Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zur Freiwilligentätigkeit und ehrenamtliche Tätigkeit in Europa (2013/2064(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– gestützt auf die Artikel 165, 166 und 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Definition von Freiwilligentätigkeit, die von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in ihrem Handbuch zur Messung der Freiwilligentätigkeit (2011) vorgeschlagen wird,
– unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass),
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013(1),
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens(2),
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013)(3),
– unter Hinweis auf die Entscheidung 2010/37/EG des Rates vom 27. November 2009 über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (2011)(4),
– unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 24. April 2006 zur Anerkennung des Wertes von nicht formalen und informellen Lernerfahrungen im europäischen Jugendbereich(5),
– unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 27. November 2007 zur Freiwilligentätigkeit von jungen Menschen (14427/1/2007),
– unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 16. Mai 2007 zur Umsetzung der gemeinsamen Zielsetzungen für Freiwilligentätigkeit von jungen Menschen(6),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. November 2008 zur Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union(7),
– unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/961/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität(8),
– unter Hinweis auf seine Erklärung vom 10. März 2011 zur Einführung eines Europäischen Statuts für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen(9),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Oktober 2011 zur Rolle der Freiwilligentätigkeit in der Sozialpolitik (14552/2011),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 29. November 2011 zur Bedeutung der Freiwilligentätigkeit im Sport für die Förderung der aktiven Bürgerschaft(10),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 27. Oktober 2010 über die Unionsbürgerschaft 2010 mit dem Titel „Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ (COM(2010)0603),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. September 2007 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Förderung der umfassenden Beteiligung junger Menschen an Bildung, Beschäftigung und Gesellschaft“ (COM(2007)0498),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. April 2009 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine EU-Strategie für die Jugend: Investitionen und Empowerment – Eine neue offene Methode der Koordinierung, um auf die Herausforderungen und Chancen einzugehen, mit denen die Jugend konfrontiert ist“ (COM(2009)0200),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. September 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Jugend in Bewegung – Eine Initiative zur Freisetzung des Potenzials junger Menschen, um in der Europäischen Union intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen“ (COM(2010)0477),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „EU-Politik und Freiwilligentätigkeit: Anerkennung und Förderung grenzüberschreitender Freiwilligenaktivitäten in der EU“ (COM(2011)0568),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. November 2011 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des EU-Programms „Erasmus für alle“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (COM(2011)0788),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 19. Dezember 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Durchführung, die Ergebnisse und die allgemeine Bewertung des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit (2011) (COM(2012)0781),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission vom 28. März 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Mitteilung zu EU-Politik und Freiwilligentätigkeit: Anerkennung und Förderung grenzüberschreitender Freiwilligenaktivitäten in der EU“(11),
– unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2012 zu der Anerkennung und Förderung grenzüberschreitender Freiwilligenaktivitäten in der EU(12),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung der Ergebnisse des nichtformalen und informellen Lernens,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Durchführung, die Ergebnisse und die allgemeine Bewertung des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit (EJF) 2011,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0348/2013),
A. in der Erwägung, dass das EJF 2011 ein Erfolg war, einschlägige Ziele hatte und einen Beitrag zur Sensibilisierung für das Thema geleistet hat;
B. in der Erwägung, dass die Schaffung günstiger Bedingungen für Freiwilligentätigkeit und deren Zugänglichkeit für alle ein langfristiger Prozess ist, in den alle Interessenträger einbezogen werden müssen;
C. in der Erwägung, dass Freiwilligentätigkeit ein wichtiger Aspekt der aktiven Bürgerschaft und der Demokratie sowie der Persönlichkeitsentwicklung ist, in dem europäische Werte wie Solidarität und Nichtdiskriminierung konkret zum Ausdruck gebracht werden, sowie in der Erwägung, dass Freiwilligentätigkeit zur Entwicklung der partizipativen Demokratie und zur Förderung der Menschenrechte innerhalb und außerhalb der EU beiträgt;
D. in der Erwägung, dass Freiwilligentätigkeit in der Debatte über öffentliche Maßnahmen eine große Rolle spielt;
E. in der Erwägung, dass ehrenamtliche Tätigkeit sowohl maßgeblich dazu beitragen kann, sich nützliche Kompetenzen für den Arbeitsmarkt anzueignen, als auch eine Möglichkeit darstellen kann, wichtige soziale Positionen innerhalb der Gesellschaft einzunehmen;
F. in der Erwägung, dass der Sport zum großen Teil von Freiwilligenarbeit lebt;
G. in der Erwägung, dass Freiwilligentätigkeit ein wesentlicher Faktor der individuellen und kollektiven Emanzipation, der Solidarität und des sozialen Zusammenhalts ist;
H. in der Erwägung, dass Freiwilligentätigkeit eine wesentliche Rolle spielt, wenn es darum geht, soziales Kapital zu schaffen, die Entwicklung voranzubringen sowie den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu fördern, und somit dazu beiträgt, die Ziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen;
I. in der Erwägung, dass die Schlussfolgerungen des Rates vom Oktober 2011 zur Rolle der Freiwilligentätigkeit in der Sozialpolitik die Bedeutung der Freiwilligentätigkeit im Hinblick auf die Beseitigung geschlechtsbezogener Ungleichheiten unterstreichen;
J. in der Erwägung, dass die bestehenden bürokratischen Hindernisse auf nationaler Ebene die Möglichkeiten einschränken, eine Freiwilligentätigkeit auszuüben, da diese in den Rechtssystemen einiger Mitgliedstaaten noch nicht ausreichend anerkannt ist;
K. in der Erwägung, dass aufgrund unterschiedlicher Traditionen und kultureller Praktiken große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vorschriften für Freiwilligentätigkeit, die Rechte von Freiwilligen und die Organisationsformen von Freiwilligentätigkeit bestehen;
L. in der Erwägung, dass die schwere Wirtschaftskrise, Sparmaßnahmen und steuerliche Belastungen die finanzielle Stabilität vieler nichtstaatlicher Organisationen, Sporteinrichtungen und Freiwilligenorganisationen gefährden, diese sich jedoch weiterhin dafür einsetzen, Inklusion und soziales Wohlergehen in diesen schwierigen Zeiten voranbringen;
M. in der Erwägung, dass es zum Schutz der Errungenschaften des EJF 2011 erforderlich ist, einen strukturierten und koordinierten Ansatz für die europäische Freiwilligenpolitik zu entwickeln, die auf EU-Ebene gegenwärtig stark fragmentiert und auf verschiedene Dienststellen verteilt ist;
1. nimmt die im Anhang des Berichts der Kommission genannten Zahlen zu der Kommunikationskampagne im Rahmen des EJF 2011 zur Kenntnis und bedauert, dass aufgrund der begrenzten finanziellen Mittel nur unzureichende Ergebnisse erzielt wurden;
2. erkennt die unterschiedlichen Formen von Freiwilligentätigkeit an, die in den Mitgliedstaaten durch nationale Organisationen und Netzwerke von auf lokaler Ebene tätigen Vereinigungen zum Ausdruck kommen, und unterstützt diese; fordert in diesem Zusammenhang einen multikulturellen Ansatz seitens der Mitgliedstaaten und fordert die Kommission auf, die einzelstaatlichen Praktiken und Traditionen im Bereich der Freiwilligentätigkeit gründlich zu analysieren, damit ein gemeinsamer europäischer Ansatz gefördert werden kann;
3. weist darauf hin, dass die Konsolidierung eines gemeinsamen europäischen Ansatzes im Bereich der Freiwilligentätigkeit zu einer Ausweitung der Mobilitätsmöglichkeiten und Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen führen wird, da diese sich wertvolle Kompetenzen aneignen können;
4. begrüßt es, dass einige Mitgliedstaaten Vorschriften in diesem Bereich angenommen oder geändert haben, um günstige Bedingungen für Freiwilligentätigkeit zu schaffen, und empfiehlt den anderen Mitgliedstaaten, ebenso zu verfahren, und zwar mit Schwerpunkt auf der Stärkung der Rechte von Freiwilligen unter Rückgriff auf die Europäische Charta der Rechte und Pflichten von Freiwilligen;
5. legt den Mitgliedstaaten nahe, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Freiwilligentätigkeit voranzutreiben, insbesondere durch die Schaffung eines Rechtsrahmens dort, wo dieser noch nicht vorhanden ist;
6. stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten die Leitlinien des Handbuchs der ILO zur Messung der Freiwilligentätigkeit umgesetzt haben, und legt den anderen Mitgliedstaaten nahe, dies ebenso zu tun, damit vergleichbare Daten über Freiwilligentätigkeit zusammengestellt werden können, aus denen deutlich hervorgeht, welch wertvollen Beitrag diese Tätigkeit für die Gesellschaft leistet;
7. fordert die Annahme eines europäischen Statuts der Freiwilligenorganisationen, um deren rechtliche und institutionelle Anerkennung zu fördern;
8. unterstreicht, dass Freiwilligentätigkeit insbesondere unter Schülern, Studenten und anderen jungen Menschen gefördert werden muss, um die Solidarität und Unterstützung im Hinblick auf diese Tätigkeit zu verstärken;
9. betont, dass die hohe Anzahl der in den letzten Monaten online ausgestellten Europäischen Qualifikationspässe ein Beweis für den Erfolg des elektronischen Speichermediums ist, das einen umfassenden Überblick über die Kompetenzen gibt, die unter anderem im Rahmen von Freiwilligentätigkeiten erworben wurden, und durch das diese Tätigkeiten für Berufs- und Lernzwecke offiziell anerkannt werden können;
10. weist darauf hin, dass die Kompetenzen und Fähigkeiten, die im Rahmen einer Freiwilligentätigkeit erworben werden und als nichtformale und informelle Lern- und Berufserfahrung anerkannt werden können, einen Mehrwert für den Lebenslauf und die Berufslaufbahn darstellen;
11. ist der Ansicht, dass das vorgeschlagene Dokument „Europass Experience“ Freiwilligen die Möglichkeit bieten würde, während der Freiwilligentätigkeit erworbene, eventuell nicht zu einer Bescheinigung führende Kompetenzen zu beschreiben und festzuhalten, und legt der Kommission nahe, im Lichte der Empfehlung des Rates zur Validierung der Ergebnisse des nichtformalen und informellen Lernens dieses Dokument so schnell wie möglich auf den Weg zu bringen;
12. verweist auf die Bedeutung der genannten Kompetenzen und Fähigkeiten im Hinblick darauf, junge Menschen für Freiwilligentätigkeiten zu motivieren, Sozialkapital zu erzeugen und die gesellschaftliche Entwicklung zu fördern;
13. vertritt die Ansicht, dass der Geschlechterparität im Freiwilligensektor Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte und insbesondere dem ausgeprägten Missverhältnis beim Führungspersonal im Freiwilligendienst mit einer deutlichen Mehrheit von Männern in leitenden Positionen;
14. vertritt die Auffassung, dass die durch Freiwilligentätigkeiten erworbenen Kompetenzen junger Menschen in den Europäischen Qualifikationspass und den Europass Eingang finden sollten, damit formelle und nichtformale Bildung gleich behandelt werden;
15. betont, dass junge Menschen, die die Schule abgebrochen haben, durch Freiwilligentätigkeiten ein integrierungsförderndes Umfeld und eine entsprechende Betätigung finden können;
16. bekräftigt seine Unterstützung für die Initiative der Kommission zur Schaffung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe, das zu einem schnellen und koordinierten Einsatz der EU bei humanitären Krisen und schweren Naturkatastrophen durch die Unterstützung der Ausbildung, Mobilisierung und Koordinierung von Freiwilligen für Maßnahmen der EU im Bereich der humanitären Hilfe beitragen soll;
17. betont, dass Freiwilligentätigkeit, die von immer mehr jungen und älteren Menschen ausgeübt wird, sowohl das interkulturelle Lernen als auch das Gefühl einer europäischen Identität und der Solidarität zwischen den Generationen fördert sowie zum aktiven Altern und zu einer Bürgerbeteiligung in allen Lebensphasen beiträgt;
18. weist darauf hin, dass Freiwilligentätigkeit dazu beiträgt, dass sowohl junge als auch ältere Menschen zum Nutzen der Gesellschaft einen Beitrag leisten und dafür Anerkennung und Wertschätzung erfahren und dass dies ihre Lebensqualität, ihr Wohlbefinden und ihren allgemeinen Gesundheitszustand verbessert;
