Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (COM(2012)0512 – C7-0289/2012 – 2012/0244(COD))(1)
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0393/2012).
* Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
VERORDNUNG (EU) NR. …/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1)
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 29. Juni 2012 haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets die Kommission aufgefordert, Vorschläge zur Schaffung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus unter Einbeziehung der Europäischen Zentralbank (EZB) vorzulegen. In seinen Schlussfolgerungen vom 29. Juni 2012 hat der Europäische Rat den Präsidenten des Europäischen Rates gebeten, in enger Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission, dem Präsidenten der Eurogruppe und dem Präsidenten der EZB einen spezifischen Fahrplan mit Terminvorgaben für die Verwirklichung einer echten Wirtschafts- und Währungsunion auszuarbeiten, der konkrete Vorschläge zur Wahrung von Einheit und Integrität des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen enthält. ▌
(2) Die Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist der erste Schritt hin zu einer europäischen Bankenunion, die sich auf ein echtes einheitliches Regelwerk für den Bereich Finanzdienstleistungen stützt und darüber hinaus neue Rahmenregelungen für die Einlagensicherung und die Abwicklung von Kreditinstituten umfasst.
(3) Um die Voraussetzungen für die Einrichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu schaffen, werden der EZB mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates [Verordnung nach Artikel 127 Absatz 6] besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten übertragen, deren Währung der Euro ist. Die anderen Mitgliedstaaten können eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingehen. ▌
(4) Die Tatsache, dass der EZB für einen Teil der EU-Mitgliedstaaten Aufsichtsaufgaben im Bankensektor übertragen werden, sollte die Funktionsweise des Finanzdienstleistungsbinnenmarkts in keiner Weise beeinträchtigen. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte daher ihre Rolle und all ihre derzeitigen Befugnisse und Aufgaben beibehalten: Sie sollte weiterhin das einheitliche Regelwerk für alle Mitgliedstaaten entwickeln, zu dessen einheitlicher Anwendung beitragen und die Konvergenz der Aufsichtspraktiken unionsweit verbessern.
(4a)Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Bankenunion über Mechanismen der demokratischen Rechenschaftspflicht verfügt.
(4b)Bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sollte die EBA, unbeschadet des Ziels, die Zuverlässigkeit und Solidität der Kreditinstitute zu gewährleisten, der Vielfalt der Kreditinstitute, ihrer Größe und ihren Geschäftsmodellen sowie den systemischen Vorteilen, die sich aus der Vielfalt in der europäischen Bankenbranche ergeben, umfassend Rechnung tragen.
(4c)Um bewährte Aufsichtspraktiken im Binnenmarkt zu fördern, ist es wesentlich, dass das einheitliche Regelwerk durch ein von der EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden ausgearbeitetes europäisches Aufsichtshandbuch für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten ergänzt wird. In diesem Aufsichtshandbuch sollten die besten Praktiken in der gesamten Union in Bezug auf Aufsichtsmethoden und -verfahren dargelegt werden, damit zentrale internationale Grundsätze und Unionsgrundsätze eingehalten werden. Das Handbuch sollte nicht die Form eines verbindlichen Rechtsakts annehmen und die ermessensgeleitete Aufsicht nicht einschränken. Es sollte alle Bereiche abdecken, die in den Zuständigkeitsbereich der EBA fallen, darunter, soweit zutreffend, die Bereiche Verbraucherschutz und Bekämpfung der Geldwäsche. Es sollten ferner die Parameter und Methoden für die Risikobewertung und Feststellung frühzeitiger Warnungen sowie die Kriterien für Aufsichtsmaßnahmen dargelegt werden. Die zuständigen Behörden sollten auf das Handbuch zurückgreifen. Die Verwendung des Handbuchs sollte bei der Beurteilung der Konvergenz der Aufsichtspraktiken und für die in dieser Verordnung vorgesehenen vergleichenden Analysen als ein wesentliches Element betrachtet werden.
