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 Vollständiger Text 
Verfahren : 2011/0154(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0228/2013

Eingereichte Texte :

A7-0228/2013

Aussprachen :

PV 09/09/2013 - 21
CRE 09/09/2013 - 21

Abstimmungen :

PV 10/09/2013 - 11.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0340

Angenommene Texte
PDF 205kWORD 25k
Dienstag, 10. September 2013 - Straßburg
Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme ***I
P7_TA(2013)0340A7-0228/2013
Entschließung
 Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme (COM(2011)0326 – C7-0157/2011 – 2011/0154(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0326),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0157/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Beträge der bulgarischen Volksversammlung, des italienische Senats und des portugiesischen Parlaments in Bezug auf den Entwurf eines Gesetzgebungsaktes,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2011(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 4. Juni 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0228/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 51.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/ .../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs
P7_TC1-COD(2011)0154

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2013/48/EU.)

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