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Verfahren : 2013/2060(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0162/2013

Eingereichte Texte :

A7-0162/2013

Aussprachen :

PV 21/05/2013 - 5
CRE 21/05/2013 - 5

Abstimmungen :

PV 21/05/2013 - 6.15
CRE 21/05/2013 - 6.15
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0205

Angenommene Texte
PDF 337kWORD 91k
Dienstag, 21. Mai 2013 - Straßburg
Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steueroasen
P7_TA(2013)0205A7-0162/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerflucht und Steueroasen (2013/2060(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012 „Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung“ (COM(2012)0722),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung (C(2012)8806),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen (C(2012)8805),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Juni 2012 über konkrete Maßnahmen, auch in Bezug auf Drittländer, zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (COM(2012)0351),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2012 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2013“ (COM(2012)0750),

  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 5. Februar 2013 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (2013/0025(COD)),

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen der FATF (Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“) betreffend Internationale Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation vom Februar 2012,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2012 zur Forderung nach konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung(1),

–  unter Hinweis auf den Bericht von Richard Murphy (Mitglied des Instituts der Wirtschaftsprüfer in England und Wales) vom 10. Februar 2012 mit dem Titel „Closing the European Tax Gap“ (Die Steuerlücke in Europa schließen),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung und des Berichts der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ an den Rat vom 4. Dezember 2012,

–  unter Hinweis auf den OECD-Bericht (2013) „Addressing Base Erosion and Profit Shifting“ (Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und Gewinnverlagerung),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Wirtschaft und Finanzen und den Bericht dieses Rates an den Europäischen Rat vom 22. Juni 2012 zu Steuerfragen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zur Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern bei der Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich(2),

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 19. April 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine GKKB(3),

–  unter Hinweis auf das Kommuniqué, das im Anschluss an die Tagung der Finanzminister und der Zentralbankpräsidenten der G20 in Moskau am 15. und 16. Februar 2013 veröffentlicht wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich(4),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A7-0162/2013),

A.  in der Erwägung, dass es ein Skandal ist, dass in der EU pro Jahr schätzungsweise eine Billion Euro durch Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und aggressive Steuerplanung verloren geht, zumal dieser Betrag einer jährlichen Kostenbelastung von annähernd 2 000 Euro pro EU-Bürger entspricht und bisher keine geeigneten Gegenmaßnahmen getroffen werden(5);

B.  in der Erwägung, dass dieser Verlust mit Blick auf die Erhaltung einer auf hochwertigen öffentlichen Diensten basierenden sozialen Marktwirtschaft in der EU und für die ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarkts eine Gefahr ist, die Effizienz und die Fairness der Steuersysteme in der EU in Mitleidenschaft zieht, die ökologische Wende in der Wirtschaft gefährdet sowie zu einer Bereicherung auf Kosten der Gesellschaft führt und solcher Bereicherung weiter Vorschub leistet, sodass die soziale Ungleichheit wächst, das Vertrauen der Bürger in die demokratischen Institutionen schwindet und ein vom Demokratiedefizit geprägtes Umfeld entsteht;

C.  in der Erwägung, dass eine wichtige Komponente der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen in der Absicherung der Einnahmenbasis besteht;

D.  in der Erwägung, dass Steuerbetrug und Steuerhinterziehung rechtswidrige Handlungen sind, weil es sich um eine Entziehung vor der Steuerpflicht handelt, während es sich bei Steuerumgehung um eine missbräuchliche, aber legale Ausnutzung des Steuersystems zur Verringerung oder Vermeidung fälliger Steuern handelt; in der Erwägung, dass aggressive Steuerplanung in der Ausnutzung von formalen Details eines Steuersystems oder der Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Steuersystemen zur Senkung der Steuerschuld besteht;

E.  in der Erwägung, dass Steuerumgehungspraktiken – begünstigt durch die zunehmende Entmaterialisierung der Wirtschaft – zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die den Unternehmen und dem Wachstum in der EU schaden;

F.  in der Erwägung, dass aufgrund des Ausmaßes des Steuerbetrugs und der Steuerumgehung das Vertrauen der Bürger in die Gerechtigkeit und Legitimität der Erhebung von Steuern und des Steuersystems insgesamt untergraben werden;

G.  in der Erwägung, dass der Mangel an Abstimmung in der Steuerpolitik in der EU enorme Kosten und hohen Verwaltungsaufwand für Bürger und Unternehmen, die in der EU grenzüberschreitend tätig sind, verursacht, die Gefahr einer unbeabsichtigten Nichtbesteuerung birgt oder zu Steuerbetrug und Steuerumgehung führen kann;

H.  in der Erwägung, dass intransparente oder schädliche Steuerpraktiken, denen im Rahmen der Rechtsordnungen von Steueroasen Vorschub geleistet wird, nach wie vor das Bild verfälschen, was zu Verzerrungen der Geldströme sowie zu Störungen im EU-Binnenmarkt führen kann; in der Erwägung, dass der schädliche Steuerwettbewerb in der EU eindeutig gegen die Logik eines Binnenmarkts verstößt; in der Erwägung, dass in der immer engeren wirtschafts-, steuer- und haushaltspolitischen Union mehr zur Harmonisierung der Steuerbemessungsgrundlagen unternommen werden muss;

I.  in der Erwägung, dass Länder, für die Hilfsprogramme aufgelegt wurden, nach Verschärfung der Steuererhebung und Abschaffung von Steuervergünstigungen gemäß den Vorschlägen der Troika in den letzten Jahren mit ansehen mussten, wie viele ihrer Großunternehmen das Land verließen, um die Steuervergünstigungen anderer Länder auszunutzen;

J.  in der Erwägung, dass dies in der Praxis zu einer Verlagerung der Steuerlast auf Arbeitnehmer und Haushalte mit niedrigem Einkommen geführt und die Regierungen zu folgenschweren Kürzungen bei den öffentlichen Dienstleistungen gezwungen hat,

