Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu dem Jahresbericht 2012 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2013/2051(INI))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Jahresberichts 2012 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,
– gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3, Artikel 228 und Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf Artikel 41 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Juni 2008(1) zur Annahme eines Beschlusses des Europäischen Parlaments zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten(2),
– unter Hinweis auf die am 15. März 2006 geschlossene und am 1. April 2006 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten,
– unter Hinweis auf die Durchführungsbestimmungen zum Statut des Bürgerbeauftragten vom 1. Januar 2009(3),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,
– gestützt auf Artikel 205 Absatz 2 zweiter und dritter Satz seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A7-0257/2013),
A. in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2012 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten am 21. Mai 2013 offiziell dem Präsidenten des Europäischen Parlaments übergeben wurde und dass der Bürgerbeauftragte Nikiforos Diamandouros seinen Bericht dem Petitionsausschuss am 28. Mai 2013 in Brüssel vorgestellt hat;
B. in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2012 der letzte Jahresbericht von Nikiforos Diamandouros als Europäischer Bürgerbeauftragter ist, da er am 14. März 2013 den Präsidenten des Europäischen Parlaments seine Absicht mitteilte, am 1. Oktober 2013 in Ruhestand zu gehen; in der Erwägung, dass Nikiforos Diamandouros erstmalig 2003 zum Europäischen Bürgerbeauftragten ernannt wurde und danach 2005 und 2010 wiedergewählt wurde;
C. in der Erwägung, dass Nikiforos Diamandouros zehn Jahre das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten ausgeübt hat; in der Erwägung, dass seine Nachfolgerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zu den Europawahlen 2014 gewählt wird, wobei das neue Parlament nach diesem Zeitraum ein neues Wahlverfahren einzuleiten hat;
D. in der Erwägung, dass in Artikel 24 AEUV festgelegt ist, dass sich „jeder Unionsbürger … an den nach Artikel 228 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden“ kann;
E. in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 228 AEUV befugt ist, Beschwerden entgegenzunehmen über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse;
F. in der Erwägung, dass Artikel 298 AEUV vorsieht, dass „sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen“, und dass in demselben Artikel festgelegt wird, dass zu diesem Zweck konkrete und auf alle Bereiche der EU-Verwaltung anwendbare Vorschriften des Sekundärrechts in Form von Verordnungen angenommen werden;
G. in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta der Grundrechte vorsieht, dass jede Person ein Recht darauf hat, „dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“;
H. in der Erwägung, dass die EU anlässlich des 20. Jahrestags der Unionsbürgerschaft 2013 zum „Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger“ ausgerufen hat;
I. in der Erwägung, dass Artikel 43 der Charta der Grundrechte vorsieht, dass die „Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat“ das Recht haben, „den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen“,
J. in der Erwägung, dass das Parlament den vom Bürgerbeauftragten verfassten Kodex der guten Verwaltungspraxis in seiner Entschließung vom 6. September 2001 angenommen hat;
K. in der Erwägung, dass ein Missstand in der Verwaltung dann vorliegt, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht in Übereinstimmung mit den für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt;
L. in der Erwägung, dass gemäß dieser Definition Missstände in der Verwaltung nicht nur auf Fälle beschränkt sind, in denen die Regeln oder Grundsätze, die verletzt werden, rechtsverbindlich sind; in der Erwägung, dass die Grundsätze guter Verwaltung über Rechtsvorschriften hinausgehen, was von den EU-Organen erfordert, nicht nur ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, sondern auch dienstleistungsorientiert zu arbeiten und dafür zu sorgen, dass alle Mitglieder der Öffentlichkeit gerecht, unparteilich und respektvoll behandelt werden und ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können;
M. in der Erwägung, dass im Jahr 2012 beim Bürgerbeauftragten 2 442 Beschwerden (2 510 im Jahr 2011) eingegangen und 2 460 (2 544 im Jahr 2011) bearbeitet worden sind; von denen 740 Beschwerden (30 %) in seinen Zuständigkeitsbereich fielen;
