Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2013/2074(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0250/2013

Eingereichte Texte :

A7-0250/2013

Aussprachen :

PV 07/10/2013 - 20
CRE 07/10/2013 - 20

Abstimmungen :

PV 08/10/2013 - 9.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0394

Angenommene Texte
PDF 210kWORD 98k
Dienstag, 8. Oktober 2013 - Straßburg
Korruption im öffentlichen und privaten Sektor: Die Auswirkungen auf die Menschenrechte in Drittstaaten
P7_TA(2013)0394A7-0250/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2013 zu Korruption im öffentlichen und privaten Sektor: Die Auswirkungen auf die Menschenrechte in Drittstaaten (2013/2074(INI))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC), das am 9. Dezember 2003 in Merida zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  in Kenntnis des Übereinkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, das am 17. Dezember 1997 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, sowie der nachfolgenden Ergänzungen,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011 mit dem Titel „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU – ein wirksamerer Ansatz“ (COM(2011)0886),

–  unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie, die der Rat für Auswärtige Angelegenheiten auf seiner 3179. Tagung am 25. Juni 2012 verabschiedet hat,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 8. Mai 2001 mit dem Titel „Die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern“ (COM(2001)0252),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ (COM(2011)0681),

–  unter Hinweis auf die Zusammenstellung einschlägiger Dokumente des Rates mit dem Titel „Durchgängige Einbeziehung der Menschenrechts- und Gleichstellungsfragen in die ESVP“(1) sowie insbesondere die vom Rat beschlossenen Verhaltensnormen für ESVP-Operationen („Generic Standards of Behaviour for ESDP Operations“, Doc. 08373/3/2005),

–  unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000,

–  unter Hinweis auf den am 10. Oktober 2010 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten globalen Aktionsplan mit dem Titel „Das Versprechen halten: vereint die Millenniums-Entwicklungsziele erreichen“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 27. Februar 2013 mit dem Titel „Ein menschenwürdiges Leben für alle: Beseitigung der Armut und Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft für die Welt“ (COM(2013)0092),

–  unter Hinweis auf den 2008 verabschiedeten Bericht der Europäischen Investitionsbank (EIB) über die Politik zur Bekämpfung von Korruption, Betrug, heimlichen Absprachen, Nötigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Rahmen der Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank (EIB) mit Hilfe vorbeugender und abschreckender Maßnahmen („Anti Fraud Policy“ der EIB),

–  unter Hinweis auf die im März 2009 in Kraft getretenen Durchführungsgrundsätze und ‑verfahren der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE),

–  unter Hinweis auf die Leitprinzipien „Schützen, achten, Rechtsschutz gewähren: Rahmen der Vereinten Nationen für Unternehmenstätigkeit und Menschenrechte“ (HR/PUB/11/04),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer Strategie für digitale Freiheiten in der Außenpolitik der EU(3),

–  in Kenntnis der am 8. Dezember 2008 auf der 2914. Tagung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ verabschiedeten EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

–  unter Hinweis auf das Montreux-Dokument „Einschlägige völkerrechtliche Verpflichtungen und bewährte Verfahren für Staaten in Bezug auf Einsätze privater Militär- und Sicherheitsfirmen (PMSC) in bewaffneten Konflikten“, das am 17. September 2008 in Montreux verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf das am 27. Januar 1999 zur Unterzeichnung aufgelegte Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption, das am 4. November 1999 zur Unterzeichnung aufgelegte Zivilrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption und die vom Ministerkomitee des Europarates am 5. Mai 1998 bzw. am 1. Mai 1999 angenommenen Entschließungen (98) 7 und (99) 5 zur Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO),

–  unter Hinweis auf die am 26./27. November 2012 angenommene Erklärung von Jakarta zu den Grundsätzen für mit Korruptionsbekämpfung befasste Stellen,

–  unter Hinweis auf die Pariser Grundsätze für nationale Menschenrechtsinstitutionen(4),

–  unter Hinweis auf die „OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“(5),

–  unter Hinweis auf die „Trilaterale Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik“ der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)(6),

–  unter Hinweis auf die Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen(7),

–  in Kenntnis des Internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über den Waffenhandel, der bei der Abschlusskonferenz der Vereinten Nationen zum Vertrag über den Waffenhandel, die vom 18. bis 28. März 2013 in New York stattfand, angenommen wurde(8),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0250/2013),

A.  in der Erwägung, dass Korruption als Missbrauch überlassener Befugnisse für den individuellen oder kollektiven, unmittelbaren oder mittelbaren persönlichen Nutzen definiert werden kann, und dass Korruption gemäß der im UNCAC festgeschriebenen Definition u. a. die Straftatbestände der Bestechung, Veruntreuung, missbräuchlichen Einflussnahme, missbräuchlichen Wahrnehmung von Aufgaben und unerlaubten Bereicherung umfasst; in der Erwägung, dass Betrug, Erpressung, Nötigung, Missbrauch der Ermessensfreiheit, Begünstigung, Günstlingswirtschaft, Bevorzugung und illegale politische Spenden eng mit Korruption zusammenhängen; in der Erwägung, dass Korruption vor allem dann, wenn staatliche Stellen bei der Durchsetzung des Rechts versagen, mit dem organisierten Verbrechen, das unter kollektiver Führung außerhalb der staatlichen Strukturen vorgeht, in Zusammenhang stehen kann;

B.  in der Erwägung, dass Korruption zu Ungleichheit, Ungerechtigkeit und Diskriminierung führt, diese verfestigt und verschärft, so dass Menschenrechte (sowohl im zivilen, politischen und wirtschaftlichen als auch im soziokulturellen Bereich) nicht gleichberechtigt wahrgenommen werden können; in der Erwägung, dass Korruption negative Auswirkungen auf die Umwelt haben kann und die am stärksten benachteiligten und an den Rand gedrängten Bevölkerungsgruppen überproportional betrifft, da ihnen insbesondere der gleichberechtigte Zugang zu politischer Beteiligung, öffentlichen Diensten, Justiz, Sicherheit, Grundbesitz, Beschäftigung, Bildung, Gesundheit und Unterkunft verwehrt ist, und dass Korruption besonders die Fortschritte bei der Bekämpfung von Diskriminierungen und vor allem bei der Gleichstellung der Geschlechter und Selbstbestimmung von Frauen beeinträchtigt, da sie deren Möglichkeiten beschränkt, ihre Rechte einzufordern;

C.  in der Erwägung, dass Korruption die wirtschaftliche Entwicklung beeinträchtigen kann, da sie verschiedentlich Handel und Investitionen behindert;

D.  in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Korruption gemäß den Festlegungen und Definitionen nach Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 97 des Cotonou-Abkommens zu einer verantwortungsvollen Staatsführung gehört;

E.  in der Erwägung, dass Korruptionsfälle und Verletzungen der Menschenrechte häufig mit Machtmissbrauch, mangelnder Rechenschaftspflicht und der Institutionalisierung verschiedener Formen der Diskriminierung einhergehen; in der Erwägung, dass Korruption vermehrt im Zusammenhang mit einer unzureichenden oder fehlenden Durchsetzung der Menschenrechte auftritt, und dass sie häufig die Effizienz der Institutionen und Stellen beeinträchtigt, die üblicherweise Kontrolle ausüben und über die Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte wachen, wie beispielsweise Parlamente, Strafverfolgungsbehörden sowie Justiz, Rechtssysteme und die Zivilgesellschaft;

F.  in der Erwägung, dass Korruption im Allgemeinen fest in der Mentalität von Gesellschaften verwurzelt ist und diese durchdringt, und dass alle Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption zuallererst im Bildungswesen und in einem möglichst frühen Alter ansetzen sollten;

G.  in der Erwägung, dass Staaten mitunter nicht vorbeugend oder bestrafend gegen Korruption im öffentlichen und im privaten Sektor vorgehen und somit ihren internationalen Verpflichtungen nicht nachkommen, die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und in anderen einschlägigen internationalen und regionalen Instrumenten auf dem Gebiet der Menschenrechte niedergelegt sind;

