Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu den Rechten des Parlaments im Verfahren zur Ernennung künftiger Exekutivdirektoren der Europäischen Umweltagentur – Änderung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (2013/2089(INL))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz(1),
– in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen,
– in Kenntnis des gemeinsamen Konzepts im Anhang zur Gemeinsamen Erklärung zu den dezentralen Agenturen der EU vom 19. Juli 2012,
– gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0264/2013),
A. in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 keine Bestimmung enthält, die dem Europäischen Parlament das formale Recht gewährt, den für die Ernennung zum Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur ausgewählten Bewerber anzuhören;
1. fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union so schnell wie möglich entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen einen Vorschlag für einen Unionsakt zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 in Bezug auf das Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors der Europäischen Umweltagentur zu unterbreiten;
2. stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit den Grundrechten und dem Grundsatz der Subsidiarität in Einklang stehen;
3. vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie der Europäischen Umweltagentur zu übermitteln.
AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN IM HINBLICK AUF DIE AUSARBEITUNG EINER VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) NR. 401/2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz IN BEZUG AUF DAS VERFAHREN ZUR ERNENNUNG DES EXEKUTIVDIREKTORS
A. GRUNDSÄTZE UND ZIELE DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
1. Das Ziel dieses Vorschlags ist es, das Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors der Europäischen Umweltagentur an die für die Ernennung der Exekutivdirektoren anderer Agenturen, wie der Europäischen Chemikalienagentur, der Europäischen Arzneimittel-Agentur und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, üblichen Verfahren anzugleichen, insbesondere um dem Europäischen Parlament das formale Recht zu gewähren, den vom Verwaltungsrat der Europäischen Umweltagentur für die Stelle ausgewählten Bewerber vor seiner Ernennung anzuhören.
B. TEXT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz in Bezug auf das Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
unter Hinweis auf die Aufforderung des Europäischen Parlaments an die Europäische Kommission(1),
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz(4) enthält keine Bestimmung, mit der dem Europäischen Parlament ein formales Recht zur Anhörung des für die Ernennung zum Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur ausgewählten Bewerbers vor seiner Ernennung gewährt wird.
(2) Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(5) sollten Personen, die für die Stelle eines Exekutivdirektors von Regulierungsagenturen benannt sind, zu Anhörungen der Ausschüsse des Parlaments kommen.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 ist eine kodifizierte Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes(6). Seit dem Inkrafttreten dieses Rechtsakts sind andere Verordnungen für die Errichtung anderer Agenturen erlassen worden, so wie insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(7) in Bezug auf die Europäische Chemikalienagentur, die Verordnung (EG) Nr. 726/2004(8) in Bezug auf die Europäische Arzneimittel-Agentur und die Verordnung (EG) Nr. 178/2002(9) in Bezug auf die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die die Bestimmung enthalten, dass der vom Verwaltungsrat der Agentur benannte Bewerber aufgefordert wird, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und Fragen seiner Mitglieder zu beantworten.
(4) Es ist gängige Praxis, dass der vom Verwaltungsrat der Europäischen Umweltagentur für die Stelle des Exekutivdirektors benannte Bewerber umgehend zu einer Anhörung vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eingeladen wird.
(5) Anders als bei neueren Verordnungen, mit denen andere Agenturen errichtet wurden, wie insbesondere die Europäische Chemikalienagentur, die Europäische Arzneimittel-Agentur und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, wird in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 auch nicht die Anforderung festgelegt, dass die Kommission den Bewerber für die Stelle des Exekutivdirektors der Europäischen Umweltagentur nach einem Aufruf zur Interessenbekundung auswählt, der im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Zeitschriften bzw. im Internet veröffentlicht wurde.
(6) Es ist daher angebracht, das Verfahren zur Ernennung der zukünftigen Exekutivdirektoren der Europäischen Umweltagentur an die Verfahren zur Ernennung der Exekutivdirektoren anderer Agenturen, insbesondere in Bezug auf die Rechte des Europäischen Parlaments, anzugleichen.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 401/2009
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Agentur wird von einem Exekutivdirektor geleitet, der vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission im Anschluss an einen Aufruf zur Interessensbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union, in anderen regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungen oder im Internet vorgeschlagenen Liste von Bewerbern ernannt wird. Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre; Wiederernennung ist einmalig möglich.
Vor seiner Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert, möglichst bald eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und Fragen der Mitglieder des Parlaments zu beantworten.
Im Vorfeld dieser Anhörung vor dem Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit übermittelt der Kandidat einen schriftlichen Plan, in dem er seine Strategie für die fünfjährige Amtszeit vorstellt.”
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)