N. in der Erwägung, dass ein Großteil der Beschwerden (56 %) über das elektronische Formular auf der interaktiven Website des Europäischen Bürgerbeauftragten eingeht, das dort in allem 23 Amtssprachen zur Verfügung steht;
O. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 450 Untersuchungen auf der Grundlage dieser Beschwerden einleitete (382 im Jahr 2011); in der Erwägung, dass dies eine Zunahme von 18 % gegenüber 2011 darstellt; in der Erwägung, dass er 15 Untersuchungen aus eigener Initiative einleitete (14 im Jahr 2011) und dem Parlament einen Sonderbericht vorlegte;
P. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 390 Untersuchungen abschloss (einschließlich 10 Untersuchungen aus eigener Initiative), von denen 206 aus 2012, 113 aus 2011 und 71 aus den vorherigen Jahren stammten; in der Erwägung, dass 85,3 % (324) der abgeschlossenen Untersuchungen von einzelnen Bürgerinnen oder Bürgern stammten und 14,7 % (56) von Unternehmen, Verbänden oder anderen Rechtspersönlichkeiten;
Q. in der Erwägung, dass 1 467 eingegangene Beschwerden in den Zuständigkeitsbereich eines Mitglieds des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten fielen; in der Erwägung, dass dieses Netz aus nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten und ähnlichen Einrichtungen der EU, des EWR, der Schweiz und der Kandidatenländer besteht; in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments als Vollmitglied in diesem Netz vertreten ist; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 63 Beschwerden an diesen Ausschuss weitergeleitet hat;
R. in der Erwägung, dass 52,7 % der im Jahr 2012 eingeleiteten Untersuchungen die Europäische Kommission, 5,2 % das Europäische Parlament, 3,0 % den Europäischen Auswärtigen Dienst, 1,5 % die Europäische Investitionsbank und 20,9 % andere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der EU betrafen;
S. in der Erwägung, dass die wesentlichen Formen der häufigsten Vorwürfe von Missständen in der Verwaltungstätigkeit, die 2012 untersucht wurden, die Rechtmäßigkeit (27,7 %), Informationsersuchen (12,5 %), Fairness (10,3 %), Entscheidungsfristen (8 %) und Anträge auf Zugang zu Dokumenten (6,7 %) betrafen;
T. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte in 76 der abgeschlossenen Fälle keine Missstände in der Verwaltungstätigkeit (19 %) und in 56 Fällen Missstände in der Verwaltungstätigkeit (14 %) festgestellt hat;
U. in der Erwägung, dass die Tatsache, dass keine Missstände festgestellt wurden, nicht immer ein negatives Ergebnis für den Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin bedeutet, da er oder sie davon profitieren kann, eine ausführliche Erklärung von dem betreffenden Organ sowie die unabhängige Analyse des Bürgerbeauftragen zu erhalten, und außerdem die Zusicherung erhält, dass das betreffende Organ in Übereinstimmung mit den Grundsätzen guter Verwaltung gehandelt hat;
V. in der Erwägung, dass im Jahr 2012 in 80 Fällen eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde oder die Angelegenheit von dem betreffenden Organ beigelegt wurde; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte, wenn er keine Missstände in der Verwaltungstätigkeit feststellt oder es keinen Grund für eine Fortsetzung der Untersuchung gibt, weitere Anmerkungen anbringen kann; in der Erwägung, dass eine weitere Anmerkung darauf abzielt, ein Organ dahin gehend zu beraten, wie es die Qualität der Dienstleistungen, die es den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stellt, verbessern kann;
W. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 47 Fälle, in denen er Missstände in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hatte, abschließen konnte, indem er dem Organ eine kritische Anmerkung unterbreitet hat; in der Erwägung, dass das betreffende Organ in 9 Fällen einen Empfehlungsentwurf akzeptiert hat;
X. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte eine kritische Anmerkung unterbreitet, wenn:
(i)
das betreffende Organ keine Abhilfe mehr schaffen kann,
(ii)
der Missstand keine allgemeinen Auswirkungen zu haben scheint und
(iii)
weitere Maßnahmen nicht geboten scheinen; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte auch dann eine kritische Anmerkung unterbreitet, wenn er der Auffassung ist, dass ein Empfehlungsentwurf nicht zweckdienlich wäre, und er ebenso in Fällen handelt, in denen das Organ einen Empfehlungsentwurf nicht annimmt oder wenn die Vorlage eines Sonderberichts beim Parlament nicht angemessen erscheint.
