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Verfahren : 2013/2102(INL)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0219/2013

Eingereichte Texte :

A7-0219/2013

Aussprachen :

PV 03/07/2013 - 17
CRE 03/07/2013 - 17

Abstimmungen :

PV 04/07/2013 - 13.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0323

Angenommene Texte
PDF 124kWORD 43k
Donnerstag, 4. Juli 2013 - Straßburg
Organisation der Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014
P7_TA(2013)0323A7-0219/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu verbesserten praktischen Vorkehrungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2014 (2013/2102(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 10 und Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 39 der Charta der Grundrechte,

–  unter Hinweis auf den dem Beschluss des Rates vom 20. September 1976 in der geänderten Fassung beigefügten Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments(1),

–  unter Hinweis auf die dem Lissabon-Vertrag als Anhang beigefügte Erklärung Nr. 11 zu Artikel 17 Absätze 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 93/109/EG und die Richtlinie 2013/1/EU zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. März 2013 mit dem Titel „Vorbereitungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament 2014: ein demokratischeres und effizienteres Verfahren“ (COM(2013)0126),

–  in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 12. März 2013 an die Mitgliedstaaten sowie die europäischen und nationalen politischen Parteien für ein demokratischeres und effizienteres Verfahren für die Wahlen zum Europäischen Parlament (C(2013)1303),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament 2014(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2013 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Wahlen 2014(3),

–  gestützt auf die Artikel 41, 48 und 105 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0219/2013),

A.  in Erwägung der Vereinbarung, dass die Wahlen auf den 22.-25. Mai 2014 vorverlegt werden sollen und dass aus diesem Grund die konstituierende Sitzung des neuen Parlaments am 1. Juli 2014 stattfinden wird;

B.  in der Erwägung, dass die Bürgerinnen und Bürger auf der Ebene der Union unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten sind;

C.  in der Erwägung, dass alle Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen;

D.  in der Erwägung, dass politische Parteien auf europäischer Ebene Akteure des europäischen politischen Raums sind und zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zur Bekundung des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union beitragen;

E.  in der Erwägung, dass die für 2014 anberaumten Wahlen die ersten Wahlen nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags sind – der die Befugnisse des Europäischen Parlaments erheblich erweitert, indem ihm u. a. die Wahl des Präsidenten der Kommission übertragen wurde – und somit eine gute Gelegenheit zur Schaffung von mehr Transparenz bei den Wahlen und zur Stärkung der europäischen Dimension bieten werden;

F.  in der Erwägung, dass die größten europäischen politischen Parteien offensichtlich darauf vorbereitet sind, ihre eigenen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission zu nominieren, und in der Erwartung, dass diese Kandidaten in der Kampagne vor den Wahlen zum Parlament eine führende Rolle spielen werden, vor allem deshalb, weil sie ihr politisches Programm in allen Mitgliedstaaten der Union persönlich vorstellen werden;

G.  in der Erwägung, dass Demokratie innerhalb von Parteien sowie ein von ihnen gelebtes hohes Maß an Transparenz und Integrität wichtige Voraussetzungen dafür sind, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in das politische System gestärkt wird;

H.  in der Erwägung, dass für die Lösung der derzeitigen Staatsführungskrise in der EU eine bessere demokratische Legitimierung des Integrationsprozesses erforderlich ist;

I.  in der Erwägung, dass Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auch dann über das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament verfügen, wenn sie nicht in dem Mitgliedstaat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen;

J.  in der Erwägung, dass sich die Wahlkampagnen weiterhin in erster Linie auf nationale Themen konzentrieren und die Debatte über spezifisch europäische Themen in den Hintergrund rückt und dass sich dies negativ auf die Wahlbeteiligung bei den Wahlen zum Europäischen Parlament auswirkt;

K.  in der Erwägung, dass die Wahlbeteiligung aller Voraussicht nach durch eine lebhafte politische Kampagne erhöht wird, in der die Parteien und ihre Kandidaten auf der Grundlage ihrer jeweiligen Wahlprogramme, die sich mit den europäischen Aspekten der Politik befassen, um Stimmen und Sitze wetteifern;

L.  in der Erwägung, dass bei Meinungsumfragen wiederholt deutlich geworden ist, dass eine große Mehrheit eher zu den Urnen gehen würde, wenn sie besser über das Europäische Parlament, die Parteien, ihre Programme und ihre Kandidaten informiert wäre; in der Erwägung, dass deshalb alle Medien dazu ermutigt werden, den Wahlen die größtmögliche Aufmerksamkeit zu widmen;

M.  in der Erwägung, dass der Präsident der Kommission vom Parlament auf Vorschlag des Europäischen Rates gewählt wird, der das Ergebnis der Wahlen berücksichtigen und das neue Parlament anhören muss, bevor er den (die) Kandidaten nominiert;

N.  in der Erwägung, dass der dem Lissabon-Vertrag als Anhang beigefügten Erklärung Nr. 11 zufolge die Einzelheiten der Konsultationen zwischen Parlament und Europäischem Rat zur Wahl des Präsidenten der Kommission „einvernehmlich“ festgelegt werden;

1.  fordert die Parteien auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Namen der für die Wahlen zum Europäischen Parlament ausgewählten Kandidaten spätestens sechs Wochen vor Beginn der Wahlen veröffentlicht werden;

2.  fordert die Kandidaten auf, sich im Falle einer Wahl zur Annahme ihres Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments zu verpflichten, sofern sie nicht in ein Amt ernannt werden, in dem sie nach Artikel 7 des Aktes zur Direktwahl des Europäischen Parlaments (1976) nicht wählbar sind;

3.  fordert die Mitgliedstaaten und die Parteien auf, die Aufstellung von Frauen auf ihren Listen und nach Möglichkeit die Erstellung paritätischer Listen zu fördern;

4.  fordert die Mitgliedstaaten und die Parteien nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Namen – und gegebenenfalls die Embleme – der europäischen Parteien auf dem Stimmzettel abgedruckt sind;

5.  fordert die europäischen Parteien auf, ihre Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission so frühzeitig vor der Wahl zu nominieren, dass sie noch die Möglichkeit haben, eine aussagekräftige EU-weite Wahlkampagne zu organisieren, die sich auf europäische Themen konzentriert und auf dem Programm der entsprechenden Partei sowie auf dem Programm des jeweiligen für das Amt des Präsidenten der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten aufgebaut ist;

6.  besteht darauf, dass sich die Parteien bei der Auswahl ihrer Kandidaten für das Europäische Parlament und für das Amt des Präsidenten der Kommission auf allen Ebenen demokratischer und transparenter Verfahren bedienen;

7.  fordert die nationalen Parteien auf, die Bürgerinnen und Bürger vor und während der Wahlkampagne über ihre Zugehörigkeit zu einer europäischen Partei sowie über die Unterstützung ihres Kandidaten oder ihrer Kandidatin für das Amt des Präsidenten der Kommission und dessen oder deren politisches Programm zu informieren;

8.  ermutigt die Mitgliedstaaten, politische Werbesendungen der europäischen Parteien zuzulassen;

9.  hält die europäischen Parteien dazu an, mehrere öffentliche Diskussionen zwischen den Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission zu veranstalten;

10.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, alle notwendigen Schritte zu ergreifen, damit die vereinbarten Maßnahmen zur Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern, die nicht in dem Mitgliedstaat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sich jedoch als Wähler oder als Kandidat an den Wahlen beteiligen möchten, wirksam umgesetzt werden;

11.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bürgerinnen und Bürger im Wege einer öffentlichen Kampagne zur Wahl aufzurufen, um so gegen die geringe Wahlbeteiligung vorzugehen;

12.  fordert die nationalen Parteien auf, auch Bürgerinnen und Bürger der EU, die nicht in dem Mitgliedstaat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, als Kandidaten aufzustellen;

13.  fordert erneut, dass im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 des Aktes zur Direktwahl des Europäischen Parlaments in keinem Mitgliedstaat vor der Schließung der Wahllokale in dem Mitgliedstaat, in dem am Sonntag, 25. Mai 2014, als letztes gewählt wird, offizielle Ergebnisse veröffentlicht werden;

14.  schlägt vor, dass die Einzelheiten der Konsultationen zwischen Parlament und Europäischem Rat zur Wahl des neuen Präsidenten der Kommission rechtzeitig vor den Wahlen einvernehmlich vereinbart werden;

15.  erwartet, dass hierbei der Kandidat für das Amt des Präsidenten der Kommission, der von der europäischen Partei unterstützt wurde, die die meisten Sitze im Parlament errang, als Erster den Versuch unternehmen darf, sich die Unterstützung der benötigten absoluten Mehrheit im Parlament zu sichern;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den europäischen Parteien zu übermitteln.

(1) Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1.), geändert durch Beschluss 93/81/Euratom, EGKS, EWG des Rates (ABl. L 33 vom 9.2.1993, S. 15.) und Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1.).
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0462.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0082.

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