Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 18. April 2013 - Straßburg
Änderung des Abkommens EG/Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa ***
 Abkommen EU/Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa ***
 Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise auf die Menschenrechte
 Grundsatz der Schutzverantwortung der Vereinten Nationen („Responsibility to Protect“ - R2P)
 Europäische Statistiken zur Demografie ***I
 Recycling von Schiffen ***I
 Umfassender Monitoring-Bericht über Kroatien 2012
 Fortschrittsbericht 2012 über die Türkei
 Fortschrittsbericht 2012 über Montenegro
 Fortschrittsbericht 2012 über Serbien
 Prozess der europäischen Integration des Kosovo
 Fertigstellung des Anzeigers für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (VMU)
 Vietnam, insbesondere Meinungsfreiheit
 Menschenrechtslage in Kasachstan

Änderung des Abkommens EG/Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa ***
PDF 196kWORD 19k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (12282/2012 – C7-0200/2012 – 2012/0138(NLE))
P7_TA(2013)0177A7-0059/2013

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12282/2012),

–  in Kenntnis des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (11044/2012),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0200/2012),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0059/2013),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Ukraine zu übermitteln.


Abkommen EU/Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa ***
PDF 196kWORD 19k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zu dem Entwurf eines Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (12012/2012 – C7-0201/2012 – 2012/0140(NLE))
P7_TA(2013)0178A7-0128/2013

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12012/2012),

–  in Kenntnis des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (10871/2012),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0201/2012),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0128/2013),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Moldau zu übermitteln.


Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise auf die Menschenrechte
PDF 243kWORD 42k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zu den Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise auf die Menschenrechte (2012/2136(INI))
P7_TA(2013)0179A7-0057/2013

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011 mit dem Titel „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU – ein wirksamerer Ansatz“ (COM(2011)0886),

–  in Kenntnis des Strategischen Rahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie und des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie (11855/2012), die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 angenommen hat,

–  in Kenntnis der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des G20-Gipfels in Los Cabos (Mexiko) am 18./19. Juni 2012,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (COM(2011)0637),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 27. Januar 2012 mit dem Titel „Handel, Wachstum und Entwicklung – Eine maßgeschneiderte Handels- und Investitionspolitik für die bedürftigsten Länder“ (COM(2012)0022),

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,

–  in Kenntnis des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 24. September 2012,

–  in Kenntnis der Resolution des UN-Menschenrechtsrats S-10/1 vom 23. Februar 2009 zu den Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise auf die universelle Durchsetzung und effektive Inanspruchnahme der Menschenrechte,

–  in Kenntnis der UN-Konferenz über die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise und ihre Auswirkungen auf die Entwicklung vom 24. bis 26. Juni 2009 in New York und des Abschlussdokuments dieser Konferenz (angenommen durch die UN-Generalversammlung im Rahmen der Resolution 63/303 vom 9. Juli 2009),

–  in Kenntnis der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen zu den Millenniums-Entwicklungszielen, die am 8. September 2000 angenommen wurde(1),

–  in Kenntnis der auf dem Weltgipfel für Ernährungssicherheit vom 16. bis 18. November 2009 in Rom vereinbarten Grundsätze für nachhaltige Welternährungssicherheit („Rome Principles for Sustainable Global Food Security“),

–  in Kenntnis des 2009 vorgelegten UN-Berichts der damaligen unabhängigen Expertin der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und der extremen Armut, Magdalena Sepúlveda Carmona, derzeit Sonderberichterstatterin über extreme Armut und Menschenrechte,

–  in Kenntnis des am 4. Februar 2009 vorgelegten Berichts der UN-Sonderberichterstatterin Raquel Rolnik über das Recht auf angemessene Unterkunft als Bestandteil des Rechts auf angemessenen Lebensstandard und über das Recht auf Nichtdiskriminierung in dieser Hinsicht,

–  in Kenntnis der Informationsnotiz Nr. 7 zur UN-Politik vom Oktober 2012 des UN-Sonderberichterstatters über das Recht auf Nahrung, Olivier de Schutter, und der Sonderberichterstatterin über extreme Armut und Menschenrechte, Magdalena Sepúlveda Carmona, mit dem Titel „Absicherung für die Armen – Ein globaler Sozialversicherungsfonds“ („Underwriting the poor – A Global Fund for Social Protection“),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2010 zu den Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise auf die Entwicklungsländer und die Entwicklungszusammenarbeit(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer Strategie für digitale Freiheiten in der Außenpolitik der EU(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zur Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen(6),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“ (COM(2011)0638),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 über eine Agenda für den Wandel: die Zukunft der EU-Entwicklungspolitik(7),

–  in Kenntnis des globalen Monitoring-Berichts 2012 der Weltbank und des Internationalen Währungsfonds vom 20. April 2012 („Global Monitoring Report 2012“),

–  in Kenntnis des gemeinsamen Berichts der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der Weltbank vom 19. April 2012 mit dem Titel „Inventory of Policy Responses to the Financial and Economic Crisis“,

–  in Kenntnis des Berichts über die Welt der Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. April 2012 mit dem Titel „Bessere Arbeitsplätze für eine bessere Wirtschaft“ („World of Work Report: Better Jobs for a Better Economy“),

–  in Kenntnis des Berichts der Internationalen Arbeitsorganisation vom Mai 2012 mit dem Titel „Globale Beschäftigungstrends für die Jugend 2012“ („Global Employment Trends for Youth 2012“),

–  gestützt auf Artikel 48 und Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0057/2013),

A.  in der Erwägung, dass die vorliegende Entschließung – obwohl die Finanz- und Wirtschaftskrise alle Regionen der Welt in unterschiedlichem Ausmaß betrifft – auf die Einschätzung der Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise auf Drittländer mit Schwerpunkt auf den Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Ländern ausgerichtet ist;

B.  in der Erwägung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise in Wirklichkeit eine weltweite Systemkrise ist, und dass eine Verflechtung dieser Krise mit verschiedenen anderen Krisen, wie der Nahrungsmittel-, Umwelt- und Sozialkrise, stattgefunden hat;

C.  in der Erwägung, dass die Krise nicht nur wirtschaftliche und soziale Rechte, sondern auch politische Rechte beeinträchtigt, wenn Regierungen angesichts wachsender Unzufriedenheit und wirtschaftlicher Härte, die ihren Ausdruck insbesondere in Protesten der Bevölkerung finden, wie 2011 in Nordafrika und im Nahen Osten, in einigen Fällen die Meinungs- oder Vereinigungsfreiheit beschneiden;

D.  in der Erwägung, dass infolge der brutalen Niederschlagung sozialer Proteste in vielen Ländern der Welt die bürgerlichen und politischen Rechte in Gefahr sind; unter Hinweis darauf, dass das Recht auf Information und das Recht auf Beteiligung an politischen Entscheidungen des Staates zur Bekämpfung der Krise gewahrt werden müssen;

E.  in der Erwägung, dass zwar eine vollständige Bewertung der Auswirkungen der Krise auf die bürgerlichen und politischen Rechte noch aussteht, jedoch Klarheit darüber besteht, dass sie soziale Konflikte vergrößert hat, was manchmal zu gewalttätiger Unterdrückung führt, und dass es zudem durch die Krise zu einer Vervielfachung der Fälle von Missachtung der Grundrechte, wie der Meinungsfreiheit oder des Rechts auf Information, gekommen ist;

F.  in der Erwägung, dass Entwicklungsländer und am wenigsten entwickelte Länder von der Finanz- und Wirtschaftskrise betroffen sind, vor allem durch die sinkende Exportnachfrage, die hohe Verschuldung sowie die Gefahr sinkender ausländischer Direktinvestitionen (ADI) und rückläufiger Mittel der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA), was sich auch auf die Durchsetzung der Menschenrechte auswirkt, da weniger Ressourcen zur Sicherung der sozialen und wirtschaftlichen Rechte zur Verfügung stehen, und immer mehr Menschen in die Armut getrieben werden;

G.  in der Erwägung, dass die Weltwirtschaftskrise den Lebensstandard der Entwicklungsländer in den letzten zehn Jahren maßgeblich verändert hat; in der Erwägung, dass in einem Viertel der Volkswirtschaften in den Entwicklungsländern die Ungleichheit zugenommen hat und zu einer Beschränkung des Zugangs zu Bildung, Nahrung, Land und Krediten führt;

H.  in der Erwägung, dass die gemeinschaftliche ODA der EU von 53,5 Milliarden EUR im Jahr 2010 auf 53,1 Milliarden EUR im Jahr 2011 zurückgegangen ist, und damit das ODA-Niveau auf 0,42 % des BNE im Vergleich zu 0,44 % des BNE im Jahr 2010 gesunken ist; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten dennoch weiterhin die weltweit größten Geber von öffentlicher Entwicklungshilfe sind;

I.  in der Erwägung, dass das Ziel der von der EU mit den Partnerländern unterzeichneten Handelsabkommen unter anderem in der Förderung und Ausweitung von Handel und Investitionen sowie der Verbesserung des Marktzugangs besteht, um eine Steigerung des Wirtschaftswachstums, der Zusammenarbeit und des sozialen Zusammenhalts, eine Senkung der Armut, die Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und die Anhebung des Lebensstandards zu erreichen und auf diese Weise schließlich zur Durchsetzung der Menschenrechte beizutragen;

J.  in der Erwägung, dass die angemessene Überwachung und praktische Umsetzung der Menschenrechtsklausel für jedes Handelsabkommens gewährleistet sein muss; in der Erwägung, dass jeglicher systematische Verstoß gegen die in den EU-Handelsabkommen verankerten Menschenrechtsklauseln jede der unterzeichnenden Parteien zum Ergreifen „geeigneter Maßnahmen“ berechtigt, wozu auch gehören kann, das Abkommen vollständig oder teilweise auszusetzen oder zu kündigen oder Beschränkungen aufzuerlegen;

K.  in der Erwägung, dass die Initiative „Aid-for-Trade“ positive Ergebnisse gezeigt und in den Partnerländern zur Entwicklung besserer Handelskapazitäten und wirtschaftlicher Infrastrukturen beigetragen hat;

L.  in der Erwägung, dass das Versäumnis, angemessene Maßnahmen einzuleiten, um alle Formen der Korruption zu verhindern, aufzudecken und auszumerzen, einen der Gründe für die Finanzkrise darstellt; in der Erwägung, dass weit verbreitete Korruption im öffentlichen und privaten Sektor, sowohl in Entwicklungs- als auch Industrieländern, den effektiven, breitgefassten und gleichrangigen Schutz und die Förderung der zivilen, politischen und sozialen Rechte erschwert; in der Erwägung, dass Korruption die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit behindert und sich direkt auf die Bevölkerung auswirkt, da die Kosten für öffentliche Dienste steigen, ihre Qualität sinkt und arme Menschen oft Einschränkungen beim Zugang zu Wasser, Bildung, medizinischer Versorgung und vielen anderen wichtigen Diensten erfahren;

M.  in der Erwägung, dass die derzeitige Wirtschaftskrise bedeutende Implikationen für die Unterstützung der Demokratie und einer guten Regierungsführung durch die Europäische Union und andere wichtige Geber birgt; in der Erwägung, dass Probleme, mit denen Geberländer konfrontiert werden, eine Senkung der ausländischen Unterstützung begünstigen; jedoch in der Erwägung, dass durch die weltweite Krise eine nachhaltige Unterstützung für politische Reformen und eine demokratische Entwicklung in Drittländern umso bedeutender sind;

N.  in der Erwägung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise zudem eine unverhältnismäßige Auswirkung auf die Rechte bestimmter Bevölkerungsgruppen hat, insbesondere die Ärmsten und Ausgegrenzten;

O.  in der Erwägung, dass die Rechte der ärmsten Menschen am stärksten von der Krise beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass der Weltbank zufolge 1,2 Milliarden Menschen in extremer Armut von weniger als 1,25 USD pro Tag leben; in der Erwägung, dass nach Schätzung der Weltbank aufgrund der Wirtschaftskrise selbst im Fall einer raschen Erholung weitere 71 Millionen Menschen weltweit bis 2020 weiter in extremer Armut leben werden; in der Erwägung, dass drei Viertel der armen Weltbevölkerung in Ländern mit mittlerem Einkommen leben;

P.  in der Erwägung, fest, dass die Finanzkrise sich weltweit auf verschiedenen Übertragungswegen verbreitet hat und unterschiedlich schnell und heftig in Wechselwirkung mit anderen Krisen (darunter die Nahrungsmittel- und Energiekrise) getreten ist; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Schätzungen der Weltbank und der VN zufolge weitere 55 bis 103 Millionen Menschen aufgrund der Krise in Armut leben müssen, wodurch das Erlangen weiterer Fortschritte bei der Verwirklichung der Menschenrechte aufs Spiel gesetzt wird;

Q.  in der Erwägung, dass in Armut und Hilflosigkeit lebende Menschen einen wirksamen und erschwinglichen Zugang zu Rechtsmitteln benötigen, um ihre Rechte einfordern oder gegen an ihnen verübte Menschenrechtsverletzungen vorgehen zu können; in der Erwägung, dass der fehlende Zugang zu einem fairen Gerichtsverfahren und einer fairen Verhandlung ihre wirtschaftliche und soziale Verwundbarkeit verstärkt;

R.  in der Erwägung, dass 2012 die weltweite Arbeitslosenquote auf 200 Millionen angestiegen ist, damit seit Ausbruch der Krise 2008 um 27 Millionen zugenommen hat, das Recht auf Arbeit gefährdet und zu sinkenden Haushaltseinkommen führt; in der Erwägung, dass die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Arbeitslosigkeit Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen haben können, was zu mangelnder Selbstachtung oder sogar depressiver Stimmung führen kann;

S.  in der Erwägung, dass in den Entwicklungsländern über 40 % der Arbeitnehmer im informellen Sektor beschäftigt sind und daher in vielen Fällen unter unsicheren und ungleichen Bedingungen ohne jegliche soziale Absicherung arbeiten, und nur 20 % ihrer Familien Zugang zu jedweder Form der sozialen Absicherung haben;

T.  in der Erwägung, dass sich die Rechte der Frauen wegen der Krise dahingehend verschlechtert haben, dass sie beispielsweise in noch größerem Umfang unbezahlter Arbeit nachgehen und zunehmender Gewalt ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass der Aufbau von Gemeinwohldienstleistungen und die Einführung tragfähiger Sozialschutzsysteme bei der Sicherstellung der Wahrung wirtschaftlicher und sozialer Rechte von Frauen von entscheidender Bedeutung sind;

U.  in der Erwägung, dass Frauen am Arbeitsplatz hinsichtlich der Regelungen zu Beschäftigungszugang, Vergütung, Kündigung, Sozialleistungen und Wiedereinstellung häufig eine Ungleichbehandlung gegenüber Männern erfahren;

V.  in der Erwägung, dass die Krise Jugendliche unverhältnismäßig stark betrifft; in der Erwägung, dass 2011 weltweit 74,8 Millionen junge Menschen im Alter von 15 bis 24 ohne Beschäftigung waren, und damit über 4 Millionen mehr als 2007, wobei der Nahe Osten und Nordafrika besonders hohe Arbeitslosenquoten aufweisen;

W.  in der Erwägung, dass in den Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen etwa 200 Millionen junge Menschen ohne allgemeinen Schulabschluss leben, denen somit ihr Recht auf Bildung vorenthalten wurde;

X.  in der Erwägung, dass Kinder in besonderem Maße von der Finanz- und Wirtschaftskrise betroffen sind, da ihre Lebensumstände häufig durch die Gefährdungen und Risiken, denen ihre Sorgeberechtigen ausgesetzt sind, negativ beeinflusst werden;

Y.  in der Erwägung, dass weltweit 61 Millionen Kinder im Grundschulalter keine Schule besuchen, und dass bei dem Ziel einer Grundschulbildung für alle seit 2008 keine Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass 31 Millionen und damit weltweit die Hälfte der Kinder, die keine Schule besuchen, in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara leben, und dass mehr Mädchen als Jungen die Schule verlassen müssen, weil sie aufgrund der Belastung durch Armut zur Mitarbeit im Haushalt gezwungen sind;

Z.  in der Erwägung, dass empirischen Belegen zufolge in wirtschaftlichen Krisenzeiten, wenn weniger Mittel für Bildungszwecke zur Verfügung stehen, mehr Kinder vorzeitig die Schule verlassen oder gar keine Schule besuchen, um am Arbeitsleben teilzunehmen; in der Erwägung, dass über 190 Millionen Kinder im Alter von 5 bis 14 Jahren zur Arbeit gezwungen sind, wobei im Afrika südlich der Sahara jedes vierte Kind zwischen 5 und 17 Jahren Kinderarbeit verrichten muss, während dies im asiatisch-pazifischen Raum auf jedes achte und in Lateinamerika und der Karibik auf jedes zehnte Kind zutrifft; in der Erwägung, dass insbesondere Mädchen einem sehr hohen Risiko ausgesetzt sind, die Schule verlassen zu müssen, um zwangsweise Kinderarbeit oder Arbeit im Haushalt zu verrichten; in der Erwägung, dass sich dadurch negative Auswirkungen auf das Wohlergehen der Kinder und ihr Recht auf Bildung ergeben, und langfristig die Qualität der Arbeitskräfte und die gesamte Entwicklung beeinträchtigt werden;

AA.  in der Erwägung, dass die aufgrund der Finanzspekulationen auf den Derivatemärkten steigenden und unbeständigen Nahrungsmittelpreise Millionen von Menschen betreffen, die große Mühe haben, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen; in der Erwägung, dass sich die weltweiten Fortschritte bei der Bekämpfung des Hungers seit 2007 verlangsamt haben; in der Erwägung, dass 868 Millionen Menschen an chronischer Unterernährung leiden, wobei die überwiegende Mehrheit (850 Millionen) in Entwicklungsländern lebt; in der Erwägung, dass die von den gefährdeten Haushalten angewandten Bewältigungsstrategien auch zu Einschnitten bei der Quantität und/oder Qualität der Nahrungsmittel in wichtigen Phasen der Entwicklung des Kindes oder während der Schwangerschaft und damit zu langfristigen Auswirkungen auf das körperliche Wachstum und die psychische Gesundheit führt;

AB.  in der Erwägung, dass angesichts der steigenden Nachfrage nach landwirtschaftlichen Gütern zur Lebensmittelherstellung, und immer mehr zu Energie- und Industriezwecken, der Wettbewerb um Land, einen Rohstoff, der immer knapper wird, ebenfalls steigt; in der Erwägung, dass nationale und internationale Investoren langfristige Kauf- oder Leasingverträge abschließen, um sich riesige Landflächen zu sichern, was zu sozioökonomischen und wirtschaftlichen Problemen für die betroffenen Länder und insbesondere für die lokale Bevölkerung führen könnte;

AC.  in der Erwägung, dass sich die Wirtschaftskrise auf die älteren Menschen besonders stark auswirken kann, da sie ein höheres Risiko tragen, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, und geringere Aussichten auf Umschulung und Neueinstellung haben; in der Erwägung, dass die Krise ihren Zugang zu erschwinglicher Gesundheitsversorgung einschränken kann;

AD.  in der Erwägung, dass die Verteuerung von Arzneimitteln (um bis zu 30 %) sich nachteilig auf das Recht auf Gesundheit der am stärksten benachteiligten Gruppen, insbesondere Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, auswirkt;

AE.  in der Erwägung, dass weltweit 214 Millionen Wanderarbeitnehmer infolge der Wirtschaftskrise noch stärker von Ungleichbehandlung, Unterbezahlung oder der Nichtauszahlung ihrer Löhnen sowie körperlicher Misshandlung betroffen sind;

AF.  in der Erwägung, dass Heimatüberweisungen, Mikrokredite und ausländische Direktinvestitionen zur Abmilderung des durch die Krise verursachten Schocks für die Wirtschaften von Entwicklungsländern beitragen;

AG.  in der Erwägung, dass Menschenhandel eine moderne Form der Sklaverei und eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt; in der Erwägung, dass Menschenhändler das Bedürfnis potenzieller Opfer nach einer menschenwürdigen Arbeit und einem Ausweg aus der Armut ausnutzen; in der Erwägung, dass zwei Drittel der Opfer des Menschenhandels Frauen und Mädchen sind;

AH.  in der Erwägung, dass weltweit 1,3 Milliarden Menschen keinen Zugang zu Strom haben; in der Erwägung, dass der Zugang zu Energie und insbesondere zu Strom grundlegend für das Erreichen verschiedener Millenniums-Entwicklungsziele ist, da er unter anderem durch eine Steigerung der Produktivität die Armut verringert, das Einkommen steigert, den Aufbau von Kleinstunternehmen fördert und wirtschaftliche und soziale Selbstbestimmung ermöglicht;

AI.  in der Erwägung, dass der Landwirtschaftssektor in den Entwicklungsländern mehr als 70 % der Arbeitskräfte Beschäftigung und Existenzgrundlage bietet; in der Erwägung, dass der Teil der ODA, der der Landwirtschaft zukommt, kontinuierlich abnimmt und heute nur noch 5 % der Gesamt-ODA ausmacht; in der Erwägung, dass in ressourcenarmen Ländern mit geringem Einkommen das Wachstum im Landwirtschaftssektor fünfmal wirksamer zur Bekämpfung der Armut beiträgt als Wachstum in anderen Branchen (elfmal wirksamer im Afrika südlich der Sahara); in der Erwägung, dass die ländliche Entwicklung und Maßnahmen zur Unterstützung der Landwirtschaft, insbesondere lokaler Produktion, entscheidende Elemente für alle Entwicklungsstrategien darstellen und für die Ausmerzung der Armut, des Hungers und der Unterentwicklung unerlässlich sind;

AJ.  in der Erwägung, dass durch aggregierte Daten, die häufig zur Beschreibung der Auswirkungen der Krise verwendet werden, die innerhalb und zwischen den Ländern bestehenden großen Unterschiede verdeckt werden können; in der Erwägung, dass nur schwer Zugang zu den Echtzeitdaten erlangt werden kann, die für ein umfassendes Verständnis der Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf Regionen und benachteiligte Gruppen erforderlich wären; in der Erwägung, dass die Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen und innovativen Datenerhebung und -auswertung auf globaler Ebene besteht;

1.  bekräftigt seine feste Entschlossenheit zur Verteidigung und Förderung der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte und Grundfreiheiten als Grundprinzip der Außenpolitik der Europäischen Union und zur Unterstützung aller anderen Politikbereiche gemäß den Festlegungen des Vertrags von Lissabon, insbesondere vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise;

2.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Menschenrechte auch das Recht auf Nahrung, Wasser, Bildung, eine angemessene Unterkunft, Land, menschenwürdige Arbeit, Gesundheit und Sozialleistungen umfassen; verurteilt, dass diese Rechte in einer Reihe von Staaten seit Beginn der Krise im Rückgang begriffen sind; erkennt an, dass in den meisten Fällen Armut und die Verschlimmerung der Armut der Grund dafür sind, dass diese Rechte nicht eingehalten werden; fordert die EU auf, größere Bemühungen zu unternehmen und mehr Geld zu investieren, um die Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) zu erreichen, da deutlich ist, dass die Welt weit hinter den Zielen, die für 2015 gesteckt wurden, zurückliegt;

3.  weist nachdrücklich darauf hin, dass die Antwort auf die Krise multilaterale Zusammenarbeit unter internationaler Koordination auf regionaler und interregionaler Ebene einschließen muss und dabei ein stark auf die Menschenrechte ausgerichteter Ansatz im Mittelpunkt stehen sollte;

4.  erinnert an die Aufgabe der Regierungen, die Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher und sozialer Rechte sowie digitaler Freiheit, in Einklang mit den internationalen Menschenrechtsbestimmungen stets zu achten, zu schützen und zu gewährleisten; fordert die Regierungen auf, Diskriminierung gleich welcher Art zu unterbinden und die Wahrung der grundlegenden Menschenrechte aller sicherzustellen; bedauert die zwischen rechtlicher Anerkennung und politischer Durchsetzung dieser Rechte bestehende Diskrepanz;

5.  bestätigt, dass es keine Rechtfertigung für Staaten – ungeachtet des Niveaus ihrer Einnahmen – gibt, hinsichtlich ihrer Verpflichtungen zur Achtung der fundamentalen Menschenrechte Abstriche zu machen, auch wenn die weltweite Wirtschaftskrise eine schwere Bedrohung für die Umsetzung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte schafft; betont, dass Regierungen grundsätzlich verpflichtet sind, die für ein würdevolles Leben notwendigen „grundlegenden Mindeststandards“ in Bezug auf soziale und wirtschaftliche Rechte zu garantieren;

6.  drängt die Regierungen dazu, durch die Anwendung eines Rahmenwerks für Menschenrechte im Entscheidungsprozess die Interessen der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsteile in den Mittelpunkt des politischen Handelns zu stellen; fordert die Regierungen zum Ergreifen aller notwendigen Maßnahmen auf, um den Zugang aller zum Recht sicherzustellen, und dabei die in Armut lebenden Menschen in besonderem Maße zu berücksichtigen, da sie eine genaue Kenntnis ihrer Rechte sowie die Mittel zu deren Wahrnehmung benötigen; fordert die EU auf, die Bekämpfung der Straflosigkeit und ihre Unterstützung der Reformprogramme für Justiz und Rechtsstaatlichkeit in den Partnerländern zu verstärken, um eine aktive Zivilgesellschaft zu ermöglichen, die die Grundlage für jede Demokratisierung darstellt;

7.  begrüßt die Verpflichtung der EU, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu fördern und ihre Bemühungen zu verstärken, im Einklang mit dem Strategischen Rahmen für Menschenrechte und Demokratie und unter besonderer Berücksichtigung der armen und gefährdeten Bevölkerungsteile den universellen und nichtdiskriminierenden Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen sicherzustellen; erwartet mit Interesse die Umsetzung dieser Bemühungen in konkrete Maßnahmen, einschließlich in den von den EU-Delegationen erarbeiteten Länderstrategien für Menschenrechte;

8.  besteht darauf, dass sich der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte dafür einsetzt, dass die Menschenrechte im Vordergrund des politischen Handelns stehen und besonderes Augenmerk auf die am stärksten benachteiligten Gesellschaftsgruppen in Drittländern gerichtet wird;

9.  betont, wie bedeutend es ist, dafür zu sorgen, dass die Unterstützung der Menschenrechte und die Förderung der Demokratie nicht durch Budgetkürzungen für solche Projekte infolge der Krise untergraben werden; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der kontinuierlichen Unterstützung von durch das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte finanzierten Projekten für Menschenrechtsverteidiger, einschließlich derjenigen, die sich für wirtschaftliche und soziale Rechte, wie die Rechte von Arbeitnehmern und Migranten, einsetzen; betont die Bedeutung der Förderung der Menschenrechtserziehung;

10.  erinnert die Regierungen an ihre Aufgabe, den Organisationen der Zivilgesellschaft Zugang zu den für die Ausübung ihrer Rolle innerhalb der Gesellschaft notwendigen Mitteln zu verschaffen, und die derzeitige Krise nicht als Vorwand zu nutzen, diesen Organisationen weniger Unterstützung zu gewähren; fordert eine ausreichende Finanzierung für die Fazilität für die Zivilgesellschaft nach 2013, damit die Kapazitäten der Zivilgesellschaft in den Partnerländern weiter ausgebaut werden können;

11.  unterstreicht, dass die Kommission in die Folgenabschätzungen für legislative und nicht legislative Vorschläge, Durchführungsmaßnahmen sowie Handels- und Investitionsabkommen mit wesentlichen wirtschaftlichen, sozialen und Umweltauswirkungen Menschenrechtsbestimmungen aufnehmen sollte;

12.  stellt mit Besorgnis fest, dass die weltweite Wirtschaftskrise die Ausgaben für Öffentliche Entwicklungszusammenarbeit durch die EU-Mitgliedstaaten gefährdet; weist darauf hin, dass die Kosten der weltweiten Wirtschaftskrise überproportional von armen Ländern getragen werden, obwohl sie in den reicheren Ländern entstanden ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten daher auf, ihre bestehenden bilateralen und multilateralen Verpflichtungen zur Öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit und die Ziele, die beispielsweise in der UN-Millenniumserklärung festgelegt wurden, beizubehalten und umzusetzen, insbesondere indem sie die Bereiche angehen, die aktuell einen Mangel an Fortschritt erfahren und zur Erzielung des besten Gegenwerts und zur Gewährleistung der Kohärenz der politischen Maßnahmen im Bereich Menschenrechte und Entwicklung den effizienten Einsatz von Entwicklungshilfen sicherzustellen; weist darauf hin, dass auch die Schwellenländer aufgrund ihres möglichen Beitrags zur öffentlichen Entwicklungshilfe eine wichtige Rolle spielen;

13.  drängt die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zur Krisenbekämpfung und die Entwicklungspolitik gemäß der Mitteilung der Kommission „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ und der Entschließung des Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dieser Mitteilung(8) an einen menschenrechtsbasierten Ansatz anzupassen;

14.  unterstreicht die Bedeutung von Kohärenz und Koordination der politischen Maßnahmen, damit das Ziel der Armutsverringerung erreicht und die Glaubwürdigkeit und die Wirkung der EU-Außenhilfe verstärkt werden können;

15.  bekräftigt, dass Budgethilfen für Partnerländer sowie alle Handelsabkommen stärker von der Achtung der Menschenrechte und Demokratie in den Partnerländern abhängig gemacht werden sollten; vertritt die Ansicht, dass Geber und Kreditgeber vor allem auf koordinierte Art und Weise gegen gemeldete Betrugsfälle und Korruption vorgehen und Reformen fördern sollten, die in diesen Ländern zu einer guten Staatsführung und Transparenz beitragen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, systematische Folgenabschätzungen zu weit verbreiteter Korruption in Partnerländern, welche den erwünschten Effekt von Entwicklung und humanitären Projekten behindern könnte, zu erstellen;

16.  fordert die Entwicklungsländer zur Erarbeitung wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf, die nachhaltiges Wachstum und Entwicklung fördern, Arbeitsplätze schaffen, gefährdete Gesellschaftsgruppen in den Mittelpunkt politischen Handelns stellen und die Entwicklung auf ein solides Haushaltssystem, das Steuerhinterziehung unterbindet, stützen, um die notwendigen Voraussetzungen für eine wirksamere und gerechtere Mobilisierung der inländischen Ressourcen zu schaffen;

17.  fordert ausländische und inländische Investoren auf, eine durchgreifende Politik im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen in allen Ländern voranzutreiben, wobei die Betonung auf der nachhaltigen Entwicklung und guten Regierungsführung liegen sollte, mit eindeutigem Schwerpunkt auf Menschenrechten, menschenwürdiger Arbeit, arbeitsrechtlichen Standards, Vereinigungsfreiheit, Tarifverhandlungen und weiteren sozialen Erwägungen;

18.  ermutigt die Entwicklungsländer zur Inanspruchnahme der von der EU im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährten Handelspräferenzen mit dem Ziel, ihre Wirtschaft anzukurbeln, ihre Exporte zu diversifizieren und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern; erinnert an ihre Verpflichtung, im Rahmen des APS+ die wichtigen internationalen Übereinkommen zu den Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zu Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung zu ratifizieren und tatsächlich umzusetzen;

19.  fordert die EU zur Unterstützung des internationalen Ziels eines universellen Zugangs zu Energie bis 2030 und der Verabschiedung eines entsprechenden Beschlusses auf, da dies zur wirtschaftlicher Selbstbestimmung und zur Verbesserung der sozialen Situation der ärmsten und am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern beiträgt;

20.  begrüßt die Einrichtung eines spezifischen Durchsetzungsmechanismus zur Überwachung der Umsetzung der Menschenrechtsklauseln in den bilateralen und regionalen Abkommen der EU, den sogenannten Abkommen der „neuen Generation“; begrüßt die Bemühungen, die Bewertung der Menschenrechtssituation in Drittländern bei der Aufnahme von Verhandlungen zu Handels- und/oder Investitionsabkommen oder bei ihrem Abschluss zu verbessern; stellt mit Bedauern fest, dass die aktuellen Kontrollbestimmungen für Menschenrechte in den maßgeblichen Übereinkünften nicht klar definiert oder hinreichend ambitioniert sind; fordert die EU auf, eine unbeugsame, prinzipientreue Haltung einzunehmen, indem sie darauf besteht, dass ihre Partnerländer die Menschenrechtsklauseln in internationalen Übereinkommen erfüllen;

21.  begrüßt die Neuausrichtung der EU-Hilfen auf die am wenigsten entwickelten Länder, und dass Länder mit mittlerem Einkommen gedrängt werden, einen steigenden Anteil ihrer Steuereinnahmen für Sozialversicherungssysteme und die Wahrung der Menschenrechte der ärmsten und am stärksten benachteiligten Bevölkerungsteile zu verwenden;

22.  fordert die internationale Gemeinschaft auf, den Regierungen im Afrika südlich der Sahara angemessene Unterstützung zu gewähren, damit die Finanzkrise nicht die humanitäre Krise in einigen Ländern der Region verschärft;

23.  fordert die Regierungen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Bürgern bei dem verantwortungsvollen Umgang mit natürlichen Ressourcen auf;

24.  drängt die Regierungen, alle notwendigen Maßnahmen zur Verringerung extremer Einkommensgefälle zu ergreifen und die Bedingungen zu schaffen, die den derzeit in extremer Armut lebenden Menschen die volle Ausschöpfung ihres Potentials und ein menschenwürdiges Leben ermöglichen;

25.  drängt die Regierungen der Entwicklungsländer zur Einführung sozialer Sicherungssysteme, da diese grundlegend für den Schutz der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsteile und die Widerstandsfähigkeit gegen wirtschaftliche und Umweltschocks sind, und sie sich als Investition in die Gesellschaft, statt als reiner Kostenfaktor erwiesen haben, wie Sozialprogramme wie bolsa família in Brasilien oder nachfrageorientierte Programme im öffentlichen Bau wie Indiens Beschäftigungsprogramm für ländliche Gebiete (National Rural Employment Guarantee Scheme) zeigen; unterstreicht, dass der Erfolg solcher Bargeld-Transfersysteme weitgehend von den an sie geknüpften Bedingungen abhängt, wie der Einschreibung an und den Besuch einer Schule oder Bedingungen im Bereich Gesundheit, insbesondere die Impfung von Kindern;

26.  begrüßt die gemeinsame Initiative des UN-Sonderberichterstatters über das Recht auf Nahrung, Olivier De Schutter, und der UN-Sonderberichterstatterin über extreme Armut und Menschenrechte, Magdalena Sepúlveda Carmona, zur Stärkung der Sozialsicherungssysteme in Entwicklungsländern durch einen globalen Sozialsicherungsfonds („Global Fund for Social Protection“), der die Umsetzung internationaler Solidarität zum Nutzen der am wenigsten entwickelten Länder ermöglicht; fordert die Kommission zur Unterstützung dieser Programme auf;

27.  ist der Auffassung, dass Investitionen in eine nachhaltige Landwirtschaft in den Entwicklungsländern eine treibende Kraft bei der Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit und der Ankurbelung des Wachstums insgesamt sind; fordert die Regierungen zur Unterstützung der verantwortlichen privatwirtschaftlichen Investoren und der kleinen Nahrungsmittelhersteller auf, insbesondere Frauen und landwirtschaftliche Genossenschaften, die den wirksamsten Beitrag zur Verringerung extremer Armut leisten, indem sie für mehr Einkünfte aus Beschäftigung sorgen; unterstreicht die Bedeutung von Investitionen in die ländliche Infrastruktur, die zu einer Senkung der Transaktionskosten führen und den Bauern den Zugang zu Märkten und die Erzielung eines höheren Einkommens ermöglichen;

28.  fordert die Regierungen auf, dafür zu sorgen, dass nationale und internationale Finanzspekulanten, die in Land investieren, keine negativen Auswirkungen auf Kleinbauern und lokale Produzenten haben, indem sie Umsiedlungen, Umweltprobleme und Unsicherheit hinsichtlich Lebensmittel und Einkommen verursachen; erinnert diesbezüglich daran, dass sichere Beschäftigung und Ernährung Bedingungen für die Achtung der Menschenrechte, die Demokratisierung und jegliches politisches Engagement sind;

29.  ersucht die Regierungen und den privaten Sektor gleichermaßen, den informellen und traditionellen Landbesitz ebenso wie die Landnutzungsrechte zu respektieren; betont, dass benachteiligte Gruppen, wie z. B. indigene Völker, geschützt werden müssen, da Land oft die einzige Ressource ist, mithilfe derer sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können;

30.  drängt die Regierungen, keine Kürzung oder Streichung der Nahrungsmittelsubventionen vorzunehmen, da diese Zuschüsse der Ausbreitung von Hunger entgegenwirken und die Ernährungssituation in den Empfängerhaushalten verbessern können;

31.  ruft zu mehr Transparenz auf den Rohstoffmärkten auf, um Preisschwankungen von Agrarrohstoffen durch übermäßige Spekulationen zu vermeiden, und betont die Notwendigkeit nach größerer internationaler Aufmerksamkeit und verbesserter Koordination diesbezüglich;

32.  weist die Regierungen darauf hin, dass im Mittelpunkt politischer Maßnahmen zur Jugendbeschäftigung neben der Schaffung von Arbeitsplätzen auch die Sicherstellung von Einkommenshöhen und Arbeitsbedingungen stehen sollten, die für den Aufbau eines ausreichenden Lebensstandards geeignet sind;

33.  bringt seine Unterstützung für die weltweite Einführung einer Finanztransaktionssteuer zum Ausdruck, die einen innovativen Mechanismus zur Entwicklungsfinanzierung darstellen und so zur universellen Durchsetzung wirtschaftlicher und sozialer Rechte beitragen kann; fordert alle Mitgliedstaaten zur Unterstützung des EU-Haushaltsvorschlags für eine Finanztransaktionssteuer auf;

34.  betont, dass die Bekämpfung von illegalen Finanzströmen sowie von Steueroasen und Rohstoffspekulation notwendige Schritte zur Verwirklichung der Menschenrechte sind, insbesondere in einkommensschwachen Staaten;

35.  vertritt die Auffassung, dass die Entwicklungsländer innovative Finanzierungssysteme für die Wirtschaftspolitik einrichten sollten; empfiehlt den Entwicklungsländern, Finanzmechanismen zu entwickeln, die mit ihren eigenen Ressourcen verknüpft sind;

36.  plädiert für eine stärkere Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in den Entwicklungsländern, wodurch die Arbeitslosigkeit gesenkt und Strategien zur Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützt werden könnten;

37.  erachtet die Stärkung politischer Maßnahmen im Bereich Qualifizierung und Ausbildung, einschließlich nicht-formaler Bildung sowie Praktika und die Ausbildung am Arbeitsplatz als äußerst wichtig, da sie Unterstützung für einen erfolgreichen Übergang von der Schule in den Arbeitsmarkt bieten;

38.  betont, dass die Ereignisse des „Arabischen Frühlings“ eine Reihe von Unzulänglichkeiten der EU-Politik in Bezug auf die Region aufgezeigt haben, einschließlich der Situation junger Menschen, die in ihren Ländern unter Massenarbeitslosigkeit leiden und keine Perspektiven haben; fordert die EU auf, wirksamere Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen der Finanzkrise in Drittländern stärker zu bekämpfen, einschließlich der gebührenden Berücksichtigung von Berichten von Organisationen der Zivilgesellschaft;

39.  drängt die Regierungen der Länder, in denen die Kinderarbeit häufig anzutreffen ist, und die internationalen Geber zur Förderung vorbeugender Maßnahmen u. a. zur Ausweitung des Zugangs zu Schulbildung, zur Verbesserung der Schulqualität und zur Senkung der Schulkosten, um so die Armutsquoten zu senken und das Wirtschaftswachstum anzuregen;

40.  drängt die Regierungen zur Bereitstellung von Angeboten des zweiten Bildungswegs für Menschen ohne Grundschulbildung, um ihnen Kenntnisse im Lesen, Schreiben, Rechnen und im Bereich Lebensführung zu vermitteln, die ihnen bei der Überwindung der Armut helfen können;

41.  drängt die Regierungen zur Verstärkung von Unterstützungsmaßnahmen zum Schutz von Kindern, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder und zur Sensibilisierung von Regierungsmitarbeitern zu dem Thema;

42.  weist darauf hin, dass die Geschlechtergleichstellung eine wesentliche Komponente aller politischen Konjunkturmaßnahmen sein muss; drängt auf die Verstärkung von politischen Maßnahmen und Praktiken, die sicherstellen, dass mehr Frauen bei ihrem Eintritt in den Arbeitsmarkt einer Beschäftigung unter menschenwürdigen Bedingungen und mit sozialer Absicherung nachgehen; fordert öffentliche Investitionen in Betreuungsdienste zur Verringerung der unbezahlten Haushalts- und Betreuungsarbeit von Frauen; besteht darauf, dass sich die Arbeitsmarktpolitik damit befasst, dass es nicht genug Möglichkeiten für Elternzeit zur Kinderbetreuung und -erziehung gibt;

43.  unterstreicht die Notwendigkeit, Frauen stärker in den sozialen Dialog und in Entscheidungsprozesse einzubeziehen; bekräftigt die Tatsache, dass die Bildung von Mädchen und Frauen und geschlechtergerechte Mitgestaltungsmöglichkeiten von grundlegender Bedeutung sind;

44.  drängt die Regierungen zur Auseinandersetzung mit den kritischen Menschenrechtsproblemen, denen sich ältere Menschen insbesondere in Zeiten des Wirtschaftsabschwungs gegenübersehen, wie Langzeitarbeitslosigkeit, altersbedingte Diskriminierung am Arbeitsplatz, Einkommensunsicherheit und unerschwingliche Gesundheitsversorgung; fordert die Regierungen zur Einführung neuer innovativer Mechanismen zur flexiblen Erwerbsbeteiligung auf, wie die Gewährung von Sozialrenten für ältere Menschen in Teilzeitarbeit, Umschulungsprogramme oder fiskalische Maßnahmen, die auf die Beschäftigungsförderung von älteren Menschen abzielen;

45.  fordert die Senkung der Transaktionskosten für Heimatüberweisungen und z. B. die vereinfachte Möglichkeit für Migranten, in den Gastländern ein Bankkonto zu eröffnen;

46.  fordert die Regierungen auf, sicherzustellen, dass der Kampf gegen den Menschenhandel auch in Zeiten der Wirtschafts- und Finanzkrise ein vorrangiges Ziel bleibt; drängt die Regierungen zur vollständigen Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Verfolgung von Menschenhändlern und -schmugglern, zur Ausweitung der Unterstützung und der Gewährung von Rechtshilfe für Opfer des Menschenhandels und zur Entwicklung einer stärkeren internationalen Zusammenarbeit;

47.  begrüßt den Austausch der Hochrangigen Gruppe der Vereinten Nationen über die Entwicklungsagenda nach 2015 unter Teilnahme des Kommissionsmitglieds für Entwicklung; ist der Auffassung, dass der Rahmen für die Zeit nach 2015 die universelle Durchsetzung der Menschenrechte in den Mittelpunkt stellen, die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise insbesondere auf die ärmsten und am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen berücksichtigen und die Verpflichtungen mit Blick auf die Ziele der Armutsverringerung aufrechterhalten sollte; drängt alle beteiligten Parteien, die Festlegung messbarer Ziele und Indikatoren sowie qualitativer und ergebnisbasierter Indikatoren zu erwägen;

48.  unterstreicht die Notwendigkeit, die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise auf verschiedene Gebiete, einschließlich in der EU und in ihren Beziehungen zu Drittländern, weiter zu erforschen und zu analysieren und die Überwachung der frühen Anzeichen für globale und regionale Krisen zu verbessern; betont, dass aufgeschlüsselte Daten in der Forschung und bei der Planung politischer Maßnahmen eine größere Rolle spielen sollten, damit die Probleme der ärmsten und am stärksten benachteiligten Gesellschaftsmitglieder besser erfasst und behandelt werden können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Bereitstellung finanzieller Unterstützung für das Innovationslabor der Vereinten Nationen „Global Pulse“ auf, das der UN-Generalsekretär 2009 lanciert hat, um durch die Erhebung und Auswertung von Daten ein besseres Verständnis der Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise auf gefährdete Bevölkerungsteile zu erlangen und geeignete politische Maßnahmen erarbeiten zu können;

49.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte zu übermitteln.

(1) http://www.un.org/millennium/declaration/ares552e.htm
(2) ABl. C 4 E vom 7.1.2011, S. 34.
(3) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.
(5) ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 89.
(6) ABl C 33 E vom 5.2.2013, S. 140.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0386.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0386.


Grundsatz der Schutzverantwortung der Vereinten Nationen („Responsibility to Protect“ - R2P)
PDF 297kWORD 35k
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 an den Rat zu dem Grundsatz der Vereinten Nationen „Responsibility to Protect“ („R2P“) (Schutzverantwortung) (2012/2143(INI))
P7_TA(2013)0180A7-0130/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Werte, Ziele und Grundsätze und die Politik der Europäischen Union, wie sie unter anderem in den Artikeln 2, 3 und 21 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948,

–  unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 7. Oktober 2009 zur Schutzverantwortung (A/RES/63/308),

–  unter Hinweis auf die Resolution 1674 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom April 2006 und die Resolution 1894 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom November 2009 zum „Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten“(1),

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, die Resolution 1888 (2009) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder in bewaffneten Konflikten, die Resolution 1889 (2009) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Stärkung der Umsetzung und Überwachung der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und die Resolution 1960 (2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, durch die ein Verfahren für die Erhebung von Daten über Fälle sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten und für die Erfassung der Täter eingeführt wurde,

–  unter Hinweis auf die Resolution 1970 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 zu Libyen mit ihrem Hinweis auf die Schutzverantwortung und der Genehmigung einer Reihe zwangfreier Maßnahmen zur Verhütung einer Eskalation von Gräueltaten und die Resolution 1973 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 17. März 2011 zur Lage in Libyen, in der die Mitgliedstaaten ermächtigt wurden, alle zum Schutz der Zivilbevölkerung und der von Zivilisten bewohnten Gebiete erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, und in der zum ersten Mal in der Geschichte ein ausdrücklicher Hinweis auf die erste Säule der Schutzverantwortung enthalten war, sowie ähnlicher darauf folgender Verweise in den folgenden Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen: 1975 zur Côte d´Ivoire, 1996 zu Sudan und 2014 zu Jemen,

–  unter Hinweis auf die Ziffern 138 und 139 der Resolution über das Ergebnis des VN-Weltgipfels 2005(2),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Internationalen Kommission „Intervention and State Sovereignty“ (ICISS) mit dem Titel „The responsibility to protect“ (Schutzverantwortung) von 2001, den Bericht „Eine sicherere Welt: unsere gemeinsame Verantwortung“ der Hochrangigen Arbeitsgruppe zu Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel (2004)(3) und den Bericht „In größerer Freiheit zu mehr Entwicklung, Sicherheit und Menschenrechten für alle“ des VN-Generalsekretärs (2005)(4),

–  unter Hinweis auf die Berichte des VN-Generalsekretärs insbesondere der Berichte zu den Themen „Umsetzung der Schutzverantwortung“ von 2009(5), „Early warning, assessment and the responsibility to protect“ (Frühwarnmechanismen, Bewertung und Schutzverantwortung) von 2010(6), „The role of regional and subregional arrangements in implementing the responsibility to protect“ (Die Rolle regionaler und subregionaler Organisationen bei der Umsetzung der Norm der Schutzverantwortung) von 2011(7) und „Responsibility to protect: timely and decisive response“ (Schutzverantwortung: rechtzeitige und entschiedene Reaktion) von 2012(8),

–  unter Hinweis auf den internen Prüfungsbericht des VN-Generalsekretärs über die VN-Maßnahmen in Sri Lanka im November 2012, in dem das Versäumnis der internationalen Gemeinschaft, Zivilisten vor umfangreichen Verstößen gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu schützen, untersucht wird und Empfehlungen in Bezug auf zukünftige VN-Maßnahmen für eine wirkungsvolle Reaktion auf ähnliche Situationen, in denen es zu Massengräueltaten kam, abgegeben werden,

–  unter Hinweis auf den Bericht des VN-Generalsekretärs mit dem Thema „Strengthening the role of mediation in the peaceful settlement of disputes, conflict prevention and resolution“ (Stärkung der Rolle der Mediation bei der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, Konfliktprävention und Konfliktlösung) vom 25. Juli 2012,

–  unter Hinweis auf die von Brasilien am 9. September 2011 den Vereinten Nationen vorgelegte Initiative mit dem Titel „Verantwortung während des Schutzeinsatzes: Elemente für die Ausarbeitung und Förderung eines Konzepts“,

–  unter Hinweis auf das EU-Programm zur Verhütung gewaltsamer Konflikte (Göteborg-Programm) von 2001 und die Jahresberichte über seine Umsetzung,

–  unter Hinweis auf die Prioritäten der EU für die 65. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. Mai 2010(9),

–  unter Hinweis auf die Verleihung des Friedensnobelpreises 2012, durch den nicht nur der historische Beitrag der EU zu einem friedlichen Europa und einer friedlichen Welt geehrt wird, sondern auch die Erwartungen an ihr zukünftiges Engagement für eine auf den Regeln des Völkerrechts basierende friedlichere Weltordnung gesteigert werden,

–  unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik(10) und den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe(11),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlungen an den Rat vom 8. Juni 2011 zur 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen(12) und vom 13. Juni 2012 zur 67. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2012 zur 19. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zu dem Thema „Die EU als globaler Akteur: ihre Rolle in multilateralen Organisationen“(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Europäischen Sicherheitsstrategie und zur ESVP(16),

–  gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 und Artikel 97 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0130/2013),

A.  in der Erwägung, dass das Ergebnis des VN-Weltgipfels 2005 erstmals eine gemeinsame Definition der Schutzverantwortung (R2P) festlegt; in der Erwägung, dass der Grundsatz der Schutzverantwortung (R2P), der in den Ziffern 138 und 139 der Resolution über das Ergebnis des VN-Weltgipfels 2005 verankert ist, insofern ein wichtiger Schritt hin zu einer friedlicheren Welt ist, als darin die Verpflichtung jedes einzelnen Staates festgeschrieben ist, für den Schutz seiner Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu sorgen, und die Verpflichtung der internationalen Gemeinschaft, Staaten bei der Erfüllung ihrer diesbezüglichen Verantwortung zu unterstützen und auch geeignete Maßnahmen zu ergreifen, falls die Staaten ihre Bevölkerung nicht vor diesen vier Kategorien von Verbrechen und Gräueltaten schützen;

B.  in der Erwägung, dass das Konzept der R2P auf drei Säulen beruht: (i) der Staat hat in erster Linie die Verantwortung, seine Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen; (ii) die internationale Gemeinschaft muss die Staaten bei der Wahrnehmung ihrer Schutzverpflichtung unterstützen; (iii) wenn ein Staat offenkundig seine Bevölkerung nicht schützt oder als Täter diese Vergehen selbst verübt, hat die internationale Gemeinschaft kollektive Maßnahmen zu ergreifen;

C.  in der Erwägung, dass der Grundsatz der Schutzverantwortung (R2P) gemäß den Tätigkeiten zur Schutzverantwortung im Vorfeld der Resolution zu den Ergebnissen des Weltgipfels 2005 und insbesondere im Bericht der Internationalen Kommission „Intervention and State Sovereignty“ (ICISS) von 2001 zusätzlich definiert wurde, sodass er nun die Elemente „Verantwortung zur Prävention“ (R2prevent), „Verantwortung zur Reaktion“ (R2react) und „Verantwortung zum Wiederaufbau“ (R2rebuild) umfasst, wie im Bericht der ICISS dargelegt;

D.  in der Erwägung, dass die Weiterentwicklung des Konzepts der Schutzverantwortung (R2P), durch die die bestehenden Verpflichtungen von Staaten, den Schutz von Zivilisten zu gewährleisten, präzisiert und verschärft werden, zu begrüßen ist; in der Erwägung, dass dieses Konzept, das in der Folge des Versagens der internationalen Gemeinschaft in Ruanda 1994 entstand, für den Fortbestand der Gemeinschaft der Nationen von entscheidender Bedeutung ist;

E.  in der Erwägung, dass legitime Gewaltanwendung in den genannten Fällen auf umsichtige und verhältnismäßige Weise sowie in beschränktem Umfang praktiziert werden sollte;

F.  in der Erwägung, dass die Aufstellung des Grundsatzes der Schutzverantwortung ein wichtiger Schritt ist, der es möglich macht, Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnische Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu antizipieren, ihnen vorzubeugen oder darauf zu reagieren und die Grundprinzipien des Völkerrechts zu wahren, insbesondere internationale Bestimmungen über humanitäre Maßnahmen, Flüchtlinge und Menschenrechte; in der Erwägung, dass die Grundsätze so konsistent und einheitlich wie möglich zur Anwendung kommen sollten, weshalb es äußerst wichtig ist, dass die Frühwarn- und Bewertungsverfahren fair, besonnen und professionell durchgeführt werden und dass die Anwendung von Gewalt immer das letzte Mittel bleibt;

G.  in der Erwägung, dass mehr als 10 Jahre nach der Entstehung des Konzepts der Schutzverantwortung (R2P) und acht Jahre nach seiner Verabschiedung durch die internationale Gemeinschaft auf dem VN-Weltgipfel 2005 aktuelle Ereignisse die Bedeutung und die Herausforderungen rechtzeitiger und entschiedener Reaktionen auf die vier wichtigsten durch das Konzept abgedeckten Verbrechen wieder in den Vordergrund gerückt haben, ebenso wie die Notwendigkeit, diesen Schutzgrundsatz noch besser zu instrumentalisieren, damit er wirkungsvoll zur Anwendung kommt und dadurch Massen-Gräueltaten verhindert werden;

H.  in der Erwägung, dass die Aufstellung des Grundsatzes der Schutzverantwortung – insbesondere der Vorbeugungsaspekt – die weltweiten Bemühungen um eine friedlichere Welt voranbringen kann, da viele Massen-Gewaltverbrechen in Zeiten gewaltsamer Auseinandersetzungen begangen werden und daher wirkungsvolle Fähigkeiten zur strukturellen und operativen Konfliktvorbeugung benötigt werden, wodurch die Notwendigkeit, Gewalt als allerletztes Mittel einzusetzen, minimiert wird;

I.  in der Erwägung, dass die Nutzung aller in den Kapiteln VI, VII und VIII der Charta verfügbaren Instrumente – von Nicht-Zwangsmaßnahmen bis hin zu gemeinsamem Eingreifen – von grundlegender Bedeutung für die weitere Entwicklung und Legitimierung des Grundsatzes der Schutzverantwortung (R2P) ist;

J.  in der Erwägung, dass die wirksamste Art, Konflikten, Gewalt und menschlichem Leid vorzubeugen, darin besteht, die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, gute Staatsführung, menschliche Sicherheit, wirtschaftliche Entwicklung, die Beseitigung der Armut, die Inklusivität, die sozioökonomischen Rechte, die Gleichstellung der Geschlechter, die demokratischen Werte und Verfahren und den Abbau wirtschaftlicher Ungleichheiten zu fördern;

K.  in der Erwägung, dass das militärische Eingreifen in Libyen im Jahr 2011 gezeigt hat, dass die Rolle der regionalen und subregionalen Organisationen bei der Umsetzung der Schutzverantwortung klarer herausgearbeitet werden muss; in der Erwägung, dass diese Organisationen bei der Umsetzung der Schutzverantwortung sowohl legitimieren als auch als operative Akteure auftreten können, aber oft nicht über ausreichende Kapazitäten und Ressourcen verfügen;

L.  in der Erwägung, dass die Menschenrechte in den internationalen Beziehungen einen herausragenden Stellenwert einnehmen;

M.  in der Erwägung, dass wir unseren Ansatz zur Schutzverantwortung dahingehend verändern müssen, dass er in all unsere Modelle der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe und der Krisenbewältigung integriert wird, wobei wir uns auf Programme stützen sollten, in denen die Schutzverantwortung bereits zur Geltung kommt;

N.  in der Erwägung, dass eine konsequentere Umsetzung der R2P-Komponente „Verantwortung zur Prävention“ (R2prevent), einschließlich Mediationsmaßnahmen und früher präventiver Diplomatie, dazu beitragen könnte, Konflikten und Gewalt vorzubeugen, ihr Potenzial abzubauen und ihre Eskalation zu verhindern und dadurch mithelfen könnte, internationalen Interventionen im Rahmen der „Verantwortung zur Reaktion“ (R2react) vorzubeugen; in der Erwägung, dass zweigleisige Diplomatie ein wichtiges Instrument der präventiven Diplomatie ist, das bei Versöhnungsbemühungen auf die menschliche Dimension setzt;

O.  in der Erwägung, dass es sich bei der Schutzverantwortung vor allem um eine präventive Doktrin handelt und dass eine militärische Intervention in Situationen, in denen die Schutzverantwortung zur Anwendung kommt, das letzte Mittel sein sollte; in der Erwägung, dass die Schutzverantwortung im Rahmen der Möglichkeiten in erster Linie in Form von diplomatischen und auf langfristige Entwicklung angelegten Aktivitäten angewendet werden soll, die ausgerichtet sind auf den Aufbau von Kapazitäten in den Bereichen Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung, Rechtsstaatlichkeit, Armutsbekämpfung und Förderung von Bildung und Gesundheit, Konfliktverhütung mithilfe von Bildung und der Ausweitung der Handelsbeziehungen, wirksame Rüstungskontrolle und Unterbindung illegalen Waffelhandels sowie den Ausbau von Frühwarnsystemen; in der Erwägung, dass außerdem viele nichtmilitärische Zwangsmaßnahmen, wie präventive Diplomatie, Sanktionen, Mechanismen der Rechenschaftspflicht und Streitschlichtung, zur Verfügung stehen; in der Erwägung, dass die EU im Bereich der Konfliktverhütung weiterhin eine Führungsrolle einnehmen muss;

P.  in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen ein wichtiger Aspekt der Tätigkeit im Rahmen der Schutzverantwortung ist; in der Erwägung, dass daher die Verstärkung regionaler Kapazitäten in Bezug auf die Prävention und die Ermittlung wirksamer Strategien zur Verhütung der genannten vier Arten von Verbrechen gefordert werden muss; in der Erwägung, dass der bevorstehende EU-Afrika-Gipfel im Jahr 2014 eine gute Gelegenheit bietet, unsere Unterstützung für die Führung durch die Afrikanische Union zum Ausdruck zu bringen und die Eigenverantwortlichkeit Afrikas hinsichtlich der Schutzverantwortung zu fördern;

Q.  in der Erwägung, dass durch die Leitlinien der Vereinten Nationen für wirksame Mediation das Dilemma offenbart wird, dass sich Haftbefehle, die vom Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ausgestellt werden, Sanktionssysteme und nationale und internationale Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus auf die Art und Weise auswirken, in der manche Konfliktparteien an einem Mediationsverfahren beteiligt sind; in der Erwägung, dass seit der Einführung des IStGH erhebliche Fortschritte bei der völkerrechtlichen Definition von Straftaten, die eine sofortige Reaktion der internationalen Gemeinschaft erfordern, gemacht wurden, auch wenn es nach wie vor keinen unabhängigen Bewertungsmechanismus für die Anwendungsbereiche dieser Definition gibt, was dringend notwendig wäre; in der Erwägung, dass die Umsetzung des Römischen Statuts die Effizienz der Tätigkeit des IStGH steigern würde; in der Erwägung, dass das Römische Statut nicht von allen Staaten der internationalen Gemeinschaft ratifiziert wurde;

R.  in der Erwägung, dass der IStGH und die Schutzverantwortung miteinander vernetzt sind, da beide darauf abzielen, Völkermorde, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu verhindern; in der Erwägung, dass die Schutzverantwortung einerseits den IStGH bei seinem Kampf gegen die Straflosigkeit dadurch unterstützt, dass Staaten zur Wahrnehmung ihrer Rechtsprechungsverantwortung angehalten werden, und dass die Schutzverantwortung andererseits den Grundsatz der Komplementarität des IStGH stärkt, nach dem die Hauptverantwortung für die Strafverfolgung bei den betreffenden Staaten liegt;

S.  in der Erwägung, dass der IStGH nicht nur für die Prävention von Verbrechen, sondern auch für den Wiederaufbau der Staaten und die Vermittlungsprozesse eine ganz entscheidende Rolle spielt;

T.  in der Erwägung, dass die EU sich auf internationaler Ebene schon immer aktiv für die Schutzverantwortung eingesetzt hat; in der Erwägung, dass die EU ihre Rolle als globaler politischer Akteur zur Durchsetzung der Menschenrechtsbestimmungen und des humanitären Rechts stärken und diese politische Unterstützung in ihren eigenen Maßnahmen aufgreifen muss;

U.  in der Erwägung, dass auch die Mitgliedstaaten der EU das Prinzip der Schutzverantwortung unterstützen; in der Erwägung, dass nur wenige von ihnen dieses Konzept in ihre nationalen Dokumente aufgenommen haben;

V.  in der Erwägung, dass Erfahrungen jüngeren Datums mit bestimmten Krisen, wie jenen in Sri Lanka, Côte d'Ivoire, Libyen und Syrien die andauernde Schwierigkeit verdeutlicht haben, zu einem gemeinsamen Verständnis darüber zu gelangen, wie der Grundsatz der Schutzverantwortung frühzeitig und wirkungsvoll umzusetzen ist, und einen gemeinsamen politischen Willen und wirksame Kapazitäten zu schaffen, um durch nationale und lokale Kräfte oder nichtstaatliche Akteure begangene Verbrechen wie Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnische Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit ihren zahlreichen zivilen Opfern zu verhindern oder ihnen vorzubeugen;

W.  in der Erwägung, dass es bei der Anwendung der Schutzverantwortung äußerst wichtig ist, die Mandate der militärischen von denen der humanitären Akteure auch weiterhin klar zu unterscheiden, damit der Ruf der Neutralität und der Unparteilichkeit aller humanitären Akteure gewahrt bleibt und verhindert wird, dass die Wirksamkeit der Hilfeleistungen und der Bereitstellung medizinischer oder sonstiger Formen der Unterstützung, der Zugang zu den Hilfeempfängern und die persönliche Sicherheit des humanitären Personals vor Ort gefährdet werden;

X.  in der Erwägung, dass der von Brasilien eingeleitete Vorschlag mit dem Titel „Responsibility while Protecting“ (Verantwortung während des Schutzeinsatzes) einen willkommenen Beitrag zur notwendigen Aufstellung von Kriterien zur Umsetzung des R2P-Mandats darstellt, einschließlich der Verhältnismäßigkeit des Umfangs und der Dauer der Intervention, eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den Folgen, vorherige Klärung der politischen Ziele und Transparenz in der Begründung der Intervention; in der Erwägung, dass die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen für angenommene Mandate gestärkt werden sollten, auch durch die Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für die Prävention von Völkermord und für die Schutzverantwortung sowie durch den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, und dass die Überwachung und Überprüfung „fair, besonnen und professionell, ohne politische Einmischung oder Doppelmoral“(17) durchgeführt werden sollten;

Y.  in der Erwägung, dass seit der Einführung des IStGH erhebliche Fortschritte bei der völkerrechtlichen Definition von Straftaten, die eine sofortige Reaktion der internationalen Gemeinschaft erfordern, gemacht wurden, auch wenn es nach wie vor keine unabhängigen Bewertungsmechanismen für die Anwendungsbereiche dieser Definition gibt, was dringend notwendig wäre;

Z.  in der Erwägung, dass der VN-Hochkommissar für Menschenrechte eine wichtige Rolle bei der Sensibilisierung für aktuelle Fälle von Massen-Gewaltverbrechen spielt; in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eine immer bedeutendere Rolle bei der Umsetzung der Schutzverantwortung spielt, und zwar sowohl durch die Genehmigung von Informationsreisen und Untersuchungsausschüssen, mit denen Informationen über die vier genannten Kategorien von Verbrechen und Gräueltaten zusammengetragen und bewertet werden, als auch durch seine zunehmende Bereitschaft, in Krisensituationen wie in Libyen und Syrien auf die Schutzverantwortung zurückzugreifen;

AA.  in der Erwägung, dass ein schmaler, jedoch vertiefter Ansatz bezüglich der Umsetzung der Schutzverantwortung auf die Anwendung im Fall der vier genannten Kategorien von Massenverbrechen und Verstößen beschränkt werden sollte;

AB.  in der Erwägung, dass der Grundsatz der Schutzverantwortung nicht in Zusammenhang mit humanitären Notlagen oder Naturkatastrophen angewandt werden sollte; in der Erwägung, dass humanitäre Maßnahmen nicht als Vorwand für politische Maßnahmen dienen sollten und dass der humanitäre Raum von allen beteiligten Akteuren geachtet werden muss;

AC.  in der Erwägung, dass für die Zeit nach der Beilegung von Konflikten umfassende Hilfe angeboten werden muss; in der Erwägung, dass weitere Anstrengungen vonnöten sind, um die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, das humanitäre Völkerrecht durchzusetzen und gegen Straffreiheit anzugehen;

1.  richtet folgende Empfehlungen an die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV), den EAD, die Kommission, die Mitgliedstaaten und den Rat:

   a) empfiehlt, das Engagement der EU für die Schutzverantwortung durch die Annahme eines interinstitutionellen „Konsenses über die Schutzverantwortung (R2P)“ erneut zu bekräftigen, der gemeinsam durch den Rat, den EAD, die Kommission und das Parlament ausgearbeitet wird, einschließlich einer Verständigung über die Auswirkungen der Schutzverantwortung auf die außenpolitische Tätigkeit der EU und über die mögliche Rolle ihrer Maßnahmen und Instrumente in besorgniserregenden Situationen, wobei die Standpunkte von Interessenträgern wie Akteuren der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen berücksichtigt werden müssen;
   b) empfiehlt, dem Jahresbericht der VP/HV an das Parlament über die GASP ein Kapitel über die Maßnahmen der EU zur Konfliktprävention und -minderung im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes der Schutzverantwortung hinzuzufügen, in diesem Kapitel den Nutzen der einschlägigen Mechanismen und Verwaltungsstrukturen bei der Umsetzung der Schutzverantwortung zu analysieren und notwendige Überarbeitungen ausfindig zu machen, dieses Kapitel zusammen mit dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auszuarbeiten, die vom Parlament verabschiedeten Standpunkte zu speziellen Aspekten der Konfliktprävention und des Schutzes der Menschenrechte zu berücksichtigen und eine Aussprache mit dem Parlament über die Ergebnisse zu führen;
   c) empfiehlt, den Grundsatz der Schutzverantwortung in die Entwicklungshilfe der EU zu integrieren, Bereiche wie präventive Diplomatie, Vermittlung, Krisenverhütung und Reaktionsmöglichkeiten der EU weiter zu professionalisieren und auszubauen unter besonderer Berücksichtigung der Erhebung und des Austauschs von Informationen sowie von Frühwarnsystemen; die Abstimmung zwischen den Verwaltungsstrukturen, die bei der Kommission, dem Rat und dem EAD für alle Aspekte der Schutzverantwortung zuständig sind, zu verbessern und das Parlament regelmäßig über Initiativen zur Förderung der Schutzverantwortung zu unterrichten;
   d) empfiehlt, angemessene Strategieplanung, operationelle Konzepte und die Entwicklung von Fähigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) sicherzustellen, damit die Union in der Lage ist, die Schutzverantwortung in enger internationaler Zusammenarbeit in den VN-Organisationen und regionalen Organisationen vollständig umzusetzen;
   e) empfiehlt, die Fähigkeiten der EU zur Vorbeugung und Milderung von Konflikten weiter auszubauen, einschließlich Kapazitäten für Beratung auf Abruf durch juristische Sachverständige, Polizeibeamte und regionale Analytiker, und empfiehlt die Gründung eines unabhängigen Europäischen Instituts für Frieden, das der EU mit Beratung und Vermittlungskapazitäten in den Bereichen zweigleisige Diplomatie und Austausch bewährter Verfahren in Sachen Friedensstiftung und Deeskalation zur Seite steht; empfiehlt, die präventiven Elemente der außenpolitischen Instrumente der EU, insbesondere des Stabilitätsinstruments, zu stärken;
   f) empfiehlt, Verknüpfungen zwischen Frühwarnung, Politikplanung und hochrangiger Entscheidungsfindung im EAD und im Rat auszubauen;
   g) empfiehlt, in regionale und staatenbezogene Strategiepapiere eine systematische Bewertung der Risikofaktoren bezüglich Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu integrieren und deren Verhütung in den Dialogen mit Drittstaaten anzusprechen, in denen das Risiko besteht, dass die genannten Straftaten oder Verstöße begangen werden;
   h) empfiehlt, die Zusammenarbeit mit den EU-Delegationen und den Botschaften der Mitgliedstaaten auszubauen und deren Personal und die Beteiligten an zivilen und militärischen Missionen in Sachen internationale Menschenrechte, humanitäres Recht und Strafrecht zu schulen, einschließlich ihrer Fähigkeit, unter anderem durch regelmäßigen Informationsaustausch mit der Zivilgesellschaft vor Ort mögliche Konfliktsituationen bezüglich der vier genannten Kategorien von Verbrechen und Verstößen zu erkennen; empfiehlt dafür zu sorgen, dass die EU-Sonderbeauftragten die Schutzverantwortung, wo immer nötig, zur Geltung bringen, und das Mandat des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte um Angelegenheiten der Schutzverantwortung zu erweitern; empfiehlt, im EAD im Rahmen bestehender Strukturen und Ressourcen eine EU-Kontaktstelle (Focal Point) für die Schutzverantwortung zu schaffen, die in erster Linie den Auftrag hat, für die Auswirkungen der Schutzverantwortung zu sensibilisieren und sicherzustellen, dass bei Krisensituationen zwischen allen betroffenen Akteuren frühzeitig ein Informationsfluss in Gang gesetzt wird, wobei auch die Schaffung von nationalen Kontaktstellen für Schutzverantwortung in den Mitgliedstaaten zu fördern ist; empfiehlt, präventive Diplomatie und Mediation weiter zu professionalisieren und zu stärken;
   i) empfiehlt, eine EU-interne Debatte über die Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als des einzigen international legitimierten Organs, das Interventionen der Schutzverantwortung ohne die Zustimmung des Zielstaates durchsetzen kann, in Gang zu bringen und zu fördern;
   j) empfiehlt die Einbeziehung und Schulung von Vertretern von Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen, die sich an informeller oder zweigleisiger Diplomatie beteiligen könnten, unter Berücksichtigung der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren auf diesem Gebiet;
   k) empfiehlt, die Zusammenarbeit mit regionalen und subregionalen Organisationen zu stärken, unter anderem durch Verbesserung ihrer Maßnahmen zu Prävention, Kapazitätsaufbau und Krisenreaktion in Zusammenhang mit der Schutzverantwortung;
   l) empfiehlt, für eine zügige Ratifizierung der Änderungen des Statuts des IStGH, welche die Definition des Straftatbestands der Aggression enthalten, durch alle EU-Mitgliedstaaten zu sorgen, da der Gerichtshof bei der Prävention von Massengräueltaten und bei den Bemühungen um die Durchsetzung der Rechenschaftspflicht eine zentrale Rolle spielen kann;
   m) empfiehlt, auf der Achtung der IStGH-Klausel in Übereinkommen mit Drittländern zu bestehen und zu erwägen, ob die Übereinkommen mit Staaten, die den Bestimmungen der IStGH-Haftbefehle nicht nachkommen, revidiert werden sollten;
   n) empfiehlt, sich beispielsweise durch die Förderung der generellen Akzeptanz der Schutzverantwortung den zweigleisigen Ansatz zueigen zu machen und die Mitgliedstaaten gleichzeitig darin zu bestärken, den IStGH zu unterstützen und ihm zuzuarbeiten;

2.  legt der VP/HV und dem Rat nahe,

   a) aktiv zu der Debatte über den Grundsatz der Schutzverantwortung beizutragen und dabei auf den bestehenden internationalen Menschenrechtsbestimmungen und der Genfer Konvention aufzubauen, um auf diese Weise die Konzentration der internationalen Gemeinschaft stärker auf die präventive Komponente und die universelle Anwendung nicht-zwingender Maßnahmen zu richten, und einen konkreten Aktionsplan hierzu auszuarbeiten, der unter anderem Überlegungen zur Notwendigkeit bzw. Verantwortung für den Wiederaufbau umfasst;
   b) bei den Vereinten Nationen für den Grundsatz der Schutzverantwortung zu werben und auf dessen Allgemeingültigkeit als wesentlicher Teil eines Modells der kollektiven Sicherheit, das auf Multilateralismus und der Vorrangstellung der Vereinten Nationen beruht und mit der Stärkung des IStGH einhergeht, hinzuwirken und deutlich zu machen, dass die Schutzverantwortung auch die Verantwortung für das Vorgehen gegen Straffreiheit einschließt;
   c) die Bemühungen des VN-Generalsekretärs darum zu unterstützen, das Verständnis der Konsequenzen des Grundsatzes der Schutzverantwortung neu zu beleben und zu verstärken, und mit anderen Mitgliedern der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, die die Kapazitäten der internationalen Gemeinschaft hinsichtlich der Prävention von Massengräueltaten, die unter den Grundsatz der Schutzverantwortung fallen und der Reaktion darauf verbessern wollen;
   d) den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufzufordern, dem von Brasilien vorgelegten Vorschlag „Verantwortung während des Schutzeinsatzes“ zu folgen und so sicherzustellen, dass der Grundsatz der Schutzverantwortung möglichst effizient wahrgenommen wird und die Schäden dabei so gering wie möglich ausfallen, und zu der notwendigen Aufstellung von Kriterien für die Umsetzung speziell der dritten Säule der Schutzverantwortung beizutragen, auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit des Umfangs und der Dauer einer Intervention, ein angemessenes Gleichgewicht bezüglich der Folgen, ex-ante Klarheit über die politischen Ziele und Transparenz in der Begründung der Intervention; die Instrumente zur Überwachung und Überprüfung angenommener Mandate zu stärken, da die Ausarbeitung dieser Kriterien Garantien geben kann, die diejenigen Staaten, die derzeit der Doktrin der Schutzverantwortung ablehnend gegenüberstehen, von ihrer Umsetzbarkeit überzeugen können, wobei zu dieser Stärkung auch die Sonderberater des VN-Generalsekretärs für die Verhütung von Völkermord und für die Schutzverantwortung sowie der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte beitragen müssen, und diese Instrumente „fair, besonnen und professionell, ohne politische Einmischung oder Doppelmoral“(18) zu handhaben;
   e) gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und unseren internationalen Partnern aus den Erfahrungen mit der Schutzverantwortung in Libyen 2011 und aus dem derzeitigen Unvermögen, in Syrien Maßnahmen zu ergreifen, Lehren zu ziehen;
   f) den fünf ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen die Annahme eines freiwilligen Verhaltenskodex vorzuschlagen, der den Einsatz des Vetorechts in Fällen von Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit einschränken würde;
   g) mit den regionalen EU-Partnern in Kontakt zu treten, um die Rolle der regionalen und subregionalen Organisationen bei der Umsetzung der Schutzverantwortung klarer herauszuarbeiten;
   h) darauf hinzuarbeiten, dass die Schutzverantwortung als neue Norm des internationalen Rechts – innerhalb des von den VN-Mitgliedstaaten auf dem Weltgipfel 2005 vereinbarten Anwendungsbereichs – eingerichtet wird;
   i) den Sicherheitsrat darauf aufmerksam zu machen, dass eine Verankerung der Schutzverantwortung, die als Standard immer mehr an Bedeutung gewinnt, als Norm des internationalen Rechts seine Entscheidungsbefugnis in keiner Weise einschränken würde;
   j) dazu beizutragen, dass auf der Ebene der Vereinten Nationen der Rahmen und die Kapazitäten hinsichtlich der Mediation, zweigleisiger Diplomatie, des Austauschs bewährter Verfahren für die friedliche Lösung entstehender Konflikte, der Deeskalation und der Frühwarnsysteme – wie etwa derjenigen der Gruppe zur Unterstützung von Vermittlungsbemühungen der Sekretariats-Hauptabteilung Politische Angelegenheiten – gestärkt werden; die Ämter des Sonderbeauftragten für die Prävention von Völkermord und des Sonderbeauftragten für die Schutzverantwortung zu stärken; den Menschenrechtsrat in die Debatte über die Schutzverantwortung einzubeziehen;
   k) in Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten mit einem Sitz im VN-Sicherheitsrat und allen internationalen Partnern dafür Sorge zu tragen, dass eventuelle Weiterentwicklungen des Konzepts der Schutzverantwortung vollumfänglich mit dem humanitären Völkerrecht im Einklang stehen, und in Fällen, in denen die Schutzverantwortung in Zukunft angewendet wird, für die umfassende Einhaltung des humanitären Völkerrechts einzutreten und sie zu überwachen;
   l) das Thema eines einzigen EU-Sitzes im Sicherheitsrat und eines “vergemeinschafteten„ Budgets für GASP-Missionen unter VN-Mandat in Angriff zu nehmen;
   m) Frauen, einschließlich weiblicher Führungskräfte und Frauengruppen, weitaus stärker in alle Bemühungen um Konfliktverhütung und -minderung sowie Konfliktlösung gemäß den Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu integrieren;
   n) mit den VN darauf hinzuarbeiten, dass zwischen der Umsetzung der Schutzverantwortung und dem Kampf gegen Straffreiheit für die schwerwiegendsten durch dieses Konzept erfassten Verbrechen eine deutliche Verknüpfung entsteht;

3.  legt der VP/HV nahe,

   a) dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Europäischen Parlaments innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Empfehlung einen konkreten Aktionsplan über die Folgemaßnahmen zu den Vorschlägen des Parlaments vorzulegen, in dem insbesondere die Schritte zur Erzielung eines „Konsenses über die Schutzverantwortung“ genau dargelegt sind;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und – zur Information – der Kommission, der VP/HV, dem EAD und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln.

(1) S/RES/1674.
(2) A/RES/60/1.
(3) http://www.un.org/secureworld/report3.pdf
(4) A/59/2005.
(5) A/63/677.
(6) A/64/864.
(7) A/65/877-S/2011/393.
(8) A/66/874/-S/2012/578.
(9) 10170/2010.
(10) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
(11) ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.
(12) ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 140.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0240.
(14) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0058.
(15) ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 66.
(16) ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 61.
(17) Article 51, „Responsibility to protect: timely and decisive response’, Bericht des Generalsekretärs der VN, 25. Juli 2012 (A/66/874-S/2012/578).
(18) Artikel. 51, „Responsibility to protect: timely and decisive response’, Bericht des Generalsekretärs, 25. Juli 2012 (A/66/874-S/2012/578).


Europäische Statistiken zur Demografie ***I
PDF 245kWORD 28k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken zur Demografie (COM(2011)0903 – C7-0518/2011 – 2011/0440(COD))(1)
P7_TA(2013)0181A7-0050/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Nach Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Für die Erarbeitung dieses Berichts und die regelmäßige Überwachung demografischer Entwicklungen und möglicher künftiger demografischer Herausforderungen in den EU-Regionen, etwa Grenzregionen, Großstadtregionen, ländliche Regionen, Berg- und Inselregionen, sind jährliche regionale Daten auf der Ebene NUTS 3 erforderlich. Da bei der demografischen Alterung große regionale Unterschiede zutage treten, wird Eurostat angehalten, regelmäßig regionale Projektionen zu erstellen, um das demografische Bild der NUTS-2-Regionen in der Europäischen Union zu vervollständigen.
(4)  Nach Artikel 175 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Für die Erarbeitung dieses Berichts und die regelmäßige Überwachung demografischer Entwicklungen und möglicher künftiger demografischer Herausforderungen in den Regionen der Union, etwa Grenzregionen, Großstadtregionen, ländliche Regionen, Berg- und Inselregionen, sind jährliche regionale Daten auf der Ebene NUTS 3 erforderlich. Da bei der demografischen Alterung große regionale Unterschiede zutage treten, wird die Kommission (Eurostat) angehalten, regelmäßig regionale Projektionen zu erstellen, um das demografische Bild der NUTS-2-Regionen in der Europäischen Union zu vervollständigen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Mit der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung, die auf den Europäischen Rat in Göteborg (2001) zurückgeht und im Juni 2006 erneuert wurde, wird eine kontinuierliche Verbesserung der Lebensqualität der heutigen und künftigen Generationen angestrebt. Der alle zwei Jahre veröffentlichte Überwachungsbericht von Eurostat bietet ein objektives statistisches Bild der erzielten Fortschritte auf der Grundlage des Indikatorsatzes der EU zur nachhaltigen Entwicklung.
(7)  Mit der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung, die auf den Europäischen Rat in Göteborg (2001) zurückgeht und im Juni 2006 erneuert wurde, wird eine kontinuierliche Verbesserung der Lebensqualität der heutigen und künftigen Generationen angestrebt. Der alle zwei Jahre veröffentlichte Überwachungsbericht der Kommission (Eurostat) bietet ein objektives statistisches Bild der erzielten Fortschritte auf der Grundlage des Indikatorsatzes der EU zur nachhaltigen Entwicklung.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)

(8a)  Das strategische Ziel der Aktionsplattform von Beijing (1995) bildet einen Bezugsrahmen für die Erstellung und Verbreitung nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten und Informationen zum Zweck der Planung und der Politikbewertung.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Demografische Statistiken zur Bevölkerung bilden eine wichtige Komponente für die Schätzung der Gesamtbevölkerung im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen.
(9)  Demografische Statistiken zur Bevölkerung bilden eine wichtige Komponente für die Schätzung der Gesamtbevölkerung im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen. Die Aktualisierung und die Bereinigung der Daten sind wichtig für die Ausarbeitung von Statistiken auf europäischer Ebene.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Die Angaben zur Demografie sollten mit den relevanten Angaben konsistent sein, die nach der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer und der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen erhoben wurden.
(11)  Die Angaben zur Demografie sollten voll und ganz in Einklang mit den relevanten Angaben stehen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer und der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen erhoben wurden.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken sollten sich die nationalen und die europäischen statistischen Stellen nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, wie er vom Ausschuss für das Europäische Statistische System am 28. September 2011 überarbeitet und aktualisiert wurde.
(13)  Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken sollten sich die nationalen und die europäischen statistischen Stellen und gegebenenfalls andere einschlägige nationale und regionale Stellen nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, wie er vom Ausschuss für das Europäische Statistische System am 28. September 2011 überarbeitet und aktualisiert wurde.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe a
a)  „national“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 763/2008, wobei das Hoheitsgebiet der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der zur Bezugszeit geltenden Fassung entspricht;
a)  „national“ bezieht sich auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der zur Bezugszeit geltenden Fassung;
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe b
b)  „regional“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 763/2008; für Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bedeutet dies die statistischen Regionen auf der Ebene 1, 2 oder 3, wie mit diesen Ländern und der Kommission (Eurostat) entsprechend der zur Bezugszeit geltenden Fassung vereinbart;
b)  „regional“ bedeutet NUTS 1, NUTS 2 oder NUTS 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der zur Bezugszeit geltenden Fassung; für Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bedeutet dies die statistischen Regionen auf der Ebene 1, 2 oder 3, wie mit diesen Ländern und der Kommission (Eurostat) entsprechend der zur Bezugszeit geltenden Fassung vereinbart;
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe c
c)  „Wohnbevölkerung“ bedeutet alle Personen, deren üblicher Aufenthaltsort zur Bezugszeit in einem Mitgliedstaat liegt;
c)  „Wohnbevölkerung“ bedeutet alle Personen, deren üblicher Aufenthaltsort zur Bezugszeit in einem Mitgliedstaat der Union liegt;
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe d – Einleitung
d)  „üblicher Aufenthaltsort“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Buchstabe d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:
d)  „üblicher Aufenthaltsort“ ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre tägliche Erholungszeit verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe d – Unterabsatz 1 a (neu)

Können die unter Ziffer i oder ii beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, wird die Wohnbevölkerung anhand der rechtmäßig eingetragenen Bevölkerung geschätzt, wobei wissenschaftlich fundierte, hinreichend dokumentierte und öffentlich verfügbare statistische Schätzmethoden verwendet werden, die von der Kommission (Eurostat) überwacht werden.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe h
h)  „validierte Daten“ sind Daten, die bestimmte Qualitätskriterien für die Datenkompilierung aufweisen, wozu alle Überprüfungen der Qualität der Daten gehören, die zu veröffentlichen sind oder bereits veröffentlicht wurden.
h)  „validierte Daten“ sind statistische Daten, die bestimmte Qualitätskriterien für die Datenkompilierung aufweisen, wozu alle Überprüfungen der Qualität der Daten gehören, die zu veröffentlichen sind oder bereits veröffentlicht wurden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zur Bezugszeit. In Fällen, in denen die in Artikel 2 Buchstabe d Ziffer i oder Buchstabe d Ziffer ii beschriebenen Umstände nicht ermittelt werden können, liefern die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten zur Bevölkerung an ihrem rechtmäßigen oder zur Bezugszeit eingetragenen Aufenthaltsort; in diesem Fall bemühen sie sich in angemessener Weise um die Erstellung von Daten, die eine bestmögliche Annäherung an die Bevölkerung nach Artikel 2 Buchstaben c und d Bezug darstellen.
1.  Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit statistischen Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zur Bezugszeit. Die bereitgestellten statistischen Daten decken folgende veränderliche Größen ab:

a)  Alter;

b)  Geschlecht;

c)  Wohnsitzregion.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2
2.  Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zu den Lebensereignissen zur Bezugszeit unabhängig vom Ort des Ereignisses. Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Definition für Bevölkerung wie für die unter Absatz 1 genannten Daten.
2.  Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zu den Lebensereignissen, die während der Bezugszeit stattfinden. Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Definition für Bevölkerung wie für die unter Absatz 1 genannten Daten. Die bereitgestellten statistischen Daten decken folgende veränderliche Größen ab:

a)  Lebendgeburten nach Geschlecht, Geburtsmonat, Reihenfolge der Lebendgeburten, Alter der Mutter, Geburtsjahr der Mutter, Geburtsland der Mutter, Land der Staatsangehörigkeit der Mutter und Wohnsitzregion der Mutter;

b)  Totgeburten nach Alter, Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnsitzregion, Geburtsland, Land der Staatsbürgerschaft und Geburtsmonat.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3
3.  Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Definition für Bevölkerung für alle nationalen und regionalen Ebenen, wie in Artikel 2 Buchstaben a und b festgelegt.
3.  Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Definition für Bevölkerung für alle Ebenen, wie in Artikel 2 Buchstaben a und b festgelegt.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

3a.   Die Mitgliedstaaten leiten statistische Daten, die regionale Behörden an nationale Behörden übermitteln, an die Kommission (Eurostat) weiter, um einen ausführlicheren Überblick über die demografische Situation in der Union zu ermöglichen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 4
4.  Einheitliche Bedingungen in Bezug auf Untergliederung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie auf Häufigkeit, Fristen und Überarbeitung der Daten werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren verabschiedet.
4.  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen einheitliche Bedingungen in Bezug auf die Untergliederung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie auf Häufigkeit, Fristen und Überarbeitung der Daten festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren verabschiedet.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4
Für die Zwecke einer Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten über die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zur Bezugszeit gemäß Artikel 2 Buchstabe c innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres. Für die Zwecke dieses Artikels liefern die Mitgliedstaaten keine Daten zur Bevölkerung an ihrem rechtmäßigen oder zur Bezugszeit eingetragenen Aufenthaltsort.
Für die Zwecke einer Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten über die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zur Bezugszeit gemäß Artikel 2 Buchstabe c innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1
1.  Die Bezugszeit für die Bevölkerungsdaten ist der 31. Dezember um Mitternacht.
1.  Die Bezugszeit für die Bevölkerungsdaten ist das Ende des Bezugszeitraums (31. Dezember um Mitternacht).
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 5
5.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung mit den Daten in Einklang stehen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 verlangt werden.
5.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung mit den Daten in Einklang stehen, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 verlangt werden.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 a (neu)

Artikel 9a

Überprüfungsklausel

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. In diesem Bericht bewertet die Kommission die Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und die Auswirkungen auf die in Artikel 4 genannten spezifischen Zwecke. Diesem Bericht werden, falls zweckmäßig, Vorschläge zur weiteren Verbesserung der Anwendung dieser Verordnung beigefügt.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0050/2013).