H.  in der Erwägung, dass Korruption sowohl den Umfang und die Verteilung von Staatsausgaben als auch die Fähigkeit von Staaten, ihre verfügbaren Mittel optimal für die umfassende Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte einzusetzen, beeinträchtigt, und dass durch Korruption bedeutende Geldmittel von Investitionen in die Wirtschaft abgezogen werden, was zur Folge hat, dass die Erholung von von Wirtschaftskrisen betroffenen Staaten – einschließlich der Mitgliedstaaten der EU – erschwert wird;

I.  in der Erwägung, dass die Korruptheit von Personen in verantwortungsvollen Positionen in den betroffenen Staaten große Unsicherheit und Instabilität verursachen und den Staat selbst gefährden kann;

J.  in der Erwägung, dass die Korruption Angaben der Weltbank zufolge 5 % des weltweiten BIP ausmacht (2,6 Bio. US-Dollar), wobei jedes Jahr über eine Billion US-Dollar an Bestechungsgeldern gezahlt werden; in der Erwägung, dass die Korruption weltweit die Gesamtgeschäftskosten um bis zu 10 % und die Kosten von öffentlichen Aufträgen in Entwicklungsländern um bis zu 25 % erhöht(9);

K.  in der Erwägung, dass Schätzungen der Weltbank zufolge jährlich 20 bis 40 Milliarden US-Dollar – was 20 bis 40 % der offiziellen Entwicklungshilfe entspricht – durch Korruption auf hoher Ebene illegal von öffentlichen Haushalten der Entwicklungsländer abgezweigt und im Ausland verborgen werden(10);

L.  in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer im Zeitraum von 2000 bis 2009 8,44 Billionen US-Dollar durch illegale Finanzströme verloren haben, also das Zehnfache des Betrages, der ihnen als Hilfe aus dem Ausland zuteil wurde; in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer im letzten Jahrzehnt jährlich 585,9 Milliarden US-Dollar durch illegale Finanzströme verloren haben; in der Erwägung, dass die jährlich durch Korruption veruntreuten Mittel den 80fachen Betrag dessen ausmachen, der benötigt würde, um alle Hungrigen der Welt zu ernähren, und dass Bestechungsgelder und Diebstahl weltweit die Gesamtkosten von Projekten zur Bereitstellung von sauberem Trinkwasser und Sanitäreinrichtungen um bis zu 40 % erhöhen(11);

M.  in der Erwägung, dass Korruption die Festigung der Demokratie und die Durchsetzung der Menschenrechte bedroht und aus diesem Grund nach wie vor eine der maßgeblichen Ursachen und ein Auslöser von Konflikten, von weitreichenden Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht und von Straflosigkeit in Entwicklungsländern ist, und dass Korruption und unerlaubte Bereicherung durch Angehörige der Staatsgewalt heutzutage dazu geführt haben, dass Macht unbefugt in Anspruch genommen und gefestigt wird, sowie dass neue Milizen gegründet werden und verbreitet Gewalt ausgeübt wird;

N.  in der Erwägung, dass Korruption in der Justiz den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, den Zugang zur Justiz erschwert sowie das Recht auf eine faire Verhandlung und wirksamen Rechtsbehelf einschränkt und somit die Durchsetzung aller anderen Menschenrechte behindert, und dass Korruption die Unabhängigkeit, Kompetenz und Unparteilichkeit der Justiz und der öffentlichen Verwaltung ernsthaft in Mitleidenschaft zieht, wodurch das Misstrauen in öffentliche Institutionen gefördert, die Rechtsstaatlichkeit untergraben und Gewalt ausgelöst wird;

O.  in der Erwägung, dass die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen Staaten in die Lage versetzt, ihren Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Menschenrechte nachzukommen, indem sie den Zugang zu Wasser, Nahrung, Gesundheitsdiensten, Bildung, Unterkunft, Sicherheit und Ordnung als Voraussetzungen für menschliche Entwicklung bereitstellen, und dass Korruption im öffentlichen Vergabewesen immer dann gedeiht, wenn Offenheit, Transparenz, Information, Wettbewerb, Anreize, klare und entschlossen durchgesetzte Regeln und Regulierungen fehlen, und wenn keine unabhängigen Überwachungs- und Sanktionsmechanismen vorhanden sind;

P.  in der Erwägung, dass Bürger durch weit verbreitete Korruption sowie durch ungenügende Transparenz, mangelnde Möglichkeiten des Zugangs zu Informationen und fehlende Teilnahme an Prozessen der Beschlussfassung davon abgehalten werden, Regierungen und politische Vertreter zur Verantwortung zu ziehen und dadurch nicht sichergestellt werden kann, dass Einkünfte aus Ressourcen und aus der Erschließung des Marktes für die Gewährleistung ihrer Menschenrechte eingesetzt werden; in der Erwägung, dass es Aufgabe der Regierungen ist, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um gegen Korruption in öffentlichen und privaten Unternehmen vorzugehen;

Q.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger, Medien, Organisationen der Zivilgesellschaft, Gewerkschaften und investigativ tätige Journalisten eine wichtige Rolle im Kampf gegen Korruption einnehmen, da sie die öffentlichen Haushalte hinterfragen, Regierungsaktivitäten, große – hauptsächlich multinationale – Unternehmen und die Parteienfinanzierung überwachen, über Kompetenzen und Fachwissen zum Kapazitätsaufbau verfügen sowie für Transparenz und Rechenschaftspflicht eintreten; in der Erwägung, dass Journalisten, die über Korruption und organisiertes Verbrechen berichten, insbesondere in Entwicklungsländern immer öfter gezielt von organisierten Verbrecherbanden, „parallelen Mächten“ und den staatlichen Stellen schikaniert werden;

R.  in der Erwägung, dass eine freie und unabhängige Presse sowie freie und unabhängige Medien sowohl inner- als auch außerhalb des Internets eine grundlegende Rolle für die Gewährleistung der Transparenz und der Überwachung einnehmen, die zur Bekämpfung der Korruption benötigt werden, und zwar dadurch, dass diese Medien ein Forum für die Aufdeckung von Korruption sind und den Bürgern und der Gesellschaft Zugang zu Informationen verschaffen;

S.  in der Erwägung, dass den Bürgern durch die Offenlegung von Daten und eine transparente Regierungsführung Zugang zu Informationen über die Haushalte und Ausgaben der Regierungen verschafft wird und sie somit mehr Teilhabe ausüben können;

T.  in der Erwägung, dass Informanten bei der Aufdeckung von Korruption, Betrug, Misswirtschaft und Verletzungen der Menschenrechte unentbehrlich, dabei aber einem hohen persönlichen Risiko ausgesetzt sind, und dass mangelnder Schutz vor Vergeltung, fehlende Kontrollen der gesetzlichen Vorschriften zu Information, Verleumdung und Diffamierung sowie unangebrachte Ermittlungen im Zusammenhang mit den Anschuldigungen der Informanten diese sowohl von Aussagen abhalten als auch ihre persönliche Sicherheit und die Sicherheit ihrer Familien häufig in Gefahr bringen können; in der Erwägung, dass die EU dazu verpflichtet ist, diese zu beschützen, insbesondere indem sie ihre Instrumente der Zusammenarbeit, wie etwa das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), bestmöglich einsetzt;

U.  in der Erwägung, dass sich im Falle von Notlagen und der anschließenden Bereitstellung von Hilfen aufgrund der Art der Aktivitäten sowie der Komplexität der Maßnahmen und der ausführenden Stellen häufig Gelegenheiten für Korruption bieten und dass diese „Gelegenheiten“ Bestechung, Behinderung, Erpressung von Personal der Hilfsorganisationen, Fehlverhalten dieses Personals, Betrug, Bilanzfälschung, Unterschlagung von erhaltenen Hilfen und Ausbeutung der Bedürftigen umfassen und einer weit verbreiteten Hoffnungslosigkeit gegenüber öffentlichen Einrichtungen jeder Art Nahrung geben; in der Erwägung, dass die Veruntreuung von humanitärer Hilfe einen schwerwiegenden Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht darstellt;