(4d)Die Auskunftsersuchen der EBA sollten hinreichend begründet werden. Einwände, die sich auf die Vereinbarkeit eines konkreten Auskunftsersuchens der EBA mit den Anforderungen der Verordnung beziehen, sollten in Übereinstimmung mit den relevanten Verfahren erhoben werden. Die Erhebung eines solchen Einwands sollte den Adressaten des Ersuchens nicht von der Pflicht befreien, die Auskunft zu erteilen. Der Gerichtshof der Europäischen Union sollte dafür zuständig sein, gemäß den im Vertrag vorgesehenen Verfahren darüber zu entscheiden, ob ein konkretes Auskunftsersuchen der EBA den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
(4e)Die Befugnis der EBA, unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Auskünfte von Finanzinstituten zu verlangen, sollte sich auf sämtliche Informationen beziehen, zu denen das Finanzinstitut rechtmäßigen Zugang hat, wie etwa Informationen, die sich im Besitz von Personen befinden, die von dem betreffenden Finanzinstitut für die Ausführung relevanter Tätigkeiten eine Vergütung erhalten, von externen Rechnungsprüfern für das betreffende Finanzinstitut durchgeführte Prüfungen sowie Kopien von relevanten Unterlagen, Büchern und Aufzeichnungen.
(4f)Der Binnenmarkt und der Zusammenhalt der Union sollten gesichert werden. Im Hinblick darauf sollten Fragen wie Governance-Regelungen und Abstimmungsmodalitäten in der EBA sorgfältig geprüft und die Gleichbehandlung von Mitgliedstaaten, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) teilnehmen, und anderen Mitgliedstaaten sichergestellt werden.
(4g)Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die EBA, an der alle Mitgliedstaaten gleichberechtigt beteiligt sind, mit dem Ziel geschaffen wurde, das einheitliche Regelwerk zu entwickeln, zu dessen einheitlicher Anwendung beizutragen und die Kohärenz der Aufsichtspraktiken in der Union zu verbessern, und in Anbetracht der Errichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit einer führenden Rolle der EZB, sollte die EBA mit geeigneten Instrumenten ausgestattet werden, die es ihr erlauben, die ihr übertragenen Aufgaben in Bezug auf die Integrität des Binnenmarkts wirksam zu erfüllen.
(5) Angesichts der Aufsichtsaufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates [Verordnung nach Artikel 127 Absatz 6] übertragen werden, sollte die EBA ihre Aufgaben █ in Bezug auf die EZB in gleichem Maße wahrnehmen können wie in Bezug auf andere zuständige Behörden. Insbesondere sollten die bestehenden Mechanismen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten und für Maßnahmen im Krisenfall entsprechend angepasst werden, um wirksam zu bleiben. ▌
(5a)Damit die EBA ihrer unterstützenden und koordinierenden Rolle in Krisenfällen gerecht werden kann, sollte sie in vollem Umfang über alle relevanten Entwicklungen unterrichtet und eingeladen werden, als Beobachterin an allen einschlägigen Treffen der betreffenden zuständigen Aufsichtsbehörden teilzunehmen. Dies umfasst auch das Recht, das Wort zu ergreifen und sonstige Beiträge einzubringen.
(6) Um mit Blick auf die Erhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen die gebührende Berücksichtigung der Interessen aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten und das ordnungsgemäße Funktionieren der EBA zu ermöglichen, sollten die Abstimmungsmodalitäten im Rat der Aufseher ▌ angepasst werden.
(7) Beschlüsse, die eine Verletzung des Unionsrechts oder die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten betreffen, sollten von einem unabhängigen, vom Rat der Aufseher benannten Gremium überprüft werden, das sich aus stimmberechtigten Mitgliedern des Rats der Aufseher, die frei von jedem Interessenkonflikt sind, zusammensetzt. Die dem Rat der Aufseher von dem Gremium vorgeschlagenen Beschlüsse sollten von den Mitgliedern des Rates der Aufseher der am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten mit einfacher Mehrheit und von den Mitgliedern des Rates der Aufseher der nicht an diesem Mechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
(7a)Beschlüsse über Maßnahmen im Krisenfall sollten vom Rat der Aufseher mit einfacher Mehrheit gefasst werden, die eine einfache Mehrheit der Mitglieder der am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten und eine einfache Mehrheit der Mitglieder der nicht an diesem Mechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten umfassen sollte.
(7b)Beschlüsse über die in den Artikeln 10 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Kapitel VI der genannten Verordnung angenommenen Maßnahmen und Beschlüsse sollten vom Rat der Aufseher mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden, die eine einfache Mehrheit der Mitglieder der am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten und eine einfache Mehrheit der Mitglieder der nicht an diesem Mechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten umfassen sollte.
