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Verfahren : 2012/0184(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0210/2013

Eingereichte Texte :

A7-0210/2013

Aussprachen :

PV 01/07/2013 - 16
CRE 01/07/2013 - 16

Abstimmungen :

PV 02/07/2013 - 9.10
CRE 02/07/2013 - 9.10
PV 11/03/2014 - 9.15
CRE 11/03/2014 - 9.15
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0297
P7_TA(2014)0194

Angenommene Texte
PDF 710kWORD 81k
Dienstag, 2. Juli 2013 - Straßburg
Technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern ***I
P7_TA(2013)0297A7-0210/2013

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (COM(2012)0380 – C7-0186/2012 – 2012/0184(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)   Die technische Überwachung ist Teil eines breiter angelegten Systems, mit dem dafür gesorgt wird, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und aus Sicht des Umweltschutzes akzeptablen Zustand gehalten werden. Dieses System sollte aus regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen für alle Fahrzeuge und aus Unterwegskontrollen an Fahrzeugen, die für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, bestehen; ferner sollte es Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen umfassen, damit sichergestellt wird, dass Fahrzeuge, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht, nicht auf der Straße genutzt werden.
(3)   Die technische Überwachung ist Teil eines breiter angelegten Systems, mit dem dafür gesorgt wird, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und aus Sicht des Umweltschutzes akzeptablen Zustand gehalten werden. Dieses System sollte aus regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen für alle Fahrzeuge und aus Unterwegskontrollen an Fahrzeugen, die für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, bestehen; ferner sollte es Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen umfassen. Regelmäßige Überprüfungen sollten das wichtigste Instrument zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit sein. Technische Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen sollten nur eine ergänzende Maßnahme zu regelmäßigen Überprüfungen darstellen und auf Fahrzeuge abzielen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen, unbeschadet der vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfung ihrer Verkehrstüchtigkeit, jederzeit verkehrstüchtig sein, wenn sie sich im Gebrauch befinden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 b (neu)
(3b)  Die Umsetzung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Verkehrstüchtigkeit sollte Sensibilisierungskampagnen beinhalten, die sich auf Fahrzeugeigentümer konzentrieren und darauf abzielen, dass Fahrzeugeigentümer aus grundlegenden Kontrollen an ihren Fahrzeugen bewährte Verfahren und Gewohnheiten entwickeln.
Abänderungen 4 und 115
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)   Zahlreiche technische Standards und Anforderungen im Bereich der Fahrzeugsicherheit sind in den letzten Jahren in der Union verabschiedet worden. Es muss jedoch durch ein System der regelmäßigen technischen Überwachung dafür gesorgt werden, dass einmal in Verkehr gebrachte Fahrzeuge während ihrer gesamten Lebensdauer den Sicherheitsstandards genügen. Dieses System sollte für die Fahrzeugklassen gemäß der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates, der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge und der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG gelten.
(4)   Zahlreiche technische Standards und Anforderungen im Bereich der Fahrzeugsicherheit sind in den letzten Jahren in der Union verabschiedet worden. Es muss jedoch durch ein System der regelmäßigen technischen Überwachung dafür gesorgt werden, dass einmal in Verkehr gebrachte Fahrzeuge während ihrer gesamten Lebensdauer den Sicherheitsstandards genügen. Alle nachträglich eingebauten Ausrüstungsteile, die sich auf die Sicherheits- und Umweltmerkmale des Fahrzeugs auswirken, dürfen den Zustand dieser Merkmale, wie er bei der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Inbetriebnahme war, nicht beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten könnten einzelstaatliche Anforderungen für die technische Überwachung der Fahrzeugklassen gemäß der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge einführen; dieses nationale System zur Sicherstellung der Verkehrstüchtigkeit sollte für die Fahrzeugklassen gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge und der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge gelten.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Jede frühzeitige Offenlegung eines verkehrssicherheitsrelevanten Mangels an einem Kraftfahrzeug trägt zur Behebung eben dieses Mangels und damit zur Vermeidung eines Unfalls bei und die eingesparten Unfallfolgekosten sollten zum Aufbau eines Bonussystems beitragen.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Ein großer Teil der Gesamtemissionen im Straßenverkehr, vor allem der CO2-Emissionen, ist auf eine Minderheit von Fahrzeugen mit schlecht funktionierenden Abgasnachbehandlungssystemen zurückzuführen. Auf schätzungsweise 5 % der Fahrzeugflotte entfallen 25 % aller Schadstoffemissionen. Daher würde ein System regelmäßiger Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen auch zu einem besseren Umweltschutz durch Verringerung der durchschnittlichen Fahrzeugemissionen beitragen.
(6)  Ein großer Teil der Gesamtemissionen im Straßenverkehr, vor allem der CO2-Emissionen, ist auf eine Minderheit von Fahrzeugen mit schlecht funktionierenden Abgasnachbehandlungssystemen zurückzuführen. Auf schätzungsweise 5 % der Fahrzeugflotte entfallen 25 % aller Schadstoffemissionen. Das gilt auch für erhöhte Partikel- und NOx-Emissionen durch moderne Motorkonstruktionen, die einen umfassenderen Emissionstest erforderlich machen, einschließlich einer Überprüfung während des Betriebs mithilfe eines elektronischen Geräts zur Kontrolle der Integrität und der Funktionalität des On-Board-Diagnosesystems (OBD-Systems) des Fahrzeugs, die durch bestehende Auspufftests verifiziert wird, um eine vollständige Kontrolle des Emissionssystems sicherzustellen, da eine Prüfung auf der Grundlage des OBD-Systems allein nicht verlässlich ist. Daher würde ein System regelmäßiger Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen auch zu einem besseren Umweltschutz durch Verringerung der durchschnittlichen Fahrzeugemissionen beitragen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)   Landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h werden mehr und mehr genutzt, um bei örtlichen Beförderungen Lastkraftwagen zu ersetzen. Ihr Risikopotenzial ist mit dem von Lastkraftwagen vergleichbar; daher sollte diese Fahrzeugklasse bei der technischen Überwachung ebenso behandelt werden wie Lastkraftwagen.
(8)   Landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h werden manchmal genutzt, um im gewerblichen Güterkraftverkehr Lastkraftwagen zu ersetzen. Es ist wichtig sicherzustellen, dass in Fällen, wo landwirtschaftliche Zugmaschinen auf diese Weise genutzt werden, sie bei der technischen Überwachung ebenso behandelt werden wie Lastkraftwagen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)   Fahrzeuge von historischem Interesse sollen das Erbe der Epoche, in der sie gebaut wurden, erhalten und es wird davon ausgegangen, dass sie kaum auf öffentlichen Straßen fahren. Daher sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, den Geltungsbereich der regelmäßigen technischen Überwachung auf diese Fahrzeuge auszuweiten. Ferner sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die technische Überwachung anderer Arten von Spezialfahrzeugen zu regeln.
(9)   Fahrzeuge von historischem Interesse erhalten das Erbe der Epoche, in der sie gebaut wurden, werden historisch korrekt instand gehalten und selten als Alltagsfahrzeuge verwendet. Daher sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, den Geltungsbereich der regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung auf diese Fahrzeuge auszuweiten oder das System für deren Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung anders zu regeln. Ferner sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die technische Überwachung anderer Arten von Spezialfahrzeugen zu regeln.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)   Die technische Überwachung ist eine hoheitliche Tätigkeit und sollte daher von den Mitgliedstaaten oder entsprechend ermächtigten Stellen unter staatlicher Aufsicht durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten auf jeden Fall weiterhin für die technische Überwachung zuständig sein, auch wenn das nationale System die Ermächtigung privater Stellen einschließlich Reparaturbetrieben gestattet.
(10)   Die technische Überwachung ist eine hoheitliche Tätigkeit und als solche vom betroffenen Mitgliedstaat oder von staatlich entsprechend beauftragten öffentlichen Stellen oder von Organisationen oder Einrichtungen vorzunehmen, die vom Staat dafür bestimmt und unter seiner unmittelbaren Aufsicht tätig sind, einschließlich hierfür zugelassener privatwirtschaftlicher Organisationen. Sind die mit der technischen Überwachung beauftragten Einrichtungen gleichzeitig als Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten tätig, so sollten die Mitgliedstaaten in besonderer Weise dafür Sorge tragen, dass die Objektivität und eine hohe Qualität der Überwachung gewahrt sind.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Zur besseren Anwendung des Grundsatzes der Freizügigkeit in der Union sollten die Mitgliedstaaten die im jeweiligen ursprünglichen Mitgliedstaat der Zulassung erteilten Prüfbescheinigungen für eine erneute Zulassung untereinander anerkennen.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 b (neu)
(10b)  Sobald die Vereinheitlichung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung nachweislich in ausreichendem Maße erreicht worden ist, sollten Bestimmungen für eine vollständige gegenseitige Anerkennung von Prüfbescheinigungen in der gesamten Union eingeführt werden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Zur Prüfung der Fahrzeuge und insbesondere der elektronischen Sicherheitsbauteile muss unbedingt auf die technischen Spezifikationen jedes einzelnen Fahrzeugs zurückgegriffen werden können. Daher sollten die Fahrzeughersteller nicht nur den vollständigen Datensatz gemäß Übereinstimmungsbescheinigung bereitstellen, sondern auch Zugang zu den Daten gewähren, die zur Überprüfung der Funktionsweise von sicherheits- und umweltbezogenen Bauteilen erforderlich sind. Das gleiche sollte zu diesem Zweck für die Bestimmungen über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gelten, die den Prüfstellen den Zugang auf die für die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung erforderlichen Datenkomponenten ermöglichen. Dies ist vor allem im Bereich elektronisch gesteuerter Systeme von entscheidender Bedeutung und sollte für alle vom Hersteller eingebauten Elemente gelten.
(11)  Zur Prüfung der Fahrzeuge und insbesondere der elektronischen Sicherheitsbauteile muss unbedingt auf die technischen Spezifikationen jedes einzelnen Fahrzeugs zurückgegriffen werden können. Daher sollten die Fahrzeughersteller nicht nur den vollständigen Datensatz gemäß Übereinstimmungsbescheinigung bereitstellen, sondern auch Zugang zu den Daten gewähren, die zur Überprüfung der Funktionsweise von sicherheits- und umweltbezogenen Systemen erforderlich sind. Diese Daten sollten Informationen enthalten, anhand derer die Funktionsfähigkeit der Fahrzeugsicherheitssysteme so überwacht werden kann, dass sich im Rahmen einer regelmäßigen technischen Prüfung eine vorhersagbare Bestehensquote erreichen lässt.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Um in der gesamten Europäischen Union eine qualitativ hochwertige Prüfung zu erreichen, sollten die Instandhaltung und Kalibirierung sämtlicher bei der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung zu verwendenden Prüfgeräte auf Unionsebene festgelegt werden.
(12)  Um in der gesamten Europäischen Union eine qualitativ hochwertige Prüfung zu erreichen, sollten die Instandhaltung und Kalibirierung sämtlicher bei der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung zu verwendenden Prüfgeräte auf Unionsebene festgelegt werden. Es sollten Anreize für Innovationen in den Bereichen Prüfsysteme, Verfahren und Geräte geschaffen werden, mit denen weitere Kostensenkungen erzielt werden können und die Nutzung verbessert werden kann.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Die Prüfer sollten bei der Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung unabhängig handeln und jeder Interessenkonflikt sollte vermieden werden. Das Ergebnis der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung sollte daher nicht mit dem Gehalt oder einem wirtschaftlichen oder persönlichen Vorteil verknüpft werden.
(13)  Die Prüfer sollten bei der Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung unabhängig handeln und jeder Interessenkonflikt sollte vermieden werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und insbesondere auf ihre Objektivität achten.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Die Qualität und Unparteilichkeit der Prüfstellen ist für das Erreichen einer höheren Straßenverkehrssicherheit unerlässlich. Daher sollten Prüfstellen, die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen durchführen, unter anderem die Mindestanforderungen der ISO/IEC-Norm 17020 „Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“ erfüllen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)   Die Prüfungsergebnisse sollten nicht aus kommerziellen Gründen verändert werden. Nur wenn die Ergebnisse der von einem Prüfer durchgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung offenkundig unrichtig sind, sollte die Aufsichtsstelle die Ergebnisse einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ändern dürfen.
(14)   Die Prüfungsergebnisse sollten nicht aus kommerziellen Gründen verändert werden. Nur wenn die Ergebnisse der von einem Prüfer durchgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung offenkundig unrichtig sind, sollte die Aufsichtsstelle die Ergebnisse einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ändern sowie der Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, entsprechende Sanktionen auferlegen dürfen.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Hohe Standards der technischen Überwachung erfordern vom Prüfpersonal ein hohes Maß an Fähigkeiten und Kompetenzen. Ein Ausbildungssystem, das die Grundausbildung und regelmäßige Auffrischungskurse umfasst, sollte eingeführt werden. Um für das vorhandene Prüfpersonal einen reibungslosen Übergang zum Ausbildungssystem mit regelmäßigen Auffrischungsschulungen zu gewährleisten, sollte eine Übergangszeit festgelegt werden.
(15)  Hohe Standards der technischen Überwachung erfordern vom Prüfpersonal ein hohes Maß an Fähigkeiten und Kompetenzen. Ein Ausbildungssystem, das die Grundausbildung und regelmäßige Auffrischungskurse umfasst, sollte eingeführt werden. Um für das vorhandene Prüfpersonal einen reibungslosen Übergang zum Ausbildungssystem mit regelmäßigen Auffrischungsschulungen zu gewährleisten, sollte eine Übergangszeit festgelegt werden. Mitgliedstaaten, die schon heute ein höheres Ausbildungs-, Qualifikations- und Prüfungsniveau als die Mindestanforderungen stellen, sollte es gestattet sein, ihr höheres Niveau beizubehalten.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)   Die Zeitabstände der technischen Überwachung sollten vom Fahrzeugtyp und der Kilometerfahrleistung abhängen. Die Wahrscheinlichkeit technischer Mängel an Fahrzeugen nimmt ab einem bestimmten Alter und, vor allem bei intensiver Nutzung, ab einem bestimmten Kilometerstand zu. Daher ist es angemessen, ältere Fahrzeuge und Fahrzeuge mit hohem Kilometerstand in kürzeren Zeitabständen zu prüfen.
(17)   Die Zeitabstände der technischen Überwachung sollten vom Fahrzeugtyp abhängen. Die Wahrscheinlichkeit technischer Mängel an Fahrzeugen nimmt ab einem bestimmten Alter zu. Daher ist es angemessen, ältere Fahrzeuge häufiger zu prüfen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)  Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung sollte alle für die spezifische Bauart, Konstruktion und Ausrüstung des geprüften Fahrzeugs relevanten Positionen einschließen. Hierbei sollten angesichts des derzeitigen Stands der Fahrzeugtechnik moderne elektronische Systeme in die Liste der zu prüfenden Positionen aufgenommen werden. Im Hinblick auf eine Harmonisierung der technischen Überwachung sollte eine Prüfmethode für jede Prüfposition eingeführt werden.
(19)  Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung sollte alle für die spezifische Bauart, Konstruktion und Ausrüstung des geprüften Fahrzeugs relevanten Positionen einschließen. Diese Positionen sollten aktualisiert werden, um neue Forschungsergebnisse und den technischen Fortschritt bei der Fahrzeugsicherheit zu berücksichtigen. Minderwertige Reifen, die auf nicht normgerechte Achsen montiert werden, sollten als ein Element angesehen werden, das eine Sicherheitsgefährdung darstellt, und sollten daher in die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung aufgenommen werden. Hierbei sollten angesichts des derzeitigen Stands der Fahrzeugtechnik moderne elektronische Systeme in die Liste der zu prüfenden Positionen aufgenommen werden. Im Hinblick auf eine Harmonisierung der technischen Überwachung sollte eine Prüfmethode für jede Prüfposition eingeführt werden.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
(20a)  Für die Normen für Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen sollte ein hohes gemeinsames unionsweites Mindestniveau festgelegt werden, damit Mitgliedstaaten, deren Normen bereits über das in dieser Verordnung festgelegte Mindestniveau für Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen hinausgehen, diese beibehalten und gegebenenfalls dem technischen Fortschritt anpassen können.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
(21)  Der Inhaber der Zulassung eines Fahrzeugs, das Gegenstand einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ist, bei der – vor allem die Straßenverkehrssicherheit betreffende – Mängel festgestellt werden, sollte diese Mängel unverzüglich abstellen. Bei sicherheitsgefährdenden Mängeln sollte die Zulassung des Fahrzeugs entzogen werden, bis diese Mängel vollständig abgestellt sind.
(21)  Der Inhaber der Zulassung eines Fahrzeugs, das Gegenstand einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ist, bei der Mängel festgestellt werden, sollte diese Mängel unverzüglich abstellen, insbesondere wenn das Fahrzeug eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellt. Bei sicherheitsgefährdenden Mängeln sollte das Fahrzeug nicht mehr im Straßenverkehr genutzt werden, bis diese Mängel vollständig abgestellt sind.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
(22)   Nach jeder Prüfung sollte eine Prüfbescheinigung erteilt werden, in der u. a. Angaben zum Fahrzeug und zu den Prüfergebnissen enthalten sind. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Weiterverfolgung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen sollten die Mitgliedstaaten diese Angaben in einer Datenbank sammeln und speichern.