K.  in der Erwägung, dass der Stellenabbau bei den Steuerbehörden, zu dem es im Zuge der Sparmaßnahmen der vergangenen Jahre in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten kam, die Umsetzung des Aktionsplans der Kommission stark gefährdet hat;

L.  in der Erwägung, dass Steuerumgehungspraktiken bei multinationalen Unternehmen gegen den Grundsatz des fairen Wettbewerbs und der unternehmerischen Verantwortung verstoßen;

M.  in der Erwägung, dass einige Steuerzahler auf die Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten im Interesse der Transparenz getroffen wurden, reagiert haben, indem sie ihre geschäftlichen Transaktionen über Länder oder Gebiete mit einem weniger transparenten System abgewickelt haben;

N.  in der Erwägung, dass einseitige einzelstaatliche Maßnahmen sich in vielen Fällen als unwirksam, ungenügend und in einigen Fällen sogar kontraproduktiv erwiesen haben, weshalb ein koordinierter mehrgleisiger Ansatz auf nationaler, internationaler und EU-Ebene notwendig ist; in der Erwägung, dass Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und aggressive Steuerplanung nur wirksam bekämpft werden können, wenn die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten wesentlich verstärkt und zudem die Zusammenarbeit der Steuerbehörden mit den jeweiligen Strafverfolgungsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgebaut werden;

O.  in der Erwägung, dass das größte strategische Problem – wie bereits im OECD-Bericht „Addressing Base Erosion and Profit Shifting“ (Bekämpfung der Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und der Gewinnverlagerung) festgestellt wurde – darin besteht, dass die allgemeinen internationalen Grundsätze, die aufgrund nationaler Erfahrungen im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Steuervorschriften formuliert wurden, mit dem sich verändernden Geschäftsumfeld nicht Schritt halten konnten; in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene stärker darauf hinwirken müssen, dass ausgehend von den Grundsätzen Transparenz, Informationsaustausch und Beseitigung abträglicher steuerlicher Maßnahmen internationale Normen festgelegt werden;

P.  in der Erwägung, dass Entwicklungsländer nicht über die Verhandlungsmacht verfügen, um Steueroasen zu Zusammenarbeit, Informationsaustausch und mehr Transparenz zu zwingen;

Q.  in der Erwägung, dass investigative Journalisten, nichtstaatliche Akteure und akademische Kreise eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Steuerbetrug, Steuerumgehung und Steueroasen und bei der angemessenen Information der Öffentlichkeit über entsprechende Fälle gespielt haben;

R.  in der Erwägung, dass die Stärkung der Instrumente zur Aufdeckung von Steuerbetrug mit einer Verstärkung der geltenden Rechtsvorschriften über die Amtshilfe bei der Steuerbeitreibung, die steuerliche Gleichbehandlung sowie die Praktikabilität für die Unternehmen einhergehen sollte;

S.  in der Erwägung, dass die europäischen Finanzminister im Februar 2013 auf dem G-20-Treffen in Moskau angekündigt haben, die gebotenen Schritte gegen Steuerumgehung zu unternehmen, und bestätigt haben, dass einzelstaatliche Maßnahmen allein nicht die gewünschte Wirkung haben werden;

T.  in der Erwägung, dass Verrechnungspreisvereinbarungen, die zu Steuerumgehung führen, die Haushalte von Entwicklungsländern stark belasten, da den Ländern dadurch Schätzungen zufolge pro Jahr Steuereinnahmen in Höhe von etwa 125 Mrd. Euro verloren gehen – was einem Betrag entspricht, der beinahe doppelt so hoch wie die internationale Hilfe ist, die diese Länder erhalten;

U.  in der Erwägung, dass die Gesetzgebungskompetenz in der Steuerpolitik derzeit bei den Mitgliedsstaaten liegt;

1.  begrüßt den Aktionsplan der Kommission und deren Empfehlungen, in denen sie die Mitgliedstaaten dringend auffordert, umgehend und koordiniert gegen Steueroasen und aggressive Steuerplanung vorzugehen;

2.  begrüßt die Entschlossenheit, mit der sich die Finanzminister der G20 für Maßnahmen gegen die Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und Gewinnverlagerung ausgesprochen haben;

3.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihren Zusagen nachzukommen, den Aktionsplan der Kommission zu unterstützen und die beiden Empfehlungen vollständig umzusetzen; besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung, aggressive Steuerplanung und Steueroasen in den von ihnen abhängigen Gebieten ernsthafte Verhandlungen aufnehmen und diesbezügliche Verfahren zur Annahme anhängiger Legislativvorschläge zum Abschluss sowie einschlägige Maßnahmen zur Anwendung bringen;

4.  bedauert, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die wichtigsten Legislativvorschläge, wie den Vorschlag von 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen oder den Vorschlag von 2011 für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, bisher keine Einigung erzielt haben;

5.  bedauert, dass in Bezug auf steuerpolitische Verpflichtungen im Rahmen des Euro-Plus-Pakts bisher keine wesentlichen Fortschritte erzielt wurden;

6.  begrüßt die Initiative der Kommission, eine „Plattform für eine verantwortungsvolle Steuerpolitik“ einzurichten; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Empfehlung in den Mitgliedstaaten genau zu überwachen und zu den Arbeiten der Plattform auch nationale Steuerbeamte, die Sozialpartner und die Gewerkschaften zu konsultieren und in die Arbeit einzubeziehen; fordert die Kommission auf, dem Rat und dem Europäischen Parlament alljährlich einen Bericht über die Arbeit der Plattform und deren Ergebnisse vorzulegen;

7.  ist der Auffassung, dass die Informationen zu Geheimkonten an Offshore-Finanzplätzen, die im April 2013 vom Internationalen Konsortium für investigativen Journalismus (ICIJ) veröffentlicht wurden, das Ausmaß und den Ernst des Problems sowie die Dringlichkeit entsprechender Gegenmaßnahmen hinreichend verdeutlicht haben; fordert vor diesem Hintergrund nochmals, dass das Engagement für Transparenz auf der europäischen und der internationalen Ebene verstärkt wird, damit ein internationales, verbindliches, multilaterales Abkommen über den automatischen Austausch von Informationen in Steuerangelegenheiten zustande kommt;

Die Rolle der EU im internationalen Kontext

8.  hebt hervor, dass die EU bei den Gesprächen über die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerumgehung und Steueroasen, die im Rahmen der OECD, im Weltforum zu Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke, in der G20 und der G8 sowie in anderen einschlägigen multinationalen Foren stattfinden, die Führung übernehmen sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf der internationalen Ebene stets hervorzuheben, dass die verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung, aggressiver Steuerplanung und Steueroasen von größter Bedeutung ist; hebt hervor, dass die EU gegebenenfalls auch Drittländer dafür gewinnen und dabei unterstützen sollte, ihre Steuererhebungssysteme aufzurüsten und effizienter zu gestalten, indem sie sich die Grundsätze Transparenz, automatischer Informationsaustausch und Beseitigung abträglicher steuerlicher Maßnahmen zu Eigen machen; fordert die Kommission und den Rat auf, die technische Unterstützung und ihre Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten in den Entwicklungsländern zu verstärken;

9.  ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten bei Steuerbelangen nicht länger an der Praxis festhalten dürfen, bilaterale Verhandlungen zu führen, deren Ergebnisse – aus Sicht der EU, oft aber auch für die betreffenden Mitgliedstaaten selbst – nicht optimal sind, und dass sie stattdessen unbedingt der Kommission das Mandat erteilen müssen, im Namen der EU Steuerabkommen mit Drittländern auszuhandeln;

10.  hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten haben(6) oder beantragen, dazu verpflichtet sind, Maßnahmen zur Verstärkung und Verbesserung ihrer Kapazitäten in den Bereichen Steuererhebung und Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu treffen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Verpflichtung so auszuweiten, dass sie sich auch auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerumgehung und aggressiver Steuerplanung erstreckt;

11.  fordert die Kommission auf, Unternehmen, die gegen die Steuernormen der EU verstoßen, keine EU-Mittel zu gewähren und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten solchen Unternehmen keine staatlichen Beihilfen oder Zugang zu öffentlichen Aufträgen gewähren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Unternehmen, die an öffentlichen Auftragsvergabeverfahren teilnehmen, zur Offenlegung von Informationen zu verpflichten, die mit Strafen oder Urteilen aufgrund steuerrechtlicher Delikte im Zusammenhang stehen; ist der Ansicht, dass Behörden – im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug – die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vertraglich festzulegen, dass sie zur Beendigung des Vertrags berechtigt sind, wenn der Auftragnehmer in der Folgezeit gegen die Steuervorschriften verstößt;

12.  fordert die Kommission auf, allgemeine Normen für Steuerabkommen der Mitgliedstaaten mit Entwicklungsländern vorzuschlagen, damit es in den betreffenden Ländern zu keiner Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage kommt;

13.  fordert die Kommission auf, für die GD TAXUD mehr Haushaltsmittel und Personal vorzusehen, um sie bei der Ausarbeitung von Maßnahmen der EU und Vorschlägen in den Bereichen doppelte Nichtbesteuerung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zu unterstützen;

14.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die strenge Einhaltung der EU-Normen im Bereich Steuern in ihren Beziehungen zu Drittländern, vor allem im Hinblick auf künftige bilaterale oder multilaterale Handelsabkommen, zur Bedingung zu erklären;

15.  begrüßt das US-amerikanische Gesetz Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) als ersten Schritt auf dem Weg zum automatischen Austausch von Informationen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten zur Bekämpfung von grenzüberschreitenden Fällen des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung; bedauert jedoch, dass für die Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten die bilaterale bzw. zwischenstaatliche Ebene gewählt wurde, statt mit einem gemeinsamen Standpunkt der EU in die Verhandlungen zu gehen; bedauert, dass der Informationsaustausch nicht auf uneingeschränkter Gegenseitigkeit beruht; fordert, dass die Datenschutzrechte der EU-Bürger in diesem Zusammenhang gewahrt werden;

16.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen der FATF vom Februar 2012 genau zu prüfen und entsprechend umzusetzen;

Das Hauptziel: Schließung der Steuerlücke

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich für das ehrgeizige, aber realistische Ziel, die Steuerlücke bis 2020 mindestens zur Hälfte zu schließen, einzusetzen, da dadurch ohne eine Anhebung der Steuersätze bereits schrittweise deutlich höhere Steuereinnahmen erzielt würden;

18.  vertritt ferner die Ansicht, dass durch die Ausweitung bereits bestehender Steuergegenstände – im Gegensatz zur Erhöhung von Steuersätzen oder der Einführung neuer Steuern – zusätzliche Einnahmen für die Mitgliedstaaten generiert würden;

19.  fordert die Kommission auf, endlich eine umfassende Strategie zur Schließung der Steuerlücke in der EU aufzustellen, die im Rahmen der geltenden Verträge auf konkreten legislativen Schritten basiert, und sicherzustellen, dass alle in der EU tätigen Unternehmen ihren steuerlichen Pflichten in allen Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, nachkommen;

20.  hebt hervor, dass Maßnahmen zur Verkleinerung der Steuerlücke und gegen Steueroasen, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu fairen und transparenten Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt führen, zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen sowie zum Abbau der Staatsschulden beitragen, öffentliche Investitionsquellen mobilisieren, die Effizienz und Fairness der einzelstaatlichen Steuersysteme verbessern sowie allgemein eine bessere Einhaltung der Steuervorschriften – sowohl in der EU als auch in Entwicklungsländernbewirken würden;

21.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Fiscalis-Programm stärker zu nutzen und die EU-Strategie zur Schließung der Steuerlücke in das Programm aufzunehmen;

22.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, für grenzüberschreitende Geschäftsmodelle und den elektronischen Handel eine europäische Steuer einzuführen;

