Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften (COM(2011)0127 – C7-0094/2011 – 2011/0060(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2011)0127),
– gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0094/2011),
– in Kenntnis der vom italienischen Senat, vom polnischen Sejm, vom polnischen Senat und vom rumänischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsaktes nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– in Kenntnis der Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 31. Mai 2012,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0254/2013),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Aufgrund der Besonderheiten der Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Partnerschaft und der sich aus diesen Formen des Zusammenlebens ergebenden unterschiedlichen Grundsätze, die für sie maßgebend sind, ist es gerechtfertigt, die vermögensrechtlichen Aspekte der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft gesondert zu regeln; Letztere sind Gegenstand dieser Verordnung.
entfällt
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu)
(8a) Alleiniger Zweck der Anerkennung einer Entscheidung in einem Mitgliedstaat in Bezug auf die Wirkungen des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft ist es, die Durchsetzung der in der Entscheidung festgelegten Wirkungen des Güterstands zu ermöglichen. Dies bedeutet in keiner Weise eine Anerkennung der Partnerschaft, die den Wirkungen des Güterstands zugrunde liegt und zu dieser Entscheidung führte, durch diesen Mitgliedstaat. Mitgliedstaaten, in denen das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht existiert, werden durch diese Verordnung nicht verpflichtet, ein solches Institut zu schaffen.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Diese Verordnung regelt güterrechtliche Fragen, die sich im Zusammenhang mit eingetragenen Partnerschaften stellen. Der Begriff der eingetragenen Partnerschaft ist nur so weit definiert, wie dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist. Der genaue Inhalt dieses Begriffs bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten.
(10) Diese Verordnung regelt güterrechtliche Fragen, die sich im Zusammenhang mit eingetragenen Partnerschaften stellen. Der Begriff der eingetragenen Partnerschaft ist nur so weit definiert, wie dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist. Zum Zwecke dieser Verordnung ist eine eingetragene Partnerschaft eine Form des Zusammenlebens außerhalb der Ehe. Der genaue Inhalt des Begriffs der eingetragenen Partnerschaft bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu)
(11a) Die Verordnung sollte dagegen nicht für Bereiche des Zivilrechts gelten, die nicht den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft betreffen. Aus Gründen der Klarheit sollte daher eine Reihe von Fragen, die als mit dem Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft verknüpft betrachtet werden könnten, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(Entspricht Erwägung 11 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 3 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Die Unterhaltspflichten im Verhältnis der eingetragenen Partner untereinander sind Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen und sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden ebenso wie Fragen, die die Gültigkeit und Wirkungen unentgeltlicher Zuwendungen betreffen, die in der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht geregelt sind.
(12) Die Unterhaltspflichten im Verhältnis der eingetragenen Partner untereinander, die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sind, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden ebenso wie Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen, die in der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und der Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses geregelt sind1.
____________________
1 ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107.
(Entspricht Änd. 4 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Nach dem Vorbild der Verordnung (EU) Nr. …/… [des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses] sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auch Fragen ausgenommen werden, die die Art der im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorkommenden dinglichen Rechte betreffen, sowie Fragen, die mit der Publizität dieser Rechte zusammenhängen. Somit können die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Vermögensgegenstände eines oder beider Partner befinden, sachenrechtliche Maßnahmen veranlassen wie die Eintragung der Übertragung dieser Gegenstände in ein öffentliches Register, wenn das Recht dieses Mitgliedstaats eine solche Eintragung vorsieht.
(13) Nach dem Vorbild der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 sollte diese Verordnung auch nicht die abschließende Anzahl (Numerus Clausus) der dinglichen Rechte berühren, die das innerstaatliche Recht einiger Mitgliedstaaten kennt. Ein Mitgliedstaat sollte nicht verpflichtet sein, ein dingliches Recht an einer in diesem Mitgliedstaat belegenen Sache anzuerkennen, wenn sein Recht dieses dingliche Recht nicht kennt.
(Entspricht Änd. 5 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu)
(13a) Damit die Berechtigten jedoch die Rechte, die etwa im Rahmen einer Auseinandersetzung des Güterstands einer eingetragenen Partnerschaft begründet worden oder auf sie übergegangen sind, in einem anderen Mitgliedstaat geltend machen können, sollte diese Verordnung die Anpassung eines unbekannten dinglichen Rechts an das in der Rechtsordnung dieses anderen Mitgliedstaats am ehesten vergleichbare dingliche Recht vorsehen. Bei dieser Anpassung sollten die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen berücksichtigt werden. Für die Zwecke der Bestimmung des am ehesten vergleichbaren innerstaatlichen dinglichen Rechts können die Behörden oder zuständigen Personen des Staates, dessen Recht auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwenden ist, kontaktiert werden, um weitere Auskünfte zu der Art und den Wirkungen des betreffenden dinglichen Rechts einzuholen. In diesem Zusammenhang könnten die bestehenden Netze im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen sowie die anderen verfügbaren Mittel, die die Erkenntnis ausländischen Rechts erleichtern, genutzt werden.
(Entspricht Erwägung 16 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 6 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 b (neu)
(13b) Die Voraussetzungen für die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Somit sollte das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register (für unbewegliches Vermögen das Recht der belegenen Sache (lex rei sitae)) geführt wird, bestimmen, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen und wie die Eintragung vorzunehmen ist und welche Behörden wie etwa Grundbuchämter oder Notare dafür zuständig sind zu prüfen, dass alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind und die vorgelegten oder erstellten Unterlagen vollständig sind bzw. die erforderlichen Angaben enthalten.
(Entspricht teilweise Erwägung 18 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 7 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 c (neu)
(13c) Die Wirkungen der Eintragung eines Rechts in einem Register sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Daher sollte das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, dafür maßgebend sein, ob beispielsweise die Eintragung deklaratorische oder konstitutive Wirkung hat. Wenn also zum Beispiel der Erwerb eines Rechts an einer unbeweglichen Sache nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, die Eintragung in einem Register erfordert, damit die Wirkung erga omnes von Registern sichergestellt wird oder Rechtsgeschäfte geschützt werden, sollte der Zeitpunkt des Erwerbs dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegen.
(Entspricht Erwägung 19 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 8 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 d (neu)
(13d) Wie die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 sollte diese Verordnung den verschiedenen Systemen zur Regelung von Güterrechtssachen Rechnung tragen, die in den Mitgliedstaaten angewandt werden.Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „Gericht“ daher breit gefasst werden, so dass nicht nur Gerichte im eigentlichen Sinne, die gerichtliche Funktionen ausüben, erfasst werden, sondern auch Notare oder Registerbehörden in einigen Mitgliedstaaten, die in bestimmten Güterrechtssachen gerichtliche Funktionen wie Gerichte ausüben, sowie Notare und Angehörige von Rechtsberufen, die in einigen Mitgliedstaaten in einer bestimmten Güterrechtssache aufgrund einer Befugnisübertragung durch ein Gericht gerichtliche Funktionen ausüben. Alle Gerichte im Sinne dieser Verordnung sollten durch die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln gebunden sein.Der Begriff „Gericht“ sollte hingegen nicht die nichtgerichtlichen Behörden eines Mitgliedstaats erfassen, die nach innerstaatlichem Recht befugt sind, sich mit Güterrechtssachen zu befassen, wie in den meisten Mitgliedstaaten die Notare, wenn sie, wie dies üblicherweise der Fall ist, keine gerichtlichen Funktionen ausüben.
(Entspricht Erwägung 20 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 10 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) In gleicher Weise sollte es auf der Grundlage dieser Verordnung möglich sein, die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag auf Aufhebung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft befasst sind, mit Zustimmung der Partner auf die hieraus resultierenden vermögensrechtlichen Wirkungen der Partnerschaft auszuweiten.
(15) In gleicher Weise sollte es auf der Grundlage dieser Verordnung möglich sein, die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag auf Aufhebung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft befasst sind, auf die hieraus resultierenden vermögensrechtlichen Wirkungen der Partnerschaft auszuweiten, wenn die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Partners ausdrücklich oder auf andere Weise anerkannt worden ist.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu)
(15a) Bei güterrechtlichen Fragen, die weder mit einer Aufhebung oder Ungültigerklärung der Partnerschaft noch mit dem Tod eines Partners zusammenhängen, können die Partner beschließen, ein Gericht des Mitgliedstaats anzurufen, dessen Recht sie als das auf ihren Güterstand anzuwendende Sachrecht gewählt haben. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung, die von den Partnern spätestens bis zur Anrufung des Gerichts und danach nach Maßgabe des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts geschlossen werden kann.
(Entspricht Änd. 12 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) In allen anderen Fällen sollte die Verordnung die territoriale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für güterrechtliche Fragen bei eingetragenen Partnerschaften anhand einer hierarchisch gegliederten Liste von Anknüpfungspunkten zulassen, die eine enge Verbindung zwischen den Partnern und dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte zuständig sind, gewährleisten. Diesen Gerichten mit Ausnahme der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde, wird die Möglichkeit zugebilligt, sich für unzuständig zu erklären, wenn ihr innerstaatliches Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht vorsieht. Für den Fall, dass kein Gericht aufgrund der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zuständig ist, wird eine subsidiäre Zuständigkeit eingeführt, um Situationen vorzubeugen, in denen eine Rechtsverfolgung nicht möglich ist.
(16) Diese Verordnung sollte die territoriale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für Anträge im Zusammenhang mit güterrechtlichen Fragen bei eingetragenen Partnerschaften in anderen Fällen als der Trennung der Partner oder des Todes eines Partners anhand einer hierarchisch gegliederten Liste von Anknüpfungspunkten zulassen, die eine enge Verbindung zwischen den Partnern und dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte zuständig sind, gewährleisten. Diesen Gerichten mit Ausnahme der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde, sollte die Möglichkeit zugebilligt werden, sich für unzuständig zu erklären, wenn ihr innerstaatliches Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht vorsieht.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu)
(16a) Um insbesondere Fällen von Rechtsverweigerung begegnen zu können, sollte in dieser Verordnung auch eine Notzuständigkeit (forum necessitatis) vorgesehen werden, wonach ein Gericht eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen über eine Güterrechtssache entscheiden kann, die einen engen Bezug zu einem Drittstaat aufweist. Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn ein Verfahren sich in einem betreffenden Drittstaat als unmöglich erweist, beispielsweise aufgrund eines Bürgerkriegs, oder wenn von einem Berechtigten vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er ein Verfahren in diesem Staat einleitet oder führt. Die Notzuständigkeit sollte jedoch nur ausgeübt werden, wenn die Güterrechtssache einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.
(Entspricht Erwägung 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 14 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) Um eingetragenen Partnern die Verwaltung ihres Vermögens zu erleichtern, sollte das Recht des Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde, auf das gesamte Vermögen der Partner Anwendung finden, auch wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
(18) Um eingetragenen Partnern die Verwaltung ihres Vermögens zu erleichtern, sollte ihnen diese Verordnung erlauben, unter den Rechtsordnungen, zu denen die Partner aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit einen engen Bezug haben, unabhängig von der Art des Vermögens oder seiner Belegenheit das auf ihr Vermögen anzuwendende Sachrecht zu wählen. Es besteht kein Anlass, eingetragenen Partnerschaften diese Rechtswahl zu versagen. Falls die Partner ein Recht wählen, in dem eingetragene Partnerschaften nicht anerkannt werden, sollte die Rechtswahl „ins Leere gehen“. Es sollte dann bei der objektiven Anknüpfung bleiben. Obwohl die betroffenen Personenkreise in der Regel gut über ihre Rechte informiert sein dürften, sollte dem besonderen Rechtsschutzbedürfnis damit begegnet werden, dass eine rechtliche Beratung über die Wirkungen der Rechtswahl vorgeschrieben wird. Dieses Erfordernis wird insbesondere dadurch erfüllt, dass in den für die Rechtswahl geltenden zusätzlichen Formvorschriften, insbesondere die öffentliche Beurkundung, diese Beratung sichergestellt wird.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 a (neu)
(18a) Um Rechtssicherheit und -klarheit zu schaffen, sollte die Verordnung auch eine Regelung über die Mehrfachregistrierung einer eingetragenen Partnerschaft enthalten, die an die zeitlich letzte Eintragung anknüpfen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass es nicht zu Mehrfachregistrierungen von eingetragenen Partnerschaften kommt.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 b (neu)
(18b) Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, sollte die Verordnung, um dem Gebot der Rechtssicherheit und der Planungssicherheit zu genügen und den Lebensumständen der Partner Rechnung zu tragen, harmonisierte Kollisionsnormen einführen, die sich auf eine hierarchisch gegliederte Liste von Anknüpfungspunkten stützen, mit denen sich das auf das gesamte Vermögen der Partner anzuwendende Recht bestimmen lässt. So sollte der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Begründung der Partnerschaft bzw. der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Partner nach der Begründung der Partnerschaft erster Anknüpfungspunkt noch vor der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Partner zum Zeitpunkt der Begründung der Partnerschaft sein. Ist keine dieser Anknüpfungen gegeben, d. h. gibt es keinen ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und haben die Partner zum Zeitpunkt der Begründung der eingetragenen Partnerschaft keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, sollte das Recht des Staates gelten, zu dem die Partner unter Berücksichtigung aller Umstände, gemeinsam die engste Bindung haben, wobei für diese Bindung der Zeitpunkt der Begründung der Partnerschaft maßgebend sein sollte. Diese Rechte sollten allerdings nicht zur Anwendung kommen, wenn sie das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht anerkennen. In der Regel sollte das Recht des Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde, auf das Vermögen der Partner Anwendung finden.
(Entspricht Änd. 15 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 c (neu)
(18c) Bestimmt sich das anzuwendende Recht nach der Staatsangehörigkeit, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bestimmte Staaten, deren Rechtssystem auf dem Common Law gründet, das „domicile“ und nicht die Staatsangehörigkeit als gleichwertiges Anknüpfungskriterium heranziehen.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 d (neu)
(18d) Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und um zu verhindern, dass sich das auf den Güterstand eingetragener Partnerschaften anzuwendende Sachrecht ohne Wissen der Partner ändert, darf eine solche Änderung nur nach einer diesbezüglichen ausdrücklichen Willensbekundung der Parteien möglich sein. Diese von den Partnern beschlossene Änderung sollte nicht rückwirkend gelten können, es sei denn, die Partner haben dies ausdrücklich vereinbart. In keinem Fall dürfen Rechte Dritter oder die Gültigkeit früherer Rechtshandlungen beeinträchtigt werden.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu)
(19a) Alle notwendigen Informationen sollten in einfacher Weise und auf geeignetem Wege, insbesondere auf einer mehrsprachigen Website der Kommission zugänglich gemacht werden.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 b (neu)
(19b) Der Austausch bewährter Vorgehensweisen zwischen den Angehörigen der Rechtsberufe sollten gefördert werden.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 c (neu)
(19c) Die Kommission sollte ein Informations- und Schulungsinstrument für die zuständigen Justizbediensteten und Angehörigen der Rechtsberufe in Form eines in sämtlichen Amtssprachen der EU‑Organe verfügbaren interaktiven Internetportals einschließlich eines Systems für den Austausch von beruflichen Kompetenzen und Fachwissen schaffen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23
(23) Da die gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen zu den Zielen dieser Verordnung gehört, sollten Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Vorbild der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgesehen werden, die gegebenenfalls an die besonderen Anforderungen des hier behandelten Rechtsgebiets anzupassen sind. Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die ganz oder teilweise auf die vermögensrechtlichen Aspekte einer eingetragenen Partnerschaft gerichtet ist, darf somit nicht in einem Mitgliedstaat versagt werden, dessen innerstaatliches Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt oder andere vermögensrechtliche Wirkungen damit verbindet.
(23) Da die gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Güterrechtssachen betreffend eingetragener Partnerschaften zu den Zielen dieser Verordnung gehört, sollten Vorschriften für die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Vorbild anderer Rechtsinstrumente der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorgesehen werden, die gegebenenfalls an die besonderen Anforderungen des hier behandelten Rechtsgebiets anzupassen sind. Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die ganz oder teilweise auf die vermögensrechtlichen Aspekte einer eingetragenen Partnerschaft gerichtet ist, darf somit nicht in einem Mitgliedstaat versagt werden, dessen innerstaatliches Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt oder andere vermögensrechtliche Wirkungen damit verbindet.
(Entspricht Änd. 19 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24
(24) Um den verschiedenen Verfahren zur Regelung güterrechtlicher Fragen eingetragener Partnerschaften in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden gewährleisten. Öffentliche Urkunden können allerdings bezüglich ihrer Anerkennung gerichtlichen Entscheidungen nicht völlig gleichgestellt werden. Die Anerkennung öffentlicher Urkunden bedeutet, dass diese Urkunden hinsichtlich ihres Inhalts die gleiche Beweiskraft und die gleichen Wirkungen wie im Ursprungsmitgliedstaat haben und für sie die – widerlegbare – Vermutung der Rechtsgültigkeit gilt.
(24) Um den verschiedenen Systemen zur Regelung güterrechtlicher Fragen eingetragener Partnerschaften in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung die Annahme und Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden in einer Gütersache betreffend eine eingetragene Partnerschaft in sämtlichen Mitgliedstaaten gewährleisten.
(Entspricht Erwägung 60 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 20 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 a (neu)
(24a) Hinsichtlich der Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie hinsichtlich der Annahme und Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden und der Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche sollte diese Verordnung daher Vorschriften insbesondere nach dem Vorbild der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vorsehen.
(Entspricht Änd. 21 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25
(25) Die Rechtsbeziehungen zwischen einem eingetragenen Partner und einem Dritten unterliegen zwar dem auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Sachrecht, doch sollten die Bedingungen, unter denen dieses Sachrecht Dritten entgegengehalten werden kann, durch das Recht des Mitgliedstaats geregelt werden können, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Partners oder des Dritten befindet, um den Schutz des Letzteren zu gewährleisten. Das Recht dieses Mitgliedstaats könnte demnach vorsehen, dass der eingetragene Partner das auf seinen Güterstand anzuwendende Sachrecht dem betreffenden Dritten nur entgegenhalten kann, wenn die in diesem Mitgliedstaat geltenden Registrierungs- oder Publizitätspflichten eingehalten wurden, es sei denn, der Dritte hatte von dem auf den Güterstand anzuwendenden Sachrecht Kenntnis oder hätte davon Kenntnis haben müssen.
(25) Die Rechtsbeziehungen zwischen einem eingetragenen Partner und einem Dritten unterliegen dem nach dieser Verordnung auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht. Doch sollten sich, um den Schutz des Dritten zu gewährleisten, in einem Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und einem Dritten keiner der Partner auf dieses Recht oder Eingriffsnormen berufen können, wenn der Partner, der in dem Rechtsverhältnis zu dem Dritten steht, und der Dritte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, der nicht derjenige Staat ist, dessen Recht auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwenden ist. Ausnahmen sollten gelten, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist, ihm also das anzuwendende Recht bekannt war oder er es hätte kennen müssen oder wenn die in dem Staat geltenden Anforderungen betreffend die Registrierung oder Publizität eingehalten wurden.
(Entspricht Änd. 22 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 a (neu)
(26a) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission in Bezug auf die Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und Formblätter, die die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden betreffen, Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden1.
______________
1 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(Entspricht Erwägung 78 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 23 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 b (neu)
(26b) Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Erstellung und anschließenden Änderung der in dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigungen und Formblätter sollte das Beratungsverfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 angewendet werden.
(Entspricht Erwägung 79 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 24 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28
(28) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich die Artikel 7, 9, 17, 21 und 47 über das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das nach einzelstaatlichem Recht geschützte Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, das Recht auf Eigentum, das Diskriminierungsverbot und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten diese Rechte und Grundsätze achten.
(28) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich die Artikel 7, 9, 17, 20, 21 und 47 über das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das nach einzelstaatlichem Recht geschützte Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, das Recht auf Eigentum, Gleichheit vor dem Gesetz, das Diskriminierungsverbot und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren. Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten diese Rechte und Grundsätze achten.
(Entspricht teilweise Erwägung 81 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 25 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe a
a) die personenbezogenen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft,
entfällt
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe b
b) die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Partner,
b) die allgemeine Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Partner,
(Entspricht Änd. 26 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
ba) das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung der Partnerschaft,
(Entspricht Änd. 27 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe d
d) die unentgeltlichen Zuwendungen zwischen Partnern,
entfällt
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe e
e) die Nachlassansprüche des überlebenden Partners,
e) Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen im Hinblick auf den überlebenden Partner,
(Entspricht Änd. 29 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe f
f) Gesellschaften zwischen Partnern,
f) Fragen des Gesellschaftsrechts, des Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen,
(Entspricht Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 30 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe g
g) die Art der dinglichen Rechte an einem Gegenstand und die Publizität dieser Rechte.
g) die Art der dinglichen Rechte,
(Entspricht Artikel 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 31 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe g a (neu)
ga) jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register und
(Entspricht Artikel 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 32 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe g b (neu)
(gb) Fragen des Rechts, im Fall der Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft Ruhegehalts- und Erwerbsunfähigkeitsrentenansprüche der Partner oder früheren Partner, die während der eingetragenen Partnerschaft erworben wurden, zu übertragen oder anzupassen.
(Entspricht Änd. 33 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) „eingetragene Partnerschaft“ eine gesetzlich vorgesehene Form der Lebensgemeinschaft zweier Personen, die durch Eintragung bei einer Behörde begründet wird;
b) „eingetragene Partnerschaft“ eine Form der Lebensgemeinschaft zweier Personen, die in der Form begründet wurde, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde, gesetzlich vorgesehen ist;
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) „Partnerschaftsvereinbarung“ jede Vereinbarung, durch die die Partner oder künftigen Partner den Güterstand ihrer Partnerschaft regeln;
(Entspricht Änd. 35 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Einleitung
c) „öffentliche Urkunde“ ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft
c) „öffentliche Urkunde“ ein Schriftstück in Güterrechtssachen betreffend eingetragene Partnerschaften, das als öffentliche Urkunde in einem Mitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft
(Entspricht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 36 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) „Entscheidung“ jede Entscheidung, die von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer eine eingetragene Partnerschaft betreffenden Güterrechtssache erlassen wird, ungeachtet ihrer Bezeichnung wie „Urteil“, „Beschluss“ oder „Vollstreckungsbescheid“ einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten;
d) „Entscheidung“ jede Entscheidung, die von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer eine eingetragene Partnerschaft betreffenden Güterrechtssache erlassen wird, ungeachtet ihrer Bezeichnung einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten;
(Entspricht Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 37 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e
e) „Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erlassen, der Partnerschaftsvertrag geschlossen, die öffentliche Urkunde errichtet wurde oder in dem die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens oder eine andere Handlung erfolgt ist, die von oder vor einer Justizbehörde oder von oder vor einer Stelle oder Person vorgenommen wurde, die von einer Justizbehörde im Wege einer allgemeinen oder speziellen Befugnisübertragung hierzu ermächtigt worden ist;
e) „Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erlassen, die öffentliche Urkunde errichtet oder der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen worden ist;
(Entspricht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 38 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f
f) „ersuchter Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung und/oder Vollstreckung der Entscheidung, des Partnerschaftsvertrags, der öffentlichen Urkunde, der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens oder einer anderen Handlung beantragt wird, die von oder vor einer Justizbehörde oder von oder vor einer Stelle oder Person vorgenommen wurde, die von einer Justizbehörde im Wege einer allgemeinen oder speziellen Befugnisübertragung hierzu ermächtigt worden ist;
f) „Vollstreckungsmitgliedstaat“ „Vollstreckungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung der Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde betrieben wird;
(Entspricht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 39 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g
g) „Gericht“ jede zuständige Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die gerichtliche Aufgaben im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften wahrnimmt, sowie jede andere nichtgerichtliche Stelle oder Person, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Wege einer allgemeinen oder speziellen Befugnisübertragung mit der Ausübung gerichtlicher Aufgaben, wie sie in dieser Verordnung vorgesehen sind, betraut worden ist;
entfällt
(Entspricht Änd. 40 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)
(1a) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Gericht“ jedes Gericht und alle sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Güterrechtssachen betreffend eingetragene Partnerschaften, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln, sofern diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind,
a) vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und
b) vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 33a Absatz 1 die in Unterabsatz 1 genannten sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel -3
Artikel -3
Zuständigkeit in Güterrechtssachen innerhalb der Mitgliedstaaten
Diese Verordnung berührt nicht die innerstaatliche Zuständigkeit in den Mitgliedstaaten in Güterrechtssachen betreffend eingetragene Partnerschaften.
(Entspricht Änd. 42 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
(1) Das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag im Zusammenhang mit dem Nachlass eines Partners nach der Verordnung (EU) Nr. .../… [des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses] befasst ist, ist auch für güterrechtliche Fragen in Verbindung mit dem Antrag zuständig.
(1) Das Gericht eines Mitgliedstaats, das im Zusammenhang mit dem Nachlass eines Partners nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 befasst ist, ist auch für Wirkungen des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft in Verbindung mit der Erbsache zuständig.
(Entspricht Änd. 43 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4
Zuständigkeit im Fall der Trennung
Zuständigkeit im Fall der Aufhebung oder Ungültigerklärung
Das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Aufhebung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft befasst ist, ist im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Partner auch für güterrechtliche Fragen in Verbindung mit dem Antrag zuständig.
Das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Aufhebung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft befasst ist, ist auch für güterrechtliche Fragen in Verbindung mit dem Antrag zuständig, wenn die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts von den Partnern ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde.
Diese Vereinbarung kann jederzeit – auch während des Verfahrens – geschlossen werden. Ist die Vereinbarung vor dem Verfahren geschlossen worden, bedarf sie der Schriftform und muss datiert und von beiden Parteien unterzeichnet sein.
In Ermangelung einer Vereinbarung der Partner bestimmt sich die Zuständigkeit nach Artikel 5.
In Ermangelung einer Anerkennung der Zuständigkeit des in Absatz 1 genannten Gerichts bestimmt sich die Zuständigkeit nach Artikel 5.
(Entspricht Änd. 44 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Gerichtsstandsvereinbarung
(1) Die Partner können vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht sie nach Artikel 15b als das auf den Güterstand ihrer Partnerschaft anzuwendende Recht gewählt haben, für ihren Güterstand betreffende Fragen zuständig sein sollen. Diese Zuständigkeit ist ausschließlich.
Unbeschadet des Unterabsatzes 3 kann eine Vereinbarung über die Wahl des Gerichtsstands jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden.
Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Partner die Wahl des Gerichtsstands auch nach Anrufung des Gerichts vornehmen. In diesem Fall nimmt das Gericht die Wahl des Gerichtsstands im Einklang mit dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu Protokoll.
Ist die Vereinbarung vor dem Verfahren geschlossen worden, bedarf sie der Schriftform und muss datiert sowie von den Partnern unterzeichnet sein. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.
(2) Die Partner können auch vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, deren Recht gemäß Artikel 15 mangels Rechtswahl auf den Güterstand ihrer Partnerschaft anzuwenden ist.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 b (neu)
Artikel 4b
Durch rügelose Einlassung begründete Zuständigkeit
(1) Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Recht nach Artikel -15b gewählt wurde oder dessen Recht nach Artikel 15 anzuwenden ist, nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Antragsgegner vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Antragsgegner sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 3, des Artikels 4 oder des Artikels 4a zuständig ist.
(2) Bevor sich das Gericht nach Absatz 1 für zuständig erklärt, stellt es sicher, dass der Antragsgegner über sein Recht, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, und über die Folgen der Einlassung oder Nichteinlassung auf das Verfahren belehrt wird.
(Entspricht Änd. 46 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5
(1) Zuständig für ein güterrechtliches Verfahren in den nicht in den Artikeln 3 und 4 geregelten Fällen sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem
(1) Ist kein Gericht aufgrund der Artikel 3, 4 und 4a zuständig, so liegt die Zuständigkeit für ein güterrechtliches Verfahren bei den Gerichten des Mitgliedstaats,
a) die Partner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder anderenfalls
a) in dessen Hoheitsgebiet die Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder anderenfalls
b) die Partner zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
b) in dessen Hoheitsgebiet die Partner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
c) der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls
c) in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls
ca) dessen Staatsangehörigkeit beide Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile“ haben oder anderenfalls
d) die Partnerschaft eingetragen wurde.
d) die Partnerschaft eingetragen wurde.
(2) Die Gerichte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und c können sich für unzuständig erklären, wenn ihr Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt.
(2) Die Gerichte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, c und ca können sich für unzuständig erklären, wenn ihr Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt.
(In Bezug auf Artikel 5 Buchstabe ca (neu) vgl. Änderung zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, entspricht Änd. 47 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6
Soweit sich aus den Artikeln 3, 4 und 5 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts ergibt oder sich das Gericht für unzuständig erklärt hat, sind die Gerichte eines Mitgliedstaats zuständig, sofern
Soweit sich aus den Artikeln 3, 4, 4a und 5 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts ergibt oder hat sich das Gericht für unzuständig erklärt, so sind die Gerichte eines Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet unbewegliches Vermögen oder eingetragene Vermögensgegenstände eines Partners oder beider Partner belegen sind; in diesem Fall entscheidet das angerufene Gericht nur über das unbewegliche Vermögen oder die eingetragenen Vermögensgegenstände.
a) im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Vermögensgegenstände eines Partners oder beider Partner belegen sind; in diesem Fall entscheidet das angerufene Gericht nur über diese Vermögensgegenstände;
b) beide Partner die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzen oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort ihr gemeinsames „domicile“ haben.
Dabei sind die Gerichte eines Mitgliedstaats nur für Entscheidungen über unbewegliches Vermögen oder eingetragene Vermögensgegenstände zuständig, die sich in diesem Mitgliedstaat befinden.
(Entspricht Änd. 48 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7
Ergibt sich nach den Artikeln 3 bis 6 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über den Güterstand eingetragener Partnerschaften entscheiden, wenn die Sache einen ausreichenden Bezug zu diesem Mitgliedstaat aufweist und es sich als unmöglich erweist oder nicht zumutbar ist, ein Verfahren in einem Drittstaat einzuleiten oder zu führen.
Ergibt sich nach den Artikeln 3, 4, 4a, 5 und 6 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen in einer Güterrechtssache entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem die Sache einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen.
Die Sache muss einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen.
(Entspricht Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 49 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8
Das Gericht, bei dem ein Verfahren auf der Grundlage der Artikel 3 bis 7 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
Das Gericht, bei dem ein Verfahren auf der Grundlage der Artikel 3, 4, 4a, 5, 6 oder 7 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
Wurde das Gericht nach Artikel 6 angerufen, so ist seine Zuständigkeit für einen Gegenantrag auf das unbewegliche Vermögen oder die eingetragenen Vermögensgegenstände, die Gegenstand der Hauptsache sind, beschränkt.
(Entspricht Änd. 50 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9
Ein Gericht gilt als angerufen
Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Gericht als angerufen
a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, der Antragsteller hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken, oder,
a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken,
b) zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, falls die Zustellung vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, und vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.
b) falls die Zustellung vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen, oder
ba) falls das Gericht das Verfahren von Amts wegen einleitet, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vom Gericht gefasst oder, wenn ein solcher Beschluss nicht erforderlich ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sache beim Gericht eingetragen wird.
(Entspricht Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 51 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1
(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.
(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen den Partnern anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
(Entspricht Änd. 52 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2
(2) Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.
(2) Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag eines der Partner auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.
(Entspricht Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 54 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14
Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach dieser Verordnung die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
(Entspricht Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 56 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel -15 (neu)
Artikel -15
Einheit und Reichweite des anzuwendenden Rechts
(1) Das auf den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft anwendbare Recht gilt für alle diesem Güterstand unterliegenden Vermögensgegenstände, unabhängig davon, wo sie sich befinden.
(2) Das auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht bestimmt unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 Buchstaben g und ga unter anderem
a) die Aufteilung des Vermögens der Partner in verschiedene Kategorien vor und nach der eingetragenen Partnerschaft,
b) die Übertragung des Vermögens von einer Kategorie in die andere;
c) gegebenenfalls Haftung für Schulden des Partners,
d) die Verfügungsbefugnisse der Partner während der Partnerschaft,
e) die Auflösung und Abwicklung des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft und die Vermögensauseinandersetzung bei Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft,
f) die Wirkungen des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten, nach Maßgabe des Artikels 31.
(Entspricht Änd. 57 und 58 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel -15 a (neu)
Artikel -15a
Universelle Anwendung
Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist anzuwenden, unabhängig davon, ob es das Recht eines Mitgliedstaats ist oder nicht.
(Siehe Abänderung zu Artikel 16; der Text ist geändert worden. Entspricht Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 59 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel -15 b (neu)
Artikel -15b
Rechtswahl
(1) Die Partner oder künftigen Partner können das auf den Güterstand ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen oder ändern, sofern dieses Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft und den daran geknüpften Güterstand anerkennt und es sich dabei handelt entweder um
a) das Recht des Staates, in dem die Partner oder künftigen Partner oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Vereinbarung seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. hat, oder
b) Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Partner oder künftigen Partner zum Zeitpunkt der Vereinbarung besitzt, oder
c) das Recht eines Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen ist.
(2) Wenn das gewählte Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft oder den daran geknüpften Güterstand nicht anerkennt, richtet sich die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Artikel 15.
(3) Eine Rechtswahl nach Absatz 1 ist nur wirksam, wenn die Partner oder künftigen Partner nachweisen können, dass sie sich, bevor sie diese Rechtswahl getroffen haben, im Hinblick auf die Rechtsfolgen dieser Rechtswahl haben beraten lassen.
Dabei gilt dieses Erfordernis als erfüllt, wenn bereits die für die Rechtswahl geltenden zusätzlichen nationalen Formvorschriften diese Beratung sicherstellen.
(4) Sofern die Partner nichts anderes vereinbaren, gilt ein während der Partnerschaft vorgenommener Wechsel des auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts nur für die Zukunft.
(5) Beschließen die Partner, dass die Wirkungen dieses Wechsels rückwirkend eintreten, beeinträchtigt die Rückwirkung weder die Gültigkeit früherer Rechtshandlungen, die unter dem bis dahin anzuwendenden Recht vorgenommen wurden, noch die Rechte Dritter, die sich aus dem früher anzuwendenden Recht ergeben.
(Entspricht teilweise Änd. 60 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15
Bestimmung des anzuwendenden Rechts
Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht
Für den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Partnerschaft eingetragen ist.
(1) Mangels Rechtswahl nach Artikel -15b unterliegt der Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft dem Recht des Staates,
a) in dem die Partner zum Zeitpunkt der Begründung der Partnerschaft ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. nach der Begründung der Partnerschaft ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, oder anderenfalls
b) dessen Staatsangehörigkeit beide Partner zum Zeitpunkt der Begründung der Partnerschaft besitzen, oder anderenfalls
c) mit dem die Partner unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Begründung der Partnerschaft gemeinsam am engsten verbunden sind oder anderenfalls
d) in dem die Partnerschaft eingetragen ist.
(2) Absatz 1 Buchstaben a, b und c finden keine Anwendung, wenn das betreffende Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt.
(3) Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn die Partner mehr als eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen.
(Entspricht teilweise Änd. 61ff. des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 a (neu)
Artikel 15a
Mehrfacheintragung
Bestehen zwischen denselben Personen eingetragene Partnerschaften in verschiedenen Staaten, so ist die zuletzt begründete Partnerschaft vom Zeitpunkt ihrer Begründung an für die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehene Bestimmung des anzuwendenden Rechts maßgebend.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16
Artikel 16
entfällt
Universelle Anwendung
Das nach diesem Kapitel bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
(Entspricht Änd. 68 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 a (neu)
Artikel 16a
Formvorschriften für die Rechtswahl
(1) Die Rechtswahlvereinbarung nach Artikel -15b bedarf der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Partner. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform.
(2) Diese Vereinbarung hat die Formvorschriften des auf den Güterstand der eingetragenen Lebenspartnerschaft anzuwendenden Rechts oder des Rechts des Staates, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, zu erfüllen.
(3) Sieht jedoch das Recht des Staates, in dem beide Partner zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften für diese Art der Vereinbarung oder anderenfalls für den Ehevertrag vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.
(4) Haben die Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften vor, so ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Staaten genügt.
(Ähnelt Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 65 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 b (neu)
Artikel 16b
Formvorschriften für eine Partnerschaftsvereinbarung
Für die Form einer Partnerschaftsvereinbarung gilt Artikel 16a entsprechend. Zusätzliche Formvorschriften im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 gelten für die Zwecke dieses Artikels nur für die Partnerschaftsvereinbarung.
(Entspricht Änd. 66 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 c (neu)
Artikel 16c
Anpassung dinglicher Rechte
Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht zusteht, und kennt das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht, so ist dieses Recht soweit erforderlich und möglich an das in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats am ehesten vergleichbare Recht anzupassen, wobei die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen zu berücksichtigen sind.
(Entspricht Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 67 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17
Diese Verordnung steht der Anwendung zwingender Vorschriften nicht entgegen, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Güterstand anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden sind, die in ihren Anwendungsbereich fallen.
(1) Eingriffsnormen sind Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des betroffenen Mitgliedstaats offensichtlich unvereinbar wäre. Die zuständigen Behörden sollten den Ordre-public-Vorbehalt nicht so auslegen, dass er gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere gegen ihren Artikel 21, der jede Form der Diskriminierung untersagt, verstößt.
(2) Unbeschadet der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Verkehrsschutzvorschriften gemäß Artikel 31 schränkt diese Verordnung nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts ein.
(Entspricht Änd. 69 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1
(1) Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts darf nur versagt werden, wenn dies mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.
(1) Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.
(Entspricht Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 70 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19
Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden materiellen Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.
Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.
(Entspricht Änd. 71 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20
Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen – Kollisionen hinsichtlich der Gebiete
Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interlokale Kollisionsvorschriften
(1) Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für die Güterrechtssachen eingetragener Partnerschaften hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede ihr eigenes Rechtssystem oder ihr eigenes Regelwerk für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten hat, so gilt Folgendes:
(1a) In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften gilt:
a) Jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates ist für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts als Bezugnahme auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen.
a) Jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Vorschriften, die sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Partner beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der die Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) Jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat ist als Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit zu verstehen.
b) jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Bestimmungen, die sich auf die Staatsangehörigkeit der Partner beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, zu der die Partner die engste Verbindung haben;
c) Jede Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit betrifft die durch das Recht dieses Staates bezeichnete Gebietseinheit oder, mangels einschlägiger Vorschriften, die durch die Parteien gewählte Gebietseinheit oder, mangels einer Wahlmöglichkeit, die Gebietseinheit, mit der der oder die Partner am engsten verbunden sind.
c) jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund sonstiger Bestimmungen, die sich auf andere Anknüpfungspunkte beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der sich der einschlägige Anknüpfungspunkt befindet.
(Entspricht Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 72 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 a (neu)
Artikel 20a
Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interpersonale Kollisionsvorschriften
Gelten in einem Staat für den Güterstand eingetragener Partnerschaften zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschriften ist das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem die Partner die engste Verbindung haben.
(Entspricht Änd. 73 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 b (neu)
Artikel 20b
Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen
Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für den Güterstand eingetragener Partnerschaften hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.
(Entspricht Änd. 74 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1
(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Anerkennung solcher Entscheidungen beinhaltet jedoch keine Anerkennung der eingetragenen Partnerschaften durch die Mitgliedstaaten als Rechtsinstitut in der eigenen Rechtsordnung.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2
(2) Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Artikeln [38 bis 56] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.
(2) Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Artikeln 27b bis 27o die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.
(Entspricht Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 75 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Buchstabe a
a) die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde;
a) die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;
(Entspricht Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 76 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Buchstabe b
b) dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;
b) dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Antragsgegner hat die Entscheidung nicht angefochten, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;
(Entspricht teilweise Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Buchstabe c
c) sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist;
c) sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;
(Entspricht Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 78 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Buchstabe d
d) sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem ersuchten Mitgliedstaat erfüllt.
d) sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Verfahren zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, erfüllt.
(Entspricht Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 79 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25
Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden.
Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
(Entspricht Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 80 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26
Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde.
Das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn im Ursprungsmitgliedstaat gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
(Entspricht Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 81 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27
Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und dort vollstreckbaren Entscheidungen sowie die in einem Mitgliedstaat geschlossenen und dort vollstreckbaren gerichtlichen Vergleiche werden in den anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln [38 bis 56 und Artikel 58] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vollstreckt.
Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und in diesem Staat vollstreckbaren Entscheidungen sind in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort nach dem Verfahren der Artikel 27b bis 27o für vollstreckbar erklärt worden sind.