(22)   Um eine angemessene Überwachung der Prüfungsergebnisse sicherzustellen, sollte nach jeder Prüfung eine Prüfbescheinigung erteilt werden, die auch in elektronischer Form, mit ebenso genauen Angaben zum Fahrzeug und den Prüfungsergebnissen wie in der ursprünglichen Prüfbescheinigung, erstellt werden sollte. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten diese Angaben in einer zentralisierten Datenbank sammeln und speichern, damit die Echtheit der Ergebnisse der regelmäßigen technischen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung leicht überprüft werden kann.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 a
(22a)  Da einige Mitgliedstaaten für bestimmte Fahrzeugklassen, wie etwa leichte Kraftfahrzeuganhänger keine Zulassung voraussetzen, sollten Informationen über eine erfolgreich bestandene Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung in Form eines Prüfnachweises sichtbar am Fahrzeug angebracht werden.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
(23)   Bei schätzungsweise 5-12 % der Gebrauchtwagenverkäufe wird der Stand des Kilometerzählers gefälscht, was die Gesellschaft mit erheblichen Kosten in Höhe von mehreren Milliarden Euro pro Jahr belastet und zu einer falschen Bewertung des technischen Zustands eines Fahrzeugs führt. Im Hinblick auf die Bekämpfung gefälschter Kilometerstände könnte die Feststellung von unbefugten Eingriffen oder Manipulationen des Kilometerzählers dadurch erleichtert werden, dass der Kilometerstand in der Prüfbescheinigung vermerkt wird und die vorhergehende Prüfbescheinigung obligatorisch vorzulegen ist. Auch sollten Kilometerstandsfälschungen systematischer als strafbarer Verstoß eingestuft werden.
(23)   Bei schätzungsweise 5-12 % der Gebrauchtwagenverkäufe im eigenen Land wird der Stand des Kilometerzählers gefälscht, während dieser Prozentsatz beim grenzüberschreitenden Verkauf sehr viel höher ist, was die Gesellschaft mit erheblichen Kosten in Höhe von mehreren Milliarden Euro pro Jahr belastet und zu einer falschen Bewertung der Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeugs führt. Im Hinblick auf die Bekämpfung gefälschter Kilometerstände könnte die Feststellung von unbefugten Eingriffen oder Manipulationen des Kilometerzählers dadurch erleichtert werden, dass der Kilometerstand in der Prüfbescheinigung vermerkt wird und die vorhergehende Prüfbescheinigung obligatorisch vorzulegen ist. Auch die Einrichtung einer elektronischen Plattform für Fahrzeuginformationen, die unter angemessener Wahrung des Datenschutzes die Kilometerstände und die schweren Unfälle der Fahrzeuge während ihrer gesamten Lebensdauer erfasst, würde dazu beitragen, Manipulationen zu verhindern und wichtige Informationen zugänglich zu machen. Zudem sollten Kilometerstandsfälschungen systematischer als strafbarer Verstoß eingestuft werden.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
(25)  Die technische Überwachung ist Teil eines weiter gefassten Regulierungsrahmens, der die gesamte Lebensdauer von Fahrzeugen von der Genehmigung über die Zulassung und die Prüfungen bis zum Verschrotten abdeckt. Die Entwicklung und Verknüpfung nationaler Datenbanken und der elektronischen Fahrzeug-Datenbanken der Hersteller dürfte grundsätzlich zur Steigerung der Effizienz der gesamten Fahrzeugverwaltungskette, zur Kostensenkung und zum Abbau von Verwaltungsaufwand beitragen. Die Kommission sollte daher eine Studie zu Durchführbarkeit, Kosten und Nutzen der Einrichtung einer Europäischen elektronischen Plattform für Fahrzeuginformationen durchführen.
(25)  Die technische Überwachung ist Teil eines weiter gefassten Regulierungsrahmens, der die gesamte Lebensdauer von Fahrzeugen von der Genehmigung über die Zulassung und die Prüfungen bis zum Verschrotten abdeckt. Die Entwicklung und Verknüpfung nationaler Datenbanken und der elektronischen Fahrzeug-Datenbanken der Hersteller würde zur Steigerung der Effizienz der gesamten Fahrzeugverwaltungskette, zur Kostensenkung und zum Abbau von Verwaltungsaufwand beitragen.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25 a (neu)
(25a)  Da diese Verordnung darauf abzielen sollte, eine stärkere Harmonisierung und Standardisierung der regelmäßigen technischen Überprüfung von Fahrzeugen zu fördern, die letztendlich zur Schaffung eines Binnenmarktes für die regelmäßige technische Überprüfung in der Union mit einem System der gegenseitigen Anerkennung von Prüfbescheinigungen führen sollte, durch das es möglich wäre, Fahrzeuge in allen Mitgliedstaaten zu prüfen, sollte die Kommission einen Bericht über den Fortschritt des Harmonisierungsprozesses verfassen, um festzustellen, wann ein solches System der gegenseitigen Anerkennung möglich wäre.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
(26)   Damit diese Verordnung um weitere technische Einzelheiten ergänzt werden kann, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, damit sie gegebenenfalls der Weiterentwicklung der EU-Typgenehmigungsvorschriften bezüglich der Fahrzeugklassen Rechnung tragen sowie die erforderliche Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt vornehmen kann. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(26)   Damit diese Verordnung aktualisiert werden kann, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, damit sie gegebenenfalls der Weiterentwicklung der EU-Typgenehmigungsvorschriften bezüglich der Fahrzeugklassen Rechnung tragen sowie die erforderliche Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt vornehmen kann. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
(29)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von gemeinsamen Mindestanforderungen und harmonisierten Vorschriften für die technische Überwachung von Fahrzeugen in der Europäischen Union auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(29)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von gemeinsamen Mindestanforderungen und harmonisierten Vorschriften für die technische Überwachung von Fahrzeugen in der Europäischen Union auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Die Mitgliedstaaten können beschließen, höhere Anforderungen als die Mindeststandards festzulegen.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1
Mit dieser Verordnung wird ein System regelmäßiger Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen von Fahrzeugen eingeführt.
Mit dieser Verordnung wird ein System regelmäßiger Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen von Fahrzeugen eingeführt, das auf technischen Mindestnormen und ‑anforderungen beruht, mit dem Ziel, ein hohes Maß an Straßenverkehrssicherheit und Umweltschutz sicherzustellen.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Spiegelstrich 1
–  Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz – Fahrzeugklasse M1,
–   vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz – Fahrzeugklasse M1,
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2
–  Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Fahrzeugklassen M2 und M3),
–   vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Fahrzeugklassen M2 und M3),
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Spiegelstrich 3
–  Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mit einer zulässigen Höchstmasse von bis zu 3 500 kg, die in der Regel der Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen (Fahrzeugklasse N1),
–   vorwiegend für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von bis zu 3,5 Tonnen (Fahrzeugklasse N1),
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Spiegelstrich 4
–  Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg zur Beförderung von Gütern (Fahrzeugklassen N2 und N3),
–   vorwiegend für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen (Fahrzeugklassen N2 und N3),
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Spiegelstrich 5
–  Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3 500 kg (Fahrzeugklassen O1 und O2),
–   vorwiegend für die Beförderung von Gütern oder Personen sowie für die Unterbringung von Personen ausgelegte und gebaute Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg jedoch nicht mehr als 3,5 Tonnen (Fahrzeugklasse O2),
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Spiegelstrich 6
–  Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg – Fahrzeugklassen O3 und O4,
–   vorwiegend für die Beförderung von Gütern oder Personen sowie für die Unterbringung von Personen ausgelegte und gebaute Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen – Fahrzeugklassen O3 und O4,
Abänderung 117/1
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Spiegelstrich 7
–  zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge – Fahrzeugklassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e,
–  ab 1 . Januar 2016 zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge – Fahrzeugklassen L2e, L3e, L4e, L5e und L7e,
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Spiegelstrich 8
–   Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h – Fahrzeugklasse T5.
Zugmaschinen auf Rädern der Fahrzeugklasse T5 mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die vorwiegend auf öffentlichen Straßen verwendet werden.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Darüber hinaus kann der Mitgliedstaat die Pflicht zur regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung auf andere Fahrzeuggruppen ausdehnen. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unter Angabe von Gründen über jede Ausdehnung, die sie beschließen.
Abänderung 117/2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 b (neu)
1b.  Sofern die Kommission in ihrem Bericht gemäß Artikel 18a keinen Nachweis dafür erbringt, dass eine derartige Maßnahme wirkungslos ist, gilt diese Verordnung ab dem 1. Januar 2018 für die folgenden Fahrzeugklassen:
–  zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge – Fahrzeugklassen L1e, L2e und L6e.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Spiegelstrich 2
–  Fahrzeuge der Streitkräfte, der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Notfall- oder Rettungsdienste,