Recycling von Schiffen ***I
PDF 613kWORD 76k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (COM(2012)0118 – C7-0082/2012 – 2012/0055(COD))(1)
P7_TA(2013)0182A7-0132/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über das Recycling von Schiffen
über das umweltverträgliche Recycling und die umweltverträgliche Behandlung von Schiffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Die vorherrschende Methode zum Abwracken von Schiffen, die sogenannte Strandungsmethode, ermöglicht weder jetzt noch künftig ein unbedenkliches und umweltverträgliches Recycling und sollte deshalb nicht mehr geduldet werden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Die derzeitigen Schiffsrecyclingkapazitäten in OECD-Ländern, die Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats rechtlich zugänglich sind, reichen nicht aus. Die in Nicht-OECD-Ländern bereits vorhandenen Kapazitäten für sicheres und umweltverträgliches Recycling reichen aus, um sämtliche Schiffe unter einer Flagge der EU zu verschrotten, und dürften aufgrund der Maßnahmen, die die Recycling-Länder treffen, um die Auflagen des Hongkong-Übereinkommens zu erfüllen, bis 2015 noch weiter zunehmen.
(3)  Die derzeitigen Schiffsrecyclingkapazitäten in OECD‑Ländern, die Schiffen, die als gefährliche Abfälle für die Ausfuhr gelten, rechtlich zugänglich sind, werden nicht ausreichend genutzt. Es bestehen Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Zugänglichkeit und Kapazität von Abwrackwerften in den Vereinigten Staaten. Unabhängig von der diesbezüglichen dortigen Situation haben bestimmte Mitgliedstaaten und OECD‑Länder bedeutende potenzielle Kapazitäten, die zum Recycling und zur Behandlung von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats (EU‑Schiffe) nahezu ausreichen könnten, wenn sie vollständig mobilisiert würden. Zusammen mit den bestehenden und potenziellen Kapazitäten für unbedenkliches und umweltverträgliches Recycling in Ländern, die nicht Mitglied der OECD sind, dürften ausreichende Kapazitäten zur Behandlung aller EU‑Schiffe vorhanden sein.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Derzeit ist das Schiffsrecycling von einer äußerst hohen Externalisierung der Kosten gekennzeichnet. Abwrackwerften mit niedrigen oder fehlenden Standards zum Schutz der Arbeitnehmer, der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bieten die höchsten Preise für abzuwrackende Schiffe an. Infolgedessen wird der überwiegende Teil der weltweiten Schiffsflotte, der der Verwertung zugeführt wird, an den Stränden bestimmter Länder unter menschenunwürdigen und umweltzerstörenden Verhältnissen demontiert, die inakzeptabel sind. Es ist angezeigt, einen Finanzierungsmechanismus zu schaffen, der flaggenunabhängig für alle Schiffe gilt, die Häfen der Union anlaufen, und dadurch dem dargelegten Sachverhalt entgegenzuwirken, indem dazu beigetragen wird, dass umweltverträgliche Verfahren für das Recycling und die Behandlung von Schiffen, die als gefährliche Abfälle gelten, gegenüber unzulänglichen Verfahren konkurrenzfähig werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 b (neu)
(3b)  Nach dem Verursacherprinzip sollten die Kosten für umweltverträgliches Recycling und die umweltverträgliche Behandlung von Schiffen von den Schiffseignern übernommen werden. Im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sollte ein Finanzierungsmechanismus zur Schaffung von Ressourcen als Beitrag dazu eingeführt werden, dass umweltverträgliche Verfahren für das Recycling und die Behandlung von EU‑Schiffen und Schiffen aus Drittländern in Anlagen, die in der Union gelistet sind, wirtschaftlich wettbewerbsfähig werden. Alle Schiffe, die Häfen und Ankerplätze der EU anlaufen, sollten an den Kosten für umweltverträgliches Recycling und umweltverträgliche Behandlung von Schiffen beteiligt werden, damit der wirtschaftliche Anreiz gesenkt wird, auf unzulängliche Verfahren zurückzugreifen, und damit das Ausflaggen unattraktiv wird. Schiffe, für die eine finanzielle Garantie dafür hinterlegt wird, dass sie in Anlagen abgewrackt werden, die in der EU gelistet sind, sollten von der Recycling‑Abgabe befreit sein. Die Recycling‑Abgabe sowie die finanzielle Garantie sollten gerecht, diskriminierungsfrei und transparent sein.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)   Das Internationale Übereinkommen von Hongkong über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen („Hongkong-Übereinkommen“) wurde am 15. Mai 2009 im Auftrag der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens unter der Schirmherrschaft der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation angenommen. Das Hongkong-Übereinkommen wird erst 24 Monate nach seiner Ratifizierung durch mindestens 15 Staaten, deren kombinierte Handelsflotte mindestens 40 Prozent der Bruttoraumzahl der weltweiten Handelsflotte und deren kombiniertes jährliches Recyclinghöchstvolumen in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens drei Prozent der Bruttoraumzahl ihrer kombinierten Handelsflotte entspricht, in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten sollten das Übereinkommen so früh wie möglich ratifizieren, um sein Inkrafttreten zu beschleunigen. Das Übereinkommen regelt die Planung, den Bau, den Betrieb und die Vorbereitung von Schiffen dahingehend, dass ihr sicheres und umweltverträgliches Verschrotten erleichtert wird, ohne die Sicherheit des Schiffs und seine operative Effizienz zu beeinträchtigen; das Übereinkommen regelt ferner den sicheren und umweltverträglichen Betrieb der Abwrackwerften und sieht die Einführung eines angemessenen Durchsetzungsmechanismus für das Schiffsrecycling vor.
(4)   Das Internationale Übereinkommen von Hongkong über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen (im Folgenden „Hongkong-Übereinkommen“) wurde am 15. Mai 2009 unter der Schirmherrschaft der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) angenommen. Das Hongkong-Übereinkommen wird erst 24 Monate nach seiner Ratifizierung durch mindestens 15 Staaten, deren kombinierte Handelsflotte mindestens 40 Prozent der Bruttoraumzahl der weltweiten Handelsflotte und deren kombiniertes jährliches Recyclinghöchstvolumen in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens drei Prozent der Bruttoraumzahl ihrer kombinierten Handelsflotte entspricht, in Kraft treten. Das Übereinkommen regelt die Verwendung von Gefahrstoffen in Schiffen dahingehend, dass ihr sicheres und umweltverträgliches Verschrotten erleichtert wird, ohne die Sicherheit des Schiffs und seine operative Effizienz zu beeinträchtigen; das Übereinkommen regelt ferner durch Leitlinien den Betrieb der Abwrackwerften und umfasst einen Durchsetzungsmechanismus für das Schiffsrecycling. Das Hongkong‑Übereinkommen gilt nicht für Schiffe im Staatsbesitz, Schiffe mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von weniger als 500 und Schiffe, die während ihres gesamten Lebenszyklus nur in Gewässern operieren, die der Staatsgewalt oder Gerichtsbarkeit des Staates unterliegen, dessen Flagge sie führen dürfen. Auch das eigentliche Recycling des in der Abwrackwerft aus dem Schiff gewonnenen Stahls und die Tätigkeit von Unternehmen, die in ihrer Eigenschaft als der Abwrackwerft nachgelagerte Unternehmen Abfallstoffe weiterbehandeln, werden durch das Hongkong-Übereinkommen nicht erfasst. Mit dem Hongkong-Übereinkommen soll auch nicht die Ausfuhr von Schiffen, die als gefährliche Abfälle gelten, in Nicht-OECD-Staaten unterbunden werden – eine Praxis, die derzeit durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verboten ist. Bis zum Inkrafttreten des Hongkong‑Übereinkommens dürften wahrscheinlich noch bis zu 10 Jahre vergehen.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)   Das Hongkong-Übereinkommen sieht ausdrücklich vor, dass die Vertragsparteien im Interesse des sicheren und umweltverträglichen Recyclings von Schiffen mit dem internationalen Recht vereinbare strengere Maßnahmen ergreifen müssen, um etwaige negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu mindern oder zu minimieren. Eine europäische Liste von Abwrackwerften, die die Auflagen dieser Verordnung erfüllen, würde dazu beitragen, dass diese Ziele erreicht und Vorschriften insoweit besser durchgesetzt werden, als die Flaggenstatten Schiffe, die zum Abwracken verbracht werden, künftig leichter kontrollieren können. Die Auflagen, die die Abwrackwerften zu erfüllen haben, sollten auf den Anforderungen gemäß dem Hongkong-Übereinkommen basieren.
(5)   Das Hongkong-Übereinkommen sieht ausdrücklich vor, dass die Vertragsparteien im Interesse des sicheren und umweltverträglichen Recyclings von Schiffen mit dem internationalen Recht vereinbare strengere Maßnahmen ergreifen können, um etwaige negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu mindern oder zu minimieren. Eine europäische Liste von Abwrackwerften, die die Auflagen dieser Verordnung erfüllen, dürfte dazu beitragen, dass diese Ziele erreicht und Vorschriften insoweit besser durchgesetzt werden, als die Flaggenstaaten Schiffe, die zum Abwracken verbracht werden, künftig leichter kontrollieren können. Die Auflagen, die die Abwrackwerften zu erfüllen haben, sollten auf den Anforderungen gemäß dem Hongkong‑Übereinkommen basieren, jedoch über sie hinausgehen, damit ein Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erreicht wird, das weitgehend mit dem der Union übereinstimmt. Hiermit dürfte auch dazu beigetragen werden, dass das sichere und umweltverträgliche Recycling und die entsprechende Behandlung von Schiffen in Anlagen der Union wettbewerbsfähiger wird.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)   Schiffe, die nicht in den Geltungsbereich des Hongkong-Übereinkommens und der vorliegenden Verordnung fallen, sollten weiterhin nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bzw. der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien abgewrackt werden.
(7)   Schiffe, die nicht in den Geltungsbereich des Hongkong‑Übereinkommens fallen, Schiffe, die nicht aus eigener Kraft fahrtüchtig sind, es sei denn, es liegt für sie ein gültiger Vertrag über eine umfassende Reparatur vor, und Schiffe, die den geltenden Sicherheitsvorschriften des Unionsrechts und des internationalen Rechts nicht entsprechen, wenn sie in einem Gebiet unter der Hoheit eines Mitgliedstaats zu Abfall werden, sollten weiterhin nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bzw. der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien abgewrackt werden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)   Um die Verdoppelung von Regelungsinstrumenten mit gleicher Zielsetzung zu vermeiden, muss der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bzw. der Richtlinie 2008/98/EG präzisiert werden.
(8)   Damit in der gleichen Situation nicht unterschiedliche rechtliche Anforderungen angewendet werden, muss jeweils der Geltungsbereich dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2008/98/EG präzisiert werden.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Rechte von Durchfuhrländern aufgrund des internationalen Rechts geachtet werden.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Die Mitgliedstaaten sollten die zügige Ratifizierung des Hongkong-Übereinkommens in die Wege leiten, um für verbesserte Verfahren und Bedingungen für das Recycling von Schiffen zu sorgen.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)   Die Mitgliedstaaten sollten Verstöße gegen diese Verordnung ahnden und sicherstellen, dass die diesbezüglichen Sanktionen angewendet werden, um eine Umgehung der Schiffsrecyclingvorschriften zu vermeiden. Die Sanktionen, die sowohl zivilrechtlicher als auch verwaltungsrechtlicher Art sein können, sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(11)   Die Mitgliedstaaten sollten Verstöße gegen diese Verordnung ahnden und sicherstellen, dass die diesbezüglichen Sanktionen angewendet werden, um eine Umgehung der Schiffsrecyclingvorschriften zu unterbinden. Die Sanktionen, die strafrechtlicher, zivilrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Art sein können, sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)   Da das Ziel der Vermeidung, Minderung oder Eliminierung der negativen Auswirkungen des Abwrackens, des Betriebs und der Instandhaltung von Schiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt angesichts des internationalen Charakters des Seeverkehrs und des Schiffsrecyclings von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann und sich daher auf EUEbene besser erreichen lässt, kann die EU nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Nach dem ebenfalls in diesem Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -
(14)   Da das Ziel der Verhinderung, Minderung oder Eliminierung der negativen Auswirkungen des Abwrackens und der Behandlung von EU‑Schiffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt angesichts des internationalen Charakters des Seeverkehrs und des Schiffsrecyclings von den Mitgliedstaaten allein nicht immer ausreichend verwirklicht werden kann und sich daher in einigen Fällen auf EUEbene besser erreichen lässt, obwohl die Zuständigkeit der Union für die Regelung des Recyclings von Schiffen durch die Ratifizierung des Hongkong‑Übereinkommens wieder auf die Mitgliedstaaten übertragen würde, kann die EU nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Nach dem ebenfalls in diesem Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1
Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, die negativen Auswirkungen des Abwrackens, des Betriebs und der Instandhaltung von Schiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahren, auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu mindern oder zu eliminieren.
Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, Unfälle, Verletzungen und andere negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt infolge des Recyclings und der Behandlung von EU‑Schiffen zu verhindern, auf ein Mindestmaß zu senken und so weit wie möglich auszuschließen, und zwar unter anderem, indem sie in Anlagen, die in der EU gelistet sind und sich innerhalb oder außerhalb der Union befinden, abgewrackt werden, und die Bedingungen für das Abwracken von Schiffen aus Drittländern zu verbessern.
Mit dieser Verordnung soll auch erreicht werden, dass die Ungleichheiten zwischen den Betreibern in der Union, in OECD-Staaten und in den einschlägigen Drittländern abnehmen, was die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltnormen angeht.
Durch die Verordnung soll zudem die Ratifizierung des Hongkong‑Übereinkommens erleichtert werden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
1a.  „EU‑Schiff“: ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder unter seiner Staatsgewalt betrieben wird;
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)
1b.  „Nicht-EU-Schiff“: ein Schiff, das die Flagge eines Drittlands führt;
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
3a.  „Abfall“: Abfall im Sinn der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG;
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)
3b.  „gefährlicher Abfall“: gefährlicher Abfall im Sinn der Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG;
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 c (neu)
3c.  „Behandlung“: Behandlung im Sinn der Definition in Artikel 3 Nummer 14 der Richtlinie 2008/98/EG;
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 d (neu)
3d.  „umweltgerechte Behandlung“: umweltgerechte Behandlung im Sinn der Definition in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006;
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5
5.   „Schiffsrecycling“: der Vorgang des vollständigen oder teilweisen Demontierens eines Schiffes in einer Abwrackwerft zwecks Rückgewinnung – unter Berücksichtigung von Gefahrstoffen und sonstigen Materialien – von Bauteilen und Materialien zur Wiederaufbereitung und Wiederverwendung, einschließlich damit zusammenhängender Vorgänge wie Lagerung und Behandlung von Bauteilen und Materialien vor Ort, jedoch ausgenommen deren weitere Verarbeitung oder Entsorgung in separaten Anlagen;
5.   „Schiffsrecycling“: der Vorgang des vollständigen oder teilweisen Demontierens eines Schiffes in einer Abwrackwerft zwecks Rückgewinnung – unter Berücksichtigung von Gefahrstoffen und sonstigen Materialien – von Bauteilen und Materialien zur Wiederaufbereitung und Wiederverwendung, einschließlich damit zusammenhängender Vorgänge wie Lagerung und Behandlung von Bauteilen und Materialien vor Ort, jedoch ausgenommen deren weitere Behandlung in separaten Anlagen; deshalb unterscheidet sich die Bedeutung des Begriffs „Recycling“ im Zusammenhang dieser Verordnung von der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG;
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6
6.   „Abwrackwerft“: ein abgegrenzter Bereich, bei dem es sich im ein Gelände, einen Platz oder eine Anlage innerhalb eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands handelt, der für das Recycling von Schiffen verwendet wird;
6.   „Abwrackwerft“: ein abgegrenzter Bereich, bei dem es sich um eine errichtete Werft oder Anlage innerhalb eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands handelt und der für das Recycling von Schiffen verwendet wird;
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7
7.   „Recyclingunternehmen“: der Inhaber der Abwrackwerft oder jede andere Organisation oder Person, der vom Inhaber der Abwrackwerft die Verantwortung für das Recycling von Schiffen übertragen wurde;
7.   „Schiffsrecyclingunternehmen“: der Inhaber der Abwrackwerft oder jede andere Organisation oder Person, der vom Inhaber der Abwrackwerft die Verantwortung für das Recycling von Schiffen übertragen wurde;
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)
9a.  „Durchfuhr“: die Verbringung eines Schiffes zum Ort des Recyclings im Einklang mit dieser Verordnung durch das Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht der Versand- und der Empfängerstaat ist und der nach internationalem Recht berechtigt ist, Einwände gegen die Verbringung zu erheben;
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 20 a (neu)
(20a)  „aufgegebenes Schiff“: ein Schiff, das von seinem letzten eingetragenen Eigentümer ohne Aufsicht und herrenlos in einem Hafen der Union zurückgelassen wird;
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
1.   Diese Verordnung gilt für Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaats zu führen, oder die unter der Staatsgewalt eines Mitgliedstaats betrieben werden.
1.   Diese Verordnung gilt für EU-Schiffe.
Artikel 5a, Artikel 5b, Artikel 11b, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 1 dieser Verordnung gelten auch für Nicht-EU-Schiffe, die einen Hafen oder einen Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufen, in dem eine Schnittstelle Schiff/Hafen genutzt werden soll.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstaben c a (neu) und c b (neu)
(ca)  Schiffe, die nicht aus eigener Kraft fahrtüchtig sind und deshalb als Abfall im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten, und zwar unabhängig von der Flagge, die sie führen, es sei denn, es liegt für sie ein gültiger Vertrag für eine umfassende Reparatur vor;
(cb)  Schiffe, die die geltenden Sicherheitsvorschriften des Unionsrechts und des internationalen Rechts nicht erfüllen.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Überschrift
Gefahrstoffkontrolle
Kontrolle verbotener oder eingeschränkt verwendbarer Gefahrstoffe
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Die Neuanwendung von Bewuchsschutzsystemen, die zinnorganische Verbindungen als Biozide enthalten, und von anderen Bewuchsschutzsystemen, deren Anwendung oder Verwendung nach dem Internationalen Übereinkommen über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme an Schiffen verboten ist, ist bei Schiffen verboten.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5
Gefahrstoffinventar
Gefahrstoffinventar
1.   An Bord jedes neuen Schiffes wird ein Gefahrstoffinventar mitgeführt.
1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für jedes neue EU-Schiff ein Gefahrstoffinventar erstellt wird und an Bord zur Verfügung steht.
2.   Ein Gefahrstoffinventar wird erstellt und an Bord mitgeführt, bevor ein Schiff zum Abwracken verbracht wird.
2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für in Betrieb befindliche EU-Schiffe innerhalb der in Absatz 2a angegebenen Fristen oder bevor ein Schiff zum Abwracken verbracht wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt , ein Gefahrstoffinventar erstellt wird und an Bord zur Verfügung steht.
2a.  Für die Erstellung eines Inventars gelten folgende Fristen:
–  bei Schiffen, die älter als 25 Jahre sind, am … *;
–  bei Schiffen, die älter als 20 Jahre sind, am …**;
–  bei Schiffen, die älter als 15 Jahre sind, am …***;
–  bei Schiffen, die jünger als 15 Jahre sind, am …****;
3.  Existierende Schiffe, die unter der Flagge eines Drittlands registriert sind und für die eine Registrierung unter der Flagge eines Mitgliedstaats beantragt wird, führen ein Gefahrstoffinventar an Bord mit.
4.   Das Gefahrstoffinventar
4.   Das Gefahrstoffinventar
(a)   ist schiffsspezifisch;
(a)   ist schiffsspezifisch;
(b)   dient dem Nachweis, dass das Schiff die Verbote oder Beschränkungen in Bezug auf den Einbau oder die Verwendung on Gefahrstoffen gemäß Artikel 4 einhält;
(b)   dient dem Nachweis, dass das Schiff die Verbote oder Beschränkungen in Bezug auf den Einbau oder die Verwendung on Gefahrstoffen gemäß Artikel 4 einhält;
(c)   nennt mindestens die Gefahrstoffe gemäß Anhang I, die in Struktur und Ausrüstung des Schiffes vorhanden sind, mit Angabe des Standorts und der annähernden Mengen.
(c)   nennt in Bezug auf neue Schiffe mindestens die Gefahrstoffe gemäß Anhang I, die in Struktur und Ausrüstung des Schiffes vorhanden sind, mit Angabe des Standorts und der genauen Mengen.
(ca)  nennt in Bezug auf bereits in Betrieb befindliche Schiffe mindestens die Gefahrstoffe gemäß Anhang I, die in der Struktur und der Ausrüstung des Schiffes vorhanden sind, mit möglichst genauer Angabe des Standorts und der Mengen;
(cb)  trägt den von der IMO ausgearbeiteten Leitlinien Rechnung.
5.   Zusätzlich zu Absatz 4 wird für existierende Schiffe ein Plan mit den Einzelheiten der Sicht-/Stichprobenkontrolle aufgestellt, auf deren Grundlage das Gefahrstoffinventar erstellt wird.
5.   Zusätzlich zu Absatz 4 wird für in Betrieb befindliche Schiffe ein Plan mit den Einzelheiten der Sicht-/Stichprobenkontrolle aufgestellt, auf deren Grundlage das Gefahrstoffinventar erstellt wurde.
6.   Das Gefahrstoffinventar besteht aus drei Teilen:
6.   Das Gefahrstoffinventar besteht aus drei Teilen:
(a)   einer Liste der Gefahrstoffe gemäß Anhang I, die in Struktur und Ausrüstung des Schiffes vorhanden sind, mit Angabe des Standorts und der annähernden Mengen (Teil I);
(a)   einer Liste der Gefahrstoffe gemäß Anhang I, die in Struktur und Ausrüstung des Schiffes vorhanden sind, mit Angabe des Standorts und der Mengen (Teil I) gemäß Absatz 4 Buchstabe c;
(b)   einer Liste der an Bord befindlichen Abfälle, einschließlich Abfällen, die während des Schiffsbetriebs anfallen (Teil II);
(b)   einer Liste der an Bord befindlichen (gefährlichen und nicht gefährlichen) Abfälle, einschließlich Abfällen, die während des Schiffsbetriebs anfallen, und der annähernden Mengen (Teil II);
(c)  einer Liste der Bordvorräte, die sich zu dem Zeitpunkt, an dem die Abwrackentscheidung getroffen wird, an Bord befinden (Teil III).
(c)  einer Liste der Bordvorräte, die sich zu dem Zeitpunkt, an dem die Abwrackentscheidung getroffen wird, an Bord befinden (Teil III).
7.   Teil I des Gefahrstoffinventars wird während des gesamten Lebenszyklus des Schiffes ordnungsgemäß geführt und aktualisiert, wobei Neueinbauten, die etwaige Gefahrstoffe gemäß Anhang I enthalten, sowie relevante Änderungen an Schiffsstruktur und Schiffsausrüstungen berücksichtigt werden.
7.   Teil I des Gefahrstoffinventars wird während des gesamten Lebenszyklus des Schiffes ordnungsgemäß geführt und aktualisiert, wobei Neueinbauten, die etwaige Gefahrstoffe gemäß Anhang I enthalten, sowie relevante Änderungen an Schiffsstruktur und Schiffsausrüstungen berücksichtigt werden.
8.   Vor dem Recycling wird das Inventar über die ordnungsgemäße Führung und Aktualisierung von Teil I hinaus um Teil II (betriebsbedingt anfallende Abfälle) und Teil III (Bordvorräte) ergänzt und vom Flaggenmitgliedstaat überprüft.
8.   Vor dem Recycling wird das Inventar über die ordnungsgemäße Führung und Aktualisierung von Teil I hinaus um Teil II (betriebsbedingt anfallende Abfälle) und Teil III (Bordvorräte) ergänzt und vom Flaggenmitgliedstaat überprüft.
9.   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der in das Gefahrstoffinventar gemäß Anhang I aufzunehmenden Stoffe zu aktualisieren.
9.   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der in das Gefahrstoffinventar gemäß Anhang I aufzunehmenden Stoffe zu aktualisieren, damit in dieser Liste mindestens die Stoffe vermerkt sind, die in Anhang I und II des Hongkong‑Übereinkommens aufgeführt sind, und damit den einschlägigen Unionsvorschriften Rechung getragen wird, die vorsehen, dass die Verwendung bzw. der Einbau von Gefahrstoffen stufenweise eingestellt oder eingeschränkt werden.
____________________
*Ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
** Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
*** Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
**** Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Anreizbasiertes System
Aufgrund der derzeitigen Situation in Bezug auf das Recycling von Schiffen, die von einer extremen Externalisierung der Kosten und nicht hinnehmbaren Verhältnissen bei der Demontage von Schiffen geprägt ist, legt die Kommission bis Ende 2015 einen Legislativvorschlag über ein anreizbasiertes System vor, das ein unbedenkliches und solides Recycling von Schiffen erleichtert.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Überschrift
Vorbereitung des Recycling: Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Anforderungen für Schiffseigner
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)   vor der Veröffentlichung der europäischen Liste nur in Abwrackwerften mit Standort in der Europäischen Union oder in einem Mitgliedsland der OECD recycelt werden;
(a)   vor der Veröffentlichung der europäischen Liste nur in Abwrackwerften rezykliert werden, die von den zuständigen Stellen in der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat der OECD zugelassen wurden;
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
1.   Bevor ein Schiff abgewrackt werden kann, ist für das jeweilige Schiff ein Schiffsrecyclingplan aufzustellen.
1.   Für EU-Schiffe, die älter als 20 Jahre sind, oder für Schiffe, die abgewrackt werden sollen, jedoch bis zum ...*, ist ein Schiffsrecyclingplan aufzustellen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
________________
* 30 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a)   Er ist von der Abwrackwerft aufzustellen, wobei Informationen des Schiffseigners gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b zu berücksichtigen sind;
(a)   Er ist vor der Veröffentlichung der europäischen Liste von einer Abwrackwerft mit Standort in der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat der OECD aufzustellen, wobei Informationen des Schiffseigners gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b zu berücksichtigen sind;
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
(aa)  er ist nach der Veröffentlichung der europäischen Liste von einer Abwrackwerft aufzustellen, die auf der europäischen Liste steht, wobei Informationen des Schiffseigners gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b zu berücksichtigen sind;
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d)   er muss Informationen über Art und Menge der Gefahrstoffe und Abfälle enthalten, die beim Abwracken des betreffenden Schiffs anfallen, einschließlich der Stoffe, die im Gefahrstoffinventar aufgeführt sind, sowie Informationen darüber, wie diese Gefahrstoffe und Abfälle in der Werft und in nachgeschalteten Abfallbehandlungseinrichtungen bewirtschaftet werden;
(d)   er muss Informationen über Art und Menge der Gefahrstoffe und Abfälle enthalten, die beim Abwracken des betreffenden Schiffs anfallen, einschließlich der Stoffe und der Abfälle, die im Gefahrstoffinventar aufgeführt sind, sowie Informationen darüber, wie diese Gefahrstoffe und Abfälle in der Werft und in nachgeschalteten Abfallbehandlungseinrichtungen behandelt werden;
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
(ea)  er muss binnen sechs Monaten nach einer Wiederholungsbesichtigung oder einer zusätzlichen Besichtigung aktualisiert werden.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Schiffseigner, die ein über 20 Jahre altes EU Schiff an einen neuen Eigner verkaufen, der beabsichtigt, die Flagge eines Drittlands zu führen, müssen dafür Sorge tragen, dass im Vertrag mit dem neuen Schiffseigner vorgesehen ist, dass der neue Eigentümer und auch jeder spätere Eigentümer für die Erstellung eines Schiffsrecyclingplans verantwortlich ist, falls Häfen oder -Ankerplätze der Union angelaufen werden sollen.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
1.   Besichtigungen werden von Verwaltungsbeauftragten oder von einer im Auftrag der Verwaltung handelnden anerkannten Organisation vorgenommen.
1.   Besichtigungen werden von Beauftragten der zuständigen nationalen Behörden oder von einer im Auftrag der Verwaltung handelnden anerkannten Organisation vorgenommen.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3
3.  Die Erstbesichtigung erfolgt vor der Indienststellung des Schiffes oder vor der Ausstellung der Inventarbescheinigung. Die Besichtigungsbeauftragten überprüfen, ob Teil I des Gefahrstoffinventars den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
3.  Die Erstbesichtigung eines neuen Schiffes erfolgt vor der Indienststellung des Schiffes. Die Erstbesichtigung eines in Betrieb befindlichen Schiffes erfolgt innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Besichtigungsbeauftragten überprüfen, ob Teil I des Gefahrstoffinventars den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 5
5.   Auf Antrag des Schiffseigners kann im Anschluss an eine Änderung, Auswechslung oder umfassende Reparatur der Schiffsstruktur, Ausrüstungen, Systeme, Anbringungen, Vorrichtungen und Materialien eine umfassende oder teilweise zusätzliche Besichtigung durchgeführt werden. Die Besichtigungsbeauftragten gewährleisten, dass derartige Änderungen, Auswechslungen oder umfassenden Reparaturen so vorgenommen wurden, dass das Schiff die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, und überprüfen, dass Teil I des Gefahrstoffinventars entsprechend angepasst wurde.
5.   Der Schiffseigner beantragt im Anschluss an eine umfassende Änderung, Auswechslung oder Reparatur der Schiffsstruktur, Ausrüstungen, Systeme, Anbringungen, Vorrichtungen und Materialien eine umfassende oder teilweise zusätzliche Besichtigung. Die Besichtigungsbeauftragten gewährleisten, dass derartige umfassende Änderungen, Auswechslungen oder Reparaturen so vorgenommen wurden, dass das Schiff die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, und überprüfen, dass Teil I des Gefahrstoffinventars entsprechend angepasst wurde.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a a (neu)
(aa)  das Schiff nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c einer Vorreinigung unterzogen worden ist;
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 7 a (neu)
7a.  Die Personen, die die Besichtigungen durchführen, können zu jedem Zeitpunkt oder auf begründeten Antrag einer Hafenbehörde, die schwerwiegende Bedenken wegen des Zustands eines bei ihr eingelaufenen Schiffes hat, beschließen, unangemeldete Besichtigungen durchzuführen, um zu überprüfen, ob das Schiff den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
2.   Der Vertrag gilt spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Schlussbesichtigung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d beantragt wird, und bis das Abwracken abschlossen ist.
2.   Der Vertrag gilt spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Schlussbesichtigung gemäß Artikel 8 Absatz 6 beantragt wird, und bis das Abwracken abschlossen ist.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe b
(b)   der Abwrackwerft alle schiffsrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Aufstellung des Schiffsrecyclingplans gemäß Artikel 7 erforderlich sind;
(b)   der Abwrackwerft mindestens vier Monate vor dem geplanten Termin für das Recycling alle schiffsrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Aufstellung des Schiffsrecyclingplans gemäß Artikel 7 erforderlich sind, oder – sofern dem Schiffseigner diese Angaben nicht vorliegen – die Abwrackwerft darüber zu informieren und mit ihr zusammenzuarbeiten, um eine angemessene Behebung aller Mängel herbeizuführen;
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
(ba)  der Abwrackwerft eine Kopie der Recyclingfähigkeitsbescheinigung gemäß Artikel 10 zur Verfügung zu stellen;
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe b b (neu)
(bb)  ein Schiff nur dann zum Recycling zu verbringen, wenn der Schiffsrecyclingplan von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b ausdrücklich genehmigt worden ist;
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe c
(c)   das Schiff vor oder, soweit dies technisch möglich ist, nach Beginn des Abwrackprozesses, zurückzunehmen, wenn an Bord befindliche Gefahrstoffe im Wesentlichen nicht mit dem Gefahrstoffinventar übereinstimmen und ein ordnungsgemäßes Abwracken des Schiffes daher nicht möglich ist.
(c)   das Schiff vor oder, soweit dies technisch möglich ist, nach Beginn des Abwrackprozesses zurückzunehmen, falls der geplante Recycling-Vorgang nicht möglich ist oder aufgrund einer unzureichenden Beschreibung des Schiffes, sei es in Bezug auf sein Inventar oder anderweitig, den Sicherheits- oder Umweltschutzanforderungen entgegenstehen würde;
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  die Zusatzkosten zu tragen, falls die Menge an Gefahrstoffen an Bord wesentlich höher ist als im Gefahrstoffinventar angegeben, jedoch nicht bewirkt, dass das Recycling des Schiffes unmöglich wird oder den Sicherheits- oder Umweltschutzanforderungen entgegensteht.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4 – Buchstabe a
(a)   in Zusammenarbeit mit dem Schiffseigner einen schiffsspezifischen Schiffsrecyclingplan gemäß Artikel 7 aufzustellen;
(a)   in Zusammenarbeit mit dem Schiffseigner binnen eines Monats nach Erhalt aller relevanten Informationen gemäß Absatz 3 Buchstabe b einen schiffsspezifischen Schiffsrecyclingplan gemäß Artikel 7 aufzustellen;
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4 – Buchstabe c
(c)   den Beginn jeglicher Abwracktätigkeit zu verbieten, so lange die Mitteilung gemäß Buchstabe b nicht eingegangen ist;
(c)   den Beginn jeglicher Abwracktätigkeit abzulehnen, solange die Mitteilung gemäß Buchstabe b nicht eingegangen ist und der Schiffsrecyclingplan noch nicht von der dafür zuständigen Behörde genehmigt wurde;
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4 – Buchstabe d – Einleitung
(d)   die zuständigen Behörden, wenn die Übernahme eines abzuwrackenden Schiffes bevorsteht, mindestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Beginn des Abwrackprozesses schriftlich über die anstehende Verschrottung zu informieren und insbesondere Folgendes mitzuteilen:
(d)   die zuständigen Behörden, wenn die Übernahme eines abzuwrackenden Schiffes bevorsteht, mindestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Beginn des Abwrackprozesses schriftlich über die anstehende Verschrottung zu informieren und insbesondere Folgendes mitzuteilen:
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Der Schiffseigner stellt der zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrags zur Verfügung.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
1.   Nach Abschluss einer Erst- oder einer Wiederholungsbesichtigung oder einer auf Antrag des Schiffseigners durchgeführten zusätzlichen Besichtigung stellt der Mitgliedstaat anhand des Formblatts nach dem Muster in Anhang IV eine Inventarbescheinigung aus. Diese Bescheinigung wird um Teil I des Gefahrstoffinventars ergänzt.
1.   Nach erfolgreichem Abschluss einer Erst- oder einer Wiederholungsbesichtigung oder zusätzlichen Besichtigung stellt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, anhand des Formblatts nach dem Muster in Anhang IV eine Inventarbescheinigung aus. Diese Bescheinigung wird um Teil I des Gefahrstoffinventars ergänzt.
Die Kommission wird ermächtigt, in Bezug auf die Aktualisierung des Formblattes für die Inventarbescheinigung gemäß Anhang IV delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 zu erlassen.
Die Kommission wird ermächtigt, in Bezug auf die Aktualisierung des Formblattes für die Inventarbescheinigung gemäß Anhang IV delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 zu erlassen.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2
2.   Nach erfolgreichem Abschluss einer Schlussbesichtigung gemäß Artikel 8 Absatz 6 stellt die Verwaltung nach dem Muster in Anhang V eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung wird um das Gefahrstoffinventar und den Schiffsrecyclingplan ergänzt.
2.   Nach erfolgreichem Abschluss einer Schlussbesichtigung gemäß Artikel 8 Absatz 6 stellt die Verwaltung nach dem Muster in Anhang V eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung aus, wenn sie der Auffassung ist, dass der Schiffsrecyclingplan den Anforderungen dieser Verordnung genügt. Diese Bescheinigung wird um das Gefahrstoffinventar und den Schiffsrecyclingplan ergänzt.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Kontrollen
Die Mitgliedstaaten wenden in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf EU-Schiffe Kontrollbestimmungen an, die den in der Richtlinie 2009/16/EG festgelegten gleichwertig sind. Eine eingehendere Kontrolle unter Berücksichtigung der von der IMO erstellten Leitlinien wird durchgeführt, wenn sich bei einer Kontrolle herausstellt, dass ein Schiff nicht den Anforderungen in Artikel 4 Absätze 1 bis 3a, Artikel 5 und Artikel 7 genügt oder nicht über eine gültige Inventarbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 verfügt, oder wenn nach einer Kontrolle triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass
–  der Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung den Anforderungen nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3a nicht genügt oder nicht im Wesentlichen mit den Angaben in der Bescheinigung und/oder dem Gefahrstoffinventar übereinstimmt oder
–  kein Verfahren für die Aktualisierung des Gefahrstoffinventars an Bord des Schiffes durchgeführt worden ist.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 b (neu)
Artikel 11b
Zusätzlich zu Artikel 5a, Artikel 5b and Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 1 auf Nicht-EU-Schiffe anwendbare Vorschriften
1.  Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Union, die unter Umständen weitere Maßnahmen erforderlich machen, dafür Sorge, dass Nicht-EU-Schiffe die Auflagen in Artikel 4 Absätze 1 bis 3a erfüllen. Die Mitgliedstaaten verbieten den Einbau oder die Verwendung der Gefahrstoffe nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3a in Nicht-EU-Schiffen, die in ihren Häfen, Ankerplätzen, Werften, Schiffsreparaturwerften oder Vorhäfen liegen.
2.  An Bord neuer Nicht-EU-Schiffe, die einen Hafen eines Mitgliedstaates anlaufen oder in seinen Hoheitsgewässern ankern, muss ein gültiges Gefahrstoffinventar zur Verfügung stehen.
3.  An Bord in Betrieb befindlicher Nicht-EU-Schiffe, die einen Hafen eines Mitgliedstaates anlaufen oder in seinen Hoheitsgewässern ankern, muss innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2a angegebenen Fristen ein Gefahrstoffinventar zur Verfügung stehen. Dieses Inventar muss den Anforderungen in Artikel 5 Absätze 4 bis 7 entsprechen.
4.  An Bord von Nicht-EU-Schiffen, die einen Hafen eines Mitgliedstaates anlaufen oder in seinen Hoheitsgewässern ankern, ist eine Übereinstimmungsbescheinigung vorzulegen, die von der für das Schiff zuständigen Verwaltung oder von einer in ihrem Namen handelnden anerkannten Organisation ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass das Schiff den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 genügt.
5.  An Bord von Nicht-EU-Schiffen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs aus den Händen eines Eigners unter EU-Flagge bereits älter als 20 Jahre waren und einen Hafen eines Mitgliedstaates anlaufen oder in seinen Hoheitsgewässern ankern, muss ein Schiffsrecyclingplan gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d zur Verfügung stehen.
6.  Eine eingehendere Kontrolle wird durchgeführt, wenn sich bei einer Kontrolle herausstellt, dass ein Nicht-EU-Schiff nicht den Anforderungen der Absätze 1 bis 5 genügt, oder wenn nach einer Kontrolle triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass
–  der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung den Anforderungen des Absatzes 1 nicht genügt oder nicht im Wesentlichen mit den Angaben in der Bescheinigung und/oder dem Gefahrstoffinventar übereinstimmt oder
–  kein Verfahren für die Aktualisierung des Gefahrstoffinventars an Bord des Schiffes durchgeführt worden ist.
7.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gegen Eigner von Nicht-EU-Schiffen gelten, die den Bestimmungen dieses Artikels nicht entsprechen.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Einleitung
Um in die europäische Liste aufgenommen zu werden, muss eine Abwrackwerft folgende Auflagen erfüllen:
Um in die europäische Liste aufgenommen zu werden, muss eine Abwrackwerft unter Berücksichtigung der maßgeblichen Leitlinien der IMO, der ILO und anderer internationaler Instanzen folgende Auflagen erfüllen:
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
(aa)  sie übt ihre Tätigkeit in festen baulichen Strukturen aus (Trockendocks, Kaianlagen oder betonierte Hellingen);
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a b (neu)
(ab)  sie verfügt über eine ausreichende Zahl von Kränen, mit denen von Schiffen abgetrennte Teile gehoben werden können;
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)   sie wendet Bewirtschaftungs- und Überwachungssysteme, Verfahren und Techniken an, die die Gesundheit der Werftarbeiter oder die in unmittelbarer Nähe der Werft lebenden Bevölkerung nicht gefährden und die negativen Umweltauswirkungen des Abwrackprozesses vermeiden, mindern, minimieren und soweit praktisch möglich eliminieren;
(b)   sie wendet Bewirtschaftungs- und Überwachungssysteme, Verfahren und Techniken an, die bewirken, dass die Gesundheit der Werftarbeiter oder der in unmittelbarer Nähe der Werft lebenden Bevölkerung nicht gefährdet wird, und durch die die negativen Umweltauswirkungen des Schiffsrecyclings verhindert, gemindert, minimiert und soweit praktisch möglich eliminiert werden;
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d)   sie erstellt und genehmigt eines Schiffsrecyclingplan;
(d)   sie erstellt und beschließt einen Schiffsrecyclingplan;
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe j
(j)   sie gewährleistet Zugang für Notfallausrüstungen wie Brandlöschgeräte und Löschfahrzeuge, Rettungswagen und Kräne zu all Bereichen der Abwrackanlage;
(j)   sie gewährleistet raschen Zugang für Notfallausrüstungen wie Brandlöschgeräte und Löschfahrzeuge, Rettungswagen und Kräne zum Schiff und allen Bereichen der Abwrackanlage, sobald mit dem Recycling des Schiffes begonnen wurde;
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe k
(k)   sie gewährleistet, dass alle Gefahrstoffe, die sich während des Abwrackprozesses an Bord eines Schiffes befinden, zurückgehalten werden, um jegliche Freisetzung dieser Gefahrstoffe in die Umwelt und insbesondere in Gezeitenzonen zu verhindern;
(k)   sie gewährleistet, dass alle Gefahrstoffe, die sich während des Abwrackprozesses an Bord eines Schiffes befinden, zurückgehalten werden, um jegliche Freisetzung dieser Gefahrstoffe in die Umwelt und insbesondere in Gezeitenzonen zu verhindern, und zwar vor allem durch die Abtrennung des unteren Schiffsteils in einem festen Trockendock oder einem Schwimmdock;
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe m
(m)   sie gewährleistet, dass Gefahrstoffe und gefährliche Abfälle nur auf undurchlässigen Böden mit einwandfrei funktionierenden Ableitungssystemen hantiert werden;
(m)   sie gewährleistet unbeschadet des Buchstabens k, dass Gefahrstoffe und gefährliche Abfälle nur auf undurchlässigen Böden mit einwandfrei funktionierenden Ableitungssystemen hantiert werden;
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe m a (neu)
(ma)  sie gewährleistet, dass alle für das Recycling vorbereiteten Abfälle nur solchen Abwrackwerften zugeführt werden, die zum umweltverträglichen Recycling ohne Gefahren für die menschliche Gesundheit zugelassen sind.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe m b (neu)
(mb)  sie sorgt für die geeignete Lagerung von demontierten Schiffsteilen, einschließlich der Lagerung von ölverschmutzten Schiffsteilen auf undurchlässigen Oberflächen;
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe m c (neu)
(mc)  sie sorgt dafür, dass die Ausrüstung für die Aufbereitung von Wasser, einschließlich Regenwasser, unter Einhaltung von Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften funktioniert;
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe m d (neu)
(md)  sie sorgt für die geeignete Lagerung von explosionsgefährdeten und/oder entflammbaren Materialien und Gas, wozu auch die Prävention von Brandgefahren und die Vermeidung zu großer Lagerbestände gehören;
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe m e (neu)
(me)  sie sorgt dafür, dass feste und flüssige PCB/PCT-haltige Abfälle oder Werkstoffe an einem geschützten und undurchlässigen Ort geeignet gelagert werden;
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe m f (neu)
(mf)  sie sorgt dafür, dass alle PCB/PCT-haltigen Werkstoffe gemäß den Verpflichtungen und Leitlinien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe behandelt werden;
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe n
(n)  sie gewährleistet, dass alle beim Abwracken anfallenden Abfälle nur Abfallbehandlungsanlagen zugeführt werden, die zur gesundheitlich unbedenklichen und umweltverträglichen Behandlung und Entsorgung zugelassen sind.
(n)  sie gewährleistet, dass alle beim Abwracken anfallenden Abfälle nur Abfallbehandlungsanlagen zugeführt werden, die zur gesundheitlich unbedenklichen und umweltverträglichen Behandlung und Entsorgung zugelassen sind; zu diesem Zweck führt sie ein Register der sekundären Betreiber, mit denen die Hauptanlage zusammenarbeitet, das Angaben zu ihren Abfallbewirtschaftungsmethoden und ‑kapazitäten umfasst;
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe 1
(1)   Sie legt die Genehmigung, Lizenz oder Zulassung für das Recycling von Schiffen vor, die ihr von den zuständigen Behörden erteilt wurde, und gibt für die Schiffe, für deren Abwrackung sie zugelassen ist, die Größenbeschränkungen (Höchstlänge, Breite und Stahlgewicht) sowie etwaige andere Beschränkungen an;
(1)   Sie legt die Genehmigung, Lizenz oder Zulassung für das Recycling von Schiffen vor, die ihr von den zuständigen Behörden erteilt wurde, und gibt für die Schiffe, für deren Abwrackung sie zugelassen ist, die Größenbeschränkungen (Höchstlänge, Breite und Stahlgewicht) sowie etwaige andere Beschränkungen und Bedingungen an;
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 – Nummer 3 a (neu)
3a.  sie weist nach, dass sie sämtliche Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates erfüllt;
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 – Nummer 4 a (neu)
4a.  sie gibt alle Unterauftragnehmer an, die unmittelbar am Recycling der Schiffe beteiligt sind, und weist deren Zulassungen nach;
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 – Nummer 5 – Buchstabe b – Einleitung
(b)   welches Abfallbewirtschaftungsverfahren innerhalb der Anlage angewendet wird: (Verbrennung, Deponierung oder andere Behandlungsmethode), und weist nach, dass das angewandte Verfahren keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt birgt und insbesondere Folgendes gewährleistet ist:
(b)   welches Abfallbehandlungsverfahren innerhalb der Anlage (z. B. Deponierung, Säureneutralisierung, chemischer Abbau) oder andere Abfallbehandlungsmethoden für jedes der in Anhang I aufgeführten Materialien angewendet wird, und weist nach, dass das angewandte Verfahren gemäß der eingeführten bewährten Praxis bzw. weltweit geltenden Normen und Vorschriften durchgeführt wird, dass es keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt birgt und dass insbesondere Folgendes gewährleistet ist:
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 – Nummer 5 – Buchstabe c – Einleitung
(c)   welches Abfallbewirtschaftungsverfahren angewendet wird, wenn die Gefahrstoffe für eine Abfallbehandlungsanlage außerhalb der Anlage bestimmt sind. In diesem Falle ist für jede Abfallbehandlungsanlage Folgendes vorzulegen:
(c)   welches Abfallbehandlungsverfahren angewendet wird, wenn die Gefahrstoffe für eine Abfallbehandlungsanlage außerhalb der Anlage bestimmt sind. In diesem Fall ist für jede Abfallbehandlungsanlage Folgendes vorzulegen:
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 – Nummer 5 – Buchstabe c – Ziffer ii
ii)  der Nachweis, dass die Abfallbehandlungsanlage für die Behandlung von Gefahrstoffen zugelassen ist;
ii)  der Nachweis, dass die Abfallbehandlungsanlage von der zuständigen Behörde für die Behandlung von Gefahrstoffen zugelassen ist;
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 – Nummer 5 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  sie muss über ein System verfügen, mit dem sich die tatsächlich aus den einzelnen Schiffen entfernten Gefahrstoffmengen durch Abgleich mit den Angaben im Gefahrstoffinventar dokumentieren lassen wie auch die Verfahren, die bei der Behandlung dieser Stoffe innerhalb und außerhalb der Abwrackwerft angewandt werden;
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 – Nummer 5 a (neu)
5a.  sie muss über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen, die Gesundheitsschäden, Verstöße gegen Sicherheitsvorkehrungen und Umweltsanierungskosten gemäß den einschlägigen Vorschriften des Mitgliedstaates oder Drittlandes abdeckt, in dem sie ihren Standort hat;
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 – Nummer 5 b (neu)
5b.  sie überwacht regelmäßig die Umweltbelastung der Gewässer und Sedimente in ihrer Umgebung;
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14
Zulassung von in einem Mitgliedstaat ansässigen Abwrackwerften
entfällt
1.  Die zuständigen Behörden lassen in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Abwrackwerften zu, die die Auflagen gemäß Artikel 12 für das Abwracken von Schiffen erfüllen. Diese Zulassung kann den jeweiligen Werften für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt werden.
2.  Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren eine Liste der Abwrackwerften, die sie gemäß Absatz 1 zugelassen haben.
3.  Die Liste gemäß Absatz 2 wird der Kommission umgehend, spätestens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt.
4.  Erfüllt eine Abwrackwerft die Auflagen gemäß Artikel 12 nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat dieser Werft die Zulassung und teilt dies der Kommission umgehend mit.
5.  Wurde eine neue Abwrackwerft gemäß Absatz 1 zugelassen, teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission umgehend mit.
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Überschrift
Außerhalb der EU ansässige Abwrackwerften
Aufnahme einer Abwrackwerft in die europäische Liste
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
1.   Ein außerhalb der EU ansässiges Recycling-Unternehmen, das beabsichtigt, Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, abzuwracken, beantragt bei der Kommission die Aufnahme seiner Abwrackwerft in die europäische Liste.
1.   Ein Recycling-Unternehmen, dem eine Abwrackwerft gehört und das beabsichtigt, Schiffe aus der EU oder aus Drittländern im Einklang mit dieser Verordnung abzuwracken, beantragt bei der Kommission die Aufnahme seiner Abwrackwerft in die europäische Liste.
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3
3.   Mit dem Antrag auf Aufnahme in die europäische Liste akzeptieren Abwrackwerften, dass sie vor oder nach ihrer Aufnahme in die Liste einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Kommission oder durch in deren Namen handelnde Kontrollbeauftragte unterzogen werden können, damit überprüft werden kann, ob die Auflagen gemäß Artikel 12 erfüllt sind.
3.   Voraussetzung für die Aufnahme in die europäische Liste ist, dass Abwrackwerften zuvor einer Prüfung durch eine von der Kommission ernannte internationale Sachverständigengruppe unterzogen werden, damit überprüft werden kann, ob die Auflagen gemäß Artikel 12 erfüllt sind, wobei die Prüfung anschließend alle zwei Jahre erneut durchgeführt wird. Die Abwrackwerft muss zudem darin einwilligen, dass sie zusätzlichen unangemeldeten Vor-Ort-Kontrollen durch eine internationale Gruppe unterzogen werden kann. Damit diese Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden können, arbeitet die internationale Sachverständigengruppe mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates oder Drittlandes zusammen, in dem die Werft ihren Standort hat.
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 4
4.   Nach Prüfung der gemäß Absatz 2 übermittelten Angaben und Nachweise beschließt die Kommission im Rahmen eines Durchführungsrechtsaktes, ob eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Abwrackwerft in die europäische Liste aufgenommen wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfungsverfahren gemäß Artikel 27 erlassen.
4.   Nach Prüfung der gemäß Absatz 2 übermittelten Angaben und Nachweise beschließt die Kommission im Rahmen eines Durchführungsrechtsaktes, ob eine in einem Mitgliedstaat oder außerhalb der Europäischen Union ansässige Abwrackwerft in die europäische Liste aufgenommen wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfungsverfahren gemäß Artikel 27 erlassen.
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1
1.  Die Kommission stellt im Rahmen eines Durchführungsrechtsaktes nach dem Prüfungsverfahren gemäß Artikel 27 eine europäische Liste von Abwrackwerften auf,
entfällt
(a)  die in der Europäischen Union ansässig sind und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 mitgeteilt wurden;
(b)  die außerhalb der Europäischen Union ansässig sind und deren Aufnahme gemäß Artikel 15 Absatz 4 beschlossen wurde.
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2
2.  Die europäische Liste wird spätestens 36 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission veröffentlicht.
2.  Die europäische Liste wird spätestens 24 Monate nach ...* im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission veröffentlicht. Sie wird in zwei Unterlisten für Abwrackwerften in der EU und der OECD bzw. in Nicht-OECD-Staaten unterteilt.
_______________________
* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die europäische Liste umfasst folgende Informationen über die Abwrackwerft:
(a)  Recycling-Methode;
(b)  Art und Größe der für das Recycling geeigneten Schiffe;
(c)  Einschränkungen, unter denen die Werft arbeitet, einschließlich Einschränkungen bezüglich des Umgangs mit gefährlichen Abfällen.
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 b (neu)
2b.  Die europäische Liste enthält die Angabe des Datums der Aufnahme der Abwrackwerft. Die Aufnahme gilt für höchstens fünf Jahre; die Geltungsdauer des Eintrags kann verlängert werden.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 c (neu)
2c.  Wenn sich die der Kommission vorgelegten Informationen wesentlich ändern, übermitteln die in die europäische Liste aufgenommenen Abwrackwerften unverzüglich aktualisierte Angaben. Das Schiffsrecyclingunternehmen muss in jedem Fall drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums, während dessen es in die europäische Liste eingetragen ist, eine Erklärung darüber abgeben, dass
(a)  die vorgelegten Informationen vollständig und aktuell sind;
(b)  die Abwrackwerft weiterhin die Auflagen des Artikels 12 erfüllt.
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe a
(a)  eine Abwrackwerft in die europäische Liste aufzunehmen,
(a)  eine Abwrackwerft in die europäische Liste aufzunehmen, deren Aufnahme in die europäische Liste gemäß Artikel 15 Absatz 4 beschlossen wurde;
(i)  die gemäß Artikel 13 zugelassen wurde;
(ii)  deren Aufnahme in die europäische Liste gemäß Artikel 15 Absatz 4 beschlossen wurde;
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe b – Ziffer ii
ii)  die seit über fünf Jahren auf der Liste steht und nicht nachgewiesen hat, dass sie die Auflagen gemäß Artikel 12 nach wie vor erfüllt.
ii)  die drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht nachgewiesen hat, dass sie die Auflagen gemäß Artikel 12 nach wie vor erfüllt.
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe b – Ziffer ii a (neu)
iia)  die sich in einem Staat befindet, der Verbote oder diskriminierende Maßnahmen gegen Schiffe verhängt hat, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen.
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Buchstabe a
(a)  die Verwaltung mindestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Beginn des Abwrackprozesses schriftlich zu benachrichtigen, wenn sie beabsichtigen, ein Schiff zu verschrotten, damit die Verwaltung die in dieser Verordnung vorgesehenen Besichtigungen und Zertifizierungen vorbereiten kann;
a)  die Verwaltung mindestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Beginn des Recycling-Vorgangs schriftlich zu benachrichtigen, wenn sie beabsichtigen, ein Schiff dem Recycling zuzuführen, damit die Verwaltung die in dieser Verordnung vorgesehenen Besichtigungen und Zertifizierungen vorbereiten kann; gleichzeitig haben sie der Verwaltung des Staates, dessen Rechtsprechung sie zu dem betreffenden Zeitpunkt unterliegen, ihre Absicht, ein Schiff dem Recycling zuzuführen, zu melden;
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 - Buchstabe b a (neu)
(ba)  der Verwaltung eine Liste der Staaten zu übermitteln, deren Hoheitsgewässer das Schiff auf dem Weg zur Abwrackwerft durchqueren soll;
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c)  Informationen über illegales Recycling und die von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Folgemaßnahmen.
(c)  Informationen über illegales Recycling und die von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Folgemaßnahmen, einschließlich der Angaben über die gemäß Artikel 23 festgelegten Sanktionen.
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2
2.  Die Mitgliedstaaten übermitteln den Bericht erstmals bis 31. Dezember 2015 und anschließend alle zwei Jahre.
2.  Die Mitgliedstaaten übermitteln den Bericht erstmals bis 31. Dezember 2015 und anschließend jährlich.
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Die Kommission nimmt diese Informationen in eine dauerhaft öffentlich zugängliche Datenbank auf.
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 - Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden, wenn Schiffe
1.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen die Eigner von EU-Schiffen und Nicht-EU-Schiffen tatsächlich verhängt werden, wenn Schiffe
(a)  die Verbote bestimmter Gefahrstoffe nach den Artikeln 4 und 11b nicht einhalten;
(a)   an Bord kein Gefahrstoffinventar gemäß den Artikeln 5 und 28 mitführen;
(b)   an Bord kein gültiges Gefahrstoffinventar gemäß den Artikeln 5 und 11b mitführen;
(c)  an Bord keinen Schiffsrecyclingplan gemäß den Artikeln 7 und 11b mitführen.
(b)  zum Abwracken verbracht wurden, ohne dass die allgemeinen Vorbereitungsauflagen gemäß Artikel 6 erfüllt waren;
(c)  ohne Inventarbescheinigung gemäß Artikel 6 zum Abwracken verbracht wurden;
(d)  ohne Recyclingfähigkeitsbescheinigung gemäß Artikel 6 zum Abwracken verbracht wurden;
(e)  ohne schriftliche Benachrichtigung der Verwaltung gemäß Artikel 21 zum Abwracken verbracht wurden;
(f)  in einer Weise abgewrackt wurden, die nicht mit dem Schiffsrecyclingplan gemäß Artikel 7 übereinstimmte.
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 - Absatz 1 a (neu)
1a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sanktionen gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt1 gegen die Eigner von EU-Schiffen verhängt werden können, die
(a)  zum Recycling verbracht wurden, ohne dass die allgemeinen Auflagen gemäß Artikel 6 erfüllt waren,
(b)  zum Recycling verbracht wurden, ohne dass sie eine Inventarbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 mitführen,
(c)  zum Recycling verbracht wurden, ohne dass sie einen Vertrag gemäß Artikel 9 mitführen,
(d)  ohne schriftliche Benachrichtigung der Verwaltung gemäß Artikel 21 zum Recycling verbracht wurden,
(e)  ohne Genehmigung des Schiffsrecyclingplans durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b rezykliert wurden oder in einer Weise rezykliert wurden, die nicht dem Schiffsrecyclingplan gemäß Artikel 7 entspricht.
___________________
1 ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 - Absatz 2
2.  Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Insbesondere wenn ein Schiff zum Abwracken in eine nicht auf der europäischen Liste stehende Abwrackwerft verbracht wird, müssen die Sanktionen mindestens in Höhe des Preises angesetzt werden, den der Schiffseigner für sein Schiff erhalten hat.
2.  Insbesondere wenn ein Schiff zum Abwracken in eine nicht auf der europäischen Liste stehende Abwrackwerft verbracht wird, müssen die Sanktionen unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie 2008/99/EG mindestens in doppelter Höhe des Preises angesetzt werden, den der Schiffseigner für sein Schiff erhalten hat.
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absätze 5 und 6
5.  Wird ein Schiff verkauft und innerhalb von weniger als sechs Monaten nach dem Verkauf zu einer nicht auf der europäischen Liste stehenden Abwrackwerft verbracht, so werden die Sanktionen
5.  Wird ein Schiff verkauft und innerhalb von weniger als zwölf Monaten nach dem Verkauf zu einer nicht auf der europäischen Liste stehenden Abwrackwerft verbracht, so werden die Sanktionen
(a)  gegen den letzten und vorletzten Schiffseigner gemeinsam verhängt, wenn das Schiff nach wie vor die Flagge eines EU-Mitgliedstaates führt;
(a)  gegen den letzten Schiffseigner verhängt, wenn das Schiff nach wie vor die Flagge eines Mitgliedstaats führt;
(b)  nur gegen den vorletzten Schiffseigner verhängt, wenn das Schiff nicht länger die Flagge eines EU-Mitgliedstaates führt.
(b)  gegen den letzten Schiffseigner verhängt, dessen Schiffe in dem genannten Einjahreszeitraum die Flagge eines Mitgliedstaats führten, wenn das Schiff nicht länger die Flagge eines Mitgliedstaats führt.
6.  Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Sanktionen gemäß Absatz 5 gewähren, wenn der Schiffseigner sein Schiff nicht mit der Absicht der Verschrottung verkauft hat. In diesem Falle verlangen die Mitgliedstaaten, dass der Schiffseigner auch anhand einer Abschrift des Verkaufsvertrags nachweist, dass seine Behauptung stimmt.
6.  Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Sanktionen gemäß Absatz 5 nur dann gewähren, wenn der Schiffseigner sein Schiff nicht mit der Absicht, es dem Recycling zuzuführen, verkauft hat. In diesem Fall verlangen die Mitgliedstaaten vom Schiffseigner, dass er auch anhand einer Abschrift des Verkaufsvertrags mit entsprechenden Vorschriften und Informationen über das Geschäftsmodell des Käufers nachweist, dass seine Behauptung stimmt.
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 3
3.  Ist es aufgrund der Aufforderung zum Tätigwerden und der mitgeteilten Feststellungen plausibel, dass ein Verordnungsverstoß vorliegt, muss die zuständige Behörde diese Feststellungen und Aufforderungen zum Tätigwerden prüfen. Sie räumt dabei dem Recyclingunternehmen die Möglichkeit ein, zu der Aufforderung zum Tätigwerden und den mitgeteilten Feststellungen Stellung zu nehmen.
3.  Ist es aufgrund der Aufforderung zum Tätigwerden und der mitgeteilten Feststellungen plausibel, dass ein Verordnungsverstoß vorliegt, muss die zuständige Behörde diese Feststellungen und Aufforderungen zum Tätigwerden prüfen. Sie räumt dabei dem Schiffseigner und dem Recyclingunternehmen die Möglichkeit ein, zu der Aufforderung zum Tätigwerden und den mitgeteilten Feststellungen Stellung zu nehmen.
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 5
5.  Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen der Absätze 1 und 4 in Fällen eines unmittelbar bevorstehenden Verstoßes gegen diese Verordnung nicht anzuwenden.
entfällt
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 2
2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5, 9, 10 und 15 wird der Kommission ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen.
2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5, 9, 10 und 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erhebt spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen die Verlängerung.
____________________
* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1
1.  Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist für alle Schiffe ein Gefahrstoffinventar zu erstellen.
entfällt
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 a (neu)
Richtlinie 2009/16/EG
Anhang IV – Nummer 45 (neu)
Artikel 28a
Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle
In Anhang IV der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle1 wird folgende Nummer eingefügt:
'45. Bescheinigung über das Inventar an Gefahrstoffen gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX [vollständigen Titel dieser Verordnung einsetzen]*.
_____________________
1 ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.
* ABl. L [...] vom [...], S. [...].“
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 1
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Artikel 1 – Absatz 3 – Ziffer i
i)  Schiffe, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. XX [vollständigen Titel der vorliegenden Verordnung einsetzen] fallen.
i)  Schiffe, die in eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX [vollständigen Titel der vorliegenden Verordnung einsetzen] in die europäische Liste aufgenommene Abwrackwerft verbracht werden.
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 a (neu)
Artikel 29a
Durchfuhr
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Verwaltungsstelle oder eine andere Regierungsbehörde die zuständige(n) Behörde(n) des Durchfuhrstaates innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Benachrichtigung des Schiffeigners unterrichtet.
2.  Die zuständige(n) Behörde(n) des Durchfuhrstaates verfügen über eine Frist von 60 Tagen ab dem Datum der Benachrichtigung gemäß Absatz 1, um
(a)  die Durchfuhr des Schiffes durch die Gewässer des Staates mit oder ohne Auflagen zu genehmigen oder
(b)  die Genehmigung für die Durchfahrt des Schiffes durch die Gewässer des Staates zu verweigern.
Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Schiffseigner sofort über die Entscheidung der zuständige(n) Behörde(n) des Durchfuhrstaates.
3.  Wird die Genehmigung zur Durchfuhr des Schiffes gemäß Absatz 2 verweigert oder nur unter Auflagen erteilt, die für den Schiffseigner nicht annehmbar sind, kann dieser das Schiff nur über Durchfuhrstaaten zum Recycling verbringen, die die Genehmigung zur Durchfuhr nicht verweigert haben.
4.  Wird innerhalb der Frist von 60 Tagen gemäß Absatz 2 keine Antwort abgegeben, ist davon auszugehen, dass die zuständige Behörde des Durchfuhrstaates die Genehmigung zur Durchfuhr verweigert hat.
5.  Hat die zuständige Behörde des Durchfuhrstaates zu irgendeinem Zeitpunkt entschieden, entweder im Allgemeinen oder unter bestimmten Voraussetzungen keine vorherige schriftliche Genehmigung zu verlangen, wird unbeschadet von Absatz 4 und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 des Basler Übereinkommens davon ausgegangen, dass sie die Durchfuhr genehmigt, wenn der betroffene Mitgliedstaat innerhalb von 60 Tagen ab der Übermittlung der Benachrichtigung an die zuständige Behörde des Durchfuhrstaates keine Antwort erhält.
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Hongkong-Übereinkommens. Bei dieser Überprüfung wird der Aufnahme von Werften, die von Vertragsparteien des Hongkong-Übereinkommen zugelassen wurden, in die europäische Liste von Abwrackwerften Rechnung getragen, um Doppelarbeit und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Hongkong-Übereinkommens. Bei dieser Überprüfung wird geprüft, ob die Aufnahme von Werften, die von Vertragsparteien des Hongkong-Übereinkommens zugelassen wurden, in die europäische Liste von Abwrackwerften mit den Anforderungen dieser Verordnung in Einklang steht.
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 1
Diese Verordnung tritt am 365. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab …*.
____________
* Ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Zwischenüberschrift 5 a (neu)
SICHTVERMERK NACH UNANGEMELDETER BESICHTIGUNG
Nach unangemeldeter Besichtigung gemäß Artikel 8 der Verordnung wird bestätigt, dass das Schiff die maßgeblichen Vorschriften der Verordnung erfüllt.
Unterschrift …. (Unterschrift des ausstellungsbefugten Beamten)
Ort: .......................................................................................................
Datum: (TT/MM/JJJJ) …
(Amtssiegel bzw. Amtsstempel)

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0132/2013).


Umfassender Monitoring-Bericht über Kroatien 2012
PDF 135kWORD 28k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zum umfassenden Überwachungsbericht 2012 zu Kroatien (2012/2871(RSP))
P7_TA(2013)0183B7-0160/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, das Protokoll und die Schlussakte,

–  unter Hinweis auf den umfassenden Monitoring-Bericht der Kommission vom 10. Oktober 2012 über den Stand der Vorbereitungen Kroatiens auf die EU-Mitgliedschaft (SWD(2012)0338),

–  in Kenntnis des endgültigen Monitoring-Berichts der Kommission über die Beitrittsvorbereitungen Kroatiens vom 26. März 2013 (COM(2013)0171),

–  unter Hinweis auf die regelmäßigen Berichte der Kommission im Zeitraum 2005–2011 über die Fortschritte Kroatiens auf dem Weg zu seinem Beitritt,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes zu der Tagung des Europäischen Rates vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki zu den westlichen Balkanländern und der Erweiterung,

–  unter Hinweis auf alle früheren Entschließungen und Berichte des Europäischen Parlaments über die Fortschritte Kroatiens und den Erweiterungsprozess, insbesondere die Entschließungen vom 1. Dezember 2011 zu dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union(1), vom 1. Dezember 2011 zum Antrag Kroatiens auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union(2) und vom 22. November 2012 zur Erweiterung: Politiken, Kriterien und die strategischen Interessen der EU(3),

–  unter Hinweis auf alle früheren Empfehlungen des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Kroatien,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Kroatien kurz davor steht, der EU am 1. Juli 2013 beizutreten;

B.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten der EU die Ratifizierung des Beitrittsvertrags noch nicht abgeschlossen haben;

C.  in der Erwägung, dass Kroatien auf einem guten Weg ist, die ausstehenden Anforderungen im Hinblick auf die letzten Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft zu erfüllen;

D.  in der Erwägung, dass die Reformanstrengungen nach dem Beitritt fortgeführt werden müssen, damit die Bürger Kroatiens in vollem Maße von der EU-Mitgliedschaft profitieren können;

E.  in der Erwägung, dass der Beitrittsprozess Kroatiens ein Beleg für die Glaubwürdigkeit der EU-Erweiterungspolitik und ihre Wirkung hinsichtlich der Umgestaltung der beitretenden Staaten ist;

F.  in der Erwägung, dass die Mitgliedschaft Kroatiens die EU stärker und sicherer machen, ihre Kultur und ihr Erbe bereichern und als deutlicher Hinweis für andere beitrittswillige Länder dienen wird, dass eine gewissenhafte Umsetzung der Verpflichtungen handfeste und dauerhafte Vorteile für deren Bürger mit sich bringt;

G.  in der Erwägung, dass von Kroatien erwartet wird und das Land wie kein anderes dafür geschaffen ist, eine konstruktive Rolle in seiner Nachbarschaft zu spielen, indem es sich vor allem für die weitere EU-Erweiterung, die Konsolidierung der Demokratie, die regionale Zusammenarbeit und die Aussöhnung der Völker der Westbalkanstaaten einsetzt und alles in seiner Macht Stehende dafür tut, dass bilaterale Fragen diesen Prozessen nicht im Wege stehen;

1.  erwartet mit Freude, Kroatien nach der rechtsverbindlichen Abstimmung des Europäischen Parlaments am 1. Dezember 2011, mit der dem Beitritt Kroatiens zugestimmt wurde, und im Einklang mit dem vom Europäischen Rat im Beitrittsvertrag festgelegten Datum am 1. Juli 2013 als 28. Mitgliedsland der Europäischen Union willkommen zu heißen; bringt seine Zuversicht in Bezug auf die Stärke und Reife der Demokratie und der sozialen Marktwirtschaft Kroatiens, die Wahrung europäischer Werte durch Kroatien und dessen Fähigkeit, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen, zum Ausdruck;

2.  merkt an, dass Kroatien auf einem guten Weg ist, die ausstehenden Anforderungen im Hinblick auf die letzten Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft zu erfüllen;

3.  nimmt zur Kenntnis, dass Kroatien die zehn im umfassenden Monitoring-Bericht der Kommission als prioritär eingestuften Maßnahmen abgeschlossen hat;

4.  begrüßt die erheblichen Fortschritte, die Kroatien bei der Erfüllung der im umfassenden Monitoring-Bericht der Kommission aufgeführten Aufgaben erzielt hat, und fordert die Regierung und das Parlament auf, alle ausstehenden Fragen bis zum 1. Juli 2013 in Angriff zu nehmen sowie alle weiteren notwendigen Reformen voranzutreiben; fordert Kroatien auf, alle seine Verpflichtungen aus den Beitrittsverhandlungen zu achten und zu erfüllen, um umfassend auf die Rolle als neuer Mitgliedstaat vorbereitet zu sein, was im Interesse Kroatiens und der EU liegt; betont, dass dieser Prozess transparent und integrativ gestaltet werden sollte und das Parlament und die Zivilgesellschaft Kroatiens so weit wie möglich daran zu beteiligen sind;

5.  fordert die Mitgliedstaaten der EU, die ihren jeweiligen Ratifizierungsprozess in Bezug auf den Beitrittsvertrag noch nicht abgeschlossen haben, auf, die Ratifizierung rechtzeitig abzuschließen;

6.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass der Beitritt nicht als das Ende eines Prozesses angesehen werden sollte, sondern vielmehr als Schritt auf dem Weg zur Modernisierung von Wirtschaft, Verwaltung und Justiz sowie als Chance, deren Nutzen nur durch fortlaufende politische Maßnahmen maximiert werden kann; fordert Kroatien auf, die Gelder des Instruments der Heranführungshilfe (IPA) bei der Vorbereitung der EU-Mitgliedschaft weiterhin effizient einzusetzen sowie die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds auszuschöpfen;

7.  fordert die politischen und gesellschaftlichen Akteure Kroatiens auf, innovative Wege zu erkunden, wie der Schwung und die Zustimmung zu Reformen in der Zeit nach dem Beitritt aufrechterhalten werden können und wie man die politischen Entscheidungsträger für die Umsetzung der im Beitrittsvertrag eingegangenen Verpflichtungen in die Verantwortung nehmen kann; betont, dass es in diesem Zusammenhang unbedingt einer wirksamen parlamentarischen Aufsicht und der Mitwirkung der Zivilgesellschaft bedarf;

8.  bekräftigt die zentrale Bedeutung einer unabhängigen Justiz, einer professionellen und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung und der Rechtsstaatlichkeit bei der Stärkung der Demokratie und der Unterstützung der Investitions- und Wirtschaftstätigkeit; fordert Kroatien auf, die Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Unparteilichkeit, Professionalität und Effizienz seines Justizwesens und der Richterschaft weiter zu verbessern, indem unter anderem die Zahl anhängiger Rechtsfälle verringert, das neue System der Erklärung über die Vermögensverhältnisse für Richter umgesetzt und die Ergebnisse des neuen Systems von Disziplinarverfahren weiter verbessert werden; fordert Kroatien nachdrücklich auf, die neue Strategie zur Justizreform für den Zeitraum 2013-2018 umzusetzen;

9.  stellt fest, dass Kroatien einen zufriedenstellenden institutionellen und rechtlichen Rahmen zur Bekämpfung der Korruption geschaffen hat; fordert die staatlichen Organe Kroatiens auf, ihren Kampf gegen Korruption, Betrug und Misswirtschaft zu intensivieren; weist darauf hin, dass Maßnahmen gegen Korruption weiterhin strikt durchgesetzt werden müssen; fordert sie des Weiteren auf, eine Bestandsaufnahme der Erfolge in Bezug auf Fälle von Interessenkonflikten, Korruption und organisierter Kriminalität vorzunehmen und die Umsetzung des Rechtsrahmens für die Beschlagnahme und Konfiszierung von Vermögenswerten zu verbessern;

10.  fordert die staatlichen Organe Kroatiens auf, die bestehenden Instrumente zur Bekämpfung der Korruption voll auszuschöpfen, damit die Unparteilichkeit und der Erfolg von Strafverfolgungsmaßnahmen und Gerichtsentscheidungen auch in Fällen mit großer öffentlicher Anteilnahme gewährleistet sind und dadurch das Vertrauen der Bürger in die rechtsstaatliche Ordnung und die öffentlichen Institutionen gestärkt wird; hebt hervor, dass zur Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität sowie zur Justizreform, von denen vor allem die Bürger Kroatiens profitieren sollen, dauerhaft wirksame Maßnahmen erforderlich sind; betont, dass ein unabhängiger investigativer Journalismus unterstützt werden sollte, da er bei der Aufdeckung von Korruption und organisierter Kriminalität eine wesentliche Rolle spielt;

11.  fordert Kroatien auf, die Umsetzung der neuen, soliden Rechtsvorschriften zum Zugang zu Informationen fortzuführen, damit der Rahmen zur Verhütung von Korruption gefestigt wird; stellt fest, dass der neu eingerichtete Ausschuss zu Interessenkonflikten nun arbeitsfähig ist, und fordert die staatlichen Organe Kroatiens auf, das Gesetzespaket zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Finanzierung von politischen Parteien und Wahlkampagnen in vollem Maße umzusetzen;

12.  fordert die staatlichen Organe Kroatiens auf, wachsam zu bleiben, wenn es gilt, die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu gewährleisten sowie gegen alle Formen der Diskriminierung und Intoleranz gegenüber nationalen Minderheiten, der Gemeinschaft der Roma, Migranten, Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen sowie Angehörigen anderer Minderheiten und schutzbedürftiger Gruppen vorzugehen; fordert Kroatien des Weiteren auf, ein gesellschaftliches Klima zu fördern, in dem Angehörige der genannten Minderheiten (z. B. Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen) ihre Ansichten und Überzeugungen gemäß den Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wirklich frei zum Ausdruck bringen können;

13.  fordert die staatlichen Organe auf, die Meinungsfreiheit einschließlich der Freiheit und des Pluralismus der Medien zu fördern; nimmt zur Kenntnis, dass das neue Gesetz über die öffentlich-rechtliche Sendeanstalt im Juli 2012 verabschiedet wurde; fordert die staatlichen Organe auf, sich weiter um die Gewährleistung der Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt frei von politischem oder wirtschaftlichem Druck zu bemühen und deren Transparenz zu erhöhen;

14.  stellt fest, dass Kroatien für die künftige Verwaltung und Umsetzung von Vorhaben, die durch die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds der EU finanziert werden, angemessene Vorbereitungen trifft; fordert Kroatien auf, die Projektplanung im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf eine feste Grundlage zu stellen; fordert die Regierung auf, die Verwaltungskapazitäten der zuständigen Institutionen, auch auf regionaler und kommunaler Ebene, gemäß den Empfehlungen des Berichts des Europäischen Rechnungshofs für 2012 weiter zu stärken; fordert die Regierung nachdrücklich auf, alles dafür zu tun, damit das Risiko von Korruption, Betrug und Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe und der Verwendung von EU-Mitteln so gering wie möglich gehalten wird;

15.  weist die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen erneut darauf hin, dass die EU Kroatien und den Bürgern des Landes zugesagt hat, auch künftig Unterstützung bei der wirtschaftlichen und regionalen Entwicklung zu leisten;

16.  fordert Kroatien auf, weitere Strukturreformen durchzuführen, um das Wirtschaftswachstum anzukurbeln und den Arbeitsmarkt zu beleben; fordert Kroatien auf, den Bankensektor auch weiterhin stabil zu halten und mit der Politik der Konsolidierung des Staatshaushalts fortzufahren, damit die Wettbewerbsfähigkeit gefördert wird; begrüßt Kroatiens Beteiligung am Europäischen Semester ab Januar 2013; unterstützt die Bemühungen, eine rechtzeitige und wirksame Verwendung der EU-Gelder sicherzustellen und die Verkehrsinfrastruktur Kroatiens und die Verbindungen des Landes zu den EU-Mitgliedstaaten sowie den Ländern der Region zu verbessern; fordert die Regierung auf, den Rechtsrahmen für Kleinunternehmen unter anderem mittels angemessener politischer Maßnahmen vollständig umzusetzen, indem ihr Zugang zur Finanzierung verbessert und die Tätigkeiten der KMU auf den Weltmärkten unterstützt werden;

17.  ist der Auffassung, dass ein besonderes Augenmerk auf die sozialen und ökologischen Dimensionen der Wirtschaftsmodernisierung gelegt werden sollte; fordert Kroatien auf, den sozialen Dialog weiter zu stärken und auch in Zukunft die sozialen Rechte sowie die Rechte der Gewerkschaften zu wahren; fordert die staatlichen Organe Kroatiens auf, bei Umweltverträglichkeitsprüfungen von großen Investitionsprojekten für Transparenz zu sorgen; fordert die staatlichen Organe Kroatiens auf, dem Umweltschutz insbesondere bei der Raumplanung Priorität einzuräumen;

18.  ist darüber besorgt, dass der Gesetzentwurf zu strategischen Investitionen den EU-Standards nicht entspricht; fordert die Regierung und das Parlament Kroatiens auf, ihn zu überarbeiten, damit die Grundrechte, insbesondere die Eigentumsrechte, und die Umwelt besser geschützt werden;

19.  fordert die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die in Artikel 18 des Beitrittsvertrags vorgesehenen Übergangsmaßnahmen auf, die Grundrechte der Unionsbürger nicht mehr als absolut nötig einzuschränken; fordert die Mitgliedstaaten insbesondere auf, die Übergangsmaßnahmen zur Beschränkung der Freizügigkeit von Personen allein auf der Grundlage von Tatsachen und nur in Fällen schwerer Störungen des Arbeitsmarkts anzuwenden; stellt fest, dass sich die Beschränkung des Zugangs zu ihren Arbeitsmärkten in den Übergangszeiten nach früheren Erweiterungsrunden als nachteilig für diejenigen Mitgliedstaaten erwiesen hat, die solche Beschränkungen erlassen haben;

20.  nimmt Kenntnis von den Fortschritten bei der Errichtung der Grenzübergangsstellen am Neum-Korridor;

21.  fordert die staatlichen Organe Kroatiens auf, weitere Maßnahmen unter anderem in Bezug auf die Angleichung der Rechtsvorschriften, die interinstitutionelle Zusammenarbeit und die Grenzverwaltung zu ergreifen, damit das Land zu gegebener Zeit dem Schengen-Raum beitreten kann;

22.  fordert Kroatien auf, weiter mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das frühere Jugoslawien zusammenzuarbeiten und seine innenpolitischen Anstrengungen hinsichtlich der Untersuchung und Strafverfolgung von Kriegsverbrechen gemäß der im Hinblick auf Straffreiheit verfolgten Strategie zu verstärken; appelliert eindringlich an Kroatien und Serbien, bei der Strafverfolgung von Kriegsverbrechen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zusammenzuarbeiten, damit der Gerechtigkeit Genüge getan und eine echte Versöhnung in der Region erreicht wird;

23.  fordert die staatlichen Organe Kroatiens auf, auch weiterhin den Rechten und sozialen Bedingungen rückkehrender Flüchtlinge und Vertriebener gemäß den Zielen zur Umsetzung der Erklärung von Sarajevo besondere Beachtung zu schenken; unterstützt weiter die RECOM-Initiative (Regionalkommission für Wahrheitsfindung und Aufrichtigkeit in Bezug auf Kriegsverbrechen und andere schwere Verstöße gegen die Menschenrechte im ehemaligen Jugoslawien), um nach Wegen zu suchen, wie das Leiden und die Achtung des Rechts auf Wahrheit und Gerechtigkeit für alle Opfer von Kriegsverbrechen anerkannt werden kann;

24.  fordert Kroatien auf, sich aktiv in die Stabilisierung und europäische Integration der Westbalkanstaaten einzubringen; ist der Ansicht, dass die Erfahrungen und Sachkenntnisse Kroatiens, die es im Zuge der Umgestaltung und des Beitritts gesammelt hat, für andere Beitrittskandidaten und beitrittswillige Länder überaus wertvoll sind; empfiehlt Kroatien, seine Erfahrungen an andere Beitrittskandidaten und beitrittswillige Länder weiterzugeben und die regionale Zusammenarbeit zu stärken; ist der Auffassung, dass die Förderung europäischer Werte durch Kroatien und dessen Eintreten für künftige Erweiterungen auf gutnachbarschaftlichen Beziehungen sowie dem Willen zur Aussöhnung beruhen muss;

25.  appelliert an Kroatien und seine Nachbarländer, aktiv an der Lösung ausstehender bilateraler Fragen im Einklang mit internationalen Verpflichtungen, dem Grundsatz der gutnachbarschaftlichen Beziehungen und der regionalen Zusammenarbeit mitzuwirken; begrüßt in diesem Zusammenhang die Maßnahmen der Regierungen Kroatiens und Serbiens zur Verbesserung der Beziehungen und sieht der Intensivierung der gegenseitigen Zusammenarbeit mit Interesse entgegen; begrüßt die Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen Slowenien und Kroatien, in Bezug auf den Fall der „Ljubljanska banka“ auf konstruktive Weise nach einer Lösung zu suchen; begrüßt die Ratifizierung des Beitrittsvertrags durch das Parlament Sloweniens; weist erneut darauf hin, dass bilaterale Fragen nicht dazu genutzt werden dürfen, die Integration aktueller oder künftiger Beitrittskandidaten zu behindern; fordert in diesem Zusammenhang alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Beitrittsvertrag Kroatiens rechtzeitig zu ratifizieren;

26.  fordert Kroatien auf, weiter eine konstruktive Rolle bei der regionalen Zusammenarbeit zu spielen; fordert die staatlichen Organe Kroatiens auf, die Erklärung zur Förderung europäischer Werte in Südosteuropa, die vom kroatischen Parlament am 21. Oktober 2011 gebilligt wurde, vollumfänglich umzusetzen; fordert alle Länder in der Region auf, ähnliche Standpunkte anzunehmen und umzusetzen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle Länder der Region dabei zu unterstützen; fordert die Kommission auf, aus vergangenen Erfahrungen im Erweiterungsprozess, einschließlich des Kroatien betreffenden Erweiterungsprozesses, zu lernen und die Länder in der Region bei der Beilegung ihrer bilateralen Streitigkeiten so zu unterstützen, dass der Beitrittsprozess dadurch nicht gestört wird: indem nämlich innerhalb des geltenden institutionellen Rahmens der EU Förderungs- und Schlichtungsmechanismen eingerichtet werden, die die Länder in der Region in Anspruch nehmen können, falls sie dies wünschen;

27.  würdigt die Aktivitäten und den konstruktiven Beitrag der kroatischen Beobachter im Europäischen Parlament; begrüßt die Ergebnisse der Wahl der kroatischen Mitglieder des Europäischen Parlaments am 14. April 2013, bedauert jedoch die geringe Wahlbeteiligung; sieht der Begrüßung der MdEP aus Kroatien im Zuge des Beitritts Kroatiens zur EU am 1. Juli 2013 mit Freude entgegen;

28.  würdigt die Arbeit der Kommission bei der Steuerung des Beitrittsprozesses von Kroatien; fordert die Kommission auf, eine Bestandsaufnahme des Prozesses vorzunehmen und im Hinblick auf die zukünftigen Beitrittskandidaten politische Lehren daraus zu ziehen, zum Beispiel in Bezug auf die Anwendung der umfassenden Überwachungsregelung im Zeitraum vom Abschluss der Verhandlungen bis zum Beitritt; fordert die Kommission auf, die Mitwirkung der Zivilgesellschaft und des Parlaments am gesamten Beitrittsprozess zu bewerten, um daraus Lehren für laufende und künftige Verhandlungen zu ziehen; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission insbesondere auf, Vorschläge auszuarbeiten, wie die Zivilgesellschaften und Parlamente der Beitrittskandidaten besser in den Beitrittsprozess eingebunden werden können;

29.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0538.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0539.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0453.


Fortschrittsbericht 2012 über die Türkei
PDF 179kWORD 43k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zu dem Fortschrittsbericht 2012 über die Türkei (2012/2870(RSP))
P7_TA(2013)0184B7-0162/2013

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Fortschrittsberichts der Kommission 2012 über die Türkei (SWD(2012)0336),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen für den Zeitraum 2012-2013“ (COM(2012)0600),

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere vom 9. März 2011 zum Fortschrittsbericht über die Türkei 2010(1), vom 29. März 2012 zum Fortschrittsbericht für die Türkei 2011(2) und vom 22. Mai 2012 zu einer zukunftsweisenden Perspektive für die Frauen in der Türkei bis 2020(3), sowie seine Entschließung vom 22. November 2012 zur Erweiterung: Politiken, Kriterien und die strategischen Interessen der EU(4),

–  unter Hinweis auf den Verhandlungsrahmen für die Türkei vom 3. Oktober 2005,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2008/157/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Türkei(5) („Beitrittspartnerschaft“) sowie auf die vorangegangenen Beschlüsse des Rates zur Beitrittspartnerschaft aus den Jahren 2001, 2003 und 2006,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Dezember 2010, vom 5. Dezember 2011 und vom 11. Dezember 2012,

–   gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei nach Billigung des Verhandlungsrahmens durch den Rat am 3. Oktober 2005 eröffnet wurden, sowie in der Erwägung, dass die Aufnahme dieser Verhandlungen der Beginn eines langen Prozesses mit offenem Ende ist, der auf der Anwendung gerechter, aber strikter Bedingungen und der Bereitschaft zu Reformen basiert;

B.  in der Erwägung, dass die Türkei sich zur Durchführung von Reformen, zur Pflege gutnachbarlicher Beziehungen und zu einer schrittweisen Annäherung an die EU verpflichtet hat, und dass diese Anstrengungen als eine Chance für die Türkei selbst gesehen werden sollten, sich weiterhin zu modernisieren und ihre demokratischen Institutionen, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu konsolidieren und weiter zu verbessern;

C.  in der Erwägung, dass die EU der Maßstab für die Reformen in der Türkei bleiben sollte;

D.  in der Erwägung, dass die vollständige Einhaltung der Kriterien von Kopenhagen sowie die Fähigkeit der EU zur Integration im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom Dezember 2006 die Grundlage für den Beitritt zur EU bleiben, die eine auf gemeinsamen Werten, der loyalen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Solidarität unter allen ihren Mitgliedstaaten beruhende Gemeinschaft ist;

E.  unter Hinweis darauf, dass die positive Agenda im Mai 2012 lanciert wurde, um die Verhandlungen durch eine verstärkte Zusammenarbeit in einer Reihe von Bereichen von gemeinsamem Interesse zu unterstützen und zu vervollständigen, ohne sie zu ersetzen;

F.  unter Hinweis darauf, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2012 den neuen Ansatz der Kommission gebilligt hat, der darauf gerichtet ist, die Rechtsstaatlichkeit in das Zentrum der Erweiterungspolitik zu rücken, und den zentralen Charakter von Kapitel 23 (Justiz und Grundrechte) und Kapitel 24 (Justiz, Freiheit und Sicherheit) im Verhandlungsprozess bekräftigt hat; unter Hinweis darauf, dass diese Kapitel in einem frühen Stadium der Verhandlungen in Angriff genommen werden sollten, damit klare Vorgaben festgelegt werden können und möglichst viel Zeit zur Verfügung steht, um Vorsorge für den Erlass der erforderlichen Rechtsvorschriften und die Errichtung der notwendigen Institutionen zu treffen und solide Erfolge bei der Durchführung zu erzielen,

G.  unter Hinweis darauf, dass die Kommission in ihrer Erweiterungsstrategie 2012 zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Türkei aufgrund ihrer Wirtschaft, ihrer strategischen Lage und ihrer wichtigen regionalen Rolle ein Land mit Schlüsselfunktion für die Europäische Union ist und dass der Erweiterungsprozess weiterhin der geeignetste Rahmen ist, um EU-spezifische Reformen in der Türkei voranzubringen; unter Hinweis darauf, dass die Kommission Besorgnis über die fehlenden Fortschritte der Türkei in Bezug auf die Einhaltung der politischen Kriterien geäußert hat;

H.  in der Erwägung, dass die Türkei die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EG-Türkei und des dazugehörigen Zusatzprotokolls im siebten Jahr in Folge noch immer nicht umgesetzt hat,

I.   in der Erwägung, dass die Verhandlungskapitel, für die die technischen Vorbereitungen abgeschlossen worden sind, unverzüglich gemäß den festgelegten Verfahren und im Einklang mit dem Verhandlungsrahmen eröffnet werden sollten;

J.  in der Erwägung, dass zwischen der Europäischen Union und der Türkei eine gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeit besteht, und dass sich das Volumen des Handels zwischen der Europäischen Union und der Türkei im Jahr 2011 auf insgesamt 120 Milliarden EUR beläuft;

K.  in der Erwägung, dass die EU der größte Handelspartner der Türkei und die Türkei der sechstgrößte Handelspartner der EU ist; in der Erwägung, dass der Anteil der ausländischen Direktinvestitionen der EU-Mitgliedstaaten am gesamten Zufluss ausländischer Direktinvestitionen in die Türkei 75% beträgt;

L.  unter Hinweis auf die Bewertung der Kommission, wonach die Türkei im Bereich der Wirtschaftspolitik insgesamt einen fortgeschrittenen Stand der Vorbereitung erzielt hat und die Kapazitäten des Landes für die Ausarbeitung und Koordinierung wirtschaftspolitischer Maßnahmen als angemessen bezeichnet werden können,

M.   mit der Feststellung, dass die Türkei das Potenzial hat, eine maßgebliche Rolle bei der Diversifizierung der Energiequellen und der Routen für den Transit von Erdöl, Erdgas und Strom aus den Nachbarländern in die EU zu übernehmen; unter Hinweis auf das sowohl für die Türkei als auch für die EU bestehende Potenzial, sich den Reichtum der Türkei an erneuerbaren Energiequellen zu nutze zu machen, indem eine nachhaltige Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen geschaffen wird;

N.  in der Erwägung, dass der Dialog und die Zusammenarbeit der EU mit der Türkei in den Bereichen Stabilität, Demokratie und Sicherheit unter besonderer Bezugnahme auf die weitere Nahost-Region von strategischer Bedeutung sind; unter Hinweis darauf, dass die Türkei entschieden und wiederholt das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen Zivilpersonen verurteilt hat und den Syriern, die vor der Gewalt über die Grenze fliehen, wichtige humanitäre Hilfe leistet,

O.  in der Erwägung, dass die Türkei und Armenien zu einer Normalisierung ihrer Beziehungen übergehen müssen, indem sie ohne Vorbedingungen die vereinbarten Protokolle ratifizieren und ihre gemeinsame Grenze öffnen;

P.  in der Erwägung, dass die Große Türkische Nationalversammlung ihre Casus-Belli-Drohung gegen Griechenland aus dem Jahr 1995 zurückzuziehen sollte; in der Erwägung, dass die Einleitung einer neuen Runde von Gesprächen zwischen der Türkei und Griechenland zur Verbesserung ihrer Beziehungen wichtig ist;

Konstruktiver Dialog und gegenseitiges Verständnis

1.   ist der Ansicht, dass ein erneuertes gegenseitiges Engagement im Kontext des Verhandlungsprozesses erforderlich ist, um konstruktive Beziehungen zu bewahren; betont, dass es wichtig ist, die Bedingungen für einen konstruktiven Dialog und die Grundlagen für ein gegenseitiges Verständnis zu schaffen; stellt fest, dass die Grundlage dafür die gemeinsamen Werte, also Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte, sein sollten; zollt der Kommission und der Türkei Anerkennung für die Umsetzung der positiven Agenda, die ein Beleg dafür ist, wie die Türkei und die EU in einem Kontext des gegenseitigen Engagements und klarer Zielvorgaben ihren Dialog voranbringen, ein gegenseitiges Verständnis erzielen und einen positiven Wandel sowie die notwenigen Reformen herbeiführen könnten;

2.   betont die in politischer und geografischer Hinsicht strategische Rolle der Türkei für die Außenpolitik der Europäischen Union und ihre Nachbarschaftspolitik; erkennt die Rolle der Türkei als einem Nachbarn und wichtigen regionalen Akteur an und fordert eine weitere Verstärkung des bestehenden politischen Dialogs zwischen der EU und der Türkei über außenpolitische Entscheidungen und Ziele; bedauert, dass die Befolgung von GASP-Erklärungen durch die Türkei im Jahre 2012 weiterhin gering ausgeprägt war; ermutigt die Türkei, ihre Außenpolitik im Rahmen des Dialogs und der Koordinierung mit der EU weiterzuentwickeln; fordert die Türkei und die EU auf, enger zusammenzuarbeiten, um die Kräfte von Frieden und Demokratie in der südlichen Nachbarschaft der EU, die eine Region von ausschlaggebender Bedeutung für die EU wie auch für die Türkei ist, zu stärken;

3.   betont, dass es den Dialog zwischen der Türkei und Israel sowie die wiederaufgenommenen Beziehungen zwischen den beiden Ländern unterstützt;

4.  begrüßt den Beschluss des Rates, die Kommission aufzufordern, parallel zur Unterzeichnung des Rückübernahmeabkommens Maßnahmen in Richtung auf eine Liberalisierung bei der Ausstellung von Visa zu ergreifen; fordert die Türkei auf, das Rückübernahmeabkommen unverzüglich zu unterzeichnen und umzusetzen und zu gewährleisten, dass bestehende bilaterale Abkommen bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens uneingeschränkt umgesetzt werden; verweist darauf, dass die Türkei eines der Transitländer mit einer Schlüsselfunktion für die irreguläre Migration in die EU ist; erkennt die Schritte an, die die Türkei unternommen hat, um illegale Migration zu verhindern, und unterstreicht die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit mit der EU bei der Bewältigung der Migrationsströme, der Bekämpfung des Menschenhandels und den Grenzkontrollen zu intensivieren; unterstreicht erneut die Bedeutung einer Erleichterung der Einreise in die EU für Geschäftsleute, Wissenschaftler, Studenten und Vertreter der Zivilgesellschaft aus der Türkei; unterstützt die Bemühungen der Kommission und der Mitgliedstaaten, den Visakodex umzusetzen, die Visabestimmungen zu harmonisieren und zu vereinfachen und neue Zentralstellen in der Türkei einzurichten, um die Ausstellung von Visa zu erleichtern; verweist die Mitgliedstaaten auf ihre Verpflichtungen gemäß dem Assoziationsabkommen im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Februar 2009 in der Rechtssache Soysal(6);

5.  begrüßt die kürzliche Verabschiedung des Gesetzentwurfs über Ausländer und internationalen Schutz und erwartet, dass dieses Gesetz den Bedenken über die fortdauernde willkürliche Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren und über die Praxis der Zurückweisung von Flüchtlingen, Asylbewerbern und anderen Menschen, die möglicherweise schutzbedürftig sind, Rechnung trägt; betont, dass es wichtig ist, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Abdolkhani und Karimina vs. Türkei für unrechtmäßig befundenen Haftvorschriften mit internationalen Normen in Einklang zu bringen;

Erfüllung der Kriterien von Kopenhagen

6.   begrüßt das Engagement des Verfassungsausschusses für eine neue Verfassung und für den integrationsfördernden Prozess der Konsultation der Zivilgesellschaft, der die Vielfalt der türkischen Gesellschaft widergespiegelt hat; äußert Sorge über das offensichtlich schleppende Tempo der Fortschritte, die der Ausschuss bisher erzielt hat; ermutigt den Ausschuss, seine Tätigkeit fortzusetzen und auf integrationsfördernde, repräsentative und kollegiale Weise und im Einklang mit den Kriterien und Werten der EU Schlüsselfragen anzugehen wie (a) die Gewaltenteilung und ein angemessenes System der gegenseitigen Kontrolle, (b) die Beziehungen zwischen Staat, Gesellschaft und Religion, (c) ein integrationsförderndes System der Staatsführung, das die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Bürger sicherstellt, und (d) ein integratives Konzept der Staatsbürgerschaft; fordert alle beteiligten politischen Parteien und Akteure zu einer konstruktiven Strategie für die Verhandlungen über die neue Verfassung auf; vertritt die Auffassung, dass die Einbeziehung der Venedig-Kommission und der Dialog mit dieser Einrichtung positive Ergebnisse bringen und den Verfassungsgebungsprozess fördern würde;

7.   unterstreicht die Notwendigkeit weiterer Fortschritte bei der Umsetzung der 2010 angenommenen Verfassungsänderungen, insbesondere was die Verabschiedung von Gesetzen über den Schutz von personenbezogenen Daten und die Militärjustiz sowie von Gesetzen betrifft, mit denen positive Maßnahmen als Beitrag zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter eingeführt werden; stellt fest, dass die Präsenz und die Befugnisse des türkischen Justizministers und seines Staatssekretärs im Hohen Rat der Justiz Anlass zu erheblicher Sorge über die Unabhängigkeit der Justiz geben; begrüßt das Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen, mit denen das Recht auf individuelle Klage vor dem Verfassungsgericht eingeführt wird, wie dies in den 2010 vorgenommenen Verfassungsänderungen vorgesehen ist;

8.   bekräftigt die grundlegende Rolle der Großen Nationalversammlung der Türkei als Zentrum des demokratischen Systems der Türkei und unterstreicht, dass die Unterstützung und das Engagement aller Parteien für den Reformprozess nötig sind, insbesondere für die Schaffung eines geeigneten Rechtsrahmens zum Schutz und zur Förderung der Grundrechte für alle Gemeinschaften und Bürger und die Senkung der Zehn-Prozent-Hürde für die Vertretung in der Großen Nationalversammlung; lobt die Arbeit des Untersuchungsausschusses für die Menschenrechte und fordert eine zentralere Rolle des EU-Harmonisierungsausschusses, um die Angleichung neuer Gesetzesvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand bzw. europäische Standards im Legislativprozess zu fördern;

9.   unterstreicht, dass die Reform des türkischen Justizsystems von zentraler Bedeutung für die Bemühungen um eine demokratische Konsolidierung in der Türkei und eine unverzichtbare Voraussetzung für die Modernisierung der Türkei ist, und dass diese Reform zu einem modernen, effizienten, vollständig unabhängigen und unparteiischen Justizsystem führen muss, welches allen Bürgerinnen und Bürgern ein rechtsstaatliches Verfahren garantiert; begrüßt das dritte Paket der Justizreform als Schritt in Richtung auf einen umfassenden Reformprozess im Bereich der Justiz und der Grundrechte; unterstreicht jedoch die grundlegende Bedeutung einer Fortsetzung des Reformprozesses, indem folgende Punkte angegangen werden: (a) die zu weit gefassten Definitionen von Straftatbeständen im Strafrecht bzw. im Gesetz über die Bekämpfung des Terrorismus, bei denen die dringende Notwendigkeit besteht, im vollen Einklang mit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine klare Unterscheidung zwischen der Förderung des Terrorismus und der Anstachelung zur Gewalt einerseits und der Bekundung gewaltfreier Ideen andererseits einzuführen, um das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht, sich mit anderen zu versammeln, einschließlich zu Studentenprotesten, und die Vereinigungsfreiheit zu schützen; (b) die Frage der übermäßig langen Dauer der Untersuchungshaft; (c) die Notwendigkeit, den Verteidigern uneingeschränkten Zugang zu der Anklageschrift zu gewähren; (d) Festlegung von Kriterien zur Förderung der Qualität und Stichhaltigkeit von Beweisen und (e) Überprüfung der Rolle und Bedeutung von Sondergerichten; begrüßt in diesem Sinne die Annahme des vierten Pakets zur Justizreform durch die Große Türkische Nationalversammlung und hofft auf seine rasche Umsetzung;

10.  betont, wie wichtig es ist, für einen wirksamen Schutz von Menschenrechtsverteidigern zu sorgen; macht diesbezüglich auf das Verfahren gegen Pinar Selek aufmerksam, das fast 15 Jahre gedauert hat und ungeachtet von drei Freisprüchen mit der Verurteilung zu einer lebenslänglichen Haftstrafe endete, die am 24. Januar 2013 von der Zwölften Großen Kammer für schwere Straftaten in Istanbul verkündet wurde; betrachtet dieses Verfahren als offenkundiges Beispiel für die Mängel des Justizsystems der Türkei;

11.  begrüßt die Änderungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über die Ausführung von Straf- und Sicherungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch vor den Gerichten zu gestatten, und erwartet eine zügige Umsetzung dieser neuen Bestimmungen; begrüßt das Inkrafttreten des Gesetzes über die Zahlung von Schadensersatz aufgrund langer Verfahrensdauer und einer späten, teilweisen oder nicht erfolgten Umsetzung von Gerichtsurteilen am 19. Januar 2013 und bekundet die Hoffnung, dass das vorgesehene innerstaatliche Rechtsmittel die Zahl der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Fälle gegen die Türkei verringern wird;

12.  ist besorgt über die laufenden Verfahren und die lange Dauer der Untersuchungshaft, von denen Aktivisten, Rechtsanwälte, Journalisten und oppositionelle Abgeordnete betroffen sind, was eine Beeinträchtigung legaler politischer Aktivitäten und des Rechts auf politische Zusammenschlüsse und politische Beteiligung darstellt; begrüßt die Abschaffung der von der türkischen Regierung 2005 eingesetzten Sondergerichte durch einen Parlamentsbeschluss, bedauert jedoch die Tatsache, dass diese Abschaffung vorhandene Anklagen nicht berühren wird;

13.  stellt fest, dass in einer von Toleranz geprägten Kultur die Rechte von Minderheiten uneingeschränkt geachtet werden sollten; erwartet, dass es zu einem fairen Gerichtverfahren kommen wird, nachdem die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil vom Januar 2012 im Zusammenhang mit der Ermordung von Hrant Dink eingelegt hat, die u. a. auf dem Argument beruht, dass der Mord von einer Organisation begangen worden sei;

14.  fordert die türkische Regierung auf, zur Steigerung der Effizienz der Gerichtsverfahren und zur Bewältigung des Rückstaus bei den anhängigen Verfahren die regionalen Berufungsgerichte, die bis Juni 2007 den bestehenden Gesetzen zufolge ihre Tätigkeit hätten aufnehmen müssen, sobald wie möglich zum Einsatz zu bringen und den Schwerpunkt auf die Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten zu legen;

15.  stellt fest, dass die Ad-hoc-Delegation für die Beobachtung der Gerichtsverfahren gegen Journalisten in der Türkei weiterhin das Verfahren gegen Journalisten beobachten und die Justizreformen in der Türkei unter dem Gesichtspunkt der Meinungs- und Medienfreiheit aufmerksam verfolgen wird;

16.  legt der Türkei nahe, den vom Justizministerium in Zusammenarbeit mit dem Europarat auf der Grundlage des Fallrechts des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ausgearbeiteten Aktionsplan für die Menschenrechte zu verabschieden, um Fragen anzugehen, die in Urteilen des EGMR angesprochen wurden, in denen der Gerichtshof zu dem Befund kam, dass die Türkei gegen die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen hat und fordert die Umsetzung des Aktionsplans; unterstützt das Justizministerium und den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte bei der Bereitstellung von Schulungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte auf dem Gebiet der Menschenrechte; begrüßt, dass der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte neue Bewertungskriterien für Richter und Staatsanwälte festgelegt hat, mit denen die Achtung der Vorschriften der EMRK und der Urteile des EGMR belohnt wird;

17.  fordert die Türkei auf, ihr Engagement für den Kampf gegen die Straflosigkeit zu bekräftigen, die Bemühungen um den Beitritt zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) zu beschleunigen und ihre nationalen Rechtsvorschriften uneingeschränkt an sämtliche Verpflichtungen nach dem Römischen Statut anzugleichen, einschließlich durch Übernahme einschlägiger Vorschriften, um zügig und umfassend mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammenzuarbeiten;

