Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer (COM(2013)0071 – C7-0049/2013 – 2013/0045(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0071),
– gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-00049/2013),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0230/2013),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, mit einer umfassenden Folgenabschätzung und Kosten-Nutzen-Analyse den Nachweis dafür zu erbringen, dass bei jeglicher verstärkten Zusammenarbeit die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten geachtet werden;
3. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1
(1) Im Jahr 2011 stellte die Kommission fest, dass auf allen Ebenen eine Debatte über eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors im Gang war. Diese Debatte entspringt dem Wunsch sicherzustellen, dass der Finanzsektor angemessen und in beträchtlichem Umfang an den Kosten der Krise beteiligt und in Zukunft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, die Finanzinstitute von übermäßig riskanten Tätigkeiten abzuhalten, regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige Krisen verhindert werden sollen, zu ergänzen und zusätzliche Einnahmen für die öffentlichen Haushalte oder für besondere politische Ziele zu generieren.
(1) Im Jahr 2011 stellte die Kommission fest, dass auf allen Ebenen eine Debatte über eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors im Gang war. Diese Debatte entspringt dem Wunsch sicherzustellen, dass der Finanzsektor angemessen und in beträchtlichem Umfang an den Kosten der Krise beteiligt und in Zukunft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, die Finanzinstitute von übermäßig riskanten Tätigkeiten abzuhalten, regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige Krisen verhindert und Spekulationen eingedämmt werden sollen, zu ergänzen und zusätzliche Einnahmen für die öffentlichen Haushalte zu generieren, die unter anderem zur Haushaltkonsolidierung beitragen oder besonderen politischen Zielen im Bereich Nachhaltigkeit und Wachstumsförderung, Bildung und Beschäftigung, insbesondere mit Blick auf die Beschäftigung junger Menschen, dienen. Durch die Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTS) werden somit Verteilungs- und Steuerungskapazitäten freigesetzt, weil sie bestehende Initiativen zur Reform von Rechtsvorschriften angemessen ergänzt.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 a (neu)
(1a)Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar 2013 zum mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 sollte ein Teil der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer als wirkliche Eigenmittel in den Unionshaushalt überführt werden. Die Verwendung der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer als Eigenmittel im Rahmen des Verfahrens der verstärkten Zusammenarbeit ist nur dann möglich, wenn die nationalen Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt um denselben Betrag herabgesetzt werden und unverhältnismäßige Beiträge seitens der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Vergleich zu nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten vermieden werden. Nach Einführung der Finanztransaktionsteuer auf Unionsebene sollte die gesamte Summe der Eigenmittel aus der Finanztransaktionssteuer oder ein Teil dieser Summe in Bezug auf die Beiträge der Mitgliedstaaten ein zusätzliches Finanzmittel darstellen, das für europäische Investitionen zur Verfügung steht, ohne dass die nationalen Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt verringert werden.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 b (neu)
(1b)Vor der Einführung einer Finanztransaktionssteuer sollte die Kommission den Nachweis dafür erbringen, dass durch die verstärkte Zusammenarbeit weder der Binnenmarkt noch der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt beeinträchtigt werden. Sie sollte zudem belegen, dass die verstärkte Zusammenarbeit weder in Bezug auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu einer Beschränkung oder zu einer Diskriminierung noch zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten führt. Die Kommission sollte eine neue fundierte Analyse und eine Folgenabschätzung der vorgeschlagenen gemeinsamen Finanztransaktionssteuer in Bezug auf die teilnehmenden und die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und auf den Binnenmarkt insgesamt vorlegen.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu)
(2a)Die mit der Finanztransaktionssteuer angestrebten Ziele sind nur dann erreichbar, wenn die Steuer weltweit eingeführt wird. Die verstärkte Zusammenarbeit von elf Mitgliedstaaten stellt demnach den ersten Schritt auf dem Weg zu einer unionsweiten und schließlich auch weltweiten Finanztransaktionssteuer dar. Die Union wird sich fortwährend um die weltweite Einführung einer Finanztransaktionssteuer bemühen und sich dafür einsetzen, dass dieses Thema auf die Tagesordnungen der G20-Gipfel und G8-Gipfel gesetzt wird.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3
(3) Damit angesichts der äußerst hohen Mobilität der meisten relevanten Finanztransaktionen einseitige Maßnahmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht zu Verzerrungen führen und um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, müssen die grundlegenden Merkmale einer Finanztransaktionssteuer der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf EU-Ebene harmonisiert werden. Dadurch sollen Anreize für Steuerarbitrage zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten, allokative Verzerrungen zwischen den Finanzmärkten in diesen Staaten sowie Fälle von Doppel- oder Nichtbesteuerung verhindert werden.
(3) Einige der elf teilnehmenden Mitgliedstaaten haben bereits eine Form der Finanztransaktionssteuer eingeführt oder sind dabei, diese einzuführen. Damit angesichts der äußerst hohen Mobilität der meisten relevanten Finanztransaktionen einseitige Maßnahmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht zu Verzerrungen führen und um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, müssen die grundlegenden Merkmale einer Finanztransaktionssteuer der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf EU-Ebene harmonisiert werden. Dadurch sollen Anreize für Steuerarbitrage zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten, allokative Verzerrungen zwischen den Finanzmärkten in diesen Staaten sowie Fälle von Doppel- oder Nichtbesteuerung verhindert werden.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu)
(3a)Da in Bezug auf die Regulierung der Finanzmärkte in Europa wesentliche Fortschritte zu verzeichnen sind, etwa durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirme und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/20121, die Richtlinie 2013/36/EU sowie diese Richtlinie, sollten teilnehmende Mitgliedstaaten, die angesichts der jüngsten Finanzkrise Bankenabgaben eingeführt haben, überprüfen, ob solche Steuern notwendig und mit den Bestimmungen und Zielen der Unionsrechtsvorschriften und des Binnenmarkts vereinbar sind.
1ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 b (neu)
(3b)Die Harmonisierung der Finanztransaktionssteuern der teilnehmenden Mitgliedstaaten sollte keine extraterritoriale Besteuerung nach sich ziehen, die die potenzielle Steuerbemessungsgrundlage nicht teilnehmender Mitgliedstaaten beeinträchtigt.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4
(4) Um die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und insbesondere Verzerrungen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zu vermeiden, muss die Finanztransaktionssteuer auf ein breites Spektrum an Finanzinstituten und Transaktionen, auf den Handel mit einer Vielzahl an Finanzinstrumenten einschließlich strukturierter Produkte sowohl in geregelten Märkten als auch im außerbörslichen Handel und auf den Abschluss aller Derivatkontrakte sowie auf wesentliche Änderungen der betreffenden Vorgänge Anwendung finden.
(4) Um die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und insbesondere Verzerrungen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zu vermeiden, die Möglichkeit des Steuerbetrugs, der Steuerhinterziehung und der aggressiven Steuerplanung sowie der Gefahr einer Verlagerung des Risikos und der Aufsichtsarbitrage einzudämmen, sollte die Finanztransaktionssteuer auf ein breites Spektrum an Finanzinstituten und Transaktionen, auf den Handel mit einer Vielzahl an Finanzinstrumenten einschließlich strukturierter Produkte sowohl in geregelten Märkten als auch im außerbörslichen Handel und auf den Abschluss aller Derivatkontrakte, auch Differenzkontrakte, Devisenkassamärkte und spekulative Termingeschäfte, sowie auf wesentliche Änderungen der betreffenden Vorgänge Anwendung finden.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8
(8) Mit Ausnahme des Abschlusses oder der wesentlichen Änderung von Derivatkontrakten sollten der Handel in Primärmärkten und für Bürger und Unternehmen wichtige Transaktionen wie der Abschluss von Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Verbraucherkredite oder Zahlungsdienste nicht der Finanztransaktionssteuer unterliegen, damit die Kapitalbeschaffung für öffentliche Haushalte und Unternehmen nicht erschwert wird und es keine Auswirkungen auf private Haushalte gibt.
