Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2013 zu einer umfassenden Fischereistrategie der EU im Pazifik (2012/2235(INI))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982,
– unter Hinweis auf die Resolutionen der VN-Generalversammlung zur Fischerei, insbesondere auf Ziffer 157 der Resolution 66/68 über die Verpflichtungen der Industriestaaten gegenüber den am wenigsten entwickelten Ländern und den kleinen Inselentwicklungsländern,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen,
– unter Hinweis auf den Internationalen Aktionsplan zur Steuerung der Fangkapazitäten, der vom Rat der FAO im November 2000 gebilligt wurde,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei)(1),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, das auf der 36. Sitzung der FAO-Konferenz am 22. November 2009 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur externen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik(2),
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Für eine neue Entwicklungspartnerschaft zwischen der EU und dem Pazifikraum“(3) vom 21. März 2012,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik, zu dessen Vertragsparteien die EU seit dem 25. Januar 2005 gemäß dem Beschluss 2005/75/EG gehört(4),
– unter Hinweis auf den Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC), die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingerichtet wurde(5),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik(6), das durch den Beschluss 2012/130/EU des Rates(7) im Namen der Europäischen Union genehmigt wurde und mit dem die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) errichtet wird,
– unter Hinweis auf den Beschluss 2011/144/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über den Abschluss des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits(8),
– unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits(9), das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde (Abkommen von Cotonou),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds(10),
– unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien(11),
– unter Hinweis auf das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits(12),
– unter Hinweis auf das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und den Salomonen(13),
– unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird(14),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0297/2013),
A. in der Erwägung, dass die politischen Maßnahmen der EU, die sich, wie fischerei-, handels- und entwicklungspolitische Maßnahmen, auf die Fischerei in den pazifischen AKP-Staaten auswirken, zur Verwirklichung der politischen Kohärenz im Interesse der Entwicklung so umgesetzt werden sollten, dass sie den von den pazifischen AKP-Staaten festgelegten Entwicklungszielen für nachhaltige Fischerei dienen; in der Erwägung, dass dieser Ansatz bei der geplanten Verlängerung des Abkommens von Cotonou oder im Rahmen der auf diesem Abkommen beruhenden Instrumente berücksichtigt werden sollte;
B. in der Erwägung, dass die EU dazu verpflichtet ist, im Interesse der Entwicklung nach politischer Kohärenz zu streben, da nach Artikel 208 Absatz 1 AEUV gilt, dass sie „[b]ei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, [...] den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung [trägt]“;
C. in der Erwägung, dass die EU in dieser Region mit der über den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) geleisteten Hilfe nach Australien der zweitwichtigste Geber von Finanzmitteln ist; in der Erwägung, dass nur 2,3 % der Unterstützung aus dem 10. EEF für fischereibezogene Tätigkeiten eingesetzt werden, obwohl Fischereiressourcen die einzige allen AKP-Staaten des pazifischen Raums gemeinsame Haupteinkommensquelle ist, und obwohl die Länder des westlichen und mittleren Pazifik wiederholt die Absicht geäußert haben, den Thunfischfang zur Triebkraft der sozioökonomische Entwicklung der Region zu machen;
D. in der Erwägung, dass den von der EU ausgehandelten bilateralen und multilateralen Handelsabkommen Folgenabschätzungen vorausgehen sollten, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung der lebenden Meeresschätze und die Folgen dieser Abkommen für die Bevölkerung vor Ort; in der Erwägung, dass diese bilateralen und multilateralen Abkommen an den Schlussfolgerungen dieser Folgenabschätzungen ausgerichtet werden sollten;
