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 Vollständiger Text 
Verfahren : 2011/0062(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0202/2012

Eingereichte Texte :

A7-0202/2012

Aussprachen :

PV 10/09/2013 - 7

Abstimmungen :

PV 10/09/2013 - 11.6
Erklärungen zur Abstimmung
PV 10/12/2013 - 7.23
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0341
P7_TA(2013)0541

Angenommene Texte
PDF 204kWORD 44k
Dienstag, 10. Dezember 2013 - Straßburg
Wohnimmobilienkreditverträge ***I
P7_TA(2013)0541A7-0202/2012
Entschließung
 Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge (COM(2011)0142 – C7-0085/2011 – 2011/0062(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0142),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0085/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 18. August 2011(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2011(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. Mai 2013 und 27. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A7-0202/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 240 vom 18.8.2011, S. 3.
(2) ABl. C 318 vom 29.10.2011, S. 133.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die angenommenen Änderungen vom 10. September 2013 (Angenommene Texte, P7_TA(2013)0341).


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
P7_TC1-COD(2011)0062

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/17/EU.)

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