V.  in der Erwägung, dass 25 % aller der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eingeleiteten Ermittlungen in Zusammenhang mit der europäischen Außenhilfe für Drittländer stehen, und dass als Ergebnis dieser Ermittlungen 17,5 Mio. EUR wiedererlangt wurden(12);

W.  in der Erwägung, dass Hilfen der EU für Entwicklungsländer verschwendet sein könnten, sofern es in den Empfängerländern kein umfassendes Kontrollsystem gibt, und sofern die Integritätssysteme, die den Einsatz der Mittel steuern, nicht vollständig und unabhängig überwacht werden;

X.  in der Erwägung, dass die europäischen öffentlichen Geldinstitute, und zwar sowohl die Einrichtungen der EU (EIB) als auch die Einrichtungen, deren Anteile mehrheitlich von den EU-Mitgliedstaaten gehalten werden (EBWE), im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten außerhalb der Europäischen Union mutmaßlich in Korruptionsskandale verwickelt waren;

Y.  in der Erwägung, dass Geber und internationale Finanzinstitute wie die Weltbank und der Internationale Währungsfonds (IWF) wirksame Reformen der Staatsführung in Schuldnerländern fördern und zu einer effektiven Bekämpfung der Korruption beitragen sollten, indem sie u. a. die nachgewiesenen Risiken für die Entstehung der Korruption und für die Schwächung der Menschenrechte, die mit vielen im Zusammenhang mit Strukturanpassungsprogrammen (SAP) auferlegten Maßnahmen (wie beispielsweise der Privatisierung von Staatsunternehmen und staatlichen Ressourcen) einhergehen, kritisch bewerten und angehen;

Z.  in der Erwägung, dass sich Menschenhandel in hohem Maße auf komplexe und korrupte Netzwerke stützt, die sich in den Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländern der Opfer quer durch alle Bereiche der Regierung, der öffentlichen Verwaltung, der Strafverfolgungsbehörden und des privaten Sektors ziehen, und dass Korruption die Arbeit derjenigen schwächt, die Menschenhandel bekämpfen, da sie Polizei und Personal der Justizbehörden betrifft und somit auch die Verfahren für die Festnahme und Verfolgung von Menschenhändlern sowie die Bereitstellung von Rechtshilfe und Zeugenschutz für die Opfer von Menschenhandel beeinträchtigt werden;

AA.  in der Erwägung, dass Korruption und Fehlverhalten innerhalb der Streitkräfte, des Verteidigungssektors, der Strafverfolgungsbehörden und Friedenstruppen das Leben, die physische Integrität, den Schutz, die Freiheit und die Rechte der Bürger in Entwicklungsländern ernsthaft gefährden, und dass der Verteidigungssektor und die Beschaffung von Verteidigungsgütern weiterhin durch ein übermäßig hohes Maß an Korruption gekennzeichnet sind und vor allem durch Geheimhaltung aus Gründen der nationalen Sicherheit abgeschirmt werden; in der Erwägung, dass das öffentliche Beschaffungswesen für Sicherheitsgüter sorgfältig überwacht werden sollte;

AB.  in der Erwägung, dass die Beauftragung privater Militär- und Sicherheitsdienstleister (PMSC) durch sowohl öffentliche als auch private Auftraggeber in den letzten zwanzig Jahren stark zugenommen hat, und dass PMSC aufgrund der Art ihrer Tätigkeiten besonders anfällig für Korruption sind und schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte angeklagt wurden, wobei sie sich meist in einer rechtlichen Grauzone bewegen, in der sie nicht in dem Maße der Öffentlichkeit verantwortlich sind, wie dies generell von Streitkräften verlangt wird;

AC.  in der Erwägung, dass die in den Kapiteln IV und V des UNCAC festgehaltenen Instrumente der Rechtshilfe und der Wiedererlangung von Vermögenswerten durch die Vertragsstaaten des UNCAC kaum effizient umgesetzt und genutzt werden, und dass diese Vertragsstaaten ihren Verpflichtungen aus den Kapiteln IV („Internationale Zusammenarbeit“) und V („Wiedererlangung von Vermögenswerten“) des Übereinkommens in Bezug auf internationale Zusammenarbeit noch umfassend nachkommen und vor allem ihre aus Artikel 46 des UNCAC hervorgehenden Verpflichtungen zur Rechtshilfe ausreichend erfüllen müssen;

AD.  in der Erwägung, dass der kaum regulierte und undurchsichtige weltweite Handel mit konventionellen Waffen und Munition Konflikte, Korruption, Armut, Verletzungen der Menschenrechte und Straffreiheit begünstigt;

AE.  in der Erwägung, dass sich Korruption in großem Stil in Entwicklungsländern meist mit Wissen und sogar mit Hilfe von Geschäftsleuten, Rechtsanwälten, Finanzinstitutionen und Amtsträgern aus Industrieländern und sogar aus Mitgliedstaaten der EU vollzieht, und dass diese Institutionen und Vereinigungen unter offensichtlicher Missachtung der Verordnungen gegen Geldwäsche auf EU-Ebene sowie auf internationaler Ebene die Kanäle dafür geöffnet haben, die durch Korruption erzielten Erlöse in entwickelten Staaten und in Entwicklungsländern zu waschen, verworrene Strukturen zu schaffen und Vermögenswerte in „Steuerparadiesen“ zu verstecken;

AF.  in der Erwägung, dass ein auf die Menschenrechte gestützter Ansatz zur Bekämpfung von Korruption das allgemeine Bewusstsein dafür stärkt, dass nicht nur öffentliche Mittel, sondern auch die individuellen Rechte und Chancen der Bürger durch Korruption beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass die enge Zusammenarbeit internationaler Bewegungen gegen Korruption einerseits und für Menschenrechte andererseits das öffentliche Bewusstsein und die Nachfrage nach Offenheit, Rechenschaftspflicht und Gerechtigkeit stärken wird, und dass die Verknüpfung von Korruptionsfällen mit Verletzungen der Menschenrechte neue Handlungsmöglichkeiten eröffnet, vor allem dann, wenn Korruption mithilfe bestehender nationaler, regionaler und internationaler Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte bekämpft werden kann;

Kohärenz interner und externer Maßnahmen

1.  ist der Auffassung, dass die EU nur dann glaubhaft eine einflussreiche Führungsrolle im Kampf gegen die Korruption übernehmen kann, wenn sie das Problem des organisierten Verbrechens, der Korruption und der Geldwäsche innerhalb ihrer eigenen Grenzen angemessen bekämpft; begrüßt in diesem Zusammenhang den von der Kommission zu erstellenden Bericht über die Bekämpfung der Korruption in der EU; hofft, dass die Ermittlung von korruptionsanfälligen Bereichen in den Mitgliedstaaten durch die Kommission dazu beiträgt, dass die Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption verstärkt werden, der Austausch bewährter Methoden unterstützt wird, Tendenzen innerhalb der EU ermittelt sowie das Lernen voneinander und die weitere Einhaltung von Verpflichtungen innerhalb der EU und auf internationaler Ebene gefördert werden; fordert die Kommission auf, politische Initiativen der EU zur Bekämpfung der Korruption wie beispielsweise einen Aktionsplan der EU gegen Korruption vorzulegen;

