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Verfahren : 2011/0400(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0407/2012

Eingereichte Texte :

A7-0407/2012

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 19/11/2013 - 8.15
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0469

Angenommene Texte
PDF 549kWORD 70k
Dienstag, 19. November 2013 - Straßburg
Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung *
P7_TA(2013)0469A7-0407/2012

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (COM(2011)0812 – C7-0009/2012 – 2011/0400(NLE))

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2011)0812),

–  gestützt auf Artikel 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  in Kenntnis des Ersuchens des Rates um Stellungnahme (C7–0009/2012),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Rechtsausschusses (A7-0407/2012),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)   Durch die Unterstützung der Nuklearforschung wird das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Programm“) zu den Zielen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ beitragen, das mit der Verordnung ((EU) XX/XXXX vom [….]) (im Folgenden „Rahmenprogramm ‚Horizont 2020‘“) eingerichtet wurde, und die Umsetzung der Strategie „Europa 2020“ sowie die Verwirklichung und das Funktionieren des Europäischen Forschungsraums erleichtern.
(3)   Durch die Unterstützung der Nuklearforschung und von Innovationsexzellenz wird das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Programm“) zu den Zielen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ beitragen, das mit der Verordnung ((EU) Nr..../.... vom [….]) (im Folgenden „Rahmenprogramm ‚Horizont 2020‘“) eingerichtet wurde, die Umsetzung der Strategie „Europa 2020“ sowie die Verwirklichung und das Funktionieren des Europäischen Forschungsraums erleichtern und die Umsetzung des Strategieplans für Energietechnologie („SET-Plan“) fördern. Im Rahmen des Euratom-Programm sollten darüber hinaus verstärkt Strukturfonds zur Kernforschung genutzt werden und diese Fonds mit den Forschungsprioritäten der Gemeinschaft abgestimmt werden, ohne jedoch das Exzellenzprinzip zu beeinträchtigen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Aufgrund des Siebten Euratom-Rahmenprogramms (2007 - 2011) sind drei wichtige europäische Kooperationsinitiativen im Bereich der Nuklearwissenschaft und -technologie eingeleitet worden. Es handelt sich um die Technologieplattform „Nachhaltigkeit der Kernenergie“ (SNETP), die Technologieplattform „Verwirklichung der Endlagerung in geologischen Formationen“ (IGDTP) und die Multidisziplinäre europäische Niedrigdosis-Initiative (MELODI). Sowohl die SNETP als auch die IGDTP entsprechen den Zielen des SET-Plans.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)   Trotz der potenziellen Bedeutung der Kernenergie für die Energieversorgung und die wirtschaftliche Entwicklung darf nicht außer Acht gelassen werden, dass bei schweren nuklearen Unfällen die menschliche Gesundheit gefährdet sein kann. Daher muss im Euratom-Forschungs- und Ausbildungsprogramm der nuklearen Sicherheit und, wo erforderlich, den Sicherungsmaßnahmen größtmögliche Aufmerksamkeit zuteil werden. Alle Mitgliedstaaten verfügen über kerntechnische Anlagen oder nutzen radioaktives Material, insbesondere für medizinische Zwecke.
(4)   Trotz der potenziellen Bedeutung der Kernenergie für die Energieversorgung und die wirtschaftliche Entwicklung darf nicht außer Acht gelassen werden, dass schwere nukleare Unfälle, die Verbreitung von Kernwaffen und feindselige Handlungen, einschließlich Nuklearterrorismus, die menschliche Gesundheit gefährden können. Daher muss im Euratom-Programm der nuklearen Sicherheit und als Bestandteil der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle erforderlichenfalls den Sicherungsmaßnahmen größtmögliche Aufmerksamkeit zuteil werden. Außerdem sollten auch Drittländer, die an die Union grenzen, und grenzüberschreitende Aspekte der nuklearen Sicherheit beachtet werden, wodurch der Mehrwert der Union unterstrichen wird.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Die Europäische Industrieinitiative auf dem Gebiet der nachhaltigen Kernspaltung (ESNII) zielt darauf ab, bis 2040 Schnellneutronenreaktoren der vierten Generation (Gen-IV) mit geschlossenem Brennstoffkreislauf einzusetzen. Die Initiative umfasst drei wichtige Projekte: den Prototypen ASTRID (natriumgekühlt), die Demonstrationsanlage ALLEGRO (gasgekühlt) und die Technologie-Pilotanlage MYRRHA (bleigekühlt).
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Alle Mitgliedstaaten verfügen über kerntechnische Anlagen oder nutzen radioaktives Material, insbesondere für medizinische Zwecke. Daher hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2008 anerkannt, dass auch in Zukunft Bedarf an Kompetenzen im Nuklearbereich besteht, deren Verfügbarkeit insbesondere durch eine angemessene, auf Gemeinschaftsebene koordinierte Aus- und Fortbildung in Anbindung an die Forschung gewährleistet werden soll.
(5)   Alle Mitgliedstaaten verfügen über kerntechnische Anlagen oder nutzen radioaktives Material, insbesondere für medizinische Zwecke. Daher hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2008 anerkannt, dass auch in Zukunft Bedarf an Kompetenzen im Nuklearbereich besteht, deren Verfügbarkeit insbesondere durch eine angemessene Aus- und Fortbildung in Anbindung an die Forschung, sowie verbesserte Arbeitsbedingungen gewährleistet werden soll, die auf Gemeinschaftsebene koordiniert werden.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)   Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, sich am Bau des ITER und an seiner künftigen Nutzung zu beteiligen. Der Beitrag der Gemeinschaft wird durch das „europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie“ (im Folgenden „Fusion for Energy“) verwaltet, das mit der Ratsentscheidung vom 27. März 2007 geschaffen wurde.
(6)   Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, sich am Bau des ITER und an seiner künftigen Nutzung zu beteiligen. Der Beitrag der Gemeinschaft wird durch das „europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie“ (im Folgenden „Fusion for Energy“) verwaltet, das mit der Ratsentscheidung vom 27. März 2007 geschaffen wurde. Die Aktivitäten von Fusion for Energy, einschließlich ITER, müssen durch einen besonderen Rechtsakt geregelt werden, mit dem sichergestellt wird, dass die Finanzmittel für ITER aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) kommen, wobei für den aus dem Unionshaushalt zu leistenden Beitrag für die Jahre 2014–2018 ein zweckgebundener Höchstbetrag festzulegen ist.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Als Ergänzung zu weiteren Schwerpunkten der Union in den kommenden Jahrzehnten sollte der Rahmen für die Kernspaltungsforschung des Euratom Programms die bestehenden Zielsetzungen und Vorschläge der Union, wie zum Beispiel den SET-Plan und den „Energiefahrplan 2050“ unterstützen. Ferner sollte dieser Rahmen die ESNII fördern. Die Rahmenregelung sollte zudem im Rahmen des Möglichen umfassendere Vorschläge der Union in Bezug auf die Kooperation mit Drittländern ergänzen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)   Damit die Kernfusion zu einer glaubwürdigen Option für die Energiegewinnung im kommerziellen Maßstab wird, muss zunächst der Bau des ITER erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen und es muss mit seinem Betrieb begonnen werden. Ferner ist ein ehrgeiziger und gleichzeitig realistischer Fahrplan für die Stromgewinnung bis 2050 aufzustellen. Damit diese Ziele erreicht werden, muss das europäische Fusionsprogramm neu ausgerichtet werden. Der Schwerpunkt sollte stärker auf den Tätigkeiten zur Unterstützung des ITER liegen. Bei dieser Rationalisierung ist darauf zu achten, dass die Führungsrolle Europas in der Fusionsforschung nicht gefährdet wird.
(7)   Damit die Kernfusion zu einer glaubwürdigen Option für die Energiegewinnung im kommerziellen Maßstab wird, muss zunächst der Bau des ITER erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen und mit seinem Betrieb begonnen werden und müssen die Tätigkeiten bestehender zugehöriger und ergänzender Projekte wie beispielsweise des Joint European Torus (JET) weiterhin unterstützt werden. Ferner ist ein ehrgeiziger und gleichzeitig realistischer Fahrplan für die Stromgewinnung bis 2050 aufzustellen. Damit diese Ziele erreicht werden, muss das europäische Fusionsprogramm neu ausgerichtet werden. Der Schwerpunkt sollte stärker auf den Tätigkeiten zur Unterstützung des ITER einschließlich der umfassenden und transparenten Sicherstellung seiner Finanzierung im Rahmen des MFR liegen. Mit Sicherstellung der Förderung im Rahmen des MFR ist das Engagement der Gemeinschaft für den langfristigen Erfolg des Projektes und die Vermeidung eines exponentiellen Kostenanstiegs im Nachhinein gewährleistet. Der Erhalt der europäischen Führungsposition in der Fusionsforschung ist ein grundlegendes Ziel des Euratom-Programms.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)   Die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) sollte weiterhin unabhängige, auftraggeberorientierte wissenschaftliche und technologische Unterstützung für die Formulierung, Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Politik der Gemeinschaft bereitstellen, insbesondere im Bereich der Forschung und Ausbildung für Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich.
(8)   Die JRC sollte weiterhin unabhängige, auftraggeberorientierte wissenschaftliche und technologische Unterstützung für die Formulierung, Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Politik der Gemeinschaft sowie gegebenenfalls der internationalen Politik bereitstellen, insbesondere im Bereich der Forschung und Ausbildung für Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich. Dabei sollte sie den Leitlinien folgen, die die Unionsorgane insbesondere angesichts der Stresstests kerntechnischer Anlagen annehmen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)   Es ist zwar die Entscheidung der Mitgliedstaaten, ob sie die Kernenergie nutzen oder nicht; Aufgabe der Union ist es jedoch, im Interesse aller Mitgliedstaaten Rahmenbedingungen zu schaffen, die die gemeinsame Spitzenforschung, Wissenserwerb und Wissenserhalt im Bereich der Kernspaltungstechnologien unterstützen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der nuklearen Sicherheit, den Sicherungsmaßnahmen, dem Strahlenschutz und der Nichtverbreitung liegt. Hierfür sind unabhängige wissenschaftliche Erkenntnisse erforderlich, zu denen die JRC einen wichtigen Beitrag leisten kann. Die Kommission hat dies in ihrer Mitteilung „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“ anerkannt, in der sie ihre Absicht zum Ausdruck brachte, durch die JRC die wissenschaftlichen Grundlagen für politische Entscheidungen zu verbessern. Die JRC schlägt in diesem Zusammenhang vor, ihre Forschungsarbeiten zur nuklearen Sicherheit und zu nuklearen Sicherungsmaßnahmen an den politischen Prioritäten der Union auszurichten.
(10)   Es ist zwar die Entscheidung der Mitgliedstaaten, ob sie die Kernenergie nutzen oder nicht; Aufgabe der Union ist es jedoch, im Interesse aller Mitgliedstaaten Rahmenbedingungen zu schaffen, die die gemeinsame Spitzenforschung, den Wissenserwerb und Wissenserhalt im Bereich der Kernspaltungstechnologien, einschließlich im Bereich der neuen Generation von Kernspaltungsreaktoren, unterstützen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der nuklearen Sicherheit, den Sicherungsmaßnahmen, dem Strahlenschutz, einschließlich verbesserter Arbeitsbedingungen für Arbeitskräfte, die in direktem Kontakt mit nuklearem Material sind, der Stilllegung kerntechnischer Anlagen und der Nichtverbreitung liegt. Hierfür sind unabhängige wissenschaftliche Erkenntnisse erforderlich, zu denen die JRC einen wichtigen Beitrag leisten kann. Die Kommission hat dies in ihrer Mitteilung „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“ anerkannt, in der sie ihre Absicht zum Ausdruck brachte, durch die JRC die wissenschaftlichen Grundlagen für politische Entscheidungen zu verbessern. Die JRC schlägt in diesem Zusammenhang vor, ihre Forschungsarbeiten zur nuklearen Sicherheit und zu nuklearen Sicherungsmaßnahmen an den politischen Prioritäten der Union auszurichten. Konkret sollten sie bei diesen Arbeiten den Leitlinien folgen, die die Unionsorgane insbesondere angesichts der Stresstests kerntechnischer Anlagen annehmen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Da die europäischen Bürger im Zentrum aller Debatten auf Unionsebene stehen müssen, sollte das Europäische Parlament stärker in die Diskussionen und Entscheidungen im Rahmen des Euratom-Programms einbezogen werden.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)   Um die Beziehung zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zu vertiefen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wissenschaft zu stärken, sollte das Euratom-Programm das Engagement von Bürgern und Zivilgesellschaft in Fragen der Forschung und Innovation auf der Grundlage sachlicher Informationen fördern, indem es die wissenschaftliche Bildung und Ausbildung fördert, wissenschaftliche Erkenntnisse leichter zugänglich macht, verantwortungsvolle Forschungs- und Innovationspläne entwickelt, die den Bedenken und Erwartungen von Bürgern und Zivilgesellschaft Rechnung tragen, und indem es deren Beteiligung an Tätigkeiten des Euratom-Programms erleichtert.
(11)   Um die Beziehung zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zu vertiefen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wissenschaft zu stärken, sollte das Euratom-Programm das Engagement von Bürgern und Zivilgesellschaft in Fragen der Forschung und Innovation auf der Grundlage sachlicher Informationen fördern, indem es die wissenschaftliche Bildung und Ausbildung fördert, wissenschaftliche Erkenntnisse leichter zugänglich macht, verantwortungsvolle Forschungs- und Innovationspläne entwickelt, die den Bedenken und Erwartungen von Bürgern und Zivilgesellschaft Rechnung tragen, und indem es deren Beteiligung an Tätigkeiten des Euratom-Programms erleichtert. Dies sollte auch beinhalten, dass Laufbahnen in Wissenschaft und Forschung für die nächste Forschergeneration attraktiver gemacht werden, insbesondere wenn sie Bevölkerungsgruppen angehören, die in der Forschung unterrepräsentiert sind. Dieses fundierte Engagement der Bürger für Fragen im Zusammenhang mit dem Euratom-Programm erfordert, dass das Europäische Parlament, das die europäischen Bürger vertritt, stärker einbezogen wird.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)   Das Euratom-Programm sollte dazu beitragen, die Attraktivität des Berufs des Wissenschaftlers in der Union zu erhöhen. Der Europäischen Charta für Forscher und dem Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern sowie den anderen im Zusammenhang mit dem Europäischen Forschungsraum festgelegten Bezugsrahmen sollte angemessen Rechnung getragen werden, wobei ihr freiwilliger Charakter zu wahren ist.
