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Verfahren : 2013/2636(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B7-0377/2013

Eingereichte Texte :

B7-0377/2013

Aussprachen :

PV 11/09/2013 - 17
CRE 11/09/2013 - 17

Abstimmungen :

PV 12/09/2013 - 13.17
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0384

Angenommene Texte
PDF 147kWORD 33k
Donnerstag, 12. September 2013 - Straßburg
EU-Strategie der inneren Sicherheit
P7_TA(2013)0384B7-0377/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zum zweiten Bericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit (2013/2636(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. April 2013 mit dem Titel „Zweiter Bericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit“ (COM(2013)0179),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2012 zur Strategie der Europäischen Union zur inneren Sicherheit(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht)(2),

–  unter Hinweis auf das Stockholmer Programm und den Aktionsplan zu seiner Umsetzung (COM(2010)0171),

–  unter Hinweis auf die EU-Strategie der inneren Sicherheit, die am 25. Februar 2010 vom Rat angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Juni 2013 zur Festlegung der EU-Prioritäten für die Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität in den Jahren 2014–2017,

–  unter Hinweis auf den 2013 von Europol vorgelegten Tendenz- und Lagebericht über den Terrorismus in der EU (TE-SAT),

–  unter Hinweis auf die 2013 von Europol durchgeführte Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität in der EU (SOCTA),

–  unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zur Bewertung des EU-Politikzyklus zu schwerer und organisierter Kriminalität in den Jahren 2011–2013 (SWD(2013)0017),

–  unter Hinweis auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und auf Titel V Kapitel 1, 2, 4 und 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 6, 7, 8, 10 Absatz 1, 11, 12, 21, 47 bis 50, 52 und 53,

–  unter Hinweis auf die einschlägige, sich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit befassende Rechtsprechung der europäischen und nationalen Verfassungsgerichte und die erforderliche Beachtung dieser Rechtsprechung durch die staatlichen Stellen in einer demokratischen Gesellschaft,

–  unter Hinweis auf die einschlägigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechte von Migranten, François Crépeau, in der Studie vom 24. April 2013 mit dem Titel „Management of the external borders of the European Union and its impact on the human rights of migrants“ (Grenzschutz an den Außengrenzen der Europäischen Union und Auswirkungen auf die Menschenrechte von Migranten),

–  in Kenntnis der Anfrage an die Kommission zum zweiten Bericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit (O–000068/2013 – B7–0213/2013),

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich der Vertrag von Lissabon in die Kontinuität des Vertrags von Maastricht einfügt, mit dem ein Raum der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts angestrebt wurde, und dass mit diesem Vertrag das Fundament für die Entwicklung einer Sicherheitspolitik der Europäischen Union und die Schaffung einer gemeinsamen Sicherheitsagenda der EU und der Mitgliedstaaten gelegt werden kann, die fest im Rechtsstaat und in der Achtung der demokratischen Werte, der bürgerlichen Freiheiten, der Grundrechte und der Solidarität verankert sein und auf europäischer und nationaler Ebene einer demokratischen Kontrolle unterliegen müssen; in der Erwägung, dass diese Voraussetzungen die internationalen Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten widerspiegeln, insbesondere was die Verpflichtungen betrifft, die sich aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den von ihnen unterzeichneten Übereinkommen der UNO ergeben;

B.  in der Erwägung, dass die politischen Sicherheitsmaßnahmen nicht ausschließlich auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ausgerichtet sein dürfen, sondern auch einen präventiven Aspekt beinhalten müssen, der besonders in einer Zeit, in der die zunehmenden wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten den Sozialpakt und die Realität der Grundrechte und der öffentlichen Freiheiten in Frage stellen, unerlässlich ist;

C.  in der Erwägung, dass die Sicherheit der EU-Bürger von höchster Bedeutung ist;

D.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission bisher nicht wirklich alle Konsequenzen aus dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gezogen haben und dass das Europäische Parlament daher nach wie vor eine relativ marginale Rolle spielt, da seine Standpunkte im Beschlussfassungsprozess nicht beachtet werden, insbesondere was die erforderliche Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union betrifft(3);

