Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2013 zu Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit (2013/2676(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. Dezember 2012 zur Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit in Indien(1), vom 17. Januar 2013 zur Gewalt gegen Frauen in Indien(2), vom 1. Februar 2007 zur Lage der Menschenrechte der Dalits in Indien(3) und vom 18. April 2012 zu dem Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt und über die Politik der EU zu diesem Thema, einschließlich der Auswirkungen für die strategische Menschenrechtspolitik der EU(4),
– unter Hinweis auf die internationalen Menschenrechtskonventionen, einschließlich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) und der Allgemeinen Empfehlung Nr. 29 des Ausschusses für die Beseitigung der Rassendiskriminierung,
– unter Hinweis auf den durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen veröffentlichten Entwurf der Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen für die wirksame Beseitigung von Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung(5),
– unter Hinweis auf die schweren Bedenken sowie die Anmerkungen und Empfehlungen der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Bezug auf Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit,
– unter Hinweis auf die vor kurzem von den Vertragsorganen der Vereinten Nationen und von Mandatsträgern der Sonderverfahren der Vereinten Nationen abgegebenen Empfehlungen zum Thema Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit,
– unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters für zeitgenössische Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz vom 24. Mai 2011(6) sowie auf die Berichte über die allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen von Ländern mit Kastensystem,
– unter Hinweis auf die Studie des Europäischen Parlaments mit dem Titel „A human rights and poverty review: EU action in addressing caste-based discrimination“ (Eine Bewertung von Menschenrechten und Armut: Maßnahmen der EU zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit),
– unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission betreffend Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit (O-000091/2013 – B7-0507/2013),
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Begriff Kaste für einen sozio‑religiösen Zusammenhang steht, zumal kastenlose Personen in Asien automatisch als „unrein“ und „unberührbar“ gelten, dass er jedoch im weiteren Sinne auch ein System der strengen sozialen Schichtung in hierarchisch geordnete Gruppen, die sich aus der Abstammung und dem Beruf herleitet, bezeichnet; in der Erwägung, dass die Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung – wie die von den Vereinten Nationen bevorzugte, umfassendere Bezeichnung lautet – eine Form der Diskriminierung ist, die durch internationale Vorschriften zu Menschenrechten verboten ist, wie aus folgenden Übereinkommen hervorgeht: der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dem Übereinkommen 111 der Internationalen Arbeitsorganisation;
B. in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Rassismus, Githu Muigai, im Juni 2011 betont hat, dass keine Hierarchie der verschiedenen Ausprägungen von Diskriminierung erstellt werden darf, auch wenn sie sich je nach historischem, geografischem und kulturellem Hintergrund in Art und Ausmaß unterscheiden, einschließlich in Bezug auf die Gemeinschaft der Roma in Europa und die Opfer des Kastensystems in Afrika, Asien und dem Nahen Osten;
C. in der Erwägung, dass Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit nach wie vor weit verbreitet ist und schätzungsweise 260 Millionen Menschen weltweit von Diskriminierung betroffen sind, obwohl die Regierungen einiger Staaten mit Kastensystem Maßnahmen zum verfassungs- und gesetzmäßigen Schutz sowie Sondermaßnahmen gegen Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit und gegen Unberührbarkeit eingeleitet haben;
D. in der Erwägung, dass Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit in zahlreichen Ländern weltweit in Erscheinung tritt, wobei die meisten Opfer in Südasien zu finden sind; in der Erwägung, dass es jedoch auch in anderen Gebieten wie Afrika und dem Nahen Osten sowie in der Diaspora eine starke Konzentration von Diskriminierungsopfern gibt;
E. in der Erwägung, dass die Tatsache, dass Rechtsvorschriften und Maßnahmen nicht umgesetzt werden und es an wirksamen Hilfsmitteln und effizient arbeitenden staatlichen Institutionen – einschließlich der Justiz- und der Polizeibehörden – mangelt, nach wie vor das größte Hindernis für die Beseitigung der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit darstellt;
F. in der Erwägung, dass in vielen betroffenen Ländern dem Bedarf an detaillierten Daten und an spezifischen Rechtsvorschriften und Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit nicht entsprochen wird;
G. in der Erwägung, dass Angehörige bestimmter Kasten trotz der Bemühungen von Regierungen und zunehmend auch von einigen internationalen Organisationen nach wie vor von schwerwiegenden Formen der sozialen Ausgrenzung, der Armut, der Gewalt, der Segregation sowie der körperlichen und verbalen Gewalt betroffen sind, die auf Vorurteilen und einem Konzept der Reinheit bzw. Unreinheit beruhen;
H. in der Erwägung, dass die Praktiken der Unberührbarkeit nach wie vor weit verbreitet sind und inzwischen moderne Formen annehmen; in der Erwägung, dass die betroffenen Gemeinschaften Einschränkungen bei der politischen Beteiligung ausgesetzt sind und auf dem Arbeitsmarkt in hohem Maße diskriminiert werden;
