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 Vollständiger Text 
Verfahren : 2011/0392(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0321/2013

Eingereichte Texte :

A7-0321/2013

Aussprachen :

PV 19/11/2013 - 17
CRE 19/11/2013 - 17

Abstimmungen :

PV 20/11/2013 - 8.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0477

Angenommene Texte
PDF 212kWORD 49k
Mittwoch, 20. November 2013 - Straßburg
Europäische Satellitennavigationssysteme ***I
P7_TA(2013)0477A7-0321/2013
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme (COM(2011)0814 – C7-0464/2011 – 2011/0392(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0814),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0464/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf die im Schreiben vom 11. September 2013 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses sowie des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0321/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 179.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
P7_TC1-COD(2011)0392

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1285/2013.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission

zum

INTERINSTITUTIONELLEN GALILEO-AUSSCHUSS

1.  Angesichts der Bedeutung, Einzigartigkeit und Komplexität der europäischen GNSS-Programme sowie des Eigentums der EU an den aus den Programmen hervorgegangenen Systemen und der vollständigen Finanzierung der Programme aus dem EU-Haushalt für den Zeitraum 2014 bis 2020 sehen das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit der drei Organe.

2.  Ein Interinstitutioneller Galileo-Ausschuss wird zusammentreten, um jedes EU-Organ bei der Ausübung seiner jeweiligen Befugnisse zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Interinstitutionelle Galileo-Ausschuss eingesetzt, um folgende Aspekte aufmerksam zu verfolgen:

(a)  die Fortschritte bei der Durchführung der europäischen GNSS-Programme, insbesondere im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und den vertraglichen Vereinbarungen, vor allem in Bezug auf die ESA,

(b)  die internationalen Vereinbarungen mit Drittländern unbeschadet des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

(c)  die Vorbereitung der Satellitennavigationsmärkte,

(d)  die Wirksamkeit der Unternehmenssteuerung und

(e)  die jährliche Überprüfung des Arbeitsprogramms.

3.  Im Einklang mit den geltenden Vorschriften wahrt der Ausschuss die gebotene Verschwiegenheit insbesondere angesichts des vertraulichen bzw. sensiblen Charakters bestimmter Daten.

4.  Die Kommission wird den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen.

5.  Dem Ausschuss gehören sieben Vertreter an, und zwar

–  drei Vertreter des Rates,

–  drei Vertreter des Europäischen Parlaments,

–  ein Vertreter der Kommission.

Der Ausschuss tritt regelmäßig (grundsätzlich viermal pro Jahr) zusammen.

6.  Die bestehenden Verantwortlichkeiten und die interinstitutionellen Beziehungen werden durch den Ausschuss nicht berührt.

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