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Verfahren : 2012/0285(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0259/2013

Eingereichte Texte :

A7-0259/2013

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 10/09/2013 - 11.8
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0343

Angenommene Texte
PDF 329kWORD 30k
Dienstag, 10. September 2013 - Straßburg
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund ***I
P7_TA(2013)0343A7-0259/2013
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (COM(2012)0591 – C7-0332/2012 – 2012/0285(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0591),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0332/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2012(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0259/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 157.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10 September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund
P7_TC1-COD(2012)0285

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates(3) werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen.

(2)  Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst werden.

(3)  Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Gewährleistung einheitlicher Bedingun­gen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 hinsichtlich Maßnahmen über­tragen werden, die von Mitgliedstaaten ergriffen werden und lediglich für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge gelten.

(4)  Befugnisse zum Erlass von Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 sind nicht mehr erforderlich. Die Bestimmung, mit der diese Befugnisse erteilt werden, ist daher zu streichen.

(5)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, zur Änderung der Vorschriften für die Herstellung bestimmter Fanggeräte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. Solche Anpassungen sollten den Änderungen bei den Selektivitätsmustern der Fischerei, neuen technischen Erkenntnissen über Materialien für die Herstellung bzw. Änderungen bei der Konstruktion der Fanggeräte Rechnung tragen, durch die die Selektivität der Fanggeräte erhöht werden kann.

(6)  Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei der Vorbereitung zu erlassender delegierter Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durch­führt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(7)  Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 26 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nicht mit Absatz 1 vereinbar sind, so fordert sie den Mitgliedstaat in einer Durchführungsentscheidung einem Durchführungsrechtsakt zur Rücknahme oder Änderung der Maßnahmen auf.“ [Abänd. 1]

"

2.  Artikel 28 wird gestrichen.

3.  Artikel 29 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 29

Änderungen des Anhangs II Anlagen 1 und 2

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 29a delegierte Rechtsakte zur Änderung oder Ergänzung von Anhang II Anlagen 1 und 2 zu erlassen, um die Spezifikationen der Fanggeräte an nachstehende Entwicklungen anzupassen:

   a) Änderungen bei der Selektivität;
   b) Weiterentwicklung der technischen Erkenntnisse über neue Materialien zur Herstellung von Fanggeräten;
   c) Konstruktionsänderungen, durch die die Selektivität der Fanggeräte erhöht wird.“

"

4.  Folgender Artikel  wird eingefügt:"

„Artikel 29a

Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnisübertragung Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 wird für einen unbestimmten Zeitraum gewährtvon drei Jahren ab ...*(4) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 2]

(3)  Die in Artikel 29 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 29 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

"

4a.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 31a

Gesamtbeurteilung und Überarbeitung

Die Kommission überprüft bis zum ...(5) die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat, soweit zweckmäßig, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um sicherzustellen, dass sie mit der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1 übereinstimmt.

____________________

1 Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L ....).(6)* "

"

[Abänd. 3]

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1)ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 157.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. September 2013.
(3)Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).
(4) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(5)* Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [über die Gemeinsame Fischereipolitik] (siehe Dokument 2011/0195 (COD)).
(6)** Fundstelle des Dokuments in 2011/0195 (COD).

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