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Verfahren : 2013/2667(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B7-0269/2013

Aussprachen :

PV 13/06/2013 - 12.1
CRE 13/06/2013 - 12.1

Abstimmungen :

PV 13/06/2013 - 13.1
CRE 13/06/2013 - 13.1

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0284

Angenommene Texte
PDF 136kWORD 27k
Donnerstag, 13. Juni 2013 - Straßburg
Rechtsstaatlichkeit in Russland
P7_TA(2013)0284RC-B7-0269/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zur Rechtsstaatlichkeit in Russland (2013/2667(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Russland, insbesondere auf jene vom 17. Februar 2011 zur Rechtsstaatlichkeit in Russland(1), vom 13. September 2012 zur Politjustiz in Russland(2) und vom 13. Dezember 2012 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu Verhandlungen über ein neues Abkommen EU-Russland(3),

–  unter Hinweis auf das derzeit geltende Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits sowie auf die laufenden Verhandlungen über ein neues Abkommen zwischen der EU und Russland,

–  unter Hinweis auf die Partnerschaft für Modernisierung, die 2010 in Rostow am Don eingeleitet wurde, sowie auf die Zusicherung der russischen Führung, dass die Rechtsstaatlichkeit ein grundlegendes Element der Modernisierung Russlands darstellen werde,

–  unter Hinweis auf die Verfassung Russlands, insbesondere auf deren Artikel 118, in dem es heißt, dass Rechtsprechung in der Russischen Föderation nur durch Gerichte ausgeübt wird, und auf deren Artikel 120, in dem es heißt, dass die Richter unabhängig und nur der Verfassung der Russischen Föderation und dem Föderationsrecht unterworfen sind,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse des Gipfeltreffens EU-Russland vom 3./4. Juni 2013 und die Ergebnisse der Menschenrechtskonsultationen vom 19. Mai 2013,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu der Vereinigung „Golos“, zur Lage der nichtstaatlichen Organisationen in der Russischen Föderation und zum Fall Magnitski,

–  unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger und die Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen,

–  unter Hinweis darauf, dass es 2009 den Sacharow-Preis für geistige Freiheit an „Memorial“ verliehen hat, eine russische nichtstaatliche Organisation, die sich unter anderem für die Rechte der politischen Gefangenen in Russland einsetzt, und unter Hinweis darauf, dass die Nominierung von „Memorial“ für den Friedensnobelpreis im Europäischen Parlament immer mehr Unterstützung findet,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen der Venedig-Kommission zum Föderationsgesetz Nr. 65 der Russischen Föderation vom 8. Juni 2012 über Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen, Märsche und das Aufstellen von Streikposten, zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, zum Föderationsgesetz der Russischen Föderation über die Bekämpfung extremistischer Aktivitäten und zum Föderationsgesetz der Russischen Föderation über den Inlandsgeheimdienst (FSB),

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union sich auch künftig dafür einsetzt, die Beziehungen zwischen der EU und Russland weiter zu vertiefen und auszubauen, und zwar im Einklang mit den Grundsätzen der Partnerschaft für Modernisierung und auf der Grundlage eines weitreichenden gegenseitigen Bekenntnisses zu demokratischen Grundsätzen, zur Achtung der Grund- und Menschenrechte, zur Rechtsstaatlichkeit, zum Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, zur Versammlungsfreiheit sowie zur Achtung der Menschenwürde und der Gleichheit aller Menschen;

B.  in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation als Mitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) sowie als Unterzeichnerstaat der Erklärungen der Vereinten Nationen dazu verpflichtet hat, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit zu schützen und zu fördern,

C.  in der Erwägung, dass in Bezug auf die Achtung und den Schutz der Menschenrechte sowie die Achtung gemeinsam vereinbarter demokratischer Grundsätze, Regeln und Verfahren weiterhin Besorgnis über die Entwicklungen in der Russischen Föderation besteht;

D.  in der Erwägung, dass die Freiheit der Presse und der Medien im Online- und im Offline-Bereich ein entscheidender Aspekt einer demokratischen und offenen Gesellschaft und von grundlegender Bedeutung für die Bekämpfung der Korruption und die Wahrung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit ist; in der Erwägung, dass in der unabhängigen Presse die freie Meinungsäußerung kollektiv zum Ausdruck kommt und dass die unabhängige Presse einer der wichtigsten Akteure in der Medienlandschaft ist und dabei als Hüterin der Demokratie fungiert;

E.  in der Erwägung, dass mehrere Strafprozesse und Gerichtsverfahren in den vergangenen Jahren, beispielsweise in den Fällen Magnitski, Chodorkowski und Politkowskaja, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justizorgane der Russischen Föderation haben aufkommen lassen; in der Erwägung, dass es sich bei diesen aufsehenerregenden Fällen lediglich um jene handelt, die außerhalb Russlands am bekanntesten sind, alle Fälle zusammengenommen jedoch ein systematisches Versagen des russischen Staates bei der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Schaffung eines Raums des Rechts für die Bürger Russlands darstellen;

F.  in der Erwägung, dass in Russland derzeit Alexei Nawalny vor Gericht steht, ein profilierter Rechtsanwalt, Vorkämpfer gegen die Korruption und Sozialaktivist, und dass die Anklagepunkte seiner Meinung nach einen politisch motivierten Versuch darstellen, ihn als einen der bekanntesten Regierungsgegner zu bestrafen; in der Erwägung, dass Nawalny regelmäßig Korruption in massivem Ausmaß auf den höchsten Ebenen des Staatsapparats Russlands ans Licht bringt;

G.  in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft immer noch Oppositionsaktivisten verfolgt, die am 6. Mai 2012, dem Tag vor der Amtseinführung von Präsident Putin, am „Marsch der Millionen“ teilgenommen haben; in der Erwägung, dass aus zuverlässigen unabhängigen Quellen verlautet, die Bereitschaftspolizei habe die Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz gewaltsam aufgelöst und sei dabei unter Einsatz unverhältnismäßiger Mittel und mit willkürlicher Gewalt gegen die Teilnehmer vorgegangen; in der Erwägung, dass sowohl die Staatsorgane Russlands als auch die Polizei in Berichten des Menschenrechtsrats des Präsidenten, des Bürgerbeauftragten für Menschenrechtsangelegenheiten und einer unabhängigen Untersuchungskommission, der hochrangige Vertreter der Öffentlichkeit angehörten, für die Gewalt verantwortlich gemacht wurden;

H.  in der Erwägung, dass in den vergangenen Monaten Gesetze über die Registrierung von Parteien, die Finanzierung nichtstaatlicher Organisationen, die Versammlungsfreiheit, Extremismus, Verleumdung und die Filterung von Internet-Inhalten erlassen wurden, was in erheblichem Maße dazu beigetragen hat, dass sich die Voraussetzungen für den Aufbau einer wirklichen Zivilgesellschaft in Russland verschlechtert haben;

I.  in der Erwägung, dass das russische Parlament im Juli 2012 ein Gesetz erlassen hat, durch das russische Organisationen ohne Erwerbszweck, die sich politisch engagieren und aus dem Ausland finanziert werden, als „ausländische Agenten“ eingestuft werden; in der Erwägung, dass im vergangenen Jahr das Gesetz über nichtstaatliche Organisationen und das Gesetz über das Recht auf Versammlungsfreiheit dazu missbraucht wurden, die Zivilgesellschaft und oppositionelle politische Meinungen zu unterdrücken sowie nichtstaatliche Organisationen, die demokratische Opposition und die Medien zu schikanieren;

J.  in der Erwägung, dass die Föderationsorgane nichts unternommen haben, um zu verhindern, dass in neun Föderationssubjekten Russlands diskriminierende Rechtsvorschriften, die ein Verbot von „Homosexuellenpropaganda“ vorsehen, in Kraft treten; in der Erwägung, dass die Duma unlängst ein ähnliches Gesetz auf Föderationsebene erlassen hat;

K.  in der Erwägung, dass sich Mitglieder des Menschenrechtsrats des Präsidenten darüber beklagt haben, dass Bedienstete der Strafverfolgungsorgane Russlands sie schikaniert, eingeschüchtert und verhört, ihre Büros und ihr Hab und Gut durchsucht und anderweitige Maßnahmen gegen sie ergriffen haben;

L.  in der Erwägung, dass der Ausbau der Beziehungen EU-Russland nach wie vor dadurch behindert wird, dass Russland demokratische Werte nicht in vollem Umfang achtet und die Rechtsstaatlichkeit nicht stärkt;

1.  weist Russland erneut darauf hin, dass es seine völkerrechtlichen Verpflichtungen als Mitglied des Europarats sowie die grundlegenden Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) verankert sind, vollständig einhalten muss;

2.  erklärt sich zutiefst besorgt über die unlängst erlassenen repressiven Gesetze und ihre willkürliche Anwendung durch die Staatsorgane Russlands, was häufig dazu führt, dass nichtstaatliche Organisationen, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger und Minderheiten schikaniert werden;

3.  ist sehr beunruhigt darüber, dass Russland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Vereinigungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu schützen, nicht nachkommt, wodurch sowohl die Funktionsfähigkeit der dynamischen Zivilgesellschaft Russlands als auch seine Zusammenarbeit mit der EU gefährdet werden;

4.  bekräftigt seine Enttäuschung über den Erlass des Gesetzes, durch das russische Organisationen ohne Erwerbszweck, die sich politisch engagieren und aus dem Ausland finanziert werden, als „ausländische Agenten“ eingestuft werden; fordert die Staatsorgane Russlands nachdrücklich auf, fortan davon abzusehen, nichtstaatliche Organisationen als „ausländische Agenten“ zu registrieren und sich dabei auf ein Gesetz, mit dem die Kontrolle des Staates über nichtstaatliche Organisationen ausgeweitet wurde, und die unklare Definition des Begriffs „politische Aktivitäten“ in diesem Gesetz zu stützen, sowie fortan auch davon abzusehen, nichtstaatliche Organisationen zu stigmatisieren und eine feindliche Atmosphäre gegenüber der Zivilgesellschaft zu schaffen;

5.  ist der Ansicht, dass es nicht hinnehmbar ist und im Widerspruch zum Recht auf Vereinigungsfreiheit steht, wenn angeblich aus dem Ausland finanzierte russische nichtstaatliche Organisationen und ihre Aktivisten umfassend, gezielt und sehr eingehend durchsucht werden, ihr Eigentum beschlagnahmt wird und Geldbußen gegen sie verhängt werden; kritisiert darüber hinaus, dass bei internationalen politischen Stiftungen Razzien durchgeführt werden und Druck auf sie ausgeübt wird; hält es für sehr bedauerlich, dass manche nichtstaatliche Organisationen sich in Kürze vor Gericht verantworten müssen, wie „Memorial“ in St. Petersburg, oder gar bereits verurteilt worden sind, wie Golos und das Lewada-Zentrum; äußert sich besorgt über die Ermittlungen, die gegen internationale nichtstaatliche Organisationen eingeleitet wurden, die sich für den Aufbau der Demokratie in Russland engagieren und zu denen auch internationale Institute zählen;

6.  fordert die Staatsorgane Russlands eindringlich auf, diesen Bedenken dadurch zu begegnen, dass die genannten Gesetze mit internationalen Standards sowie den internationalen und staatsrechtlichen Verpflichtungen Russlands im Bereich Menschenrechte – auch aus seiner eigenen Verfassung – in Einklang gebracht werden, vor allem durch die Aufhebung unangemessener rechtlicher, administrativer oder anderweitiger Einschränkungen der Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen;

7.  fordert die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin, den EAD und die Kommission auf, in den laufenden Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen und in der Programmplanungsphase zu berücksichtigen, dass sich die Lage der Zivilgesellschaft verschlechtert, andere internationale Geber zum Rückzug gezwungen wurden und immer häufiger um Unterstützung durch die EU ersucht wird, und fordert die genannten Stellen dementsprechend auf, die finanzielle Unterstützung der Union für nichtstaatliche Organisationen und die Zivilgesellschaft erheblich aufzustocken;

8.  ist zutiefst besorgt über die negativen Folgen der Annahme des Föderationsgesetzes über „Homosexuellenpropaganda“, das zu einer Zunahme der Diskriminierung und Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender-Personen und Intersexuelle führen könnte;

9.  fordert die Staatsorgane Russlands auf, den politischen Pluralismus, die Medienfreiheit, die Rechtsstaatlichkeit, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, auch im Internet, leistungsfähige und unabhängige Gewerkschaften und die Nichtdiskriminierung als notwendige Voraussetzungen für die Weiterentwicklung und den Fortgang der Modernisierung Russlands dergestalt zu garantieren, dass die individuellen und kollektiven Rechte aller seiner Bürger gewahrt und geschützt werden; weist erneut darauf hin, dass Staaten völkerrechtlich verpflichtet sind, die Finanzierung von Tätigkeiten der Zivilgesellschaft direkt oder indirekt zu unterstützen, insbesondere durch die Schaffung eines ihnen wohlgesinnten Umfelds ohne Eingriffe in ihre Unabhängigkeit;

10.  erklärt sich zutiefst besorgt über Berichte über politisch motivierte Strafprozesse, unfaire Verfahren und darüber, dass schwere Straftaten wie Mord, Schikanierung und andere Gewaltverbrechen nicht untersucht werden – wie erwiesenermaßen in den Fällen Magnitski, Chodorkowski, Politkowskaja und weiteren Fällen; fordert die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden Russlands auf, ihre Aufgaben gründlich, unparteiisch und unabhängig wahrzunehmen, damit Straftäter vor Gericht gestellt werden;

11.  erinnert an seine Empfehlung zur Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die am Fall Sergei Magnitski beteiligt waren, und fordert den Rat und die Kommission auf, ein unionsweites Visumverbot zu verhängen und die finanziellen Vermögenswerte aller Amtsträger, die für den Tod Magnitskis – der auch nach seinem Tod noch strafrechtlich belangt wird – mitverantwortlich sind, und anderer Personen, die erhebliche Menschenrechtsverletzungen in Russland begangen haben, einzufrieren; betont, dass diese Personen nicht in den Genuss eines Übereinkommens zwischen der EU und Russland über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa kommen dürfen;

12.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Visumanträge politisch verfolgter Aktivisten aus Russland zu vereinfachen und positiv zu bescheiden;

13.  begrüßt, dass das Verfahren im Mordfall Anna Politkowskaja unlängst – über sechs Jahre nach ihrer Erschießung – wiederaufgenommen wurde, teilt jedoch die Bedenken, dass die Frage, wer den Mord in Auftrag gegeben hat, in diesem Verfahren wohl kaum geklärt werden dürfte;

14.  erklärt sich äußerst besorgt über den Fall Alexei Nawalny und missbilligt die allem Anschein nach politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung seiner Person; fordert die Staatsorgane Russlands nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass ihm seine Rechte in vollem Umfang gewährt und in dem Strafprozess gegen ihn die international anerkannten Standards eines ordentlichen Gerichtsverfahrens eingehalten werden; fordert in diesem Zusammenhang die EU-Delegation und die Botschaften der Mitgliedstaaten in Russland auf, die Strafprozesse gegen sämtliche Menschenrechtsverteidiger, auch den gegen Nawalny und andere, zu beobachten, vor allem jene, die auf der Ebene der Föderationssubjekte stattfinden;

15.  fordert Russland im Hinblick auf den „Marsch der Millionen“ auf, eine unabhängige Untersuchung der Gewaltakte auf dem Bolotnaja-Platz in Auftrag zu geben und insbesondere den Anschuldigungen nachzugehen, es sei mit übermäßiger Gewalt gegen Demonstranten vorgegangen worden; zeigt sich besorgt darüber, dass die Strafverfahren im Zusammenhang mit der Gewalt auf dem Bolotnaja-Platz allem Anschein nach politisch motiviert sind;

16.  fordert die Staatsorgane Russlands auf, die Freiheit der Presse und der Medien im Online- und im Offline-Bereich zu wahren, eine pluralistische Medienlandschaft zu fördern, es Medienplattformen, Journalisten und Bloggern zu ermöglichen, dass sie ihre wichtige Aufgabe in der Gesellschaft Russlands unabhängig wahrnehmen, den freien Informationsfluss nicht zu behindern und die Meinungsfreiheit zu schützen; erachtet Informationsfreiheitsgesetze als sehr wichtig, da sie von wesentlicher Bedeutung dafür sind, dass Journalisten und die Zivilgesellschaft ihre Wächterfunktion ausüben können;

17.  fordert Russland auf, in vollem Umfang an den Sonderverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen mitzuwirken, indem unter anderem Dauereinladungen zu Besuchen in Russland ausgestellt und die anhängigen Einreiseanträge nach Russland positiv beschieden werden, die von den jeweiligen Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen über den Schutz von Menschenrechtsverteidigern, über die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit und über die Meinungsfreiheit gestellt worden sind; fordert Russland auf, auch Empfehlungen zu akzeptieren, die im Zusammenhang mit der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Russlands im Menschenrechtsrat ausgesprochen wurden und besagen, dass Gesetze, mit denen die Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen beeinträchtigt wird, aufgehoben oder überarbeitet werden sollten und fortan davon abgesehen werden sollte, Menschenrechtsverteidiger in ihrer Arbeit zu behindern;

18.  fordert den Rat auf, die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zu den Menschenrechten in Russland zu verabschieden, wodurch all jene in Russland, die sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzen, maßgeblich unterstützt wie auch die 27 Mitgliedstaaten der EU und die Organe der EU auf eine gemeinsame Haltung und Herangehensweise in Bezug auf die Menschenrechte in Russland verpflichtet würden;

19.  fordert Russland nachdrücklich auf, alle denkbaren Maßnahmen zu treffen, mit denen dafür gesorgt wird, dass alle Mitglieder des Menschenrechtsrats des Präsidenten und generell all jene, die sich für die Verteidigung der Menschenrechte in Russland engagieren, vor Schikanen und Einschüchterung geschützt werden;

20.  legt den Präsidenten des Rates und der Kommission sowie der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nahe, diese Fälle auch künftig genau zu verfolgen, die Angelegenheiten in verschiedenen Formaten und Sitzungen mit Russland zur Sprache zu bringen und dem Parlament über ihren Meinungsaustausch mit den Staatsorganen Russlands Bericht zu erstatten;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation sowie dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.

(1) ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 37.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0352.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0505.

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