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Verfahren : 2012/0208(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0256/2013

Eingereichte Texte :

A7-0256/2013

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 10/09/2013 - 11.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0336

Angenommene Texte
PDF 432kWORD 32k
Dienstag, 10. September 2013 - Straßburg
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren ***I
P7_TA(2013)0336A7-0256/2013
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (COM(2012)0432 – C7-0211/2012 – 2012/0208(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0432),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0211/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(2),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0256/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 86.
(2)Abgenommene Texte, P7_TA(2012)0448.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10 September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren
P7_TC1-COD(2012)0208

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates(2) wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen.

(2)  Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind einige der mit der Verordnung (EG) Nr. 850/98 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen.

(3)  Zur AnwendungErmöglichung der effizienten Aktualisierung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 850/98 dieser Verordnung mit dem Ziel, den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt widerzuspiegeln, sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen, für folgende Maßnahmen übertragen werden:

   die Unterteilung von Regionen in geografische Gebiete;
   die Änderung der Bestimmungen für die Bedingungen zur Verwendung bestimmter Maschenöffnungskombinationen;
   der Erlass von Durchführungsbestimmungen zur Berechnung des Anteils der von mehr als einem Fischereifahrzeug gefangenen Zielarten, um sicherzu­stellen, dass solche Fangzusammensetzungen von allen an dem Fangeinsatz beteiligten Schiffen eingehalten werden;
   die Aufstellung von Regeln zu den technischen Beschreibungen und zur Verwendung zulässiger Vorrichtungen, die an Fangnetzen befestigt werden dürfen und die die tatsächliche Maschenöffnung eines Netzes nicht verstopfen oder verkleinern;
   die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als acht Metern in bestimmten Gewässern der Europäischen Union Baumkurren einsetzen dürfen;
   Maßnahmen zur unmittelbaren Reaktion auf unerwartet geringe oder hohe Jungfischaufkommen, Veränderungen bei den Wanderungsbewegungen oder jegliche anderweitige Veränderung des Erhaltungszustands von Fischbestän­den;
   Rechtsakte, mit denen spezifische Fischereien eines Mitgliedstaats in den ICES-Untergebieten VIII, IX und X von der Anwendung einiger Bestimmungen für Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze mit einem sehr geringen Anteil an Beifängen und Rückwürfen von Haien ausgenommen werden. [Abänd. 1]

(4)  Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei der Vorbereitung zu erlassender delegierter Rechtsakte angemessene Konsultationen, insbesondere auch auf Sachver­ständigenebene, durchführt, um objektive, präzise, vollständige und aktuelle Informationen zu erhalten. [Abänd. 2]

(5)  Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(6)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen zur Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 850/98 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für folgende Bereiche übertragen werden:

   technische Vorschriften zur Messung der Maschenöffnungen;
   Netztücher mit Quadratmaschen und Garnstärke;
   technische Vorschriften zum Aufbau von Netzmaterialien;
   die Auflistung von Vorrichtungen, die die Maschen eines Fangnetzes verstopfen oder anderweitig verkleinern;
   die Übermittlung von Listen mit Fischereifahrzeugen, die im Besitz einer speziellen Fanggenehmigung für den Einsatz von Baumkurren sind;
   technische Vorschriften zur Messung der Maschinenleistung und der Abmessungen von Fanggeräten;
   die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Einhaltung des zulässigen Fischerei­aufwands in bestimmten Gebieten der ICES-Division IXa zu gewährleisten, und
   zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn der Erhaltungszustand von Meerestier­beständen ein sofortiges Handeln erfordert.

(7)  Die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sollten mit Ausnahme der Befugnisse hinsichtlich der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Einhaltung des zulässigen Fischereiaufwands in bestimmten Gebieten der ICES-Division IXa zu gewährleisten, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ausgeübt werden.

(8)  Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Die in Absatz 1 genannten Regionen können, insbesondere ausgehend von den Definitionen in Absatz 2, in geografische Gebiete unterteilt werden. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Unterteilung von Regionen in geografische Gebiete zu erlassen, um geografische Gebiete festzulegen, in denen besondere technische Erhaltungsmaßnahmen gelten.“ [Abänd. 3]

"

2.  Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 4 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:"

„c) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Änderung der Anhänge X und XI zu erlassen, um Jungfische mit dem Ziel der Erhaltung von Fischbeständen besser zu schützen.“

"

b)  Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

„b) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Berechnungsmethode für den jeweiligen Anteil der Zielarten und anderer an Bord mitge­führter Arten, wenn diese mit einem oder mehreren gleichzeitig von mehr als einem Fischereifahrzeug geschleppten bzw. gezogenen Netzen gefangen wurden, und zu der Methode zur Überprüfung, dass alle an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fischereifahrzeuge, die Fisch an Bord mitführen, die in den Anhängen I bis V festgelegten Anteile der einzelnen Arten einhalten, zu erlassen.“

"

c)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Technische Vorschriften zur Messung der Maschenöffnungen, auch zu Kontroll­zwecken, werden im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungs­rechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 erlassen.“

"

3.  Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:"

„(8) Technische Vorschriften zur Messung von Netztüchern mit Quadratmaschen, auch zu Kontrollzwecken, werden im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 erlassen.“

"

4.  Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:"

„(4) Technische Vorschriften zur Messung der Garnstärke und dem Aufbau von Netzmaterialien, auch zu Kontrollzwecken, werden im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 erlassen.“

"

5.  Artikel 16 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 16

(1)  Vorrichtungen, welche die Maschen in irgendeinem Teil des Netzes verstopfen oder sonst wie wirksam verkleinern, dürfen nicht verwendet werden.

