer des organisierten Verbrechens und von Folter medizinisch behandelt und beraten werden, und die Inhaftierung von Mitarbeitern ohne förmliche Anklage Anlass zur Sorge geben;
I. in der Erwägung, dass die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Meinungsfreiheit wesentliche Komponenten jedweder Demokratie darstellen, insbesondere in Bezug auf den Abschluss der Ausarbeitung einer Verfassung und die Vorbereitung von Wahlen;
J. in der Erwägung, dass zu den nichtstaatlichen Organisationen, bei denen 2012 Polizeirazzien durchgeführt wurden, der simbabwische Menschenrechtsverband (Zimrights), die Counselling Services Unit (CSU), das simbabwische Forum nichtstaatlicher Menschenrechtsorganisationen (Zimbabwe Human Rights NGO Forum), das Ressourcenzentrum für Wahlen (Election Resource Centre – ERC) und der Lesben- und Schwulenverband in Simbabwe (Gays and Lesbians Association of Zimbabwe – GALZ) zählen;
K. in der Erwägung, dass 2009 eine Koalitionsregierung gebildet wurde, nachdem die ZANU-PF und die MDC im September eine Vereinbarung über die Aufteilung der Macht getroffen hatten, um der politischen Pattsituation und den Menschenrechtsverstößen infolge der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen von 2008 ein Ende zu bereiten;
L. in der Erwägung, dass die Regierung der nationalen Einheit (Government of National Unity – GNU) sich in ihrem allgemeinen politischen Abkommen dazu verpflichtet hat, eine neue Verfassung zu erarbeiten, für die Achtung der Menschenrechte und des Rechts auf politische Tätigkeit sowie für einen Konjunkturaufschwung zu sorgen; in der Erwägung, dass sie die EU zwar aufgefordert hat, die restriktiven Maßnahmen zu beenden, jedoch ihren Verpflichtungen im Rahmen des allgemeinen politischen Abkommens nicht nachgekommen ist, damit zu kämpfen hatte, für Stabilität im Land zu sorgen und aufgrund einer vorsätzlichen Blockade durch die ZANU-PF nicht fähig war, durch glaubwürdige Wahlen den Weg für einen demokratischen Wandel zu ebnen;
M. in der Erwägung, dass eine wirksame Menschenrechtskommission einen wichtigen Schritt hin zur Umsetzung des allgemeinen politischen Abkommens und des vereinbarten Zeitplans für friedliche und glaubwürdige Wahlen darstellen würde;
N. in der Erwägung, dass gemäß den Artikeln 11b, 96 und 97 des Abkommens von Cotonou Bestimmungen über verantwortungsvolle Staatsführung, Transparenz in Bezug auf politische Ämter und Menschenrechte eingehalten werden müssen;
O. in der Erwägung, dass der Aufschwung der Konjunktur des Landes nach wie vor instabil ist und bestimmte staatliche Maßnahmen die künftigen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Union und Simbabwe gefährden;
1. verurteilt die anhaltenden Verstöße gegen die Menschenrechte, einschließlich der politischen Einschüchterung, der Schikane und der willkürlichen Festnahme von Menschenrechtsverteidigern;
2. fordert die Behörden von Simbabwe auf, alle Menschenrechtsverteidiger freizulassen, die wegen Menschenrechtsaktivitäten inhaftiert sind, den Schikanen der Justiz ein Ende zu bereiten und die Fälle der Misshandlung von Menschenrechtsverteidigern eingehend zu untersuchen;
3. fordert die Behörden von Simbabwe auf, Dorcas Shereni und Leo Chamahwinya unverzüglich und ohne Bedingungen freizulassen;
4. fordert die Behörden von Simbabwe auf, unter allen Umständen die physische und psychische Integrität von Okay Machisa, Leo Chamahwinya, Dorcas Shereni und Faith Mamutse zu garantieren;
5. fordert Simbabwe auf, sich an die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern, die die VN-Generalversammlung 1998 verabschiedet hat, und insbesondere an Artikel 1 dieser Erklärung zu halten, in dem niedergelegt ist, dass „jeder Mensch […] das Recht [hat], einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, den Schutz und die Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern und darauf hinzuwirken“;
6. verweist darauf, dass sich Simbabwe im Rahmen des allgemeinen politischen Abkommens verpflichtet hat, dafür zu sorgen, dass seine Gesetze und die mit ihm verbundenen Methoden und Verfahren mit den international geltenden Menschenrechtsnormen und dem Völkerrecht in Einklang stehen;
7. fordert die GNU auf, vor den allgemeinen Wahlen repressive Gesetze, wie das Gesetz über den Zugang zu Informationen und den Schutz der Privatsphäre, das Gesetz über öffentliche Ordnung und Sicherheit und das (kodifizierte reformierte) Strafgesetz, zu ändern, da diese Gesetze genutzt werden, um die Grundrechte in erheblichem Maße einzuschränken;
8. ist besorgt darüber, dass das simbabwische Justizsystem, das allgemein als stark parteiisch im Sinne der ZANU-PF gilt, bisher nicht reformiert wurde;
9. befürwortet, wie in der kürzlich im Amtsblatt veröffentlichten Änderung des Wahlgesetzes und in Bezug auf die Wahlen gefordert, dass sich die Menschenrechtskommission, die sich unabhängig und transparent mit den dringlichen Menschenrechtsbelangen befassen und Beschwerden in Bezug auf Verstöße gegen die Menschenrechte untersuchen sollte, über eine menschenrechtsfreundliche Gesetzgebung beraten und die Menschenrechte allgemein fördern und schützen sollte;
10. würdigt, dass eine simbabwische Menschenrechtskommission eingesetzt wurde, ist jedoch besorgt darüber, dass sie nicht mit Kapazitäten ausgestattet wurde, die eine unabhängige Tätigkeit ermöglichen, in deren Rahmen sie ihre Ziele in Bezug auf die dringlichen Menschenrechtsbelange vor Ort erfüllen kann;
11. fordert die Regierung Simbabwes auf, die für eine Aussetzung der gezielten Maßnahmen erforderlichen Schritte einzuleiten, wozu die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und vor allem ein friedliches und glaubwürdiges Verfassungsreferendum sowie Wahlvorbereitungen zählen, die den anerkannten internationalen Standards gerecht werden;
12. fordert die Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika auf, sich hieran aktiver zu beteiligen; vertritt die Auffassung, dass diese regionale Organisation eine wichtige Rolle als Bürgin dafür spielt, dass das allgemeine politische Abkommen eingehalten wird, indem sie u. a. darauf besteht, dass das Abkommen, und insbesondere Artikel 13 des Abkommens, eingehalten wird, um dafür zu sorgen, dass die Polizei und andere Sicherheitskräfte parteiunabhängig agieren;
13. fordert die Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika auf, die Menschenrechtslage und die Grundsätze und Leitlinien der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika über die Durchführung demokratischer Wahlen zu bewerten, bevor die in Simbabwe anstehenden Wahlen organisiert werden;
14. fordert nachdrücklich, dass frühzeitig und in ausreichender Anzahl insbesondere von der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika und vom Panafrikanischen Parlament internationale Beobachter entsendet werden, dass diese vor und nach den Wahlen vor Ort anwesend sind, damit es nicht zu Gewalt und Einschüchterungen kommt, und dass dies in Zusammenarbeit mit der Menschenrechtskommission erfolgt;
15. befürwortet die derzeitigen gezielten Maßnahmen der EU, mit denen diese auf die politische und die Menschenrechtslage in Simbabwe reagiert und die jährliche Beschlüsse umfassen, in deren Rahmen es der EU möglich ist, die Tätigkeit führender Vertreter der simbabwischen Regierung einer fortlaufenden Beobachtung zu unterziehen; fordert die Regierung der nationalen Einheit auf, Schritte zu unternehmen, damit diese Maßnahmen zu gegebener Zeit aufgehoben werden können;
16. fordert die Delegation der EU in Harare auf, der simbabwischen Regierung der nationalen Einheit weiterhin ihre Unterstützung dahingehend anzubieten, die Menschenrechtslage zu verbessern, damit friedliche und glaubwürdige Wahlen durchgeführt werden können, die den Standards entsprechen, deren Einhaltung die EU von allen Handelspartnern erwartet;
17. bedauert, dass dem vorläufigen WPA, das mit vier Staaten des östlichen und des südlichen Afrika, darunter Simbabwe, abgeschlossen wurde, eine belastbare Menschenrechtsklausel fehlt; fordert erneut, dass die EU in ihre Handelsabkommen verbindliche, nicht verhandelbare Menschenrechtsklauseln aufnimmt; fordert die Kommission auf, diesem Sachverhalt in künftigen Verhandlungen, die mit Staaten des östlichen und des südlichen Afrika über umfassende WPA geführt werden, Vorrang einzuräumen;
