Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/025 IT/Lombardia, Italien) (COM(2013)0470 – C7-0206/2013 – 2013/2138(BUD))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0470 – C7‑0206/2013),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2),
– unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Regionale Entwicklung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0294/2013),
A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;
B. in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für Anträge vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2011 erweitert wurde und für diesen Zeitraum auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;
C. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;
D. in der Erwägung, dass Italien den Antrag EGF/2011/025 IT/Lombardia auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen der Entlassung von 529 Arbeitnehmern während des Bezugszeitraums vom 20. März bis 20. Dezember 2011 in der Lombardei, von denen 480 durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen, gestellt hat;
E. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderungsfähigkeit erfüllt;
1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Italien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag nach dieser Verordnung hat;
2. stellt mit Bedauern fest, dass die italienischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 30. Dezember 2011 gestellt haben und dass die Kommission ihre Bewertung am 28. Juni 2013 vorgelegt hat; bedauert die Länge des Bewertungszeitraums von 18 Monaten;
3. stellt fest, dass die Lombardei, die florierendste Region Italiens, die ein Fünftel des italienischen BIP erwirtschaftet, größere strukturelle Herausforderungen meistern muss, die durch die Wirtschafts- und Finanzkrise noch verschärft wurden; begrüßt, dass die Lombardei zum zweiten Mal die Hilfe des EGF in Anspruch nimmt, um wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten zu bewältigen;
4. fordert die italienischen Behörden auf, die EGF-Unterstützung vollständig auszuschöpfen und so viele Arbeitnehmer wie möglich zu einer Teilnahme an den Maßnahmen zu bewegen; weist darauf hin, dass die Haushaltsvollzugsraten bei den ersten Interventionen des EGF in Italien hauptsächlich aufgrund geringer Beteiligungsquoten relativ niedrig waren;
5. hebt hervor, dass die Kommission bereits die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise für die Branche der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) erkannt hat und dass in dieser Branche entlassene Arbeitnehmer bereits durch den EGF unterstützt wurden (Fälle: EGF/2011/016 IT/Agile und EGF/2010/012 NL/Noord Holland);
6. stellt fest, dass die italienische IKT-Branche in den letzten zehn Jahren mit der starken Konkurrenz aus Billiglohnländern zu kämpfen hatte; erkennt an, dass die Branche sich ,wegen des schnellen Durchbruchs neuer Technologien wie Cloud-Computing, diverse Online-Dienste und soziale Netze, die seit einigen Jahren als eine Herausforderung angesehen werden, neu organisieren muss; stellt fest, dass sich die digitale Kluft zwischen Italien und führenden europäischen Ländern wie auch anderen Ländern rund um den Globus infolge der krisenbedingten Konjunkturflaute vergrößert hat; stellt fest, dass alle diese Entwicklungen seit 2009 dazu geführt haben, dass in italienischen Unternehmen IKT-Arbeitsplätze abgebaut werden;
7. begrüßt, dass die italienischen Behörden, um die Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterstützen, beschlossen haben, am 1. März 2012, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Maßnahmen zu beginnen;
8. stellt fest, dass zur Abfederung der sozialen Folgen der Entlassungen in der IKT-Branche umfassend auf Netze der sozialen Sicherheit wie den Lohnausgleichsfonds (CIG), aus dem die Arbeitnehmer finanzielle Leistungen als Ersatz für die Lohnzahlungen erhielten, zurückgegriffen wurde; stellt mit Befriedigung fest, dass die italienischen Behörden keine EGF-Unterstützung zur Finanzierung von Unterhaltszuschüssen beantragt haben;
9. stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für die berufliche Wiedereingliederung von 480 Arbeitnehmern umfasst, darunter Gespräche, Erstellung eines Kompetenzprofils, Festlegung eines Plans für den Berufsweg, Monitoring, Koordinierung und Steuerung des personalisierten Interventionsplans, Tutoring und Berufsberatung, Erkundung von Einstellungsmöglichkeiten bei neuen Arbeitgebern, Abstimmung der Kompetenzen auf die Arbeitsplätze, Mentoring während der ersten Phase am neuen Arbeitsplatz, Beratung und Unterstützung bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und Tutoring und Unterstützung während eines Praktikums;
10. stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen keine Schulungs- oder Umschulungsmaßnahmen umfasst, da diese Maßnahmen aus regionalen Quellen finanziert werden;
11. begrüßt, dass die Sozialpartner, und insbesondere die Gewerkschaften auf lokaler Ebene (CGIL, CISL, UIL, CISAL)(3), bei der Entwicklung der Maßnahmen des koordinierten EGF-Pakets angehört wurden; stellt fest, dass in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;
12. weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;
13. stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, nach Anhörung der Sozialpartner, Maßnahmen im Bereich Berufsberatung und Karriereplanung, Mentoring, Abstimmung der Kompetenzen auf die Arbeitsplätze sowie Unterstützung bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und während eines Praktikums umfasst;
14. stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die italienischen Behörden bestätigen, dass für die förderungsfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften sicherzustellen und zu gewährleisten, dass es bei den von der Union finanzierten Dienstleistungen nicht zu Überschneidungen kommt;
15. fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass der Haushaltsbehörde die Bewertung der Förderungsfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;
16. unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;
17. begrüßt die im Rat erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds in die EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020, nach dem nicht nur Arbeitnehmer, die aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können;
18. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
19. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
CGIL (Confederazione generale italiana del lavoro), CISL (Confederazione italiana sindacati lavoratori), UIL (Unione italiana del lavoro), CISAL (Confederazione Italiana Sindacati Autonomi Lavoratori).
ANHANG
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/025 IT/Lombardia, Italien)
(Der Text dieses Anhangs wird hier nicht wiedergegeben, da er dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2013/526/EU entspricht.)