Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (COM(2012)0512 – C7-0289/2012 – 2012/0244(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0512),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0289/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 27. November 2012(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. November 2012(2),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. April 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0393/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Präsidenten der Europäischen Zentralbank zur Kenntnis;
3. weist mit Nachdruck darauf hin, dass Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung auf die Ausweitung des Mandats der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Anwendung finden sollte; hebt hervor, dass alle Beschlüsse der Rechtsetzungsorgane über eine solche Verlängerung unbeschadet der Beschlüsse der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gefasst werden;
4. fordert die Kommission auf, einen Finanzbogen vorzulegen, der den Ergebnissen der legislativen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat dahingehend umfassend Rechnung trägt, den finanziellen und personellen Anforderungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Dienststellen der Kommission und möglicherweise der Europäischen Zentralbank zu entsprechen;
5. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Dieser Standpunkt ersetzt die angenommenen Änderungen vom 22. Mai 2013 (Angenommene Texte P7_TA(2013)0212).
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1022/2013.)
Anhang zur legislativen Entschließung
Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Präsidenten der Europäischen Zentralbank anlässlich der Abstimmung des EP im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates und insbesondere deren Artikel 20 erklären wir, die Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank, hiermit unsere umfassende Unterstützung für den zwischen unseren jeweiligen Verhandlungsteams vereinbarten Textentwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die Zusammenarbeit bei Verfahren im Zusammenhang mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM). Wir fordern unsere beiden Organe folglich auf, die Interinstitutionelle Vereinbarung so rasch wie möglich offiziell anzunehmen.
In dieser Vereinbarung sind eine umfassende Rechenschaftspflicht der EZB gegenüber dem Europäischen Parlament bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) sowie angemessene Sicherungen zum Schutz vertraulicher Informationen vorgesehen. Dazu zählen insbesondere eine strenge parlamentarische Kontrolle der Überwachungsaufgaben der EZB durch regelmäßige Aussprachen mit dem zuständigen Ausschuss des Parlaments, vertrauliche Gespräche mit dem Vorsitz dieses Ausschusses und Zugang zu weiteren Informationen einschließlich einer Aufzeichnung der Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums. Auch die Zusammenarbeit der EZB mit dem Europäischen Parlament im Rahmen ihrer Ermittlungen ist geregelt.
Außerdem wird im Entwurf der IIV die Beteiligung des Parlaments an dem Verfahren zur Auswahl des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums geregelt. Im Hinblick auf unser gemeinsames Ziel, die Errichtung des SSM als wichtigen Schritt hin zu einer vollständigen Bankenunion so rasch wie möglich voranzutreiben, beabsichtigen unsere beiden Organe die rasche Einleitung des ersten Auswahlverfahrens für die Ernennung des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums.