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Verfahren : 2013/2262(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0410/2013

Eingereichte Texte :

A7-0410/2013

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 10/12/2013 - 7.13
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0531

Angenommene Texte
PDF 227kWORD 53k
Dienstag, 10. Dezember 2013 - Straßburg
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2012/011 DK/Vestas, Dänemark)
P7_TA(2013)0531A7-0410/2013
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/011 DK/Vestas, Dänemark) (COM(2013)0703 – C7-0357/2013 – 2013/2262(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0703 – C7-0357/2013),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0410/2013),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass Dänemark den Antrag EGF/2012/011 DK/Vestas auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen der Entlassung von 611 Arbeitnehmern in der Vestas-Gruppe während des Bezugszeitraums vom 18. September 2012 bis 18. Dezember 2012, die alle durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen, gestellt hat;

D.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Dänemark daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  stellt fest, dass der Antrag auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF von den dänischen Behörden am 21. Dezember 2012 eingereicht und die Bewertung der Kommission am 16. Oktober 2013 vorgelegt wurde; nimmt zur Kenntnis, dass die Bewertung dieses Antrags um einiges länger dauerte, als dies beim Vestas-Antrag der Fall war, den Dänemark im Mai 2012 einreichte;

3.  ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei der Vestas-Gruppe, einem Windturbinenhersteller, mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung in Zusammenhang stehen, nämlich der Stagnation der Nachfrage nach Windturbinenanlagen in der Union und einem wachsenden Markt in Asien, einer Durchdringung des europäischen Marktes durch chinesische Windturbinenhersteller zu wettbewerbsfähigeren Preisen und einem deutlichen Rückgang des Marktanteils der Union an der Gesamtkapazität von 66 % im Jahr 2006 auf 27,5 % im Jahr 2012(3);

4.  ist der Ansicht, dass der Windkraftmarkt der Union durch die stetige Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen auf Unionsebene weiter wachsen wird, was zu einer entsprechenden Nachfrage bei den europäischen Windturbinenherstellern und den dazugehörigen Branchen führen dürfte; weist in diesem Zusammenhang auf die verbindlichen nationalen Ziele für die Nutzung erneuerbarer Energieträger bis 2020 hin; bringt daher seine Besorgnis über diese konkrete Verlagerung zum Ausdruck und verweist auf die Gefahr der Einfuhr von in Asien hergestellten Windkraftanlagen auf den Unionsmarkt;

5.  weist darauf hin, dass die Entlassungen die unmittelbare Folge der von der Vestas-Gruppe im November 2011 getroffenen strategischen Entscheidung sind, ihre Strukturen neu zu organisieren und näher an ihren Kunden auf den regionalen Märkten zu sein, insbesondere in China; stellt fest, dass die betroffene Region Ringkøbing-Skjern umfangreiche Infrastrukturinvestitionen getätigt hat, um ein innovatives Unternehmen wie Vestas zu gewinnen, und dass die Entscheidung der Vestas-Gruppe die Regionen in Schwierigkeiten bringt;

6.  stellt fest, dass es bei der Vestas-Gruppe bereits in den Jahren 2009/2010 zu Massenentlassungen gekommen war und dass die neue Entlassungswelle des Jahres 2012 die Zahl der betroffenen Vestas-Arbeitnehmer auf rund 2 000 ansteigen lässt, was eine große Herausforderung für die betroffenen Gemeinden darstellt, die ohnehin bereits unter einem raschen Anstieg der Arbeitslosigkeit zu leiden haben(4),

7.  stellt fest, dass dies bereits der dritte die Vestas-Gruppe betreffende EGF-Fall und der vierte Fall in der Windturbinenbranche ist (EGF/2012/03 DK/Vestas(5), EGF/2010/022 DK/LM Glasfiber(6) und EGF/2010/017 DK/Midtjylland Machinery(7));

8.  begrüßt, dass die dänischen Behörden zur raschen Unterstützung der Arbeitnehmer beschlossen haben, am 1. März 2013, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen zu beginnen;

9.  stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für die berufliche Wiedereingliederung von 611 entlassenen Arbeitnehmern umfasst, darunter Beratung, Mentoring und Coaching, individualisierte und gezielte Weiterbildungspakete (Kurse zur Entwicklung interkultureller Kompetenzen, Sprachkurse, Existenzgründerseminare, Standardkurse und Schulungsprogramme), Zuschüsse für Existenzgründer, Arbeitnehmer, die 55 oder älter sind mit speziellem Mentoring und Outplacement sowie Tagegeldern;

10.  begrüßt, dass die Arbeitnehmer individualisierte und gezielte Weiterbildungspakete in Anspruch nehmen können, die ihren während der Coaching- und Beratungsphase festgelegten Bedürfnissen entsprechen;

11.  begrüßt, dass das koordinierte Paket Maßnahmen mit speziellem Mentoring und Outplacement für Personen ab 55 enthält, die aufgrund ihres Alters mit hoher Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schwierigkeiten haben, einen Arbeitsplatz zu finden;

12.  stellt fest, dass das Paket beträchtliche finanzielle Anreize für die Gründung von Unternehmen enthält (bis zu 25 000 EUR), die streng an eine Teilnahme an Kursen für Existenzgründer und die Durchführung einer Überprüfung am Ende des EGF-Projekts geknüpft sein werden;

13.  bedauert jedoch, dass mehr als die Hälfte der EGF-Unterstützung für Geldleistungen aufgewandt wird – demnach erhalten alle Arbeitnehmer ein Tagegeld in Höhe von schätzungsweise 10 400 EUR pro Kopf;

14.  weist darauf hin, dass die EGF-Unterstützung in erster Linie für die Arbeitssuche und für Fortbildungsprogramme und nicht als Direktbeitrag zu Geldleistungen gewährt werden sollte; stellt fest, dass diese Geldleistungen – sofern sie in das Paket aufgenommen werden – ergänzender Art sein und nicht an die Stelle von Geldleistungen treten sollte, für die die Mitgliedstaaten oder die Unternehmen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder gemäß den Tarifvereinbarungen verantwortlich sind; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass im Rahmen der neuen EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020 die Geldleistungen auf maximal 35 % der Kosten des Pakets beschränkt werden und dass sich folglich der für diesen Antrag geltende Prozentsatz der Geldleistungen in dem koordinierten Paket gemäß der neuen Verordnung nicht wiederholen wird;

15.  begrüßt, dass die Sozialpartner einschließlich der Gewerkschaften während der Vorbereitung des EGF-Antrags angehört wurden und dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;

16.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

17.  stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Europäischen Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die dänischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften uneingeschränkt eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

18.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass der Haushaltsbehörde die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorgelegt wird; hofft, dass in die neue EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020 weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen werden und dass die Effizienz und Transparenz sowie die Wahrnehmbarkeit des EGF verbessert werden;

19.  hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont außerdem, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle weder von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, noch ein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

20.  begrüßt die im Rat erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds in die EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020, wonach nicht nur Arbeitnehmer, die aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können;

21.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3)Jahresbericht 2012, Welt-Windenergie-Verband, Bonn, Mai 2013. http://www.wwindea.org/webimages/WorldWindEnergyReport2012_final.pdf
(4)www.dst.dk
(5)COM(2012)0502 – Beschluss 2012/731/EU (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 19).
(6)COM(2011)0258 – Beschluss 2011/469/EU (ABl. L 195 vom 27.7.2011, S. 53).
(7)COM(2011)0421 – Beschluss 2011/725/EU (ABl. L 289 vom 8.11.2011, S. 31).


ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/011 DK/Vestas, Dänemark)

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss Nr. 2013/787/EU.)

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