I. in der Erwägung, dass in einigen Ländern, beispielsweise in Indien, staatlich angeordnete Fördermaßnahmen zwar bis zu einem gewissen Grad zu der Eingliederung der Dalits in den öffentlichen Sektor beigetragen haben, der Mangel an Schutzmaßnahmen gegen Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und im Privatsektor jedoch zu weiterer Ausgrenzung und zunehmender Ungleichheit führt;
J. in der Erwägung, dass Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation zufolge die überwältigende Mehrheit der Opfer von Schuldknechtschaft in Südasien aus registrierten Kasten und registrierten Stämmen kommt; in der Erwägung, dass Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft besonders in der Landwirtschaft sowie in der Bergbau- und der Textilindustrie verbreitet sind, die zahlreiche multinationale und europäische Unternehmen beliefern;
K. in der Erwägung, dass Nichtdiskriminierung auf dem Arbeitsmarkt zu den vier grundlegenden Arbeitsrechten gehört und in internationalen Leitlinien und Rahmenwerken für Unternehmen niedergelegt ist, wie beispielsweise den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, den OECD‑Leitsätzen und dem Leitfaden ISO 26000 zur gesellschaftlichen Verantwortung, in dem Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit als schwere Form der Diskriminierung genannt wird;
L. in der Erwägung, dass die Regierungen und die Verwaltung von Ländern mit Kastensystem nachdrücklich dazu aufgefordert sind, den Entwurf der Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen für die wirksame Beseitigung von Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung zur Kenntnis zu nehmen, die Maßnahmen, die zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit notwendig sind, zu treffen und Umsetzungsmängel auf föderaler, staatlicher, regionaler und lokaler Ebene zu beseitigen und spezifische Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Dalits und anderer Gruppen, die in ähnlicher Weise vom Kastenwesen betroffen sind, umzusetzen oder zu ändern oder entsprechende Vorschläge vorzulegen;
1. verurteilt die andauernden Verletzungen der Menschenrechte von Personen, die der Kastenhierarchie ausgesetzt sind und aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit diskriminiert werden, einschließlich der Verweigerung der Gleichbehandlung und des Zugangs zur Justiz und zum Arbeitsmarkt, fortgesetzter Segregation und kastenbedingter Hindernisse bei der Inanspruchnahme grundlegender Menschenrechte und Fortschritten in der Entwicklung;
2. ist der Auffassung, dass in Ausweisdokumenten keine Angaben zur Kastenzugehörigkeit enthalten sein sollten, da dies den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der sozialen Mobilität entgegenstehen würde;
3. begrüßt den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Rassismus, Githu Muigai, und betont, dass allen Opfern von Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit weltweit ein einheitliches Maß an Aufmerksamkeit und Schutz zuteilwerden sollte; betont im weiteren Sinne, dass allen Ausprägungen des Rassismus und der Diskriminierung auch in Europa mit dem gleichen Nachdruck und der gleichen Entschlossenheit begegnet werden sollte;
4. äußert seine tiefe Besorgnis darüber, dass die soziale Ausgrenzung der Dalits und in ähnlicher Weise betroffener Gemeinschaften zu großer Armut innerhalb der betroffenen Bevölkerungsgruppen sowie zu der Ausgrenzung von bzw. verringerter Teilhabe an Entwicklungsprozessen führt; betont darüber hinaus, dass diese soziale Ausgrenzung eine Beteiligung dieser Gruppen an politischen Entscheidungs- und Gestaltungsprozessen sowie eine sinnvolle Teilhabe am öffentlichen und zivilen Leben verhindert;
5. ist nach wie vor beunruhigt über die konstant hohe Zahl zur Anzeige gebrachter Fälle von Grausamkeiten und die entsprechende Dunkelziffer, über Praktiken der Unberührbarkeit in Ländern mit Kastensystem, darunter auch in Indien, und darüber, dass Menschen, die Verbrechen gegen die Dalits und andere durch die Kastenzugehörigkeit motivierte Menschenrechtsverletzungen begehen, häufig straffrei bleiben; weist erneut darauf hin, dass diese Art der Diskriminierung in bestimmten Ländern von hohen Regierungsangehörigen begangen wird;
6. äußert erneut seine tiefe Besorgnis über die Gewalttaten, denen Dalit‑Frauen sowie andere Frauen, die in ähnlicher Weise betroffenen Gemeinschaften in Gesellschaften mit Kastensystem angehören, ausgesetzt sind und die häufig keine Anzeige erstatten, weil sie fürchten, damit ihre persönliche Sicherheit zu gefährden und gesellschaftlich ausgegrenzt zu werden, sowie über die zahlreichen und sich überschneidenden Formen der Diskriminierung aufgrund der Kasten-, Geschlechts- oder Religionszugehörigkeit, denen Dalit‑Frauen sowie Frauen, die Minderheiten angehören, ausgesetzt sind, und die erzwungene Konvertierungen, Entführungen, Zwangsprostitution und sexuelle Gewalt durch Männer der dominierenden Kasten zur Folge haben;
7. betont, dass für die Zivilgesellschaft und für Menschenrechtsverteidiger, die mit Menschen arbeiten, die aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit diskriminiert werden, ein positives Umfeld geschaffen werden muss, damit sie keinen Gefahren ausgesetzt sind und ihre Arbeit nicht behindert, stigmatisiert oder eingeschränkt wird; betont, dass dieses Umfeld auch Zugang zu Finanzierungsmitteln, die Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen und eine Akkreditierung durch den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (Ecosoc) umfassen sollte;
8. fordert die EU auf, den Entwurf der Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen für die wirksame Beseitigung von Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung als grundlegendes Rahmenwerk für die Beseitigung der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit zu fördern und auf seine Verabschiedung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hinzuarbeiten;
9. fordert die Kommission auf, die Kaste als besondere, im gesellschaftlich und/oder religiösen Kontext verankerte Form von Diskriminierung anzuerkennen, die gemeinsam mit anderen Ursachen für Diskriminierung – d. h. Ethnie, Rasse, Abstammung, Religion, Geschlecht oder Sexualität – im Rahmen der Anstrengungen der EU zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung angegangen werden muss; fordert die EU auf, von Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit betroffene Menschen in ihren Strategien und Programmen als gesonderte Gruppe zu berücksichtigen;
10. fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) ausdrücklich auf, die Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit in die Rechtsvorschriften, Maßnahmen und Programmplanungsdokumente der EU aufzunehmen und operative Richtlinien für ihre Umsetzung anzunehmen; fordert den EAD auf, die bestehenden Instrumente zur Überwachung und Bewertung auszuweiten, damit die Auswirkungen der von der EU ergriffenen Maßnahmen auf die Lage der von dieser Form der Diskriminierung betroffenen Menschen wirksam bewertet werden können;
11. empfiehlt der EU, die Auswirkungen von Handels- und/oder Investitionsvereinbarungen auf die von Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit betroffenen Bevölkerungsgruppen systematisch zu bewerten und diese Sachverhalte mit Vertretern der Industrie, Regierungsbehörden und einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft anzugehen;
12. fordert, dass die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit als menschenrechtsbezogene Fragestellung in zukünftige politische Maßnahmen, Strategien und Aktionspläne der EU zu den Menschenrechten aufgenommen wird;
13. fordert die Kommission auf, Entwicklungsprojekte stärker zu unterstützen, in deren Rahmen Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit als schwerwiegende und die Armut verschärfende Missachtung der Menschenrechte bekämpft wird, und diese Form der Diskriminierung bei allen Projekten zu berücksichtigen, die sich in den einschlägigen Ländern schwerpunktmäßig mit Bildung, Frauen, Zugang zur Justiz, politischer Teilhabe und Beschäftigung befassen;
14. fordert die Kommission auf, bei humanitären Krisen Konzepte zu entwickeln und umzusetzen, bei denen das Kastensystem berücksichtigt wird, und dafür Sorge zu tragen, dass alle Randgruppen – darunter Menschen, die unter Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit leiden – humanitäre Hilfe erhalten;
15. fordert die EU nachdrücklich auf, die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit bei den Regierungen der betroffenen Staaten im Rahmen von bilateralen Gipfeltreffen und anderen internationalen Zusammenkünften auf höchster Ebene zu thematisieren;
16. fordert den EAD auf, seine Maßnahmen zu intensivieren und die Menschenrechtsdialoge zu vertiefen und zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit gemeinsame Initiativen mit den Regierungen von Staaten, in denen vom Kastenwesen betroffene Gemeinschaften den so genannten Praktiken der Unberührbarkeit ausgesetzt sind, wie beispielsweise Indien, Nepal, Pakistan, Bangladesch und Sri Lanka, zu fördern, und generell die Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung, die in verschiedenen Ländern, darunter auch der Jemen, Mauretanien, Nigeria, Senegal und Somalia, in Erscheinung tritt, zu bekämpfen; weist erneut darauf hin, dass Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit in Abkommen, die mit vielen dieser Staaten geschlossen wurden, nicht erwähnt wird;
17. fordert die Kommission und den EAD auf, gegebenenfalls in alle Handels- und Assoziierungsabkommen eine Klausel zu Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit aufzunehmen;
18. empfiehlt der EU, die Anwendung nichtdiskriminierender und inklusiver Strategien sowie Verfahren bei der Abwicklung von Geschäften mit vom Kastenwesen betroffenen Ländern zu fördern, wobei auf dem Arbeitsmarkt und im Privatsektor u. a. Fördermaßnahmen für Dalits und für Menschen, die in ähnlicher Weise vom Kastenwesen betroffen sind, vorzusehen sind;
19. fordert die EU auf, die Zivilgesellschaft regelmäßig auf breiter Ebene zu Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit zu konsultieren und Organisationen der Zivilgesellschaft mit angemessenen Mitteln für die Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit auszustatten;
20. fordert die EU auf, für die Zeit nach 2015 eine Entwicklungsagenda zu fördern, in der die Thematik der Kasten berücksichtigt wird und die als grundlegendes und messbares Ziel die Verringerung der Ungleichheiten enthält, die auf der Kastenzugehörigkeit beruhen oder durch diese verstärkt werden, wobei dafür Sorge getragen werden muss, dass die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit ausdrücklich als bedeutender struktureller Auslöser von Armut und als grundlegende Ursache struktureller Ungleichheiten angegangen wird;
21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.