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Verfahren : 2013/2023(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0291/2013

Eingereichte Texte :

A7-0291/2013

Aussprachen :

PV 07/10/2013 - 23
CRE 07/10/2013 - 23

Abstimmungen :

PV 08/10/2013 - 9.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0396

Angenommene Texte
PDF 298kWORD 39k
Dienstag, 8. Oktober 2013 - Straßburg
Internationales Privatrecht und Beschäftigung
P7_TA(2013)0396A7-0291/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2013 zum Thema „Verbesserung des internationalen Privatrechts: Zuständigkeitsregeln im Beschäftigungsbereich“ (2013/2023(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 12, 15, 16, 27, 28, 30, 31 und 33 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des EU-Vertrags,

–  gestützt auf die Artikel 45, 81 und 146 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-18/02(1), C-341/05(2) und C-438/05(3),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0291/2013),

A.  in der Erwägung, dass die Brüssel-I-Verordnung(4) ein großer Erfolg war, da die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union erheblich verbessert wurden;

B.  in der Erwägung, dass dieses Verfahren für die Neufassung einige arbeitsrechtlich relevante Aspekte nicht abdeckte;

C.  in der Erwägung, dass gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001(5) für häufig geänderte Rechtsakte die Technik der Neufassung anzuwenden ist;

D.  in der Erwägung, dass die Kohärenz zwischen den Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit für einen Rechtsstreit und den Vorschriften über das für den Rechtsstreit geltende Recht zu gewährleisten ist;

E.  in der Erwägung, dass das internationale Privatrecht auf europäischer Ebene vor allem „Forum-Shopping“, also die Wahl des günstigsten Gerichtsstands, verhindern – insbesondere, wenn dies zum Nachteil der schwächeren Partei, also in der Regel des Arbeitnehmers wäre – und die Rechtsprechung so vorhersehbar wie möglich gestalten sollte;

F.  in der Erwägung, dass im Allgemeinen das Gericht mit der engsten Verbindung zu dem Rechtsstreit zuständig sein sollte;

G.  in der Erwägung, dass eine Reihe Aufsehen erregender europäischer Prozesse über den Gerichtsstand und das geltende Recht für Arbeitsverträge und Arbeitskampfmaßnahmen Anlass für Befürchtungen war, dass einzelstaatliche arbeitsrechtliche Vorschriften durch die europäischen Vorschriften ausgehöhlt werden könnten, die in manchen Fällen dazu führen können, dass das Recht eines Staates in einem anderen Staat angewandt wird(6);

H.  in der Erwägung, dass angesichts der großen Bedeutung des Arbeitsrechts für die verfassungsmäßige und politische Identität der Mitgliedstaaten das europäische Recht unbedingt die nationalen Traditionen in diesem Bereich achten sollte;

I.  in der Erwägung, dass es auch im Interesse einer korrekten Rechtspflege ist, dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit so weit wie möglich an die Vorschriften über das anzuwendende Recht angepasst werden;

J.  in der Erwägung, dass bewertet werden sollte, ob Änderungen an den Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit im Beschäftigungsbereich erforderlich sind;

K.  in der Erwägung, dass insbesondere im Hinblick auf Arbeitskampfmaßnahmen die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Maßnahme durchgeführt wird bzw. wurde, zuständig sein sollten;

L.  in der Erwägung, dass im Hinblick auf Arbeitsverträge nach Möglichkeit sichergestellt werden sollte, dass die Gerichte des Mitgliedstaats mit der engsten Verbindung zum Arbeitsverhältnis zuständig sind;

1.  beglückwünscht die Organe zur erfolgreichen Überarbeitung der Brüssel-I-Verordnung;

2.  ist der Ansicht, dass die Kommission arbeitsrechtliche Fragen im Hinblick auf eine mögliche künftige Revision eingehender prüfen sollte;

3.  stellt fest, dass einer der wesentlichen Grundsätze der Zuständigkeitsregeln des internationalen Privatrechts der Schutz der schwächeren Partei ist und der Arbeitnehmerschutz als Ziel in den geltenden Zuständigkeitsvorschriften durchaus postuliert wird;

4.  stellt fest, dass Arbeitnehmer durch die Zuständigkeitsvorschriften im Bereich der Beschäftigung im Rahmen der ausschließlichen Zuständigkeitsgründe, die in der Brüssel-I-Verordnung niedergelegt wurden, generell gut geschützt sind, wenn sie Beklagte in Rechtssachen sind, die von ihren Arbeitgebern gegen sie angestrengt wurden;

5.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob der derzeitige durch die Brüssel-I-Verordnung geschaffene Rechtsrahmen den Besonderheiten von Klagen im Beschäftigungsbereich genügend Rechnung trägt;

6.  fordert die Kommission auf, insbesondere folgenden Fragen besondere Aufmerksamkeit zu widmen:

   a) Müssen in Bezug auf die Haftung eines Arbeitnehmers bzw. Arbeitgebers oder einer Gewerkschaft bzw. eines Arbeitgeberverbands für Schäden, die durch Arbeitskampfmaßnahmen entstanden sind, Schritte unternommen werden, um zu klären, ob Artikel 7 Absatz 2 der neugefassten Brüssel-I-Verordnung auf den Ort Bezug nimmt, an dem die Arbeitskampfmaßnahmen stattfinden werden oder stattgefunden haben, und ist eine Anpassung an Artikel 9 der Rom-II-Verordnung vorzunehmen?
   b) Sollte in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer einen Arbeitgeber verklagt, die Reserveklausel für den Fall, dass es keinen gewöhnlichen Arbeitsort gibt, umformuliert werden und auf die Niederlassung Bezug nehmen, von der der Arbeitnehmer routinemäßig Anweisungen erhält bzw. erhalten hat, und nicht auf die Niederlassung, von der er eingestellt wurde?

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zu übermitteln.

(1)Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-18/02: Danmarks Rederiforening, Mandatar für DFDS Torline A/S gegen LO Landsorganisationen i Sverige, Mandatar für SEKO Sjöfolk Facket för Service och Kommunikation, Slg. 2004, S. I-01417.
(2)Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 18. Dezember 2007 in der Rechtssache C-341/05: Laval un Partneri Ltd gegen Svenska Byggnadsarbetareförbundet, Svenska Byggnadsarbetareförbundets avdelning 1, Byggettan und Svenska Elektrikerförbundet, Slg. 2007, S. I-11767.
(3)Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 11. Dezember 2007 in der Rechtssache C-438/05: International Transport Workers’ Federation und Finnish Seamen’s Union gegen Viking Line ABP und OÜ Viking Line Eesti, Slg. 2007, S. I-10779.
(4)Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
(5)Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1).
(6)Siehe insbesondere die Begleitumstände der Rechtssache C-438/05: International Transport Workers’ Federation und Finnish Seamen’s Union gegen Viking Line ABP und OÜ Viking Line Eesti, Slg. 2007, S. I-10779.

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