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Verfahren : 2013/2951(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B7-0497/2013

Aussprachen :

PV 21/11/2013 - 15.1
CRE 21/11/2013 - 15.1

Abstimmungen :

PV 21/11/2013 - 16.1

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0516

Angenommene Texte
PDF 129kWORD 44k
Donnerstag, 21. November 2013 - Straßburg
Bangladesch: Menschenrechte und bevorstehende Wahlen
P7_TA(2013)0516RC-B7-0497/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 zu Bangladesch: Menschenrechte und bevorstehende Wahlen (2013/2951(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Bangladesch, insbesondere vom 23. Mai 2013(1), vom 14. März 2013(2), vom 17. Januar 2013(3), vom 10. Juli 2008(4) und vom 6. September 2007(5),

–  unter Hinweis auf die Schreiben der Missionsleiter der Europäischen Union anlässlich des Europäischen Tages gegen die Todesstrafe am 10. Oktober 2013,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der EU-Delegation in Bangladesch vom 12. August 2013 zur Inhaftierung von Adilur Rahman Khan,

–  in Kenntnis der Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, vom 6. November 2013 zu der Tatsache, dass Bangladesch 152 Soldaten wegen der blutigen Meuterei im Jahr 2009 zum Tode verurteilt hat,

–  in Kenntnis der am 9. Dezember 1998 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Erklärung zu den Menschenrechtsverteidigern,

–  unter Hinweis auf die allgemeine regelmäßige Überprüfung von Bangladesch für 2013,

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union und Bangladesch seit langem gute Beziehungen pflegen, auch im Rahmen des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung;

B.  in der Erwägung, dass in Bangladesch vor dem 25. Januar 2014 eine Parlamentswahl stattfinden soll, nachdem fünf Jahre lang eine gewählte Zivilregierung an der Macht war; in der Erwägung, dass freie, gerechte und transparente Wahlen unabdingbar sind, um die relativ stabile demokratische Regierungsführung, die das Land im Laufe der letzten fünf Jahre aufgebaut hat, zu stärken;

C.  in der Erwägung, dass bisher etwa 30 Bangladescher getötet und Hunderte im Zuge politisch motivierter Gewalt verletzt wurden, zu der es während Generalstreiks („hartals“) kam, zu denen die Nationalistische Partei Bangladeschs (BNP) unter der Führung der ehemaligen Premierministerin Begum Khaleda Zia und mit ihrer verbündeten Partei Jamaat-e-Islami aufgerufen hat und bei denen eine Beaufsichtigung der bevorstehenden Wahl durch eine „parteilose“ Übergangsregierung und der Rücktritt der Premierministerin Sheikh Hasina gefordert werden;

D.  in der Erwägung, dass diese Streiks seit Freitag, dem 8. November 2013, zur Festnahme von fünf hochrangigen Anführern der Opposition durch die Regierung sowie – nach Angaben von BNP-Quellen – zur Festnahme von etwa 1 000 BNP-Anhängern in ländlichen Gebieten geführt haben;

E.  in der Erwägung, dass die amtierenden Minister zurückgetreten sind und Premierministerin Hasani von der Awami-Liga angeboten hat, eine „Allparteienregierung“ zu bilden; in der Erwägung, dass die wichtigste Oppositionspartei auf dieses Angebot bisher jedoch nicht eingegangen ist;

F.  in der Erwägung, dass im Laufe der Jahre sowohl die BNP als auch die Awami-Liga widersprüchliche und wechselnde Ansichten hinsichtlich der Vorzüge einer Übergangsregierung vertreten haben, während der oberste Gerichtshof im Mai 2011 eine 15 Jahre alte Bestimmung in der Verfassung für rechtswidrig erklärt hat, der zufolge eine gewählte Regierung die Macht zum Ende der Wahlperiode an eine unparteiische Übergangsregierung übergeben muss, die zu ernennen ist und die die Wahl des neuen Parlaments beaufsichtigt; in der Erwägung, dass der oberste Gerichtshof jedoch verfügt hat, dass das für nichtig erklärte System im Interesse der Sicherheit des Staates und seiner Einwohner für zwei weitere Legislaturperioden beibehalten werden könnte; in der Erwägung, dass das System durch die letzte, vom Militär gestützte Übergangsregierung 2007-2008 diskreditiert wurde, als diese sich beinahe zwei Jahre lang weigerte, Wahlen abzuhalten, und die Anführer der beiden wichtigsten Parteien, Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia (sowie deren Sohn Tarique Rahman), inhaftieren ließ;