2.  begrüßt in diesem Zusammenhang die Neuaushandlung der Zinsbesteuerungsrichtlinie, durch die das Bankgeheimnis effektiv beendet werden soll; ist der Auffassung, dass die Regulierung und die Transparenz im Zusammenhang mit Handels- und Konzernregistern in allen Mitgliedstaaten der EU verstärkt werden müssen, da dies eine Grundvoraussetzung für den Kampf gegen Korruption sowohl in der EU als auch in Drittstaaten darstellt; ist der Auffassung, dass die Regelungen der EU eine Registrierung aller Rechtsformen und der Informationen zu ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Eigentum vorschreiben sollten, und dass diese Daten gebührenfrei in elektronischer Form und in einem suchfähigen Format im Internet veröffentlicht werden sollten;

3.  ist der Auffassung, dass die EU dem Beispiel folgen sollte, das die Vereinigten Staaten 2012 mit der Verabschiedung des „Sergej Magnitsky Rule of Law Accountability Act“ gegeben haben, und vergleichbare Rechtsvorschriften auf EU-Ebene annehmen sollte, die als symbolischer und operativer Rahmen für die Schaffung einer Verbindung zwischen Korruption und Verletzungen der Menschenrechte dienen könnten; fordert den Rat aus diesem Grund auf, durch einen Beschluss ein gemeinsames EU-Verzeichnis der Amtsträger zu erstellen, die in den Tod von Sergej Magnitsky, die anschließende juristische Verschleierung und die anhaltenden Einschüchterungsversuche gegenüber seiner Familie verwickelt sind; fügt hinzu, dass durch diesen Beschluss des Rates gezielt Sanktionen gegen die betreffenden Amtsträger – beispielsweise ein EU-weites Verbot der Erteilung von Visa und eine Anweisung zur Sicherstellung von Vermögenswerten, die diese Amtsträger oder ihre direkten Familienangehörigen innerhalb der Europäischen Union besitzen – verhängt werden sollten; fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan zur Schaffung eines Mechanismus zu erstellen, durch den ähnliche gezielte Sanktionen gegen Amtsträger aus Drittstaaten (u. a. Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter) aufgelistet und verhängt werden, wenn diese Amtsträger in schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte und juristische „Manipulationen“ gegen Informanten, Journalisten, die über Korruption berichten, und Menschenrechtsaktivisten in Drittstaaten verwickelt sind; betont, dass die Kriterien für die Aufnahme in die Liste auf gut dokumentierten, übereinstimmenden und unabhängigen Quellen und überzeugenden Nachweisen beruhen sowie Mechanismen zur Entschädigung der Opfer vorsehen sollten;

Rechenschaftspflicht und Transparenz bei externer Hilfe und öffentlichen Haushalten

4.  unterstützt uneingeschränkt die Verpflichtung der EU, das Konzept der demokratischen Eigenverantwortung in ihren Strategien der Entwicklungspolitik zu fördern und zu berücksichtigen, da dieses Konzept die wirksame und vollständige Beteiligung der Menschen an der Ausarbeitung, Umsetzung und Überwachung von Entwicklungsstrategien und Maßnahmen der Geber und der Partnerregierungen vorsieht; ist der Auffassung, dass eine solche Politik die Einbeziehung der Begünstigten von Programmen fördert und somit zu einer besseren Überwachung und einer größeren Rechenschaftspflicht im Kampf gegen Korruption beiträgt; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, ihre Entwicklungshilfeprogramme an die Einhaltung der internationalen Normen für die Korruptionsbekämpfung zu knüpfen und, wie von der OECD empfohlen, in Verträge im Rahmen von Ausschreibungsverfahren eine Antikorruptionsklausel aufzunehmen; fordert die Kommission auf, im Bereich der Hilfe weiterhin ein hohes Maß an Transparenz unter Einsatz digitaler maschinenlesbarer Formate zu fördern und einen gemeinsamen Standard zu nutzen, so dass eine Vergleichbarkeit mit anderen Gebern und im Besonderen mit den Bedürfnissen der Regierungen der Empfängerländer sichergestellt ist;

5.  betont, dass Mischfinanzierungen besser verwaltet werden müssen, um einerseits sicherzustellen, dass durch sie die Wirksamkeit der Entwicklungsfinanzierung erhöht wird, und um andererseits mehr Transparenz bei den Kriterien für die Projektauswahl und eine größere Rechenschaftspflicht gegenüber der Gesellschaft insgesamt zu schaffen; verweist darauf, dass die Aufstellung einer gewissen Anzahl an Mindestanforderungen für die Auswahl, die Überwachung und die Bewertung von Projekten sowohl eine Vergleichbarkeit als auch eine einheitliche Grundlage für die Bereitstellung von Informationen über die Effizienz von Maßnahmen schaffen könnte; stellt fest, dass das Fortschreiten und die Auswirkungen von Projekten auf die Entwicklung systematisch festgehalten werden sollten, damit der Einsatz von Mischfinanzierungen als Hilfsmaßnahmen nicht nur vor den Gebern und den beteiligten europäischen Finanzinstitutionen, sondern auch vor der Öffentlichkeit gerechtfertigt werden kann;

6.  ist der Auffassung, dass die Kommission bei den Vergabevorgängen zur Umsetzung EU-finanzierter Projekte auf ein hohes Maß an Integrität achten sollte, indem vor allem lokalen Organisationen ein besserer Zugang zu Ausschreibungen gewährt wird; betont, dass die Beteiligung einer größeren Bandbreite an Akteuren, wobei vor allem die Akteure gemeint sind, die von der Ausschreibung betroffen sind (wie Vereinigungen von Grundbesitzern und benachteiligte Gruppen), einen Nutzen für einen auf die Menschenrechte gestützten Ansatz bei der Beschaffung darstellt; ist der Auffassung, dass im Rahmen eines auf die Menschenrechte gestützten Ansatzes auf dem Gebiet der Beschaffung die staatlichen Stellen dazu angehalten werden, benachteiligte Gruppen in die Lage zu versetzen, selbst bei Vergabeverfahren anzutreten und die Kriterien auszuweiten, die zur Bewertung von Unternehmen bei Vergabeverfahren herangezogen werden; erinnert daran, dass nur dann festgestellt werden kann, ob die Mittel der EU angemessen verwendet werden, wenn die Ergebnisse von Projekten zusammen mit der Zivilgesellschaft überwacht und lokale Behörden zur Verantwortung gezogen werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, keine Projekte an Auftragnehmer zu vergeben, deren wirtschaftliche Eigentümer nicht bekannt sind oder deren Unternehmensstruktur es ihnen ohne weiteres ermöglicht, Preisverrechnungen vorzunehmen;

7.  fordert die EU nachdrücklich auf, dadurch mehr Transparenz zu schaffen, dass sie die Einrichtung eines globalen Systems zur Verfolgung von Hilfszusagen unterstützt, sodass Geberländer an ihre Hilfszusagen gebunden sind und für die von ihnen unterstützten Projekte, Einrichtungen oder Gruppen zur Rechenschaft gezogen werden können;

8.  erinnert darüber hinaus daran, dass der Anwendung u. a. folgender korrupter Methoden bei der Umsetzung EU-finanzierter Projekte vorgebeugt werden muss: der unangemessenen Erhöhung der Kosten eines Projekts, den Zahlungen für fiktive Projekte und Beschäftigte, dem unangemessenen und korrupten Einsatz von wirtschaftlichen und/oder industriellen Kompensationen, dem offenen Diebstahl von staatlichen Geldern sowie erhöhten Ausgaben für Reisekosten und Bestechungsgelder; besteht aus diesem Grund darauf, dass von der EU gewährte Finanzierungen vom Beginn bis zum Ende überwacht werden, was Folgendes einschließt: Politikgestaltung und Regulierung, Planung und Aufstellung des Haushaltsplans, Finanzierung, Fiskaltransfers, Verwaltung und Erarbeitung des Programms, Ausschreibung und Vergabe, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Zahlung für Dienstleistungen;

