Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (COM(2011)0840 – C7-0493/2011 – 2011/0406(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0840),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 209 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0493/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2012(1),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0450/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. billigt die Erklärung des Parlaments und die gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission, die dieser Entschließung beigefügt sind;
3. nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 233/2014.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament(1)
Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020 sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten(2). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten2 sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.
Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.
Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.
Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020
Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020 werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, u. a. angesichts des allmählichen Abbaus der Entwicklungshilfe-Zuschüsse, folgende Partnerländer ausnahmsweise als im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit förderfähig erachtet: Kuba, Kolumbien, Ecuador, Peru und Südafrika.
Erklärung der Europäischen Kommission zu Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020
Bevor sie Änderungen hinsichtlich der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020 vornimmt, holt die Europäische Kommission die Meinung des Europäischen Parlaments ein.
Erklärung der Europäischen Kommission zu Mittelzuweisungen für Basisdienste
Durch die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020 erhält die Union die Möglichkeit, zur Einhaltung der gemeinsamen Verpflichtung beizutragen, weitere Unterstützung für die menschliche Entwicklung zu leisten, um die Lebensbedingungen der Menschen gemäß den Millenniumsentwicklungszielen der Union zu verbessern. Mindestens 20 % der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Hilfe werden für grundlegende soziale Dienstleistungen — mit den Schwerpunkten Gesundheit und Bildung sowie Sekundarbildung — aufgewandt, wobei anerkannt wird, dass ein gewisser Grad an Flexibilität die Regel sein muss, wie beispielsweise in Fällen, die außerordentliche Hilfemaßnahmen erfordern. Angaben zur Einhaltung dieser Erklärung werden in den jährlichen Bericht gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung des Instruments der Union im Bereich der Finanzierung des auswärtigen Handelns aufgenommen.
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente
Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.
Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.