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Verfahren : 2008/0243(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0216/2013

Eingereichte Texte :

A7-0216/2013

Aussprachen :

PV 11/06/2013 - 16
CRE 11/06/2013 - 16

Abstimmungen :

PV 12/06/2013 - 8.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0255

Angenommene Texte
PDF 209kWORD 21k
Mittwoch, 12. Juni 2013 - Straßburg
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Neufassung) ***II
P7_TA(2013)0255A7-0216/2013
Entschließung
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (15605/3/2012 – C7-0164/2013 – 2008/0243(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (15605/3/2012 – C7-0164/2013),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Juli 2009(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Oktober 2009(2),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2008)0820),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A7-0216/2013),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts, zusammen mit der gemeinsamen Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission, im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 115.
(2) ABl. C 79 vom 27.3.2010, S. 58.
(3) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 370.


Anhang zur legislativen Entschliessung

Gemeinsame Erklärung des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission

Der Rat und das Europäische Parlament ersuchen die Kommission unbeschadet ihres Initiativrechts, eine Revision des Artikels 8 Absatz 4 der Neufassung der Dublin-Verordnung zu prüfen, sobald der Gerichtshof in der Rechtssache C-648/11 MA und andere / Secretary of State for the Home Department entschieden hat, spätestens jedoch vor Ablauf der in Artikel 46 der Dublin-Verordnung gesetzten Frist. Das Europäische Parlament und der Rat werden sodann beide ihre Gesetzgebungsbefugnisse ausüben und dabei dem Kindeswohl Rechnung tragen.

Im Interesse eines Kompromisses und um eine umgehende Annahme des Vorschlags sicherzustellen, erklärt sich die Kommission damit einverstanden, dieses Ersuchen zu prüfen, wobei sie davon ausgeht, dass dieses sich auf die vorliegenden besonderen Umstände beschränkt und keinen Präzedenzfall schafft.

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