Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts (COM(2011)0126 – C7-0093/2011 – 2011/0059(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss des Rates (COM(2011)0126),
– gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0093/2011),
– in Kenntnis der vom italienischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0253/2013),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, das Parlament zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Diese Verordnung regelt Fragen, die sich im Zusammenhang mit den ehelichen Güterständen stellen. Der Begriff der Ehe, der durch das einzelstaatliche Recht der Mitgliedstaaten definiert wird, ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.
(10) Diese Verordnung regelt Fragen, die sich im Zusammenhang mit den ehelichen Güterständen stellen. Der Begriff der Ehe, der durch das einzelstaatliche Recht der Mitgliedstaaten definiert wird, ist nicht Gegenstand dieser Verordnung. Diese verhält sich vielmehr neutral zu diesem Begriff. Die Definition des Begriffs der Ehe in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bleibt durch die Verordnung unberührt.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der ehelichen Güterstände erstrecken und sowohl die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten im Alltag betreffen als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Ehegatten.
(11) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der ehelichen Güterstände erstrecken und sowohl die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten im Alltag betreffen als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge der Trennung oder Scheidung des Paares oder des Todes eines Ehegatten.
(Entspricht Erwägung 9 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu)
(11a) Die Verordnung sollte dagegen nicht für Bereiche des Zivilrechts gelten, die nicht den ehelichen Güterstand betreffen. Aus Gründen der Klarheit sollte eine Reihe von Fragen, die als mit ehelichen Güterständen zusammenhängend betrachtet werden könnten, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(Entspricht Erwägung 11 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Die Unterhaltspflichten im Verhältnis der Ehegatten untereinander sind Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen und sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden ebenso wie Fragen, die die Gültigkeit und Wirkungen unentgeltlicher Zuwendungen betreffen, die in der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) geregelt sind.
(12) Die Unterhaltspflichten im Verhältnis der Ehegatten untereinander, die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sind, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden ebenso wie Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen, die in der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses1 geregelt sind.
______________
1 ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sollten wie bei der Verordnung (EU) Nr. …/… [des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses] auch Fragen ausgenommen werden, die die Art der im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorkommenden dinglichen Rechte betreffen, sowie Fragen, die mit der Publizität dieser Rechte zusammenhängen. Somit können die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Vermögensgegenstände eines oder beider Ehegatten befinden, sachenrechtliche Maßnahmen veranlassen wie die Eintragung der Übertragung dieser Gegenstände in ein öffentliches Register, wenn das Recht dieses Mitgliedstaats eine solche Eintragung vorsieht.
(13) Nach dem Vorbild der Verordnung(EU) Nr. 650/2012 sollte diese Verordnung auch nicht die abschließende Anzahl (Numerus Clausus) der dinglichen Rechte berühren, die das innerstaatliche Recht einiger Mitgliedstaaten kennt. Ein Mitgliedstaat sollte nicht verpflichtet sein, ein dingliches Recht an einer in diesem Mitgliedstaat belegenen Sache anzuerkennen, wenn sein Recht dieses dingliche Recht nicht kennt.
(Entspricht teilweise Erwägung 15 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu)
(13a) Damit die Berechtigten jedoch die Rechte, die etwa im Rahmen einer Auseinandersetzung des ehelichen Güterstands begründet worden oder auf sie übergegangen sind, in einem anderen Mitgliedstaat geltend machen können, sollte diese Verordnung die Anpassung eines unbekannten dinglichen Rechts an das in der Rechtsordnung dieses anderen Mitgliedstaats am ehesten vergleichbare dingliche Recht vorsehen. Bei dieser Anpassung sollten die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen berücksichtigt werden. Für die Zwecke der Bestimmung des am ehesten vergleichbaren innerstaatlichen dinglichen Rechts können die Behörden oder zuständigen Personen des Staates, dessen Recht auf den ehelichen Güterstand anzuwenden ist, kontaktiert werden, um weitere Auskünfte zu der Art und den Wirkungen des betreffenden dinglichen Rechts einzuholen. In diesem Zusammenhang könnten die bestehenden Netze im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen sowie die anderen verfügbaren Mittel, die die Erkenntnis ausländischen Rechts erleichtern, genutzt werden.
(Entspricht Erwägung 16 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 b (neu)
(13b) Die Voraussetzungen für die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Somit sollte das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register (für unbewegliches Vermögen das Recht der belegenen Sache (lex rei sitae)) geführt wird, bestimmen, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen und wie die Eintragung vorzunehmen ist und welche Behörden wie etwa Grundbuchämter oder Notare dafür zuständig sind zu prüfen, dass alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind und die vorgelegten oder erstellten Unterlagen vollständig sind bzw. die erforderlichen Angaben enthalten.
(Entspricht teilweise Erwägung 18 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 c (neu)
(13c) Die Wirkungen der Eintragung eines Rechts in einem Register sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Daher sollte das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, dafür maßgebend sein, ob beispielsweise die Eintragung deklaratorische oder konstitutive Wirkung hat. Wenn also zum Beispiel der Erwerb eines Rechts an einer unbeweglichen Sache nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, die Eintragung in einem Register erfordert, damit die Wirkung erga omnes von Registern sichergestellt wird oder Rechtsgeschäfte geschützt werden, sollte der Zeitpunkt des Erwerbs dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegen.
(Entspricht Erwägung 19 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 d (neu)
(13d) Der Begriff „ehelicher Güterstand“, der den Anwendungsbereich dieser Verordnung bestimmt, sollte sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen umfassen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen gegenüber Dritten infolge der Ehe und nach ihrer Beendigung gelten. Dazu gehören nicht nur die obligatorischen Regelungen des anwendbaren Rechts, sondern auch etwaige fakultative Regelungen, die von den Ehegatten nach Maßgabe des anwendbaren Rechts vereinbart werden können.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 e (neu)
(13e) Nach dem Vorbild der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 sollte diese Verordnung den verschiedenen Systemen zur Regelung von Güterrechtssachen Rechnung tragen, die in den Mitgliedstaaten angewandt werden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „Gericht“ daher breit gefasst werden, so dass nicht nur Gerichte im eigentlichen Sinne, die gerichtliche Funktionen ausüben, erfasst werden, sondern auch Notare oder Registerbehörden in einigen Mitgliedstaaten, die in bestimmten Güterrechtssachen gerichtliche Funktionen wie Gerichte ausüben, sowie Notare und Angehörige von Rechtsberufen, die in einigen Mitgliedstaaten in einer bestimmten Güterrechtssache aufgrund einer Befugnisübertragung durch ein Gericht gerichtliche Funktionen ausüben. Alle Gerichte im Sinne dieser Verordnung sollten durch die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln gebunden sein. Der Begriff „Gericht“ sollte hingegen nicht die nichtgerichtlichen Behörden eines Mitgliedstaats erfassen, die nach innerstaatlichem Recht befugt sind, sich mit Güterrechtssachen zu befassen, wie in den meisten Mitgliedstaaten die Notare, wenn sie, wie dies üblicherweise der Fall ist, keine gerichtlichen Funktionen ausüben.