(2)  Absatz 1 schließt jedoch nicht die Verwendung bestimmter Vorrichtungen aus, welche die Maschen in irgendeinem Teil des Netzes verstopfen oder sonst wie wirksam verkleinern, wenn diese zum Schutz oder zur Verstärkung des Netzes dienen. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zu den technischen Beschreibungen, der Verwendung und der Anbringung solcher Vorrichtungen zu erlassen.

(3)  Eine vollständige Liste der Vorrichtungen, die den technischen Beschreibungen gemäß Artikel 2 entsprechen und die am Fangnetz befestigt werden dürfen, wird im Wege von Durchführungsrechtsakten erstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 erlassen.“

"

6.  Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zu den Modalitäten der Anwendung der in Absatz 2 festgelegten Kriterien, nach denen Fischereifahr­zeuge mit einer Länge über alles von mehr als acht Metern in den in Absatz 1 aufgeführten Gebieten Baumkurren einsetzen dürfen, zu erlassen.“

"

b)  Folgender Absatz wird angefügt:"

„(7) Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Anforderungen für die Übermittlung der von den Mitgliedstaaten der Kommission vorzulegenden Listen gemäß Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 erlassen.“

"

7.   Artikel 29b Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 5 ergreifen. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats diese Verpflichtung nicht erfüllen, kann sie Änderungen an den Maßnahmen vorschlagen. Wird zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat keine Einigung über die erforderlichen Maßnahmen erzielt, kann die Kommission solche Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen.“

"

8.   Artikel 34 Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Technische Vorschriften zur Messung der Maschinenleistung und der Abmessungen von Fanggeräten werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchfüh­rungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 erlassen.“

"

8a.  Artikel 34b Absatz 11 erhält folgende Fassung: "

„(11) Der Kommission wird nach Anhörung des STECF die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen spezifische Fischereien eines Mitgliedstaats in den ICES-Untergebieten VIII, IX und X von der Anwendung der Absätze 1 bis 9 ausgenommen werden, wenn aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hervorgeht, dass bei diesen Fischereien nur in sehr geringem Umfang Beifänge und Rückwürfe von Haien zu verzeichnen sind.“ [Abänd. 4]

"

9.   Artikel 45 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 45

(1)  Die Kommission wird ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 48a zusätzlich zu oder abweichend von dieser Verordnung technische Erhaltungs­maßnahmen bezüglich der Verwendung von Schleppnetzen und stationären Fanggeräten bzw. bezüglich der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten festzu­setzen. Dabei handelt es sich um Maßnahmen zur unmittelbaren Reaktion auf unerwartet geringe oder hohe Jungfischaufkommen, Veränderungen bei den Wanderungsbewegungen oder jegliche anderweitige Veränderung des Erhaltungszustands von FischbeständenMeerestierbeständen. [Abänd. 5]

(2)  Wenn der Erhaltungszustand von Meerestierbeständen ein sofortiges Handeln erfordert, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zeitlich begrenzte Abhilfemaßnahmen beschließen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 3 erlassen.

(3)  Ist die Erhaltung bestimmter Arten oder bestimmter Fanggründe ernstlich bedroht und würde eine Verzögerung schwer wiedergutzumachende Folgen haben, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer geeignete nichtdiskrimi­nierende Erhaltungsmaßnahmen treffen.

(4)  Die Maßnahmen nach Absatz 3 und ihre Begründung werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich nach dem Beschluss mitgeteilt.

Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt einer solchen Mitteilung bestätigt die Kommission, dass die Maßnahmen zweckmäßig und nichtdiskriminierend sind, oder fordert im Wege von Durchführungsrechtsakten deren Aufhebung oder Änderung. Die Entscheidung der Kommission wird den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt.“

"

10.   Artikel 46 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats kann über die Frage, ob eine in einem Mitgliedstaat angewandte nationale technische Maßnahme den Bestimmun­gen von Absatz 1 entspricht, im Wege von Durchführungsrechtsakten der Kommission entschieden werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 erlassen. Im Falle einer derartigen Entscheidung finden Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 Anwendung.“

"

11.   Artikel 48 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 48

(1)  Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates*.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

_______________

* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)."

"

12.   Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 48a

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die inBefugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 29d Absatz 7, Artikel 34b Absatz 11 und Artikel 45 Absatz 1 genannte Befugnisübertragung gilt auf unbestimmte Zeitwird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem ...(4) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 6]

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 29d Absatz 7, Artikel 34b Absatz 11 und Artikel 45 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. [Abänd. 7]

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 29d Absatz 7, Artikel 34b Absatz 11 oder und Artikel 45 Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab der Übermittlung des betreffenden Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieses Zeitraums das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um 2zwei  Monate verlängert.“

"

[Abänd. 8]

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013.
(2)Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).
(3)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(4)* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

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