G.  in der Erwägung, dass die Awami-Liga nach diesem Urteil das 15. verfassungsändernde Gesetz erlassen und das System der Übergangsregierung abgeschafft hat, obwohl die BNP-Opposition es abgelehnt hat, bei dieser Reform mitzuarbeiten;

H.  in der Erwägung, dass seit dem Amtsantritt von Sheikh Hasina fünf Regionalwahlen in Bangladesch stattgefunden haben, die die Awami-Liga verloren hat und bei denen keine Unregelmäßigkeiten angeprangert wurden;

I.  in der Erwägung, dass der verarmte Teil der Bevölkerung Bangladeschs, der für sein Überleben auf tägliche Lohnzahlungen angewiesen ist, von den Streiks schwer getroffen wird, und in der Erwägung, dass die anfällige Wirtschaft des Landes, die bereits durch die kürzlichen traumatischen Unfällen im Textilsektor schwer getroffen wurde, wahrscheinlich weiter leiden wird;

J.  in der Erwägung, dass es Anschuldigungen gibt, dass die Jamaat-e-Islami die Streiks fördert, um die Gerichtsverhandlungen wegen Kriegsverbrechen gegen ihre Anführer zu behindern;

K.  in der Erwägung, dass am 5. November 2013 in einem der größten Prozesse der Geschichte 152 Soldaten von einem Sondergericht zum Tode verurteilt wurden, das für die Strafverfolgung der während der Meuterei 2009 begangenen Verbrechen eingesetzt wurde, als 74 Menschen, darunter 57 Offiziere der Armee, brutal ermordet wurden; in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, sich über diese Todesurteile und angesichts von Berichten bestürzt gezeigt hat, wonach die Angeklagten gefoltert wurden und die Massenverhandlungen nicht den Menschenrechtsstandards entsprachen;

L.  in der Erwägung, dass Aktivisten von nichtstaatlichen Organisationen, Rechtsanwälte, Journalisten und Gewerkschafter, die die Bürgerrechte verteidigen, weiter unter Druck gesetzt werden, und in der Erwägung, dass die Behörden es versäumt haben, effektive Ermittlungen zu den außergerichtlichen Hinrichtungen, Folterungen und Verschleppungen einzuleiten, wie im Fall des Gewerkschafters und Menschenrechtsverteidigers Aminul Islam;

1.  verleiht seiner ernsthaften Besorgnis über die anhaltende Lähmung des täglichen Lebens in Bangladesch Ausdruck, die auf die von der Opposition aus BNP und Jamaat-e-Islami organisierten Streiks und die Konfrontation zwischen den beiden politischen Lagern - der Awami-Liga und der Opposition - im Vorfeld der Parlamentswahl zurückzuführen ist;

2.  bedauert die Tatsache, dass es dem bangladeschischen Parlament nicht gelungen ist, über die Machtausübung durch die Regierung im Zeitraum vor der Wahl einen Konsens zwischen allen Parteien herbeizuführen, wenn man bedenkt, dass die meisten Demokratien diese Phase ohne Übergangsregierung meistern, und fordert die Regierung Bangladeschs und die Opposition mit Nachdruck auf, die Interessen des Landes an erste Stelle zu stellen und einen Kompromiss zu finden, der es dem bangladeschischen Volk erlauben würde, seinem demokratischen Willen Ausdruck zu verleihen;

3.  würdigt den Ruf von Bangladesch als tolerante und multikonfessionelle Gesellschaft, und verurteilt Gruppen und Fraktionen, die versuchen, aus Eigeninteresse Spannungen in der Gesellschaft hervorzurufen; fordert alle Gruppen und Einzelpersonen auf, Toleranz und Zurückhaltung zu zeigen, insbesondere vor, während und nach der Wahl;

4.  fordert alle Parteien auf, die Wahl nicht zu boykottieren, da dies den Bürgern die Möglichkeit nehmen würde, eine politische Entscheidung zu treffen, und die soziale und wirtschaftliche Stabilität Bangladeschs und seinen bemerkenswerten Entwicklungsprozess, insbesondere in Bezug auf die Millenniumsentwicklungsziele, Katastrophenmanagement, Arbeitsrechte und die Gleichstellung von Frauen, untergraben würde;