(Entspricht Erwägung 20 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Um der zunehmenden Mobilität von Paaren während ihres Ehelebens Rechnung zu tragen, sehen die Zuständigkeitsvorschriften in dieser Verordnung im Interesse einer geordneten Rechtspflege vor, dass Fragen im Zusammenhang mit den ehelichen Güterständen einschließlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge einer Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe von den Gerichten des Mitgliedstaats behandelt werden, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 für das betreffende Verfahren der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe zuständig sind.
(14) Um der zunehmenden Mobilität von Paaren während ihres Ehelebens Rechnung zu tragen, sehen die Zuständigkeitsvorschriften in dieser Verordnung im Interesse einer geordneten Rechtspflege vor, dass Fragen im Zusammenhang mit den ehelichen Güterständen einschließlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge einer Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe von den Gerichten des Mitgliedstaats behandelt werden, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 für das betreffende Verfahren der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe zuständig sind, wenn die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten ausdrücklich oder auf andere Weise anerkannt wurde.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Bei güterrechtlichen Fragen, die weder mit einer Ehescheidung, einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, einer Ungültigerklärung der Ehe noch mit dem Tod eines Ehegatten zusammenhängen, können die Ehegatten beschließen, ein Gericht des Mitgliedstaats anzurufen, dessen Recht sie als das auf ihren Güterstand anzuwendende Sachrecht gewählt haben. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung, die von den Ehegatten jederzeit – auch während des Verfahrens – geschlossen werden kann.
(16) Bei güterrechtlichen Fragen, die weder mit einer Ehescheidung, einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, einer Ungültigerklärung der Ehe noch mit dem Tod eines Ehegatten zusammenhängen, können die Ehegatten beschließen, ein Gericht des Mitgliedstaats anzurufen, dessen Recht sie als das auf ihren Güterstand anzuwendende Sachrecht gewählt haben. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung, die von den Ehegatten spätestens bis zur Anrufung des Gerichts und danach nach Maßgabe des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts geschlossen werden kann.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Diese Verordnung sollte die territoriale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für güterrechtliche Fragen außerhalb eines Trennungs- oder Nachlassverfahrens zulassen und insbesondere eine Notzuständigkeit vorsehen, um Situationen vorzubeugen, in denen eine Rechtsverfolgung nicht möglich ist.
(17) Diese Verordnung sollte die territoriale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für güterrechtliche Fragen außerhalb eines Trennungs- oder Nachlassverfahrens anhand einer hierarchisch gegliederten Liste von Anknüpfungspunkten zulassen, die eine enge Verbindung zwischen den Ehegatten und dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte zuständig sind, gewährleisten.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu)
(17a) Um insbesondere Fällen von Rechtsverweigerung begegnen zu können, sollte in dieser Verordnung auch eine Notzuständigkeit (forum necessitatis) vorgesehen werden, wonach ein Gericht eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen über eine Güterrechtssache entscheiden kann, die einen engen Bezug zu einem Drittstaat aufweist. Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn ein Verfahren sich in dem betreffenden Drittstaat als unmöglich erweist, beispielsweise aufgrund eines Bürgerkriegs, oder wenn von einem Berechtigten vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er ein Verfahren in diesem Staat einleitet oder führt. Die Notzuständigkeit sollte jedoch nur ausgeübt werden, wenn die Güterrechtssache einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.
(Entspricht Erwägung 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21
(21) Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, sollte die Verordnung, um dem Gebot der Rechtssicherheit und der Planungssicherheit zu genügen und den Lebensumständen der Ehegatten Rechnung zu tragen, harmonisierte Kollisionsnormen einführen, die sich auf eine hierarchisch gegliederte Liste von Anknüpfungspunkten stützen, mit denen sich das auf das gesamte Vermögen der Ehegatten anzuwendende Recht bestimmen lässt. So sollte der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung erster Anknüpfungspunkt noch vor der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sein. Ist keine dieser Anknüpfungen gegeben, d. h. gibt es keinen ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, sollte das Recht des Staates gelten, zu dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Orts der Eheschließung, gemeinsam die engste Bindung haben, wobei für diese Bindung der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend sein sollte.
(21) Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, sollte die Verordnung, um dem Gebot der Rechtssicherheit und der Planungssicherheit zu genügen und den Lebensumständen der Ehegatten Rechnung zu tragen, harmonisierte Kollisionsnormen einführen, die sich auf eine hierarchisch gegliederte Liste von Anknüpfungspunkten stützen, mit denen sich das auf das gesamte Vermögen der Ehegatten anzuwendende Recht bestimmen lässt. So sollte der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung erster Anknüpfungspunkt noch vor der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sein. Ist keine dieser Anknüpfungen gegeben, d. h. gibt es keinen ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, sollte das Recht des Staates gelten, zu dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände gemeinsam die engste Bindung haben, wobei für diese Bindung der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend sein sollte.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu)
(22a) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung, d. h. wo diese hinsichtlich der Anwendung des Rechts eines Staates auf die Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt verweist, unterliegt die Frage, wie in Fällen der mehrfachen Staatsangehörigkeit zu verfahren ist und ob jemand als Angehöriger eines Staates gilt, dem innerstaatlichen Recht, gegebenenfalls auch internationalen Übereinkommen, wobei die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Union uneingeschränkt zu beachten sind.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24
(24) In Anbetracht der Tragweite der Rechtswahl sollten in der Verordnung gewisse Vorkehrungen getroffen werden, die garantieren, dass sich die Ehegatten oder die zukünftigen Ehegatten über die Folgen ihrer Rechtswahl im Klaren sind. Die Rechtswahl sollte in der Form erfolgen, die für den Ehevertrag nach dem Recht des gewählten Staates oder dem Recht des Staates, in dem die Rechtswahlvereinbarung aufgesetzt wurde, vorgeschrieben ist; die Rechtswahlvereinbarung bedarf mindestens der Schriftform, sie ist zu datieren und von den Ehegatten zu unterzeichnen. Darüber hinaus sind etwaige zusätzliche Formerfordernisse zu beachten, die das Recht des gewählten Staates oder das Recht des Staates, in dem die Rechtswahlvereinbarung aufgesetzt wurde, für die Gültigkeit, die Publizität oder Registrierung von Eheverträgen vorschreibt.
(24) In Anbetracht der Tragweite der Rechtswahl sollten in dieser Verordnung gewisse Vorkehrungen getroffen werden, die garantieren, dass sich die Ehegatten oder die zukünftigen Ehegatten über die Folgen ihrer Rechtswahl im Klaren sind. Die Rechtswahlvereinbarung bedarf mindestens der Schriftform, sie ist zu datieren und von den Ehegatten zu unterzeichnen. Die Rechtswahl sollte dabei in der Form erfolgen, die von dem auf den ehelichen Güterstand anwendbaren Recht oder dem Recht des Staates vorgeschrieben ist, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 a (neu)
(24a) Um bestimmten Rechtsnormen der Mitgliedstaaten, unter anderem zum Schutz der Familienwohnung sowie zur Regelung der Nutzungsbefugnis im Verhältnis zwischen den Ehegatten Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung der Anwendung von Eingriffsnormen durch das angerufene Gericht nicht entgegenstehen, es also zulassen, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung ausländischen Rechts zugunsten des eigenen Rechts versagt. Eingriffsnormen sollten in diesem Zusammenhang zwingende Vorschriften bezeichnen, deren Beachtung von einem Mitgliedstaat für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung als notwendig angesehen wird. Um beispielsweise den Schutz der Familienwohnung zu wahren, sollte der Mitgliedstaat, in dem sich diese Wohnung befindet, sein eigenes Recht zur Anwendung bringen können, unbeschadet der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Verkehrsschutzvorschriften, deren vorrangige Geltung über Artikel 35 gewährleistet wird.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27
(27) Da die gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen zu den Zielen dieser Verordnung gehört, sollten Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Vorbild der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgesehen werden, die gegebenenfalls an die besonderen Anforderungen des hier behandelten Rechtsgebiets anzupassen sind.
(27) Da die gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Ehegüterrechtssachen zu den Zielen dieser Verordnung gehört, sollten Vorschriften für die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Vorbild anderer Rechtsinstrumente der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorgesehen werden.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28
(28) Um den verschiedenen Verfahren zur Regelung güterrechtlicher Fragen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden gewährleisten. Öffentliche Urkunden können allerdings bezüglich ihrer Anerkennung gerichtlichen Entscheidungen nicht völlig gleichgestellt werden. Die Anerkennung öffentlicher Urkunden bedeutet, dass diese Urkunden hinsichtlich ihres Inhalts die gleiche Beweiskraft und die gleichen Wirkungen wie im Ursprungsmitgliedstaat haben und für sie die – widerlegbare – Vermutung der Rechtsgültigkeit gilt.
(28) Um den verschiedenen Systemen zur Regelung von Ehegüterrechtssachen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung die Annahme und Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden in einer Ehegüterrechtssache in sämtlichen Mitgliedstaaten gewährleisten.
(Entspricht Erwägung 60 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 a (neu)
(28a) Hinsichtlich der Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie hinsichtlich der Annahme und Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden und der Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche sollte diese Verordnung daher Vorschriften insbesondere nach dem Vorbild der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vorsehen.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29
(29) Die Rechtsbeziehungen zwischen einem Ehegatten und einem Dritten unterliegen zwar dem auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Sachrecht, doch sollten die Bedingungen, unter denen dieses Sachrecht Dritten entgegengehalten werden kann, durch das Recht des Mitgliedstaats geregelt werden können, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Ehegatten oder des Dritten befindet, um den Schutz des Letzteren zu gewährleisten. Das Recht dieses Mitgliedstaats könnte demnach vorsehen, dass der Ehegatte das auf seinen Güterstand anzuwendende Sachrecht dem betreffenden Dritten nur entgegenhalten kann, wenn die in diesem Mitgliedstaat geltenden Registrierungs- oder Publizitätspflichten eingehalten wurden, es sei denn, der Dritte hatte von dem auf den Güterstand anzuwendenden Sachrecht Kenntnis oder hätte davon Kenntnis haben müssen.
(29) Die Rechtsbeziehungen zwischen einem Ehegatten und einem Dritten unterliegen dem nach dieser Verordnung auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht. Doch sollte sich, um den Schutz des Dritten zu gewährleisten, in einem Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und einem Dritten keiner der Ehegatten auf dieses Recht berufen können, wenn der Ehegatte der in dem Rechtsverhältnis zu dem Dritten steht, und der Dritte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, der nicht derjenige Staat ist, dessen Recht auf den ehelichen Güterstand anzuwenden ist. Ausnahmen sollten gelten, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist, ihm also das anzuwendende Recht bekannt war oder er es hätte kennen müssen oder wenn die in dem Staat geltenden Anforderungen betreffend die Registrierung oder Publizität eingehalten wurden.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 a (neu)
(30a) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission in Bezug auf die Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und Formblätter, die die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden betreffen, Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1, ausgeübt werden.
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1 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(Entspricht Erwägung 78 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 b (neu)
(30b) Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Erstellung und anschließenden Änderung der in dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigungen und Formblätter sollte das Beratungsverfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 angewendet werden.
(Entspricht Erwägung 79 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32
(32) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich die Artikel 7, 9, 17, 21 und 47 über das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das nach einzelstaatlichem Recht geschützte Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, das Recht auf Eigentum, das Diskriminierungsverbot und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten diese Rechte und Grundsätze achten.
(32) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich die Artikel 7, 9, 17, 20, 21, 23 und 47 über das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das nach einzelstaatlichem Recht geschützte Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, das Recht auf Eigentum, Gleichheit vor dem Gesetz, das Diskriminierungsverbot, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten diese Rechte und Grundsätze achten.