–  Fahrzeuge, die von den Streitkräften, der Feuerwehr, dem Zivilschutz, den Notfall- oder Rettungsdiensten verwendet werden,
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Spiegelstrich 4 a (neu)
–  Kraftfahrzeuganhänger der Klasse O2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 2,0 Tonnen, ausgenommen Wohnanhänger.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Nummer 5
(5)  „zwei- oder dreirädriges Kraftfahrzeug“ ein Fahrzeug mit eigener Antriebsmaschine auf zwei Rädern mit oder ohne Beiwagen, sowie dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge mit Eigenantrieb;
entfällt
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Nummer 7
(7)   „Fahrzeug von historischem Interesse“ ein Fahrzeug, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
(7)   „Fahrzeug von historischem Interesse“ ein Fahrzeug, das von dem Mitgliedstaat der Zulassung oder von einer seiner benannten Zulassungsbehörden als historisch betrachtet wird und die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
–  es wurde vor mindestens 30 Jahren hergestellt,
–  Es wurde vor mindestens 30 Jahren hergestellt oder erstmals zugelassen,
–   es wird unter Verwendung von Ersatzteilen gewartet, die den historischen Bauteilen des Fahrzeugs entsprechen,
–   sein gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union über die Typgenehmigung festgelegter spezifischer Fahrzeugtyp wird nicht mehr hergestellt,
–   die technischen Merkmale seiner Hauptbauteile wie Motor, Bremsen, Lenkung oder Aufhängung wurden nicht verändert und
–   es wird historisch korrekt bewahrt und instand gehalten, ohne wesentliche Änderungen seiner technischen Merkmale;
–  sein Aussehen ist unverändert;
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Nummer 9
(9)   „Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung“ eine Überprüfung, ob die Teile und Bauteile eines Fahrzeugs mit seinen Sicherheits- und Umweltmerkmalen zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung, Inbetriebnahme oder Nachrüstung übereinstimmen;
(9)   „Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung“ eine Überprüfung, ob ein Fahrzeug für den öffentlichen Straßenverkehr geeignet ist und mit den erforderlichen Sicherheits- und Umweltmerkmalen zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung, Inbetriebnahme oder Nachrüstung übereinstimmt;
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Nummer 13
(13)   „Prüfer“ eine von einem Mitgliedstaat zur Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen in einer Prüfstelle oder im Auftrag der zuständigen Behörde ermächtigte Person;
(13)   „Prüfer“ eine von einem Mitgliedstaat oder dessen zuständiger Behörde zur Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen in einer Prüfstelle oder im Auftrag einer zuständigen Behörde ermächtigte Person;
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
2.   Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen werden ausschließlich von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder den von den Mitgliedstaaten ermächtigten Prüfstellen durchgeführt.
2.   Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen werden von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder von einer von dem Mitgliedstaat entsprechend beauftragten öffentlichen Stelle oder von Stellen bzw. Einrichtungen, die vom Staat dafür bestimmt worden und unter staatlicher Aufsicht tätig sind, einschließlich zugelassener privater Stellen, grundsätzlich in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, durchgeführt.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3
3.   Die Fahrzeughersteller gewähren den Prüfstellen oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde Zugang zu den für die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung erforderlichen technischen Angaben nach Anhang I. Die Kommission legt nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren detaillierte Vorschriften für den Zugang zu den technischen Angaben nach Anhang I fest.
3.   Die Fahrzeughersteller gewähren den Prüfstellen und den Prüfgeräteherstellern oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde unentgeltlich Zugang zu den für die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung erforderlichen technischen Angaben nach Anhang I. Für Prüfgerätehersteller enthalten diese Angaben Daten, die benötigt werden, um mit Prüfgeräten eine genügend/ungenügend-Bewertung der Funktionsfähigkeit der elektronischen Steuersysteme von Fahrzeugen durchzuführen. Die Kommission legt nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren detaillierte Vorschriften für den Zugang zu den technischen Angaben nach Anhang I fest und untersucht auch die Realisierbarkeit der Schaffung eines einzigen Zugangsportals, um diese Angaben zu erhalten.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 3 – Überschrift
VORSCHRIFTEN FÜR VERKEHRS- UND BETRIEBSSICHERHEITSPRÜFUNGEN
MINDESTANFORDERUNGEN AN VERKEHRS- UND BETRIEBSSICHERHEITSPRÜFUNGEN
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2
–  Fahrzeuge der Klassen M1, N1 und O2: vier Jahre nach der Erstzulassung, dann nach zwei Jahren und später jährlich;
–  Fahrzeuge der Klassen M1, N1 und O2: vier Jahre nach der Erstzulassung, dann alle zwei Jahre;
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 3
–  als Taxi oder Krankenwagen zugelassene Fahrzeuge der Klasse M1, Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, T5, O3 und O4: ein Jahr nach der Erstzulassung, danach jährlich.
–  als Taxi oder Krankenwagen zugelassene Fahrzeuge der Klasse M1, Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4: ein Jahr nach der Erstzulassung, danach jährlich;
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 3 a (neu)
–  Fahrzeuge der Klasse T5, die vorwiegend auf öffentlichen Straßen verwendet werden: ein Jahr nach der Erstzulassung, danach jährlich;
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 3 b (neu)
–  andere Fahrzeugkategorien: in Zeitabständen, die vom Mitgliedstaat der Zulassung festgelegt werden.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Jedem Mitgliedstaat steht es frei Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen zu fördern, sollte sich der Fahrzeughalter für eine Verringerung des Prüfintervalls auf ein Jahr entscheiden. Der Zeitraum der Förderung beginnt frühestens, sobald ein Fahrzeug das Alter von 10 Jahren nach seiner Erstzulassung erreicht hat.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 b (neu)
1b.  Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass Fahrzeuge beliebiger Klassen, die in seinem Hoheitsgebiet zugelassen sind, häufiger einer regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung unterzogen werden müssen.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
2.  Weisen Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 bei der ersten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung nach der Erstzulassung einen Kilometerstand von 160 000 km auf, so wird die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung anschließend jährlich durchgeführt.
entfällt
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3
3.   Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung kann die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde auffordern, die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung innerhalb eines Zeitraums durchzuführen, der ab dem Beginn des Monats vor dem Monat, in den der Jahrestag nach Absatz 1 fällt, bis zum Ende des zweiten auf dieses Datum folgenden Monats läuft, ohne dass sich dies auf das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung auswirkt.
3.   Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung kann die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde bzw. die Stellen oder Einrichtungen, die vom Staat dafür bestimmt worden und unter staatlicher Aufsicht tätig sind, auffordern, die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung innerhalb eines Zeitraums durchzuführen, der ab dem Beginn des Monats vor dem Monat, in den der Jahrestag nach Absatz 1 fällt, bis zum Ende des zweiten auf dieses Datum folgenden Monats läuft, ohne dass sich dies auf das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung auswirkt.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Spiegelstrich 3
–  wenn sich der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eines Fahrzeugs ändert.
entfällt
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Spiegelstrich 3 a (neu)
–  wenn das Fahrzeug einen Kilometerstand von 160 000 km erreicht hat.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1
1.  Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung erstreckt sich auf die Bereiche nach Anhang II Nummer 2.
1.  Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung erstreckt sich mindestens auf die Bereiche nach Anhang II Nummer 2.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
2.   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder die Prüfstelle führen zu jedem Bereich nach Absatz 1 eine Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung durch, die sich mindestens auf die Positionen nach Anhang II Nummer 3 erstreckt. Sie wenden dabei die nach Anhang II Nummer 3 für diese Position geltenden Prüfmethoden an.
2.   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder die Prüfstelle führen zu jedem Bereich nach Absatz 1 eine Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung durch, die sich mindestens auf die Positionen nach Anhang II Nummer 3 erstreckt. Sie wenden dabei die nach Anhang II Nummer 3 für diese Position geltenden Prüfmethoden an oder eine gleichwertige Prüfmethode, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
1.  Die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde, die eine Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung eines Fahrzeugs durchgeführt hat, erteilt für dieses Fahrzeug eine Prüfbescheinigung, die mindestens die Bestandteile nach Anhang IV umfasst.
1.  Die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde, die eine Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung eines Fahrzeugs durchgeführt hat, erteilt für dieses Fahrzeug eine Prüfbescheinigung, die auch in elektronischem Format verfügbar ist und mindestens die Bestandteile nach Anhang IV umfasst. Zu diesem Zweck erstellt die Kommission ein einheitliches europäisches Formblatt für Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2
2.   Die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde händigt der Person, die das Fahrzeug zur Prüfung vorführt, die Prüfbescheinigung bzw. bei elektronisch erstellten Prüfbescheinigungen einen ordnungsgemäß beglaubigten Ausdruck der Bescheinigung aus.
2.   Sobald die Prüfung zufriedenstellend abgeschlossen ist, händigt die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde der Person, die das Fahrzeug zur Prüfung vorführt, eine Prüfbescheinigung aus oder stellt, falls die Bescheinigung in elektronischer Form erstellt ist, einen Ausdruck der Prüfergebnisse zur Verfügung.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Wenn ein Antrag auf erneute Zulassung eines Fahrzeugs eingegangen ist und das Fahrzeug aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, erkennen die Zulassungsbehörden die Prüfbescheinigung des Fahrzeugs an, sobald seine Gültigkeit bei der erneuten Zulassung überprüft wurde. Die Anerkennung gilt für denselben Zeitraum wie die ursprüngliche Bescheinigung, außer in Fällen, in denen die ursprüngliche Gültigkeitsdauer der Bescheinigung die im Mitgliedstaat der erneuten Zulassung geltende maximale rechtliche Gültigkeitsdauer überschreitet. In diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer herabgesetzt und ausgehend von dem Zeitpunkt berechnet, zu dem die ursprüngliche Prüfbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt wurde. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung teilen sich die Mitgliedstaaten gegenseitig das Format der Prüfbescheinigung mit, das von ihren zuständigen Behörden anerkannt wird, sowie Anweisungen, wie deren Echtheit überprüft werden kann.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4
4.  Zum Zweck der Überprüfung des Kilometerstands bzw. wenn hierzu im Anschluss an die vorhergehende Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung keine Angaben elektronisch übermittelt wurden, fordert der Prüfer die Person, die das Fahrzeug zur Prüfung vorführt, zur Vorlage der im Anschluss an die vorhergehende Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ausgestellten Bescheinigung auf.
4.  Zum Zweck der Überprüfung des Kilometerstands (wenn vorhanden) bzw. wenn hierzu im Anschluss an die vorhergehende Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung keine Angaben elektronisch übermittelt wurden, fordert der Prüfer die Person, die das Fahrzeug zur Prüfung vorführt, zur Vorlage der im Anschluss an die vorhergehende Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ausgestellten Bescheinigung auf, sofern die Bescheinigung nicht elektronisch erstellt wurde.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 5
5.  Die Ergebnisse der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung werden der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, mitgeteilt. Diese Mitteilung enthält alle in der Prüfbescheinigung aufgeführten Angaben.
5.  Die Ergebnisse der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung werden der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, unverzüglich auf elektronischem Wege mitgeteilt. Diese Mitteilung enthält alle in der Prüfbescheinigung aufgeführten Angaben.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
2.   Im Fall von schwerwiegenden Mängeln entscheidet die zuständige Behörde darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug genutzt werden darf, bevor es erneut einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung unterzogen wird. Diese Untersuchung muss binnen sechs Wochen nach der ersten Prüfung erfolgen.
2.   Im Fall von schwerwiegenden Mängeln kann die zuständige nationale Behörde darüber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug genutzt werden darf, bevor es erneut einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung unterzogen wird. Diese Untersuchung muss binnen sechs Wochen nach der ersten Prüfung erfolgen.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3
3.   Im Fall von sicherheitsgefährdenden Mängeln darf das Fahrzeug gemäß Artikel 3a der Richtlinie XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und seine Zulassung wird entzogen, bis die Mängel abgestellt sind und eine neue Prüfbescheinigung ausgestellt wird, aus der hervorgeht, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften entspricht.
3.   Im Fall von sicherheitsgefährdenden Mängeln kann der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde die Nutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen so lange verhindern oder einschränken, bis alle sicherheitsgefährdenden Mängel abgestellt sind.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
Die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der eine Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung eines in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugs durchgeführt hat, erteilt einen Nachweis für jedes Fahrzeug, das die Prüfung bestanden hat. Der Nachweis gibt das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung an.
Die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der eine Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung eines in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugs durchgeführt hat, erteilt einen Nachweis für jedes Fahrzeug, das die Prüfung bestanden hat. Der Nachweis gibt das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung an. Ein Nachweis muss nicht ausgestellt werden, wenn im Zulassungsdokument des Fahrzeugs eine Eintragung über die bestandene Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung und das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung vorgenommen werden kann.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)
Wenn das geprüfte Fahrzeug einer Fahrzeugklasse angehört, die in dem Mitgliedstaat, in dem es in Betrieb genommen wurde, nicht registrierungspflichtig ist, wird der Prüfnachweis sichtbar am Fahrzeug angebracht.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2
Jeder Mitgliedstaat erkennt den nach Absatz 1 erteilten Nachweis an.
Jeder Mitgliedstaat erkennt den nach Absatz 1 erteilten Nachweis eines anderen Mitgliedstaates oder die entsprechende Eintragung im Zulassungsdokument des Fahrzeugs an, soweit der Nachweis für ein in diesem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug ausgestellt wurde.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
1.  Die zur Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung eingesetzten Prüfeinrichtungen und –geräte müssen den technischen Mindestanforderungen nach Anhang V genügen.
1.  Die zur Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung eingesetzten Prüfeinrichtungen und -geräte müssen mindestens den technischen Mindestanforderungen nach Anhang V genügen.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Die Prüfstellen, in denen die Prüfer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen durchführen, sind von dem Mitgliedstaat oder seiner zuständigen Behörde zu ermächtigen.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 b (neu)
1b.  Prüfstellen, die von den Mitgliedstaaten bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannt wurden, müssen nach einem Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung erneut auf die Erfüllung der Mindestnormen geprüft werden.
Abänderung75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Um den Mindestanforderungen im Hinblick auf das Qualitätsmanagement nachzukommen, halten die Prüfstellen die Anforderungen des Mitgliedstaats ein, der die Ermächtigung erteilt. Die Prüfstellen tragen dafür Sorge, dass die Objektivität und eine hohe Qualität der Fahrzeugüberprüfung gewahrt sind.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
1.  Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung wird von Prüfern durchgeführt, die die Mindestanforderungen in Bezug auf Qualifikation und Ausbildung nach Anhang VI erfüllen.
1.  Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung wird von Prüfern durchgeführt, die die Mindestanforderungen in Bezug auf Qualifikation und Ausbildung nach Anhang VI erfüllen. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Qualifikation und Ausbildung festlegen.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1a (neu)
1a.  Die Mitgliedstaaten schreiben eine adäquate Ausbildung der Prüfer entsprechend der Qualifikationsanforderungen vor.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2
2.  Die Mitgliedstaaten erteilen den Prüfern, die die Mindestanforderungen in Bezug auf Qualifikation und Ausbildung erfüllen, eine Bescheinigung, die mindestens die Angaben nach Anhang VI Nummer 3 enthalten muss.
2.  Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die zugelassenen Ausbildungseinrichtungen erteilen den Prüfern, die die Mindestanforderungen in Bezug auf Qualifikation und Ausbildung erfüllen, eine Bescheinigung, die mindestens die Angaben nach Anhang VI Nummer 3 enthalten muss.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3
3.  Die bei Geltungsbeginn dieser Verordnung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder einer Prüfstelle beschäftigten Prüfer sind von den Anforderungen nach Anhang VI Nummer 1 ausgenommen. Die Mitgliedstaaten erteilen diesen Prüfern eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit.
3.  Die bei Geltungsbeginn dieser Verordnung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder einer Prüfstelle beschäftigten oder von ihnen autorisierten Prüfer sind von den Anforderungen nach Anhang VI Nummer 1 ausgenommen. Die Mitgliedstaaten erteilen diesen Prüfern eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit.
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Personen, die ein Fahrzeug repariert oder gewartet haben, werden in der Folge bei der regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung nicht als Prüfer für dasselbe Fahrzeug eingesetzt, es sei denn, die Aufsichtsstelle hat sich davon überzeugt, dass ein hohes Maß an Objektivität gewährleistet werden kann. Die Mitgliedstaaten können strengere Anforderungen in Bezug auf die Trennung von Tätigkeiten vorschreiben.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 5
5.   Die Prüfstelle teilt der Person, die das Fahrzeug zur Prüfung vorführt, mit, welche Reparaturen durchzuführen sind, und ändert das Prüfergebnis nicht aus kommerziellen Gründen ab.
5.   Die Prüfstelle teilt der Person, bzw. der Reparaturwerkstatt, die das Fahrzeug zur Prüfung vorführt, mit, welche Mängel am Fahrzeug festgestellt wurden, und ändert das Prüfergebnis nicht aus kommerziellen Gründen ab.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Prüfstellen in seinem Hoheitsgebiet einer Aufsicht unterliegen.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
2.  Unmittelbar von einer zuständigen Behörde betriebene Prüfstellen sind von den in Bezug auf Ermächtigung und Aufsicht geltenden Anforderungen ausgenommen.
2.  Unmittelbar von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats betriebene Prüfstellen sind von den in Bezug auf Ermächtigung und Aufsicht geltenden Anforderungen ausgenommen.
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15
Die Kommission prüft Durchführbarkeit, Kosten und Nutzen der Einrichtung einer elektronischen Plattform für Fahrzeuginformationen im Hinblick auf den Austausch von Daten über die technische Überwachung zwischen den für Prüfung, Zulassung und Genehmigung von Fahrzeugen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Prüfstellen und den Fahrzeugherstellern.
Die Kommission prüft, wie eine elektronische Plattform für Fahrzeuginformationen am effizientesten und effektivsten eingerichtet werden kann, wobei die bestehenden und bereits eingerichteten IT-Lösungen in Bezug auf den grenzübergreifenden Datenaustausch genutzt werden, um damit die Kosten möglichst gering zu halten und Doppelarbeiten zu vermeiden. Bei der Prüfung ist zu ermitteln, wie die bestehenden nationalen Systeme im Hinblick auf den Austausch von Daten über die technische Überwachung und den Kilometerstand zwischen den für Prüfung, Zulassung und Genehmigung von Fahrzeugen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Prüfstellen, den Prüfgeräteherstellern und den Fahrzeugherstellern am besten miteinander verbunden werden können.
Die Kommission prüft ebenfalls die Erfassung und Speicherung von bereits vorhandenen und sicherheitsrelevanten Daten im Hinblick auf Fahrzeuge, die in schwere Unfälle verwickelt waren. Dabei sollten mindestens Informationen über ersetzte und reparierte sicherheitsrelevante Bauteile enthalten sein.
Diese Informationen sollten von Prüfern zur Begutachtung eines vorgestellten Fahrzeugs und in anonymisierter Form von den Mitgliedstaaten zur Planung und Durchführung von Maßnahmen, die die Verkehrssicherheit erhöhen, sowie vom Inhaber der Zulassungsbescheinigung bzw. vom Fahrzeughalter abgerufen werden können.
Basierend auf dieser Prüfung unterbreitet und bewertet sie verschiedene Optionen einschließlich der Möglichkeit, die Anforderung in Bezug auf den Prüfnachweis nach Artikel 10 zu streichen. Binnen zwei Jahren nach Geltungsbeginn dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse der Prüfung und fügt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.
Basierend auf dieser Prüfung unterbreitet und bewertet die Kommission verschiedene Optionen einschließlich der Möglichkeit, die Anforderung in Bezug auf den Prüfnachweis nach Artikel 10 zu streichen und der Einführung eines Systems, um bei grenzüberschreitenden Fahrzeugverkäufen Informationen über die Kilometerstände und über schwere Unfälle der Fahrzeuge während ihrer gesamten Lebensdauer zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen. Binnen zwei Jahren nach Geltungsbeginn dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse der Prüfung und fügt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
–   Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 gegebenenfalls zu aktualisieren, um Änderungen der Fahrzeugklassen zu berücksichtigen, die sich aus Änderungen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ergeben,
(a)  die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Bezeichnungen von Fahrzeugklassen gegebenenfalls zu aktualisieren, wenn sich aufgrund von Änderungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Typengenehmigungsvorschriften Änderungen der Fahrzeugklassen ergeben, ohne sich auf den Geltungsbereich und die Häufigkeit der Prüfungen auszuwirken;
–  die Anhänge an den technischen Fortschritt oder an Änderungen von internationalen oder EU-Rechtsvorschriften anzupassen.
(b)  Anhang II Nummer 3 in Bezug auf Methoden sowie Ursachen für Mängel, Anhang V im Falle der Verfügbarkeit effizienterer und wirksamer Prüfmethoden und Anhang I für den Fall, dass zusätzliche Informationen nötig sind, um Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen durchzuführen, anzupassen;
(c)  Anhang II Nummer 3 in Bezug auf die Liste der Prüfpositionen, die Methoden und die Ursachen für Mängel, Anhang III in Bezug auf die Bewertung von Mängeln sowie Anhang V anzupassen, um sie mit der Weiterentwicklung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften der Union in Einklang zu bringen, und um Anhang I für den Fall anzupassen, dass zusätzliche Informationen nötig sind, um Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen durchzuführen.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2
2.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 gilt ab [Inkrafttreten dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit.
2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 wird der Kommission mit [Inkrafttreten dieser Verordnung] für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18a (neu)
Artikel 18a
Berichterstattung über zwei- bzw. dreirädrige Kraftfahrzeuge
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von [drei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung] einen Bericht über die Aufnahme von zwei- bzw. dreirädrigen Fahrzeugen in diese Verordnung vor. In dem Bericht wird der Stand der Verkehrssicherheit in Bezug auf diese Fahrzeugklasse in der Union bewertet. Die Kommission vergleicht insbesondere die Verkehrssicherheit von zwei- bzw. dreirädrigen Fahrzeugen in Mitgliedstaaten, die für diese Fahrzeugklasse Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen durchführen mit der Verkehrssicherheit dieser Fahrzeugklasse in Mitgliedstaaten, die dies nicht tun, um zu bewerten, ob Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen für zwei- bzw. dreirädrige Fahrzeuge im Verhältnis zu den festgelegten Straßenverkehrssicherheitszielen stehen. Dem Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 b (neu)
Artikel 18b
Berichterstattung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von [fünf Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung] einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen der Verordnung vor, insbesondere in Bezug auf die Häufigkeit der Prüfungen, den Stand der Harmonisierung der regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen und die Wirksamkeit der Bestimmungen für die grenzüberschreitende Anerkennung von Prüfbescheinigungen bei Zulassungen von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten. In dem Bericht ist darüber hinaus zu analysieren, ob der Stand der Harmonisierung für eine umfassende grenzüberschreitende Anerkennung von Prüfbescheinigungen in der gesamten Union ausreicht und ob höhere europäische Standards nötig sind, um dieses Ziel zu erreichen. Dem Bericht werden gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt.
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2
2.   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Manipulationen oder unbefugte Eingriffe am Kilometerzähler als Verstoß gelten und durch wirksame, verhältnismäßige, abschreckende und nicht diskriminierende Sanktionen geahndet werden.
2.   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Manipulationen oder unbefugte Eingriffe an sicherheits- und umweltrelevanten Fahrzeugbauteilen und -systemen und am Kilometerzähler als Verstoß gelten und durch wirksame, verhältnismäßige, abschreckende und nicht diskriminierende Sanktionen geahndet werden, und um die Richtigkeit des Kilometerstandes während der gesamten Lebensdauer eines Fahrzeugs sicherzustellen.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Teil 5 – Nummer 5.3 – Spiegelstrich 8 a (neu)
–  Empfohlener Reifendruck
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil 1 – Absatz 4 a (neu)
Ist die Prüfung eines Fahrzeugs mit einer in diesem Anhang empfohlenen Prüfmethode nicht möglich, so kann die Prüfstelle die Prüfung nach einer alternativen Methode durchführen, wenn diese von der entsprechenden zuständigen Behörde in schriftlicher Form genehmigt wurde. Der zuständigen Behörde gegenüber muss glaubhaft versichert werden, dass die Sicherheits- und Umweltschutzstandards dabei gewahrt bleiben.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil 3 – Position 1.8 – Buchstabe a
1.8.  Bremsflüssigkeit
Messung der Siedetemperatur oder des Wassergehalts
(a)  Siedetemperatur der Bremsflüssigkeit zu niedrig oder Wassergehalt zu hoch

1.8.  Bremsflüssigkeit
Messung der Siedetemperatur oder des Wassergehalts
(a)  Siedetemperatur der Bremsflüssigkeit zu niedrig

Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil 3 – Position 3.3 – Buchstabe a
3.3.  Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung
Sichtprüfung mit Betätigung
(a)  Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung fehlt oder Montage nicht vorschriftsgemäß(1)

3.3.  Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung
Sichtprüfung mit Betätigung
(a)  Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung fehlt oder Montage nicht den Vorschriften entsprechend(1), einschließlich der Vorschriften gemäß Richtlinie 2007/38/EG über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln

Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil 3 – Position 4.1.2
4.1.2.  Einstellung
Bestimmung der waagrechten Einstellung jedes Scheinwerfers bei Abblendlicht mit Hilfe eines Scheinwerfereinstellgeräts oder eines Prüfschirms
Scheinwerfereinstellung nicht innerhalb der vorschriftsmäßigen Grenzen.

4.1.2.  Einstellung
Bestimmung der waagrechten und senkrechten Einstellung jedes Scheinwerfers bei Abblendlicht mit Hilfe eines Scheinwerfereinstellgeräts und eines elektronischen Kontrollgeräts, um gegebenenfalls die dynamische Funktionsfähigkeit zu überprüfen
Scheinwerfereinstellung nicht innerhalb der vorschriftsmäßigen Grenzen.

Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil 3 – Position 4.1.3
4.1.3.  Schaltung
Sichtprüfung und Betätigung
(a)  Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) (Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer)



(b)  Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt

4.1.3.  Schaltung
Sichtprüfung und Betätigung sowie gegebenenfalls Verwendung eines elektronischen Kontrollgeräts
(a)  Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) (Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer)



(b)  Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt

Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil 3 – Position 4.1.5
4.1.5.  Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben)
Sichtprüfung und Betätigung (soweit möglich)
(a)  Vorrichtung funktioniert nicht



(b)  Manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden

4.1.5.  Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben)
Sichtprüfung und Betätigung sowie gegebenenfalls Verwendung eines elektronischen Kontrollgeräts
(a)  Vorrichtung funktioniert nicht



(b)  Manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden

Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil 3 – Position 4.3.2
4.3.2.  Schaltung
Sichtprüfung und Betätigung
(a)  Schalterfunktion ist nicht vorschriftsgemäß



(b)  Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt

4.3.2.  Bremsleuchten – Schaltung des Notbremslichts
Sichtprüfung und Betätigung mit Hilfe eines elektronischen Prüfgeräts zur Variierung der Eingabesignale des Bremspedalsensors und Sichtprüfung der Notbremslichtfunktion
(a)  Schalterfunktion ist nicht vorschriftsgemäß



(b)  Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt



(ba)  Notbremslicht funktioniert nicht oder nicht ordnungsgemäß

Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil 3 – Position 4.5.2
4.5.2.  Einstellung (X)(2)
Betätigung und Prüfung mittels eines Scheinwerfereinstellgeräts
Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat.

4.5.2.  Einstellung (X)(2)
Betätigung und Prüfung mittels eines Scheinwerfereinstellgeräts
Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten oder senkrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat.

Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil 3 – Position 5.2.2. – Buchstabe d a (neu)
5.2.2.  Räder
Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht
(a)  Bruch oder defekte Schweißung.



(...)

5.2.2.  Räder
Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht
(a)  Bruch oder defekte Schweißung.



(...)



(da)  Rad entspricht nicht Radnabe

Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil 3 – Position 5.2.3. – Spalte 2
5.2.3.  Reifen
Sichtprüfung des gesamten Reifens entweder bei Rotation des Rades, während dieses vom Boden abgehoben ist und das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, oder beim Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs über einer Prüfgrube


5.2.3.  Reifen
Sichtprüfung des gesamten Reifens entweder bei Rotation des Rades, während dieses vom Boden abgehoben ist und das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, oder beim Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs über einer Prüfgrube



Verwendung eines Manometers, um den Reifendruck zu messen und ihn mit den vom Hersteller angegebenen Werten zu vergleichen


Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil 3 – Position 8.2.1.2
8.2.1.2.  Abgase
Messung mit Hilfe eines den Vorschriften(1) entsprechenden Abgasanalysegeräts Ersatzweise kann bei Fahrzeugen mit geeigneten bordeigenen Diagnosesystemen anstatt mehrerer Abgasmessungen die einwandfreie Funktion durch entsprechendes Ablesen derselben und Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktion im Leerlauf entsprechend den Warmlaufempfehlungen des Fahrzeugherstellers und unter Einhaltung sonstiger Vorschriften kontrolliert werden(1).
(a)  Abgase überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe



(b)  oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen,



i)  bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem



–  4,5 % oder



–  3,5 %



je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den Vorschriften(1)



ii)  bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem



–  bei Leerlauf des Motors: 0,5 %



–  bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 %



oder



–  bei Leerlauf des Motors: 0,3 %6



–  bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 %



je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den Vorschriften(1)



(c)  Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben



(d)  Bordeigenes Diagnosesystem (OBD) zeigt erhebliche Störung an

8.2.1.2.  Abgase
Messung mit Hilfe eines den Vorschriften(1) entsprechenden Abgasanalysegeräts. Auch in Kombination mit dem bordeigenen Diagnosesystem ist die Kontrolle der Auspuffabgase immer die Standardmethode der Abgasprüfung.
(a)  Abgase überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe


Ablesen der OBD-Informationen und Kontrolle (Bereitschaft) des ordnungsgemäßen Funktionierens des OBD-Systems bei Leerlauf des Motors gemäß den Empfehlungen des Herstellers und anderen Vorschriften bei Fahrzeugen, die mit einem vorschriftsmäßigen bordeigenen Diagnosesystem (OBD) ausgestattet sind(1).



Messung der Höhe der NOx-Emissionen durch ein geeignetes Gerät / entsprechend ausgestattetes Abgasanalysegerät unter Verwendung bestehender Methoden zur Kontrolle der Auspuffabgase.
(b)  oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen,



i)  bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem



–  4,5 %, oder



–  3,5%



je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den Vorschriften(1)



ii)  bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem



–  bei Leerlauf des Motors: 0,5 %



–  bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 %



oder



–  bei Leerlauf des Motors: 0,3 %6



–  bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 %



oder



–  bei Leerlauf des Motors: 0,2 % (6a)



–  bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,1 % (6a)



je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den Vorschriften(1)



(c)  Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben



(d)  Bordeigenes Diagnosesystem (OBD) zeigt bei Leerlauf des Motors erhebliche Störung an



Die Höhe der NOx-Emissionen entspricht nicht den Anforderungen oder überschreitet einen spezifischen vom Hersteller angegebenen Grenzwert.

_____________

(6a)  Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten der Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden (Euro 5).

Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Teil 3 – Position 8.2.2.2
8.2.2.2.  Abgastrübung



Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen.
(a)  Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätigt wird.
(a)  Bei Fahrzeugen, die nach dem in den einschlägigen Vorschriften(1) genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden:


(b)  Vorkonditionierung des Fahrzeugs:
Abgastrübung übersteigt den auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebenen Wert


1.  Die Fahrzeuge können ohne Vorkonditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischen Zustand sein.
(b)  Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften(1) die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben:


2.  Anforderungen an die Vorkonditionierung
Saugmotoren: 2,5 m-1 ,


(i)  Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, d. h. mit einem Fühler im Messstabrohr wird eine Motoröltemperatur von mindestens 80 °C oder die übliche Betriebstemperatur, sofern diese niedriger ist, gemessen, oder die durch Messung der Infrarotstrahlung ermittelte Motorblocktemperatur liegt mindestens auf dieser Höhe. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, erreicht werden.
Turbomotoren: 3,0 m-1,


(ii)  Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.
bzw.  bei in den einschlägigen Vorschriften(1) definierten oder nach dem darin(1) genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen:


(c)  Prüfverfahren:
1,5 m-1 7.


1.  Der Motor und ein ggf. vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten.



2.  Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der Injektionspumpe zu erzielen.



3.  Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl bzw., wenn diese Angabe nicht vorliegt, zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen lange genug betätigt wird, was bei Fahrzeugen der Klassen 1 und 2 des Anhangs 1 mindestens zwei Sekunden betragen sollte.



4.  Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen.



5.  Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen die Grenzwerte erheblich überschreiten. Ebenso können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung unnötiger Prüfungen die Prüfung von Fahrzeugen als bestanden werten, deren Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen deutlich unter den Grenzwerten liegen.


8.2.2.2.  Abgastrübung



Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen.
(a)  Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätigt wird. Auch in Kombination mit dem bordeigenen Diagnosesystem ist die Kontrolle der Auspuffabgase immer die Standardmethode der Abgasprüfung.
(a)  Bei Fahrzeugen, die nach dem in den einschlägigen Vorschriften(1) genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden:


Ablesen der OBD-Informationen und Kontrolle (Bereitschaft) des ordnungsgemäßen Funktionierens des OBD-Systems bei Leerlauf des Motors gemäß den Empfehlungen des Herstellers und anderen Vorschriften bei Fahrzeugen, die mit einem vorschriftsmäßigen bordeigenen Diagnosesystem (OBD) ausgestattet sind(1).



(b)  Vorkonditionierung des Fahrzeugs:
Abgastrübung übersteigt den auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebenen Wert


1.  Die Fahrzeuge können ohne Vorkonditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischen Zustand sein.
(b)  Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften(1) die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben:


2.  Anforderungen an die Vorkonditionierung
Saugmotoren: 2,5 m-1,


(i)  Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, d. h. mit einem Fühler im Messstabrohr wird eine Motoröltemperatur von mindestens 80 °C oder die übliche Betriebstemperatur, sofern diese niedriger ist, gemessen, oder die durch Messung der Infrarotstrahlung ermittelte Motorblocktemperatur liegt mindestens auf dieser Höhe. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, erreicht werden.
Turbomotoren: 3,0 m-1,


(ii)  Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.
bzw.  bei in den einschlägigen Vorschriften(1) definierten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen:


(c)  Prüfverfahren:
1,5 m-1.7


1.  Der Motor und ein ggf. vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten.
oder


2.  Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der Injektionspumpe zu erzielen.
0,5 m-1 6a


3.  Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl bzw., wenn diese Angabe nicht vorliegt, zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen lange genug betätigt wird, was bei Fahrzeugen der Klassen 1 und 2 des Anhangs 1 mindestens zwei Sekunden betragen sollte.



4.  Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen.



5.  Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen die Grenzwerte erheblich überschreiten. Ebenso können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung unnötiger Prüfungen die Prüfung von Fahrzeugen als bestanden werten, deren Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen deutlich unter den Grenzwerten liegen.



Messung der Höhe der NOx- und der Partikelemissionen durch ein geeignetes Gerät / entsprechend ausgestattetes Abgasanalysegerät unter Verwendung bestehender Prüfmethoden bei freier Beschleunigung.
Die Höhe der NOx- oder der Partikelemissionen entspricht nicht den Anforderungen oder überschreitet spezifische vom Hersteller angegebene Grenzwerte.

______________

6a Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten der Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden (Euro 5).

Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Position 1.8 – Buchstabe a
1.8.  Bremsflüssigkeit
(a)  Siedetemperatur der Bremsflüssigkeit zu niedrig oder Wassergehalt zu hoch.


1.8.  Bremsflüssigkeit
(a)  Siedetemperatur der Bremsflüssigkeit zu niedrig


Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Position 5.2.2 – Buchstabe d a (neu)


ge-ring-fügig
schwer-wiegend
gefähr-lich

5.2.2.  Räder
(a)  Bruch oder defekte Schweißung


x


(...)




ge-ring-fügig
schwer-wiegend
gefähr-lich

5.2.2.  Räder
(a)  Bruch oder defekte Schweißung


x


(...)



(da)  Rad entspricht nicht Radnabe

x


Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Position 5.2.3


gering-fügig
schwer-wiegend
gefährlich

5.2.3.  Reifen
(a)  Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsgemäß(1), so dass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird

x



Unzureichende Tragfähigkeit oder Geschwindigkeitsklasse für den tatsächlichen Gebrauch, Reifen berührt andere unbewegliche Fahrzeugteile, so dass die Fahrsicherheit beeinträchtigt ist


x


(b)  Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern

x



(c)  Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse

x



(d)  Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten

x



Cord sichtbar oder beschädigt


x


(e)  Profiltiefe der Reifen nicht vorschriftsgemäß(1)

x



Weniger als 80 % der vorgeschriebenen Profiltiefe


x


(f)  Reifen scheuern an anderen Bauteilen (flexible Spritzschutzvorrichtungen)
x




Reifen scheuern an anderen Bauteilen (Fahrsicherheit nicht beeinträchtigt)

x



(g)  Nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsgemäß(1)

x



Cord-Schutzschicht beeinträchtigt


x


(h)  Luftdrucküberwachungs-system defekt
x




Funktioniert offensichtlich nicht

x




gering-fügig
schwer-wiegend
gefähr-lich

5.2.3.  Reifen
(a)  Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsgemäß(1), so dass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird

x



Unzureichende Tragfähigkeit oder Geschwindigkeitsklasse für den tatsächlichen Gebrauch, Reifen berührt andere unbewegliche Fahrzeugteile, so dass die Fahrsicherheit beeinträchtigt ist


x


(b)  Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern

x



(c)  Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse

x



(d)  Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten

x



Cord sichtbar oder beschädigt


x


(e)  Profiltiefe der Reifen: Abnutzungsanzeiger wird sichtbar

x



Profiltiefe der Reifen bei gesetzlichem Grenzwert. Profiltiefe der Reifen unter gesetzlichem Grenzwert.


x


(f)  Reifen scheuern an anderen Bauteilen (flexible Spritzschutzvorrichtungen)
x




Reifen scheuern an anderen Bauteilen (Fahrsicherheit nicht beeinträchtigt)

x



(g)  Nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsgemäß(1)

x



Cord-Schutzschicht beeinträchtigt


x


(h)  Reifendrucküberwachungssystem defekt oder Reifen offensichtlich nicht ausreichend aufgepumpt
x




Funktioniert offensichtlich nicht

x



(i)  Reifendruck eines Reifens bei in Betrieb befindlichem Fahrzeug um 20 % niedriger, aber nicht unter 150 kPa.

x



Reifendruck unter 150 kPa


x

Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Position 8.2.1.2 – Buchstabe b


gering-fügig
schwerwiegend
gefähr-lich

8.2.1.2.  Abgase
(b)  oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen,

x



(...)





ii)  bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungs-system





–  bei Leerlauf des Motors: 0,5 %





–  bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 %





oder





–  bei Leerlauf des Motors: 0,3 %





–  bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 %





je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den Vorschriften(1)






gering-fügig
schwerwiegend
gefährlich

8.2.1.2.  Abgase
(b)  oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen,

x



(...)





ii)  bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem





–  bei Leerlauf des Motors: 0,5 %





–  bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 %





oder





–  bei Leerlauf des Motors: 0,3 %





–  bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 %





oder





–  bei Leerlauf des Motors: 0,2 % 6a





–  bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,1 % 6a





je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den Vorschriften(1)




______________

6a Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten der Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden (Euro 5).

Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III – Position 8.2.2.2 – Buchstabe b


gering-fügig
schwer-wiegend
ge-fähr-lich

8.2.2.2.  Abgastrübung





Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen.
Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften(1) die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben:

x



Saugmotoren: 2,5 m-1,





Turbomotoren: 3,0 m-1,





bzw.  bei in den einschlägigen Vorschriften(1) definierten oder nach dem darin(1) genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen:





1,5 m-1.






gering-fügig
schwer-wiegend
gefähr-lich

8.2.2.2.  Abgastrübung





Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen.
Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften(1) die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben:

x



Saugmotoren: 2,5 m-1,





Turbomotoren: 3,0 m-1,





bzw.  bei in den einschlägigen Vorschriften(1) definierten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen:





1,5 m-1.





oder





0,5 m-1 6a




_____________

6a Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten der Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden (Euro 5).

Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Nummer 6 a (neu)
(6a)  Feststellung von großen unfallbedingten Reparaturen
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Teil I –Absatz 2 a (neu)
Alternative Ausrüstung, bei der technische Innovationen in neutraler Weise eingesetzt werden, kann unter der Voraussetzung verwendet werden, dass dabei ein gleichwertiges Prüfqualitätsniveau sichergestellt ist.
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Teil 1 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu)
15a)  ein Manometer zur Messung des Reifendrucks;

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0210/2013).

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