5.  fordert die Wahlkommission Bangladeschs auf, die nächste landesweite Wahl vollständig transparent zu organisieren und zu beaufsichtigen; unterstützt die Anerkennung neuer Parteien, die an der nächsten landesweiten Wahl teilnehmen möchten und angemessene Kriterien für politische Teilhabe und Vertretung erfüllen;

6.  fordert alle Parteien auf, auf Gewalt und Anstachelung zur Gewalt während des Wahlverfahrens zu verzichten und eine Wiederholung der politisch motivierten gewalttätigen Zusammenstöße in der ersten Jahreshälfte 2013 zu verhindern; verleiht in diesem Zusammenhang seiner ernsthaften Besorgnis über das vor Kurzem erfolgte Aufflackern politisch motivierter Gewalt Ausdruck, bei dem Ende Oktober 2013 Dutzende von Menschen ums Leben kamen;

7.  erkennt an, dass für Versöhnung und Gerechtigkeit gesorgt werden muss und die Verantwortlichen für die während des Unabhängigkeitskriegs von 1971 verübten Verbrechen zur Rechenschaft gezogen werden müssen; betont und unterstützt in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle des Internationalen Strafgerichtshofs;

8.  bedauert jedoch, dass in Bangladesch immer mehr Menschen im Todestrakt sitzen und dass in den Verfahren gegen die an der Meuterei der Grenzsicherungskräfte 2009 Beteiligten massenhaft Todesurteile verhängt wurden; fordert nachdrücklich die Anwendung nationaler und internationaler Standards in Bezug auf faire und ordnungsgemäße Verfahren;

9.  weist erneut darauf hin, dass es die Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen entschieden ablehnt, und fordert die zuständigen Behörden in Bangladesch auf, als ersten Schritt zur Abschaffung der Todesstrafe ein Moratorium gegen Hinrichtungen zu verhängen;

10.  fordert die Regierung Bangladeschs auf, die günstigen Rahmenbedingungen für Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter Menschenrechtsverteidiger, wiederherzustellen, die viel zur Entwicklung des Landes beigetragen haben, sodass sie ihren Tätigkeiten frei nachgehen können;

11.  fordert die bangladeschischen Behörden mit Nachdruck auf, rasche, unabhängige und transparente Ermittlungen in Fällen durchzuführen, in denen es um Verletzungen der Rechte von Menschenrechtsverteidigern geht, einschließlich Drohungen, Angriffen, Tötungen, Folter und Misshandlungen, um alle Verantwortlichen zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen; betont insbesondere den Fall des Gewerkschafters Aminul Islam sowie die Fälle der Journalisten Sagar Sarowar und Meherun Runi;

12.  begrüßt die gemeinsame Initiative „Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Konfektionskleidungssektor“, die von der Regierung Bangladeschs und der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) in Zusammenarbeit mit Regierungs-, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern ins Leben gerufen wurde; fordert europäische und andere internationale Kleidungsmarken auf, die Versprechen und Verpflichtungen zu erfüllen, die im Anschluss an den Einsturz der Rana-Plaza-Fabrik, auch im Rahmen des Abkommens über Brandschutz und Gebäudesicherheit in Bangladesch, eingegangen wurden;

13.  fordert die Regierung Bangladeschs auf, die Anforderung einer „Repräsentativität“ von 30 % für die Registrierung von Gewerkschaften zu streichen, den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes auf bisher ausgenommene Kategorien von Arbeitern auszuweiten, den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes auf freie Exportzonen auszuweiten und Arbeiterwohlfahrtsorganisationen das Recht auf Tarifverhandlungen einzuräumen und gleichzeitig die Registrierung von Arbeiterwohlfahrtsorganisationen zu erleichtern;

14.  hofft, dass Bangladesch uneingeschränkt mit den Vertragsorganen der Vereinten Nationen kooperieren und eine ständige Einladung an die Sonderverfahren des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen aussprechen wird;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem UN-Generalsekretär, dem UN-Menschenrechtsrat und der Regierung und dem bangladeschischen Parlament zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0230.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0100.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0027.
(4) ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 77.
(5) ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 240.

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