(Entspricht teilweise Erwägung 81 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe a
(a) die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Ehegatten,
(a) die allgemeine Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Ehegatten,
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe a a (neu)
(aa) das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe,
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe c
(c) die unentgeltlichen Zuwendungen zwischen Ehegatten,
entfällt
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe d
(d) die Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten,
(d) Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen im Hinblick auf den überlebenden Ehegatten,
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe e
(e) Ehegattengesellschaften,
(e) Fragen des Gesellschaftsrechts, des Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen,
(Entspricht Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe f
(f) die Art der dinglichen Rechte an einem Gegenstand und die Publizität dieser Rechte.
(f) die Art der dinglichen Rechte,
(Entspricht Artikel 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)
(fa) jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register und
(Entspricht Artikel 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe f b (neu)
(fb) Fragen des Rechts, im Fall der Scheidung Ruhegehalts- und Erwerbsunfähigkeitsrentenansprüche der Ehegatten oder früheren Ehegatten, die während der Ehe erworben wurden, zu übertragen oder anzupassen.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) „ehelicher Güterstand“ sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die im Verhältnis der Ehegatten untereinander sowie zwischen ihnen und Dritten gelten;
(a) „ehelicher Güterstand“ sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen gegenüber Dritten infolge der Ehe gelten;
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) „Ehevertrag“ jede Vereinbarung zwischen Ehegatten zur Regelung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen untereinander sowie gegenüber Dritten;
(b) „Ehevertrag“ jede Vereinbarung zwischen Ehegatten oder künftigen Ehegatten zur Regelung ihres ehelichen Güterstandes;
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Einleitung
(c) „öffentliche Urkunde“ ein Schriftstück, das im Ursprungsmitgliedstaat als öffentliche Urkunde errichtet oder eingetragen wurde und dessen Beweiskraft
(c) „öffentliche Urkunde“ ein Schriftstück in Güterrechtssachen, das als öffentliche Urkunde in einem Mitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft
(Entspricht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) „Entscheidung“ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Güterrechtssache erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung wie „Urteil“, „Beschluss“ oder „Vollstreckungsbescheid“ einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten;
(d) „Entscheidung“ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Güterrechtssache erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten;
(Entspricht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) „Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erlassen, der Ehevertrag geschlossen, die öffentliche Urkunde errichtet oder der gerichtliche Vergleich gebilligt wurde oder in dem die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens oder eine andere Handlung erfolgt ist, die von oder vor einer Justizbehörde oder von oder vor einer Stelle oder Person vorgenommen wurde, die von einer Justizbehörde im Wege einer allgemeinen oder speziellen Befugnisübertragung hierzu ermächtigt worden ist;
(e) „Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erlassen, die öffentliche Urkunde errichtet oder der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen worden ist;
(Entspricht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f
(f) „ersuchter Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung und/oder Vollstreckung der Entscheidung, des Ehevertrags, der öffentlichen Urkunde, des gerichtlichen Vergleichs, der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens oder einer anderen Handlung beantragt wird, die von oder vor einer Justizbehörde oder von oder vor einer Stelle oder Person vorgenommen wurde, die von einer Justizbehörde im Wege einer allgemeinen oder speziellen Befugnisübertragung hierzu ermächtigt worden ist;
(f) „Vollstreckungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung der Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde betrieben wird;
(Entspricht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g
(g) jede zuständige Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die gerichtliche Aufgaben im Bereich des ehelichen Güterrechts wahrnimmt, sowie jede andere nichtgerichtliche Stelle oder Person, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Wege einer allgemeinen oder speziellen Befugnisübertragung mit der Ausübung gerichtlicher Aufgaben, wie sie in dieser Verordnung vorgesehen sind, betraut worden ist;
entfällt
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)
1a. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Gericht“ jedes Gericht und alle sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Güterrechtssachen, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln, sofern diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind,
a) vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und
b) vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 37a die in Unterabsatz 1 genannten sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit.
(Diese Bestimmung entspricht Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel -3 (neu)
Artikel -3
Zuständigkeit in Güterrechtssachen innerhalb der Mitgliedstaaten
Diese Verordnung berührt nicht die innerstaatliche Zuständigkeit in den Mitgliedstaaten in Güterrechtssachen.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3
Das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag im Zusammenhang mit dem Nachlass eines Ehegatten nach der Verordnung (EU) Nr. [.../...] [des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses] befasst ist, ist auch für güterrechtliche Fragen in Verbindung mit dem Antrag zuständig.
Das Gericht eines Mitgliedstaats, das im Zusammenhang mit dem Nachlass eines Ehegatten nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 befasst ist, ist auch für güterrechtliche Fragen in Verbindung mit der Erbsache zuständig.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4
Das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 befasst ist, ist im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Ehegatten auch für güterrechtliche Fragen in Verbindung mit dem Antrag zuständig.
Das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 befasst ist, ist auch für güterrechtliche Fragen in Verbindung mit dem Antrag zuständig, wenn die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts von den Ehegatten ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde.
Diese Vereinbarung kann jederzeit – auch während des Verfahrens – geschlossen werden. Ist die Vereinbarung vor dem Verfahren geschlossen worden, bedarf sie der Schriftform und muss datiert sowie von beiden Parteien unterzeichnet sein.
In Ermangelung einer Vereinbarung der Ehegatten bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Artikeln 5 ff.
In Ermangelung einer Anerkennung der Zuständigkeit des in Absatz 1 genannten Gerichts bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Artikeln 5 ff.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Gerichtsstandsvereinbarung
(1) Die Ehegatten können vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht sie nach Artikel 16 als das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht gewählt haben, für ihren Güterstand betreffende Fragen zuständig sein sollen. Diese Zuständigkeit ist ausschließlich.
Unbeschadet des Unterabsatzes 3 kann eine Vereinbarung über die Wahl des Gerichtsstands jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden.
Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Ehegatten die Wahl des Gerichtsstands auch nach Anrufung des Gerichts vornehmen. In diesem Fall nimmt das Gericht die Wahl des Gerichtsstands im Einklang mit dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu Protokoll.
Wird die Vereinbarung vor dem Verfahren geschlossen, bedarf sie der Schriftform und muss datiert sowie von den Ehegatten unterzeichnet sein. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.
