Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/001 FI /Nokia, Finnland) (COM(2013)0707 – C7-0359/2013 – 2013/2264(BUD))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0707 – C7-0359/2013),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),
– unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0411/2013),
A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;
C. in der Erwägung, dass Finnland den Antrag EGF/2013/001 FI/Nokia auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen der Entlassung von 4 509 Arbeitnehmern während des Bezugszeitraums vom 1. August 2012 bis 30. November 2012 bei Nokia, von denen 3 719 durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen, gestellt hat;
D. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;
1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Finnland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;
2. stellt fest, dass die finnischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 1. Februar 2013 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 16. Oktober 2013 vorgelegt wurde; bedauert das langwierige Bewertungsverfahren und fragt sich, warum die Prüfung dieses speziellen Antrags acht Monate in Anspruch genommen hat, während ein Nokia Salo betreffende Antrag aus dem Jahr 2012 innerhalb von drei Monaten bewertet wurde;
3. ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei Nokia plc, bei Nokia Siemens Networks und 30 Zulieferern und Unterauftragnehmern aus der Mobiltelefonbrache mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung in Zusammenhang stehen, insbesondere der Verlagerung von Aufgaben innerhalb der Branche in Drittländer und dem Rückgang des Marktanteils von Nokia bei Handys mit Grundausstattung und bei Smartphones;
4. stellt fest, dass es bei Nokia Finnland (Salo) bereits 2012 zu Massenentlassungen gekommen war (EGF/2012/006 FI/Nokia Salo) und dass die neue Entlassungswelle die Zahl der betroffenen Nokia-Arbeitnehmer auf über 6 000 ansteigen lässt, was eine große Herausforderung für die betroffenen Gemeinden und für die finnische Volkswirtschaft als Ganzes darstellt;
5. bedauert die Tatsache, dass die Entlassungen bei Nokia auf den Beschluss des Unternehmens zurückzuführen sind, seine Produktionsstätten sowie seine Design- und Produktentwicklung nach Asien zu verlagern, und Teil seines Plans sind, bis zum Ende des Jahres 2013 weltweit 17 000 Stellen in der Nokia Corporation abzubauen; stellt fest, dass dieser Beschluss dreimal zur Inanspruchnahme des EGF zugunsten von 6 138 Nokia-Mitarbeitern geführt hat;
6. erinnert daran, dass der EGF bereits zugunsten von 1 337 Arbeitnehmern tätig geworden ist, die infolge der Verlagerung von Nokia 2008 von Deutschland nach Rumänien entlassen wurden; stellt fest, dass fünf Jahre später der EGF zum vierten Mal wegen Entlassungen bei Nokia in Anspruch genommen wird;
7. begrüßt, dass die finnischen Behörden , mit der Umsetzung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen begonnen haben, als die Entlassungen am 1. August 2012 einsetzten, um die Arbeitnehmer vor Beendigung ihrer Tätigkeit bei Nokia zu unterstützen;
8. stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für die berufliche Wiedereingliederung von 3 719 entlassenen Arbeitnehmern umfasst, darunter Coaching und andere vorbereitende Maßnahmen, Schulungen und Umschulungen, Vorbereitung auf Selbständigkeit und Dienstleistungen für Jungunternehmer, Unterstützung bei der Aufnahme selbständiger Unternehmenstätigkeiten, Mobilitätsbeihilfen, Beschäftigungsdienstleistungen beim Servicepoint, Gehaltsbeihilfen und ein unternehmensbasiertes Datenerfassungssystem;
9. begrüßt, das das Paket innovative Maßnahmen wie Protomo, einen Vermittlungsdienst für neue Unternehmensgründungen, umfasst;
10. stellt fest, dass die aus dem EGF zu finanzierenden Geldleistungen begrenzt sind und dass die Unterstützung überwiegend für Schulungsmaßnahmen und die Förderung des Unternehmertums bestimmt ist;
11. begrüßt, dass die Sozialpartner, d. h. der Rat der Finnischen Industrieverbände (Gewerkschaft Pro, Finnischer Metallarbeiterverband), in Bezug auf die Vorbereitung des EGF-Antrags angehört wurden und dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;
12. begrüßt, dass eine spezielle Arbeitsgruppe, der auch die Sozialpartner (einschließlich Vertreter von Nokia) und regionale Behörden angehören, mit den Entlassungen und der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen befasst ist;
13. weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;
14. stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die finnischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;
15. fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass der Haushaltsbehörde die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorgelegt wird; hofft, dass in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen werden und dass die Effizienz und Transparenz sowie die Wahrnehmbarkeit des EGF verbessert werden;
16. hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF weder einen Ersatz für Maßnahmen, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriesektoren sein darf;
17. begrüßt die im Rat erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds in die EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020, nach dem nicht nur Arbeitnehmer, die aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können;
18. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
19. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/001 FI/Nokia, Finnland)
(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des Rechtsaktes entspricht, Beschluss Nr. 2013/788/EU).