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 Vollständiger Text 
Verfahren : 2011/0272(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0309/2013

Eingereichte Texte :

A7-0309/2013

Aussprachen :

PV 19/11/2013 - 12
CRE 19/11/2013 - 12

Abstimmungen :

PV 20/11/2013 - 8.16
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0487

Angenommene Texte
PDF 214kWORD 44k
Mittwoch, 20. November 2013 - Straßburg
Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit ***I
P7_TA(2013)0487A7-0309/2013
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung solcher Verbünde (COM(2011)0610/2 – C7-0324/2011 – 2011/0272(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0610/2),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 175 Absatz 3, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0324/2011),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. April 2012(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 15. Februar 2012(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. September 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0309/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügten gemeinsamen Erklärungen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 53.
(2) ABl. C 113 vom 18.04.12, S. 22.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde
P7_TC1-COD(2011)0272

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1302/2013.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Sensibilisierungsmaßnahmen und zu den Artikeln 4 und 4a der EVTZ-Verordnung

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, in den Organen und Mitgliedstaaten besser koordinierte Bemühungen zur Sensibilisierung für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von EVTZ als für die territoriale Zusammenarbeit in allen Politikbereichen der EU verfügbares optionales Instrument zu unternehmen.

In diesem Zusammenhang fordern das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die Mitgliedstaaten insbesondere auf, geeignete Maßnahmen zur Koordinierung und Kommunikation unter den innerstaatlichen Behörden und zwischen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten zu unternehmen, um innerhalb der festgesetzten Fristen klare, effiziente und transparente Verfahren zur Genehmigung neuer EVTZ zu gewährleisten.

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1 Absatz 9 der EVTZ-Verordnung

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, dass sich die Mitgliedstaaten, wenn sie Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1082/2006 in der geänderten Fassung anwenden, bei der Prüfung der im Übereinkunftsentwurf vorgeschlagenen Vorschriften für die EVTZ-Mitarbeiter bemühen werden, die verschiedenen verfügbaren Optionen in Bezug auf den arbeitsrechtlichen Status zu berücksichtigen, die vom EVTZ auszuwählen sind, sei es nach privatem oder nach öffentlichem Recht.

Richten sich Anstellungsverträge für EVTZ-Mitarbeiter nach privatem Recht, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch einschlägiges EU-Recht, beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), sowie die entsprechende Rechtspraxis der anderen im EVTZ vertretenen Mitgliedstaaten.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gehen ferner davon aus, dass, wenn sich Anstellungsverträge nach öffentlichem Recht richten, die innerstaatlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts desjenigen Mitgliedstaats gelten, in dem die jeweilige Einrichtung des EVTZ angesiedelt ist. In Bezug auf EVTZ-Mitarbeiter, die bereits den innerstaatlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, unterlagen, bevor sie EVTZ-Mitarbeiter wurden, können jedoch die Vorschriften dieses Mitgliedstaats zur Anwendung gelangen.

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Rolle des Ausschusses der Regionen im Rahmen der EVTZ-Plattform

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, in den Organen und Mitgliedstaaten besser koordinierte Bemühungen zur Sensibilisierung für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von EVTZ als für die territoriale Zusammenarbeit in allen Politikbereichen der Union verfügbares optionales Instrument zu unternehmen.

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