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Verfahren : 2012/0169(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0368/2013

Eingereichte Texte :

A7-0368/2013

Aussprachen :

PV 19/11/2013 - 18
CRE 19/11/2013 - 18

Abstimmungen :

PV 20/11/2013 - 8.18
CRE 20/11/2013 - 8.18
Erklärungen zur Abstimmung
PV 15/04/2014 - 8.17
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0489
P7_TA(2014)0357

Angenommene Texte
PDF 500kWORD 181k
Mittwoch, 20. November 2013 - Straßburg
Basisinformationsblätter für Anlageprodukte ***I
P7_TA(2013)0489A7-0368/2013
Text
 Konsolidierter Text

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte (COM(2012)0352 – C7-0179/2012 – 2012/0169(COD))(1)
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS(2)
zum Vorschlag der Kommission
---------------------------------------------------------

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Abänderung 1

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0368/2013).
(2) Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.


VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte
(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLEMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Kleinanlegern wird zunehmend eine breite Palette verschiedener Arten von Anlageprodukten angeboten, wenn sie erwägen, eine Anlage zu tätigen. Diese Produkte können spezielle Anlagelösungen bieten, die zwar auf die Bedürfnisse von Kleinanlegern zugeschnitten sind, häufig jedoch komplex und schwierig zu verstehen sind. Die Anlegerinformationen über solche Anlageprodukte sind nicht aufeinander abgestimmt und sind Kleinanlegern oft weder eine Hilfe für den Vergleich zwischen den verschiedenen Produkten, noch für das Verständnis ihrer jeweiligen Merkmale, noch dafür, ihr Finanzwissen zu mehren. Daher haben Kleinanleger häufig Anlagen getätigt, die mit Risiken und Kosten verbunden waren, deren Tragweite sie nicht verstanden haben, und haben somit zuweilen unvorhergesehene Verluste hinnehmen müssen.

(2)  Eine Verbesserung der Vorschriften über die Transparenz von Anlageprodukten, die Kleinanlegern angeboten werden, ist eine wichtige Maßnahme des Anlegerschutzes und Voraussetzung für die Wiederherstellung des Vertrauens von Kleinanlegern in den Finanzmarkt, insbesondere nach der Finanzkrise. Erste Schritte in diese Richtung wurden bereits auf Unionsebene mit der Entwicklung der Regelung zu den wesentlichen Informationen für den Anleger durch die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ergriffen.

(3)  Je nach Industriesektor, der die Anlageprodukte anbietet, und der nationalen Regulierung in diesem Bereich bestehen unterschiedliche Regeln, so dass für die verschiedenen Produkte und Vertriebskanäle ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen. Dadurch ergeben sich zusätzliche Hindernisse, die einem Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und –produkte entgegenstehen. Zwar haben die Mitgliedstaaten zur Behebung von Unzulänglichkeiten beim Anlegerschutz bereits Schritte eingeleitet, doch weichen diese voneinander ab und sind nicht aufeinander abgestimmt. Diese Entwicklung wird sich voraussichtlich fortsetzen. Uneinheitliche Konzepte bei der Informationspflicht zu Anlageprodukten hemmen die Entwicklung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die unterschiedlichen Anbieter von Anlageprodukten und für diejenigen, die diese Produkte verkaufen, und verzerren somit den Wettbewerb. Dadurch entsteht auch ein unterschiedliches Maß an Anlegerschutz innerhalb der Union. Solche Unterschiede stellen ein Hemmnis für die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes dar. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

(4)  Es ist notwendig, auf Ebene der Union einheitliche Transparenzregeln, die für alle Teilnehmer des Anlageproduktmarktes gelten, aufzustellen, damit Diskrepanzen vermieden sowie Kosten und Unwägbarkeiten für Produktanbieter und Vertriebsstellen verringert werden. Eine Verordnung ist notwendig, damit ein gemeinsamer Standard für Basisinformationsblätter aufgestellt wird, so dass Format und Inhalt dieser Informationsblätter vereinheitlicht werden können. Durch die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Verordnung sollte gewährleistet werden, dass für alle Teilnehmer am Anlageproduktmarkt dieselben Anforderungen gelten. Dadurch dürften die im Falle der Umsetzung einer Richtlinie eintretenden Abweichungen der nationalen Vorschriften verhindert werden, so dass einheitliche Informationspflichten gewährleistet sind. Der Rückgriff auf eine Verordnung ist auch zweckmäßig, um sicherzustellen, dass all diejenigen, die Anlageprodukte verkaufen, einheitlichen Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung des Basisinformationsblatts an Kleinanleger unterliegen.

(5)  Während die Verbesserung von Anlageproduktinformationen zur Rückgewinnung des Vertrauens von Kleinanlegern in die Finanzmärkte von wesentlicher Bedeutung ist, sind wirksam regulierte Vertriebsprozesse für diese Produkte gleichsam wichtig. Die vorliegende Verordnung ergänzt die in der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) enthaltenen Maßnahmen im Bereich des (einschließlich Anlageberatung, Anlegerschutzmaßnahmen und weiterer Vertriebsdienste). Sie ergänzt außerdem die in der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) enthaltenen Maßnahmen im Bereich des Vertriebs von Versicherungsprodukten.

(6)  Diese Verordnung sollte für alle Produkte oder zugrundeliegende Anlagen unabhängig von ihrer Form oder Konzeption gelten, die von der Industrie für Finanzdienstleistungen aufgelegt werden, um Kleinanlegern Investitionsmöglichkeiten zu bieten, bei denen die dem Anleger gebotene Rendite von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögens- oder Referenzwerte ▌ abhängig ist. Dazu sollten Anlageprodukte wie Investmentfonds und Lebensversicherungspolicen sowie Anlagen, die diesen Investmentfonds und Lebensversicherungspolicen zugrunde liegen, und ▌ Produkte für Kleinanleger gehören, einschließlich Vermögenswerte, die sich in direktem Besitz befinden, wie Staatsanleihen oder Aktien, die öffentlich angeboten werden oder zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Strukturierte „verpackte“ Produkte für Kleinanleger treten zwischen den Anleger und die Märkte, indem Vermögenswerte „verpackt“, ummantelt oder gebündelt werden, so dass die Risiken, die Produktmerkmale oder die Kostenstrukturen nicht die gleichen sind wie beim Direktbesitz. Durch solche indirekten Formen ist es Kleinanlegern möglich, Anlagestrategien zu verfolgen, die andernfalls für sie nicht zugänglich oder undurchführbar wären; zudem sind hier zusätzliche Informationen nötig, insbesondere um Vergleiche zwischen verschiedenen Formen von Anlageprodukten zu ermöglichen und sicherzustellen, dass Kleinanleger die grundlegenden Merkmale und Risiken von Anlageprodukten für Kleinanleger verstehen.

(6a)  Diese Verordnung sollte auch für Aktien und Anteile von Zweck- und Holdinggesellschaften gelten, die ein Anlageproduktanbieter zur Umgehung dieser Verordnung errichtet.

(6b)   Verpackte Anlageprodukte sollten für Kleinanleger eindeutige Vorteile bieten, wie etwa die Streuung das Anlagerisiko auf verschiedene Wirtschaftssektoren oder viele zugrunde liegende Vermögenswerte. Allerdings können Verpackungstechniken auch dazu benutzt werden, Merkmale von Anlageprodukten zu schaffen, durch die die Verbraucher getäuscht werden sollen, wenn sie ihre Anlageentscheidung treffen. Bestimmte Produkte mit Lockzinssätzen nutzen das Verhaltensmuster von Kleinanlegern aus, in diesem Fall ihre Vorliebe für sofortige attraktive Renditen. Durch die Benutzung von Produktnamen, die mehr Sicherheit suggerieren, als dies möglich ist, wird das Verhaltensmuster von Verbrauchern in ähnlicher Weise ausgenutzt, indem man auf ihre Risikoscheu setzt. Folglich wird durch solche Verpackungstechniken ein Risiko geschaffen, dass sich die Anleger stark auf sofortige finanzielle Vorteile konzentrieren, ohne den vollen Umfang der damit zusammenhängenden künftigen Risiken zu erkennen. Diese Verordnung sollte darauf abzielen, Verpackungseigenschaften zu vermeiden, durch die Verhaltensmuster bei der Anlageentscheidung von Anlegern vermieden werden, um Transparenz und ein besseres Verständnis von Risiken im Zusammenhang mit verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger zu fördern.

(7)  ▌ Versicherungsprodukte, die keine Investitionsmöglichkeiten bieten, ▌ sollten vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen werden. ▌ Da der Schwerpunkt dieser Verordnung auf der Verbesserung der Vergleichbarkeit und Verständlichkeit von Informationen über Anlageprodukte, die an Kleinanleger vermarktet werden, liegt, sollten ▌ Produkte der betrieblichen Altersversorgung und individuelle Altersvorsorgeprodukte von dieser Verordnung ausgenommen bleiben, wenn das nationale Recht für sie einen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers vorschreibt und der Arbeitgeber oder der Beschäftigte den Anbieter nicht wählen kann. Für institutionelle Anleger konzipierte Fonds fallen ebenfalls nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung, da sie nicht an Kleinanleger vertrieben werden. Anlageprodukte mit dem Zweck der Bildung von Ersparnissen für eine individuelle Altersversorgung sollten dagegen in den Geltungsbereich dieser Verordnung gefasst werden, da sie häufig mit den anderen unter diese Verordnung fallenden Produkten konkurrieren und in ähnlicher Weise an Kleinanleger vertrieben werden.

(8)  Um den Zusammenhang zwischen den von dieser Verordnung begründeten Verpflichtungen und den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) und der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) klarzustellen, ist festzulegen, dass diese Richtlinien die vorliegende Verordnung ergänzen. Insbesondere sollte das Basisinformationsblatt nach einer Überprüfung dieser Verordnung die Zusammenfassung enthalten, in der Basisinformationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG erteilt werden.

(8a)  Anlageproduktanbieter sollten sicherstellen, dass das Anlageprodukt, welches sie auflegen, kompatibel mit dem Profil der anvisierten Kleinanleger ist. Sie sollten daher ein Verfahren der vorherigen Produktgenehmigung einrichten um sicherzustellen, dass sie mit ihren Anlageprodukten die Kleinanleger nicht den Schwankungen der zugrunde liegenden Vermögenswerte, deren Risiko-/Renditeprofil nicht leicht verständlich ist, aussetzen.

(8b)  Den zuständigen Behörden sowie den Europäischen Aufsichtsbehörden sollten auf Anforderung alle nötigen Informationen zur Verfügung gestellt werden, um ihnen die Prüfung der Inhalte des Basisinformationsblatts sowie der Übereinstimmung mit dieser Verordnung zu ermöglichen und um den Schutz der Kunden und Anleger auf den Finanzmärkten sicherzustellen. Die Befugnisse der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) sollten auf kohärente Art und Weise an die Befugnisse der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [MiFIR] angeglichen werden

(9)  Das Basisinformationsblatt für Anlageprodukte sollten die Anbieter dieser Anlageprodukte – Fondsmanager, Versicherungsunternehmen, Wertpapieremittenten, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen – abfassen, da sie das Produkt am besten kennen und für es verantwortlich sind. Die Anlageproduktanbieter sollten den Personen, die das Anlageprodukt verkaufen, das Basisinformationsblatt zur Verfügung stellen. Das Basisinformationsblatt sollte von dem Anlageproduktanbieter und der Anhang (einschließlich Gebühren) von der Person, die das Anlageprodukt verkauft, abgefasst werden, bevor die Produkte an Kleinanleger vertrieben werden können. Wird ein Produkt jedoch nicht an Kleinanleger vertrieben, besteht keine Notwendigkeit, ein Basisinformationsblatt abzufassen. Ist es für den Anbieter des Anlageprodukts unmöglich, das Basisinformationsblatt abzufassen, kann dies an andere delegiert werden. Wenn das Abfassen des Basisinformationsblatts ganz oder teilweise an Dritte delegiert wird, trägt der Anlageproduktanbieter weiterhin die allgemeine Verantwortung für sein Abfassen und seinen Inhalt. Mit Blick auf eine weit reichende Verbreitung und Verfügbarkeit der Basisinformationsblätter sollte diese Verordnung die Veröffentlichung durch den Anbieter des Anlageprodukts auf einer Website seiner Wahl zulassen.

(10)  Um dem Bedarf von Kleinanlegern gerecht zu werden, muss dafür gesorgt werden, dass die Informationen über Anlageprodukte richtig, redlich und klar sind und die Anleger nicht in die Irre führen. Daher sollten in dieser Verordnung gemeinsame Standards für die Abfassung des Basisinformationsblatts niedergelegt werden, damit es für Kleinanleger verständlich ist. Angesichts der Schwierigkeiten, die viele Kleinanleger damit haben, die Fachterminologie des Finanzbereichs zu verstehen, sollte besonders auf das in dem Informationsblatt verwendete Vokabular und den Schreibstil geachtet werden. Auch sollte geregelt werden, in welcher Sprache das Informationsblatt abzufassen ist. Die Berechnung der Kosten, die entstehen können, sollte ebenfalls auf verständliche Weise erklärt werden. Außerdem sollten Kleinanleger in der Lage sein, das Basisinformationsblatt zu verstehen, ohne andere Informationen zur Hilfe ziehen zu müssen. Dadurch sollten jedoch Querverweise innerhalb des Basisinformationsblatts auf andere Unterlagen nicht ausgeschlossen werden, die zusätzliche Informationen enthalten, welche für einige Kleinanleger von Interesse sein können.

(11)  Kleinanleger sollten die für sie notwendigen Informationen erhalten, um eine fundierte Anlageentscheidungen treffen und unterschiedliche Anlageprodukte vergleichen zu können; sind diese Informationen jedoch nicht kurz und prägnant, besteht die Gefahr, dass sie nicht genutzt werden. Das Basisinformationsblatt sollte daher nur grundlegende Angaben enthalten, insbesondere in Bezug auf die Art und die Merkmale des Produkts, auch hinsichtlich der Frage, ob ein Kapitalverlust möglich ist, sowie in Bezug auf die Kosten, das Risiko- und Renditeprofil in Form eines Gesamtindikators des Produkts und seiner zugrunde liegenden Anlage sowie einschlägige Informationen zur Wertentwicklung und sonstige spezifische Informationen, die für das Verständnis der Merkmale einzelner Arten von Produkten, einschließlich solcher, die für die Ruhestandsplanung gedacht sind, notwendig sein können. Die Kommission sollte die Möglichkeit in Erwägung ziehen, dass die öffentlichrechtliche Europäische Ratingagentur, die im in erster Lesung angenommenen Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 im Hinblick auf die Annahme der Verordnung Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen(7) erwähnt wird, Basisinformationen über das Risikoprofil in Zusammenhang mit von Mitgliedstaaten ausgegebenen Staatsanleihen bereitstellt.

(11a)  Anleger sollten eine klare Vorstellung von den anfallenden Kosten und Gebühren ihrer Anlage bekommen, nicht nur zum Zeitpunkt der Transaktion, sondern über den gesamten Anlagezeitraum hinweg. Gebühren sollten gestaffelt, kumulativ und in Geldbeträgen vollständig offengelegt werden. Beratungsgebühren sollten einfacher kalkuliert werden, damit die Anleger besser einschätzen können, was sie die Beratung kosten wird.

(11b)  Die EBA, die EIOPA und die ESMA sollten ein Online-Tool zur Fondsanalyse entwickeln, welches es den Anlegern ermöglichen würde, den endgültigen Wert ihrer Anlage unter Berücksichtigung aller Gebühren und Kosten zu berechnen.

(12)  Das Basisinformationsblatt sollte in einem Format abgefasst sein, das es Kleinanlegern ermöglicht, unterschiedliche Anlageprodukte zu vergleichen, da mit Blick auf das Verhalten und die Kompetenzen von Verbrauchern das Format, die Darstellung und der Inhalt der Informationen sorgfältig gestaltet und verfasst sein müssen, damit man sich des Basisinformationsblatts so umfassend wie möglich bedienen kann und damit das Finanzwissen, das Verständnis und die Nutzung der Informationen verbessert werden. In jedem Informationsblatt sollte für die Punkte und die Überschriften dieser Punkte dieselbe Reihenfolge eingehalten werden. Darüber hinaus sollten die Einzelheiten der Informationen, die in dem Basisinformationsblatt für die einzelnen Produkte enthalten sein müssen, und die Darstellung dieser Informationen durch delegierte Rechtsakte weiter harmonisiert werden, die den bestehenden und laufenden Forschungsarbeiten über das Verbraucherverhalten, einschließlich der Ergebnisse von Tests, bei denen die Wirksamkeit verschiedener Arten der Darstellung von Informationen bei Verbrauchern geprüft wird, Rechnung tragen. Zudem lassen einige Anlageprodukte dem Kleinanleger die Wahl zwischen mehreren zugrunde liegenden Anlagen, und die Kosten und Gebühren können von bestimmten Rahmenbedingungen, wie beispielsweise dem Alter des Kunden oder seinem gewählten Anlagebetrag, abhängen. Bei der Gestaltung des Formats sind solche Produkte zu berücksichtigen.

(12a)  Am Anfang des Basisinformationsblatts sollte ein Hinweis auf Komplexität für komplexe Produkte erscheinen, welche für Kleinanleger wohl ungeeignet sind. Diese zusätzliche Transparenzstufe wird den Verbrauchern helfen, eine fundierte Entscheidung über das Risiko, welches sie eingehen, zu treffen, und dazu beitragen, missbräuchliche Verkäufe zu vermeiden.

(13)  Zunehmend geht es Kleinanlegern bei ihren Anlageentscheidungen nicht nur um finanzielle Erträge. Häufig verfolgen sie andere Zwecke, etwa soziale oder umweltpolitische Ziele. Außerdem können Informationen über nicht finanzielle Aspekte von Anlagen für diejenigen, die dauerhafte, langfristige Anlagen tätigen, wichtig sein. Allerdings sind Informationen über vom Anbieter angestrebte Ergebnisse im Bereich Umwelt, Soziales oder gute Unternehmensführung möglicherweise schwer zu vergleichen oder sie fehlen ganz. Daher ist es wünschenswert, die Einzelheiten der Informationen darüber, ob und – falls ja – auf welche Weise umweltpolitischen, sozialen oder Unternehmungsführungsaspekten Rechnung getragen worden ist, weiter zu harmonisieren.

(14)  Das Basisinformationsblatt sollte von den Werbematerialien klar zu unterscheiden und getrennt sein. Es sollte durch diese anderen Unterlagen nicht an Bedeutung verlieren. Der Kleinanleger sollte den Erhalt bestätigen.

(15)  Damit sichergestellt wird, dass das Basisinformationsblatt verlässliche Angaben enthält, sollte mit dieser Verordnung von den Anlageproduktanbietern und den Personen, die Anlageprodukte verkaufen, verlangt werden, dieses Informationsblatt auf dem neuesten Stand zu halten. Das Unternehmen, das das Basisinformationsblatt zur Verfügung stellt oder verkauft, sollte auch die zum Anlageprodukt für Kleinanleger zur Verfügung gestellten Informationen auf dem neuesten Stand halten. Deshalb sollten in einem von der Kommission zu erlassenden delegierten Rechtsakt detaillierte Regeln über die Bedingungen und die Häufigkeit der Überprüfung der Informationen sowie die Überarbeitung des Basisinformationsblatts und seines Anhangs festgelegt werden. Das Basisinformationsblatt und alle seine Aktualisierungen sollten der zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht werden.

(16)  Basisinformationsblätter sind der Ausgangspunkt für Anlageentscheidungen von Kleinanlegern. Aus diesem Grund haben Anlageproduktanbieter und Personen, die Anlageprodukte verkaufen, eine bedeutende Verantwortung gegenüber Kleinanlegern und müssen dafür Sorge tragen, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten. Deshalb ist es wichtig, zu gewährleisten, dass Kleinanleger, die sich bei ihrer Anlageentscheidung auf ein Basisinformationsblatt verlassen haben, einen wirksamen Rechtsbehelfsanspruch haben. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass alle Kleinanleger in der Union das gleiche Recht haben, für Schäden, die sie in Folge von Versäumnissen auf Seiten der Anlageproduktanbieter im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erleiden, eine Entschädigung zu verlangen. Deshalb sollten die Vorschriften über die Haftung der Anlageproduktanbieter harmonisiert werden. Außerdem sollte ein harmonisiertes Sanktionskonzept eingeführt werden, um Kohärenz zu gewährleisten. Mit dieser Verordnung sollte festgelegt werden, dass der Kleinanleger bei einem durch die Verwendung des Produktinformationsblatts, welches irreführend oder fehlerhaft war bzw. mit dem Prospekt oder – im Falle eines fehlenden Prospekts – mit den Produktbedingungen im Widerspruch stand, bedingten Verlust in der Lage sein muss, den Produktanbieter für einen Verstoß gegen diese Verordnung haftbar zu machen.

(17)  Da Kleinanleger im Allgemeinen keinen genauen Einblick in die internen Verfahren des Anlageproduktanbieters haben, sollte der Kleinanleger nicht die Beweislast tragen. Der Kleinanleger sollte darlegen, inwieweit das Basisinformationsblatt seiner Einschätzung nach nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Es obliegt dann dem Anlageproduktanbieter, auf die Beschwerde zu reagieren.

(18)  Die zivilrechtliche Haftung eines Anlageproduktanbieters, die von dieser Verordnung nicht erfasst wird, sollte durch das anwendbare innerstaatliche Recht geregelt werden, das von den einschlägigen Regeln des internationalen Privatrechts bestimmt wird. Welches Gericht für die Entscheidung über einen von einem Kleinanleger vorgebrachten zivilrechtlichen Anspruch zuständig ist, sollte von den einschlägigen Regeln über die internationale Gerichtsbarkeit bestimmt werden.

(19)  Damit der Kleinanleger in der Lage ist, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, sollte von Personen, die Anlageprodukte verkaufen, verlangt werden, das Basisinformationsblatt rechtzeitig vor Abschluss jeder Transaktion bereitzustellen. Der Anleger sollte schriftlich oder elektronisch eine Unterschrift leisten, mit der er bestätigt, dass er das Basisinformationsblatt erhalten hat. Diese Anforderung sollte ▌ unabhängig davon gelten, ob oder wie die Transaktion erfolgt. Berater oder Verkäufer sind sowohl Vertriebsstellen als auch die Unternehmen, die Anlageprodukte auflegen, wenn sie beschließen, über das Produkt zu beraten oder es direkt an Kleinanleger zu verkaufen. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8). Wenn möglich sollte den Anlegern eine Bedenkzeit eingeräumt werden, in der sie sich für eine Annullierung der Transaktion entscheiden können.

(20)  Um der Person, die das Anlageprodukt verkauft, eine gewisse Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Mediums einzuräumen, über das das Basisinformationsblatt Kleinanlegern zur Verfügung gestellt wird, sollten einheitliche Regeln festgelegt werden, die auch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel unter Berücksichtigung der Umstände der Transaktion ermöglichen sollten. Der Kleinanleger sollte jedoch die Möglichkeit haben, es auf Papier zu erhalten. Im Interesse des Verbraucherzugangs zu Informationen sollte das Basisinformationsblatt stets kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

(21)  Um das Vertrauen von Kleinanlegern in Anlageprodukte und in die Finanzmärkte im Allgemeinen zu gewinnen, sollten Anforderungen an angemessene interne Verfahren aufgestellt werden, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanleger bei Beschwerden eine sachdienliche Antwort des Anlageproduktanbieters erhalten.

(21a)  Neben der Verbesserung von Anlageproduktinformationen zur Rückgewinnung des Vertrauens von Kleinanlegern in die Finanzmärkte sind Regeln zur Auflage von Anlageprodukten ebenfalls von wesentlicher Bedeutung, um einen wirksamen Schutz von Kleinanlegern sicherzustellen. Eine unzureichende Beratung durch Finanzberater verzerrt den Entscheidungsprozess und verdeutlicht, dass das Finanzverhalten vor allem von psychologischen Faktoren abhängt, was Probleme verursacht, mit denen man sich durch eine Eindämmung der Komplexität der „Verpackung“ von Anlageprodukten befassen muss.

(22)  Alternative Formen der Streitbeilegung ermöglichen eine raschere und weniger kostenaufwändige Beilegung von Streitigkeiten als Gerichtsverfahren und mindern die Arbeitslast des Gerichtssystems. Aus diesem Grund sollten Anlageproduktanbieter und die Personen, die Anlageprodukte verkaufen, verpflichtet sein, sich an solchen von Kleinanlegern eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren, die sich aus dieser Verordnung ergebende Rechte und Pflichten betreffen, zu beteiligen, vorbehaltlich bestimmter Schutzbestimmungen im Einklang mit dem Prinzip eines wirksamen Rechtsschutzes. Insbesondere sollten alternative Formen der Streitbeilegung nicht das Recht berühren, das die Parteien solcher Verfahren haben, Klage vor den Gerichten zu erheben. Auf Streitigkeiten im Rahmen dieser Verordnung sollte die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(9) Anwendung finden.

(23)  Da das Basisinformationsblatt für Anlageprodukte von Stellen abgefasst werden sollte, die im Banken-, Versicherungs-, Wertpapier- und Fondssektor der Finanzmärkte tätig sind, ist es von herausragender Bedeutung, dass zwischen den verschiedenen Behörden, die Anlageproduktanbieter beaufsichtigen, eine reibungslose Zusammenarbeit besteht, damit sie bei der Anwendung dieser Verordnung ein gemeinsames Konzept verfolgen.

(23a)  Die Zunahme der Befugnisse und Kompetenzen, die auf die Union und die nationalen Aufsichtsbehörden übertragen wurden, sollte durch die Ausstattung mit ausreichenden Personalressourcen und angemessenen Finanzmitteln gestützt werden.

(24)  Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom Dezember 2010 über die Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor und um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Schritte ergreifen, damit Verstöße gegen diese Verordnung angemessenen Verwaltungssanktionen und -maßnahmen unterliegen. Um sicherzustellen, dass Sanktionen eine abschreckende Wirkung haben, und um den Anlegerschutz zu stärken, indem Anleger vor Anlageprodukten gewarnt werden, die in Verletzung dieser Verordnung vertrieben werden, sollten Sanktionen und Maßnahmen ▌ veröffentlicht werden ▌.

(25)  Zur Erfüllung der Ziele dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, damit sie die Einzelheiten der Darstellung und des Formats des Basisinformationsblatts, den Inhalt der in das Informationsblatt aufzunehmenden Angaben, die ausführlichen Anforderungen hinsichtlich der Zeitvorgaben für die Bereitstellung des Informationsblatts sowie dessen Überarbeitung und Überprüfung festlegen kann. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen und Verbrauchertests durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in angemessener Form übermittelt werden.

(26)  Die Kommission sollte die Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) annehmen, die die ESMA, die EBA und die EIOPA gemäß Artikel 8 über die Methodik für die Darstellung der Risiko-Rendite-Relation, die Berechnung der Kosten und die Kriterien für Umwelt, Soziales oder gute Unternehmensführung ausarbeiten.

(27)  Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten unter der Aufsicht der zuständigen Behörden erfolgt. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß dieser Verordnung unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten von den Europäischen Aufsichtsbehörden vorgenommen wird. Die im Rahmen dieser Verordnung vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten, wie der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die Europäischen Aufsichtsbehörden sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfolgen.

(28)  Obschon OGAW Anlageprodukte im Sinne der vorliegenden Verordnung sind, wäre es aufgrund der unlängst erfolgten Festlegung der Informationspflichten im Rahmen der Richtlinie 2009/65/EG angemessen, solchen OGAW einen Übergangszeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung einzuräumen, in denen sie dieser nicht unterliegen. Falls dieser Übergangszeitraum nicht verlängert wird, würden sie nach diesem Zeitraum der vorliegenden Verordnung unterliegen. Diese Ausnahme sollte auch für Nicht-OGAW-Fonds gelten, wenn diese bereits durch nationale Gesetze zur Erstellung eines Basisinformationsblatts verpflichtet sind, dessen Format und Inhalt den Anforderungen der Artikel 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen.

(29)  Eine Überprüfung dieser Verordnung sollte vier Jahren nach ihrem Inkrafttreten durchgeführt werden, um Marktentwicklungen, wie der Entstehung neuer Arten von Produkten, sowie den Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Bei der Überprüfung sollte bewertet werden, ob die eingeführten Maßnahmen im Durchschnitt den Schutz und das Verständnis der Kleinanleger von Anlageprodukten, ihr Finanzwissen und die Vergleichbarkeit der Produkte verbessert haben. Auch sollte geprüft werden, ob der Übergangszeitraum für OGAW verlängert werden sollte oder ob andere Optionen für die Behandlung von OGAW infrage kommen könnten. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls Vorschläge für Rechtsakte unterbreiten.

(30)  Um den Anbietern von Anlageprodukten und den Personen, die Anlageprodukte verkaufen, genügend Zeit einzuräumen, um sich auf die praktische Anwendung der Anforderungen dieser Verordnung einzustellen, sollten die Anforderungen dieser Verordnung erst nach einem Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung gelten. Diese Verordnung sollte nicht für Transaktionen gelten, die in der Vergangenheit stattgefunden haben.

(31)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

(32)  Da das Ziel der Maßnahmen, nämlich die Erhöhung des Schutzes von Kleinanlegern, die Stärkung ihres Vertrauens in Anlageprodukte und die Beseitigung festgestellter Schwachstellen, auch bei grenzüberschreitendem Vertrieb, auf Ebene der unabhängig voneinander tätigen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und ▌das Ziel daher wegen der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für das Format und den Inhalt des Basisinformationsblatts, das ausschließlich von Anlageproduktanbietern abzufassen ist, für den Anhang zum Basisinformationsblatt, der erforderlichenfalls von den Personen abzufassen ist, die Anlageprodukte verkaufen, für Informationen, die Kleinanlegern durch die Personen, die Anlageprodukte gemäß der [MiFID] und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung [IMD] verkaufen, zur Verfügung zu stellen sind, sowie für einheitliche Regeln für die Bereitstellung dieser Dokumente an Kleinanleger fest. Ihr Ziel ist es, Kleinanleger in die Lage zu versetzen, die grundlegenden Merkmale und Risiken von Anlageprodukten zu verstehen und zu vergleichen. Außerdem überträgt sie dem Produktanbieter die Verantwortung für das Basisinformationsblatt und den Personen, die Anlageprodukte verkauften, für den Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt für das Auflegen und den Verkauf von Anlageprodukten.

Sie gilt jedoch nicht für folgende Produkte:

(a)  Versicherungsprodukte, die keinen Rückkaufwert bieten ▌;

(b)  Einlagen, die keine strukturierten Einlagen gemäß Artikel 4 der [MiFID] darstellen;

(c)  in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b bis g, i und j der Richtlinie 2003/71/EG genannte Wertpapiere;

(d)  sonstige Wertpapiere, in denen kein Derivat eingebettet ist, mit Ausnahme von Unternehmensanleihen und Instrumenten von Zweckgesellschaften;

(e)  offiziell anerkannte betriebliche Altersvorsorgesysteme ▌ und individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die das nationale Recht einen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers vorschreibt und bei denen der Beschäftigte den Anbieter nicht wählen kann;

(f)  offiziell anerkannte Systeme der sozialen Sicherheit, die dem nationalen oder Unionsrecht unterliegen.

Artikel 3

1.  Fallen Anlageproduktanbieter im Sinne dieser Verordnung auch unter die Richtlinie 2003/71/EG, gelten sowohl diese Verordnung als auch die Richtlinie 2003/71/EG mit Ausnahme von deren Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer v.

2.  Fallen Anlageproduktanbieter im Sinne dieser Verordnung auch unter die Richtlinie 2009/138/EG, so gelten sowohl diese Verordnung als auch die Richtlinie 2009/138/EG.

Artikel 4

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a)  „Anlageprodukt“ ein Produkt, durch das eine Person eine Finanzanlage tätigen kann, unabhängig von der Rechtsform und abhängig davon, ob der rückzuzahlende Betrag ein fester oder variabler Betrag ist; dazu gehören auch Anlageprodukte, die durch das direkte Halten von Finanzinstrumenten, Zweckgesellschaften oder Holdinggesellschaften entstehen;

(b)  „Anlageproduktanbieter“

(i)  eine natürliche oder juristische Person, die ein Anlageprodukt erstmals auflegt;

(ii)  eine natürliche oder juristische Person, die Änderungen an einem bestehenden Anlageprodukt vornimmt, indem sie sein Risiko-/Renditeprofil oder die mit einer Investition in das Anlageprodukt verbundenen Kosten ändert;

(iia)  der Emittent von öffentlich angebotenen übertragbaren Wertpapieren oder solchen, die gemäß den Bestimmungen in Richtlinie 2003/71/EG auf einem regulierten Markt zugelassen sind und direkt von den Kleinanlegern gehalten werden;

(ba)   „Person, die Anlageprodukte verkauft“ eine Person, die Kleinanleger, Vertriebsstellen oder Personen, die für eine Anlage eines Kleinanlegers als Intermediäre fungieren, über Anlageprodukte berät, sie vermarktet oder vertreibt oder ihnen verkauft;

(c)  „Kleinanleger“

(i)  Kleinanleger im Sinne von [Bezugnahme auf MiFID/MiFIR];

ii)  Kunden, die keine professionelle Kunden im Sinne der Definition in [Anhang I der IMD] sind […];

(d)  „Altersvorsorgeprodukte“ Produkte, die nach innerstaatlichem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Kleinanleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Kleinanleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen;

(e)  „dauerhafter Datenträger“ einen dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG;

(f)  „zuständige Behörden“ die innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten, die rechtlich befugt sind, den Anlageproduktanbieter oder eine Person, die ein Anlageprodukt an einen Kleinanleger verkauft, zu beaufsichtigen.

KAPITEL II

BASISINFORMATIONSBLATT

Abschnitt 1

Abfassung des Basisinformationsblatts

Artikel 5

Der Anlageproduktanbieter fasst ein Basisinformationsblatt im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung und für jedes von ihm aufgelegte Anlageprodukt ab und veröffentlicht das Basisinformationsblatt gegebenenfalls zusammen mit dem Prospekt auf seiner Website oder auf einer von der jeweiligen Europäischen Aufsichtsbehörde und der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde einzurichtenden einheitlichen Website, bevor das Anlageprodukt auf dem Markt vertrieben und an Kleinanleger verkauft werden kann.

Das Basisinformationsblatt wird gegebenenfalls durch einen Anhang ergänzt. Die Person, die das Anlageprodukt verkauft, ergänzt das Basisinformationsblatt, indem sie einen Anhang zu ihm abfasst. Das Informationsblatt und sein Anhang stehen auch in Papierform zur Verfügung.

Der Anlageproduktanbieter ist für den Inhalt des Basisinformationsblattes verantwortlich, die Person, die das Produkt verkauft, ist für den Anhang und dafür verantwortlich, dass das Blatt an den Kleinanleger weitergegeben wird, und die Person, die das Produkt verkauft, ist für den Anhang und dafür verantwortlich, dass das Blatt an den Kleinanleger weitergegeben wird.

Artikel 5a

Produktgenehmigungsverfahren

1.  Ein Anlageproduktanbieter sorgt dafür, dass durch geeignete Verfahren und Vorkehrungen die Interessen von Kleinanlegern, Kunden und Empfängern dieses Anlageprodukts während seiner Entwicklung ausgewogen berücksichtigt werden und dass das Anlageprodukt nachweislich das Ergebnis einer solchen ausgewogenen Berücksichtigung ist.

2.  Vor der Abfassung des Basisinformationsblatts gemäß Artikel 5 bewertet der Produktanbieter, ob das Anlageprodukt mit den Interessen von Kleinanlegern vereinbar ist, und sieht zu diesem Zweck ein dokumentiertes Produktgenehmigungsverfahren vor.

3.  Mit dem Produktgenehmigungsverfahren wird dafür gesorgt, dass jedes Anlageprodukt den Bedürfnissen einer bestimmten Verbrauchergruppe gerecht wird und dass der Produktanbieter eine Bewertung aller absehbaren Risiken durchgeführt hat, die für die Bedürfnisse der bestimmten Verbrauchergruppe von Belang sind. Bei dieser Bewertung wird das Anlageprodukt einem Belastungstest unterzogen.

4.  Durch das Produktgenehmigungsverfahren wird dafür gesorgt, dass Anlageprodukte, die bereits auf dem Markt verfügbar sind, regelmäßig überprüft werden, damit das Produkt stets den Bedürfnissen der bestimmten Verbrauchergruppe gerecht wird.

5.  Das Produktgenehmigungsverfahren wird jährlich überprüft. Der Anlageproduktanbieter muss jederzeit in der Lage sein, der zuständigen Behörde eine aktuelle ausführliche Beschreibung der Art und der Modalitäten des Produktgenehmigungsverfahrens vorzulegen.

Abschnitt II

Form und Inhalt des Basisinformationsblatts

Artikel 6

1.  Das Basisinformationsblatt muss präzise, redlich und klar sein und darf nicht irreführend sein. Das Basisinformationsblatt enthält weder Produktwerbung noch Werbematerialien, persönliche Empfehlungen oder Anlageempfehlungen.