(13)   Das Euratom-Programm sollte darauf abzielen, die Attraktivität des Berufs des Wissenschaftlers in der Union zu fördern, wobei als allgemeine Zielsetzung gelten sollte, dass die Sichtbarkeit der Wissenschaft in der Gesellschaft erhöht wird, aber auch der Mangel an Fachwissen in der Union und die Auswanderung von europäischen Fachkräften in Drittländer (Brain-Drain) vermieden werden. Da zurzeit ein hoher Wissenstand in der Union vorhanden ist, ist es von entscheidender Bedeutung, dass eine neue Generation von Kernforschern in alle Aspekte der Kernforschung unterwiesen wird. Das Euratom-Programm sollte zudem auf allen Ebenen darauf abzielen, einen EU-Mehrwert für alle, die sich an der Kernforschung beteiligen möchten, bereitzustellen. Der Europäischen Charta für Forscher und dem Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern sowie den anderen im Zusammenhang mit dem Europäischen Forschungsraum festgelegten Bezugsrahmen sollte angemessen Rechnung getragen werden, wobei ihr freiwilliger Charakter zu wahren ist.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)   Die vom Euratom-Programm unterstützten Forschungs- und Innovationstätigkeiten sollten die grundlegenden ethischen Prinzipien einhalten. Die Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik in den Naturwissenschaften und neuen Technologien sollten berücksichtigt werden. Die Forschungstätigkeiten sollten ferner Artikel 13 AEUV Rechnung tragen, indem die Verwendung von Tieren in der Forschung und bei Versuchen reduziert wird mit dem Ziel, sie letztendlich ganz durch Alternativen zu ersetzen. Bei allen Tätigkeiten sollte ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden.
(15)   Die vom Euratom-Programm unterstützten Forschungs- und Innovationstätigkeiten müssen ethische Prinzipien einhalten. Die Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik in den Naturwissenschaften und neuen Technologien sollten berücksichtigt werden. Die Forschungstätigkeiten sollten ferner Artikel 13 AEUV Rechnung tragen, indem die Verwendung von Tieren in der Forschung und bei Versuchen vermieden, reduziert und verbessert wird. Bei allen Tätigkeiten sollte ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Eine größere Wirkung sollte dadurch erreicht werden, dass im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften in zentralen Bereichen, in denen Forschung und Innovation zu den allgemeineren Zielen der Union im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit beitragen könnten, Mittel des Euratom-Programms und des Privatsektors zusammengeführt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen gelten.
(16)  Eine größere Wirkung sollte dadurch erreicht werden, dass im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften in zentralen Bereichen, in denen Forschung und Innovation zu den allgemeineren Zielen der Union im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit beitragen könnten, Mittel des Euratom-Programms und des Privatsektors zusammengeführt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) gelten. Die Notwendigkeit der verstärkten Inanspruchnahme verfügbarer Gemeinschaftsmittel durch KMU sollte für den Bereich der Kernforschung ebenso wie für andere Bereiche gelten. Das Euratom-Programm sollte KMU in allen Phasen der Innovationskette und besonders bei marktnahen Tätigkeiten, unter anderem durch die Nutzung innovativer Finanzierungsinstrumente unterstützen. Eine solche Unterstützung sollte sich auf das spezifische KMU-Instrument und alle überarbeiteten Finanzinstrumente erstrecken, die angemessene Maßnahmen zur Entfaltung des vollen Innovationspotenzials der KMU bereitstellen sollten und die dank des Rahmenprogramms Horizont 2020 sowie ähnlicher Programme, wie beispielweise dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (2014-2020) (COSME), zur Verfügung stehen.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)   Das Euratom-Programm sollte die Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere im Bereich der nuklearen Sicherheit, auf der Grundlage von gegenseitigem Interesse und Nutzen fördern.
(17)   Das Euratom-Programm sollte allen nuklearen Einrichtungen in Drittländern die an die Union grenzen besondere Beachtung schenken, insbesondere wenn diese in Risikogebieten für Naturkatastrophen liegen. Die internationale Kooperation im Bereich Kernenergie sollte über angemessene Instrumente zur Sicherstellung gegenseitiger finanzieller Verpflichtungen verfügen. Kooperationsverträge und gegenseitige finanzielle Verpflichtungen müssen hier enthalten sein.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)   Die Notwendigkeit eines neuen Konzepts für Überwachung und Risikomanagement bei der Forschungsförderung durch die EU wurde am 4. Februar 2011 vom Europäischen Rat anerkannt, der ein neues ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle und zwischen Risikofreudigkeit und Risikovermeidung forderte. Das Europäische Parlament rief in seiner Entschließung vom 11. November 2010 zur Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen zu einer pragmatischen Wende hin zu einer administrativen und finanziellen Vereinfachung auf und äußerte die Ansicht, dass bei der Verwaltung der Forschungsförderung der Union den Teilnehmern mehr Vertrauen und Risikotoleranz entgegengebracht werden sollten.
(19)   Die Notwendigkeit eines neuen Konzepts für Überwachung und Risikomanagement bei der Forschungsförderung durch die EU wurde am 4. Februar 2011 vom Europäischen Rat anerkannt, der ein neues ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle und zwischen Risikofreudigkeit und Risikovermeidung forderte. Das Europäische Parlament hat eine radikale Vereinfachung der Forschungs- und Innovationsförderung der Union gefordert und mehrfach zu einer Wende hin zu einer deutlichen administrativen und finanziellen Vereinfachung aufgerufen. In seiner Entschließung vom 11. November 20101 zur Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen rief das Europäische Parlament zu einer pragmatischen Wende hin zu einer administrativen und finanziellen Vereinfachung auf und äußerte die Ansicht, dass bei der Verwaltung der Forschungsförderung der Union den Teilnehmern mehr Vertrauen und Risikotoleranz entgegengebracht werden sollten. In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zur „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“2 rief das Europäische Parlament erneut zu einer pragmatischen Wende hin zu einer administrativen und finanziellen Vereinfachung auf und betonte, dass jedwede Erhöhung der Mittel mit einer radikalen Vereinfachung der Finanzierungsverfahren verknüpft werden muss. Das Euratom-Programm sollte den Anliegen und Empfehlungen der Forschergemeinschaft, vorgetragen im Schlussbericht der Expertengruppe „Zwischenbewertung des 7. Rahmenprogramms“ vom 12. November 2010, sowie dem Grünbuch der Kommission vom 9. Februar 2011 mit dem Titel „Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation“ ebenfalls Rechnung ragen.
_____________
1 ABl. C 74 E vom 13.3.2012, S. 34.
2 Abl. C 380 E vom 11.12. 2012, S. 89.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
(20)   Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Eine überarbeitete Kontrollstrategie, die jetzt weniger auf die Minimierung von Fehlerquoten als auf eine risikoabhängige Kontrolle und die Aufdeckung von Betrugsfällen ausgerichtet ist, sollte den Kontrollaufwand für die Teilnehmer verringern.