18.  verweist darauf, dass die freie Meinungsäußerung und der Pluralismus der Medien, auch im Bereich des Internets, grundlegende europäische Werte sind und dass eine wahrhaft demokratische Gesellschaft eine wirkliche Freiheit der Meinungsäußerung braucht, einschließlich des Rechts auf Widerspruch; unterstreicht die besondere Rolle der öffentlich-rechtlichen Medien für die Stärkung der Demokratie, und fordert die Regierungsstellen auf, ihre Unabhängigkeit, Nachhaltigkeit und Übereinstimmung mit europäischen Normen zu gewährleisten; unterstreicht erneut die Bedeutung der Abschaffung von Rechtsvorschriften, in denen unverhältnismäßig hohe Geldbußen für die Medien vorgesehen sind, die in einigen Fällen zu ihrer Schließung bzw. zur Selbstzensur führen, sowie die dringende Notwendigkeit einer Reform der Rechtsvorschriften über das Internet; betont, wie wichtig es ist, die Einschränkungen der Grundrechte in dem weiteren Kontext der Rechtsstaatlichkeit anzugehen, sowohl in Bezug auf den Wortlaut der Rechtsvorschriften als auch in Bezug auf ihre Anwendung; ist insbesondere darüber besorgt, dass das Strafgesetzbuch und das Gesetz über die Bekämpfung des Terrorismus dazu benutzt werden, gewaltfreie Meinungsäußerungen zu verfolgen, wenn sie als Unterstützung der Ziele einer terroristischen Vereinigung aufgefasst werden; bekräftigt die Notwendigkeit, die Artikel 26 und 28 der Verfassung zu ändern, die die Meinungsfreiheit auf der Grundlage der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und der nationalen Einheit einschränken; wiederholt seine früheren, an die türkische Regierung gerichteten Forderungen, die Überprüfung des Rechtsrahmens für die Meinungsfreiheit abzuschließen und ihn unverzüglich in Einklang mit der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR zu bringen;

19.  verweist auf die Besorgnis, die der OSZE-Vertreter mit Zuständigkeit für die Freiheit der Medien angesichts der hohen Zahl von Gerichtsverfahren gegen Journalisten und von inhaftierten Journalisten bekundet hat, und fordert die türkische Regierung auf, sicherzustellen, dass Gerichtsverfahren transparent und unter angemessenen Bedingungen und Achtung der Verfahrensrechte der Angeklagten durchgeführt werden;

20.  ist besorgt darüber, dass das Gesetz über die Errichtung von Radio- und Fernsehgesellschaften und ihre Sendungen Einschränkungen beinhaltet, die nicht in Einklang mit der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste stehen;

21.  stellt mit Sorge fest, dass sich die meisten Medien im Besitz von großen Konzernen befinden, einer starken Konzentration unterliegen und von einem breiten Spektrum geschäftlicher Interessen beeinflusst werden; bekräftigt seine Forderung nach Verabschiedung eines neuen Mediengesetzes, welches unter anderem Fragen der Unabhängigkeit, der Eigentumsrechte und der Verwaltungskontrolle regelt;

22.  fordert die Türkei auf, den nationalen Präventionsmechanismus einzurichten, wie er in dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter, das 2011 ratifiziert wurde, zur Auflage gemacht wird, um Folterungen und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte vollständig zu unterbinden;

23.  fordert die Türkei auf, nur diejenigen Parteien verfassungsrechtlichen Einschränkungen zu unterwerfen, die den Einsatz von Gewalt als Mittel zur Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung befürworten, und sich dabei an die Empfehlungen der Venedig-Kommission zu halten;

24.  unterstützt uneingeschränkt den neuen Ansatz der Kommission, die Verhandlungen über die Kapitel zur Justiz und zu den Grundrechten sowie zum Bereich Justiz und Inneres zu einem frühen Zeitpunkt des Verhandlungsprozesses zu eröffnen und diese Kapitel als letzte abzuschließen; unterstreicht, dass offizielle Bezugsgrößen einen klaren Fahrplan liefern und dem Reformprozess Dynamik verleihen würden; fordert deshalb den Rat zu erneuten Bemühungen im Hinblick auf die Aufnahme der Verhandlungen über die Kapitel 23 und 24 auf;

25.  begrüßt das Gesetz über den Ombudsmann und die Ernennung eines ersten leitenden Ombudsmanns, der mit seinen Beschlüssen die Glaubwürdigkeit dieser Institution gewährleisten soll; unterstreicht, dass der Leitende Ombudsmann das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Transparenz und Rechenschaftspflicht im öffentlichen Dienst fördern sollte; erinnert daran, dass der Leitende Ombudsmann und die Mitglieder des Verwaltungsrates unter Kandidaten ausgewählt werden sollten, die überparteilich und unparteiisch sind; fordert den Verwaltungsrat des Amtes des Ombudsmanns auf, dass die Regelung über den internen Beschlussfassungsprozess die Unabhängigkeit der Institution gewährleistet;

26.  ermutigt die Türkei, den Prozess der zivilen Kontrolle der Sicherheitskräfte fortzusetzen; fordert eine Änderung des Gesetzes über die Verwaltungen der Provinzen, um den zivilen Behörden eine größere Kontrolle militärischer Operationen und der Strafverfolgungsmaßnahmen der Gendarmerie zu verschaffen; unterstreicht die Bedeutung der Errichtung einer unabhängigen Agentur für die Behandlung von Beschwerden über Maßnahmen der Strafverfolgung, die Beschwerden über Menschenrechtsverstöße, Misshandlungen und mögliches Fehlverhalten seitens der türkischen Strafverfolgungsbehörden nachgehen könnte; ist der Auffassung, dass die Rechtsvorschriften über die Zusammensetzung und die Befugnisse des Obersten Militärrates einer Reform unterzogen werden müssen;

27.  weist darauf hin, dass in dem „Sledgehammer“-Verfahren ein Gericht erster Instanz 324 Beschuldigte nach einer langen Untersuchungshaft für die Beschuldigten zu Haftstrafen zwischen 13 und 20 Jahren verurteilt hat; betont, dass die Ermittlungen wegen angeblicher Pläne für einen Staatsstreich, wie die Fälle „Ergenekon“ und „Sledgehammer“ und die Ermittlungen im Fall der kurdischen Organisation Koma Civakên Kurdistan (KCK), die Stärke und die ordnungsgemäße, unabhängige, unparteiische und transparente Arbeitsweise der demokratischen Institutionen und der Justiz in der Türkei und ihr entschlossenes, bedingungsloses Bekenntnis zur Achtung der Grundrechte unter Beweis stellen müssen; ist besorgt über Behauptungen, dass in diesen Rechtssachen widersprüchliches Beweismaterial gegen die Angeklagten verwendet worden sei; bedauert, dass diese Fälle von Besorgnissen über ihren übermäßig weiten Umfang und Verfahrensmängel überschattet worden sind, und ist besorgt über ihre negativen Auswirkungen auf die Gesellschaft;

28.  begrüßt das Gesetz zur Errichtung der Türkischen Agentur für Menschenrechte; fordert die unverzügliche Umsetzung des Gesetzes im Sinne einer Förderung und Überwachung der effektiven Umsetzung internationaler Menschenrechtsstandards; unterstreicht, wie wichtig es ist, auf alle auf dem Gebiet der Förderung der Menschenrechte verfügbaren Instrumente der EU zurückzugreifen, um die Errichtung und die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der türkischen Menschenrechtsagentur sowie die Übernahme von Mitverantwortung durch die Organisationen der Zivilgesellschaft zu unterstützen;

29.  weist erneut darauf hin, wie wichtig aktive und unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft für die Demokratie sind; unterstreicht die Bedeutung des Dialogs mit den Organisationen der Zivilgesellschaft und betont ihren wichtigen Beitrag zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit in sozialen und politischen Fragen; ist deshalb besorgt darüber, dass die Organisationen der Zivilgesellschaft weiterhin mit Geldstrafen, Verbotsverfahren und administrativen Hindernissen für ihre Tätigkeit konfrontiert sind und dass eine Konsultation der Organisationen der Zivilgesellschaft weiterhin eher die Ausnahme als die Regel ist; begrüßt die verbesserte Zusammenarbeit der türkischen Regierung mit nichtstaatlichen Organisationen, fordert jedoch, dass diese stärker in politische Entscheidungsprozesse eingebunden werden, wie zum Beispiel in die Politikgestaltung und Gesetzgebung sowie in die Überwachung der Tätigkeiten staatlicher Stellen;

30.  stellt fest, dass größere Fortschritte im Bereich der Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte nötig sind; fordert die Türkei auf, weiter an den neuen gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich zu arbeiten, um zu gewährleisten, dass sie im Einklang mit dem Besitzstand der EU und den IAO-Übereinkommen stehen, insbesondere hinsichtlich des Streikrechts und des Tarifrechts; unterstreicht die Notwendigkeit der Aufnahme von Verhandlungen über Kapitel 19 betreffend Sozialpolitik und Beschäftigung;

31.  begrüßt das Gesetz über den Schutz der Familie und die Vorbeugung von Gewalt gegen Frauen; würdigt den nationalen Aktionsplan für Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (2012–2015) und unterstreicht die Notwendigkeit, ihn landesweit effektiv umzusetzen; fordert das Ministerium für Familie und Sozialpolitik auf, seine Bemühungen fortzusetzen, die Zahl und die Qualität von Unterkünften für gefährdete Frauen und Minderjährige zu erhöhen; unterstreicht, wie wichtig es ist, Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, konkrete Alternativen und Aussichten auf eine Selbstversorgung zu bieten; begrüßt die Anstrengungen der Türkei auf allen Ebenen bei der Bekämpfung von so genannten Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, von Zwangsehen und Kinderbräuten und betont die Notwendigkeit, bei Gewalt gegen Frauen eine Nulltoleranz-Politik zu verfolgen und die Präventivmaßnahmen weiterhin zu verstärken; ist tief beunruhigt angesichts der Tatsache, dass es trotz dieser Anstrengungen noch regelmäßig zu Gewalt gegen Frauen kommt und fordert die Identifizierung und Bestrafung jener, die die Opfer nicht schützen oder ihnen beistehen; betont die Notwendigkeit, die Armut von Frauen zu bekämpfen und die soziale Eingliederung von Frauen zu erhöhen; fordert das Ministerium auf, weiterhin aktiv für die Rechte, die Bildungschancen, auch durch Beseitigung des Ungleichgewichts zwischen den Geschlechtern in der höheren Schulbildung, sowie die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt (die immer noch gering ausgeprägt ist), in der Politik und auf den Führungsebenen in der Verwaltung und im Privatsektor einzutreten, erforderlichenfalls durch Einführung vorbehaltener Quoten und durch die Überarbeitung einiger Sondergesetze über die Regulierung der Beschäftigung in der Türkei; fordert die türkische Regierung auf, das Parteien- und das Wahlgesetz mit dem Ziel zu überarbeiten, dass die Aufnahme von Frauen für die politischen Parteien eine Priorität wird; stellt fest, dass das Beschäftigungsziel der Türkei für Frauen für das Jahr 2035 35 % beträgt, während in der EU-Strategie 2020 das Ziel formuliert wurde, dass 75 % der Frauen erwerbstätig sind; fordert die Türkei auf, ehrgeizigere Ziele für die Beschäftigung von Frauen zu verfolgen;

32.  äußert Besorgnis darüber, dass der Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes keine Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität vorsieht; unterstreicht die dringliche Notwendigkeit umfassender Gesetzesvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung und der Errichtung eines Gremiums zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Gewährleistung der Gleichstellung mit dem Ziel, Einzelpersonen vor Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung oder der sexuellen Identität, des Alters oder einer Behinderung zu schützen; ist besorgt angesichts der häufigen Übergriffe gegen Transsexuelle und des unzureichenden Schutzes von Lesben, Schwulen, Bi- und Transsexuellen (LGBT) vor gewaltsamen Übergriffen; fordert die Türkei auf, gegen Homophobie vorzugehen und einen Aktionsplan zur Förderung der uneingeschränkten Gleichheit der Rechte, einschließlich der Arbeitnehmerrechte, und der uneingeschränkten Akzeptanz von LGBT anzunehmen; betont die Notwendigkeit gesetzlicher Bestimmungen für hassmotivierte Straftaten, einschließlich härterer Urteile für Straftaten, die auf Diskriminierung jeglicher Art zurückzuführen sind;

33.  fordert die türkischen staatlichen Stellen mit Nachdruck auf, antisemitische Äußerungen energisch und wirksam zu bekämpfen und damit in der Region mit gutem Beispiel voranzugehen;

34.  begrüßt die fortgesetzte Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Änderung des 2008 erlassenen Gesetzes über Stiftungen und zur Ausweitung des Geltungsbereichs der Wiederherstellung der Eigentumsrechte nicht muslimischer Gemeinschaften; fordert die zuständigen Behörden auf, die Volksgruppe der Assyrer bei der Klärung der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Eigentum und Landregistrierung zu unterstützen; fordert eine Lösung für die große Zahl von Liegenschaften der Lateinischen Kirche, die weiterhin vom Staat beschlagnahmt sind; stellt fest, dass insbesondere bei der Ausweitung der Rechte der Alewiten kaum Fortschritte zu verzeichnen sind; unterstreicht die dringende Notwendigkeit, eine bedeutsame und umfassende Reform auf dem Gebiet der Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit fortzusetzen, insbesondere indem es den Religionsgemeinschaften ermöglicht wird, Rechtspersönlichkeit zu erwerben, sämtliche Beschränkungen bei der Ausbildung, der Ernennung und der Nachfolge von Geistlichen beseitigt werden, die Kultstätten der Alewiten anerkannt werden und die einschlägigen Urteile des EGMR sowie die Empfehlungen der Venedig-Kommission eingehalten werden; fordert die Türkei auf, zu gewährleisten, dass das Kloster Mor Gabriel nicht seiner Länderein beraubt wird und dass es in seiner Gesamtheit geschützt wird; vertritt die Ansicht, dass eine breitere Zusammensetzung der Generaldirektion für religiöse Angelegenheiten, in der auch die Vertreter religiöser Minderheiten einen Platz hätten, sich als vorteilhaft erweisen könnte, da sie ein ganzheitliches Verständnis des Begriffs Gesellschaft fördern würde; fordert von der Türkei die Streichung des Hinweises auf die Religion aus dem nationalen Personalausweis und die Zusicherung, dass beim Religionsunterricht die Vielfalt der Glaubensbekenntnisse und die Pluralität der türkischen Gesellschaft geachtet werden;

35.  weist darauf hin, dass Bildung eine zentrale Rolle für die Entstehung einer integrativen und vielgestaltigen Gesellschaft spielt, die sich auf den Respekt von Religionsgemeinschaften und Minderheiten gründet; fordert die Regierung der Türkei auf, den Lehrmaterialien in Schulen, die die ethnische und religiöse Vielfalt und die Vielfalt der Überzeugungen in der türkischen Gesellschaft widerspiegeln, Diskriminierung und Vorurteile beseitigen und die uneingeschränkte Akzeptanz aller religiöser Gemeinschaften und Minderheiten fördern sollten, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und betont, dass unparteiische Lehrmaterialien vonnöten sind;

36.  begrüßt den direkten politischen Dialog, den die türkische Regierung jüngst mit Abdullah Öcalan aufgenommen hat; vertritt die Auffassung, dass sich eine Perspektive für Verhandlungen eröffnet hat, die zu einem historischen Abkommen zur friedlichen und demokratischen Beilegung des Kurdenkonflikts führen könnten; fordert die Konfliktparteien deshalb auf, ihre Gespräche schnellstmöglich im Rahmen strukturierter Verhandlungen fortzusetzen; betont die konstruktive Rolle, die alle politischen Parteien, die Medien und die Zivilgesellschaft in der Türkei übernehmen müssen, damit der Friedensprozess zu einem erfolgreichen Abschluss gelangen kann; begrüßt die parteienübergreifende Unterstützung für diese Initiative sowie deren Rückhalt in der Zivilgesellschaft; stellt fest, dass die Türkei weiterhin ihre Widerstandsfähigkeit gegen die terroristischen Anschläge der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) unter Beweis gestellt hat; vertritt die Ansicht, dass ein ernst gemeinter und aufrichtiger politischer Dialog notwendig ist und fordert die Türkei auf, erneute Bemühungen zur Herbeiführung einer politischen Lösung der Kurdenfrage zu unternehmen; fordert alle politischen Kräfte auf, eine angemessene politische Plattform für die Kurdenfrage sicherzustellen und diese Frage auf konstruktive Weise zu erörtern und eine wirkliche Öffnung in Bezug auf die Forderungen nach Grundrechten im Verfassungsprozess zu erleichtern, der den Pluralismus in der Türkei widerspiegelt, in dem sich alle Bürger wiederfinden und ihre Rechte vollständig anerkannt werden; fordert alle politischen Kräfte auf, gemeinsam an der Verwirklichung des Ziels eines verstärkten politischen Dialogs und einem Prozess der verstärkten politischen, kulturellen und sozioökonomischen Integration und Teilhabe der Bürger kurdischer Herkunft zu arbeiten, um das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit zu gewährleisten und die friedliche Integration von Bürgern kurdischer Herkunft in die türkische Gesellschaft zu fördern; begrüßt die neue Gesetzgebung, die es gestattet, vor Gericht seine Muttersprache zu verwenden, und die positive Diskussion über die Verwendung des Kurdischen als Unterrichtssprache; weist darauf hin, dass eine politische Lösung nur auf der Grundlage einer wirklich demokratischen Debatte über die Kurdenfrage erarbeitet werden kann, und äußert sich besorgt über die zahlreichen Verfahren, die gegen Schriftsteller und Journalisten eingeleitet werden, die über die Kurdenfrage berichten, und über die Festnahme mehrerer kurdischer Politiker, Bürgermeister und Mitglieder von Gemeinderäten, Gewerkschaftlern, Rechtsanwälten, Demonstranten und Menschenrechtsverteidigern im Zusammenhang mit dem KCK-Prozess; betont, wie wichtig es ist, die Erörterung der Kurdenfrage innerhalb der demokratischen Institutionen, insbesondere in der Großen Türkischen Nationalversammlung, zu fördern;

37.  begrüßt die Initiative zur Neueröffnung des griechischen Waisenhauses auf Büyükada als ein internationales Kulturzentrum und betont, dass alle Hindernisse beseitigt werden müssen, die einer baldigen Wiedereröffnung des Halki-Seminars im Wege stehen; begrüßt die Erklärung der Regierung der Türkei, eine Schule der griechischen Minderheit auf der Insel Gökçeada (Imbros) wieder zu eröffnen, und sieht der zügigen Umsetzung entgegen, da dies einen positiven Schritt dafür darstellt, den bikulturellen Charakter der türkischen Inseln Gökçeada (Imbros) und Bozcaada (Tenedos) im Einklang mit der Resolution 1625 (2008) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu bewahren; stellt jedoch fest, dass weitere Schritte erforderlich sind, um die Probleme der Angehörigen der griechischen Minderheit, insbesondere in Bezug auf ihre Eigentumsrechte, zu lösen;

38.  verurteilt auf das Schärfste die terroristischen Angriffe auf die Botschaft der USA in Ankara vom 1. Februar 2013 und drückt den Familien der türkischen Opfer sein tiefes Mitgefühl aus; weist darauf hin, dass zwar weitere Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Anschläge eingeleitet werden sollten, um die Sicherheit des Staates und seiner Einwohner zu gewährleisten, diese aber nicht zulasten der Menschen- und Bürgerrechte gehen dürfen;

39.  fordert die türkischen Staatsorgane auf, das Massaker in Uludere in der Provinz Șırnak vom 28. Dezember 2011 lückenlos aufzuklären, damit die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

40.  begrüßt das Paket von Anreizen, mit dem der Versuch unternommen wird, die Investitionen und die wirtschaftliche Entwicklung in den am wenigsten entwickelten Regionen der Türkei zu verstärken, einschließlich des Südostens des Landes und der Fortsetzung des Südost-Anatolien-Projekts; nimmt das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (Danistay) über die Rücknahme der Baugenehmigung für den Ilisu-Damm auf der Grundlage von Folgenabschätzungen und geltender Rechtsvorschriften zur Kenntnis; fordert die türkische Regierung auf, dieses archäologische Erbe und die Umwelt zu bewahren, indem sie kleineren und ökologisch und sozial nachhaltigen Projekten Vorrang einräumt;

41.  bekräftigt die Notwendigkeit, den Zusammenhalt zwischen den türkischen Regionen sowie zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten zu verstärken, um Chancen für die Bevölkerung in ihrer Gesamtheit zu eröffnen und die wirtschaftliche und soziale Integration zu fördern; unterstreicht den besonderen Stellenwert der Bildung und die Notwendigkeit, anhaltend große regionale Unterschiede in Bezug auf die Qualität der Bildung und die Einschulungsraten anzugehen; fordert Schritte, die die Eröffnung der Verhandlungen über Kapitel 22 (Regionalpolitik) fördern;

42.  begrüßt die Einsetzung eines Ombudsmannes für die Rechte der Kinder und die Annahme der ersten Strategie der Türkei zur Förderung der Rechte des Kindes; ist besorgt über die unverhältnismäßig hohe Armutsquote unter Kindern sowie die Kinderarbeit, insbesondere in ländlichen Gebieten; unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden Strategie zur Bekämpfung der Kinderarmut und der Kinderarbeit, besonders in der landwirtschaftlichen Saisonarbeit, sowie die Notwendigkeit, weiterhin einen gleichberechtigten Zugang zur Bildung für Jungen und Mädchen zu fördern; ist besorgt darüber, dass die Zahl aktiver Jugendgerichte zurückgegangen ist, und fordert die Türkei nachdrücklich auf, Alternativen für die Inhaftierung von Minderjährigen zu schaffen; fordert die Türkei auf, die Bedingungen in den Strafvollzugsanstalten für Minderjährige weiter zu verbessern; verweist auf die Bedeutung unabhängiger Überwachungs- und Schutzmechanismus, um die Rechte zu schützen und Missbräuchen vorzubeugen;

43.  begrüßt die Verbesserung des allgemeinen Unternehmensumfelds in der Türkei, insbesondere durch das Inkrafttreten des neuen türkischen Handelsgesetzes und durch die fortwährende Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen vonseiten der Organisation für die Entwicklung von KMU (KOSGEB); fordert einen Ausbau der Partnerschaften zwischen den türkischen Unternehmen und den Unternehmen der EU;

44.  weist die Türkei darauf hin, dass zehntausende Bürger der EU, die Opfer eines Betrugs im Zusammenhang mit den sogenannten „islamischen Holdings“ geworden sind, immer noch auf Entschädigung warten, und fordert die Behörden auf, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Prozess zu beschleunigen;

Aufbau gutnachbarlicher Beziehungen

45.  nimmt die fortwährenden intensivierten Anstrengungen der Türkei und Griechenlands zur Kenntnis, ihre bilateralen Beziehungen, auch durch bilaterale Treffen, zu verbessern; hält es jedoch für bedauerlich dass die Casus-Belli-Drohung der Großen Türkischen Nationalversammlung gegen Griechenland noch immer nicht zurückgezogen wurde; bekräftigt, dass sich die Türkei unmissverständlich für gute nachbarschaftliche Beziehungen und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen einsetzen und zu diesem Zweck erforderlichenfalls den Internationalen Gerichtshof anrufen muss; fordert die Regierung der Türkei mit Nachdruck auf, den wiederholten Verletzungen des griechischen Luftraums und den Überflügen türkischer Militärflugzeuge über griechische Inseln ein Ende zu setzen;

46.  vertritt die Auffassung, dass die Türkei mit der EU-Ratspräsidentschaft Zyperns eine wichtige Gelegenheit versäumt hat, einen Prozess des verstärkten Engagements und der Normalisierung der Beziehungen zu Zypern einzuleiten; verweist darauf, dass die EU auf den Grundsätzen einer echten Zusammenarbeit und der gegenseitigen Solidarität unter allen Mitgliedstaaten und der Achtung des institutionellen Rahmens begründet ist; betont, dass dringend Verbesserungen bei der Normalisierung der Beziehungen zwischen der Türkei und der Republik Zypern erforderlich sind, um neuen Schwung in die Beitrittsverhandlungen zwischen der EU und der Türkei zu bringen;

47.  bedauert, dass die Türkei sich geweigert hat, das 70. GPA-Treffen wie geplant in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 durchzuführen, und damit eine weitere Gelegenheit verpasst hat, den interparlamentarischen Dialog zwischen der EU und der Türkei voranzubringen;

48.  betont, dass das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) von der EU, den 27 Mitgliedstaaten und allen anderen Kandidatenländern unterzeichnet wurde und Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands ist; fordert die Regierung der Türkei daher auf, dieses Übereinkommen unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren; weist auf die uneingeschränkte Legitimität der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern gemäß UNCLOS hin;

49.  bekundet erneut seine entschlossene Unterstützung für die Wiedervereinigung Zyperns auf der Grundlage einer für beide Volksgruppen fairen und praktikablen Regelung; unterstreicht die dringende Notwendigkeit einer Vereinbarung zwischen den beiden Volksgruppen über den weiteren Verlauf der Verhandlungen über die konkrete Beilegung der strittigen Fragen, damit der Verhandlungsprozess unter der Schirmherrschaft des Generalsekretärs der Vereinten Nationen rasch wieder an Fahrt aufnehmen kann; fordert die Türkei auf, mit dem Rückzug ihrer Truppen aus Zypern zu beginnen und das Sperrgebiet von Famagusta im Einklang mit der Resolution 550 (1984) des UN-Sicherheitsrates an die UN zu übergeben; fordert die Republik Zypern auf, den Hafen von Famagusta unter EU-Zollaufsicht zu öffnen, um ein positives Klima für die erfolgreiche Lösung der laufenden Verhandlungen über die Wiedervereinigung zu schaffen und es den türkischen Zyprioten zu ermöglichen, auf legale Weise direkten Handel zu treiben, der für alle akzeptabel ist;

50.  vertritt die Ansicht, dass der Ausschuss für die Vermissten in Zypern eines der sensibelsten und wichtigsten Projekte auf der Insel ist, da seine Tätigkeit Auswirkungen auf das Leben Tausender Menschen in beiden Teilen der Insel hat; legt der Türkei und allen anderen Parteien nahe, ihre Unterstützung für den Ausschuss für die Vermissten in Zypern weiter zu intensivieren; vertritt die Ansicht, dass ein Dialog über und ein Einvernehmen in Fragen wie dem uneingeschränkten Zugang zu allen einschlägigen Archiven und Militärgebieten nötig sind; fordert, dass die Tätigkeit des Ausschusses für die Vermissten eine besondere Würdigung erfährt;

51.  fordert die Türkei und die türkisch-zyprischen Staatsorgane auf, in Einklang mit den Grundprinzipien des Völkerrechts von Neuansiedelungen türkischer Bürgerinnen und Bürger auf Zypern Abstand zu nehmen, weil sich dadurch das demografische Gleichgewicht weiter verschieben und das Zugehörigkeitsgefühl seiner auf der Insel lebenden Bürgerinnen und Bürger zu einem künftigen gemeinsamen Staat auf der Grundlage seiner gemeinsamen Vergangenheit verringern würde;

52.  unterstreicht die Bedeutung eines in sich schlüssigen und umfassenden Ansatzes auf dem Gebiet der Sicherheit im östlichen Mittelmeerraum und fordert die Türkei auf, den politischen Dialog zwischen der EU und der NATO zu ermöglichen, indem sie ihr Veto gegen die Zusammenarbeit EU-NATO unter Einschluss Zyperns aufhebt; fordert die Republik Zypern dementsprechend auf, ihr Veto gegen die Mitwirkung der Türkei an der Europäischen Verteidigungsagentur aufzuheben;

53.  fordert die Türkei und Armenien auf, zu einer Normalisierung ihrer Beziehungen überzugehen, indem sie ohne Vorbedingungen die Protokolle über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen ratifizieren, die Grenze öffnen und ihre Beziehungen, besonders im Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Integration, aktiv verbessern;

Fortschritte bei der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Türkei

54.  bedauert, dass die Türkei sich weigert, ihrer Verpflichtung nachzukommen, das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EG-Türkei umfassend und in nicht diskriminierender Weise gegenüber allen Mitgliedstaaten umzusetzen; verweist darauf, dass diese Weigerung den Verhandlungsprozess weiterhin ernsthaft beeinträchtigt;

55.  wiederholt seine nachdrückliche Verurteilung der von der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), die auf der EU-Liste terroristischer Vereinigungen steht, sowie von allen sonstigen terroristischen Organisationen begangenen terroristischen Gewaltakte; und spricht der Türkei und den Familien der zahlreichen Opfer sein uneingeschränktes Mitgefühl aus; fordert die Mitgliedstaaten auf, in enger Zusammenarbeit mit dem EU-Koordinator für die Bekämpfung des Terrorismus und Europol die Zusammenarbeit mit der Türkei im Kampf gegen den Terrorismus und das organisierte Verbrechen als Quelle der Finanzierung des Terrorismus zu intensivieren; fordert die Türkei auf, ein Gesetz über den Datenschutz zu erlassen, damit ein Kooperationsabkommen mit Europol geschlossen und die justizielle Zusammenarbeit mit Eurojust und mit den Mitgliedstaaten der EU weiterentwickelt werden kann; ist der Auffassung, dass die Abstellung eines Verbindungsbeamten der türkischen Polizei zu Europol dazu beitragen würde, die bilaterale Zusammenarbeit zu verbessern; begrüßt den Erlass von Rechtsvorschriften gegen die Finanzierung des Terrorismus gemäß den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“;

56.  unterstützt das Engagement der Türkei zugunsten der demokratischen Kräfte in Syrien und die Bereitstellung humanitärer Hilfe für die zunehmende Zahl von Syrern, die aus dem Land geflohen sind; erkennt, dass die Auswirkungen der sich rapide verschlechternden Lage in Syrien auf die Sicherheit und Stabilität in der Region zunehmen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, die Bemühungen der Türkei auch weiterhin zu unterstützen, die wachsende humanitäre Dimension der Krise in Syrien zu bewältigen; unterstreicht die Bedeutung einer Vereinbarung zwischen der EU und der Türkei über die Modalitäten der Lieferung der verfügbaren humanitären Hilfe zu den heimatlosen Syrern, die sich derzeit auf türkischem Staatsgebiet befinden oder an der Grenze zur Türkei warten; betont, dass die EU und die Türkei neben ihren humanitären Hilfsmaßnahmen aktiv versuchen sollten, eine gemeinsame strategische Vision zu entwickeln, um sich so gegenseitig zu ergänzen und die Krise in Syrien zu beenden;

57.  begrüßt den Beschluss, die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei bei einer Reihe von wichtigen Energiefragen zu verstärken, und fordert die Türkei auf, sich für diese Zusammenarbeit zu engagieren; ist der Auffassung, dass angesichts der strategischen Rolle der Türkei und ihrer beträchtlichen Energievorkommen erste Überlegungen darüber angestellt werden sollten, ob es nicht sinnvoll wäre, die Verhandlungen über Kapitel 15 (Energie) einzuleiten mit dem Ziel, den strategischen Dialog zwischen der EU und der Türkei auf dem Gebiet der Energiepolitik zu vertiefen; betont die Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit bei der Strategie für die EU-Energiekorridore in Richtung EU; vertritt die Auffassung, dass die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei im Energiesektor und die möglichen Verhandlungen zu Kapitel 15 auch der Entwicklung des Potentials erneuerbarer Energien sowie einer grenzüberschreitenden Stromfernleitungsnetzinfrastruktur dienen sollten;

58.  ist der Auffassung, dass die Türkei ein wichtiger Partner im Schwarzmeerraum ist, der für die EU eine strategische Bedeutung hat; fordert die Türkei auf, die Umsetzung der EU-Politik und der EU-Programme in dieser Region auch weiterhin zu unterstützen und aktiv zu ihr beizutragen;

59.  fordert die Kommission auf, ihre Unterstützung der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Kontakte zwischen den Menschen fortzusetzen, indem für eine angemessene Finanzierung des Dialogs der Zivilgesellschaft, des EIDHR und der Programme für Lebenslanges Lernen – einschließlich von Aktivitäten in den Bereichen Kultur und Medien – gesorgt wird;

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60.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, dem Generalsekretär des Europarates, dem Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament der Republik Türkei zu übermitteln.

(1) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 98.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0116.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0212.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0453.
(5) ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 4.
(6) Rechtssache 228/06 Mehmet Soysal and Ibrahim Savatli/Bundesrepublik Deutschland [2009] ECR I-01031.


Fortschrittsbericht 2012 über Montenegro
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zu dem Fortschrittsbericht 2012 über Montenegro (2012/2860(RSP))
P7_TA(2013)0185B7-0087/2013

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vom 29. März 2010 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits(1),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 und deren Anlage „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 an das Europäische Parlament und den Rat über die Stellungnahme der Kommission zum Antrag Montenegros auf Beitritt zur Europäischen Union (COM(2010)0670),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte Montenegros bei der Durchführung von Reformen vom 22. Mai 2012 (COM(2012)0222) und der Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2012 mit dem Beschluss, am 29. Juni 2012 Beitrittsverhandlungen mit Montenegro aufzunehmen,

–  in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 10. Oktober 2012 zum Fortschrittsbericht 2012 über Montenegro (SWD(2012)0331),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 10. Oktober 2012 zur Erweiterungsstrategie und den wichtigsten Herausforderungen für den Zeitraum 2012-2013 (COM(2012)0600),

–  unter Hinweis auf die in der 4. und 5. Sitzung des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Europäische Union – Montenegro (SAPC) vom 3./4. April 2012 und 28./29. November 2012 angenommene Erklärung sowie die in diesen Sitzungen angenommenen Empfehlungen,

–  unter Hinweis auf die erste Sitzung des Paritätischen Beratenden Ausschusses der Zivilgesellschaft EU-Montenegro am 2. Oktober 2012,

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerausschusses des Europarats über die Anwendung der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen durch Montenegro (vom Ministerausschuss am 12. September 2012 angenommen)(2),

–  in Kenntnis des Berichts des Ad-hoc-Ausschusses des Präsidiums des Europarats vom 29. November 2012 zur Wahlbeobachtung,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die politische Führung des Landes in den Wahlen ein neues Mandat erhalten hat, die Ziele der Beitrittsverhandlungen zu verfolgen;

B.  in der Erwägung, dass Montenegro wesentliche Fortschritte auf dem Weg zu einer EU-Mitgliedschaft erzielt hat;

C.  in der Erwägung, dass der Beitrittsprozess immer noch einige Defizite aufweist, die angegangen werden müssen, wozu insbesondere die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption auf hoher Ebene zählt;

D.  in der Erwägung, dass der Beitrittsprozess weiterhin die Triebfeder für fortgesetzte Reformen sein sollte; in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft beim Reformprozess und der Integration in die Europäische Union eine unersetzliche Rolle spielt;

E.  in der Erwägung, dass Montenegro das erste Land ist, bei dem die EU eine neue Vorgehensweise bei den Verhandlungen anwendet, bei der mehr Gewicht als bisher auf eine demokratische Staatsführung, die Grundfreiheiten, die Rechtsstaatlichkeit, die Justiz sowie die Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität gelegt wird;

F.  in der Erwägung, dass die EU die Rechtsstaatlichkeit ins Zentrum des Erweiterungsprozesses gestellt hat;

G.  in der Erwägung, dass Montenegro weiterhin eine wichtige Rolle im Hinblick auf die Stabilität der Region einnimmt;

Allgemeine Erwägungen

1.  begrüßt den Beschluss des Rates, am 29. Juni 2012 Beitrittsverhandlungen mit Montenegro aufzunehmen; stellt fest, dass dieser Beschluss einen bedeutenden Schritt im Beitrittsprozess des Landes und eine klare Bestätigung des Festhaltens der Europäischen Union an einer europäischen Zukunft der westlichen Balkanregion darstellt; betont die von Montenegro erzielten Fortschritte, die im Fortschrittsbericht 2012 der Kommission festgehalten sind;

2.  begrüßt den friedlichen, freien und fairen Verlauf der vorgezogenen Parlamentswahlen, die internationalen Standards entsprachen; weist darauf hin, dass das Wahlrecht den Empfehlungen der Venedig-Kommission und der OSZE/ODIHR weitgehend entspricht; betont, dass der Rechtsrahmen den Empfehlungen der OSZE/ODIHR in vollem Maße entsprechen muss, wonach den Bürgern keine ungebührlichen Beschränkungen auferlegt werden dürfen; fordert die staatlichen Stellen auf, die Erstellung von Wählerlisten, die Transparenz und die Aufsicht über die Wahlkampf- und Parteienfinanzierung weiter zu verbessern sowie für die rechtzeitige Umsetzung der Gesetze zur Parteienfinanzierung zu sorgen, sodass unter anderem alle Formen des Missbrauchs, insbesondere von öffentlichen Mitteln für politische Zwecke, beseitigt werden; fordert darüber hinaus nachdrücklich eine ordentliche Überprüfung von Beschwerden, um im Einklang mit den Empfehlungen der OSZE/ODIHR das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Wahlverfahren weiter zu stärken;

3.  begrüßt die Bildung der neuen Regierung und fordert alle politischen Kräfte auf, sich auch weiter durch einen konstruktiven Dialog und eine enge Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft auf den Fahrplan der EU-Integration des Landes zu konzentrieren;

4.  begrüßt die Aufnahme der Verhandlungen mit Montenegro und vertritt die Auffassung, dass dies ebenfalls ein positives Signal für andere Länder in der Region ist; fordert die Behörden in Podgorica auf, die Reformprozesse fortzuführen; begrüßt gleichermaßen die neue Vorgehensweise der EU bei den Verhandlungen, mit der die besonders wichtigen Kapitel 23 und 24 zu Beginn der Verhandlungen in Angriff genommen werden, wodurch der Fokus stärker auf die Rechtsstaatlichkeit gerichtet werden kann und möglichst viel Zeit zur Verfügung steht, um die erforderlichen Rechtsvorschriften und Institutionen zu erlassen bzw. einzurichten und solide Erfolge bei der Durchführung zu erzielen; ist der Ansicht, dass möglichst schnell neue Verhandlungskapitel eröffnet werden sollten, sofern der Reformprozess fortgeführt wird und konkrete Ergebnisse geliefert werden;

5.  nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Unterstützung im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) in Montenegro gut greift; fordert sowohl die Regierung Montenegros als auch die Kommission auf, das Verwaltungsverfahren für die Beantragung von IPA-Mitteln zu vereinfachen, damit diese für kleinere und dezentral organisierte Bürgerorganisationen, Gewerkschaften und andere Empfänger einfacher zugänglich sind;

Politische Kriterien

6.  begrüßt, dass die Aufsichtsfunktion des Parlaments von Montenegro durch die Verabschiedung eines Gesetzes zu parlamentarischen Untersuchungen, durch die Überarbeitung des Datenschutzgesetzes und der Geschäftsordnung des Parlaments sowie durch den Beginn der Umsetzung des Gesetzes zur parlamentarischen Aufsicht im Sicherheits- und Verteidigungsbereich verstärkt wurde; unterstreicht, dass die Sicherstellung ziviler Kontrolle über das Militär ein entscheidendes Element der demokratischen Reform ist; betont, dass die Kapazitäten der Gesetzgebung und die Konsultierung der Zivilgesellschaft weiter ausgebaut werden müssen; fordert das Parlament von Montenegro auf, seine Aufsichtsfunktion insbesondere mit Blick auf die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption weiter zu verbessern; fordert, dass das Parlament durch strategische und politische Gespräche, Analyse der Politik und legislative Überprüfung in verschiedenen parlamentarischen Ausschüssen aktiver in die Beitrittsverhandlungen einbezogen wird, um mit Blick auf die Verhandlungen eine echte Aufsichtsfunktion ausüben zu können; fordert eine stärkere parlamentarische Aufsicht über die Umsetzung angenommener Rechtsvorschriften und Entschließungen;

7.  fordert das Parlament von Montenegro nachdrücklich auf, verfassungsrechtliche Bestimmungen zu erlassen, mit denen die rechtliche Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der Justiz sowie die Unabhängigkeit der Gerichte und die professionelle Autonomie des Rates der Richter und Staatsanwälte verstärkt werden; vertritt die Auffassung, dass weitere Anstrengungen vonnöten sind, um leistungsbezogene Stellenbesetzungen und Beförderungen sicherzustellen;

8.  begrüßt Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz der Justiz, darunter der Abbau anhängiger Fälle, ist aber weiterhin über die Länge von Gerichtsverfahren und die schlechte Ausstattung vieler Gerichte besorgt; fordert die Behörden auf, eindeutige Kriterien für die Beförderung und fachliche Bewertung von Richtern und Staatsanwälten einzuführen; fordert mehr Transparenz in Bezug auf den Rechtsweg und Gerichtsurteile;

9.  ist über den Mangel an Alternativen zur Inhaftierung von Kindern, die Gesetzesverstöße begangen haben, besorgt; fordert die Behörden auf, Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Fachkräften zu fördern, die mit Kindern arbeiten, welche mit der Justiz in Berührung gekommen sind;

10.  fordert weitere Maßnahmen die dazu dienen, eine professionelle, wirksame, auf dem Leistungsprinzip basierende und unparteiische Verwaltung zu schaffen, die in der Praxis im Dienste der Bürgerinnen und Bürger stehen sollte; betont, dass dies in finanziell nachhaltiger Weise erfolgen und mit geeigneten Kontrollmechanismen einhergehen sollte; begrüßt die umfassende Reformierung des öffentlichen Sektors, die auf eine Rationalisierung und Modernisierung abzielt, und fordert ihre Umsetzung;

11.  fordert eine Stärkung der Verbindungen zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Zivilgesellschaft; begrüßt die Mitwirkung nichtstaatlicher Organisationen an den mit den Beitrittsverhandlungen betrauten Arbeitsgruppen, um für Rechenschaftspflicht und Transparenz beim Beitrittsprozess zu sorgen; erachtet es für wichtig, dass die Vertreter nichtstaatlicher Organisationen gleichberechtigte Mitglieder der Arbeitsgruppen sind; begrüßt die neue Internetplattform der Regierung für Eingaben in elektronischer Form, mit der die partizipatorische Demokratie im Rahmen der politischen Entscheidungsfindung sowie die elektronische Bereitstellung staatlicher Dienstleistungen verbessert werden sollen; fordert Montenegro auf, die Einrichtung eines „Nationalen Ausschusses“ – bestehend aus Abgeordneten und Vertretern der Zivilgesellschaft – in Betracht zu ziehen, welcher während der Zeit der Verhandlungen als beratendes Forum agiert; betont, dass sowohl die Regierung als auch das Parlament dafür verantwortlich sind, die Bürgerinnen und Bürger und die Zivilgesellschaft rechtzeitig über die Entwicklungen beim Verhandlungsprozess zu informieren;

12.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass Montenegro die acht wichtigsten Arbeitnehmerrechtsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und die revidierte Europäische Sozialcharta ratifiziert hat; verweist auf die wichtige Rolle des sozialen Dialogs und fordert die Regierung Montenegros auf, ehrgeizigere Ziele in Bezug auf den Sozialrat zu verfolgen und diesen weiter zu stärken; hält es für äußerst wichtig, die Transparenz und die Effizienz des Sozialrates zu verbessern; fordert die montenegrinischen Behörden auf, das Arbeitsrecht zu ändern, um es mit dem EU-Besitzstand in Einklang zu bringen;

13.  ist besorgt darüber, dass die Lage auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor schlecht und die Arbeitslosigkeit weiter gestiegen ist und bei 20 % liegt; begrüßt die nationale Strategie für Beschäftigung und Personalentwicklung für den Zeitraum 2012-2015; fordert die montenegrinischen Behörden auf, die Strategie rasch umzusetzen, die Kapazität der öffentlichen Arbeitsverwaltungen auszubauen und vermehrte Anstrengungen zu unternehmen, um die niedrigen Erwerbs- und Beschäftigungsquoten und das Ungleichgewicht zwischen verfügbaren und benötigten Qualifikationen anzugehen;

14.  bedauert, dass Korruption nach wie vor an der Tagesordnung ist; fordert die Regierung auf, Antikorruptionsmaßnahmen und Maßnahmen in Bezug auf Interessenkonflikte, darunter das neue Parteienfinanzierungsgesetz konsequent umzusetzen; erachtet es für äußerst wichtig, darauf hinzuarbeiten, Erfolge vorweisen zu können, was die Untersuchungen und Urteilssprüche insbesondere in hochrangigen Korruptionsfällen angeht, und verstärkte Anstrengungen im Bereich der vorbeugenden Maßnahmen und Aufklärungskampagnen zu unternehmen sowie Bürger, die Korruptionsfälle melden, zu schützen; betont, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Stellen zu stärken, entsprechende Verwaltungskapazitäten der Überwachungsorgane auszubauen und die diesbezüglichen Empfehlungen der Staatengruppe des Europarates gegen Korruption (GRECO) umzusetzen, um die Finanzierung von politischen Parteien und Wahlkämpfen transparenter zu gestalten; fordert, dass konkrete Resultate bei den Ermittlungen in hochrangigen Korruptionsfällen erzielt werden, wozu auch eine Neubewertung der Fälle umstrittener Privatisierungen gehört;

15.  fordert die Regierung auf, den Rechtsrahmen und die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu stärken; fordert eine Ausweitung der innerstaatlichen, regionalen und internationalen Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Finanzermittlungen; lobt die Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Menschenhandel, fordert aber wirksame Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Stärkung der Befugnisse der mit dem Menschenhandel befassten Strafverfolgungs- und Justizbehörden und eine bessere Identifizierung sowie einen besseren Schutz von Opfern, insbesondere von Kindern und Frauen;

16.  fordert die Regierung und das Parlament Montenegros auf, vor den Präsidentschaftswahlen 2013 ein neues Gesetz zur Finanzierung des Wahlkampfs zur Wahl des Präsidenten Montenegros in Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz zur Parteienfinanzierung und den internationalen bewährten Verfahren anderer Länder zu erarbeiten und zu verabschieden, um einen Missbrauch öffentlicher Mittel zu verhindern;

17.  fordert das Parlament von Montenegro auf, einen Verhaltenskodex zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu verabschieden und Informationen zu den finanziellen Interessen seiner Mitglieder zu veröffentlichen;

18.  verweist darauf, dass das Medienumfeld vielfältig ist und eine Trennung entlang der politischen Richtungen aufweist; fordert die zuständigen Behörden dringend auf, den Medienpluralismus und die freie Meinungsäußerung durch von politischer oder anderer Beeinflussung unabhängige Medien sicherzustellen und zu fördern, da die Freiheit der Medien zu den Kerngrundsätzen der EU gehört; erinnert daran, wie wichtig es ist, verantwortungsbewusste Medien und redaktionelle Unabhängigkeit zu fördern,

19.  begrüßt die Fortschritte bei der Entkriminalisierung von Verleumdung und Beleidigung; erachtet es für wichtig, dass alle gegen Journalisten und die Pressefreiheit gerichteten Drohungen und Angriffe ordnungsgemäß untersucht werden; ist besorgt über die Tatsache, dass die polizeilichen Ermittlungen mit Blick auf eine Reihe gewalttätiger Angriffe auf montenegrinische Medienvertreter und Medieneinrichtungen nicht zu rechtskräftigen Gerichtsurteilen geführt haben; betont die Notwendigkeit, den Opfern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen; fordert die Behörden auf, die Unabhängigkeit, Selbständigkeit, Kontrollbefugnis und Funktionsfähigkeit der Regulierungsbehörden im Einklang mit EU-Standards zu gewährleisten;

20.  fordert das Parlament Montenegros auf, die Transparenz der montenegrinischen Institutionen sicherzustellen und durch entsprechende Umsetzung des neuen Gesetzes über den freien Zugang zu Informationen in Einklang mit den Standards des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und den bewährten internationalen Verfahren insbesondere Informationen offenzulegen, die Korruption und organisierte Kriminalität offenbaren könnten;