E.  in der Erwägung, dass im Rahmen der Strategie der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2010–2014 fünf prioritäre Bereiche ermittelt wurden, in denen die EU einen Mehrwert erzielen kann: Unterbindung der Aktivitäten internationaler krimineller Netze und Leistung eines Beitrags zu ihrer Zerschlagung, Verhütung von Terroranschlägen, Verbesserung der Sicherheit im Internet, Gewährleistung der Sicherheit an den Grenzen und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit bei Naturkatastrophen; in der Erwägung, dass diese Strategie nur umgesetzt werden kann, wenn die Freizügigkeit, die Rechte von Migranten und Asylsuchenden und die Achtung aller internationalen Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten gewährleistet werden;

F.  in der Erwägung, dass in dem zweiten Jahresbericht über die Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit bestätigt wurde, dass alle fünf Ziele weiterhin Gültigkeit haben, und darüber hinaus der aktuelle Stand, die bisher erzielten Fortschritte und das weitere Vorgehen dargelegt wurden;

1.  bedauert, dass sich die Kommission in ihrer zweiten Mitteilung vom 10. April 2013 über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit wenig kritisch zu den im Rahmen der Strategie der inneren Sicherheit durchgeführten Maßnahmen äußert und dieselben Prioritäten bekräftigt wie in ihrer ersten Mitteilung vom November 2010, ohne vor allem die Auswirkungen der Übernahme der Charta der Grundrechte zu berücksichtigen, deren Artikel größtenteils nicht nur auf die EU-Bürger Anwendung finden, sondern auf alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet der EU aufhalten;

2.  nimmt die zur Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit geleistete Arbeit und die wichtigsten Grundsätze dieser Strategie zur Kenntnis, die es allen Organen der EU und allen Mitgliedstaaten ermöglichen sollen, auf dieselben Ziele hin zu arbeiten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Ziele Freiheit, Sicherheit und Recht gleichzeitig verfolgt werden müssen, und erinnert daran, dass Sicherheit immer im Einklang mit den Grundsätzen der Verträge, der Rechtsstaatlichkeit und den sich aus den Grundrechten ergebenden Verpflichtungen der Union angestrebt werden muss, um Freiheit und Gerechtigkeit zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass bei den Sicherheitsmaßnahmen der EU die Aktivitäten im Vordergrund stehen sollten, die nachweislich dazu geeignet sind, die Kriminalitätsraten zu senken und Terroranschläge zu verhindern, und dass diese nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Achtung der Grundrechte sowie auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kontrolle und Rechenschaftspflicht durchgeführt werden sollten;

3.  betont, dass die innere Sicherheit ebenfalls den sich aus den Grundrechten ergebenden Verpflichtungen der EU und der einzelnen Staaten unterliegt, und äußert ernsthafte Bedenken darüber, dass die Institutionen der EU und die Behörden und Bürger der Mitgliedstaaten heimlich durch die Mitgliedstaaten, durch Drittstaaten und durch Dritte in Zusammenarbeit mit Privatunternehmen überwacht wurden; fordert die Institutionen der EU und der Mitgliedstaaten auf, diese Angelegenheit zu untersuchen und Folgemaßnahmen zu ergreifen; betont, dass die EU-Strategie der inneren Sicherheit auf einer gemeinsamen Definition der Begriffe „innere“ und „äußere“ beruhen und darauf ausgerichtet sein muss, die Institutionen und Mitgliedstaaten der EU sowie deren Bürger vor illegaler Ausspähung durch das Ausland und unzulässiger Einflussnahme und Manipulation zu schützen; fordert die Stärkung der Sicherheits- und Geheimhaltungsvorschriften für Kommunikations- und Logistiksysteme der EU zum Schutz vor der Überwachung durch Dritte oder durch das Ausland; betont, dass das Recht der Bürger auf Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten sowie das Recht auf Zugang zu Dokumenten und Informationen europäische Grundwerte und -rechte sind, die auf allen Ebenen und in allen Foren gewahrt werden müssen;

4.  weist darauf hin, dass das Parlament jetzt ein vollwertiger institutioneller Akteur im Bereich der Sicherheitspolitik und daher berechtigt ist, aktiv an der Festlegung der Merkmale und Prioritäten der Strategie der inneren Sicherheit sowie an der Beurteilung der entsprechenden Instrumente mitzuwirken, was auch die Überwachung der Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit in Form von regelmäßigen Kontrollen einschließt, die gemeinsam vom Europäischen Parlament, von den nationalen Parlamenten und vom Rat gemäß den Artikeln 70 und 71 AEUV durchzuführen sind;