(20)   Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch notwendige, angemessene und wirksame Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Eine überarbeitete Kontrollstrategie, die jetzt weniger auf die Minimierung von Fehlerquoten als auf eine risikoabhängige Kontrolle und die Aufdeckung von Betrugsfällen ausgerichtet ist, sollte den Kontrollaufwand für die Teilnehmer verringern.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
(25)   Gemäß Artikel 7 Euratom-Vertrag sorgt die Kommission für die Durchführung des Euratom-Programms. Dabei sollte die Kommission (abgesehen von den direkten Maßnahmen) von einem beratenden Ausschuss der Mitgliedstaaten unterstützt werden, um in den von diesem Forschungs- und Ausbildungsprogramm abgedeckten Bereichen eine angemessene Koordinierung mit der Politik der Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(25)   Gemäß Artikel 7 Euratom-Vertrag sorgt die Kommission für die Durchführung des Euratom-Programms. Dabei sollte die Kommission (abgesehen von den direkten Maßnahmen) von einem beratenden Ausschuss der Mitgliedstaaten unterstützt werden, um in den von diesem Forschungs- und Ausbildungsprogramm abgedeckten Bereichen eine angemessene Koordinierung mit der Politik der Mitgliedstaaten sicherzustellen und große Synergien und Komplementaritäten zwischen europäischen, nationalen und regionalen Fonds zu fördern. Das Europäische Parlament sollte an der Durchführung des Euratom-Programms durch die Kommission beteiligt werden.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25a (neu)
(25a)  Die Verwendung von Mitteln der Union und der Mitgliedstaaten für Forschung und Innovation sollte besser koordiniert werden, damit für Komplementarität, höhere Effizienz und Sichtbarkeit gesorgt ist und mit den Haushaltsmitteln bessere Synergien erzielt werden.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29 a (neu)
(29a)  Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und der erweiterten Rolle des Europäischen Parlaments in Bezug auf Haushaltsverfahren sollte über den derzeitigen Rechtsrahmen diskutiert werden.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe e a (neu)
(ea)  „kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ bezeichnen Rechtspersonen, die die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen1 festgelegten Kriterien erfüllen.
_________
1 ABl. L 124 vom 30.5.2003, S. 36.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
1.   Allgemeine Ziele des Euratom-Programms sind die Verbesserung der nuklearen Sicherheit, der Sicherungsmaßnahmen und des Strahlenschutzes sowie die Leistung eines Beitrags zur langfristigen sicheren und effizienten Senkung der CO2-Emissionen des Energiesystems. Die allgemeinen Ziele werden durch die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten in Form von direkten und indirekten Maßnahmen umgesetzt, mit denen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele erreicht werden sollen.
1.   Allgemeine Ziele des Euratom-Programms sind die Verbesserung der nuklearen Sicherheit, der Sicherungsmaßnahmen und des Strahlenschutzes sowie die Leistung eines Beitrags zur langfristigen sicheren und effizienten Senkung der CO2-Emissionen des Energiesystems und zu anderen mit der Kernforschung verbundenen Forschungsbereichen wie der medizinischen Forschung sowie die Sicherstellung der Zukunft der europäischen Kernforschung auf lange Sicht. Die allgemeinen Ziele werden durch die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten in Form von direkten und indirekten Maßnahmen umgesetzt, mit denen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele erreicht werden sollen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a)   Unterstützung des sicheren Betriebs von Nuklearsystemen,
(a)   Unterstützung des sicheren Betriebs aller bestehenden und künftigen zivilen Nuklearsysteme,
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c)   Unterstützung von Ausbau und Erhalt der Kompetenzen im Nuklearbereich in der Union,
(c)   Unterstützung der Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs an entsprechend qualifiziertem Personal und des Ausbaus und Erhalts der Kompetenzen im Nuklearbereich in der Union,
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d)  Förderung des Strahlenschutzes,
(d)  Unterstützung der FuE im Bereich Strahlenschutz und Streben nach Erhalt der höchsten Standards bei den Arbeitsbedingungen für alle, die bei ihrer Arbeit in direktem Kontakt mit nuklearem Material stehen,
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
(da)  Beitrag zur FuE-Agenda, die sich aus den Empfehlungen in den Schlussfolgerungen der Stresstests der Union (z. B. seismische Modellierung, Verhalten bei Kernschmelze) ergibt,
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)
(db)  Unterstützung der langfristigen Tragfähigkeit der Kernspaltung durch Verbesserungen auf dem Gebiet der Reaktorlaufzeitverlängerung oder der Auslegung neuer Reaktortypen;
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f
(f)   Schaffung der Grundlagen für künftige Fusionskraftwerke durch Entwicklung von Werkstoffen, Technologien und Entwürfen,
(f)   Schaffung der Grundlagen für künftige Fusions- und Spaltungskraftwerke durch Entwicklung von Werkstoffen, Technologien und Entwürfen,
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe g
(g)   Förderung von Innovation und industrieller Wettbewerbsfähigkeit,
(g)   Förderung von Innovation und der europäischen Führungsrolle im Bereich Kernspaltung und Kernfusion,
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)
(ga)  Stärkung der erklärten drei Schwerpunkte des Programms „Horizont 2020“: Wissenschaftsexzellenz, führende Rolle der Industrie und gesellschaftliche Herausforderungen,
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe h
(h)   Gewährleistung der Verfügbarkeit und Nutzung von Forschungsinfrastrukturen von europaweiter Bedeutung.
(h)   Gewährleistung der Verfügbarkeit und Nutzung von Forschungsinfrastrukturen von europaweiter Bedeutung sowie Förderung der Entwicklung neuer Forschungsinfrastrukturen von europaweiter Bedeutung.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a
(a)   Verbesserung der nuklearen Sicherheit, einschließlich Kernbrennstoff- und Reaktorsicherheit, Abfallentsorgung und Stilllegung sowie Notfallvorsorge,
(a)   Verbesserung der nuklearen Sicherheit, einschließlich Kernbrennstoff- und Reaktorsicherheit, Abfallentsorgung und Stilllegung sowie Notfallvorsorge und Arbeitsbedingungen für alle, die bei ihrer Arbeit in direktem Kontakt mit nuklearem Material stehen und die unmittelbaren Folgen von nuklearen Zwischenfällen, wie unwahrscheinlich diese auch sein mögen, zu bewältigen haben;
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d
(d)   Unterstützung von Wissensmanagement sowie Aus- und Fortbildung,
(d)   Unterstützung von Wissensmanagement sowie Aus- und Fortbildung, einschließlich Stärkung der Aufnahme von Kernforschungsstudien unter europäischen Wissenschaftlern sowie der Anziehung von Forschern außerhalb der Union,
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e
(e)   Unterstützung der Politik der Union und der sich weiterentwickelnden Rechtsvorschriften der Union im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen.
(e)   Unterstützung der Politik der Union und der sich weiterentwickelnden Rechtsvorschriften der Union im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung hin zu international anerkannten nuklearen Sicherheitsstandards für Kernspaltungsreaktoren,
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e a (neu)
(ea)  Beseitigung jeglichen Mangels an Fachwissen im nuklearen Bereich und Vermeidung von zukünftigem Wissensverlust oder der Abwanderung von Nuklearwissenschaftlern aus der Union (Brain-Drain),
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e b (neu)
(eb)  Ergänzung sämtlicher notwendigen Sicherheitsverbesserungen, die entsprechend den Ergebnissen der in allen Kernreaktoren der Union und der angrenzenden Drittstaaten durchgeführten Stresstests empfohlen wurden; dabei sollte in erster Linie ein Beitrag zur FuE-Agenda geleistet werden, die sich aus den Empfehlungen infolge der Stresstests ergibt.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e c (neu)
(ec)  Unterstützung der Vereinfachungsagenda des Programms „Horizont 2020“: Verringerung des Verwaltungsaufwands vorhergehender Rahmenprogramme, insbesondere für KMU, Universitäten und kleinere Forschungseinrichtungen.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 4
4.   Das Euratom-Programm wird so umgesetzt, dass die unterstützten Prioritäten und Tätigkeiten den sich wandelnden Bedürfnissen entsprechen und die Weiterentwicklung von Wissenschaft, Technologie, Innovation, Politik, Märkten und Gesellschaft berücksichtigen.
4.   Das Euratom-Programm wird so umgesetzt, dass die unterstützten Prioritäten und Tätigkeiten den sich wandelnden Bedürfnissen entsprechen und die Weiterentwicklung von Wissenschaft, Technologie, Innovation, Politik, Märkten und Gesellschaft sowie die direkten Folgen von nuklearen Zwischenfällen, ungeachtet dessen, wie unwahrscheinlich diese sein mögen, berücksichtigen.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 5 a (neu)
5a.  Das Euratom-Programm trägt zur Umsetzung des SET-Plans bei. Die mit ihm einhergehenden direkten und indirekten Maßnahmen entsprechen der strategischen Forschungsagenda der drei bestehenden Europäischen Technologieplattformen auf dem Gebiet der Kernenergie: SNETP, IGDTP und MELODI.
Abänderung 101/rev2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
1.  Der Finanzrahmen für die Durchführung des Euratom-Programms beträgt 1.788,889 Mio. EUR. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
1.  In Übereinstimmung mit Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom ... zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung1 beträgt der Finanzrahmen für die Durchführung des Euratom-Programms 1.603,329 Mio. EUR. Dieser Betrag bildet den vorrangigen Bezugsrahmen für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens. Er wird wie folgt aufgeteilt:
(a)  indirekte Maßnahmen für das Fusionsforschungs- und –entwicklungsprogramm: 709,713 Mio. EUR,
(a)  indirekte Maßnahmen für das Fusionsforschungs- und –entwicklungsprogramm: 636,095 Mio. EUR,
(b)  indirekte Maßnahmen im Bereich Kernspaltung, nukleare Sicherheit und Strahlenschutz: 354,857 Mio. EUR,
(b)  indirekte Maßnahmen im Bereich Kernspaltung, nukleare Sicherheit und Strahlenschutz: 318,048  Mio. EUR,
(c)  direkte Maßnahmen: 724,319 Mio. EUR.
(c)  direkte Maßnahmen: 649,186 Mio. EUR.
_________________
1 ABl. C …
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Bei der Durchführung der indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms entfallen höchstens 13,5 % auf Verwaltungsausgaben der Kommission.
Bei der Durchführung der indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms entfallen höchstens 7 % auf Verwaltungsausgaben der Kommission.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Das ITER-Projekt wird in das Euratom-Programm einbezogen und aus dem mehrjährigen Finanzrahmen vollständig und transparent finanziert.
Aspekte des Projekts, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit Forschung und Ausbildung stehen, müssen nicht in das Euratom-Programm einbezogen werden.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 b (neu)
1b.  Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 und der IIV genehmigt.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Die Union bemüht sich um eine breitere und häufigere Inanspruchnahme der Strukturfonds für die Kernforschung und sorgt dafür, dass die Strukturfonds im Einklang mit den Forschungsprioritäten der Gemeinschaft eingesetzt werden.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
3.   Der gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln] eingerichtete Teilnehmer-Garantiefonds tritt an die Stelle des gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. XX/XX des Rates [Euratom-Beteiligungsregeln 2012-2013] eingerichteten Teilnehmer-Garantiefonds, dessen Rechtsnachfolger er ist.
3.   Der gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX/2012 [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln] eingerichtete Teilnehmer-Garantiefonds tritt an die Stelle des gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates eingerichteten Teilnehmer-Garantiefonds, dessen Rechtsnachfolger er ist.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Sämtliche Beträge aus den mit der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. XX/XX des Rates [Euratom-Beteiligungsregeln (2012-2013)] eingerichteten Teilnehmer-Garantiefonds werden zum 31. Dezember 2013 an den Teilnehmer-Garantiefonds übertragen. Die Teilnehmer an Maßnahmen im Rahmen des Beschlusses XX/XX des Rates [Euratom-Programm 2012-2013], die die Finanzhilfevereinbarungen nach dem 31. Dezember 2013 unterzeichnen, leisten einen Beitrag zu dem Fonds.
Sämtliche Beträge aus den mit der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates eingerichteten Teilnehmer-Garantiefonds werden zum 31. Dezember 2013 an den Teilnehmer-Garantiefonds übertragen. Die Teilnehmer an Maßnahmen im Rahmen des Beschlusses 2012/94/Euratom des Rates, die die Finanzhilfevereinbarungen nach dem 31. Dezember 2013 unterzeichnen, leisten einen Beitrag zu dem Fonds.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Programme, deren Ziel eine Ausweitung der aktuellen und geplanten innovativen Forschung ist, sollten geöffnet werden, damit Kernforschung in die Liste der geltenden Forschungskategorien aufgenommen wird. Die Teilnahmebestimmungen für die Programme Eureka und Eurostars sowie die Marie-Curie-Maßnahmen sollten gelockert werden, um in der Kernforschung tätigen KMU die Teilnahme zu ermöglichen.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9
Das Euratom-Programm gewährleistet eine wirksame Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und der Berücksichtigung der Geschlechterdimension bei den Inhalten von Forschung und Innovation.
Das Euratom-Programm gewährleistet eine wirksame Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und der Berücksichtigung der Geschlechterdimension und unterstützt das Ziel von „Horizont 2020“, die Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsthema anzugehen, um Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen zu berichtigen.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Schutz der Privatsphäre, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit der Person, dem Recht auf Nichtdiskriminierung und der Notwendigkeit, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.
Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Grundsatz des Schutzes der Würde des Menschen, dem Grundsatz des Vorrangs des menschlichen Lebewesens, dem Schutz der Privatsphäre, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit des Menschen, dem Recht auf Nichtdiskriminierung und der Notwendigkeit, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
In diesem mehrjährigen Arbeitsprogramm werden ferner relevante Forschungstätigkeiten der Mitgliedstaaten, der assoziierten Länder sowie europäischer und internationaler Organisationen berücksichtigt. Sie werden gegebenenfalls aktualisiert.
Dieses mehrjährige Arbeitsprogramm wird dem Verwaltungsrat der JCR unterbreitet und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Dabei sind relevante Forschungstätigkeiten der Mitgliedstaaten, der assoziierten Länder sowie europäischer und internationaler Organisationen zu berücksichtigen, um jegliche Redundanzen bei den Forschungsanstrengungen in Europa zu vermeiden und den Mitteleinsatz zu optimieren. Es wird gegebenenfalls aktualisiert.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3
3.   Die Arbeitsprogramme berücksichtigen den Stand von Wissenschaft, Technologie und Innovation auf nationaler, EU- und internationaler Ebene sowie relevante Entwicklungen in der Politik, auf den Märkten und in der Gesellschaft. Sie werden gegebenenfalls aktualisiert.
3.   Die Arbeitsprogramme berücksichtigen den Stand von Wissenschaft, Technologie und Innovation auf nationaler, EU- und internationaler Ebene sowie relevante Entwicklungen in der Politik, auf den Märkten und in der Gesellschaft. Sie werden unter Beachtung der Ziele von „Horizont 2020“ gegebenenfalls aktualisiert.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14
Besondere Aufmerksamkeit gilt der angemessenen Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) am Euratom-Programm und dem innovativen Nutzen für KMU. Im Zuge der Bewertung und Überwachung wird auch eine quantitative und qualitative Bewertung der KMU-Beteiligung vorgenommen.