(2) Die Ehegatten können auch vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, deren Recht gemäß Artikel 17 mangels Rechtswahl anzuwenden ist.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 b (neu)
Artikel 4b
Durch rügelose Einlassung begründete Zuständigkeit
(1) Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Recht nach Artikel 16 gewählt wurde, oder dessen Recht nach Artikel 17 anzuwenden ist, nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Antragsgegner vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Antragsgegner sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 3, des Artikels 4 oder des Artikels 4a zuständig ist.
(2) Bevor sich das Gericht nach Absatz 1 für zuständig erklärt, stellt es sicher, dass der Antragsgegner über sein Recht, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, und über die Folgen der Einlassung oder Nichteinlassung auf das Verfahren belehrt wird.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5
(1) Zuständig für ein güterrechtliches Verfahren in den nicht in den Artikeln 3 und 4 geregelten Fällen sind die Gerichte des Mitgliedstaats,
Ist kein Gericht aufgrund der Artikel 3, 4 und 4a zuständig, so liegt die Zuständigkeit für ein güterrechtliches Verfahren bei den Gerichten des Mitgliedstaats,
a) in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder anderenfalls
(a) in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder anderenfalls
(b) in dem die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
(b) in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
(c) in dem der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls
(c) in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls
(d) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile“ haben.
(d) dessen Staatsangehörigkeit beide Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile“ haben oder anderenfalls
(2) Die Ehegatten können ebenfalls vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht sie gemäß Artikel 16 und 18 als das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Sachrecht gewählt haben, für ihren Güterstand betreffende Fragen zuständig sein sollen.
(da) dessen Staatsangehörigkeit die beklagte Partei besitzt oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr „domicile“ hat.
Diese Vereinbarung kann jederzeit – auch während des Verfahrens – geschlossen werden. Ist die Vereinbarung vor dem Verfahren geschlossen worden, bedarf sie der Schriftform und muss datiert sowie von beiden Parteien unterzeichnet sein.
(Hinsichtlich Absatz 2 siehe Abänderung zu Artikel 4a (neu); der Text ist geändert worden.)
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6
Soweit sich aus den Artikeln 3, 4 und 5 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts ergibt, sind die Gerichte eines Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet Vermögensgegenstände eines oder beider Ehegatten belegen sind; in diesem Fall entscheidet das angerufene Gericht nur über diese Vermögensgegenstände.
Soweit sich aus den Artikeln 3, 4, 4a und 5 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts ergibt, sind die Gerichte eines Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet unbewegliches Vermögen oder eingetragene Vermögensgegenstände eines oder beider Ehegatten belegen sind; in diesem Fall entscheidet das angerufene Gericht nur über das unbewegliche Vermögen oder die eingetragenen Vermögensgegenstände.
Dabei sind die Gerichte eines Mitgliedstaats nur für Entscheidungen über unbewegliches Vermögen oder eingetragene Vermögensgegenstände zuständig, die sich in diesem Mitgliedstaat befinden.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7
Ergibt sich nach den Artikeln 3 bis 6 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über den ehelichen Güterstand entscheiden, wenn die Sache einen ausreichenden Bezug zu diesem Mitgliedstaat aufweist und es sich als unmöglich erweist oder nicht zumutbar ist, ein Verfahren in einem Drittstaat einzuleiten oder zu führen.
Ergibt sich nach den Artikeln 3, 4, 4a, 5 und 6 keine Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen in einer Güterrechtssache entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem die Sache einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen.
Die Sache muss einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen.
(Entspricht Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8
Das Gericht, bei dem ein Verfahren auf der Grundlage der Artikel 3 bis 7 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
Das Gericht, bei dem ein Verfahren auf der Grundlage der Artikel 3, 4, 4a, 5, 6 oder 7 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
Wurde das Gericht nach Artikel 6 angerufen, so ist seine Zuständigkeit für einen Gegenantrag auf das unbewegliche Vermögen oder die eingetragenen Vermögensgegenstände, die Gegenstand der Hauptsache sind, beschränkt.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9
Ein Gericht gilt als angerufen
Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Gericht als angerufen
(a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken, oder
(a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken,
(b) zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, falls die Zustellung vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, und vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.
(b) falls die Zustellung vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen, oder
(ba) falls das Gericht das Verfahren von Amts wegen einleitet, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vom Gericht gefasst oder, wenn ein solcher Beschluss nicht erforderlich ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sache beim Gericht eingetragen worden ist.
(Entspricht Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1
(1). Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.
(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen den Ehegatten anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
(Entspricht Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2
2. Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.
(2) Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag eines der Ehegatten auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.
(Entspricht Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 a (neu)
Artikel 13a
Übermittlung von Informationen an die Ehegatten
Die zuständige Behörde informiert den/die Ehegatten innerhalb einer angemessenen Frist über gegen sie eingeleitete Güterrechtssachen.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14
Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach dieser Verordnung die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
(Entspricht Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1
Das gesamte Vermögen der Ehegatten unterliegt dem gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht.
(1) Sämtliche unter den ehelichen Güterstand fallenden Vermögensgegenstände unterliegen, unabhängig davon, wo sie sich befinden, dem nach den Artikeln 16 und 17 auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)
1a. Das auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht bestimmt unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 Buchstaben f und fa unter anderem
a) die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten in verschiedene Kategorien vor und nach der Ehe;
b) die Übertragung des Vermögens von einer Kategorie in die andere;
c) gegebenenfalls Haftung für Schulden des Ehegatten;
d) die Verfügungsbefugnisse der Ehegatten während der Ehe;
e) die Auflösung und Abwicklung des ehelichen Güterstands und die Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehe;
f) die Wirkungen des ehelichen Güterstands auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten, nach Maßgabe des Artikels 35;
g) die materielle Wirksamkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 a (neu)
Artikel 15a
Universelle Anwendung
Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist anzuwenden, unabhängig davon, ob es das Recht eines Mitgliedstaats ist oder nicht.
(Siehe Abänderung zu Artikel 21; der Text ist geändert worden.)
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16
Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten können das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht wählen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:
(1) Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten können das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen oder ändern, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:
(a) des Staates, in dem die Ehegatten oder künftigen Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben,
(b) des Staates, in dem einer der Ehegatten oder künftigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten oder künftigen Ehegatten oder einer der Ehegatten oder künftigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. hat, oder
(c) eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten oder künftigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.
b) das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten oder künftigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung besitzt.
(2) Sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, gilt ein während der Ehe vorgenommener Wechsel des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts nur für die Zukunft.
(3) Beschließen die Ehegatten, dass die Wirkungen dieses Wechsels rückwirkend eintreten, beeinträchtigt die Rückwirkung weder die Gültigkeit früherer Rechtshandlungen, die unter dem bis dahin anzuwendenden Recht vorgenommen wurden, noch die Rechte Dritter, die sich aus dem früher anzuwendenden Recht ergeben.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Mangels Rechtswahl der Ehegatten unterliegt der eheliche Güterstand dem Recht des Staates,
(1) Mangels Rechtswahl nach Artikel 16 unterliegt der eheliche Güterstand dem Recht des Staates,
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
(a) in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, oder anderenfalls
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Orts der Eheschließung, gemeinsam am engsten verbunden sind.
(c) mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände, unabhängig vom Ort der Eheschließung, zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18
Artikel 18
entfällt
Wechsel des anzuwendenden Rechts
Die Ehegatten können ihren Güterstand während der Ehe jederzeit einem anderen Recht unterwerfen. Sie können nur eines der folgenden Sachrechte zur Anwendung berufen:
(a) das Recht des Staates, in dem einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
(b) das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.
Der Wechsel des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts begründet nur Wirkungen für die Zukunft, es sei denn, die Ehegatten beschließen ausdrücklich, dass die Wirkungen rückwirkend eintreten.
Beschließen die Ehegatten, dass die Wirkungen dieses Wechsels rückwirkend eintreten, beeinträchtigt die Rückwirkung weder die Gültigkeit früherer Rechtshandlungen, die unter dem bis dahin anzuwendenden Recht vorgenommen wurden, noch die Rechte Dritter, die sich aus dem früher anzuwendenden Recht ergeben.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19
(1) Die Rechtswahl erfolgt in der Form, die für den Ehevertrag entweder nach dem anzuwendenden Recht des gewählten Staates oder nach dem Recht des Staates, in dem die Rechtswahlvereinbarung aufgesetzt wurde, vorgeschrieben ist.
(1) Die Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 16 bedarf der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.
2. Die Rechtswahl muss ungeachtet des Absatzes 1 zumindest ausdrücklich erfolgen; die Rechtswahlvereinbarung bedarf der Schriftform, sie ist zu datieren und von den Ehegatten zu unterzeichnen.
(2) Die Vereinbarung hat die Formvorschriften des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts oder des Rechts des Staates, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, zu erfüllen.
3. Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl gemäß Absatz 1 ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, für den Ehevertrag zusätzliche Formvorschriften vor, so sind diese Formvorschriften einzuhalten.
(3) Sieht jedoch das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften für diese Art der Vereinbarung oder anderenfalls für den Ehevertrag vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.
(4) Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahlvereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften vor, so ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Staaten genügt.
(5) Hat zum Zeitpunkt der Vereinbarung nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formanforderungen für diese Art der Rechtswahl vorgesehen, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.
(Ähnelt Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20
Auf die Form des Ehevertrags anzuwendendes Recht
Formvorschriften für einen Ehevertrag
1. Der Ehevertrag ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem der Vertrag aufgesetzt wurde.
Für die Form eines Ehevertrags im Sinne dieser Verordnung gilt Artikel 19 entsprechend. Zusätzliche Formvorschriften im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 gelten für die Zwecke dieses Artikels nur für den Ehevertrag.
2. Der Ehevertrag bedarf ungeachtet des Absatzes 1 zumindest der Schriftform, er ist zu datieren und von den Ehegatten zu unterzeichnen.
3. Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten bei Abschluss des Ehevertrags ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften vor, so sind diese Formvorschriften einzuhalten.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 a (neu)
Artikel 20a
Anpassung dinglicher Rechte
Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht zusteht, und kennt das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht, so ist dieses Recht soweit erforderlich und möglich an das in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaates am ehesten vergleichbare Recht anzupassen, wobei die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen zu berücksichtigen sind.
(Entspricht Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21
Artikel 21
entfällt
Universelle Anwendung
Das nach diesem Kapitel bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22
Diese Verordnung steht der Anwendung zwingender Vorschriften nicht entgegen, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden sind, die in ihren Anwendungsbereich fallen.
(1) Eingriffsnormen sind Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des betroffenen Mitgliedstaats offensichtlich unvereinbar wäre. Die zuständigen Behörden sollten den Ordre-public-Vorbehalt nicht so auslegen, dass er gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere gegen ihren Artikel 21, der jede Form der Diskriminierung untersagt, verstößt.
(2) Unbeschadet der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Verkehrsschutzvorschriften gemäß Artikel 35 schränkt diese Verordnung nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts ein.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23
Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts darf nur versagt werden, wenn dies mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.
Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.
(Entspricht Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24
Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden materiellen Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.
Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25
Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen — Kollisionen hinsichtlich der Gebiete
Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interlokale Kollisionsvorschriften
(1) Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für den ehelichen Güterstand hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede ihr eigenes Rechtssystem oder ihr eigenes Regelwerk für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten hat, so gilt Folgendes:
(1a) In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften gilt:
a) Jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates ist für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts als Bezugnahme auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen.
a) Jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Vorschriften, die sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
b) Jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat ist als Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit zu verstehen.
b) jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Bestimmungen, die sich auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, zu der die Ehegatten die engste Verbindung haben;
c) Jede Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit betrifft die durch das Recht dieses Staates bezeichnete Gebietseinheit oder, mangels einschlägiger Vorschriften, die durch die Parteien gewählte Gebietseinheit oder, mangels einer Wahlmöglichkeit, die Gebietseinheit, mit der ein oder beide Ehegatten am engsten verbunden sind.
c) jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund sonstiger Bestimmungen, die sich auf andere Anknüpfungspunkte beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der sich der einschlägige Anknüpfungspunkt befindet.
(Entspricht Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 a (neu)
Artikel 25a
Staaten mit mehr als einem Rechtssystem — Interpersonale Kollisionsvorschriften
Gelten in einem Staat für das Ehegüterrecht zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschriften ist das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem die Ehegatten die engste Verbindung haben.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 b (neu)
Artikel 25b
Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen
Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für das Ehegüterrecht hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.
(Entspricht Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2
(2) Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Artikeln [38 bis 56] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.
(2) Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Artikeln 31b bis 31o die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.