19. weist darauf hin, dass ein breites Angebot an Möglichkeiten für Freiwilligentätigkeit sowie ein einfacher Zugang zu solchen Tätigkeiten im Hinblick auf Kosten, Informationen und Infrastruktur sowie Haftpflicht und Unfallversicherung von wesentlicher Bedeutung für die Förderung der Freiwilligentätigkeit aller Altersgruppen ist;
20. ist der Auffassung, dass Freiwilligentätigkeit als aktive Methode zum Aufbau der Zivilgesellschaft einen Beitrag zum interkulturellen Dialog leisten und eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Vorurteilen und Rassismus spielen kann;
21. verweist auf die wichtige Rolle der Freiwilligentätigkeit bei der Schaffung von Humankapital und sozialem Kapital sowie bei der Förderung der sozialen Inklusion hin; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den wichtigen Beitrag der Freiwilligentätigkeit im Bereich des Sports, insbesondere des Amateursports, in dem viele Organisationen ohne die Hilfe von Freiwilligen nicht funktionieren könnten, gebührend anzuerkennen;
22. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den wichtigen Beitrag der Freiwilligentätigkeit in dieser schweren Wirtschaftskrise gebührend anzuerkennen;
23. betont, dass anhaltende Bemühungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Frauen den gleichen Zugang zur Freiwilligentätigkeit haben;
24. weist darauf hin, dass zwischen dem EJF 2011 und den nachfolgenden EJF Kontinuität gewährleistet werden muss, um dazu beizutragen, dass Freiwilligentätigkeit als wertvolles Mittel aktiver Bürgerbeteiligung angesehen wird, und legt der Kommission in diesem Zusammenhang nahe, Freiwilligentätigkeit als wichtigen Beitrag zur aktiven Bürgerschaft in das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger einzubeziehen;
25. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Nachhaltigkeit der im EJF 2011 auf einzelstaatlicher Ebene erzielten Ergebnisse sicherzustellen;
26. fordert die Kommission auf, eine integrierte Freiwilligenpolitik zu schaffen und weiterzuentwickeln und die offene Methode der Koordinierung anzuwenden, um den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern in den einzelnen Mitgliedstaaten zu fördern;
27. fordert die Mitgliedstaatennachdrücklich auf, entsprechend ihrer jeweiligen nationalen Arbeitsgesetzgebung die notwendigen Schritte zur Institutionalisierung der Freiwilligentätigkeit zu unternehmen;
28. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, eine einzige Anlaufstelle einzurichten, die für die Freiwilligenpolitik und deren Koordinierung zwischen den Dienststellen der Kommission und den verschiedenen Organen zuständig ist;
29. unterstreicht die Notwendigkeit, in Zusammenarbeit insbesondere mit europäischen Freiwilligenorganisationen, -vereinigungen und -netzwerken eine zentrale europäische Anlaufstelle der EU in Form einer paneuropäischen Plattform zur Förderung der Koordinierung in diesem Bereich zu schaffen, die unter anderem eine Datenbank mit bewährten Verfahren in der Freiwilligentätigkeit und eine Abteilung für grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten mit Informationen über die verfügbaren Programme, die Kosten und die Bedingungen für die Teilnahme umfasst, um den Informationsaustausch zu erleichtern;
30. legt den Mitgliedstaaten nahe, auf nationaler Ebene Websites zur Koordinierung und Suchmaschinen einzurichten, die einen einfachen und gut strukturierten Zugang zu dem Angebot an Freiwilligentätigkeiten für Einzelpersonen sowie zu Kooperationsmöglichkeiten für Organisationen erlauben;
31. legt den Mitgliedstaaten nahe, auch weiterhin einen stabilen und nachhaltigen Unterstützungsrahmen für nationale und grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten zur Verfügung zu stellen, der sowohl Freiwillige als auch Freiwilligenorganisationen unterstützt; empfiehlt den Mitgliedstaaten, die im Zusammenhang mit dem EJF 2011 eingerichteten nationalen Koordinierungsstellen beizubehalten;
32. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen der Richtlinie 2004/114/EG über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst(13) anzuwenden und die Visaverfahren für Personen, die an Freiwilligentätigkeiten teilnehmen möchten, zu vereinfachen oder aufzuheben, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik stattfinden;
33. fordert die nationalen, regionalen und lokalen Behörden nachdrücklich auf, eine angemessene Finanzierung sicherzustellen, die administrativen Verfahren zu vereinfachen und steuerliche Anreize für Freiwilligenorganisationen und -netzwerke zu schaffen, insbesondere für kleine Organisationen mit begrenzten Mitteln; fordert in diesem Zusammenhang, dass das Konzept der Zuschüsse für Vereinigungen klarer definiert wird, damit Finanzhilfen für Vereinigungen nicht mehr mit staatlichen Beihilfen verwechselt werden, die den Wettbewerb in den einen Erwerbszweck verfolgenden Bereichen der Wirtschaft beeinträchtigen könnten;
34. fordert die Kommission auf zu prüfen, ob die von Freiwilligentätigkeit erbrachte wirtschaftliche Leistung bei europäischen Projekten als Kofinanzierungsanteil angerechnet werden kann;
35. betont, dass Freiwilligentätigkeit auch im Rahmen von Strategien für die soziale Verantwortung der Unternehmen gefördert werden muss, und zwar im Einklang mit der freiwillig angewandten internationalen Norm ISO 26000:2010, die einen Leitfaden zur sozialen Verantwortung von Unternehmen enthält;
36. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten eine obligatorische Versicherung für Personen einführen, die eine Freiwilligentätigkeit ausüben, damit deren Gesundheit geschützt und für deren Sicherheit während der Ausübung der Freiwilligentätigkeit Sorge getragen wird;
37. fordert die Mitgliedstaaten, die dies bislang nicht getan haben, auf, Rechtsvorschriften über Freiwilligentätigkeit zu erlassen und Freiwilligentätigkeit durch formale, informelle und nichtformale Ausbildung zu fördern, um die Qualifikation der Freiwilligen zu erhöhen und sie in die Lage zu versetzen, im Rahmen ihrer Arbeit Verantwortung zu übernehmen;
38. fordert die Mitgliedstaaten auf, Freiwilligentätigkeit durch formale, informelle und nichtformale Ausbildung zu fördern, um die Qualifikation der Freiwilligen zu erhöhen und sie in die Lage zu versetzen, im Rahmen ihrer Arbeit Verantwortung zu übernehmen, da ihr Engagement in erster Linie altruistisch und uneigennützig ist; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Ausbildung im Bereich der Freiwilligentätigkeit als Wahlfach an den Lehranstalten einzuführen;
39. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Europäischen Freiwilligendienst an den Universitäten und anderen Hochschulen weiter zu fördern;
40. ist der Auffassung, dass Freiwilligentätigkeit im Rahmen der informellen Bildung dazu beiträgt, Kompetenzen und berufliche Qualifikationen zu erwerben, und dadurch den Freiwilligen den Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erleichtert;
41. empfiehlt der Kommission, die Kontakte zu der Nachfolgerin der „EYV 2011 Alliance“ – der „European Alliance for Volunteering“ – und anderen Freiwilligenorganisationen zu pflegen und die Empfehlungen der „Policy Agenda on Volunteering in Europe“ (P.A.V.E.) gebührend zu berücksichtigen, und zwar als Grundlage für einen künftigen Aktionsplan;
42. fordert die Kommission auf, die erforderlichen Mittel zur Einrichtung eines europäischen Fonds für die Entwicklung der Freiwilligentätigkeit bereitzustellen, damit die Schaffung einer angemessenen unterstützenden Infrastruktur sichergestellt wird;
43. betont, dass es wichtig ist, auf europäischer und nationaler Ebene den Zugang nichtstaatlicher Organisationen zu EU-Mitteln, insbesondere im Rahmen des ESF, zu vereinfachen;
44. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung des Rates zur Validierung der Ergebnisse des nichtformalen und informellen Lernens umzusetzen und noch vor dem Zieltermin 2018 die Einrichtung formaler Strukturen zur Validierung des Wissens, der Kompetenzen und der Fähigkeiten, die durch Freiwilligentätigkeiten erworben wurden und zu einer Qualifikation führen, die von den Lehranstalten, Arbeitgebern und sonstigen Stellen anerkannt werden sollte, sicherzustellen;
45. fordert die Kommission auf, im Falle einer Finanzierung durch EU-Mittel die Zeit der Freiwilligentätigkeit als Kofinanzierungsanteil in Form einer Sachleistung anzuerkennen und mit den Freiwilligenorganisationen zusammenzuarbeiten, um Systeme zur Aufzeichnung und Dokumentation von Freiwilligentätigkeiten auf der Grundlage der vielen zur Verfügung stehenden Instrumente und Modelle zu entwickeln;
46. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.