21.  begrüßt die Fortschritte beim Schutz und der Einbeziehung aller Minderheiten und Menschen mit Behinderungen; stellt jedoch fest, dass die Einbeziehung vor allem von Roma, Aschkali und Ägyptern insbesondere durch die Umsetzung der entsprechenden Grundsatzpapiere verbessert werden muss; fordert die staatlichen Stellen auf, weitergehende Maßnahmen gegen Diskriminierung zu ergreifen und auf dieses Problem hinzuweisen sowie die Lebensbedingungen der betreffenden Bevölkerungsgruppen und deren Zugang zu Sozialversicherungs-, Gesundheits-, Bildungs-, Wohnraumbeschaffungs- und Arbeitsvermittlungsdiensten zu verbessern und die ihnen zustehende Beteiligung an öffentlichen Diensten, vor allem was Roma, Aschkali und Ägypter angeht, sicherzustellen, darunter die alle Kinder einbeziehende Bildung und der Schutz des kulturellen Erbes und der Identität dieser Minderheiten; verurteilt verbale und tätliche Angriffe auf Mitglieder der Gemeinschaft der Lesben, Schwulen, Bi- und Transsexuellen (LBGT) und fordert die staatlichen Stellen auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um solche Angriffe zu unterbinden; unterstreicht die Verantwortung der Regierung und aller Parteien, aktiv für die Schaffung eines Klimas der Toleranz und Einbeziehung zu sorgen;

22.  begrüßt das Engagement der Regierung für die Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität, unter anderem durch die Organisation der internationalen Konferenz „Gemeinsam gegen Diskriminierung“ im März 2012, bei der hochrangige Vertreter staatlicher Stellen aus der Region zusammenkamen, um über die gesellschaftlich-rechtliche Situation von Lesben, Schwulen, Bi- und Transsexuellen zu sprechen; begrüßt die Einrichtung einer Anlaufstelle für Lesben, Schwule, Bi- und Transsexuelle und hofft, dass deren Finanzierung sichergestellt werden kann; fordert die Regierung auf, mit nichtstaatlichen Organisationen zusammenzuarbeiten, um weitere Angriffe und Diskriminierungen zu unterbinden; sieht einer engeren Zusammenarbeit auf diesem Gebiet erwartungsvoll entgegen; fordert die Regierung Montenegros auf, Pläne für ein Pride-Festival in Podgorica 2013 öffentlich zu unterstützen und die Sicherheit der Teilnehmer an der Parade zu gewährleisten;

23.  stellt fest, dass im Hinblick auf Frauenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter nur geringe Fortschritte erzielt wurden; unterstreicht das Problem, dass Frauen im montenegrinischen Parlament und in anderen Führungspositionen sowie auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor unterrepräsentiert sind und dass ihre Arbeitnehmerrechte, darunter das Recht auf gleiche Entlohnung, häufig missachtet werden; fordert die Behörden auf, staatliche und andere Stellen, die mit der Gleichstellung der Geschlechter befasst sind, mit ausreichend Personal und Finanzmitteln auszustatten;

24.  weist darauf hin, dass in der Gesellschaft nach wie vor häusliche Gewalt gegen Frauen vorherrscht und fordert die Behörden auf, größere Anstrengungen bei der Umsetzung des Rechtsrahmens zu unternehmen, sich dieses Problems anzunehmen und das Bewusstsein dafür zu schärfen; fordert die staatlichen Stellen auf, sich besorgt über Kinderarmut sowie über die Tatsache zu zeigen, dass etwa drei von vier Kindern in entlegenen ländlichen Gebieten ohne Zugang zu grundlegenden Diensten leben; fordert verbesserte Dienste für schutzbedürftige Kinder und Familien sowie Reformen zur Stärkung des Bereichs der Sozialfürsorge;

Wirtschaftliche Kriterien

25.  hebt die Vorreiterrolle Montenegros bei der Durchführung von Strukturreformen in den westlichen Balkanstaaten sowie die Aufrechterhaltung der makroökonomischen und finanzpolitischen Stabilität in Montenegro trotz der Wirtschaftkrise lobend hervor; weist jedoch auf die wachsende Staatsverschuldung hin und fordert die Regierung auf, mit den Strukturreformen fortzufahren, eine Rationalisierung bei den Ausgaben vorzunehmen, die Flexibilität des Arbeitsmarkts zu erhöhen, Maßnahmen gegen die wachsende Arbeitslosigkeit zu ergreifen, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, um eine voll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten, sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu unterstützen;; fordert die Kommission auf, Montenegro bei der Ausarbeitung einer klugen, nachhaltigen und integrierten Wachstumsagenda in Einklang mit der Strategie „Europa 2020“ zu unterstützen;

26.  fordert die montenegrinischen Behörden auf, das Gleichgewicht zwischen wirtschaftlicher Entwicklung und Umweltschutz zu wahren; fordert die Regierung auf, sicherzustellen, dass die Privatisierung der nationalen Stromgesellschaft in transparenter Weise erfolgt und vereinbarte Investitionen getätigt werden; erinnert ebenfalls an die Notwendigkeit, insbesondere die Entwicklung des Tourismus mit dem Umweltschutz in Einklang zu bringen; fordert eine langfristige Planung mit Blick auf den Tourismus entlang der Küste und die Schaffung wirkungsvoller Mechanismen, die die Zerstörung der Umwelt sowie Korruption im Bereich Raumplanung und Bebauung verhindern;

27.  fordert die Behörden in Podgorica auf, die im Juli 2012 angenommene Strategie zur Einführung von Unternehmensbündeln umzusetzen, was die Wettbewerbsfähigkeit der montenegrinischen Wirtschaft durch eine Stärkung der KMU und die Erweiterung des Exportpotenzials sowie der Beschäftigungsmöglichkeiten verbessern könnte;

28.  ist über die Größe der Schattenwirtschaft besorgt, ein Problem, gegen das etwas getan werden muss, um Anreize für Investitionen zu schaffen, Unternehmen zu fördern und Arbeitnehmer wirksam zu schützen;

Fähigkeit zur Übernahme der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen

29.  fordert die Regierung auf, die institutionellen und administrativen Kapazitäten staatlicher Stellen zu verstärken, die für die Hauptbereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands zuständig sind, sowie die interinstitutionelle Zusammenarbeit und Abstimmung zu stärken, und zwar insbesondere mit Blick auf die Beschleunigung der Vorbereitungen für eine dezentralisierte Verwaltung der Komponenten des Instruments für Heranführungshilfe in Vorbereitung auf den Strukturfonds und den Kohäsionsfonds; fordert weitere Verbesserungen bei den Anstrengungen zum Aufbau einer professionellen, wirksamen, auf dem Leistungsprinzip basierenden und unparteiischen Verwaltung;

30.  fordert die Behörden auf, weitere Maßnahmen der Angleichung nationaler Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Bereich Umwelt und Klimawandel und zur Umsetzung dieser Vorgaben zu ergreifen sowie die entsprechenden Verwaltungskapazitäten und die interinstitutionelle Zusammenarbeit auszubauen;

31.  betont, wie wichtig es ist, den Schwerpunkt auf die nachhaltige Stromerzeugung zu legen, wobei die Erfordernisse der wirtschaftlichen Entwicklung mit dem Umweltschutz in Einklang gebracht werden; begrüßt, dass im Bereich erneuerbarer Energien gewisse Fortschritte erzielt wurden; fordert weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und zur Sicherstellung einer sicheren Energieversorgung;

32.  fordert weitere Anstrengungen in Bereichen wie Freizügigkeit der Arbeitnehmer, freier Kapitalverkehr, Gesellschaftsrecht, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Steuern, Unternehmens- und Industriepolitik und Finanz- und Haushaltsbestimmungen;

Regionale Zusammenarbeit und bilaterale Fragen

33.  unterstreicht die Bedeutung guter nachbarschaftlicher Beziehungen und begrüßt die konstruktive Rolle Montenegros in der regionalen Zusammenarbeit und insbesondere die aktive Beteiligung an zahlreichen regionalen Initiativen in Südosteuropa; lobt Montenegro für die Aufrechterhaltung guter bilateraler Beziehungen zu allen Nachbarländern; bedauert indes, dass die Festlegung des Grenzverlaufs mit fast allen Nachbarstaaten noch aussteht; fordert Anstrengungen zur Klärung aller noch offenen Fragen im Geiste gutnachbarschaftlicher Beziehungen und verweist darauf, wie wichtig es ist, dass bilaterale Fragen vor dem Beitritt gelöst werden; fordert die Kommission und den Rat erneut auf, im Einklang mit den EU-Verträgen mit der Ausarbeitung eines allgemein anwendbaren Schiedsverfahrens zu beginnen, mit dem bilaterale Probleme zwischen Beitrittsländern und Mitgliedstaaten gelöst werden können;

34.  begrüßt die fortgesetzte Zusammenarbeit Montenegros im Rahmen des Prozesses zur Umsetzung der Erklärung von Sarajevo in Bezug auf die Flüchtlings- und Vertriebenenfrage, und insbesondere das vereinbarte regionale Wohnraumbeschaffungsprogramm, das von der internationalen Geberkonferenz, die im April 2012 in Sarajevo stattfand, unterstützt wird; betont, wie wichtig anhaltende Bemühungen um die Lösung der noch offenen Fragen in diesem Prozess sind;

35.  begrüßt die Unterzeichnung einer Ministererklärung und Vereinbarung über ein regionales Wohnraumbeschaffungsprogramm sowie über die für das Programm zugesagten Fördermittel durch Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Montenegro und Serbien;

36.  fordert Montenegro auf, seinen Standpunkt in Bezug auf den Internationalen Strafgerichtshof an den Gemeinsamen Standpunkt der EU zur Integrität des Römischen Statuts anzugleichen;

37.  begrüßt die Ratifizierung und das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der EU und Montenegro über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Montenegros an Kriseneinsätzen der Europäischen Union;

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o   o

38.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament von Montenegro zu übermitteln.

(1) ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 3.
(2) CM/RecChL (2012)4.


Fortschrittsbericht 2012 über Serbien
PDF 193kWORD 46k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zu dem Fortschrittsbericht über Serbien 2012 (2012/2868(RSP))
P7_TA(2013)0186B7-0090/2013

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 2. März 2012,

–  in Kenntnis des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, das vom Europäischen Parlament am 19. Januar 20111 gebilligt wurde und das derzeit abschließend von den Mitgliedstaaten ratifiziert wird, des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien, das am 1. Februar 2010 in Kraft getreten ist, und der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu bestimmten Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens EG/Serbien: Verfahren für die Anwendung des Abkommens und des Interimabkommens,

–  in Kenntnis des Beschlusses des Rates 2008/213/EG vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/56/EG(1),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 28. Februar 2012 sowie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 1. März 2012,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Oktober 2010, in denen die Kommission aufgefordert wird, eine Stellungnahme zu Serbiens Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union auszuarbeiten, sowie der Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2011 und der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 9. Dezember 2011, in denen die Bedingungen für die Eröffnung der Beitrittsverhandlungen mit Serbien festgelegt wurden, und der Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Dezember 2012, wie sie auf der Tagung des Europäischen Rates vom 13. und 14. Dezember 2012 gebilligt wurden,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission vom 12. Oktober 2011 zu Serbiens Antrag auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union (SEC(2011)1208) und der Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2011 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2011-2012“ (COM(2011)0666),

–  in Kenntnis des Fortschrittsberichts der Kommission über Serbien 2012 (SWD(2012)0333) vom 10. Oktober 2012,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen für den Zeitraum 2012-2013“ (COM(2012)0600),

–  unter Hinweis auf die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 22. Juli 2010 über die Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo mit dem Völkerrecht und die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2010, in der der Inhalt des Gutachtens gewürdigt und die Bereitschaft der Europäischen Union begrüßt wurde, den Dialog zwischen Belgrad und Pristina zu unterstützen(2),

–  in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung des 6. Interparlamentarischen Treffens EU-Serbien vom 27. und 28. September 2012,

–  in Kenntnis des Rückübernahmeabkommens EU-Serbien vom 8. November 2007(3) und der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1244/2009 vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind(4),

–  in Kenntnis des am 28. August 2012 veröffentlichten dritten Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Überwachung für die Zeit nach der Visumliberalisierung für die westlichen Balkanstaaten gemäß der Erklärung der Kommission vom 8. November 2010 (COM(2012)0472),

–  in Kenntnis des Beschlusses des Rates 2011/361/GASP vom 20. Dezember 2010 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Serbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union(5),

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission der OSZE/BDIMR vom 19. September 2012, welche die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in Serbien vom 6. bzw. 20. Mai 2012 beobachtet hat,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) vom 1. August 2012, der der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Oktober 2012 vorgelegt wurde,

–  unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat vom 1. März 2012 Serbien den EU-Kandidatenstatus zuerkannt und seine klare europäische Perspektive gemäß den Zusagen der EU an die gesamte westliche Balkanregion erneut bestätigt hat;

B.  in der Erwägung, dass in den im Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates vom 19./20. Juni 2003 in Thessaloniki veröffentlichten Schlussfolgerungen des Vorsitzes allen westlichen Balkanstaaten unmissverständlich zugesagt wurde, dass sie der Europäischen Union beitreten würden, sobald sie die festgelegten Kriterien erfüllen; in der Erwägung, dass diese Zusage in dem erneuerten Konsens über die Erweiterung, der auf der Tagung des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2006 gebilligt wurde, und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Oktober 2010 zu Serbien sowie auf der Ministertagung EU-westlicher Balkan vom 2. Juni 2010 wiederholt wurde;

C.  in der Erwägung, dass Serbien viele Schritte zur Normalisierung der Beziehungen mit dem Kosovo sowie Anstrengungen unternommen hat, die politischen Kriterien und Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zur Genüge zu erfüllen;

D.  in der Erwägung, dass nur bei einem EU-Mitgliedstaat die Ratifizierung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses EU-Serbien noch aussteht;

E.  in der Erwägung, dass Serbien und jedes Land, das danach strebt, ein Mitgliedstaat der EU zu werden, auf Grundlage der eigenen Verdienste bei der Erfüllung, der Umsetzung und der Einhaltung einheitlicher Kriterien bewertet werden muss;

F.  in der Erwägung, dass Serbien über das Potenzial verfügt, eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit und Stabilität in der Region zu spielen und seine konstruktive Vorgehensweise auf dem Weg zu regionaler Zusammenarbeit und gut nachbarschaftlichen Beziehungen beibehalten und intensivieren sollte, da dies im Zuge der europäischen Integration von entscheidender Bedeutung ist;

G.  in der Erwägung, dass man sich in einer möglichst frühen Phase des Beitrittsprozesses konstruktiv und im Geiste guter nachbarschaftlicher Beziehungen sowie vorzugsweise vor der Eröffnung der Beitrittsverhandlungen mit bilateralen Fragen befassen und dabei die wichtigsten Interessen und Grundwerte der EU berücksichtigen sollte; in der Erwägung, dass diese Fragen keine Hürden im Beitrittsprozess darstellen oder als solche benutzt werden sollten;

H.  in der Erwägung, dass die serbische Regierung ihr Bekenntnis bekräftigt hat, weiterhin die Integration in der Europäischen Union anzustreben; in der Erwägung, dass vorzeigbare Ergebnisse bei der Annahme und Durchführung der Reformen in diesem Zusammenhang erforderlich sind;

I.  in der Erwägung, dass die EU die Rechtsstaatlichkeit ins Zentrum ihrer Erweiterungspolitik gestellt hat;

1.  begrüßt, dass der Rat die Kommission aufgefordert hat, einen Bericht vorzulegen, sobald Serbien den notwendigen Grad der Übereinstimmung mit den Beitrittskriterien und den Hauptprioritäten erreicht hat, damit die Beitrittsverhandlungen ohne weiteren Verzug eröffnet werden können; ist der festen Überzeugung, dass der Beginn der EU-Beitrittsverhandlungen im Juni 2013 ein erreichbares Ziel ist; fordert Serbien auf, mit den demokratischen, systemischen und sozioökonomischen Reformen fortzufahren, die es dem Land ermöglichen werden, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen einzugehen und wirksam zu erfüllen;

2.  begrüßt den Verlauf der Parlaments-, Kommunal- und vorgezogenen Präsidentschaftswahlen im Mai 2012, bei welchen nach Einschätzung der Wahlbeobachtungsmission der OSZE/BDIMR die Grundrechte und Grundfreiheiten geachtet wurden; fordert die Regierung auf, die im OSZE/BDIMR-Abschlussbericht enthaltenen Empfehlungen aufzugreifen und damit die Transparenz des Wahlprozesses zu erhöhen;

3.  begrüßt die Zusage der neuen Regierung, den Weg in Richtung einer europäischen Integration fortzusetzen, und weist auf die Notwendigkeit hin, Reformen umzusetzen; fordert die neue Regierung auf, sich mit ganzer Kraft für die Einführung der Reformen einzusetzen, vor allem, was die Schlüsselreformen in Bezug auf die Justiz, Korruptionsbekämpfung, Medienfreiheit, den Schutz aller Minderheiten, die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, die Umgestaltung der Wirtschaftsstruktur und die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen angeht;

4.  betont, dass der Beginn der Beitrittsverhandlungen mit Serbien möglich ist, sobald die Hauptprioritäten in zufriedenstellender Weise eingehalten werden und vorausgesetzt, dass der Reformprozess fortschreitet, wobei Fragen im Zusammenhang mit der rechtsstaatlichen Entwicklung des Landes besonders zu berücksichtigen sind; betont, dass hiermit das Festhalten der EU am Erweiterungsprozess und der EU-Perspektive der Länder der westlichen Balkanregion unter Beweis gestellt werden; begrüßt die Fortschritte, die Serbien bei der Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen erzielt hat, was von der Europäischen Kommission in ihrem Fortschrittsbericht 2012 anerkannt wurde, und erinnert daran, dass weitere Fortschritte Serbiens beim europäischen Integrationsprozess vom fortschreitenden Reformprozess abhängen, insbesondere, was die Sicherstellung der Demokratie und der Funktionsweise demokratischer Einrichtungen, die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte, den gleichberechtigten und engagierten Schutz aller Minderheiten in ganz Serbien gemäß europäischen Standards, die Erhaltung gutnachbarschaftlicher Beziehungen und einer regionalen Zusammenarbeit einschließlich der friedlichen Lösung bilateraler Fragen und die Verbesserung der Funktionsweise der Marktwirtschaft anbelangt;

5.  betont, dass der EU-Beitritt Serbiens von grundlegender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes ist;

6.  betont, wie wichtig das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Serbien ist, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten beider Parteien bis zum Beitritt Serbiens zur EU festgelegt sind; stellt fest, dass Serbien positive Ergebnisse bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und dem Interimabkommen vorzeigen kann; fordert den Mitgliedstaat, der dies noch nicht getan hat, auf, die Ratifizierung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zügig abzuschließen, damit es so bald wie möglich in Kraft treten kann und die Beziehungen zwischen der EU und Serbien voranbringt und ihnen neuen Schwung verleiht;

7.  begrüßt die Fortschritte Serbiens beim Erreichen der politischen Kriterien von Kopenhagen, wie es im Fortschrittsbericht 2012 der Kommission vermerkt wurde; erinnert daran, dass weitere Fortschritte beim europäischen Integrationsprozess unmittelbar davon abhängen, ob der unumkehrbare Weg der Reformen und der Erfüllung der vom Rat gestellten Bedingungen weiter beschritten wird; betont, dass die Umsetzung von wesentlicher Bedeutung ist;

8.  stellt mit Bedauern fest, dass die 9. Runde des hochrangigen Dialogs zwischen Belgrad und Pristina ohne eine Kompromisslösung zum Ausmaß der Befugnisse der Gemeinschaft serbischer Kommunen zu Ende ging; fordert beide Seiten auf, ihre Gespräche fortzusetzen und zu intensivieren, um schnellstmöglich eine gegenseitig akzeptable und nachhaltige Lösung für sämtliche offenen Fragen zu finden; weist darauf hin, dass die Normalisierung ihrer Beziehungen im Interesse Serbiens und des Kosovos liegt und ein wichtiger Schritt zur Fortsetzung des europäischen Integrationsprozesses ist; fordert die volle Umsetzung der bislang getroffenen Vereinbarungen auf beiden Seiten; begrüßt die Treffen zwischen den Ministerpräsidenten Serbiens und des Kosovo, Ivica Dačić und Hashim Thaçi, und betrachtet sie als grundlegende Schritte in Richtung einer echten Aussöhnung zwischen Serben und Kosovaren sowie einer Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo; hebt die proaktive und führende Rolle der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin Catherine Ashton bei der Ermöglichung des Dialogs zwischen Serbien und dem Kosovo lobend hervor; sieht Fortschritten in anderen Bereichen wie Telekommunikation und Energie erwartungsvoll entgegen und fordert beide Seiten nachdrücklich auf, sich aktiv um die Lösung der Frage der verschollenen Personen zu bemühen; begrüßt, dass die serbische Regierung über die Umsetzung des Abkommens über einbeziehende regionale Zusammenarbeit und über die Benennung jeweils eines Verbindungsbeamten für die EU-Büros in Pristina und Belgrad unterrichtet wurde, sowie über die Unterzeichung des Grenzverwaltungsabkommens und die ersten Schritten in Richtung seiner Umsetzung; fordert Belgrad auf, mit EULEX auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit weiter eng zusammenzuarbeiten und gemeinsame Anstrengungen beim Kampf gegen organisierte Kriminalität zu verstärken; fordert Serbien ferner auf, mit dem Sonderuntersuchungskommando (SITF) von EULEX umfassend zusammenzuarbeiten und es bei seiner Arbeit zu unterstützen;

9.  betont die Notwendigkeit der Mitwirkung der Parlamente und Zivilgesellschaften von Serbien und dem Kosovo am Dialogprozess; betont, dass die Ergebnisse des Dialogs der Öffentlichkeit in Serbien und dem Kosovo in transparenter und schlüssiger Weise vermittelt werden müssen, damit die Glaubwürdigkeit des Prozesses und der öffentliche Rückhalt gestärkt werden; fordert gemeinsame Mitteilungen und öffentliche Konsultationen zu den im Dialog behandelten Fragen und eine Veröffentlichung aller Vereinbarungen nicht nur in englischer, sondern auch in serbischer und albanischer Sprache;

10.  weist erneut darauf hin, dass Ankündigungen einer Aufteilung des Kosovos oder eines anderen Landes der westlichen Balkanregion nicht mit den Werten der europäischen Integration vereinbar sind; fordert die Auflösung paralleler Institutionen, die vom serbischen Staat im Norden des Kosovos unterhalten werden, insbesondere den Abzug von Sicherheitsbehörden und Justizorganen; betont, wie wichtig es ist, für eine sozioökonomische Entwicklung in der Region zu sorgen; weist erneut darauf hin, dass Wirtschaftshilfe vollkommen transparent sein muss, insbesondere bei der Finanzierung von Schulen und Krankenhäusern im Norden des Kosovo; betont, dass sowohl die staatlichen Stellen Serbiens als auch des Kosovos weiterhin daran arbeiten müssen, den Schutz aller Minderheiten und ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu gewährleisten;

11.  begrüßt die Zusammenarbeit Serbiens mit dem Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), die dazu führte, dass alle mutmaßlichen Kriegsverbrecher an den ICTY in Den Haag ausgeliefert werden, wo ihnen der Prozess gemacht wird; fordert eine weitere Zusammenarbeit mit dem Strafgerichtshof; unterstützt die wiederholten Forderungen des Chefanklägers des ICTY, gründliche Untersuchungen und die Strafverfolgung der Personen durchzuführen, die (insbesondere aus den Reihen der militärischen und zivilen Sicherheitskräfte) zum Unterstützernetz gehörten, welches es den flüchtigen Personen ermöglichte, so lange unterzutauchen; stellt fest, dass Strafverfahren wegen im Land begangener Kriegsverbrechen zwar stetig fortgesetzt werden, weist aber auf die Notwendigkeit hin, sich intensiver mit der Frage verschollener Personen; fordert die staatlichen Stellen ferner auf, die Glaubwürdigkeit und Professionalität des Zeugenschutzprogramms sicherzustellen und es mit auseichenden Ressourcen auszustatten, damit die Justiz ihre Verfahren wegen Kriegsverbrechen wirksam fortführen kann; weist darauf hin, dass eine Reihe ehemaliger Polizeibeamter aus dem Zeugenschutzprogramm wegen dessen beträchtlicher Mängel ausgestiegen ist;

12.  fordert die serbischen Behörden und die politische Führung des Landes auf, keine Erklärungen abzugeben oder Maßnahmen einzuleiten, die die Autorität und Integrität des Gerichts untergraben; fordert Serbien auf, seine Zusage einzuhalten und sich ungeachtet der zum Ausdruck gebrachten Enttäuschung darüber, dass der ICTY vor kurzem Gotovina, Markac und Haradinaj freigesprochen hat, weiterhin konsequent für eine regionale Zusammenarbeit und Aussöhnung der westlichen Balkanstaaten einzusetzen; begrüßt die Unterzeichnung des Protokolls über die Zusammenarbeit zwischen Serbien und Bosnien und Herzegowina bei der Strafverfolgung von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord;

13.  hebt hervor, dass weitere Anstrengungen der staatlichen Stellen vonnöten sind, damit den Überlebenden der im Zusammenhang mit dem Konflikt begangenen sexuellen Gewalttaten in Serbien und andernorts in der westlichen Balkanregion Gerechtigkeit widerfährt;

14.  begrüßt die Zusage der neuen Regierung, gegen Korruption und organisierte Kriminalität vorzugehen, für Serbiens EU-Integrationsprozess von grundlegender Bedeutung ist; betont, wie wichtig der Ausbau unabhängiger Institutionen für die Korruptionsbekämpfung ist, was vor allem für die Antikorruptionsbehörde und den Staatsanwalt zur Korruptionsbekämpfung gilt; betont ferner die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Behörden und Institutionen; fordert die staatlichen Stellen auf, die Nationale Antikorruptionsstrategie 2012-2016 und den dazugehörigen Aktionsplan abzuschließen sowie dafür Sorge zu tragen, dass die Antikorruptionsbehörde als unabhängige Institution eine wichtige Rolle bei deren Umsetzung einnimmt; betont, dass der politische Wille für Untersuchungen prominenter Korruptionsfälle und mögliche Verurteilungen, darunter die 24 umstrittenen Privatisierungen, von wesentlicher Bedeutung ist, und hofft, dass die besondere und proaktive Rolle, die der erste stellvertretende Ministerpräsident dabei spielt, positive Ergebnisse liefert;

15.  stellt fest, dass Serbien dabei ist, eine neue Strategie zur Justizreform zu entwickeln, unterstützt die Bemühungen zur Umgestaltung des Gerichtswesens, was der Effizienz und Unabhängigkeit des gesamten Justizwesens zugute kommen soll; begrüßt die Zusagen der Regierung, sich Defiziten bei der Justizreform zuzuwenden und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsrahmen keinen Spielraum mehr für unangemessene politische Einflussnahme lässt, sowie sich mit der Befugnis des Parlaments, Richter und Staatsanwälte zu ernennen, und der direkten Mitwirkung politischer Funktionäre an der Tätigkeit des Hohen Justizrates und des Staatsanwaltsrates zu beschäftigen; betont die Notwendigkeit, klare und transparente Bewertungskriterien für die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten einzuführen, mit denen ihre Unabhängigkeit und fachliche Eignung gewährleistet werden; betont ferner die Notwendigkeit, Maßnahmen im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission zum Abbau der wachsenden Zahl anhängiger Rechtsfälle zu ergreifen; stellt fest, dass das Justizministerium nach wie vor für Finanzausgaben verantwortlich ist, was eine anhaltende Beschränkung der Unabhängigkeit der Justiz bedeuten könnte; fordert die Regierung auf, den Schwerpunkt auf die Qualität und nicht auf das Tempo der Reformen zu legen und dabei auf verfügbares Fachwissen aus dem Ausland zurückzugreifen; betont ferner die Notwendigkeit einer fachlichen Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten infolge der weitreichenden Gesetzesänderungen;

16.  weist erneut auf die Notwendigkeit der fortgesetzten und umfassenden Schulung von Staatsanwälten und der Polizei in Bezug auf komplexe Untersuchungen, insbesondere zum Bereich der Finanzen hin; hebt hervor, dass es bei dem Kampf gegen systemische Korruption vor allem darauf ankommt, die Seilschaften zwischen politischen Parteien, privaten Interessen und öffentlichen Betrieben zu durchtrennen; weist insbesondere auf die Notwendigkeit hin, die Parteienfinanzierung transparent zu machen und an EU-Standards anzugleichen; fordert die Behörden auf, das Parteienfinanzierungsgesetzt in vollem Maße umzusetzen; beharrt auf dem Standpunkt, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung beim Kampf gegen die Korruption nicht angetastet werden darf; betont, dass die Meldung von Missständen („whistleblowing“) für die Eindämmung der Korruption von grundlegender Bedeutung ist; fordert daher die Regierung auf, Bestimmungen zum Schutz von Personen, die Missstände gemeldet haben, zu erlassen und umzusetzen sowie die Bürger aktiv aufzufordern, Korruption auf allen Ebenen zu melden; verweist darauf, dass sowohl die Behörden als auch die Medien die Aufgabe haben, die Öffentlichkeit über laufende Untersuchungen von Korruptionsfällen zu unterrichten, da dies eine notwendige Bedingung für eine erfolgreiche und professionelle Arbeit der Justiz und Polizei ist;

17.  fordert ein stärkeres politisches Engagement bei der Reform der öffentlichen Verwaltung, vor allem indem die Fertigstellung des Rechtsrahmens und seine völlige Übereinstimmung mit internationalen Standards sichergestellt wird;

18.  nimmt die Anstrengungen der neuen Regierung zur Kenntnis, auf die vom Europäischen Parlament geäußerten Besorgnis bezüglich der Forderungen nach der sofortigen Überarbeitung von Artikel 359 des Strafgesetzbuches zu reagieren, verweist jedoch mit Sorge darauf, dass dieselben Bestimmungen in Artikel 234 dieses Gesetzbuchs aufgenommen wurden; weist darauf hin, dass die Bestimmungen des Artikels 234 des Strafgesetzbuches weder für die Eigentümer von privaten einheimischen noch die Eigentümer von ausländischen Unternehmen bzw. für verantwortliche Personen in ausländischen Unternehmen außerhalb Serbiens gelten dürfen; fordert die staatlichen Stellen auf, alle Strafverfahren gegen diese Personen einzustellen; weist darauf hin, dass dies auch für die Neubewertung bestehender Fälle gelten sollte, wobei von Fall zu Fall entschieden werden muss, und dass Fälle, in denen Vermögenswerte eingefroren wurden, umgehend abgeschlossen werden müssen, da sie negative Auswirkungen auf die serbische Wirtschaft haben

19.  bedauert die juristische und politische Unsicherheit in Bezug auf die Autonomie der Vojvodina und die wachsenden politischen Spannungen zwischen den Zentral- und Provinzbehörden nach Bekanntwerden der Absicht der Versammlung der Vojvodina, die Autonomie der Provinz zu erklären; fordert die serbische Regierung auf, den früheren Zustand wiederherzustellen und von Zentralisierungsmaßnahmen abzusehen sowie umgehend Verhandlungen mit der Regierung der Autonomen Provinz Vojvodina aufzunehmen, um Lösungen im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und der Subsidiarität zu finden; erinnert die Parteien daran, dass das Gesetz über die Finanzierung der Autonomen Provinz laut Verfassung Ende 2008 hätte verabschiedet werden sollen; fordert daher die Regierung auf, ein solches Gesetz ohne weiteren Verzug auszuarbeiten und dem Parlament vorzulegen, da es für eine funktionierende Demokratie und rechtsstaatliche Verhältnisse in Serbien unerlässlich ist;

20.  fordert erneut eine Überprüfung der Fälle des unbegründeten Einfrierens von Vermögenswerten sowie der unangemessen erhöhten und rückwirkenden Besteuerung von Personen und Privatunternehmen; fordert das Justizministerium und das Verfassungsgericht auf, die selektive Anwendung des „Gesetzes über die einmalige Besteuerung von zusätzlichen Gewinnen und zusätzlichem Eigentum, das durch die Inanspruchnahme von Sondervorteilen erworben wurde“ sowie aller Bestimmungen der übrigen Steuergesetze umgehend einzustellen, wodurch die Verhängung von unangemessen hohen Geldbußen möglich ist, die zu einem Konkurs führen, bevor die rechtskräftige Entscheidung in Steuerverfahren gefällt wurde; fordert die serbischen Behörden auf, die betroffenen Privatpersonen und Unternehmen angemessen zu entschädigen;

21.  reagiert mit Sorge auf widersprüchliche Gesetzesinitiativen, wie zum Beispiel die Änderungen beim Gesetz zur Staatsbank vom August 2012, mit denen die Unabhängigkeit und Autonomie dieser staatlichen Institution infolge ungebührlicher Einflussnahme seitens der Regierung untergraben wird; betont, dass zu den politischen Kriterien von Kopenhagen die Unabhängigkeit staatlicher Institutionen gehört; begrüßt die im November 2012 verabschiedeten Änderungen dieses Gesetzes, die sich an den Empfehlungen der Kommission orientieren und darauf abzielen, eine größere Kontinuität der Staatsbank sicherzustellen sowie die Auswirkungen eines Regierungswechsels auf die Leitung der Bank zu verringern;

22.  fordert die Behörden erneut auf, sich weiter darum zu bemühen, das Erbe der früheren kommunistischen Geheimdienste abzustreifen, da dies einen weiteren Schritt in der Demokratisierung Serbiens darstellt; weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass die Sicherheitsbehörden weiter reformiert werden, die parlamentarische Aufsicht sowie die Kontrolle über die Sicherheitsbehörden verstärkt und die nationalen Archive und insbesondere die Dokumente des früheren jugoslawischen Geheimdienstes UDBA zugänglich gemacht werden; fordert die Behörden auf, den Zugang zu den Archiven in Bezug auf die früheren Republiken Jugoslawiens zu ermöglichen und sie an die jeweiligen Regierungen im Falle eines entsprechenden Gesuchs zurückzugeben;

23.  begrüßt, dass die Sicherheitsbehörden zunehmend einer zivilen Kontrolle unterstellt werden; weist jedoch darauf hin, dass der gesamte Rechtsrahmen nicht kohärent ist und weiter an EU-Standards angeglichen werden sollte; ist angesichts der steigenden Zahl ungenehmigter Observierungen besorgt; fordert die staatlichen Stellen auf, umfassende und moderne Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen die zivile Kontrolle der zivilen und militärischen Sicherheitsbehörden klar definiert wird; stellt fest, dass die derzeitige Unbestimmtheit des Rechtsrahmen hinsichtlich der Definition der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden einen Spielraum für ungebührlichen politischen Einfluss lässt und die allgemeinen Bemühungen untergräbt, echte rechtsstaatliche Verhältnisse im Land zu schaffen;

24.  ist besorgt angesichts der wiederholt vorgebrachten Anschuldigungen in Bezug auf das brutale Vorgehen der Polizei und Amtsmissbrauch, insbesondere in den Orten Kragujevac, Vranje und Leskovac; erinnert daran, dass die Unabhängigkeit und Professionalität der staatlichen Institutionen zu den politischen Kriterien von Kopenhagen gehören; fordert die staatlichen Stellen daher auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das öffentliche Vertrauen in die Polizei wiederherzustellen, sowie alle mutmaßlichen Täter vor Gericht zu stellen;

25.  betont, dass eine unabhängige Aufsicht und Kapazitäten für die Früherkennung von Fehlverhalten und Interessenskonflikten in den derzeit besonders korruptionsanfälligen Bereichen der öffentlichen Auftragsvergabe, der Verwaltung öffentlicher Betriebe, der Privatisierungsverfahren und der öffentlichen Ausgaben geschaffen werden müssen; zeigt sich besorgt über Verfahrensmängel bei der Einrichtung des Ausschusses zum Schutz der Rechte von Bietern; unterstreicht, dass für unabhängige Regulierungsbehörden im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe die höchsten Standards der Integrität gelten müssen, da dies einer der Bereiche ist, die besonders von Korruption betroffen sind;

26.  begrüßt die Anstrengungen Serbiens, gegen Manipulation im Sport vorzugehen, und die Tatsache, dass diese Praktiken durch eine Gesetzesänderung nun strafrechtlich verfolgt werden können;

27.  nimmt mit Genugtuung zu Kenntnis, dass die Heranführungshilfe (IPA) in Serbien gut funktioniert; betont die Bedeutung der im Dezember 2012 von der Europäischen Kommission über das EU-Instrument der Heranführungshilfe zur Verfügung gestellten Gelder zur Unterstützung der serbischen Anstrengungen, sein EU-Reformprogramm umzusetzen; betont, dass die Finanzmittel dazu dienen werden, die Effizienz des Justizsystems zu erhöhen, Kapazitäten für Asylbewerber aufzubauen sowie gegen organisiertes Kriminalität, darunter Menschenhandel und Korruption, vorzugehen; fordert die Regierung und die EU auf, die Verwaltungsverfahren für die IPA-Finanzierung zu vereinfachen, um sie für kleinere und nicht zentralisierte Begünstigte besser zugänglich zu machen; betont, dass bei der bevorstehenden Überprüfung des Finanzrahmens der EU eine angemessene Höhe der Heranführungshilfe aufrechterhalten werden muss;

28.  empfiehlt, durch die Novellierung des Restitutionsgesetzes alle Verfahrenshürden und rechtlichen Hindernisse für eine Rückgabe aufzuheben;

29.  stellt fest, dass Korruption und organisierte Kriminalität in der Region weit verbreitet sind und fordert in diesem Zusammenhang eine regionale Strategie und eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen allen Ländern, um diese schwerwiegenden Probleme wirksamer zu bekämpfen;

30.  ist der Ansicht, dass sich ein früher Beginn der Beitrittsverhandlungen über die Kapitel 23 und 24 vorteilhaft auf die Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität sowie die Verfestigung rechtstaatlicher Verhältnisse auswirken würde; fordert die staatlichen Stellen in diesem Zusammenhang auf, konkrete Ergebnisse auf dem Gebiet der Justiz sowie der Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität zu liefern und dies anhand prominenter Korruptionsfälle glaubhaft zu belegen;

31.  erinnert daran, dass starke, professionelle und unabhängige Medien ein wesentlicher Bestandteil einer Demokratie sind; fordert die Behörden auf, die Umsetzung der im Oktober 2011 angenommene Medienstrategie und die damit verbundenen Aktionspläne schneller voranzutreiben; ist zutiefst besorgt angesichts der anhaltenden Gewalt und Drohungen gegen Journalisten, vor allem solche, die Fälle von Korruption und organisierter Kriminalität untersuchen; betont, wie überaus wichtig es ist, die Fälle ermordeter Journalisten aus dem Zeitraum von 1990 bis 2010 aufzulösen, um dadurch den Willen der neuen Regierung zu demonstrieren, für rechtsstaatliche Verhältnisse und die Freiheit der Medien zu sorgen; ist angesichts der Versuche besorgt, den Mediensektor zu kontrollieren und Einfluss auf ihn zu nehmen, und fordert die Regierung auf, seine Unabhängigkeit von politischem Druck zu gewährleisten und dadurch eine sichere Umgebung für Journalisten zu schaffen, in der sie ihre Tätigkeit wirksam und ohne Selbstzensur ausüben können; betont die Notwendigkeit, Maßnahmen gegen die Konzentration der Eigentümerverhältnisse und mangelnde Transparenz im Medienbereich zu ergreifen sowie für gleichen Zugang zum Werbemarkt (einschließlich der Vergabe öffentlicher Gelder für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit) zu sorgen, der bislang von einigen wenigen wirtschaftlichen und politischen Akteuren beherrscht wird; fordert Journalisten auf, den Verhaltenskodex einzuhalten; weist darauf hin, dass die Zahl der Internetzugänge nach wie vor gering ist, erkennt die Bedeutung des Internets für die Freiheit der Medien an und fordert die Staatsorgane nachdrücklich auf, in diesem Bereich ihre Anstrengungen weitestgehend zu intensivieren; stellt fest, dass die Medienberichterstattung während des Wahlkampfs nicht das notwendige Maß der Analyse aufwies, was die Notwendigkeit belegt, die Frage der Eigentümerverhältnisse zu klären; begrüßt die Tatsache, dass in der Strategie die verfassungsmäßigen Rechte in Bezug auf die Medien in Minderheitensprachen geachtet werden, und betont, dass das Recht, regionale öffentliche Radio- und Fernsehsender betreiben zu dürfen, auch in der Vojvodina gelten sollte;

32.  begrüßt die Rolle, die unabhängige Regulierungsstellen zur Erhöhung der Effizienz und Transparenz der staatlichen Organe spielen; fordert die Behörden auf, höchstmögliche Standards durchzusetzen und die Kohärenz des Rechtssystems und eine ausgewogene Umsetzung aller Rechtsbestimmungen sicherzustellen; weist im Besonderen lobend auf die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten sowie des Kommissars für Informationen von öffentlicher Bedeutung und den Schutz personenbezogener Daten hin; fordert die Behörden auf, den Rechnungshof, den Ausschuss für Wettbewerbsschutz, das Amt für das öffentliche Beschaffungswesen und den Ausschuss für den Schutz der Bieter in Vergabeverfahren mit angemessenen Finanzmitteln, Verwaltungskapazitäten und Büroräumen auszustatten, damit sie ihren Dienstpflichten nachkommen können; fordert die Behörden auf, Folgemaßnahmen in Bezug auf die Erkenntnisse des Antikorruptionsrats zu ergreifen, der eine wesentliche Rolle dabei spielte, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf prominente Korruptionsfälle zu richten; fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, die Folgemaßnahmen in Bezug auf die Empfehlungen unabhängiger Regulierungsbehörden voranzutreiben und die Unabhängigkeit der Rundfunkbehörde der Republik Serbien sowie ihren säkularen Charakter zu gewährleisten; weist erneut darauf hin, dass unabhängige Regulierungsbehörden von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Bekämpfung der systemischen Korruption und ein wesentlicher Bestandteil der Gewaltenteilung und gegenseitigen Kontrolle für eine wirksame Aufsicht über die Regierung sind;

33.  betont, wie wichtig es ist, Diskriminierung in allen ihren Formen und von allen gefährdeten Gruppen zu bekämpfen, insbesondere von Roma, Lesben, Schwulen, Bi- und Transsexuellen sowie Behinderten; fordert die Behörden auf, die Antidiskriminierungsgesetze rasch mit dem Besitzstand der Europäischen Union in Einklang zu bringen, insbesondere was die Ausnahmereglungen für religiöse Institutionen, die Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für behinderte Arbeitgeber zu schaffen, die Einstufung von indirekter Diskriminierung sowie die Rolle nichtstaatlicher Organisationen in Justizverfahren anbelangt, bedauert, dass eine Erfolgsstatistik über die Strafverfolgung und Verurteilung von Vergehen in Zusammenhang mit Diskriminierung bislang nicht erstellt wurde; fordert die führenden Politiker auf, sich aktiv an Kampagnen zur Förderung der Toleranz zu beteiligen, insbesondere in Beug auf Roma, Frauen, Behinderte sowie Lesben, Schwule, Bi- und Transsexuelle; begrüßt die positiven Maßnahmen des Bürgerbeauftragten und des Gleichstellungsbeauftragten zur Förderung dieser Werte in der serbischen Gesellschaft;

34.  erkennt an, dass Frauen den Wandel in der serbischen Gesellschaft voranbringen; nimmt zur Kenntnis, dass der Frauenanteil im Parlament nach den Wahlen von 2012 gestiegen ist; begrüßt, dass 84 der 250 Sitze im Parlament nun von Frauen eingenommen werden; fordert jedoch von den serbischen staatlichen Stellen weitere Anstrengungen, um eine ausgewogene Vertretung zu gewährleisten; betont, dass Frauen nach wie vor Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt sowie in anderen Gesellschaftsbereichen ausgesetzt sind und sie bislang im politischen Leben des Landes, so auch in der Regierung, nicht in vollem Maße repräsentiert sind; weist mit Besorgnis darauf hin, dass es zwar sowohl Gesetze als auch Durchführungsstellen in Bezug auf Antidiskriminierung und Gleichstellung der Geschlechter gibt, aber dennoch kein Fortschritt bei der Chancengleichheit von Männern und Frauen zu verzeichnen ist; stellt fest, dass eine wirksame Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften und eine weitere Stärkung der Verwaltungskapazitäten nach wie vor wesentliche Probleme darstellen, und fordert die staatlichen Stellen Serbiens nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen auf diesem Gebiet zu intensivieren;

35.  begrüßt, dass Serbien die Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt unterzeichnet hat; unterstreicht, wie wichtig es ist, die Konvention rasch umzusetzen und ausreichend durchzusetzen, da Gewalt gegen Frauen immer noch Anlass zur Besorgnis gibt;

36.  fordert die staatlichen Stellen auf, sich auf politische Maßnahmen zu konzentrieren, mit denen bei Behinderten die Arbeitslosigkeit gesenkt, Armut bekämpft und gegen Diskriminierung vorgegangen wird;

37.  ist darüber besorgt, dass Banden gewaltsamer Rowdys eine Bedrohung für die Rechtsstaatlichkeit und öffentliche Sicherheit in Serbien darstellen, insbesondere, nachdem die Regierung angekündigt hatte, sie sei nicht in der Lage, diese Banden zu kontrollieren, und damit das Verbot der Pride-Parade in Belgrad im Oktober 2012 begründet hat; fordert die serbische Regierung auf, umgehend konzertierte Maßnahmen aller zuständigen Regierungs- und Sicherheitseinrichtungen zu ergreifen, damit diese Banden nicht länger eine Bedrohung darstellen und damit man jede Form von Gewalt und krimineller Handlung, die von ihren Mitgliedern begangen werden, strafrechtlich verfolgt;

38.  fordert die serbischen Behörden auf, die Sicherheit von Menschenrechtsaktivistinnen zu gewährleisten; ist darüber besorgt, dass es auch im Jahr 2012 noch Hassreden, Drohungen und tätliche Angriffe gibt – nicht zuletzt gegen Aktivisten für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT) und gegen Aktivisten, die darauf aufmerksam machen, dass die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit wichtig ist;

39.  betont die Notwendigkeit, systematisch alle Hasstiraden zu bestrafen, und hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die Regierung Hasstiraden öffentlicher Amtsträger verurteilt;

40.  verurteilt die Entscheidung der Regierung die für den 6. Oktober 2012 in Belgrad geplante Pride-Parade nicht zu genehmigen; fordert die staatlichen Stellen Serbiens auf, Kenntnisse der und das Verständnis für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen zu verbessern, einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Homophobie zu entwerfen und umzusetzen sowie die Sicherheit zu erhöhen, damit eine Pride-Parade oder eine ähnliche Aktion im Jahr 2013 und den Folgejahren frei, erfolgreich und sicher durchgeführt werden kann; fordert die staatlichen Stellen auf, verstärkt für die Versammlungsfreiheit einzutreten, insbesondere indem rechtsextreme Organisationen und informelle Vereinigungen von Sportanhängern, die enge Verbindungen zur organisierten Kriminalität unterhalten, verboten werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Urteile des Verfassungsgerichts, in denen zwei solcher Organisationen verboten wurden;

41.  begrüßt den Rechtsrahmen für nationale, ethnische und kulturelle Minderheiten in Serbien; Betont jedoch, dass zusätzliche Anstrengungen vonnöten sind, um für seine wirksame Umsetzung in allen Landesteilen Serbiens zu sorgen; fordert die Behörden auf, bekannte Missstände in Angriff zu nehmen, insbesondere, was die angemessene Vertretung von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung, Justiz und Polizei betrifft; beharrt darauf, dass verstärkt konsequente und zügige Anstrengungen unternommen werden, um einen uneingeschränkten Zugang zu qualitativ hochwertigem Unterricht in den Minderheitensprachen auf nationaler und lokaler Ebene und insbesondere die Ausstattung mit allen erforderlichen Schulbüchern und sonstigen Unterrichtsmaterialien sicherzustellen; fordert die Behörden auf, zu gewährleisten, dass den Minderheitenräten die hierzu erforderlichen Haushaltszuschüsse zu diesem Zweck gewährt werden; fordert die Kommission auf, die Anstrengungen Serbiens auf diesem Gebiet weiterhin aufmerksam zu verfolgen;

42.  stellt mit Bedauern fest, dass der staatliche Rat für nationale Minderheiten seit 2009 nicht aktiv ist; fordert die staatlichen Stellen auf, die Einrichtung des bosnischen Nationalrats sowie die Integration der beiden islamischen Glaubensgemeinschaften im Land in gutem Glauben zu unterstützen; weist darauf hin, dass die Region Sandžak sowie der Süden und der Südosten Serbiens, in dem ein großer Teil der Minderheiten lebt, wirtschaftlich unterentwickelt sind, was zusätzliche Anstrengungen der staatlichen Stellen erforderlich macht, etwas gegen die hohe Arbeitslosigkeit und soziale Ausgrenzung zu unternehmen; weist erneut darauf hin, wie wichtig die Umsetzung des Protokolls über nationale Minderheiten ist, das am 1. März 2012 von den Regierungen von Rumänien und Serbien in Brüssel unterzeichnet wurde; fordert die staatlichen Stellen Serbiens auf, die Lage aller Minderheiten einschließlich der Roma, Bosniaken, Albaner und Bulgaren, zu verbessern, die von der Wirtschaftsrezession in vergleichsweise hohem Maße betroffen sind, und die kohärente Anwendung des Rechtsrahmens zum Minderheitenschutz in ganz Serbien sicherzustellen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Sprache und kulturelle Rechte; verurteilt die jüngsten Zwischenfälle in der Vojvodina, bei denen es auch zu Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten kam; fordert die Behörden und insbesondere die Sicherheitskräfte deshalb auf, die Einzelheiten dieser Zwischenfälle aufzuklären;

43.  weist darauf hin, dass die Ergebnisse der Volkszählung von 2011 erst mit erheblicher Verspätung veröffentlicht wurden und dass die Volkszählung von der albanischsprachigen Bevölkerung im Süden des Landes zum größten Teil boykottiert wurde; fordert die staatlichen Stellen Serbiens insbesondere auf lokaler Ebene auf, diesen Boykott nicht zum Anlass zu nehmen, albanischsprachige Bürger zu diskriminieren;

44.  betont die Notwendigkeit von Verbesserungen der Lebensbedingungen der Volksgruppe der Roma; stellt fest, dass in diesem Zusammenhang gewisse Fortschritte erzielt wurden, wie zum Beispiel die steigende Zahl an Roma-Kindern, die eine Bildungseinrichtung besuchen, sowie Maßnahmen zu ihrer sozialen Eingliederung, wie zum Beispiel die Unterstützung bei der Registrierung „rechtlich unsichtbarer“ Personen; betont jedoch, dass noch mehr konzentrierte und gezielte Anstrengungen zur Verbesserung des sozioökonomischen Status von Roma erforderlich sind, insbesondere mit Hilfe des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma; zeigt sich angesichts der anhaltenden massiven Diskriminierungen, sozialen Ausgrenzung, Zwangsvertreibung und hohen Arbeitslosigkeit (insbesondere unter Roma-Frauen) besorgt; weist ferner drauf hin, dass das Antidiskriminierungsgesetz mit der EU-Politik vollständig in Einklang gebracht werden muss;

45.  begrüßt die wichtigen Schritte zur Einführung einer einbeziehenden Bildung, die zu einem merklichen Anstieg des Anteils von in Grundschulen eingeschriebenen Roma-Kindern geführt hat, sodass inzwischen zwei von drei Roma-Kindern die Grundschule abschließen, während es vor einigen Jahren nur eines von vier Roma-Kindern war; ist angesichts des nach wie vor geringen Anteils von Roma-Kindern in Sekundarschulen besorgt sowie angesichts der Tatsache, dass 70 % der Roma-Kinder gar keine Schule besuchen; fordert die serbische Regierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Kinder und Jugendlichen der Roma die gleichen Chancen und eine zweite Möglichkeit erhalten, wieder eine Schule zu besuchen; betont, dass der gleiche Zugang zu hochwertiger Früherziehung für benachteiligte Kinder besonders wichtig ist und den Schlüssel zum Durchbrechen des von einer Generation auf die nächste vererbten Teufelskreises aus Armut und sozialer Ausgrenzung darstellt; stellt mit Sorge fest, dass Kleinkinder von der Wirtschaftskrise in besonders hohem Maße betroffen sind, was sich daran abzeichnet, dass die Zahl der Kinder, die in absoluter Armut leben, von 2008 bis 2010 dramatisch angestiegen ist; erinnert daran, dass eine Kindheit in Armut immer wieder mit einer schlechteren körperlichen Verfassung, einer geminderten geistigen Entwicklung, schlechten Schulleistungen und sozialen Risiken wie den höheren Kosten des Justiz- und des Sozialsicherungssystems in Verbindung gebracht wird; fordert die serbische Regierung auf, zu handeln und die Probleme der Kinderarmut und der sozialen Ausgrenzung in Angriff zu nehmen;

46.  fordert die staatlichen Stellen Serbiens erneut auf, Schritte hin zu einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den benachbarten EU-Staaten Bulgarien, Rumänien und Ungarn unter anderem im Rahmen der EU-Strategie für die Donauraum einzuleiten, um dadurch die wirtschaftliche Entwicklung unter anderem der Grenzregionen und der von Minderheiten bewohnten Gebiete zu fördern; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, am Grenzübergang Ribarci-Oltomantsi einen Abfertigungspunkt für Nutzfahrzeuge und Waren einzurichten;

47.  begrüßt die Fortschritte bei den Reformen des Kinderfürsorgesystems und die fortgesetzte Umsetzung des Sozialfürsorgegesetzes von 2011; ist angesichts der wachsenden Zahl von Kindern in Pflegeeinrichtungen besorgt sowie insbesondere über den langsamen Rückgang der Zahl an behinderten Kindern in Heimen und von Roma-Kindern in Sonderschulen; ist des Weiteren über die steigende Jugendkriminalität und Gewalt gegen Kinder besorgt, und fordert die staatlichen Stellen auf, die Rechte von Roma-Kindern, Straßenkindern, in Armut lebenden Kindern und anderen schutzbedürftigen Kindern gleichermaßen sicherzustellen;

48.  weist erneut darauf hin, dass die regionale Zusammenarbeit für den Erfolg des europäischen Integrationsprozesses der westlichen Balkanstaaten von grundlegender Bedeutung sind, da sie die Bereitschaft und Fähigkeit der beitrittswilligen Staaten unter Beweis stellen, die Verpflichtungen eines EU-Mitgliedstaats zu erfüllen und konstruktiv an der Weiterentwicklung der europäischen Integration in den EU-Institutionen mitzuwirken; begrüßt die geleistete Versöhnungsarbeit und betont, dass Serbien weiterhin eine aktive und konstruktive Rolle in der Region spielen und weiter nach Wegen suchen sollte, das Leid Recht aller Opfer von Kriegsverbrechen anzuerkennen und ihr Recht auf Wahrheit und Gerechtigkeit zu achten, wozu auch die Unterstützung der Einrichtung der Regionalkommission für Wahrheitsfindung und Aufrichtigkeit in Bezug auf Kriegsverbrechung und andere schwere Verstöße gegen die Menschenrechte im ehemaligen Jugoslawien (RECOM) gehört; erinnert daran, dass die wahre Versöhnung zwischen Nationen und Völkern, die friedliche Lösung von Konflikten und das Entstehen guter nachbarschaftlicher Beziehungen zwischen verschiedenen europäischen Ländern wesentlich für dauerhaften Frieden und nachhaltige Stabilität sind und einen beträchtlichen Beitrag zu einem echten europäischen Integrationsprozess leisten; fordert die staatlichen Stellen Serbiens auf, mit den Ländern des früheren Jugoslawien bei der Lösung aller ausstehenden Probleme der Rechtsnachfolge eng zusammenzuarbeiten;

49.  bedauert die Aussage von Präsident Nikolić vom Juli 2012, in der er den Völkermord von Srebrenica leugnet, und fordert ihn nachdrücklich auf, seinen Standpunkt und seine Wortwahl zu überdenken, damit eine echte und dauerhafte Versöhnung möglich ist; bekräftigt, dass keine während der Konflikte in den 1990er Jahren im früheren Jugoslawien begangenen Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen geleugnet werden dürfen, einschließlich des Völkermords in Srebrenica, der nach den Untersuchungsergebnissen und Urteilen des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien und des Internationalen Gerichtshofs als solcher eingestuft wurde;

50.  bekräftigt seine entschiedene Unterstützung der Visumliberalisierung für die westlichen Balkanstaaten; fordert Serbien und die am meisten betroffenen EU-Mitgliedstaaten auf, das Problem der falschen Asylbewerber gemeinsam in Angriff zu nehmen; weist darauf hin, dass diese Liberalisierung eine der sichtbarsten und konkretesten Errungenschaften des europäischen Integrationsprozesses in dieser Region darstellt, fordert sie auf, alles dafür zu tun, damit die notwendigen Kriterien und Maßnahmen für visumfreies Reisen in die Schengenländer umgesetzt werden; betont, dass eine mögliche Aufhebung des visumfreien Reisens einen erheblichen Rückschlag für den Beitrittsprozess der Länder der westlichen Balkanregion bedeuten würde, die davon profitieren; stellt fest, dass Serbien stärker mit den Behörden von EU-Mitgliedsstaaten zusammenarbeiten muss, um das Problem von Scheinasylanten anzugehen, unter anderem, indem Reformen zur Verbesserung der Lage von Minderheiten eingeführt und umgesetzt werden, deren Vertreter die Regelung des visumfreien Reisens sowie die Asylpolitik einiger Mitgliedstaaten in besonders starkem Maße missbraucht haben; fordert die am meisten vom Zustrom von Scheinasylanten betroffenen Mitgliedstaaten auf, angemessene Vorkehrungen zur Behandlung dieser Fälle zu treffen, insbesondere indem die Staaten der westlichen Balkanregion als „sichere Herkunftsländer“ eingestuft werden; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, Serbien bei seinen Bemühungen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Zusammenhang mit dem Handel mit falschen Asylbewerbern zu unterstützen; weist außerdem darauf hin, dass Serbien immer mehr zu einem Aufnahmeland von Asylsuchenden wird und daher eine effizientere Verwaltung von Asylgesuchen benötigt; betont die Notwendigkeit, die Bürgerinnen und Bürger ordnungsgemäß über die Beschränkungen bei den Regelungen für visumfreies Reisen zu informieren, um jeden möglichen Missbrauch der Reisefreiheit und der Liberalisierung der Visumpolitik zu verhindern; stellt fest, dass diese Liberalisierung eine der größten Errungenschaften in Serbien bei seiner jüngsten Annäherung an die EU ist und dass eine Aufhebung dieser Regelung negative soziale, wirtschaftliche und politische Konsequenzen hätte;

51.  betont die zentrale Bedeutung von aktiven und unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft und des serbischen Parlaments für die Stärkung und Konsolidierung des demokratischen politischen Prozesses im Land; betont die Bedeutung des Dialogs mit den Organisationen der Zivilgesellschaft und unterstreicht die maßgebliche Rolle zivilgesellschaftlicher Akteure bei der Förderung des Dialogs und der verstärkten regionalen Zusammenarbeit;

52.  begrüßt die engere Zusammenarbeit der Regierung mit nichtstaatlichen Organisationen, fordert jedoch, dass diese in politische Entscheidungsprozesse stärker eingebunden werden, wie zum Beispiel in die Politikgestaltung und Gesetzgebung sowie in die Überwachung der Tätigkeiten staatlicher Stellen; fordert die serbische Regierung auf, zivilgesellschaftliche Organisationen, nichtstaatliche Akteure und die Sozialpartner in allen Phasen des einzubeziehen und die Informationen im Land zur Verfügung zu stellen, um damit zu zeigen, dass sie sich dem Grundsatz verpflichtet fühlt, die Zivilgesellschaft in den politischen Entscheidungsprozess einzubinden, was eine wesentliche Vorrausetzung für die Gewährleistung der Rechenschaftspflicht und Offenheit des Prozesses ist;

53.  beglückwünscht die serbische Regierung dazu, sich für ein Programm zur Zerstörung von Waffen einzusetzen; weist darauf hin, dass der Erfolg dieses Programms ein maßgeblicher Faktor bei der Überwindung der grassierenden Gewalt in der serbischen Gesellschaft ist, die eine Hinterlassenschaft der kriegerischen Handlungen der 1990-er Jahre ist;

54.  begrüßt den Staatsbesuch von Ministerpräsident Ivica Dačić in Bosnien und Herzegowina die offizielle Unterstützung für die territoriale Integrität und Souveränität dieses Landes; ist der Auffassung, dass die unmittelbaren Beziehungen Serbiens mit den Behörden der Republika Srpska dieser bekundeten Unterstützung entsprechen müssen und die Integrität, Souveränität sowie die Befugnisse und die wirksame Funktionsweise der Institutionen des Staates Bosnien und Herzegowina nicht untergraben dürfen; fordert die serbischen Staatsorgane außerdem auf, alle erforderlichen Verfassungsänderungen aktiv zu unterstützen, die die staatlichen Institutionen von Bosnien und Herzegowina in die Lage versetzen würden, die ehrgeizigen Reformen im Prozess der europäischen Integration durchzuführen;

55.  begrüßt die Idee, Verhandlungen über die Unterzeichnung eines Vertrags über gutnachbarschaftliche Beziehungen mit Bulgarien zu eröffnen, und hofft, dass dies zu einer positiveren Entwicklung im regionalen Kontext führen wird;

56.  fordert die politischen Führungen in Kroatien und Serbien auf, sich darum zu bemühen, ihre Beziehungen miteinander zu verbessern; unterstützt in diesem Zusammenhang alle Initiativen, die zu einer besseren Zusammenarbeit und Aussöhnung zwischen den Ländern führen; betont die Bedeutung gutnachbarschaftlicher Beziehungen für den europäischen Integrationsprozess und fordert die Regierungen beider Länder nachdrücklich auf, das Problem der verschollenen Personen zu lösen; fordert beide Regierungen auf, ausstehende Grenzfragen zu lösen und die Rückkehr von Flüchtlingen aktiv zu unterstützen;

57.  begrüßt die verbesserten Beziehungen zwischen Montenegro und Serbien; fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Regierungen bei den Reformen mit EU-Bezug und insbesondere, dass die gemeinsamen Herausforderungen im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit in Angriff genommen werden; fordert beide Regierungen auf, ihre Bemühungen um eine Lösung der ausstehenden Grenzfragen zu intensivieren;

58.  begrüßt das zwischen Serbien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vereinbarte Abkommen über die Freizügigkeit der Bürger, das Serbien als weiteres Abkommen unterzeichnet hat; begrüßt das Angebot von Präsident Nikolić, unter Beachtung des Grundsatzes der Trennung von Kirche und Staat bei der Lösung des lang anhaltenden Streits zwischen den orthodoxen Kirchen beider Länder zu vermitteln; fordert die Regierungen beider Länder auf, mehr Kontrollpunkte einzurichten, um damit einen schnellen Grenzübergang für die lokale Bevölkerung der jeweiligen Grenzregion zu erleichtern;

59.  begrüßt die beim Sarajewo-Prozess erzielten Fortschritte, insbesondere die aktive Rolle Serbiens beim Voranbringen dieses Prozesses; begrüßt das Ergebnis der internationalen Geberkonferenz, die im April 2012 in Sarajewo stattfand und auf der sich Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Montenegro und Serbien auf ein Gemeinsames Regionales Wohnungsbauprogramm einigten; unterstützt nachdrücklich dieses Programm und begrüßt die Zusammenarbeit zwischen den Ländern bei der Suche nach Lösungen für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in der Region; fordert alle Parteien auf, das Programm ohne ungebührliche Verzögerung umzusetzen;

60.  fordert Serbien nachdrücklich auf, die territoriale Integrität des Kosovo zu achten und alle bilateralen Fragen in einem Dialog mit Pristina im Geiste der Nachbarschaft und des gegenseitigen Verständnisses zu lösen;

61.  verweist auf die großen wirtschaftlichen Herausforderungen, die angegangen werden müssen; betont, wie wichtig es ist, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern, um der hohen Arbeitslosigkeit und dem Wiederanstieg der Inflation zu begegnen; stellt fest, dass die neuen Sparmaßnahmen nur dann ihre Wirkung entfalten können, wenn sie von wachstumspolitischen Maßnahmen begleitet werden;

62.  fordert Serbien auf, sein Augenmerk verstärkt auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu lenken, insbesondere in Bezug auf die Privatisierungsverfahren und die öffentliche Auftragsvergabe;

63.  begrüßt die Vorstellung des Aktionsplans für erneuerbare Energie, der konkrete Maßnahmen vorsieht, mit denen Serbien seine Zusage im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft einhalten will, 27 % seines gesamten Energieverbrauchs bis zum Jahr 2020 aus erneuerbaren Energiequellen zu gewinnen;

64.  verweist erneut auf die Bedeutung einer historischen Versöhnung im Hinblick auf die Massaker von 1941-1948 und betont, wie wichtig es ist, dass die Staatspräsidenten von Ungarn und Serbien diesem Ziel ihre Achtung bezeugen;

65.  betrachtet das zweijährige Bestehen der gemeinsamen serbisch-ungarischen Historikerkommission als positiven Schritt in dem Prozess des gegenseitigen Verständnisses und der Aussöhnung vor dem Hintergrund historischer Traumata und fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, die Ausweitung dieses Modells auf alle Nachbarstaaten Serbiens zu erwägen;

66.  begrüßt die Vereinbarung zwischen den Außenministern Serbiens und Kroatiens über die Bildung einer gemischten Kommission zur Klärung offener Fragen zwischen den beiden Ländern, wie den Genozidvorwürfen, die beide Seiten gegeneinander erhoben haben; vertritt die Auffassung, dass dies ein wichtiger Schritt nach vorne für die gesamte Region ist; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, gemeinsame grenzüberschreitende Projekte, die mit EU-Mitteln gefördert werden, voranzutreiben und zu stärken, um die gutnachbarschaftlichen Beziehungen zu entwickeln und die regionale Zusammenarbeit zu fördern;

67.  fordert die serbische Regierung, die im Januar 2013 den Vorsitz der Energiegemeinschaft übernehmen wird, auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vom Ministerrat der Energiegemeinschaft am 18. Oktober 2012 in Budva angenommene Energiestrategie mit den Umweltstandards und Klimaschutzzielen der EU in Einklang zu bringen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass alle maßgeblichen Akteure einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen in den Konsultationsprozess einbezogen werden;

68.  fordert die Kommission auf, den Energiefahrplan 2050 zu erweitern und die Länder der Energiegemeinschaft aufzunehmen, da sich diese Länder und die EU für einen vollständig integrierten Binnenmarkt für Strom und Gas einsetzen und den Besitzstand der EU im Energiebereich anwenden;

69.  fordert Maßnahmen zur Förderung einer Wirtschaftspolitik für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Umweltschutz und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu ergreifen; fordert weitere Anstrengungen zur Vereinfachung der Tätigkeiten von KMU als Mittel zur Anhebung der Einkommen und zum Abbaus der zurzeit sehr hohen Arbeitslosigkeit, insbesondere unter Jugendlichen, sowie zum besseren Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten; erinnert daran, dass das staatliche und private Monopole den Übergang zu einer freien Marktwirtschaft stark behindern, und fordert die Regierung auf, Maßnahmen zur Abschaffung dieser Monopole zu ergreifen;

70.  verweist auf den erheblichen Anstieg der Staatsverschuldung und die hohe Arbeitslosenrate; unterstützt die Regierung bei ihren Maßnahmen zum Abbau des Haushaltsdefizits und der Auflegung einer Beschäftigungsstrategie, die den Schwerpunkt auf die am meisten betroffenen gesellschaftlichen Gruppen legt;

71.  hebt hervor, dass sich die globale Finanzkrise negativ auf die Gesellschaft und insbesondere auf die besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen auswirkt; fordert die staatlichen Stellen daher auf, die negativen Auswirkungen (Armut, Arbeitslosigkeit und soziale Ausgrenzung) möglichst gering zu halten und gleichzeitig deren Ursachen zu bekämpfen;

72.  betont, dass Serbien die acht wichtigsten Arbeitnehmerrechtsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und die revidierte Europäische Sozialcharta ratifiziert hat; weist darauf hin, dass die Gewerkschaftsrechte trotz der verfassungsrechtlichen Garantien nach wie vor beschränkt sind, und fordert Serbien auf, diese Rechte aufzuwerten; ist besorgt über die Tatsache, dass der soziale Dialog weiterhin schwach ausgeprägt ist und die Anhörung der Sozialpartner unregelmäßig erfolgt; fordert weitere Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschafts- und Sozialrats, um sicherzustellen, dass dieser bei der Stärkung des sozialen Dialogs eine tatkräftigere Rolle spielen und eine aktivere beratende Funktion bei der Gesetzgebung wahrnehmen kann;

73.  stellt mit Bedauern mangelnde Fortschritte bei den Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechten hin; fordert die Behörden auf, mit der Schaffung von Bedingungen für einen echten sozialen Dialog zügig fortzufahren, was bislang unterblieben ist, das Registrierungsverfahren für Gewerkschaften zu vereinfachen und die Erhöhung des Bekanntheitsgrads bereits eingetragener Gewerkschaften zu fördern; verweist auf die Mängel im Arbeitsgesetz, das mit dem Besitzstand der Europäischen Union bislang nicht in Einklang gebracht worden ist, sowie auf das Streikgesetz, das weder den Standards der EU noch der IAO entspricht; weist ferner darauf hin, dass die Günstlings- und Vetternwirtschaft nach wie vor ein erhebliches Problem in Serbien darstellt; unterstreicht die Bedeutung einer Personalbeschaffung und Beförderung nach dem Leistungsprinzip, insbesondere im öffentlichen Sektor, und macht deutlich, dass die Entlassung von Mitarbeitern aufgrund ihrer politischen Ansichten oder Zugehörigkeit inakzeptabel ist;

74.  begrüßt die bislang vom Amt für Restitution getane Arbeit; fordert die staatlichen Stellen auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Amt mit den erforderlichen Finanz- und Verwaltungsressourcen ausgestattet wird, damit es seine Arbeit unabhängig ausführen kann; fordert eine Rückgabe, wenn dies möglich ist; betont, wie wichtig es ist, gegen den systematischen Aufkauf öffentlichen Eigentums durch die private Hand vorzugehen, indem eine vollständige Liste von öffentlichem Eigentum und Staatseigentum erstellt wird und das Land- und Baugesetz an EU-Standards angeglichen wird; weist darauf hin, dass insbesondere städtische Grundstücke infolge unzureichender Rechtsverfahren aufgekauft worden sind und vom organisierten Verbrechen und privaten Interessensvertretern zur Geldwäsche genutzt werden;

75.  begrüßt die Annahme der neuen Verordnung über das Projekt der Europäischen Kulturhauptstadt, die eine Teilnahme von EU-Beitrittskandidaten im Zeitraum von 2020 bis 2030 ermöglicht; unterstützt die Initiative der Stadt Belgrad, eine Kampagne für Belgrad als Europäische Kulturhauptstadt im Jahr 2020 zu starten, und befürwortet ähnliche Vorhaben, mit denen Belgrad und Serbien kulturell näher an die EU heranrücken, insbesondere, was das Zusammenleben der Volksgruppen, das multikulturelle Verständnis und den Dialog der Religionen anbetrifft;

76.  betont die Bedeutung der Entwicklung des öffentlichen Verkehrsnetzes, insbesondere die Modernisierung bestehender und den Bau neuer Schienenwege im Rahmen eines nachhaltigen Verkehrssystems; bedauert, dass weder in diesem Bereich noch bei der Vernetzung verschiedener Verkehrsträger nennenswerte Fortschritte zu verzeichnen sind;

77.  fordert die staatlichen Stellen Serbiens insbesondere auf, die Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen, Lizenzen und Netzverbindungen von erneuerbaren Energieprojekten zu vereinfachen und zu beschleunigen;

78.  weist darauf hin, dass es erheblicher Anstrengungen im Umweltbereich bedarf, insbesondere bei der Wasserwirtschaft, dem Naturschutz und der Luftqualität; hebt hervor, dass wesentliche Fortschritte nur bei angemessener Verstärkung der Verwaltungskapazitäten erzielt werden können, und fordert die serbische Regierung auf, die erforderlichen Maßnahmen diesbezüglich zu ergreifen;

79.  bedauert die Entscheidung der serbischen Regierung, die Höchstgrenze von Aflatoxin in der Milch von 0.05 auf 0.5 Mikrogramm/Kilogramm anzuheben, um die jüngste Milch-Krise zu bewältigen; fordert die serbischen Behörden auf, umgehend die tatsächlichen Ursachen für den Anstieg von Aflatoxin in der Milch zu untersuchen und den zulässigen Höchstwert anschließend entsprechend den EU-Standards zu senken;

80.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Serbiens zu übermitteln.

(1) ABl. L 80 vom 19.3.2008, S. 46.
(2) A/RES/64/298.
(3) ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 46.
(4) ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1.
(5) ABl. L 163 vom 23.6.2011, S. 1.


Prozess der europäischen Integration des Kosovo
PDF 163kWORD 36k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zum Prozess der europäischen Integration des Kosovos (2012/2867 (RSP)).
P7_TA(2013)0187B7-0089/2013

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 18/2012 des Europäischen Rechnungshofs über die Unterstützung der Europäischen Union für den Kosovo im Zusammenhang mit dem am 30. Oktober 2012 veröffentlichtem Gesetz,

–  in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 22. Oktober 2012, mit dem die Kommission befugt wurde, die Verhandlungen über das Rahmenabkommen mit dem Kosovo über die Beteiligung an EU-Programmen zu eröffnen,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 über eine Machbarkeitsstudie für ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo (COM(2012)0602),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 10. Oktober 2012 zur Erweiterungsstrategie und den wichtigsten Herausforderungen für den Zeitraum 2012-2013 (COM(2012)0600),

–  in Kenntnis des Auslaufs des Mandats des Internationalen Zivilbeauftragten im September 2012 und der Schließung des Internationalen Zivilbüros bis Ende 2012,

–  in Kenntnis der Berichte des Generalsekretärs über die laufende Tätigkeit der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo und die entsprechenden Entwicklungen, insbesondere des letzten Berichts vom 8. November 2012, der den Zeitraum vom 16. Juli bis zum 15. Oktober 2012 behandelt,

–  unter Hinweis auf die Ratifizierung der Vereinbarung mit der EU über die Erweiterung des EULEX-Mandats bis Juni 2014 durch die Kosovo-Versammlung am 7. September 2012,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX Kosovo), geändert durch die Gemeinsame Aktion 2009/445/GASP des Rates vom 9. Juni 2009, durch den Beschluss 2010/322/GASP des Rates vom 8. Juni 2010 und den Beschluss 2012/291/CFSP des Rates vom 5. Juni 2012,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 7. Dezember 2009, 14. Dezember 2010 und 5. Dezember 2011 in denen jeweils betont und bekräftigt wird, dass der Kosovo – unbeschadet des Standpunktes der Mitgliedstaaten zu seinem Status – ebenfalls die Perspektive einer letztendlichen Visaliberalisierung haben sollte, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, und in denen ferner die Einleitung des Visa-Dialogs im Januar 2012 und die Vorstellung der Roadmap zur Visaliberalisierung im Juni 2012,

–  unter Hinweis auf den strukturierten Dialog über Rechtsstaatlichkeit, der am 30. Mai 2012 eingeleitet wurde,

–  unter Hinweis auf den Nationalen Rat für europäische Integration, der seit März 2012 dem Büro des Präsidenten als hochrangiges koordinierendes Gremium angegliedert ist und der für die Bildung eines Konsens zur europäischen Agenda mithilfe eines integrativen und parteiübergreifendes Ansatzes verantwortlich ist,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Februar 2012 zur Erweiterung und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess,

–  unter Hinweis auf die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 22. Juli 2010 über die Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovos mit dem Völkerrecht und die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2010(1), in der der Inhalt des Gutachtens gewürdigt und die Bereitschaft der Europäischen Union begrüßt wurde, den Dialog zwischen Belgrad und Pristina zu unterstützen,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Mission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Kosovo vom Oktober 2012 mit dem Titel „Das Recht auf faire Gerichtsverfahren in Fällen im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen“,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Erklärungen der Interparlamentarischen Treffen EP-Kosovo vom 28.–29. Mai 2008, 6.–7. April 2009, 22.–23. Juni 2010 und 20. Mai 2011,

–  unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Ende der überwachten Unabhängigkeit ein wichtiger Schritt für den Kosovo ist und die Verantwortung seiner Behörden erhöht, Reformen mit dem Ziel einer europäischen Integration auf den Weg zu bringen und umzusetzen;

B.  in der Erwägung, dass 98 der 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, darunter 22 der 27 Mitgliedstaaten der EU, die Unabhängigkeit des Kosovos anerkannt haben;

C.  in der Erwägung, dass alle EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zusagen der EU für den gesamten westlichen Balkan und unbeschadet der Haltung der Mitgliedstaaten zum Status die europäische Perspektive des Kosovos unterstützen;

D.  in der Erwägung, dass der Dialog zwischen Belgrad und Pristina auf höchster Ebene einen wichtigen Schritt hin zu einer Normalisierung der Beziehungen zwischen beiden Seiten darstellt, sofern die Parteien effektive, konstruktive und ergebnisorientierte Verhandlungen aufnehmen;

E.  in der Erwägung, das gutnachbarschaftliche Beziehungen für die Sicherheit und Stabilität in der Region von zentraler Bedeutung sind;

F.  in der Erwägung, dass es in den Beziehungen zwischen der EU und Kosovo zu wichtigen Entwicklungen kam, wie der Veröffentlichung der Machbarkeitsstudie der Kommission, dem Visa-Dialog und dem strukturierten Dialog über Rechtsstaatlichkeit;

G.  in der Erwägung, dass die europäische Perspektive des Kosovo ein wichtiger Anreiz ist, notwendige Reformen umzusetzen;

H.  in der Erwägung, dass die Wirtschaft unter der nach wie vor bestehenden Schwäche der Rechtsstaatlichkeit leidet und der Aufbau der Demokratie dadurch verzögert und die langfristige Entwicklung untergraben wird;

I.  in der Erwägung, dass der Kampf gegen die Korruption und das organisierte Verbrechen sowie die Untersuchung und Verfolgung von Kriegsverbrechen zu den Schlüsselprioritäten der EULEX-Mission gehören;

1.  begrüßt das Ergebnis der Machbarkeitsstudie der Kommission, die zu dem Schluss kommt, dass auch dann ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo abgeschlossen werden kann, wenn zwischen den EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich seines Status bestehen und der Kosovo eine Reihe grundlegender Bedingungen erfüllt; fordert den Kosovo auf, verstärkt Anstrengungen zur Umsetzung der kurzfristigen Prioritäten zu unternehmen, auf die in der Machbarkeitsstudie hingewiesen wurde;

2.  weist darauf hin, dass die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ein wichtiger Schritt für die zukünftige Integration des Kosovos in die europäischen Strukturen und schließlich einer Mitgliedschaft in der Union ist; ist davon überzeugt, dass ein solches Abkommen neue Möglichkeiten schaffen wird, die nachbarliche Zusammenarbeit und damit die regionale Integration des Kosovos zu stärken;

3.  fordert die fünf EU-Mitgliedstaaten, die den Kosovo noch nicht anerkannt haben, dennoch auf, den Kosovo anzuerkennen und alles zu unternehmen, um die wirtschaftlichen, sozialen, politischen und diplomatischen Beziehungen zwischen ihren Bürgern und den Bürgern des Kosovo zu erleichtern;

4.  nimmt Kenntnis vom Ende der überwachten Unabhängigkeit am 10. September 2012, nachdem die Internationale Lenkungsgruppe am 2. Juli 2012 festgestellt hat, dass der umfassende Vorschlag für eine Regelung des Status des Kosovos im Wesentlichen umgesetzt wurde; begrüßt das Ende des Mandats des Internationalen Zivilbeauftragten und die bislang vom EU-Sonderbeauftragten/Leiters des EU-Verbindungsbüros geleistete Arbeit;

5.  begrüßt den hochrangigen Dialog zwischen Belgrad und Pristina, der von der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin Ashton initiiert und gefördert wurde, da dieser dem laufenden Dialog neuen Schwung verliehen hat; fordert die vollständige Umsetzung aller bislang erreichten Abkommen, insbesondere des Abkommens über integrierte Grenzverwaltungssysteme, sowie die Einrichtung von Kontrollstellen an der gemeinsamen Grenze zwischen beiden Seiten wie in dem Abkommen vorgesehen; begrüßt die Benennung von einem Verbindungsbeamten aus dem Kosovo in Belgrad als einen wichtigen Schritt in diese Richtung;

6.  Stellt mit Bedauern fest, dass die 9. Runde des hochrangigen Dialogs zwischen Belgrad und Pristina ohne eine Kompromisslösung zum Ausmaß der Befugnisse der Gemeinschaft serbischer Kommunen zu Ende ging; fordert beide Seiten auf, ihre Gespräche fortzusetzen und zu intensivieren, um schnellstmöglich eine gegenseitig akzeptable und nachhaltige Lösung für sämtliche offenen Fragen zu finden; weist darauf hin, dass die Normalisierung ihrer Beziehungen im Interesse Serbiens und des Kosovos liegt und ein wichtiger Schritt zur Fortsetzung des europäischen Integrationsprozesses ist;

7.  verweist auf die Notwendigkeit von umfassender Transparenz bei der Kommunizierung der Ergebnisse des Dialogs zwischen Belgrad und Pristina und der Einbindung der betreffenden Parlamente und Zivilgesellschaften; betont in diesem Zusammenhang ferner die Notwendigkeit von Verhandlungsführern aus Serbien und dem Kosovo, um Vertrauen in der Öffentlichkeit zu schaffen und die Bürger zu konsultieren;

8.  weist wiederholt darauf hin, dass Ideen von einer Teilung des Kosovos oder anderer Staaten des westlichen Balkans dem Gedanken der europäischen Integration entgegenlaufen; bekräftigt seine Unterstützung der territorialen Integrität des Kosovo und der gemeinsam vereinbarten Lösungen für bestehende Differenzen; fordert alle betroffenen Parteien auf, sich konstruktiv in den von der EU geförderten Dialog einzubringen und keinerlei Schritte zu unternehmen, die zu einem Anstieg der Spannungen in der Region beitragen könnten;

9.  unterstreicht die Bedeutung lokaler Mit- und Eigenverantwortung für den Versöhnungsprozess; vertritt die Auffassung, dass die Behörden des Kosovos weitere Schritte unternehmen sollten, um die serbische Minderheit zu erreichen, insbesondere im Norden, damit deren breite Integration in die Gesellschaft gewährleistet sowie der verfassungsmäßig garantierte Grundsatz, der den Serben in Kosovo das Recht zusichert, alle öffentlichen Dienste in ihrer Sprache in Anspruch nehmen zu können, vollständig umgesetzt wird; vertritt die Auffassung, dass gleichzeitig eine Zusammenarbeit zwischen allen Serben in Kosovo gefördert werden und die Kommission entsprechende Projekte sowie persönliche Kontakte zwischen den Menschen unterstützen sollte; fordert alle Serben in Kosovo sowie deren politische Vertreter auf, alle ihnen mit der Verfassung des Kosovo angebotenen Möglichkeiten zu nutzen und eine konstruktive Rolle in Politik und Gesellschaft zu spielen; begrüßt die Eröffnung eines Verwaltungsgebäudes im nördlichen Teil von Mitrovica als einen positiven Schritt; stellt jedoch fest, dass zahlreiche Aktivisten der Zivilgesellschaft im nördlichen Mitrovica bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten seit mehr als einem Jahr verstärkt Einschränkungen unterliegen und sich einer Zunahme nationalistischer Vorbehalte in breiten Schichten der Gesellschaft gegenübersehen;

10.  fordert vollständige Transparenz bei der Finanzierung von Schulen und Krankenhäusern in Nordkosovo gemäß den Bestimmungen des Ahtisaari-Plans;

11.  verurteilt die Schändungen von zwei serbischen Friedhöfen und fordert die Behörden in Kosovo auf, die Verantwortlichen für diese schrecklichen Taten vor Gericht zu stellen;

12.  fordert die Behörden in Kosovo und EULEX auf, Maßnahmen einzuleiten, um eine Roadmap vorzubereiten und den Dezentralisierungsprozess zur Verbesserung der Arbeitsweise der lokalen Behörden gemäß der Verfassung des Kosovos auch im Norden durchzusetzen;

13.  begrüßt die Entscheidung der Leitung des Rates für regionale Entwicklung, den Kosovo als Mitglied in seinen Reihen zu akzeptieren; vertritt die Auffassung, dass dies ein wichtiger Schritt vorwärts für das Land auf seinem Weg zu einer regionalen und europäischen Integration ist;

14.  begrüßt die Überprüfung und Ausweitung des EULEX-Mandats und die Benennung von Bernd Borchardt als Leiter dieser Mission; vertritt die Auffassung, dass der Bericht des Europäischen Rechnungshofs über die Unterstützung der EU zum Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen in Kosovo wichtige Fragen aufwirft, insbesondere hinsichtlich der effizienten Verwendung dieser Hilfsmittel, Korruption auf höchster Ebene, organisierter Kriminalität und fehlender klar umrissener Ziele; unterstützt die Analyse und die Empfehlungen in diesem Bericht und fordert alle beteiligten Akteure auf, diese umzusetzen und damit die Wirksamkeit der EU-Hilfe zu verbessern;

15.  betont die Bedeutung des Erfolgs von EULEX für die nachhaltige Entwicklung des Kosovos sowie für die Konsolidierung seiner Institutionen und seine Stabilität; betont ferner, dass der Kosovo seine enge Zusammenarbeit mit der EULEX intensivieren und die EULEX in allen Bereichen ihres Mandats unterstützen muss; betont, dass die EULEX umgehend die Notwendigkeit von Transparenz und Rechenschaftspflicht bei ihrer Tätigkeit berücksichtigen sollte; fordert ein effizientes und transparentes System innerhalb der Strukturen von EULEX, mit dem sichergestellt wird, dass den Eingaben von Bürgern und Vertretern der Zivilgesellschaft Rechnung getragen wird; fordert die EULEX auf, die Bürger des Kosovo besser darüber zu informieren, was die Mission bisher erreicht hat, daran zu arbeiten, das Vertrauen in die Mission zu stärken, und sich der Erwartungen der Bürger bewusst zu sein;

16.  betont die Notwendigkeit einer wirksamen internen Verwaltung, Koordinierung und Zusammenarbeit innerhalb von EULEX; fordert die EULEX auf, ihre Anstrengungen zur Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Kosovo zu erneuern und auszudehnen und sich bei der Bekämpfung von Korruption auf höchster Ebene und organisierter Kriminalität auf die Wahrnehmung ihrer exekutiven Vollmachten zu konzentrieren; betont die Verantwortung der EULEX, im Hinblick auf ihre Durchführungsbefugnisse und ihr Mandat, das darin besteht, zu beobachten, anzuleiten und zu beraten; fordert die EU-Mitgliedstaaten insbesondere auf, sicherzustellen, dass EULEX mit ausreichenden Mittel ausgestattet wird, sowohl was Qualität, den Zeitrahmen und das Verhältnis der Geschlechter betrifft, und dass die personelle Zusammensetzung den Erfordernissen vor Ort entspricht;

17.  unterstützt die Sonderermittlungseinheit, die im Anschluss an den Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom Dezember 2010 geschaffen wurde; vertritt die Auffassung, dass die Untersuchung sämtlicher in dem Bericht enthaltenen Vorwürfe im Interesse des Kosovos liegt; fordert die Behörden im Kosovo sowie die Behörden der Nachbarländer auf, mit der Sonderermittlungseinheit eng zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen;

18.  betont die Notwendigkeit einer besseren Kooperation und Koordination der Hilfsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, den EU-Institutionen und weiteren internationalen Gebern, um die Überschneidung von Tätigkeiten zu verhindern und eine effiziente Mittelverwaltung sicherzustellen; begrüßt die seit Dezember 2012 bestehende Mitgliedschaft des Kosovo in der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE);

19.  fordert die Behörden des Kosovos auf, ihre Anstrengungen bei der Bekämpfung der hohen Arbeitslosigkeit und der Armut in dem Land zu intensivieren, indem weitere Wirtschaftsreformen auf den Weg gebracht werden und das Investitionsklima verbessert wird;

20.  begrüßt den Beginn des Visa-Dialogs und die Übergabe der Visa-Roadmap im Juni 2012; fordert eine rasche und genaue Umsetzung der Roadmap; fordert den Rat und die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über die Fortschritte in diesem Bereich zu informieren;

21.  fordert die Behörden im Kosovo auf, sich kurzfristig vor allem vier Schwerpunkten zu widmen: den Kriterien für die Aufnahme der Verhandlungen für ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, der Rechtsstaatlichkeit, den Minderheiten sowie den Verwaltungskapazitäten und dem Handel, sowie die Verwaltungskapazitäten für Verhandlungen zu verbessern, insbesondere durch Umbildungen im Handelsministerium;

22.  fordert die Behörden im Kosovo auf, ihre Zusagen zu erweitern und den notwendigen politischen Willen zu zeigen, um die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern, insbesondere durch Nachweise für die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption; nimmt mit Interesse den Beginn des strukturierten Dialogs über Rechtsstaatlichkeit als hochrangiges Forum zur Überwachung der Fortschritte auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit zur Kenntnis; fordert die Behörden im Kosovo mit Nachdruck auf, die Gewohnheit zu beenden, zahlreiche verurteilte Straftäter anlässlich der Feierlichkeiten zum Jahrestag der Unabhängigkeitserklärung des Kosovos zu begnadigen, und bei diesen Begnadigungen strengere Kriterien anzuwenden, wobei stets der Grundsatz der Gewaltenteilung einzuhalten ist;

23.  fordert die Behörden im Kosovo auf, die Unabhängigkeit, Effizienz, Rechenschaftspflicht und Überparteilichkeit der Justiz zu verbessern und ihre Unabhängigkeit zu respektieren, sowohl bei politischen Maßnahmen und bei öffentlichen Verlautbahrungen, sowie auch im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens oder deren Inhaftierung, und das Mandat von EULEX und ihre Durchführungsbefugnisse zu achten;

24.  ist besorgt angesichts der fehlenden durchschlagenden Erfolge beim Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität; fordert die Behörden im Kosovo auf, tatsächlich ihren politischen Willen und ihren Mut zu zeigen, den Kampf gehen Korruption auf höchster Ebene zu verbessern, transparenter zu handeln und besser politisch zu steuern, indem sie u. a. die Tätigkeit der kosovarischen Polizei und die der Justizbehörden aufeinander abstimmt; wiederholt seine Besorgnis angesichts der verbreiteten organisierten Kriminalität in Nordkosovo, nimmt die Verabschiedung einer Strategie zur Korruptionsbekämpfung durch die Regierung zur Kenntnis und vertritt die Auffassung, dass der Kosovo diese Strategie nach ihrer Annahme dann auch tatsächlich umsetzen muss; ist ferner besorgt angesichts der ausbleibenden vollständigen Beteiligung von Europol und Interpol infolge der Nichtanerkennung der Staatlichkeit des Kosovos und fordert die Mitgliedstaaten auf, eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen EULEX und Europol zu ermöglichen und nach Möglichkeiten zu suchen, wie der Kosovo in die Arbeit von Europol und Interpol eingebunden werden kann, wenn auch nur als Beobachter;

25.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Bericht mehrere Fälle aufführt, in denen sich die Behörden in Kosovo geweigert haben, den Ratschlägen und Empfehlungen von EU-Institutionen oder EU-finanzierten Sachverständigen gerade im Bereich der Korruptionsbekämpfung zu folgen; stellt fest, dass die organisierte Kriminalität in Kosovo eine ernsthafte Bedrohung darstellt, das von der verbreiteten Straflosigkeit, häufigen politischen Einmischungen in Justiz und Strafverfolgung sowie Korruption auf höchster Ebene zusätzlich verstärkt wird;

26.  stellt fest, dass Korruption und organisierte Kriminalität in der Region weit verbreitet sind und der demokratischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Kosovo im Wege stehen; fordert in diesem Zusammenhang eine regionale Strategie und eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen allen Ländern der Region, um die damit verbundenen schwerwiegenden Probleme, insbesondere der Handel mit Frauen und Minderjährigen und deren Ausbeutung zu sexuellen Zwecken oder durch Zwangsbettelei, wirksamer zu bekämpfen; begrüßt die erfolgreiche Arbeit in diesem Bereich im Rahmen der Ohrid-Kooperation zwischen den Regierungen in Pristina, Skopje, Podgorica und Tirana;

27.  ist besorgt angesichts der unzureichenden Rahmen für den Zeugenschutz im Kosovo, insbesondere in aufsehenerregenden Fällen; betont, wie wichtig ein voll funktionsfähiges Zeugenschutzprogramm ist; fordert die Behörden im Kosovo auf, die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugenschutzsystems zu verbessern, und fordert EULEX auf, die entsprechenden Bemühungen stärker zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Umsiedlungen von Zeugen zu akzeptieren, und betont, dass weiterhin nach Wegen gesucht werden muss, um die Leiden aller Opfer von Kriegsverbrechen anzuerkennen und ihr Recht auf Wahrheit und Gerechtigkeit zu wahren, wozu auch die Unterstützung der regionalen Wahrheitskommission RECOM zählt;

28.  bedauert, dass infolge des Krieges von 1999 im Kosovo weiterhin 1 869 Menschen verschollen sind; weist darauf hin, dass diese Frage ein schnelles Handeln erfordert, da die Aufdeckung der Wahrheit und die Möglichkeit für die Familien, um ihre Nächsten zu trauern, wesentliche Voraussetzungen für eine Versöhnung der Gemeinschaften und für einer friedliche Zukunft dieser Region sind; betont, dass die Zusammenarbeit der Ausschüsse für die Vermissten verbessert werden muss, und fordert die Behörden aller betroffener Länder auf, Zugang zu den Archiven der Geheimpolizei und des Militärs zu gewähren;

29.  ist weiterhin besorgt darüber, dass der Menschenhandel durch den Kosovo und aus Kosovo anhält, insbesondere der Kinderhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung; fordert den Kosovo auf, seine Anstrengungen bei der Bekämpfung des Menschenhandels zu verstärken, indem u. a. die Kapazitäten seiner Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgebaut werden;

30.  fordert alle Parteien auf, die Reformen des Wahlsystems abzuschließen, um einen ordnungsgemäß funktionierenden Rahmen für die Durchführung von Wahlen zu gewährleisten, der sich an internationalen Standards orientiert, insbesondere denen des Europarats, und mit dem insbesondere die Möglichkeit des Wahlbetrugs eingeschränkt und die politische Glaubwürdigkeit der Gesetzgeber verbessert werden sollen; ist besorgt über die Versäumnisse bei der Aufklärung und Verfolgung von Wahlbetrugsfällen bei dem Parlamentswahlen im Dezember 2010, die im Bericht der OSZE zu diesen Wahlen moniert werden; fordert die zuständigen Behörden auf, die Empfehlungen des OSZE-Berichts zu berücksichtigen; fordert EULEX auf, die Anwendung ihrer Durchführungsbefugnisse in diesem Bereich zu prüfen, wenn sie feststellt, dass die Justiz im Kosovo nicht in der Lage ist, diese Mängel zu beseitigen;

31.  begrüßt die erheblichen Verbesserungen beim im Kosovo geltenden Regelungsrahmen, so u. a. die Rechtsvorschriften und Maßnahmen in den Bereichen Rückgabe, Rückkehr, Rechte der Gemeinschaften, Sprachgebrauch, Anti-Diskriminierung, Gleichstellung von Frauen und Männern und Jugend;

32.  betont, dass trotz dieser Verbesserungen nach wie vor ungelöste Probleme in den Bereichen des Schutzes der Menschenrechte und der Rechte der Gemeinschaften, des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Beteiligung von Frauen und Jugendlichen an der politischen Entscheidungsfindung bestehen; betont, dass Frauen, Jugendliche und die Gemeinschaften auf zentraler und lokaler Ebene weiterhin unterrepräsentiert sind;

33.  verurteilt entschieden die jüngsten Drohungen gegen die Menschenrechtsaktivistin Nazlie Balaj, ein Mitglied des Frauennetzwerks in Kosovo, nachdem sie in der Öffentlichkeit eine Änderung des Gesetzes über den Status von Märtyrern, Invaliden und Veteranen, Mitgliedern der kosovarischen Befreiungsarmee, zivilen Opfern und ihren Familien verteidigt hatte, nach der die Opfer sexueller Gewalt während des Krieges Veteranen gleichgestellt werden sollen; fordert die Behörden in Kosovo auf, diesen Fall zu untersuchen und für den Schutz aller Menschenrechtsaktivisten zu sorgen;

34.  fordert die Institutionen auf zentraler und lokaler Eben auf, die Rechtsvorschriften im Bereich der Menschenrechte wirksam umzusetzen und zur weiteren Herausbildung einer multiethnischen Gesellschaft beizutragen;

35.  Begrüßt die Arbeit des Bürgerbeauftragten/der Bürgerbeauftragten und vertritt die Auffassung, dass seine oder ihre haushaltspolitische Autonomie dringend erforderlich ist;

36.  betont, dass die Kosovo-Versammlung ihre Unabhängigkeit, ihren Sachverstand sowie ihre Kapazitäten in Bezug auf die Kontrollmöglichkeiten über den Haushalt, die Exekutive und den Sicherheitsbereich durch eine verbesserte Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften und eine bessere Überwachung der Umsetzung und der Auswirkungen der politischen Strategien und der Gesetze ausbauen muss;

37.  betont, dass in der öffentlichen Verwaltung notwendige Reformen durchgeführt werden müssen und die Anzahl von Frauen und Vertretern von Minderheiten auf allen Ebenen der Verwaltung erhöht werden muss;

38.  begrüßt, dass im Rechtsrahmen des Kosovo Frauenrechte vorgesehen sind und die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Rechtsordnung fest verankert ist; begrüßt ferner die in diesem Bereich zu verzeichnenden Fortschritte; ist jedoch besorgt wegen der hohen Schulabbrecherquote bei Mädchen und den vergleichsweise geringen Anteil von Frauen auf dem Arbeitsmarkt, darunter auch in wesentlichen Bereichen der Gesellschaft; fordert die Regierung und das Parlament jedoch auf, die entsprechenden Gesetze aktiver und wirksamer umzusetzen, so u. a. die Gesetze zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt und des Menschenhandels, damit bei den Frauenrechten und der Gleichstellung von Frauen und Männern in Kosovo erkennbare Fortschritte erzielt werden; fordert die Behörden im Kosovo auf, die politische und gesellschaftliche Beteiligung von Frauen aktiv zu unterstützen sowie die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt, die Stärkung ihrer Position auf diesem Markt und Gleichstellungsmaßnahmen zu fördern;

39.  betont die zentrale Rolle aktiver und unabhängiger Organisationen der Zivilgesellschaft für die Förderung und Konsolidierung der demokratischen politischen Prozesse und die Schaffung einer integrativen Gesellschaft im Land; erkennt die wichtige Arbeit an, die Organisationen der Zivilgesellschaft und Frauenorganisationen leisten; betont die Bedeutung des Dialogs mit den Organisationen der Zivilgesellschaft;

40.  verweist auf die maßgebliche Bedeutung der zivilgesellschaftlichen Akteure beim Aufbau einer integrativen Gesellschaft, bei der Stärkung und Festigung demokratischer politischer Prozesse in Kosovo und der Förderung eines Dialogs und gutnachbarschaftlicher Beziehungen in der Region, wodurch sie einen wichtigen Beitrag zur verstärkten regionalen Zusammenarbeit bei gesellschaftlichen und politischen Aspekten leisten; begrüßt die verbesserte Zusammenarbeit der Regierung mit nichtstaatlichen Organisationen, fordert jedoch eine stärkere Einbindung dieser Organisationen in die Politik und bei der Überwachung der Tätigkeiten der Behörden; fordert ferner dazu auf, ihre Rolle im Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess zu stärken;

41.  betont, dass eine aktive Bürgerbeteiligung gefördert werden muss, indem u. a. die Zivilgesellschaft gestärkt und die Meinungsfreiheit tatsächlich gewährleistet wird;

42.  stellt fest, dass die gewerkschaftliche Vereinigungsfreiheit zwar durch das Recht garantiert ist, jedoch bei grundlegenden Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechten weiterhin Verbesserungsbedarf besteht; fordert den Kosovo auf, den sozialen Dialog im Rahmen der Entscheidungsprozesse und bei der Gestaltung politischer Maßnahmen sowie den Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner zu stärken;

43.  betont, dass EULEX die Polizei in Kosovo bei Schulungen zur Entschärfung von kritischen und heiklen Situationen vor und während Demonstrationen verstärkt unterstützen sollte; hebt hervor, dass auch die Behörden mit Unterstützung von EULEX mehr unternehmen müssen, damit Überlenden konfliktbezogener sexueller Gewalt in Kosovo und in anderen Gebieten des westlichen Balkans Gerechtigkeit widerfährt;

44.  betrachtet mit Sorge, dass Diskriminierung nach wie vor ein schwerwiegendes Problem darstellt; betont, wie wichtig es ist, dass die Gleichbehandlung aller Menschen ungeachtet von ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Alter, Religion, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität oder Behinderung gewährleistet wird; betont die Notwendigkeit einer umfassenden Antidiskriminierungsstrategie zu allen Diskriminierungsgründen und der vollständigen Umsetzung der Gesetzgebung in diesem Bereich; betont, wie wichtig es ist, dass das Bewusstsein dafür steigt, was unter Diskriminierung zu verstehen ist und welche Rechtsmittel es gibt;

45.  fordert die Behörden auf, dem Verfassungsgrundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung Geltung zu verschaffen, die Kenntnisse der Mitarbeiter von Strafverfolgungsbehörden über die Rechte von Lesben, Schwulen, Bi- und Transsexuellen zu erweitern und Homophobie und Transphobie zu bekämpfen; verurteilt in diesem Zusammenhang den am 14. Dezember 2012 in Pristina erfolgten gewalttätigen Angriff einer Personengruppe, darunter auch radikale Islamisten, auf Räumlichkeiten, in denen das Medienunternehmen Kosovo 2.0 gerade die letzte Ausgabe seines Magazins zum Thema „Sex“, u. a. mit Beiträgen zu Lesben, Schwulen, Bi- und Transsexuelle, vorbereitete; fordert die Polizei im Kosovo und das Innenministerium auf, diese Gewalttaten und die Bedrohungen von Beteiligten zu untersuchen und die Straftäter vor Gericht zustellen; fordert die Behörden auf, alles zu unternehmen, damit die Menschenrechte und auch die Gedanken-, Rede- und Versammlungsfreiheit geachtet werden;

46.  verweist auf die Bedeutung unabhängiger und freier Medien; begrüßt in diesem Zusammenhang die Änderungen des Strafrechts hinsichtlich der strafrechtlichen Haftung von Chefredakteuren, Herausgebern, Druckern oder Lieferern und des Schutzes journalistischer Quellen, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind;

47.  verweist auf den dritten OSZE-Bericht zur Bewertung der Rechte der Gemeinschaften vom Juli 2012, in dem betont wird, dass trotz des Bestehens eines umfassenden und ausdifferenzierten Rechtsrahmens noch vieles unternommen werden muss, um einen wirkungsvollen Schutz der Rechte der Gemeinschaften im Kosovo zu erreichen;

48.  begrüßt die Verabschiedung einschlägiger Gesetze zum Schutz und zur Förderung von Gemeinschaften und des religiösen und kulturellen Erbes und die Übernahme der Verantwortung für die meisten kulturellen und religiösen Orte der serbisch-orthodoxen Kirche durch den Kosovo; begrüßt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass bei der kosovarischen Polizei eine Sondereinheit eingerichtet wurde, die sich ausschließlich mit diesbezügliche Aufgaben befassen wird; fordert eine weitere Umsetzung der einschlägigen Gesetzgebung, insbesondere des Gesetzes über Gemeinschaften; bedauert, dass die Behörden in Kosovo es abgelehnt haben, dem serbischen Präsidenten Tomislav Nikolic die Einreise nach Kosovo und die Teilnahme an den Feierlichkeiten zum orthodoxen Weihnachtsfest in Gracanica zu erlauben; begrüßt in diesem Zusammenhang das Treffen zwischen dem serbischen Präsidenten Nikolic und seiner Amtskollegin Jahjaga, das am 6. Februar 2013 in Brüssel in einer offenen und konstruktiven Atmosphäre unter der Vermittlung der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin im Rahmen der Bemühungen stattfand, die Beziehungen zwischen beiden Seiten zu normalisieren;

49.  beklagt, dass die serbischen staatlichen Stellen der stellvertretenden Ministerpräsidentin des Kosovos, Mimoza Kusari-Lila, den Grenzübertritt und somit einen Besuch im Presevo-Tal verwehrt haben; bedauert ferner, dass Bürger aus Kosovo bei der Einreise nach Serbien lange Wartezeiten in Kauf nehmen müssen;

50.  betont, wie wichtig es ist, dass die Beziehungen des Kosovos zu internationalen Einrichtungen im Bereich der Kultur und des kulturellen Erbes und seine Vertretung in diesen Einrichtungen ausgebaut werden, damit der Schutz von kulturellen und religiösen Stätten und Denkmälern verbessert wird, und dass seine Vertretung in europäischen und internationalen Sportorganisationen ausgebaut wird, damit kosovarische Sportler an allen internationalen Sportveranstaltungen wie u. a. Europa- und Weltmeisterschaften und den Olympischen Spielen teilnehmen können;

51.  begrüßt die Einrichtung eines Amtes für Gemeinschaften und Rückkehrer in den meisten Gemeinden; bedauert jedoch, dass trotz der Erfolge die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenflüchtlingen nach wie vor eine große Herausforderung ist, insbesondere infolge von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen; fordert die Behörden im Kosovo deshalb auf, sowohl auf zentraler als auch auf lokaler Ebene unter besonderer Berücksichtigung der Rückführung von Serben sowie Mitgliedern der Roma-, der Aschkali- und der ägyptischen Gemeinschaft, weitere Anstrengungen auf diesem Gebiet zu unternehmen;

52.  begrüßt, dass das bleiverseuchte Lager Osterode im Norden von Mitrovica endgültig geschlossen wurde und die verbliebenen Familien, darunter zahlreiche Roma-, Ashkali- und Ägypterfamilien, in neu errichtete Häuser und eine Wohnanlage mit Sozialwohnungen, die Bestandteil eines von der EU finanzierten Projekts sind, umgesiedelt wurden; ist der Ansicht, dass dies ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer vollständigen Wiedereingliederung und Integration von Flüchtlingen und Minderheiten in die kosovarische Gesellschaft ist; fordert die Behörden des Kosovos auf, unverzüglich mit der Sanierung des verseuchten Geländes zu beginnen, und fordert die Kommission auf, die dafür erforderliche technische und finanzielle Unterstützung bereitzustellen; fordert den Kosovo auf, mehr Mittel für die Annahme und die Umsetzung der EU-Umweltnormen aufzuwenden;

53.  begrüßt in diesem Zusammenhang, dass eine Halbzeitprüfung der Strategie und des Aktionsplans für die Roma, Ashkali und Ägypter vorgesehen ist; fordert, dass die Strategie zur Integration der Roma, Ashkali und Ägypter durch einen weiteren Ausbau der Kapazitäten und verbesserte interinstitutionelle Koordinierung wirksamer umgesetzt und überwacht wird; betont, dass die „40 Maßnahmen“ vollständig umgesetzt werden müssen, um die soziale Integration der Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Ägypter auf zentralstaatlicher und kommunaler Ebene im Einklang mit den Zielen des Europäischen Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma zu fördern; fordert die Behörden im Kosovo auf, eine Geschlechterperspektive in die Strategie und den Aktionsplan für die Integration der Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Ägypter aufzunehmen;

54.  ist besorgt darüber, dass die Kinder der Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Ägypter nach wie vor schutzbedürftig und marginalisiert sind; fordert die Behörden auf, der Verbesserung der Lebensbedingungen dieser Gemeinschaften und auch ihres Zugangs zu Bildung hinreichende Aufmerksamkeit zu widmen;

55.  zeigt sich besorgt hinsichtlich der hohen Raten bei der Kinderarmut und -sterblichkeit, der geringen Anzahl der vom System der sozialen Sicherung in Kosovo erfassten Personen und des hohen Eigenanteils an den Kosten für die Gesundheitsversorgung, was bedürftige Familien in dauerhafter Armut hält;

56.  betont, dass Kinder mit Behinderungen nach wie vor fast vollständig von der Grundbildung ausgeschlossen sind und nur 10 % von ihnen eine Grundschule besuchen; fordert die Regierung auf, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen und andere schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen ohne Diskriminierung Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Bildung und zu sozialen Dienstleistungen haben; begrüßt, dass die Kosovo-Versammlung Empfehlungen zur frühkindlichen Entwicklung angenommen hat;

57.  begrüßt, dass eine Bestandsaufnahme des Kinderschutzes in Kosovo vorgenommen wurde und Fortschritte bei der Annahme eines fundierten Jugendstrafrechts erzielt wurden, mit dem der Kosovo internationale und europäische Normen erfüllen wird; ist dennoch weiterhin besorgt darüber, dass eine spezialisierte institutionelle Struktur für straffällige Jugendliche (sowie Opfer und Zeugen) fehlt;

58.  begrüßt, dass die endgültigen Ergebnisse der Volkszählung in Kosovo von 2011 vorliegen und somit ein erster Schritt getan ist, um Entscheidungsträgern rasch genaue Informationen für die politische Entscheidungsfindung zur Verfügung stellen zu können; weist allerdings darauf hin, dass nach wie vor Mängel bei der Verfügbarkeit von statistisch aussagekräftigen und international vergleichbaren Daten bestehen, die für durch Fakten abgesicherte Maßnahmen und die Überwachung der in Kosovo erzielten Fortschritte sehr wichtig sind;

59.  fordert den Kosovo auf, das Geschäftsumfeld für kleine und mittlere Unternehmen zu verbessern, indem der Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten verringert werden, der Zugang zu Finanzmitteln verbessert wird und Unternehmensgründungen besonders gefördert werden;

60.  betont, wie wichtig es ist, dass der Kosovo aus wirtschaftlichen und politischen Gründen eine eigene internationale Vorwahlnummer erhält; ist der Ansicht, dass die derzeitige Situation untragbar und verwirrend ist, und fordert die zuständigen internationalen Organisationen auf, dieses Problem möglichst rasch zu lösen, und fordert Serbien auf, in diesem Zusammenhang sein Veto zurückzunehmen;

61.  fordert den Kosovo auf, die Entwicklung erneuerbarer Energien und die Diversifizierung von Energieträgern voranzutreiben, damit gemäß den Verpflichtungen des Vertrags über die Europäische Energiegemeinschaft Kosova A geschlossen und Kosova B modernisiert werden kann; betont die Notwendigkeit, die Finanzhilfen der EU und der EBWE verstärkt für Projekte zur Einsparung von Energie, zur Verbesserung der Energieeffizienz und zum Ausbau von erneuerbaren Energieträgern einzusetzen; bedauert, dass die EBWE in ihrem Entwurf des Länderstrategiepapiers beabsichtigt, neue Braunkohlekapazitäten zu unterstützen (Kosova e Re); fordert die Kommission auf, Schritte gegen solche Vorhaben einzuleiten, da diese den Klimazielen der EU entgegenstehen;

62.  nimmt Kenntnis von den Plänen für eine neue Straßen-Infrastruktur zur Verbesserung der Verbindungen von Pristina in die Nachbarländer; weist darauf hin, dass die Ausschreibungsverfahren in Kosovo nach wie vor unangemessen sind, und betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Ausschreibungsverfahren für solche großen Projekte wirklich offen, wettbewerbsorientiert und transparent sind; weist zudem darauf hin, dass solche Infrastrukturprojekte in Einklang mit den Kriterien im derzeitigen Programm des Internationalen Währungsfonds durchgeführt werden sollten; betont die Bedeutung des Ausbaus des öffentlichen Verkehrsnetzes, insbesondere die Modernisierung bestehender und den Bau neuer Schienenwege im Rahmen eines nachhaltigen Verkehrssystems; schlägt vor, dass ein grenzüberschreitendes System von Hochgeschwindigkeitsbahnstrecken zwischen allen Ländern des westlichen Balkans errichtet und mit dem Transeuropäischen Bahnnetz der EU verbunden wird;

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o   o

63.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie der Regierung und der Nationalen Versammlung des Kosovos zu übermitteln.

(1) A/RES/64/298.


Fertigstellung des Anzeigers für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (VMU)
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zur Vollendung des Scoreboards zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte (2013/2582(RSP))
P7_TA(2013)0188B7-0165/2013

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte(1) (Teil des „Sixpack“, im Folgenden „Verordnung über Ungleichgewichte“),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu der geplanten anfänglichen Auslegung des Scoreboards zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte(2),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 14. November 2012 zur Vollendung des Scoreboards zur Beurteilung makroökonomischer Ungleichgewichte durch einen Indikator für den Finanzsektor (Completing the Scoreboard for the MIP: Financial Sector Indicator) (SWD(2012)0389),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank über den Warnmechanismus-Bericht 2013 (COM(2012)0751),

–  unter Hinweis auf die Ansichten des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken zu den geplanten für die Finanzmarktstabilität relevanten Scoreboard-Indikatoren („Views of the European Systemic Risk Board (ESRB) on the Envisaged Scoreboard Indicators Relevant for Financial Market Stability“) vom 9. Dezember 2011,

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission an den Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2011, mit dem dem Parlament relevante Informationen und Dokumente zum angepassten Scoreboard für die Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte weitergeleitet werden,

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Vollendung des Scoreboards zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte (O-000039/2013 – B7-0117/2013),

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Verfahren zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte ein politisches Instrument ist, das mit dem Sixpack eingeführt wurde, eine wichtige Stütze der wirtschaftspolitischen Steuerung des Euro-Währungsgebiets darstellt und dem Zweck dient, makroökonomische Ungleichgewichte in den Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung der makroökonomischen Ungleichgewichte, die möglicherweise Spillover-Effekte auf andere Mitgliedstaaten haben, zu vermeiden und zu korrigieren;

B.  in der Erwägung, dass das im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung über Ungleichgewichte eingeführte Scoreboard ursprünglich zehn Indikatoren umfasste, die eine große Bandbreite an im Rahmen der Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte zu überwachenden Aspekten abdecken;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission im November 2012 einen Indikator hinzugefügt hat, nämlich die Wachstumsrate für Verbindlichkeiten des Finanzsektors, dies dem Parlament in ihrem Schreiben vom 19. November 2012 mitgeteilt hat und in ihrem Warnmechanismus-Bericht am 28. November 2012 relevante Analysen veröffentlicht hat;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission laut Erwägung 12 der Verordnung über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte „den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und des Rates Vorschläge zu den Plänen zur Festlegung und Anpassung der Indikatoren und Schwellenwerte zur Stellungnahme vorlegen [sollte]“;

1.  bedauert zutiefst, dass die Kommission den Geist der Zusammenarbeit der Verordnung über Ungleichgewichte bei der Aktualisierung des Scoreboards für die Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte nicht berücksichtigt hat;

2.  bedauert außerdem zutiefst die Tatsache, dass das Parlament die relevante Mitteilung erst wenige Tage vor der Veröffentlichung des Scoreboards durch die Kommission im November 2012 erhalten hat;

3.  fordert die Kommission auf, das Parlament und den Rat frühzeitig darüber zu informieren, ob es beabsichtigt, das Scoreboard vor 2015 weiter zu aktualisieren;

4.  nimmt mit tiefem Bedauern zur Kenntnis, dass die Rechtsetzungsorgane in diesem Prozess nicht gleichbehandelt wurden, da die Kommission anscheinend die einschlägige Arbeitsgruppe des Rates konsultiert hat;

5.  betont, dass seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 über das Scoreboard, in der das Parlament die Hinzufügung eines Indikators für den Finanzsektor fordert, nicht als ausreichende Konsultation des Parlaments im Sinne von Erwägung 12 der Verordnung über Ungleichgewichte angesehen werden kann, da diese Entschließung im vorhergehenden Jahr angenommen wurde und keine Reaktion auf einen Vorschlag der Kommission darstellte; weist außerdem darauf hin, dass für die genaue Wahl und Konzeption des Indikators ein großer Ermessensspielraum genutzt wurde, wie aus dem Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 14. November 2012 hervorgeht;

6.  nimmt die Erklärung über die Ansichten des ESRB vom 9. Dezember 2011 zur Kenntnis, in der dieser seine Vorbehalte hinsichtlich eines Finanzindikators zum Ausdruck bringt und erklärt, dass das Scoreboard kurzfristige Verbindlichkeiten (die Summe der Verbindlichkeiten, die innerhalb eines Jahres fällig werden) für den nicht konsolidierten Finanzsektor, ausgenommen Bankeinlagen, als Anteil der gesamten Verbindlichkeiten umfassen sollte und dass dieser Indikator solchen Indikatoren vorzuziehen sei, die auf auf Kapitalfluss basierenden Eigenkapitalmaßnahmen wie Leverage oder Verschuldungsgrad beruhen, da der zu Marktwerten geschätzte Eigenkapitelwert sehr anfällig für Bewegungen auf dem Aktienmarkt sei; erinnert die Kommission daran, dass Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung über Ungleichgewichte besagt: „Die Tätigkeit des ESRB wird im Zusammenhang mit der Aufstellung von Indikatoren, die für die Finanzmarktstabilität relevant sind, gebührend berücksichtigt“;

7.  wird es nicht länger hinnehmen, dass die notwendige Änderung der Kultur im Hinblick auf die vollständige Anerkennung der Rolle des Parlaments bei der wirtschaftspolitischen Steuerung in den Dienststellen der Kommission immer noch andauert; betont, wie wichtig es ist, dass die Kommission die Rolle des Parlaments als Rechtsetzungsorgan bei der mehrseitigen Überwachung uneingeschränkt anerkennt, wie unter anderem in Artikel 121 Absatz 6 und Artikel 136 AEUV vorgesehen, und das Parlament bei allen Rechtsakten der Union in diesem Bereich als gleichberechtigt mit dem Rat behandelt; erinnert die Kommission daran, dass die Konsultation des Parlaments zu Änderungen des Scoreboards auch Teil der bewährten Verfahren im Hinblick auf die interinstitutionelle Höflichkeit ist;

8.  erinnert die Kommission daran, dass sie dem Parlament gegenüber verantwortlich ist, wie in Artikel 17 Absatz 8 EUV festgelegt;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der EZB zu übermitteln.

(1) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0583.


Vietnam, insbesondere Meinungsfreiheit
PDF 202kWORD 24k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zu Vietnam und insbesondere zur Meinungsfreiheit (2013/2599(RSP))
P7_TA(2013)0189RC-B7-0166/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Vietnam, das am 27. Juni 2012 unterzeichnet wurde, und den Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Vietnam, der zweimal jährlich zwischen der EU der vietnamesischen Regierung stattfindet,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Vietnam 1982 beigetreten ist,

–  unter Hinweis die Ergebnisse der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Vietnams durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 24. September 2009,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung zur 14. Tagung des Menschenrechtsrates im April 2010,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, zu der Verurteilung von Bloggern in Vietnam vom 24. September 2012,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU(1),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Vietnam,

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass drei prominente Journalisten – Nguyen Van Hai/Dieu Cay, Ta Phong Tan und Pan Thanh Ha – am 24. September 2012 zu Haftstrafen verurteilt wurden; in der Erwägung, dass ihre Verurteilung zu zwölf, zehn bzw. drei Jahren mit anschließendem Hausarrest wegen der Veröffentlichung von Artikeln auf der Website des vietnamesischen Clubs Freier Journalisten nach einem Berufungsverfahren bestätigt wurden;

B.  in der Erwägung, dass aktuellen Berichten von internationalen Menschenrechtsorganisationen zufolge 32 Internet-Dissidenten in Vietnam zu schweren Haftstrafen verurteilt wurden oder auf ein Verfahren warten, dass 14 Demokratie-Aktivisten zu insgesamt über 100 Jahren Haft wegen Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung verurteilt wurden, dass eine Gruppe von 22 friedlichen Umweltschutzaktivisten zu Haftstrafen zwischen 10 Jahren und lebenslänglich verurteilt wurde, dass ein Journalist der staatlichen Presse entlassen wurde, nachdem er in seinem privaten Blog den Generalsekretär der kommunistischen Partei kritisiert hatte, und dass Internet-Dissidenten, darunter Le Cong Cau und Huynh Ngoc Tuan, häufig von der Polizei belästigt und angegriffen werden;

C.  in der Erwägung, dass mehrere Gefangene aus Gewissensgründen aufgrund vage formulierter Bestimmungen über die „nationale Sicherheit“ verurteilt wurden, in denen nicht zwischen Gewaltakten und der friedlichen Äußerung abweichender Meinungen oder Überzeugungen unterschieden wird, wie etwa „Propaganda gegen die Sozialistische Republik Vietnam“ (Artikel 88 des Strafgesetzbuchs), „Tätigkeiten, mit denen die Macht des Volkes ausgeschaltet werden soll“ (Artikel 79), „Säen von Zwietracht zwischen religiösen und nicht-religiösen Menschen“ (Artikel 87) und „Missbrauch demokratischer Freiheiten, um in die Interessen des Staates einzugreifen“ (Artikel 258); in der Erwägung, dass die Verordnung 44 von 2002, die Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren ermöglicht, zunehmend angewendet wird, um Dissidenten in Haft zu nehmen;

D.  in der Erwägung, dass Blogger und Menschenrechtsaktivisten zunehmend auf das Internet zurückgreifen, um ihre politische Meinung zu äußern, Korruption offenzulegen und auf Landraub und andere Fälle des Machtmissbrauchs aufmerksam zu machen;

E.  in der Erwägung, dass die vietnamesischen Staatsorgane das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht, sich friedlich zu versammeln, systematisch unterdrücken und diejenigen verfolgen, die die Staatspolitik infragestellen, Fälle von Korruption aufdecken oder Alternativen zum Einparteiensystem fordern;

F.  in der Erwägung, dass Vietnam derzeit das Dekret zur Steuerung, zur Bereitstellung und zur Nutzung von Internetdiensten und Online-Informationen ausarbeitet – ein neues Dekret zur Internet-Steuerung, mit dem Content-Filtering, Zensur und staatliche Sanktionen gegen vage definierte „verbotene Handlungen“ legalisiert würden, und gemäß dem Internetunternehmen und -dienstanbieter – auch ausländische – bei der Überwachung und Verfolgung von Internet-Dissidenten mit dem Staat zusammenarbeiten müssten; in der Erwägung, dass die digitalen Freiheiten zunehmend gefährdet sind;

G.  in der Erwägung, dass Vietnam während der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung seiner Menschenrechtsbilanz durch die Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eine Reihe von Empfehlungen zum Recht auf freie Meinungsäußerung akzeptiert hat, darunter die Empfehlung, uneingeschränkt die Freiheit zu gewährleisten, gemäß Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte Informationen und Gedankengut zu empfangen, sich zu beschaffen und weiterzugeben; in der Erwägung, dass Vietnam diese Empfehlungen immer noch nicht umgesetzt hat;

H.  in der Erwägung, dass Staatsbeamte weiterhin Land konfiszieren, dass weiterhin mit exzessiver Gewalt auf öffentliche Proteste gegen Zwangsräumungen reagiert wird, dass Aktivisten weiterhin willkürlich verhaftet und Demonstranten hart bestraft werden, wobei in Sachen Bodenrecht und Bodennutzung Unklarheit herrscht;

I.  in der Erwägung, dass die Religions- und Glaubensfreiheit unterdrückt wird und dass die Katholische Kirche und nicht anerkannte Religionen wie die Vereinigte Buddhistische Kirche von Vietnam, die protestantischen Kirchen und andere weiterhin unter schwerer religiöser Verfolgung leiden;

J.  in der Erwägung, dass Vietnam im Hinblick auf die Ausarbeitung einer neuen Verfassung umfangreiche öffentliche Anhörungen eingeleitet hat, diejenigen, die ihre Meinung geäußert haben, aber Sanktionen und Druck erleiden mussten;

K.  in der Erwägung, dass sich Vietnam auf einen Sitz im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen für den Zeitraum 2014–2016 bewirbt;

1.  erklärt sich tief besorgt über die Verurteilungen und die harten Strafen für Journalisten und Blogger in Vietnam; verurteilt die fortwährenden Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der politischen Einschüchterung, der Belästigungen, Angriffe, willkürlichen Verhaftungen, harten Haftstrafen und unfairen Verfahren in Vietnam gegen politische Aktivisten, Journalisten, Blogger, Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten sowohl online und offline, die eindeutig im Widerspruch zu den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Vietnams stehen;

2.  fordert die Staatsorgane nachdrücklich auf, alle Blogger, Online-Journalisten und Menschenrechtsaktivisten unverzüglich und bedingungslos freizulassen; fordert die Regierung auf, sämtliche Repressionen gegen diejenigen einzustellen, die ihre Meinungs-, Glaubens- und Versammlungsfreiheit im Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen wahrnehmen;

3.  fordert die vietnamesische Regierung auf, Rechtsvorschriften, die das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit beschneiden, zu ändern oder aufzuheben, sodass eine Plattform für Dialog und demokratische Debatte entstehen kann; fordert die Regierung außerdem auf, den Entwurf des Dekrets zur Steuerung, Bereitstellung und Nutzung von Internetdiensten und Online-Informationen zu ändern, damit das Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet gewahrt bleibt;

4.  fordert die vietnamesische Regierung nachdrücklich auf, die Zwangsräumungen einzustellen, all denen, die den Missbrauch in bodenrechtlichen Angelegenheiten anprangern, das Recht auf freie Meinungsäußerung einzuräumen, und denen, die zwangsgeräumt wurden, Zugang zu Rechtsmitteln und einer angemessenen Entschädigung gemäß internationalen Normen und Verpflichtungen im Rahmen des auf die Menschenrechte bezogenen internationalen Rechts zu gewähren;

5.  fordert die Staatsorgane auf, Vietnams internationale Verpflichtungen einzuhalten, indem sie die religiösen Verfolgungen einstellen und rechtliche Hindernisse für unabhängige religiöse Organisationen beseitigen, die friedlichen religiösen Tätigkeiten frei nachgehen, was die Anerkennung aller religiösen Gemeinschaften, die freie Religionsausübung und die Rückgabe von Gütern erfordert, die der Staat willkürlich von der Vereinigten Buddhistischen Kirche von Vietnam, der Katholischen Kirche und anderen Religionsgemeinschaften beschlagnahmt hat;

6.  erklärt sich tief besorgt über die durch Misshandlung und fehlende medizinische Versorgung gekennzeichneten Haftbedingungen für Gefangene aus Gewissensgründen; fordert die Behörden auf, für die physische und psychische Unversehrtheit der Inhaftierten zu sorgen, ihnen uneingeschränkten Zugang zu Rechtsbeistand zu gewähren und allen Bedürftigen die nötige medizinische Versorgung zukommen zu lassen;

7.  weist erneut darauf hin, dass der Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Vietnam zu konkreten Fortschritten bei den Menschenrechten und der Demokratisierung führen sollte; fordert die Europäische Union in diesem Zusammenhang auf, stetig auf höchster Ebene auf die Menschenrechtsverletzungen in Vietnam hinzuweisen und den Druck auf die vietnamesischen Staatsorgane zu erhöhen, damit sie die Kontrollen und Vorschriften für Internet und Blogs in privaten Medien lockern, Gruppen und Einzelpersonen erlauben, sich für die Menschenrechte einzusetzen und ihre Meinungen – auch abweichende – öffentlich zu äußern, Maßnahmen zur Abschaffung der Todesstrafe treffen, Gesetze über die nationale Sicherheit aufheben oder ändern, mit denen friedlich geäußerte abweichende Meinungen kriminalisiert werden, und friedliche Gefangene aus Gewissensgründen freilassen;

8.  weist alle Parteien erneut darauf hin, dass es in Artikel 1 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens heißt: „Die Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie bilden die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und der Bestimmungen dieses Abkommens sowie ein wesentliches Element des Abkommens“; fordert die Hohe Vertreterin auf zu überprüfen, ob die staatlichen Maßnahmen Vietnams mit den Bedingungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens vereinbar sind;

9.  legt Vietnam nahe, die Ratifizierung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) und des Übereinkommens gegen Folter (CAT) in Angriff zu nehmen; fordert die Regierung auf, eine unabhängige nationale Menschenrechtskommission einzurichten;

10.  fordert, dass die zwischenstaatliche ASEAN-Menschenrechtskommission die Menschenrechtslage in Vietnam untersucht und dabei besonderes Augenmerk auf die Meinungsfreiheit legt, und dass sie dem Land Empfehlungen ausspricht;

11.  begrüßt es, dass die vietnamesische Regierung die Öffentlichkeit zur Mitwirkung an ersten Verfassungsreform des Landes seit 1992 aufgerufen hat und dass die Frist nun bis September 2013 verlängert wurde, bedauert jedoch, dass die öffentlichen Anhörungen zu Sanktionen und Druck gegenüber denen geführt haben, die ihre Meinung rechtmäßig geäußert haben; hofft, dass die neue Verfassung bürgerlichen und politischen Rechten und der Religionsfreiheit Vorrang einräumen wird; begrüßt in diesem Zusammenhang die Aufnahme eines Dialogs mit Menschenrechtsorganisationen; äußert die Hoffnung, dass dies auf längere Sicht zu wichtigen Reformen in den Bereichen Arbeit, Bildung und Menschenrechte führen kann; empfiehlt, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Meinungsfreiheit eingeladen wird, das Land zu besuchen, und dass die Staatsorgane gegebenenfalls Empfehlungen umsetzen;

12.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament Vietnams, den Regierungen der ASEAN-Mitgliedstaaten, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte: P7_TA(2012)0470.


Menschenrechtslage in Kasachstan
PDF 209kWORD 25k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zur Lage der Menschenrechte in Kasachstan (2013/2600(RSP))
P7_TA(2013)0190RC-B7-0167/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kasachstan, einschließlich derjenigen vom 15. März 2012 zu Kasachstan(1), vom 15. Dezember 2011 zu dem Stand der Umsetzung der EU-Strategie für Zentralasien(2) und vom 17. September 2009 zu dem Fall Jevgenij Zhovtis in Kasachstan(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zu den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat und an die Kommission zu den Verhandlungen für ein vertieftes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen(4),

–  in Kenntnis der Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin Catherine Ashton vom 9. Oktober 2012 zu dem Gerichtsverfahren gegen Wladimir Koslow in Kasachstan und die Erklärung der Hohen Vertreterin zu den Parlamentswahlen vom 17. Januar 2012 in Kasachstan,

–  in Kenntnis des Rechtsgutachtens der Internationalen Juristen-Kommission vom 13. Februar 2013 zu den Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte in Kasachstan,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des OSZE-Vertreters für Medienfreiheit vom 25. Januar 2012 zur Lage der Medien in Kasachstan,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Direktors des OSZE-Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte vom 1. Februar 2012 zum gewaltsamen Vorgehen gegen die Opposition in Kasachstan,

–  in Kenntnis der Erklärung der International Partnership for Human Rights (IPHR) vom 20. März 2013 mit dem Titel „Overview of Human Rights concerns in Kazakhstan“ (Übersicht über Menschenrechtsangelegenheiten in Kasachstan),

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Bezirksgericht Almaty am 21. Dezember 2012 nach einem vom Generalstaatsanwalt Kasachstans am 20. November 2012 eingeleiteten Prozess die nicht registrierte Oppositionspartei „Alga!“ wegen des Vorwurfs des Extremismus verboten hat; in der Erwägung, dass in dem Verbot Alija Turusbekowa, die Ehefrau von Wladimir Koslow, persönlich haftbar gemacht wird;

B.  in der Erwägung, dass zahlreiche Oppositionsmedien, darunter acht kasachische Zeitungen und 23 Nachrichtenportale im Internet, die von der Staatsanwaltschaft als „ein vereinigtes Medienunternehmen Respublika“ bezeichnet wurden, am 25. Dezember 2012 wegen des Vorwurfs des Extremismus verboten wurden; in der Erwägung, dass diese Entscheidung vom Berufungsgericht am 22. Februar 2013 bestätigt wurde, was dazu führte, dass den betroffenen Journalisten die Ausübung ihres Berufs untersagt wurde;

C.  in der Erwägung, dass Kasachstan ein wichtiger internationaler Akteur und von überragender Bedeutung für die politische und sozioökonomische Entwicklung sowie für die Sicherheitslage in der gesamten Region ist; in der Erwägung, dass es in Zentralasien eine positive Rolle spielt, indem es sich bemüht, gutnachbarliche Beziehungen zu den Nachbarländern aufzubauen, die regionale Zusammenarbeit wiederaufzunehmen und alle bilateralen Fragen friedlich zu lösen; in der Erwägung, dass die EU ein vitales Interesse an der Intensivierung der politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Zusammenarbeit mit der Region durch starke und offene Beziehungen zwischen der EU und Kasachstan hat;

D.  in der Erwägung, dass Kasachstan schon seit langem zentrale bürgerliche und politische Rechte, wie etwa die Versammlungs-, die Meinungs- und die Religionsfreiheit, einschränkt; in der Erwägung, dass seit zwei Jahren eine Abnahme der Achtung der Grundfreiheiten und im Jahr 2012 – im Anschluss an die Gewaltausbrüche von Schangaösen im Dezember 2011 – eine unverhohlene Unterdrückung von Regierungskritikern festzustellen ist;

E.  in der Erwägung, dass mehrere Oppositionsführer, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Akteure der Zivilgesellschaft in den letzten Monaten Schikanen und strafrechtlichen Verfolgungen ausgesetzt waren, die in mehreren Fällen zu Haftstrafen geführt haben;

F.  in der Erwägung, dass der Kassationshof am 13. März 2013 die Zulassung der Berufung im Fall Wladimir Koslow abgelehnt hat, der zu siebeneinhalb Jahren Haft und der Einziehung von Vermögenswerten wegen des Vorwurfs der „Anstachelung zum sozialen Unfrieden“ verurteilt worden war, weil er „die gewaltsame Abschaffung der verfassungsmäßigen Ordnung gefordert“ habe und „eine organisierte Gruppe mit dem Ziel, Straftaten zu begehen, gegründet und angeführt“ habe; in der Erwägung, dass Koslow derzeit Berufung beim Obersten Gerichtshof als letzte Berufungsinstanz in seiner Rechtssache einlegt;

G.  in der Erwägung, dass der Menschenrechtsverteidiger Wadim Kuramschin am 7. Dezember 2012 zu 12 Jahren Haft wegen Erpressung des Assistenten des Bezirksstaatsanwalts verurteilt wurde; in der Erwägung, dass dieses Urteil vom Berufungsgericht am 14. Februar 2013 bestätigt wurde; in der Erwägung, dass Wadim Kuramschin, nachdem er im Anschluss an ein früheres Verfahren im August 2012 freigelassen worden war, bei seiner Rückkehr von der OSZE-Konferenz in Warschau im September 2012 erneut verhaftet wurde;

H.  in der Erwägung, dass die Regierung Kasachstans in Betracht zieht, die Arbeit an einem neuen nationalen Aktionsplan für Menschenrechte für 2013–2020 aufzunehmen;

I.  in der Erwägung, dass die Staatsorgane Kasachstans eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Generalstaatsanwalts eingesetzt haben, die das Strafgesetzbuch reformieren soll; in der Erwägung, dass am 15. und 16. März 2013 ein Rundtischgespräch zu dem Thema „Reform des Strafgesetzbuchs Kasachstans auf der Grundlage rechtsstaatlicher Prinzipien“ organisiert wurde, an dem eine Delegation der Venedig-Kommission als Berater für die Reform teilnahm; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Staatsorgane Kasachstans nachdrücklich aufgefordert hat, das Strafrecht des Landes mit internationalen Standards in Einklang zu bringen, und dabei auch Artikel 164 über die „Anstachelung zum sozialen Unfrieden“ zu reformieren;

J.  in der Erwägung, dass die Staatsorgane Kasachstans den Vorwurf der „Anstachelung zum sozialen Unfrieden“ mehrmals als vagen und zu weit gefassten Vorwurf benutzt haben, mit dem die rechtmäßige Ausübung der Rechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit kriminalisiert werden kann, die nach den internationalen Menschenrechtsnormen geschützt sind;

K.  in der Erwägung, dass Kasachstan sein dreijähriges Mandat als Mitglied des UNHRC (Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen) am 1. Januar 2013 angetreten hat;

L.  in der Erwägung, dass sich Kasachstan als Mitglied der OSZE, deren Vorsitz es im Jahr 2010 innehatte, verpflichtet hat, die Grundprinzipien dieser Organisation zu achten und umzusetzen;

M.  in der Erwägung, dass Verleumdung nach wie vor ein Straftatbestand ist und gleichzeitig durch das Gesetz vom 10. Juli 2009 über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen der Vorschriften über Informations- und Kommunikationsnetze Internet-Ressourcen (Websites, Chaträume, Blogs, Diskussionsforen) mit Massenmedien gleichgestellt werden und somit diese Ressourcen und ihre Eigentümer für die gleichen Vergehen haftbar gemacht werden;

N.  in der Erwägung, dass die HR/VP Catherine Ashton im November 2012 nach Zentralasien gereist ist und Kasachstan besuchte, als das gesetzliche Verbot der Opposition und der Medien erging; in der Erwägung, dass sie während ihres Besuchs keine Erklärung zu der Angelegenheit abgegeben hat, sondern erst hinterher im Dezember 2012;

O.  in der Erwägung, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, im Juli 2012 im Anschluss an ihren zweitägigen Besuch in Kasachstan die Staatsorgane aufforderte, eine unabhängige internationale Untersuchung der Ereignisse in Schangaösen sowie ihre Ursachen und Folgen zu genehmigen;

1.  betont, dass die Beziehungen zwischen der EU und Kasachstan wichtig sind und die wirtschaftliche und politische Zusammenarbeit in allen Bereichen ausgebaut werden muss; betont das große Interesse der EU an tragfähigen Beziehungen zu Kasachstan im Hinblick auf die politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit;

2.  kritisiert scharf die Gerichtsentscheidung, Oppositionsparteien, einschließlich der nicht registrierten Oppositionspartei „Alga!“, wegen des Vorwurfs des Extremismus und entscheidende unabhängige Medienakteure zu verbieten, da dies einen Verstoß gegen die Grundsätze der Meinungs- und Versammlungsfreiheit darstellt und zu großer Besorgnis über die künftige Unterdrückung unabhängiger Medien und der Opposition Anlass gibt;

3.  fordert die staatlichen Stellen auf, die Grundsätze und Verpflichtungen der OSZE-Standards zur Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit einzuhalten; empfiehlt Kasachstan, Kritik nicht als Bedrohung, sondern als konstruktives Instrument zu sehen, durch das die Politik und die Einbeziehung aller Seiten verbessert werden können;

4.  betont, dass Alija Turusbekowa nicht für die Taten Dritter haftbar gemacht werden kann;

5.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich um Garantien zu bemühen, mit denen Journalisten, Oppositionsaktivisten und Menschenrechtsverteidiger und ihre Familien – insbesondere diejenigen, die die EU-Organe besuchen, um Menschenrechtsfragen zu erörtern – gegen jegliche nachfolgende persönliche Bedrohung, Einschüchterung und Verfolgung geschützt werden;

6.  bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass Oppositionsführer, Journalisten und Rechtsanwälte auf der Grundlage von Gerichtsverfahren inhaftiert sind, die internationalen Standards nicht entsprechen, und verleiht seiner Forderung Nachdruck, alle Personen freizulassen, die auf der Grundlage vager strafrechtlicher Vorwürfe verurteilt wurden, die man als politisch motiviert ansehen könnte, darunter u. a. Wladimir Koslow, Wadim Kuramschin und Rosa Tuletajewa; äußert seine Bedenken gegen die Fairness der Gerichtsverfahren und bekräftigt seine Forderung, Transparenz und internationale Standards in Gerichtsverfahren zu gewährleisten, den Verurteilungen auf der Grundlage dieser vagen strafrechtlichen Vorwürfe ein Ende zu setzen und für die Unabhängigkeit der Justiz zu sorgen;

7.  fordert die staatlichen Stellen Kasachstans auf, Haftbedingungen, die internationalen Standards entsprechen, zu gewährleisten und eine angemessene medizinische Behandlung aller Häftlinge zuzulassen, auch des Oppositionsführers Wladimir Koslow; fordert die uneingeschränkte Umsetzung der Verbesserungen, die in der jüngsten Reform des Vollzugsystems enthalten sind, und weitere Verbesserungen, um internationalen Standards zu genügen;

8.  betont nachdrücklich, dass der legitime Kampf gegen Terrorismus und Extremismus nicht als Vorwand verwendet werden sollte, um Oppositionstätigkeiten zu unterbinden, die Meinungsfreiheit zu beeinträchtigen und die Unabhängigkeit der Justiz zu behindern;

9.  betont, dass Kasachstan als internationaler Partner in der Region an Bedeutung gewinnt, was sowohl für die Zusammenarbeit mit der NATO als auch die Unterstützung der E3+3-Gespräche mit Iran oder die Einrichtung einer internationalen Brennstoff-Bank in Kasachstan gilt; begrüßt den Anspruch Kasachstans, sich aktiv als Mittler/Förderer in internationalen Sicherheitsfragen, die die Großregion betreffen, zu betätigen; fordert die kasachische Regierung nachdrücklich auf, ihre internationalen Zusagen einzuhalten, einschließlich derjenigen, die die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz betreffen;

10.  fordert Kasachstan auf, – auch durch notwendige Gesetzesreformen – ein Klima zu schaffen, in dem Oppositionsaktivisten, Journalisten und Rechtsanwälte ihre Tätigkeit frei ausüben können; betont, dass die EU fest entschlossen ist, Kasachstan bei diesen Bemühungen zu unterstützen;

11.  fordert Kasachstan auf, seine Rechtsvorschriften über Religionsangelegenheiten zu überprüfen und die Auflagen für die Registrierung von Religionsgemeinschaften und die Religionsausübung zu lockern;

12.  erachtet es als sehr wichtig, im Einklang mit den Pflichten Kasachstans im Rahmen internationaler Menschenrechtsnormen das Recht von Arbeitnehmern, unabhängige Gewerkschaften zu gründen, Streiks durchzuführen und Tarifverhandlungen mit Arbeitgebern zu führen, zu achten und zu fördern;

13.  begrüßt den Dialog mit der Delegation der Venedig-Kommission über das neue Strafverfahrensrecht und fordert dazu auf, die Zusammenarbeit mit der Venedig-Kommission fortzusetzen, um die Erfahrung der Kommission in möglichst großem Umfang zu nutzen; betont, dass die Reform darauf abzielen sollte, die Unabhängigkeit der Justiz und die Rechtsstaatlichkeit sowie die Einhaltung internationaler Standards zu stärken; bekräftigt seine Forderung nach einer Reform von Artikel 164 über die „Anstachelung zum sozialen Unfrieden“ und fordert den EAD auf, die Reform und den Inhalt des neuen Gesetzes genau im Auge zu behalten;

14.  bekräftigt seine Forderung an die Staatsorgane Kasachstans, bei der Durchsetzung des Aktionsplans für Menschenrechte nicht nachzulassen und sich dabei unter Rückgriff auf die technische Hilfe der EU im Rahmen der Rechtsstaatlichkeitsinitiative auf die Empfehlungen der Venedig-Kommission zu stützen; bestärkt und unterstützt Kasachstan bei seinen Bemühungen um die Ausarbeitung eines neuen Aktionsplans für Menschenrechte für 2013–2020; empfiehlt den staatlichen Stellen Kasachstans, mit nichtstaatlichen Organisationen zusammenzuarbeiten;

15.  begrüßt die regelmäßigen Menschenrechtsdialoge EU/Kasachstan; erachtet die Menschenrechtsdialoge zwischen der EU und den Staatsorganen Kasachstans als wichtig und begrüßt den konstruktiven Ansatz der kasachischen Seite; fordert eine Intensivierung der Dialoge, die der Einrichtung eines Forums förderlich sind, in dem Themen offen behandelt werden können; betont, dass die Gespräche effektiv und ergebnisorientiert sein und möglichst Akteure der Zivilgesellschaft in sie einbezogen werden sollten;

16.  begrüßt die Programme für einen internationalen Austausch von Schülern und Studierenden, die von der kasachischen Regierung eingeführt wurden; hebt die grundlegende Wirkung hervor, die solche Auslandsaufenthalte bei Schülern und Studierenden aus Kasachstans im Hinblick auf die Vermittlung der Demokratie zeitigen; begrüßt die Unterstützung, die die staatlichen Stellen Kasachstans diesen Schülern und Studierenden bei ihrer Rückkehr anbieten;

17.  fordert die EU und insbesondere den EAD auf, die Entwicklungen in Kasachstan genau zu beobachten, erforderlichenfalls bedenkliche Angelegenheiten bei den Staatsorganen Kasachstans zur Sprache zu bringen, Hilfe anzubieten und dem Parlament regelmäßig Bericht zu erstatten; fordert auch die EU-Delegation in Astana auf, bei der Beobachtung der Situation in stärkerem Maße vorausschauend tätig zu werden, auch bei der Verfolgung von Gerichtsverfahren und Besuchen in Gefängnissen;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Regierung und dem Parlament Kasachstans zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0089.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0588.
(3) ABl. C 224 E vom 19.8.2010, S. 30.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0459.

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