Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo (2013/2822(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen,
– unter Hinweis auf die Erklärungen von Catherine Ashton, Hohe Vertreterin der EU, vom 30. August 2013 zur Situation in Nord-Kivu und vom 7. Juni 2012 und 10. Juli 2012 zur Lage im östlichen Kongo,
– unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur instabilen und unsicheren Lage in der Region der Großen Seen, insbesondere im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DRK), die während ihrer Sitzung in Paramaribo (Suriname) vom 27. – 29. November 2012 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juli 2013 zur Region der Großen Seen und vom 10. Dezember 2012, 19. November 2012 und 25. Juni 2012 zur Lage im Osten der DRK,
– unter Hinweis auf die Resolutionen 2053 (2012) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Lage in der DRK, 1925 (2010), 1856 (2008), in denen das Mandat des Einsatzes der Vereinten Nationen in der DRK (Monusco) genauer erläutert wird, und 2098 (2013), in der das Mandat der Monusco erneuert wird,
– unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 28. Juni 2013 über die Mission der Vereinten Nationen für die Stabilisierung in der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des UN-Sicherheitsrates vom 25. Juli 2013 zur Lage in der Region der Großen Seen,
– unter Hinweis auf den vom Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union (AU) in seiner 393. Sitzung am 28. August 2013 gefassten Beschluss zur Lage in der Region der Großen Seen, insbesondere im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DRK),
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Staats- und der Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Internationalen Konferenz zur Region der Großen Seen (ICGLR) vom 6. August 2013 und 24. November 2012 zur Sicherheitslage in der DRK,
– unter Hinweis auf die Resolution der Internationalen Organisation der Frankophonie (OIF) zur Lage in der DRK, die auf dem 14. Gipfel der Frankophonie am 13. und 14. Oktober 2012 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf das im Juni 2000 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen von Cotonou,
– unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000), 1820 (2008), 1888 (2009) und 1960 (2010) des Sicherheitsrates der VN zu Frauen, Frieden und Sicherheit,
– unter Hinweis auf Artikel 3 und Protokoll II des Genfer Abkommens von 1949, in dem Massenhinrichtungen, Vergewaltigungen, Zwangsrekrutierungen und sonstige Gräueltaten untersagt werden,
– unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, in dem insbesondere die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten untersagt wird,
– unter Hinweis auf das Fakultativprotokoll zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, das von den Ländern in der Region der Großen Seen ratifiziert wurde,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, die 1982 von der DRK ratifiziert wurde,
– gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass seit Juli 2013 die Gewalt im Osten der DRK mit der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten zwischen der M23 und Regierungstruppen eskaliert, was zu tausenden Todesopfern, unzähligen Verletzten und Angriffen auf Zivilisten und UN-Blauhelme geführt hat; in der Erwägung, dass die humanitäre Situation nach wie vor kritisch ist;
B. in der Erwägung, dass wegen des immer wieder aufflammenden bewaffneten Konflikts die Kivu-Region Gräueltaten und Gewalt erleiden muss, einschließlich Plünderungen, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern durch bewaffnete Truppen sowie Menschenrechtsverletzungen, die weiter eine Geißel darstellen, die die Bemühungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und regionaler Organisationen um die Beendigung des Konflikts untergräbt;
C. in der Erwägung, dass am 28. August 2013 während eines Angriffs der Rebellen von M23 in den Hügeln von Kibati in Nord-Kivu ein UN‑Blauhelmsoldat getötet und zehn andere verletzt wurden, als Monusco die kongolesischen Streitkräfte beim Schutz der von Zivilisten bewohnten Gebiete von Goma unterstützte;
D. in der Erwägung, dass mehr als 2,7 Millionen Binnenvertriebene gezwungen wurden, aus ihren Häuser zu flüchten, davon allein eine Million im Jahr 2012, und mehr als 440 000 kongolesische Flüchtlinge in andere afrikanische Länder geflüchtet sind, so dass etwa 6,4 Millionen Menschen, die jetzt als Folge der wieder aufflammenden Kämpfe und Verletzungen ihrer Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts im Osten der DRK nur unter prekären Bedingungen überleben, Lebensmittel und Nothilfe brauchen;
E. in der Erwägung, dass die ausbleibende strafrechtliche Verfolgung der für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen Verantwortlichen in der DRK das Klima der Straflosigkeit begünstigt und das Begehen neuer Verbrechen befördert;
F. in der Erwägung, dass die Verhandlungen zwischen den Rebellengruppen und dem Staat seit Mai 2013 unterbrochen sind; ferner unter Hinweis darauf, dass die M23-Rebellen, die nach einem Friedensabkommen von 2000 in die Armee integriert wurden, im April 2012 gemeutert haben, und dass M23 eine von dutzenden bewaffneten Gruppen ist, die in dieser rohstoffreichen Region kämpft;
G. in der Erwägung, dass die 7. Tagung der Internationalen Konferenz zur Region der Großen Seen am 5. September 2013 begonnen und die Wiederaufnahme und den zügigen Abschluss der Friedensverhandlungen gefordert hat;
H. in der Erwägung, dass mit der Resolution 2098 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 28. März 2013 das Mandat der MONUSCO bis zum 31. März 2014 verlängert wurde und ohne präjudizierende Wirkung eine Einsatztruppe innerhalb der bestehenden, 19 815 Personen starken Truppe errichtet wurde;
I. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der Internationalen Konferenz zur Region der Großen Seen im Jahr 2012 einen Gemeinsamen Überprüfungsmechanismus zur Überwachung der Truppenbewegungen im Osten der DRK eingerichtet und die geplante neutrale internationale Einheit geschaffen haben;
J. in der Erwägung, dass die Expertengruppe der UNO Beweise für eine Verbindung Ruandas zu den Rebellen vorgelegt hat und dass die Vereinigten Staaten Kigali aufgefordert haben, die Unterstützung zu beenden; in der Erwägung, dass Ruanda mehrmals jegliche Verbindung zu den M23-Rebellen abgestritten hat;
K. in der Erwägung, dass die Ausübung sexueller Gewalt und der noch weiter verbreitete Rückgriff auf Vergewaltigungen als Kriegswaffe weitreichende Folgen haben, indem sie beispielsweise die körperliche und psychische Integrität der Opfer zunichtemachen, und als Kriegsverbrechen anzusehen sind; in der Erwägung, dass sich die nationalen Behörden und die internationale Gemeinschaft in hohem Maße darum bemüht haben, die Justiz – insbesondere die Militärjustiz – zu stärken und die Einleitung von Untersuchungen und Ermittlungen zu sexueller Gewalt anzuregen; in der Erwägung, dass zwar Gerichtsverfahren stattgefunden haben, die Urteile aber häufig nicht durchgesetzt werden und die schuldig Gesprochenen oft entkommen können, während nur wenig für die Entschädigung der Opfer getan wird;
L. in der Erwägung, dass die Folgen des Konflikts angegangen werden müssen, und zwar vor allem durch die Demilitarisierung, die Überprüfung der lokalen Verwaltung, die Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten, die Rückführung von Flüchtlingen, die Neuansiedlung von Binnenvertriebenen und die Umsetzung tragfähiger Entwicklungsprogramme;
M. in der Erwägung, dass die Europäische Union zur Wiederherstellung von Justiz und Sicherheit (Polizei und Armee) beiträgt sowie finanzielle und technische Unterstützung leistet und im Rahmen der Missionen EUSEC RD und EUPOL RD entsprechendes Personal ausbildet, um so die Funktionsfähigkeit der Justiz und die Sicherheitslage zu verbessern;
N. in der Erwägung, dass der illegale Abbau der natürlichen Ressourcen des Landes, von denen einige ihren Weg in andere Länder finden, einer der Faktoren ist, die den Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo weiter anheizen und verschärfen, und nach wie vor für Unsicherheit in der gesamten Region sorgt;
