Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2013 - Höhere Vorausschätzungen für die sonstigen Einnahmen aus Geldbußen - Aufstockung der Mittel für Zahlungen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission (11693/2013 – C7-0245/2013 – 2013/2056(BUD))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1),
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, der am 12. Dezember 2012 endgültig erlassen wurde(2),
– unter Hinweis auf die von Parlament, Rat und Kommission im Dezember 2012 unterzeichneten gemeinsamen Erklärungen betreffend die Zahlungen für 2012 und 1013,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),
– in Kenntnis des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(4),
– in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2013, der von der Kommission am 27. März 2013 vorgelegt wurde (COM(2013)0183),
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2013, der vom Rat am 9. Juli 2013 festgelegt wurde (11693/2013 – C7-0245/2013),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2013 zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates im Rahmen seiner Tagung vom 7./8. Februar betreffend den mehrjährigen Finanzrahmen(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zu der politischen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020(6),
– gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0287/2013),
A. in der Erwägung, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2013 zum Gesamthaushaltsplan 2013 vorgeschlagen wird, die Vorausschätzungen für die Einnahmen aus Geldbußen um 290 Mio. EUR und die Mittel für Zahlungen bei den Rubriken 1a, 1b, 2, 3a, 3b und 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) um insgesamt 11,2 Mrd. EUR aufzustocken, um den Zahlungsbedarf bis zum Ende des Jahres zu decken, d.h. laufenden und bereits bestehenden Verpflichtungen nachzukommen;
B. in der Erwägung, dass der Gesamtbetrag der Ende 2012 für die Kohäsionspolitik (2007-2013) anhängigen Zahlungsanträge in Höhe von 16,2 Mrd. EUR auf 2013 übertragen werden musste, womit sich der Umfang der im Haushaltsplan 2013 zur Deckung des diesjährigen Zahlungsbedarfs verfügbaren Zahlungen verringert;
C. in der Erwägung, dass sich Parlament, Rat und Kommission im Dezember 2012 in einer gemeinsamen Erklärung verpflichteten, alle ausstehenden Zahlungsanträge für 2012 zu einem frühen Zeitpunkt im Jahr 2013 durch einen Berichtigungshaushaltsplan abzudecken;
D. in der Erwägung, dass die am 27. Juni 2013 auf höchster Ebene zwischen Parlament, Ratsvorsitz und Kommission erzielte politische Einigung über den MFR für den Zeitraum 2014-2020 eine politische Verpflichtung des Rates beinhaltet, alle notwendigen Schritte dahingehend zu unternehmen, dass die Verpflichtungen der Union aus dem Jahr 2013 uneingeschränkt erfüllt werden, den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2013 im Umfang von 7,3 Mrd. EUR formell anzunehmen sowie ohne Verzögerung einen weiteren, von der Kommission im Frühherbst vorzuschlagenden Berichtigungshaushaltsplan anzunehmen, um jeglichen Ausfall bei den begründeten Zahlungsermächtigungen zu vermeiden;
E. in der Erwägung, dass der Rat am 9. Juli 2013 formell seinen Standpunkt zum Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2013 im Umfang von 7,3 Mrd. EUR festlegte, durch den ausstehende Zahlungsanträge in den Rubriken 1a, 1b, 2, 3a, 3b und 4 abgedeckt werden sollen;
F. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 3. Juli 2013 die Annahme eines weiteren Berichtigungshaushaltsplans durch den Rat im Frühherbst mit der Annahme der MFR-Verordnung bzw. des Haushaltsplans 2014 verknüpft;
1. nimmt Kenntnis vom Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2013 in seiner von der Kommission vorgeschlagenen Fassung sowie vom Standpunkt des Rates zu diesem Vorschlag, der mit der in den Verhandlungen über den MFR 2014-2020 erreichten politischen Einigung in Einklang steht;
2. versteht, dass die Gesamterhöhung im Umfang von 11,2 Mrd. EUR von der Kommission ursprünglich auf diesem Niveau vorgeschlagen wurde, um die Zahlungsobergrenze des MFR für 2013 nicht in Frage zu stellen und damit eine Änderung des laufenden MFR zu vermeiden; fürchtet allerdings, dass diese Erhöhung nicht ausreichen könnte, um alle bis Ende 2013 vorgelegten Zahlungsanträge abzudecken; weist insbesondere darauf hin, dass der Großteil der Rechnungen im Rahmen von Rubrik 1b von den Mitgliedstaaten traditionell gegen Ende des Haushaltsjahres vorgelegt wird, um mögliche Mittelfreigaben wegen der Anwendung der n+2- und n+3-Vorschriften zu vermeiden;
3. betont die Tatsache, dass die gemeinsamen Erklärungen vom Dezember 2012 integraler Bestandteil der Einigung über den Haushaltsplan 2013 waren und seitens der drei Organe eine formelle Verpflichtung darstellen, die als Zeichen gegenseitigen Vertrauens und loyaler Zusammenarbeit uneingeschränkt respektiert werden muss; versteht jedoch die finanziellen Zwänge, mit denen sich die Mitgliedstaaten konfrontiert sehen, und akzeptiert daher, dass der ausstehende Zahlungsbedarf bis Ende 2013 (laut Schätzung der Kommission 11,2 Mrd. EUR) in zwei aufeinanderfolgenden Schritten gedeckt wird;
4. verweist den Rat auf seine auf ausdrückliche Forderung des Parlaments als Teil der politischen Einigung über den MFR 2014-2020 eingegangene formelle Verpflichtung, auch die Finanzierung der zweiten Tranche der ausstehenden Zahlungen sicherzustellen, die die Regelung der Frage der Zahlungen gewährleisten wird, bevor der Zeitraum des neuen MFR beginnt; fordert die Kommission auf, im Frühherbst einen weiteren Berichtigungshaushaltsplan vorzulegen, der einzig diesem Thema gewidmet ist;
5. bekräftigt seinen in seiner Entschließung vom 3. Juli 2013 zur politischen Einigung über den MFR 2014-2020 dargelegten Standpunkt, dass das Parlament weder seine Zustimmung zu der MFR-Verordnung erteilen noch den Haushaltsplan 2014 annehmen wird, bevor nicht dieser neue Berichtigungshaushaltsplan, der das von der Kommission ermittelte 2013 verbleibende Defizit bei den Zahlungen abdecken wird, vom Rat uneingeschränkt angenommen wurde;
6. betrachtet den Betrag von 11,2 Mrd. EUR als unverzichtbares Minimum, um den tatsächlichen Bedarf bis Ende 2013 zu decken; fordert die drei Organe auf, eine konkrete, verbindliche Lösung zu finden, sollten sich die in den zwei Tranchen des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2013 vorgeschlagenen Aufstockungen als nicht ausreichend erweisen und eine Verlagerung von Zahlungen auf den nächsten MFR nicht vollständig verhindern;
7. betrachtet die Kommission als das einzige Organ, das der Haushaltsbehörde auf der Grundlage der Anträge der Mitgliedstaaten aus dem Jahr n und ihrer Schätzungen für das Jahr n+1 korrekte Daten über den erwarteten Zahlungsbedarf liefern kann; weist darauf hin, dass der Rat jeglicher objektiver Grundlage ermangelt, um die von der Kommission vorgelegten Zahlen in Frage zu stellen, die auf der Zusammenfassung der Daten von 27 Mitgliedstaaten basieren; weist darauf hin, dass jeder Mitgliedstaat nur für seine eigenen Daten verantwortlich ist, die daher die einzigen Zahlen sind, die er in Frage stellen kann;
8. weist darauf hin, dass die Annahme des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2013 den Anteil des BNE-Beitrags der Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt verringern und daher teilweise ihren Beitrag zum Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2013 ausgleichen würde; hebt daher die Tatsache hervor, dass für die beiden Dossiers ein gemeinsamer Zeitplan für die Annahme gilt, da sie unter politischen Gesichtspunkten unauflöslich verknüpft sind;
9. billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2013;
10. beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2013 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.