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Verfahren : 2012/0344(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0179/2013

Eingereichte Texte :

A7-0179/2013

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 02/07/2013 - 9.12

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0299

Angenommene Texte
PDF 362kWORD 38k
Dienstag, 2. Juli 2013 - Straßburg
Bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße*
P7_TA(2013)0299A7-0179/2013

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (COM(2012)0730 – C7-0005/2013 – 2012/0344(NLE))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0730),

–  gestützt auf Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0005/2013),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungverordnung)(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0179/2013),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen ermächtigt die Kommission, durch Erlass entsprechender Verordnungen bestimmte Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freizustellen.
(1)  Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen wird die Kommission ermächtigt, durch Erlass entsprechender Verordnungen bestimmte Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freizustellen. In der Verordnung (EG) Nr. 994/98 werden diese Gruppen festgelegt, wohingegen die Einzelheiten der Ausnahmen und ihre Ziele in den entsprechenden Verordnungen und Leitlinien erläutert werden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Die Kommission hat es sich zum Ziel gesetzt, das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der Konzentration ihrer Durchsetzungsbemühungen auf Fälle mit erheblichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt, wobei sie bestimmte Gruppen von staatlichen Beihilfen von der Anmeldepflicht freistellt, und der Sicherstellung, dass nicht zu viele Bereiche von der beihilferechtlichen Prüfung ausgenommen werden.
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1b (neu)
(1b)   Die Schlussfolgerungen des Sonderberichts des Rechnungshofes Nr. 15/2011 mit dem Titel: „Ist durch die Verfahren der Kommission eine wirksame Verwaltung der Kontrolle staatlicher Beihilfen gewährleistet?“ sollten angemessen berücksichtigt werden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates ermächtigt die Kommission, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, nicht aber Innovationsbeihilfen, von der Anmeldepflicht auszunehmen. Der Bereich Innovation ist seither im Rahmen der Innovationsunion, einer der Leitinitiativen der Strategie „Europa 2020“, zu einer politischen Priorität der Union geworden. Zahlreiche im Innovationsbereich durchgeführte Beihilfemaßnahmen sind zudem von vergleichsweise geringem Umfang und bewirken keine wesentlichen Wettbewerbsverfälschungen.
(3)  Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates ermächtigt die Kommission, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, nicht aber Innovationsbeihilfen, von der Anmeldepflicht auszunehmen. Der Bereich Innovation, einschließlich sozialer Innovation, ist seither im Rahmen der Innovationsunion, einer der Leitinitiativen der Strategie „Europa 2020“, zu einer politischen Priorität der Union geworden. Zahlreiche im Innovationsbereich durchgeführte Beihilfemaßnahmen sind zudem von vergleichsweise geringem Umfang und bewirken keine wesentlichen Wettbewerbsverfälschungen, insbesondere wenn sie mit den Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 und dem neuen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 im Einklang stehen. In der neuen allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung wird festgelegt, welche Beihilfekategorien unter welchen Bedingungen für eine Ausnahme infrage kommen.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)   Im Amateursport haben staatliche Fördermaßnahmen, sofern sie staatliche Beihilfen bilden, in der Regel nur begrenzte Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union und bewirken keine schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen. Zudem sind die gewährten Beträge in der Regel gering. Auf der Grundlage der bislang gewonnenen Erfahrungen können klare Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden, so dass gewährleistet ist, dass Beihilfen für den Amateursport nicht zu erheblichen Wettbewerbsverfälschungen führen.
(9)  Amateursport kann in der Regel nicht als wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet werden. Wenn ausnahmsweise Amateursport auch wirtschaftliche Tätigkeiten umfasst und staatliche Fördermaßnahmen staatliche Beihilfen bilden, haben sie grundlegend begrenzte Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union und bewirken keine Wettbewerbsverfälschungen. Zudem sind die gewährten Beträge in der Regel gering. Auf der Grundlage der bislang gewonnenen Erfahrungen können klare Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden, so dass gewährleistet ist, dass Beihilfen für den Amateursport nicht zu erheblichen Wettbewerbsverfälschungen führen, wenn derartige Sportarten ausnahmsweise wirtschaftliche Tätigkeiten umfassen. Die neue Gruppenfreistellungsverordnung sollte klarstellen, ob staatliche Beihilfen als an Sportvereinigungen für ihre Tätigkeiten gerichtet oder als für Sportinfrastrukturvorhaben vorgesehen erachtet werden, und eine entsprechende Unterscheidung treffen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Im Hinblick auf die gesellschaftliche Bedeutung von Sport wird die Jugendförderung in Profi-Clubs in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als legitimes Ziel anerkannt. Die Politik der Union im Bereich der staatlichen Beihilfen sollte daher einen klaren Rahmen schaffen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten diese Ziele fördern und Sportverbände zu diesem Zweck unterstützen können.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  In Bezug auf Beihilfen zugunsten des Luft- und Seeverkehrs kann die Kommission aufgrund bisheriger Erfahrungen feststellen, dass Sozialbeihilfen für Einwohner entlegener Gebiete nach Erfahrung der Kommission keine erheblichen Wettbewerbsverfälschungen bewirken, sofern sie unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens gewährt werden. Zudem können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.
entfällt
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  In Bezug auf Beihilfen für den Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr heißt es in Artikel 93 AEUV, dass Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, mit den Verträgen vereinbar sind. Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße sind im Einklang mit der vorgenannten Verordnung gezahlte Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen derzeit von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Um den Ansatz für die Gruppenfreistellungsverordnungen im Bereich staatlicher Beihilfen zu harmonisieren und im Einklang mit den in Artikel 108 Absatz 4 und Artikel 109 AEUV vorgesehenen Verfahren sollten Beihilfen zur Koordinierung des Verkehrs oder zur Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen nach Artikel 93 AEUV in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 994/98 des Rates aufgenommen werden. Artikel 9 der Verordnung Nr. 1370/2007 sollte daher mit Wirkung zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten einer Verordnung der Kommission bezüglich dieser Gruppe staatlicher Beihilfen gestrichen werden.
(11)  In Bezug auf Beihilfen für den Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr heißt es in Artikel 93 AEUV, dass Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, mit den Verträgen vereinbar sind.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Im Bereich der Breitbandleitlinien hat die Kommission in den vergangenen Jahren umfangreiche Erfahrungen gewonnen und Leitlinien für Beihilfen in diesem Bereich ausgearbeitet. Nach Erfahrung der Kommission bewirken Beihilfen für bestimmte Arten von Breitbandinfrastruktur keine nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen und könnten Gegenstand einer Gruppenfreistellung sein, sofern bestimmte Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind. Dies gilt für Beihilfen zugunsten der grundlegenden Breitbandversorgung in Gebieten, in denen keine Breitbandinfrastruktur vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird („weiße Flecken“), und für kleine Einzelbeihilfen für hochleistungsfähige Zugangsnetze der nächsten Generation („NGA-Netze“) in Gebieten, in denen keine NGA-Infrastruktur vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird. Dies gilt auch für Beihilfen zugunsten von Tiefbauarbeiten im Breitbandbereich und von passiver Breitbandinfrastruktur, da die Kommission in diesen Bereichen erhebliche Erfahrungen sammeln konnte und eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden können.
(12)  Im Bereich der Breitbandleitlinien hat die Kommission in den vergangenen Jahren umfangreiche Erfahrungen gewonnen und Leitlinien für Beihilfen in diesem Bereich ausgearbeitet. Nach Erfahrung der Kommission bewirken Beihilfen für bestimmte Arten von Breitbandinfrastruktur keine nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen und könnten Gegenstand einer Gruppenfreistellung sein, sofern bestimmte Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind. Dies gilt für Beihilfen zugunsten der grundlegenden Breitbandversorgung in Gebieten, in denen keine Breitbandinfrastruktur vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird („weiße Flecken“), und für kleine Einzelbeihilfen für hochleistungsfähige Zugangsnetze der nächsten Generation („NGA-Netze“) in Gebieten, in denen keine NGA-Infrastruktur vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird. Dies gilt auch für Beihilfen zugunsten von Tiefbauarbeiten im Breitbandbereich und von passiver Breitbandinfrastruktur, da die Kommission in diesen Bereichen erhebliche Erfahrungen sammeln konnte und eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden können. Eine Gruppenfreistellung für Tiefbauarbeiten und Breitbandinfrastrukturen sollte insbesondere in ländlichen Gebieten und abgelegenen Regionen Investitionen fördern. Ein freier Marktzugang zum Betrieb der Infrastruktur sollte als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gruppenfreistellung garantiert wird.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Deshalb sollte der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates auf diese Gruppen von Beihilfen ausgeweitet werden.
(13)  Deshalb sollte der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates auf hiermit festgelegte Gruppen von Beihilfen ausgeweitet werden.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sind die Schwellenwerte für jede Beihilfegruppe, für die die Kommission eine Gruppenfreistellungsverordnung annimmt, entweder als Beihilfeintensitäten in Bezug auf eine Reihe förderbarer Kosten oder als Beihilfehöchstbeträge auszudrücken. Angesichts dieser Voraussetzung ist es schwierig, Gruppenfreistellungen für bestimmte Arten staatlich geförderter Maßnahmen zu erlassen, die aufgrund ihrer besonderen Gestaltung nicht als Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge ausgedrückt werden können, zum Beispiel Finanzierungsinstrumente oder bestimmte Arten von Maßnahmen, die auf die Förderung von Risikokapitalinvestitionen abzielen. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil derartige komplexe Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen Beihilfen umfassen können (unmittelbar Begünstigte, Zwischenbegünstigte und mittelbar Begünstigte). In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung derartiger Maßnahmen und ihres Beitrags zu Zielen der Union wäre ein höheres Maß an Flexibilität wünschenswert, um auch für derartige Maßnahmen eine Gruppenfreistellung zu ermöglichen. Daher sollte es zulässig sein, die Schwellenwerte als Höchstsatz der staatlichen Förderung auszudrücken, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Förderung um eine staatliche Beihilfe handelt.
(14)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sind die Schwellenwerte für jede Beihilfegruppe, für die die Kommission eine Gruppenfreistellungsverordnung annimmt, entweder als Beihilfeintensitäten in Bezug auf eine Reihe förderbarer Kosten oder als Beihilfehöchstbeträge auszudrücken. Angesichts dieser Voraussetzung ist es schwierig, Gruppenfreistellungen für bestimmte Arten staatlich geförderter Maßnahmen zu erlassen, die aufgrund ihrer besonderen Gestaltung nicht als Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge ausgedrückt werden können, zum Beispiel Finanzierungsinstrumente oder bestimmte Arten von Maßnahmen, die auf die Förderung von Risikokapitalinvestitionen abzielen. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil derartige komplexe Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen Beihilfen umfassen können (unmittelbar Begünstigte, Zwischenbegünstigte und mittelbar Begünstigte). In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung derartiger Maßnahmen und ihres Beitrags zu Zielen der Union wäre ein höheres Maß an Flexibilität wünschenswert, um auch für derartige Maßnahmen eine Gruppenfreistellung zu ermöglichen. Daher sollte es zulässig sein, die Schwellenwerte als Höchstsatz der staatlichen Förderung auszudrücken;
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
(15a)  Um im Einklang mit den Binnenmarktgrundsätzen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die nationalen Beihilferegelungen sicherstellen, dass alle relevanten Marktteilnehmer einen offenen und gleichberechtigten Zugang zu Unterstützung in Form staatlicher Beihilfen erhalten, und zwar vor allem durch Beihilferegelungen oder -systeme anstelle von Einzelbeihilfen.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 b (neu)
(15b)  Eine wirksame Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen erfordert ferner eine umfassende und transparente Anwendung des nationalen und europäischen Vergaberechts. Die nationalen Behörden sollten sich an das geltende Vergaberecht halten, wenn sie Regelungen für staatliche Beihilfen ausarbeiten oder nach dieser Verordnung freizustellende Beihilfen gewähren.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 c (neu)
(15c)  Die Rechtsgrundlage für diese Verordnung, Artikel 109 AEUV, sieht lediglich eine Anhörung des Europäischen Parlaments und nicht das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vor, das seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon für andere Bereiche der Marktintegration und der Regulierung der Wirtschaft zur Anwendung kommt. Dieses Demokratiedefizit ist nicht hinnehmbar, wenn es sich um Vorschläge handelt, die sich auf die Instrumente der Kommission zur Überwachung von Beschlüssen und Regelungen gewählter nationaler und lokaler Stellen beziehen. Dieses Defizit sollte bei einer künftigen Vertragsänderung beseitigt werden. Die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2012 mit dem Titel „Ein Konzept für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion“ sieht vor, dass bis 2014 Vorschläge für Vertragsänderungen vorgelegt werden. Diese Vorschläge sollten einen speziellen Vorschlag zur Änderung von Artikel 109 AEUV umfassen, damit die in diesem Artikel genannten Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 994/98
