Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (COM(2012)0511 – C7-0314/2012 – 2012/0242(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0511),
– gestützt auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0314/2012),
– in Kenntnis des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,
– in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– in Kenntnis der vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– gestützt auf Artikel 55 der Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0392/2012),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung(1);
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Präsidenten der Europäischen Zentralbank zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
5. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Dieser Standpunkt ersetzt die am 22. Mai 2013 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2013)0213).
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt am 12. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
P7_TC1-CNS(2012)0242
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.)
Anhang zur legislativen Entschließung
Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Präsidenten der Europäischen Zentralbank anlässlich der Abstimmung des EP im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates und insbesondere deren Artikel 20 erklären wir, die Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank, hiermit unsere umfassende Unterstützung für den zwischen unseren jeweiligen Verhandlungsteams vereinbarten Textentwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die Zusammenarbeit bei Verfahren im Zusammenhang mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM). Wir fordern unsere beiden Organe folglich auf, die Interinstitutionelle Vereinbarung so rasch wie möglich offiziell anzunehmen.
In dieser Vereinbarung sind eine umfassende Rechenschaftspflicht der EZB gegenüber dem Europäischen Parlament bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) sowie angemessene Sicherungen zum Schutz vertraulicher Informationen vorgesehen. Dazu zählen insbesondere eine strenge parlamentarische Kontrolle der Überwachungsaufgaben der EZB durch regelmäßige Aussprachen mit dem zuständigen Ausschuss des Parlaments, vertrauliche Gespräche mit dem Vorsitz dieses Ausschusses und Zugang zu weiteren Informationen einschließlich einer Aufzeichnung der Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums. Auch die Zusammenarbeit der EZB mit dem Europäischen Parlament im Rahmen ihrer Ermittlungen ist geregelt.
Außerdem wird im Entwurf der IIV die Beteiligung des Parlaments an dem Verfahren zur Auswahl des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums geregelt. Im Hinblick auf unser gemeinsames Ziel, die Errichtung des SSM als wichtigen Schritt hin zu einer vollständigen Bankenunion so rasch wie möglich voranzutreiben, beabsichtigen unsere beiden Organe die rasche Einleitung des ersten Auswahlverfahrens für die Ernennung des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums.