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Verfahren : 2011/0460(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0211/2013

Eingereichte Texte :

A7-0211/2013

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 19/11/2013 - 8.14
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0468

Angenommene Texte
PDF 414kWORD 31k
Dienstag, 19. November 2013 - Straßburg
Zusätzliches Forschungsprogramm für das ITER-Projekt (2014-2018) *
P7_TA(2013)0468A7-0211/2013

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein zusätzliches Forschungsprogramm für das ITER-Projekt (2014-2018) (COM(2011)0931 – C7-0032/2012 – 2011/0460(NLE))

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2011)0931),

–  gestützt auf Artikel 7 des Euratom-Vertrags,

–  gestützt auf das Ersuchen des Rates um Stellungnahme (C7–0032/2012),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0211/2013),

A.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft nach wie vor nicht berechtigt ist, als Gesetzgebungsorgan auf europäischer Ebene mitzuentscheiden,

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung -1 (neu)

(-1) Das Bekenntnis der Union zum Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (das „ITER-Übereinkommen“) wird bekräftigt.

__________________

1 ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 62.
Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 1
(1)   Das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („ITER-Übereinkommen”) wurde am 21. November 2006 von der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), der Volksrepublik China, der Republik Indien, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet. Mit dem ITER-Übereinkommen wird die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation („ITER-Organisation“) gegründet, die umfassend für den Bau, den Betrieb, die Nutzung und die Deaktivierung der ITER-Anlagen verantwortlich ist.
(1)   Das ITER-Übereinkommen wurde am 21. November 2006 von der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), der Volksrepublik China, der Republik Indien, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet. Mit dem ITER-Übereinkommen wird die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation („ITER-Organisation“) gegründet, die umfassend für den Bau, den Betrieb, die Nutzung und die Deaktivierung der ITER-Anlagen verantwortlich ist.
Abänderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3
(3)  Im Rahmen der Verhandlungen, mit denen die Unterstützung der anderen ITER-Parteien für einen ITER-Standort in Europa gewonnen werden sollte, wurde 2007 das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung abgeschlossen, in dem ergänzende gemeinsame Fusionsforschungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet Japans festgelegt wurden, um den raschen Beginn des ITER-Betriebs bei hoher Leistung sicherzustellen. Die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem ITER werden durch das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie verwaltet. Die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts werden im Wesentlichen durch Sachleistungen einiger Mitglieder des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie unterstützt, der Rest des Euratom-Beitrags wird vom Euratom-Budget getragen.
(3)  Im Rahmen der Verhandlungen, mit denen die Unterstützung der anderen ITER-Parteien für einen ITER-Standort in Europa gewonnen werden sollte, wurde 2007 das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung abgeschlossen, in dem ergänzende gemeinsame Fusionsforschungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet Japans festgelegt wurden, um den raschen Beginn des ITER-Betriebs bei hoher Leistung sicherzustellen. Die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem ITER werden durch das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie verwaltet. Die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts werden im Wesentlichen durch Sachleistungen einiger Mitglieder des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie unterstützt, der Rest des Euratom-Beitrags wird vom Euratom-Budget getragen. Im Dokument des European Fusion Development Agreements (EFDA) von 2012 mit dem Titel "Fusion Electricity - Roadmap to the Realisation of Fusion Energy" (im Folgenden "EFDA-Fahrplan für die Nutzung der Kernfusion von 2012") wird festgestellt, dass für zentrale Vorhaben sowie für Forschung und Entwicklung in den Kernbereichen eine kontinuierliche finanzielle Unterstützung vorgesehen werden muss, bis der ITER in Betrieb genommen wird, damit Lösungen für die wissenschaftlichen und technologischen Probleme auf dem Weg zur Nutzung der Fusionsenergie gefunden werden können.
Abänderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5
(5)  Die Kommission schlug in ihrer Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ vor, das ITER-Projekt nach 2013 außerhalb des MFF zu finanzieren. Daher sollte für den Zeitraum 2014-2018 ein zusätzliches Forschungsprogramm für das ITER-Projekt eingerichtet werden.
(5)  Das ITER-Projekt sollte durch fristgemäße Erfüllung der für den Bau der Anlage und deren Nutzung festgelegten Zielvorgaben eine Konsolidierung der Führungsposition der Union auf dem Gebiet der Kernfusion bewirken.
Abänderung 5
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6
(6)   Das zusätzliche Forschungsprogramm für das ITER-Projekt sollte durch Beiträge der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Abrufsatzes finanziert werden, der auf das Bruttonationaleinkommen (BNE) der einzelnen Mitgliedstaaten angewendet wird und dem Satz entspricht, der für die Berechnung der BNE-Eigenmittelbeiträge zum Gesamthaushalt der Europäischen Union vorgegeben ist. Diese Beiträge werden zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geleistet und dem Programm zugewiesen. Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, sollten ebenfalls einen Beitrag zu dem Programm leisten können.
(6)   Das ITER-Projekt kann, da es sich um ein wissenschaftliches Vorhaben handelt, aber auch aufgrund seiner Größenordnung und der bestehenden technologischen Risiken, trotz der Kosteneindämmungsmaßnahmen, die weiter zur Anwendung kommen sollten, weiterhin Kostenüberschreitungen verursachen. Kostenüberschreitungen, bei denen der in Artikel 2 festgelegte Höchstbetrag überschritten wird, sollten keinen Einfluss auf andere aus dem Haushaltsplan der Union finanzierte Projekte haben, vor allem dürfen sie sich nicht auf über den Forschungsetat finanzierte Vorhaben unter der Rubrik 1A (Horizont 2020) auswirken; sie sollten gegebenenfalls durch zusätzliche Mittel in Überschreitung der Obergrenzen finanziert werden. Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, sollten ebenfalls einen Beitrag zu dem zusätzlichen Forschungsprogramm leisten können.
Abänderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 7 a (neu)

(7a)  Das Europäische Parlament und der Rat sollten vereinbaren, dass eine Zurückstellung von Zahlungen oder eine Übertragung nicht verwendeter Zahlungsermächtigungen im Zusammenhang mit dem ITER-Projekt auf das folgende Haushaltsjahr vermieden werden sollte, und sie sollten sich zur Zusammenarbeit verpflichten, um eine solche Situation zu vermeiden.
Abänderung 7
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8 a (neu)

(8a)  Gemäß den Schwerpunkten, die im EFDA-Fahrplan für die Nutzung der Kernfusion von 2012 vorgeschlagen werden, sollte das JET-Projekt (Joint European Torus) bei der Energiewende eine zentrale Rolle spielen.
Abänderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 – Absatz 1
Das Programm wird durch einen Höchstbeitrag von 2 573 Mio. EUR (in jeweiligen Preisen) gemäß Artikel 3 finanziert.
Das Programm wird in Überschreitung der Obergrenzen des "MFR", das heißt außerhalb der Rubrik 1A, durch einen Höchstbeitrag von 2 573 Mio. EUR (in jeweiligen Preisen) finanziert, der neben dem Haushalt für das Rahmenprogramm Horizont 2020, das Euratom-Rahmenprogramm oder andere Unionsprogramme zusätzlich zur Verfügung steht, wobei die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates uneingeschränkt gewahrt bleiben. Deshalb sollten die Mittel zur Finanzierung des Programms so bemessen sein, dass das Programm von der EU umgesetzt werden kann; gleichzeitig wird in dem MFR für die Beiträge aus dem EU-Haushalt im Zeitraum 2014-2018 ein zweckgebundener Höchstbetrag festgelegt. Kostenüberschreitungen, bei denen dieser Höchstbetrag überschritten wird, haben keinen Einfluss auf andere aus dem Haushaltsplan der Union finanzierte Projekte und werden gegebenenfalls durch zusätzliche Mittel in Überschreitung der Obergrenzen finanziert.
Abänderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3
Das Programm wird durch Beiträge der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Abrufsatzes finanziert, der auf das Bruttonationaleinkommen (BNE) der einzelnen Mitgliedstaaten angewendet wird und dem Satz entspricht, der für die Berechnung der BNE-Eigenmittelbeiträge zum Gesamthaushalt der Europäischen Union vorgegeben ist. Diese Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen des Programms im Einklang mit [Artikel XX der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates [Neue Haushaltsordnung]].
Das Programm wird aus Eigenmitteln der Union finanziert.
Abänderung 10
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 – Absatz 1
Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind („assoziierte Länder“), können ebenfalls einen Beitrag zu dem Programm leisten.
Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind („assoziierte Länder“), können einen Beitrag zu dem Programm leisten.
Abänderung 11
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Stellungnahme bis zum 30. Juni 2016 einen Halbzeitbericht, in dem sie die Fortschritte im Rahmen des Programms einschätzt.
Abänderung 12
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 6 – Absatz 1
1.   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.
1.   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten oder Fehlern – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Die Kommission leitet außerdem geeignete Maßnahmen in die Wege, um eine angemessene Risikokontrolle und die Vermeidung von Kostenüberschreitungen zu gewährleisten.
Abänderung 13
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 6 – Absatz 2
2.   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und sonstigen Dritten, die Unionsmittel aus diesem Beschluss erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
2.   Das Europäische Parlament, die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und sonstigen Dritten, die Unionsmittel aus diesem Beschluss erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Angesichts der Größenordnung und der schwerwiegenden Mängel des ITER-Projekts in der Vergangenheit ist eine genaue Überwachung durch das Europäische Parlament in seiner Eigenschaft als Haushalts- und Entlastungsbehörde erforderlich, und die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament regelmäßig über den Verlauf des Programms, vor allem hinsichtlich der Kostenentwicklung und der Einhaltung des Zeitplans.
Abänderung 14
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden an das Europäische Parlament übermittelt.
Abänderung 15
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Wissenschaftliches und technologisches Ziel – Absatz 2
Im Rahmen der Strategie zur Verwirklichung dieses Ziels ist die erste Priorität der Bau des ITER (einer Versuchsanlage in großem Maßstab, mit der die wissenschaftliche und technische Durchführbarkeit der Erzeugung von Fusionsenergie demonstriert wird); im Anschluss daran soll ein Demonstrations-Fusionskraftwerk gebaut werden.
Im Rahmen der Strategie zur Verwirklichung dieses Ziels ist die erste Priorität der Bau des ITER (einer Versuchsanlage in großem Maßstab, mit der die wissenschaftliche und technische Durchführbarkeit der Erzeugung von Fusionsenergie demonstriert wird); im Anschluss daran soll ein Demonstrations-Fusionskraftwerk gebaut werden. Die im EFDA-Fahrplan von 2012 für die Nutzung der Kernfusion vorgeschlagenen Schwerpunkte sollten berücksichtigt werden, damit der ITER tatsächlich einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende leistet.
Abänderung 16
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Wissenschaftliches und technologisches Ziel – Absatz 2 a (neu)

