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Verfahren : 2012/0085(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0304/2013

Eingereichte Texte :

A7-0304/2013

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 10/12/2013 - 7.24
CRE 10/12/2013 - 7.24
Erklärungen zur Abstimmung
PV 02/04/2014 - 18.10
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0542
P7_TA(2014)0265

Angenommene Texte
PDF 287kWORD 67k
Dienstag, 10. Dezember 2013 - Straßburg
Einfuhr von Reis aus Bangladesch ***I
P7_TA(2013)0542A7-0304/2013

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch (COM(2012)0172 – C7-0102/2012 – 2012/0085(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Um die Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Präferenzeinfuhrregelung sicherzustellen, sollte die Befugnis, Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, der Kommission übertragen werden, damit sie Vorschriften erlässt, die die Teilnahme an der Regelung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
(3)  Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Reis mit Ursprung in Bangladesch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates1 sollte, um die Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Präferenzeinfuhrregelung sicherzustellen, die Befugnis, Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, der Kommission übertragen werden, damit sie Vorschriften erlässt, die die Teilnahme an der Regelung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
______________
1 ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 20.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sollten diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Wird jedoch eine Aussetzung der Präferenzeinfuhrregelung erforderlich, so sollte der Kommission gestattet werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, ohne die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 anzuwenden.
(4)  Um einheitliche Bedingungen für den Erlass bestimmter Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sollten diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Wird jedoch eine Aussetzung der Präferenzeinfuhrregelung erforderlich, so sollte die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, ohne die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 anzuwenden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Um sicherzustellen, dass die Vorteile der Präferenzeinfuhrregelungen nur auf Reis mit Ursprung in Bangladesch beschränkt sind, sollten eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt und eine Ausfuhrabgabe in Höhe der Verringerung des Einfuhrzolls vom Ausfuhrland erhoben werden.
(7)  Um sicherzustellen, dass die Vorteile der Präferenzeinfuhrregelungen nur auf Reis mit Ursprung in Bangladesch beschränkt sind, sollten eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Diese Verordnung ist Teil der gemeinsamen Handelspolitik der Union und muss mit den in Artikel 208 des Vertrags festgelegten Zielen der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere den Zielen Beseitigung der Armut sowie Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und einer verantwortungsvollen Staatsführung in den Entwicklungsländern, in Einklang stehen. Insofern sollte sie auch mit den Auflagen der Welthandelsorganisation (WTO) und insbesondere mit dem Beschluss über differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer („Ermächtigungsklausel“), der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT )1979 angenommen wurde, in Einklang stehen; dieser Beschluss erlaubt den WTO-Mitgliedern eine differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsländern.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 b (neu)
(7b)  Diese Verordnung stützt sich auch auf die Anerkennung des Rechts von kleinen Landwirten und Landarbeitern auf ein angemessenes Einkommen und ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld, die eine grundlegende Bedingung dafür sind, dass die mit der Gewährung von Handelspräferenzen an Entwicklungsländer und insbesondere an die am wenigsten entwickelten Länder verbundenen allgemeinen Ziele erreicht werden. Ziel der Union ist es, die gemeinsame Politik und Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern mit dem vorrangigen Ziel zu fördern, die Armut zu beseitigen. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, dass die wesentlichen internationalen Übereinkommen über Menschen- und Arbeitnehmerrechte, den Umweltschutz und eine verantwortungsvolle Staatsführung ratifiziert und wirksam umgesetzt werden, wie es in der Sonderregelung für zusätzliche Zollpräferenzen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen1 vorgesehen ist.
_______________
1 ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 c (neu)
(7c)  Um sicherzustellen, dass diese Verordnung mit den in Artikel 208 AEUV festgelegten, allgemeinen Bestimmungen in Übereinstimmung steht, darf diese Verordnung nur für Reis gelten, der in Übereinstimmung mit den in Anhang VIII der Verordnung g (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und insbesondere mit dem über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Nr. 29), über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (Nr. 87), über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen (Nr. 98), über die Gleichheit des Entgelts (Nr. 100), über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Nr. 105), über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 111) und über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 182) produziert, geerntet und verarbeitet wird.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
1a.  In dieser Verordnung wird das Recht der kleinen Landwirte und Landarbeiter auf ein angemessenes Einkommen und ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld anerkannt, und die Achtung dieses Rechts wird als grundlegend angesehen, um die mit der Gewährung von Handelspräferenzen an Entwicklungsländer und insbesondere an die am wenigsten entwickelten Länder verbundenen, allgemeinen Ziele zu erreichen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3
3.  Stellt die Kommission fest, dass die Einfuhren im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels die in Absatz 2 angegebene Menge erreicht haben, so setzt sie die Anwendung dieser Präferenzeinfuhrregelung im Wege eines Durchführungsrechtsakts ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XXXX aus.
3.  Stellt die Kommission fest, dass die Einfuhren im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels die in Absatz 2 dieses Artikels angegebene Menge erreicht haben, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, der die Anwendung dieser Präferenzeinfuhrregelung aussetzt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 5a Absatz 2 erlassen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a)  es wird der Nachweis erbracht, dass Bangladesch eine der Verminderung gemäß Absatz 1 entsprechende Ausfuhrabgabe erhoben hat;
entfällt
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
2.  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 ist unbefristet und gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … übertragen. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
___________
* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5
5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um vier Monate verlängert.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Ausschussverfahren
1.  Der gemäß Artikel [323 Absatz 1] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/JJJJ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom … eingerichtete Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt die Kommission bei der Einrichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)1. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
_______________
1 COD 2010/0385.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0304/2013).

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