1.   Besondere Aufmerksamkeit gilt der angemessenen Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) am Euratom-Programm und dem innovativen Nutzen für KMU. Im Zuge der Bewertung und Überwachung wird auch eine quantitative und qualitative Bewertung der KMU-Beteiligung vorgenommen.
2.  Da KMU von großer Bedeutung für die europäische Wirtschaft sind, diese jedoch in der Nuklearindustrie zur Zeit zu schwach vertreten sind, unterstützt das Euratom-Programm entsprechend der Ziele von „Horizont 2020“ Bemühungen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, der auf den KMU lastet.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  Bekämpfung aller Formen der Verbreitung von und des illegalen Handels mit Kernmaterial;
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c b (neu)
(cb)  Unterstützung internationaler Anstrengungen zur Entwicklung gemeinsamer internationaler Sicherheitsstandards;
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c c (neu)
(cc)  Beitrag zur Verbesserung des Austauschs von Wissen.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu)
Besondere Aufmerksamkeit muss allen Reaktoren und kerntechnischen Anlagen gelten, die sich in Drittländern in direkter Nähe zum Gebiet von Mitgliedstaaten befinden, insbesondere wenn solche Reaktoren und Anlagen nahe an geografisch oder geologisch gefährlichen Standorten liegen.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a)   Initiativen zur weiteren Bekanntmachung der Forschungsförderung im Rahmen des Euratom-Programms und zur Erleichterung des Zugangs zu ihr, insbesondere in Regionen oder für Arten von Teilnehmern, die unterrepräsentiert sind,
(a)   Initiativen zur weiteren Bekanntmachung der Forschungsförderung im Rahmen des Euratom-Programms und zur Erleichterung des Zugangs zu ihr, insbesondere in Regionen oder für Arten von Teilnehmern, die unterrepräsentiert sind, und insbesondere für KMU, damit sie die verfügbaren Finanzmittel stärker in Anspruch nehmen und verstärkt an geeigneten Programmen teilnehmen.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Bemühungen um eine deutlichere Vereinfachung der Teilnahme sind allen Teilnehmern bekanntzugeben, einschließlich KMU und wissenschaftlichen Einrichtungen.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1
1.  Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.
1.  Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Das Europäische Parlament wird über diese Maßnahmen informiert.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und sonstigen Dritten, die Unionsmittel aus dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
2.   Das Europäische Parlament, die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und sonstigen Dritten, die Unionsmittel aus dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 4
4.   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
4.   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Das Europäische Parlament wird unverzüglich über das Ergebnis dieser Prüfungen informiert.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Bis zum 31. Mai 2017 führt die Kommission unter Berücksichtigung der Ex-post-Bewertung des mit dem Beschluss 2006/970/Euratom eingerichteten Siebten Euratom-Rahmenprogramms und des Euratom-Programms (2012-2013) ......, die bis Ende 2015 abgeschlossen sein muss, mit Unterstützung unabhängiger Experten eine Zwischenbewertung des Euratom-Programms im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele (anhand des Ergebnisniveaus und der Fortschritte bei den Auswirkungen), die fortbestehende Relevanz der Maßnahmen, die Effizienz und den Einsatz der Ressourcen, den Spielraum für weitere Vereinfachungen und den europäischen Mehrwert durch. Ferner werden bei der Bewertung der Beitrag der Maßnahmen dem vorrangigen Ziel eines intelligenten, tragfähigen und integrativen Wachstums der Union sowie die Ergebnisse der langfristigen Auswirkungen der Vorläufermaßnahmen berücksichtigt.
Bis zum 31 Mai 2016 führt die Kommission unter Berücksichtigung der Ex-post-Bewertung des mit dem Beschluss 2006/970/Euratom eingerichteten Siebten Euratom-Rahmenprogramms und des mit dem Beschluss 2012/93/Euratom eingerichteten Euratom-Programms (2012-2013), die bis Ende 2015 abgeschlossen sein muss, mit Unterstützung unabhängiger Experten eine Zwischenbewertung des Euratom-Programms im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele (anhand des Ergebnisniveaus und der Fortschritte bei den Auswirkungen), die fortbestehende Relevanz der Maßnahmen, die Effizienz und den Einsatz der Ressourcen, den Spielraum für weitere Vereinfachungen und den europäischen Mehrwert durch. Bei dieser Bewertung werden auch Aspekte des Zugangs zu Fördermöglichkeiten zur Ausweitung der Exzellenz der Wissenschafts- und Innovationsbasis im Hinblick auf KMU und zur Förderung einer ausgewogenen Beteiligung von Frauen und Männer berücksichtigt. Ferner werden bei der Bewertung der Beitrag der Maßnahmen dem vorrangigen Ziel eines intelligenten, tragfähigen und integrativen Wachstums der Union sowie die Ergebnisse der langfristigen Auswirkungen der Vorläufermaßnahmen berücksichtigt.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 4
4.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Überwachung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen notwendigen Daten und Informationen.
4.   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Europäischen Parlament und der Kommission die für die Überwachung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen notwendigen Daten und Informationen.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Ziffer 1 – Absatz 2
Durch das Euratom-Programm werden der Forschungs- und Innovationsrahmen im Nuklearbereich gestärkt und die Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten koordiniert, um so Überschneidungen zu vermeiden, eine kritische Masse in Schlüsselbereichen zu erhalten und eine optimale Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten.
Durch das Euratom-Programm werden der Forschungs- und Innovationsrahmen im Nuklearbereich gestärkt und die Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten koordiniert, um so Überschneidungen zu vermeiden, einen Mehrwert für die Union zu erbringen, wichtige Fachkenntnisse sowie eine kritische Masse in Schlüsselbereichen zu erhalten und eine optimale Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Ziffer 1 – Absatz 3
Die Strategie der Entwicklung der Kernfusion als glaubwürdige Option für eine CO2-emissionsarme Energiegewinnung im kommerziellen Maßstab beruht auf einem Fahrplan, der Zwischenziele im Hinblick auf das Endziel der Stromgewinnung bis 2050 enthält. Zur Umsetzung dieser Strategie werden die Kernfusionsarbeiten in der EU, einschließlich Leitung, Finanzierung und Management, grundlegend umstrukturiert, um den Schwerpunkt von der reinen Forschung auf Auslegung, Bau und Betrieb der künftigen Anlagen (ITER, DEMO und spätere Anlagen) zu verlagern. Dies wird eine enge Zusammenarbeit aller in der Union an der Fusionsforschung Beteiligten, der Kommission und der nationalen Fördereinrichtungen notwendig machen.
Die Strategie der Entwicklung der Kernfusion als glaubwürdige Option für eine CO2-emissionsarme Energiegewinnung im kommerziellen Maßstab beruht auf einem Fahrplan, der Zwischenziele im Hinblick auf das Endziel der Stromgewinnung bis 2050 enthält. Zur Umsetzung dieser Strategie werden die Kernfusionsarbeiten in der EU, einschließlich Leitung und Management, umstrukturiert, um den Schwerpunkt von der reinen Forschung auf Auslegung, Bau und Betrieb der künftigen Anlagen (ITER, DEMO und spätere Anlagen) zu verlagern. Dies wird eine enge Zusammenarbeit aller in der Union an der Fusionsforschung Beteiligten, der Kommission und der Mitgliedstaaten notwendig machen.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Ziffer 2.1 – Buchstabe d – Überschrift
(d)   Förderung des Strahlenschutzes (Wissenschaftsexzellenz, gesellschaftliche Herausforderungen)
(d)   Unterstützung der FuE im Bereich Strahlenschutz (Wissenschaftsexzellenz, gesellschaftliche Herausforderungen)
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Ziffer 2.1 – Buchstabe e – Absatz -1 (neu)
Unterstützung von Maßnahmen zur gemeinsamen Realisierung des ITER als internationale Forschungsanlage. Die Gemeinschaft wird – da sie den Standort für das Projekt stellt – im Rahmen der ITER-Organisation besondere Verantwortung tragen und eine führende Rolle spielen, insbesondere bei der Vorbereitung des Standorts, der Gründung der ITER-Organisation, bei Management und personeller Ausstattung und bei der allgemeinen technischen und verwaltungstechnischen Unterstützung.
Unterstützung der im Beschluss XXXX/XXX/EU des Rates [zur Annahme eines zusätzlichen Forschungsprogramms für das ITER-Projekt (2014-2018)] vereinbarten Maßnahmen zur Verwaltung des Projekts.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Ziffer 2.1 – Buchstabe i – Absatz 1 a (neu)
Die Rechtsperson unterstützt alle Anstrengungen zur Fortsetzung der Arbeit von JET auch nach dem Abschluss von dessen Versuchsphase 2015 und nach Möglichkeit alle Bemühungen, internationale Partner für zusätzliche Finanzierung zu gewinnen. Diese Bemühungen müssen gegenseitige Vereinbarungen für eine zukünftige Beteiligung der Union an DEMO und anderen geplanten Fusionsreaktoren einschließen.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Ziffer 2.2 – Absatz 1
Die Tätigkeiten der JRC im Nuklearbereich werden der Unterstützung der Umsetzung der Richtlinien 2009/71/Euratom und 2011/70/Euratom sowie der Schlussfolgerungen des Rates dienen, in denen höchstmöglichen Standards für die nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen in der Union sowie auf internationaler Ebene Vorrang eingeräumt wird. Die JRC wird insbesondere die notwendigen Kapazitäten und Fachkenntnisse mobilisieren, um zur Beurteilung und Verbesserung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der friedlichen Nutzung der Kernenergie sowie anderer, nicht die Energie aus Kernspaltung betreffender Anwendungen beizutragen, mit dem Ziel, eine wissenschaftliche Grundlage für das einschlägige Unionsrecht zu schaffen und gegebenenfalls innerhalb der Grenzen ihres Auftrags und ihrer Kompetenzen auf nukleare Vorfälle und Störfälle zu reagieren. Hierfür wird die JRC Forschungs- und Bewertungsarbeiten ausführen, Referenzen und Standards bereitstellen und gezielte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durchführen. Gegebenenfalls wird man sich um Synergien mit der SNE-TP (Technologieplattform „zukunftsfähige Kernenergie“) und anderen übergreifenden Initiativen bemühen.
Die Tätigkeiten der JRC im Nuklearbereich werden der Unterstützung der Umsetzung der Richtlinien 2009/71/Euratom und 2011/70/Euratom sowie der Schlussfolgerungen des Rates dienen, in denen höchstmöglichen Standards für die nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen in der Union sowie auf internationaler Ebene Vorrang eingeräumt wird. Die JRC wird insbesondere die notwendigen Kapazitäten und Fachkenntnisse mobilisieren, um zur FuE im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der friedlichen Nutzung der Kernenergie sowie anderer, nicht die Energie aus Kernspaltung betreffender Anwendungen beizutragen, mit dem Ziel, eine wissenschaftliche Grundlage für das einschlägige Unionsrecht zu schaffen und gegebenenfalls innerhalb der Grenzen ihres Auftrags und ihrer Kompetenzen auf nukleare Vorfälle und Störfälle zu reagieren. Hierfür wird die JRC Forschungs- und Bewertungsarbeiten ausführen, Referenzen und Standards bereitstellen und gezielte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durchführen. Dabei wird man sich zwingend um Synergien mit der SNE-TP (Technologieplattform „zukunftsfähige Kernenergie“) und anderen übergreifenden Initiativen bemühen, um die Nutzung der personellen und finanziellen Ressourcen im Bereich der kerntechnischen FuE in Europa zu optimieren. Die JRC muss die veröffentlichten Ergebnisse der 2011 bei allen bestehenden Kernreaktoren nach den Bestimmungen der Union durchgeführten „Stresstests“ berücksichtigen.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Ziffer 2.2 – Buchstabe a – Überschrift
(a)   Verbesserung der nuklearen Sicherheit, einschließlich Kernbrennstoff- und Reaktorsicherheit, Abfallentsorgung und Stilllegung sowie Notfallvorsorge
(a)   Verbesserung der nuklearen Sicherheit, einschließlich Kernbrennstoff- und Reaktorsicherheit, Abfallentsorgung und Stilllegung, Verbesserung der Arbeitsbedingungen der mit Kernmaterial arbeitenden Beschäftigten sowie Notfallvorsorge,
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Ziffer 2.2 – Buchstabe a – Absatz -1 (neu)
Stilllegung und Abbau zählen angesichts der wissenschaftlichen Entwicklungen und der Sicherheitsanforderungen zu den vielversprechenden Märkten. Die Union muss über die besten Technologien für diese Tätigkeiten verfügen, die immer komplexere Techniken erfordern (Zerlegung unter Wasser, mit Laser, hochmoderne Roboter anstelle von menschlicher Intervention usw.).
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Ziffer 2.2 – Buchstabe a – Absatz 1 – Einleitung
Die JRC wird einen Beitrag zur Entwicklung von Hilfsmitteln und Methoden für hohe Sicherheitsstandards bei Kernreaktoren für die Stromerzeugung und bei Kernbrennstoffkreisläufen leisten, die für Europa relevant sind. Zu diesen Hilfsmitteln und Methoden gehören:
Die JRC wird in enger Abstimmung mit den maßgeblichen Forschungseinrichtungen der Union einen Beitrag zur Entwicklung von Hilfsmitteln und Methoden für hohe Sicherheitsstandards bei Kernreaktoren für die Stromerzeugung und bei Kernbrennstoffkreisläufen leisten, die für Europa relevant sind. Zu diesen Hilfsmitteln und Methoden gehören:
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Ziffer 2.2 – Buchstabe a – Absatz 1 – Nummer 1
(1)   Modelle für die Analyse schwerer Unfälle und Methoden für die Beurteilung der Sicherheitsmargen beim Betrieb kerntechnischer Anlagen; Unterstützung der Entwicklung einer einheitlichen europäischen Vorgehensweise bei der Bewertung fortgeschrittener Kernbrennstoffkreisläufe und –konzepte sowie Prüfung und Verbreitung der Erfahrungen aus dem Betrieb. Die JRC baut ihre Koordinierungsstelle für das Feedback zum Kernkraftwerksbetrieb („Clearinghouse on Nuclear Power Plant Operational Experience Feedback“) weiter aus, um auf die neuen Herausforderungen im Bereich der nuklearen Sicherheit im Anschluss an den Unfall von Fukushima zu reagieren;
(1)   Modelle für die Analyse schwerer Unfälle und Methoden für die Beurteilung der Sicherheitsmargen beim Betrieb kerntechnischer Anlagen; Unterstützung der Entwicklung einer einheitlichen europäischen Vorgehensweise bei der Bewertung fortgeschrittener Kernbrennstoffkreisläufe und –konzepte sowie Prüfung und Verbreitung der Erfahrungen aus dem Betrieb. Die JRC verfolgt die Aktivitäten der Koordinierungsstelle für das Feedback zum Kernkraftwerksbetrieb („Clearinghouse on Nuclear Power Plant Operational Experience Feedback“), um auf die neuen Herausforderungen im Bereich der nuklearen Sicherheit im Anschluss an den Unfall von Fukushima zu reagieren, und nutzt weiterhin auch die Sachkenntnisse der Mitgliedstaaten in diesem Bereich;
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Ziffer 2.2 – Buchstabe c – Absatz 1
Die JRC wird die wissenschaftlichen Grundlagen für nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen ausbauen. Ein Forschungsschwerpunkt werden die grundlegenden Eigenschaften und das Verhalten von Actinoiden, Strukturwerkstoffen und Kernmaterial sein. Zur Unterstützung der Normung auf Unionsebene wird die JRC kerntechnische Standards, Referenzdaten und Referenzmessungen auf dem neuesten Stand der Technik liefern sowie für die Entwicklung und Implementierung relevanter Datenbanken und Bewertungsinstrumente sorgen. Ferner wird die JRC die Weiterentwicklung medizinischer Anwendungen unterstützen, insbesondere neuer Krebstherapien auf der Grundlage der Alphastrahlung.