5.  ist der Auffassung, dass eine angemessene Analyse der Sicherheitsbedrohungen, gegen die vorgegangen werden muss, eine grundlegende Voraussetzung für eine wirksame Strategie der inneren Sicherheit ist; erinnert die Kommission an ihre Zusage, eine sektorenübergreifende Übersicht über die natürlichen Gefahren oder die (vorsätzlich oder unbeabsichtigt) von Menschen verursachten Bedrohungen für die EU zu erstellen; erinnert den Europäischen Rat an seine in Artikel 222 AEUV niedergelegte vertragliche Verpflichtung, regelmäßig eine Einschätzung der Bedrohungen in der EU vorzunehmen, und fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge dazu vorzulegen, wie die oben genannten Verpflichtungen am besten umgesetzt werden können, wobei die derzeit vereinzelten und eng gefassten Gefahrenanalysen und Risikoabschätzungen auf der Ebene der EU und auf nationaler Ebene vereint werden müssen;

6.  stellt fest, dass die Effektivität von Europol bei der Einschätzung und Analyse terroristischer Bedrohungen und anderer krimineller Aktivitäten zum größten Teil von der Bereitschaft der Dienste in den Mitgliedstaaten abhängt, Informationen bereitzustellen; schlägt vor, die Bereitstellung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an Europol dadurch zu verbessern, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, mit Europol zusammenzuarbeiten, gestärkt wird;

7.  weist darauf hin, dass die organisierte Kriminalität, auch die Mafia, eine der schwersten Bedrohungen für die innere Sicherheit der EU darstellt; nimmt mit Genugtuung die von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des EU-Politikzyklus zu organisierter und schwerer internationaler Kriminalität erzielten Fortschritte zur Kenntnis und fordert von den Mitgliedstaaten erneutes Engagement und eine angemessene Mittelausstattung; ist der Auffassung, dass gemeinsame rechtliche Normen und operative Instrumente gefördert werden müssen, wie beispielsweise die Einziehung, die Europäische Ermittlungsanordnung und gemeinsame Ermittlungsteams; hält es für notwendig, die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der EU sowie mit Drittstaaten unbeschadet der Rechtsvorschriften und der internationalen Verpflichtungen der EU in Bezug auf die Grundfreiheiten und –rechte, die Rechtsstaatlichkeit und den Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre der Bürger und Personen mit Wohnsitz in der EU zu stärken, und fordert, dass das Europäische Parlament eine entscheidende Rolle bei der Bewertung und der Festlegung der Politik der inneren Sicherheit spielt, da diese erhebliche Auswirkungen auf die Grundrechte aller Personen mit Wohnsitz in der EU hat; betont daher, dass sichergestellt werden muss, dass diese Politik in den Aufgabenbereich der einzigen Institution der EU fällt, die mit Blick auf die demokratische Überwachung und Kontrolle der politischen Maßnahmen der EU im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts direkt gewählt wird;

8.  bekräftigt auf der Grundlage der bestehenden Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten seine Idee eines „Parlamentspolitikzyklus“, der genauestens auf den Jahresbericht der Kommission in diesem Bereich abzustimmen ist und mit einem Jahresbericht des Parlaments über die aktuelle Lage der Strategie der inneren Sicherheit endet;

9.  ist der Auffassung, dass der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder und Frauen besondere Aufmerksam gewidmet werden muss;

10.  begrüßt, dass die EU die Bekämpfung des illegalen Waffenhandels in ihre Prioritäten zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität aufgenommen hat; erwartet jedoch, dass die Kommission allgemeine strategische Leitlinien zu Waffen erarbeitet, auch zu ihrem Einsatz zu Zwecken des Handels und der organisierten Kriminalität sowie zu terroristischen Zwecken;

11.  bedauert, dass die Bekämpfung der Geldwäsche nicht wie von Europol empfohlen als gesonderte Priorität der EU bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität aufgeführt wurde; ist fest davon überzeugt, dass verschiedene Formen der organisierten Kriminalität, wie beispielsweise Geldwäsche, Umweltkriminalität, Unternehmenskriminalität und Korruption, miteinander verknüpft sind und sich gegenseitig verstärken, und fordert die Kommission und den Rat auf, der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche umgehend Vorrang einzuräumen;

12.  betont, dass die Bekämpfung des Terrorismus eine Priorität innerhalb der Strategie der inneren Sicherheit ist; weist darauf hin, dass laut Europol die Bedrohung durch den Terrorismus in der EU eine Realität ist, aber sehr unterschiedliche Formen annimmt, stellt jedoch die Prioritäten der EU in diesem Bereich in Frage, was die tatsächlichen Hintergründe der Terroranschläge betrifft; ist der Auffassung, dass parallel zu den Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung unbedingt den Präventionsmaßnahmen eine stärkere Priorität eingeräumt werden muss; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Schwerpunkt verstärkt auf die gezielte Strafverfolgung und auf nachrichtendienstliche Aktivitäten gelegt werden muss, um Terroranschläge zu verhindern, vor allem, indem für diese Maßnahmen die notwendigen finanziellen und personellen Mittel bereitgestellt werden; weist auf die Bedeutung der Prävention der Terrorismusfinanzierung hin und sieht dem Vorschlag für einen Rahmen für gerichtliche Maßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen wie zum Beispiel das Einfrieren der Gelder von Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden, gemäß Artikel 75 AEUV erwartungsvoll entgegen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Art und das Ausmaß der Bedrohung infolge des Wiederaufflammens von politischer Radikalisierung und Gewaltbereitschaft korrekt zu bewerten; hält es für wesentlich, Mechanismen zu entwickeln, mit denen die Anzeichen einer solchen Radikalisierung früh erkannt werden können, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Mechanismen auch als Präventionsmaßnahmen in ihre jeweiligen Tätigkeitsbereiche zu integrieren; zeigt sich besorgt über die zunehmenden Aktivitäten von Personen europäischer oder nichteuropäischer Staatsangehörigkeit, die man gemeinhin als „einsame Wölfe“ bezeichnet, die in Konfliktgebiete reisen und anschießend wieder in die Europäische Union zurückkehren, da sie eine neues Risiko darstellen, das nicht mit den üblichen Methoden zur Terrorismusbekämpfung angegangen werden kann; empfiehlt den Austausch bewährter Verfahren, um eine Radikalisierung Jugendlicher zu vermeiden, und unterstützt das EU-Instrumentarium auf diesem Gebiet; erwartet, dass die Bewertung des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung all diese Parameter berücksichtigt, und betont die Notwendigkeit, existierende Instrumente zur Bekämpfung des Terrorismus besser miteinander zu verknüpfen;

13.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die anderen Institutionen und Einrichtungen der EU auf, gewaltbereite extremistische Tendenzen in der EU gründlich zu untersuchen und konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalttaten dieser Gruppen zu ergreifen;

14.  betont, dass der Privatsektor, insbesondere die Finanzindustrie, eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung spielt, indem er Fälle von Betrug, Geldwäsche und anderen verdächtigen Transaktionen ermittelt und meldet; weist darauf hin, dass der Finanzsektor enger mit staatlichen Agenturen zusammenarbeiten muss, um Lücken in geltenden Vorschriften aufzudecken und innovative Techniken einzuführen, mit denen Abhilfe geschaffen werden kann; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, zu verstehen, dass jede wirksame Maßnahme zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus von einem integrierten Ansatz abhängt, der alle Akteure auf nationaler Ebene und auf der Ebene der EU mit einbezieht;

15.  ist der Auffassung, dass die Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastrukturen gegenüber von Menschen verursachten Katastrophen und Naturkatastrophen gestärkt werden sollte; bedauert, dass die geltende Richtlinie 2008/114/EG über den Schutz europäischer kritischer Infrastrukturen(4) nicht gut funktioniert, und fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorzulegen, damit sie verbessert wird;

16.  ist der Auffassung, dass eine statistische Studie über die natürlichen Gefahren durchgeführt werden muss, in der die kritischsten Bereiche aufgeführt werden, und dass auf der Grundlage dieser Studie ein wirksamer automatischer Eingriffs- und Hilfsmechanismus ausgearbeitet werden soll, mit dem im Notfall rasch reagiert werden kann;

17.  ist der Ansicht, dass eine entschiedene Bekämpfung jeglicher Art von Umwelt- und Wirtschaftskriminalität außerordentlich wichtig ist, da sich diese besonders nachteilig auf die Lebensbedingungen der EU-Bürger auswirken, insbesondere in Krisenzeiten;

18.  begrüßt, dass die Kommission eine Initiative zur Bekämpfung des Zigarettenschmuggels in Aussicht gestellt hat, und setzt große Hoffnungen in diese Initiative;

19.  nimmt zur Kenntnis, dass die Bekämpfung von Cyberkriminalität in der Strategie der inneren Sicherheit zu einer Priorität erklärt wurde; ist der Auffassung, dass Cyberkriminalität eine zunehmende Bedrohung für die EU darstellt und erheblich dazu beiträgt, dass andere kriminelle Aktivitäten möglich werden; fordert die Kommission auf, ausreichende Mittel für das neue Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität bereitzustellen, und fordert alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, das Übereinkommen des Europarats zur Cyberkriminalität zu ratifizieren; erinnert daran, dass die im Rahmen der Strategie der inneren Sicherheit durchzuführende Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten stets den Grundsätzen des Datenschutzes der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit, sowie den für diesen Bereich geltenden EU-Rechtsvorschriften und Übereinkommen des Europarats entsprechen muss; weist darauf hin, dass den Kindern im digitalen Umfeld sowie der Bedeutung der Bekämpfung von Kinderpornografie besondere Bedeutung beigemessen werden muss; unterstützt die Ausweitung des Globalen Bündnisses gegen sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet;

20.  bekräftigt erneut, dass die Intensivierung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit der EU, auch im Rahmen von Europol, der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) und Eurojust, sowie das Angebot geeigneter Schulungsmaßnahmen für eine ordnungsgemäße Strategie der inneren Sicherheit von entscheidender Bedeutung sind und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Institutionen und Agenturen der EU einbeziehen müssen; ist der Auffassung, dass sich diese Zusammenarbeit nicht auf das Aufspüren und die Verhaftung von mutmaßlichen Straftätern beschränken darf, sondern sich ebenfalls auf die Prävention von Straftaten und Wiederholungsfällen konzentrieren sollte; nimmt die entsprechenden Vorschläge der Kommission zur Kenntnis, unter anderem den Vorschlag, Eurojust zu reformieren und Rechtsvorschriften zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft vorzulegen; weist auf die Notwendigkeit hin, die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz und der Polizei zu gewährleisten;

21.  unterstützt die Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft, insbesondere, um den Haushalt der Union besser zu schützen, und fordert die Kommission auf, rasch einen Vorschlag zu unterbreiten;

22.  bedauert, dass die Strategie der inneren Sicherheit noch keine richtige „Rechtsdimension“ hat; weist in Übereinstimmung mit dem Stockholmer Programm darauf hin, dass das gegenseitige Vertrauen gestärkt werden muss, indem nach und nach eine europäische Kultur der Rechtspflege auf der Grundlage der Vielfalt der Rechtssysteme und der Einheit durch europäisches Recht entwickelt wird, und dass man sich dabei nicht nur auf die strafrechtliche Verfolgung von mutmaßlichen Straftätern oder Terroristen beschränken darf, sondern dass dazu auch die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der demokratischen Werte und der Menschenrechte gehört; hebt die wesentliche Bedeutung des gegenseitigen Vertrauens zur Förderung der justiziellen Zusammenarbeit hervor, und ist der Auffassung, dass dieses gegenseitige Vertrauen nur durch die Einführung und Achtung gleicher Normen auf dem Gebiet der bürgerlichen Freiheiten und der Verfahrensgarantien geschaffen werden kann;

23.  hält es für wichtig, ein integriertes Grenzschutzsystem zu entwickeln, mit dem eine einheitliche, sichere und hochwertige Kontrolle der Außengrenzen gewährleistet und gleichzeitig der legale grenzüberschreitende Reiseverkehr an den Außengrenzen erleichtert und die Mobilität innerhalb des Schengen-Raumes gefördert werden soll; begrüßt die unlängst erfolgte Inbetriebnahme des Schengener Informationssystems der zweiten Generation und fordert die eu-LISA auf, eine hochwertige operative Verwaltung des neuen Systems zu gewährleisten; geht davon aus, dass das neue Europäische Grenzüberwachungssystem (Eurosur) bis Ende 2014 voll funktionsfähig ist, und vertritt die Auffassung, dass dieses System ein wirksames Instrument sein wird, das zur Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Einwanderung sowie zum Schutz und zur Rettung des Lebens von Migranten beitragen wird; betont, dass eine mögliche Entwicklung neuer IT-Systeme im Bereich der Migration und des Grenzschutzes, zum Beispiel die Initiativen zu intelligenten Grenzkontrollsystemen, gründlich geprüft werden sollte, vor allem im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, und dass diese Systeme nur entwickelt werden sollten, nachdem die entsprechenden Rechtsinstrumente angenommen wurden; begrüßt insbesondere die vor kurzem erzielte Vereinbarung über den Schengen-Evaluierungsmechanismus und fordert die Kommission auf, ihrer neuen Verantwortung gerecht zu werden, um einen hohen Grad der Einhaltung des Schengen-Besitzstands im gesamten Schengen-Raum zu gewährleisten; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme darstellen sollte, auf die nur im äußersten Notfall zurückgegriffen werden kann und dabei nicht nur den Sicherheitsaspekten, sondern auch den Auswirkungen auf die Mobilität und die Freizügigkeit Rechnung zu tragen ist; hebt hervor, dass die Migration und das Überschreiten der Außengrenzen durch eine hohe Zahl von Drittstaatsangehörigen an sich nicht als Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit betrachtet werden sollten; bekräftigt, dass es den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Schengen-Raum ausdrücklich unterstützt, und fordert den Rat auf, ebenfalls ihrem Beitritt zuzustimmen, da dies dem gegenseitigen Vertrauen und der Solidarität Auftrieb verleihen wird, zumal diese Aspekte grundlegende Voraussetzungen für ein hohes Sicherheitsniveau in der EU sind;

24.  betont die Bedeutung einer Stärkung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Polizeikräften, damit die Zusammenarbeit, die gemeinsamen Ermittlungsteams und der Informationsaustausch gefördert werden können; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine europäische Ausbildung der Polizei von entscheidender Bedeutung ist;

25.  ist der Ansicht, dass bei der Festlegung und Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit der bestehenden Interaktion zwischen den internen und externen Dimensionen der Sicherheitspolitik stärker Rechnung getragen werden muss und dass die im Bereich Justiz und Inneres aktiven Institutionen und Agenturen der EU ihre Aufgaben in beiden Dimensionen unter vollständiger Einhaltung der Werte und Grundsätze des EU-Rechts und der Charta der Grundrechte wahrnehmen sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten zudem auf, den Einfluss der Strategie der inneren Sicherheit auf die EU-Strategie der äußeren Sicherheit zu beurteilen, auch im Hinblick auf die Verpflichtungen zur Achtung und Förderung der Grundfreiheiten und Grundrechte und der demokratischen Werte und Grundsätze, die in den von ihnen unterzeichneten internationalen Texten, Übereinkommen und Abkommen genannt sind; bedauert, dass die Umsetzung des Zeitplans 2011 für die Stärkung der Verbindungen zwischen der GSVP und dem Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht hinter den Zielvorgaben zurückliegt, und fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst mit Nachdruck auf, die Arbeit voranzutreiben;

26.  weist darauf hin, dass die derzeitige Strategie der inneren Sicherheit 2014 ausläuft; fordert die Kommission auf, mit der Vorbereitung einer neuen Strategie der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2015–2019 zu beginnen, wobei dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und der Übernahme des Charta der Grundrechte in das Unionsrecht Rechnung zu tragen ist; ist der Auffassung, dass sich diese neue Politik auf eine gründliche, unabhängige und externe Bewertung der derzeitigen Strategie und Instrumente stützen muss, wobei auch die künftigen Herausforderungen zu berücksichtigen sind und zuvor eine umfassende Konsultation der Beteiligten stattfinden muss; fordert den Rat auf, die Beiträge des Parlaments für eine neue Strategie der inneren Sicherheit gebührend zu berücksichtigen, bevor er die neue Strategie annimmt;

27.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) P7_TA(2012)0207.
(2) P7_TA(2013)0245.
(3) Siehe die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2009) – wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 49.
(4) ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.

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