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 Vollständiger Text 
Verfahren : 2012/0040(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0366/2012

Eingereichte Texte :

A7-0366/2012

Aussprachen :

PV 23/05/2013 - 10
CRE 23/05/2013 - 10

Abstimmungen :

PV 23/05/2013 - 13.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0221

Angenommene Texte
PDF 203kWORD 21k
Donnerstag, 23. Mai 2013 - Straßburg
Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I
P7_TA(2013)0221A7-0366/2012
Entschließung
 Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel innerhalb der Union mit Hunden, Katzen und Frettchen und deren Einfuhr in die Union (COM(2012)0090 – C7-0061/2012 – 2012/0040(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0090),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0061/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2012(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. März 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0366/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) AB1. C 229 vom 31.7.2012, S. 119.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Mai 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union
P7_TC1-COD(2012)0040

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2013/31/EU).

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