Abkommen EU-Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (15318/2012 – C7-0391/2012 – 2012/0018(NLE))
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (15318/2012),
– in Kenntnis des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (08176/2012),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0391/2012),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0169/2013),
1. gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zu übermitteln.
Verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss der Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (05822/2013 – C7-0044/2013 – 2012/0213 (NLE))
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05822/2013),
– in Kenntnis des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (13792/2012),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0044/2013),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0157/2013),
1. erteilt seine Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt zu übermitteln.
Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 im Hinblick auf die Bestimmung des Europäischen Hochschulinstituts in Florenz zum Standort der historischen Archive der Europäischen Organe ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu dem Entwurf für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 im Hinblick auf die Hinterlegung der historischen Archive der Organe beim Europäischen Hochschulinstitut in Florenz (06867/2013 – C7-0081/2013 – 2012/0221(APP))
– in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung des Rates (06867/2013),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0081/2013),
– gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0156/2013),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Zeitraum für die achte allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Festsetzung des Zeitraums für die achte allgemeine unmittelbare Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (07279/2013 – C7-0068/2013 – 2013/0802(CNS))
– in Kenntnis des Entwurfs des Rates (07279/2013),
– gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments(1), gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0068/2013),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament 2014(2),
– gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0138/2013),
1. billigt den Entwurf des Rates;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat sowie zur Information den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien zu übermitteln.
Dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1), geändert durch Beschluss 93/81/Euratom, EGKS, EWG des Rates (ABl. L 33 vom 9.2.1993, S. 15.) und Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1.), als Anhang beigefügter Akt.
Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität von Gabriele Albertini
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gabriele Albertini (2012/2240(IMM))
– befasst mit einem von Gabriele Albertini am 19. Juli 2012 übermittelten und am 10. September 2012 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit einem vor dem Gerichtshof in Mailand (Italien) anhängigen Verfahren,
– nach Anhörung von Gabriele Albertini gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf Artikel 68 der Verfassung der Italienischen Republik in der durch das Verfassungsgesetz Nr. 3 vom 29. Oktober 1993 geänderten Fassung,
– gestützt auf Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011(1),
– gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0149/2013),
A. in der Erwägung, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments, Gabriele Albertini, den Schutz seiner parlamentarischen Immunität im Zusammenhang mit einem bei einem italienischen Gericht anhängigen Verfahren beantragt hat,
B. in der Erwägung, dass der Antrag von Gabriele Albertini im Hinblick auf eine im Namen von Alfredo Robledo gegen ihn bei dem Gericht von Mailand eingereichte Klageschrift im Zusammenhang mit Äußerungen gestellt wurde, die Gabriele Albertini im Rahmen eines von der italienischen Zeitung „l Sole 24 Ore“ am 26. Oktober 2011 veröffentlichten ersten Interviews und eines von der italienischen Zeitung „Corriere della Sera“ am 19. Februar 2012 veröffentlichten zweiten Interviews abgegeben hatte;
C. in der Erwägung, dass die in diesen Interviews erfolgten Äußerungen in der Klageschrift als Beleidigung betrachtet werden und zu einem Antrag auf Schadensersatz führen;
D. in der Erwägung, dass die in beiden Interviews erfolgten Äußerungen sich auf den „Prozess über die Derivatverträge“ in Bezug auf Ermittlungen von Fakten beziehen, die auf das Jahr 2005 zurückgehen und die Stadt Mailand betreffen zu einem Zeitpunkt, zu dem Gabriele Albertini Bürgermeister dieser Stadt war;
E. in der Erwägung, dass beide Interviews zu einem Zeitpunkt gegeben wurden, zu dem Gabriele Albertini Mitglied des Europäischen Parlaments war, nach seiner Wahl anlässlich der Wahlen zum Europäischen Parlament in den Jahren 2004 und 2009;
F. in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen;
G. in der Erwägung, dass gemäß der bestehenden Praxis des Parlaments die Tatsache, dass ein Gerichtsverfahren zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art ist oder bestimmte Aspekte enthält, die in den Bereich des Zivil- oder Verwaltungsrechts fallen, nicht per se die von diesem Artikel verliehene Immunität von der Anwendung ausschließt,
H. in der Erwägung, dass aus dem Sachverhalt nach den Angaben in der Vorladung und in den von Gabriele Albertinis im Rechtsausschuss abgegebenen mündlichen Erklärungen hervorgeht, dass die getätigten Äußerungen nicht in einem unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments durch Gabriele Albertini stehen;
I. in der Erwägung, dass Gabriele Albertini, als er die beiden Interviews im Zusammenhang mit dem Prozess über die Derivatverträge gab, daher nicht in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments handelte;
1. beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Gabriele Albertini nicht zu schützen.
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss unverzüglich der zuständigen Behörde der Italienischen Republik und Gabriele Albertini zu übermitteln.
Urteil vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier (Slg. 1964, S. 419); Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere (Slg. 1986, S. 2403); Urteil vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament (Slg. 2008, S. II-2849); Urteil vom 21. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente (Slg. 2008, S. I-7929); Urteil vom 19. März 2010 in der Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (Slg. 2010, S. II-1135); Urteil vom 6. September 2011 in der Rechtssache C-163/10, Patriciello (Slg. 2011, S. I-7565).
Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Spyros Danellis (I)
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Spyros Danellis (I) (2013/2014(IMM))
– befasst mit einem von der stellvertretenden Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof der Republik Griechenland (Aktennummer 4634/2012) im Zusammenhang mit der Entscheidung des aus drei Mitgliedern bestehenden Berufungsgerichts in Kreta (Aktennummer 584/2012) vom 22. März 2012 am 11. Dezember 2012 übermittelten und am 14. Januar 2013 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Spyros Danellis,
– nach Anhörung von Spyros Danellis gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments sowie auf Artikel 62 der Verfassung der Republik Griechenland,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011(1),
– gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0159/2013),
A. in der Erwägung, dass die stellvertretende Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof der Republik Griechenland die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Spyros Danellis, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit der möglichen Ahndung einer mutmaßlichen Ordnungswidrigkeit beantragt hat;
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
C. in der Erwägung, dass ein Abgeordneter laut Artikel 62 der Verfassung der Republik Griechenland während der Legislaturperiode ohne Erlaubnis des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder sonstwie in seiner Freiheit beschränkt werden darf;
D. in der Erwägung, dass Spyros Danellis die Straftat der Pflichtverletzung im Amt zur Last gelegt wird, da er beschuldigt wird, in seiner Funktion als Bürgermeister von Chersonissos in der Präfektur Heraklion trotz einer vorliegenden Entscheidung der Gesundheitsbehörden zur Schließung eines Betriebs in seiner Gemeinde keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen zu haben;
E. in der Erwägung, dass die mutmaßlichen Handlungen keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellen;
F. in der Erwägung, dass die Anschuldigung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Position von Spyros Danellis als Mitglied des Europäischen Parlaments, sondern vielmehr im Zusammenhang mit seinem ehemaligen Amt als Bürgermeister von Chersonissos steht;
G. in der Erwägung, dass kein Grund zu der Annahme vorliegt, dass die Verfolgung auf der Absicht beruht, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden (fumus persecutionis); unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass Spyros Danellis nicht der einzige Beschuldigte in diesem Fall ist;
1. beschließt, die Immunität von Spyros Danellis aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht des zuständigen Ausschusses unverzüglich der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof der Republik Griechenland und Spyros Danellis zu übermitteln.
Urteil vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier (Slg. 1964, S. 419); Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere (Slg. 1986, S. 2403); Urteil vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament (Slg. 2008, S. II-2849); Urteil vom 21. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente (Slg. 2008, S. I-7929); Urteil vom 19. März 2010 in der Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (Slg. 2010, S. II-1135); Urteil vom 6. September 2011 in der Rechtssache C-163/10, Patriciello (Slg. 2011, S. I-7565).
Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Spyros Danellis (II)
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Spyros Danellis (II) (2013/2028(IMM))
– befasst mit einem vom stellvertretenden Staatsanwalt beim Obersten Gerichtshof der Republik Griechenland (Aktennummer 4825/2012) im Zusammenhang mit der Entscheidung des aus drei Mitgliedern bestehenden Berufungsgerichts in Kreta (Aktennummer 1382/2012) vom 9. und 16. Oktober 2012 am 11. Dezember 2012 übermittelten und am 6. Februar 2013 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Spyros Danellis,
– nach Anhörung von Spyros Danellis gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie auf Artikel 62 der Verfassung der Republik Griechenland,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011(1),
– gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0160/2013),
A. in der Erwägung, dass der stellvertretende Staatsanwalt beim Obersten Gerichtshof der Republik Griechenland die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Spyros Danellis, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit der möglichen Ahndung einer mutmaßlichen verfolgbaren Handlung beantragt hat;
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
C. in der Erwägung, dass ein Abgeordneter laut Artikel 62 der Verfassung der Republik Griechenland während der Legislaturperiode ohne Zustimmung des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder in sonstiger Weise in seiner Freiheit beschränkt werden darf;
D. in der Erwägung, dass Spyros Danellis beschuldigt wird, fälschlich eine dritte Person einer rechtswidrigen Handlung in der Absicht beschuldigt zu haben, dass sie hierfür verfolgt wird, und falsche Aussagen über eine dritte Person gemacht zu haben, die den guten Ruf der Person schädigen können, obwohl er Kenntnis davon hatte, dass die Aussagen nicht der Wahrheit entsprachen;
E. in der Erwägung, dass diese mutmaßlichen falschen Aussagen und Beschuldigungen in Zusammenhang mit dem Verkauf von Oliven- und anderen entwurzelten Bäumen von enteignetem Land durch einen Auftragnehmer stehen, der in Zusammenhang mit dem Bau eines Damms in der Gemeinde Chersonissos, Präfektur Iraklion, in der Spyros Danellis Bürgermeister war, öffentliche Arbeiten ausführte;
F. in der Erwägung, dass die mutmaßlichen Handlungen keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Art. 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellen;
G. in der Erwägung, dass die Anschuldigung offensichtlich in keinem Zusammenhang zur Position von Spyros Danellis als Mitglied des Europäischen Parlaments sondern vielmehr in Zusammenhang zu seinem ehemaligen Amt als Bürgermeister von Chersonissos steht;
H. in der Erwägung, dass kein Grund zu der Annahme vorliegt, dass die Verfolgung auf der Absicht beruht, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden (fumus persecutionis), unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass Spyros Danellis nicht der einzige Beschuldigte in diesem Fall ist;
1. beschließt, die Immunität von Spyros Danellis aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht des zuständigen Ausschusses unverzüglich der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof der Republik Griechenland und Spyros Danellis zu übermitteln.
Urteil vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier (Slg. 1964, S. 419); Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere (Slg. 1986, S. 2403); Urteil vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament (Slg. 2008, S. II-2849); Urteil vom 21. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente (Slg. 2008, S. I-7929); Urteil vom 19. März 2010 in der Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (Slg. 2010, S. II-1135); Urteil vom 6. September 2011 in der Rechtssache C-163/10, Patriciello (Slg. 2011, S. I-7565).
Übernahmeangebote
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zur Anwendung der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote (2012/2262(INI))
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote(1),
– gestützt auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote (KOM(2012)0347);
– in Kenntnis der Studie über die Anwendung der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote (externe Studie), die im Namen der Kommission durchgeführt wurde(2),
– in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Report on the implementation of the Directive on Takeover Bids“ (Bericht über die Umsetzung der Richtlinie betreffend Übernahmeangebote) vom 21. Februar 2007(3),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0089/2013),
A. in der Erwägung, dass die Richtlinie betreffend Übernahmeangebote (die Richtlinie) Mindestvorgaben vorsieht, die bei der Durchführung von Übernahmeangeboten Transparenz und Rechtssicherheit garantieren sowie Anteilseignern, Beschäftigten und anderen Akteuren ein Informationsrecht einräumen;
B. in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten die Änderung ihrer harmonisierten nationalen Bestimmungen für Übernahmeangebote erwägen oder sie bereits durchgeführt haben, mit dem Ziel, die Transparenz des Kapitalmarkts zu erhöhen und die Rechte des betreffenden Unternehmens und seiner Akteure zu stärken;
C. in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Urteilen die Auffassung vertreten hat, dass die Beibehaltung bestimmter Sonderrechte in einem privaten Unternehmen durch einen Mitgliedstaat im Allgemeinen als eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs angesehen werden muss und nur in angemessen begrenzten Fällen gerechtfertigt werden kann(4);
D. in der Erwägung, dass die zuständigen nationalen Behörden für die öffentliche Beaufsichtigung von Übernahmeangeboten verantwortlich sind;
E. in der Erwägung, dass Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010(5) vorsieht, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ebenfalls geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit Fragen bezüglich Übernahmeangeboten ergreift; in der Erwägung, dass die ESMA ein Netz von zuständigen Behörden errichtet hat, durch das die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Übernahmeangeboten verbessert werden soll;
1. sieht die Richtlinie als wichtigen Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Gesellschaftsrechts an, der über die bloße Förderung der weiteren Integration und Harmonisierung der Kapitalmärkte der EU hinausgeht;
2. betont, dass die Auswirkungen der Richtlinie nicht auf die Kernbestimmungen in Bezug auf Übernahmeangebote beschränkt sind, sondern im größeren Kontext des Gesellschaftsrechts bewertet werden müssen, einschließlich der Unternehmensführung, des Kapitalmarktrechts und auch des Arbeitsrechts;
3. bekräftigt, dass die Ziele der Richtlinie, insbesondere die Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen für Übernahmeangebote bei gleichzeitigem Schutz der Interessen der Anteilseigner, Beschäftigten und anderer Akteure, wesentliche Grundpfeiler für einen gut funktionierenden Markt für Unternehmenskontrolle sind;
4. nimmt die Schlussfolgerung der Kommission zur Kenntnis, dass die Richtlinie zufriedenstellend funktioniert, und erkennt die Schlussfolgerungen der externen Studie an, dass die Richtlinie die Funktionsweise des Marktes für Unternehmenskontrolle verbessert hat; stellt jedoch mit Besorgnis die Unzufriedenheit von Arbeitnehmervertretern fest, die in der externen Studie in Bezug auf den Schutz von Arbeitnehmerrechten zum Ausdruck kommt, und fordert die Kommission auf, den Dialog mit den Arbeitnehmervertretern im Hinblick auf die Bewältigung von dringenden Problemen zu verstärken;
Gleiche Ausgangsbedingungen
5. unterstreicht, dass die Richtlinie gleiche Ausgangsbedingungen für Übernahmeangebote in Europa sicherstellt, und vertritt die Auffassung, dass langfristig weitere Verbesserungen ins Auge gefasst werden könnten, um diese gleichen Ausgangsbedingungen auszubauen;
6. respektiert die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, zusätzliche Maßnahmen einzuführen, die über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehen, solange die allgemeinen Ziele der Richtlinie eingehalten werden;
7. merkt in diesem Zusammenhang an, dass einige Mitgliedstaaten vor Kurzem auf Entwicklungen auf ihren Binnenmärkten für Unternehmenskontrolle reagiert haben, indem sie zusätzliche Bestimmungen in Bezug auf die Abwicklung von Übernahmeangeboten eingeführt haben, wie die „put up or shut up“-Regel des Übernahmegremiums des Vereinigten Königreichs, die in Fällen, in denen nicht klar ist, ob der Bieter wirklich ein Übernahmeangebot für die Zielgesellschaft abgeben will, eine Klärung in Bezug auf die Frage zum Ziel hat, ob ein Übernahmeangebot gestellt werden muss („put up“) oder nicht („shut up“);
Aufsicht
8. begrüßt die Bemühungen der ESMA, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten über das Takeover Bids Network zu verbessern;
9. ist jedoch der Ansicht, dass es nicht notwendig ist, die Beaufsichtigung von Übernahmeangeboten auf EU-Ebene zu organisieren, da das Übernahmerecht nicht auf den Kapitalmarkt beschränkt ist, sondern im nationalen Gesellschaftsrecht verankert ist; betont, dass die zuständigen nationalen Behörden weiterhin die Verantwortung für die öffentliche Beaufsichtigung von Übernahmeangeboten tragen sollten;
Bewältigung von neuen Problemen
10. begrüßt die Feststellungen der Kommission und ihre Ausführungen zu neuen Problemen auf Grundlage der Überprüfung der Anwendung der Richtlinie und stellt fest, dass Wissenschaftler und Rechtspraktiker zusätzliche Aspekte herausgearbeitet haben(6);
Das Konzept des „gemeinsamen Handelns“
11. ist der Ansicht, dass das Konzept des „gemeinsamen Handelns“ für die Berechnung des Schwellenwerts, ab dem ein Pflichtangebot unterbreitet werden muss, von grundlegender Bedeutung ist, und ist sich bewusst, dass die in der Richtlinie festgelegte Definition von den Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise in nationales Recht umgesetzt worden ist; ist jedoch der Auffassung, dass eine Fokussierung auf eine Änderung des Konzepts des „gemeinsamen Handelns“ nur im Rahmen der Richtlinie keinen Beitrag zur Verbesserung der Rechtssicherheit darstellen würde, da dieses Konzept auch für andere Berechnungen relevant ist, die im Rahmen des EU-Gesellschaftsrechts erforderlich sind; regt deshalb an, dass eine eingehendere Analyse durchgeführt wird, um Möglichkeiten für eine klarere Formulierung und Harmonisierung des Konzepts des „gemeinsamen Handelns“ zu finden;
12. erwartet in diesem Zusammenhang den Aktionsplan für EU-Gesellschaftsrecht der Kommission, in dem dieses Problem behandelt werden sollte, und unterstützt die Aussage der Kommission, dass die Fähigkeit der zuständigen Behörden, gemeinsam handelnde Parteien, die eine Kontrollübernahme anstreben, dazu zu verpflichten, die rechtlichen Konsequenzen ihres gemeinsamen Handelns zu tragen, auf keinen Fall eingeschränkt werden sollte(7);
Nationale Ausnahmen von der Pflichtangebotsvorschrift
13. betont, dass die Pflichtangebotsvorschrift die Kernregelung zum Schutz der Interessen der Minderheitsaktionäre ist, und nimmt das Ergebnis der externen Studie zur Kenntnis, wonach alle Mitgliedstaaten Ausnahmen in Bezug auf diese Regelung vorsehen; ist sich bewusst, dass diese Ausnahmen oft dazu genutzt werden, um die Interessen der die Kontrolle ausübenden Aktionäre (z. B. kein echter Kontrollwechsel), der Gläubiger (z. B. wenn Gläubiger einen Kredit gewährt haben) und anderer Akteure (z. B. um einen Ausgleich zwischen den Rechten der Aktionäre und den Rechten anderer Akteure herbeizuführen) zu schützen; unterstützt das Vorhaben der Kommission, zusätzliche Informationen zu sammeln, um festzustellen, ob die im breiten Umfang bestehenden Ausnahmen dem Schutz der Minderheitsaktionäre widersprechen;
14. betont außerdem, dass die Pflichtangebotsvorschrift die Minderheitsaktionäre in die Lage versetzt, im Falle eines Kontrollwechsels in den Genuss des Abschlags für den beherrschenden Anteil zu kommen, und stellt fest, dass die Richtlinie nur den Preis für ein Pflichtangebot regelt (d. h. einen angemessenen Preis), jedoch nicht für ein freiwilliges Angebot; stellt insbesondere fest, dass die Richtlinie dann auf die Vorlage eines Pflichtangebots verzichtet, wenn nach der Unterbreitung eines freiwilligen Angebots der Kontrollschwellenwert erreicht worden ist und der Bieter als Folge davon anschließend seine Beteiligung an der Zielgesellschaft durch reguläre Aktienkäufe vergrößern kann (sogenanntes „creeping-in“); stellt außerdem fest, dass einige Mitgliedstaaten für solche Fälle die Vorschrift für ein zweites Pflichtangebot eingeführt haben, laut der ein zweites Angebot notwendig ist, wenn innerhalb eines gewissen Zeitraums (z. B. innerhalb von 12 Monaten) eine bestimmte Erhöhung der Beteiligung (z. B. 3 %) innerhalb von zwei festgelegten Schwellenwerten (z. B. zwischen 30 und 50 %) stattgefunden hat;
15. vertritt die Auffassung, dass die in Artikel 9 der Richtlinie 2004/109/EG(8) (Transparenzrichtlinie, wird derzeit überarbeitet) festgelegten Mitteilungsschwellenwerte eine umfassende Transparenz der Eigentumsverhältnisse sicherstellen und das frühzeitige Erkennen eines Erwerbs von Unternehmensanteilen durch die Hintertür (creeping-in) ermöglichen; vertritt die Ansicht, dass die zuständigen nationalen Behörden Praktiken, durch die die Pflichtangebotsvorschrift und damit auch die Auszahlung des Minderheitsabschlags an die Minderheitsaktionäre umgangen werden soll, Einhalt gebieten sollen;
Vorschrift über die Neutralität des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans
16. stellt fest, dass die Vorschrift über die Neutralität des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans in Bezug auf Abwehrmaßnahmen in der Nachangebotsphase von der Mehrzahl der Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt worden ist, während nur eine sehr kleine Zahl an Mitgliedstaaten die Durchgriffsvorschrift umgesetzt hat, durch die Abwehrmaßnahmen in der Vorangebotsphase neutralisiert werden; ist sich bewusst, dass Abwehrmaßnahmen sowohl in der Vor- (z. B. Pyramidenstrukturen oder „golden shares“) als auch in der Nachangebotsphase (z. B. ein „white knight“ oder eine Erhöhung des Schuldenstands) in den Mitgliedstaaten immer noch vorkommen, und dass es gleichzeitig ausreichende Möglichkeiten gibt, um diese Abwehrmechanismen zu durchbrechen; ist jedoch der Auffassung, dass das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Unternehmensrechts die langfristige Nachhaltigkeit der Gesellschaft im Blick haben und in diesem Sinne sowie gemäß den Vorstellungen ihrer Interessenträger handeln sollte;
Arbeitnehmerrechte im Falle eines Kontrollwechsels
17. unterstreicht, dass die Richtlinie lediglich vorsieht, dass die Arbeitnehmer informiert werden, insbesondere in Bezug auf die Absichten des Bieters in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft und die Auswirkungen auf die Beschäftigung, einschließlich wesentlicher Veränderungen der Beschäftigungsbedingungen, dass jedoch kein Recht auf Konsultation vorgesehen ist;
18. unterstreicht, dass die Frage, wie sich die Arbeitnehmerrechte schützen und stärken lassen, dringend weiterer Überlegungen bedarf, bei denen auch der Besitzstand der Union einschließlich der Richtlinie 2001/23/EG(9) und der Richtlinie 2002/14/EG(10) berücksichtigt werden muss;
19. besteht darauf, dass die relevanten Bestimmungen der Richtlinie in Bezug auf die Arbeitnehmerrechte tatsächlich angewendet und gegebenenfalls angemessen durchgesetzt werden;
Übernahmeangebote während des Wirtschaftsabschwungs
20. erinnert daran, dass gemäß Artikel 21 der Richtlinie ihre Bestimmungen bis zum 20. Mai 2006 in nationales Recht umgesetzt werden sollten, und stellt fest, dass laut der externen Studie die Mehrzahl der Mitgliedstaaten die Richtlinie zwischen 2006 und 2007(11) in nationales Recht umgesetzt hat;
21. betont, dass sich der Zeitraum der Umsetzung der Richtlinie mit dem Beginn der Finanzkrise überschneidet, die sich schließlich zu einer Wirtschafts- und Staatsschuldenkrise entwickelt hat, und dass Übernahmeaktivitäten mit finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklungen innerhalb und außerhalb Europas eng verbunden sind;
22. unterstreicht, dass laut der externen Studie Übernahmeaktivitäten nach der Umsetzungsfrist der Richtlinie aufgrund der Krise dramatisch abgenommen haben, auch im Vereinigten Königreich, wo die Aktivitäten auf dem Markt für Unternehmenskontrolle traditionell in einer größeren Konzentration auftreten als in der übrigen Union;
23. ist der Auffassung, dass, aufgrund des kontinuierlichen Schrumpfens des Marktes für Unternehmenskontrolle im Laufe der Finanzkrise, die Bewertung der Frage, ob und inwieweit weitere Harmonisierungsmaßnahmen in Bezug auf Übernahmeangebote eingeleitet werden sollten, verzerrt sein würde;
24. fordert die Kommission daher auf, die Entwicklungen auf dem Markt für Unternehmenskontrolle weiterhin aufmerksam zu überwachen und eine neue Bewertung der Anwendung der Richtlinie vorzubereiten, wenn die Übernahmeaktivitäten wieder ihren ursprünglichen Umfang erreicht haben;
o o o
25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Externe Studie über die Anwendung der Richtlinie betreffend Übernahmeangebote, durchgeführt von Marccus Partners im Namen der Kommission, abrufbar unter der folgenden Adresse: http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/takeoverbids/study/study_en.pdf.
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
Siehe z. B. Freshfields Bruckhaus Deringer, Reform of the EU Takeover Directive and of German Takeover Law, 14. November 2011, abrufbar unter der folgenden Adresse: http://www.freshfields.com/uploadedFiles/SiteWide/Knowledge/Reform_Eu_Takeover%20directive_31663.pdf.
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).
Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16).
– gestützt auf Artikel 162 AEUV, in dem die Ziele des Europäischen Sozialfonds genannt werden und der sich u. a. auf die Zielsetzung bezieht, die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme zu erleichtern,
– gestützt auf Artikel 174 ff. AEUV, in denen das Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts festgelegt ist und die strukturellen Finanzierungsinstrumente zur Erreichung dieses Ziels genannt werden,
– gestützt auf Artikel 176 AEUV, der sich auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und u. a. auf die Entwicklung und strukturelle Anpassung der rückständigen Gebiete und die Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung bezieht,
– gestützt auf Artikel 173 (Titel XVII) AEUV, der sich auf die Industriepolitik der EU und u. a. auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union bezieht,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 11. September 2012 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (COM(2012)0496),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zu der Verwirklichung der Synergien von für Forschung und Innovation in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und im Siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung vorgesehenen Mitteln in Städten und Regionen sowie in den Mitgliedstaaten und der Union(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zum Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie und der EU-Strategie bis 2020(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 zur Innovationspolitik der Gemeinschaft in einer Welt im Wandel(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Juni 2010 zur EU 2020(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zur Kohäsions- und Regionalpolitik der EU nach 2013(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zu einer Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung(6),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Tagung des Rates (3057. Tagung des Rates Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie, Forschung und Raumfahrt)) zum Thema „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ vom 10. Dezember 2010 in Brüssel,
– in Kenntnis des sechsten Zwischenberichts der Kommission vom 25. Juni 2009 über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt – Kreative und innovative Regionen (COM(2009)0295),
– in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 30. Juli 2009 mit dem Titel „European Industry In A Changing World - Updated Sectoral Overview 2009“ (Die europäische Industrie in einer Welt im Wandel – Aktualisierter Sektorüberblick 2009) (SEC(2009)1111),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. September 2009 mit dem Titel „An die Zukunft denken: Entwicklung einer gemeinsamen EU-Strategie für Schlüsseltechnologien“ (COM(2009)0512),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Leitinitiative der Strategie Europa 2020: Innovationsunion“ (COM(2010)0546),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2010 mit dem Titel „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung – Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit“ (COM(2010)0614),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 mit dem Titel „Schlussfolgerungen aus dem Fünften Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: Die Zukunft der Kohäsionspolitik“ (COM(2010)0642),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2011 mit dem Titel „Industriepolitik: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit – “Member States’ competitiveness performance and policies 2011„ (Die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten: Leistungsindikatoren und Politikansätze 2011)“ (COM(2011)0642),
– in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 14. März 2012 über „Wesentliche Aspekte eines Gemeinsamen Strategischen Rahmens (GSR) 2014 bis 2020 für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds“ (SWD(2012)0061),
– in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 24. April 2012 über „Das Partnerschaftsprinzip bei der Umsetzung der Fonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt – Elemente eines europäischen Verhaltenskodex für die Partnerschaft“ (SWD(2012)0106),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung – Aktualisierung der Mitteilung zur Industriepolitik“ (COM(2012)0582),
– in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 10. Oktober 2012 über den „European Competitiveness Report“ (Europäischer Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit) (SWD(2012)0299),
– in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Industrial Performance Scoreboard and Member States’ Competitiveness Performance and Policies“ (Scoreboard zur industriellen Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten – Leistungsindikatoren und Politikansätze) (SWD(2012)0298),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) vom 26. Mai 2010 zum Thema „Notwendigkeit eines integrierten Ansatzes in der Stadterneuerung“(7),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung – Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit“ (CCMI/083 - CESE 808/2011),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0145/2013),
A. in der Erwägung, dass der Begriff „Industrie“ nicht klar definiert ist und eine große Vielzahl unterschiedlicher Sektoren einschließen kann;
B. in der Erwägung, dass einer der ausschlaggebenden Faktoren für die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union auf internationaler Ebene zweifellos die Industrie ist, ohne die die EU keine derart wichtige Rolle im globalen Gleichgewicht der Wirtschaftsmächte einnehmen würde;
C. in der Erwägung, dass der Industriesektor in der Wirtschaft der EU eine führende Rolle spielen könnte, da die Kommission schätzt, dass durch 100 in der Industrie geschaffene Arbeitsplätze zwischen 60 und 200 neue Arbeitsplätze in der restlichen Wirtschaft entstehen können; jedoch in der Erwägung, dass die industrielle Produktion im Zeitraum von 2008 bis 2011 von 20 % auf 16 % des Bruttoinlandprodukts der EU geschrumpft und die Beschäftigung um 11 % zurückgegangen ist;
D. in der Erwägung, dass die Kommission bestrebt ist, den Rückgang der industriellen Produktion in der EU umzukehren und diese bis zum Jahr 2020 von ihrem derzeitigen Niveau von 16 % des Bruttoinlandprodukts auf 20 % zurückzubringen; in der Erwägung, dass die Industrie der wichtigste Zielbereich von privaten und öffentlichen Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation ist;
E. in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik bei der Bewältigung der strukturellen Herausforderungen, vor denen die Industrie in der Union steht, Unterstützung leisten und gleichzeitig dazu beitragen kann, die ehrgeizigen Ziele der Strategie „Europa 2020“ zu erreichen, einschließlich des Übergangs zu einer nachhaltigen, kohlenstoffarmen, energieeffizienten und inklusiven Wirtschaft, die Wachstum und Wissen fördert;
F. in der Erwägung, dass viele ehemalige Industrieregionen in Europa mit ähnlichen Problemen konfrontiert sind, da sie lange Wachstumsperioden in der Vergangenheit, gefolgt von einem gravierenden wirtschaftlichen Rückgang in den letzten Jahren, erlebt haben;
G. in der Erwägung, dass die Industriesektoren vieler Grenzregionen wie die Kohlenreviere, die Stahlstandorte oder die Textilindustrie, aufgrund ihrer gemeinsamen Merkmale und ihrer wechselseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeit vor vergleichbare industrielle Herausforderungen gestellt werden;
H. in der Erwägung, dass die Industriepolitik tendenziell eher auf die spezifischen alltäglichen Probleme der Industrie ausgerichtet ist und ihr starker Einfluss auf Regionen deshalb oft übersehen wird;
I. in der Erwägung, dass die Forschung ergeben hat, dass die Umstrukturierung ehemaliger Industrieregionen einen umfassenden Ansatz erfordert, und dass administrative Hürden die Umsetzung behindern können;
J. in der Erwägung, dass Mitgliedstaaten, Regionen und Städte in der EU mit finanziellen Zwängen konfrontiert sind; in der Erwägung, dass insbesondere Gebiete mit einer ehemaligen Industriestruktur oft nicht gut positioniert sind, um ausreichende Mittel für die Umstellung anzuziehen; in der Erwägung, dass EU-Mittel für Umstellungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen unerlässlich sind, um regionalpolitische und grenzübergreifende Ansätze zu unterstützen;
K. in der Erwägung, dass die Städte wichtige Anreize für Innovation und nachhaltiges Wachstum bieten und ihnen bei der Bewältigung der Herausforderungen in ehemaligen Industriegebieten eine wichtige Funktion zukommt;
L. in der Erwägung, dass neue und innovative integrierte Ansätze, die auch durch geeignete Rechtsrahmen und Strategien der intelligenten Spezialisierung begünstigt werden, erforderlich sind, um Regionen und Städten dabei zu helfen, ihr Innovationspotenzial zu nutzen und ihren Industriebestand auf neu entstehende Industrien und Dienstleistungen sowie globalisierte Märkte auszurichten;
M. in der Erwägung, dass dem Potenzial der Kultur- und Kreativindustrie bei den diversen Maßnahmen zur Reindustrialisierung nicht genügend Rechnung getragen wird, obwohl sie ein bedeutendes Potenzial für Wachstum, Innovation und Beschäftigung bieten und einen Faktor der sozialen Kohäsion und ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der derzeitigen Rezession darstellen;
1. verweist auf die Mittel, die im Rahmen der Kohäsionspolitik und der Strukturfonds unter Nutzung der Finanzierungssysteme der Europäischen Investitionsbank und der nationalen, regionalen und kommunalen Politik für Wirtschaftsentwicklung bereitgestellt werden, um die Umstellung ehemaliger Industriegebiete und die Reindustrialisierung der in der Krise befindlichen Industriegebiete zu unterstützen, wobei eine moderne und nachhaltige Reindustrialisierung angestrebt wird; bedauert jedoch, dass diese Optionen nicht immer auf die realen regionenspezifischen Probleme abgestimmt sind, und dass die bereitgestellten Struktur- und Investitionsfondsmittel zu einem Zeitpunkt, zu dem die Industrie besonders schwer von der Krise getroffen ist, von den Mitgliedstaaten und Regionen nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden;
2. verweist darauf, dass weitere Maßnahmen zur Unterstützung ehemaliger Industrieregionen, insbesondere monoindustrieller Regionen, ergriffen werden müssen, damit für diese Regionen erfolgreich neue Entwicklungsmöglichkeiten - besonders im Bereich der Kultur- und Kreativindustrie - gefunden werden können, und die Nutzung freier Flächen gefördert werden kann, was besonders für die Umstellung von Industriebrachen von großer Bedeutung sein kann;
3. fordert stärker integrierte und systematische Ansätze für die industrielle Erneuerung und die regionale Entwicklung sowie mehr Kohärenz zwischen den verschiedenen politischen Maßnahmen auf EU-Ebene sowie auf nationaler, regionaler, interregionaler und grenzübergreifender Ebene, damit gewährleistet ist, dass das Potenzial der europäischen Industrie genutzt wird; betont, dass es notwendig ist, Wirtschaftszonen von regionaler Relevanz und Hochtechnologie-Industrieparks zu schaffen, die auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruhen, und durch die Anwendung moderner Technologien zu einem verbesserten Einsatz menschlicher und wirtschaftlicher Ressourcen auf lokaler und regionaler Ebene beizutragen;
4. betont, dass der Erfolg einer derartigen industriellen Erneuerung, zusammen mit der regionalen Entwicklung, vom Bestehen wirksamer politischer Maßnahmen in Bereichen wie Kohäsionspolitik, wirtschaftliche Steuerung, Wettbewerbsfähigkeit, Forschung und Innovation, Energie, digitale Agenda, nachhaltige Entwicklung, Kultur- und Kreativsektor, neue Qualifikationen und Arbeitsplätze usw. abhängen wird;
5. ist der Ansicht, dass die größten Herausforderungen für ehemalige Industrieregionen in Folgendem bestehen:
–
der physischen Regeneration von Flächen;
–
der Erneuerung von Gebäuden und sozialer Infrastruktur;
–
der Erneuerung von Infrastruktur, die auf die Bedürfnisse neuer Industrien ausgerichtet ist;
–
der Schaffung von Breitbandinfrastrukturen, die zur Attraktivität einer Region beitragen;
-
Umschulungsmaßnahmen für erwerbslose Arbeiter und Bemühungen um lebenslanges Lernen zur Schaffung von Arbeitsplätzen, wobei der Schwerpunkt auf eine qualifizierte Ausbildung im Bereich der Technik, insbesondere für junge Menschen, gelegt werden sollte;
–
der Förderung von grenzüberschreitender Beschäftigung, Innovation, Umweltsanierung und Strategien zur Erhöhung der Attraktivität der Regionen;
–
der Förderung unternehmerischer Initiativen mit auf die jeweiligen Verhältnisse zugeschnittenen Beschäftigungsstrategien der Union und Anpassung sozialer Fertigkeiten, Qualifikationen und unternehmerischer Initiativen an die neuen, aus den wirtschaftlichen, technologischen, beruflichen und umweltbezogenen Herausforderungen resultierenden Bedürfnisse;
–
der nachhaltigen Sanierung der betroffenen Gebiete, wobei, wann immer es möglich ist, die Einbeziehung von Grünflächen gewährleistet werden sollte;
–
der Umstellung bzw . Erneuerung der Wirtschaftsgrundlage und der Investitionsbedingungen;
–
der Suche nach Lösungen für ökologierelevante Probleme;
–
den finanziellen Hürden und dem Mangel an direkten Finanzierungsmöglichkeiten;
–
im Aufbau intelligenter Spezialisierungslösungen für die industrielle Erneuerung und wirtschaftliche Diversifizierung;
6. weist mit Nachdruck darauf hin, dass Maßnahmen zum Schutz von Boden, Wasser, Luftqualität sowie zum Erhalt der regionalen und lokalen biologischen Vielfalt und der natürlichen Ressourcen und zur Sanierung von Boden und Wasser Kernpunkt der Strategien für Industriegebiete sein sollten, damit keine umweltschädlichen Stoffe mehr in die Umwelt gelangen;
7. hält es für wichtig, dass bei den Strategien für Industriegebiete in Bezug auf mögliche nachhaltige Verkehrsträger zu und aus diesen Gebieten ein integrierter schwerpunktmäßiger Ansatz verfolgt wird, auch was Rohstoffe und Waren und Arbeitnehmer sowie die notwendigen vorhandenen oder geplanten Infrastrukturen betrifft, und dass ein solcher schwerpunktmäßiger Ansatz dazu beitragen kann, die Umweltbelastung in Industriegebieten und in städtischen Gebieten zu verringern, und dass gewährleistet wird, dass die Bedürfnisse der Kommunen befriedigt werden und gleichzeitig die natürlichen Ressourcen und das Kapital erhalten bleiben und ein positiver Beitrag zur menschlichen Gesundheit geleistet wird;
8. ist der Auffassung, dass sich die regionalen Ungleichheiten infolge des Erweiterungsprozesses der EU verstärkt haben und sich daher die Aufmerksamkeit und das öffentliche Bewusstsein von den ehemaligen Industrieregionen – denen es an ausreichenden Investitionsmöglichkeiten für konkrete regionale Entwicklungsstrategien mangelt – wegbewegt haben;
9. fordert die Kommission auf, die gegenwärtige Situation der ehemaligen Industrieregionen zu beurteilen, ihre größten Herausforderungen zu ermitteln sowie Informationen und Orientierungshilfen für diese Regionen bereitzustellen, um auf demokratischem Weg auf der Basis einer breit angelegten Partnerschaft regionale Strategien zu entwickeln, die dazu beitragen können, die Perspektiven dieser Regionen mit Blick auf ein nachhaltiges Wachstum auf der Grundlage ihres endogenen Potenzials zu verbessern;
10. betont, dass die Stärkung der industriellen Basis der Wirtschaft erforderlich ist, um das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen voranzubringen und die in der Strategie Europa 2020 festgelegten Ziele und Vorgaben zu erreichen, und dass mit der Industrie verbundene Güter und Werte wie das kulturelle, historische und architektonische Erbe und das in ehemaligen Industrieregionen verfügbare Know-how eine unersetzliche Grundlage hierfür bilden können und deshalb erhalten und an die neuen Bedürfnisse angepasst werden sollten;
11. stellt fest, dass viele ehemalige Industriegebiete erhebliche Möglichkeiten für eine bessere Energieeffizienz bieten, wenn dort moderne Technologien und Baunormen angewandt werden, und dass dies sowohl der Wirtschaft in diesen Regionen als auch der Umwelt zugute kommen wird;
12. weist erneut darauf hin, dass ehemalige Industrieregionen, die versucht haben, neue Möglichkeiten für regionales Wachstum zu erkunden, sehr erfolgreich waren, wenn sie ihre Strategien an ihren früheren Merkmalen, ihren territorialen Vorteilen, ihrem industriellen Erbe sowie ihren Erfahrungen und Fähigkeiten ausgerichtet haben;
13. weist darauf hin, dass städtische Gebiete bei Innovation und nachhaltigem Wachstum eine bedeutende Rolle spielen, und dass Umstellungsmaßnahmen nicht erfolgreich sein können, wenn nicht ausreichend in diesen Bereich investiert wird, da die Ziele der EU ohne Maßnahmen für Gebäude und Stadtverkehr nicht verwirklicht werden können;
14. ist der Auffassung, dass der Niedergang der meisten ehemaligen Industrieregionen zum Teil auf die Abhängigkeit von Monostrukturen zurückzuführen ist; ist der Ansicht, dass es kontraproduktiv ist, eine Wirtschaft allein auf Monostrukturen zu gründen, und dass eine diversifizierte Wirtschaft als Grundlage für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen von höchster Bedeutung ist;
15. fordert die Kommission auf, politische Konzepte und Instrumente zu entwickeln, durch die der Kohäsionsfonds und die Strukturfonds mit industriepolitischen Ansätzen verbunden werden, um den Strukturwandel von ehemaligen Industrieregionen hin zu modernen Industrieregionen zu unterstützen;
16. vertritt die Auffassung, dass regionale Strategien für die Industrie auf einem integrierten Ansatz beruhen müssen, der auch die Komponenten Beschäftigung und allgemeine und berufliche Bildung umfasst, damit die Wachstumsbranchen gefördert werden, in denen auf lokaler und regionaler Ebene zukunftsfähige Arbeitsplätze geschaffen werden können, besonders für junge Menschen, etwa in innovativen KMU im Rahmen des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (COSME); betont die besondere Rolle, die den Städten bei der Entwicklung regionaler Strategien für Industriegebiete zukommt; ist überzeugt, dass die Städte zur Verwirklichung eines intelligenten Wachstums von wesentlicher Bedeutung sind; weist daher mit Nachdruck darauf hin, dass insbesondere Städte mit einem ehemaligen Industriegebiet ein enormes Potenzial bieten, das die EU voll ausschöpfen sollte; fordert die Kommission auf, den Dialog mit den betroffenen Städten zu intensivieren, damit die Städte als direkte Partner der EU einen höheren Stellenwert erhalten;
17. weist darauf hin, dass die Regionen insbesondere mithilfe einer Unterstützung für energieeffiziente Gebäuderenovierung besser in der Lage sein dürften, die Kohlendioxidemissionen zu senken, vor Ort Arbeitsplätze zu schaffen und die Heizkostenrechnungen für die Verbraucher zu reduzieren;
18. fordert die Kommission auf, Synergien zwischen der Kohäsions- und Industriepolitik zu nutzen, um die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum zu fördern und die Mitgliedstaaten, Regionen und Städte dabei zu unterstützen, eine Grundlage für regionale Entwicklungsstrategien für die Industrie zu finden;
19. ist der Ansicht, dass es kein vorgefertigtes Konzept für regionale Strategien für Industriegebiete in der EU als Ganzes gibt und dass sich der lokale und regionale Ansatz am besten für die Entwicklung regionaler Strategien eignet; fordert die Kommission auf, regionale Wirtschaftsforschung im Rahmen von Horizont 2020 zu unterstützen, wodurch es möglich wird, regional angepasste Strategien für weitere ehemalige Industrieregionen zu entwickeln;
20. hebt hervor, dass die Charakteristiken der Regionen berücksichtigt werden müssen, wenn regionale Entwicklungsstrategien geplant werden; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Bottom up-Initiativen zur Unterstützung der lokalen Entwicklung für die städtischen Gebiete gefördert werden sollten, nach dem Beispiel der Bottom-up-Konzepte für Entwicklungsstrategien für ländliche Gebiete (LEADER);
21. fordert die Kommission auf, die Erfahrungen städtischer Gebiete in der Vergangenheit, wie z. B. Manchester im Vereinigten Königreich, Lille in Frankreich, Essen und das Ruhrgebiet in Deutschland sowie Bilbao in Spanien, wo EU-Mittel zur Umstellung und Umstrukturierung ehemaliger Industrieregionen beitrugen, zu nutzen, um künftige Strategien für weitere Regionen in der EU zu entwickeln;
22. begrüßt die positiven Auswirkungen infolge der Erteilung des Labels „Europäische Kulturhauptstadt“ an Städte und Ballungsgebiete, die in der Vergangenheit vom Niedergang ihrer Industrien betroffen waren, wie Glasgow oder Lille, und hebt hervor, welch eine wichtige Katalysatorfunktion Kultur und kreative Tätigkeit für einen städtischen Aufschwung und für die Attraktivität einer Region haben;
23. betont, dass die nachhaltige Erneuerung ehemaliger Industrieregionen Jahrzehnte dauert und sehr kostspielig ist, wobei die administrativen und finanziellen Kapazitäten der lokalen öffentlichen Stellen meist nicht ausreichen; hält es in diesem Zusammenhang für notwendig, die technische Hilfe für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Organe auszubauen;
24. hebt hervor, dass das neue Instrument für „integrierte territoriale Investitionen“, das in Artikel 99 des Vorschlags für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den neuen Finanzierungszeitraum 2014–2020 vorgeschlagen wird, eine Möglichkeit darstellen könnte, regionale Strategien über administrative Grenzen hinaus zu entwickeln;
25. fordert die Mitgliedstaaten auf, übermäßig komplizierte Vorschriften für die Empfänger der Mittel zu vermeiden; verweist erneut darauf, dass, wenn es EU-Vorschriften gibt, einzelstaatliche Vorschriften entfallen können, damit doppelte oder widersprüchliche Regelungen vermieden werden;
26. fordert die Kommission auf, die Industrieparks und die bestehenden Gebiete wirtschaftlicher Tätigkeit vor Ort in einer elektronischen Datenbank zu erfassen, um die am meisten bewährten Verfahren, die auch in anderen Regionen zum Einsatz kommen können, und deren langfristige Wechselwirkung mit lokalen und regionalen Entwicklungsstrategien zu ermitteln und Orientierungshilfen für die Verwendung von Mitteln zur Unterstützung des Umstellungsprozesses bereitzustellen;
27. vertritt die Ansicht, dass die Entwicklung von unternehmerischem Denken unter den Jugendlichen stärker gefördert werden muss, indem ihnen Zugang zu Fördermitteln der EU und Beratung in unternehmerischen Fragen gewährt wird;
28. fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass ehemalige Industrieregionen in vollem Umfang von nationalen und europäischen Mitteln profitieren können, damit die EU eine „neue industrielle Revolution“ in Gang bringen kann;
29. betont die Notwendigkeit der stärkeren Konzentration der kohäsionspolitischen Unterstützung auf die industrielle Umstellung in den Regionen in den folgenden Bereichen: Unternehmensinnovation und Investitionen, soziale Eingliederung, integrierte Ansätze bei der Stadtentwicklung und städtische Erneuerung;
30. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Regionen bei der Beteiligung an der Strategie der „intelligenten Spezialisierung“ zu unterstützen; verweist erneut darauf, dass die Regionen angepasste Strategien für eine nachhaltige Entwicklung benötigen, um erfolgreich zu sein; stellt fest, dass die lokalen öffentlichen Stellen in vielen Fällen ohne die Unterstützung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten sich nicht die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen aneignen können;
31. erachtet es als notwendig, Industriegebiete zu schaffen, die die Entwicklung der Städte vorantreiben; ist der Ansicht, dass größeres Gewicht auf Aktivitäten in den Bereichen Forschung, Innovation und Lehre gelegt werden sollte und erinnert an die kreative Rolle, die den Universitäten in diesem Zusammenhang zukommt; spricht sich für die Schaffung von Netzwerken für Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Unternehmertum auf regionaler Ebene aus, um Anreize für eine zunehmende Verknüpfung zwischen Universitäten, Unternehmen und Wissenszentren zu schaffen und damit die Entstehung neuer Industriezweige zu fördern, um zur Entwicklung von Strategien für eine sektorspezifische Spezialisierung beizutragen und die Bildung von Industrieclustern voranzutreiben; fordert die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten auf, bei der Zuweisung von Hilfen für die betreffenden Wirtschaftsakteure auf mehr Transparenz zu achten;
32. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas (COM(2011)0688 – C7-0392/2011 – 2011/0309(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0688),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7–0392/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Februar 2012(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. März 2013 gemachten Zusage, den genannten Standpunkt gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Rechtsausschusses (A7-0121/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Mai 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG
Erneuerbare Energieträger auf dem europäischen Energiebinnenmarkt
185k
45k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu aktuellen Herausforderungen und Chancen für erneuerbare Energieträger auf dem europäischen Energiebinnenmarkt (2012/2259(INI))
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Erneuerbare Energien: ein wichtiger Faktor auf dem europäischen Energiebinnenmarkt“ und der dazugehörigen Arbeitsdokumente (COM(2012)0271),
– gestützt auf Artikel 194 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über den Energiefahrplan 2050 (COM(2011)0885),
– in Kenntnis der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG(1),
– in Kenntnis des begleitenden Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen zum Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (SEC(2008)0057),
– in Kenntnis der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts(2),
– in Kenntnis der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG(3),
– in Kenntnis der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG(4),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0135/2013),
A. in der Erwägung, dass der Anteil erneuerbarer Energien am europäischen Energiemix kurz-, mittel- und langfristig steigt und sie einen wichtigen Beitrag zur sicheren, unabhängigen, diversifizierten und emissionsarmen Energieversorgung in Europa leistet;
B. in der Erwägung, dass das europaweite Potenzial erneuerbarer Energien für die Energieversorgung noch nicht ausgeschöpft ist;
C. in der Erwägung, dass der steigende Anteil der erneuerbaren Energien am europäischen Energiemix einen Ausbau der bestehenden Netz- und IT-Infrastruktur benötigt;
D. in der Erwägung, dass die Diversifizierung unseres Energiemixes von einem breiten Spektrum an Technologien für erneuerbare Energien (Wasserkraft, Geothermie, Solarstrom, Meeresenergie, Windenergie, Wärmepumpen, Biomasse, Biokraftstoff) abhängt, die diverse Dienstleistungen in den Bereichen Elektrizitätsversorgung, Heizen und Kühlen sowie Transportlösungen anbieten;
E. in der Erwägung, dass Energiepolitik stets im Gleichgewicht der Ziele Versorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit erfolgen muss;
F. in der Erwägung, dass die Union derzeit für mehr als die Hälfte des Endenergieverbrauchs auf Energieimporte angewiesen ist;
G. in der Erwägung, dass mit der Energiepolitik der Union im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt unter anderem das Ziel verfolgt wird, die Entwicklung neuer und bestehender erneuerbarer Energieformen zu fördern;
H. in der Erwägung, dass die Vollendung des Energiebinnenmarkts bis 2014 neue und mehr Marktteilnehmer anreizen sollte, einschließlich einer wachsenden Anzahl an KMU, die erneuerbare Energien erzeugen;
I. in der Erwägung, dass Liberalisierung und Wettbewerb bei der Senkung der Energiepreise für alle Verbraucher in der Union eine zentrale Rolle gespielt haben;
J. in der Erwägung, dass das Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen, nach den europäischen Verträgen unter die Kompetenz der Mitgliedstaaten fällt, eine erhöhte Kommunikation und Kooperation aber dennoch durchaus erforderlich ist; in der Erwägung, dass der Energiefahrplan 2050 der Kommission zum Schluss kommt, dass jedes Szenario in Europas Energiesystem einen bedeutend höheren Anteil an erneuerbaren Energien voraussetzt;
K. in der Erwägung, dass die Union laut Schätzungen auf einem guten Weg ist, ihr Ziel, bis 2020 einen 20-prozentigen Anteil an Energie aus erneuerbaren Energieträgern zu gewinnen, zu erreichen;
L. in der Erwägung, dass die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den letzten Jahren technologische Fortschritte gemacht hat und Europa auf diesem Gebiet in der Welt eine Führungsrolle einnimmt;
M. in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Schuldenkrise in Europa noch nicht überwunden ist und in Bezug auf die öffentlichen Haushalte sowie das Vertrauen der Investoren große Herausforderungen bestehen; in der Erwägung, dass die Krise als Möglichkeit genutzt werden sollte, um die notwendigen Investitionen in saubere Technologien zu tätigen, um Beschäftigung und Wirtschaftswachstum zu generieren;
N. in der Erwägung, dass auf den liberalisierten Energiemärkten Europas das Wachstum der erneuerbaren Energien von privaten Investitionen abhängig ist, die ihrerseits von einer stabilen Politik im Bereich der erneuerbaren Energien abhängen;
O. in der Erwägung, dass Investoren Sicherheit und Kontinuität für ihre zukünftigen Investitionen auch nach 2020 benötigen;
P. in der Erwägung, dass der Energieverbrauch gesenkt und die Effizienz der Energieerzeugung, der Übertragung und des Verbrauchs gesteigert werden müssen;
Q. in der Erwägung, dass Technologien in den Bereichen Heizen und Kühlen mit erneuerbaren Energien eine Schlüsselrolle bei der Senkung der CO2-Emissionen im Energiesektor spielen müssen;
R. in der Erwägung, dass im Energiefahrplan anerkannt wird, dass „Erdgas für den Umbau des Energiesystems von wesentlicher Bedeutung sein wird“, indem es sowohl lastvariable Tarife als auch Grundlasttarife bietet, um die erneuerbaren Energien zu unterstützen;
S. in der Erwägung, dass nach den Berechnungen der Kommission bei einem optimierten Handel mit erneuerbaren Energieträgern bis zu 8 Mrd. EUR jährlich eingespart werden könnten;
T. in der Erwägung, dass existierende Rechtsinstrumente zur Waldbewirtschaftung einen angemessenen Rahmen darstellen, um den Nachweis für die Nachhaltigkeit der innerhalb der Europäischen Union erzeugten Forstbiomasse zu liefern;
Für die Nutzbarkeit erneuerbarer Energien
1. stimmt mit der Kommission überein, dass erneuerbare Energieträger zusammen mit Energieeffizienzmaßnahmen und flexibler und intelligenter Infrastruktur die von der Kommission benannten „No-regrets“-Optionen sind und dass erneuerbare Energieträger in Europa zukünftig einen steigenden Anteil an der Energieversorgung, für die Elektrizitätsversorgung wie auch für Heizen (das für fast die Hälfte der gesamten Energienachfrage in der Union verantwortlich ist) und Kühlen und für den Verkehrssektor ausmachen und die Energieabhängigkeit Europas von konventionellen Energieträgern verringern werden; ergänzt, dass Ziele und Meilensteine für die Zeit bis zum Jahr 2050 formuliert werden müssen, um eine glaubwürdige Zukunftsperspektive der erneuerbaren Energieträger in der Union darzustellen; weist darauf hin, dass alle von der Kommission in ihrem Energiefahrplan 2050 dargestellten Szenarien von einem Anteil von erneuerbaren Energien am Energiemix der Union von mindestens 30 % im Jahr 2030 ausgehen; legt daher nahe, dass sich die Union bemühen sollte, einen noch höheren Anteil zu erreichen, und fordert die Kommission auf, eine EU-weite verpflichtende Zielvorgabe in Bezug auf den Anteil erneuerbarer Energieträger für 2030 vorzuschlagen und dabei die mit anderen potenziellen klima- und energiepolitischen Zielen, insbesondere mit einem Ziel der Verringerung von Treibhausgasemissionen, interagierenden Auswirkungen sowie ihre Wirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union einschließlich der Branche der erneuerbaren Energieträger zu berücksichtigen;
2. betont, dass die Nutzung erneuerbarer Energieträger nicht nur zur Bekämpfung des Klimawandels beiträgt und die energiewirtschaftliche Unabhängigkeit Europas vergrößert, sondern auch erhebliche zusätzliche Umweltvorteile durch geringere Luftverschmutzung, Abfallvermeidung, niedrigeren Wasserverbrauch und der Verringerung anderer Risiken, die mit anderen Formen der Stromerzeugung verbunden sind, bietet;
3. unterstreicht, dass eine zuverlässige, sichere, bezahlbare und nachhaltige Energieversorgung für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und der Wirtschaft unverzichtbar ist; betont, dass etwa die Hälfte aller Kraftwerke in der Union im kommenden Jahrzehnt ersetzt werden müssen und dass das Energieversorgungssystem daher modernisiert und flexibler gemacht werden muss, um den erwarteten steigenden Anteil erneuerbarer Energieträger zu bewältigen; betont, dass der Anteil erneuerbarer Energieträger an Elektrizität, Heizen und Kühlen sowie am Verkehr kosteneffizient gesteigert werden muss, wobei der Nutzen und die vollen Kosten von erneuerbaren Energien einschließlich Systemkosten berücksichtigt werden müssen und gleichzeitig nicht die Versorgungssicherheit aufrechterhalten werden muss; erkennt die steigende Wettbewerbsfähigkeit von Technologien für erneuerbare Energien an und betont, dass erneuerbare Energieträger und mit sauberer Technologie zusammenhängende Industriezweige wichtige Wachstumsfaktoren für Europas Wettbewerbsfähigkeit sind, da sie ein enormes Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen aufweisen und erheblich zur Entstehung neuer Industriezweige und Exportmärkte beitragen;
4. stellt fest, dass im Rahmen des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den EU- Mitgliedstaaten eine verstärkte Nutzung energetischer Biomasse zu erwarten ist, die wiederum eine Ausarbeitung ausführlicher Nachhaltigkeitskriterien für gasförmige und feste Biomasse erforderlich macht;
5. hebt hervor, dass innerhalb des Sektors der Erneuerbaren Energieträger der aktuelle und erwartete Beitrag von Biomasse und anderen kontrollierbaren Energiequellen für Akteure sichtbarer gemacht werden sollte, um eine faire und ausgewogene Entscheidungsfindung zu fördern;
6. fordert die Union auf, die Ernährungssicherheit und die nachhaltige Erzeugung hochwertiger Lebensmittel sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft keinesfalls zu gefährden, wenn erneuerbare Energieträger bei der Erzeugung und Nutzung von Energie gefördert werden;
7. stellt fest, dass in mehreren Teilen der Lebensmittelversorgungskette die Gefahr höherer Energiekosten besteht, was sich negativ auf Erzeuger und Verbraucher auswirken könnte;
8. erkennt an, dass das Potenzial einer Senkung der Kohlendioxidemissionen durch den vermehrten Einsatz von Biomethan in Fahrzeugen für kurze und lange Strecken, insbesondere im Bereich von schweren Nutzfahrzeugen, sowie den Einsatz von Strom in Fahrzeugen für kurze Stadtfahrten wesentlich ist;
9. ist davon überzeugt, dass die Abfallnutzung eine Chance für die weitere Entwicklung erneuerbarer Energieträger und für das Erreichen der Ziele eines Europäischen Energiefahrplans darstellt;
10. weist darauf hin, dass einige erneuerbare Energiequellen wie beispielsweise Geothermie lokal und kontinuierlich Wärme und Strom liefern können; vertritt die Ansicht, dass solche lokalen Energiequellen die energiewirtschaftliche Unabhängigkeit, auch für abgelegene Gebiete, steigern;
11. unterstreicht, dass nachhaltige Wasserkraft in ihrer Gesamtheit zu einer erneuerbaren Energieversorgung in der Zukunft beiträgt und über die Energieerzeugung hinaus auch verschiedene weitere wertvolle Funktionen wie Hochwasserschutz und Beitrag zur sicheren Trinkwasserversorgung übernimmt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, das öffentliche Bewusstsein für den Mehrfachnutzen der Wasserkraft zu stärken;
12. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, stärkeres Augenmerk auf die ungenutzten Potenziale der erneuerbaren Energieträger im Bereich Heizung und Kühlen zu richten sowie auf die Wechselwirkungen zwischen einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien einerseits und der Umsetzung der Richtlinie über Energieeffizienz und der Gebäuderichtlinie andererseits wie auch auf die damit verbundenen Chancen, zu legen;
13. weist auf die Einsparpotenziale hin, die sich aus der Einbeziehung des Sonnenlaufs und der verschiedenen Zeitzonen Europas beim Ausbau der erneuerbaren Energien ergeben;
14. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten in dem durch die EU-Richtlinie über erneuerbare Energieträger 2009/28/EG vorgegebenen Rahmen derzeit die erneuerbaren Energieträger eigenständig und unter höchst unterschiedlichen administrativen Rahmenbedingungen fördern und dass dies ihre ungleichmäßige Entwicklung verschärft, solange angesichts der voneinander abweichenden regionalen Wettbewerbsvorteile das Potenzial für die Entwicklung erneuerbarer Energieträger durch die technischen, nichttechnischen und natürlichen Gegebenheiten unterschiedlich ist; weist darauf hin, dass ein funktionierender Binnenmarkt dazu beitragen könnte, die Fluktuationen bei erneuerbaren Energieträgern und die ungleiche Verteilung der natürlichen Reichtümer auszugleichen; ist überzeugt, dass die meisten Gebiete zur Nutzung erneuerbarer Energieträger beitragen können; stellt jedoch fest, dass Anreize für Investitionen in erneuerbare Energieträger dort, wo sie das größte Potenzial aufweisen, geschaffen werden müssen, um einen effizienten Einsatz öffentlicher Mittel zu gewährleisten;
15. stellt fest, dass die gesellschaftliche und politische Akzeptanz erneuerbarer Energien ebenso unterschiedlich ist wie bei den meisten anderen Arten der Energieerzeugung und -infrastruktur; stellt fest, dass die Verfügbarkeit öffentlicher und privater Finanzmittel, die für die Förderung erneuerbarer Energieträger eingesetzt werden, stark variiert; unterstreicht, dass der Zugang zu Kapital für Investitionen ein entscheidender Faktor bei der weiteren Nutzung erneuerbarer Energien ist, insbesondere angesichts der Finanzkrise, die zu einer starken Kapitalstreuung für die Anleger geführt hat; ist der Meinung, dass dort, wo Marktunvollkommenheiten existieren oder wo Hersteller nur begrenzte Möglichkeiten haben, sich marktbasierte Finanzierung zu sichern, der Zugang zu mehr Kapital für erneuerbare Energieträger erleichtert werden sollte; legt der Kommission nahe, mit der Europäischen Investitionsbank und den nationalen Instituten alle Möglichkeiten innovativer Finanzinstrumente zu prüfen, um Vorhaben im Bereich erneuerbarer Energieträger zu finanzieren, während die Kohlenstoffmärkte ihren Anteil dazu beitragen sollten, Anreize für Investitionen in Vorhaben im Bereich erneuerbarer Energieträger zu schaffen;
16. stellt fest, dass bislang einige erneuerbaren Energieträger am Energiemarkt marktwirtschaftlich konkurrenzfähig sind, wobei sich jedoch auch andere Technologien den Marktpreisen annähern; stimmt mit der Kommission überein, dass alle geeigneten, finanziell nachhaltigen Mittel genutzt werden müssen, um die Kosten zu senken und so die marktwirtschaftliche Konkurrenzfähigkeit der erneuerbaren Energien weiter voranzutreiben;
17. hält es für notwendig, Beihilfen, die den Wettbewerb schädigen, und auch jene, mit denen die Verwendung umweltschädlicher fossiler Brennstoffe unterstützt wird, schrittweise abzuschaffen;
Erneuerbare Energien im Europäischen Energiebinnenmarkt
18. stellt fest, dass der Binnenmarkt für Gas und Elektrizität bis 2014 vollendet werden soll und dafür entscheidend sein wird, dass die Integration erneuerbarer Energieträger als kosteneffektives Mittel zum Ausgleich variabler Stromerzeugung dienen wird; begrüßt den Bericht der Kommission über den Stand der Vollendung des Energiebinnenmarkts und der Umsetzung des dritten Energiepakets; fordert die Kommission auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente einschließlich der Anklage von Mitgliedstaaten beim Gerichtshof zu nutzen, um den Energiebinnenmarkts so bald wie möglich einer Vollendung näher zu bringen; fordert die Kommission auf, unangemessene Marktkonzentration, wenn sie den Wettbewerb behindert, zu bekämpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt und die Entwicklung von Verbindungen sowie die Abschaffung von Energieinseln und Engpässen weiter zu betreiben;
19. stellt fest, dass infolge von Gefällen zwischen den Merkmalen der nationalen Märkte, verschiedenen Potenzialen und verschiedenen Technologiegefügen derzeit vielfältige unterschiedliche Fördermechanismen für erneuerbare Energieträger innerhalb der Union koexistieren; betont, dass diese Vielfalt die Probleme für den Energiebinnenmarkt verschärft, beispielsweise indem sie Ineffizienzen im grenzüberschreitenden Elektrizitätshandel hervorruft; begrüßt Leitlinien von der Kommission über Reformen der Förderregelungen;
20. stellt fest, dass die größten Profiteure einer Vollendung des Energiebinnenmarkts die Verbraucher sind; unterstützt die Einschätzung der Kommission, dass auch bei erneuerbaren Energieträgern mit Erlangung der Marktreife und Rentabilität der Wettbewerb zum Einsatz gebracht werden muss, da er der beste Antrieb für Innovationssprünge und Kostensenkungen ist, womit eine Ausbreitung der Energiearmut verhindert wird; hebt hervor, dass die Fähigkeit der Verbraucher, ihre Auswahl frei zu treffen, dadurch gefährdet wird, dass die Endkundenpreise weiterhin reguliert werden;
21. nimmt zur Kenntnis, dass die mit der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen geschaffenen Kooperationsmechanismen bislang noch nicht sehr viel genutzt werden, aber dass derzeit zahlreiche Kooperationsregelungen in Planung sind; verweist auf Erkenntnisse der Kommission, denen zufolge die bessere Nutzung der bestehenden Kooperationsmöglichkeiten erheblichen Nutzen bringen könnte, etwa die Förderung des Handels; begrüßt die Ankündigung der Kommission, Leitlinien zur Kooperation innerhalb der Union zu erarbeiten, die die praktische Anwendung der Kooperationsmechanismen aufzeigen und deren Herausforderungen sowie Wege, sie anzugehen, darlegen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten die Leitlinien der Union anwenden; fordert die Kommission auf, eine Auslegung von Artikel 13 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie ordnungsgemäß umsetzen und öffentliche Behörden davon abhalten, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren wettbewerbsverzerrend einzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, anschließend gegebenenfalls die Mechanismen der Zusammenarbeit besser zu nutzen und die Kommunikation untereinander ebenfalls zu verstärken;
22. begrüßt, dass sich die Vorhersagemethoden für die Verfügbarkeit von Windkapazitäten auf den Intra-day-Märkten verbessert haben, wodurch eine bessere Integration von Elektrizität aus unterschiedlichen erneuerbaren Energieträgern möglich ist; begrüßt gleichermaßen die im Rahmen des dritten Energiebinnenmarktpakets erforderlichen neuen Netzkodizes, die derzeit von den relevanten Akteuren entwickelt werden und zu einer stabilisierten Frequenz führen, wodurch ebenfalls zu einer besseren Integration der aus erneuerbaren Energieträgern erzeugten Elektrizität beigetragen wird;
23. unterstreicht, dass so bald wie möglich geeignete Marktregelungen die schrittweise Integration erneuerbarer Energieträger in das Energiesystem und den europäischen Energiebinnenmarkt in allen Mitgliedstaaten erleichtern müssen und dass langfristig verschiedene Arten erneuerbarer Energieträger gemäß ihren spezifischen Merkmalen und ihrem Leistungsvermögen Funktionen und Aufgaben für die Systemstabilität übernehmen müssen, die bislang von konventionellen Energieträgern geleistet werden; betont, dass in der EU vielversprechende Beispiele für solche Märkte existieren; fordert dabei die stärkere Berücksichtigung von positiven und negativen direkten und indirekten Nebeneffekten erneuerbarer Energieträger in der Planung und Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die bestehende Infrastruktur wie die Übertragungs- und Verteilnetze sowie auf die Umwelt, die biologische Vielfalt und die Erhaltung der Natur; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das öffentliche Bewusstsein für die potenziellen Nebeneffekte der verschiedenen Technologien der Nutzung erneuerbarer Energieträger zu stärken;
24. fordert die Kommission auf, auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse die bestehende Umweltgesetzgebung wie beispielsweise die Wasserrahmenrichtlinie oder die Vogelschutzrichtlinie hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Ausbau der erneuerbaren Energieträger zu untersuchen;
Infrastrukturelle Anforderungen
25. stellt fest, dass die Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern in bestimmten Fällen dezentral, lastfern, wetterabhängig und variabel erfolgt und daher anderer infrastruktureller Vorkehrungen bedarf als die derzeitige Energieinfrastruktur, die allein für konventionelle Energieträger entwickelt wurde; betont, dass diese Modernisierung der Energienetze den Veränderungen in den Erzeugungs-, Übertragungs-, Verteilungs- und Ausgleichstechnologien als Teil des gesamten Energiesystems Rechnung tragen muss; hebt hervor, dass einige erneuerbare Energiequellen auch variable Energiequellen ausgleichen können und deshalb die Notwendigkeit einer zusätzlichen Netzinfrastruktur verringern; betont, dass die Infrastrukturen unbedingt rasch ausgebaut werden müssen, damit der Binnenmarkt ein Erfolg wird und die erneuerbaren Energien integriert werden können; stellt fest, dass die Umsetzung des Energieinfrastrukturpakets ist in diesem Zusammenhang entscheidend ist, insbesondere zur Beschleunigung des Baus neuer Infrastrukturen von grenzüberschreitender Bedeutung; unterstreicht, dass Genehmigungsverfahren für Energieinfrastrukturprojekte beschleunigt werden müssen;
26. macht darauf aufmerksam, dass es eine große Anzahl an Standorten für die Erzeugung erneuerbarer Energien gibt, deren geplante Kapazität jedoch nicht genutzt wird, da dieser erzeugte Strom nicht in das Netz aufgenommen werden kann;
27. stellt fest, dass der Ausbau erneuerbarer Energieträger mit variabler Einspeisung einen flexiblen Ausgleich der Fluktuationen und eine flexible Sicherungsreserve durch ein integriertes und miteinander verbundenes europäisches Stromnetz nötig macht, das grenzübergreifenden Handel, Nachfrageelastizitätssysteme, Energiespeicherung und flexible Kraftwerke ermöglicht, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten; fordert die Kommission auf zu bewerten, ob in der Union ein Kapazitätsproblem besteht, und zu ermitteln, in welcher Höhe verbindliche Kapazität in einem integrierten EU-Energiesystem durch variable erneuerbare Energieträger gewährleistet werden kann und wie ihr potenzieller Einfluss auf die Angemessenheit der Erzeugung aussieht; stimmt mit der Analyse der Kommission darin überein, dass der Bau von Reservekapazitätsmechanismen erhebliche Kosten verursacht und Preissignale verzerren kann; nimmt zur Kenntnis, dass zunehmend ein stabiler politischer Rahmen zur wirtschaftlichen Absicherung der Verfügbarkeit dieser Reserven sowie System- und Ausgleichsdienste erforderlich sind; lehnt einen Subventionswettlauf zwischen Energieträgern ab und fordert ein an den langfristigen energie- und klimapolitischen Zielsetzungen der Union ausgerichtetes Energiemarktdesign, welches eine Integrierung der auf erneuerbare Energieträger gestützten Technologien in den Energiebinnenmarkt ermöglicht, erkennt jedoch an, dass bisher für die Entwicklung aller Energiequellen staatliche Beihilfen vonnöten waren;
28. hebt die Bedeutung eines Supernetzes und des Nordsee-Offshore-Netzes für die kosteneffiziente Nutzung erneuerbarer Energieträger hervor; betont in dieser Hinsicht die Bedeutung der Offshore-Netz-Initiative der Nordseeländer (NSCOGI), da Offshore-Windvorhaben mit einer Leistung von über 140 GW angekündigt wurden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, der NSCOGI zusätzliche Dynamik zu verleihen;
29. erinnert daran, dass Investitionen in erneuerbare Energieträger in den vergangenen zehn Jahren über die Hälfte aller Investitionen in neue Erzeugungskapazitäten ausgemacht haben und weiter zunehmen werden; betont, dass, wenn erneuerbare Energieträger einen hohen Anteil am Energiemix ausmachen sollen, die vorhandene Netzinfrastruktur vor enormen Herausforderungen steht und dass Investitionen vonnöten sind, um diese Herausforderungen zu bewältigen; stellt fest, dass in bestimmten Mitgliedstaaten, in denen die vermehrte Einspeisung aus erneuerbaren Energiequellen nicht mit einem Ausbau der Energieinfrastruktur einherging, die Versorgungssicherheit durch solche erhöhte Einspeisung stark beeinträchtigt wird; unterstreicht, dass laut ENTSO-E deutliche Anteile aller Engpässe in europäischen Energienetzen mit der Einspeisung aus erneuerbaren Energiequellen zusammenhängen; hält es für wichtig, neue Konzepte zur Bewältigung von Engpässen in den Verteilungsnetzen umzusetzen, die nicht immer eine Netzerweiterung und -verstärkung beinhalten; ist zuversichtlich, dass die Gewinne des Ausbaus des europäischen Netzes, der auch auf den Elektrizitätsbinnenmarkt zurückgeht, dessen Kosten ausgleichen können, da er einen sehr viel effizienteren Betrieb des Energiesystems der Union bietet; fordert die Betreiber von Übertragungsnetzen auf, ihre Netzerweiterungsstrategien zu aktualisieren, um die Integration von Erzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Energieträgern zu bewältigen und die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten, und die Zusammenarbeit mit Verteilungsnetzbetreibern zu verstärken;
30. stellt fest, dass viele der besten und wettbewerbsfähigsten Standorte für erneuerbare Energieträger in der Union in erheblicher geografischer Entfernung von den Verbrauchszentren liegen, wodurch diese Standorte nur mit einem Ausbau der Übertragungs- und Verteilungssysteme und einer Verstärkung grenzüberschreitender Verbindungsleitungen genutzt werden können; stellt auch die Vorteile einer dezentralen Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Energieträgern nahe an den Verbrauchszentren fest; betont, dass dies zu Kostensenkungen führen, den Bedarf an Netzerweiterung verringern und Überlastungen vermeiden kann, wenn angemessene Infrastruktur vorhanden ist; weist darauf hin, dass die Kommission die Entwicklung angemessener Modellierungsinstrumente erleichtern sollte, um die optimale Mischung aus entfernten, großen Erzeugungsanlagen und Anlagen auf Verteilungsebene festzulegen; hebt das Potenzial eines integrierten Ansatzes für das Energiesystem hervor, der sowohl den Bedarf als auch das Angebot an Wärme und Elektrizität berücksichtigt; nimmt auch das Potenzial lokaler Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern wie beispielsweise der Mikrostromerzeugung oder der gemeinsamen Investitionen von Bürgergenossenschaften in die Erzeugung von und Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen wie etwa Erdwärme und Solarenergie, wie in der Mitteilung der Kommission erwähnt;
31. stellt fest, dass ungenügende Netzkapazitäten und Speichermöglichkeiten sowie eine unzureichende Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber unkoordinierte grenzüberschreitende Energieflüsse (Ringflüsse) verursachen können und in anderen Mitgliedstaaten ernsthafte Notlagen mit sich bringen könnten, was dann zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zunehmend Verringerungen der Last erforderlich macht, wenn dies nicht mit der notwendigen Optimierung (z. B. Überwachung der Temperaturkurve) und dem notwendigen Ausbau des Netzes in den jeweiligen Staaten einhergeht; ist besorgt über den Stand des Ausbaus und der Instandhaltung der Netzinfrastruktur in den Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Ausbau von Übertragungs- und Verteilernetzen zügig voranzutreiben und eine verstärkte Kooperation der Übertragungsnetzbetreiber zu fördern;
32. unterstreicht das Potenzial von intelligenten Netzen, Lastmanagementinstrumenten und Energiespeicherungslösungen sowohl für die bestmögliche Einbeziehung erneuerbarer Energieträger als auch für den Ausgleich von Netzschwankungen; erinnert daran, dass weitere Erforschung und Nutzung der Energiespeicherung, unter anderem durch eine Zusammenarbeit mit Pumpspeicherkraftwerken, dringend notwendig ist; merkt an, dass insbesondere Speicher mit variabler Geschwindigkeit weiter erforscht werden müssen, die ein flexibleres System für die Regulierung der Speichergeschwindigkeit bieten und damit eine schnellere und gezieltere Zuschaltung ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine doppelte Besteuerung für Stromspeicher zu vermeiden;
33. hält es für erforderlich, grenzüberschreitende Märkte für Regelenergiedienstleistungen zu schaffen und das europäische Übertragungsnetz im Hinblick auf die grenzüberschreitende Integration von Speicherwasserkraft insbesondere in Skandinavien, den Alpen und den Pyrenäen schnell auszubauen;
34. unterstreicht, dass für den geplanten Ausbau erneuerbarer Energieträger insbesondere der Wasserkraft eine zentrale Rolle zukommen muss, allen voran als Ausgleich für zunehmende volatile Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, aber auch als Stromspeicherlösung mittels Pumpspeicher; betont, dass die gegebenen Ausbaupotenziale für Wasserkrafterzeugung und Pumpspeicher in der Union daher voll auszuschöpfen sind;
35. erkennt an, dass die Gasinfrastruktur eine wichtige Rolle beim Ausbau erneuerbarer Energien in ganz Europa spielen wird; weist darauf hin, dass Biogas als erneuerbarer Energieträger einfach in Form von Biomethan in die zurzeit vorhandene Gasnetzinfrastruktur eingespeist werden kann und dass neue Technologien wie „Strom zu Wasserstoff“ und „Strom zu Gas“ einen weiteren Beitrag zur künftigen CO2-armen Wirtschaft leisten werden, wobei sie vorhandene und neue Infrastrukturen nutzen, die gefördert und ausgebaut werden sollten;
36. ist der Auffassung, dass die IKT in Zukunft dazu beitragen werden, das Energieangebot und die Energienachfrage zu steuern und die Verbraucher aktiver am Marktgeschehen zu beteiligen; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung des dritten Energiebinnenmarktpakets zügig Vorschläge für Ausbau, Förderung und Standardisierung intelligenter Stromnetze und Zähler vorzulegen, da dies zunehmend die Beteiligung von mehr Marktteilnehmern ermöglichen und das Synergiepotenzial bei Nutzung, Ausbau und Instandhaltung im gesamten Telekommunikations- und Energienetz fördern wird; ersucht die Europäische Kommission besonders Forschung und Entwicklung in diesem Bereich zu unterstützen; betont, dass dabei neben der anbieterseitigen Planungssicherheit auch die Akzeptanz seitens der Verbraucher eine wichtige Rolle spielen muss, die die wichtigsten Nutznießer intelligenter Zähler sein sollten und deren Datenschutzrechte im Einklang mit der neuen Datenschutzrichtlinie sichergestellt werden müssen; fordert die Kommission auf, Kosten und Nutzen der Einführung intelligenter Zähler und ihre Auswirkungen auf unterschiedliche Verbrauchergruppen sorgfältig auszuwerten; erkennt an, dass die Beteiligung der Verbraucher eine notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche Einführung intelligenter Zähler ist;
37. stellt fest, dass der IKT-Sektor selbst als wichtiger Stromverbraucher, dessen Datenzentren in der EU bis zu 1,5 % des Gesamtverbrauchs an Elektrizität ausmachen, und Verbraucher, die sich zunehmend der Klimabilanz der IT und der von ihnen genutzten Cloud-Dienste bewusst sind, eine Vorbildfunktion für Energieeffizienz und die Förderung erneuerbarer Energieträger einnehmen können;
38. weist darauf hin, dass die Einführung von Windkraft- und Fotovoltaikanlagen in einigen Regionen, insbesondere in kleinen Gemeinden und auf Inseln, auf öffentlichen Widerstand gestoßen ist; weist darauf hin, dass sich Windkraft- und Fotovoltaikanlagen in der öffentlichen Wahrnehmung negativ auf die Tourismusbranche sowie auf die Natur und die Landschaft bzw. das Landschaftsbild einer Insel auswirken;
39. hebt hervor, dass, wenn Bürger in genossenschaftlichen oder gemeinschaftlichen Modellen Eigentümer von Anlagen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen sind, die gesellschaftliche Akzeptanz steigt, wodurch die Planungszeit für die Umsetzung reduziert und ein größeres Verständnis der Bürger für die Energiewende gefördert wird;
40. betont, dass der weitere Ausbau erneuerbarer Energieträger und der Bau aller anderen Energieerzeugungsanlagen und -infrastruktur das Landschaftsbild in Europa nachhaltig verändern werden; beharrt darauf, dass sich dies nicht in Umweltschäden, auch in Natura-2000-Gebieten und Landschaftsschutzgebieten, niederschlagen darf; stellt fest, dass die gesellschaftliche Akzeptanz der Infrastruktur für erneuerbare Energieträger nur durch transparente Raumordnungs-, Bau- und Genehmigungsverfahren mit obligatorischer und rechtzeitiger öffentlicher Konsultation unter Beteiligung sämtlicher betroffenen Kreise von Anfang an, auch auf lokaler Ebene, erreicht werden kann; betont, dass die Beteiligung von Bürgern und Interessenträgern, etwa in Genossenschaften, ebenso dazu beitragen kann, öffentliche Zustimmung zu erreichen wie Kommunikation über die potenziellen Vorteile für die lokale Wirtschaft;
Stärkung der Verbraucher
41. stellt die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz für erneuerbare Energiequellen fest; kommt gleichzeitig zu dem Schluss, dass die Schaffung eines ganzheitlichen Ansatzes in Bezug auf den Produzenten-Konsumenten – bzw. Prosumenten –, der den Prozess der Energienutzung bewusst steuern könnte, als eine wirksame Maßnahme diesbezüglich zu betrachten ist;
42. erkennt die Bedeutung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen im kleinen Rahmen für die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger an; erkennt an, dass die Nutzung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen im kleinen Rahmen eine Möglichkeit für Einzelhaushalte, Gewerbebetriebe und Gemeinden darstellt, zu Energieerzeugern zu werden, wodurch sie ein Bewusstsein für effiziente Wege der Erzeugung und des Verbrauchs von Energie erlangen; hebt die Bedeutung der Mikroerzeugung für die Steigerung der Energieeffizienz hervor; betont, dass die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im kleinen Rahmen zu einer erheblichen Einsparung bei den Stromkosten sowie zur Schaffung neuer Geschäftsmodelle und Arbeitsplätze führen kann;
43. stellt in dieser Hinsicht fest, dass die Förderung lokaler Genossenschaften für erneuerbare Energieträger wichtig für die Steigerung der Bürgerbeteiligung, die Erhöhung der Zugänglichkeit zu Energie aus erneuerbaren Quellen und die Mobilisierung finanzieller Investitionen ist;
44. betont, dass eine kluge Kombination aus Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen im kleinen Rahmen, Speicherung, Lastmanagement und Energieeffizienz zu einer geringeren Nutzung der lokalen Netze während Spitzenlastzeiten führen kann, wodurch die Gesamtinvestitionskosten, die die Verteilungsnetzbetreiber tragen, reduziert werden;
45. stellt fest, dass eine Voraussetzung für die effiziente lokale Nutzung und Erzeugung von Energie aus Sichtweise der Prosumenten wie auch der Verteilungsnetzbetreiber die Einführung intelligenter Zähler und im Allgemeinen intelligenter Netze ist;
46. begrüßt die Ankündigung der Kommission, dass sie eine Mitteilung über Energietechnologien und Innovation mit Schwerpunkt auf Mikroerzeugung herausgeben wird;
47. vertritt die Auffassung, dass die Regionalpolitik der Union wesentliche Beiträge zur Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz in ganz Europa sowie zu Dienstleistungen im Bereich der Elektrizität und der Energieübertragung leistet; erklärt sich erfreut darüber, dass die Politik für den Zusammenhalt und die Regionalpolitik im Lauf der Zeit immer mehr für die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energieträger in dem Sinn geleistet haben, dass erneuerbare Energieträger voll und ganz zu den energiepolitischen Zielen der Union beitragen und dass diese Ziele in der gesamten Union verwirklicht werden; betrachtet es als besonders wichtig, dass die Politik der Union eine Ausrichtung erfährt, durch die der Finanzierungsanteil im nächsten Finanzierungszeitraum 2014–2020 ausreichen wird;
48. befürwortet ein auf mehreren Ebenen gleichzeitig ansetzendes, dezentrales Konzept für Energiepolitik und erneuerbare Energieträger, das unter anderem den Bürgermeisterkonvent und die weitere Entwicklung der Initiative „Intelligente Städte“ sowie die Förderung der besten Lösungen auf regionaler und lokaler Ebene durch Informationskampagnen umfasst;
49. weist darauf hin, dass auf die Landwirtschaft und den ländlichen Raum ein beträchtlicher Anteil an der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen entfallen könnte, und vertritt daher die Auffassung, dass die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Rahmen der neuen Politik für die Landwirtschaft und den ländlichen Raum gefördert werden sollte;
50. erachtet es als wichtig, die Entwicklung von alternativen Energiequellen in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere im kleinen Rahmen, und die Verbreitung der einschlägigen Methoden unter Landwirten und Verbrauchern zu fördern und zu unterstützen;
51. betont, dass die Zusammenarbeit unter den Landwirten dazu beitragen könnte, dass die Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energieträger Erfolge zeitigen;
52. fordert die Europäische Investitionsbank auf, über Finanzintermediäre laufend Kapital zur Verfügung zu stellen, mit dem das notwendige Startkapital und fachliche Unterstützung für die Erzeugung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Quellen mit in gemeinschaftlichem Eigentum befindlichen Kleinst- und Kleinanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben bereitgestellt werden, wobei die Gewinne in weitere Anlagen reinvestiert werden können;
Internationale Zusammenarbeit und Handel
53. macht erneut darauf aufmerksam, dass in den nächsten Jahren aufgrund der Einfuhr fossiler Brennstoffe mit einem Anstieg des Handelsdefizits der Union zu rechnen ist und dass die Abhängigkeit von derartigen Einfuhren mit immer größeren politischen, wirtschaftlichen und ökologischen Risiken einhergeht; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass heimische Energie aus erneuerbaren Quellen zur Versorgungssicherheit und zur Wiedererlangung einer positiven Handelsbilanz gegenüber Erdöl- und Erdgasexportländern beiträgt, und betont deshalb, dass die heimische Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Sicherung der Energieversorgungssicherheit der Union eine größere Rolle spielen sollte;
54. ist sich bewusst, dass die Weltmärkte für erneuerbare Energieträger wachsen und dadurch positive Auswirkungen auf die europäische Industrie, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Kosten und die Weiterentwicklung bestehender und neuer Technologien weltweit und in der Union erzielt werden, sofern die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Union für erneuerbare Energieträger berechenbar bleiben und Unternehmen mit sauberen Technologien dabei helfen, ihren Wettbewerbsvorteil und ihre führende Stellung gegenüber der weltweiten Konkurrenz zu behaupten; erkennt Nicht-OECD-Staaten wegen ihres beträchtlichen Potenzials im Bereich erneuerbarer Energieträger als wichtige Handelspartner an;
55. betont, dass unerlaubte Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt nicht hinnehmbar sind, da nur ein fairer Wettbewerb der Union ein vernünftiges Preisniveau für Technologien im Bereich erneuerbare Energieträger sichert; fordert die Kommission auf, laufende Verfahren zu unlauteren Praktiken schnellstmöglich abzuschließen; betont, dass freie und offene weltweite Märkte die besten Voraussetzungen für das Wachstum der erneuerbaren Energieträger bieten; unterstreicht, dass Handelsbeschränkungen weiter abgebaut werden müssen; fordert die Kommission auf, keine neuen Handelshemmnisse auf fertige Produkte oder Bestandteile von Technologien zu erheben, die im Bereich der Technologien für erneuerbare Energieträger genutzt werden; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu treffen, um Handelshemmnisse abzubauen, einen fairen Wettbewerb zu garantieren, EU-Unternehmen darin zu unterstützen, Märkte außerhalb der Union zu erschließen, und mutmaßliche Handelsverzerrungen, darunter unrechtmäßige staatliche Beihilfen, zu bekämpfen;
56. fordert die Kommission außerdem auf, die Anwendung von ungerechtfertigten nichttarifären Handelshemmnissen, Subventionen und Dumping-Praktiken durch Handelspartner der Union auf diesem Gebiet genau zu überwachen;
57. fordert die Kommission auf, das WTO-Übereinkommen über Informationstechnologie zu berücksichtigen und Möglichkeiten zu prüfen, ein Freihandelsabkommen über Umweltschutztechnologie zu initiieren, mit dem der zollfreie Handel mit Umweltschutztechnologieprodukten eingeführt würde;
58. betont, dass mit dieser Strategie auch eine Erleichterung des Handels gefördert werden sollte, damit die Bemühungen der Entwicklungsländer speziell auf diesem Gebiet unterstützt werden und auch erneuerbare Energieträger zu Handelsgütern werden können;
59. betont, dass der Handel für die Sicherung der Nachhaltigkeit bei der Erzeugung von Energie aus nachhaltigen Quellen und bei deren Finanzierung eine wichtige Funktion einnimmt; weist erneut darauf hin, dass eingeführte Bioenergieträger und Agrokraftstoffe die Nachhaltigkeitskriterien der Union erfüllen sollten und dass diese Kriterien klar definiert werden müssen; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, mit der indirekten Änderung der Flächennutzung ein zusätzliches Kriterium einzuführen; empfiehlt, dass Handelsabkommen Bestimmungen enthalten sollten, in denen auf Entwaldung und Waldschädigung eingegangen wird, und dass darin Anreize für eine vernünftige Bewirtschaftung der Boden- und Wasserressourcen gesetzt werden sollten; fordert die Kommission auf, auch künftig mit den jeweiligen Drittstaaten freiwillige Partnerschaftsabkommen über ein Verbot illegaler Abholzung auszuhandeln;
60. unterstreicht die Notwendigkeit, in der Energiepolitik, auch im Bereich erneuerbarer Energieträger, verstärkt mit den Nachbarstaaten der Union zusammenzuarbeiten und das Handelspotenzial erneuerbarer Energieträger wirksamer zu nutzen; betont den Bedarf an angemessener Infrastruktur, die die Zusammenarbeit sowohl innerhalb der EU als auch mit den Nachbarstaaten erleichtert; betont, dass zur Zusammenarbeit im Bereich erneuerbarer Energieträger die einschlägigen Ziele der EU-Politik gehören sollten; betont, dass insbesondere im Mittelmeerraum große Chancen für die Stromgewinnung aus erneuerbaren Energiequellen bestehen; erinnert an das Potenzial von Projekten in Drittstaaten wie Desertec, Medgrid und Helios sowie eines weiteren Ausbaus von Wasserkraft in Norwegen und der Schweiz, auch zu Ausgleichszwecken; betont auch die erhebliche lokale Wertschöpfung solcher Großvorhaben im Bereich erneuerbarer Energieträger;
61. unterstreicht, dass die internationale Zusammenarbeit auf einem soliden Regelungsrahmen und dem Besitzstand der Union im Bereich der erneuerbaren Energieträger – wie etwa im Rahmen der Energiegemeinschaft – basieren muss, um Stabilität und Verlässlichkeit einer solchen Zusammenarbeit zu erhöhen;
62. fordert koordinierte Maßnahmen mit anderen Technologieführern (USA und Japan), um aufkommende Herausforderungen wie etwa die Knappheit von Rohstoffen und Seltenen Erden, die sich auf die Einführung von Technologien im Bereich erneuerbarer Energieträger auswirken, zu bewältigen;
63. betont die Notwendigkeit, dass die Union mit internationalen Partnern, insbesondere den BRICS-Staaten, eine enge wissenschaftliche Zusammenarbeit sowie ein klares Konzept für die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation in Bezug auf erneuerbare Energieträger entwickelt;
Innovation, Forschung und Entwicklung und Industriepolitik
64. stellt fest, dass Europa seine Kapazitäten im Bereich Industrie und Forschung und Entwicklung ausbauen muss, um weiterhin Technologieführer bei erneuerbaren Energieträgern zu bleiben; betont, dass ein wettbewerbsfähiges Umfeld für die Tätigkeit und Internationalisierung der KMU ermöglicht und die Verringerung bürokratischer Hindernisse angestrebt werden muss; unterstreicht, dass nur Innovation durch Forschung und Entwicklung die europäische Technologieführerschaft auf den Märkten für Technologie im Bereich erneuerbarer Energieträger sicherstellen kann; betont, dass private Investoren Sicherheit benötigen; fordert die Kommission auf, eine industriepolitische Strategie für Energietechnologien vorzulegen, die insbesondere Technologien im Bereich erneuerbarer Energieträger umfasst, um die Führungsstellung der Union bei den Energietechnologien und insbesondere im Bereich erneuerbarer Energieträger zu sichern;
65. hebt hervor, dass die EU-Industrie führend auf dem Gebiet der Onshore-Windkraft ist und dass die europäische Offshore-Windindustrie über großes Potenzial verfügt, zur Reindustrialisierung der an die Ost- und Nordsee grenzenden Mitgliedstaaten beizutragen;
66. hebt hervor, dass die Bildungseinrichtungen, die qualifizierte Arbeitskräfte und die nächste Generation von Wissenschaftlern und Innovatoren auf dem Gebiet der Technologie im Bereich erneuerbarer Energieträger hervorbringen, eine zentrale Priorität darstellen; erinnert in diesem Zusammenhang an die wichtige Rolle des Programms Horizont 2020 und des Europäischen Instituts für Innovation und Technologie bei der Überwindung der Kluft zwischen Bildung, Forschung und Praxis in der Branche der erneuerbaren Energieträger;
67. erachtet die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Mechanismen für den Patentschutz im Bereich der erneuerbaren Energiequellen als besonders wichtig, um den Zugang zu kostbarem ungenutztem geistigem Eigentum zu vereinfachen; weist auf die Notwendigkeit der Umsetzung des europäischen Patents vorrangig im Bereich der erneuerbaren Energiequellen hin;
68. ist der Auffassung, dass gezielte Forschung und Entwicklung im Rahmen bestehender Instrumente effektiver gestaltet werden muss, und ist besorgt, dass Forschung und Entwicklung in Teilen der Branche der erneuerbaren Energieträger vernachlässigt wurde, was in einigen Fällen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt hat; unterstreicht die Notwendigkeit von Investitionen in die Weiterentwicklung innovativer, aufkommender und bestehender Technologien sowie einer Systemintegration zwischen Verkehr und Energie, um Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten oder zu erreichen und dafür zu sorgen, dass bestehende Technologien während ihres gesamten Lebenszyklus nachhaltig bleiben; unterstreicht die Notwendigkeit von Investitionen in Forschung und Entwicklung erneuerbarer Energieträger, insbesondere im Bereich der Kapazitäten, der Effizienz und der Optimierung der Raumbilanz;
69. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in jene Forschung zu investieren, die sich auf die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in industriellen Anwendungen, z. B. in der Automobilindustrie, stützt;
70. begrüßt die Ankündigung der Kommission, 2013 eine Mitteilung zur Energietechnologiepolitik vorzulegen; fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung der einschlägigen Teile des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie (SET) den Schwerpunkt auf Technologien zu legen, die die Wettbewerbsfähigkeit erneuerbarer Energieträger und ihre Integration in das Energiesystem verbessern, beispielsweise Netzmanagement, Speichertechnologien oder Heiz- und Kühltechniken mit erneuerbaren Energieträgern, ohne dabei bewährte Technologien auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger, die seit Jahren im Einsatz sind, zu benachteiligen;
71. hebt hervor, dass die Forschung bei der Entwicklung und der Erschwinglichkeit neuer und sauberer Technologien eine zentrale Rolle spielt; ist der Auffassung, dass der Europäische Strategieplan für Energietechnologie wichtige Beiträge leisten kann, um Technologien auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger erschwinglich und wettbewerbsfähig zu machen;
Ein europäischer Rahmen für die Förderung erneuerbarer Energieträger
72. betont, dass die Mitgliedstaaten derzeit eine große Vielfalt an Fördersystemen nutzen; weist darauf hin, dass diese Förderung zu solidem Wachstum geführt hat, insbesondere wenn die Förderregelungen gut konzipiert sind, sich einige der Fördersysteme jedoch schlecht konzipiert wurden und sich als nicht flexibel genug erwiesen haben, um sich den sinkenden Kosten einiger Technologien anzupassen, und teilweise zu einer Überkompensation geführt haben, die die Verbraucher finanziell erheblich belastet; stellt mit Zufriedenheit fest, dass dank dieser Subventionen einige erneuerbare Energieträger bislang in bestimmten Gebieten, beispielsweise in vorteilhaften geografischen Lagen, bei gutem Zugang zu Kapital und niedrigsten bürokratischen Hürden oder durch Skaleneffekte, Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu konventionellen Energieerzeugungsmethoden erreichen konnten;
73. betont, dass staatlicher Einfluss und weitere Faktoren wie etwa die Preise für fossile Brennstoffe in einigen Mitgliedstaaten eine Erhöhung der Endkunden- und Industriestrompreise bewirkt haben; weist darauf hin, dass 2010 22 % der Haushalte in der Union Sorge hatten, ihre Stromrechnung nicht begleichen zu können, und nimmt an, dass sich dies inzwischen verschärft haben dürfte; unterstreicht, dass Energie für alle erschwinglich bleiben muss und dass die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht beeinträchtigt werden darf; fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Verbraucher mit geringem Einkommen wirksam geschützt werden, und gleichzeitig das öffentliche Bewusstsein für das Potenzial von Energiespar- und Energieeffizienzmaßnahmen zu stärken; ergänzt, dass sinkende Großhandelspreise den Verbrauchern zugutekommen müssen;
74. warnt davor, dass zu hoch angesetzte Fördersummen durch Überkompensation technologischen Fortschritt unterdrücken und die Marktintegration behindern können, da diese den Anreiz für die Entwicklung innovativerer und kostengünstigerer Produkte verringern; stellt fest, dass die intelligente Ausgestaltung von Fördermechanismen, die Reaktionen auf Marktsignale zulässt, eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, eine Überkompensation zu vermeiden; ist überzeugt, dass ein rascher Übergang zu einem System, bei dem die Erzeuger dem Marktpreisrisiko ausgesetzt sind, die Wettbewerbsfähigkeit der Technologien unterstützt und die Integration in den Markt erleichtert;
75. ist davon überzeugt, dass die Kommission die Mitgliedstaaten dabei unterstützen sollte, die wirtschaftlichsten erneuerbaren Energieträger zu bestimmen und deren Potenzial optimal zu nutzen; erinnert daran, dass abhängig von der Nachfragestruktur, dem Angebotspotenzial und dem wirtschaftlichen Umfeld auf lokaler Ebene unterschiedliche kostenoptimale Strategien existieren;
76. begrüßt die Ankündigung der Kommission, an Leitlinien für bewährte Praktiken und die Reform der nationalen Förderregelungen zu arbeiten; fordert die Kommission auf, diese Leitlinien so bald wie möglich vorzulegen, um sicherzustellen, dass die unterschiedlichen nationalen Regelungen keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken und keine Handels- und Investitionshemmnisse innerhalb der Union erzeugen, um Vorhersehbarkeit und Wirtschaftlichkeit zu fördern und übermäßige Subventionen zu vermeiden; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Binnenmarkt-Besitzstand von den Mitgliedstaaten uneingeschränkt geachtet wird; ist überzeugt, dass Leitlinien für bewährte Praktiken ein wichtiges Element sind, um für einen funktionierenden Binnenmarkt für Energie zu sorgen, und ist der Auffassung, dass die Leitlinien durch eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit aktueller nationaler Fördersysteme untermauert werden könnten, wobei die verschiedenen von ihnen erfassten Technologien Berücksichtigung finden sollten, um eine bessere Vergleichbarkeit und Koordinierung mit Blick auf die allmähliche Konvergenz der nationalen Fördermechanismen zu gewährleisten; ist ferner überzeugt, dass die Umsetzung dieser Leitlinien auf Ebene der Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung sein wird, da sie dazu beitragen können, rückwirkende Änderungen oder Aussetzungen nationaler Förderregelungen zu vermeiden, die verheerende Signale an die Investoren senden und unter Umständen schwere wirtschaftliche Probleme für Bürger, die beispielsweise im Rahmen solcher Programme in erneuerbare Energieträger investiert haben, nach sich ziehen würden; betont, dass die Umsetzung dieser Leitlinien den Mitgliedstaaten obliegen sollte und dass besondere Förderregelungen für die Erschließung lokaler und regionaler Ressourcen ermöglicht werden sollten;
77. sieht vor dem Hintergrund der Vielzahl von in den Mitgliedstaaten bestehenden Fördersystemen die Notwendigkeit, die Diskussion über mehr Konvergenz und ein geeignetes europäisches Fördersystem für die Zeit nach 2020 weiter voranzutreiben; ist überzeugt, dass langfristig ein stärker integriertes System zur Förderung erneuerbarer Energieträger auf EU-Ebene, das regionalen und geografischen Unterschieden und bestehenden staatenübergreifenden Initiativen umfassend Rechnung trägt und Teil allgemeiner Bemühungen im Hinblick auf Dekarbonisierung ist, dazu beitragen könnte, den wirtschaftlichsten Rahmen für erneuerbare Energieträger und gleiche Wettbewerbsbedingungen bereitzustellen, unter denen sie ihr gesamtes Potenzial entfalten können; stellt fest, dass die bestehende Richtlinie über erneuerbare Energieträger es den Regierungen ermöglicht, gemeinsame Förderprogramme einzusetzen; weist auf die Erfahrungen in bestimmten europäischen Ländern hin, die erfolgreich belegen, wie ein gemeinsamer Ansatz in einem integrierten Strommarkt Innovationen von beiderseitigem Nutzen für die nationalen Systeme hervorbringt; fordert die Kommission auf, im Kontext eines Rahmens für die Zeit nach 2020 zu prüfen, ob ein EU-weiter Mechanismus zur Förderung erneuerbarer Energieträger einen wirtschaftlicheren Rahmen bieten würde, in dem ihr volles Potenzial ausgeschöpft werden könnte, und wie eine allmähliche Konvergenz funktionieren könnte;
78. unterstreicht die Vorteile des Austauschs bewährter Verfahren im Hinblick auf Fördermechanismen zwischen Mitgliedstaaten; stellt fest, dass das Vereinigte Königreich und Italien kürzlich eine Umstellung ihrer Förderprogramme von einem Quotensystem auf ein Einspeisesystem angekündigt haben, da Untersuchungen in ähnlichen geografischen Lagen ergaben, dass Einspeisesysteme geringere Kosten verursachen; fordert die Kommission auf, diese Aspekte in ihrer aktuellen Analyse(5) und in ihrem bevorstehenden Vorschlag für Leitlinien zu berücksichtigen;
79. schlägt vor, auf Initiativen wie dem gemeinsamen Förderprogramm, das von Norwegen und Schweden umgesetzt wurde, aufzubauen, um gegebenenfalls die schrittweise Entwicklung gemeinsamer Förderprogramme auf regionaler Ebene um gemeinsame Energiemärkte – wie beispielsweise Nord Pool – herum zu ermöglichen;
80. fordert die Haushaltsbehörde auf, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) die Mittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen kann und die Ziele der Verordnung über die Integrität, Transparenz und Effizienz des Energiegroßhandelsmarkts erreicht werden; hält dies für notwendig, damit bis 2014 ein integrierter und transparenter Binnenmarkt für Strom und Gas verwirklicht wird;
o o o
81. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
– gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 8 und 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf das von der UN-Generalversammlung am 18. Dezember 1979 angenommene Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),
– unter Hinweis auf die Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSCR 1325),
– unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat im März 2011 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020)(1),
– unter Hinweis auf die Erklärung von Peking und die Aktionsplattform, die von der Vierten Weltfrauenkonferenz am 15. September 1995 angenommen wurden, sowie unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. Mai 2000 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Aktionsplattform von Peking(2), vom 10. März 2005 zu den Folgemaßnahmen zur Vierten Weltfrauenkonferenz – Aktionsplattform (Peking+10)+(3) und vom 25. Februar 2010 zu Peking +15 – UN-Plattform für Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter(4),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (COM(2010)0491),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 mit dem Titel „Stellungnahme der Kommission zum Antrag Albaniens auf Beitritt zur Europäischen Union“ (COM(2010)0680), in der festgestellt wird, dass die Gleichstellung der Geschlechter in der Praxis, insbesondere im Bereich der Beschäftigung und beim Zugang zu wirtschaftlicher Hilfe, nicht vollständig gewährleistet ist,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 mit dem Titel „Stellungnahme der Kommission zum Antrag Montenegros auf Beitritt zur Europäischen Union“ (COM(2010)0670), in der festgestellt wird, dass die Gleichheit von Männern und Frauen in der Praxis nicht in vollem Umfang gewährleistet ist,
– unter Hinweis auf die Fortschrittsberichte der Kommission von 2012 zu den Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2012–2013“ (COM(2012)0600) beigefügt sind,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 über eine Machbarkeitsstudie für ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kosovo (COM(2012)0602),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 zu den wichtigsten Ergebnissen des umfassenden Kontrollberichts über den Stand der Vorbereitungen Kroatiens auf die EU-Mitgliedschaft (COM(2012)0601),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Titel „Westlicher Balkan: Stärkung der europäischen Perspektive“ (COM(2008)0127),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Januar 2006 mit dem Titel „Der westliche Balkan auf dem Weg in die EU: Konsolidierung der Stabilität und Steigerung des Wohlstands“ (COM(2006)0027),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. und 3. Juni 2005, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert werden, die institutionellen Mechanismen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu stärken und einen Rahmen für die Bewertung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking zu schaffen, um eine durchgängigere und systematischere Kontrolle der Fortschritte zu entwickeln,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November und 1. Dezember 2006 zur Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking durch die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen mit Indikatoren zu institutionellen Mechanismen,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. September 2009 zur Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking durch die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Dezember 2008 zu der Situation der Frauen auf dem Balkan(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur EU-Strategie zur Integration der Roma(6),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0136/2013),
A. in der Erwägung, dass sieben Staaten des Westlichen Balkans – Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien – sich in unterschiedlichen Etappen auf ihrem Weg zur Mitgliedschaft in der Europäischen Union befinden; in der Erwägung, dass diese Staaten im Laufe dieses Prozesses den gemeinschaftlichen Besitzstand und weitere EU-Verpflichtungen auf dem Gebiet der Gleichstellung der Geschlechter übernehmen und umsetzen müssen;
B. in der Erwägung, dass zur Durchsetzung der Frauenrechte und der Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter eine stärkere Sensibilisierung in der Öffentlichkeit für diese Rechte, gerichtliche und außergerichtliche Möglichkeiten zu ihrer Wahrnehmung sowie staatliche und unabhängige Einrichtungen zur Ingangsetzung, Verwirklichung und Überwachung des Umsetzungsprozesses erforderlich sind;
C. in der Erwägung, dass Frauen bei den Bemühungen um Frieden, Stabilisierung und Aussöhnung eine wesentliche Rolle zukommt; in der Erwägung, dass ihr Beitrag im Einklang mit der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen anerkannt und gefördert werden sollte;
Allgemeine Anmerkungen
1. stellt fest, dass die Länder des westlichen Balkans zwar viele der für den EU-Beitrittsprozess erforderlichen Rechtsvorschriften eingeführt haben, diese Rechtsvorschriften jedoch vielfach nicht wirkungsvoll umgesetzt werden;
2. betont, dass die Frauen in den westlichen Balkanländern durch aktive Beteiligung und Vertretung im politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben auf allen Ebenen eine maßgebliche Rolle in der Gesellschaft übernehmen sollten; stellt fest, dass es von höchster Bedeutung ist, die gleichberechtigte Mitwirkung von Frauen auf allen Entscheidungsebenen (von lokaler bis nationaler Ebene, von exekutiven bis legislativen Befugnissen) zu erreichen;
3. stellt mit Besorgnis fest, dass die Bevölkerung in vielen Ländern nicht vollständig über die geltenden Rechtsvorschriften und vorhandenen Konzepte zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte der Frau aufgeklärt ist und dass ein solches Bewusstsein oftmals nicht die schwächeren und ausgegrenzten Mitglieder der Gesellschaft, insbesondere Roma-Frauen, erreicht; fordert die Kommission und die Regierungen der Beitrittsländer auf, über Medien- und Öffentlichkeitskampagnen sowie Bildungsprogramme in dieser Hinsicht Abhilfe zu schaffen, damit Geschlechterstereotype abgebaut und weibliche Rollenvorbilder sowie die aktive Teilnahme von Frauen in allen Bereichen, darunter in Entscheidungsprozessen, gefördert werden; fordert insbesondere von Regierungsmitgliedern und Beamten persönliches Engagement;
4. betont die Bedeutung von Sensibilisierungskampagnen bei der Bekämpfung von Stereotypen, Diskriminierung (aufgrund von Geschlecht, Kultur und Religion) und häuslicher Gewalt sowie für die Gleichstellung der Geschlechter im Allgemeinen; stellt fest, dass diese Kampagnen durch die Förderung eines positiven Bildes von weiblichen Rollenvorbildern in den Medien und der Werbung, in Bildungsmaterialien und dem Internet ergänzt werden sollten; betont, dass die Situation von Frauen in ländlichen Gebieten, insbesondere im Hinblick auf diskriminierende Gebräuche und Klischees, verbessert werden muss;
5. stellt mit Besorgnis fest, dass Frauen nach wie vor sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch in politischen Entscheidungsprozessen unterrepräsentiert sind; begrüßt Quoten und fordert die Länder, die dies noch nicht getan haben, auf, die Vertretung von Frauen zu fördern und erforderlichenfalls Quoten in politischen Parteien und Nationalversammlungen wirksam einzuführen; fordert die Länder, die dies bereits getan haben, auf, diesen Prozess fortzusetzen, damit die Frauen sich am politischen Leben beteiligen können und sie nicht länger unterrepräsentiert sind; weist darauf hin, dass in Fällen, in denen Geschlechterquoten bei politischen Entscheidungsprozessen eingeführt worden sind, diese ordnungsgemäß umgesetzt und durch wirkungsvolle rechtliche Sanktionen ergänzt werden sollten; begrüßt in diesem Sinne den jüngsten internationalen Frauengipfel zum Thema „Partnerschaft für den Wandel“, der im Oktober 2012 in Pristina unter der Schirmherrschaft des einzigen weiblichen Staatoberhaupts in der Region, Atifete Jahjaga, stattfand;
6. stellt mit Besorgnis fest, dass die Beschäftigungsquoten von Frauen in den westlichen Balkanländern nach wie vor sehr niedrig sind; betont, dass es für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Beitrittsländer des westlichen Balkans wichtig ist, Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit zu unterstützen; fordert die Regierungen auf, Maßnahmen zur Verringerung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern und damit des geschlechtsspezifischen Gefälles bei den Altersbezügen einzuführen und gegen die hohe Arbeitslosenzahl vorzugehen und dabei vor allem Frauen und insbesondere Frauen aus ländlichen Gebieten in den Mittelpunkt ihrer Politik zu stellen; fordert die Regierungen der Balkanländer auf, einen Rechtsrahmen für die gerechte Entlohnung beider Geschlechter festzulegen, Frauen bei der Vereinbarung von Privat- und Berufsleben zu unterstützen, bessere Arbeitsbedingungen, lebenslanges Lernen sowie flexible Arbeitszeitregelungen sicherzustellen und darüber hinaus ein günstiges Umfeld für weibliches Unternehmertum zu schaffen;
7. stellt mit Besorgnis fest, dass Unternehmerinnen in einigen Staaten in dieser Region oft diskriminiert werden, wenn sie versuchen, eine Anleihe oder einen Kredit für ihr Unternehmen aufzunehmen, und immer noch häufig mit Hindernissen konfrontiert werden, die auf geschlechtsspezifischen Stereotypen beruhen; fordert die Staaten in der Region auf, die Ausarbeitung von Beratungs- und Begleitprogrammen zu prüfen, in deren Rahmen Empfehlungen von Unternehmern und Führungskräften nutzbar gemacht werden können; ruft die westlichen Balkanländer auf, Programme mit aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zu entwickeln, mit denen die Arbeitslosigkeit unter Frauen verringert werden soll; fordert sie nachdrücklich auf, Programme für Kreditvergabe zu entwickeln und Finanzmittel für Unternehmensgründungen verfügbar zu machen;
8. weist mit Nachdruck darauf hin, dass alle Formen von Diskriminierung am Arbeitsplatz bekämpft werden müssen, auch Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Einstellung, der Beförderung und den Vergütungen;
9. betont, dass es im Zusammenhang mit dem Aufbau ordnungsgemäß funktionierender demokratischer Institutionen von grundlegender Bedeutung für eine demokratische Führung und Verwaltung ist, die aktive Teilnahme von Frauen als der größeren Hälfte der Bevölkerung in den Balkanstaaten sicherzustellen; bedauert, dass für die Tätigkeit staatlicher und unabhängiger Einrichtungen, die in den meisten Ländern mit der Einführung und Umsetzung von Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter und insbesondere von „Gender-Mainstreaming“-Maßnahmen, beauftragt sind, nicht genug finanzielle und personelle Ressourcen bereitgestellt werden; ruft die Behörden auf, die Maßnahmen und Aktionspläne mit angemessenen Mitteln für ihre Durchführung zu flankieren, darunter mit geeignetem weiblichem Personal; hebt hervor, dass das Heranführungsinstrument (IPA) Projekten zugute kommen kann und sollte, die der Förderung der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter dienen, und dass die Behörden in den Ländern die volle Verantwortung für gut funktionierende Mechanismen zur Durchsetzung der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter tragen; fordert die Kommission auf, sorgfältig zu prüfen, ob die Mittel effizient eingesetzt werden;
10. weist mit Besorgnis darauf hin, dass es keine für die Überwachung der Umsetzung unverzichtbaren statistischen Daten zur Gleichstellung der Geschlechter, zu Gewalt gegen Frauen, zum Zugang zu und zur Verfügbarkeit von Verhütungsmitteln sowie zum ungedeckten Bedarf an Verhütungsmitteln gibt, die standardisiert sind und zeitliche Vergleiche zwischen den Beitrittsländern untereinander sowie zwischen EU-Mitgliedstaaten und Beitrittsländern ermöglichen; fordert die Regierungen der Beitrittsländer auf dem Balkan auf, in Zusammenarbeit mit Eurostat, EIGE und anderen einschlägigen Einrichtungen ein gemeinsames Verfahren zur Erhebung statistischer Daten festzulegen; betont, dass einschlägige Strategien entworfen und bestehende Strategien umgesetzt werden müssen, um die Stellung von Frauen zu verbessern, die mehrfachen Diskriminierungen ausgesetzt sind, wie beispielsweise Roma-Frauen, lesbische, bisexuelle und Transgender-Frauen, Frauen mit Behinderungen, Frauen aus ethnischen Minderheiten und ältere Frauen;
11. vertritt die Ansicht, dass Frauen eine wichtige Rolle bei der Stabilisierung und Konfliktlösung zukommt, die von entscheidender Bedeutung für die Aussöhnung in der gesamten Region ist; betont, wie wichtig es ist, dass Frauen, die Opfer von Kriegsverbrechen, besonders von Vergewaltigungen, wurden, Zugang zu Gerichten erhalten; weist erneut auf die Verantwortung aller Staaten hin, der Straffreiheit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen - einschließlich der Verbrechen, bei denen es zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen kommt – zu verfolgen und diese Verbrechen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Kriegsverbrechen zu verurteilen; unterstreicht, dass diese Verbrechen von Amnestiebestimmungen ausgenommen werden müssen; begrüßt die Bemühungen von Netzen wie der Regionalen Frauenlobby, die Frauen bei Frieden schaffenden Maßnahmen und beim Zugang zum Recht in Ländern, die sich in der Phase nach einem Konflikt befinden, unterstützen; betont, dass es weiterhin notwendig ist, sich mit der Vergangenheit auseinanderzusetzen und sich systematisch für Gerechtigkeit für die Opfer von sexueller Gewalt in Konflikten und ihre Rehabilitation einzusetzen; fordert nachdrücklich die Annahme und Durchführung geeigneter staatlicher Programme für den Zeugenschutz und die Verfolgung dieser Verbrechen;
12. verurteilt jegliche Form von Gewalt gegen Frauen und stellt mit Besorgnis fest, dass geschlechtsspezifische Gewalt und verbale Beleidigungen in den Balkanländern nach wie vor alltäglich sind; fordert die Regierungen in den Balkanländern auf, Strafverfolgungsbehörden zu stärken, um erfolgreich gegen Probleme wie geschlechtsspezifische Gewalt, häusliche Gewalt, Zwangsprostitution und Frauenhandel vorzugehen, für Opfer früherer oder weiterhin bestehender häuslicher Gewalt Unterkünfte bereitzustellen und sicherzustellen, dass die Vollzugsbehörden, Rechtsbehörden und öffentlichen Bediensteten diesem Phänomen mehr Aufmerksamkeit widmen; fordert die nationalen Behörden in der Region auf, Programme zur Sensibilisierung bei häuslicher Gewalt ins Leben zu rufen;
13. nimmt mit großer Sorge zur Kenntnis, dass 30 % der Opfer des grenzüberschreitenden Menschenhandels in der EU Staatsangehörige aus Balkanländern sind, wobei es sich bei dem Großteil der Opfer um Frauen und Mädchen handelt; betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter, Sensibilisierungskampagnen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität wesentlich für die Verhütung des Menschenhandels und den Schutz potenzieller Opfer sind; fordert die nationalen Behörden in der Region auf, eine gemeinsame Front zu schaffen;
14. fordert die Behörden in den Beitrittsländern auf dem Balkan auf, eine stabile Finanzierung bereitzustellen, um Menschenhandel zu bekämpfen, besser in der Lage zu sein, Opfer unter den benachteiligten Bevölkerungsgruppen vorgreifend zu ermitteln und unter Schutz zu stellen, und rechtlich zu gewährleisten, dass identifizierte Opfer von Menschenhandel nicht für Straftaten verurteilt werden, die sie in unmittelbarer Folge der Tatsache, Opfer von Menschenhandel gewesen zu sein, begangen haben sowie die Bemühungen zum Schutz von Opfern fortzusetzen, die Strafverfolgungsbehörden zu schulen und Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünfte weiter auszubauen; fordert des Weiteren die einzelnen Regierungen auf, die vorhandenen Rechtsvorschriften zur Abschreckung von Menschenhändlern besser umzusetzen, damit der Menschenhandel ordnungsgemäß untersucht und die Täter verfolgt und verurteilt werden; fordert die Kommission auf, die Beitrittsländer des Balkans dazu zu drängen, ihre Bilanz bei der Strafverfolgung und Bestrafung zu verbessern und Initiativen vor Ort zu unterstützen, die die eigentlichen Ursachen des Menschenhandels, wie häusliche Gewalt und eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten für Frauen, angehen;
15. vertritt die Ansicht, dass eine wirkliche Gleichstellung der Geschlechter ferner auf Gleichbehandlung und auf der Bekämpfung von Diskriminierung im Zusammenhang mit der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität beruht; fordert die Regierungen der Beitrittsländer auf, gegen latente Homosexuellen- und Transsexuellenfeindlichkeit im nationalen Recht, bei der Polizei und im Alltag mit Maßnahmen wie Gesetze gegen Hassverbrechen, polizeiliche Ausbildung und Schulung sowie Antidiskriminierungsgesetze vorzugehen und fordert die nationalen Behörden in der Region zudem auf, Hass und Gewalt aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit zu verurteilen;
16. begrüßt die Zunahme regionaler grenzüberschreitender Initiativen auf dem Gebiet der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter; fordert die Regierungen und die Kommission auf, diese Initiativen zu unterstützen und sich für den Austausch und die Förderung der in diesem Rahmen erarbeiteten bewährten Verfahren einzusetzen, indem unter anderem Heranführungshilfen genutzt und ausreichende Fördermittel für diese Initiativen bereitgestellt werden, auch unter dem Gesichtspunkt der geschlechterspezifischen Budgetierung;
17. fordert die Regierung von Montenegro sowie die Regierungen von Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Albanien auf, bei Aufnahme von Beitrittsverhandlungen einem Rahmenübereinkommen mit den jeweiligen Parlamenten, den Parteien und der Zivilgesellschaft über die Einbindung zivilgesellschaftlicher Organisationen, unter anderem im Bereich der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter, in die Beitrittsverhandlungen und in die Ausarbeitung von Aktionsplänen für die aus diesen Verhandlungen resultierenden Reformen zuzustimmen, wobei der Zugang dieser Organisationen zu einschlägigen Dokumenten bezüglich des Beitrittsprozesses gewährleistet werden muss;
18. fordert die Regierungen der Beitrittsländer auf dem Balkan auf, die Rolle, die die Zivilgesellschaft und Frauenorganisationen in bestimmten Bereichen, wie beispielsweise bei der Förderung der Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender (LGBT), bei der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, bei der Erhöhung der politischen Teilhabe und Vertretung von Frauen sowie bei der Unterstützung friedensstiftender Maßnahmen, einnehmen, anzuerkennen und auszubauen; unterstützt entschieden alle Maßnahmen, die der Stärkung der Rolle der Frauen und ihrer Stellung in der Gesellschaft dienen;
19. stellt mit Besorgnis fest, dass in den meisten Beitrittsländern auf dem Balkan der Prozess der sozialen Eingliederung der Roma an Tempo verloren hat oder, in manchen Fällen, sogar zum Stillstand gekommen ist; fordert die jeweiligen Regierungen auf, ihre Anstrengungen im Hinblick auf die weitere Integration der Roma-Bevölkerung zu intensivieren und für die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung und der Vorurteile gegenüber Roma und dabei insbesondere gegenüber Frauen und Mädchen zu sorgen, die sich mit mehrfach kombinierter und sich überschneidender Diskriminierung konfrontiert sehen; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen um die Einbindung der Erweiterungsländer in jeder Phase des Beitritts zu verstärken sowie das Instrument der Heranführungshilfe (IPA) und den Mechanismus des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAA) zu nutzen;
20. stellt mit Besorgnis fest, dass Personen, die für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bi- und Transsexuellen eintreten, und Menschenrechtsaktivisten, die betonen, wie wichtig eine Aufarbeitung der Vergangenheit ist, regelmäßig zum Ziel von Hassreden, Drohungen und tätlichen Angriffen werden; fordert die Regierungen der Beitrittsländer auf dem Balkan auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um Gewalt gegen Menschenrechtsverteidigerinnen zu unterbinden und zu bekämpfen;
21. fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Rechte der Frau, die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter und die fortgesetzte Bekämpfung häuslicher Gewalt zu einer Priorität im Beitrittsprozess der Länder des Westbalkans zu erklären, indem diese Themen weiterhin in die Fortschrittsberichte aufgenommen werden und deren Umsetzung überwacht beziehungsweise darüber Bericht erstattet wird, und die Bedeutung dieser Themen im Kontakt mit den Behörden hervorzuheben, indem sie mit gutem Beispiel vorangeht und sicherstellt, dass in den eigenen Delegationen und Verhandlungsteams sowie bei ihrer Vertretung in den Sitzungen und in den Medien eine ausgewogene Beteiligung der Geschlechter vorherrscht;
22. fordert die Delegationen der EU in den Balkanländern auf, die im Bereich der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter erzielten Fortschritte mit Blick auf einen künftigen Beitritt zur EU aufmerksam zu überwachen und fordert jede Delegation auf, ein Mitglied des Personals zu benennen, das für die Gleichstellungspolitik zuständig ist, um den Austausch bewährter Verfahren im Balkanraum zu erleichtern;
23. fordert die nationalen Behörden in der Region auf, die Gleichstellung der Geschlechter voranzubringen und dieses Ziel über die Bildung in Schulen und Hochschulen zu fördern; stellt fest, dass Mädchen bereits in einem frühen Alter in der Schule und später an der Hochschule vor Fächern zurückschrecken, die an sich als „männlich“ gelten, wie etwa Naturwissenschaften, Mathematik und Technik; empfiehlt, bereits in der Schule eine Grundbildung zu vermitteln und das Spektrum der den Mädchen offenstehenden Fächer und Berufe zu erweitern, damit sie die Wissensgrundlage und die gesamte Palette der Fähigkeiten erwerben können, die für einen erfolgreichen und selbstbestimmten Lebensweg erforderlich sind;
24. betont, dass alle Frauen die Kontrolle über ihre sexuellen und reproduktiven Rechte haben müssen, auch dadurch, dass sie Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen Verhütungsmitteln haben; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass es in einigen Beitrittsländer des Balkans nach wie vor Beschränkungen beim Zugang zu den Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit gibt;
25. fordert die Regierungen der Beitrittsländer auf dem Balkan auf, Rechtsvorschriften zu erlassen und politische Maßnahmen zu ergreifen, durch die der allgemeine Zugang zu Diensten im Bereich der reproduktiven Gesundheit sichergestellt und die reproduktiven Rechte gefördert werden; fordert die Regierungen der Beitrittsländer auf dem Balkan des Weiteren dazu auf, systematisch die Daten zu erfassen, die dazu notwendig sind, die Lage im Hinblick auf sexuelle und reproduktive Gesundheit zu verbessern;
Albanien
26. fordert die albanische Regierung auf, die Einbindung von Frauen im politischen Entscheidungsprozess zu fördern, insbesondere im Hinblick auf die Parlamentswahlen im Jahr 2013;
27. fordert die albanische Regierung auf, die nationale Strategie für Integration und Entwicklung und das Antidiskriminierungsgesetz umzusetzen, indem das Amt des Kommissars für den Schutz vor Diskriminierung gestärkt und eine Beschwerdestelle in Form eines Kommissars, insbesondere für Fälle von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, geschaffen wird, um ein gesellschaftliches Umfeld zu fördern, in dem Frauen, die Mädchen zur Welt bringen, nicht diskriminiert werden;
28. fordert die albanische Regierung auf, die Koordination zwischen den innerstaatlichen Behörden und den Behörden vor Ort zu verbessern, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung der häuslichen Gewalt, und stellt fest, dass Frauen in Albanien auf nationaler und lokaler Ebene verstärkt in den Entscheidungsprozess eingebunden werden müssen;
29. fordert die albanische Regierung auf, Reformen des Eigentumsrechts, des Strafgesetzbuchs, des Wahlrechts und des Arbeitsrechts vorzuschlagen, die auf eine Gleichstellung der Geschlechter abzielen;
30. beglückwünscht Albanien zur Schulung von Richtern, um Rechtsvorschriften zur Gleichstellung und Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen durchzusetzen sowie dazu, dass es Opfern von Diskriminierung und Gewalt ermöglicht wird, staatlichen Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen;
31. beglückwünscht Albanien zur Entscheidung, die Gleichstellung der Geschlechter bei der mittelfristigen Haushaltsplanung aller Fachministerien miteinzubeziehen und sieht den Ergebnissen der Umsetzung erwartungsvoll entgegen;
32. fordert die albanische Regierung zur Anwendung und gegebenenfalls Anpassung von Leistungsindikatoren auf, um die Frauenrechte und die Durchsetzung der Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter zu überwachen;
33. fordert das albanische Parlament auf, einen parlamentarischen Ausschuss einzurichten, der sich insbesondere mit den Rechten der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter befasst;
34. fordert die albanische Regierung auf, die Umsetzung politischer Maßnahmen zur Förderung der Rechte der Frau, wie beispielsweise die Nationale Strategie zu Gleichstellungsfragen, häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen (2011–2015), insbesondere auf lokaler Ebene, zu beschleunigen;
35. fordert die albanische Regierung auf, Leistungsindikatoren festzulegen, um die Rechte von Frauen und die Durchsetzung von Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter zu überwachen, und einen nationalen Bericht zur Rechtstellung der Frau und zur Gleichstellung der Geschlechter in Albanien 2012 zu veröffentlichen;
Bosnien und Herzegowina
36. fordert die Regierung von Bosnien und Herzegowina auf, die Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter und die Rechtspraxis auf verschiedenen Ebenen anzugleichen, um eine einheitliche Rechtslage im Land zu schaffen, und das Referat, das auf zentraler Ebene für die Gleichstellung der Geschlechter zuständig ist, zu stärken, um gegen den anhaltenden Mangel an Frauen in höchsten Regierungskreisen vorzugehen und die Probleme, die bis zur Umsetzung entstehen, zu überwachen; fordert die Kommission auf, alle verfügbaren Mechanismen zu nutzen, um die Rechenschaftspflicht der Behörden in Bosnien und Herzegowina zu stärken und intensivere Maßnahmen vonseiten der bosnischen Behörden in diesem Sinne voranzubringen; fordert die Regierung in Bosnien und Herzegowina auf, der Umsetzung und Angleichung des bosnisch-herzegowinischen Gesetzes zur Gleichstellung der Geschlechter und dem Antidiskriminierungsgesetz gemeinsam mit weiteren Rechtsvorschriften auf staatlicher Ebene mehr Gewicht zu verleihen;
37. zeigt sich besonders besorgt darüber, dass Schwangere und Frauen, die gerade entbunden haben, auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert werden, und dass zwischen den einzelnen Entitäten und Kantonen Unterschiede bei den Sozialversicherungsansprüchen während der Mutterschaft bestehen; fordert die Behörden in Bosnien und Herzegowina auf, die Sozialversicherungsansprüche während des Mutter- beziehungsweise Vaterschaftsurlaubes oder Elternurlaubes landesweit an einen hohen Standard anzugleichen und eine einheitliche Ausgangslage für alle Bürger zu schaffen;
38. nimmt das kaum vorhandene Wissen über Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter und Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, nicht nur in großen Teilen der Bevölkerung, sondern auch bei denjenigen, die im Bereich der Strafverfolgung tätig sind, besorgt zur Kenntnis; ruft die Behörden auf, einen Aktionsplan umzusetzen, um eine stärkere Sensibilisierung zu erreichen, und Beamte im Strafvollzug auszubilden;
39. ist ernsthaft besorgt darüber, dass die Gesetze zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt immer noch nicht an die Gesetzgebung der Entitäten angeglichen sind, damit häusliche Gewalt im Strafrecht beider bosnisch-herzegowinischen Entitäten als Straftat eingestuft werden kann, und dass somit den Opfern häuslicher Gewalt keine angemessene Rechtssicherheit zuteil wird; fordert von der Regierung in Bosnien und Herzegowina, diese Frage so rasch wie möglich zu lösen, um den Schutz von Opfern zu verbessern;
40. beglückwünscht die Frauen im bosnisch-herzegowinischen Parlament dazu, eine parteiübergreifende Debatte über geschlechtsspezifische Gewalt mit den zuständigen Ministern angestoßen zu haben; fordert die Behörden in Bosnien und Herzegowina auf, dieser Debatte konkrete Maßnahmen folgen zu lassen, um die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt voranzutreiben;
41. fordert die Behörden in Bosnien und Herzegowina auf, offizielle Statistiken zur Zahl der gemeldeten Fällen von Gewalt, denen aus Polizeiberichten, Zentren für soziale Sicherheit und Justizorganen entnommene Angaben zugrunde liegen, bereitzustellen und diese Statistiken öffentlich zugänglich zu machen; fordert die Behörden in Bosnien und Herzegowina darüber hinaus auf, Daten zu Maßnahmen, die darauf abzielen, Opfern häuslicher Gewalt Schutz zu gewährleisten, zu erheben und zu veröffentlichen;
42. fordert die Regierung in Bosnien und Herzegowina auf, das bosnisch-herzegowinische Gesetz zur Gleichstellung der Geschlechter mit dem Wahlrecht im Hinblick auf die Zusammensetzung von Durchführungsorganen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung – auf Gemeinde-, Kantons-, Entitäts- sowie auf staatlicher Ebene – in Einklang zu bringen;
43. beglückwünscht Bosnien und Herzegowina dafür, in den Rechtsvorschriften des Landes festgelegt zu haben, dass ein Anteil von mindestens 40 % beider Geschlechter administrative Aufgaben in staatlichen Behörden aller Verwaltungsebenen wahrnehmen soll, weist jedoch darauf hin, dass dies nicht dazu geführt hat, dass es in der Verwaltungspraxis einen Frauenanteil von 40 % gibt; fordert die bosnisch-herzegowinischen Behörden auf, einen Aktionsplan mit klaren Zeitplänen und einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten auszuarbeiten, um diese Rechtsvorschriften umzusetzen;
44. verweist mit Besorgnis auf den Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen bei der Umsetzung des Aktionsplans zur Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, bei institutionellen Mechanismen zur Sicherstellung der Gleichstellung der Geschlechter und beim ordnungsgemäßen Zugang zur Justiz sowie bei der Bereitstellung von Unterkünften für Opfer häuslicher Gewalt; ruft die bosnischen Behörden auf allen Ebenen auf, für diese Zwecke ausreichende Finanzmittel in ihrem Haushalt einzuplanen;
45. bedauert die Tatsache, dass die Behörden in Bosnien und Herzegowina bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich eine begrenzte Zahl von Fällen sexueller Kriegsverbrechen untersucht haben, in denen die Täter zur Verantwortung gezogen worden sind; stellt mit großer Besorgnis fest, dass viele der Drahtzieher solcher Verbrechen im Rechtssystem straffrei ausgegangen sind; weist ferner darauf hin, dass es den Behörden in Bosnien und Herzegowina nicht gelungen ist, geeignete Zeugenschutzprogramme für die Opfer aufzustellen; fordert daher die Behörden in Bosnien und Herzegowina auf, sicherzustellen, dass alle Opfer sexueller Kriegsverbrechen sicheren und angemessenen Zugang zur Justiz haben, und dass alle Fälle von Kriegsverbrechen schnell und effizient abgewickelt werden;
46. fordert die Regierung in Bosnien und Herzegowina auf, die Überwachung der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter zu verstärken, indem bei Maßnahmen und Aktionsplänen klare Ziele ins Auge gefasst werden und die staatlichen Stellen, die für die Umsetzung verantwortlich sind, klar benannt werden; fordert die bosnisch-herzegowinischen Behörden auf allen Ebenen des Weiteren auf, bei der landesweiten Erfassung umfassender statistischer Daten zur Gleichstellung der Geschlechter zusammenzuarbeiten;
Kroatien
47. empfiehlt der kroatischen Regierung, ihre Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Gleichstellung der Geschlechter an den gemeinschaftlichen Besitzstand der EU nach ihrem Beitritt weiter anzupassen;
48. fordert die kroatischen Behörden auf, die Rechtsvorschriften, in denen festgeschrieben wird, dass der Frauenanteil auf Wahllisten zu lokalen und regionalen Selbstverwaltungsorganen, zum Parlament sowie zum Europäischen Parlament 40 % beträgt, vollständig umzusetzen, und verweist darauf, dass zwei Drittel der Parteien das vorgeschriebene Ziel bei den Parlamentswahlen 2011 nicht erreicht haben;
49. beglückwünscht Kroatien zur Einrichtung des Amtes des Bürgerbeauftragten für die Gleichstellung der Geschlechter sowie zu der Sensibilisierung für die Rechte von Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter, die durch die Öffentlichkeitswirkung dieses Amtes erreicht wird; empfiehlt allen Ländern in der Region zu prüfen, ob sie diesem Beispiel eines bewährten Verfahrens folgen können; legt der kroatischen Regierung nahe, dem Amt des Bürgerbeauftragten weiterhin ausreichende Finanzmittel zur Verfügung zu stellen und seine Empfehlungen auch in Zukunft umzusetzen;
50. begrüßt die lokalen Aktionspläne zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere in der Region Istrien, und fordert die kroatische Regierung auf, die Annahme und Umsetzung solcher Aktionspläne landesweit zu fördern;
51. fordert die kroatische Regierung auf, einen strukturellen Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft ins Leben zu rufen, insbesondere im Hinblick auf die Lage nach dem Beitritt;
52. begrüßt den von Kroatien erzielten Fortschritt im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Umgang mit Fällen von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Diskriminierung vonseiten der Polizei, der nach der gezielten Schulung von Polizeibeamten auf diesem Gebiet zu verzeichnen war, und empfiehlt den Behörden, diese Maßnahmen fortzusetzen; hebt hervor, dass diese Fälle jedoch nach wie vor seitens der Justiz nicht immer ordnungsgemäß behandelt werden und fordert die Behörden auf, Maßnahmen zu ergreifen, um auch die Justiz zu sensibilisieren und zu schulen; fordert die kroatische Regierung darüber hinaus auf, den Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt und Diskriminierung einen kostenlosen Rechtbeistand zur Seite zu stellen;
53. fordert die kroatischen Behörden auf, in der Nationalen Strategie zum Schutz vor familiärer Gewalt (2011–2016) klarzustellen, welche Behörde für welche Maßnahme zuständig ist, und den Behörden und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die diese Strategie umsetzen, ausreichende Finanzmittel zur Verfügung zu stellen;
Kosovo
54. begrüßt die der Versammlung des Kosovo übertragene Rolle bei der Bewilligung, Überprüfung und Überwachung des Programms für die Gleichstellung der Geschlechter; ruft zur Umsetzung der im Kontrollbericht enthaltenen Empfehlungen auf;
55. fordert die kosovarische Regierung auf, die Schaffung eines landesweiten Notrufs für Opfer häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt zu fördern und auf die Möglichkeiten, diese Fälle zu melden und bearbeiten zu lassen, aufmerksam zu machen;
56. beglückwünscht die kosovarische Regierung, die Agentur für die Gleichstellung der Geschlechter in die Zuständigkeit des Premierministers gelegt zu haben, und ruft die Regierung dazu auf, eine effizientere Arbeitsweise der Agentur bei der Umsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter, ohne politische Einflussnahme, sicherzustellen;
57. fordert die kosovarische Regierung auf, das vorgeschlagene Zentrum für Gleichbehandlung so bald wie möglich einzurichten;
58. beglückwünscht Kosovo zur Schulung von Polizeibeamten für die Bearbeitung von Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt und zur Einrichtung gesonderter Räumlichkeiten in Polizeidienststellen für Opfer und ihre Kinder; ruft die kosovarische Regierung auf, auch die Justiz in der Bearbeitung dieser Fälle zu schulen und die Zahl der Unterkünfte für Opfer zu erhöhen sowie die mögliche Aufenthaltsdauer in diesen Unterkünften zu verlängern;
59. fordert die kosovarische Regierung mit Nachdruck auf, die im Oktober 2012 auf dem Gipfeltreffen der Frauen in Kosovo festgelegten Pristina-Grundsätze anzuerkennen und auf ihre Umsetzung hinzuarbeiten;
60. betont, wie wichtig es ist, weiterhin für den Gebrauch und die Bereitstellung von sowie den Zugang zu Verhütungsmitteln einzutreten, da der Anteil der Frauen, die diese Form der Geburtenregelung nutzt, zwar gestiegen ist, jedoch die Nutzung von Verhütungsmitteln in Kosovo bei Weitem noch nicht flächendeckend erfolgt;
61. fordert die kosovarische Regierung auf, die Opfer sexueller Gewalt während des Konflikts zwischen 1998 und 1999 durch eine Änderung des Gesetzes Nr. 04/L-054 zum Status und zu den Rechten von Märtyrern, Invaliden, Veteranen, Mitgliedern der kosovarischen Befreiungsarmee sowie von zivilen Opfern des Krieges und deren Familien als Sonderkategorie anzuerkennen;
62. fordert die kosovarische Regierung auf, mit Dienstanweisungen eindeutige Indikatoren für die Einhaltung und Nichteinhaltung der Gesetze zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Diskriminierung zu ermitteln, um deren Umsetzung und Überwachung zu erleichtern; fordert die Regierung zudem auf, Daten zur geschlechtsspezifischen Diskriminierung und zu Fällen von Gewalt zu erfassen und hierfür ein nationales Register einzurichten;
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
63. beglückwünscht die mazedonische Regierung zum neuen Gesetzesentwurf gegen sexuelle Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz, einschließlich der für die Täter vorgesehenen Geldstrafen, und fordert die Harmonisierung des Gesetzesentwurfs mit dem Strafgesetzbuch; begrüßt die Absicht der mazedonischen Regierung, die Rechtsvorschriften zu ändern, um sicherzustellen, dass es für beide Elternteile möglich ist, Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen zu nehmen, um erkrankte Verwandte zu betreuen, und die unlängst erfolgte Änderung des Arbeitsrechts, um den Rechtsschutz auf dem Arbeitsmarkt für Frauen, die schwanger sind oder gerade entbunden haben, zu verbessern;
64. stellt mit Besorgnis fest, dass Roma-Frauen aufgrund ihres Geschlechts und ihrer ethnischen Zugehörigkeit unter doppelter Diskriminierung leiden; fordert die mazedonische Regierung daher auf, einen umfassenden Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung anzunehmen, wodurch es Roma-Frauen ermöglicht werden würde, ihre Rechte geltend zu machen;
65. beglückwünscht die mazedonischen Behörden dazu, dass bei der Nichteinhaltung des Gesetzes, in dem festgelegt wird, dass in Gremien der politischen Entscheidungsfindung ein Mindestanteil von 30 % beider Geschlechter gegeben sein muss, abschreckende Sanktionen verhängt werden; fordert die mazedonische Regierung auf, streng zu überwachen, ob dies dazu geführt hat, dass der Frauenanteil in Entscheidungsgremien, insbesondere auf lokaler Ebene, bei mindestens 30 % liegt;
66. beglückwünscht das mazedonische Parlament zu dem aktiven „Frauenclub“, in dem weibliche Mitglieder des Parlaments parteiübergreifend bei der Förderung der Frauenrechte und der Geschlechtergleichstellung zusammenarbeiten, indem öffentliche Debatten, Konferenzen und internationale sowie sonstige Veranstaltungen abgehalten werden und mit der Zivilgesellschaft kooperiert wird, um sich mit sensiblen, nur ungenügend beachteten Themen, wie die Sexualerziehung in Grundschulen, häusliche Gewalt, HIV, Gebärmutterkrebs, Hassreden und die Stellung von Frauen in ländlichen Gebieten zu befassen;
67. weist darauf hin, dass die vom Justitiar im Referat für Chancengleichheit ausgearbeiteten Regelungen des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik, das für die juristische Beratung in Fällen von Ungleichbehandlung zwischen Frauen und Männern zuständig ist, nicht ordnungsgemäß greifen; fordert die mazedonische Regierung auf, Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Funktionsweise dieser Regelungen verbessert wird;
68. weist mit Besorgnis auf die bruchstückhafte Umsetzung der Aktionspläne und Strategien für die Gleichstellung der Geschlechter sowie die fehlenden Bemühungen um eine übergreifende Koordination hin; fordert die mazedonische Regierung auf, den Umfang der finanziellen und personellen Ressourcen, die dem Referat zur Gleichstellung der Geschlechter zur Verfügung stehen, zu erhöhen sowie die Ernennung und wirksame Arbeitsweise der Koordinatoren für Chancengleichheit auf nationaler und lokaler Ebene sicherzustellen;
69. begrüßt die bei der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt erzielten Fortschritte, die nicht zuletzt in der erhöhten Zahl von Meldungen infolge der Sensibilisierungskampagnen, der Schulung von Polizeibeamten und der Protokollvereinbarungen zwischen den Einrichtungen bei der Bearbeitung von Berichten ersichtlich werden; stellt jedoch besorgt fest, dass die Zahl der Unterkünfte für Opfer häuslicher und anderer Formen geschlechtsspezifischer Gewalt nicht ausreichend ist;
70. fordert die mazedonische Regierung auf, die bestehenden kulturellen Hemmnisse und finanziellen Hindernisse für Frauen beim Zugang zu Verhütungsmitteln zu beseitigen;
Montenegro
71. weist mit Besorgnis darauf hin, dass der Anteil von Frauen im politischen Entscheidungsprozess während der letzten Jahrzehnte nur geringfügig angestiegen ist; fordert die montenegrinische Regierung auf, die Rechtsvorschriften in diesem Bereich zu reformieren und ihre Einhaltung sicherzustellen;
72. fordert die montenegrinische Regierung auf, die dem Referat zur Gleichstellung der Geschlechter zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen aufzustocken sowie den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter und den Aktionsplan zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern umzusetzen;
73. beglückwünscht die montenegrinische Regierung zur Ausarbeitung eines neuen nationalen Aktionsplans zur Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung; weist darauf hin, dass die Ausarbeitung in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft erfolgt ist, wobei dieser Plan strategische und operationelle Ziele umfasst; fordert die Regierung auf, ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für seine Umsetzung bereitzustellen und einen Rahmen für die weitere Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in der Phase der Umsetzung zu schaffen;
74. begrüßt die Aufnahme von Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter in das montenegrinische Reformprogramm für den Beitritt; ruft die Regierung Montenegros dazu auf, bei den Beitrittsverhandlungen über Kapitel 23 „Justiz und Grundrechte“ sowie über andere einschlägige Kapitel (darunter Kapitel 19 betreffend Sozialpolitik und Beschäftigung, Kapitel 24 betreffend Justiz, Freiheit und Sicherheit sowie Kapitel 18 betreffend Statistik) Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen für die Gleichstellung der Geschlechter ins Zentrum ihrer Bemühungen zu stellen;
75. beglückwünscht die montenegrinische Regierung zum Fortschritt, den diese bei ihrem Vorgehen gegen häusliche Gewalt durch die Annahme eines Verhaltenskodexes zu den Verfahren für koordinierte institutionelle Maßnahmen erzielt hat; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass häusliche Gewalt in Montenegro nach wie vor ein großes Problem darstellt und fordert die Regierung auf, ausreichende Finanzmittel bereitzustellen und die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die einschlägigen Rechtsvorschriften und den Verhaltenskodex umzusetzen, eine nationale Notrufnummer einzurichten und Daten zu sammeln;
76. nimmt mit Besorgnis die geringe Zahl von Beschwerden aufgrund von geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Gewalt zur Kenntnis; fordert die montenegrinische Regierung auf, die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um eine Sensibilisierung bezüglich der Rechte von Frauen, der geltenden Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Gewalt und der Möglichkeiten, Gewalt zu melden und dagegen vorzugehen, zu erreichen;
77. begrüßt die vom montenegrinischen Parlament unternommenen Anstrengungen, die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Gleichstellung auf systematische Weise zu untersuchen;
Serbien
78. fordert die serbische Regierung auf, das nationale Integrationsprogramm weiterhin umzusetzen, indem Mechanismen zur Überwachung der Anwendung des Gesetzes zum Verbot der Diskriminierung gestärkt werden, und die Verwaltungskapazitäten von Stellen, die sich mit der Gleichstellung der Geschlechter befassen, darunter die Stelle des Kommissars für die Wahrung der Gleichbehandlung und des stellvertretenden Bürgerbeauftragten für die Gleichstellung, auszubauen;
79. beglückwünscht die serbische Regierung zum Wahlgesetz, demzufolge in den parlamentarischen Wahllisten jeder dritte Kandidat dem unterrepräsentierten Geschlecht angehören muss, und für die vollständige Umsetzung desselben, wodurch gewährleistet worden ist, dass 34 % der Sitze im Parlament von Frauen besetzt werden;
80. fordert die serbische Regierung auf, die Schulung von Strafverfolgungsbeamten in Polizei und Justiz im Hinblick auf die Sensibilisierung für Diskriminierung und Gewalt aus Gründen des Geschlechts und für den ordnungsgemäßen Umgang mit entsprechenden Fällen zu intensivieren, Opfern einen unentgeltlichen Rechtbeistand zur Seite zu stellen und sich mit dem allgemeinen Problem des Rückstaus anhängiger Gerichtsverfahren zu befassen;
81. begrüßt den Fortschritt, der bei der Bekämpfung häuslicher Gewalt durch die Annahme eines allgemeinen Protokolls zu Verfahren der Zusammenarbeit in Situationen häuslicher Gewalt und Gewalt in der Partnerschaft erzielt wurde, sowie die Einführung einer Telefonhotline und die Eröffnung einer neuen Unterkunft; stellt jedoch fest, dass häusliche Gewalt in Serbien nach wie vor ein großes Problem darstellt; fordert die Regierung auf, ausreichende Mittel bereitzustellen und die dafür notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die Rechtsvorschriften und das Protokoll umzusetzen, die Meldung von Fällen zu forcieren sowie Informationen und Daten zu sammeln, damit diese an Einrichtungen, Agenturen und zivilgesellschaftlichen Frauenorganisationen weitergegeben werden;
82. beglückwünscht die serbische Regierung und das serbische Parlament für ihre enge Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Ausarbeitung und Überwachung eines umfassenden Aktionsplans zur Umsetzung von Resolution Nr. 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; fordert die Regierung auf, ausreichende finanzielle und personelle Mittel für seine Umsetzung bereitzustellen;
83. fordert die serbischen Behörden auf, die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere auf lokaler Ebene zwischen den lokalen Verwaltungen und den lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft, zu verbessern, indem Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter und zu geschlechtsspezifischer Gewalt ausgearbeitet, umgesetzt und überwacht werden, sowie strukturelle Mittel für die Arbeit von Organisationen, die sich mit geschlechtsspezifischer Gewalt befassen, bereitzustellen;
o o o
84. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Beitrittsländer auf dem Balkan zu übermitteln.
– unter Hinweis auf Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 19 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,
– unter Hinweis auf Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Erklärungen, Empfehlungen und Resolutionen des Ministerkomitees und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und die Dokumente der Venedig-Kommission und des Hohen Kommissariats des Europarates für Menschenrechte über freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit und Medienfreiheit,
– unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der EU, Artikel 2, 7 und 9 bis 12 des Vertrags über die Europäische Union, die Vertragsartikel betreffend die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit, die Freizügigkeit und den freien Warenverkehr, Wettbewerb und staatliche Beihilfen sowie Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Kultur),
– in Kenntnis des im Anhang des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Protokolls über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten, bekannt als das Protokoll von Amsterdam,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)(1),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen über Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (SEK(2007)0032),
– unter Hinweis auf die Europäische Charta für Pressefreiheit(2),
– unter Hinweis darauf, dass die Kommission eine Gruppe hochrangiger Beamter für Freiheit und Pluralität der Medien eingesetzt hat,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 20. November 2002 zur Medienkonzentration(3), vom 4. September 2003 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2002)(4), vom 4. September 2003 zu Fernsehen ohne Grenzen(5), vom 6. September 2005 zu der Anwendung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen“) – in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG im Zeitraum – 2001-2002(6), vom 22. April 2004 zu Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte) in der EU, vor allem in Italien(7), vom 25. September 2008 zu Medienkonzentration und -pluralismus in der Europäischen Union(8), vom 25. November 2010 zu dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im digitalen Zeitalter: die Zukunft des digitalen Systems(9), und vom 10. März 2011 zum Mediengesetz in Ungarn(10),
– unter Hinweis auf die Europäische Initiative für Medienpluralismus(11), eine Initiative, die von der Kommission registriert wurde, und die darauf abzielt, den Medienpluralismus durch eine teilweise Harmonisierung der einzelstaatlichen Vorschriften über Eigentumsverhältnisse in den Medien und Transparenz, Interessenkonflikte mit politischen Ämtern und Unabhängigkeit der Medienaufsichtsbehörden zu schützen,
– unter Hinweis auf Erwägung 8 und Erwägung 94 der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste, nach denen es unerlässlich ist, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Handlungen unterbleiben, die die Entstehung beherrschender Stellungen begünstigen oder zu Beschränkungen des Pluralismus führen würden und die zuständigen unabhängigen Regulierungsstellen ihre Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie unparteiisch und transparent durchführen können,
– unter Hinweis auf die Arbeit der OSZE über Medienfreiheit, insbesondere der Vertreterin für Medienfreiheit, die Berichte in diesem Zusammenhang und die im Rahmen der Anhörung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres über Medienfreiheit vom 6. November 2012 per Video übertragene Rede,
– unter Hinweis auf die von nichtstaatlichen Organisationen veröffentlichten Berichte über Medienfreiheit, zum Beispiel der Reporter ohne Grenzen (Ranglisten zur Pressefreiheit) und von Freedom House (Berichte zur Pressefreiheit),
– unter Hinweis auf die vom Parlament(12) und vom Zentrum für Medienpluralität und Medienfreiheit des Europäischen Hochschulinstituts veröffentlichten Studien über Medienfragen(13),
– unter Hinweis auf die im Auftrag der Kommission 2007 durchgeführten und 2009 veröffentlichten unabhängigen Studie über „Indikatoren für Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten – hin zu einem risikobasierten Ansatz“, in der eine Beobachtungsstelle für Medienpluralismus definiert wird mit Indikatoren, die auf die Risiken für den Medienpluralismus hinweisen(14),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0117/2013),
A. in der Erwägung, dass die Medien in einer Demokratie eine wichtige Rolle als „öffentlicher Wachhund“ spielen, da sie es den Bürgern ermöglichen, ihr Recht auf Information wahrzunehmen, das Vorgehen und die Beschlüsse derer, die Macht oder Einfluss innehaben oder ausüben, zu kontrollieren und zu beurteilen, insbesondere im Rahmen des Wahlprozesses; ferner in der Erwägung, dass die Medien auch die öffentliche Agenda zum Teil mitbestimmen können, indem sie ihren Einfluss als Gatekeeper (Informationsfilter) geltend machen und somit die öffentliche Meinung gestalten können;
B. in der Erwägung, dass sich gezeigt hat, dass freie Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit gestaltend war bei Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, und von wesentlicher Bedeutung für ihre Existenz und ihr Überleben; in der Erwägung, dass freie und unabhängige Medien und der freie Informationsaustausch beim Wandel hin zur Demokratie, der in einigen nichtdemokratischen Regimes stattgefunden hat, eine entscheidende Rolle gespielt haben; unter Hinweis darauf, dass die Kommission aufgefordert wird, genau auf die Freiheit und die Vielfalt der Medien in den Beitrittsländern zu achten und der Rolle der freien Medien bei der Förderung der Demokratie weltweit ausreichend Aufmerksamkeit zu schenken;
C. in der Erwägung, dass Medienfreiheit ein Eckpfeiler der in den Verträgen verankerten Werte wie Demokratie, Pluralismus und Achtung der Rechte der Minderheiten ist, und dass die Geschichte dieser Medienfreiheit unter der Bezeichnung „Pressefreiheit“ richtunggebend war für den Fortschritt des demokratischen Gedankenguts und die Entwicklung der europäischen Ideale in der Geschichte;
D. in der Erwägung, dass Medienfreiheit, Pluralismus und die Unabhängigkeit des Journalismus wesentliche Elemente für die Ausübung der Tätigkeit der Medien in der gesamten Union und insbesondere im Binnenmarkt sind; in der Erwägung, dass jede unrechtmäßige Einschränkung der Medienfreiheit, des Pluralismus und der Unabhängigkeit des Journalismus daher einer Einschränkung der Meinungsfreiheit und auch der wirtschaftlichen Freiheit gleichkommt; in der Erwägung, dass Journalisten frei sein sollten vom Druck der Eigentümer, Manager und Regierungen sowie von finanziellen Zwängen;
E. in der Erwägung, dass ein autonomer und starker öffentlicher Raum, der auf unabhängigen und pluralistischen Medien beruht, das entscheidende Umfeld darstellt, in dem die kollektiven Freiheiten der Bürgergesellschaft wie das Vereinigungs- und Versammlungsrecht sowie die individuellen Grundfreiheiten wie etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Zugang zu Information gedeihen können;
F. in der Erwägung, dass das Grundrecht der Bürger auf freie Meinungsäußerung und auf Information nur durch Medienfreiheit und -pluralismus sichergestellt werden kann, wenn Journalisten und Medien ihr Recht und ihre Pflicht, die Bürger über Ereignisse und Entscheidungen von öffentlichem Interesse auf faire und neutrale Weise zu informieren und unabhängig zu berichten, wahrnehmen können; in der Erwägung, dass jedes Mitglied der Gesellschaft ein Recht darauf hat, seine Ansichten auf demokratische und friedliche Weise zu äußern;
G. in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine positive Verpflichtung der Mitgliedstaaten festgestellt hat, den Medienpluralismus zu gewährleisten auf der Grundlage von Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – der ähnliche Bestimmungen enthält wie Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes ist;
H. in der Erwägung, dass die Information aufgrund der ihr eigenen Wesensart und auch und insbesondere dank der technologischen Veränderungen der letzten Jahrzehnte über die geografischen Grenzen hinausgeht und eine ausschlaggebende Rolle bei der Information der im Ausland lebenden Gemeinschaften spielt und Instrumente bereitstellt, die gegenseitige Kenntnis und gegenseitiges Verständnis über die Grenzen hinaus und zwischen den Ländern möglich machen; in der Erwägung, dass Online-, aber auch andere Medien, mittlerweile einen globalen Charakter aufweisen, von dem die Erwartungen und Bedürfnisse der Öffentlichkeit und insbesondere der Kunden für Information abhängen; in der Erwägung, dass die Veränderungen in der Medienlandschaft und in den Kommunikationstechnologien den Raum für den Informationsaustausch sowie die Art und Weise, in der die Menschen informiert werden und die öffentliche Meinung gebildet wird, neu definiert haben;
I. in der Erwägung, dass ein europaweiter öffentlicher Raum, der auf dauerhafter und ununterbrochener Achtung der Medienfreiheit und des Medienpluralismus basiert, ausschlaggebend ist für den Integrationsprozess der Union im Einklang mit den in den Verträgen verankerten Werten, der Rechenschaftspflicht der EU-Organe und der Entwicklung der Demokratie in Europa, zum Beispiel in Bezug auf die Wahlen zum Europäischen Parlament; in der Erwägung, dass eine dynamische, wettbewerbsfähige und pluralistische Medienlandschaft, sowohl der Druckmedien als auch der audiovisuellen Medien, die Teilhabe der Bürger an öffentlichen Diskussionen fördert, was für ein gut funktionierendes demokratisches System wesentlich ist;
J. in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen, Verbände, die die Medienfreiheit überwachen, der Europarat und die OSZE sowie das Europäische Parlament in Studien und Entschließungen über die Bedrohung der freien und unabhängigen Medien durch Regierungen, auch durch Regierungen in den EU-Mitgliedstaaten(15), berichtet und davor gewarnt haben;
K. in der Erwägung, dass der Europarat und die OSZE sich im Wege ausführlicher Erklärungen, Resolutionen, Empfehlungen, Stellungnahmen und Berichte zum Thema Medienfreiheit, -pluralismus und -konzentration die menschliche und demokratische Dimension der Kommunikation untersucht und auf diese Weise eine erhebliche Zahl gemeinsamer europaweiter Mindestnormen in diesem Bereich geschaffen haben;
L. in der Erwägung, dass die Europäische Union sich dazu verpflichtet hat, den Medienpluralismus als wesentliche Säule des Rechts auf Information und des Rechts auf freie Meinungsäußerung, die entscheidende Meilensteine für Bürgerschaft und partizipative Demokratie und in Artikel 11 der Charta der Grundrechte verankert sind, zu schützen und zu fördern;
M. in der Erwägung, dass die Medienfreiheit für den Beitritt von Bewerberländern zur EU ein zu erfüllendes Kriterium auf der Grundlage der Kriterien von Kopenhagen ist, sowie einer der Grundsätze, die die EU in ihrer Außenpolitik fördert, sowie in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten intern mit gutem Beispiel vorangehen sollten und auf diese Weise für Glaubwürdigkeit und Kohärenz sorgen;
N. in der Erwägung, dass das Parlament sich wiederholt besorgt gezeigt hat über Medienfreiheit, -pluralismus und -konzentration und die Kommission in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge aufgefordert hat, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, unter anderem indem sie eine entsprechende Gesetzesinitiative vorschlägt;
O. in der Erwägung, dass die Kommission am 16. Januar 2007 ein Vorgehen in drei Schritten vorgelegt hat, das ein Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen über Medienpluralismus, eine unabhängige Studie über Medienpluralismus in den EU-Mitgliedstaaten mit Indikatoren zur Bewertung von Medienpluralismus und zur Ermittlung potenzieller Risiken in den EU-Mitgliedstaaten (die 2007 veröffentlicht werden soll) und eine Mitteilung der Kommission über Indikatoren für Medienpluralismus in den EU-Mitgliedstaaten (2008) umfasst, mit anschließender öffentlicher Konsultation(16); in der Erwägung, dass das in der unabhängigen Studie beschriebene Instrument zur Beobachtung des Medienpluralismus noch eingesetzt werden muss;
P. in der Erwägung, dass die Kommission dieses Vorgehen leider nicht zu Ende geführt hat, da die Mitteilung weder veröffentlicht noch die öffentliche Konsultation je eingeleitet wurde;
Q. in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verbindlich geworden ist; in der Erwägung, dass die Charta das erste internationale Dokument ist, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Freiheit der Medien und ihre Pluralität geachtet werden müssen (Artikel 11 Absatz 2); in der Erwägung, dass die Verträge der EU ein Mandat und Befugnisse verleihen, um zu gewährleisten, dass alle Grundrechte in der Union geschützt werden, insbesondere auf der Grundlage von Artikel 2 und 7 EUV;
R. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, die Meinungsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung sowie die Informations- und Medienfreiheit auf Dauer zu fördern und zu schützen, da es sich um Grundsätze handelt, die auch in ihren Verfassungen und Gesetzen garantiert werden, und dass sie auch die Pflicht haben, dafür zu sorgen, dass die Bürger fairen und gleichberechtigten Zugang zu unterschiedlichen Informationsquellen und somit zu unterschiedlichen Standpunkten und Ansichten haben; in der Erwägung, dass sie darüber hinaus die Pflicht haben, Privat- und Familienleben, Wohnung und Kommunikation sowie die personenbezogenen Daten der Bürger zu achten und zu schützen, gemäß Artikel 7 und 8 der Charta; in der Erwägung, dass die Union auf der Grundlage seiner in den Verträgen und in der Charta verankerten Zuständigkeiten zum Schutz der europäischen demokratischen und pluralistischen Ordnung und der Grundrechte rechtzeitig und wirksam intervenieren muss, sollten diese Freiheiten ernsthaft gefährdet sein oder verletzt werden;
S. in der Erwägung, dass die EU Befugnisse hat in Bereichen, die mit den Medien zusammenhängen, zum Beispiel in den Bereichen Binnenmarkt, audiovisuelle Politik, Wettbewerb (einschließlich staatlicher Beihilfen), Telekommunikation und Grundrechte; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament erklärt hat, dass auf dieser Grundlage wenigstens die wesentlichen Mindestnormen festgeschrieben werden müssen, um die Informationsfreiheit und ein angemessenes Maß an Medienpluralismus und unabhängiger Medienverwaltung zu gewährleisten, zu garantieren und zu fördern(17); in der Erwägung, dass die Kommission das Zentrum für Medienpluralität und Medienfreiheit des Europäischen Hochschulinstituts mit der Aufgabe betraut hat, eine Analyse über den Anwendungsbereich der Befugnisse der EU im Bereich der Medienfreiheit durchzuführen;
T. in der Erwägung, dass sich sowohl infolge unangemessener politischer und finanzieller Beeinflussung als auch infolge der Wirtschaftskrise ernsthafte Bedenken ergeben im Zusammenhang mit den Herausforderungen und dem Druck, vor denen sich die Medien, insbesondere der öffentlich-rechtliche Rundfunk, gestellt sehen, was die redaktionelle Unabhängigkeit, die Einstellung von Mitarbeitern, prekäre Beschäftigungsverhältnisse, Selbstzensur, Pluralismus, Neutralität und Qualität der Informationen, Zugang und Finanzierung betrifft;
U. in der Erwägung, dass die hohe Arbeitslosenrate unter Journalisten in Europa sowie die hohe Zahl derer, die freiberuflich arbeiten und infolgedessen mit prekären Arbeitsverhältnissen, unzureichender Unterstützung und einem Klima großer Unsicherheit konfrontiert sind, Anlass zu Besorgnis bieten;
V. in der Erwägung, dass die privaten Medien mit einer zunehmenden nationalen, aber auch grenzübergreifenden Konzentration konfrontiert sind, mit Medienkonzernen, die ihre Produkte in verschiedenen Ländern vertreiben, einem zunehmenden Investitionsvolumen im Bereich der Medien innerhalb der EU und Investoren und Medien aus Drittländern, die in Europa zunehmend an Einfluss gewinnen, was zu einer Monopolisierung der Information und zur Untergrabung der Meinungsvielfalt führt; in der Erwägung, dass es gewisse Bedenken hinsichtlich der Finanzierungsquellen bestimmter privater Medien, auch einiger in der EU, gibt;
W. in der Erwägung, dass die europäische Öffentlichkeit, wie aus zahlreichen Erhebungen, Meinungsumfragen und öffentlichen Initiativen hervorgeht, ihre Besorgnis in Bezug auf eine Verschlechterung der Medienfreiheit und des Medienpluralismus zum Ausdruck gebracht und die EU wiederholt zu Maßnahmen zur Wahrung der Medienfreiheit und zur Entwicklung einer starken, unabhängigen und pluralistischen Medienlandschaft aufgefordert hat;
X. in der Erwägung, dass das immer höhere Tempo des Nachrichtenzyklus zu ernsthaften Defiziten bei der Arbeit der Journalisten geführt hat, zum Beispiel indem journalistische Quellen nicht kontrolliert oder doppelt geprüft werden;
Y. in der Erwägung, dass die Entwicklung des digitalen Umfeldes für den Zugang der EU-Bürger zu Online-Informationen von wesentlicher Bedeutung sein kann;
Z. in der Erwägung, dass sich die Medienlandschaft derzeit grundlegend verändert und dass es insbesondere in diesen Krisenzeiten immer mehr Journalisten gibt, die in ungewissen prekären Arbeitsverhältnissen beschäftigt und einen im Vergleich zu den auf dem Arbeitsmarkt geltenden Standards geringeren sozialen Schutz genießen und sich auch diversen Herausforderungen im Zusammenhang mit der künftigen Entwicklung des Journalismus gegenüber sehen;
AA. in der Erwägung, dass Bürger Petitionen an das Europäische Parlament gerichtet haben, in denen die gleichen Bedenken und Forderungen zum Ausdruck gebracht wurden, und aus denen hervorgeht, dass die Organe und insbesondere das Europäische Parlament tätig werden sollen;
AB. in der Erwägung, dass die durch das Internet, das Personal Computing und in jüngster Zeit die mobile Computernutzung herbeigeführten technologischen Änderungen die informationelle Infrastruktur auf eine Art und Weise verändert haben, die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell traditionellerer Medien gehabt haben, insbesondere in Bezug auf deren Abhängigkeit von der Werbung, wodurch das Überleben von Medientiteln gefährdet wird, die eine wichtige und demokratische Funktion erfüllen; in der Erwägung, dass es daher sowohl auf der Ebene des Mitgliedstaates als auch auf Unionsebene die Pflicht der Behörden ist, während dieses Übergangszeitraums eine Toolbox bereitzustellen, die dazu beitragen wird, das Überleben der Werte und Verantwortlichkeiten der unabhängigen Medien zu sichern, unabhängig von der technologischen Plattform, die sie jetzt oder in Zukunft benutzen werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine Studie über die Auswirkungen der technologischen Veränderungen auf das Geschäftsmodell der Medien und die daraus resultierenden Folgen für die Medienfreiheit und den Medienpluralismus durchzuführen;
AC. in der Erwägung, dass die jüngste Wirtschaftskrise die Probleme der Medientitel noch verschärft hat, und die Medienlandschaft infolge der zunehmenden Prekarität der Rolle der Journalisten empfänglicher für wirtschaftlichen oder politischen Druck und auch an sich fragiler geworden ist; in der Erwägung, dass diese Entwicklungen sich speziell auf die journalistischen Genres ausgewirkt haben, die kostenaufwendiger sind oder zeitintensiver, zum Beispiel auf den investigativen Journalismus, auf Reportagen und auf die Entsendung internationaler und europäischer Korrespondenten; in der Erwägung, dass diese Formen des Journalismus unerlässlich sind, um die Mitverantwortung und die Rechenschaftspflicht der öffentlichen und politischen Behörden sicherzustellen, dem Missbrauch wirtschaftlicher und institutioneller Macht Einhalt zu gebieten und die Aufdeckung und strafrechtliche Verfolgung krimineller Aktivitäten im sozialen, ökologischen und humanitären Bereich zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, eine Studie über die Auswirkungen der Krise und der prekären Arbeitsverhältnisse auf die Journalisten durchzuführen, um die Auswirkungen für die Medienfreiheit und den Medienpluralismus zu analysieren und Abhilfe zu schaffen;
AD. in der Erwägung, dass technologische Veränderungen, eine vielschichtige Gemeinschaft unabhängiger professioneller Berufsjournalisten und der Erwerb vielfältiger Kompetenzen, die notwendig sind, um einen anspruchsvollen und breitgefächerten Journalismus zu bieten, Möglichkeiten schaffen, um eine neue übergreifende Plattform einzurichten und transnationale journalistische Unternehmen zu gründen, die sowohl im Rahmen öffentlicher Maßnahmen als auch durch marktgestützte Maßnahmen unterstützt werden können;
1. fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Union auf, das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Information sowie Medienfreiheit und -pluralismus zu achten, zu garantieren, zu schützen und zu fördern und somit davon abzusehen, Druck auf die Medien auszuüben, und Mechanismen zu entwickeln oder zu unterstützen, mit denen die Ausübung derartigen Drucks, zum Beispiel durch Versuche, unangemessenen politischen Einfluss zu nehmen oder Druck auszuüben und den Medien eine parteiische Kontrolle und Zensur aufzuerlegen, die Freiheit und Unabhängigkeit der Massenmedien im Dienste privater oder politischer Interessen missbräuchlich einzuschränken oder zu begrenzen, oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanziell unter Druck zu setzen, unterbunden wird;
2. fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, zu gewährleisten, dass rechtsverbindliche Verfahren und Mechanismen zur Auswahl und Benennung von Führungspersonen in den öffentlich-rechtlichen Medien, Verwaltungsgremien, Medienräten und Regulierungsbehörden vorhanden sind, die transparent sind, sich an Leistung und Erfahrung orientieren und Professionalismus, Integrität und Unabhängigkeit sowie einen größtmöglichen Konsens zwischen allen politischen und gesellschaftlichen Gruppen, Rechtssicherheit und Kontinuität gewährleisten, anstelle von politischen oder parteiischen Kriterien, die auf einem System der Ämterpatronage im Zusammenhang mit Wahlergebnissen oder auf dem Willen derer, die an der Macht sind, beruhen; nimmt zur Kenntnis, dass jeder Mitgliedstaat bei der Ernennung von Führungspersönlichkeiten oder Leitungsgremien staatlicher Medien in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Unabhängigkeit, der Integrität, der Erfahrung und des Professionalismus eine Reihe von Kriterien erstellen sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, Garantien festzulegen, um sicherzustellen, dass Medienräte und Regulierungsbehörden von dem politischen Einfluss der Regierung, der parlamentarischen Mehrheit oder einer anderen Gruppe der Gesellschaft unabhängig sind;
3. weist mit Nachdruck darauf hin, dass Medienpluralismus und die Unabhängigkeit der Journalisten und der Herausgeber Säulen der Medienfreiheit darstellen, indem sichergestellt wird, dass die Medien vielfältig sind, unterschiedliche soziale und politische Akteure, Meinungen und Ansichten vertreten sind (einschließlich NRO, Bürgerorganisationen, Minderheiten usw.), und eine breite Palette an Meinungen geboten wird;
4. fordert die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass kulturelle Gemeinschaften, die sich über mehrere Regionalregierungen oder Mitgliedstaaten erstrecken, Zugang zu den Medien in ihrer Sprache haben und dass dieser Zugang durch keine politische Entscheidung verwehrt wird;
5. erinnert daran, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine positive Verpflichtung der Mitgliedstaaten festgestellt hat, entsprechend Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten den Medienpluralismus zu gewährleisten; weist darauf hin, dass Artikel 10 dieser Konvention Bestimmungen enthält, die denen von Artikel 11 der Charta der Grundrechte ähneln, die Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes ist;
6. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Kommission darüber wachen muss, dass die Mitgliedstaaten in ihren Hoheitsgebieten die effektive Anwendung der Charta der Grundrechte garantieren, was durch Pluralismus der Medien, einen gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Achtung der Unabhängigkeit der Presse durch Neutralität belegt wird;
7. weist darauf hin, dass nach den Kopenhagener Kriterien Länder, die der Europäischen Union beitreten möchten, den gemeinschaftlichen Besitzstand übernehmen müssen, darunter die Charta der Grundrechte und insbesondere deren Artikel 11, in dem die Achtung von Freiheit und Pluralität der Medien gefordert wird; weist umgekehrt darauf hin, dass auch die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Charta einzuhalten, es jedoch keinen Mechanismus gibt, der die Einhaltung gewährleistet;
8. weist mit Nachdruck auf die grundlegende Rolle eines wirklich ausgewogenen europäischen dualen Systems hin, in dem private und öffentlich-rechtliche Medien ihre jeweiligen Aufgaben unabhängig von politischem oder wirtschaftlichem Druck erfüllen, und dass diese Rolle, wie vom Parlament, von der Kommission und vom Europarat gefordert, erhalten bleiben soll; weist darauf hin, dass in einer multimedialen Gesellschaft, in der die Rolle kommerziell getriebener Akteure auf dem globalen Markt während der letzten Jahre an Bedeutung gewonnen hat, starke öffentlich-rechtliche Medien wesentlich sind; verweist auf die bedeutende Rolle des öffentlichen Rundfunks, der von der öffentlichen Hand – den Bürgern – finanziert wird, um ihren Bedürfnissen gerecht zu werden, und auf seine institutionelle Pflicht, hohe Qualität und genaue und zuverlässige Informationen für ein heterogenes Publikum zu liefern, wobei diese Informationen unabhängig von externem Druck und privaten oder politischen Interessen geliefert werden müssen und auch Raum für Nischen bieten müssen, die für die privaten Medien vielleicht nicht gewinnträchtig sind; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die privaten Medien ähnliche Pflichten haben in Bezug auf Informationen, insbesondere bei Informationen institutioneller und politischer Art, zum Beispiel im Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden usw.; hält es für unbedingt notwendig, die berufliche Unabhängigkeit der nationalen Nachrichtenagenturen zu gewährleisten;
9. erkennt an, dass ständige Selbstregulierung und nichtlegislative Initiativen, sofern sie unabhängig, unparteiisch und transparent sind, bei der Gewährleistung der Medienfreiheit eine wichtige Rolle spielen müssen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Unabhängigkeit der Medien und ihrer Regulierungsbehörden vor staatlichen (auch auf europäischer Ebene) und mächtigen kommerziellen Interessen zu unterstützen;
10. verweist auf die besondere und herausragende Rolle der öffentlich-rechtlichen Medien wie im Protokoll von Amsterdam über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten dargelegt;
11. weist darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten laut Protokoll Nr. 29 zu den Verträgen „unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren“; ist daher der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur finanzieren können, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
12. hält eine angemessene, verhältnismäßige und stabile Finanzierung für öffentlich-rechtliche Medien für äußerst wichtig, um ihre politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu gewährleisten, sodass sie ihren Auftrag uneingeschränkt erfüllen können – einschließlich ihrer sozialen, bildungspolitischen, kulturellen und demokratischen Rolle – und sich an die digitale Veränderung anpassen und zu einer integrativen Informations- und Wissensgesellschaft mit repräsentativen, qualitativ hochwertigen und allen Menschen zur Verfügung stehenden Medien beitragen können; zeigt sich besorgt über die gegenwärtige Tendenz in einigen Mitgliedstaaten, Mittelkürzungen vorzunehmen oder die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien zurückzuschrauben, da sie ihre Aufgaben dadurch nicht mehr so gut wahrnehmen können; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, diesen Trend umzukehren und eine angemessene, nachhaltige und vorhersehbare Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Medien zu gewährleisten;
13. hebt hervor, dass Maßnahmen zur Regulierung des Zugangs von Medienunternehmen zum Markt durch Rundfunklizenzen und Genehmigungsverfahren, Vorschriften zum Schutz der staatlichen, der nationalen und der militärischen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung und Vorschriften zum Schutz der Moral und von Kindern nicht dazu benutzt werden dürfen, den Medien eine politische oder parteiische Kontrolle oder Zensur aufzuerlegen und die Bürger daran zu hindern, ihr grundlegendes Recht, über Fragen von öffentlichem Interesse und allgemeiner Bedeutung informiert zu werden, wahrzunehmen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass in diesem Zusammenhang ein angemessenes Gleichgewicht erforderlich ist; warnt, dass die Medien nicht durch den Einfluss spezifischer Interessen- und Lobbygruppen, Wirtschaftsakteure oder religiöser Gruppen bedroht werden dürfen;
14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Wettbewerbs- und Medienvorschriften anzuwenden, den Wettbewerb zu gewährleisten, um Maßnahmen gegen die marktbeherrschende Position bestimmter Unternehmen zu ergreifen, gegebenenfalls, indem die Wettbewerbsschwellen im Mediensektor auf einer niedrigeren Ebene festgelegt werden als in anderen Sektoren, den Zugang neuer Marktteilnehmer zum Markt zu gewährleisten, einzugreifen, wenn übermäßige Konzentrationen im Medienbereich festgestellt werden, und wenn die Vielfalt, die Unabhängigkeit und die Freiheit der Medien gefährdet sind, damit gewährleistet ist, dass alle EU-Bürger in allen Mitgliedstaaten Zugang zu freien und vielfältigen Medien haben, und Verbesserungen zu empfehlen, dort, wo sie erforderlich sind; hebt hervor, dass die Unabhängigkeit der Medien gefährdet wird durch die Existenz von Pressegruppen, die Unternehmen gehören, die öffentliche Aufträge vergeben können; fordert die Kommission auf, die geltenden Wettbewerbsvorschriften in Bezug auf die steigende Konzentration kommerzieller Medien in den Mitgliedstaaten zu prüfen; fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen zur Wahrung der Medienvielfalt vorzuschlagen und übermäßige Konzentrationen im Medienbereich zu vermeiden;
15. betont, dass dem Grad der Eigentumskonzentration im Mediensektor in den Mitgliedstaaten ausreichend Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, unterstreicht jedoch gleichzeitig, dass der Begriff des Medienpluralismus ein breiteres Spektrum umfasst und sich auch auf ein Zensurverbot, einen Schutz von Quellen und Informanten, auf Fragen der Einflussnahme durch politische Akteure und Marktkräfte, die Transparenz, die Arbeitsbedingungen von Journalisten, die Medienaufsichtsbehörden, die kulturelle Vielfalt, die Entwicklung neuer Technologien, den uneingeschränkten Zugang zu Information und Kommunikation, den unzensierten Zugang zum Internet und die digitale Kluft erstreckt; ist der Überzeugung, dass Medieneigentum und -management transparent und nicht konzentriert sein sollten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine Eigentumskonzentration den Pluralismus und die kulturelle Vielfalt gefährdet und zu einer Vereinheitlichung der Medieninhalte führt;
16. fordert Vorschriften, um zu gewährleisten, dass Interessenkonflikte angemessen angegangen und gelöst werden, zum Beispiel die Interessenkonflikte, die sich aus der gleichzeitigen Ausübung eines politischen Mandats und der Kontrolle über Medienunternehmen ergeben, und insbesondere, dass die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer von Medienkonzernen stets öffentlich ist, damit Interessenkonflikte vermieden werden; fordert, effektive Vorschriften für transparente und faire Verfahren bei der staatlichen Vergabe von Werbeverträgen zu gewährleisten, damit Werbung und Sponsoring die redaktionelle Ausrichtung der Medien nicht beeinflussen können;
17. hebt hervor, dass trotz Anwendung der Wettbewerbspolitik im Rahmen der Fusionsverordnung und insbesondere Artikel 21(18) der Fusionsverordnung, Bedenken dahingehend geäußert wurden, dass die Marktkonzentration mit diesen Instrumenten aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der Marktabgrenzung nicht angemessen kontrolliert werden kann, weil in bestimmten Fällen große medienübergreifende Fusionen die im Rahmen der EU-Politik im Bereich Wettbewerb festgelegten Schwellenwerte für den Umsatz nicht erreichen;
18. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Marktmacht im Mediensektor nicht nur von einer Monopolstellung bei der Festlegung der Preise herrührt, sondern sich auch aus einem politischen Einfluss ableitet, der eine Einflussnahme auf die Aufsichtsbehörde ermöglicht, wodurch es schwieriger wird, eine dominante Position abzubauen, wenn sie sich bereits etabliert hat; fordert, dass die Wettbewerbsschwellen im Mediensektor auf einer niedrigeren Ebene festgelegt werden als in anderen Sektoren;
19. weist die Kommission darauf hin, dass sie in der Vergangenheit wiederholt dazu aufgefordert wurde, zu prüfen, ob ein Rechtsrahmen eingeführt werden könnte, um Eigentumskonzentration und Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu vermeiden; fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen zur Wahrung der Medienvielfalt vorzuschlagen, unter anderem einen Rechtsrahmen über Vorschriften für das Eigentum an Medien, mit denen Mindeststandards für die Mitgliedstaaten eingeführt werden sollen;
20. hält es für äußerst wichtig, die Unabhängigkeit der Journalisten sowohl vor internem Druck durch Verlage, Herausgeber oder Eigentümer als auch vor externem Druck seitens der Politik oder der Wirtschaft oder anderer Interessenträger zu gewährleisten, und weist nachdrücklich auf die Bedeutung von redaktionellen Statuten oder Verhaltenskodizes zur Unabhängigkeit der Journalisten und der Herausgeber hin, da diese der Einmischung der Eigentümer oder Aktionäre sowie externer Einrichtungen wie etwa der Regierungen in den Informationsinhalt vorbeugen; hält es für äußerst wichtig, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung wahrgenommen werden kann, ohne Diskriminierung jeglicher Art und auf der Grundlage der Gleichheit und der Gleichbehandlung; weist nachdrücklich darauf hin, dass das Recht auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten und Informationen für Journalisten und Bürger wesentlich ist und fordert die Mitgliedstaaten auf, einen vernünftigen und umfassenden Rechtsrahmen in Bezug auf freie Informationen der Regierung und Zugang zu Dokumenten von öffentlichem Interesse einzuführen; ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, rechtliche Garantien in Bezug auf einen prinzipiellen umfassenden Schutz der Vertraulichkeit der Informationsquellen vorzusehen und fordert eine strikte Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf diesem Gebiet, auch im Zusammenhang mit der Aufdeckung von Missständen;
21. fordert, dass Journalisten vor Druck, Einschüchterung, Belästigung, Drohungen und Gewalt geschützt werden, und weist darauf hin, dass investigative Journalisten infolge ihrer Tätigkeit oft bedroht und tätlich angegriffen werden und sogar Mordversuchen ausgesetzt sind; hält es für dringend notwendig, Recht und Gesetz zu gewährleisten und die Straffreiheit für solche Delikte zu bekämpfen, und weist außerdem mit Nachdruck darauf hin, dass ein derartiger Druck sich oft lähmend auf die freie Meinungsäußerung auswirkt und unter den Medien zur Selbstzensur führt; weist mit Nachdruck darauf hin, dass investigativer Journalismus dazu beiträgt, Demokratie und verantwortungsvolle Staatsführung zu überwachen und Unregelmäßigkeiten und Straftaten aufzudecken und so die Strafverfolgungsbehörden unterstützt; fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, den investigativen Journalismus zu unterstützen und zu fördern und ethisch fundierten Journalismus in den Medien durch Entwicklung von Standesregeln und geeigneten Abhilfeverfahren zu fördern, vor allem durch berufliche Fortbildungsmaßnahmen und durch die Erstellung von Verhaltenskodizes für den Journalismus durch Medienverbände und Gewerkschaften;
22. fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften zu erlassen, um die Infiltration von Redaktionen durch Mitglieder von Nachrichtendiensten zu verhindern, da solche Praktiken die freie Meinungsäußerung in höchstem Maße gefährden, weil sie die Überwachung von Redaktionen ermöglichen und ein Klima des Misstrauens erzeugen, das Einholen von Informationen behindern und die Vertraulichkeit von Quellen gefährden und letztendlich auf diese Weise versucht wird, die Öffentlichkeit falsch zu informieren und zu manipulieren und die Glaubwürdigkeit der Medien in Verruf zu bringen;
23. weist mit Nachdruck daraufhin, dass eine steigende Zahl von Journalisten unter prekären Bedingungen beschäftigt wird und es ihnen an den sozialen Sicherheiten mangelt, die auf dem normalen Arbeitsmarkt üblich sind; fordert, dass die Arbeitsbedingungen der im Mediensektor Beschäftigten verbessert werden; betont, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Arbeitsbedingungen für Journalisten mit den Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta in Einklang stehen; betont die Notwendigkeit von Tarifverträgen für Journalisten und der gewerkschaftlichen Vertretung von im Bereich Journalismus tätigen Belegschaften, die für alle Arbeitnehmer zulässig sein muss, auch wenn sie Teil einer kleinen Gruppe sind, in kleinen Unternehmen arbeiten oder in nicht normalen Arbeitsverhältnissen wie befristete Arbeit und Zeitarbeit beschäftigt sind, weil es ihnen auf der Grundlage eines sicheren Arbeitsplatzes möglich ist, gemeinsam zu sprechen und zu handeln und wirksamer ihre beruflichen Standards zu wahren;
24. hält es für notwendig, den ethisch fundierten Journalismus in den Medien zu fördern; fordert die Kommission auf, ein Instrument vorzuschlagen (d.h. im Rahmen einer Empfehlung wie zum Beispiel der Empfehlung vom 20. Dezember 2006 zum Jugendschutz und zum Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste), mit dem gewährleistet werden soll, dass die Mitgliedstaaten den Mediensektor dazu auffordern, Standesregeln und Ethik-Kodizes zu entwickeln, die die Verpflichtung enthalten, bei der Berichterstattung zwischen Tatsachen und Meinungen zu unterscheiden, genau, unparteiisch und objektiv zu sein, die Privatsphäre zu achten und Fehlinformationen zu berichtigen, sowie das Recht auf Gegendarstellung; ist der Auffassung, dass dieser Rahmen vorsehen sollte, dass der Mediensektor eine unabhängige Medienregulierungsbehörde einsetzt, die unabhängig von jeder politischen oder sonstigen externen Einflussnahme tätig ist und die sich mit Beschwerden über die Presse befasst auf der Grundlage von Standesregeln und Ethik-Kodizes, und die befugt ist, geeignete Sanktionen zu ergreifen;
25. fordert alle Mitgliedstaaten, in denen Verleumdung als Straftat gilt, auf, diesen Tatbestand so bald wie möglich zu entkriminalisieren; bedauert, dass auf Journalisten und Medien in vielen Mitgliedstaaten Druck und Gewalt ausgeübt wird, und dass sie Einschüchterung ausgesetzt sind, auch wenn sie über Demonstrationen und öffentliche Veranstaltungen berichten, und weist darauf hin, dass dies unter europäischen und internationalen Organisationen sowie in akademischen Kreisen und in der Zivilgesellschaft Anlass zu Besorgnis gibt; hält es für notwendig, mit den Behörden in einen Dialog einzutreten, um dafür zu sorgen, dass die Freiheit und die Unabhängigkeit der Medien nicht gefährdet wird, dass kritische Stimmen nicht erstickt werden und dass das Personal der Strafverfolgungsbehörden die Rolle der Medien respektiert und dafür sorgt, dass sie ungehindert und in Sicherheit arbeiten können;
26. hält es für notwendig, Selbstregulierungsgremien wie etwa Beschwerdeausschüsse und Ombudsleute für die Medien einzurichten, und begrüßt die praktischen, von der Basis ausgehenden Anstrengungen europäischer Journalisten, ihre Grundrechte zu verteidigen, indem sie ein „Drop-in“-Zentrum eingerichtet haben, in dem mutmaßliche Verstöße gegen diese Rechte, insbesondere gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, dokumentiert werden (in Übereinstimmung mit dem Pilotprojekt (Änderungsantrag Nr. 1225), das am 23. Oktober 2012 im Plenum als Teil des Standpunkts des Parlaments zum Haushaltsplan 2013 angenommen wurde;
27. hebt die Notwendigkeit von Regeln im Zusammenhang mit politischen Informationen im gesamten audiovisuellen Mediensektor hervor, um insbesondere bei Wahlen und Volksentscheiden unterschiedlichen politischen Konkurrenten, Meinungen und Ansichten einen fairen Zugang zu gewährleisten, damit die sich Bürger eine eigene Meinung bilden können ohne unzulässige Einflussnahme durch eine dominante meinungsbildende Macht; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Aufsichtsstellen angemessen über die Einhaltung dieser Regeln wachen sollten;
28. weist mit Nachdruck darauf hin, dass das grundlegende Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit nicht nur den traditionellen Medien vorbehalten ist, sondern auch die sozialen Medien und andere Formen der neuen Medien umfasst; halt es für sehr wichtig, die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit im Internet zu sicherzustellen, insbesondere durch Gewährleistung der Neutralität im Netz, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten daher auf, dafür zu sorgen, dass diese Rechte und Freiheiten in Bezug auf den ungehinderten Zugang zu und die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen im Internet uneingeschränkt geachtet werden; warnt vor Bestrebungen seitens der Behörden, eine Registrierung oder eine Genehmigung verbindlich vorzuschreiben, oder ihnen nicht genehme Inhalte zu blockieren; erkennt an, dass die Bereitstellung von Internet-Diensten durch die öffentlich-rechtlichen Medien zu ihrem Auftrag beiträgt, den Bürgern Zugang zu Online-Informationen zu gewähren, damit sie sich ihre Meinung anhand unterschiedlicher Quellen bilden können;
29. verweist mit Nachdruck auf die zunehmende Bedeutung von Nachrichtenaggregatoren, Suchmaschinen und anderen zwischengeschalteten Instrumenten für die Verbreitung von und den Zugang zu Informationen und Nachrichteninhalten im Internet; fordert die Kommission auf, diese Internet-Akteure bei der Überarbeitung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste in die EU-Rechtsvorschriften einzubeziehen, um die Probleme der inhaltlichen Differenzierung und der undurchsichtigen Quellenauswahl anzugehen;
30. ermutigt die Kommission und die Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Medienkompetenzpolitik ein ausreichendes Augenmerk auf die Wichtigkeit der Medienerziehung zu legen, welche die Bürger dazu befähigen muss, das ständig wachsende Informationsvolumen kritisch zu interpretieren und zu sichten.
31. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten ihre Sendelizenzen auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Kriterien vergeben;
32. hält es für wichtig und erforderlich, die Medienfreiheit und –vielfalt in allen Mitgliedstaaten jährlich zu überwachen und jährlich darüber Bericht zu erstatten, und zwar auf der Grundlage der vom Europarat und der OSZE entwickelten detaillierten Normen und des risikobasierten analytischen Ansatzes und der Indikatoren, die in der für die Kommission in Abstimmung mit nichtstaatlichen Organisatoren, Interessenträgern und Experten erstellten unabhängigen Studie entwickelt wurden, die Entwicklungen und Änderungen im Bereich der Mediengesetzgebung und die Auswirkungen von in den Mitgliedstaaten erlassenen Rechtsstaaten auf die Medienfreiheit, insbesondere im Zusammenhang mit einer Einmischung seitens der Regierung zu verfolgen und zu überwachen, und bewährte Verfahren zur Festlegung von Standards für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen bei öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern zu entwickeln; weist mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig es ist, diese gemeinsamen europäischen Normen bei der breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen; ist der Auffassung, dass die Kommission, die Agentur für Grundrechte und/oder das Zentrum für Medienpluralität und Medienfreiheit des Europäischen Hochschulinstituts diese Aufgabe wahrnehmen und einen Jahresbericht mit den Ergebnissen dieser Überwachung veröffentlichen sollten; ist der Auffassung, dass die Kommission den Bericht dem Parlament und dem Rat vorlegen und Vorschläge für Aktionen und Maßnahmen, die sich aus den Schlussfolgerungen ergeben, unterbreiten sollte;
33. ist der Auffassung, dass die EU befugt ist, legislative Maßnahmen zur Gewährleistung der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der Medienfreiheit und der Medienvielfalt zu ergreifen, zumindest in dem Maße, wie sie auch befugt ist, sich für den Schutz der Minderjährigen und der Menschenwürde, der kulturellen Vielfalt, den Zugang der Bürger zu Informationen über und/oder die Berichterstattung über wichtige Ereignisse, die Rechte von Personen mit Behinderung und den Verbraucherschutz im Zusammenhang mit kommerziellen Kommunikationen und das Recht auf Gegendarstellung einzusetzen, die alle allgemeine Interessen im Sinne der AVM-RL sind; ist gleichzeitig der Auffassung, dass jede Regulierung auf der Grundlage einer ausführlichen und sorgfältigen Analyse der Lage in der EU und in ihren Mitgliedstaaten sowie mit Blick auf die zu lösenden Probleme und die beste Vorgehensweise in diesem Zusammenhang erfolgen sollte; ist der Auffassung, dass nichtlegislative Initiativen, wie zum Beispiel Überwachung, Selbstregulierung, Verhaltenskodizes sowie gegebenenfalls die Umsetzung von Artikel 7 AEUV besser in dieser Phase durchgeführt werden sollten, wie von den meisten Akteuren gefordert, wobei es zu bedenken gilt, dass einige der größten Bedrohungen der Medienfreiheit in den Mitgliedstaaten aus neu erlassenen Rechtsvorschriften resultieren;
34. fordert die Kommission erneut auf, die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVM) zu überarbeiten und zu ändern und den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf Mindeststandards zur Achtung, zum Schutz und zur Förderung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, Medienfreiheit und Medienvielfalt auszuweiten und die uneingeschränkte Anwendung der Charta der Grundrechte, der EMRK und der einschlägigen Rechtsprechung betreffend die positive Verpflichtung im Medienbereich zu gewährleisten, da das Ziel der Richtlinie darin besteht, einen Raum ohne Binnengrenzen für die audiovisuellen Mediendienste zu schaffen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die dem Allgemeininteresse dienenden Ziele zu gewährleisten, z.B. durch die Einführung eines geeigneten Rechts- und Verwaltungsrahmens, um einen echten Pluralismus zu gewährleisten(19); fordert die Kommission daher auf, die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste zu überarbeiten und zu ändern, – wie dies für das Modell für Aufsichtsbehörden im Rahmen der elektronischen Kommunikation und auf der Grundlage dieses Modells erfolgt –, um zu gewährleisten, dass die einzelstaatlichen Aufsichtbehörden sowohl bei ihrer Entscheidungsfindung als auch bei der Ausübung ihrer Befugnisse und beim Überwachungsprozess unabhängig, unparteiisch und transparent sind, dass sie angemessen ausgestattet werden, damit sie ihre Tätigkeiten durchführen können, und dass sie über entsprechende Sanktionsbefugnisse verfügen, damit gewährleistet ist, dass ihre Beschlüsse auch umgesetzt werden;
35. fordert die Kommission auf, bei der Bewertung und Überarbeitung der AVM-Richtlinie auch Bestimmungen über transparenter Eigentumsverhältnisse im Medienbereich, Medienkonzentration, Regeln, die bei Interessenskonflikten zur Anwendung gelangen, um eine unangemessenen Einflussnahme politischer und wirtschaftlicher Kräfte auf die Medien zu verhindern, sowie Bestimmungen über die Unabhängigkeit von Aufsichtsgremien im Mediensektor aufzunehmen; fordert die Kommission auf, die Mitteilung zur Umsetzung der Indikatoren für Medienpluralismus im Rahmen des Instruments zur Beobachtung des Medienpluralismus in den EU-Mitgliedstaaten vorzulegen, wie dies bereits in der unabhängigen Studie zu „Indikatoren für Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten – ein risikobasierter Ansatz“ entwickelt wurde und auf der Grundlage eines in drei Phasen gegliederten Ansatzes vom Januar 2007; ist der Auffassung, dass diesem Vorgehen eine umfassende öffentliche Anhörung mit allen Beteiligten folgen sollte, unter anderem auf der Grundlage der Folgemaßnahmen zum Bericht der Gruppe hochrangiger Beamter für Medienfreiheit, insbesondere indem ein Vorschlag für EU-Leitlinien über Medienfreiheit und Medienvielfalt ausgearbeitet wird;
36. fordert die Mitgliedstaaten auf, umgehend Reformen durchzuführen, um diese Ziele zu verwirklichen; fordert die Kommission auf, den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden klar festzulegen, insbesondere im Hinblick auf die Aufsicht und Überwachung, und die Einhaltung der Anforderungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit bei der Auferlegung von Sanktionen zu überprüfen; hält es für notwendig, den Geltungsbereich der Verordnung an die Besonderheit des einzelnen Mediums anzupassen;
37. fordert die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden auf, im Medienbereich zusammenzuarbeiten und auf EU-Ebene zu koordinieren, zum Beispiel durch Einsetzung eines Verbandes europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste, den Status der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 29 und 30 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste zu harmonisieren, indem sichergestellt wird, dass sie sowohl bei ihrer Entscheidungsfindung als auch bei der Ausübung ihrer Befugnisse und beim Überwachungsprozess unabhängig, unparteiisch und transparent sind, und dass sie mit entsprechenden Sanktionsbefugnissen ausgestattet werden, damit gewährleistet ist, dass ihre Beschlüsse auch umgesetzt werden;
38. fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, rechtzeitig geeignete, verhältnismäßige und abgestufte Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich in der EU und ihren Mitgliedstaaten Bedenken ergeben im Zusammenhang mit der freien Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit, der Medienfreiheit und dem Medienpluralismus;
39. ist der Auffassung, dass im Falle weiterer EU-Erweiterungen dem Schutz von Freiheiten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung zusätzliche Aufmerksamkeit zu widmen ist, da diese generell als Elemente der in den Kriterien von Kopenhagen festgelegten Menschenrechte und Voraussetzungen für Demokratie betrachtet werden; fordert die Kommission auf, die Leistungen und die Fortschritte der EU-Bewerberländer beim Schutz der Medienfreiheiten weiter zu überwachen;
40. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Kriterien in Bezug auf Medienvielfalt und Eigentumsverhältnisse in jeder Folgenabschätzung enthalten sind, die im Rahmen neuer Initiativen zu Legislativvorschlägen durchgeführt werden;
41. zeigt sich besorgt über die mangelnde Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen im Mediensektor in Europa und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten infolgedessen auf, für Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen und beim Management im Mediensektor zu sorgen und Initiativen in diesem Bereich zu ergreifen, insbesondere, indem Rundfunk- und Fernsehsender, die Presse und ähnliche Medien dazu verpflichtet werden, den einzelstaatlichen Medienbehörden, den Handelsregistern und der Öffentlichkeit genaue und aktuelle Informationen zu erteilen, damit die endgültigen wirtschaftlichen Eigentümer und Miteigentümer von Medienunternehmen ermittelt und ihre Lebensläufe und ihre Finanzmittel offengelegt werden können, beispielsweise indem die Datenbank Mavise ausgeweitet und zu einem Einheitlichen Europäischen Register wird, damit allzu mächtige Medienkonzentrationen ermittelt werden können und damit vermieden werden kann, dass Medienorganisationen besondere Interessen nicht offenlegen und damit die Bürger überprüfen können, welche Interessen hinter ihren Medien stehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen und zu überwachen, ob die von den Mitgliedstaaten für die öffentlich-rechtlichen Mediendienste bereitgestellten Mittel auf transparente Weise und unter strikter Einhaltung des Protokolls 29 im Anhang zu den Verträgen eingesetzt werden; ist der Auffassung, dass Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen ein wesentlicher Bestandteil der Medienvielfalt ist; fordert die Kommission auf, die Fortschritte bei der Förderung eines verstärkten Austausches von Informationen über die Eigentumsverhältnisse im Mediensektor zu überwachen und zu unterstützen;
42. weist mit Nachdruck darauf hin, dass zur Medienfreiheit die Freiheit des Zugangs zu den Medien gehört, wobei zu gewährleisten ist, dass alle EU-Bürger innerhalb eines angemessenen Zeitraums und zu erschwinglichen Preisen effektiv über Breitband-Internetverbindungen verfügen bzw. Zugang dazu haben, indem die drahtlosen Technologien, darunter Internet-Anbindung über Satellit, weiter entwickelt werden;
43. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Behörden nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 10 EMRK die positive Verpflichtung haben, das Recht auf freie Meinungsäußerung als eine der grundlegenden Voraussetzungen für eine funktionierende Demokratie zu schützen, da eine echte effektive Ausübung bestimmter Freiheiten nicht allein von der Pflicht des Staates abhängt, sich nicht einzumischen, sondern auch positive Schutzmaßnahmen erfordern kann;
44. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für Grundrechte, der OSZE und dem Ministerkomitee des Europarates, der Parlamentarischen Versammlung, der Venedig-Kommission und der Hohen Kommissarin für Menschenrechte zu übermitteln.
Das Recht der Bürger auf Information: Recht und Politik in der EU und ihren Mitgliedstaaten, Juni 2012, erhältlich unter http://www.europarl.europa.eu/committees/fr/studiesdownload.html?languageDocument=EN&file=75131
erstellt von der K.U.Leuven – ICRI, Jönköping International Business School - MMTC, Central European University - CMCS und Ernst & Young Consultancy Belgien.
Hierzu gehören die direkte oder indirekte politische Kontrolle oder Beeinflussung durch die Ernennung von Führungspersonen in den Medien oder in Kontrollbehörden durch die Regierung oder die parlamentarische Mehrheit, Untersagung oder Einschränkung des Zugangs einiger Medien zum Markt durch die Lizenzierung und Vergabe von Rechten zur Ausstrahlung, Missbrauch der Regeln der nationalen oder militärischen Sicherheit und öffentlichen Ordnung oder Moral, um Zensuren aufzuerlegen und den Zugang zu Dokumenten und Informationen zu verhindern; Verletzung des Prinzips der Vertraulichkeit der Quellen, ehlende Gesetze zur Medienkonzentration und Interessenskonflikt und Nutzung von Werbung zur Beeinflussung der redaktionellen Ausrichtung.
Laut diesem Artikel können die Behörden der Mitgliedstaaten „berechtigte Interessen“ schützen, indem sie einzelstaatliche Rechtsvorschriften zum Schutz der Medienvielfalt erlassen.
Angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten
280k
93k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu einer Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten (2012/2234(INI))
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Juli 2010 mit dem Titel „Grünbuch – Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme“ (COM(2010)0365) und ihrer dazugehörigen Entschließung(1) vom 16. Februar 2011,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Februar 2012 mit dem Titel „Weißbuch – Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ (COM(2012)0055),
– in Kenntnis des Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung der Kommission vom 16. Februar 2012 mit dem Titel „Weißbuch – Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“(2),
– in Kenntnis des gemeinsam von der Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und Integration der Europäischen Kommission und dem Ausschuss für Sozialschutz erstellten Berichts zum Thema „Angemessenheit der Pensionen und Renten in der Europäischen Union 2010-2050“ („2012 Adequacy Report“),
– in Kenntnis des gemeinsam von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Kommission und dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik erstellten Berichts mit dem Titel „Bericht über die demografische Alterung 2012: Wirtschaftliche und budgetäre Projektionen für die 27 EU-Mitgliedstaaten (2010-2060)“(3),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2011 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2012“ (COM(2011)0815) und seiner diesbezüglichen Entschließung vom 15. Februar 2012(4),
– in Kenntnis der Entscheidung 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedsstaaten(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und zur Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU(6),
– in Kenntnis der Erklärung des Rates zum Europäischen Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012): Das weitere Vorgehen (SOC 992/SAN 322) vom 7. Dezember 2012,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0137/2013),
A. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 16. Februar 2011 seine Auffassung zum Grünbuch 2010 der Kommission „Angemessene, nachhaltige und sichere Pensions- und Rentensysteme“ zum Ausdruck gebracht hat;
B. in der Erwägung, dass sich die schwerste Finanz- und Wirtschaftskrise seit Jahrzehnten zu einer akuten Staatsschuldenkrise und sozialen Krise entwickelt hat, die erhebliche Auswirkungen auf die Altersbezüge von Millionen Bürgerinnen und Bürgern in der EU hat; in der Erwägung, dass diese Krise deutlich gemacht hat, dass die europäischen Volkswirtschaften voneinander abhängig sind und dass kein Land mehr die Angemessenheit, Sicherheit und Nachhaltigkeit seiner sozialen Sicherungssysteme gewährleisten kann;
C. in der Erwägung, dass Pensionen und Renten die wichtigste Einkommensquelle von älteren Europäern darstellen und den Zweck haben, ihnen einen würdigen Lebensstandard zu gewährleisten sowie finanzielle Unabhängigkeit zu ermöglichen; in der Erwägung, dass in der Europäischen Union dennoch etwa 22 % der Frauen über 75 Jahre unterhalb der Armutsgrenze leben und somit von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, sowie in der Erwägung, dass Frauen den Großteil der Bevölkerung über 75 Jahre ausmachen;
D. in der Erwägung, dass der erste Geburtsjahrgang der sogenannten „Baby-Boom-Generation“ das Rentenalter erreicht hat, was zu einer demografischen Herausforderung führt, die kein Zukunftsszenario, sondern schon eine Realität ist, da die Zahl der über Sechzigjährigen jedes Jahr um über 2 Millionen steigen wird;
E. in der Erwägung, dass die langfristige Entwicklung in Bezug auf die Demografie und die Produktivität, ungeachtet der Wirtschaftskrise, auf ein wirtschaftliches Szenario mit einem geringen Wachstum in den meisten EU-Mitgliedstaaten hindeutet, wobei die wirtschaftlichen Wachstumsraten deutlich niedriger sein werden als in den zurückliegenden Jahrzehnten;
F. in der Erwägung, dass der Europäische Rat bereits im März 2001 die Drei-Punkte-Strategie von Stockholm beschlossen hat, mit der Folgendes erreicht werden soll: eine schnelle Rückführung der Staatsverschuldung, die Steigerung der Beschäftigungsraten und der Produktivität sowie die Reform der Renten-, Gesundheits- und Langzeitpflegesysteme;
G. in der Erwägung, dass der negative Einfluss der Wirtschafts- und Finanzkrise in Europa auf Löhne und Beschäftigung künftig die Gefahr der Altersarmut erhöhen wird;
H. in der Erwägung, dass die steigende Arbeitslosigkeit und die enttäuschende Ertragslage auf den Finanzmärkten sowohl umlagefinanzierten als auch kapitalgedeckten Altersversorgungssystemen geschadet haben;
I. in der Erwägung, dass der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschusses empfiehlt, dass die Mindestrenten und -pensionen mit dem Ziel angehoben werden sollten, Einkünfte aus Pensionen und Renten zu bieten, die über der Armutsschwelle liegen;
J. in der Erwägung, dass die Altersversorgungssysteme ein Schlüsselelement der europäischen Sozialmodelle sind, deren grundlegendes und nicht verhandelbares Ziel darin besteht, für alte Menschen einen angemessenen Lebensstandard sicherzustellen; sowie in der Erwägung, dass die Altersversorgung weiterhin in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt;
K. in der Erwägung, dass die Nachhaltigkeit der Rentenpolitik über steuerliche Überlegungen hinausgeht und der Sparquote der privaten Haushalte, der Beschäftigungsquote und den projizierten demografischen Entwicklungen ebenfalls eine bedeutende Rolle bei der Sicherung der Nachhaltigkeit zukommt;
L. in der Erwägung, dass in der gegenwärtigen europäischen Debatte Pensions- und Rentensysteme allzu oft als bloße Belastung für die öffentlichen Finanzen angesehen werden und weniger als entscheidendes Instrument zur Bekämpfung von Altersarmut und zur Umverteilung im Verlauf des Lebens eines Menschen und innerhalb der Gesellschaft;
M. in der Erwägung, dass die Rentner eine besonders wichtige Verbrauchergruppe darstellen und Schwankungen deren Konsumverhaltens die Realwirtschaft maßgeblich beeinflussen;
N. in der Erwägung, dass sich die Geburtenraten in vielen Ländern der EU auf niedrigem Niveau eingependelt haben und damit die Anzahl der Menschen im erwerbsfähigen Alter in Zukunft sinkt;
O. in der Erwägung, dass laut einem Bericht der OECD die Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten unzulänglich ist und nur 3 % der EU-Bürger im erwerbsfähigen Alter in einem anderen EU-Staat wohnen(7);
P. in der Erwägung, dass die vom Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter des Parlaments angeforderte Studie „Allein lebende Frauen – Aktualisierung“(8) aufzeigt, dass bei einigen der bestehenden Altersversorgungsregelungen das implizite Risiko besteht, dass sie das geschlechtsspezifische Ungleichgewicht verschärfen, insbesondere für allein lebende Frauen;
Q. in der Erwägung, dass das Arbeitspapier Nr. 116 der OECD zu sozialen Angelegenheiten, Beschäftigung und Migration mit dem Titel „Cooking, Caring and Volunteering: Unpaid Work Around the World“(9) Aufschluss gibt über die Bedeutung unbezahlter Arbeit, die bisher noch nicht in nationalen Pensions- und Rentensystemen anerkannt ist;
R. in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote von Menschen zwischen 55 und 64 Jahren in der EU bei lediglich 47,4 % liegt und die von Frauen dieses Alters bei nur 40,2 %; in der Erwägung, dass in einigen EU-Ländern nur 2 % aller verfügbaren Stellen mit Menschen im Alter von 55 Jahren oder älter besetzt werden; in der Erwägung, dass derart niedrige Beschäftigungsquoten zu einem Pensions- bzw. Rentengefälle zwischen Frauen und Männern innerhalb einer Generation führen sowie zu einem Gefälle zwischen den Generationen, das beträchtliche Unterschiede bei den finanziellen Ressourcen der verschiedenen Generationen zur Folge hat;
S. in der Erwägung, dass sich die Altersversorgungssysteme sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden, z. B. in Bezug auf den Umfang der Finanzierung, den Umfang der staatlichen Beteiligung, die Leitungsstrukturen, die Ausgestaltung der Ansprüche, die Kosteneffizienz, das Maß der Kollektivität und Solidarität, und daher eine gemeinsame EU-Typologie nicht verfügbar ist;
Einleitung
1. gibt zu bedenken, dass die nationalen Haushalte unter starkem Druck stehen und dass die Senkung der Rentenleistungen in vielen Mitgliedstaaten eine Folge der erheblichen Verschärfung der Finanz- und Wirtschaftskrise ist; bedauert die erheblichen Kürzungen in den Mitgliedstaaten, die am stärksten von der Krise betroffen sind, durch welche viele Rentner von Armut betroffen oder bedroht sind;
2. hebt hervor, dass die EU und die Mitgliedstaaten die aktuelle und zukünftige Nachhaltigkeit und Angemessenheit der Rentensysteme bewerten und bewährte Praktiken und politische Strategien ermitteln müssen, mit denen die sicherste und kosteneffektivste Auszahlung von Altersbezügen innerhalb der Mitgliedstaaten erreicht werden kann;
3. betont die Wahrscheinlichkeit eines langfristigen Szenarios mit geringem Wachstum, aufgrund dessen die meisten Mitgliedstaaten ihre Haushalte konsolidieren und ihre Volkswirtschaften unter strengen Sparauflagen reformieren müssten, was eine wirtschaftliche Verwaltung der öffentlichen Finanzen erfordert; stimmt mit der im Weißbuch der Kommission zum Ausdruck gebrachten Auffassung überein, dass neben der Sicherstellung einer universellen, öffentlichen Altersversorgung, die allen alten Menschen einen zumindest angemessenen Lebensstandard garantiert, eine zusätzliche kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung aufgebaut werden muss;
4. betont, dass die öffentlichen Altersversorgungssysteme der ersten Säule weiterhin die wichtigste Einkommensquelle für Rentner und Pensionäre darstellen; bedauert, dass die Bedeutung von allgemeinen, zumindest armutsfesten öffentlichen Systemen der ersten Säule im Weißbuch von der Kommission nicht in angemessener Weise behandelt wird; fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, – in Übereinstimmung mit den Zielen der Europa-2020-Strategie bezüglich der Steigerung der Beschäftigungsquote und der Bekämpfung der Armut – weiterhin an aktiveren und inklusiveren Arbeitsmarktstrategien zu arbeiten, um den Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit zwischen nicht erwerbstätigen und erwerbstätigen Personen zu verringern; fordert die Sozialpartner und die Mitgliedstaaten ferner dazu auf, diese Reformen mit einer kontinuierlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen und mit der Umsetzung von Programmen für lebenslanges Lernen zu verknüpfen, damit ein gesünderes und längeres Arbeitsleben bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters gewährleistet werden kann, wodurch zum einen die Anzahl der Beitragszahler erhöht wird und zum anderen vermieden wird, dass steigende Ausgaben für die öffentliche Altersversorgung die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen gefährden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Systeme der ersten Säule so zu reformieren, dass auch die Anzahl der Beitragsjahre berücksichtigt wird;
5. fordert die Mitgliedstaaten auf, gründlich zu untersuchen, ob ihre Systeme der ersten Säule reformiert werden müssen, und dabei der veränderten Lebenserwartung und dem sich verändernden Verhältnis zwischen Rentnern, Arbeitslosen und wirtschaftlich aktiven Menschen Rechnung zu tragen, um alten Menschen und insbesondere solchen, die schutzbedürftigen Gruppen angehören, einen würdigen Lebensstandard und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu garantieren;
6. stellt fest, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise und die Herausforderungen, die von alternden Bevölkerungen ausgehen, die Verwundbarkeit sowohl der kapitalgedeckten als auch der umlagefinanzierten Altersversorgungssysteme offengelegt haben; empfiehlt einen aus mehreren Säulen bestehenden Ansatz in Bezug auf die Altersvorsorge, der aus einer Kombination der folgenden Elemente besteht:
i.
ein allgemeines umlagefinanziertes öffentliches Altersversorgungssystem;
ii.
eine zusätzliche kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung, die auf Tarifverträgen auf nationaler, sektoraler oder betrieblicher Ebene beruht oder in der nationalen Gesetzgebung verankert ist und allen betroffenen Arbeitnehmern offensteht;
hebt hervor, dass die erste Säule allein oder in Verbindung mit einer Altersversorgung der zweiten Säule (je nach nationalen institutionellen Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften) ein angemessenes Ersatzeinkommen für das frühere Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers schaffen sollte, und möglichst durch Folgendes ergänzt werden sollte:
iii.
eine individuelle Altersversorgung im Rahmen der dritten Säule, die auf privaten Ersparnissen beruht und mit fairen Anreizen verbunden ist, die sich an Arbeitnehmer und Selbständige mit geringen Einkommen sowie an Menschen mit lückenhaften Beitragszahlungen im Hinblick auf ihre beschäftigungsbezogene Altersversorgung richtet;
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung oder Beibehaltung derartiger oder vergleichbarer finanziell und sozial nachhaltiger Systeme zu erwägen, falls diese noch nicht bestehen; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass bestehende oder zukünftige Regelungen im Bereich der Altersversorgung einen solchen Ansatz befördern und umfassend berücksichtigen;
7. erkennt das Potenzial von Anbietern für betriebliche und private Renten als bedeutende und verlässliche langfristige Investoren in die EU-Wirtschaft an; betont deren erwarteten Beitrag zur Erreichung der Kernziele der Strategie Europa 2020 im Hinblick auf ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, mehr und bessere Beschäftigung und die Erreichung einer sozial inklusiveren Gesellschaft; begrüßt daher die von der Kommission angekündigte Initiative, ein Grünbuch über langfristige Investitionen vorzulegen; fordert die Kommission auf, das Investitionspotenzial von Pensionsfonds und sonstigen Pensionsanbietern nicht zu gefährden und bei der Einführung oder Änderung von EU-Vorschriften – und insbesondere bei der Überprüfung der Richtlinie über die Aktivitäten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung – den verschiedenen Charakteristika der Pensionsfonds und sonstigen Pensionsanbieter Rechnung zu tragen;
8. fordert die Kommission auf, die kumulativen Auswirkungen der Finanzmarktregulierungen – z. B. der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR), der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) oder der Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) – auf Pensionsfonds der zweiten Säule und auf deren Fähigkeit, in die Realwirtschaft zu investieren, zu ermitteln und darüber in ihrem kommenden Grünbuch über langfristige Investitionen zu berichten;
9. weist auf die Lissabon-Strategie 2000-2010 hin, in deren Kontext strukturelle Reformen im Hinblick auf die makroökonomische, mikroökonomische und Beschäftigungspolitik von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Verlauf eines Jahrzehnts eingehend diskutiert wurden, was zu länderspezifischen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Vertrages führte, von denen sich viele unmittelbar oder mittelbar auf die Sicherung angemessener und nachhaltiger Renten und Pensionen bezogen; beklagt die mangelhafte Umsetzung dieser Empfehlungen, welche die Auswirkungen der Krise in einem bedeutsamen Maße hätten abmildern können;
10. begrüßt den Bericht über die demografische Alterung 2012(10) und den Bericht über die Angemessenheit der Renten und Pensionen 2012(11) als umfassende und hochwertige Publikationen, in denen die langfristige Angemessenheit und Nachhaltigkeit der Altersversorgungssysteme in sämtlichen Mitgliedstaaten untersucht werden; beklagt die Tatsache, dass die Dimensionen der Angemessenheit und Nachhaltigkeit der Renten und Pensionen gesondert in äußerst technischen Berichten behandelt werden; fordert die Kommission und den Rat dringend auf, eine integrierte, kurz und bündig gefasste, nicht technische Zusammenfassung für die Bürger zu verfassen, die es den EU-Bürgern gestattet, die Herausforderungen einzuschätzen, vor denen ihre nationalen Altersversorgungssysteme in einem EU-weiten Vergleich stehen;
11. verweist auf die Bedeutung einheitlicher Methoden zur Berechnung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und des Anteils, den renten- und pensionsbezogene Verpflichtungen an diesen Finanzen haben;
12. ist der Auffassung, dass ein Konsens zwischen Regierungen, Arbeitgebern und Gewerkschaften von höchster Bedeutung ist, um die Herausforderung der Altersversorgung wirksam zu bewältigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass in den meisten Mitgliedstaaten die Anzahl der Beitragsjahre erhöht und die Arbeitsbedingungen und das lebenslange Lernen verbessert werden müssen, damit die Menschen zumindest bis zur Erreichung des gesetzlichen Rentenalters arbeiten können und, falls sie dies wünschen, auch darüber hinaus;
13. schlägt daher vor, dass Vertreter sämtlicher Altersgruppen, einschließlich der jungen und der älteren Generation, die die Auswirkungen der Reformen besonders zu spüren bekommen, bei jeder Reform der Altersversorgung konsultiert werden sollten, um ausgewogene und faire Ergebnisse zu gewährleisten und einen maximalen Konsens zwischen den Generationen beizubehalten;
14. begrüßt, den Grundtenor des Weißbuchs, in dem vorgeschlagen wird, den Schwerpunkt darauf zu legen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erwerbs- und Ruhestandszeiten zu finden, betriebliche und private Zusatzrenten zu entwickeln und die Instrumente der EU zur Überwachung der Altersversorgung zu verstärken, und weist zugleich auf die Notwendigkeit hin, das Wissen der Menschen über die Rententhematik zu verbessern;
Anhebung der Beschäftigungsquote und Ausgleich zwischen Arbeitsjahren und Ruhestandsjahren
15. betont, dass die Umsetzung von Strukturreformen, die das Ziel verfolgen, die Beschäftigungsquote zu verbessern und die Menschen in die Lage zu versetzen, bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters zu arbeiten und so den Grad wirtschaftlicher Abhängigkeit zu verringern, von höchster Bedeutung ist, um Steuereinnahmen und Beiträge zur Sozial- und Rentenversicherung zu generieren, die für die Konsolidierung der Haushalte der Mitgliedstaaten und zur Finanzierung angemessener, sicherer und nachhaltiger Altersversorgungssysteme erforderlich sind; unterstreicht, dass diese Reformen in transparenter Weise umgesetzt werden müssen, damit die Menschen frühzeitig über mögliche Auswirkungen dieser Reformen unterrichtet werden; weist darauf hin, dass Arbeitslosigkeit, niedrige Gehälter, Teilzeitarbeit und atypische Beschäftigungsverhältnisse zu Einbußen bei Rentenansprüchen führen können und somit die Altersarmut fördern;
16. fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um – auch im Hinblick auf die Sicherung eines fairen Wettbewerbs – Schwarzarbeit und Steuer- und Beitragshinterziehung zu bekämpfen, finanzielle Mittel für die Bekämpfung der steigenden öffentlichen Ausgaben für Ruheständler zurückzulegen und gute Beschäftigungsmöglichkeiten zu fördern, insbesondere durch umfassende Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Arbeitssuchende und die Integration von besonders schutzbedürftigen Gruppen in den Arbeitsmarkt;
17. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission zuletzt im Jahreswachstumsbericht 2013 auf die Notwendigkeit von Reformen bei den Rentensystemen hingewiesen hat; verweist aber darauf, dass eine Angleichung des faktischen an das gesetzliche Rentenalter in vielen Mitgliedsstaaten Priorität haben sollte;
18. begrüßt die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen zur Sicherstellung einer angemessenen und nachhaltigen Altersversorgung in den länderspezifischen Empfehlungen, die 2012 vom Rat im Rahmen des europäischen Semesters angenommen wurden;
19. macht darauf aufmerksam, dass mehr als 17 % der Bürger der Europäischen Union über 65 Jahre alt sind und diese Zahl gemäß Eurostat-Prognosen im Jahr 2060 30 % erreichen wird;
20. betont die Beschleunigung des durch die demografischen Entwicklungen entstandenen Drucks auf die nationalen Haushalte und die Altersversorgungssysteme aufgrund des Ausscheidens der ersten Jahrgänge der „Baby-Boom-Generation“; stellt fest, dass die Fortschritte und das Ausmaß der Bemühungen in den Mitgliedstaaten uneinheitlich sind, was die Ausformulierung und Umsetzung von Strukturreformen anbelangt, die darauf abzielen, die Beschäftigung zu erhöhen, Vorruhestandsregelungen auslaufen zu lassen und auf Ebene der Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Sozialpartnern eine Bewertung vorzunehmen, ob angesichts der gestiegenen Lebenserwartung eine nachhaltige Grundlage sowohl für das gesetzliche als auch das tatsächliche Renteneintrittsalter geschaffen werden muss; betont, dass sich die Mitgliedstaaten, die jetzt keine stufenweisen Reformen umsetzen, später in einer Situation wiederfinden können, in der sie schlagartig Reformen mit erheblichen gesellschaftlichen Konsequenzen umsetzen müssen;
21. wiederholt die Forderung, die Pensions- und Rentenleistungen eng an die Beitragsjahre und die gezahlten Beiträge („versicherungsmathematische Gerechtigkeit“) zu knüpfen, um sicherzustellen, dass sich mehr und längere Arbeit für Arbeitnehmer durch höhere Pensionen und Renten auszahlt, wobei Zeiträume der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die infolge der Betreuung pflegebedürftiger Personen entstanden sind, angemessen zu berücksichtigen sind; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten in Absprache mit den relevanten Partnern, die Pflicht zum Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen des Rentenalters abschaffen, um es den Menschen, die dazu in der Lage sind und dies wünschen, zu ermöglichen, über das gesetzliche Rentenalter hinaus zu arbeiten oder schrittweise in den Ruhestand überzutreten, da eine Ausdehnung der Beitragszeit bei gleichzeitiger Kürzung der Bezugsdauer den Arbeitnehmern dabei helfen kann, Altersversorgungslücken zügig zu schließen;
22. betont, dass die den Vorruhestandsregelungen zugrunde liegende Annahme, dass ältere Arbeitnehmer in den Ruhestand treten, damit Arbeitsplätze für die jungen verfügbar werden, sich als empirisch falsch herausgestellt hat, da die Mitgliedstaaten mit den höchsten Beschäftigungsquoten junger Menschen durchschnittlich auch diejenigen mit den höchsten Beschäftigungsquoten für ältere Arbeitnehmer sind;
23. fordert die Sozialpartner auf, einen Lebenszyklus-Ansatz auf die Personalstrategien anzuwenden und die Arbeitsstätten entsprechend anzupassen; fordert die Arbeitgeber auf, Programme zu entwickeln, um ein aktives und gesundes Altern zu fördern; fordert die Arbeitnehmer auf, sich aktiv an ihnen zur Verfügung gestellten Weiterbildungsmöglichkeiten zu beteiligen und sich in allen Phasen ihres Arbeitslebens für den Arbeitsmarkt fit zu halten; betont die Notwendigkeit, die Integration älterer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt zu verbessern, und fordert sozial innovative Herangehensweisen, um – vor allem in besonders anstrengenden Berufen – ein längeres Arbeitsleben zu ermöglichen, etwa durch Anpassung von Arbeitsplätzen, Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen und Ermöglichung einer flexiblen Arbeitsorganisation, bei der Arbeitszeiten und die Art der zu leistenden Arbeiten angepasst werden;
24. unterstreicht die Notwendigkeit, mehr präventive Gesundheitsmaßnahmen zu ergreifen, die berufliche Weiterbildung zu stärken und die Diskriminierung von jüngeren und älteren Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen; hebt hervor, dass die effektive Einhaltung und Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in dieser Hinsicht von Bedeutung ist; betont, dass Mentorenprogramme ein sinnvoller Ansatz sein können, um ältere Arbeitnehmer länger im Arbeitsleben zu halten und ihre Erfahrung zur Integration von jungen Menschen in den Arbeitsmarkt fruchtbar zu machen; fordert die Sozialpartner dazu auf, attraktive Modelle für einen flexiblen Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand zu entwickeln;
25. fordert die Mitgliedstaaten auf, energisch zu handeln, um die im Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011-2020) formulierten Zielsetzungen zu verwirklichen, die sich darauf konzentrieren, die geschlechtsspezifischen Unterschiede zu beseitigen und die Geschlechtertrennung zu bekämpfen sowie ein besser ausgewogenes Verhältnis zwischen Berufs- und Privatleben zu fördern; betont, dass diese Ziele für die Förderung der Beschäftigung von Frauen und die Bekämpfung der Frauenarmut im erwerbsfähigen Alter und im hohen Alter entscheidend sind;
26. betont, dass KMU zu den wichtigsten Arbeitgebern und Wachstumsmotoren in der EU gehören und somit einen wichtigen Beitrag zur Nachhaltigkeit und Angemessenheit der Rentensysteme in den Mitgliedstaaten leisten können;
Ausbau der privaten Zusatz-Altersvorsorge
27. begrüßt die in dem Weißbuch enthaltene Forderung nach einem Aufbau kapitalgedeckter, zusätzlicher Betriebsrenten, die allen betreffenden Arbeitnehmern offen stehen, sowie, soweit möglich, nach einem Aufbau individueller Systeme; betont jedoch, dass die Kommission vielmehr eine kollektive, auf Solidarität gestützte zusätzliche betriebliche Altersversorgung, die sich vorzugsweise aus Tarifverträgen ergibt und auf nationaler, sektoraler oder Unternehmensebene eingerichtet wird, empfehlen sollten, da sie Solidarität innerhalb von und zwischen Generationen ermöglicht, was bei individuellen Systemen nicht der Fall ist; betont die dringende Notwendigkeit, die Bemühungen zum Aufbau zusätzlicher betrieblicher Altersversorgungssysteme so weit wie möglich zu fördern;
28. weist darauf hin, dass viele Mitgliedstaaten bereits umfangreiche Rentenreformprogramme in Angriff genommen haben, die auf Nachhaltigkeit und Angemessenheit abzielen; betont, dass Sorge dafür zu tragen ist, dass die auf EU-Ebene vorgeschlagenen Maßnahmen die nationalen Rentenreformprogramme ergänzen müssen und nicht im Widerspruch zu ihnen stehen dürfen; erinnert daran, dass für Pensionen und Renten nach wie vor die Mitgliedstaaten zuständig sind, und ist besorgt, dass weitere europäische Rechtsvorschriften in diesem Bereich negative Auswirkungen auf die Systeme bestimmter Mitgliedstaaten haben könnten, insbesondere im Hinblick auf die Merkmale von betrieblichen Altersversorgungssystemen;
29. hebt die geringen Betriebskosten (sektorweiter) kollektiver (vorzugsweise nicht gewinnorientierter) betrieblicher Altersversorgungssysteme im Vergleich zur individuellen Altersvorsorge hervor; betont die Bedeutung geringer Betriebskosten, da selbst geringe Kostensenkungen zu erheblich höheren Pensionen bzw. Renten führen können; bedauert jedoch, dass diese Systeme bisher nur in einigen Mitgliedstaaten existieren;
30. fordert die Mitgliedstaaten und die für die Pensions- und Rentensysteme verantwortlichen Einrichtungen auf, die Bürger ordnungsgemäß über ihre erworbenen Pensions- bzw. Rentenansprüche zu informieren sowie ihr Bewusstsein für dieses Thema zu schärfen und sie aufzuklären, damit sie im Hinblick auf eine zukünftige zusätzliche Altersversorgung fundierte Entscheidungen treffen können; fordert die Mitgliedstaaten weiterhin auf, die Bürger rechtzeitig über geplante Änderungen des Rentensystems zu informieren, damit sie fundierte und wohlüberlegte Entscheidungen über ihre Altersvorsorge treffen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, strenge Vorschriften zur Offenlegung der Betriebskosten und des Risikos und der Rendite von Investitionen der in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Pensionsfonds durchzusetzen;
31. weist hin auf die großen Unterschiede in Bezug auf die Eigenschaften und die Ergebnisse der betrieblichen Altersversorgungssysteme zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Zugang, die Solidarität, die Wirtschaftlichkeit, das Risiko und die Rendite; begrüßt die Absicht der Kommission, in enger Absprache mit den Mitgliedstaaten, Sozialpartnern, der Altersvorsorgebranche und sonstigen Akteuren einen Verhaltenskodex für die betriebliche Altersversorgung auszuarbeiten, in dem Themen wie verbesserte Abdeckung von Arbeitnehmern, Auszahlungsphase, Risikoteilung und Risikominderung, Kosteneffizienz und Fähigkeit zur Bewältigung von Krisen im Einklang mit dem Prinzip der Subsidiarität behandelt werden; unterstreicht den beiderseitigen Nutzen, der sich aus einem verbesserten Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten ergibt;
32. unterstützt die Absicht der Kommission, Mittel der EU – vor allem durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) – bereitzustellen, um Projekte für aktives und gesundes Altern am Arbeitsplatz zu unterstützen, und den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern, die unter der Kontrolle des Europäischen Parlaments eine stufenweise Umsetzung einer zusätzlichen Altersversorgung in Betracht ziehen, durch das Programm für sozialen Wandel und soziale Innovation (PSCI) finanzielle und praktische Unterstützung zu bieten;
Die Altersversorgung mobiler Arbeitnehmer
33. erkennt die erhebliche Heterogenität der Altersversorgungssysteme in der EU an, betont jedoch, dass es wichtig ist, dass Arbeitnehmer innerhalb oder außerhalb ihres Mitgliedstaats den Arbeitsplatz wechseln können; betont daher, dass für mobile Arbeitnehmer die Erlangung oder Bewahrung von Ansprüchen der betrieblichen Altersversorgung sichergestellt werden sollte; unterstützt die von der Kommission befürwortete Herangehensweise, sich auf die Sicherung der Erlangung und der Bewahrung von Pensions- und Rentenansprüchen zu konzentrieren, und fordert die Mitgliedsstaaten auf sicherzustellen, dass die ruhenden Pensions- und Rentenansprüche mobiler Arbeitnehmer mit denen aktiver Versorgungsanwärter oder Ruheständler gleichgestellt sind; weist darauf hin, dass die Kommission bei der Beseitigung von Hindernissen für den freien Personenverkehr, einschließlich der Mobilität der Arbeitnehmer, eine wichtige Rolle spielen kann; ist der Auffassung, dass neben Sprachbarrieren und familiären Gründen, die Mobilität auf dem Arbeitsmarkt durch lange Erdienungszeiträume oder nicht gerechtfertigte Altersbeschränkungen behindert wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese zu senken; unterstreicht, dass jedwede Aktion zur Förderung der Mobilität durch kosteneffektive Zusatz-Altersversorgungssysteme ausgeglichen werden und der Art der staatlichen Renten- und Pensionssysteme Rechnung tragen muss;
34. nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, mögliche Verknüpfungen zwischen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und „bestimmten“ betrieblichen Altersversorgungssystemen zu prüfen; hebt die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung der besagten Verordnung auf die deutlich unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme der 27 Mitgliedstaaten hervor; weist auf die Vielfalt an Renten- und Pensionssystemen in der EU und die damit einhergehende Komplexität der Anwendung eines Koordinationsansatzes auf die Zehntausenden sehr unterschiedlichen Altersversorgungssysteme in den Mitgliedstaaten hin, und stellt daher die Umsetzbarkeit der Anwendung eines solchen Ansatzes im Bereich der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung infrage;
35. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in ambitionierter Weise zusammenzuarbeiten, um effiziente, möglichst internetgestützte Aufzeichnungsdienste aufzubauen und beizubehalten, die es den Bürgern ermöglichen, ihre beschäftigungsbezogenen und nichtbeschäftigungsbezogenen Pensions- und Rentenansprüche aufzuzeichnen und somit rechtzeitige und fundierte Entscheidungen über eine zusätzliche, individuelle Altersvorsorge (im Rahmen der dritten Säule) zu treffen; fordert eine Koordinierung auf Ebene der EU, um eine angemessene Kompatibilität der nationalen Aufzeichnungsdienste sicherzustellen; begrüßt das Pilotprojekt der Kommission in diesem Bereich und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Pilotprojekt ergänzt wird um eine Folgenabschätzung bezüglich der Vorteile, die sich ergeben, wenn den EU-Bürgern in zugänglicher Weise konsolidierte Renteninformationen zur Verfügung gestellt werden;
36. stellt fest, dass ausgereifte Aufzeichnungsdienste im Idealfall nicht nur Betriebsrenten, sondern auch Systeme der dritten Säule und individuelle Angaben zu Ansprüchen aus der ersten Säule abdecken;
37. stellt die Notwendigkeit eines EU-Pensionsfonds für Forscher infrage;
38. betrachtet die Tatsache, dass die Menschen im Allgemeinen länger, gesünder und in größerem Wohltand leben, als eine der größten Errungenschaften der modernen Gesellschaft; plädiert dafür, dass die Debatte über das Altern der Bevölkerung in einem positiven Ton mit dem Ziel geführt wird, einerseits die großen, aber überwindbaren Herausforderungen der Überalterung anzugehen und andererseits die mit der alternden Gesellschaft und der Seniorenwirtschaft („silver economy“) verbundenen Chancen zu nutzen; erkennt die sehr aktive und wertvolle Rolle älterer Menschen in der Gesellschaft an;
Überarbeitung der IORP-Richtlinie
39. betont, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (IORP-Richtlinie) angestrebt werden sollte, die betriebliche Altersversorgung in ganz Europa angemessen, nachhaltig und sicher zu gestalten, indem ein Umfeld geschaffen wird, das den nationalen und internationalen Marktfortschritt in diesem Bereich dadurch weiter fördert, dass derzeitige und künftige Ruhegehaltsempfänger besser abgesichert werden und eine flexible Anpassung an die erhebliche Diversität der bestehenden Systeme nach Staaten und Wirtschaftszweigen erfolgt;
40. ist der Ansicht, dass die europäischen Systeme der zweiten Säule unbedingt zur Einhaltung strenger aufsichtsrechtlicher Vorschriften verpflichtet werden müssen, um Mitgliedern und Begünstigten ein hohes Schutzniveau zu garantieren und den G20-Auftrag zu erfüllen, dem zufolge alle Finanzinstitute rechtsverbindlichen Regelungen und einer angemessenen Aufsicht unterliegen;
41. verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Gesetzgebungsinitiativen der EU die von den Mitgliedstaaten getroffene Auswahl im Hinblick auf die Anbieter von Pensionen und Renten der zweiten Säule beachten sollten;
42. betont, dass die weitere Rechtsetzungstätigkeit der EU in Bezug auf Vorsorgemaßnahmen auf einer gründlichen Folgenabschätzung beruhen muss, bei der der Grundsatz zu berücksichtigen ist, dass ähnliche Produkte denselben aufsichtsrechtlichen Standards unterliegen und angemessenen Rückstellungen gewährleisten sowie der EU-weiten Mobilität der Erwerbstätigen Rechnung tragen müssen, wobei das übergeordnete Ziel darin bestehen sollte, die erworbenen Ansprüche der Arbeitnehmer zu sichern; hebt hervor, dass die weitere Rechtsetzungstätigkeit der EU hinsichtlich Vorsorgemaßnahmen zudem auf einem aktiven Dialog mit den Sozialpartnern und anderen Interessenträgern beruhen muss und dass dabei die nationalen Besonderheiten wirklich erfasst und respektiert werden müssen; betont, dass Altersversorgungssysteme tief in den kulturellen, sozialen, politischen und wirtschaftlichen Kontext der einzelnen Mitgliedstaaten eingebettet sind; betont, dass für alle Anbieter der Altersversorgung der zweiten Säule unabhängig von ihrer Rechtsform eine angemessene und strenge Regelung gelten sollte, bei der insbesondere die langfristige Ausrichtung ihrer Unternehmenstätigkeit berücksichtigt wird;
43. verlangt, dass die Altersversorgung im Rahmen der zweiten Säule unabhängig vom Anbieter nicht durch EU-Regelungen gefährdet werden darf, die deren langfristigen Horizont unberücksichtigt lassen;
44. ist der Auffassung, dass die Kommission in ihren Vorschlägen zu Vorsorgemaßnahmen nicht nur die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Systemen ermitteln und in Betracht ziehen, sondern auch bei jedem einzelstaatlichen System und in jeder betreffenden Säule nach dem Grundsatz „gleiches Risiko, gleiche Regeln“ verfahren muss; betont, dass die Maßnahmen im Hinblick auf das Abwägen der Ziele und Vorteile gegen den finanziellen, administrativen und technischen Aufwand streng dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen müssen;
45. ist im Zusammenhang mit qualitativen Vorsorgemaßnahmen der Auffassung, dass Vorschläge zur Stärkung der Unternehmenspolitik und des Risikomanagements und zur Ausweitung der Verpflichtungen in Sachen Transparenz und Offenlegung von Informationen sowie Vorschläge zur Offenlegung der Kosten und zur Transparenz von Anlegestrategien sinnvoll sind und – unter Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit – bei jeder Überprüfung vorgelegt werden sollten; stellt fest, dass sich die Angleichung qualitativer Vorsorgemaßnahmen auf EU-Ebene auf kurze Sicht angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten eher realisieren lässt als eine Angleichung quantitativer Vorsorgemaßnahmen;
46. ist in Anbetracht der derzeit verfügbaren Informationen nicht davon überzeugt, dass europaweit einheitliche Anforderungen an Eigenkapital oder Bilanzbewertung angemessen wären; lehnt aus diesem Grund jede dahingehende Überarbeitung der IORP-Richtlinie ab; ist jedoch der Ansicht, dass die derzeit von der Europäischen Aufsichtsbehörde für die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) durchgeführte quantitative Folgenabschätzung und mögliche daran anschließende Analysen vor dem Hintergrund dieser Maßnahmen umfassend berücksichtigt werden sollten; betont, dass die Anforderungen der Richtlinie Solvabilität II nicht unmittelbar auf die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (IORPs) angewandt werden sollten, wenn die zuvor genannten Anforderungen im Nachhinein eingeführt würden;
47. weist darauf hin, dass die IORP-Richtlinie nur auf freiwillige Altersversorgungssysteme Anwendung findet und keine Instrumente abdeckt, die Teil des Pflichtversorgungssystems sind;
48. betont, dass entscheidende Unterschiede zwischen Versicherungsprodukten und IORPs bestehen; hebt hervor, dass eine direkte Anwendung von quantitativen Solvency-II-Anforderungen auf IORPs unangemessen wäre und die Interessen von sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern schädigen könnte; spricht sich deshalb gegen eine vorbehaltlose Anwendung der Solvency-II-Anforderungen auf IORPs aus, erklärt sich aber offen gegenüber einem auf Sicherheit und Nachhaltigkeit abzielenden Ansatz;
49. betont, dass die Sozialpartner (d. h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer) gemeinsam die Verantwortung für den Inhalt von betrieblichen Altersversorgungsregelungen tragen; betont, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern jederzeit anzuerkennen sind, insbesondere wenn es um die Ausgewogenheit von Risiken und Erträgen geht, die ein betriebliches Rentensystem zu erzielen anstrebt;
50. hält eine Weiterentwicklung von Solvency-Modellen auf EU-Ebene, z. B. das Holistic Balance Sheet (HBS), nur für sinnvoll, wenn sich deren Anwendung auf der Grundlage einer soliden Folgenabschätzung in praktischer Hinsicht als realistisch und in Bezug auf Kosten und Nutzen als effizient erweist, insbesondere angesichts der Vielfalt von IORPs innerhalb von Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten insgesamt; betont, dass bei einer Weiterentwicklung von Varianten zu Solvency II oder HBS nicht angestrebt werden darf, Vorschriften nach dem Muster von Solvency II einzuführen;
51. stellt große Unterschiede bei der Ausgestaltung von Pensions- und Rentensystemen fest, die von Systemen mit Leistungszusage bis zu beitragsorientierten oder gemischt genutzten Systemen reichen; stellt zudem einen Wechsel von Systemen mit Leistungszusage zu beitragsorientierten Systemen oder der Einrichtung von vorgeschriebenen kapitalgedeckten Säulen in einigen Mitgliedstaaten fest; betont, dass dies erhöhte Transparenz und verbesserte Informationen für die Bürger über die zugesagten Leistungen, die Kostenniveaus und die Anlagestrategien erforderlich macht;
52. weist darauf hin, dass der Gedanke der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Lebensversicherungen und Systemen der zweiten Säule nur bis zu einem gewissen Grad relevant ist, wenn man bedenkt, dass es zwischen Versicherungsprodukten und IORPs wesentliche Unterschiede gibt und dass es auf das Risikoprofil, den Umfang der Integration in den Finanzmarkt und den Grad der Gewinnorientierung bei den einzelnen Anbietern ankommt; stellt fest, dass es angesichts des Wettbewerb zwischen Lebensversicherungen und IORPs im Rahmen der zweiten Säule wesentlich ist, dass Produkte mit den gleichen Risiken gleichen Regelungen unterliegen, um eine Irreführung der Begünstigten zu verhindern und ihnen das gleiche aufsichtsrechtliche Schutzniveau zu bieten;
Absicherung der betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall
53. ist der Auffassung, dass im Insolvenzfall die in Artikel 8 der Richtlinie 2008/94/EG genannten Rechte in den Mitgliedstaaten durchgängig abgesichert sein müssen;
54. fordert die Kommission auf, einen umfassenden Überblick über nationale Sicherungssysteme und -maßnahmen auszuarbeiten und, falls bei dieser Bewertung erhebliche Unzulänglichkeiten festgestellt werden, verbesserte EU-Rechtsvorschriften vorzuschlagen, damit in jeder Hinsicht zuverlässige Mechanismen für die einfache, kosteneffektive und verhältnismäßige Sicherung von betrieblichen Altersversorgungsansprüchen in der gesamten Union geschaffen werden;
55. stellt fest, dass Arbeitgeber in einigen Mitgliedstaaten die Altersversorgungssysteme bereits durch Sicherungssysteme, getrennte Verwahrung von Vermögenswerten und unabhängige Systemführung sowie dadurch unterstützen, dass Pensions- und Rentensystemen im Fall einer Unternehmensinsolvenz ein vorrangiger Gläubigerstatus gegenüber Anteilseignern eingeräumt wird;
56. betont, dass Probleme des Pensions- und Rentenschutzes im Insolvenzfall eng mit Schlüsselaspekten der Überarbeitung der IORP-Richtlinie verbunden sind; betont, dass die Kommission bei der Weiterentwicklung dieser beiden Richtlinien sicherstellen sollte, dass sie aufeinander abgestimmt und völlig kompatibel sind;
Zusätzliche Altersvorsorge im Rahmen der dritten Säule
57. stellt fest, dass sich Bedeutung, Geltungsumfang und Zusammensetzung der dritten Säule in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden;
58. bedauert, dass Systeme der dritten Säule meist kostenintensiver, riskanter und weniger transparent sind als Systeme der ersten Säule; fordert Stabilität, Verlässlichkeit und Nachhaltigkeit für die dritte Säule;
59. ist der Auffassung, dass in einigen Fällen private Altersversorgungsbeiträge zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung erforderlich sein können; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Ansatzes bewährter Praktiken zu kooperieren und Anreize für private Altersvorsorge zu bewerten und zu optimieren, insbesondere für Einzelpersonen, die andererseits keine angemessene Altersversorgung aufbauen würden;
60. hält eine Bewertung von zuverlässigen Verfahren und von Vorschlägen zur Optimierung der Anreize für sinnvoll;
61. betont, dass die oberste Priorität staatlicher Politik nicht darin bestehen sollte, Maßnahmen der dritten Säule zu subventionieren, sondern allen eine angemessene Absicherung in einer einwandfrei funktionierenden und nachhaltigen dritten Säule zu verschaffen;
62. fordert die Kommission auf, die Krisenanfälligkeit von Systemen der dritten Säule zu untersuchen und Vorschläge zur Senkung des Risikos vorzulegen;
63. empfiehlt, gesetzliche Kostenbegrenzungen auf nationaler Ebene in Bezug auf Abschluss und Verwaltung von Verträgen, Anbieterwechsel oder Wechsel des Vertragstyps zu untersuchen und diesbezügliche Vorschläge vorzulegen;
64. ist der Ansicht, dass der Verhaltenskodex im Hinblick auf Qualität, Verbraucherinformation und -schutz in der dritten Säule die Attraktivität der Rentensysteme der dritten Säule erhöhen könnten; legt der Kommission nahe, den Austausch bewährter Verfahren, die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten angewandt werden, zu erleichtern;
65. befürwortet die Ausarbeitung und Einführung von freiwilligen Verhaltenskodizes auf EU-Ebene – und unter Umständen auch von Produktzertifizierungssystemen – in Bezug auf Qualität, Verbraucherinformation und Verbraucherschutz in der dritten Säule; empfiehlt den Mitgliedstaaten, auf diesen Gebieten regelnd tätig zu werden, falls sich die freiwilligen Verhaltenskodizes als nicht wirkungsvoll erweisen;
66. fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu prüfen, das EU-Finanzrecht sinnvoller zu nutzen, wenn es zu erreichen gilt, dass die Verbraucher präzise und objektive Finanzberatung zur Altersvorsorge und zu damit zusammenhängenden Produkten erhalten;
Beseitigung von grenzüberschreitenden steuer- und vertragsrechtlichen Hindernissen für Geldanlagen zur Altersversorgung
67. fordert die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten auf, Einigung zu erzielen, besonders darüber, wie Doppelbesteuerung bzw. doppelte Nichtbesteuerung im Bereich länderübergreifender Pensionen und Renten unterbunden werden kann;
68. betrachtet diskriminierende Besteuerung als erhebliches Hindernis für länderübergreifende Mobilität und wünscht ihren zügigen Abbau, weist jedoch auf die begrenzte Zuständigkeit der EU in Bezug auf die Steuerpolitik der Mitgliedstaaten hin;
69. hält eine Untersuchung vertragsrechtlicher Hindernisse für sinnvoll;
70. fordert die Kommission auf, die Sozialpartner mithilfe der vorhandenen Strukturen angemessen einzubinden;
Gleichstellung der Geschlechter
71. weist auf die Herausforderung der Geschlechterfrage in Bezug auf die Renten bzw. Pensionen hin; hält die steigende Zahl von älteren Menschen, vor allem Frauen, die unter der Armutsschwelle leben, für besorgniserregend; hebt hervor, dass öffentliche Altersversorgungssysteme der ersten Säule allen Menschen einen zumindest angemessenen Lebensstandard garantieren sollten; betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt von wesentlicher Bedeutung ist, um die Nachhaltigkeit der Rentensysteme zu gewährleisten, da höhere Erwerbsquoten das Wirtschaftswachstum stärken und zu höheren Beitragszahlungen in die Rentenversicherung führen; ist der Auffassung, dass die Angleichung des Renteneintrittsalters von Männern und Frauen durch wirksame politische Maßnahmen ergänzt werden müssen, um gleichen Lohn für gleiche Arbeit und die Vereinbarkeit von Arbeit und Betreuung von pflegebedürftigen Menschen sicherzustellen; hebt die Notwendigkeit hervor, die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen, die üblicherweise unentgeltlich erbracht wird, bei der Berechnung der Rentenleistungen anzuerkennen;
72. begrüßt die im Weißbuch enthaltene Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die Einführung von Betreuungsgutschriften zu prüfen, d.h. Zeiträume in die Rentenberechnung einzubeziehen, in denen Frauen und Männer die Betreuung Pflegebedürftiger übernommen haben; hebt hervor, dass die ungleiche Verteilung der familiären Aufgaben zwischen Frauen und Männern – die oft dazu führt, dass Frauen weniger sicherere Arbeitsplätze haben, schlechter entlohnt werden oder einer Schwarzarbeit nachgehen – , der Mangel an zugänglichen und erschwinglichen Diensten und Betreuungseinrichtungen sowie die jüngsten Sparmaßnahmen in diesem Bereich unmittelbare Auswirkungen auf die Fähigkeit von Frauen haben, einer Arbeit nachzugehen und Rentenansprüche zu erwerben; fordert daher die Kommission auf, ein Gutachten zu diesem Thema in Auftrag zu geben;
73. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Einkommensgefälles bei gleicher Arbeit, der geschlechtsspezifischen Unterschiede beim Zugang zu Führungspositionen und der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt ergreifen müssen, die sich ebenfalls auf die Pensionen und Renten auswirken und erhebliche Unterschiede zwischen den Pensionen und Renten von Frauen und den weitaus höheren Pensionen und Renten von Männern zur Folge haben; fordert die Kommission auf, mit der Überprüfung der derzeit geltenden Rechtsvorschriften zu beginnen; stellt fest, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle trotz zahlloser Kampagnen, Ziele und Maßnahmen in den vergangenen Jahren kaum verringert werden konnte;
74. ordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen eingehalten wird;
75. betont, dass dringend Maßnahmen gegen das geschlechtsspezifische Lohngefälle in der Privatwirtschaft, das in den meisten Mitgliedstaaten besonders gravierend ist, ergriffen werden müssen;
76. hebt hervor, dass die geschlechtsspezifischen Einkommensunterschiede verringert werden müssen, die bei gleicher Befähigung und gleicher Beschäftigung einen noch größeren Rückstand der Einkommen von Frauen gegenüber denen von Männern und eine noch höhere Quote der Frauenarmut zur Folge haben, wenn Frauen in Rente oder verwitwet sind;
77. unterstreicht, dass die höhere Lebenserwartung von Frauen keine Benachteiligung bei der Berechnung der Pensionen und Renten nach sich ziehen darf;
78. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen zu den Mutterschutzrechten umzusetzen sowie ihre Durchsetzung sicherzustellen, damit für Frauen bezüglich ihrer Pensionen und Renten keine Nachteile aufgrund einer Mutterschaft während ihres Erwerbslebens entstehen;
79. ist der Auffassung, dass die Individualisierung der Pensions- bzw. Rentenansprüche unter dem Aspekt der Geschlechtergleichstellung notwendig ist und dass die Absicherung vieler älterer Frauen, die derzeit auf eine Witwenrente oder andere abgeleitete Ansprüche angewiesen sind, ebenfalls zu gewährleisten ist;
80. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Forschungsarbeiten zu den Auswirkungen verschiedener Rentenindexierungsformeln auf das Risiko der Altersarmut, bei denen die Geschlechterperspektive Beachtung findet, unterstützen sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere die sich mit zunehmendem Alter ändernden Bedürfnisse von Menschen zu berücksichtigen, z. B. den Bedarf an langfristiger Betreuung, um sicherzustellen, dass ältere Menschen, insbesondere Frauen, angemessene Pensionen bzw. Renten beziehen und ein Leben in Würde führen können;
o o o
81. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Miranda, V., Cooking, Caring and Volunteering: Unpaid Work Around the World, OECD Social, Employment and Migration Working Papers, No. 116, OECD Publishing (2011).
Europäische Kommission, „The 2012 Ageing Report: Economic and budgetary projections for the 27 EU Member States (2010-2060)“, Brüssel, Mai 2011. http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/european_economy/2012/pdf/ee-2012-2_en.pdf
Bericht über die Angemessenheit der Renten in der EU 2010-2050 („Pension Adequacy in the European Union2010-2050’) vom 23. Mai 2012, der Bericht wurde von der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration der Europäischen Kommission und dem Ausschuss für Sozialschutzgemeinsam erstellt. http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=en&pubId=7105&type=2&furtherPubs=yes
Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steueroasen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerflucht und Steueroasen (2013/2060(INI))
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012 „Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung“ (COM(2012)0722),
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung (C(2012)8806),
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen (C(2012)8805),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Juni 2012 über konkrete Maßnahmen, auch in Bezug auf Drittländer, zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (COM(2012)0351),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2012 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2013“ (COM(2012)0750),
–unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 5. Februar 2013 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (2013/0025(COD)),
– unter Hinweis auf die Empfehlungen der FATF (Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“) betreffend Internationale Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation vom Februar 2012,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. April 2012 zur Forderung nach konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung(1),
– unter Hinweis auf den Bericht von Richard Murphy (Mitglied des Instituts der Wirtschaftsprüfer in England und Wales) vom 10. Februar 2012 mit dem Titel „Closing the European Tax Gap“ (Die Steuerlücke in Europa schließen),
– unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung und des Berichts der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ an den Rat vom 4. Dezember 2012,
– unter Hinweis auf den OECD-Bericht (2013) „Addressing Base Erosion and Profit Shifting“ (Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und Gewinnverlagerung),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Wirtschaft und Finanzen und den Bericht dieses Rates an den Europäischen Rat vom 22. Juni 2012 zu Steuerfragen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zur Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern bei der Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich(2),
– unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 19. April 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine GKKB(3),
– unter Hinweis auf das Kommuniqué, das im Anschluss an die Tagung der Finanzminister und der Zentralbankpräsidenten der G20 in Moskau am 15. und 16. Februar 2013 veröffentlicht wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich(4),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A7-0162/2013),
A. in der Erwägung, dass es ein Skandal ist, dass in der EU pro Jahr schätzungsweise eine Billion Euro durch Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und aggressive Steuerplanung verloren geht, zumal dieser Betrag einer jährlichen Kostenbelastung von annähernd 2 000 Euro pro EU-Bürger entspricht und bisher keine geeigneten Gegenmaßnahmen getroffen werden(5);
B. in der Erwägung, dass dieser Verlust mit Blick auf die Erhaltung einer auf hochwertigen öffentlichen Diensten basierenden sozialen Marktwirtschaft in der EU und für die ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarkts eine Gefahr ist, die Effizienz und die Fairness der Steuersysteme in der EU in Mitleidenschaft zieht, die ökologische Wende in der Wirtschaft gefährdet sowie zu einer Bereicherung auf Kosten der Gesellschaft führt und solcher Bereicherung weiter Vorschub leistet, sodass die soziale Ungleichheit wächst, das Vertrauen der Bürger in die demokratischen Institutionen schwindet und ein vom Demokratiedefizit geprägtes Umfeld entsteht;
C. in der Erwägung, dass eine wichtige Komponente der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen in der Absicherung der Einnahmenbasis besteht;
D. in der Erwägung, dass Steuerbetrug und Steuerhinterziehung rechtswidrige Handlungen sind, weil es sich um eine Entziehung vor der Steuerpflicht handelt, während es sich bei Steuerumgehung um eine missbräuchliche, aber legale Ausnutzung des Steuersystems zur Verringerung oder Vermeidung fälliger Steuern handelt; in der Erwägung, dass aggressive Steuerplanung in der Ausnutzung von formalen Details eines Steuersystems oder der Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Steuersystemen zur Senkung der Steuerschuld besteht;
E. in der Erwägung, dass Steuerumgehungspraktiken – begünstigt durch die zunehmende Entmaterialisierung der Wirtschaft – zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die den Unternehmen und dem Wachstum in der EU schaden;
F. in der Erwägung, dass aufgrund des Ausmaßes des Steuerbetrugs und der Steuerumgehung das Vertrauen der Bürger in die Gerechtigkeit und Legitimität der Erhebung von Steuern und des Steuersystems insgesamt untergraben werden;
G. in der Erwägung, dass der Mangel an Abstimmung in der Steuerpolitik in der EU enorme Kosten und hohen Verwaltungsaufwand für Bürger und Unternehmen, die in der EU grenzüberschreitend tätig sind, verursacht, die Gefahr einer unbeabsichtigten Nichtbesteuerung birgt oder zu Steuerbetrug und Steuerumgehung führen kann;
H. in der Erwägung, dass intransparente oder schädliche Steuerpraktiken, denen im Rahmen der Rechtsordnungen von Steueroasen Vorschub geleistet wird, nach wie vor das Bild verfälschen, was zu Verzerrungen der Geldströme sowie zu Störungen im EU-Binnenmarkt führen kann; in der Erwägung, dass der schädliche Steuerwettbewerb in der EU eindeutig gegen die Logik eines Binnenmarkts verstößt; in der Erwägung, dass in der immer engeren wirtschafts-, steuer- und haushaltspolitischen Union mehr zur Harmonisierung der Steuerbemessungsgrundlagen unternommen werden muss;
I. in der Erwägung, dass Länder, für die Hilfsprogramme aufgelegt wurden, nach Verschärfung der Steuererhebung und Abschaffung von Steuervergünstigungen gemäß den Vorschlägen der Troika in den letzten Jahren mit ansehen mussten, wie viele ihrer Großunternehmen das Land verließen, um die Steuervergünstigungen anderer Länder auszunutzen;
J. in der Erwägung, dass dies in der Praxis zu einer Verlagerung der Steuerlast auf Arbeitnehmer und Haushalte mit niedrigem Einkommen geführt und die Regierungen zu folgenschweren Kürzungen bei den öffentlichen Dienstleistungen gezwungen hat,
K. in der Erwägung, dass der Stellenabbau bei den Steuerbehörden, zu dem es im Zuge der Sparmaßnahmen der vergangenen Jahre in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten kam, die Umsetzung des Aktionsplans der Kommission stark gefährdet hat;
L. in der Erwägung, dass Steuerumgehungspraktiken bei multinationalen Unternehmen gegen den Grundsatz des fairen Wettbewerbs und der unternehmerischen Verantwortung verstoßen;
M. in der Erwägung, dass einige Steuerzahler auf die Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten im Interesse der Transparenz getroffen wurden, reagiert haben, indem sie ihre geschäftlichen Transaktionen über Länder oder Gebiete mit einem weniger transparenten System abgewickelt haben;
N. in der Erwägung, dass einseitige einzelstaatliche Maßnahmen sich in vielen Fällen als unwirksam, ungenügend und in einigen Fällen sogar kontraproduktiv erwiesen haben, weshalb ein koordinierter mehrgleisiger Ansatz auf nationaler, internationaler und EU-Ebene notwendig ist; in der Erwägung, dass Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und aggressive Steuerplanung nur wirksam bekämpft werden können, wenn die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten wesentlich verstärkt und zudem die Zusammenarbeit der Steuerbehörden mit den jeweiligen Strafverfolgungsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgebaut werden;
O. in der Erwägung, dass das größte strategische Problem – wie bereits im OECD-Bericht „Addressing Base Erosion and Profit Shifting“ (Bekämpfung der Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und der Gewinnverlagerung) festgestellt wurde – darin besteht, dass die allgemeinen internationalen Grundsätze, die aufgrund nationaler Erfahrungen im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Steuervorschriften formuliert wurden, mit dem sich verändernden Geschäftsumfeld nicht Schritt halten konnten; in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene stärker darauf hinwirken müssen, dass ausgehend von den Grundsätzen Transparenz, Informationsaustausch und Beseitigung abträglicher steuerlicher Maßnahmen internationale Normen festgelegt werden;
P. in der Erwägung, dass Entwicklungsländer nicht über die Verhandlungsmacht verfügen, um Steueroasen zu Zusammenarbeit, Informationsaustausch und mehr Transparenz zu zwingen;
Q. in der Erwägung, dass investigative Journalisten, nichtstaatliche Akteure und akademische Kreise eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Steuerbetrug, Steuerumgehung und Steueroasen und bei der angemessenen Information der Öffentlichkeit über entsprechende Fälle gespielt haben;
R. in der Erwägung, dass die Stärkung der Instrumente zur Aufdeckung von Steuerbetrug mit einer Verstärkung der geltenden Rechtsvorschriften über die Amtshilfe bei der Steuerbeitreibung, die steuerliche Gleichbehandlung sowie die Praktikabilität für die Unternehmen einhergehen sollte;
S. in der Erwägung, dass die europäischen Finanzminister im Februar 2013 auf dem G-20-Treffen in Moskau angekündigt haben, die gebotenen Schritte gegen Steuerumgehung zu unternehmen, und bestätigt haben, dass einzelstaatliche Maßnahmen allein nicht die gewünschte Wirkung haben werden;
T. in der Erwägung, dass Verrechnungspreisvereinbarungen, die zu Steuerumgehung führen, die Haushalte von Entwicklungsländern stark belasten, da den Ländern dadurch Schätzungen zufolge pro Jahr Steuereinnahmen in Höhe von etwa 125 Mrd. Euro verloren gehen – was einem Betrag entspricht, der beinahe doppelt so hoch wie die internationale Hilfe ist, die diese Länder erhalten;
U. in der Erwägung, dass die Gesetzgebungskompetenz in der Steuerpolitik derzeit bei den Mitgliedsstaaten liegt;
1. begrüßt den Aktionsplan der Kommission und deren Empfehlungen, in denen sie die Mitgliedstaaten dringend auffordert, umgehend und koordiniert gegen Steueroasen und aggressive Steuerplanung vorzugehen;
2. begrüßt die Entschlossenheit, mit der sich die Finanzminister der G20 für Maßnahmen gegen die Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und Gewinnverlagerung ausgesprochen haben;
3. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihren Zusagen nachzukommen, den Aktionsplan der Kommission zu unterstützen und die beiden Empfehlungen vollständig umzusetzen; besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung, aggressive Steuerplanung und Steueroasen in den von ihnen abhängigen Gebieten ernsthafte Verhandlungen aufnehmen und diesbezügliche Verfahren zur Annahme anhängiger Legislativvorschläge zum Abschluss sowie einschlägige Maßnahmen zur Anwendung bringen;
4. bedauert, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die wichtigsten Legislativvorschläge, wie den Vorschlag von 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen oder den Vorschlag von 2011 für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, bisher keine Einigung erzielt haben;
5. bedauert, dass in Bezug auf steuerpolitische Verpflichtungen im Rahmen des Euro-Plus-Pakts bisher keine wesentlichen Fortschritte erzielt wurden;
6. begrüßt die Initiative der Kommission, eine „Plattform für eine verantwortungsvolle Steuerpolitik“ einzurichten; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Empfehlung in den Mitgliedstaaten genau zu überwachen und zu den Arbeiten der Plattform auch nationale Steuerbeamte, die Sozialpartner und die Gewerkschaften zu konsultieren und in die Arbeit einzubeziehen; fordert die Kommission auf, dem Rat und dem Europäischen Parlament alljährlich einen Bericht über die Arbeit der Plattform und deren Ergebnisse vorzulegen;
7. ist der Auffassung, dass die Informationen zu Geheimkonten an Offshore-Finanzplätzen, die im April 2013 vom Internationalen Konsortium für investigativen Journalismus (ICIJ) veröffentlicht wurden, das Ausmaß und den Ernst des Problems sowie die Dringlichkeit entsprechender Gegenmaßnahmen hinreichend verdeutlicht haben; fordert vor diesem Hintergrund nochmals, dass das Engagement für Transparenz auf der europäischen und der internationalen Ebene verstärkt wird, damit ein internationales, verbindliches, multilaterales Abkommen über den automatischen Austausch von Informationen in Steuerangelegenheiten zustande kommt;
Die Rolle der EU im internationalen Kontext
8. hebt hervor, dass die EU bei den Gesprächen über die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerumgehung und Steueroasen, die im Rahmen der OECD, im Weltforum zu Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke, in der G20 und der G8 sowie in anderen einschlägigen multinationalen Foren stattfinden, die Führung übernehmen sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf der internationalen Ebene stets hervorzuheben, dass die verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung, aggressiver Steuerplanung und Steueroasen von größter Bedeutung ist; hebt hervor, dass die EU gegebenenfalls auch Drittländer dafür gewinnen und dabei unterstützen sollte, ihre Steuererhebungssysteme aufzurüsten und effizienter zu gestalten, indem sie sich die Grundsätze Transparenz, automatischer Informationsaustausch und Beseitigung abträglicher steuerlicher Maßnahmen zu Eigen machen; fordert die Kommission und den Rat auf, die technische Unterstützung und ihre Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten in den Entwicklungsländern zu verstärken;
9. ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten bei Steuerbelangen nicht länger an der Praxis festhalten dürfen, bilaterale Verhandlungen zu führen, deren Ergebnisse – aus Sicht der EU, oft aber auch für die betreffenden Mitgliedstaaten selbst – nicht optimal sind, und dass sie stattdessen unbedingt der Kommission das Mandat erteilen müssen, im Namen der EU Steuerabkommen mit Drittländern auszuhandeln;
10. hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten haben(6) oder beantragen, dazu verpflichtet sind, Maßnahmen zur Verstärkung und Verbesserung ihrer Kapazitäten in den Bereichen Steuererhebung und Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu treffen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Verpflichtung so auszuweiten, dass sie sich auch auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerumgehung und aggressiver Steuerplanung erstreckt;
11. fordert die Kommission auf, Unternehmen, die gegen die Steuernormen der EU verstoßen, keine EU-Mittel zu gewähren und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten solchen Unternehmen keine staatlichen Beihilfen oder Zugang zu öffentlichen Aufträgen gewähren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Unternehmen, die an öffentlichen Auftragsvergabeverfahren teilnehmen, zur Offenlegung von Informationen zu verpflichten, die mit Strafen oder Urteilen aufgrund steuerrechtlicher Delikte im Zusammenhang stehen; ist der Ansicht, dass Behörden – im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug – die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vertraglich festzulegen, dass sie zur Beendigung des Vertrags berechtigt sind, wenn der Auftragnehmer in der Folgezeit gegen die Steuervorschriften verstößt;
12. fordert die Kommission auf, allgemeine Normen für Steuerabkommen der Mitgliedstaaten mit Entwicklungsländern vorzuschlagen, damit es in den betreffenden Ländern zu keiner Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage kommt;
13. fordert die Kommission auf, für die GD TAXUD mehr Haushaltsmittel und Personal vorzusehen, um sie bei der Ausarbeitung von Maßnahmen der EU und Vorschlägen in den Bereichen doppelte Nichtbesteuerung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zu unterstützen;
14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die strenge Einhaltung der EU-Normen im Bereich Steuern in ihren Beziehungen zu Drittländern, vor allem im Hinblick auf künftige bilaterale oder multilaterale Handelsabkommen, zur Bedingung zu erklären;
15. begrüßt das US-amerikanische Gesetz Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) als ersten Schritt auf dem Weg zum automatischen Austausch von Informationen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten zur Bekämpfung von grenzüberschreitenden Fällen des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung; bedauert jedoch, dass für die Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten die bilaterale bzw. zwischenstaatliche Ebene gewählt wurde, statt mit einem gemeinsamen Standpunkt der EU in die Verhandlungen zu gehen; bedauert, dass der Informationsaustausch nicht auf uneingeschränkter Gegenseitigkeit beruht; fordert, dass die Datenschutzrechte der EU-Bürger in diesem Zusammenhang gewahrt werden;
16. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen der FATF vom Februar 2012 genau zu prüfen und entsprechend umzusetzen;
Das Hauptziel: Schließung der Steuerlücke
17. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich für das ehrgeizige, aber realistische Ziel, die Steuerlücke bis 2020 mindestens zur Hälfte zu schließen, einzusetzen, da dadurch ohne eine Anhebung der Steuersätze bereits schrittweise deutlich höhere Steuereinnahmen erzielt würden;
18. vertritt ferner die Ansicht, dass durch die Ausweitung bereits bestehender Steuergegenstände – im Gegensatz zur Erhöhung von Steuersätzen oder der Einführung neuer Steuern – zusätzliche Einnahmen für die Mitgliedstaaten generiert würden;
19. fordert die Kommission auf, endlich eine umfassende Strategie zur Schließung der Steuerlücke in der EU aufzustellen, die im Rahmen der geltenden Verträge auf konkreten legislativen Schritten basiert, und sicherzustellen, dass alle in der EU tätigen Unternehmen ihren steuerlichen Pflichten in allen Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, nachkommen;
20. hebt hervor, dass Maßnahmen zur Verkleinerung der Steuerlücke und gegen Steueroasen, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu fairen und transparenten Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt führen, zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen sowie zum Abbau der Staatsschulden beitragen, öffentliche Investitionsquellen mobilisieren, die Effizienz und Fairness der einzelstaatlichen Steuersysteme verbessern sowie allgemein eine bessere Einhaltung der Steuervorschriften – sowohl in der EU als auch in Entwicklungsländern – bewirken würden;
21. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Fiscalis-Programm stärker zu nutzen und die EU-Strategie zur Schließung der Steuerlücke in das Programm aufzunehmen;
22. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, für grenzüberschreitende Geschäftsmodelle und den elektronischen Handel eine europäische Steuer einzuführen;
VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT VORGESCHLAGENE MASSNAHMEN, DIE IN DER EU-STRATEGIE ZUR SCHLIESSUNG DER STEUERLÜCKE EINE TRAGENDE ROLLE SPIELEN SOLLTEN: Maßnahmen gegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung
23. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre nationalen Steuerbehörden und Steuerprüfer mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen und Kompetenzen sowie mit Ressourcen für die Schulung der Steuerbeamten in Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bezüglich Steuerbetrug und Steuerumgehung auszustatten und wirksame Maßnahmen gegen Korruption einzuführen;
24. fordert die Kommission auf, was die Transparenz der Steuerzahlungen von Unternehmen betrifft, umgehend tätig zu werden und alle multinationalen Unternehmen dazu zu verpflichten, einfach die Höhe des Steuerbetrags zu veröffentlichen, der in den Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, jeweils von ihnen entrichtet wurde;
25. hebt die Bedeutung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) hervor und fordert die Mitgliedstaaten auf, eine GKKB zu vereinbaren und umzusetzen, indem sie schrittweise von einer fakultativen zu einer obligatorischen Regelung im Sinne der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine GKKB übergehen;
26. vertritt die Ansicht, dass die zuständigen Behörden tätig werden und mit der Aussetzung oder dem Entzug der Lizenz reagieren sollten, wenn Finanzinstitute und Finanzberater aktive Beihilfe zum Steuerbetrug leisten, indem sie ihren Kunden Produkte oder Leistungen anbieten, die es diesen ermöglichen, Steuern zu hinterziehen oder Steuerbehörden die Zusammenarbeit zu verweigern;
27. begrüßt den Vorschlag der Kommission, auch Steuerstraftaten in der neuen Geldwäsche-Richtlinie (2013/0025(COD)) als Vortat zur Geldwäsche aufzulisten, und fordert, dass diese Richtlinie zügig umgesetzt wird; fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine harmonisierte strafrechtliche Verfolgung von Steuerbetrug zu unterbreiten – vor allem im Hinblick auf grenzüberschreitende und gegenseitige Ermittlungen; weist die Kommission darauf hin, dass sie intensiver mit anderen Strafverfolgungsbehörden der EU, insbesondere mit Behörden im Bereich Geldwäschebekämpfung sowie Justiz- und Sozialbehörden, zusammenarbeiten sollte;
28. fordert die Mitgliedstaaten auf, alle völkerrechtlichen Hürden zu beseitigen, die die Zusammenarbeit und den Austausch von Steuerdaten mit den EU-Organen und zwischen den Mitgliedstaaten behindern, dabei aber in Bezug auf die Daten der Steuerzahler für einen wirksamen Datenschutz zu sorgen;
29. fordert die Kommission auf, die Bereiche zu ermitteln, in denen Raum für Verbesserungen der EU-Rechtsvorschriften und der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten besteht, um Steuerbetrug besser zu verhindern, und in diesem Zusammenhang auch festzustellen, wie die Programme Fiscalis und Customs besser genutzt werden können;
30. begrüßt die Annahme des neuen Rahmens der Verwaltungszusammenarbeit durch den Rat und fordert, dass die Mitgliedstaaten diesen Rahmen umgehend umsetzen;
31. fordert die Mitgliedstaaten auf, regierungseigene Register wie Datenbanken, in denen der Besitz von Kraftfahrzeugen, Land, Jachten und anderen Vermögenswerten verzeichnet ist, nach unwiderlegbaren Beweisen für Steuerhinterziehung zu durchsuchen und dieses Beweismaterial auch anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung zu stellen;
32. hebt hervor, dass dringend neue Strategien ergriffen und die bestehenden EU-Strukturen effizienter genutzt werden müssen, um verstärkt gegen Mehrwertsteuerhinterziehung und insbesondere gegen „Karussell-Betrug“ vorgehen zu können; fordert den Rat in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Einführung eines Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug umgehend anzunehmen und umzusetzen;
33. fordert die Mitgliedstaaten auf, die gleichzeitigen Prüfungen zur Aufdeckung und Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug im Rahmen des neuen Programms Fiscalis 2020 fortzusetzen und auf dem aktuellen Stand zu halten und den Beamten anderer Länder, auch im Zusammenhang mit behördlichen Ermittlungen, Zugang zu den Finanzämtern zu gewähren; hebt hervor, dass die Steuerbehörden und andere Strafverfolgungsbehörden – vor allem in Bezug auf den Austausch von Informationen, die im Zuge von Ermittlungen zu Geldwäsche und damit verbundenen Steuerstraftaten gewonnen werden – stärker zusammenarbeiten müssen;
34. stellt fest, dass die Bekämpfung der Schattenwirtschaft erfolglos bleiben wird, wenn nicht entsprechende Anreize geboten werden; schlägt ferner vor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollten, über Fortschrittsanzeiger darüber Bericht zu erstatten, inwiefern es ihnen gelungen ist, die Schattenwirtschaft einzudämmen;
35. unterstützt die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) in ihren Bemühungen um die Einführung von Kennziffern für juristische Personen, die der Rückverfolgbarkeit und Transparenz von Finanztransaktionen dienen und damit eine wichtige Voraussetzung für die Bekämpfung von Steuerbetrug sind;
36. weist darauf hin, dass der Abbau von Steuervergünstigungen Raum für umfangreiche Reformen schafft, die den Aufbau eines unkomplizierten, nachvollziehbaren und gerechten Steuersystems ermöglichen;
37. weist darauf hin, dass gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit Steuerbetrug schwerfällig und langwierig sind und gegen diejenigen, die für schuldig befunden werden, schließlich relativ milde Strafen verhängt werden, sodass Steuerbetrug quasi zum Bagatelldelikt wird;
38. betont, dass elektronische Behördendienste zu mehr Transparenz beitragen und im Kampf gegen Betrug und Korruption gute Dienste leisten können, was wiederum zum Schutz der öffentlichen Mittel beiträgt; betont, dass Rechtsvorschriften benötigt werden, die eine kontinuierliche Innovation ermöglichen;
39. fordert die Kommission auf, konkret gegen missbräuchliche hybride Gestaltungen vorzugehen, bei denen die unterschiedliche Besteuerung im Rahmen der Steuersysteme der einzelnen Mitgliedstaaten ausgenutzt wird;
40. weist jedoch darauf hin, dass Mehrwertsteuereinnahmen zu den Eigenmitteln der EU gehören und sich Steuerhinterziehung in diesem Bereich folglich sowohl direkt auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten als auch auf den EU-Haushalt auswirkt; zitiert den Rechnungshof, um daran zu erinnern, dass „[d]urch MwSt-Hinterziehung […] die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten geschädigt [werden]. Auswirkungen auf den EU-Haushalt ergeben sich allerdings auch insofern, als dadurch die MwSt-Eigenmittel niedriger ausfallen. Diese Einnahmelücke wird durch die BNE-Eigenmittel ausgeglichen, was eine Verzerrung der Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt zur Folge hat. Außerdem beeinträchtigt Steuerbetrug das Funktionieren des Binnenmarkts und verhindert einen fairen Wettbewerb.“(7);
41. stellt fest, dass durch das MwSt-System der EU ein wesentlicher Teil der öffentlichen Einnahmen generiert wird – 2009 waren es 21 %(8) –, das System jedoch auch unnötige Kosten verursacht, was den Aufwand für die Einziehung und Steuerumgehung betrifft;
42. weist darauf hin, dass das Verfahren, nach dem die Mehrwertsteuer eingezogen wird, seit deren Einführung nicht mehr geändert worden ist; hebt hervor, dass dieses Verfahren aufgrund der vielen Veränderungen, die inzwischen in der Welt der Wirtschaft und der Technik stattgefunden haben, veraltet ist und sein fortgesetzter Einsatz viele Einbußen mit sich bringt;
43. betont, dass die vorschriftsmäßige Anwendung des Zollsystems direkte Auswirkungen auf die Berechnung der Mehrwertsteuer hat; ist äußerst besorgt darüber, dass die zollrechtlichen Überprüfungen in der EU nicht ordnungsgemäß ablaufen, was zu erheblichen Verlusten bei den Mehrwertsteuereinnahmen führt(9); erachtet es als nicht hinnehmbar, dass die Steuerbehörden der meisten Mitgliedstaaten keinen direkten Zugang zu Zolldaten haben und daher kein automatischer Abgleich mit den Steuerdaten möglich ist; weist darauf hin, dass dem organisierten Verbrechen die Schwachstellen des derzeitigen Systems bestens bekannt sind;
44. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einführung von Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, die es ermöglichen, Mittel, die im Zuge von Strafverfahren wegen Steuerbetrugs oder Steuerumgehung eingezogen wurden, sozialen Zwecken zuzuführen; fordert aus diesem Grund, dass ein Großteil der eingezogenen Mittel sozialen Zwecken zugeführt wird und direkt oder indirekt in die von den Steuerdelikten betroffene lokale und regionale Wirtschaft fließt;
45. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, darauf hinzuwirken, dass ein Umfeld entsteht, in dem an der Aufdeckung von Steuerbetrugsdelikten und Steueroasen beteiligte Vertreter der Zivilgesellschaft umfassend geschützt sind, unter anderen, indem wirksame Systeme zum Schutz von Informanten und journalistischen Quellen geschaffen werden;
Maßnahmen gegen Steuerumgehung und aggressive Steuerplanung
46. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Annahme und Umsetzung der geänderten Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen vorrangig zu behandeln, damit die Schlupflöcher in der geltenden Richtlinie geschlossen werden und Steuerhinterziehung besser verhindert werden kann;
47. begrüßt, dass auf internationaler Ebene über eine Aktualisierung der OECD-Leitlinien für Verrechnungspreisvereinbarungen diskutiert wird – das heißt die Praxis, Gewinne in Steueroasen zu verlagern, um Steuern – sowohl in Industriestaaten als auch in Entwicklungsländern – Steuern zu umgehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umgehend tätig zu werden und die derzeitigen Verrechnungspreisregelungen einer Überprüfung zu unterziehen – vor allem in Bezug auf die Verlagerung von Risiken und immateriellen Vermögenswerten, die künstliche Aufspaltung des Eigentums an Vermögenswerten auf die Rechtspersonen einer Gruppe sowie Transaktionen zwischen diesen Rechtspersonen, die zwischen voneinander unabhängigen Partnern kaum stattfinden würden; fordert die Kommission auf, für Verrechnungspreise ein System für Vorabverständigungsverfahren zu entwickeln, sodass die Vorschriften, die nach den Leitsätzen der EU für die Verrechnungspreisdokumentation gelten, um eine weitere Auflage ergänzt werden; vertritt die Auffassung, dass für Transaktionen mit auf der schwarzen Liste geführten Ländern oder Gebieten strengere Auflagen bezüglich der Dokumentation sowie der Steuererklärung gelten sollten;
48. begrüßt die Fortschritte, die im Rahmen der Rechnungslegungs- und der Transparenzrichtlinie in Bezug auf eine nach Ländern aufgeschlüsselte Berichterstattung erzielt wurden; fordert die Kommission auf, im nächsten Schritt für grenzüberschreitend tätige Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen eine länderbezogene Berichterstattung einzuführen, um die Transparenz des Zahlungsverkehrs zu verbessern, und – damit die Einhaltung der entsprechenden Verrechnungspreisregelungen überprüft werden kann – zu verlangen, dass Informationen über die Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, seinen geographischen Standort, den Umsatz, die Anzahl der Beschäftigten in Vollzeiteinheiten, Gewinn oder Verlust vor Steuern, Steuern auf Gewinn oder Verlust und erhaltene staatliche Beihilfen für die Handelstätigkeiten einer Gruppe als Ganzes nach Ländern aufgeschlüsselt offengelegt werden müssen;
49. fordert, dass der Vorschlag für eine Überarbeitung der Geldwäsche-Richtlinie um die Verpflichtung ergänzt wird, dass öffentlich zugängliche Register der Regierungen eingerichtet werden, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, Konzernen, Stiftungen und anderen vergleichbaren Rechtsformen erfasst sind;
50. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wirksamkeit des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung zu erhöhen, indem sie diese Frage auf Ratsebene thematisieren, da hier politische Entscheidungen dringend nötig sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich aktiv einzubringen, wenn die Gruppe „Verhaltenskodex“ in Bezug auf Verfahren zur Beseitigung von Unstimmigkeiten zwischen nationalen Steuersystemen zu keiner Einigung gelangt;
51. fordert die Kommission auf, einen Verhaltenskodex für Rechnungsprüfer und Berater zu erarbeiten und entsprechend auf den Weg zu bringen; fordert Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf, die nationalen Steuerbehörden zu informieren, sobald sie bei dem geprüften Unternehmen einen Hinweis auf aggressive Steuerplanung finden;
52. vertritt die Ansicht, dass Wirtschaftsprüfer nicht berechtigt sein sollten, den Rahmen der Wirtschaftsprüfung überschreitende, unzulässige Dienstleistungen zu erbringen, und dass steuerliche Beratung in Bezug auf die Strukturierung von Transaktionen sowie Steuerberatung als den Rahmen der Wirtschaftsprüfung überschreitende, unzulässige Dienstleistungen zu betrachten sind;
53. weist darauf hin, dass die korrekte Identifizierung von Steuerzahlern die Voraussetzung für einen erfolgreichen Informationsaustausch zwischen den nationalen Steuerbehörden ist; fordert die Kommission auf, die Einführung einer EU-Steueridentifikationsnummer für alle juristischen und natürlichen Personen, die an grenzüberschreitenden Transaktionen beteiligt sind, voranzutreiben; vertritt die Ansicht, dass diese Steueridentifikationsnummer mit Einträgen in einer internationalen, offenen Datenbank des MwSt-Informationsaustauschsystems (MIAS) verknüpft sein sollte, damit Steuerschulden und andere umgangene Zahlungsverpflichtungen besser erkannt werden können;
54. fordert die Kommission auf, 2013 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie zu Mutter- und Tochtergesellschaften und der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren vorzulegen, der darauf ausgerichtet ist, die in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen gegen Missbrauch zu überprüfen und aufeinander abzustimmen sowie Möglichkeiten der doppelten Nichtbesteuerung, die durch hybride Rechtsformen und Finanzinstrumente in der EU gegeben sind, zu beseitigen;
55. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Vorschlag der Kommission, eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch einzuführen, zügig umzusetzen, damit es eine Handhabe gegen aggressive Steuerplanung gibt, und in ihren Doppelbesteuerungsabkommen eine Klausel vorzusehen, mit der Fälle einer doppelten Nichtbesteuerung verhindert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Steuervergünstigungen, die auf künstlichen Vereinbarungen beruhen oder jeglicher wirtschaftlichen Substanz entbehren, nicht zu berücksichtigen; schlägt vor, mit der Erarbeitung eines Standardwerks für die Mitgliedstaaten zu beginnen, das Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthält;
56. begrüßt die Arbeiten der Kommission zur Einführung eines europäischen Steuerzahler-Kodexes; vertritt die Auffassung, dass ein solcher Kodex dazu beitragen wird, die Legitimität der jeweiligen Steuersysteme zu festigen und sie verständlicher zu machen, dass damit eine bessere Zusammenarbeit und stärkeres Vertrauen zwischen Steuerbehörden und Steuerzahlern ermöglicht wird und dass er Steuerzahlern gute Dienste leisten wird, da ihre Rechte und Pflichten dadurch transparenter werden;
57. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame Mechanismen zur Steuererhebung einzurichten, die die Distanz zwischen Steuerzahler und Steuerbehörden minimieren und sich in größtmöglichem Maße auf moderne Technologien stützen; fordert die Kommission auf, sich mit den Problemen der Besteuerung des elektronischen Handels zu befassen und entsprechende EU-Normen zu erarbeiten;
58. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Lobbyarbeit des Finanzsektors, die oft zu legaler Steuerumgehung und Systemen der aggressiven Steuerplanung führt, möglichst transparent zu machen;
59. fordert die Kommission auf, Finanzströme aus Mitgliedstaaten in Drittländer, die der Steuerumgehung dienen, zu regulieren und einen ausgewogenen und wettbewerbsfähigen steuerlichen Rahmen zu schaffen;
60. fordert die Kommission nachdrücklich auf, vor allem im Bereich der Finanzdienstleistungen gegen die mit aggressiver Steuerplanung befassten Abteilungen von Unternehmen vorzugehen;
61. fordert die Kommission auf, die Unterschiede zwischen den gesetzlichen und den tatsächlichen Unternehmenssteuersätzen in den Mitgliedstaaten gründlich zu untersuchen, damit die Diskussion über die Steuerharmonisierung auf der Grundlage objektiver Daten stattfinden kann;
62. fordert die Mitgliedstaaten auf, grenzüberschreitend tätigen Unternehmen die Steuerbescheide der nationalen Behörden mitzuteilen und sie zu veröffentlichen; fordert, dass die Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Entscheidungen strenge Substanzvorschriften zur Anwendung zu bringen;
63. weist darauf hin, dass Konzerne oft als Conduitgesellschaft dienen, um Steuern zu hinterziehen, und stellt mit Sorge fest, dass in den meisten Ländern keine Verpflichtung zur Registrierung rechtlicher Vereinbarungen besteht; fordert die EU auf, ein europäisches Register für Treuhandgesellschaften und andere nichtöffentliche Strukturen einzurichten, das bei der Bekämpfung von Steuerumgehung als Grundlage dient;
Maßnahmen gegen Steueroasen
64. fordert, dass die EU geschlossen gegen Steueroasen vorgeht;
65. begrüßt das Engagement der Kommission, den automatischen Informationsaustausch als zukünftigen europäischen und internationalen Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen zu fördern; fordert angesichts verschiedener Mängel erneut über den OECD-Rahmen hinausgehende Maßnahmen zur Bekämpfung von illegalen Finanzströmen, Steuerflucht und Steuerhinterziehung; bedauert den Umstand, dass die OECD es Regierungen ermöglicht, sich der von ihr erstellten „schwarzen Liste“ allein dadurch zu entziehen, dass sie versprechen, die Grundsätze des Informationsaustauschs einzuhalten, ohne dass sichergestellt wird, dass diese Grundsätze wirksam in die Praxis umgesetzt werden; vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die Auflage, dass Abkommen mit zwölf weiteren Ländern abgeschlossen werden müssen, bevor eine Streichung von der „schwarzen Liste“ möglich ist, insofern willkürlich ist, als keine qualitativen Indikatoren für eine objektive Bewertung der Einhaltung der Praktiken des verantwortungsvollen Handelns genannt werden;
66. fordert die Kommission auf, eine eindeutige Begriffsbestimmung und allgemeine Kriterien zur Ermittlung von Steueroasen sowie geeignete Maßnahmen zu erlassen, die bei als Steueroasen eingestuften Staaten und Gebieten Anwendung finden und bis zum 31. Dezember 2014 umzusetzen sind, und dafür zu sorgen, dass diese im EU-Recht einheitlich angewendet werden; vertritt die Ansicht, dass die Begriffsbestimmung auf den Normen der OECD für Transparenz und Informationsaustausch sowie den Grundsätzen und Kriterien des Verhaltenskodex gründen muss; ist der Auffassung, dass ein Land oder Gebiet in diesem Zusammenhang als Steueroase gilt, wenn es mehrere der folgenden Kennzeichen aufweist:
i)
die Vorteile werden ausschließlich Gebietsfremden oder für Transaktionen mit Gebietsfremden gewährt,
ii)
die Vorteile sind völlig von der inländischen Wirtschaft isoliert, sodass sie keine Auswirkungen auf die innerstaatliche Steuergrundlage haben,
iii)
die Vorteile werden gewährt, selbst wenn ihnen keine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit oder substanzielle wirtschaftliche Präsenz in dem Land oder Gebiet zugrunde liegt, das diese steuerlichen Vorteile bietet,
iv)
die Regeln für die Gewinnermittlung bei Aktivitäten innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe weichen von international allgemein anerkannten Grundsätzen ab – insbesondere von den von der OECD vereinbarten Regeln,
v)
den steuerlichen Maßnahmen mangelt es an Transparenz, auch durch eine laxere und undurchsichtige Handhabung der Rechtsvorschriften auf Verwaltungsebene,
vi)
in dem Staat oder Gebiet werden keine oder nur Nominalsteuern auf die betreffenden Einnahmen erhoben,
vii)
es gibt Gesetze oder Verwaltungsverfahren, die verhindern, dass über Steuerpflichtige, die von der nicht vorhandenen oder nominalen Besteuerung profitieren, ein echter Informationsaustausch mit anderen Regierungen im Steuerbereich stattfindet, und die somit gegen die Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung verstoßen,
viii)
das Land oder Gebiet sieht undurchsichtige und nichtöffentliche Strukturen vor, die dazu führen, dass unvollständige und undurchsichtige Handelsregister, Konzernregister und Stiftungsverzeichnisse eingerichtet und betrieben werden,
ix)
das Land oder Gebiet steht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;
67. fordert die Kommission nachdrücklich auf, bis zum 31. Dezember 2014 eine öffentliche europäische schwarze Liste der Steueroasen aufzustellen; fordert die zuständigen Behörden in diesem Zusammenhang auf,
–
bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit auf der schwarzen Liste geführten Staaten oder Gebieten auszusetzen oder zu beenden und Doppelbesteuerungsabkommen mit Staaten oder Gebieten zu schließen, die nicht länger als Steueroasen gelten,
–
Unternehmen aus auf der schwarzen Liste geführten Ländern und Gebieten in der EU keinen Zugang zu öffentlichen Aufträgen für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen und keine staatlichen Beihilfen zu gewähren,
–
Unternehmen, die weiterhin Tätigkeiten nachgehen, an denen auf der schwarzen Liste geführte Staaten oder Gebieten beteiligt sind, keinen Zugang zu staatlichen Beihilfen oder EU-Fördermitteln zu gewähren,
–
die Richtlinien über Rechnungslegung und Abschlussprüfung dahingehend zu überarbeiten, dass für die Gewinne und Verluste der einzelnen Beteiligungsgesellschaften eines EU-Rechtssubjekts, das sich in einem auf der schwarzen Liste geführten Land oder Gebiet befindet, die Verpflichtung zur getrennten Buchführung und zur getrennten Rechnungsprüfung besteht,
–
EU-Finanzinstituten und Finanzberatern zu verbieten, dass sie in auf der schwarzen Liste geführten Ländern oder Gebieten Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gründen oder unterhalten, und zu prüfen, ob europäischen Finanzinstituten und Finanzberatern, die in auf der schwarzen Liste geführten Ländern oder Gebieten Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gründen oder unterhalten, die Lizenz zu entziehen ist,
–
auf alle Transaktionen in oder aus Ländern oder Gebieten, die auf der schwarzen Liste stehen, eine Sonderabgabe zu erheben,
–
die Aufhebung der Quellensteuerbefreiung für Steuerausländer und -ausländerinnen aus auf der schwarzen Liste geführten Ländern und Gebieten durchzusetzen,
–
eine Reihe von Möglichkeiten für die Nichtanerkennung – innerhalb der EU – des Rechtsstatus von Unternehmen zu prüfen, die in auf der schwarzen Liste geführten Ländern oder Gebieten gegründet werden,
–
für den Handel mit auf der schwarzen Liste geführten Drittländern Zollschranken einzuführen,
–
den Dialog zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank zu intensivieren, damit sichergestellt ist, dass Investitionen bei Vorhaben, Begünstigten und Mittlern in auf der schwarzen Liste geführten Staaten oder Gebieten abgezogen werden;
Internationale Dimension
68. ist der Ansicht, dass die Mindeststandards in der Empfehlung der Kommission für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen, ausdrücklich auch für die Mitgliedstaaten gelten sollten;
69. fordert die Mitgliedstaaten auf, Entwicklungsländern, die keine Steueroasen sind, ihre Zusammenarbeit und Hilfe anzubieten, um sie – vor allem mit Maßnahmen zum Aufbau entsprechender Kapazitäten – bei der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerumgehung zu unterstützen; unterstützt die Forderung der Kommission, dass die Mitgliedstaaten dazu für begrenzte Zeit Steuersachverständige in diese Länder entsenden sollten;
70. fordert die Kommission auf, umfassend zur Weiterentwicklung des Vorhabens der OECD im Zusammenhang mit der Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und der Gewinnverlagerung beizutragen, indem Untersuchungen zu problematischen Steuerordnungen in den Mitgliedstaaten und durch die Mitgliedstaaten gemeinsam genutzt werden und ermittelt wird, welcher Änderungen es auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der EU bedarf, um Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie jegliche Formen der aggressiven Steuerplanung zu unterbinden; fordert die Kommission auf, den Rat und das Parlament regelmäßig darüber zu unterrichten;
71. betont, dass in Entwicklungsländern Steuerressourcen mobilisiert und gesichert werden müssen, wenn die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele gelingen soll, da diese Ressourcen eher absehbar und nachhaltiger sind als ausländische Hilfe und zum Schuldenabbau beitragen; stellt jedoch fest, dass das Verhältnis zwischen Steueraufkommen und BIP in den meisten Entwicklungsländern niedrig ist, da diese Länder beim Aufbau eines soliden öffentlichen Finanzsystems vor sozialen, politischen und administrativen Schwierigkeiten stehen, sodass die Gefahr der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung durch einzelne Steuerzahler und Unternehmen in diesen Ländern besonders hoch ist;
72. stellt besorgt fest, dass sich viele Entwicklungsländer in einer äußerst schwachen Verhandlungsposition gegenüber bestimmten ausländischen Investoren befinden, die sich nach Steuervergünstigungen und -ausnahmen „umsehen“; ist der Ansicht, dass Unternehmen bei ansehnlichen Investitionen verpflichtet werden sollten, in Bezug auf die positiven Ausstrahlungseffekte der Projekte mit Blick auf die lokale und/oder nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung konkrete Verpflichtungen einzugehen;
73. weist darauf hin, dass illegale Finanzströme ins Ausland einer der Hauptgründe für die Verschuldung von Entwicklungsländern sind, während aggressive Steuerplanung den Grundsätzen der sozialen Verantwortung von Unternehmen widerspricht;
74. weist darauf hin, dass die Steuersysteme vieler Entwicklungsländer nicht den internationalen Normen entsprechen (schwache Steuergesetzgebung und ineffiziente Steuerverwaltung, hohes Maß an Korruption, unzureichende Kapazitäten für die Einrichtung und Führung zweckdienlicher Steuerregister usw.); fordert die EU auf, die Hilfe auszuweiten, die im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in Bezug auf verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich und die Bekämpfung von internationalem Steuerbetrug sowie übermäßiger Steueroptimierung geleistet wird, und in den Entwicklungsländern – durch eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich Steuerpolitik – Kapazitäten zur Aufdeckung und Verfolgung unangemessener Praktiken aufzubauen; ist darüber hinaus der Ansicht, dass Entwicklungsländer, die Steueroasen sind, bei der wirtschaftlichen Umstrukturierung unterstützt werden sollten;
75. begrüßt die ersten Schritte, die im Globalen Forum mit den Peer Reviews zu Steuerhinterziehung unternommen wurden; ist jedoch der Ansicht, dass illegale Finanzströme mit den Standards des Globalen Forums nicht wirksam eingedämmt werden können, weil diese im Kern auf dem von der OECD vorgesehenen System des Informationsaustauschs „auf Anfrage“ beruhen;
76. weist darauf hin, dass die Durchsetzung des bilateralen statt des multilateralen Ansatzes bei der Aushandlung grenzüberschreitender Steuerbelange mit der Gefahr verbunden ist, dass Doppelbesteuerungsabkommen Verrechnungspreisen und Aufsichtsarbitrage Vorschub leisten; ist aus diesem Grund der Auffassung, dass die Kommission solche Abkommen nicht gegenüber Abkommen zum Steuerinformationsaustausch unterstützen darf, da sie für Entwicklungsländer aufgrund der niedrigeren Quellensteuersätze für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren in der Regel mit finanziellen Verlusten verbunden sind;
o o o
77. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der OECD und dem Expertenausschuss der Vereinten Nationen für internationale Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten, dem OLAF-Überwachungsausschuss und dem OLAF zu übermitteln.
Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind.
Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung A (Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik): „Simplifying and Modernising VAT in the Digital Single Market“ (Vereinfachung und Modernisierung der Mehrwertssteuer im digitalen Binnenmarkt„), IP/A/IMCO/ST/2012_03, September 2012, http://www.europarl.europa.eu/committees/en/studiesdownload.html?languageDocument=EN&file=75179
Der Rechnungshof stellte in seinem Sonderbericht Nr. 13/2011 fest, dass sich die Mindereinnahmen in den sieben vom Rechnungshof geprüften Ländern im Jahr 2009 allein beim Zollverfahren 42 hochgerechnet auf rund 2 200 Millionen EUR beliefen, was 29 % der MwSt entspricht, die in diesen Mitgliedstaaten theoretisch auf die Bemessungsgrundlage aller im Jahr 2009 im Rahmen des Zollverfahrens 42 getätigten Einfuhren anwendbar gewesen wäre.
Jährlicher Steuerbericht: Wege zur Freisetzung des Wachstumspotenzials der EU
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zum jährlichen Steuerbericht: Wege zur Freisetzung des Wachstumspotenzials der EU (2013/2025(INI))
– gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 26, 110-115 und 120 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (COM(2008)0727),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer (COM(2012)0631),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (COM(2011)0121),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (COM(2011)0169),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 11. September 2012 zur Unternehmensbesteuerung: gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren (Neufassung)(1),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Juni 2012 über konkrete Maßnahmen, auch in Bezug auf Drittländer, zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung (COM(2012)0351),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012 „Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung“ (COM(2012)0722),
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung (C(2012)8806),
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen (C(2012)8805),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2012 über die Stärkung des Binnenmarkts durch die Beseitigung grenzüberschreitender steuerlicher Hindernisse in Bezug auf Personenkraftwagen (COM(2012)0756),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Steuerwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) (COM(2012)0465),
– unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Kommission über die öffentlichen Finanzen in der WWU (European Economy Nr. 4/2012),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2013 über die öffentlichen Finanzen in der WWU – 2011 und 2012(2),
– unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Kommission über Steuerreformen in den EU-Mitgliedstaaten (European Economy Nr. 6/2012),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der OECD „Current Tax agenda 2012“ (Aktuelle steuerpolitische Agenda 2012)(3),
– unter Hinweis auf den OECD-Bericht „Addressing Base Erosion and Profit Shifting“ (Erosion der Bemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung)(4),
– unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Deutschen Bank vom 5. Oktober 2012 über die Auswirkungen von Steuersystemen auf das Wirtschaftswachstum in Europa(5),
– unter Hinweis auf die Strategie Europa 2020 (COM(2010)2020),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 10. Juli 2012(6),
– unter Hinweis auf den Jahreswachstumsbericht der Kommission für 2013 (COM(2012)0750),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Februar 2013 „Bericht im Rahmen des Warnmechanismus 2013“(7),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 29. Juni, 19. Oktober und 14. Dezember 2012,
– unter Hinweis auf die Abschlusserklärung des Treffens der G20-Finanzminister und der Gouverneure der G20-Zentralbanken vom 15./16. Februar 2013 in Moskau(8),
– unter Hinweis auf das Arbeitsprogramm der irischen Ratspräsidentschaft,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0154/2013),
A. in der Erwägung, dass in den Volkswirtschaften der EU für die nahe Zukunft nur geringe bis negative Aussichten auf wirtschaftliches Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen bestehen, wobei der Grund hierfür häufig in der ungenügenden Ausrichtung der gegenwärtigen politischen Maßnahmen auf Investitionen, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und gerechte und wirksame Besteuerung liegt; in der Erwägung, dass das Euro-Währungsgebiet insgesamt eine Rezession mit zwei Talsohlen durchläuft;
B. in der Erwägung, dass sich seit dem Ausbruch der gegenwärtigen Schuldenkrise die Zusammensetzung des Steueraufkommens in etlichen Mitgliedstaaten erheblich verändert hat und dass die strukturellen und zyklischen Auswirkungen dieser Veränderungen kaum voneinander zu unterscheiden sind; in der Erwägung, dass bei der Erarbeitung steuerpolitischer Maßnahmen der Grundsatz der Subsidiarität und der Grundsatz des Regierens auf mehreren Ebenen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats in vollem Umfang eingehalten werden sollten;
C. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der Krise, die die strukturellen Schwächen einiger EU-Volkswirtschaften erkennbar machte und die weiterhin das Potenzial des Wirtschaftswachstums in der EU verringert, vor der großen Herausforderung stehen, ihre öffentlichen Haushalte auszugleichen und gleichzeitig Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern;
D. in der Erwägung, dass seit der Jahrtausendwende in der EU ein Trend hin zu einem stärker wachstumsorientierten Steuersystem erkennbar geworden ist;
E. in der Erwägung, dass die Steuersysteme in der EU unternehmerfreundlich sein müssen, damit die Fähigkeit der Unternehmen, Wachstum und Beschäftigung zu schaffen, gefördert wird;
F. in der Erwägung, dass vor dem Hintergrund von verlangsamtem Wachstum und Rezession die verspätete Erstattung von Steuervorauszahlungen die Liquidität der Unternehmen zusätzlich verringert;
G. in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Krise mit einer Steuerpolitik bekämpft werden sollten, die mit den Zielen der Strategie Europa 2020 in Einklang stehen, wobei diese Vorrang haben sollte;
H. in der Erwägung, dass es erforderlich ist, Haushaltsausgaben zu verändern, wachstumsfördernde Strukturreformen rasch umzusetzen, die Methoden der Steuereinziehung zu verbessern und Änderungen an einer Reihe von Steuern vorzunehmen, um die Glaubwürdigkeit der Haushaltspolitik wiederherzustellen und die Staatsverschuldung zu verringern, wobei Steuern, die auf Kapital, auf umweltschädigende Tätigkeiten sowie auf gewisse Arten des Verbrauchs erhoben werden, Vorrang zu geben ist vor der Besteuerung von Arbeit;
I. in der Erwägung, dass eine intelligente und aktive politische Gestaltung auf dem Gebiet der ökologischen Steuern entscheidend für die Umsetzung des Verursacherprinzips, die Förderung von Wachstum und die Schaffung nachhaltiger Wachstumsaussichten ist;
Allgemeine Erwägungen
1. stellt fest, dass die Steuerpolitik weiterhin in nationaler Zuständigkeit verbleibt und dass die unterschiedlichen Steuersysteme der Mitgliedstaaten daher zu respektieren sind; stellt fest, dass die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Steuerpolitik von der nationalen Ebene auf die EU-Ebene eine Änderung der Verträge erforderlich macht, wofür wiederum das Einvernehmen aller Mitgliedstaaten erforderlich ist; stellt indessen ebenfalls fest, dass eine wirksame Koordinierung von Steuerregelungen auf europäischer Ebene damit nicht ausgeschlossen wird; betont, dass bei der Ausarbeitung steuerpolitischer Maßnahmen der Grundsatz der Subsidiarität und der Grundsatz des Regierens auf mehreren Ebenen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats in vollem Umfang berücksichtigt werden sollten;
2. stellt fest, dass die optimale Struktur eines Steuersystems von verschiedenen Faktoren abhängt und daher je nach Land unterschiedlich ist; hebt hervor, dass auf kurze, mittlere und lange Sicht eine sinnvolle Planung und eine entsprechende Anpassung der Steuerpolitik erforderlich ist;
3. hebt hervor, dass es Verbesserungen bei der steuerpolitischen Koordinierung gegeben hat, weist aber auch darauf hin, dass EU-Bürger und -Unternehmen, die grenzübergreifenden Aktivitäten nachgehen, immer noch bedeutende Kosten und Verwaltungslasten tragen müssen sowie unter Gesetzeslücken leiden, die baldmöglichst beseitigt werden müssen, damit die Vorzüge des Binnenmarkts umfassend genutzt werden können;
4. stellt fest, dass sich ein fairer und gesunder Wettbewerb zwischen den im Binnenmarkt bestehenden Steuersystemen positiv auf die europäischen Volkswirtschaften auswirkt; hebt andererseits hervor, dass ein schädlicher Steuersenkungswettlauf äußerst negative Folgen für die Wirtschaft hat; verweist im Hinblick auf den OECD-Bericht über die Erosion der Bemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung auf die herausragende Bedeutung von funktionsfähigen Institutionen, denen ein solider und gerechter Rechts- und Verwaltungsrahmens zugrunde liegt;
5. stellt fest, dass es zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gleichgewichts nicht nur wichtig ist, die Einhaltung einer nachhaltigen Steuerpolitik sicherzustellen, sondern dass es auch erforderlich ist, wachstumsfördernde Maßnahmen etwa zur Bekämpfung von Steuerbetrug und -hinterziehung sowie zur Verlagerung der Besteuerung hin zu wachstumsfreundlicheren Bereichen und zur Umsetzung realistisch angesetzter steuerlicher Anreize sowohl für Selbständige als auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) umzusetzen, vor allem damit Innovation und FuE-Maßnahmen gefördert werden;
6. betont, das ein klares, verlässliches, transparentes und stabiles Steuerumfeld im Binnenmarkt im Interesse der Unternehmen und Bürger liegt, da unzureichend transparente Steuervorschriften grenzüberschreitenden Tätigkeiten und Auslandsinvestitionen in der EU im Wege stehen; empfiehlt, dass Bürger und Unternehmen umfassender und besser darüber informiert werden sollten, welche Steuerregelungen, -anforderungen und -vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten;
7. empfiehlt daher den Mitgliedstaaten, bei Änderungen in Bezug auf bestehende und bei der Einführung neuer Steuern umsichtig vorzugehen und sicherzustellen, dass diese Maßnahmen das Wachstum nicht behindern und dass den Bürgern und den Unternehmen ausreichend Zeit eingeräumt wird und ihnen die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um sich auf das Inkrafttreten der neuen Regelungen vorzubereiten;
8. zeigt sich darüber besorgt, dass sich der in vielen Mitgliedstaaten zu beobachtende Übergang zu einer stärkeren Besteuerung des Verbrauchs auf die soziale Ungleichheit auswirken könnte; fordert die Mitgliedstaaten auf, dieses potenzielle Problem im Auge zu behalten und genau zu untersuchen, welche negativen Auswirkungen die Erosion der Progressivität des Steuersystems insgesamt nach sich ziehen könnte; vertritt die Auffassung, dass das Mehrwertsteuersystem eine gewisse Flexibilität aufweisen sollte, die es – in hinreichend begründeten Fällen gemäß der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, die sich etwa auf kulturelle Aktivitäten oder die Grundbedürfnisse beziehen – ermöglicht, auf bestimmte Produktkategorien ermäßigte Steuersätze anzuwenden;
9. vertritt die Auffassung, dass Eigenmittel erforderlich sind, um den EU-Haushalt zu einem nützlichen Instrument zur Förderung des Wirtschaftswachstums zu machen, da diese der Kommission eine größere Handlungsfreiheit bei der Formulierung ihrer Vorschläge verleihen;
Ausfindigmachen von verborgenen Ressourcen, die mit Hilfe steuerpolitischer Maßnahmen zum Wirtschaftswachstum beitragen könnten
10. stellt fest, dass die wirtschaftliche Entwicklung von Faktoren wie Arbeit, Kapital, technischem Fortschritt, Ressourceneffizienz und Produktivität abhängig ist und dass die steuerpolitischen Maßnahmen diese Faktoren in kurz-, mittel- und langfristiger Perspektive berücksichtigen sollte; hebt daher hervor, wie wichtig eine abgestimmte Entscheidungsfindung zur Erreichung dieses Ziels ist;
11. stellt fest, dass die Wirtschaft durch steuerpolitische Maßnahmen unter anderem gefördert werden sollte, indem Steuersysteme geschaffen werden, die die Gesamtnachfrage langfristig fördern, exportorientierte Aktivitäten erleichtern und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie nachhaltiges Wachstum fördern;
12. geht davon aus, dass sich die Anhebung von Steuern in bestimmten Bereichen, etwa von Verbrauchssteuern, positiv auswirken könnte, indem zusätzliche Ressourcen gezielt eingesetzt und für die Bürger und die Realwirtschaft nutzbar gemacht werden könnten;
13. stellt fest, dass die Schaffung steuerlicher Anreize für Forschung und Entwicklung höchstwahrscheinlich langfristig positive Auswirkungen wie etwa Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in wissensbasierten Wirtschaftsbranchen nach sich ziehen wird, insbesondere dann, wenn sie Teil einer ausgewogenen Gesamtstrategie zur Ausgestaltung des Steuersystems ist; vertritt die Auffassung, dass dies auf europäischer und nationaler Ebene berücksichtigt werden sollte;
14. erkennt an, dass die Erweiterung von bereits bestehenden Besteuerungsgrundlagen eher zu höheren Steuereinnahmen für die Mitgliedstaaten führen könnte als die Anhebung von Steuersätzen oder die Einführung neuer Steuern;
15. weist darauf hin, dass Steuersenkungen im Rahmen einer soliden und verantwortungsvoll geplanten Steuerpolitik, die die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen in keiner Weise gefährdet, erfolgen und von Maßnahmen zur Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung begleitet sein sollten;
16. ist der Auffassung, dass es erforderlich ist, nach gründlicher Analyse ein EU-weites System der Steuerinformation zu schaffen, mit dem die unterschiedlichen nationalen Steuersysteme nicht vereinheitlicht werden, sondern das die Koordinierung zwischen ihnen in fortlaufender und transparenter Weise ermöglicht, indem es die Senkungen und Anhebungen in den einzelnen Systemen dokumentiert;
17. stellt fest, dass für das Funktionieren eines derartigen Systems der Rahmen des Europäischen Semesters eine gute Ausgangsbasis wäre, da es zusammen mit anderen spezifischen makroökonomischen Maßnahmen die unterschiedlichen steuerpolitischen Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten dokumentieren und dabei die grundlegenden wirtschaftlichen Zukunftstrends sowie die Fundamentaldaten und die Zukunftsaussichten der betroffenen Mitgliedstaaten sowie die gemeinsamen europäischen Ziele umfassend berücksichtigen könnte; fordert vor diesem Hintergrund die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Strategie zur Verringerung der Steuerlücke in das Europäische Semester einzubeziehen;
18. verweist auf die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer, die in elf Mitgliedstaaten umgesetzt werden soll, welche gemeinsam zwei Drittel des BIP der EU erzeugen;
19. hebt hervor, dass in Ländern mit im Verhältnis zu ihrer Produktivität hohen Lohnkosten, in denen daher die Schaffung von Arbeitsplätzen erschwert ist, mögliche steuerliche Maßnahmen zur Verringerung der Arbeitskosten bzw. zur Verbesserung der Produktivität untersucht werden könnten, während gleichzeitig entschiedene Anstrengungen zur Steigerung der Produktivität unternommen werden; betont, dass Steuerreformen eine Steigerung der Erwerbsquote fördern müssen, um das Angebot an Arbeitskräften und die Integrationsfähigkeit der Arbeitsmärkte zu verbessern; betont in diesem Zusammenhang, dass die Rechte der Arbeitnehmer und die Stellung der Sozialpartner stets umfassend gewahrt werden sollten;
20. begrüßt die Initiative der Kommission zur Erstellung eines einheitlichen Leitfadens für die Berechnung der Körperschaftssteuer; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage zu einigen und deren Umsetzung in Angriff zu nehmen; betont, dass die Stellungnahme des Parlaments hierbei als wesentlicher Bezugspunkt dienen sollte;
21. hebt hervor, dass mit dem Abbau und der Abschaffung von durch Steuern bedingten Hindernissen für grenzüberschreitende Aktivitäten im Binnenmarkt ein großes Wachstumspotenzial freigesetzt werden kann; betont, dass die Überarbeitung der Mehrwertsteuerrichtlinie, die Arbeit an der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und der Ausbau der Zusammenarbeit der Steuerbehörden entscheidend dazu beitragen, dieses Potenzial vollständig zu nutzen;
22. fordert die Kommission auf, umgehend tätig zu werden, um mehr Transparenz und eine strengere Regulierung in Bezug auf Handelsregister und die Registrierung von Trusts und Stiftungen zu schaffen;
23. fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit den nationalen Steuerbehörden die Initiativen der Kommission umfassend zu unterstützen, mit denen steuerliche Hindernisse für grenzüberschreitende Aktivitäten abgeschafft werden sollen, um Koordinierung und Zusammenarbeit in diesem Bereich weiter zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten auf, das gesamte Potenzial des Fiscalis-Programms und des Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft zu nutzen; fordert die Kommission auf, festzustellen, in welchen zusätzlichen Bereichen die EU-Regelungen sowie die behördliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten noch verbessert werden könnten, um Steuerbetrug und aggressive Steuergestaltung wirksam zu bekämpfen;
24. fordert die Mitgliedstaaten auf, vor dem Hintergrund von verlangsamtem Wachstum oder Rezession sehr umsichtig zu agieren und die verspätete Erstattung von Steuervorauszahlungen zu vermeiden, da diese vor allem im Falle von KMU die Liquiditätslage von Unternehmen zusätzlich beeinträchtigen könnte;
Bekämpfung von Steuerbetrug und -hinterziehung sowie Abschaffung von Doppelbesteuerung, doppelter Nichtbesteuerung und Diskriminierung von EU-Unternehmen
25. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Kapazitäten für die Überwachung, Kontrolle und Beitreibung von Steuern deutlich auszubauen und so zusätzliche Ressourcen zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung entsprechend der Strategie Europa 2020 zu gewinnen; hebt hervor, dass in den Mitgliedstaaten bewährte Verfahren zur Verbesserung der Wirksamkeit der Steuerverwaltung in transparenter Weise – möglichst in einem europäischen Kodex bewährter Verfahren im Rahmen des EU-weiten Systems der Steuerinformation – zusammengestellt und sorgfältig beachtet werden sollten; zeigt sich besorgt über die in zahlreichen Mitgliedstaaten zu beobachtende Tendenz, an der personellen und materiellen Ausstattung von Steuerbehörden und ähnlichen Einrichtungen zu sparen; betont, dass damit möglicherweise die Fähigkeit dieser Behörden und Einrichtungen, ordnungsgemäß und wirksam Dienstleistungen für Unternehmen und Personen zu erbringen und Steuerbetrug und -hinterziehung entgegenzutreten, geschwächt wird; fordert die Mitgliedstaaten vor diesem Hintergrund auf, ihren nationalen Steuerbehörden und Steuerprüfern ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung zu stellen;
26. fordert die Mitgliedstaaten auf, die behördliche Zusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern zu verbessern;
27. fordert die Kommission erneut auf, für die GD Steuern und Zollunion mehr Haushaltsmittel und Personal vorzusehen, damit diese in die Lage versetzt wird, EU-Maßnahmen und -Vorschläge zur Verhinderung der doppelten Nichtbesteuerung und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zu erarbeiten;
28. begrüßt den Aktionsplan der Kommission zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung und die Empfehlung der Kommission für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerwesen veranlasst werden sollen, sowie die Empfehlung der Kommission betreffend aggressive Steuerplanung;
29. fordert die Mitgliedstaaten auf, aktiv im Sinne der Mitteilung und der Empfehlungen der Kommission tätig zu werden und auf EU-Ebene koordinierte und entschiedene Maßnahmen gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie gegen aggressive Steuergestaltung und Steuerparadiese zu ergreifen und damit für eine gerechtere Verteilung der Anstrengungen zur Konsolidierung der Staatshaushalte und für höhere Steuereinnahmen zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, neben anderen diesbezüglich ausgerichteten Maßnahmen die Vorschläge der Kommission für eine allgemeine Vorschrift zur Unterbindung von Missbrauch als Handhabe gegen aggressive Steuergestaltung zügig umzusetzen sowie in ihren jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen eine Klausel zur Verhinderung einer doppelten Nichtbesteuerung einzuführen;
30. stellt fest, dass in der EU Jahr für Jahr der öffentlichen Hand etwa eine Billion Euro an Einnahmen aufgrund von Steuerhinterziehung und -vermeidung verlorengehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Steuerlücke bis 2020 zumindest zu halbieren;
31. betont, dass eine Verringerung des Umfangs von Steuerbetrug und -hinterziehung das Wachstumspotenzial der Wirtschaft steigern würde, indem die öffentlichen Finanzen auf eine gesündere Grundlage gestellt würden, so dass mehr öffentlich Mittel zur Förderung von Investitionen und zur Stärkung der europäischen sozialen Marktwirtschaft zur Verfügung stünden, und indem die Wettbewerbsbedingungen der Unternehmen annähernd gleich gestaltet würden;
32. fordert die Mitgliedstaaten auf, ernsthafte Verhandlungen aufzunehmen, um die Verfahren für alle noch nicht verabschiedeten Gesetzgebungsvorschläge zu Steuerhinterziehung, Steuervermeidung, Steuerumgehung, aggressiver Steuergestaltung und Steuerparadiesen abzuschließen; fordert unter anderem die Mitgliedstaaten auf, die Überarbeitung der Zinsbesteuerungsrichtlinie und die Ausweitung ihres Geltungsbereichs abzuschließen und den Vorschlag der Kommission in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug gemäß dem Bericht des Parlaments unverzüglich anzunehmen und umzusetzen;
33. begrüßt die verstärkten internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der Erosion der Bemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung auf dem Gebiet Unternehmensbesteuerung; vertritt die Auffassung, dass der diesbezügliche OECD-Bericht einen entscheidenden Beitrag hierzu leistet und begrüßt es, dass der Aktionsplan für Folgemaßnahmen in diesem Sommer vorgelegt wird; geht davon aus, dass die Finanzminister der G20, die den Bericht auf ihrem jüngsten Treffen in Moskau befürwortet haben, auf der Grundlage dieses Aktionsplans entschiedene und gemeinschaftliche Maßnahmen ergreifen werden;
34. hebt hervor, dass – auch gemäß belastbaren Daten der Kommission – Umweltsteuern zu den das Wachstum relativ am meisten fördernden Steuern gehören; betont, dass Umweltsteuern nicht nur staatliche Einnahmen generieren sollten, sondern auch stetig und dynamisch dafür genutzt werden sollten, die wirtschaftliche Entwicklung auf dem Pfad der Nachhaltigkeit zu halten; fordert die Kommission auf, eine zusammenfassende Bewertung der bestehenden Internalisierungslücken vorzulegen, aus der im Anschluss entsprechende Gesetzesvorschläge hervorgehen;
o o o
35. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Mündliche Änderungsanträge und andere mündliche Änderungen (Auslegung des Artikels 156 Absatz 6 der Geschäftsordnung)
105k
32k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu mündlichen Änderungsanträgen und anderen mündlichen Änderungen (Auslegung des Artikels 156 Absatz 6 der Geschäftsordnung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des Ausschusses für konstitutionelle Fragen vom 24. April 2013,
– gestützt auf Artikel 211 seiner Geschäftsordnung,
1. beschließt, dem Artikel 156 seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen:"
Auf Vorschlag des Präsidenten wird ein mündlicher Änderungsantrag oder jegliche andere mündliche Änderung wie ein Änderungsantrag, der nicht in allen Amtssprachen verteilt worden ist, behandelt. Entscheidet der Präsident gemäß Artikel 170 Absatz 3, dass dieser zulässig ist, und wird kein Einspruch gemäß Artikel 169 Absatz 6 erhoben, so wird über ihn im Einklang mit der festgelegten Abstimmungsreihenfolge abgestimmt.
Im Ausschuss bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder, die für einen Einspruch gegen einen solchen Änderungsantrag oder eine solche Änderung erforderlich ist, gemäß Artikel 209 im Verhältnis zur im Plenum erforderlichen Anzahl, wobei gegebenenfalls zur ganzen Zahl aufgerundet wird.
"
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.