9.  schlägt der Kommission vor, die Instrumente für die Berichterstattung des OLAF über den Missbrauch von Mitteln der EU unter den Beteiligten an öffentlichen Ausschreibungen und den Begünstigten der Hilfe der EU bekanntzumachen und strategische Leitlinien für den Umgang mit Informationen aufzustellen, die Informanten in Bezug auf diese missbräuchliche Verwendung von EU-Mitteln in Drittländern liefern, wobei eine angemessene Weiterbearbeitung und Rückmeldung sowie ein Schutz vor Vergeltung vorzusehen sind und im Besonderen die Lage der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Frauen, in vielen Entwicklungsländern berücksichtigt werden muss, da sie besonders häufig Korruption ausgesetzt sind und bei der Aufdeckung mitarbeiten, jedoch auch als anfälliger und stigmatisierter für eine Zusammenarbeit angesehen werden;

10.  betont, dass die EU bei allen Formen des Dialogs mit Drittländern, wozu auch Dialoge in bilateralen Beziehungen und auf höchster Ebene gehören, eindringlich darauf hinweisen muss, dass der Umsetzung des Rechts auf Beteiligung, des Rechts auf den Zugang zu Information sowie Mechanismen der öffentlichen Rechenschaftspflicht wie beispielsweise der Offenlegung von Daten höchste Bedeutung zukommt, da es sich um elementare Grundsätze der Demokratie handelt; betont, dass die Freiheit der Presse und der Medien sowohl inner- als auch außerhalb des Internets in diesem Zusammenhang von größter Wichtigkeit ist; schlägt vor, dass die EU Projekte zur Unterstützung der Geltendmachung dieser Grundsätze in Drittländern finanziert, insbesondere in Ländern, die sich in einem Demokratisierungsprozess befinden, um so die Gleichstellung der Geschlechter und die Einbeziehung von Mitgliedern der Zivilgesellschaft, insbesondere von Menschenrechtsverteidigern, Gewerkschaften, Frauen und den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen, sicherzustellen und bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften zum wirksamen Schutz von Informanten zu helfen;

11.  stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die EU mit gutem Beispiel vorangehen muss; fordert nachdrücklich, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten aktiv an internationalen Initiativen für mehr Haushaltstransparenz beteiligen, wie beispielsweise der „Open Government Partnership“, der „Open Budget Initiative“ und der internationalen Initiative für die Transparenz der Hilfe („International Aid Transparency Initiative“) und dieses Engagement auch bei ihren Partnerländern fördern, da es sich um grundlegende Elemente der internationalen Menschenrechtsnormen handelt;

12.  fordert die Kommission auf, eine Ausweitung der in den EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern festgehaltenen Definition von Menschenrechtsverteidigern auf Menschen, die sich aktiv gegen Korruption einsetzen, investigativ tätige Journalisten und vor allem auf Informanten vorzuschlagen;

13.  weist darauf hin, dass die EU als einer der größten Geldgeber weltweit vermehrt dazu übergehen sollte, Haushaltsreformen mit dem Ziel von mehr Transparenz sowie eines besseren Zugangs zu Daten und Beteiligungsprozessen zur Bedingung für die Beistellung von Außenhilfe durch die EU zu machen und sich in diesem Zusammenhang mit anderen Geldgebern über die Harmonisierung der wichtigsten Grundsätze abzustimmen; ist der Ansicht, dass die EU im Rahmen eines auf Anreize gegründeten Konzepts eindeutige und öffentliche Maßstäbe und Kriterien für die Regierungen der Empfängerländer schaffen sollte, damit diese mithilfe von Schulung oder technischer Unterstützung ihre Haushaltsverfahren öffnen und Transparenz, öffentliche Beteiligung sowie Überwachungsmechanismen in ihre Anstrengungen aufnehmen; fordert die EU nachdrücklich auf, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Aufsichtsgremien in Entwicklungsländern (einschließlich Parlamenten, Rechnungshöfen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Medien) zu fördern und zu unterstützen, damit diese ihren wichtigsten Funktionen nachkommen und folglich Korruption bekämpfen können;

14.  stellt andererseits fest, dass die EU den Rahmen der „bevorzugten Partnerschaften“ mit Drittländern dazu nutzen sollte, auf stark von Korruption durchsetzte Regime dahingehend wirksam Druck auszuüben, dass Reformen zur Umsetzung der oben genannten Grundsätze ergriffen werden; ist der Auffassung, dass die EU durch politischen Dialog, Druck und Zusammenarbeit deutlich machen sollte, dass Reformen ergriffen werden müssen, und dass geeignete und anspruchsvolle Überwachungsmechanismen vorgesehen werden sollten; ist der Auffassung, dass die EU öffentlich den Erlass von Rechtsakten missbilligen sollte, die die Freiheit der Medien und die Aktivitäten der Zivilgesellschaft als wichtige Beiträge zur Rechenschaftspflicht einschränken, und dass sie Strategien zur Anpassung der Beziehungen zu diesen Ländern ausarbeiten und Reformen deutlich wahrnehmbar fördern sollte; betont, dass eindeutig festgelegte und einzuhaltende Menschenrechtsklauseln in Abkommen mit Drittstaaten aufgenommen werden müssen, damit die Partnerschaftsabkommen im Falle schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte ausgesetzt werden können;

15.  unterstützt eine verstärkte Transparenz bei der Beschlussfassung über Investitionen mit europäischen öffentlichen Mitteln, hauptsächlich im Zusammenhang mit Projekten der EIB und der EBWE, die sich nachteilig auf die Menschenrechte auswirken können; fordert die EIB und die EBWE nachdrücklich auf, ihre Strategien zur Bekämpfung von Betrug und von Korruption zu stärken, sodass eine uneingeschränkte Transparenz von Investitionen außerhalb der Europäischen Union gegeben ist; fordert die EIB und die EBWE auf, sich zur Vermeidung von riskanten Investitionen – insbesondere unter Einbindung von Finanzvermittlern – zu bekennen, einen risikobasierten Ansatz zu wählen, die Auswirkungen der von ihnen unterstützten Projekte auf die Menschenrechte besser zu bewerten und alle Aktivitäten ihrer Kunden sorgfältig auf die einwandfreie Einhaltung der Menschenrechte und Integrität zu prüfen; ist der Ansicht, dass besonderes Augenmerk auf die Sicherstellung der öffentlichen Beteiligung gelegt werden sollte, und dass alle von den finanzierten Projekten betroffenen Gemeinschaften in jeder Projektphase von der Planung, Umsetzung und Überwachung bis hin zur Bewertung vorab unterrichtet und umfassend angehört werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten der EU und die Kommission nachdrücklich auf, ihren Einfluss als ausschließliche Mitglieder der EIB und Hauptaktionäre der EBWE geltend zu machen und weitreichende Reformen dieser Institutionen zu fördern, so dass ihre Beschlüsse und ihre Rechenschaftspflicht einer umfassenderen demokratischen Kontrolle unterliegen;

16.  ist der Auffassung, dass die internationalen Finanzinstitutionen wie beispielsweise der IWF und die Weltbankgruppe nicht nur das Korruptionsrisiko der Maßnahmen, die den Schuldnerländern im Rahmen von Strukturanpassungsprogrammen (SAP) auferlegt wurden, sondern auch die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Menschenrechte bewerten sollten; ist der Ansicht, dass Strukturanpassungsprogramme Reformen zur Verbesserung der Staatsführung und zur Steigerung der Transparenz enthalten sollten; besteht darauf, dass geeignete, mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausgestattete und unabhängige Kontrollmechanismen die Umsetzung der Programme durch häufig durchzuführende Prüfungen und Inspektionen überwachen; fügt hinzu, dass in Schuldnerländern besonderes Augenmerk auf Landnahme, Zwangsräumungen, Beschaffung im Verteidigungsbereich, separate Verteidigungshaushalte sowie die Finanzierung von militärischen und paramilitärischen Aktivitäten gelegt werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Einfluss als Mitglieder des IWF und der Weltbank geltend zu machen, um auf mehr Transparenz und bessere Beteiligungsmechanismen bei den Verhandlungen über Strukturanpassungs- und andere Finanzierungsprogramme hinzuwirken und eine bessere demokratische Überwachung der gefassten Beschlüsse sowie eine verstärkte Rechenschaftspflicht zu fördern;

17.  fordert bilaterale und multilaterale Finanzinstitutionen, einschließlich der Weltbankgruppe, des IWF, regionaler Entwicklungsbanken, Ausfuhrkreditgesellschaften und Banken des privaten Sektors auf, von Unternehmen des Rohstoffsektors und von Regierungen die Einhaltung der Anforderungen der „Publish What You Pay“-Kampagne und/oder der Normen der EITI-Initiative zur Transparenz von Zahlungen als Voraussetzung für die Unterstützung jeglicher Projekte zu verlangen;

18.  begrüßt den in Seoul verabschiedeten Aktionsplan der G20 zur Bekämpfung der Korruption und ist der Auffassung, dass der dadurch gewonnene Impuls aufrechterhalten werden sollte, um abgestimmte internationale Bemühungen zur Bekämpfung der Korruption in Schlüsselbereichen sicherzustellen;

Korruption und Entwicklungspolitik

19.  betont, dass die ärmsten Menschen in den Entwicklungsländern, die in hohem Maße von öffentlichen Leistungen abhängig sind, unverhältnismäßig stark unter Korruption in kleinem Maßstab leiden, einschließlich der so genannten „stillen Korruption“, bei der öffentliche Bedienstete (beispielsweise fehlende Lehrer in staatlichen Schulen oder nicht zum Dienst antretende Ärzte in Grundversorgungskliniken) die bereits vom Staat bezahlten Leistungen oder Tätigkeiten nicht erbringen;

20.  betont, dass Korruption ausländische Direktinvestitionen (ADI) erschwert und Dritte von der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern abhält;

21.  vertritt die Auffassung, dass die Bekämpfung der Korruption, darunter auch das Vorgehen gegen Steueroasen, Steuerhinterziehung und die illegale Kapitalflucht, in ein umfassenderes Maßnahmenpaket zur Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung gehört, die im Jahr 2011 in der Agenda für den Wandel (COM(2011)0637) zu einer zentralen Priorität für die Steigerung der Effizienz der EU-Entwicklungspolitik erklärt wurde; hebt hervor, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vollständig und unmittelbar umzusetzen ist;

22.  weist darauf hin, dass alle Bemühungen zur Bekämpfung der Korruption durch die Unterstützung von Programmen zu ihrer Vorbeugung – mittels Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen – ergänzt werden sollten;

23.  verweist auf die Verpflichtungen, die im Rahmen der Partnerschaft von Busan für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit eingegangen wurden, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diese zu erfüllen, um die gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption und illegalen Geldflüssen zu intensivieren;

24.  ist der Auffassung, dass eine Grundvoraussetzung für die Bekämpfung und Beseitigung der Korruption darin besteht, dass die entwicklungspolitischen Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden; betont außerdem, dass die Unterstützung der EU in den Bereichen der fiskalpolitischen Steuerung und der Bekämpfung von Steuerbetrug im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) verstärkt werden muss;

Die Verbesserung der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten

25.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr Strafrecht erforderlichenfalls dahingehend zu ändern, dass Angehörige jedweder Nationalität, die auf ihrem Staatsgebiet ermittelt wurden und die sich der Bestechung oder der Veruntreuung öffentlicher Gelder schuldig gemacht haben, der Rechtsprechung unterworfen werden können, unabhängig davon, wo die Straftat begangen wurde, sofern sich die Erlöse aus diesen kriminellen Handlungen in dem betroffenen Mitgliedstaat befinden oder dort gewaschen wurden, oder wenn der Täter in „enger Verbindung“ mit dem Mitgliedstaat steht, beispielsweise durch Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder wirtschaftliches Eigentum eines Unternehmens mit Hauptsitz oder mit Niederlassungen in dem Mitgliedstaat;

26.  weist jedoch darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Vorsicht walten lassen sollten, wenn sie Informationen über der Korruption, der Veruntreuung oder der Steuerhinterziehung beschuldigte Personen an Drittstaaten weitergeben, damit nicht Menschenrechtsverteidiger ungerechtfertigt in Mitleidenschaft gezogen werden, wie es bereits bei Ales Bialiatski der Fall war;

27.  ist der Auffassung, dass die Gesetzgebung zu Verleumdung und Diffamierung von einer möglichen Meldung von Korruption in Drittstaaten abschrecken kann; fordert aus diesem Grund alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und Verleumdung und Diffamierung in ihren Rechtssystemen zumindest in den Fällen straffrei zu stellen, in denen es um Vorwürfe des organisierten Verbrechens, der Korruption und der Geldwäsche in den Mitgliedstaaten und in anderen Ländern geht;

28.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Empfehlungen des UNCAC nachzukommen und legislative und andere Maßnahmen zu verabschieden, durch die vorsätzliche illegale Bereicherung – d. h., wenn ein Amtsträger plötzlich über deutlich höhere Vermögenswerte verfügt als zuvor und diesen Zuwachs nicht nachvollziehbar mit seinem rechtmäßigen Einkommen rechtfertigen kann – als Straftat eingestuft wird;

Kapazitätsaufbau in mit der Bekämpfung von Korruption befassten Institutionen

29.  begrüßt die Erklärung von Jakarta von November 2012 zu den Grundsätzen für die mit der Bekämpfung der Korruption befassten Stellen; ermutigt die EU und ihre Mitgliedstaaten, in diesem Sinne fortzufahren und auf internationaler Ebene darauf hinzuarbeiten, der unzureichenden Wirksamkeit der in vielen Entwicklungsländern zur Bekämpfung der Korruption geschaffenen Institutionen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entgegenzuwirken, wobei dieser Mangel an Wirksamkeit vor allem auf ihre institutionellen Voraussetzungen, die fehlende Unabhängigkeit von der Regierung und zu wenig politische Unterstützung, die unzureichende Ausstattung mit Finanzmitteln, ihre Regeln für die Auswahl und Ernennung von Amtsträgern sowie auf mangelnde Befugnisse zur Durchsetzung und Vollstreckung zurückzuführen ist;

30.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die regierungsübergreifende Ausarbeitung internationaler Normen zur Unabhängigkeit und Wirksamkeit von Behörden zur Bekämpfung der Korruption anzuregen, wobei diese Normen im Anschluss der Generalversammlung der VN zur endgültigen Billigung vorgelegt werden sowie den gleichen Stellenwert genießen und den gleichen bedeutenden Geltungsbereich umfassen sollten wie die Pariser Grundsätze für nationale Menschenrechtsinstitutionen; betont, dass diese Grundsätze durch von Experten durchgeführte Leistungsbewertungen als Maßstab für Rechenschaftspflicht gelten sollten;

31.  fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit anderen Gebern und der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden zu verstärken, sodass in den Empfängerländern Kapazitäten für Oberste Rechnungskontrollbehörden geschaffen und in den Entwicklungsländern die Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden angewandt werden;

32.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Einsetzung einer Internationalen Kommission gegen Korruption zu fördern und zu unterstützen, die durch einen internationalen Vertrag oder ein Protokoll zum UNCAC geschaffen werden könnte und die in einem internationalen Gremium von Strafermittlern bestünde, die dieselben Befugnisse wie nationale Strafverfolgungsbehörden bei der Ermittlung und Verfolgung von Korruptionsfällen im Hoheitsgebiet der Unterzeichnerstaaten innehätten und darüber hinaus Personen vor nationalen Strafgerichten anklagen könnten;

33.  fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, die Schaffung des Amtes eines Sonderberichterstatters der VN zu Finanzkriminalität, Korruption und Menschenrechten zu unterstützen, das mit einem umfassenden Mandat ausgestattet sein müsste und das einen zielgerichteten Plan sowie eine regelmäßige Bewertung der von den Staaten zur Bekämpfung der Korruption ergriffenen Maßnahmen enthalten müsste; fordert diejenigen Mitgliedstaaten der EU, die die vom Europarat ausgearbeitete und am 27. Januar 1999 zur Unterzeichnung aufgelegte Strafrechtskonvention zur Korruption unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert haben, auf, diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu ratifizieren;

Unternehmensverantwortung

34.  weist auf einen auf dem OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr beruhenden Leitfaden hin, mit dessen Hilfe Unternehmen wirksame Maßnahmen zur internen Kontrolle sowie zur Durchsetzung einer Berufsethik und von Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung grenzüberschreitender Korruption ergreifen können;

35.  fordert alle in der EU niedergelassenen Unternehmen auf, ihrer unternehmerischen Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte gemäß den Leitlinien der Vereinten Nationen nachzukommen; begrüßt die Bereitschaft der Kommission, Leitlinien zu Menschenrechten für kleine und mittlere Unternehmen auszuarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, ihre eigenen nationalen Pläne für die Umsetzung der Leitlinien der Vereinten Nationen zu entwerfen und darauf zu bestehen, dass auch die Partnerländer international anerkannte Standards im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen – wie die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen und die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik – einhalten;

36.  fordert die Ausarbeitung wirksamerer Normen zu Transparenz und Rechenschaftspflicht für EU-Technologieunternehmen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Technologien, die eingesetzt werden können, um Menschenrechte zu verletzen, Korruption zu begünstigen oder die Sicherheitsinteressen der EU zu beeinträchtigen;

37.  stellt fest, dass durch die meisten Initiativen zur Verbesserung der Unternehmenspraktiken in Drittländern und insbesondere in Konfliktgebieten, wie beispielsweise dem Globalen Pakt der VN und den VN-Leitlinien für Unternehmenstätigkeit und Menschenrechte, keine vergleichbaren Voraussetzungen geschaffen und die Leitlinien nicht konsequent umgesetzt werden, da diese Initiativen auf freiwilligen Selbstverpflichtungen der Unternehmen beruhen; fordert die EU auf, sich zumindest innerhalb des Rechtssystems der EU an die Spitze der internationalen Anstrengungen zur Erarbeitung solcher Normen zu setzen, wobei der Schwerpunkt auf der Rechenschaftspflicht für Geschäftsführer internationaler Unternehmen und auf Entschädigungsmechanismen für Opfer liegen sollte;

38.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, die Unternehmen in der EU dazu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass durch ihre Einkaufstätigkeiten keine für Korruption, Konflikte oder schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Straftäter unterstützt werden, wobei dies durch Prüfungen und Audits ihrer Lieferketten für Rohstoffe sowie durch die Veröffentlichung der entsprechenden Ergebnisse belegt werden könnte; vertritt die Auffassung, dass obligatorische Sorgfaltspflichten der Unternehmen in der EU gemäß den von der OECD veröffentlichten Leitlinien europäische Unternehmen voranbringen und eine bessere Kohärenz der Menschenrechts- und Entwicklungspolitik der EU insbesondere in konfliktbelasteten Gebieten schaffen würden;

39.  weist darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten angemessene, u. a. strafrechtliche Maßnahmen treffen müssen, um Unternehmen, deren Sitz sich auf ihrem Hoheitsgebiet befindet und die an Korruption in Drittstaaten beteiligt sind, zu überwachen und gegebenenfalls mit Sanktionen zu belegen; fordert die Kommission auf, die Veröffentlichung einer Liste der Unternehmen in Betracht zu ziehen, die aufgrund von korrupten Praktiken verurteilt wurden oder deren Mitarbeiter in den Mitgliedstaaten oder Drittländern korrupter Praktiken beschuldigt werden; ist der Auffassung, dass auf dieser Liste verzeichnete Unternehmen im Falle einer Verurteilung so lange von der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren oder der Gewährung von EU-Mitteln in Mitgliedstaaten der EU oder in Drittstaaten ausgeschlossen werden sollten, bis sie durch einen endgültigen Gerichtsbeschluss entlastet werden; weist darauf hin, dass diese „schwarze Liste“ Unternehmen wirksam von korrupten Handlungen abschrecken kann und ihnen einen guten Anreiz zur Verbesserung und Stärkung ihrer Verfahren zur internen Integrität bietet;

40.  begrüßt die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielten Vereinbarungen, durch die Unternehmen des Bergbausektors und der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern aufgefordert werden, an Regierungen getätigte Zahlungen für jedes Land und jedes Projekt offenzulegen; fordert die Regierungen aller Partnerländer nachdrücklich auf, von allen internationalen Unternehmen, die innerhalb ihres Rechtssystems eingetragen oder an den Finanzmärkten gelistet sind, die entsprechende Offenlegung ihrer Zahlungen zu verlangen; fordert die EU nachdrücklich auf, diese Normen zur Offenlegung in ihren Beziehungen mit Partnerländern zu fördern; ist der Auffassung, dass die Kommission bei der anstehenden Überprüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften eine Ausweitung des Geltungsbereichs der nach Ländern aufgeschlüsselten Rechnungslegung in Erwägung ziehen und internationale Unternehmen aller Wirtschaftszweige sowie zusätzliche Angaben beispielsweise zu Umsätzen, Vermögenswerten, Beschäftigten, Gewinnen und Steuern einbeziehen sollte;

Friedens- und Stabilitätsmissionen

41.  betont, dass die Korruption oft die Kriminalität anheizt, konfliktfördernd und destabilisierend wirkt, und vertritt den Standpunkt, dass der Korruptionsbekämpfung ein stärkeres Gewicht im Rahmen der Bemühungen der EU auf dem Gebiet der Konfliktprävention und Stabilisierung zukommen sollte;

42.  betont die grundlegende Rolle hoher Integritätsstandards bei den friedenserhaltenden Kräften der VN und der AU, insbesondere im Zusammenhang mit der Friedensfazilität für Afrika; unterstützt die Aufrufe zur Reform des Systems der VN zur Bewertung der Integrität, insbesondere was die Notwendigkeit betrifft, alle Ermittlungen zum Fehlverhalten von Amtsträgern (auch vor Ort durchgeführte Ermittlungen) bei einer internen Überwachungsstelle zusammenzufassen; fordert aus diesem Grund die VN auf, durch die Einleitung geeigneter Schritte dafür Sorge zu tragen, dass etwaige Opfer von Friedenstruppen Rechtsbehelf einlegen können, sowie die Instrumente zur Berichterstattung und die Politik zum Schutz von Informanten zu verbessern;

43.  betont, dass die Verhaltensnormen und der Verhaltenskodex für ESVP-Operationen der EU weiterentwickelt und aktualisiert werden müssen, damit sowohl bei Einsätzen als auch in Einsatzgebieten geeignete Anstrengungen gegen Korruption unternommen werden können; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, durch die Einleitung geeigneter Schritte dafür Sorge zu tragen, dass etwaige Opfer von an Einsätzen zur Friedenserhaltung und zur Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit beteiligten europäischen Einsatzkräften wirksam Rechtsbehelf einlegen können; fordert den Rat nachdrücklich auf, sichere und geeignete Instrumente zur Berichterstattung und eine wirksame Politik zum Schutz von Informanten umzusetzen; betont, dass diese Instrumente geschlechtsspezifisch sein müssen;