O. in der Erwägung, dass der Anstieg der Arbeitslosigkeit, die gesellschaftliche Krise, die Nahrungsmittelkrise, das schlechte Angebot an grundlegenden Dienstleistungen, die Verarmung der Bevölkerung und die Umweltverschmutzung in der Demokratischen Republik Kongo ebenfalls teilweise für die Instabilität des Landes und der Region der Großen Seen verantwortlich sind;
P. in der Erwägung, dass in den letzten Monaten keine Fortschritte bei der Ausarbeitung des Gesetzes zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern erzielt wurden, die Unterdrückung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten in der Demokratischen Republik Kongo zugenommen hat und Angehörige dieser Gruppen willkürlich verhaftet und eingeschüchtert wurden; in der Erwägung, dass keine Schritte eingeleitet wurden, um die Täter vor Gericht zu stellen;
Q. in der Erwägung, dass die Anwälte der Verteidigung Peter Ngomo Milambo, Emmanuel Ilunga Kabengele und Regine Sesepe bedroht wurden, nachdem am 9. April 2013 am Obersten Militärgerichtshof das Berufungsverfahren zum im Juni 2010 verübten Mord an Floribert Chebeya, Präsident der „Voice of the Voiceless“ (VSV) und Mitglied der Vollversammlung der Weltorganisation gegen Folter (OMCT), und an Fidèle Bazana, Mitglied der VSV, wiederaufgenommen wurde;
R. in der Erwägung, dass am 7. August 2013 Godfrey Mutombo, ein Mitglied der NGO Libertas, in dem Dorf Kawakolo in der Pweto-Region der Provinz Katanga von Mitgliedern von Rebellengruppen brutal ermordet wurde, wobei diese Rebellengruppen bereits seit 2011 in mehreren Dörfern des Nordens der Provinz Terror verbreitet haben;
1. äußert seine große Besorgnis über die jüngste Eskalation der Gewalt im Osten der Demokratischen Republik Kongo, da diese Eskalation ernsthafte politische, wirtschaftliche, soziale, humanitäre und sicherheitsbezogene Konsequenzen für die Demokratische Republik Kongo und für die gesamte Region mit sich bringt, die bereits jetzt instabil und brüchig ist;
2. verurteilt aufs Schärfste den jüngsten Ausbruch von Gewalt im Osten der Demokratischen Republik Kongo, vor allem die wahllosen Granatenabschüsse der M23-Gruppe und anderer Gruppierungen, wobei hier insbesondere die Demokratischen Kräfte für die Befreiung Ruandas (FDLR) zu nennen sind, deren Umtriebe dazu geführt haben, dass es in der Zivilbevölkerung viele Tote und Verletzte gab und Schaden angerichtet wurde; verurteilt die gezielten Übergriffe von Rebellen gegen Monusco, da die Rebellen bei diesen Übergriffen zahlreiche Menschen – u. a. einen tansanischen Blauhelmsoldaten – getötet und viele andere verletzt haben; fordert alle beteiligten Parteien nachdrücklich auf, den Hilfsorganisationen, die die leidende Zivilbevölkerung unterstützen wollen, Zugang und Schutz zu gewähren;
3. fordert, dass alle Verstöße gegen die Menschenrechte einschließlich der alarmierenden und weit verbreiteten sexuellen und geschlechtsspezifischen Gewalt (Resolution 1820 (2008) des UN-Sicherheitsrates vom 19. Juni 2008) sowie die bedauerliche Rekrutierung und Inanspruchnahme von Kindern durch die Streitkräfte umgehend abgestellt werden; äußert seine Solidarität mit dem vom Krieg heimgesuchten Volk der Demokratischen Republik Kongo;
4. fordert nachdrücklich alle einschlägigen staatlichen Stellen auf, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, damit eine unparteiische und eingehende Untersuchung aller vergangenen und gegenwärtigen Fälle von Menschenrechtsverletzungen durchgeführt werden kann, und in vollem Umfang mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammenzuarbeiten; fordert nachdrücklich die Ergreifung von Maßnahmen, damit diejenigen, die Verstöße gegen die Menschenrechte, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen, sexuelle Gewalt gegen Frauen ausüben und für die Rekrutierung von Kindersoldaten verantwortlich sind, ermittelt, identifiziert, vor Gericht gestellt und gemäß dem nationalen und dem internationalen Strafrecht bestraft werden;
5. verurteilt aufs Schärfste alle Formen der externen Unterstützung der M23-Gruppierung und anderer unruhestiftenden Kräfte in der Demokratischen Republik Kongo und fordert, dass diese Unterstützung unverzüglich und dauerhaft eingestellt wird;
6. unterstützt die Mission der Monusco-Einsatztruppe, die darin besteht, eine Offensive gegen bewaffnete Gruppierungen einschließlich der M23 einzuleiten; würdigt die von Monusco ergriffenen aktiven Maßnahmen zur Durchsetzung ihres Mandats – insbesondere den Schutz von Zivilisten – und ruft zu einer Fortsetzung dieser Bemühungen auf; fordert insbesondere den Sicherheitsrat der VN nachdrücklich auf, im Einklang mit der Resolution 2098 (2013) des Sicherheitsrates alle für den Schutz von Zivilisten im Osten der Demokratischen Republik Kongo benötigten Maßnahmen zu ergreifen;
7. fordert, dass der Erweiterte gemeinsame Verifikationsmechanismus (EJVM) eine eingehende Untersuchung mit dem Ziel durchführt, die Quellen der Mörsergranaten und Bomben, mit denen das benachbarte Ruanda vom Gebiet der Demokratischen Republik Kongo aus beschossen wird, zu ermitteln; fordert, dass die Berichte des EJVM transparenter sind und mit größerer Regelmäßigkeit erstellt werden;
8. betont, dass durch jedwedes unmittelbare Eingreifen vonseiten der Nachbarstaaten der Demokratischen Republik Kongo die Lage nur verschlimmert werden kann; fordert sämtliche betroffenen regionalen Akteure auf, die größtmögliche Zurückhaltung zu üben und von sämtlichen Handlungen oder Aussagen abzusehen, die zu einer weiteren Zuspitzung der Lage führen könnten; fordert die Nachbarstaaten auf, sicherzustellen, dass die Souveränität der Demokratischen Republik Kongo und ihre territoriale Unversehrtheit uneingeschränkt geachtet werden;
9. begrüßt die Anstrengungen der Mitgliedstaaten der Internationalen Konferenz zur Region der Großen Seen (ICGLR), der Afrikanischen Union (AU) und der Vereinten Nationen im Rahmen ihrer Maßnahmen und Initiativen, die darauf abzielen, eine dauerhafte, strukturelle und friedliche politische Lösung der Krise ausfindig zu machen; fordert, dass sämtliche im Rahmenabkommen über Frieden, Sicherheit und Zusammenarbeit enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden;
10. fordert die Länder in der Region der Großen Seen auf, sich – insbesondere unter Einhaltung der im Februar 2013 im Rahmen der Vereinbarungen von Addis Abeba eingegangenen Verpflichtungen – dafür einzusetzen, Frieden, Stabilität und Sicherheit gemeinsam zu fördern, um die regionale wirtschaftliche Entwicklung voranzubringen, wobei der Aussöhnung, der Achtung der Menschenrechte, dem Kampf gegen Straflosigkeit, der Errichtung eines unparteiischen Justizwesens sowie einer verbesserten Rechenschaftspflicht der Regierung ein besonderer Stellenwert zukommt;
11. begrüßt die Gespräche von Kampala für den Frieden in der Region, die am 5. September 2013 unter der Schirmherrschaft des Vorsitzenden des ICGLR, des ugandischen Präsidenten Yoweri Museveni, stattgefunden haben; legt allen betroffenen Akteuren nahe, sich daran zu beteiligen, und legt den kongolesischen Behörden nahe, den Dialog zwischen den Gemeinschaften, insbesondere zwischen den von dem Konflikt betroffenen Gemeinschaften, zu unterstützen;
12. fordert, die AU und die Länder in der Region der Großen Seen auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die illegale Gewinnung von natürlichen Ressourcen und den Handel mit ihnen, die einer der Gründe für die Verbreitung und den Schmuggel von Waffen sind, die wiederum wesentlich dazu beitragen, Konflikte in der Region der Großen Seen zu schüren und zu verschärfen, zu bekämpfen;
13. fordert die internationale Gemeinschaft, darunter die Europäische Union, die Afrikanische Union und die Vereinten Nationen, auf, auch weiterhin alles in ihrer Macht stehende zu tun, um den Menschen im Osten der Demokratischen Republik Kongo koordiniertere und wirksamere Hilfe zukommen zu lassen, und sich an den Anstrengungen zur Bewältigung der humanitären Katastrophe zu beteiligen;
14. begrüßt die Bereitstellung von zusätzlichen 10 Mio. EUR durch die Kommission, damit für die 2,5 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo die dringend benötigte Hilfe zur Verfügung gestellt wird, was dazu führt, dass sich die EU-Soforthilfe für die Demokratische Republik Kongo und die Region der Großen Seen im Jahr 2013 auf 71 Mio. EUR beläuft und die EU nunmehr zum größten Geber humanitärer Hilfe für das Land geworden ist;
15. besteht darauf, dass die Regierung der Demokratischen Republik Kongo die Reformen des Sicherheitssektors abschließt; fordert, dass sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf internationaler Ebene Anstrengungen unternommen werden, um die Autorität des Staates und die Rechtstaatlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo auszuweiten, vor allem in den Bereichen Politikgestaltung und Sicherheit, auch in enger Zusammenarbeit mit der Mission der Europäischen Union zur militärischen Unterstützung (EUSEC) und der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL), die fortgesetzt werden sollten, um sowohl in der Demokratischen Republik Kongo als auch in der Region der Großen Seen Frieden und Sicherheit zu festigen;
16. legt dem Parlament, dem Senat und dem Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo, Joseph Kabila, nahe, alle notwendigen Maßnahmen umzusetzen, um die Demokratie zu festigen und um sicherzustellen, dass alle politischen Kräfte, die den Willen des kongolesischen Volkes vertreten, sowohl auf der Grundlage der verfassungsmäßigen und rechtlichen Bestimmungen als auch auf der Grundlage freier und fairer Wahlen effektiv an der politischen Gestaltung des Landes mitwirken; betont, dass den Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmission von 2011 uneingeschränkt Rechnung getragen werden muss und dass die Reformen, die für den Fortgang des Wahlprozesses wesentlich sind, durchgeführt werden müssen, was die Garantie, dass lokale Wahlen durchgeführt werden, einschließt;
17. fordert die Behörden des Kongo auf, die physische und psychische Integrität von Menschenrechtsverteidigern unter allen Umständen zu gewährleisten und eine umgehende, sorgfältige, unvoreingenommene und transparente Untersuchung durchzuführen, um all diejenigen zu ermitteln, die dafür verantwortlich sind, dass mehrere Menschenrechtsverteidiger bedroht, angegriffen oder ermordet wurden;
18. betont, wie wichtig es ist, die seit langem erwarteten Rechtsvorschriften zu erlassen, darunter das Gesetz zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und das Gesetz zur Gewährleistung der Übereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften mit dem Römischen Statut;
19. empfiehlt, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf seiner 24. Tagung eine entschiedene Resolution verabschiedet, damit in irgendeiner Form ein Mechanismus zur Überwachung der Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo wiederhergestellt wird, und dass dazu die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte ersucht wird, einen Bericht über die Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Republik Kongo vorzulegen;
20. fordert die Behörden in Kongo mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass ein gemischtes Fachgericht wirksam eingesetzt wird, um dazu beizutragen, dass in der Demokratischen Republik Kongo die Straflosigkeit bekämpft wird und die Urheber von schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, einschließlich der sexuellen Gewalt gegen Frauen, vor Gericht gestellt werden;
21. ist der Ansicht, dass ein transparenter Zugang zu den und die Kontrolle über die natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo sowie die gerechte Verteilung der Ressourcen über den Staatshaushalt für die nachhaltige Entwicklung des Landes unerlässlich sind; fordert die Afrikanische Union und die Länder der Region der Großen Seen daher auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die illegale Gewinnung von natürlichen Ressourcen und den Handel mit ihnen zu bekämpfen, und fordert die Europäische Union sowie die gesamte internationale Gemeinschaft auf, die Zusammenarbeit mit der Demokratischen Republik Kongo in diesem Bereich zu intensivieren;
22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Afrikanischen Union, den Regierungen der Länder der Region der Großen Seen, dem Präsidenten, dem Ministerpräsidenten und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für sexuelle Gewalt in Konflikten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sowie der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.