(8) Mit Ausnahme des Abschlusses oder der wesentlichen Änderung von Derivatkontrakten sollten der Handel in Primärmärkten und für Bürger und Unternehmen wichtige Transaktionen wie der Abschluss von Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Verbraucherkredite oder Zahlungsdienste nicht der Finanztransaktionssteuer unterliegen, damit die Kapitalbeschaffung für öffentliche Haushalte und Unternehmen nicht erschwert wird und es keine negativen Auswirkungen auf private Haushalte und die Realwirtschaft gibt.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu)
(13a)Um die Stellung regulierter Märkte und vor allem des Börsenhandels, der stark reguliert, kontrolliert und transparent ist, gegenüber dem ungeregelten, weniger kontrollierten und weniger transparenten außerbörslichen Handel zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten außerbörsliche Transaktionen höher besteuern. Dadurch wird eine Verlagerung des Handels von kaum oder gar nicht regulierten Märkten zu regulierten Märkten ermöglicht. Wenn außerbörsliche Finanzgeschäfte mit Derivaten objektiv zu einer Risikominderung führen und demnach im Interesse der Realwirtschaft sind, sollten die höheren Steuersätze nicht für diese Transaktionen gelten.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 a (neu)
(15a)Nichtfinanzielle Unternehmen führen bedeutende Transaktionen auf den Finanzmärkten aus, um die unmittelbar mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Risiken zu senken. Die Finanztransaktionssteuer sollte nicht für diese Institute gelten, wenn sie solche Transaktionen ausführen. Tätigen nichtfinanzielle Unternehmen jedoch spekulative Geschäfte, die nicht mit der Minderung des mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten einhergehenden Risikos verbunden sind, sollten sie wie Finanzinstitute behandelt werden und die Finanztransaktionssteuer entsprechend auf sie Anwendung finden.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 b (neu)
(15b)Um Steuerumgehung zu einem kostspieligen und wenig gewinnbringenden Unterfangen zu machen und einen besseren Gesetzesvollzug sicherzustellen, sollten das Ansässigkeitsprinzip und das Ausgabeprinzip durch das „Prinzip der Übertragung von Rechten“ ergänzt werden.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 c (neu)
(15c)Die Kommission sollte, sofern angemessen, Verhandlungen mit Drittstaaten aufnehmen, um die Erhebung der Finanztransaktionssteuer zu vereinfachen. Ferner sollte die Kommission auch ihre Definition kooperationsunwilliger Rechtsordnungen überarbeiten und ihren Aktionsplan gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung entsprechend aktualisieren.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16
(16)Die Mindeststeuersätze sollten hoch genug sein, um die mit der gemeinsamen Finanztransaktionssteuer angestrebte Harmonisierung zu erreichen. Zugleich müssen sie niedrig genug sein, um die Verlagerungsrisiken gering zu halten.
entfällt
Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19
(19) Die teilnehmenden Mitgliedsstaaten sollten verpflichtet sein, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu verhindern.
(19) Die teilnehmenden Mitgliedsstaaten sollten verpflichtet sein, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung, etwa durch Substitution, zu verhindern.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 a (neu)
(19a)Die Kommission sollte auf Sachverständigenebene eine Arbeitsgruppe (FTS-Ausschuss) einrichten, der Vertreter sämtlicher Mitgliedstaaten, der Kommission, der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) angehören und die dafür zuständig ist, die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie zu prüfen, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung zu verhindern und die Integrität des Binnenmarktes zu wahren. Der FTS-Ausschuss sollte bei Finanztransaktionen gezielt auf missbräuchliche Praktiken nach Artikel 14 achten, angemessene Abhilfemaßnahmen vorschlagen und erforderlichenfalls die Umsetzung dieser Abhilfemaßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene koordinieren. Er sollte das Unionsrecht im Bereich Besteuerung und Regulierung der Finanzdienstleistungen sowie die Instrumente zur Zusammenarbeit in Steuerfragen, die von internationalen Organisationen wie der OECD und dem Europarat eingeführt wurden, voll ausschöpfen. Die Vertreter der teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten, sofern angemessen, eine Untergruppe bilden können, um sich mit Fragen zur Umsetzung der Finanztransaktionssteuer zu befassen, von denen die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten unberührt bleiben.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 b (neu)
(19b)Die Mitgliedstaaten sind gemäß Richtlinie 2011/16/EU zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung sowie gemäß Richtlinie 2010/24/EU zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen verpflichtet.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21
(21) Damit in bestimmten steuertechnischen Bereichen im Hinblick auf Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie auf andere Pflichten Durchführungsbestimmungen erlassen werden können, die sicherstellen, dass die den Steuerbehörden geschuldete Finanztransaktionssteuer tatsächlich entrichtet wird, und damit diese Durchführungsbestimmungen rechtzeitig entsprechend angepasst werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Festlegung der zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es kommt insbesondere darauf an, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Rat rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(21) Damit in bestimmten steuertechnischen Bereichen im Hinblick auf Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie auf andere Pflichten Durchführungsbestimmungen erlassen werden können, die sicherstellen, dass die den Steuerbehörden geschuldete Finanztransaktionssteuer tatsächlich entrichtet wird, und damit diese Durchführungsbestimmungen rechtzeitig entsprechend angepasst werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Festlegung der zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es kommt insbesondere darauf an, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c
c) Abschluss von Derivatkontrakten vor Aufrechnung oder Abrechnung;
c) Abschluss von Derivatkontrakten, darunter Differenzkontrakte und spekulative Termingeschäfte, vor Aufrechnung oder Abrechnung;
Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)
ca)Kassadevisen an den Devisenmärkten;
Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe e
e) Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte;
e) Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte einschließlich stornierter Aufträge im Hochfrequenzhandel;
Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
(3a) „öffentliche Emittenten“ sind öffentliche Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 236/2012;
Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)
(3b) „öffentliche Schuldtitel“ sind öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 236/2012;
Abänderung 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)
(7a) „KMU-Wachstumsmarkt“ ist ein multilaterales Handelssystem, das gemäß Artikel 35 der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente als ein KMU-Wachstumsmarkt registriert ist;
Abänderung 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu)
(12a) „Hochfrequenzhandel“ ist der algorithmische Handel mit Finanzinstrumenten in einer Geschwindigkeit, bei der die physische Latenz des Mechanismus für die Übermittlung, Stornierung oder Änderung von Aufträgen zum entscheidenden Faktor im Hinblick auf die benötigte Zeit zur Übermittlung des Auftrags an einen Handelsplatz oder zur Ausführung eines Geschäfts wird;
Abänderung 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12 b (neu)
(12b) „Hochfrequenzhandelsstrategie“ ist eine Handelsstrategie für den auf eigene Rechnung erfolgenden Handel mit einem Finanzinstrument, die mit Hochfrequenzhandel einhergeht und mindestens zwei der folgenden Merkmale aufweist:
i) sie nutzt Einrichtungen zur Kollokation, direkten Marktzugang oder Proximity Hosting;
ii) der tägliche Portfolioumsatz liegt bei mindestens 50 %;
iii) der Anteil der stornierten Aufträge (einschließlich Teilstornierungen) liegt bei über 20 %;
iv) die Mehrheit der eingegangenen Positionen wird noch am selben Tag aufgelöst;
v) über 50% der Aufträge oder Transaktionen, die an Handelsplätzen ausgeführt werden, die Nachlässe oder Rabatte für Aufträge anbieten, die Liquidität zur Verfügung stellen, kommen für solche Rabatte in Frage.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2
2. Bei jedem der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b, c und e aufgeführten Vorgänge wird davon ausgegangen, dass er eine einzige Finanztransaktion umfasst. Bei jedem Austausch gemäß Buchstabe d wird davon ausgegangen, dass er zwei Finanztransaktionen umfasst. Jede wesentliche Änderung eines Vorgangs gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a bis e gilt als neuer Vorgang der gleichen Art wie der ursprüngliche Vorgang. Eine Änderung wird insbesondere als wesentlich erachtet, wenn diese den Austausch von mindestens einer Partei betrifft, sollte das Ziel oder der Umfang des Vorgangs, einschließlich des zeitlichen Umfangs, oder die vereinbarte Gegenleistung verändert werden, oder wenn der ursprüngliche Vorgang bei Abschluss gemäß der Änderung eine höhere Steuer nach sich gezogen hätte.