Die JRC wird die wissenschaftlichen Grundlagen für nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen ausbauen. Ein Forschungsschwerpunkt werden die grundlegenden Eigenschaften und das Verhalten von Actinoiden, Strukturwerkstoffen und Kernmaterial sein. Zur Unterstützung der Normung auf Unionsebene wird die JRC kerntechnische Standards, Referenzdaten und Referenzmessungen auf dem neuesten Stand der Technik liefern sowie für die Entwicklung und Implementierung relevanter Datenbanken und Bewertungsinstrumente sorgen. Ferner wird die JRC die Weiterentwicklung medizinischer Anwendungen unterstützen, insbesondere neuer Krebstherapien auf der Grundlage der Alphastrahlung. Die JRC wird die Ziele von „Horizont 2020“ und die Notwendigkeit, einen Mangel an Fachwissen bzw. eine Abwanderung von Fachkräften (Brain Drain) aus Europa zu vermeiden, berücksichtigen.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Ziffer 2.2 – Buchstabe e – Absatz 1
Die JRC wird ihre Kompetenzen ausbauen, um die erforderlichen unabhängigen wissenschaftlichen und technischen Informationen zur Unterstützung der sich weiterentwickelnden EU-Rechtsvorschriften im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen bereitstellen zu können.
Die JRC wird ihre Kompetenzen ausbauen, um die erforderlichen unabhängigen wissenschaftlichen und technischen Informationen zur Unterstützung der sich weiterentwickelnden EU-Rechtsvorschriften im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen bereitstellen zu können und um auf internationaler Ebene höhere Standards zu unterstützen. Konkret muss sie bei diesen Arbeiten den Leitlinien folgen, die die Organe der Union insbesondere angesichts der Stresstests kerntechnischer Anlagen annehmen.
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Ziffer 3 – Absatz 1
Um die allgemeinen Ziele zu erreichen, werden im Rahmen des Euratom-Programms ergänzende Tätigkeiten unterstützt (direkte und indirekte Maßnahmen, Koordination und Förderung der gemeinsamen Programmplanung), die eine Synergie der Forschungsanstrengungen bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen sicherstellen (z. B. in den Bereichen Werkstoffe, Kühlmitteltechnologie, nukleare Referenzdaten, Modellierung und Simulation, Fernhandhabung, Abfallentsorgung, Strahlenschutz).
Um die allgemeinen Ziele zu erreichen, werden im Rahmen des Euratom-Programms ergänzende Tätigkeiten unterstützt (direkte und indirekte Maßnahmen, Arbeitsschutz, Koordination und Förderung der gemeinsamen Programmplanung), die eine Synergie der Forschungsanstrengungen bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen sicherstellen (z. B. in den Bereichen Werkstoffe, Kühlmitteltechnologie, nukleare Referenzdaten, Modellierung und Simulation, Fernhandhabung, Abfallentsorgung, Strahlenschutz).
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Ziffer 4 – Absatz 2
Das Euratom-Programm kann zu der im Rahmen von „Horizont 2020“ entwickelten Kredit- und Beteiligungskapital-Fazilität beitragen, das auf die Ziele des Artikels 3 ausgedehnt wird.
Das Euratom-Programm kann zu der im Rahmen von „Horizont 2020“ entwickelten Kredit- und Beteiligungskapital-Fazilität beitragen, das auf die Ziele des Artikels 3 ausgedehnt wird und auch die Sichtbarkeit und Beteiligung von KMU steigert.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Ziffer 4 – Absatz 2 a (neu)
Die Grundlagenforschung, die nicht nur im kerntechnischen Bereich, sondern auch in anderen Forschungsbereichen, die unter das Programm „Horizont 2020“ fallen, durchgeführt werden kann, kann mit Programmmitteln des Europäischen Forschungsrats (EFR) finanziert werden.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Ziffer 1 – Buchstabe d a (neu)
(da)  Beitrag zur FuE-Agenda, die sich aus den Empfehlungen in den Schlussfolgerungen der Stresstests der Union, etwa zur seismischen Modellierung oder Simulation von Kernschmelze, ergibt
–  Prozentualer Anteil geförderter Projekte, die die Umsetzung dieser Empfehlungen erleichtern dürften.
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Ziffer 1 – Buchstabe d b (neu)
(db)  Unterstützung einer langfristigen Tragfähigkeit der Kernspaltung durch Verbesserungen auf dem Gebiet der Reaktorlaufzeitverlängerung oder der Gestaltung neuer Reaktortypen
–  Prozentualer Anteil geförderter Projekte, die nachweisbare Auswirkungen auf die Verlängerung der Reaktorlaufzeit oder die Gestaltung neuer Reaktortypen haben dürften.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Ziffer 1 – Buchstabe e
(e)  Fortschritte im Hinblick auf die Demonstration der Durchführbarkeit der Stromerzeugung durch Kernfusion mittels Nutzung bestehender und künftiger Kernfusionsanlagen,
(e)   Fortschritte im Hinblick auf die Demonstration der Durchführbarkeit der Stromerzeugung durch Kernfusion mittels Nutzung bestehender und künftiger Kernfusionsanlagen und Entwicklung von Materialien, Technologien und Konzepten
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Ziffer 2 – Absatz 2 – Punkt 1
Verbesserung der nuklearen Sicherheit, einschließlich Kernbrennstoff- und Reaktorsicherheit, Abfallentsorgung und Stilllegung sowie Notfallvorsorge
Verbesserung der nuklearen Sicherheit, einschließlich Kernbrennstoff- und Reaktorsicherheit, Abfallentsorgung und Stilllegung, Arbeitsschutz sowie Notfallvorsorge;
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Ziffer 2 – Unterabsatz 1 – Punkt 5 a (neu)
—  Vermeidung des Mangels an Fachwissen in wichtigen natur- und ingenieurwissenschaftlichen Bereichen.
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