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii)  Forschung, Entwicklung und Innovation,
ii)  Forschung, Entwicklung und Innovation, insbesondere soweit diese mit den Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 und den politischen Zielsetzungen der Strategie Horizont 2020 im Einklang stehen;
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 994/98
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii
iii)  Umweltschutzmaßnahmen,
iii)  Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere soweit diese mit den Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 und den umweltpolitischen Zielsetzungen Union im Einklang stehen;
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 994/98
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer v a (neu)
va)  Förderung des Fremdenverkehrs, insbesondere soweit diese mit den politischen Zielsetzungen der Union auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs in Einklang steht;
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 994/98
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer x
x)  Maßnahmen im Bereich des Amateursports,
x)  Maßnahmen im Bereich des Amateursports und der Jugendförderung im Sport,
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 994/98
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer xi
xi)  Maßnahmen im Verkehrsbereich für Einwohner entlegener Gebiete, sofern es sich um Sozialbeihilfen handelt, die unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens gewährt werden,
entfällt
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 994/98
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer xii
xii) die Koordinierung des Verkehrs oder die Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen nach Artikel 93 AEUV,
entfällt
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 994/98
Artikel 3 – Absatz 2
2.  Sobald Beihilferegelungen oder außerhalb einer Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die gemäß den genannten Verordnungen freigestellt sind, angewandt werden, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Zusammenfassung der Angaben zu diesen freigestellten Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen, die dann auf der Website der Kommission veröffentlicht wird.
2.  Sobald Beihilferegelungen oder außerhalb einer Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die gemäß den genannten Verordnungen freigestellt sind, angewandt werden, tragen die Mitgliedstaaten der Einhaltung des Vergaberechts, den Europa-2020-Zielen und den umweltpolitischen Strategien und Zielsetzungen der Union Rechnung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Zusammenfassung der Angaben zu diesen freigestellten Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen, die dann auf der Website der Kommission veröffentlicht wird.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 994/98
Artikel 3 – Absatz 4
(2a)  Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„4.  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens einmal jährlich gemäß den besonderen Anforderungen der Kommission – vorzugsweise in automatisierter Form – einen Bericht über die Durchführung der Gruppenfreistellungen. Die Kommission gewährt dem Europäischen Parlament und allen Mitgliedstaaten Zugang zu diesen Berichten. Einmal jährlich werden diese Berichte von dem in Artikel 7 genannten Beratenden Ausschuss erörtert und ausgewertet.„
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 994/98
Artikel 5
(2b)  Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Auswertungsbericht

Alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Kosten-Nutzen-Bewertung der gemäß dieser Verordnung gewährten Gruppenfreistellungen sowie eine Bewertung ihres Beitrags zur Umsetzung der umfassenden Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 und der Zielsetzungen von Horizont 2020. Die Kommission legt dem in Artikel 7 genannten Beratenden Ausschuss einen Berichtsentwurf zur Prüfung vor. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat jedes Jahr über die Ergebnisse, die bei der Überwachung der Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnungen gewonnen wurden, und veröffentlicht auf ihrer Website einen zusammenfassenden Bericht sowie eine klare Übersicht über die Höhe und die Art der unvereinbaren Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnungen gewährt wurden.„

Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Artikel 9
Artikel 2

entfällt
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird wie folgt geändert:

Artikel 9 wird mit Wirkung zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten einer Verordnung der Kommission über die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer xii der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates genannte Gruppe staatlicher Beihilfen gestrichen.

(1) ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

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