(8) ▌Die EBA sollte für das Gremium eine Geschäftsordnung ausarbeiten, die seine Unabhängigkeit und Objektivität sicherstellt.
(9) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sollte ausgewogen sein und es sollte eine ordnungsgemäße Vertretung der nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleistet sein.
(9a)Bei der Ernennung der Mitglieder der internen Gremien und Ausschüsse der EBA sollte für geografische Ausgewogenheit zwischen den Mitgliedstaaten gesorgt werden.
(10) Um die ordnungsgemäße Funktionsweise der EBA und eine angemessene Vertretung aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Abstimmungsmodalitäten, die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und die Zusammensetzung des unabhängigen Gremiums überwacht und nach einem angemessenen Zeitraum überprüft werden, wobei allen gemachten Erfahrungen und weiteren Entwicklungen Rechnung getragen werden sollte.
(10a)Kein Mitgliedstaat und keine Gruppe von Mitgliedstaaten sollte direkt oder indirekt als Standort für Finanzdienstleistungen diskriminiert werden.
(10b)Die EBA sollte mit entsprechenden finanziellen Mitteln und Humanressourcen ausgestattet werden, damit sie die ihr durch diese Verordnung übertragenen zusätzlichen Aufgaben angemessen erfüllen kann. Zu diesem Zweck sollten diese Aufgaben bei dem in den Artikeln 63 und 64 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren für die Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans der EBA gebührend berücksichtigt werden. Die EBA sollte gewährleisten, dass höchste Effizienzstandards erfüllt werden.
(11) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer in hohem Maße wirksamen und einheitlichen ▌ Regulierung und Beaufsichtigung in allen Mitgliedstaaten, der Schutz der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise des Binnenmarkts und die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:
-1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
(a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:" 2.Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/48/EG, der Richtlinie 2006/49/EG, der Richtlinie 2002/87/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, der Richtlinie 94/19/EG und, soweit diese Rechtsvorschriften sich auf Kredit- und Finanzinstitute sowie die zuständigen Behörden, die diese beaufsichtigen, beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinie 2005/60/EG, der Richtlinie 2002/65/EG, der Richtlinie 2007/64/EG und der Richtlinie 2009/110/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen. Die Behörde handelt ferner in Übereinstimmung mit der Verordnung des Rates ... [zur Übertragung besonderer Aufgaben auf die EZB]."
(b)
Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:" Zu diesen Zwecken leistet die Behörde einen Beitrag zur kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der in Absatz 2 genannten Rechtsakte, fördert die Angleichung der Aufsicht, gibt Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission ab und führt wirtschaftliche Analysen der Märkte durch, die das Erreichen des Ziels der Behörde fördern sollen."
(c)
Absatz 5 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:" Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben handelt die Behörde unabhängig und objektiv und in nichtdiskriminierender Weise im Interesse der Union als Ganzes."
-1a.
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:"
(f)
den zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, genannten Rechtsakten der Union aufgeführt sind, einschließlich der Europäischen Zentralbank, soweit es um Aufgaben geht, die dieser durch die Verordnung (EU) Nr. ... des Rates [zur Übertragung besonderer Aufgaben auf die EZB] die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragen wurden.
"
-1b.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:" Artikel 3 Rechenschaftspflicht der Behörden Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Behörden sind dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig. Die EZB ist dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig, soweit es um Aufsichtsaufgaben geht, die ihr durch die Verordnung [Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] in Übereinstimmung mit dieser Verordnung übertragen wurden."
1.
Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i erhält folgende Fassung:"
(i)
zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie die EZB, wenn es um Angelegenheiten geht, die die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates* [Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] übertragenen Aufgaben betreffen, zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG sowie solche, die in der Richtlinie 2009/110/EG genannt sind.
* ABl. …vom ….. S….
"
1a.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
(a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.
Die Behörde hat folgende Aufgaben:
(a)
Sie leistet einen Beitrag zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Organe der Union abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards und sonstige Beschlüsse ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte stützen;
(ab)
sie entwickelt ein europäisches Aufsichtshandbuch für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der gesamten Union und hält es auf dem neuesten Stand, wobei sie unter anderem sich verändernde Geschäftspraktiken und Geschäftsmodelle berücksichtigt. Im europäischen Aufsichtshandbuch werden bewährte Aufsichtspraktiken in Bezug auf Methoden und Verfahren aufgeführt.
