Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (COM(2013)0348 – C7-0200/2013 – 2013/0188(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0348),
– gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7‑0200/2013),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A7-0376/2013),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1
(1) In den letzten Jahren haben sich Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Nationale Steuereinahmen werden durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte beträchtlich geschmälert. Daher muss die Steuererhebung effizienter und wirksamer werden. Der automatische Austausch von Informationen ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument, und die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 mit einem Aktionsplans zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung8 betont, dass der automatische Austausch von Informationen als künftiger europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen nachdrücklich gefördert werden muss. Der Europäische Rat forderte am 22. Mai 2013, den automatischen Informationsaustausch auf Ebene der EU und weltweit zu erweitern, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen.
(1) In den letzten Jahren haben sich Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind, insbesondere in Zeiten der Krise, in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Nationale Steuereinahmen werden durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte beträchtlich geschmälert, was zu unlauteren Wettbewerbsbedingungen und Verlusten führt. Daher muss die Steuererhebung effizienter und wirksamer werden. Es sollten effektive Systeme geschaffen werden, um die Effizienz der Steuererhebung zu verbessern und den Mitgliedstaat bestimmen zu können, dessen Steuerrecht anzuwenden ist. Der automatische Austausch von Informationen ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument, und die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 mit einem Aktionsplans zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung8 betont, dass der automatische Austausch von Informationen als künftiger europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen nachdrücklich gefördert werden muss. Der Europäische Rat forderte am 22. Mai 2013 – ebenso wie das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 21. Mai 2013 zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerflucht und Steueroasen9 – dazu auf, den automatischen Informationsaustausch auf Ebene der EU und weltweit zu erweitern, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 a (neu)
(1a) In der Vergangenheit wurde die Steuerpolitik als ausschließlich nationale Angelegenheit betrachtet, in der es nicht auf die EU ankommt. Infolge der Globalisierung muss heute auch auf EU-Ebene über Steuern gesprochen werden. Statt eine Reihe von bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten abzuschließen, wäre es effizienter und effektiver, wenn die Kommission den Informationsaustausch in Steuersachen im Namen der Mitgliedstaaten koordinieren würde. Die Standards für den automatischen Informationsaustausch unterscheiden sich von Land zu Land. Diese Situation ist unnötig kompliziert und bürdet den Mitgliedstaaten und Finanzinstituten in der Union unnötig hohe Kosten auf.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 b (neu)
(1b) Die Entwicklung der Begriffsbestimmungen zu Richtlinie 2011/16/EU sollten mit der Arbeit der OECD in diesem Bereich koordiniert werden, um klarere Erläuterungen zu liefern, den Regulierungsrahmen zu vereinfachen und die Kohärenz der Abänderungen zu jener Richtlinie zu verbessern.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3
(3) Wie der Europäische Rat in seiner Aufforderung betont hat, ist es angebracht, die bereits in Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene Erweiterung des automatischen Informationsaustausches voranzubringen. Eine EU-Initiative gewährleistet ein kohärentes, einheitliches und umfassendes EU-weites Konzept für den automatischen Informationsaustausch im Binnenmarkt, wodurch die Kosten für Steuerverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligte sinken würden.
(3) Wie der Europäische Rat in seiner Aufforderung betont hat, ist es angebracht, die bereits in Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene Erweiterung des automatischen Informationsaustausches voranzubringen. Eine EU-Initiative gewährleistet ein kohärentes, einheitliches und umfassendes EU-weites Konzept für den automatischen Informationsaustausch im Binnenmarkt und leistet einen wichtigen Beitrag, die Wirksamkeit der Steuersysteme zu verbessern und den Binnenmarkt zu stärken, in dem 28 Steuersysteme nebeneinander bestehen, was Fragen bezüglich der Doppelbesteuerung und der Wettbewerbsverzerrung aufwirft. Die Mitgliedstaaten würden in gleichberechtigter Weise vom Informationsaustausch profitieren und die Union wäre in der Lage bei der Förderung ähnlicher Standards auf internationaler Ebene eine führende Rolle einzunehmen.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu)
(3a) Die Mitgliedstaaten sollten die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch so umsetzen, dass die Verfahrensrechte der Steuerzahler und deren Recht auf Schutz der Privatsphäre nicht verletzt werden.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 b (neu)
(3b) Im Einklang mit dem Bericht der OECD vom 19. Juni 2013 und der Erklärung des G-20-Gipfels in St. Petersburg vom 6. September 2013 sollte sich der automatische Informationsaustausch auf ein gemeinsames globales Modell stützen, das ein angemessenes Vertrauen und eine sachgerechte Nutzung der Informationen gewährleistet. Mit der Ausdehnung des Anwendungsbereichs des automatischen Austausches von Steuerdaten leistet die Union einen Beitrag zu den Bemühungen der OECD und verbessert die Chancen auf Schaffung eines weltweit einheitlichen Systems, das sich auf den neuen OECD-Standard stützt, der im Februar 2014 vorgestellt werden soll.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 c (neu)
(3c) Wenn Daten zum Zwecke des Informationsaustauschs an Steuerbehörden übermittelt werden, sollte klargestellt werden, in welcher Weise die Behörden diese Daten verwenden dürfen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu)
(4a) Um Unklarheiten und Unstimmigkeiten zu verringern und Kosteneinsparungen zu erzielen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Umsetzung dieser Richtlinie mit der FATCA-Umsetzung koordiniert wird.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5
(5) Der Abschluss paralleler und unkoordinierter Abkommen durch Mitgliedstaaten nach Artikel 19 der Richtlinie 2011/16/EU würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich wären. Durch einen erweiterten automatischen Informationsaustausch auf der Grundlage eines EU- Rechtsinstruments entfiele für die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, sich auf diese Bestimmung zu berufen, um in der Sache bilaterale oder multilaterale Abkommen abzuschließen, die aufgrund des Fehlens einschlägiger EU-Rechtsvorschriften für angebracht erachtet werden können.
(5) Der Abschluss paralleler und unkoordinierter Abkommen durch Mitgliedstaaten nach Artikel 19 der Richtlinie 2011/16/EU würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und dem Unionsansatz insgesamt abträglich wären. Durch einen erweiterten automatischen Informationsaustausch auf der Grundlage eines unionsweiten Rechtsinstruments entfiele für die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, sich auf diese Bestimmung zu berufen, um in der Sache bilaterale oder multilaterale Abkommen abzuschließen, die aufgrund des Fehlens einschlägiger Rechtsvorschriften der Union für angebracht erachtet werden können. Die Union würde sich daher auch in einer besseren Verhandlungsposition befinden, um auf globaler Ebene höhere Standards für den Austausch von Steuerdaten voranzutreiben.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu)
(5a) Die OECD befasst sich gegenwärtig mit der Ausarbeitung von bi- und multilateralen Musterabkommen über den Informationsaustausch. Außerdem sind Verhandlungen zwischen den USA und zahlreichen Staaten über die Umsetzung von FATCA mittels bilateraler Abkommen im Gange. Viele der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung betreffen denselben Informationsaustausch, um den es bei FATCA und den Arbeiten der OECD geht. Die Kommission sollte klarstellen, in welchem Verhältnis die Bestimmungen dieser Regelwerke zueinander stehen, damit sichergestellt ist, dass die nationalen Steuerbehörden und die für die Anwendung der geänderten Bestimmungen zuständigen Finanzinstitute in der Lage sind, sie umzusetzen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu)
(6a) Die neuen Arten von Einkünften und Vermögen, für die mit dieser Richtlinie der obligatorische Informationsaustausch eingeführt wird, sollten in Übereinstimmung mit ihrer Auslegung gemäß dem Recht des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats definiert werden.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu)
(7a) Der Zweck der gegenwärtigen Berichterstattung an die nationalen Finanzbehörden über Kapital- und Arbeitseinkommen ist unter anderem, dass sie als Grundlage für die Besteuerung und den Informationsaustausch mit anderen Ländern dienen soll. Wenn die Berichtspflicht jetzt geändert wird und die Daten nur zum Zwecke des Informationsaustauschs erhoben werden, ist es wichtig, klarzustellen, in welcher Weise die nationalen Finanzbehörden diese Daten verwenden dürfen.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu)
(9a) Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10
(10) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
(10) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in Artikel 16 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden. Angesichts der Sensibilität der zu erhebenden Daten sollte insbesondere bei Ermittlungsverfahren ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, dass das Recht auf Schutz der Privatsphäre sowie berechtigte Forderungen nach Vertraulichkeit respektiert werden.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 – Absatz 3a – Unterabsatz 1 – Einleitung
„(3a) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2014 bezüglich der folgenden Posten, die ein Finanzinstitut einem wirtschaftlichen Eigentümer, der als natürliche Person in diesem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, unmittelbar oder mittelbar auszahlt oder für ihn unmittelbar oder mittelbar sichert oder hält:
„(3a) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt gemäß nationalem Recht im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2014 bezüglich der folgenden Posten, die ein Finanzinstitut einem wirtschaftlichen Eigentümer, der als natürliche Person in diesem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, unmittelbar oder mittelbar auszahlt oder für ihn unmittelbar oder mittelbar sichert oder hält:
Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 – Absatz 4
(ba) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. Bis zum 1. Juli 2016 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs und soweit möglich Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs von Informationen und zu allen möglichen Änderungen, sowohl bezüglich der Steuerverwaltungen als auch für Dritte.
„4. Bis zum 1. Juli 2016 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs und soweit möglich Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs von Informationen und zu allen möglichen Änderungen, sowohl bezüglich der Steuerverwaltungen als auch für Dritte. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die erhaltenen Informationen.“
Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Buchstabe c Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
5. Bis zum 1. Juli 2017 legt die Kommission einen Bericht vor, der einen Überblick über und eine Bewertung der Statistiken und erhaltenen Informationen betreffend Fragen wie die administrativen und anderen einschlägigen Kosten und den Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält. Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen und/oder Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen, oder zu den in Absatz 3a genannten Posten oder zu beidem vor.
5. Bis zum 1. Juli 2017 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der einen Überblick über und eine Folgenabschätzung zu den Statistiken und erhaltenen Informationen betreffend Fragen wie die administrativen und anderen einschlägigen Kosten und den Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen und/oder Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen, oder zu den in Absatz 3a genannten Posten oder zu beidem vor.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)
1a. In Artikel 18 wird folgender Absatz eingefügt:
„2a. Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie fest und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“
Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 b (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 19 a (neu)
1b. Der folgende Artikel wird eingefügt:
„Artikel 19a
Mandat für Verhandlungen mit Drittstaaten
Ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] ist ausschließlich die Kommission befugt, im Namen der Union Verhandlungen mit Drittstaaten über Abkommen über einen automatischen Informationsaustausch zu führen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaten keine bilateralen Abkommen mehr abschließen.“
Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 c (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
1c. In Artikel 22 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„(ca) die personellen, technologischen und finanziellen Ressourcen bereitzustellen, die für die Umsetzung dieser Richtlinie im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Informationen, die ab dem 1. Januar 2015 dem automatischen Austausch unterliegen, erforderlich sind.“
Abänderung 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 d (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23 – Absatz 3
1d. Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 sowie die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest. .
„3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 sowie die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament jährlich über die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Bewertungen.“
Abänderung 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 e (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 25
1e. Artikel 25 erhält folgende Fassung:
Artikel 25
"Artikel 25
Datenschutz
Datenschutz
Jeder Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie unterliegt den Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 95/46/EG. Zur korrekten Anwendung der vorliegenden Richtlinie begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen.
„1. Jeder Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie unterliegt den Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 95/46/EG. Zur korrekten Anwendung der vorliegenden Richtlinie begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte, soweit dies ausdrücklich notwendig ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen.
2. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um die ausgetauschten Informationen vor einem unbefugten Zugriff durch Dritte oder Drittstaaten zu schützen.“
Abänderung 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die Kommission überprüft bis zum ... [12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] die Funktionsweise dieser Richtlinie und legt dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um für die Transparenz des Informationsaustauschs zu sorgen.