Bis 2050 muss nachweislich eine wettbewerbsfähige Stromerzeugung sichergestellt sein. Im Interesse dieser Zielsetzung überprüft die Kommission das Programm regelmäßig und erstellt alljährlich einen Fortschrittsbericht zu den physikalischen, technologischen, finanziellen und sicherheitsbezogenen Herausforderungen. Im Rahmen des Berichts muss die Kommission – neben einem Notfallplan, in dem die an den Vorzügen, Gefahren und Kosten der Verwirklichung der kommerziellen Ziele der Kernfusion ausgerichteten Schwerpunkte angegeben sind – eine Analyse der Faktoren mit möglichen Auswirkungen auf die drei Hauptphasen vorlegen. Die Kommission muss prüfen, ob ein Frühwarnsystem zur Erkennung von Risiken und zu deren beschleunigter Eindämmung eingerichtet werden muss.
Abänderung 17
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Begründung – Absatz 1
Die Kernfusion verfügt über das Potenzial, in einigen Jahrzehnten einen bedeutenden Beitrag zu einer nachhaltigen und sicheren Energieversorgung der Union zu leisten. Ist man bei der Entwicklung der Fusionstechnologie erfolgreich, könnte sichere, nachhaltig produzierte und umweltfreundliche Energie bereitgestellt werden.
Die Kernfusion verfügt über das Potenzial, in einigen Jahrzehnten einen bedeutenden Beitrag zu einer nachhaltigen und sicheren Energieversorgung der Union zu leisten. Ist man bei der Entwicklung der Fusionstechnologie erfolgreich, könnte sichere, nachhaltig produzierte und umweltfreundliche Energie bereitgestellt werden. Die Fusionsenergie nutzbar zu machen, ist eine vielversprechende Zielsetzung, stellt aber auch eine große Herausforderung dar, da noch einige physikalische und technische Fragen zu lösen sind, bevor die Nutzbarkeit der Kernfusion als Energiequelle demonstriert werden kann. Um optimal auf diese Herausforderungen reagieren zu können, muss die Union alles in ihrer Macht stehende unternehmen, um die Arbeit an der JET-Anlage und deren Nutzung voranzubringen und damit zur Schließung von Wissenslücken und Erweiterung des Erfahrungsschatzes beizutragen.
Abänderung 18
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Tätigkeiten – Absatz 2 – Buchstabe a
a)   Leistung des Euratom-Beitrags zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation, einschließlich der FuE-Tätigkeiten, die für die Entwicklung der Grundlagen für die Beschaffung der ITER-Komponenten und der ITER-Test-Blanket-Module erforderlich sind;
a)   Leistung des Euratom-Beitrags zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation, einschließlich der FuE-Tätigkeiten, die für die Entwicklung der Grundlagen für die Beschaffung der ITER-Komponenten und der ITER-Test-Blanket-Module erforderlich sind, und Empfehlung möglicher Verbesserungen an den Lenkungsstrukturen des Programms;
Abänderung 19
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Tätigkeiten – Absatz 2 – Buchstabe c
c)   gegebenenfalls sonstige Tätigkeiten zur Schaffung der Grundlagen für die Auslegung eines Demonstrationsreaktors und der damit zusammenhängenden Anlagen.
c)   gegebenenfalls sonstige Tätigkeiten zur Schaffung der Grundlagen für die Auslegung eines Demonstrationsreaktors und der damit zusammenhängenden Anlagen, vor allem jene, die grundlegend für die Lösung der Fragen sind, die im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb der Demonstrationsanlage noch bestehen. Dazu gehört auch, die fortgesetzte Nutzung der JET-Anlage sicherzustellen, bis der ITER voll funktionstüchtig ist. Standardlösungen müssen gefördert werden, sodass sie beim Bau kommerzieller Kraftwerke möglichst weitgehend wiederverwendet werden können.
Abänderung 20
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Tätigkeiten – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

ca)  Umsetzung einer Industriepolitik, die die Einbindung der Industrie, auch kleiner und mittlerer Unternehmen, fördert, sodass mehr Wettbewerb entsteht und ein europäisches System für das Zeitalter der Kernfusion vorbereitet wird.
Abänderung 21
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Tätigkeiten – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)

cb)  weitgehende und möglichst frühzeitige Einbeziehung der Industrie, auch entsprechend spezialisierter kleiner und mittlerer Unternehmen mit dem Ziel, zuverlässige Standardlösungen und –ausrüstungen zu entwickeln und zu validieren. Dadurch wird auch dazu beigetragen, dass das Programm im Rahmen des Budgets verwirklicht wird.
Abänderung 22
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Tätigkeiten – Absatz 2 – Buchstabe c c (neu)

cc)  Förderung der Versorgung mit Personal und Wissenschaftlern, die entsprechend qualifiziert und erfahren sind, da sie die Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung des Fusionsprojekts sind. In Verbindung mit der Anlaufphase des ITER sollte es konkrete Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Fusionsforschung und –technologie geben.
Abänderung 23
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang 1 – Tätigkeiten – Absatz 2 – Buchstabe c d (neu)

cd)  Aufbau eines Kommunikationsprogramms für Unionsbürger mit dem Ziel, die Bürger über diesen Bereich umfassend zu informieren und zu den Herausforderungen, Gefahren und Sicherheitsaspekten in Verbindung mit der Kernfusion zu konsultieren.
Abänderung 24
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Tätigkeiten – Absatz 4
Die detaillierten Arbeitsprogramme für die genannten Tätigkeiten werden jährlich vom Vorstand des gemeinsamen Unternehmens beschlossen.
Die detaillierten Arbeitsprogramme für die genannten Tätigkeiten werden jährlich vom Vorstand des gemeinsamen Unternehmens beschlossen und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mitgeteilt.
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