(Entspricht Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Buchstabe a
(a) die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde;
(a) die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;
(Entspricht Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Buchstabe c
(c) sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist;
c) sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;
(Entspricht Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Buchstabe d
(d) sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im ersuchten Mitgliedstaat erfüllt.
d) sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Verfahren zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, erfüllt.
(Entspricht Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29
Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden.
Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
(Entspricht Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30
Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde.
Das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn im Ursprungsmitgliedstaat gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
(Entspricht Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31
Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und dort vollstreckbaren Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln [38 bis 56 und Artikel 58] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vollstreckt.
Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und in diesem Staat vollstreckbaren Entscheidungen sind in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort nach dem Verfahren der Artikel 31b bis 31o für vollstreckbar erklärt worden sind.
(Entspricht Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 a (neu)
Artikel 31a
Bestimmung des Wohnsitzes
Ist zu entscheiden, ob eine Partei für die Zwecke des Verfahrens nach den Artikeln 31b bis 31o im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaates einen Wohnsitz hat, so wendet das befasste Gericht sein eigenes Recht an.
(Entspricht Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 b (neu)
Artikel 31b
Örtlich zuständiges Gericht
(1) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist an das Gericht oder die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu richten, die der Kommission von diesem Mitgliedstaat nach Artikel 37 mitgeteilt wurden.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Ort des Wohnsitzes der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den Ort, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.
(Entspricht Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 c (neu)
Artikel 31c
Verfahren
(1) Für das Verfahren der Antragstellung ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.
(2) Von dem Antragsteller kann nicht verlangt werden, dass er im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter verfügt.
(3) Dem Antrag sind die folgenden Schriftstücke beizufügen:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
b) die Bescheinigung, die von dem Gericht oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 37c Absatz 2 erstellten Formblatts ausgestellt wurde, unbeschadet des Artikels 31d.
(Entspricht Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 d (neu)
Artikel 31d
Nichtvorlage der Bescheinigung
(1) Wird die Bescheinigung nach Artikel 31c Absatz 3 Buchstabe b nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung absehen, wenn kein weiterer Klärungsbedarf besteht.
(2) Auf Verlangen des Gerichts oder der zuständigen Behörde ist eine Übersetzung der Schriftstücke vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.
(Entspricht Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 e (neu)
Artikel 31e
Vollstreckbarerklärung
Sobald die in Artikel 31c vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach Artikel 27 erfolgt. Die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung zu dem Antrag abzugeben.
(Entspricht Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 f (neu)
Artikel 31f
Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung
(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.
(2) Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, zugestellt.
(Entspricht Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 g (neu)
Artikel 31g
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.
(2) Der Rechtsbehelf wird bei dem Gericht eingelegt, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 37 mitgeteilt hat.
(3) Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichem Gehör maßgebend sind.
(4) Lässt sich die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, auf das Verfahren vor dem mit dem Rechtsbehelf des Antragstellers befassten Gericht nicht ein, so ist Artikel 11 auch dann anzuwenden, wenn die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.
(5) Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf 60 Tage und beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung ihr entweder in Person oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
(Entspricht Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 h (neu)
Artikel 31h
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur der Rechtsbehelf eingelegt werden, den der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 37 mitgeteilt hat.
(Entspricht Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 i (neu)
Artikel 31i
Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung
Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 31g oder Artikel 31h befassten Gericht nur aus einem der in Artikel 27 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden.Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.
(Entspricht Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 j (neu)
Artikel 31j
Aussetzung des Verfahrens
Das nach Artikel 31g oder Artikel 31h mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht setzt das Verfahren auf Antrag des Schuldners aus, wenn die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs vorläufig nicht vollstreckbar ist.
(Entspricht Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 k (neu)
(1) Ist eine Entscheidung nach diesem Abschnitt anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 31e bedarf.
(2) Die Vollstreckbarerklärung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, Maßnahmen zur Sicherung zu veranlassen.
(3) Solange die in Artikel 31g Absatz 5 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.
(Entspricht Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 l (neu)
Artikel 31l
Teilvollstreckbarkeit
(1) Ist durch die Entscheidung über mehrere Ansprüche erkannt worden und kann die Vollstreckbarerklärung nicht für alle Ansprüche erteilt werden, so erteilt das Gericht oder die zuständige Behörde sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche.
(2) Der Antragsteller kann beantragen, dass die Vollstreckbarerklärung nur für einen Teil des Gegenstands der Entscheidung erteilt wird.
(Entspricht Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 m (neu)
Artikel 31m
Prozesskostenhilfe
Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er im Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.
(Entspricht Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 n (neu)
Artikel 31n
Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
Der Partei, die in einem Mitgliedstaat die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.
(Entspricht Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 o (neu)
Artikel 31o
Keine Stempelabgaben oder Gebühren
Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen in Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.
(Entspricht Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32
Anerkennung öffentlicher Urkunden
Annahme öffentlicher Urkunden
1. Die in einem Mitgliedstaat errichteten öffentlichen Urkunden werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, sofern ihre Gültigkeit nicht nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts angefochten wurde und ihre Anerkennung nicht in offensichtlichem Widerspruch zu der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats stehen würde.
(1) Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung, sofern dies der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats nicht offensichtlich widersprechen würde.
Eine Person, die eine öffentliche Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat verwenden möchte, kann die Behörde, die die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat errichtet, ersuchen, das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 37c Absatz 2 erstellte Formblatt auszufüllen, das die formelle Beweiskraft der öffentlichen Urkunde in ihrem Ursprungsmitgliedstaat beschreibt.
1a. Einwände mit Bezug auf die Authentizität einer öffentlichen Urkunde sind bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats zu erheben; über diese Einwände wird nach dem Recht dieses Staates entschieden. Eine öffentliche Urkunde, gegen die solche Einwände erhoben wurden, entfaltet in einem anderen Mitgliedstaat keine Beweiskraft, solange die Sache bei dem zuständigen Gericht anhängig ist.
1b. Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse sind bei den nach dieser Verordnung zuständigen Gerichten zu erheben; über diese Einwände wird nach dem nach Kapitel III anzuwendenden Recht bzw. dem nach Artikel 36 berufenen Recht entschieden. Eine öffentliche Urkunde, gegen die solche Einwände erhoben wurden, entfaltet in einem anderen als dem Ursprungsmitgliedstaat hinsichtlich des bestrittenen Umstands keine Beweiskraft, solange die Sache bei dem zuständigen Gericht anhängig ist.
1c. Hängt die Entscheidung des Gerichts eines Mitgliedstaats von der Klärung einer Vorfrage mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse in Güterrechtssachen ab, so ist dieses Gericht zur Entscheidung über diese Vorfrage zuständig.
(2) Die Anerkennung öffentlicher Urkunden bewirkt, dass diesen Urkunden Beweiskraft hinsichtlich ihres Inhalts verliehen wird und für sie die – widerlegbare – Vermutung der Rechtsgültigkeit gilt.
(Entspricht Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33
1. Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat errichtet wurden und dort vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag nach dem Verfahren der Artikel [38 bis 57] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 für vollstreckbar erklärt.
(1) Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach dem Verfahren der Artikel 31b bis 31o für vollstreckbar erklärt.
1a. Für die Zwecke des Artikels 31c Absatz 3 Buchstabe b stellt die Behörde, die die öffentliche Urkunde errichtet hat, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 37c Absatz 2 erstellten Formblatts aus.
2. Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel [43 oder Artikel 44] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben werden, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.
(2) Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 31g oder Artikel 31h befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.
(Entspricht Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34
Anerkennung und Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche
Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche
Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel [42 oder Artikel 44] der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben werden, wenn die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.
(1) Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach dem Verfahren der Artikel 31b bis 31o für vollstreckbar erklärt.
1a. Für die Zwecke des Artikels 31c Absatz 3 Buchstabe b stellt das Gericht, das den Vergleich gebilligt hat oder vor dem der Vergleich geschlossen wurde, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 37c Absatz 2 erstellten Formblatts aus.
1b. Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 31g oder Artikel 31h befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.
(Entspricht Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Überschrift
Wirkung gegenüber Dritten
Schutz Dritter
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 2
2. Das Recht eines Mitgliedstaats kann jedoch vorsehen, dass ein Ehegatte das auf seinen Güterstand anzuwendende Sachrecht einem Dritten nicht entgegenhalten kann, wenn der Ehegatte oder der Dritte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat und die in diesem Mitgliedstaat geltenden Registrierungs- oder Publizitätspflichten nicht eingehalten wurden, es sei denn, dem Dritten war bekannt oder hätte bekannt sein müssen, welches Recht für den Güterstand maßgebend ist.
(2) In einem Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und einem Dritten kann sich jedoch keiner der Ehegatten auf das auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht berufen, wenn der Ehegatte, der in dem Rechtsverhältnis zu dem Dritten steht, und der Dritte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, der nicht derjenige Staat ist, dessen Recht auf den ehelichen Güterstand anzuwenden ist. In diesem Fall ist das Recht des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des betreffenden Ehegatten und des Dritten auf die Wirkungen des ehelichen Güterstands gegenüber dem Dritten anzuwenden.
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 3
3. Das Recht des Mitgliedstaats, in dem eine unbewegliche Sache belegen ist, kann die Rechtsbeziehungen zwischen einem Ehegatten und einem Dritten, die diese unbewegliche Sache betreffen, analog zu Absatz 2 regeln.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn
a) dem Dritten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, welche Rechtsordnung auf den ehelichen Güterstand anzuwenden ist, oder
b) die Anforderungen betreffend die Registrierung oder Publizität des ehelichen Güterstands nach dem Recht des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts des Dritten und des Ehegatten, der in dem Rechtsverhältnis zu dem Dritten steht, eingehalten wurden, oder
c) bei Geschäften mit unbeweglichen Sachen die Anforderungen betreffend die Registrierung oder Publizität des ehelichen Güterstands in Bezug auf die unbewegliche Sache nach dem Recht des Staats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, eingehalten wurden.
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel -36 (neu)
Artikel -36
Gewöhnlicher Aufenthalt
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung.
Als gewöhnlicher Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, gilt ihre Hauptniederlassung.
(2) Wird das Rechtsverhältnis im Rahmen des Betriebs einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung begründet oder ist für die Erfüllung gemäß dem Vertrag eine solche Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung verantwortlich, so steht der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts dem Ort gleich, an dem sich die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet.
(3) Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Zeitpunkt der Begründung des Rechtsverhältnisses maßgebend.
Abänderung 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
(ba) die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 31b Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 31g Absatz 2 zuständigen Gerichte und Behörden;
(Entspricht Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)
(bb) die in Artikel 31h genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf;
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 3
3. Die Kommission macht die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen auf geeignetem Wege, insbesondere auf der mehrsprachigen Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, öffentlich zugänglich.
(3) Die Kommission macht die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen in einfacher Weise und auf geeignetem Wege, insbesondere auf der mehrsprachigen Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, öffentlich zugänglich.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen über diese mehrsprachige Website über alle von ihnen eingerichteten offiziellen Websites zugänglich sind, insbesondere durch die Bereitstellung eines Links auf die Website der Kommission.
(Entspricht Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 3 a (neu)
3a. Die Kommission schafft ein Informations- und Schulungsinstrument für die zuständigen Justizbediensteten und Angehörigen der Rechtsberufe in Form eines in sämtlichen Amtssprachen der Organe der Union verfügbaren interaktiven Internetportals, einschließlich eines Systems für den Austausch von beruflichen Kompetenzen und Fachwissen.
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 a (neu)
Artikel 37a
Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 2 Absatz 1a vorgesehenen Informationen
(1) Die Kommission erstellt anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten die Liste der in Artikel 2 Absatz 1a genannten sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätere Änderungen der in dieser Liste enthaltenen Angaben mit. Die Kommission ändert die Liste entsprechend.
(3) Die Kommission veröffentlicht die Liste und etwaige spätere Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
(4) Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Informationen auf andere geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Verfügung.
(Entspricht Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 b (neu)
Artikel 37b
Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 31c, 32, 33 und 34
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung beziehungsweise späteren Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 31c, 32, 33 und 34. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37c Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen.
(Entspricht Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 c (neu)
Artikel 37c
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(Entspricht Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.)
Abänderung 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 3
3. Kapitel III gilt nur für Ehegatten, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl bezüglich des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben.
(3) Kapitel III gilt nur für Ehegatten, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung
a) die Ehe eingegangen sind oder
b) eine Rechtswahl bezüglich des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben.
Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem [Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung] geschlossen wurde, ist ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder sie nach dem – zum Zeitpunkt der Rechtswahl nach den einschlägigen Vorschriften des Internationalen Privatrechts – anzuwendenden Recht wirksam ist.