(b)
sie trägt zur kohärenten Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union bei, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte sicherstellt, eine Aufsichtsarbitrage verhindert, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden vermittelt und diese beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie ein kohärentes Funktionieren der Aufsichtskollegien sicherstellt, unter anderem in Krisensituationen;
(c)
sie erleichtert die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten unter zuständigen Behörden;
(d)
sie arbeitet eng mit dem ESRB zusammen, indem sie dem ESRB insbesondere die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;
(e)
sie organisiert vergleichende Analysen (‚Peer Reviews‘) der zuständigen Behörden und führt diese durch, einschließlich der Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen und der Bestimmung bewährter Verfahren, um die Kohärenz der Ergebnisse der Aufsicht zu stärken;
(f)
sie überwacht und bewertet Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, einschließlich gegebenenfalls Tendenzen bei der Kreditvergabe, insbesondere an private Haushalte und KMU;
(g)
sie führt wirtschaftliche Analysen der Märkte durch, um bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf entsprechende Informationen zurückgreifen zu können;
(h)
sie fördert den Einleger- und Anlegerschutz;
(i)
sie fördert im Einklang mit den Artikeln 21 bis 26 die einheitliche und kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien, die Überwachung, Bewertung und Messung der Systemrisiken, die Entwicklung und Koordinierung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen, bietet ein hohes Schutzniveau für Einleger und Anleger in der gesamten Union, entwickelt Verfahren für die Abwicklung insolvenzbedrohter Finanzinstitute und bewertet die Notwendigkeit geeigneter Finanzierungsinstrumente, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu fördern, die an der Bewältigung von Krisen grenzüberschreitend tätiger Institute beteiligt sind, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte;
(j)
sie erfüllt alle sonstigen Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen Gesetzgebungsakten festgelegt sind;
(k)
sie veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig aktualisierte Informationen über ihren Tätigkeitsbereich, insbesondere innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs über registrierte Finanzinstitute, um sicherzustellen, dass die Informationen der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind;
1a.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung
(a)
macht die Behörde in vollem Umfang von ihren Befugnissen Gebrauch und
(b)
trägt, unbeschadet des Ziels, die Zuverlässigkeit und Solidität der Kreditinstitute zu gewährleisten, den verschiedenen Arten der Kreditinstitute, ihren Geschäftsmodellen und ihrer Größe umfassend Rechnung.
"
(b)
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:" Bei der Ausübung der in diesem Absatz genannten Befugnisse und bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben trägt die Behörde den Grundsätzen der besseren Regulierung Rechnung, darunter den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse, die unter Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erstellt wurde."
1b.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
(a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:" 4.Die Behörde errichtet – als wesentlichen Bestandteil der Behörde – einen Ausschuss für Finanzinnovationen, in dem alle maßgeblichen zuständigen [... ] Aufsichtsbehörden zusammenkommen, um eine koordinierte Herangehensweise an die regulatorische und aufsichtsrechtliche Behandlung neuer oder innovativer Finanztätigkeiten zu erreichen und der Behörde zu erstellen, die sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorlegt."
(b)
Absatz 5 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:" Die Behörde kann auch überprüfen, ob es notwendig ist, bestimmte Arten von Finanztätigkeiten zu verbieten oder zu beschränken, und, sollte dies notwendig sein, die Kommission und die zuständigen Behörden davon unterrichten, um den Erlass eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung zu erleichtern."
2.
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
(a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:" 1. Im Fall von ungünstigen Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnten, kann die Behörde sämtliche von den betreffenden zuständigen Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen aktiv erleichtern und diese, sofern dies als notwendig erachtet wird, koordinieren. Um diese Aufgabe des Erleichterns und Koordinierens von Maßnahmen wahrnehmen zu können, wird die Behörde über alle relevanten Entwicklungen in vollem Umfang unterrichtet und eingeladen, als Beobachterin an allen einschlägigen Zusammentreffen der betreffenden zuständigen Aufsichtsbehörden teilzunehmen."
(b)
▌Absatz 3 erhält folgende Fassung:" 3.Hat der Rat einen Beschluss nach Absatz 2 erlassen und liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein koordiniertes Vorgehen der zuständigen Behörden erfordern, um auf ungünstige Entwicklungen zu reagieren, die das geordnete Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnten, kann die Behörde die zuständigen Behörden durch Erlass von Beschlüssen im Einzelfall dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um auf solche Entwicklungen zu reagieren, indem sie sicherstellt, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen."
3.
▌Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:" 1.Wenn eine zuständige Behörde in Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind, mit dem Vorgehen oder dem Inhalt der Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden ist, kann die Behörde unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 17 auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen."
▌
3a.
Nach Artikel 20 wird folgender Artikel eingefügt:" Artikel 20a Konvergenz von Säule 2 Die Behörde fördert im Rahmen ihrer Befugnisse die Konvergenz des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (‚Säule 2‘) in Übereinstimmung mit der Richtlinie .../...(EU) [CRD 4], um solide Aufsichtsstandards in der Union zu schaffen."
3b.
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
(a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:" 1.Die Behörde fördert im Rahmen ihrer Befugnisse das effiziente, wirksame und kohärente Funktionieren der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien und die kohärente Anwendung des Unionsrechts in diesen Aufsichtskollegien. Zum Zwecke der Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken fördert die Behörde gemeinsame Aufsichtspläne und gemeinsame Prüfungen und haben die Mitarbeiter der Behörde die Möglichkeit, sich an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien zu beteiligen, einschließlich Prüfungen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden."
(b)
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:" 2.Die Behörde übernimmt eine führende Rolle dabei, das kohärente Funktionieren der Aufsichtskollegien, die für in der Union grenzüberschreitend tätige Institute zuständig sind, sicherzustellen; dabei berücksichtigt sie das von Finanzinstituten ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23 und beruft gegebenenfalls eine Sitzung eines Kollegiums ein."
3c.
In Artikel 22 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:" 1a.Mindestens einmal pro Jahr prüft die Behörde, ob es angezeigt ist, gemäß Artikel 32 unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten vorzunehmen, und informiert das Europäische Parlament, die Kommission und den Rat hierüber. Werden solche Bewertungen vorgenommen, so sorgt die Behörde, falls sie dies für relevant oder zweckmäßig erachtet, für eine Offenlegung der Ergebnisse jedes teilnehmenden Finanzinstituts."
3d.
Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:" 1.Die Behörde trägt zur Entwicklung und Koordination wirksamer, kohärenter und aktueller Sanierungs- und Abwicklungspläne für Finanzinstitute bei und nimmt aktiv daran teil. Die Behörde hilft zudem, soweit dies in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten vorgesehen ist, bei der Entwicklung von Verfahren im Krisenfall und Präventivmaßnahmen zur Minimierung der systemischen Auswirkungen von Insolvenzen."
3e.
Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:" 2.Die Behörde legt ihre Bewertung der Notwendigkeit eines Systems kohärenter, belastbarer und glaubwürdiger Finanzierungsmechanismen mit geeigneten Finanzierungsinstrumenten vor, die mit einem Paket von koordinierten Regelungen zum Krisenmanagement verknüpft sind."
3f.
In Artikel 29 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:" Damit eine gemeinsame Aufsichtskultur geschaffen wird, entwickelt die Behörde ein europäisches Aufsichtshandbuch für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der gesamten Union und hält es auf dem neuesten Stand, wobei sie unter anderem sich verändernde Geschäftspraktiken und Geschäftsmodelle berücksichtigt. Im europäischen Aufsichtshandbuch werden bewährte Aufsichtspraktiken in Bezug auf Methoden und Verfahren aufgeführt."
3g.
Artikel 30 Absatz 3 erhält folgende Fassung:" 3.Ausgehend von einer vergleichenden Analyse kann die Behörde Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 herausgeben. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 bemühen sich die zuständigen Behörden, den Leitlinien oder Empfehlungen der Behörde nachzukommen. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 berücksichtigt die Behörde das Ergebnis der vergleichenden Analyse und alle weiteren Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, um eine Übereinstimmung der Standards und bestmögliche Verfahren sicherzustellen. 3a.Die Behörde legt der Kommission eine Stellungnahme vor, wenn aus der vergleichenden Analyse oder aus sonstigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangten Informationen hervorgeht, dass eine Gesetzesinitiative notwendig ist, um die weitere Harmonisierung der aufsichtsrechtlichen Definitionen und Vorschriften zu gewährleisten."
Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene, indem sie unter anderem
(a)
den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,
(b)
den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und gegebenenfalls die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft,
(c)
unbeschadet des Artikels 19 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von Amts wegen eine nicht bindende Vermittlertätigkeit wahrnimmt,
(d)
den ESRB, den Rat und die Kommission unverzüglich auf jeden potenziellen Krisenfall aufmerksam macht,
(e)
sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn Entwicklungen eintreten, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden könnten,
(f)
Informationen zentralisiert, die sie von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 21 und 35 als Ergebnis der Berichterstattungspflichten für Finanzinstitute im Regulierungsbereich erhält; die Behörde stellt diese Informationen auch den anderen betroffenen zuständigen Behörden zur Verfügung;
"
3i.
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
(a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:" 2.In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt sie:
(a)
gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,
(b)
gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten,
(c)
gemeinsame Methoden für die Bewertung der Wirkungen von bestimmten Produkten oder Absatzwegen auf ein Institut und
(d)
gemeinsame Methoden für die Beurteilung des Wertes von Vermögenswerten, sofern dies für Stresstests notwendig ist.
"
(b)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt:" 3a.Zur Durchführung der unionsweiten Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gemäß diesem Artikel kann die Behörde gemäß Artikel 35 und nach Maßgabe der dort festgelegten Bedingungen Informationen direkt von den Finanzinstituten verlangen. Die Behörde kann die zuständigen Behörden auffordern, spezifische Prüfungen durchzuführen. Sie kann die zuständigen Behörden ersuchen, Kontrollen vor Ort durchzuführen, die auch die Teilnahme der Behörde nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 21 umfassen können, um die Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der Methoden, Verfahren und Ergebnisse sicherzustellen. 3b.Die Behörde kann die zuständigen Behörden ersuchen, Finanzinstitute einer unabhängigen Prüfung der in Absatz 3a genannten Informationen zu unterziehen."
4.
▌Artikel 35 erhält folgende Fassung:" Artikel 35 Einholung von Informationen
1.
Die zuständigen Behörden stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen in vorgegebenen Formaten zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, vorausgesetzt sie haben rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Informationen ▌. Die Informationen müssen korrekt, zusammenhängend und vollständig sein und müssen zeitnah übermittelt werden.
2.
Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen und in vorgegebenen Formaten oder unter Verwendung vergleichbarer, von der Behörde genehmigter Vorlagen zur Verfügung gestellt werden. Für diese Gesuche werden soweit möglich gemeinsame Berichtsformate verwendet.
3.
Auf hinreichend begründeten Antrag einer zuständigen Behörde legt die Behörde sämtliche Informationen vor, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben wahrnehmen kann, und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften und Artikel 70.
4.
Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie ‐ zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten ‐ einschlägige bestehende Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt und verbreitet werden.
5.
Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie von den zuständigen Behörden nicht rechtzeitig übermittelt, so kann die Behörde ein hinreichend begründetes Auskunftsersuchen an andere Aufsichtsbehörden, an das für Finanzen zuständige Ministerium ‐ sofern dieses über aufsichtsrechtliche Informationen verfügt ‐, an die nationale Zentralbank oder an das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats richten.
6.
Stehen vollständige oder richtige Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie nicht gemäß Absatz 1 oder 5 rechtzeitig übermittelt, so kann die Behörde mit einem hinreichend begründeten Ersuchen von folgenden Adressaten unmittelbar Informationen einholen:
nicht unter Aufsicht stehende operative Einheiten innerhalb einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, die für die Finanzaktivitäten der relevanten Finanzinstitute von wesentlicher Bedeutung sind.
Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde unverzüglich und ohne unnötige Verzögerung klare, korrekte und vollständige Informationen. Die Behörde setzt die jeweils zuständigen Behörden gemäß dem vorliegenden Absatz und gemäß Absatz 5 von den Ersuchen in Kenntnis. Die zuständigen Behörden unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Einholung der Informationen.
7.
Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Artikels erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.
8.
Übermitteln die Adressaten eines Ersuchens gemäß Absatz 6 nicht unverzüglich klare, korrekte und vollständige Informationen, so informiert die Behörde gegebenenfalls die EZB und die zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts mit der Behörde zusammenarbeiten, um vollen Zugang zu den Informationen und Ursprungsdokumenten, Büchern oder Unterlagen zu gewährleisten, zu denen der Adressat rechtmäßigen Zugang hat, um die Informationen zu prüfen.‚;
"
4a.