44.  begrüßt Initiativen wie das Montreux-Dokument und den Internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister (ICoC); begrüßt die jüngste Unterstützung des Montreux-Dokuments durch die Europäische Union sowie die hohe und weiter zunehmende Zahl der Mitgliedstaaten der EU, die das Dokument anerkennen; weist jedoch darauf hin, dass etablierte Grundsätze besser durchgesetzt werden müssen; fordert alle Mitgliedstaaten der EU auf, ihre nationale Gesetzgebung und ihre Vorschriften an die im Montreux-Dokument dargelegten Normen anzupassen, und empfiehlt den Mitgliedstaaten und der EU, nur mit denjenigen privaten Militär- und Sicherheitsdienstleistern Verträge abzuschließen, die die Grundsätze dieser Initiative berücksichtigen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Schaffung des Überwachungsinstruments des ICoC zu unterstützen, wobei dieses Instrument eine Überwachungsstelle sein sollte, die sowohl Beschwerden bearbeiten als auch abschreckende Sanktionen (auch Vertragsänderungen mit dem Ziel zusätzlicher Verpflichtungen, offizielle Warnungen, finanzielle Strafen sowie die zeitweilige oder dauerhafte Löschung der privaten Militär- und Sicherheitsdienstleister aus dem ICoC-System) verhängen kann, damit die im ICoC festgehaltenen Verpflichtungen eingehalten und letztlich die privaten Militär- und Sicherheitsdienstleister dafür zur Verantwortung gezogen werden;

45.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, bei der Schaffung eines internationalen Rahmens zur Regulierung der Arbeit der privaten Militär- und Sicherheitsdienstleister Unterstützung zu leisten und gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, sodass die Staaten, in denen die Dienstleister zum Einsatz kommen, eine entsprechende Regulierung vornehmen können, und die Staaten, die als Auftraggeber auftreten, ihre Befugnis zum Schutz der Menschenrechte und zur Vorbeugung von Korruption nutzen können; betont, dass dieser Rahmen nicht nur abschreckende Sanktionen gegen Verstöße, eine Rechenschaftspflicht für die Verantwortlichen der Verstöße und den wirksamen Zugang zu Rechtsbehelf für Opfer beinhalten muss, sondern auch ein Zulassungs- und Kontrollsystem, durch das alle privaten Militär- und Sicherheitsdienstleister aufgefordert werden, sich unabhängigen Prüfungen zu unterziehen und ihr Personal zwingend in Menschenrechten zu schulen;

Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

46.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Umsetzung der Kapitel IV (Internationale Zusammenarbeit) und V (Wiedererlangung von Vermögenswerten) des UNCAC voranzutreiben, um so vor allem die von Drittstaaten erbetene Rechtshilfe wirksamer zu gestalten, wobei insbesondere die nationale Gesetzgebung so ausgelegt werden soll, dass die erbetene Hilfe gewährt werden kann, und in dem ersuchenden Staat Beschlagnahme und Verurteilung zum Zweck der Gewährung der Rechtshilfe getrennt behandelt werden, und ihre Rechtssysteme mit dem erforderlichen Personal und den notwendigen finanziellen Mitteln ausgestattet werden, damit Rechtssachen ordnungsgemäß und schnell bearbeitet werden können; fordert die EU nachdrücklich auf, dieser Angelegenheit, die für in Demokratisierungsprozessen befindliche Drittstaaten von höchster Bedeutung ist, Vorrang beizumessen, indem rechtliche Schranken sowie die von Finanzzentren innerhalb der EU gezeigte mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit angegangen werden, da dort Rechtshilfe häufig nur schleppend verläuft und unwirksam bleibt;

47.  ist der Ansicht, dass die in alle Abkommen mit Drittstaaten aufgenommene Standard-Menschenrechtsklausel zusätzlich eine Verpflichtung zum Schutz und zur Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung enthalten sollte;

48.  fordert die Kommission auf, bei der nächsten Überarbeitung des Cotonou-Abkommens die verantwortungsvolle Staatsführung als grundlegenden Bestandteil des Abkommens vorzusehen und den Geltungsbereich der Definition von Korruption auszuweiten, sodass schwerwiegende Verletzungen der Klausel zur verantwortungsvollen Staatsführung nicht nur dann sanktioniert werden können, wenn sie im Zusammenhang mit wirtschaftlichen und sektoralen Strategien und Programmen stehen, für die die Europäische Union einen entscheidenden finanziellen Beitrag leistet;

49.  begrüßt den Beschluss der Task Forces EU-Ägypten und EU-Tunesien, einen Fahrplan für die Rückführung rechtswidrig erworbener Vermögenswerte zu erstellen, die derzeit noch immer in einer Reihe von Drittstaaten eingefroren sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die bestehenden internationalen Normen zur Wiedererlangung von Vermögenswerten – z. B. Kapitel V des UNCAC, den Aktionsplan der Deauville-Partnerschaft der G8 mit den arabischen Transformationsländern zur Rückführung von Vermögenswerten und den vom Rat am 26. November 2012 erarbeiteten neuen Rechtsrahmen – in vollem Umfang einzuhalten; ist der Ansicht, dass Vorkehrungen zur Rückführung von Vermögenswerten die Bemühungen von Staaten unterstützen werden, die schlimmsten Auswirkungen der Korruption zu beheben, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ernsthafte Anstrengungen zur Erleichterung der Rückführung veruntreuter Vermögenswerte zu unternehmen, die den Völkern der Länder des Arabischen Frühlings von den vormaligen Regierungen entwendet wurden; betont die große Bedeutung eines auf die Menschenrechte gestützten Ansatzes beim Umgang mit der Rückführung von Vermögenswerten und mit Staatschulden von Ländern, die aus stark von Korruption durchsetzten Regimes hervorgingen; unterstützt Initiativen zur Prüfung externer und interner Staatsschulden, um so Korruption und ihre Auswirkungen auf die Menschenrechte aufzudecken; fordert die Mitgliedstaaten auf, Initiativen zur Prüfung von Schulden zu unterstützen;

50.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklungsländer, die illegal erworbene Güter (oder von Diktaturen illegal angehäufte Vermögen) aus dem Gebiet der Europäischen Union zurückholen möchten, juristisch und technisch zu unterstützen;

51.  stellt fest, dass Korruption im Waffenhandel einen großen Teil der bei weltweiten Transaktionen vorkommenden Korruption ausmacht; begrüßt den am 2. April 2013 von der UNGA verabschiedeten Vertrag über den Waffenhandel, durch den verbindliche gemeinsame Normen und Kriterien zur Beurteilung internationaler Waffenlieferungen festgelegt werden; begrüßt die Zusage der Mitgliedstaaten, den Vertrag über den Waffenhandel schnellstmöglich zu unterzeichnen, und fordert sie auf, auch bei den Bemühungen der VN um eine zügige Ratifizierung und Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel durch alle Mitgliedstaaten der VN eine Vorreiterrolle zu übernehmen; fordert die EU auf, für eine bessere Überwachung der Ausfuhren europäischer Waffenhersteller Sorge zu tragen und insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Zwischenhändlern und wirtschaftlichen und/oder industriellen Kompensationen gegen mangelnde Transparenz im Bereich des Waffenhandels vorzugehen, wobei dies im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfolgen muss;

o
o   o

52.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der EU, der Beitrittskandidaten und der assoziierten Staaten, dem Europarat, der Afrikanischen Union, dem Internationalen Währungsfonds, der Weltbank, der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und den Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1)Rat der Europäischen Union, 2008.
(2)ABL.C 33 E vom 5.2.2013, S. 165.
(3)Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.
(4)Resolution der UN-Generalversammlung A/RES/48/134.
(5)OECD (2011), OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, Veröffentlichung der OECD.
(6)Internationale Arbeitsorganisation, 2006 ISBN 92-2-119010-2 und 978-92-2-119010-3.
(7)Hauptquartier der Vereinten Nationen, New York, 26. Juli 2000.
(8)Generalversammlung der Vereinten Nationen, A/CONF.217/2013/L.3.
(9)CleanGovBiz Initiative, OECD 2013.
(10)CleanGovBiz Initiative, OECD 2013.
(11)Illegale Finanzströme in Entwicklungsländern im Zeitraum 2000 bis 2009, Global Financial Integrity.
(12)OLAF-Jahresbericht 2011.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen