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Verfahren : 2012/0185(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0199/2013

Eingereichte Texte :

A7-0199/2013

Aussprachen :

PV 01/07/2013 - 16
CRE 01/07/2013 - 16

Abstimmungen :

PV 02/07/2013 - 9.8
CRE 02/07/2013 - 9.8
PV 11/03/2014 - 9.16
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0295
P7_TA(2014)0195

Angenommene Texte
PDF 405kWORD 27k
Dienstag, 2. Juli 2013 - Straßburg
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge ***I
P7_TA(2013)0295A7-0199/2013

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (COM(2012)0381 – C7-0187/2012 – 2012/0185(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Die Möglichkeit der Annullierung einer Zulassung in den Fällen, in denen u. a. ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen oder demontiert oder verschrottet wurde, sollte eingeführt werden.
(3)  Die Möglichkeit der Annullierung einer Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung erfolgt ist, in den Fällen, in denen u. a. ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen oder demontiert oder verschrottet wurde, sollte eingeführt werden.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten fahrzeugbezogene Informationen in nationalen Registern erfasst werden.
(4)  Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten fahrzeugbezogene Informationen in nationalen elektronischen Registern erfasst werden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Zur Erleichterung von Kontrollen, die speziell zur Bekämpfung von betrügerischen Praktiken und der Verschiebung von gestohlenen Fahrzeugen sowie zur Überprüfung der Gültigkeit des Nachweises über die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bestimmt sind, sollte mittels eines wirksamen Informationsaustauschsystems, das auf der Verwendung nationaler elektronischer Datenbanken beruht, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten herbeigeführt werden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2
Richtlinie 1999/37/EG
Artikel 2 – Buchstaben e und f
e)  „Entzug der Zulassung“ einen begrenzten Zeitraum, innerhalb dessen das Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, und nach dessen Ablauf kein erneutes Zulassungsverfahren erforderlich ist;
e)  „Aussetzung der Zulassung“ einen Verwaltungsakt, aufgrund dessen das Fahrzeug während eines begrenzten Zeitraums nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, wobei es anschließend –unter der Voraussetzung, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind – ohne ein erneutes Zulassungsverfahren wieder genutzt werden kann;
f)  „Annullierung der Zulassung“ eine dauerhafte Annullierung der Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr, die ein erneutes Zulassungsverfahren erfordert.
f)  „Annullierung der Zulassung“ eine dauerhafte Annullierung der Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr durch die zuständige Behörde, so dass für eine Wiederaufnahme der Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr ein erneutes Zulassungsverfahren erforderlich ist. Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung kann bei der zuständigen Behörde die Annullierung der Zulassung beantragen.
(Im Einklang mit dieser Änderung wird der Begriff „Entzug“ im gesamten Text durch den Begriff „Aussetzung“ ersetzt.)
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 1999/37/EG
Artikel 3 – Absatz 4
4.  Die Mitgliedstaaten erfassen die Daten zu allen in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugen in einem elektronischen Register. Die Daten in diesem Register enthalten alle Angaben nach Anhang I sowie die Ergebnisse der obligatorischen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen gemäß der Verordnung XX/XX/XX [über die regelmäßige technische Überwachung]. Sie stellen den an der regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen beteiligten zuständigen Behörden oder Prüfstellen die verfügbaren technischen Fahrzeugdaten zur Verfügung.
4.  Die Mitgliedstaaten erfassen die Daten zu allen in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugen in einem elektronischen Register. Die Daten in diesem Register enthalten die Angaben nach Anhang I Kapitel II.4 bis II.7 sowie die Ergebnisse der regelmäßigen oder anderen obligatorischen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen gemäß der Verordnung XX/XX/XX [über die regelmäßige technische Überwachung]. Sie stellen den an den regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen beteiligten zuständigen Behörden oder Prüfstellen die verfügbaren technischen Fahrzeugdaten zur Verfügung.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 1999/37/EG
Artikel 3 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Der Entzug ist wirksam, bis das Fahrzeug eine erneute Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bestanden hat. Nach bestandener Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung lässt die zuständige Behörde das Fahrzeug unverzüglich erneut zum Straßenverkehr zu.
Der Entzug ist wirksam, bis das Fahrzeug eine erneute Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bestanden hat. Nach bestandener Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung lässt die zuständige Behörde das Fahrzeug unverzüglich und ohne ein erneutes Zulassungsverfahren erneut zum Straßenverkehr zu.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 1999/37/EG
Artikel 3 a – Absatz 2
2.  Erhält die Zulassungsbehörde eines Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug als Altfahrzeug gemäß der Richtlinie 2000/53/EG behandelt wurde, so wird die Zulassung annulliert und diese Information in ihr elektronisches Register aufgenommen.
2.  Erhält die Zulassungsbehörde eines Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug als Altfahrzeug gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge behandelt wurde, so wird die Zulassung annulliert und diese Information in ihr elektronisches Register aufgenommen. Eine solche Annullierungsmaßnahme darf kein erneutes Zulassungsverfahren erforderlich machen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 1999/37/EG
Artikel 5
4.   In Artikel 5 wird folgender Absatz hinzugefügt:
4.  In Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:
„3. Erhält ein Mitgliedstaat eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen wurde, so annulliert er die Zulassung dieses Fahrzeugs in seinem Hoheitsgebiet.
„3. Erhält ein Mitgliedstaat eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen wurde, so annulliert er die Zulassung dieses Fahrzeugs in seinem Hoheitsgebiet.
3a.  Wird ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen und enthält die Zulassungsbescheinigung den Nachweis über die letzte Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung und das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung, erkennt der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug erneut zugelassen wird, die Gültigkeit des Nachweises über die Verkehrs- und Betriebsprüfung bei der Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung an und vermerkt dies unter der Voraussetzung, dass der Nachweis hinsichtlich der im Mitgliedstaat der erneuten Zulassung vorgeschriebenen Testintervalle gültig ist, auf der neuen Zulassungsbescheinigung.
3b.  Wechselt der Eigentümer des Fahrzeugs und enthält die Zulassungsbescheinigung den Nachweis über die letzte Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung und das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung, erkennt der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeit des Nachweises über die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bei der Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung für den neuen Eigentümer an und vermerkt dies auf der neuen Zulassungsbescheinigung.“
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 5
Richtlinie 1999/37/EG
Artikel 7 – Absatz 2
2.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit.
2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 6 a (neu)
Richtlinie 1999/37/EG
Artikel 9
6a.  Artikel 9 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie. Sie können bilateral oder multilateral Informationen austauschen, um vor der Zulassung eines Fahrzeugs insbesondere die Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs zu überprüfen, gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, in dem es zuvor zugelassen war. Diese Überprüfung kann insbesondere unter Zuhilfenahme elektronischer Verbundsysteme erfolgen, über welche andere Mitgliedstaaten Zugriff auf nationale elektronische Datenbanken erhalten.“
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 6 b (neu)
Richtlinie 1999/37/EG
Anhang I – Kapitel II.5
6b.  In Anhang I wird in Kapitel II.5 Folgendes angefügt:
„(Y): Nachweis (z. B. durch Stempel, Datum, Unterschrift) der Verkehrs- und Betriebssicherheit und Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung (so oft zu wiederholen wie erforderlich).“

(1)Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0199/2013).

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