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
(a)
Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:" Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, so legt sie dem ESRB und dem Rat ihre Gründe hierfür dar. Der ESRB unterrichtet das Europäische Parlament gemäß Artikel 19 Absatz 5 der ESRB-Verordnung."
(b)
Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:" Unterrichtet die zuständige Behörde den Rat und den ESRB gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, so trägt sie den Standpunkten des Rates der Aufseher angemessen Rechnung. Unterrichtet die zuständige Behörde den Rat und den ESRB in diesem Sinne, so unterrichtet sie auch die Kommission."
4b.
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
(a)
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:" Die Interessengruppe Bankensektor tritt von sich aus zusammen, wann immer dies für notwendig erachtet wird, mindestens jedoch viermal jährlich."
(b)
Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:" 4.Die Behörde legt ‐ vorbehaltlich des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 ‐ alle erforderlichen Informationen vor und gewährleistet, dass die Interessengruppe Bankensektor angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält. Diejenigen Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor, die Organisationen ohne Erwerbszweck vertreten, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; Vertreter der Wirtschaft sind hiervon ausgenommen. Die Aufwandsentschädigung entspricht zumindest der Höhe der Kostenerstattung für Beamte gemäß Anhang V Abschnitt 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Die Interessengruppe Bankensektor kann Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einrichten. Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt."
4c.
Artikel 40 wird wie folgt geändert:
(a)
Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"
(d)
einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Europäischen Zentralbank, der vom Aufsichtsrat ernannt wird,
"
(b)
nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:" 4a.In Beratungen, die sich nicht auf einzelne Finanzinstitute nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 4 beziehen, kann der Vertreter der EZB von einem zweiten Vertreter mit Erfahrungen in Zentralbankaufgaben begleitet werden."
5.
▌Artikel 41 wird wie folgt geändert:
(a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:" 1a.Der Rat der Aufseher beruft für die Zwecke des Artikels 17 ein unabhängiges Gremium ein, das aus dem Vorsitzenden des Rates der Aufseher und sechs weiteren Mitgliedern besteht, die keine Vertreter der zuständigen Behörde sind, die mutmaßlich gegen Unionsrecht verstoßen hat, und deren Interessen durch die Angelegenheit nicht berührt werden und die keine direkten Verbindungen zu der betreffenden zuständigen Behörde haben. Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme. Beschlüssen des Gremiums müssen mindestens vier Mitglieder des Gremiums zustimmen."
(b)
Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:" 2. Der Rat der Aufseher beruft für die Zwecke des Artikels 19 ein unabhängiges Gremium ein, das aus dem Vorsitzenden des Rates der Aufseher und sechs weiteren Mitgliedern besteht, die keine Vertreter der ▌ zuständigen Behörden sind, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht, und die kein Interesse an der Meinungsverschiedenheit noch direkte Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörde haben. Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme. Beschlüssen des Gremiums müssen mindestens vier Mitglieder des Gremiums zustimmen. 3. Das Gremium schlägt dem Rat der Aufseher einen Beschluss gemäß Artikel 17 oder Artikel 19 zur endgültigen Annahme vor. 4. Der Rat der Aufseher gibt dem in den Absätzen 1a und 2 genannten Gremien eine Geschäftsordnung ▌."
6.
In Artikel 42 wird folgender Absatz angefügt:" Die Aufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. …/… [Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] übertragen werden, bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt."
7.
Artikel 44 wird wie folgt geändert:
(a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:" 1. Der Rat der Aufseher trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. In Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 16 genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Kapitel VI erlassenen Maßnahmen und Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 seine Beschlüsse mit der qualifizierten Mehrheit im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, wobei diese Mehrheit mindestens die einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. …/… [Verordnung des Rates nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] und die einfache Mehrheit der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst. In Bezug auf Beschlüsse nach den Artikeln 17 und 19 wird der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Rates der Aufseher aus teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. …/…[Verordnung des Rates nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] und mit einfacher Mehrheit der Mitlieder des Rates der Aufseher aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gefasst. Abweichend von Unterabsatz 3 wird der von dem Gremium vorgeschlagene Beschluss ab dem Datum, an dem vier oder weniger Mitglieder keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. …/…[Verordnung des Rates nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] sind ▌, von den Mitgliedern des Rates der Aufseher mit einfacher Mehrheit angenommen, wobei diese Mehrheit mindestens eine Stimme von Mitgliedern aus diesen Mitgliedstaaten umfasst. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. In Bezug auf die Zusammensetzung des Gremiums nach Artikel 41 Absatz 2 ist der Rat der Aufseher um Konsens bemüht. Kann kein Konsens erzielt werden, werden die Beschlüsse des Rats der Aufseher mit Dreiviertelmehrheit gefasst. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. In Bezug auf die gemäß Artikel 18 Absätze 3 und 4 erlassenen Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. …/… [Verordnung des Rates nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] und mit der einfachen Mehrheit der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten."
