Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zum Binnenmarkt für Dienstleistungen: Stand der Dinge und nächste Schritte (2012/2144(INI))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,
– gestützt auf die Artikel 9, 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie – Eine Partnerschaft für neues Wachstum im Dienstleistungssektor 2012–2015“ (COM(2012)0261) und der dazugehörigen Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission,
– in Kenntnis der Studie der Kommission mit dem Titel „The economic impact of the Services Directive: A first assessment following implementation“ (Economic Papers Nr. 456),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt für Dienstleistungen – Nutzung der Ergebnisse des Verfahrens der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie“ (COM(2011)0020) und des dazugehörigen Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission zum Verfahren der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie (SEK(2011)0102),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Binnenmarktakte II – Gemeinsam für neues Wachstum“ (COM(2012)0573),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Bessere Governance für den Binnenmarkt“ (COM(2012)0259),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen“ (COM(2011)0206),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“ (COM(2010)0608),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14./15. März 2013 zum Beitrag der europäischen Politik zu Wachstum und Beschäftigung,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28./29. Juni 2012 zu einem Wachstums- und Beschäftigungspakt,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. März 2011 zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt für Dienstleistungen – Verfahren der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zur Governance des Binnenmarktes(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2012 zu den zwanzig wichtigsten Anliegen der europäischen Bürger und Unternehmen zur Funktionsweise des Binnenmarkts(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu gegenseitiger Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zu Governance und Partnerschaft im Binnenmarkt(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zu mehr Effizienz und Fairness auf dem Einzelhandelsmarkt(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2011 zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG)(7),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0273/2013),
A. in der Erwägung, dass unser Binnenmarkt ein Eckpfeiler des europäischen Bauwerks ist und dass sein reibungsloses Funktionieren wesentlich für die ordnungsgemäße Umsetzung der EU-Politik und eine Grundlage für wirtschaftliche Erholung ist;
B. in der Erwägung, dass auf den Dienstleistungssektor mehr als 65 % des gesamten BIP und der Arbeitsplätze der EU entfallen und dass er ein Stützpfeiler unserer Wirtschaft ist; in der Erwägung, dass mit den Dienstleistungen, die unter die Dienstleistungsrichtlinie fallen, 45 % des BIP der EU erwirtschaftet werden;
C. in der Erwägung, dass die vollständige Umsetzung der Richtlinie das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen erheblich verbessern wird, vor allem in Bezug auf den Marktzugang von KMU und Selbstständigen und eine größere Auswahl für die Verbraucher, aber auch durch mehr Wettbewerbsfähigkeit in der EU und mehr Wachstum und Beschäftigung;
D. in der Erwägung, dass für die europäische Industrie, für die europäischen Unternehmen (insbesondere KMU) und für die Verbraucher ein effizienter, reibungslos funktionierender und wettbewerbsfähigerer Dienstleistungsmarkt erforderlich ist;
E. in der Erwägung, dass die Dienstleistungsrichtlinie seit ihrer Verabschiedung 2006 konkrete Vorteile gebracht und den Marktzugang für Unternehmen und Verbraucher erleichtert hat, aufgrund von Mängeln bei der Umsetzung jedoch noch nicht alle erwarteten Ergebnisse gebracht hat;
F. in der Erwägung, dass der freie grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr durch die uneinheitliche Auslegung und die unzureichende Umsetzung der Richtlinie immer noch behindert wird;
G. in der Erwägung, dass die Unternehmen und insbesondere die KMU nach wie vor zahlreiche bürokratische Verwaltungsanforderungen erfüllen müssen, die eine erhebliche Belastung darstellen, die noch zu den Schwierigkeiten beim Zugang zu Darlehen hinzukommt;
H. in der Erwägung, dass eine gewisse Verdrossenheit bezüglich der Dienstleistungsrichtlinie nicht dazu führen sollte, in den Bemühungen, das Potenzial der Richtlinie voll auszuschöpfen, nachzulassen;
I. in der Erwägung, dass es an der Zeit ist, zu handeln, da der Dienstleistungssektor angesichts zunehmender Arbeitslosigkeit und der Verschlechterung der öffentlichen Finanzlage mehr denn je zuvor eine nicht zu vernachlässigende Quelle von Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung ist;
Das ungenutzte Potenzial von Dienstleistungen für Wachstum und Arbeitsplätze
1. betont, dass unnötige und unverhältnismäßige Verwaltungslasten, diskriminierende Verhaltensweisen und ungerechtfertigte Beschränkungen für die Erbringung von Dienstleistungen in der EU wichtige Wachstumspotenziale beeinträchtigen, die Schaffung von Arbeitsplätzen bremsen und dazu führen, dass Unternehmen Möglichkeiten entgehen;
2. betont, dass das BIP in der EU ehrgeizigen Schätzungen der Kommission zufolge innerhalb von 5 – 10 Jahren um 2,6 % gesteigert werden könnte, wenn die Mitgliedstaaten bereit wären, die Dienstleistungsrichtlinie ordnungsgemäß und vollständig umzusetzen und ungerechtfertigte Beschränkungen zu beseitigen;
3. stellt fest, dass die Kommission ihre Bemühungen stärker auf jene Bereiche konzentrieren muss, die von großer wirtschaftlicher Bedeutung sind und überdurchschnittlich großes Entwicklungspotenzial haben, wie zum Beispiel Unternehmensdienstleistungen und Dienstleistungen in Bausektor, Tourismus und Einzelhandel, damit kurzfristig greifbare Ergebnisse für Wachstum und Beschäftigung erzielt werden;
4. betont, dass die effektive Durchsetzung der bestehenden Regeln eine intelligente und schnelle Möglichkeit ist, ohne öffentliche Ausgaben zu Wachstum beizutragen; betont, dass die Richtlinie dringend in die Praxis umgesetzt werden muss, damit sie möglichst bald ihre volle Wirkung entfalten und zum europäischen Modell einer ausgewogenen und tragfähigen sozialen Marktwirtschaft beitragen kann;
5. hebt hervor, dass bessere Leistungsindikatoren für den Binnenmarkt auf der Grundlage tatsächlicher Erfahrungen und Erwartungen von Unternehmen und Verbrauchern ausgearbeitet werden müssen, um die Funktionalität zu verbessern und deren Wissen über die verschiedenen Rechte zu erweitern, auf die zurückgegriffen werden kann, um Zugang zum Binnenmarkt für Dienstleistungen zu erlangen;
6. begrüßt die Schaffung des digitalen Binnenmarkts und neuer Arten von Dienstleistungen wie digitaler und mobiler Dienstleistungen und gemischter Pakete aus Waren und Dienstleistungen; betont, dass es wichtig ist, die Richtlinie vollständig, dem Wortlaut und dem Sinn nach, und zukunftssicher umzusetzen, um Innovationen anzuregen;
7. spricht sich zudem dafür aus, den Binnenmarkt für Dienstleistungen aus dem Sozialsektor unter Beachtung der Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie schrittweise zu öffnen;
8. erinnert daran, dass die Dienstleistungsrichtlinie keine Liberalisierung von Dienstleistungen erzwingt, sondern den Weg für Unternehmen und Kunden bereitet, damit sie im Rahmen einer wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft das vollständige Potenzial unseres Binnenmarkts ausschöpfen können;
9. begrüßt die Mitteilung der Kommission zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie mit dem Titel „Partnerschaft für neues Wachstum bei den Dienstleistungen 2012-2015“ (COM(2012)0261), die der Berichtspflicht gemäß Artikel 41 der Richtlinie entspricht; weist noch einmal darauf hin, dass die mittel- und langfristigen Effekte der Dienstleistungsrichtlinie auf die Beschäftigung in der EU berücksichtigt werden müssen;
Barrieren, Schranken und Behinderungen des freien Verkehrs
10. bedauert, dass eine beträchtliche Anzahl von Fällen festgestellt wurde, in denen Mitgliedstaaten in unangemessener Weise zwingende Gründe des Allgemeininteresses (Artikel 15 der Dienstleistungsrichtlinie) geltend machen, mit dem einzigen Ziel, ihren einheimischen Markt zu schützen und zu bevorzugen; ist der Ansicht, dass, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das Geltendmachen von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses immer objektiv gerechtfertigt und geeignet sein sollte, um das angestrebte Ziel zu verwirklichen; betont die Tatsache, dass beschwerliche Anforderungen an Rechtsform und Anteilseigner, territoriale Beschränkungen, Prüfungen des wirtschaftlichen Bedarfs und feste Zölle ungerechtfertigte Hindernisse für die erfolgreiche Leitung grenzüberschreitender Niederlassungen darstellen und dem Binnenmarkt für Dienstleistungen schaden;
11. bedauert, dass die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit selten durchgeführt wird; ersucht die Kommission, das Konzept der Verhältnismäßigkeit genauer zu definieren und den Mitgliedstaaten praktische Leitlinien für seine Anwendung zu geben, die auf der bestehenden ständigen Rechtsprechung des EuGH aufbauen;
12. fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, die Klausel über die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie) effektiv und vollständig anzuwenden und doppelten bürokratischen Aufwand zu beseitigen;
13. weist darauf hin, dass bei Aktivitäten, bei denen die Anzahl der verfügbaren Genehmigungen aufgrund der Knappheit von natürlichen Ressourcen oder technischer Kapazität begrenzt sein kann, die Dienstleistungsrichtlinie besagt, dass es dem Dienstleister möglich sein muss, die Kosten für Investitionen zu amortisieren und eine angemessene Investitionsrendite zu erzielen, ohne den freien Wettbewerb einzuschränken oder zu verzerren;
14. ist besorgt über die wachsende Anzahl an Fällen von Diskriminierung, die von Verbrauchern gemeldet werden; fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie ordnungsgemäß und uneingeschränkt durchzusetzen, und fordert die Unternehmen auf, auf ungerechtfertigte diskriminierende Verhaltensweisen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts zu verzichten; hebt jedoch hervor, dass jede Verkaufsverpflichtung gegen den Grundsatz der Vertragsfreiheit verstößt; begrüßt daher die derzeitigen Arbeiten der Kommission an einem Bericht mit Leitlinien zur Nichtdiskriminierung, mit denen ein angemessenes Gleichgewicht zugunsten von Verbrauchern und Unternehmen hergestellt wird; begrüßt auch die Rolle der europäischen Verbraucherzentren bei der Ermittlung und Beseitigung der festgestellten Unregelmäßigkeiten;
Intelligente Governance für den Binnenmarkt für Dienstleistungen
15. hebt hervor, dass für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Dienstleistungen ein Zusammenspiel mit sektorspezifischen Regelungen erforderlich ist, für die möglicherweise zusätzliche Genehmigungen erforderlich sind, wodurch besonders für Unternehmen kumulative Kosten entstehen; betont, dass es auch von der Umsetzung anderer Gesetzgebungsakte der EU abhängig ist; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, einen integrierten Ansatz zum Binnenmarkt für Dienstleistungen zu wählen, um Rechtssicherheit für Verbraucher und Unternehmen, insbesondere KMU, sicherzustellen;
16. fordert die Kommission auf, Konsistenz zwischen dem Peer Review gemäß der Dienstleistungsrichtlinie und der gegenseitigen Evaluierung gemäß der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sicherzustellen; betont, dass eine sorgfältige Beurteilung im Einzelfall stattfinden sollte, einschließlich einer Untersuchung der von den Mitgliedstaaten vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für die Beibehaltung gewisser Anforderungen, um spezielle Bereiche zu ermitteln, in denen die Mitgliedstaaten die Ausübung eines Berufs unverhältnismäßig regulieren oder den Zugang zu bestimmten Berufen behindern; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, solche ungerechtfertigten Anforderungen zu beseitigen;
17. fordert die Mitgliedstaaten auf, die gegenseitige Anerkennung umfassender zu nutzen, um den freien Verkehr von Dienstleistungen dort zu erleichtern, wo noch keine harmonisierten Regeln gelten;
18. stellt fest, dass die Diversität der nationalen Standards zu Fragmentierung und Unsicherheit führt; ermutigt zur Entwicklung freiwilliger europäischer Standards für Dienstleistungen, die unter die Dienstleistungsrichtlinie fallen, zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Vergleichbarkeit und des grenzüberschreitenden Handels;
19. ist der Auffassung, dass die Kommission und die Europäischen Normungsinstitute eng zusammenzuarbeiten sollten, um für terminologische Kohärenz in den relevanten Bereichen zu sorgen, um eine kohärente Anwendung der Bestimmungen in der gesamten EU sicherzustellen;
20. hebt auch die Tatsache hervor, dass unzureichende grenzüberschreitende Versicherungsdeckung für Dienstleistungserbringer ein beträchtliches Hindernis für den freien Verkehr darstellt; fordert die Interessenträger dringend auf, Lösungen auf dem Weg des Dialogs zu finden;
21. ermutigt zur umfassenderen Nutzung des IMI-Systems zwischen den Mitgliedstaaten, um die grenzüberschreitende Einhaltung von Anforderungen der Richtlinie, insbesondere bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung, zu prüfen, und von europäischen Verbraucherzentren sowie SOLVIT, um Unternehmen und Verbrauchern bei sich widersprechenden Regeln und bei Verstößen zu helfen; betont in diesem Zusammenhang, dass Kooperationspartner auf technischer Ebene uneingeschränkt Zugang zum SOLVIT-Netzwerk erhalten müssen;
22. stellt fest, dass die Instrumente des Binnenmarkts, darunter SOLVIT, im Hinblick auf die Zeit, die für die Lösung von Fällen erforderlich ist, besser funktionieren sollten; hebt hervor, dass die Ziele und wesentlichen Leistungsindikatoren in dieser Hinsicht verbessert werden müssen; begrüßt die Initiative der Kommission, den Rechtsrahmen für SOLVIT zu überarbeiten;
23. fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, auf einheitliche Ansprechpartner der zweiten Generation umzurüsten, bei denen es sich um voll funktionstüchtige, mehrsprachige und benutzerfreundliche eGovernment-Portale handelt; betont, wie wichtig es ist, einen Dienstleisteransatz zu wählen, der den gesamten Geschäftszyklus abdeckt; ist der Ansicht, dass elektronische Verfahren zur Vereinfachung beitragen, die Kosten für die Erfüllung reduzieren und die Rechtssicherheit erhöhen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die vollständige Interoperabilität ihrer einheitlichen Ansprechpartner sicherzustellen und sie grenzüberschreitend bekannt zu machen, um europäische Bürger und Unternehmen über ihre sich aus der Dienstleistungsrichtlinie ergebenden Rechte und Möglichkeiten zu informieren; fordert die Kommission weiterhin auf, klare Benchmarking-Kriterien für die Bewertung von einheitlichen Ansprechpartnern, einschließlich Daten zu ihrer Inanspruchnahme, festzulegen und dem Parlament regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;
Bessere Durchsetzung für maximale wirtschaftliche Effekte
24. betont die Tatsache, dass mit der Dienstleistungsrichtlinie dort, wo sie ordnungsgemäß durchgesetzt wird, konkrete Ergebnisse im Hinblick auf Beschäftigung und Wachstum erzielt wurden; unterstützt daher den Austausch von bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich innovativer Lösungen zwischen den zuständigen Behörden in Grenzregionen;
25. weist darauf hin, dass eine unzureichende Umsetzung „grenzenlose“ Auswirkungen hat, wobei die Bürger in der gesamten EU den Preis dafür zahlen müssen; betont, dass alle Mitgliedstaaten einander und der Union gegenüber eine Verpflichtung haben, die Richtlinie effektiv durchzusetzen, und gleichermaßen mit ihren Verpflichtungen konfrontiert werden sollten;
26. fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der wichtigsten Probleme zu unterstützen, die sie im Hinblick auf die Umsetzung und Anwendung der Binnenmarktvorschriften der EU festgestellt haben, unter anderem dabei, die Umsetzungs- und Konformitätsdefizite abzubauen und für einen zügigen und effizienten Rechtsbehelf zu sorgen;
27. betont, dass die zuständigen regionalen und lokalen Behörden auch ihre gemeinsame Verantwortung für die vollständige und qualitative Umsetzung des Wortlauts und des Sinns der Richtlinie übernehmen müssen, wobei das Gesamtziel in der Belebung der wirtschaftlichen Aktivität und der Beschäftigung besteht; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer Reduzierung der Verwaltungslast;
28. unterstützt entschieden die Null-Toleranz-Politik der Kommission hinsichtlich ungerechtfertigter Einschränkungen; ermutigt die Kommission, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der bestehenden Regeln im gleichberechtigten Dialog mit den Mitgliedstaaten sicherzustellen; fordert die Anwendung von beschleunigten Vertragsverletzungsverfahren, die spätestens nach 18 Monaten abzuschließen sind, wenn eine nicht ordnungsgemäße oder unzureichende Umsetzung oder Verstöße gegen die Richtlinie durch die Mitgliedstaaten festgestellt werden;
29. fordert die Kommission auf, den „Monat des Binnenmarkts“ als Möglichkeit zu nutzen, Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts für Dienstleistungen aufzuzeigen;
Stärkung von Transparenz und Rechenschaftspflicht
30. fordert die Kommission auf, auf der Grundlage des Ergebnisses der Peer Reviews die beschwerlichsten Einschränkungen aufzulisten, gezielte Reformen vorzuschlagen und den Rat und das Parlament auf dem Laufenden zu halten;
31. bestärkt die Kommission darin, in Jahreswachstumsberichten und Berichten über den Stand der Integration des Binnenmarkts dem Dienstleistungssektor besondere Aufmerksamkeit zu widmen und Dienstleistungen in die länderspezifischen Empfehlungen aufzunehmen; ist der Ansicht, dass die Kommission und der Rat die Mitgliedstaaten durch diese detaillierten länderspezifischen Empfehlungen auch weiterhin dazu anhalten sollten, langfristig angelegte Strategien zur Wachstumsförderung vorzusehen und umzusetzen;
32. fordert die nationalen Parlamente auf, sich aktiv für die Durchsetzung der Richtlinie einzusetzen und ihre Kontrollbefugnisse gegenüber nationalen Behörden auf allen Ebenen zu nutzen;
33. fordert die Interessenträger, die Unternehmensgemeinschaft und die Sozialpartner nachdrücklich auf, ihre Rolle wahrzunehmen, wenn es darum geht, Regierungen für die Wiederbelebung des europäischen Dienstleistungssektors und die Schaffung sicherer Arbeitsplätze zur Rechenschaft zu ziehen;
34. fordert den Rat und seinen Vorsitz auf, den Binnenmarkt für Dienstleistungen regelmäßig auf die Tagesordnung für die Tagungen des Rates für Wettbewerbsfähigkeit zu setzen; schlägt vor, die von der Kommission ausgearbeiteten „Berichte über die Einhaltung“ als Mittel, den bei der Erleichterung des Marktzugangs erzielten Fortschritt zu messen, wieder einzuführen;
35. fordert die Mitglieder des Europäischen Rates nachdrücklich auf, die uneingeschränkte politische Verantwortung für einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Dienstleistungen zu übernehmen; ersucht den Präsidenten des Europäischen Rates, dieses Thema so lange wie erforderlich auf der Tagesordnung des Europäischen Rates zu belassen, zusammen mit einem gemeinsam vereinbarten Fahrplan, der spezifische Benchmarks und einen Zeitplan umfasst, nach dem Mitgliedstaaten neue Impulse geben und verbleibende Hindernisse für die vollständige Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie beseitigen müssen;
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36. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.