2.  Das Basisinformationsblatt ist eine eigenständige Unterlage, die von Werbematerialien deutlich zu unterscheiden aber ihnen nicht untergeordnet ist. Es kann Querverweise auf andere Unterlagen, wie etwa einen Prospekt, enthalten, wenn sich der Querverweis auf zusätzliche Informationen zu den Informationen bezieht, die nach dieser Verordnung in das Basisinformationsblatt aufgenommen werden müssen. Es darf keine Querverweise auf Werbematerialien enthalten.

2a.  Bei Anlageprodukten, die dem Kleinanleger verschiedene Optionen in Bezug auf die Anlagelaufzeit, die Auswahl besonderer Leistungen oder Zahlungsbeträge oder verschiedene zugrunde liegende Anlagen zur Auswahl bieten, oder wenn Einzelheiten der Informationen im Basisinformationsblatt Unterschiede aufweisen können und von spezifischen Faktoren einzelner Kleinanleger abhängig sind, können die in Artikel 8 Absatz 2 geforderten Informationen in allgemeiner Form und anhand von Beispielen dargestellt werden. Ist dies der Fall, ist in dem Basisinformationsblatt eindeutig anzugeben, in welchem Dokument die spezifischeren Informationen bereitgestellt werden.

2b.  Im Basisinformationsblatt wird deutlich erläutert, wo und wie zusätzliche Informationen über die vorgeschlagene Anlage eingeholt werden können. Dazu gehört auch, wo und wie ein Prospekt angefordert werden kann. Ein Prospekt wird auf Anforderung und kostenlos jederzeit und in der Sprache zur Verfügung gestellt, in der diese Informationen für Kleinanleger verfügbar sind.

3.  Das Basisinformationsblatt wird als kurze Unterlage in kompakter Form von höchstens zwei auf beiden Seiten beschriebenen DIN-A4-Seiten und einem Anhang abgefasst, die die Vergleichbarkeit fördert und

(a)  auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht ist, die leicht verständlich ist, wobei die Größe der Buchstaben gut leserlich sein muss;

(aa)  den Schwerpunkt auf Basisinformationen legt, die Kleinanleger benötigen;

(b)  deutlich verfasst und in einer Sprache und in einem Stil geschrieben ist, welche die Mitteilungen für den Kleinanleger, an den sie gerichtet sind, leicht verständlich macht, insbesondere in einer Sprache, die klar, präzise und verständlich ist.

4.  Wenn auf dem Basisinformationsblatt Farben verwendet werden, dürfen sie die Verständlichkeit der Informationen nicht beeinträchtigen, wenn das Basisinformationsblatt in Schwarz und Weiß ausgedruckt oder fotokopiert wird.

5.  Wenn die Unternehmensmarke oder das Logo des Anlageproduktanbieters oder der Gruppe, zu der er gehört, verwendet wird, darf sie bzw. es den Kleinanleger weder von den in dem Informationsblatt enthaltenen Informationen ablenken noch den Text verschleiern.

Artikel 7

Das Basisinformationsblatt wird in den Amtssprachen oder in einer der in dem Teil des Mitgliedstaats verwendeten Amtssprachen geschrieben, in dem das Anlageprodukt vertrieben wird, oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten anderen Sprache; falls es in einer anderen Sprache geschrieben wurde, wird es in eine dieser Sprachen übersetzt.

Artikel 7a

Wenn das Basisinformationsblatt einen Versicherungsvertrag betrifft, ist das Versicherungsunternehmen gemäß dieser Verordnung nur dem Versicherungsnehmer und nicht dem Leistungsempfänger oder dem Versicherten gegenüber verpflichtet.

Artikel 8

1.  Der Titel „Basisinformationsblatt“ steht oben auf der ersten Seite des Basisinformationsblatts. Das Basisinformationsblatt wird im Gegensatz zu seinem Anhang von einer Partei erstellt. Das Basisinformationsblatt trägt den Namen des Produktanbieters, der für die Abfassung des Basisinformationsblattes verantwortlich ist, und enthält einen eindeutigen Hinweis, dass der Produktanbieter für seinen Inhalt haftet. Der Anhang wird in ähnlicher Weise von der verkaufenden Person erstellt und enthält den Namen der Person oder des Unternehmens sowie einen eindeutigen Hinweis, dass sie bzw. es für den Inhalt des Anhangs haftet.

Die Reihenfolge der Angaben im Basisinformationsblatt richtet sich nach den folgenden Absätzen.

Unmittelbar unter dem Titel folgt eine Erläuterung mit folgendem Wortlaut:"

Sie beabsichtigen, ein Anlageprodukt zu kaufen.

Dieses Informationsblatt bietet Ihnen Basisinformationen, um Ihnen dabei zu helfen, die Merkmale, Risiken, Kosten, potentiellen Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit ihm und – in seinem Anhang – die an die verkaufende Person zu entrichtenden Gebühren zu verstehen.

Dieses Informationsblatt ist gesetzlich vorgeschrieben, ist kein Werbematerial und weist ein Standardformat auf, um einen Vergleich zu ermöglichen.“

"

2.  Das Basisinformationsblatt enthält folgende Angaben:

(a)  ▌ den Namen des Anlageprodukts und die Identität des Anlageproduktanbieters und desjenigen, der für das Informationsblatt gesetzlich haftet (Name und Anschrift);

(b)  in einem Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Anlage handelt es sich?“ die Art und die wichtigsten Merkmale des Anlageprodukts, darunter Angaben zu

(i)  der Gattung des Anlageprodukts;

(ii)  seinen Zielen und den zu deren Erreichung eingesetzten Mittel;

(iia)   Informationen über die beabsichtigte Verbrauchergruppe des Produkts, einschließlich einer Beschreibung in einfachen Worten der Art von Anlegern, für die das Anlageprodukt bestimmt ist, hinsichtlich der Risikobereitschaft, des Anlagehorizonts und des finanztechnischen Wissens, wobei das Produktgenehmigungsverfahren, das der Produktanbieter bei der Gestaltung des Anlageprodukts durchgeführt hat, die Grundlage bildet;

(iii)  der Frage, ob das Anlageprodukt spezielle Ergebnisse im Bereich Umwelt, Soziales oder gute Unternehmensführung, unter anderem die Reduzierung des CO2-Fußabdrucks, anstrebt oder nicht, wie diese gemessen werden und ob das Produkt eine Anlage im Zusammenhang mit der Produktion von Gütern und Dienstleistungen im Gegensatz zu Geschäften, die lediglich auf den Finanzmärkten getätigt werden, oder ein synthetischer Index ist oder nicht;

(iiia)  Aufschlüsselung des zugrunde liegenden Vermögensportfolios nach direkt oder indirekt finanzierter Wirtschaftsbranche;

(c)  in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Entscheidungen muss ich treffen?“ Informationen über die verschiedenen Entscheidungen, die ein Kleinanleger treffen muss, z. B. Auswahl des Fonds, Laufzeit, Höhe des Beitrags, einschließlich der Frage, welche anderen Leistungen oder Leistungsauslöser zur Verfügung stehen;

(d)  in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Risiken bestehen und was könnte ich als Gegenleistung zurückbekommen?“ unter Berücksichtigung ▌ der Marktentwicklung, auf die es abzielt,

(i)   das Risiko-/Renditeprofil des Anlageprodukts, einschließlich eines Gesamtindikators, der aus einer klaren und leicht verständlichen Darstellung des Risiko-/Renditeprofils des Anlageprodukts besteht;

(ii)   mögliche künftige Wertentwicklungsszenarien zusammen mit einer beschreibenden Erläuterung der Hauptrisiken des Produkts, um das Profil in einem größeren Zusammenhang zu betrachten; die Beschreibung der Risiken sollte verständlich und anschaulich erfolgen;

(iii)  für Altersvorsorgeprodukte in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Was könnte ich bekommen, wenn ich in Ruhestand gehe?“ Vorausschätzungen möglicher künftiger Ergebnisse, explizit unterteilt in verschiedene Entwicklungsszenarien, einschließlich „worst-case“, also dem schlimmsten Fall.

Die jeweilige Europäische Aufsichtsbehörde erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die genaue Bestimmung einer beschränkten Bandbreite von Risikokategorien und die Standards für die Darstellung des Gesamtindikators festgelegt werden.

Sie legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum […] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen;

(e)  in einem Abschnitt mit der Überschrift „Was kann mit meiner Anlage passieren? Gibt es Rettungsanker, und was kosten sie?“ eine klare Aussage dazu, ob Kapitalverlust möglich ist mit

(i)  Angaben zu etwaigen Garantien und/oder einem etwaigen Kapitalschutz sowie etwaigen Beschränkungen, dem aggregierten Betrag, einschließlich der Identität des Haftenden;

(ii)   angaben dazu, ob das Anlageprodukt von einem Entschädigungs- oder Sicherungssystem gedeckt ist, und falls dies der Fall ist, welches System, der Name des Garanten und Angaben dazu, welche Risiken von dem System abgedeckt werden und welche nicht;

(iii)  in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Bin ich durch eine Versicherung geschützt?“ einem klaren Hinweis darauf, ob das Anlageprodukt Versicherungsleistungen bietet oder nicht, und falls dies der Fall ist, Einzelheiten zu dieser Versicherungsdeckung;

(iv)  gegebenenfalls Angaben zu anderen Schutzmaßnahmen wie Fondsverwahrstellen, einschließlich der Identität und Funktion der beteiligten Parteien;

(ea)  in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Was geschieht, wenn der Anlageproduktanbieter oder Verkäufer in Verzug gerät?“ einer kurzen Beschreibung des maximalen Verlusts für den Kleinanleger und einem Verweis darauf, ob der Verlust durch ein Entschädigungs- oder Sicherungssystem für den Kleinanleger ausgeglichen werden kann;

(eb)  in einem Abschnitt mit der Überschrift „Was geschieht, wenn ich sterbe“ Angaben darüber, was mit dem im Anlageprodukt/Fonds angelegten Geld geschieht, und über alle zusätzlichen Todesfallleistungen;

(f)  in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Kosten entstehen?“ Anagben zu den mit einer Investition in das Anlageprodukt verbundenen Gesamtkosten, einschließlich aller dem Anleger entstehenden direkten und indirekten Kosten, darunter Gesamtindikatoren für diese Kosten, einschließlich

(i)  der Zugangskosten, der laufenden Kosten und der Ausstiegskosten, die vom Kleinanleger zu tragen sind, sowie Modalitäten der Prämienzahlung und Flexibilität, wobei eine klare Unterscheidung zwischen dem Zuständigkeitsbereich des Produktanbieters und der Personen, die die Anlageprodukte verkaufen, zu treffen ist, einschließlich Gesamtindikatoren dieser Kosten;

(ii)  aller jährlichen Gebühren und sonstiger vom Produkt abgezogenen Zahlungen in einem bestimmten Zeitraum, einschließlich etwaiger variabler Gebühren (wie etwa Transaktionskosten, Börsensteuern), die nicht in die Berechnung von Kosten einfließen können.

Die Kosten und Abzüge sollen so dargestellt werden, dass ihr Gesamteffekt auf die Anlage während eines repräsentativen Zeitraums ersichtlich ist, und aus Gründen der Vergleichbarkeit Gesamtkosten, die anhand von Beispielen in Geldbeträgen und Prozentsätzen ausgedrückt werden, um die Auswirkungen der Gesamtkosten auf die Anlage deutlich zu machen.

Gibt es für ein Anlageprodukt eine Obergrenze der möglichen Gewinnspanne, durch die die Nettorendite für den Kleinanleger in einer Weise vermindert wird, dass der Anbieter alle Gewinne oberhalb der Grenze erhält, sollte dies eindeutig ausgewiesen werden.

Es ist anzugeben, wie man Zugang zum unabhängigen Onlinerechner für Anlagefonds der jeweiligen Europäischen Aufsichtsbehörde erhält;

(h)  in einem Abschnitt „Darf ich Geld abheben?“

(i)  die Möglichkeit einer Bedenkzeit für das Anlageprodukt;

(ii)   eine Angabe zu der empfohlenen oder erforderlichen Mindesthaltedauer;

(iii)  die Möglichkeit und die Bedingungen für Desinvestitionen vor Ende der Laufzeit, unter Berücksichtigung des Risiko-/Renditeprofil des Anlageprodukts und der Marktentwicklung, auf die es abzielt;

(iv)   Angaben über die möglichen Folgen der Einlösung vor Ende der Laufzeit oder vor der empfohlenen Haltedauer;

(v)   der durchschnittliche Investitionshorizont des zugrunde liegenden Vermögensportfolios auf der Grundlage des durchschnittlichen Umsatzes der für den Handel gehaltenen Wertpapiere und der durchschnittlichen Laufzeit von bis zur Endfälligkeit gehaltenen Schuldverschreibungen;

(ha)   in einem Abschnitt mit der Überschrift „Wie erfahre ich, wie sich mein Produkt entwickelt?“ eine Erklärung, dass der Anbieter den Kunden in transparenter Weise mittels eines jährlichen Dokuments über die Leistungen des Anlageprodukts informieren wird. Dieses Dokument enthält eine nachträgliche Darstellung der Rendite des Anlageprodukts im vergangenen Jahr. Diese Rendite aus der Vergangenheit wird außerdem mit einem anderen Anlageprodukt mit einem ähnlichen Risikoprofil verglichen. Besitzt der Kunde mehrere Anlageprodukte eines bestimmten Anbieters, die von dieser Verordnung abgedeckt sind, beziehen sich die vorstehend genannte Darstellung und der Vergleich auf das gesamte Portfolio. Es werden darin außerdem alle Kosten aufgeführt, die sich auf den Ertrag des Anlageprodukts auswirken;

(hb)   in einem Abschnitt mit der Überschrift „Wie kann ich mich beschweren?“ Informationen darüber, wie und wo sich ein Kunde über ein Produkt und dessen Verwaltung beschweren kann;

(hc)  in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche sind die sonstigen rechtlichen Dokumente im Zusammenhang mit diesem Produkt?“ eine kurze Beschreibung der Unterlagen (gegebenenfalls einschließlich eines Prospekts) und ausschließlich jeglicher Werbematerialien;

(hd)   in einem Abschnitt gegen Ende des Dokuments ein neues Kapitel mit dem Titel „Informationen über das Produkt“, in dem (sofern anwendbar) Folgendes über das Produkt angegeben wird:

(i)  die International Securities Identification Number (ISIN);

(ii)  die Nummer der International Standards on Auditing (ISA);

(iii)  der Zinssatz;

(iv)  die mit dem Produkt verbundene Börse;

(v)  die Währung und

(vi)  das Emissionsdatum.

(he)  Name und Kontaktdaten der zuständigen Regulierungsbehörde des Produkts;

(hf)  in einem Abschnitt mit der Überschrift „Versicherungsleistungen“ Angaben dazu, ob das Anlageprodukt Versicherungsleistungen bietet, und, falls dies der Fall ist, Einzelheiten dieser Versicherungsleistungen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG mit Ausnahme von deren Artikel 8 Absatz 2. Kann im Rahmen des Vertrags zwischen mehreren Einheiten in Verbindung mit Lebensversicherungen gewählt werden, muss das Dokument auch eine zusammenfassende Tabelle enthalten, in der diese Einheiten je nach ihrer Risikobehaftung in drei Kategorien unterteilt werden.

Gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG und gemäß Artikel 8 dieser Verordnung ist die EIOPA berechtigt, Folgendes festzulegen:

(i)  die wichtigsten Merkmale des Versicherungsvertrags;

(ii)  die genaue Form des speziellen Versicherungsdokuments;

(iii)  den Inhalt des speziellen Versicherungsdokuments, einschließlich der Optionen für die Zuteilung der Vermögenswerte, die den Kleinanlegern angeboten werden;

(iv)  die Regeln für die Einteilung der Einheiten in drei Kategorien.

Der Anlageproduktanbieter muss für alle den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Anlagen ein Basisinformationsblatt herausgeben, wenn sie für diese Verordnung infrage kommen. Die zugrunde liegenden Anlagen schließen die Rechnungseinheiten und/oder gegebenenfalls die Fremdwährungsfonds sowie deren jeweilige Risikoklassen ein.

3.  Der Anhang zum Basisinformationsblatt enthält Angaben zur Identität der Person, die Anlageprodukte verkauft, und gegebenenfalls Folgendes:

(a)  einen Hinweis, dass das nationale Steuerrecht des Mitgliedstaats des Anlegers beträchtliche Auswirkungen auf die erwartete und tatsächliche Rendite der Anlage haben kann;

(b)  die Kosten in Verbindung mit dem Anlageprodukt, wenn sie als Intermediär fungiert, einschließlich der in Verbindung mit der Transaktion durch den Anbieter oder Dritte gemäß der Richtlinie 2004/39/EG und der Richtlinie 2002/39/EG(11) entrichteten Provisionen, Retrozessionen oder anderen Leistungen.

3a.  Die jeweilige Europäische Aufsichtsbehörde erarbeitet einen unabhängigen Onlinerechner für Anlagefonds, der auf ihrer Webseite veröffentlicht wird. Anhand des Fondsrechners können Anleger die Rendite des angebotenen Anlageprodukts für Kleinanleger berechnen, indem sie die Informationen über die erwartete Laufzeit der Anlage, den Betrag der Anlage und die erwartete Rendite der Anlage in Prozentzahlen eingeben, um den Endwert der Anlage abzüglich der Kosten zu bestimmen.

Der Fondsrechner schließt in seine Berechnungen die Kosten und Gebühren ein, die von den verschiedenen Anlageproduktanbietern für alle an die Öffentlichkeit verkauften Fonds erhoben werden, sowie alle weiteren Kosten und Gebühren, die von Intermediären oder anderen Stellen der Anlagekette berechnet werden und die nicht bereits von den Produktanbietern eingeschlossen wurden.

Die Anlageproduktanbieter und die Personen, die Anlageprodukte empfehlen oder verkaufen, müssen der jeweiligen Europäischen Aufsichtsbehörde vierteljährlich die erforderlichen Daten übermitteln, wobei die Frist für diesen Zweck höchstens 60 Tage betragen darf.

Der jeweiligen Europäischen Aufsichtsbehörde werden die Mittel zur Verfügung gestellt, die zur Ausführung dieser Arbeit erforderlich sind. Bei Bedarf arbeitet sie eng mit den anderen Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen.

4.  Die in Absatz 2 genannten Informationen sind in einem gemeinsamen Format mit den gemeinsamen Überschriften und gemäß der in Absatz 2 aufgeführten standardisierten Reihenfolge darzustellen, damit ein Vergleich mit dem Basisinformationsblatt eines anderen Anlageprodukts möglich ist, und weisen an gut sichtbarer Stelle ein gemeinsames Symbol auf, das eine Unterscheidung von anderen Unterlagen ermöglicht.

5.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: die Einzelheiten der Darstellung und des Inhalts der in Absatz 2 genannten Informationen, einschließlich der Auswirkungen der Einführung von Risikofaktoren, und der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Informationen, die Darstellung und die Einzelheiten der weiteren Informationen, die der Produktanbieter und die Person, die Anlageprodukte verkauft, in das Basisinformationsblatt gemäß Absatz 3 aufnehmen können, und die Einzelheiten des gemeinsamen Formats und des gemeinsamen Symbols im Sinne von Absatz 4. Die Kommission trägt den Unterschieden zwischen Anlageprodukten und den Kompetenzen von Kleinanlegern sowie den Merkmalen von Anlageprodukten Rechnung, die es dem Kleinanleger ermöglichen, zwischen verschiedenen zugrundeliegenden Anlagen oder sonstigen Optionen, die das Produkt bietet, zu wählen, wobei auch zu beachten ist, ob diese Wahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen oder später geändert werden kann.

Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Leitlinien für die Entwicklung von Kriterien der Union für soziale und ökologische Anlageprodukte zu erlassen. Diese Kriterien sollten die langfristige Finanzierung der Wirtschaft unterstützen, eine ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung bei Finanzanlagen fördern und die Schaffung eines unionsweiten Gütesiegels für nachhaltige Anlagen fördern. Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen weitere Vorschriften für diese ökologischen Mitteilungen über mögliche Umweltrisiken festgelegt werden.

Vor der Annahme der delegierten Rechtsakte führt die Kommission ausreichende Verbrauchertests durch, um die für Kleinanleger am besten geeigneten Maßnahmen zu ermitteln. Die Kommission arbeitet auch gemeinsam mit den drei Europäischen Aufsichtsbehörden Beispiele für Basisinformationsblätter aus, die den Unterschieden zwischen den Anlageprodukten Rechnung tragen.

6.  ▌EBA, ▌EIOPA und ▌ ESMA arbeiten Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu folgenden Punkten aus:

(a)  die Methodik für die Darstellung der Risiko-Rendite-Profile im Sinne von Absatz 2 Buchstabe e;

(b)  die Berechnung der Kosten, darunter die Festlegung von Gesamtindikatoren, im Sinne von Absatz 2 Buchstabe f.

(ba)  die Grundsätze, die für Ergebnisse in Bezug auf Umwelt, Soziales oder gute Unternehmensführung gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii zu benutzen sind;

(bb)  für jede der in diesem Artikel genannten Fragen die Liste der Produkte, auf die sie sich beziehen.

In den Entwürfen der technischen Regulierungsstandards wird den verschiedenen Gattungen von Anlageprodukten und der Arbeit Rechnung getragen, die im Rahmen der [MiFID], der [IMD], der Richtlinie 2003/71/EG, der Richtlinie 2009/138/EG und der Richtlinie 2009/65/EG zur Einführung eines OGWA-Dokuments mit den wesentlichen Informationen für den Anleger bereits geleistet wurde.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum […] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 8a

Hinweis auf Komplexität

1.  Wenn Anlageprodukte einem oder mehreren der in Absatz 2 genannten Risiken ausgesetzt sind, muss am Beginn der ersten Seite des Basisinformationsblatts die folgende Erklärung deutlich sichtbar gedruckt sein:"

„Hinweis auf Komplexität: Dieses Produkt gilt als sehr komplex und ist unter Umständen nicht für alle Kleinanleger geeignet.“

"

2.  Anlageprodukte werden als nicht an Kleinanleger gerichtet angesehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)  das Risiko-/Renditeprofil oder die Kosten sind zu komplex dargestellt;

(b)  das Anlageprodukt investiert in Basiswerte, in die nicht-professionelle Anleger normalerweise nicht anlegen;

(c)  das Risiko-/Renditeprofil hängt davon ab, ob gleichzeitig zwei oder mehrere Ereignisse eintreten, die an mindestens zwei verschiedene Anlageklassen geknüpft sind;

(d)  um die endgültige Anlagerendite zu berechnen, werden mehrere unterschiedliche Verfahren verwendet, wodurch sich die Gefahr von Missverständnissen beim Kleinanleger erhöht;

(e)  die Anlagerendite schließt Merkmale „verpackter“ Anlageprodukte ein, welche die Verhaltensmuster der Kleinanleger ausnutzen, indem sie beispielsweise eine verlockende Festverzinsung bieten, auf die eine viel höhere bedingte variable Verzinsung folgt, oder eine iterative Formel;

(f)  die nach dem Value-at-Risk-Ansatz monatlich mit einem Zuverlässigkeitsintervall von 99 % gemessene Risikoposition des Finanzprodukts ist zum Zeitpunkt des Handels höher als 20 %.

3.  Die Europäischen Aufsichtsbehörden erarbeiten Leitlinien bezüglich der in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 9

In Werbematerialien ▌ über ein Anlageprodukt ▌ dürfen keine Aussagen getroffen werden, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblatts stehen oder die Bedeutung des Basisinformationsblatts herabstufen. In den Werbematerialien ist darüber zu informieren, dass auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde eine direkte Verknüpfung zu einem Basisinformationsblatt veröffentlicht wird. Auf Anforderung an den Anbieter oder an die Personen, die Anlageprodukte verkaufen, kann kostenlos ein Papierexemplar übermittelt werden.

Artikel 10

1.  Der Anlageproduktanbieter überprüft regelmäßig die in dem Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen und überarbeitet das Informationsblatt, wenn sich bei der Überprüfung herausstellt, dass wesentliche Änderungen gemäß Artikel 8 erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sachlich wichtige Änderungen am Produkt vorgenommen wurden, und insbesondere hinsichtlich der Einschätzung von Risiken oder des durch die Anlageverwaltung erzielten Wertzuwachses sowie der einschlägigen Risiken bei der Anlageverwaltung. Die überarbeitete Fassung hat er unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Diese Überarbeitung schließt die Nutzung von im Basisinformationsblatt festgelegten Standards ein, die zeigen, dass Änderungen erforderlich sind. Dies muss im beschreibenden Teil des Jahresberichts eindeutig, prägnant und leicht verständlich zum Ausdruck gebracht werden und umfasst eine wahrheitsgetreue Zusammenfassung der Wertentwicklung des Anlagevermögens, den aggregierten Gesamtbetrag, die Kosten, die Anlagestrategien, den durch die Anlageverwaltung erzielten Wertzuwachs und die Entwicklung des einschlägigen Risikos bei der Anlageverwaltung, einschließlich der in den Basisinformationsblättern der Anlageprodukte festgelegten Standards.

2.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen detaillierte Regeln für die Überprüfung der in dem Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen sowie für die Überarbeitung des Basisinformationsblatts im Hinblick auf die Eigenschaften des Anlageprodukts festgelegt werden, die Folgendes bestimmen:

(a)  die Bedingungen und die Häufigkeit der Überprüfung der in dem Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen;

(b)  die Bedingungen, unter denen die in den Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen überbearbeitet werden müssen, und die Bedingungen, unter denen die erneute Veröffentlichung oder Verteilung des überarbeiteten Basisinformationsblatts zwingend vorgeschrieben oder zur Wahl gestellt wird;

(c)  die besonderen Bedingungen, unter denen die in dem Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen überprüft werden müssen oder das Basisinformationsblatt überarbeitet werden muss, wenn ein Anlageprodukt Kleinanlegern nicht kontinuierlich angeboten wird;

(d)  die Bedingungen in Bezug auf das Produkt selbst oder die Marktbedingungen, unter denen Kleinanleger über ein überarbeitetes Basisinformationsblatt für ein von ihnen erworbenes Anlageprodukt informiert werden müssen.

Artikel 11

1.  Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind vorvertragliche Informationen. Sie müssen deshalb redlich sowie eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Sie enthalten wesentliche Informationen und stimmen mit etwaigen verbindlichen Vertragsunterlagen, den einschlägigen Teilen der Angebotsunterlagen und den Geschäftsbedingungen des Anlageprodukts überein. Hat ein Anlageproduktanbieter ein Basisinformationsblatt erstellt, das nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und auf das sich ein Kleinanleger bei einer Anlageentscheidung gestützt hat, kann der Kleinanleger gegenüber dem Anbieter Ansprüche für Verluste, die ihm durch die Verwendung des Basisinformationsblatt entstanden sind, geltend machen sowie gegebenenfalls die Rücknahme des Anlageproduktes und die Erstattung von Verlusten verlangen. Hat eine Person, die Anlageprodukte verkauft, einen Anhang zu einem Basisinformationsblatt erstellt, der nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und auf den sich ein Kleinanleger bei einer Anlageentscheidung gestützt hat, kann der Kleinanleger gegenüber der Person, die Anlageprodukte verkauft, Ansprüche für Verluste, die ihm durch die Verwendung des Anhangs entstanden sind, geltend machen sowie gegebenenfalls die Rücknahme des Anlageproduktes und die Erstattung von Verlusten verlangen.

2.  Weist ein Kleinanleger nach, dass ihm ein Verlust entstanden ist und dass bestimmte im Basisinformationsblatt enthaltene Informationen irreführend waren, muss der Anlageproduktanbieter bzw. die Person, die Anlageprodukte verkauft, beweisen, dass das Basisinformationsblatt in Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 7 und 8 abgefasst worden ist. Eine zivilrechtliche Haftung des Anlageproduktanbieters kann in solchen Fällen auf der Grundlage des Basisinformationsblatts, einschließlich etwaiger Übersetzungen desselben, gegeben sein.

3.  Der Anlageproduktanbieter ist zivilrechtlich haftbar, wenn ein Kleinanleger Verluste aufgrund der Benutzung eines Basisinformationsblatts hinnehmen muss, welches die Anforderungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 nicht erfüllt. Diese Haftung darf nicht durch Vertragsklauseln oder durch die Genehmigung der zuständigen Behörde begrenzt oder ausgeschlossen werden.

Abschnitt III

Bereitstellung des Basisinformationsblatts

Artikel 12

1.  Eine Person, die ein Anlageprodukt an Kleinanleger verkauft, stellt ihnen das vom Anbieter des Anlageprodukts abgefasste Basisinformationsblatt unverzüglich und rechtzeitig, bevor eine Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Anlageprodukt eingegangen wird, zur Verfügung. Wird einem Kunden ein Anlageprodukt empfohlen, ist ihm das Basisinformationsblatt unverzüglich auszuhändigen.

1a.  Eine Person muss vom Anlageproduktanbieter eine vorherige schriftliche Erlaubnis zur Ausgabe des Basisinformationsblatts an den Kleinanleger einholen. Der Anlageproduktanbieter kann diese Erlaubnis uneingeschränkt für einen bestimmten Zeitraum erteilen oder von Bedingungen abhängig machen. Wenn eine bestimmte Bedingung nicht erfüllt wird, ist davon auszugehen, dass diese Erlaubnis für die Zwecke dieses Absatzes nicht erteilt wurde.

1b.  Die Kleinanleger bestätigen schriftlich oder elektronisch, dass sie das Basisinformationsblatt erhalten haben.

2.  Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 13 Absatz 5 muss eine Person, die ein Anlageprodukt verkauft, dem Kleinanleger vor dem Abschluss der Transaktion die offizielle Website angeben, auf der das Basisinformationsblatt abrufbar ist, wenn

(a)  der Kleinanleger sich entscheidet, die Transaktion mithilfe eines Fernkommunikationsmittels zu tätigen,

(b)  die Bereitstellung des Basisinformationsblatts gemäß Absatz 1 nicht möglich ist, ▌

(ba)   der Kleinanleger darum ersucht, das Basisinformationsblatt unmittelbar nach dem Abschluss der Transaktion zu erhalten, anstatt die Transaktion zu verzögern, um das Dokument vor dem Abschluss zu erhalten. Die Person, die über das Anlageprodukt berät oder dieses verkauft, muss diese Option erst anbieten, wenn der Kleinanleger dies verlangt;

(c)  die Person, die das Anlageprodukt verkauft, den Kleinanleger über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt hat.

3.  Werden im Namen eines Kleinanlegers aufeinander folgende Transaktionen im Zusammenhang mit demselben Anlageprodukt gemäß den Anweisungen, die der Kleinanleger an die Person, die das Anlageprodukt verkauft, vor der ersten Transaktion gegeben hat, durchgeführt, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1, ein Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, nur für die erste Transaktion, es sei denn, das Basisinformationsblatt wurde seit der ersten Transaktion aktualisiert oder es liegt ein neuer Jahresbericht vor.

4.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

(a)  die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Bereitstellung des Basisinformationsblatts gemäß Absatz 1;

(b)  die Methode und die Frist für die Bereitstellung des Basisinformationsblatts gemäß Absatz 2.

Artikel 13

1.  Die Person, die ein Anlageprodukt verkauft, stellt ▌ das Basisinformationsblatt kostenlos zur Verfügung, bevor mit einem Kleinanleger eine verbindliche Vereinbarung getroffen wird. Es wird ein kostenloses Papierexemplar ausgehändigt, wenn die Anlageempfehlung oder die Dienstleistung des Intermediärs persönlich erfolgt.

2.  Die Person, die über ein Anlageprodukt berät oder dieses verkauft oder bei seinem Verkauf als Intermediär fungiert, stellt dem Kleinanleger das Basisinformationsblatt über eines der folgenden, dem Kleinanleger tatsächlich zugänglichen Medien zur Verfügung:

(a)  auf Papier;

(b)  auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier, sofern die in Absatz 4 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, oder

(c)  über eine Website, sofern die in Absatz 5 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

3.  Wird das Basisinformationsblatt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website zur Verfügung gestellt, wird den Kleinanlegern auf Nachfrage kostenlos ein Papierexemplar ausgehändigt.

4.  Das Basisinformationsblatt kann auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfügung gestellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)  Die Verwendung des dauerhaften Datenträgers ist den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Person, die über ein Anlageprodukt berät oder dieses verkauft oder bei seinem Verkauf als Intermediär fungiert, und dem Kleinanleger getätigt wird, angemessen und

(b)  der Kleinanleger konnte wählen, ob er die Informationen auf Papier oder auf dem dauerhaften Datenträger erhalten wollte, und hat sich für diesen anderen Datenträger entschieden.

5.  Das Basisinformationsblatt kann über eine Website zur Verfügung gestellt werden, wenn es persönlich an den Kleinanleger gerichtet ist oder wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)  Die Bereitstellung des Basisinformationsblatts über eine Website ist den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Person, die über ein Anlageprodukt berät oder dieses verkauft oder bei seinem Verkauf als Intermediär fungiert, und dem Kleinanleger getätigt wird, angemessen;

(b)  der Kleinanleger hat der Bereitstellung des Basisinformationsblatts über eine Website zugestimmt;

(c)  dem Kleinanleger sind die Adresse der Website und die Stelle, an der das Basisinformationsblatt auf dieser Website einzusehen ist, auf elektronischem Wege mitgeteilt worden;

(d)  wenn das Basisinformationsblatt gemäß Artikel 10 überarbeitet wurde, wird auch die aktuellste Fassung dem Kleinanleger ausgehändigt; auf Anforderung des Kleinanlegers werden ihm auch die vorherigen Fassungen ausgehändigt;

(e)  es ist gewährleistet, dass das Basisinformationsblatt über die Website laufend abgefragt werden kann und zwar so lange, wie es für den Kleinanleger nach vernünftigem Ermessen einsehbar sein muss.

6.  Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 wird die Bereitstellung von Informationen auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website angesichts der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Person, die das Anlageprodukt verkauft, und dem Kleinanleger getätigt wird, als angemessen betrachtet, wenn der Kleinanleger nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Kleinanleger für dieses Geschäft eine E-Mail-Adresse angegeben hat.

KAPITEL IIa

PRODUKTINTERVENTION

Artikel 13a

Interventionsbefugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden

1.  Die Europäischen Aufsichtsbehörden überwachen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Anlageprodukte oder Finanzinstrumente, die in der Union vermarktet, vertrieben oder verkauft werden. Die Europäischen Aufsichtsbehörden analysieren neue Anlageprodukte oder Finanzinstrumente, bevor sie in der Union vermarktet, vertrieben oder verkauft werden, gemeinsam mit den zuständigen Behörden.

2.  Die Europäischen Aufsichtsbehörden können gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 nach begründeter Feststellung, dass die Bedingungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels erfüllt sind, die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von Anlageprodukten oder Finanzinstrumenten vorübergehend verbieten.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden können festlegen, unter welchen Bedingungen ein Verbot oder eine Beschränkung ausgesprochen oder Ausnahmen unterworfen werden muss.

3.  Eine Europäische Aufsichtsbehörde fasst einen Beschluss gemäß Absatz 2 nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)  mit der vorgeschlagenen Maßnahme soll eine wesentliche Gefahr für den Kleinanlegerschutz oder die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder aber die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union gebannt werden;

(b)  die Regulierungsanforderungen nach dem Unionsrecht, die auf das jeweilige Anlageprodukt, das jeweilige Finanzinstrument oder die jeweilige Finanztätigkeit angewandt werden, wenden die Gefahr nicht ab;

(c)  eine zuständige Behörde oder mehrere zuständige Behörden haben keine Maßnahmen ergriffen, um der Bedrohung zu begegnen, oder die ergriffenen Maßnahmen werden der Bedrohung nicht in angemessener Weise gerecht.

Wenn die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, können die Europäischen Aufsichtsbehörden ein Verbot oder eine Beschränkung gemäß Absatz 2 aussprechen.

4.  Bei der Ergreifung von Maßnahmen im Sinne dieses Artikels berücksichtigt eine Europäische Aufsichtsbehörde das Ausmaß, in dem die Maßnahme weder

(a)  einen negativen Effekt auf die Effizienz der Finanzmärkte oder auf die Kleinanleger hat, der in keinem Verhältnis zu den Vorteilen der Maßnahme steht, noch

(b)  ein Risiko der Aufsichtsarbitrage mit sich bringt.

Haben eine zuständige Behörde oder mehrere zuständige Behörden eine Maßnahme nach Artikel 13b ergriffen, kann eine Europäische Aufsichtsbehörde die in Absatz 2 genannten Maßnahmen ergreifen, ohne die in Artikel 13c vorgesehene Stellungnahme abzugeben.

5.  Bevor eine Europäische Aufsichtsbehörde beschließt, Maßnahmen im Sinne dieses Artikels zu ergreifen, unterrichtet sie die zuständigen Behörden über Maßnahme, die sie vorschlägt.

6.  Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 2 gibt eine Europäische Aufsichtsbehörde ihre Absicht bekannt, ein Anlageprodukt oder Finanzinstrument zu verbieten oder zu beschränken, falls innerhalb einer bestimmten Frist nicht bestimmte Änderungen an den Merkmalen des Anlageprodukts oder Finanzinstruments vorgenommen werden.

7.  Jede Europäische Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website jeden Beschluss einer nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme. In der Mitteilung werden die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung erläutert und ein Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung genannt, an dem die Maßnahmen wirksam werden. Ein Verbot oder eine Beschränkung gilt erst dann, wenn die Maßnahmen wirksam geworden sind.