(Entspricht Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 82 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 a (neu)
Artikel 27a
Bestimmung des Wohnsitzes
Ist zu entscheiden, ob eine Partei für die Zwecke des Verfahrens nach den Artikeln 27b bis 27o im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaates einen Wohnsitz hat, so wendet das befasste Gericht sein eigenes Recht an.
(Entspricht Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 83 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 b (neu)
Artikel 27b
Örtlich zuständiges Gericht
(1) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist an das Gericht oder die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu richten, die der Kommission von diesem Mitgliedstaat nach Artikel 33 mitgeteilt werden.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Ort des Wohnsitzes der Partei, gegen die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den Ort, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.
(Entspricht Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 84 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 c (neu)
Artikel 27c
Verfahren
(1) Für das Verfahren der Antragstellung ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates maßgebend.
(2) Von dem Antragsteller kann nicht verlangt werden, dass er im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter verfügt.
(3) Dem Antrag sind folgende Schriftstücke beizufügen:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
b) die Bescheinigung, die von dem Gericht oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 33c Absatz 2 erstellten Formblatts ausgestellt wurde, unbeschadet des Artikels 27d.
(Entspricht Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 85 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 d (neu)
Artikel 27d
Nichtvorlage der Bescheinigung
(1) Wird die Bescheinigung nach Artikel 27c Absatz 3 Buchstabe b nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die zuständige Behörde eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einem gleichwertigen Schriftstück begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung absehen, wenn kein weiterer Klärungsbedarf besteht.
(2) Auf Verlangen des Gerichts oder der zuständigen Behörde ist eine Übersetzung der Schriftstücke vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.
(Entspricht Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 86 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 e (neu)
Artikel 27e
Vollstreckbarerklärung
Sobald die in Artikel 27c vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach Artikel 22 erfolgt. Die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung zu dem Antrag abzugeben.
(Entspricht Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 87 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 f (neu)
Artikel 27f
Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung
(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.
(2) Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, zugestellt.
(Entspricht Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 88 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 g (neu)
Article 27g
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.
(2) Der Rechtsbehelf wird bei dem Gericht eingelegt, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 33 mitgeteilt hat.
(3) Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichem Gehör maßgebend sind.
(4) Lässt sich die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, auf das Verfahren vor dem mit dem Rechtsbehelf des Antragstellers befassten Gericht nicht ein, so ist Artikel 11 auch dann anzuwenden, wenn die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.
(5) Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf 60 Tage und beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung ihr entweder in Person oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
(Entspricht Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 89 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 h (neu)
Artikel 27h
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur der Rechtsbehelf eingelegt werden, den der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 33 mitgeteilt hat.
(Entspricht Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 90 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 i (neu)
Artikel 27i
Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung
Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 27g oder Artikel 27h befassten Gericht nur aus einem der in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.
(Entspricht Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 91 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 j (neu)
Artikel 27j
Aussetzung des Verfahrens
Das nach Artikel 27g oder Artikel 27h mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht setzt das Verfahren auf Antrag des Schuldners aus, wenn die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs vorläufig nicht vollstreckbar ist.
(Entspricht Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 92 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 k (neu)
(1) Ist eine Entscheidung nach diesem Abschnitt anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 27e bedarf.
(2) Die Vollstreckbarerklärung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, Maßnahmen zur Sicherung zu veranlassen.
(3) Solange die in Artikel 27g Absatz 5 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.
(Entspricht Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 93 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 l (neu)
Artikel 27l
Teilvollstreckbarkeit
(1) Ist durch die Entscheidung über mehrere Ansprüche erkannt worden und kann die Vollstreckbarerklärung nicht für alle Ansprüche erteilt werden, so erteilt das Gericht oder die zuständige Behörde sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche.
(2) Der Antragsteller kann beantragen, dass die Vollstreckbarerklärung nur für einen Teil des Gegenstands der Entscheidung erteilt wird.
(Entspricht Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 94 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 m (neu)
Artikel 27m
Prozesskostenhilfe
Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er im Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.
(Entspricht Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 95 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 n (neu)
Artikel 27n
Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
Der Partei, die in einem Mitgliedstaat die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.
(Entspricht Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 96 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 o (neu)
Artikel 27o
Keine Stempelabgaben oder Gebühren
Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen in Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.
(Entspricht Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 97 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28
Anerkennung öffentlicher Urkunden
Annahme öffentlicher Urkunden
(1) Die in einem Mitgliedstaat errichteten öffentlichen Urkunden werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, sofern ihre Gültigkeit nicht nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts angefochten wurde und ihre Anerkennung nicht in offensichtlichem Widerspruch zu der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats stehen würde.
(1) Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung, sofern dies der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats nicht offensichtlich widersprechen würde.
Eine Person, die eine öffentliche Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat verwenden möchte, kann die Behörde, die die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat errichtet, ersuchen, das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 33c Absatz 2 erstellte Formblatt auszufüllen, das die formelle Beweiskraft der öffentlichen Urkunde in ihrem Ursprungsmitgliedstaat beschreibt.
(1a) Einwände mit Bezug auf die Authentizität einer öffentlichen Urkunde sind bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats zu erheben; über diese Einwände wird nach dem Recht dieses Staates entschieden. Eine öffentliche Urkunde, gegen die solche Einwände erhoben wurden, entfaltet in einem anderen Mitgliedstaat keine Beweiskraft, solange die Sache bei dem zuständigen Gericht anhängig ist.
(1b) Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse sind bei den nach dieser Verordnung zuständigen Gerichten zu erheben; über diese Einwände wird nach dem nach Kapitel III anzuwendenden Recht bzw. dem nach Artikel 32 berufenen Recht entschieden. Eine öffentliche Urkunde, gegen die solche Einwände erhoben wurden, entfaltet in einem anderen als dem Ursprungsmitgliedstaat hinsichtlich des bestrittenen Umstands keine Beweiskraft, solange die Sache bei dem zuständigen Gericht anhängig ist.
(1c) Hängt die Entscheidung des Gerichts eines Mitgliedstaats von der Klärung einer Vorfrage mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse in Güterrechtssachen ab, so ist dieses Gericht zur Entscheidung über diese Vorfrage zuständig.
(2) Die Anerkennung öffentlicher Urkunden bewirkt, dass diesen Urkunden Beweiskraft hinsichtlich ihres Inhalts verliehen wird und für sie die – widerlegbare – Vermutung der Rechtsgültigkeit gilt.
(Entspricht Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 98 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1
(1) Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat errichtet wurden und dort vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag nach dem Verfahren der Artikel [38 bis 57] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 für vollstreckbar erklärt.
(1) Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach dem Verfahren der Artikel 27b bis 27o für vollstreckbar erklärt.
(1a) Für die Zwecke des Artikels 27c Absatz 3 Buchstabe b stellt die Behörde, die die öffentliche Urkunde errichtet hat, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 33 Absatz 2 erstellten Formblatts aus.
(2) Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel [43 oder Artikel 44] der genannten Verordnung befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben werden, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.
(2) Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 27g oder Artikel 27h befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.
(Entspricht Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 99 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30
Anerkennung und Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche
Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche
Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel [42 oder Artikel 44] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben werden, wenn die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.
(1) Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach dem Verfahren der Artikel 27b bis 27o für vollstreckbar erklärt.
(1a) Für die Zwecke des Artikels 27c Absatz 3 Buchstabe b stellt das Gericht, das den Vergleich gebilligt hat oder vor dem der Vergleich geschlossen wurde, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 33c Absatz 2 erstellten Formblatts aus.
(1b) Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 27g oder Artikel 27h befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.
(Entspricht Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 100 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Überschrift
Wirkung gegenüber Dritten
Schutz Dritter
(Entspricht Änd. 101 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1
(1) Die Wirkungen des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und einem Dritten bestimmen sich gemäß Artikel 15 nach dem Recht des Staates, in dem die Partnerschaft eingetragen ist.
(1) Die Wirkungen des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und einem Dritten bestimmen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung auf den Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft anzuwenden ist.
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 2
(2) Das Recht eines Mitgliedstaats kann jedoch vorsehen, dass ein Partner das auf seinen Güterstand anzuwendende Sachrecht einem Dritten nicht entgegenhalten kann, wenn einer der Partner oder der Dritte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat und die in diesem Mitgliedstaat geltenden Registrierungs- oder Publizitätspflichten nicht eingehalten wurden, es sei denn, dem Dritten war bekannt oder hätte bekannt sein müssen, welches Recht für den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft maßgebend ist.
(2) In einem Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und einem Dritten kann sich jedoch keiner der Partner auf das auf den Güterstand der Partnerschaft anzuwendende Recht berufen, wenn der Partner, der in dem Rechtsverhältnis zu dem Dritten steht, und der Dritte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, der nicht derjenige Staat ist, dessen Recht auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwenden ist. In diesem Fall ist das Recht des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des betreffenden Partners und des Dritten auf die Wirkungen des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft gegenüber dem Dritten anzuwenden.
(Entspricht Änd. 102 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 3
(3) Das Recht des Mitgliedstaats, in dem eine unbewegliche Sache belegen ist, kann die Rechtsbeziehungen zwischen einem Partner und einem Dritten, die diese unbewegliche Sache betreffen, analog zu Absatz 2 regeln.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn
a) dem Dritten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, welche Rechtsordnung auf den Güterstand der eingetragenen Partnerschaft anzuwenden ist, oder
b) die Anforderungen betreffend die Registrierung oder Publizität des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft nach dem Recht des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts des Dritten und des Partners, der in dem Rechtsverhältnis zu dem Dritten steht, eingehalten wurden, oder
c) bei Geschäften mit unbeweglichen Sachen die Anforderungen betreffend die Registrierung oder Publizität des Güterstands der eingetragenen Partnerschaft in Bezug auf die unbewegliche Sache nach dem Recht des Staats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, eingehalten wurden.
(Entspricht Änd. 103 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel -32 (neu)
Artikel -32
Gewöhnlicher Aufenthalt
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung. Der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, ist der Ort ihrer Hauptniederlassung.
(2) Wird das Rechtsverhältnis im Rahmen des Betriebs einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung geschlossen oder ist für die Erfüllung gemäß dem Vertrag eine solche Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung verantwortlich, so steht der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts dem Ort gleich, an dem sich die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet.
(3) Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Zeitpunkt der Begründung des Rechtsverhältnisses maßgebend.
(Entspricht Änd. 104 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 27b Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 27g Absatz 2 zuständigen Gerichte und Behörden;
(Entspricht Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 105 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)
bb) die in Artikel 27h genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf.
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen mit.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen dieser Informationen.
Abänderung 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 3
(3) Die Kommission macht die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen auf geeignetem Wege, insbesondere auf der mehrsprachigen Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, öffentlich zugänglich.
(3) Die Kommission macht die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen in einfacher Weise und auf geeignetem Wege, insbesondere auf der mehrsprachigen Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, öffentlich zugänglich.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen über diese mehrsprachige Website über alle von ihnen eingerichteten offiziellen Websites zugänglich sind, insbesondere durch die Bereitstellung eines Links auf die Website der Kommission.
(Entspricht Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 108 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Kommission schafft ein Informations- und Schulungsinstrument für die zuständigen Justizbediensteten und Angehörigen der Rechtsberufe in Form eines in sämtlichen Amtssprachen der Organe der Union verfügbaren interaktiven Internetportals einschließlich eines Systems für den Austausch von beruflichen Kompetenzen und Fachwissen.
(Entspricht Änd. 109 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).
Abänderung 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 a (neu)
Artikel 33a
Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 2 Absatz 1a vorgesehenen Informationen
(1) Die Kommission erstellt anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten die Liste der in Artikel 2 Absatz 1a genannten sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätere Änderungen der in dieser Liste enthaltenen Angaben mit. Die Kommission ändert die Liste entsprechend.
(3) Die Kommission veröffentlicht die Liste und etwaige spätere Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
(4) Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Informationen auf andere geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Verfügung.
(Entspricht Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 110 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 b (neu)
Artikel 33b
Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 27c, 28, 29 und 30
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung beziehungsweise späteren Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter gemäß den Artikeln 27c, 28, 29 und 30. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33c Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen.
(Entspricht Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 111 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 c (neu)
Artikel 33c
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(Entspricht Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und Änd. 112 des Berichts im Verfahren 2011/0059(CNS).)
Abänderung 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Kommission untersucht in ihren Berichten insbesondere folgende Fragen:
– Gebrauchmachen von den Möglichkeiten zur Rechtswahlvereinbarung und der Wahl des Gerichtsstands durch eingetragene Partnerschaften und Auswirkungen in der Praxis,
– praktische Bewährung des Beratungserfordernisses bei Rechtswahl,
– Gebrauchmachen von der Möglichkeit der Unzuständigkeitserklärung durch Gerichte der Mitgliedstaaten, die das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennen, und Auswirkungen in der Praxis, und
– Möglichkeiten der weiteren Angleichung der Regelungen in dieser Verordnung an die Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts mit dem Ziel einer weiteren Gleichstellung.
Abänderung 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 3
(3) Kapitel III gilt nur für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben.
(3) Kapitel III gilt nur für eingetragene Partner, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung
a) die eingetragene Partnerschaft eingegangen sind oder
b) eine Rechtswahl bezüglich des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben.
Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem [Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung] geschlossen wurde, ist ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder sie nach dem – zum Zeitpunkt der Rechtswahl nach den einschlägigen Vorschriften des Internationalen Privatrechts – anzuwendenden Recht wirksam ist.
Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem [Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung] unter Vorwegnahme der Möglichkeit der Rechtswahl nach dieser Verordnung geschlossen wurde, die aber nach dem – zum Zeitpunkt der Rechtswahl nach den einschlägigen Vorschriften des Internationalen Privatrechts – anzuwendenden Recht nicht wirksam war, da im anzuwendenden Recht eine Rechtswahl für eingetragene Partnerschaften nicht vorgesehen war, wird mit [Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung] wirksam.