(b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung: " ‚4.Unbeschadet anderslautender Bestimmungen nach Artikel 75 Absatz 3 oder den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten nehmen mit Ausnahme des Vorsitzenden, des Exekutivdirektors und des vom Aufsichtsrat ernannten Vertreters der EZB die nicht stimmberechtigten Mitglieder und Beobachter nicht an Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute teil.."
(c)
der folgende Absatz wird angefügt:" 4a.Der Vorsitzende der Behörde ist befugt, jederzeit eine Abstimmung zu veranlassen. Unbeschadet dieser Befugnis und der Wirksamkeit der Beschlussfassungsverfahren der Behörde, ist der Rat der Aufseher der Behörde darum bemüht, seine Beschlüsse einvernehmlich zu fassen."
8.
Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:" Die Amtszeit der vom Rat der Aufseher gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss ausgewogen und verhältnismäßig sein und die Union als Ganzes widerspiegeln. Im Verwaltungsrat sitzen mindestens zwei Vertreter aus Mitgliedstaaten, die weder teilnehmende Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/…[Ratsverordnung nach Artikel 127 Absatz 6 AEUV] sind noch gemäß dieser Verordnung eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen sind. Die Mandate überschneiden sich, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung."
8a.
Nach Artikel 49 wird folgender Artikel eingefügt:" Artikel 49a Ausgaben Der Vorsitzende macht abgehaltene Sitzungen und erhaltene Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Beamtenstatut der Europäischen Gemeinschaften öffentlich festgehalten."
8b.
Nach Artikel 52 wird folgender Artikel eingefügt:" Artikel 52a Ausgaben Der Exekutivdirektor macht abgehaltene Sitzungen und erhaltene Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Beamtenstatut der Europäischen Gemeinschaften öffentlich festgehalten."
8c.
Artikel 63 Absatz 7 wird gestrichen.
8d.
Artikel 81 Absatz 3 erhält folgende Fassung:" 3.Was die direkte Beaufsichtigung von europaweit tätigen Finanzinstituten oder Infrastrukturen betrifft, erstellt die Kommission unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen, der Stabilität des Binnenmarktes und des Zusammenhalts der Union insgesamt jährlich einen Bericht dazu, ob es zweckmäßig ist, der Behörde weitere Aufsichtsaufgaben in diesem Bereich zu übertragen."
8e.
Nach Artikel 81 wird folgender Artikel eingefügt:" Artikel 81a Überprüfung der Abstimmungsmodalitäten Sobald die Zahl der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten vier erreicht, überprüft die Kommission die Funktionsweise der in Artikel 41 und 44 beschriebenen Abstimmungsmodalitäten und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat und dem Rat darüber Bericht, wobei sie allen seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemachten Erfahrungen Rechnung trägt."
Artikel 2
Unbeschadet des Artikels 81 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 veröffentlicht die Kommission bis zum 1. Januar 2016 einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, der folgende Punkte zum Gegenstand hat:
▌
(b)
die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und
(c)
die Zusammensetzung des unabhängigen Gremiums, das für die Zwecke der Artikel 17 und 19 Beschlüsse ausarbeitet.
In dem Bericht werden insbesondere etwaige Entwicklungen in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist oder deren zuständige Behörden eine enge Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [...] eingegangen sind, berücksichtigt und wird überprüft, ob angesichts dieser Entwicklungen eine weitere Anpassung dieser Bestimmungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Beschlüsse der EBA im Interesse der Erhaltung und Stärkung des Finanzdienstleistungsbinnenmarkts gefasst werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.