Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in Bezug auf den mehrjährigen Finanzrahmen, um dem aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union entstehenden Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in Bezug auf den mehrjährigen Finanzrahmen, um dem aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union entstehenden Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen (COM(2013)0157 – C7-0074/2013 – 2013/2055(ACI))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0157),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (nachstehend „IIV vom 17. Mai 2006“), insbesondere auf Nummer 29,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, der am 12. Dezember 2012 erlassen wurde(2),
– in Kenntnis des von der Kommission am 18. März 2013 angenommenen Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2013)0156),
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013, der vom Rat am 26. Juni 2013 festgelegt wurde (11607/2013 – C7‑0199/2013),
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0247/2013),
A. in der Erwägung, dass die Kommission der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 29 der IIV vom 17. Mai 2006 gleichzeitig mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 einen Vorschlag zur Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens unterbreitet hat, um die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen, die zur Deckung des Ausgabenbedarfs aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Union ab 1. Juli 2013 benötigt werden, in den Haushaltsplan 2013 aufzunehmen;
B. in der Erwägung, dass die vorgeschlagene Erhöhung der Mittel für Verpflichtungen um 666 Mio. EUR und der Mittel für Zahlungen um 374 Mio. EUR dem Finanzpaket entspricht, das am 30. Juni 2011 auf der Beitrittskonferenz vereinbart wurde, wobei Rubrik 5 ausgenommen ist, da die mit dem Beitritt Kroatiens zusammenhängenden Verwaltungsausgaben bereits im Haushaltsplan 2013 berücksichtigt sind;
1. nimmt Kenntnis von dem von der Kommission unterbreiteten Vorschlag für einen Beschluss zur Änderung der IIV vom 17. Mai 2006 sowie dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;
2. unterstreicht den rein technischen Charakter dieser Änderung, die lediglich die Folge der einstimmigen Einigung über den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag) als 28. Mitgliedstaat der Union ist; hebt hervor, dass diese den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2013 flankierende Änderung der IIV vom 17. Mai 2006 daher getrennt von der noch andauernden interinstitutionellen politischen Debatte über die Frage, wie das Problem der noch ausstehenden Zahlungen für 2012 gelöst werden soll, und den Verhandlungen über den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2013 behandelt wurde;
3. weist darauf hin, dass die Mittel zur Finanzierung des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats zur Union gemäß Nummer 29 der IIV vom 17. Mai 2006 durch eine Anpassung des Finanzrahmens, d. h. eine Revision der Obergrenzen für 2013 bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen, aufzubringen sind;
4. bekräftigt seinen Standpunkt, dass der in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehene Achtwochenzeitraum für die Unterrichtung der nationalen Parlamente über Entwürfe von Gesetzgebungsakten nicht für Haushaltsfragen gilt; bedauert daher, dass der Rat trotz des sehr engen Zeitrahmens für das Inkrafttreten dieser Anpassung und des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 seinen Standpunkt erst festgelegt hat, nachdem dieser Zeitraum verstrichen war, womit sich die im Vertrag für die Annahme durch das Parlament vorgesehene Zeit verkürzt;
5. bedauert ferner, dass der Rat selbst nach Ablauf der Achtwochenfrist nur mit Mühe eine Einigung über diese Revision erzielt hat, was dazu geführt hat, dass die Mittel für Kroatien, die ab 1. Juli 2013 fällig sind, mit Verzögerung zur Verfügung stehen werden; warnt davor, dass dies zu einem Präzedenzfall für künftige Erweiterungen wird;
6. begrüßt, dass sich der Rat schließlich auf eine Revision der Obergrenzen für 2013 bei den Mitteln für Zahlungen um die benötigten 374 Mio. EUR ohne Aufrechnungen einigen konnte; ist der Ansicht, dass dies angesichts des begrenzten Betrags, um den es geht, und des gegenwärtigen Mangels an Mitteln für Zahlungen im Haushaltsplan 2013 der richtige Weg ist, um die Verpflichtung zu erfüllen, die die Mitgliedstaaten mit der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags eingegangen sind, und die Bestimmungen von Nummer 29 der IIV vom 17. Mai 2006 zu respektieren;
7. bedauert jedoch, dass der Rat, was die Revision der Mittel für Verpflichtungen betrifft, beschlossen hat, die politische Bedeutung einer Annahme des Vorschlags der Kommission als solchen außer Acht zu lassen, und sich stattdessen für eine Aufrechnung der benötigten Mittel entschieden hat; ist der Ansicht, dass dieser Standpunkt dem Geist des bei der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags einstimmig gefassten Beschlusses und dem der IIV vom 17. Mai 2006 widerspricht; betont, dass mit einem solchen Beschluss ein falsches politisches Signal gesendet wird, nicht nur an Kroatien, sondern auch an die anderen Bewerberländer; hebt hervor, dass dieser Beschluss des Rates nur akzeptiert wird, weil er die letzten sechs Monate des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (2007-2013) betrifft; weist darauf hin, dass sich daraus kein Präzedenzfall für künftige Erweiterungen unter dem nächsten MFR (2014-2020) ergeben darf;
8. bedauert, dass Rubrik 5 als Hauptquelle für die Aufrechnung der Mittel für Verpflichtungen erkoren wurde, da dies dazu führen könnte, dass es an den notwendigen Mitteln fehlt, um die angefochtene Anpassung der Dienstbezüge zu finanzieren, falls die Entscheidung des Gerichtshof noch 2013 ergehen sollte;
9. beschließt dennoch angesichts der politischen Bedeutung und der rechtlichen Dringlichkeit der Sicherstellung der notwendigen Finanzmittel für Kroatien, den dieser Entschließung beigefügten Beschluss in der vom Rat geänderten Fassung zu billigen;
10. beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihren Anhängen dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in Bezug auf den mehrjährigen Finanzrahmen, um dem aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union entstehenden Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen
(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss Nr. 2013/419/EU, Euratom.)