Y.
in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte einen Empfehlungsentwurf unterbreitet, wenn es möglich ist, dass das betreffende Organ den Missstand beseitigt, oder wenn der Missstand besonders schwerwiegend ist oder allgemeine Auswirkungen hat; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 17 Empfehlungsentwürfe unterbreitet hat;
Z.
in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 einen Sonderbericht an das Europäische Parlament gesandt hat; in der Erwägung, dass dieser Sonderbericht die Bearbeitung von Beschwerden von Bürgerinitiativen betraf, die gegen die ihrer Meinung nach negativen Folgen der Erweiterung des Flughafens Wien kämpften; in der Erwägung, dass ein Sonderbericht an das Parlament das wirksamste Werkzeug des Bürgerbeauftragten ist und den letzten wesentlichen Schritt darstellt, den der Bürgerbeauftragte in einem Fall ergreifen kann;
AA.
in der Erwägung, dass der Bericht des Parlaments in Bezug auf den Sonderbericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Bedenken des Bürgerbeauftragten wegen möglicher Missstände in der Verwaltung berechtigt sind;
AB.
in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte jährlich eine Studie zu den Folgemaßnahmen der Organe zu kritischen Anmerkungen und weiteren Anmerkungen veröffentlicht; in der Erwägung, dass die Studie 2011 zeigte, dass die Rate zufriedenstellender Folgemaßnahmen zu Anmerkungen und weiteren Anmerkungen 84 % betrug;
AC.
in der Erwägung, dass sich der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 insbesondere auf die Integration von Menschen mit Behinderungen unterschiedlichen Grades konzentrierte; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte mit dem Petitionsausschuss des Parlaments, der Kommission, der Agentur für Grundrechte und dem Europäischen Behindertenforum zusammenarbeitet, um die Umsetzung des EU-Rahmenprogramms unter dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu schützen, zu fördern und zu überwachen; in der Erwägung, dass dieses Übereinkommen der erste Menschenrechtsvertrag ist, den die EU je ratifiziert hat;
AD.
in der Erwägung, dass der Rat den Vorschlag für einen Rahmen zur Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf EU-Ebene mit Beteiligung des Bürgerbeauftragten und des Petitionsausschusses zugestimmt hat;
AE.
in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 von der Europäischen Stiftung für Qualitätsmanagement offiziell als der „Exzellenz verpflichtet“ anerkannt wurde;
1. billigt den vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2012; nimmt zur Kenntnis, dass Nikiforos Diamandouros am 1. Oktober 2013 in den Ruhestand gehen wird;
2. drückt Nikiforos Diamandouros für seine beispielhafte Arbeit als Europäischer Bürgerbeauftragter in den letzten zehn Jahren und für die Ergebnisse, die er dabei erzielt hat, die EU fairer und transparenter zu gestalten, seine Dankbarkeit aus; hofft, dass er seinen Ruhestand bei guter Gesundheit genießen kann, und wünscht ihm alles Gute für seine weiteren Unternehmungen;
3. erkennt die herausragende Arbeit an, die der Bürgerbeauftragte geleistet hat, um den Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern, der Zivilgesellschaft, den Organen und anderen Interessensgruppen auf allen Ebenen zu stärken und zu vertiefen;
4. ist in Anbetracht der Tatsache, dass die Hälfte der europäischen Bürger der Ansicht ist, das zweitwichtigste Bürgerrecht sei das Recht auf eine gute Verwaltung, der Auffassung, dass die anhaltenden Bemühungen des Bürgerbeauftragten zur Verbesserung von Offenheit, Transparenz und Verantwortlichkeit im Entscheidungsprozess und den Verwaltungen der Europäischen Union entschieden dazu beigetragen haben, eine Union zu schaffen, in der Entscheidungen „möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen“ und umgesetzt werden, wie es Artikel 1 des Vertrags der Europäischen Union vorsieht; appelliert an die nächste Europäische Bürgerbeauftragte, die gute Arbeit ihres Vorgängers mit Blick auf diese wichtigen Ziele weiterzuführen;
5. erkennt voller Respekt den unermüdlichen Einsatz an, mit dem der Bürgerbeauftragte den Kontakt zu den Bürgerinnen und Bürgern suchte, um sie auf ihre Rechte aus den Verträgen aufmerksam zu machen, und die Verwaltungen der Organe und Einrichtungen der EU zu mehr Transparenz und Serviceorientiertheit ermutigt hat;
6. ist der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte seine Befugnisse immer aktiv und ausgeglichen eingesetzt hat, und dankt ihm für die hervorragenden Arbeitsbeziehungen und die Zusammenarbeit mit dem Parlament, insbesondere mit seinem Petitionsausschuss;
7. stellt fest, dass 52 % der Bürger der Auffassung sind, die wichtigste Aufgabe des Bürgerbeauftragten bestehe darin, den EU-Bürgern zu vermitteln, welche Rechte sie haben und wie sie diese wahrnehmen können, und dass der Bürgerbeauftragte daher seine Kommunikation mit den europäischen Bürgern verbessern und die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten verstärken muss;
8. fordert die Einleitung erforderlicher Maßnahmen zur Beschleunigung der Bearbeitung von Beschwerden, Kontrollen und Entscheidungen;
9. weist erneut darauf hin, dass 42 % der europäischen Bürger die EU-Verwaltung für nicht ausreichend transparent halten, und unterstreicht, dass der Bürgerbeauftragte sich weiterhin darum bemühen sollte, die EU-Organe dabei zu unterstützen, offener, effektiver und bürgernäher zu werden, und so Brücken zwischen den Organen und den Bürgern zu schlagen;
10. stellt fest, dass Beschwerden im Zusammenhang mit Transparenz immer an erster Stelle der Beschwerdeliste des Bürgerbeauftragten standen; stellt außerdem fest, dass solche Beschwerden seit dem Spitzenjahr 2008, in dem 36 % aller Beschwerdeführer mangelnde Transparenz beklagten, auf 21,5 % im Jahr 2012 gesunken sind; ist der Auffassung, dass dies ein Zeichen dafür ist, dass die Organe der EU deutliche Bemühungen unternommen haben, um transparenter zu werden; ruft die Organe, Einrichtungen und Stellen der EU dazu auf, einen Beitrag zur weiteren Verringerung dieser Zahl zu leisten, indem sie mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten zusammenarbeiten und seine Empfehlungen umsetzen; ist jedoch weiterhin besorgt über die anhaltend hohe Zahl der Beschwerden bezüglich der Offenheit, des öffentlichen Zugangs und der personenbezogenen Daten, da diese sowohl dem interinstitutionellen Dialog als auch dem Image der EU in der Öffentlichkeit und der Einstellung der EU zu den Bürgern schaden;
11. wiederholt, dass die Transparenz, die Offenheit, der Zugang zu Informationen, die Achtung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger und hohe ethische Standards entscheidend dafür sind, das Vertrauensverhältnis zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den Organen aufrechtzuerhalten und dass dieses Vertrauen insbesondere in der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Situation von höchster Bedeutung für die Zukunft der europäischen Integration ist;
12. fordert die EU-Organe auf, angesichts der zunehmenden Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung auf die speziellen Bedürfnisse älterer Menschen, welche mit modernen Informations- und Kommunikationstechnologien zu einem großen Teil nicht vertraut sind, einzugehen und dafür mit Hilfe benutzerfreundlicher Anwendungen, praktikabler Online-Hilfsprogramme und leicht zugänglicher nicht-digitaler Kontaktmöglichkeiten einen Ausgleich zu schaffen;
13. stellt fest, dass im Jahr 2012 beim Bürgerbeauftragten 2 442 Beschwerden eingegangen sind und dass es sowohl in Bezug auf die Anzahl eingeleiteter Untersuchungen (465 = +18 % verglichen mit 2011) als auch abgeschlossener Untersuchungen (390 = +23 %) ein Rekordjahr war;
14. begrüßt die zehn vom Bürgerbeauftragten vorgestellten Modellfälle, die beispielhaft für die Verwaltungspraxis der jeweiligen europäischen Institutionen in den verschiedensten Bereichen sind;
15. ist der Auffassung, dass der Rückgang der Gesamtzahl an Beschwerden, die beim Bürgerbeauftragten im Jahr 2012 eingereicht wurden, ein weiterer Beweis für den Erfolg des interaktiven Leitfadens auf seiner Website sind, der ein wirkungsvolles Mittel darstellt, das dazu beitragen soll, dass weniger Bürgerinnen und Bürger aus den falschen Gründen Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einlegen, und die Möglichkeiten zur Beratung der Beschwerdeführer verbessern soll, an wen sie sich stattdessen wenden können; stellt fest, dass dieser Trend bestätigt, dass sich immer mehr Menschen aus den richtigen Gründen an den europäischen Bürgerbeauftragten wenden; schlägt vor, dass sowohl die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Organe, Einrichtungen und Stellen der EU als auch die Mitglieder des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten auf ihren Websites und Social Media-Kanälen einen direkten Link zu diesem interaktiven Leitfaden stellen sollten;
16. betont die Tatsache, dass die Anzahl an Beschwerden, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten fallen (1 720), die niedrigste in den letzten zehn Jahren war; ruft den Bürgerbeauftragten dazu auf, seine Bemühungen fortzusetzen, diese Fälle weiter zu verringern;
17. erkennt den wichtigen Beitrag des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten an und betont den Wert einer effizienten Zusammenarbeit zum Nutzen der europäischen Bürger; stellt fest, dass 60 % der Beschwerden, die der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 bearbeitet hat, in den Zuständigkeitsbereich eines Mitglieds des Verbindungsnetzes fiel; erinnert daran, dass der Petitionsausschuss als Vollmitglied in diesem Netz vertreten ist; stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 63 Beschwerden an diesen Ausschuss weitergeleitet hat; gratuliert dem Europäischen Bürgerbeauftragten zur erfolgreichen Koordinierung des Verbindungsnetzes; ist der Auffassung, dass dies eine wesentliche Funktion der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten ist und dass die Zusammenarbeit in dem Verbindungsnetz verstärkt werden sollte, um die nationale Verwaltung des EU-Rechts zu verbessern; empfiehlt, das Verbindungsnetz durch die Beteiligung der zuständigen einzelstaatlichen Einrichtungen zu erweitern; ist der Auffassung, dass die Mitarbeit des Bürgerbeauftragten in Vereinigungen europäischer und internationaler Bürgerbeauftragter fortgesetzt und verstärkt werden sollte;
18. stellt fest, dass in den vorangegangenen Jahren die meisten eingeleiteten Untersuchungen die Europäische Kommission (52,7 %) betrafen; stellt fest, dass sich die Anzahl der im Jahr 2012 eingeleiteten Untersuchungen, die das Europäische Parlament betrafen, verglichen mit 2011 fast verdoppelt haben; fordert sein Sekretariat auf, mit dem Bürgerbeauftragten umfassend zusammenzuarbeiten, damit sichergestellt wird, dass dessen Empfehlungen und Anmerkungen zu Verwaltungsverfahren entsprochen wird und dabei die Konsistenz gewahrt bleibt;
19. hebt die Tatsache hervor, dass jede abgeschlossene Untersuchung ein Schritt in die richtige Richtung und eine gute Gelegenheit ist, die von der Öffentlichkeit aufgezeigten und geforderten Verbesserungen im Sinne einer weitestmöglichen Beteiligung der Bürger der Union am europäischen Rechtsetzungsprozess vorzunehmen;
20. lobt die Initiative des Bürgerbeauftragten, mehrere Grundsätze für den öffentlichen Dienst zu veröffentlichen, die das Verhalten der EU-Beamten leiten; erinnert an die fünf Grundsätze für den öffentlichen Dienst: Engagement für die Europäische Union und ihre Bürgerinnen und Bürger, Integrität, Objektivität, Respekt für andere und Transparenz; ruft die Organe, Institutionen und Stellen der EU auf, diese Grundsätze in ihrer Tätigkeit zu verinnerlichen;
21. begrüßt, dass der Bürgerbeauftragte im Juni 2013 eine neue Ausgabe des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis veröffentlicht hat, die die Grundsätze des europäischen Verwaltungsrechts berücksichtigt, die in der Rechtsprechung der europäischen Gerichte enthalten sind;
22. ist erfreut über die Beteiligung des Europäischen Bürgerbeauftragten an verschiedenen Konferenzen zur Verbesserung der öffentlichen Verwaltung, u. a. an einer Konferenz, die er mit dem Forschungsnetz für das EU-Verwaltungsrecht (ReNEUAL) organisiert hat;
23. wiederholt seinen in der Entschließung vom 15. Januar 2013(4) enthaltenen Aufruf an die Kommission, gemeinsame verbindliche Vorschriften und Grundsätze für Verwaltungsverfahren in der EU-Verwaltung anzunehmen und einen dahin gehenden Verordnungsentwurf auf Grundlage von Artikel 298 AEUV vorzulegen; betrachtet die bisherigen Erfahrungen des Bürgerbeauftragten sowie seine einschlägigen Publikationen als geeignete inhaltliche Orientierung für einen solchen Legislativvorschlag; vertritt die Auffassung, dass dies der beste Weg wäre, um anhaltende Veränderungen in der Verwaltungskultur der EU-Institutionen zu bewirken;
24. ist erfreut, festzustellen, dass die Organe 98 positive Antworten auf die 120 Anmerkungen und Empfehlungen geliefert haben, die der Bürgerbeauftragte im Zusammenhang mit seinen Untersuchungen im Jahr 2012 übermittelt hat, was bedeutet, dass die Organe der EU in 82 % der Fälle auf die Vorschläge des Bürgerbeauftragten eingehen; ruft alle Organe, Einrichtungen und Stellen der EU auf, alles zu tun, um eine umfassende Umsetzung der Anmerkungen und Empfehlungen des Bürgerbeauftragten zu gewährleisten, und den Bürgerbeauftragten zu unterstützen, indem sie schnell auf seine Untersuchungen antworten, zum Beispiel indem sie mit dem Bürgerbeauftragten zusammenarbeiten, um die Fristen des Untersuchungsverfahrens zu verringern;
25. erinnert daran, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 einen Sonderbericht beim Parlament einreichte, in dem es darum ging, dass die Kommission einen Interessenskonflikt bei der Erweiterung des Flughafens Wien nicht lösen konnte, dass es keine Umweltverträglichkeitsprüfung für diese Erweiterung gab und dass denen, die sich über das Bauprojekt und die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung beschwerten, keine Überprüfungsverfahren zur Verfügung standen; erkennt an, dass ein solcher Bericht in dieser konkreten Situation angemessen war; erinnert daran, dass dieser Sonderbericht Anlass für den Petitionsausschuss war, zukunftsorientierte Vorschläge für die aktuelle Überarbeitung der UVP-Richtlinie sowie für ein Verwaltungsverfahrensrecht der Union zu machen;
26. ist der Auffassung, dass insbesondere dann, wenn ein Empfehlungsentwurf vorliegt, das Wissen darum, dass der nächste Schritt ein Sonderbericht an das Parlament sein könnte, häufig hilfreich ist, um das betreffende Organ oder die betreffende Institution zur Änderung seines oder ihres Standpunkts zu bewegen;
27. stellt fest, dass der vorherige und der jetzige Bürgerbeauftragte in siebzehneinhalb Jahren nur 18 Sonderberichte vorgelegt haben; ist der Auffassung, dass dies ein Beweis für das kooperative Verhalten der Organe der EU in der Mehrheit der Fälle ist; erkennt die Bedeutung dieser Sonderberichte an und bestärkt den Bürgerbeauftragten darin, solche Fälle weiterhin zu verfolgen, wenn es um eklatante Missstände in der Verwaltung von Organen, Einrichtungen, und sonstigen Stellen der EU geht;
28. betont, dass der Internationale Tag zum Recht auf Information am 28. September die Bekanntheit des Bürgerbeauftragten unter den Bürgern Europas erhöht und ein Beispiel für gute Praktiken ist;
29. begrüßt die Beteiligung des Bürgerbeauftragten zusammen mit dem Petitionsausschuss des Parlaments, dem Europäischen Behindertenforum, der Kommission und der Agentur für Grundrechte an dem Artikel 33 Absatz 2 des Rahmenprogramms auf EU-Ebene, mit dem das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geschützt, gefördert und überwacht werden soll; fordert den Bürgerbeauftragten auf, sich besonders den Bedürfnissen der besonders schutzbedürftigen sozialen Gruppen, beispielsweise der Menschen mit Behinderungen, zu widmen;
30. begrüßt die Bemühungen des Bürgerbeauftragten, die Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Organe der EU zu überwachen, u. a. durch seine Untersuchungen aus eigener Initiative; sieht mit dem Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union eine weitere, ähnlich gelagerte Aufgabe auf den Bürgerbeauftragten zukommen;
31. betont die Bedeutung der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten aus eigener Initiative, da er sich so Angelegenheiten widmen kann, die nicht von außen an ihn herangetragen werden, weil die Bürger nicht über ausreichende Informationen oder Ressourcen verfügen, um ihn anzurufen; ist der Auffassung, dass das Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten in der Öffentlichkeit präsenter sein sollte;
32. begrüßt die Annahme eines Gesetzes im Jahr 2012, durch das eine Institution eines Bürgerbeauftragten in der Türkei eingerichtet wird; erkennt die Bedeutung der Unterstützungs- und Beratungsleistungen an, mit der der Europäische Bürgerbeauftragte zu dieser Entwicklung beiträgt; ist erfreut über die Tatsache, dass alle Kandidatenländer jetzt eine Institution eines Bürgerbeauftragten auf nationaler Ebene eingerichtet haben; ist der Auffassung, dass die Erfahrung zeigt, dass der Bürgerbeauftragte eine sehr nützliche Stelle zur Verbesserung der guten Verwaltungstätigkeit, der Rechtsstaatlichkeit und der Verteidigung der Menschenrechte ist, und dass Mitgliedstaaten, die erst noch eine Institution eines Bürgerbeauftragten einrichten müssen, dies ernsthaft in Erwägung ziehen sollten; fordert den Europäischen Bürgerbeauftragten auf, auch künftig beitrittswillige Länder bei dieser Entwicklung zu unterstützen;
33. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder ähnlichen zuständigen Einrichtungen zu übermitteln.