18. betont, dass die Aussetzung der Entwicklungszusammenarbeit seitens der EU (Artikel 96 des Abkommens von Cotonou) unter diesen Umständen aufrechterhalten werden sollte, dass die EU die Bevölkerung vor Ort jedoch weiterhin engagiert unterstützt;
19. fordert die Weltbank und Simbabwe auf, die Rechtsprechung internationaler Gerichte zu achten;
20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem EAD, der Regierung und dem Parlament von Simbabwe, den Regierungen der Mitgliedstaaten der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika, der Weltbank, dem Generalsekretär des Commonwealth und dem Panafrikanischen Parlament zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Pakistan,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) vom 18. Dezember 2012,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Außenmaßnahmen der EU: Ein besonderer Platz für Kinder“ (COM(2008)0055),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2012 zu dem Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt und über die Politik der EU zu diesem Thema, einschließlich der Auswirkungen für die strategische Menschenrechtspolitik der EU(1),
– unter Hinweis auf den auf fünf Jahre angelegten Plan für ein Engagement der EU zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit Pakistan vom März 2012, in dem Prioritäten wie verantwortungsvolle Staatsführung, die Zusammenarbeit im Bereich der Mitgestaltungsmacht der Frauen und der Dialog über Menschenrechte festgelegt wurden,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Pakistan vom 25. Juni 2012, in denen die Erwartungen der EU in Bezug auf die Förderung und Achtung der Menschenrechte bekräftigt werden,
– unter Hinweis auf Pakistans nationales Programm zur Ausrottung der Kinderlähmung, das 1994 in die Wege geleitet wurde,
– unter Hinweis auf die weltweite Initiative der WHO zur Ausrottung der Kinderlähmung (GPEI) und den neuen Strategieplan der WHO für die letzte Phase der Ausrottung der Kinderlähmung im Zeitraum 2013–2018 („Polio Eradication and Endgame Strategic Plan“),
– unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe,
– gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Pakistan zu den letzten drei Ländern gehört, in denen Kinderlähmung noch endemisch ist, und dass es dort im Jahr 2011 zu 198 Infektionen gekommen ist; in der Erwägung, dass nach Angaben der WHO ein Scheitern der Ausrottung der Kinderlähmung zu schweren Gesundheitsrisiken für die Region und darüber hinaus führen würde, da es sich bei Kinderlähmung um eine hoch ansteckende Krankheit handelt;
B. in der Erwägung, dass am 1. Januar 2013 sechs medizinische Fachkräfte und ein Arzt auf dem Nachhauseweg von dem Gemeinschaftszentrum in der nordwestpakistanischen Region Swabi – rund 75 Kilometer nordwestlich der Hauptstadt Islamabad –, in dem sie als Mitarbeiter einer nichtstaatlichen Organisation tätig waren, niedergeschossen wurden;
C. in der Erwägung, dass vom 17. bis 19. Dezember 2012 in Karatschi und Peschawar neun medizinische Fachkräfte, die an der nationalen Kampagne zur Ausrottung der Kinderlähmung beteiligt waren, davon sechs Frauen, niedergeschossen wurden;
D. in der Erwägung, dass am 29. Januar 2013 ein Polizist, der für die Sicherheit eines Teams zuständig war, das unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen Impfungen gegen Kinderlähmung durchführte, in der Nähe von Swabi ermordet wurde, sowie in der Erwägung, dass am 31. Januar 2013 zwei für Impfaktionen gegen Kinderlähmung zuständige Personen bei der Explosion einer Landmine im Nordwesten Pakistans getötet wurden, wobei nicht klar ist, ob es sich dabei um einen gezielten Anschlag handelte;
E. in der Erwägung, dass bei einem weiteren Anschlag im Juli 2012 ein ghanaischer Arzt der WHO und dessen Fahrer, die bei der Bekämpfung der Kinderlähmung in Karatschi mitwirkten, verletzt wurden;
F. in der Erwägung, dass bei all diesen Anschlägen der Verdacht besteht, dass sie einen Zusammenhang mit Kampagnen zur Impfung pakistanischer Kinder gegen Kinderlähmung aufweisen;
G. in der Erwägung, dass die letzte Serie von Anschlägen die WHO und Unicef dazu veranlasst haben, ihre Impfkampagnen gegen Kinderlähmung in dem Land auszusetzen; in der Erwägung, dass die Regierung Pakistans und die Provinzen Sindh und Khyber ihre Impfkampagnen aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der medizinischen Fachkräfte ebenfalls ausgesetzt haben;
H. in der Erwägung, dass die Regierung Pakistans Kinderlähmung zu einem Thema von besonderer Dringlichkeit erklärt hat und derzeit eine Impfkampagne gegen Kinderlähmung mit dem Ziel der Ausrottung der Krankheit in Pakistan durchführt; in der Erwägung, dass diese Kampagne auf internationaler Ebene unter anderem von der WHO und Unicef unterstützt wird und Teil der GPEI ist; in der Erwägung, dass die Kampagne die Impfung von 33 Millionen Kindern zum Ziel hat und mehrere hunderttausend medizinische Fachkräfte – viele davon Frauen – umfasst, die landesweit Impfungen durchführen;
I. in der Erwägung, dass die Ausgaben für das Gesundheitswesen in Pakistan sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Ebene der Provinzen weniger als 0,3 % der jährlichen Haushaltsmittel ausmachen;
J. in der Erwägung, dass die meisten Anschläge auf medizinische Fachkräfte in den nordwestlichen Landesteilen, in der Nähe von Aufständischen-Hochburgen, stattgefunden haben und mutmaßlich mit den Taliban zusammenhängen;
K. in der Erwägung, dass durch solche Anschläge den Kindern in Pakistan ihr Recht auf grundlegende, lebensrettende medizinische Dienstleistungen verwehrt wird und die Kinder dem Risiko einer Krankheit ausgesetzt werden, die eine lebenslange Behinderung zur Folge hat;
L. in der Erwägung, dass der Grund für die jüngsten Anschläge die Ablehnung der Impfkampagnen durch islamistische Gruppen zu sein scheint, die behaupten, dass mit der Impfung muslimische Kinder sterilisiert werden sollen;
M. in der Erwägung, dass die Taliban zur Rechtfertigung ihrer kriminellen Taten den Vorwand angeführt haben, dass in der Vergangenheit ausländische Geheimdienste überall in Pakistan örtliche Impfteams für die Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse genutzt hätten;
N. in der Erwägung, dass Akteure im Bildungswesen und medizinische Fachkräfte in zunehmendem Maße das Ziel militanter islamischer Gruppen wie Tehrik-i-Taliban (TTP) oder Dschundollah sind, die Widerstand gegen die Bekämpfung der Kinderlähmung in Pakistan leisten, da sie diese als Mittel zur Verbreitung ausländischer, liberaler Ideen betrachten;
O. in der Erwägung, dass die tödlichen Anschläge die wachsende Unsicherheit widerspiegeln, der Mitarbeiter von Hilfsorganisationen in Pakistan ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass gemäß dem Jahresbericht 2012 der „Aid Worker Security Database“ Pakistan zu den fünf gefährlichsten Ländern für Mitarbeiter von Hilfsorganisationen gehört;
P. in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen in vielen Gebieten und Provinzen Pakistans eine wesentliche Rolle spielen, insbesondere in den Stammesgebieten, wo die Regierung nicht in der Lage ist, Dienstleistungen in Form von Kliniken oder Schulen bereitzustellen;
Q. in der Erwägung, dass es sich bei den meisten Opfern der Anschläge auf medizinische Fachkräfte um Frauen handelt, was im Einklang mit der Gewohnheit der Taliban steht, weibliches Personal anzugreifen, und mit der Botschaft verbunden ist, dass Frauen nicht außerhalb ihres Zuhauses arbeiten dürfen;
1. verurteilt auf das Schärfste die zahlreichen Morde an medizinischen Fachkräften und für deren Schutz zuständigen Sicherheitskräften sowie die zahlreichen Anschläge auf diesen Personenkreis, die in den letzten Monaten stattgefunden haben; betont, dass durch diese Anschläge den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen Pakistans – und insbesondere den Kindern – grundlegende und lebensrettende medizinische Dienstleistungen verwehrt bleiben;
2. spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus;
3. begrüßt die einmütige Verurteilung der Anschläge durch die Regierung und die Zivilgesellschaft Pakistans;
4. fordert die Regierung Pakistans auf, die für die Anschläge der letzten Monate Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen;
5. drückt seine Bewunderung für den Mut und die Entschlossenheit derjenigen medizinischen Fachkräfte – unter ihnen viele Frauen – aus, die sich trotz großer Gefahr selbstlos für die Ausrottung der Kinderlähmung einsetzen und weitere Gesundheitsdienstleistungen für Kinder in Pakistan erbringen;
6. betont, dass Mitarbeiter von Hilfsorganisationen in der Lage sein müssen, in einem sicheren Umfeld zu arbeiten; ist tief beunruhigt darüber, dass Mitarbeiter internationaler Hilfsorganisationen von Gewaltbereiten in zunehmendem Maße mit westlichen Geheimdiensten und Streitkräften in Zusammenhang gebracht werden;
7. betont, dass die Aussetzung des Impfprogramms gegen Kinderlähmung in Pakistan die weltweiten Bemühungen um die endgültige Ausrottung der Kinderlähmung in naher Zukunft ernsthaft gefährdet;
8. begrüßt den Dringlichkeitsplan der pakistanischen Regierung zur Ausrottung der Kinderlähmung im Jahr 2012 und betont, wie wichtig es ist, dass dieser Plan erfolgreich weitergeführt wird, um eine Erhöhung der Anzahl von Infektionen zu vermeiden; stellt fest, dass seit Beginn der letzten Immunisierungskampagne die Anzahl der Infektionen einen historischen Tiefstand erreicht hat;
9. begrüßt es, dass die WHO und andere internationale Organisationen zugesagt haben, die Regierung und die Bevölkerung Pakistans bei deren Bemühungen um die Ausrottung der Kinderlähmung und anderer Krankheiten in dem Land weiterhin zu unterstützen;
10. fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit der WHO bei der Förderung des „Lady Health Worker Programme“ zu prüfen, mit dem eine bessere Zugänglichkeit zu grundlegenden präventiven Gesundheitsdienstleistungen für Frauen, insbesondere in ländlichen Gegenden, erreicht werden soll;
11. begrüßt die Anstrengungen, welche die Regierung Pakistans bereits unternommen hat, um bei medizinischen Kampagnen die Sicherheit zu gewährleisten und eine neue Strategie für den Schutz der humanitären Helfer zu entwickeln; fordert die Regierung Pakistans jedoch auf, die Sicherheitsmaßnahmen für Hilfsorganisationen und deren Mitarbeiter deutlich zu verbessern;
12. fordert die Regierungen weltweit auf, die Neutralität humanitärer Tätigkeiten zu sichern, da anderenfalls zehntausende Menschen schutzlos Krankheiten ausgeliefert sein könnten und diejenigen gefährdet werden könnten, die rechtmäßige und grundlegende Gesundheitsdienstleistungen erbringen;
13. ist tief besorgt angesichts der Lage der Frauen in Pakistan, und insbesondere derjenigen Frauen und Mädchen, die aktiv an der Gesellschaft teilhaben und Drohungen vonseiten der Taliban und anderer extremistischer Gruppen erhalten haben;
14. legt der Regierung Pakistans nahe, eine umfassende Informationskampagne durchzuführen, um innerhalb der pakistanischen Gesellschaft mehr Unterstützung zu erhalten, mehr Eigenverantwortung aufzubauen und das Vertrauen in die Impfkampagnen zu erhöhen; fordert die Regierung Pakistans in diesem Zusammenhang auf, einen Dialog mit den Führern der Volksgemeinschaften aufzunehmen, um die Hauptursachen des Problems anzugehen;
15. ist der Auffassung, dass sowohl die Medien als auch die Zivilgesellschaft Pakistans – in Zusammenarbeit mit internationalen und nichtstaatlichen Organisationen im humanitären Bereich – die Pflicht haben, das Bewusstsein für die wichtige und unabhängige Rolle medizinischer Fachkräfte bei der Hilfeleistung für die Bevölkerung zu schärfen;
16. weist erneut darauf hin, dass die EU bereit ist, Unterstützung für die bevorstehenden Wahlen in Pakistan zu leisten, die für die demokratische Zukunft des Landes und die Stabilität in der Region von entscheidender Bedeutung sein werden; stellt fest, dass die EU bislang keine diesbezügliche offizielle Einladung vonseiten der staatlichen Stellen Pakistans erhalten hat;
17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, UN Women, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, Unicef, der WHO sowie der Regierung und dem Parlament Pakistans zu übermitteln.