8.  Die einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden überprüfen ein Verbot oder eine Beschränkung gemäß Absatz 2 in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle drei Monate. Wird das Verbot oder die Beschränkung nach Ablauf dieser drei Monate nicht verlängert, treten sie automatisch außer Kraft.

9.  Eine gemäß diesem Artikel beschlossene Maßnahme der Europäischen Aufsichtsbehörde erhält Vorrang vor allen etwaigen früheren Maßnahmen einer zuständigen Behörde.

10.  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23, in denen die Kriterien und Faktoren festgelegt werden, die von den Europäischen Aufsichtsbehörden bei der Bestimmung der Tatsache zu berücksichtigen sind, wann die Gefahren für den Kleinanlegerschutz oder die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder aber die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a gegeben sind. Durch diese delegierten Rechtsakte wird sichergestellt, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden in der Lage sind, gegebenenfalls vorsorglich zu handeln, und nicht abwarten müssen, bis das Produkt oder das Finanzinstrument vermarktet oder die Form der Finanztätigkeit oder -praxis aufgenommen wurde, um Maßnahmen ergreifen zu können.

Artikel 13b

Produktintervention seitens der zuständigen Behörden

1.  Anlageproduktanbieter übermitteln das Basisinformationsblatt ihres Anlageprodukts an die Behörde, die für die Regulierung dieses Produkts in dem Mitgliedstaat, in dem es vermarktet, vertrieben oder verkauft wird, zuständig ist.

2.  Anlageproduktanbieter übermitteln aktualisierte Fassungen des Basisinformationsblatts, die wesentliche Änderungen entsprechend der Festlegung durch die Europäischen Aufsichtsbehörden enthalten, an die Behörde, die für die Regulierung dieses Produkts in dem Mitgliedstaat, in dem es vermarktet, vertrieben oder verkauft wird, zuständig ist.

3.  Die zuständige Behörde kann dafür sorgen, dass der Inhalt des Basisinformationsblatts den Bestimmungen von Kapitel II dieser Verordnung entspricht, bevor das Anlageprodukt vermarktet, vertrieben oder verkauft wird.

4.  Die zuständige Behörde kann neue Anlageprodukte oder Finanzinstrumente untersuchen, bevor sie in dem Mitgliedstaat oder von dem Mitgliedstaat aus vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

5.  Eine zuständige Behörde kann folgende Handlungen in einem Mitgliedstaat oder von einem Mitgliedstaat aus verbieten oder beschränken:

(a)  die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von Anlageprodukten oder Finanzinstrumenten;

(b)  eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis.

6.   Eine zuständige Behörde kann die in Absatz 6 genannte Maßnahme ergreifen, wenn sie sich begründetermaßen vergewissert hat, dass

(a)  ein Anlageprodukt, ein Finanzinstrument, eine Finanztätigkeit oder eine Finanzpraxis in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, auch durch Vermarktung, Vertrieb, Vergütung oder Anreize im Zusammenhang mit dem Anlageprodukt oder Finanzinstrument, erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft oder eine ernsthafte Gefahr für die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder aber die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems darstellt;

(b)  ein Derivat negative Auswirkungen auf den Preisbildungsmechanismus in dem zugrundeliegenden Markt hat;

(c)  bestehende Regulierungsanforderungen nach Unionsrecht, die auf das Anlageprodukt, das Finanzinstrument, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis anwendbar sind, den in Buchstabe a genannten Risiken nicht hinreichend begegnen und das Problem besser durch eine stärkere Aufsicht oder Durchsetzung der vorhandenen Anforderungen gelöst würde;

(d)  die Maßnahme verhältnismäßig ist, wenn man die Art der ermittelten Risiken, den Kenntnisstand der betreffenden Kleinanleger oder Marktteilnehmer und die voraussichtliche Wirkung der Maßnahme auf Kleinanleger und Marktteilnehmer berücksichtigt, die das Finanzinstrument eventuell halten und das Instrument oder die Finanztätigkeit nutzen oder davon profitieren;

(e)  eine angemessene Konsultation mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten durchgeführt wurde, die von der Maßnahme erheblich betroffen sein können, und

(f)  sich die Maßnahme nicht diskriminierend auf Dienstleistungen oder Tätigkeiten auswirkt, die von einem anderen Mitgliedstaat aus erbracht werden.

Wenn die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, kann die zuständige Behörde ein Verbot oder eine Beschränkung für ein Anlageprodukt oder Finanzinstrument aussprechen, das in dem Mitgliedstaat oder von dem Mitgliedstaat aus vermarktet, vertrieben oder an Kunden verkauft wird.

Ein Verbot oder eine Beschränkung kann in bestimmten Situationen gelten oder Ausnahmen unterworfen sein, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden.

7.  Bevor sie ein Verbot oder eine Beschränkung gemäß Absatz 5 aussprechen, geben die zuständigen Behörden ihre Absicht bekannt, ein Anlageprodukt oder Finanzinstrument zu verbieten oder zu beschränken, falls nicht bestimmte Änderungen an den Merkmalen des Anlageprodukts oder Finanzinstruments innerhalb einer festgesetzten Frist vorgenommen werden.

8.  Die zuständige Behörde spricht im Sinne dieses Artikels keine Verbote oder Beschränkungen aus, es sei denn, sie hat spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme allen anderen beteiligten zuständigen Behörden und den Europäischen Aufsichtsbehörden schriftlich oder auf einem anderen, von den Behörden vereinbarten Weg folgende Einzelheiten übermittelt:

(a)  Finanzinstrument, Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, auf die sich die vorgeschlagene Maßnahme bezieht;

(b)  genauer Charakter des vorgeschlagenen Verbots oder der vorgeschlagenen Beschränkung sowie geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens und

(c)  Nachweise, auf die sie ihren Beschluss gestützt hat, und die als Grundlage für die Feststellung dienen, dass die Bedingungen von Absatz 6 erfüllt sind.

9.  Falls den Verbrauchern in der für die Konsultation nach Absatz 3 Buchstabe e benötigten Zeit und in der in Absatz 8 vorgesehenen Monatsfrist ein irreversibler Schaden entstehen könnte, kann die zuständige Behörde vorübergehend, aber nicht länger als drei Monate, Maßnahmen nach diesem Artikel ergreifen. In diesem Fall setzt die zuständige Behörde alle anderen Behörden und die Europäischen Aufsichtsbehörden umgehend von der getroffenen Maßnahme in Kenntnis.

10.  Die zuständige Behörde gibt auf ihrer Website jeden Beschluss zur Verhängung eines Verbots oder einer Beschränkung nach Absatz 5 bekannt. In der Mitteilung werden die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung erläutert und es wird ein Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung genannt, an dem die Maßnahmen wirksam werden, sowie die Nachweise, aufgrund deren die Erfüllung aller Bedingungen nach Absatz 6 belegt ist. Das Verbot oder die Beschränkung gelten nur für Maßnahmen, die nach der Veröffentlichung der Mitteilung ergriffen wurden.

11.  Die zuständige Behörde kann ein Verbot oder eine Beschränkung widerrufen, wenn die Bedingungen nach Absatz 6 nicht mehr erfüllt sind.

12.  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23, in denen die Kriterien und Faktoren spezifiziert werden, die von den zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Tatsache zu berücksichtigen sind, wann die Gefahren für den Anlegerschutz oder die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte oder aber die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a gegeben sind.

Artikel 13c

Koordinierungsrolle der Europäischen Aufsichtsbehörden

1.  Bei Maßnahmen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 Buchstabe b spielen die Europäischen Aufsichtsbehörden die Rolle des Fazilitators und Koordinators. Insbesondere stellt jede Europäische Aufsichtsbehörde sicher, dass eine von einer zuständigen Behörde ergriffene Maßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig ist und dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls einen kohärenten Ansatz wählen.

2.  Nach Erhalt der Mitteilung nach Artikel 13 Buchstabe b in Bezug auf eine im Sinne dieses Artikels zu ergreifende Maßnahme gibt eine Europäische Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme ab, in der sie klärt, ob sie das Verbot oder die Beschränkung für gerechtfertigt und verhältnismäßig hält. Hält die Europäische Aufsichtsbehörde Maßnahmen anderer zuständiger Behörden für notwendig, um die Risiken zu bewältigen, gibt sie auch dies in ihrer Stellungnahme an. Die Stellungnahme wird auf der Website der Europäischen Aufsichtsbehörde veröffentlicht.

3.  Werden von einer zuständigen Behörde Maßnahmen vorgeschlagen oder ergriffen, die der in Absatz 2 genannten Stellungnahme einer Europäischen Aufsichtsbehörde zuwiderlaufen, oder wird das Ergreifen von Maßnahmen entgegen einer solchen Stellungnahme von einer zuständigen Behörde abgelehnt, veröffentlicht die betreffende zuständige Behörde auf ihrer Website umgehend eine Mitteilung, in der sie die Gründe für ihr Vorgehen vollständig darlegt.

Artikel 13d

Offenlegung von Gebühren und Kosten

Folgende Informationen werden von der Person, die das Anlageprodukt verkauft, in einem separaten Dokument zusätzlich zum Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt:

1.  Sämtliche Gebühren, die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c genannt sind, werden kumulativ offengelegt. Sie werden nicht als Teil der Anlage neu klassifiziert, wenn sie in einer untergeordneten Ebene der Anlage anfallen.

2.  Anlageberatungsgebühren werden nicht auf der Grundlage pauschaler Prozentsätze berechnet, es sein denn, es wurde vorab die Zustimmung des Anlegers eingeholt. Sollte ein pauschaler Prozentsatz vereinbart werden, legt die Person, die das Anlageprodukt verkauft, uneingeschränkt offen, was dies für die Dauer der Anlage oder einen vom Anleger verlangten Zeitraum bedeutet.

3.  Die Person, die das Anlageprodukt verkauft oder den Anleger berät, stellt dem Anleger eine Aufstellung der auf diese Beratung verwendeten Arbeitszeit zur Verfügung. Diese Aufstellung wird in Minuten oder Stunden mitgeteilt, zusammen mit einem Stundensatz (außer es wurde ein pauschaler Prozentsatz gemäß Absatz 2 vereinbart).

Artikel 13e

Risikomanagement

1.  Der Anlageproduktanbieter verwendet ein Risikomanagementverfahren, das es ihm ermöglicht, das Risikoprofil des Anlageprodukts jederzeit zu überwachen und zu messen.

Er verwendet ein Verfahren, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts der OTC-Derivate erlaubt.

Er unterrichtet die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig über die Arten der Derivate, die zugrundeliegenden Risiken, die mengenmäßigen Beschränkungen und die Methoden, die gewählt wurden, um die mit den Geschäften mit Derivaten verbundene Risiken bei jedem Produkt zu beurteilen.

2.  Der Anlageproduktanbieter sorgt dafür, dass das mit den Derivaten des Anlageprodukts verbundene globale Risiko den Wert des Anlageprodukts nicht überschreitet.

Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt.

Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, wird das Derivat hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels mitberücksichtigt.

3.  Die Berechnung des Risikopotenzials („Value-at-Risk“) sollte entsprechend folgender Parameter erfolgen:

(a)  ein einseitiges 99 %iges Konfidenzniveau;

(b)  eine Haltedauer, die einem Monat (20 Arbeitstagen) entspricht, und

(c)  eine geeignete Beobachtungsdauer (Verlauf) der Risikofaktoren von mindestens drei Jahren (750 Arbeitstage), es sei denn, eine kürzere Beobachtungsdauer ist durch eine beträchtliche Zunahme der Preisvolatilität (z. B. aufgrund extremer Marktbedingungen) gerechtfertigt.

4.  Die Europäischen Aufsichtsbehörden erarbeiten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

(a)  Leitlinien zur Risikomessung und Berechnung des globalen Risikos der an Kleinanleger verkauften Anlageprodukte;

(b)  Leitlinien zu Finanzindizes.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis [...] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 13f

Renditeregeln

1.  Für die Rendite eines Anlageprodukts gilt, dass sie

(a)  nicht mehrere Mechanismen, Ereignisse oder Anlageklassen einschließt, wobei die Gefahr einer Missdeutung besteht,

(b)  nicht vom Eintreten von Ereignissen abhängt, die für Kleinanleger ungewöhnlich sind, wie die Höhe des Eigenkapitals eines Finanzinstituts, oder

(c)  keine Verpackungseigenschaften einschließt, mit denen das Verhaltensmuster der Kleinanleger ausgenutzt wird.

2.  Die Europäischen Aufsichtsbehörden erarbeiten Leitlinien mit weiteren Orientierungshilfen zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen.

KAPITEL III

BESCHWERDEN, RECHTSBEHELFE, ZUSAMMENARBEIT

Artikel 14

Anlageproduktanbieter und die Person, die das Anlageprodukt verkauft, sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor, durch die gewährleistet wird, dass

(a)  Kleinanleger eine wirksame Möglichkeit haben, eine Beschwerde gegen den Anlageproduktanbieter einzulegen, und somit auch ein Rechtsbehelfsverfahren einzuleiten;

(b)   Kleinanleger, die in Bezug auf das Basisinformationsblatt oder auf den Anhang zu dem Basisinformationsblatt eine Beschwerde eingereicht haben, zeitig und in angemessener Form eine sachdienliche Antwort erhalten; und

(c)  wirksame Rechtsbehelfsverfahren Kleinanlegern auch bei grenzüberschreitenden Streitfällen zur Verfügung stehen, insbesondere, wenn sich der Anlageproduktanbieter in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet.

Artikel 15

1.  Im Einklang mit der Richtlinie über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten [2011/0373(COD)] und der Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten [2011/0374(COD)] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich der Anlageproduktanbieter oder die Person, die Anlageprodukte verkauft, an dem Verfahren beteiligt, wenn ein Kleinanleger ein im nationalen Recht vorgesehenes Verfahren zur alternativen Form der Streitbeilegung gegen einen Anlageproduktanbieter oder eine Person, die Anlageprodukte verkauft, in Bezug auf eine Streitigkeit einleitet, die sich aus dieser Verordnung ergebende Rechte und Pflichten betrifft ▌:

(a)  Die Entscheidungen, zu denen das Verfahren führt, können für den Anlageproduktanbieter und die Person, die das Anlageprodukt verkauft, bindend sein;

(b)  die Frist für die Klageerhebung vor einem Gericht wird für die Dauer des alternativen Streitbeilegungsverfahrens ausgesetzt;

(c)  die Verjährungsfrist für die Klage wird für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt;

(d)  das Verfahren wird entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften kostenlos oder gegen eine Schutzgebühr angeboten.

1a.  Wenn den Stellen der alternativen Streitbeilegung gestattet wird, im Voraus festgelegte Schwellenbeträge zur Beschränkung des Zugangs zu alternativen Streitbeilegungsverfahren einzuführen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Schwellenbeträge nicht so angesetzt werden, dass sie den Zugang von Verbrauchern zur Behandlung von Beschwerden durch Stellen der alternativen Streitbeilegung in erheblichem Maße einschränken.

2.  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum [konkretes Datum einfügen – 6 Monate nach Inkrafttreten/Geltungsbeginn dieser Verordnung] die Stellen, die für die in Absatz 1 genannten Verfahren zuständig sind. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede nachfolgende Änderung mit, die diese Stellen betrifft.

3.  Die Stellen, die für die in Absatz 1 genannten Verfahren zuständig sind, arbeiten bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, zusammen.

Artikel 15a

Informationen über alternative Streitbeilegungsverfahren

1.  Die Mitgliedstaten stellen sicher, dass ein Anlageproduktanbieter oder eine Person, die Anlageprodukte verkauft, Kleinanleger ordnungsgemäß über die Stellen der alternativen Streitbeilegung unterrichtet, an die sie sich wenden können und die für einen potenziellen Streit zwischen dem Anlageproduktanbieter oder der Person, die Anlageprodukte verkauft, und einem Kleinanleger zuständig sind. Der Anlageproduktanbieter oder eine Person, die Anlageprodukte verkauft, geben ferner an, ob sie sich zwecks Beilegung von Streitigkeiten mit Kleinanlegern zur Einschaltung von Stellen der alternativen Streitbeilegung verpflichten oder dazu verpflichtet sind.

2.  Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen auf der Website des Unternehmers – soweit vorhanden – und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise aufgeführt sein.

3.  In Streitfällen zwischen einem Kleinanleger und einem Anlageproduktanbieter oder einer Person, die Anlageprodukte auf ihrem Hoheitsgebiet verkauft, und wenn bei einer vom Kleinanleger direkt beim Anlageproduktanbieter oder einer Person, die Anlageprodukte verkauft, eingereichten Beschwerde keine Einigung erzielt werden konnte, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die letztgenannten dem Kleinanleger die in Absatz 1 genannten Informationen mit Angaben darüber zur Verfügung stellen, ob sie sich zur Beilegung des Streits an die maßgeblichen Stellen der alternativen Streitbeilegung wenden werden. Diese Informationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger bereitgestellt.

Artikel 15b

Kollektive alternative Streitbeilegungsverfahren

Die Mitgliedstaaten können alternative Streitbeilegungsverfahren beibehalten oder einführen, die sich mit identischen oder ähnlichen Streitfällen zwischen einem Anbieter oder Verkäufer von Anlageprodukten und mehreren Kleinanlegern befassen. Systeme der alternativen Streitbeilegung sowohl für individuelle als auch kollektive Streitigkeiten und Rechtsbehelfe sind einander ergänzende Verfahren, die sich nicht gegenseitig ausschließen.

Artikel 16

Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden untereinander und mit den in Artikel 15 genannten für außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zuständigen Stellen zusammen.

Insbesondere übermitteln die zuständigen Behörden einander unverzüglich Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung von Belang sind.

Artikel 17

1.  Die Mitgliedstaaten wenden die Richtlinie 95/46/EG auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in dem jeweiligen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung an.

2.  Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EBA, die EIOPA und die ESMA gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

KAPITEL IV

VERWALTUNGSSANKTIONEN UND ANDERE MASSNAHMEN

Artikel 18

1.  Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für angemessene Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Diese Sanktionen und anderen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Spätestens [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften. Sie melden der Kommission und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden unverzüglich jegliche Änderungen dieser Vorschriften.

2.  Im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können die zuständigen Behörden alle ihnen zur Verfügung stehenden Aufsichtsbefugnisse einschließlich Ermittlungsbefugnissen ausüben, die für eine Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten notwendig sind.

2a.  Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen zu den mit dieser Verordnung angestrebten Ergebnissen führen, und koordinieren ihre Maßnahmen, damit es bei grenzüberschreitenden Fällen nicht zu Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Anwendung von Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen kommt.

Artikel 19

1.  Dieser Artikel gilt für jegliche Verstöße gegen diese Verordnung.

2.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, zumindest die folgenden Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen ▌zu verhängen:

(a)  eine Anweisung zum Verbot des Vertriebs eines Anlageprodukts;

(b)  eine Anweisung zur Aussetzung des Vertriebs eines Anlageprodukts;

(c)  eine Warnung, die veröffentlicht wird und in der die Identität des Verantwortlichen und die Art des Verstoßes bekanntgegeben werden;

(d)  eine Anweisung zur Veröffentlichung einer neuen Fassung des Basisinformationsblatts;

(da)  im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes dieser juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet „jährlicher Gesamtumsatz“ den jährlichen Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen ist;

(db)  im Falle einer natürlichen Person Geldbußen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, Geldbußen in entsprechender Höhe in der Landeswährung zum ...* [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

3.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden, falls sie eine oder mehrere Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen gemäß Absatz 2 verhängt haben, befugt sind, direkt an den betreffenden Kleinanleger ▌eine Mitteilung zu richten, in der er über die Verwaltungssanktion oder die andere Maßnahme informiert und ihm mitgeteilt wird, wo er Beschwerden einreichen oder Forderungen anmelden kann, bzw. von dem Anbieter des Anlageprodukts oder der Person, die das Anlageprodukt verkauft, zu verlangen, eine solche Mitteilung an den betreffenden Kleinanleger zu richten.

Artikel 20

Bei der Anwendung der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verwaltungsmaßnahmen, ‑sanktionen und anderen Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, darunter:

(a)  die Schwere und Dauer des Verstoßes;

(b)  das Maß an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

(c)  die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;

(d)  die Kooperationsbereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

(e)  frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

(ea)  sämtliche Maßnahmen, die von der verantwortlichen Person ergriffen wurden, um zu verhindern, dass sich der Verstoß in Zukunft wiederholt;

(eb)  Entschädigungen, die von der verantwortlichen Person nach dem Verstoß an die Kleinanleger geleistet wurden.

Artikel 21

1.  Hat die zuständige Behörde Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen öffentlich bekanntgegeben, meldet sie diese Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen zugleich den Europäischen Aufsichtsbehörden.

2.  Die Mitgliedstaaten übermitteln der zuständigen ESA einmal pro Jahr eine Zusammenfassung von Informationen über die gemäß Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 2 verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen.

3.  Die Europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlichen diese Informationen in einem Jahresbericht.

Artikel 22

Alle bei den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Verstößen verhängten Sanktionen und anderen Maßnahmen werden unverzüglich veröffentlicht, wobei mindestens die Art des Verstoßes gegen diese Verordnung und die Identität der Verantwortlichen bekanntgegeben werden ▌. Die zuständigen Behörden können die Identität der Körperschaft, gegen die Verwaltungssanktionen oder andere Maßnahmen verhängt wurden, frühestens nach fünf Jahren von ihrer Website entfernen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13a Absatz 10 und Artikel 13b Absatz 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von [zwei Jahren] ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus.

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13a Absatz 10 und Artikel 13b Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13a Absatz 10 und Artikel 13b Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

5a.  Unbeschadet der weiteren Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010 beträgt die Dauer für die Erhebung von Einwänden durch das Europäische Parlament und den Rat im Falle der Billigung des Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards ohne Änderungen durch die Kommission zwei Monate [aufgrund der Komplexität und des Umfangs der abgedeckten Themen]. Dieser Zeitraum kann auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden.

Artikel 23a

Weitere Bestimmungen für Entwürfe technischer Regulierungsstandards

1.  Unbeschadet jeglicher für die Einreichung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards bei der Kommission geltenden Fristen wird vereinbart, dass die Einreichung schrittweise erfolgt, wobei Texte bzw. Textgruppen festgelegt werden, die 12, 18 und 24 Monate im Voraus eingereicht werden müssen.

2.  Die Kommission erlässt keine technischen Regulierungsstandards, durch die die Prüfzeit des Europäischen Parlaments im Falle einer Unterbrechung auf weniger als zwei Monate einschließlich jeglicher Verlängerungen reduziert wird.

3.  Die Europäischen Aufsichtsbehörden können das Europäische Parlament während der Entwurfsphasen der technischen Regulierungsstandards insbesondere zu Fragen im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich dieser Verordnung konsultieren.

4.  Hat der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments technische Regulierungsstandards abgelehnt, und verbleiben weniger als zwei Wochen bis zum Beginn der nächsten Plenartagung, kann das Europäische Parlament die in Artikel 23 Absatz 5a genannte Frist für die Erhebung von Einwänden bis zu der der kommenden Plenartagung folgenden Plenartagung weiter verlängern.

5.  Im Falle der Ablehnung eines technischen Regulierungsstandards aufgrund von Sachverhalten von geringer Tragweite kann die Kommission einen beschleunigten Zeitplan für die Einreichung des überarbeiteten Entwurfs annehmen.

6.  Die Kommission trägt dafür Sorge, dass sämtliche Anfragen, die die Prüfungsgruppe des Parlaments formell über den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses vorbringt, umgehend und vor Annahme des Entwurfs des technischen Regulierungsstandards beantwortet werden.

Artikel 24

1.   In Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften sowie Personen, die OGAW-Anteile im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der genannten Richtlinie verkaufen, sind von den Verpflichtungen der vorliegenden Verordnung bis zum ... [drei Jahre nach dem Inkrafttreten] ausgenommen.

1a.  AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(12) und Personen, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie AIF-Anteile verkaufen, sind bis … [drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] von den Verpflichtungen dieser Verordnung ausgenommen, wenn sie gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG oder gemäß den einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts ein Basisinformationsblatt für den Anleger bereitstellen.

Artikel 25

1.  Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens ...[vier Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens]. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die praktische Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf dem Markt für Kleinanlegerprodukte. ▌Bei der Überprüfung wird auch eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf neue oder innovative und in der Union vertriebene Finanzprodukte in Betracht gezogen.

2.  Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Anhörung des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.

2a.  Ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erstellen Anlageproduktanbieter das Basisinformationsblatt im Einklang mit dieser Verordnung und sind von der Verpflichtung zur Übermittlung einer Zusammenfassung des Prospekts gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG ausgenommen.

Artikel 26

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1)ABl. C 70 vom 9.3.2013, S. 2.
(2)ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 59.
(3) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
(4) Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3).
(5) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).
(6) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0012.
(8) Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates sowie der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).
(9) Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
(10) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (ABl. L 331vom 15.12.2010, S. 12), Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(11) Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21).
(12) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

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