E. in der Erwägung, dass Fischereiprodukte bei den laufenden Verhandlungen über das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und den AKP-Staaten, die auf die Anpassung des aus dem Abkommen von Cotonou hervorgegangenen Allgemeinen Präferenzsystems an die Regeln der Welthandelsorganisation ausgerichtet sind, sowohl im Hinblick auf den Zugang zu den europäischen Märkten als auch mit Blick auf den Zugang zu Ressourcen und für eine verantwortungsvolle Fischereipolitik im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung eine entscheidende Rolle spielen;
F. in der Erwägung, dass die Aufhebung der Ursprungsregeln, die nach Artikel 6 Ziffer 6 des Protokolls Nr. II über die Ursprungsregeln im Anhang des Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Pazifik-Staaten vorgesehen ist, gefährlich ist und zudem auf dem europäischen Markt für Fischereiprodukte zu unlauterem Wettbewerb führen kann;
G. in der Erwägung, dass die EU ein Interesse daran hat, die Beziehungen zur Pazifikregion auszubauen und mit der Region zusammenzuarbeiten, damit die angestrebte Entwicklung auf der Grundlage der Erhaltung der Fischereiressourcen und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung im Fischereisektor sowie eines transparenten Fischereimanagements erreicht wird;
H. in der Erwägung, dass etwa die Hälfte der weltweiten Thunfischfänge aus den Gewässern des westlichen und mittleren Pazifik stammen, die zu 80 % zu den ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) von Inselstaaten gehören und nur zu 20 % in internationalen Gewässern liegen;
I. in der Erwägung, dass aus den letzten Bestandsabschätzungen des Wissenschaftlichen Ausschusses der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) von 2012 ersichtlich ist, dass die Bestände von Echtem Bonito (Katsuwonus pelamis) oder Gelbflossenthun (Thunnus albacares) in den jeweiligen Regelungsbereichen nicht überfischt wurden, während die Bestände des Großaugenthuns (Thunnus obesus) überfischt wurden; in der Erwägung, dass die Sterblichkeit der Jungfische des Großaugenthuns bei der Ringwadenfischerei, insbesondere im Zusammenhang mit Fischsammelvorrichtungen, äußerst besorgniserregend ist;
J. in der Erwägung, dass die Ressourcen in der Region durch den starken Anstieg der Zahl der (überwiegend aus Asien und von den Inselstaaten stammenden) Wadenfischer, die Erhöhung des Fischereiaufwands und illegale Fischerei bedroht sind, obwohl in Hinblick auf die Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Fischerei im Pazifik geringfügige Verbesserungen erzielt wurden;
K. in der Erwägung, dass die EU in Bezug auf die Fischerei im Pazifik den Ansatz verfolgen sollte, die derzeitigen regionalen Bemühungen um einen Abbau des Kapazitätsüberhangs und eine Verbesserung des Fischereimanagements aktiv zu unterstützen;
L. in der Erwägung, dass es im Pazifikraum traditionell regionale Agenturen und Strukturen für die Bewirtschaftung der Thunfischbestände gibt, beispielsweise die FFA (Südpazifische Fischerei-Agentur) oder die subregionale Organisation der Unterzeichnerstaaten des Nauru-Abkommens (PNA);
M. in der Erwägung, dass das Schiffsortungssystem (VDS) 2008 von den Unterzeichnerstaaten des Nauru-Abkommens eingeführt wurde, um den Zugang zu den Hoheitsgewässern der PNA zu verwalten, den Fischereiaufwand in diesen Gewässern zu beschränken und die mit der Fischerei erwirtschafteten Erträge kleiner Inselentwicklungsländer im Pazifikraum zu maximieren;
N. in der Erwägung, dass der Fischereiaufwand in diesen Staaten derzeit zu hoch ist und in der WCPFC Gespräche über neue Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in den kommenden Jahren laufen, in denen es auch um die Begrenzung des Fischereiaufwands geht;
O. in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten 1988 ein multilaterales Abkommen mit den Ländern des Pazifik geschlossen haben, dass dieses Abkommen derzeit neu ausgehandelt wird und darin ein Zugang im Umfang von etwa 20 % der Fangtage in der Region vorgesehen ist;
P. in der Erwägung, dass das Schiffsortungssystem (VDS) vollkommen transparent sein muss und die entsprechend geltenden Bestimmungen verbessert und von allen Beteiligten umgesetzt werden müssen, damit die mit dieser Regelung angestrebten Ziele erreicht werden und sichergestellt werden kann, dass die in den AWZ und auf hoher See geltenden Maßnahmen in jeder Hinsicht miteinander vereinbar sind;