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT VORGESCHLAGENE MASSNAHMEN, DIE IN DER EU-STRATEGIE ZUR SCHLIESSUNG DER STEUERLÜCKE EINE TRAGENDE ROLLE SPIELEN SOLLTEN:
Maßnahmen gegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung

23.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre nationalen Steuerbehörden und Steuerprüfer mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen und Kompetenzen sowie mit Ressourcen für die Schulung der Steuerbeamten in Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bezüglich Steuerbetrug und Steuerumgehung auszustatten und wirksame Maßnahmen gegen Korruption einzuführen;

24.  fordert die Kommission auf, was die Transparenz der Steuerzahlungen von Unternehmen betrifft, umgehend tätig zu werden und alle multinationalen Unternehmen dazu zu verpflichten, einfach die Höhe des Steuerbetrags zu veröffentlichen, der in den Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, jeweils von ihnen entrichtet wurde;

25.  hebt die Bedeutung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) hervor und fordert die Mitgliedstaaten auf, eine GKKB zu vereinbaren und umzusetzen, indem sie schrittweise von einer fakultativen zu einer obligatorischen Regelung im Sinne der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine GKKB übergehen;

26.  vertritt die Ansicht, dass die zuständigen Behörden tätig werden und mit der Aussetzung oder dem Entzug der Lizenz reagieren sollten, wenn Finanzinstitute und Finanzberater aktive Beihilfe zum Steuerbetrug leisten, indem sie ihren Kunden Produkte oder Leistungen anbieten, die es diesen ermöglichen, Steuern zu hinterziehen oder Steuerbehörden die Zusammenarbeit zu verweigern;

27.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, auch Steuerstraftaten in der neuen Geldwäsche-Richtlinie (2013/0025(COD)) als Vortat zur Geldwäsche aufzulisten, und fordert, dass diese Richtlinie zügig umgesetzt wird; fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine harmonisierte strafrechtliche Verfolgung von Steuerbetrug zu unterbreiten – vor allem im Hinblick auf grenzüberschreitende und gegenseitige Ermittlungen; weist die Kommission darauf hin, dass sie intensiver mit anderen Strafverfolgungsbehörden der EU, insbesondere mit Behörden im Bereich Geldwäschebekämpfung sowie Justiz- und Sozialbehörden, zusammenarbeiten sollte;

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, alle völkerrechtlichen Hürden zu beseitigen, die die Zusammenarbeit und den Austausch von Steuerdaten mit den EU-Organen und zwischen den Mitgliedstaaten behindern, dabei aber in Bezug auf die Daten der Steuerzahler für einen wirksamen Datenschutz zu sorgen;

29.  fordert die Kommission auf, die Bereiche zu ermitteln, in denen Raum für Verbesserungen der EU-Rechtsvorschriften und der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten besteht, um Steuerbetrug besser zu verhindern, und in diesem Zusammenhang auch festzustellen, wie die Programme Fiscalis und Customs besser genutzt werden können;

30.  begrüßt die Annahme des neuen Rahmens der Verwaltungszusammenarbeit durch den Rat und fordert, dass die Mitgliedstaaten diesen Rahmen umgehend umsetzen;

31.  fordert die Mitgliedstaaten auf, regierungseigene Register wie Datenbanken, in denen der Besitz von Kraftfahrzeugen, Land, Jachten und anderen Vermögenswerten verzeichnet ist, nach unwiderlegbaren Beweisen für Steuerhinterziehung zu durchsuchen und dieses Beweismaterial auch anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung zu stellen;

32.  hebt hervor, dass dringend neue Strategien ergriffen und die bestehenden EU-Strukturen effizienter genutzt werden müssen, um verstärkt gegen Mehrwertsteuerhinterziehung und insbesondere gegen „Karussell-Betrug“ vorgehen zu können; fordert den Rat in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Einführung eines Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug umgehend anzunehmen und umzusetzen;

33.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die gleichzeitigen Prüfungen zur Aufdeckung und Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug im Rahmen des neuen Programms Fiscalis 2020 fortzusetzen und auf dem aktuellen Stand zu halten und den Beamten anderer Länder, auch im Zusammenhang mit behördlichen Ermittlungen, Zugang zu den Finanzämtern zu gewähren; hebt hervor, dass die Steuerbehörden und andere Strafverfolgungsbehörden – vor allem in Bezug auf den Austausch von Informationen, die im Zuge von Ermittlungen zu Geldwäsche und damit verbundenen Steuerstraftaten gewonnen werden – stärker zusammenarbeiten müssen;

34.  stellt fest, dass die Bekämpfung der Schattenwirtschaft erfolglos bleiben wird, wenn nicht entsprechende Anreize geboten werden; schlägt ferner vor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollten, über Fortschrittsanzeiger darüber Bericht zu erstatten, inwiefern es ihnen gelungen ist, die Schattenwirtschaft einzudämmen;

35.  unterstützt die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) in ihren Bemühungen um die Einführung von Kennziffern für juristische Personen, die der Rückverfolgbarkeit und Transparenz von Finanztransaktionen dienen und damit eine wichtige Voraussetzung für die Bekämpfung von Steuerbetrug sind;

36.  weist darauf hin, dass der Abbau von Steuervergünstigungen Raum für umfangreiche Reformen schafft, die den Aufbau eines unkomplizierten, nachvollziehbaren und gerechten Steuersystems ermöglichen;

37.  weist darauf hin, dass gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit Steuerbetrug schwerfällig und langwierig sind und gegen diejenigen, die für schuldig befunden werden, schließlich relativ milde Strafen verhängt werden, sodass Steuerbetrug quasi zum Bagatelldelikt wird;

38.  betont, dass elektronische Behördendienste zu mehr Transparenz beitragen und im Kampf gegen Betrug und Korruption gute Dienste leisten können, was wiederum zum Schutz der öffentlichen Mittel beiträgt; betont, dass Rechtsvorschriften benötigt werden, die eine kontinuierliche Innovation ermöglichen;

39.  fordert die Kommission auf, konkret gegen missbräuchliche hybride Gestaltungen vorzugehen, bei denen die unterschiedliche Besteuerung im Rahmen der Steuersysteme der einzelnen Mitgliedstaaten ausgenutzt wird;

40.  weist jedoch darauf hin, dass Mehrwertsteuereinnahmen zu den Eigenmitteln der EU gehören und sich Steuerhinterziehung in diesem Bereich folglich sowohl direkt auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten als auch auf den EU-Haushalt auswirkt; zitiert den Rechnungshof, um daran zu erinnern, dass „[d]urch MwSt-Hinterziehung […] die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten geschädigt [werden]. Auswirkungen auf den EU-Haushalt ergeben sich allerdings auch insofern, als dadurch die MwSt-Eigenmittel niedriger ausfallen. Diese Einnahmelücke wird durch die BNE-Eigenmittel ausgeglichen, was eine Verzerrung der Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt zur Folge hat. Außerdem beeinträchtigt Steuerbetrug das Funktionieren des Binnenmarkts und verhindert einen fairen Wettbewerb.“(7);

41.  stellt fest, dass durch das MwSt-System der EU ein wesentlicher Teil der öffentlichen Einnahmen generiert wird – 2009 waren es 21 %(8) –, das System jedoch auch unnötige Kosten verursacht, was den Aufwand für die Einziehung und Steuerumgehung betrifft;

42.  weist darauf hin, dass das Verfahren, nach dem die Mehrwertsteuer eingezogen wird, seit deren Einführung nicht mehr geändert worden ist; hebt hervor, dass dieses Verfahren aufgrund der vielen Veränderungen, die inzwischen in der Welt der Wirtschaft und der Technik stattgefunden haben, veraltet ist und sein fortgesetzter Einsatz viele Einbußen mit sich bringt;

43.  betont, dass die vorschriftsmäßige Anwendung des Zollsystems direkte Auswirkungen auf die Berechnung der Mehrwertsteuer hat; ist äußerst besorgt darüber, dass die zollrechtlichen Überprüfungen in der EU nicht ordnungsgemäß ablaufen, was zu erheblichen Verlusten bei den Mehrwertsteuereinnahmen führt(9); erachtet es als nicht hinnehmbar, dass die Steuerbehörden der meisten Mitgliedstaaten keinen direkten Zugang zu Zolldaten haben und daher kein automatischer Abgleich mit den Steuerdaten möglich ist; weist darauf hin, dass dem organisierten Verbrechen die Schwachstellen des derzeitigen Systems bestens bekannt sind;

44.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einführung von Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, die es ermöglichen, Mittel, die im Zuge von Strafverfahren wegen Steuerbetrugs oder Steuerumgehung eingezogen wurden, sozialen Zwecken zuzuführen; fordert aus diesem Grund, dass ein Großteil der eingezogenen Mittel sozialen Zwecken zugeführt wird und direkt oder indirekt in die von den Steuerdelikten betroffene lokale und regionale Wirtschaft fließt;

45.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, darauf hinzuwirken, dass ein Umfeld entsteht, in dem an der Aufdeckung von Steuerbetrugsdelikten und Steueroasen beteiligte Vertreter der Zivilgesellschaft umfassend geschützt sind, unter anderen, indem wirksame Systeme zum Schutz von Informanten und journalistischen Quellen geschaffen werden;

Maßnahmen gegen Steuerumgehung und aggressive Steuerplanung

46.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Annahme und Umsetzung der geänderten Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen vorrangig zu behandeln, damit die Schlupflöcher in der geltenden Richtlinie geschlossen werden und Steuerhinterziehung besser verhindert werden kann;

47.  begrüßt, dass auf internationaler Ebene über eine Aktualisierung der OECD-Leitlinien für Verrechnungspreisvereinbarungen diskutiert wird – das heißt die Praxis, Gewinne in Steueroasen zu verlagern, um Steuern – sowohl in Industriestaaten als auch in Entwicklungsländern – Steuern zu umgehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umgehend tätig zu werden und die derzeitigen Verrechnungspreisregelungen einer Überprüfung zu unterziehen – vor allem in Bezug auf die Verlagerung von Risiken und immateriellen Vermögenswerten, die künstliche Aufspaltung des Eigentums an Vermögenswerten auf die Rechtspersonen einer Gruppe sowie Transaktionen zwischen diesen Rechtspersonen, die zwischen voneinander unabhängigen Partnern kaum stattfinden würden; fordert die Kommission auf, für Verrechnungspreise ein System für Vorabverständigungsverfahren zu entwickeln, sodass die Vorschriften, die nach den Leitsätzen der EU für die Verrechnungspreisdokumentation gelten, um eine weitere Auflage ergänzt werden; vertritt die Auffassung, dass für Transaktionen mit auf der schwarzen Liste geführten Ländern oder Gebieten strengere Auflagen bezüglich der Dokumentation sowie der Steuererklärung gelten sollten;

48.  begrüßt die Fortschritte, die im Rahmen der Rechnungslegungs- und der Transparenzrichtlinie in Bezug auf eine nach Ländern aufgeschlüsselte Berichterstattung erzielt wurden; fordert die Kommission auf, im nächsten Schritt für grenzüberschreitend tätige Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen eine länderbezogene Berichterstattung einzuführen, um die Transparenz des Zahlungsverkehrs zu verbessern, und – damit die Einhaltung der entsprechenden Verrechnungspreisregelungen überprüft werden kann – zu verlangen, dass Informationen über die Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, seinen geographischen Standort, den Umsatz, die Anzahl der Beschäftigten in Vollzeiteinheiten, Gewinn oder Verlust vor Steuern, Steuern auf Gewinn oder Verlust und erhaltene staatliche Beihilfen für die Handelstätigkeiten einer Gruppe als Ganzes nach Ländern aufgeschlüsselt offengelegt werden müssen;

49.  fordert, dass der Vorschlag für eine Überarbeitung der Geldwäsche-Richtlinie um die Verpflichtung ergänzt wird, dass öffentlich zugängliche Register der Regierungen eingerichtet werden, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, Konzernen, Stiftungen und anderen vergleichbaren Rechtsformen erfasst sind;

50.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wirksamkeit des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung zu erhöhen, indem sie diese Frage auf Ratsebene thematisieren, da hier politische Entscheidungen dringend nötig sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich aktiv einzubringen, wenn die Gruppe „Verhaltenskodex“ in Bezug auf Verfahren zur Beseitigung von Unstimmigkeiten zwischen nationalen Steuersystemen zu keiner Einigung gelangt;

51.  fordert die Kommission auf, einen Verhaltenskodex für Rechnungsprüfer und Berater zu erarbeiten und entsprechend auf den Weg zu bringen; fordert Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf, die nationalen Steuerbehörden zu informieren, sobald sie bei dem geprüften Unternehmen einen Hinweis auf aggressive Steuerplanung finden;

52.  vertritt die Ansicht, dass Wirtschaftsprüfer nicht berechtigt sein sollten, den Rahmen der Wirtschaftsprüfung überschreitende, unzulässige Dienstleistungen zu erbringen, und dass steuerliche Beratung in Bezug auf die Strukturierung von Transaktionen sowie Steuerberatung als den Rahmen der Wirtschaftsprüfung überschreitende, unzulässige Dienstleistungen zu betrachten sind;

53.  weist darauf hin, dass die korrekte Identifizierung von Steuerzahlern die Voraussetzung für einen erfolgreichen Informationsaustausch zwischen den nationalen Steuerbehörden ist; fordert die Kommission auf, die Einführung einer EU-Steueridentifikationsnummer für alle juristischen und natürlichen Personen, die an grenzüberschreitenden Transaktionen beteiligt sind, voranzutreiben; vertritt die Ansicht, dass diese Steueridentifikationsnummer mit Einträgen in einer internationalen, offenen Datenbank des MwSt-Informationsaustauschsystems (MIAS) verknüpft sein sollte, damit Steuerschulden und andere umgangene Zahlungsverpflichtungen besser erkannt werden können;

54.  fordert die Kommission auf, 2013 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie zu Mutter- und Tochtergesellschaften und der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren vorzulegen, der darauf ausgerichtet ist, die in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen gegen Missbrauch zu überprüfen und aufeinander abzustimmen sowie Möglichkeiten der doppelten Nichtbesteuerung, die durch hybride Rechtsformen und Finanzinstrumente in der EU gegeben sind, zu beseitigen;

55.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Vorschlag der Kommission, eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch einzuführen, zügig umzusetzen, damit es eine Handhabe gegen aggressive Steuerplanung gibt, und in ihren Doppelbesteuerungsabkommen eine Klausel vorzusehen, mit der Fälle einer doppelten Nichtbesteuerung verhindert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Steuervergünstigungen, die auf künstlichen Vereinbarungen beruhen oder jeglicher wirtschaftlichen Substanz entbehren, nicht zu berücksichtigen; schlägt vor, mit der Erarbeitung eines Standardwerks für die Mitgliedstaaten zu beginnen, das Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthält;

56.  begrüßt die Arbeiten der Kommission zur Einführung eines europäischen Steuerzahler-Kodexes; vertritt die Auffassung, dass ein solcher Kodex dazu beitragen wird, die Legitimität der jeweiligen Steuersysteme zu festigen und sie verständlicher zu machen, dass damit eine bessere Zusammenarbeit und stärkeres Vertrauen zwischen Steuerbehörden und Steuerzahlern ermöglicht wird und dass er Steuerzahlern gute Dienste leisten wird, da ihre Rechte und Pflichten dadurch transparenter werden;

57.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame Mechanismen zur Steuererhebung einzurichten, die die Distanz zwischen Steuerzahler und Steuerbehörden minimieren und sich in größtmöglichem Maße auf moderne Technologien stützen; fordert die Kommission auf, sich mit den Problemen der Besteuerung des elektronischen Handels zu befassen und entsprechende EU-Normen zu erarbeiten;

58.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Lobbyarbeit des Finanzsektors, die oft zu legaler Steuerumgehung und Systemen der aggressiven Steuerplanung führt, möglichst transparent zu machen;

59.  fordert die Kommission auf, Finanzströme aus Mitgliedstaaten in Drittländer, die der Steuerumgehung dienen, zu regulieren und einen ausgewogenen und wettbewerbsfähigen steuerlichen Rahmen zu schaffen;

60.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, vor allem im Bereich der Finanzdienstleistungen gegen die mit aggressiver Steuerplanung befassten Abteilungen von Unternehmen vorzugehen;

61.  fordert die Kommission auf, die Unterschiede zwischen den gesetzlichen und den tatsächlichen Unternehmenssteuersätzen in den Mitgliedstaaten gründlich zu untersuchen, damit die Diskussion über die Steuerharmonisierung auf der Grundlage objektiver Daten stattfinden kann;

62.  fordert die Mitgliedstaaten auf, grenzüberschreitend tätigen Unternehmen die Steuerbescheide der nationalen Behörden mitzuteilen und sie zu veröffentlichen; fordert, dass die Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Entscheidungen strenge Substanzvorschriften zur Anwendung zu bringen;

63.  weist darauf hin, dass Konzerne oft als Conduitgesellschaft dienen, um Steuern zu hinterziehen, und stellt mit Sorge fest, dass in den meisten Ländern keine Verpflichtung zur Registrierung rechtlicher Vereinbarungen besteht; fordert die EU auf, ein europäisches Register für Treuhandgesellschaften und andere nichtöffentliche Strukturen einzurichten, das bei der Bekämpfung von Steuerumgehung als Grundlage dient;

Maßnahmen gegen Steueroasen

64.  fordert, dass die EU geschlossen gegen Steueroasen vorgeht;

65.  begrüßt das Engagement der Kommission, den automatischen Informationsaustausch als zukünftigen europäischen und internationalen Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen zu fördern; fordert angesichts verschiedener Mängel erneut über den OECD-Rahmen hinausgehende Maßnahmen zur Bekämpfung von illegalen Finanzströmen, Steuerflucht und Steuerhinterziehung; bedauert den Umstand, dass die OECD es Regierungen ermöglicht, sich der von ihr erstellten „schwarzen Liste“ allein dadurch zu entziehen, dass sie versprechen, die Grundsätze des Informationsaustauschs einzuhalten, ohne dass sichergestellt wird, dass diese Grundsätze wirksam in die Praxis umgesetzt werden; vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die Auflage, dass Abkommen mit zwölf weiteren Ländern abgeschlossen werden müssen, bevor eine Streichung von der „schwarzen Liste“ möglich ist, insofern willkürlich ist, als keine qualitativen Indikatoren für eine objektive Bewertung der Einhaltung der Praktiken des verantwortungsvollen Handelns genannt werden;

66.  fordert die Kommission auf, eine eindeutige Begriffsbestimmung und allgemeine Kriterien zur Ermittlung von Steueroasen sowie geeignete Maßnahmen zu erlassen, die bei als Steueroasen eingestuften Staaten und Gebieten Anwendung finden und bis zum 31. Dezember 2014 umzusetzen sind, und dafür zu sorgen, dass diese im EU-Recht einheitlich angewendet werden; vertritt die Ansicht, dass die Begriffsbestimmung auf den Normen der OECD für Transparenz und Informationsaustausch sowie den Grundsätzen und Kriterien des Verhaltenskodex gründen muss; ist der Auffassung, dass ein Land oder Gebiet in diesem Zusammenhang als Steueroase gilt, wenn es mehrere der folgenden Kennzeichen aufweist:

   i) die Vorteile werden ausschließlich Gebietsfremden oder für Transaktionen mit Gebietsfremden gewährt,
   ii) die Vorteile sind völlig von der inländischen Wirtschaft isoliert, sodass sie keine Auswirkungen auf die innerstaatliche Steuergrundlage haben,
   iii) die Vorteile werden gewährt, selbst wenn ihnen keine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit oder substanzielle wirtschaftliche Präsenz in dem Land oder Gebiet zugrunde liegt, das diese steuerlichen Vorteile bietet,
   iv) die Regeln für die Gewinnermittlung bei Aktivitäten innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe weichen von international allgemein anerkannten Grundsätzen ab – insbesondere von den von der OECD vereinbarten Regeln,
   v) den steuerlichen Maßnahmen mangelt es an Transparenz, auch durch eine laxere und undurchsichtige Handhabung der Rechtsvorschriften auf Verwaltungsebene,
   vi) in dem Staat oder Gebiet werden keine oder nur Nominalsteuern auf die betreffenden Einnahmen erhoben,
   vii) es gibt Gesetze oder Verwaltungsverfahren, die verhindern, dass über Steuerpflichtige, die von der nicht vorhandenen oder nominalen Besteuerung profitieren, ein echter Informationsaustausch mit anderen Regierungen im Steuerbereich stattfindet, und die somit gegen die Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung verstoßen,
   viii) das Land oder Gebiet sieht undurchsichtige und nichtöffentliche Strukturen vor, die dazu führen, dass unvollständige und undurchsichtige Handelsregister, Konzernregister und Stiftungsverzeichnisse eingerichtet und betrieben werden,
   ix) das Land oder Gebiet steht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;

67.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, bis zum 31. Dezember 2014 eine öffentliche europäische schwarze Liste der Steueroasen aufzustellen; fordert die zuständigen Behörden in diesem Zusammenhang auf,

   bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit auf der schwarzen Liste geführten Staaten oder Gebieten auszusetzen oder zu beenden und Doppelbesteuerungsabkommen mit Staaten oder Gebieten zu schließen, die nicht länger als Steueroasen gelten,
   Unternehmen aus auf der schwarzen Liste geführten Ländern und Gebieten in der EU keinen Zugang zu öffentlichen Aufträgen für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen und keine staatlichen Beihilfen zu gewähren,
   Unternehmen, die weiterhin Tätigkeiten nachgehen, an denen auf der schwarzen Liste geführte Staaten oder Gebieten beteiligt sind, keinen Zugang zu staatlichen Beihilfen oder EU-Fördermitteln zu gewähren,
   die Richtlinien über Rechnungslegung und Abschlussprüfung dahingehend zu überarbeiten, dass für die Gewinne und Verluste der einzelnen Beteiligungsgesellschaften eines EU-Rechtssubjekts, das sich in einem auf der schwarzen Liste geführten Land oder Gebiet befindet, die Verpflichtung zur getrennten Buchführung und zur getrennten Rechnungsprüfung besteht,
   EU-Finanzinstituten und Finanzberatern zu verbieten, dass sie in auf der schwarzen Liste geführten Ländern oder Gebieten Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gründen oder unterhalten, und zu prüfen, ob europäischen Finanzinstituten und Finanzberatern, die in auf der schwarzen Liste geführten Ländern oder Gebieten Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gründen oder unterhalten, die Lizenz zu entziehen ist,
   auf alle Transaktionen in oder aus Ländern oder Gebieten, die auf der schwarzen Liste stehen, eine Sonderabgabe zu erheben,
   die Aufhebung der Quellensteuerbefreiung für Steuerausländer und -ausländerinnen aus auf der schwarzen Liste geführten Ländern und Gebieten durchzusetzen,
   eine Reihe von Möglichkeiten für die Nichtanerkennung – innerhalb der EU – des Rechtsstatus von Unternehmen zu prüfen, die in auf der schwarzen Liste geführten Ländern oder Gebieten gegründet werden,
   für den Handel mit auf der schwarzen Liste geführten Drittländern Zollschranken einzuführen,
   den Dialog zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank zu intensivieren, damit sichergestellt ist, dass Investitionen bei Vorhaben, Begünstigten und Mittlern in auf der schwarzen Liste geführten Staaten oder Gebieten abgezogen werden;

Internationale Dimension

68.  ist der Ansicht, dass die Mindeststandards in der Empfehlung der Kommission für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen, ausdrücklich auch für die Mitgliedstaaten gelten sollten;

69.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Entwicklungsländern, die keine Steueroasen sind, ihre Zusammenarbeit und Hilfe anzubieten, um sie – vor allem mit Maßnahmen zum Aufbau entsprechender Kapazitäten – bei der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerumgehung zu unterstützen; unterstützt die Forderung der Kommission, dass die Mitgliedstaaten dazu für begrenzte Zeit Steuersachverständige in diese Länder entsenden sollten;

70.  fordert die Kommission auf, umfassend zur Weiterentwicklung des Vorhabens der OECD im Zusammenhang mit der Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und der Gewinnverlagerung beizutragen, indem Untersuchungen zu problematischen Steuerordnungen in den Mitgliedstaaten und durch die Mitgliedstaaten gemeinsam genutzt werden und ermittelt wird, welcher Änderungen es auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der EU bedarf, um Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie jegliche Formen der aggressiven Steuerplanung zu unterbinden; fordert die Kommission auf, den Rat und das Parlament regelmäßig darüber zu unterrichten;

71.  betont, dass in Entwicklungsländern Steuerressourcen mobilisiert und gesichert werden müssen, wenn die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele gelingen soll, da diese Ressourcen eher absehbar und nachhaltiger sind als ausländische Hilfe und zum Schuldenabbau beitragen; stellt jedoch fest, dass das Verhältnis zwischen Steueraufkommen und BIP in den meisten Entwicklungsländern niedrig ist, da diese Länder beim Aufbau eines soliden öffentlichen Finanzsystems vor sozialen, politischen und administrativen Schwierigkeiten stehen, sodass die Gefahr der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung durch einzelne Steuerzahler und Unternehmen in diesen Ländern besonders hoch ist;

72.  stellt besorgt fest, dass sich viele Entwicklungsländer in einer äußerst schwachen Verhandlungsposition gegenüber bestimmten ausländischen Investoren befinden, die sich nach Steuervergünstigungen und -ausnahmen „umsehen“; ist der Ansicht, dass Unternehmen bei ansehnlichen Investitionen verpflichtet werden sollten, in Bezug auf die positiven Ausstrahlungseffekte der Projekte mit Blick auf die lokale und/oder nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung konkrete Verpflichtungen einzugehen;

73.  weist darauf hin, dass illegale Finanzströme ins Ausland einer der Hauptgründe für die Verschuldung von Entwicklungsländern sind, während aggressive Steuerplanung den Grundsätzen der sozialen Verantwortung von Unternehmen widerspricht;

74.  weist darauf hin, dass die Steuersysteme vieler Entwicklungsländer nicht den internationalen Normen entsprechen (schwache Steuergesetzgebung und ineffiziente Steuerverwaltung, hohes Maß an Korruption, unzureichende Kapazitäten für die Einrichtung und Führung zweckdienlicher Steuerregister usw.); fordert die EU auf, die Hilfe auszuweiten, die im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in Bezug auf verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich und die Bekämpfung von internationalem Steuerbetrug sowie übermäßiger Steueroptimierung geleistet wird, und in den Entwicklungsländern – durch eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich Steuerpolitik – Kapazitäten zur Aufdeckung und Verfolgung unangemessener Praktiken aufzubauen; ist darüber hinaus der Ansicht, dass Entwicklungsländer, die Steueroasen sind, bei der wirtschaftlichen Umstrukturierung unterstützt werden sollten;

75.  begrüßt die ersten Schritte, die im Globalen Forum mit den Peer Reviews zu Steuerhinterziehung unternommen wurden; ist jedoch der Ansicht, dass illegale Finanzströme mit den Standards des Globalen Forums nicht wirksam eingedämmt werden können, weil diese im Kern auf dem von der OECD vorgesehenen System des Informationsaustauschs „auf Anfrage“ beruhen;

76.  weist darauf hin, dass die Durchsetzung des bilateralen statt des multilateralen Ansatzes bei der Aushandlung grenzüberschreitender Steuerbelange mit der Gefahr verbunden ist, dass Doppelbesteuerungsabkommen Verrechnungspreisen und Aufsichtsarbitrage Vorschub leisten; ist aus diesem Grund der Auffassung, dass die Kommission solche Abkommen nicht gegenüber Abkommen zum Steuerinformationsaustausch unterstützen darf, da sie für Entwicklungsländer aufgrund der niedrigeren Quellensteuersätze für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren in der Regel mit finanziellen Verlusten verbunden sind;

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77.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der OECD und dem Expertenausschuss der Vereinten Nationen für internationale Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten, dem OLAF-Überwachungsausschuss und dem OLAF zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0137.
(2) ABl. C 199E vom 7.7.2012, S. 37.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0135.
(4) ABl. C 341E vom 16.12.2010, S. 29.
(5) http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/tax_fraud_evasion/index_en.htm
(6) Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind.
(7) Sonderbericht Nr. 13/2011 des Rechnungshofs, S. 11, Ziffer 5.
(8) Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung A (Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik): „Simplifying and Modernising VAT in the Digital Single Market“ (Vereinfachung und Modernisierung der Mehrwertssteuer im digitalen Binnenmarkt„), IP/A/IMCO/ST/2012_03, September 2012, http://www.europarl.europa.eu/committees/en/studiesdownload.html?languageDocument=EN&file=75179
(9) Der Rechnungshof stellte in seinem Sonderbericht Nr. 13/2011 fest, dass sich die Mindereinnahmen in den sieben vom Rechnungshof geprüften Ländern im Jahr 2009 allein beim Zollverfahren 42 hochgerechnet auf rund 2 200 Millionen EUR beliefen, was 29 % der MwSt entspricht, die in diesen Mitgliedstaaten theoretisch auf die Bemessungsgrundlage aller im Jahr 2009 im Rahmen des Zollverfahrens 42 getätigten Einfuhren anwendbar gewesen wäre.

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