2. Bei jedem der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b, c und e aufgeführten Vorgänge wird davon ausgegangen, dass er eine einzige Finanztransaktion umfasst. Bei jedem Austausch gemäß Buchstabe d wird davon ausgegangen, dass er zwei Finanztransaktionen umfasst. Jede wesentliche Änderung eines Vorgangs gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a bis e gilt als neuer Vorgang der gleichen Art wie der ursprüngliche Vorgang. Eine Änderung wird insbesondere als wesentlich erachtet, wenn diese den Austausch von mindestens einer Partei betrifft, sollte das Ziel oder der Umfang des Vorgangs, einschließlich des zeitlichen Umfangs, oder die vereinbarte Gegenleistung verändert werden, oder wenn der ursprüngliche Vorgang bei Abschluss gemäß der Änderung eine höhere Steuer nach sich gezogen hätte. Eine Umwandlung von Transaktionen, die für Clearing- oder Abwicklungszwecke von einer zentralen Gegenpartei oder einer anderen Clearingstelle oder einem Betreiber eines Abwicklungssystems oder interoperablen Systemen gemäß Richtlinie 98/26/EG vorgenommen wird, stellt keine wesentliche Änderung im Sinne dieses Absatzes dar.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe d
d) übersteigt der jährliche Durchschnittswert der Finanztransaktionen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht fünfzig Prozent des durchschnittlichen Netto-Jahresumsatzes gemäß Artikel 28 der Richtlinie 78/660/EWG, sind die betroffenen Unternehmen, Institute, Einrichtungen oder Personen berechtigt, darum zu ersuchen, nicht oder nicht länger als Finanzinstitut zu gelten.
d) übersteigt der jährliche Durchschnittswert der Finanztransaktionen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht 20 % des durchschnittlichen Netto-Jahresumsatzes gemäß Artikel 28 der Richtlinie 78/660/EWG, sind die betroffenen Unternehmen, Institute, Einrichtungen oder Personen berechtigt, darum zu ersuchen, nicht oder nicht länger als Finanzinstitut zu gelten.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)
da) bei der Berechnung des in jenem Buchstaben genannten jährlichen Durchschnittswerts der Finanztransaktionen nicht zu berücksichtigen sind Finanztransaktionen bezüglich nicht außerbörslich gehandelter Derivate, die eines der in Artikel 10 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte1 genannten Kriterien erfüllen.
1 ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
1a.Im Falle der Einführung der Finanztransaktionssteuer in anderen als den elf teilnehmenden Mitgliedstaaten wird sie zu gemeinsam vereinbarten Bedingungen auf diese anderen Mitgliedstaaten ausgeweitet.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) zentrale Gegenparteien (CCP), sofern sie die Funktion einer CCP ausüben;
a) zentrale Gegenparteien (CCP), sofern sie die Funktion einer CCP ausüben, oder andere Clearingstellen, Verrechnungsstellen oder Systeme im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, sofern sie ihre Clearing-Funktion ausüben, einschließlich möglicher Umwandlungen oder Abwicklungen;
Abänderung 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca)KMU-Wachstumsmärkte;
Abänderung 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)
cb) eine Person, die an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu betreiben (Marktmacher), bei der Ausübung einer wesentlichen Funktion in Bezug auf illiquide Anleihen und Anteile in ihrer Rolle als Anbieter von Liquidität, wie es in der Vereinbarung zwischen dem Marktmacher und dem organisierten Handelsplatz, an dem die Finanztransaktion durchgeführt wird, vorgesehen ist, wenn diese Transaktion nicht Teil einer Hochfrequenzhandelsstrategie ist.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte, in denen sie die Bedingungen ausführt, unter denen ein Finanzinstrument für die Zwecke dieser Richtlinie als illiquide gilt.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe g a (neu)
ga) die Übertragung des Rechts, als Eigentümer über ein Finanzinstrument zu verfügen, und jeder gleichwertige Vorgang, bei dem das mit dem Finanzinstrument verbundene Risiko zwischen den Unternehmen einer Gruppe oder zwischen den Unternehmen eines Netzes dezentraler Banken übertragen wird, sofern diese Übertragungen ausgeführt werden, um im nationalen Recht oder im Unionsrecht vorgesehenen rechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Liquiditätsauflagen nachzukommen.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
ea) es ist eine Zweigstelle eines Instituts mit Niederlassung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Buchstabe c;
Abänderung 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe g
g) es ist eine für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelnde Partei einer Finanztransaktion mit einem strukturierten Produkt oder einem der Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausgegeben wurde, mit Ausnahme der in den Nummern 4 bis 10 dieses Abschnitts genannten Instrumente, die nicht auf einer organisierten Plattform gehandelt werden.
g) es ist eine für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelnde Partei einer Finanztransaktion mit einem strukturierten Produkt oder einem der Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausgegeben wurde.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
2a.Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein Finanzinstrument als im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaates ausgegeben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) es handelt sich um ein Wertpapier oder ein Derivat eines Wertpapiers, und der Sitz des Emittenten des Wertpapiers befindet sich in diesem Mitgliedstaat;
b) es handelt sich um ein Derivat, das nicht unter die in Buchstabe a genannten Derivate fällt und das zum Handel auf einer organisierten Plattform zugelassen ist, und der Handel innerhalb der Systeme der Plattform unterliegt dem öffentlichen Recht dieses Mitgliedstaates;
c) es handelt sich um ein Finanzinstrument, das nicht unter die in den Buchstaben a und b genannten Finanzinstrumente fällt, das von einer zentralen Gegenpartei oder anderen Clearingstellen, Verrechnungsstellen oder Systemen im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gecleart wird, sofern die zentrale Gegenpartei oder das betreffende System dem Recht dieses Mitgliedstaates unterliegt;
d) es handelt sich um ein Finanzinstrument, das nicht unter die in den Buchstaben a, b oder c genannten Finanzinstrumente fällt, und die Vereinbarung, in deren Rahmen die Transaktion des betreffenden Finanzinstruments erfolgt ist, unterliegt dem Recht dieses Mitgliedstaates;
e) es handelt sich um ein strukturiertes Instrument, und mindestens 50 % des Wertes der dem strukturierten Instrument zugrundeliegenden Vermögenswerte beziehen sich auf Finanzinstrumente, die von einer in einem teilnehmenden Mitgliedstaaten registrierten Rechtsperson ausgegeben wurden.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Übertragung von Rechten
1.Eine Finanztransaktion, für die keine Finanztransaktionssteuer abgeführt wurde, gilt als rechtlich nicht durchsetzbar und darf keine Übertragung von Rechten an dem zugrunde liegenden Instrument nach sich ziehen.
2.Eine Finanztransaktion, für die keine Finanztransaktionssteuer abgeführt wurde, erfüllt weder die für ein zentrales Clearing gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister1 geltenden Anforderungen noch die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2013 über Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.
3.Erfolgt die Abwicklung über automatisierte elektronische Zahlungssysteme mit oder ohne Zahlungsausgleichsagenten, so können die Finanzämter der Mitgliedstaaten ein System einrichten, mit dem die Finanztransaktionssteuer automatisch auf elektronischem Wege abgeführt wird sowie Zertifikate für die Übertragung der Rechte ausgestellt werden.
1 ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Diese Steuersätze dürfen nicht niedriger sein als:
Es gelten folgende Steuersätze:
a) 0,1 % in Bezug auf die in Artikel 6 genannten Finanztransaktionen;
a) 0,1 % in Bezug auf die in Artikel 6 genannten Finanztransaktionen mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 genannten mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten;
b) 0,01 % in Bezug auf die in Artikel 7 genannten Finanztransaktionen.
b) 0,01 % in Bezug auf die in Artikel 7 genannten Finanztransaktionen;
ba) 0,01 % in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 genannten Finanztransaktionen mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)
3a.Ungeachtet des Absatzes 3 wenden die teilnehmenden Mitgliedstaaten bei außerbörslichen Finanztransaktionen im Sinne der Artikel 6 und 7 höhere als die in Absatz 2 angegebenen Steuersätze an. Bei Finanzgeschäften mit außerbörslich gehandelten Derivaten, die objektiv messbar eine Senkung der Risiken im Sinne des Artikels 10 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission bewirken, kommt der höhere Steuersatz nicht zur Anwendung.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2
2. Die Kommission kann gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen erlassen.
2. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um einheitliche Methoden für die Erhebung der geschuldeten Finanztransaktionssteuer festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um einheitliche Methoden für die Erhebung der geschuldeten Finanztransaktionssteuer und zur Verhinderung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung festzulegen. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 6 a (neu)
6a.Der Verwaltungsaufwand, der für die Steuerbehörden durch die Einführung der Finanztransaktionssteuer entsteht, wird minimal gehalten. Zu diesem Zweck fördert die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerbehörden.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 6 b (neu)
6b.Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und Eurostat jährlich, aufgeschlüsselt nach Art der Einrichtung, die Transaktionsvolumina vor, die den erzielten Einnahmen zugrunde liegen. Sie veröffentlichen diese Informationen.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und Steuerhinterziehung.
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 a (neu)
1.Die Kommission richtet auf Sachverständigenebene eine Arbeitsgruppe (FTS-Ausschuss) ein, der Vertreter aller Mitgliedstaaten, der Kommission, der EZB und der ESMA angehören und die die teilnehmenden Mitgliedstaaten dabei unterstützt, diese Richtlinie tatsächlich umzusetzen, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung zu verhindern und sicherzustellen, dass der Binnenmarkt intakt bleibt.
2.Der FTS-Ausschuss bewertet die wirksame Anwendung dieser Richtlinie und die Auswirkungen auf den Binnenmarkt und deckt Umgehungsstrategien auf, einschließlich missbräuchlicher Praktiken gemäß Artikel 14, um gegebenenfalls Gegenmaßnahmen vorzuschlagen, und schöpft dabei das Unionsrecht im Bereich Besteuerung und Regulierung der Finanzdienstleistungen sowie die Instrumente zur Zusammenarbeit in Steuerfragen, die von internationalen Organisationen eingeführt wurden, voll aus.
3.Um Angelegenheiten in Bezug auf die wirksame Durchsetzung der Finanztransaktionssteuer zu prüfen, können die teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Unterausschuss des FTS-Ausschusses bilden, dem Vertreter der teilnehmenden Mitgliedstaaten angehören. Der Unterausschuss ist nur für die Angelegenheiten hinsichtlich der wirksamen Durchsetzung der Finanztransaktionssteuer zuständig, welche die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht betreffen.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2
2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2 gilt ab dem in Artikel 19 genannten Datum für einen unbefristeten Zeitraum.
2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2 gilt ab dem in Artikel 21 genannten Datum für einen unbefristeten Zeitraum.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 3
3. Die Befugnisübertragung nach Artikel 11 Absatz 2 kann jederzeit vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 4
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 5
5. Ein gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände gegen ihn erhebt oder wenn der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass er nicht die Absicht hat, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden.
5. Ein gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Unterabsatz 1
1. Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag.
1. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2
In diesem Bericht überprüft die Kommission mindestens die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft und berücksichtigt die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext.
In diesem Bericht überprüft die Kommission mindestens die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft und berücksichtigt die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext. Ausgehend von den Ergebnissen dieser Überprüfung werden die notwendigen Anpassungen vorgenommen.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)
Darüber hinaus prüft die Kommission die Auswirkungen bestimmter Vorschriften, beispielsweise des angemessenen Anwendungsbereichs der Finanztransaktionssteuer und des Steuersatzes in Bezug auf Pensionsfonds, unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikoprofile und Geschäftsmodelle.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Für unter Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3a genannte Instrumente beträgt bis zum 1. Januar 2017 der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a genannte Steuersatz 0,05 %.
Für unter Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f genannte Institute beträgt bis zum 1. Januar 2017 der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a genannte Steuersatz 0,05 % und der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b genannte Steuersatz 0,005 %.