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Verfahren : 2013/2598(RPS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B7-0251/2013

Eingereichte Texte :

B7-0251/2013

Aussprachen :

PV 04/07/2013 - 17.1
CRE 04/07/2013 - 17.1

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0216

Angenommene Texte
PDF 200kWORD 22k
Donnerstag, 23. Mai 2013 - Straßburg
Keine Einwände gegen eine Durchführungsmaßnahme: Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte aus Bosnien und Herzegowina
P7_TA(2013)0216B7-0251/2013

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Bezug auf die Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte aus Bosnien und Herzegowina zu erheben (D025828/03 – 2013/2598(RPS))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung der Kommission (D025828/03),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 42 Absatz 2,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des in Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten Ausschusses vom 5. März 2013,

–  in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 16. Mai 2013, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung aussprechen wird,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze vom 21. Mai 2013,

–  gestützt auf Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2),

–  gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 87a Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 22. Mai 2013 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

1.  erklärt, keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission und – zur Information – dem Rat zu übermitteln.

(1) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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