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Verfahren : 2013/2040(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0426/2013

Eingereichte Texte :

A7-0426/2013

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 10/12/2013 - 9.4
CRE 10/12/2013 - 9.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0548

Angenommene Texte
PDF 110kWORD 34k
Dienstag, 10. Dezember 2013 - Straßburg
Sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte
P7_TA(2013)0548A7-0426/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten (2013/2040(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Gesundheitswesen und insbesondere Absatz 7, nach dem die Tätigkeit der Union die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung zu wahren hat,

–  unter Hinweis auf das Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz für Umwelt und Entwicklung (ICPD) von 1994 in Kairo und auf das Aktionsprogramm der Weltfrauenkonferenz von 1995 in Peking,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0426/2013),

A.  in der Erwägung, dass das ICPD-Aktionsprogramm von Kairo eine Definition des Begriffs „Sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte“ (sexual and reproductive health and rights (SRHR)) enthält;

1.  stellt fest, dass die Formulierung und Umsetzung der Politik zu SRHR und Sexualerziehung in Schulen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;

2.  stellt fest, dass die EU trotz der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten für die Formulierung und Umsetzung der Politik zu Gesundheit und Erziehung zuständig sind, zur Förderung bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten beitragen kann;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europarat, den Regierungen und nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Agentur der EU für Grundrechte und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

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