Q. in der Erwägung, dass die Zugangskosten für Langstreckenfangflotten in den kommenden Jahren voraussichtlich weiterhin beträchtlich steigen werden, da sie eine wichtige Einnahmequelle der Länder in diesem Gebiet sind; in der Erwägung, dass die Kosten pro Fangtag auf der Jahrestagung der PNA für 2014 auf mindestens 6 000 US-Dollar festgelegt wurden;
R. in der Erwägung, dass die von der EU – auch mit den Ländern der Pazifikregion – geschlossenen partnerschaftlichen Fischereiabkommen in der Vergangenheit immer auf einer Begrenzung der Zahl der Fischereifahrzeuge und einer Referenzfangmenge als Richtwert beruht haben, was inzwischen, aufgrund der Einführung des Schiffsortungssystems (VDS) durch die PNA und deren Bestreben, diese Regelung auf die Partnerschaftsabkommen mit der EU anzuwenden, zu Ungleichgewichten führt;
S. in der Erwägung, dass mit einem gut konzipierten Schiffsortungssystem (VDS) bei ordnungsgemäßer Durchsetzung die Mittel beschafft werden können, die notwendig sind, um einen weiteren Anstieg des Fischereiaufwands in der Region zu verhindern;
T. in der Erwägung, dass die EU die Zusammenarbeit und die Einhaltung der Vorschriften im Bereich der IUU-Fischerei in ihren Beziehungen zu Drittländern zur Voraussetzung für den Abschluss von partnerschaftlichen Fischereiabkommen erhoben hat; in der Erwägung, dass nach Artikel 38 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über die Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei gilt, dass die Kommission mit Drittländern, die in dieser Hinsicht nicht kooperieren, keine Verhandlungen über den Abschluss solcher Partnerschaftsabkommen führt;
U. in der Erwägung, dass WPA nicht nur einen allgemeinen Hinweis auf die Notwendigkeit, die IUU-Fischerei zu bekämpfen, sondern eine konkrete Bezugnahme auf die Umsetzung der IUU-Verordnung enthalten sollten und dass mit Drittländern, die als nichtkooperierend eingestuft wurden, keine solchen Abkommen geschlossen werden sollten;
V. in der Erwägung, dass die Kommission mit ihrem Beschluss vom 15. November 2012 unter anderem Fidschi und Vanuatu als in Bezug auf die IUU-Verordnung möglicherweise nichtkooperierende Drittländer unterrichtet hat, da diese Länder für IUU-Schiffe unter ihrer Flagge keine abschreckenden Maßnahmen und Sanktionen vorgesehen und die Empfehlungen der regionalen Fischereiorganisationen nicht umgesetzt haben;
W. in der Erwägung, dass die Fischereitätigkeiten der europäischen Ringwadenflotte seit Anbeginn vorwiegend im mittleren Pazifik, sowohl in internationalen Gewässern als auch in den AWZ von Kiribati und Tuvalu, Tokelau und Nauru, im Rahmen privatwirtschaftlicher Verträge stattfinden;
X. in der Erwägung, dass die EU abgesehen von Kiribati auch mit Ländern des westlichen Pazifik partnerschaftliche Fischereiabkommen ausgehandelt hat, dass diese Abkommen jedoch nicht in Kraft getreten sind, da das Abkommen mit den Föderierten Staaten von Mikronesien vom Parlament dieses Landes nicht ratifiziert wurde und die Verhandlungen über die Verlängerung des Abkommens mit den Salomonen 2012 zum Stillstand gekommen sind;
Y. in der Erwägung, dass die Kommission die Ex-ante-Bewertungen zur Aufnahme von Verhandlungen über Fischereiabkommen mit den Cook-Inseln und Tuvalu vorgenommen hat und dass die Absichtserklärungen unterzeichnet worden sind, die die Voraussetzung für die Beantragung der betreffenden Verhandlungsmandate beim Rat sind;
Z. in der Erwägung, dass der Delegation des Europäischen Auswärtigen Dienstes in Fidschi bisher Personal für Fischereiangelegenheiten fehlte;
Allgemeine Strategie
1. fordert die Kommission auf, wie in Artikel 208 AEUV vorgesehen, bei allen politischen Maßnahmen der Union, vor allem bei fischerei-, handels- und entwicklungspolitischen Maßnahmen, die diese Region betreffen, für Kohärenz zu sorgen, und mögliche Synergien im Interesse einer Multiplikatorwirkung auszubauen, sodass – bei gleichzeitiger Förderung der internationalen Dimension – maximale Nutzeffekte sowohl für die Staaten des pazifischen Raums als auch für die Mitgliedstaaten der EU entstehen und die strategische Bedeutung der EU im westlichen und mittleren Pazifik erhöht, die EU in dieser Region aufgewertet und die nachhaltige Nutzung der Ressourcen des Pazifik gefördert wird;
2. ist der Ansicht, dass die Schwerpunktsetzung in der Fischereistrategie im Rahmen der künftigen, an Cotonou anschließenden Beziehungen zu den AKP-Staaten des pazifischen Raums regional ausgerichtet sein und dazu dienen sollte, die Stellung und die Bedeutung der EU in der Region des westlichen und mittleren Pazifik zu stärken;
3. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Strategie im 11. EEF berücksichtigt wird und dabei auch die Möglichkeit in Betracht gezogen wird, den Anteil der sektorspezifischen, auf die Bedürfnisse der vom Fischfang lebenden Gemeinden ausgerichteten Hilfe (sowie den Beitrag zur Verbesserung der Ernährungssicherheit vor Ort) aufzustocken und Fischereiinfrastruktur zur Anlandung und Verarbeitung der Fänge vor Ort aufzubauen, da die Fischerei eine der Haupteinnahmequellen der Region ist;
4. begrüßt, dass die EU-Delegation in Fidschi unlängst Personal für Fischereiangelegenheiten erhalten hat, und hofft, dass dies dazu beitragen wird, dass im Bereich Fischerei auf Sachverständigenebene eine dauerhafte Verbindung zu den Ländern der Region entsteht;
5. fordert darüber hinaus, dass Maßnahmen der Entwicklungshilfe gemäß dem „Cairns Compact“ vom August 2009 mit anderen Akteuren in der Region besser abgestimmt werden und einander besser ergänzen; begrüßt, dass am 12. Juni 2012 das zweite Ministertreffen EU-PIF (Forum der pazifischen Inseln) stattgefunden hat, das zur Stärkung des politischen Dialogs zwischen der EU und dem Pazifikraum, insbesondere in den Bereichen Fischerei und Entwicklung, beigetragen und damit die Grundlage dafür geschaffen hat, dass die in diesem Bereich von der Union und den Ländern in der Region getroffenen Maßnahmen künftig besser greifen;
6. weist mit Nachdruck darauf hin, dass in Zusammenarbeit mit den Pazifik-Staaten dafür gesorgt werden muss, dass Hochseeflotten einen Beitrag zur Senkung des Befischungsdrucks auf die tropischen Thunfischbestände leisten, unter anderem, indem die Sterblichkeit der Jungfische des Großaugenthuns erheblich gesenkt wird, da dieser Bestand für die Region wirtschaftlich von großer Bedeutung ist und derzeit überfischt wird;
Fischereistrategie
A. Kurzfristig:
7. hebt hervor, dass eine Fischereistrategie für den westlichen und mittleren Pazifik aufgestellt werden muss, da die Region für die Fischerei und aufgrund ihres Werts für die EU-Flotte, den Markt der EU und die Fischverarbeitungsindustrie von Bedeutung ist, und dass Rechtssicherheit für die Schiffe in der Region geschaffen werden muss;
8. weist darauf hin, dass die Strategie, die die EU im Rahmen der partnerschaftlichen Fischereiabkommen verfolgt hat, um Zugang zu Ressourcen in den AWZ der Länder dieser Region zu erhalten, nur im Fall von Kiribati erfolgreich war, und ist der Auffassung, dass zur Wiederbelebung und Konsolidierung der Abkommen ein neuer Rahmen für enge, nutzbringende Beziehungen zwischen den jeweiligen Vertragsparteien geschaffen werden muss;
9. ist der Auffassung, dass ein Teil des Problems darin besteht, dass die EU erfolglose Verhandlungen über Abkommen mit den Staaten des westlichen Pazifik – wo sich die AWZ der Salomonen und der Föderierten Staaten von Mikronesien befinden – geführt hat, statt ihre Bemühungen auf den mittleren Pazifik auszurichten, wo traditionell der Schwerpunkt der Tätigkeiten der EU-Ringwadenflotte liegt;
10. begrüßt, dass die Kommission die Ex-ante-Bewertungen zur Aufnahme von Verhandlungen über partnerschaftliche Fischereiabkommen mit den Cook-Inseln und Tuvalu abgeschlossen hat, und dass die Absichtserklärungen unterzeichnet worden sind, die die Voraussetzung für die Beantragung der betreffenden Verhandlungsmandate beim Rat sind;
11. ist der Auffassung, dass dieser neue Ansatz bei den Verhandlungen, vor allem in Bezug auf die Befischung weit wandernder Arten, eher dem vom Europäischen Parlament mehrfach geforderten regionalen Ansatz entspricht; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der WCPFC im Falle von Verhandlungen mit den PNA und anderen AKP-Staaten des pazifischen Raums eingehalten werden;
12. stellt fest, dass das Konzept der EU für den pazifischen Raum darauf abzielen sollte, dass Entwicklungsländer und vor allem kleine Inselentwicklungsländer in ihrem Bestreben unterstützt werden, sich einen größeren Anteil der Erträge aus der nachhaltigen Nutzung gebietsübergreifender und weit wandernder Fischbestände zu sichern, und dass die regionalen Bemühungen um eine nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Fischbestände gefördert werden, wie es von der Überprüfungskonferenz des VN-Übereinkommens über Fischbestände (UNFSA) gefordert wird;
13. ist besorgt über die IUU-Fischerei in dem Gebiet; vertritt die Auffassung, dass trotz einiger Verbesserungen im Fischereimanagement, die es zur Kenntnis genommen hat, die erzielten Fortschritte – vor allem, was die Einführung grundlegender Instrumente zur Bekämpfung der IUU-Fischerei betrifft – nicht ausreichen;
14. fordert die Kommission auf, eine konkrete Bezugnahme auf die IUU-Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in die Bestimmungen der mit den Staaten des Pazifikraums ausgehandelten WPA aufzunehmen;
15. fordert die AKP-Staaten auf, weiterhin aktiv in den RFO mitzuwirken und die Bürgergesellschaft, Verbände und Berufsverbände regelmäßig über die im Bereich der Fischerei getroffenen Entscheidungen zu unterrichten;
B. Mittelfristig
16. fordert die Kommission auf, in Bezug auf den Zugang der EU-Flotte zu den AWZ der Länder dieser Region die Aufstellung einer längerfristigen Strategie vorzusehen, die sich auf ein mit der FFA ausgehandeltes regionales Rahmenabkommen zwischen der EU und den Ländern des westlichen und mittleren Pazifik stützt, das vor allem auf die folgenden Aspekte ausgerichtet ist:
a)
Das Abkommen sollte die allgemeinen Modalitäten für den Zugang der EU-Flotte zu den Gebieten enthalten; im Rahmen der bilateralen partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit den einzelnen Ländern werden diese Modalitäten dann genauer festgelegt.
b)
In dem Abkommen sollten transparente, vor allem auf die Bekämpfung der IUU-Fischerei ausgerichtete Regelungsstrukturen vorgesehen und die einzusetzenden Instrumente, wie Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen, festgelegt sein.
c)
Sofern mit entsprechenden Maßnahmen sichergestellt wird, dass das Schiffsortungssystem (VDS) transparent ist und in Bezug auf seine Wirksamkeit und die Umsetzung dieses Systems durch die Vertragsparteien Verbesserungen erzielt werden, sollte sich das Abkommen auf das VDS stützen; mit dem Abkommen sollte sichergestellt werden, dass das VDS den besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen entspricht.
d)
Bei der Aushandlung des Abkommens sollte erörtert werden, wie die durch den EEF bereitgestellte Entwicklungshilfe für die Region über die FFA weitergeleitet werden könnte, denn in den AKP-Staaten des pazifischen Raums fehlen die personellen und technischen Voraussetzungen für einen entsprechenden Einsatz dieser Mittel;
17. hebt hervor, dass die Schlussphase dieses Prozesses schwerpunktmäßig auf die Region ausgerichtet sein sollte, das heißt, es sollte ein multilaterales partnerschaftliches Fischereiabkommen mit den Unterzeichnerstaaten der WPA geschlossen werden, in dessen Rahmen der Unionsflotte Zugang zu den AWZ der betreffenden Länder gewährt wird;
18. ist der Ansicht, dass die Kommission dieser fischereipolitischen Strategie für den pazifischen Raum sowie den Besonderheiten der Inselstaaten Rechnung tragen sollte, wenn die Überarbeitung des Abkommens von Cotonou ansteht;
19. hebt hervor, dass das Europäische Parlament nach den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der EU entsprechend in die Vorbereitung und Aushandlung sowie in die langfristige Überwachung und Bewertung bilateraler Abkommen einbezogen werden muss; fordert mit Nachdruck, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 10 AEUV in allen Phasen des Verfahrens im Zusammenhang mit partnerschaftlichen Fischereiabkommen umgehend und umfassend sowie gleichberechtigt mit dem Rat informiert wird; ist nach wie vor davon überzeugt, dass das Europäische Parlament bei den in den Fischereiabkommen vorgesehenen Tagungen des Gemischten Ausschusses durch Beobachter vertreten sein sollte; fordert nachdrücklich, dass an diesen Tagungen auch Vertreter der Bürgergesellschaft sowie Vertreter der Fischerei aus den EU-Mitgliedstaaten und den Drittländern als Beobachter teilnehmen sollten;
o o o
20. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Bericht dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln.