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Verfahren : 2013/2065(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0329/2013

Eingereichte Texte :

A7-0329/2013

Aussprachen :

Abstimmungen :

Erklärungen zur Abstimmung
PV 11/12/2013 - 4.28
CRE 11/12/2013 - 4.28
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0579

Angenommene Texte
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Mittwoch, 11. Dezember 2013 - Straßburg
Frauen mit Behinderungen
P7_TA(2013)0579A7-0329/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu Frauen mit Behinderungen (2013/2065(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  in Kenntnis des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD der Vereinten Nationen) – und insbesondere des Artikels 6 zu Frauen und Mädchen mit Behinderungen –, das gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft am 21. Januar 2011 in Kraft getreten ist(1),

–  in Kenntnis des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ,

–  in Kenntnis der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer,

–  gestützt auf die Artikel 10, 19 und 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(2),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) und unter Hinweis auf den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments vom 2. April 2009(3),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. November 2010 mit dem Titel „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020: Erneutes Engagement für ein barrierefreies Europa“ (COM(2010)0636) und der Dokumente im zugehörigen Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Initial plan to implement the European Disability Strategy 2010–2020 – List of Actions 2010-2015“ (SEC(2010)1323 und SEC(2010)1324),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 3. Dezember 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen (COM(2012)0721),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates 98/376/EG vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte(4),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2009 zu dem Thema „Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt – Überwindung der Krise und Vorbereitung der Lissabon-Strategie für die Zeit nach 2010“,

–  in Kenntnis des Entwurfs einer Entschließung des Rates vom 2. Juni 2010 zu einem neuen europäischen Rahmen für Menschen mit Behinderungen (10173/2010) und der Entschließung des Rates zur Situation von Menschen mit Behinderungen in der Europäischen Union (2008/C 75/01),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Funktionsweise und die Wirkung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (COM(2011)0166),

–  in Kenntnis des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C 13/05 betreffend die Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Definition des Begriffs „Behinderung“)(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 1988 zur Zeichensprache für Gehörlose(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 1989 zu Frauen und Behinderung(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 1992 zu den Rechten von geistig behinderten Menschen(8),

–  unter Hinweis auf seine Erklärung vom 14. Dezember 1995 zu den Menschenrechten von Behinderten(9),

–  unter Hinweis auf seine Erklärung vom 9. Mai 1996 zu den Rechten von autistischen Personen(10),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 13. Dezember 1996 mit dem Titel „Parkausweis für Behinderte – Rechte von Behinderten“(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. April 1997 zur Chancengleichheit für Behinderte(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2001 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem Europa ohne Hindernisse für Menschen mit Behinderungen“(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2003 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem rechtsverbindlichen Instrument der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen“(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2009 zum Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und zum Beitritt zu dem dazugehörigen fakultativen Protokoll durch die Europäische Gemeinschaft(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zur Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und zur Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zu dem Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten in der EU(17),

–  in Kenntnis des Europäischen Pakts für die Gleichstellung der Geschlechter 2011–2020,

–  in Kenntnis des EU-Aktionsplans zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit 2010–2015,

–   in Kenntnis des „2nd Manifesto on the Rights of Women and Girls with Disabilities in the European Union: ‘A toolkit for activists and policymakers’ (2. Manifest über die Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen in der Europäischen Union: Ein Instrumentarium für Aktivisten und Entscheidungsträger),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0329/2013),

A.  in der Erwägung, dass in der Europäischen Union 80 Millionen Menschen mit Behinderungen leben und dringend ein barrierefreies und vorurteilsfreies physisches, geistiges und soziales Umfeld ohne Stereotypen benötigen, die dem vollen Genuss ihrer grundlegenden Menschenrechte und der Unionsbürgerschaft entgegenstehen; in der Erwägung, dass es sich bei 46 Millionen dieser 80 Millionen Menschen um Frauen und Mädchen sind, die 16 % der gesamten weiblichen Bevölkerung der Europäischen Union ausmachen;

B.  in der Erwägung, dass weltweit schätzungsweise eine Milliarde Menschen mit einer Behinderung leben(18) und dass 80 % dieser Menschen in Entwicklungsländern leben; in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderung in mehrfacher Hinsicht benachteiligt sind, da sie sich mit erheblichen Schwierigkeiten beim Zugang zu angemessenem Wohnraum, Gesundheitsfürsorge, öffentlichen Verkehr, Bildung, Berufsausbildung und Beschäftigung konfrontiert sehen, beim Zugang zu Krediten und anderen produktiven Ressourcen ungleich behandelt werden und selten an Entscheidungsprozessen teilnehmen;

C.  in der Erwägung, dass es immer mehr ältere Menschen gibt und damit auch die Zahl der Menschen mit Behinderungen einschließlich Frauen entsprechend zunehmen wird; in der Erwägung, dass Behinderungen laut WHO bei Frauen öfter vorkommen, sie aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung von diesem Phänomen besonders betroffen sind und dementsprechend die Zahl der Frauen mit Behinderungen proportional stärker ansteigen wird;

D.  in der Erwägung, dass die Zunahme der Zahl von Menschen mit Behinderungen zu einer höheren Belastung der Pflegepersonen führen wird – insbesondere der pflegenden Familienangehörigen – bei denen es sich überwiegend um Frauen handelt, die gezwungen sind, ihre Arbeitszeiten zu verkürzen oder sogar aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, um sich um ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder zu kümmern;

E.  in der Erwägung, dass die umfassende Teilhabe von Frauen mit Behinderungen an der Wirtschaft und der Gesellschaft für den Erfolg der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum von grundlegender Bedeutung ist; in der Erwägung dass Menschen mit Behinderungen, darunter auch Frauen und Mädchen, gerechte und gleiche Möglichkeiten und Chancen zur Teilhabe am sozialen, wirtschaftlichen und politischen Leben der Gemeinschaft haben müssen; in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen noch immer einer Vielzahl von Hindernissen begegnen, die ihrer uneingeschränkten Teilhabe an der Gesellschaft entgegenstehen, und dies häufig zu sozialer Ausgrenzung, Armut und einer Einschränkung ihrer vollwertigen Unionsbürgerschaft führt;

F.  in der Erwägung, dass Diskriminierung zu sozialer Isolation und Ausgrenzung, seelischen Traumata und Traurigkeit führen kann;

G.  in der Erwägung, dass die Grundlage für jeden Zusammenschluss demokratischer Staaten darin besteht, die Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger an demokratischen Prozessen (insbesondere Wahlen) zu fördern, bei Bedarf die Infrastruktur für eine solche Teilhabe zu schaffen und somit die Inklusion von Frauen mit Behinderungen zu unterstützen;

H.  in der Erwägung, dass alle Interessenträger den gleichberechtigten Zugang von Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu hochwertigen öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen sicherstellen müssen, etwa durch die Verbesserung der beruflichen Bildung und des lebenslangen Lernens des medizinischen Personals im Hinblick auf die spezifischen Bedürfnisse der betroffenen Frauen, insbesondere in Bezug auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit;

I.  in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen das Recht auf Bildung, Gesundheit, Arbeit, Mobilität, Familienleben, sexuelle Beziehungen, Heirat und Mutterschaft sowie Garantien für die Achtung dieser Rechte haben sollten;

J.  in der Erwägung, dass die öffentliche Darstellung von Partnerschaft, Sexualität und Mutterschaft, wie sie Frauen und Mädchen mit Behinderungen erleben, zu den Bemühungen im Kampf gegen Vorurteile, hartnäckige Stereotype und Fehlinformationen beiträgt; in der Erwägung, dass derartige Darstellungen auf ganz unterschiedliche Weise erfolgen können, vor allem durch Einsatz künstlerischer und kultureller Mittel und in den Medien;

K.  in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen eher dem Risiko ausgesetzt sind, Gewalt zum Opfer zu fallen, insbesondere häuslicher Gewalt und sexueller Ausbeutung, und dass Frauen mit Behinderungen Schätzungen zufolge mit 1,5 bis 10 Mal höherer Wahrscheinlichkeit missbraucht werden als nichtbehinderte Frauen(19); in der Erwägung, dass – je nachdem, ob die betroffenen Frauen in der Gemeinschaft oder in Einrichtungen leben– spezifische Maßnahmen ergriffen werden müssen, um dieses unentschuldbare Phänomen zu bekämpfen, bei dem es sich um eine Straftat und eine schwere Verletzung der Menschenrechte handelt; in der Erwägung, dass alle Frauen uneingeschränkten Zugang zu Unterstützungsdiensten erhalten müssen, da Frauen und Mädchen mit Behinderungen von einem erhöhten Maß an emotionaler Abhängigkeit, einem größeren Risiko, jeder Art von geschlechtsbezogener Gewalt zum Opfer zu fallen, einem geringeren Maß an persönlicher und sozialer Entwicklung und einer weit verbreiteten Ignoranz hinsichtlich der Sexualität und der unzähligen, schädlichen Mythen im Zusammenhang mit diesem Thema betroffen sind; in der Erwägung, dass Daten vorliegen, die belegen, dass die sexuelle Ausbeutung von Frauen mit Behinderungen aufgrund der steigenden Armut zugenommen hat;

L.  in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen einer mehrfachen Diskriminierung aufgrund von geschlechtsbezogenen Ungleichheiten, Alter, Religion, ethnischer Zugehörigkeit, kulturellem und sozialem Verhalten und behinderungsbezogenen Stereotypen ausgesetzt sind, gegen die vorgegangen werden muss; in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen beim Zugang zu Beschäftigung und Bildung häufig gegenüber Männern mit Behinderungen diskriminiert werden; in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten dem entgegenwirken können, indem sie dem Gleichstellungsaspekt in allen relevanten Bereichen der Behindertenpolitik durchgängig Rechnung tragen;

M.  in der Erwägung, dass öffentliche Stellen durch die Schaffung von speziellen hochwertigen öffentlichen Diensten ein Umfeld für Frauen und Mädchen mit Behinderungen schaffen müssen, das so angepasst ist, dass diese Frauen in vollem Umfang und gleichberechtigt mit Menschen, die keine Behinderungen haben, ihre Rechte und Pflichten ausüben und für sich selbst Entscheidungen treffen können, wodurch sie immer selbständiger werden; in der Erwägung, dass die Situationen, Infrastrukturen, Rechtsvorschriften und Unterstützungsstrukturen in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind;

N.  in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen nur dann gleiche Rechte genießen, wenn Geschlechtergerechtigkeit herrscht und wenn staatliche Verwaltungsstellen für Frauen mit Behinderungen ebenso leicht zugänglich sind wie für Menschen ohne Behinderungen; stellt jedoch fest, dass es bei der Gleichstellungspraxis und der Umsetzung der Gleichstellung innerhalb der EU große Unterschiede gibt;

O.  in der Erwägung, dass die Gruppe der Menschen mit einer oder mehreren körperlichen, geistigen oder intellektuellen Behinderungen äußerst heterogen ist und daher entsprechend den individuellen Bedürfnissen behandelt werden muss;

P.  in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote bei Menschen mit Behinderungen nach wie vor inakzeptabel hoch ist; in der Erwägung dass sich hierdurch das Risiko der Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen – bei denen es sich um eine gefährdete Bevölkerungsgruppe mit einem höheren Armutsrisiko handelt – erhöht; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen größere Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt haben, weshalb es ihnen schwerer fällt, ein geordnetes und unabhängiges Leben zu führen; in der Erwägung, dass Beschäftigung nicht nur eine Einkommensquelle darstellt, sondern sich auch zu einem Mechanismus der Integration in die Gesellschaft entwickelt hat, indem sie Verbindungen zur Außenwelt herstellt und ein Netz zwischenmenschlicher Beziehungen schafft; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen oftmals unterbezahlt sind; in der Erwägung, dass Mobilitätshindernisse und eine größere Abhängigkeit von Familienangehörigen und Pflegepersonen überwunden werden müssen, um ihre aktive Teilhabe an Bildung, am Arbeitsmarkt und am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben der Gemeinschaft zu fördern;

Q.  in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen umso erfolgreicher bei einer selbstständigen Lebensführung oder Entwicklung ihrer Fähigkeiten sind, je mehr die Mitgliedstaaten in ihre Inklusion investieren;

R.  in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen aus stärker benachteiligten Gesellschaftsschichten weniger Möglichkeiten haben, ihre Fähigkeiten zu entfalten und ihr Potenzial auszuschöpfen, indem sie ein selbstständiges Leben führen;

S.  in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise und die Einschnitte im öffentlichen Gesundheitswesen und bei den Sozialleistungen in den meisten Mitgliedstaaten nachteilige Folgen für schutzbedürftige Gruppen und insbesondere für Frauen und Mädchen mit Behinderungen haben; in der Erwägung, dass sie bereits vor der Krise stark armutsgefährdet waren; in der Erwägung, dass die Sparpolitik zur Verringerung der Zahl der Sonderpädagogen, der Fachkräfte für die Begleitung von Menschen mit Behinderungen, der sozialen Unterstützung der Betreuer, der Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen, der Finanzierung von Einrichtungen und Organisationen für Menschen mit Behinderungen und des Zugangs zum öffentlichen Dienst für Menschen mit Behinderungen geführt haben, was dramatische Folgen für das Leben und die mögliche Selbstständigkeit von Frauen mit Behinderungen hat;

T.  in der Erwägung, dass eine enge Verbindung zwischen Mobilität, Behinderung und sozialer Integration besteht, insbesondere in Bezug auf die freie Kommunikation und den Zugang zur Kommunikation (einschließlich Brailleschrift, Gebärdensprachen und andere alternative Kommunikationsformen), die Bewegungsfreiheit in allen Bereichen des Lebens und den Zugang zu Dienstleistungen; in der Erwägung, dass die uneingeschränkte und aktive Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an allen Bereichen der Gesellschaft gefördert und ihr Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien, Haushaltsrobotik und Online-Kommunikationslösungen verbessert werden muss;

U.  in der Erwägung, dass mit Blick auf die soziale Integration und die Kosten eine mitgliedstaatliche Unterstützung wünschenswert wäre, dank derer Frauen mit Behinderungen im Kreise ihrer Familien leben können, statt in besonderen Einrichtungen untergebracht zu werden;

1.  betont, wie wichtig die Inklusion aller Bürgerinnen und Bürger der EU, unabhängig von etwaigen körperlichen, geistigen oder psychosozialen Behinderungen ist, und fordert die Festsetzung von entsprechenden besonderen Zielen, um die Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und eine kohärente Politik durch die umfassende Beteiligung aller Interessenträger zu verfolgen; betont, dass Strategien, politische Maßnahmen und Rechtsetzungsinitiativen zur Sicherstellung von Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit in aktiver Zusammenarbeit mit allen beteiligten Interessenträgern, einschließlich Frauen und Mädchen mit Behinderungen, ausgearbeitet werden müssen;

2.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass geschlechterspezifische Aspekte in der Behindertenpolitik durchgängig berücksichtigt werden sollten; betont, wie wichtig es ist, Geschlecht und Behinderung bei politischen Strategien, Programmen und Maßnahmen zu geschlechterspezifischen Fragen zu berücksichtigen, um die Anerkennung der und das Verständnis für die Schnittpunkte zwischen geschlechts- und behinderungsspezifischen Fragen in den Rechtvorschriften und der Politik der EU und der Mitgliedstaaten zu stärken; vertritt die Auffassung, dass Frauen mit Behinderungen die Möglichkeit gegeben werden sollte, als Beraterinnen, Beisitzerinnen oder Sachverständigen in den einschlägigen Stellen zu arbeiten; bedauert, dass die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 weder eine ganzheitliche Geschlechterperspektive noch ein eigenständiges Kapitel über geschlechterspezifische Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen enthält; bedauert ferner, dass das Thema Behinderung in der Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2010-2015) keine besondere Berücksichtigung findet, obwohl Frauen mit Behinderungen häufiger benachteiligt werden als Männer mit Behinderungen und einem größeren Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Armut und sozialer Ausgrenzung zu werden;

3.  fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen noch nicht ratifiziert haben, auf, dies nachzuholen, damit es in vollem Umfang umgesetzt werden kann;

4.  hebt hervor, dass zahlreiche Studien die doppelte Diskriminierung aufgezeigt haben, der Frauen mit Behinderungen sowohl aufgrund ihres Geschlechts als auch aufgrund ihrer Behinderung ausgesetzt sind, und betont, dass sich eine Überschneidung dieser Formen der Diskriminierung besonders abträglich auf Frauen und Mädchen mit Behinderungen auswirkt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten angesichts des derzeitigen Fehlens spezifischer Vorschriften auf, besonderes Augenmerk auf Sozialschutzsysteme für Frauen mit Behinderungen zu richten;

5.  weist die Regierungen darauf hin, dass Diskriminierung aufgrund von Behinderung unzulässig ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich mit größerem Engagement um den Abbau der verbleibenden Barrieren zu bemühen;

6.  weist darauf hin, dass die Integration und Teilhabe von Frauen und Mädchen mit Behinderungen nur dann erreicht werden kann, wenn sich diese Frauen in ihrem physischen und sozialen Umfeld ungehindert bewegen können, und fordert diesbezügliche Anstrengungen;

7.  betont die Rolle von Selbsthilfeverbänden bei der Zusammenführung von Personen und insbesondere von Frauen, die behinderte Familienmitglieder oder behinderte Menschen in ihrem näheren Umfeld pflegen, sowie die Rolle der von diesen Verbänden durchgeführten Sensibilisierungsmaßnahmen;

8.  unterstreicht die Bedeutung eines optimalen Einsatzes der Finanzierungsinstrumente der EU, vor allem der Strukturfonds, um die Zugänglichkeit und die Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung von Frauen, die häufig mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, zu fördern und die Möglichkeiten der Finanzierung derartiger Maßnahmen in den Programmen nach 2013 bekannter zu machen;

9.  unterstreicht, dass Informationen über die verfügbaren Dienstleistungen für Bürger (Bildung, Gesundheit, Justiz, Transportwesen, Umgang mit der Verwaltung usw.) auf einfache und sichere Weise in allen möglichen Sprachen, Formen und Formaten zur Verfügung gestellt werden müssen; betont, dass wenn diese Dienstleistungen telefonisch über Callcenter oder mittels Teleassistenz erbracht werden, diese auch gehörlosen und taubblinden Frauen zugänglich sein müssen;

10.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass Inklusion voraussetzt, dass Stereotypen mit positiven Bildern – durch die Verwendung kultureller Ausdrucksformen und die Durchführung von Sensibilisierungskampagnen, in deren Rahmen Bilder von Frauen mit Behinderungen objektiv dargestellt und die vielfältigen Rollen, die sie im Alltagsleben in der Gesellschaft übernehmen können, vorgestellt werden – und der Ausrichtung auf bestimmte Abbildungen von Behinderungen in der Öffentlichkeit entgegengewirkt wird, denn genau in diesem Bereich besteht noch Nachholbedarf; unterstreicht, dass die Medien eine wichtige Rolle bei der Verbreitung von Informationen über Frauen mit Behinderungen spielen und sich daher an der Herbeiführung eines positiven Wandels der Einstellung der Öffentlichkeit gegenüber diesen Frauen, im Einklang mit den Grundsätzen und Werten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, beteiligen müssen;

11.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sexuelle Gewalt als schwere Straftat zu werten, die insbesondere in Fällen von Frauen mit Behinderungen, vor allem Frauen mit geistiger Behinderung, strafrechtlich verfolgt werden muss, um die hohe Zahl gemeldeter Vergewaltigungen, sexueller Belästigungen und Gewalttaten in großen Einrichtungen zu verringern;

12.  unterstreicht, dass zur Vermeidung der Verheimlichung, Verwahrlosung, Vernachlässigung und Segregation von Mädchen mit Behinderungen eine Förderung von Informationskampagnen erforderlich ist, die sich an die Familien richten und Informationen über Unterstützungsdienste für ihre Betreuung und zukünftige Entwicklung liefern und zu einem Abbau von Geschlechterstereotypen und diskriminierenden Klischees beitragen; ist der Ansicht, dass in Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für Kinder mit Behinderungen zu sorgen, die staatlichen Verwaltungsstellen dafür sorgen müssen, andere Formen der Betreuung innerhalb des weiteren Familienkreises und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld zu finden; weist darauf hin, dass es notwendig ist, die Aufnahme und Adoption von Kindern mit Behinderungen zu fördern, indem die bürokratischen Formalitäten beschleunigt werden und den aufnehmenden oder adoptierenden Familien Informationen bereitgestellt werden und Unterstützung geleistet wird;

13.  schlägt vor, dass im Wohnungsbau architektonische und sonstige umweltbezogene Überlegungen angestellt und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um eine positive Verlagerung weg von einer „Gestaltung für spezifische Bedürfnisse“ hin zu einer „ganzheitlichen und inklusiven Gestaltung für alle Bürgerinnen und Bürger“ voranzutreiben; betont, dass der uneingeschränkte Zugang und die notwendigen Anpassungen nicht ausschließlich ein architektonisches Ziel darstellen sollten, und dass die universelle Bauweise, die insbesondere in Bezug auf die grundlegenden Alltagsbedürfnisse von Frauen mit Behinderungen ausgerichtet ist, ein festes Ziel sein sollte, das tatsächlich in die Tat umgesetzt wird; betont, dass es notwendig ist, Frauen mit Behinderungen Zugang zu Programmen des sozialen Wohnungsbaus für Einzelwohnungen oder Wohngemeinschaften zu gewähren und ihnen entsprechende finanzielle Unterstützung zur Beseitigung von Barrieren im häuslichen Umfeld, die ihre Mobilität einschränken zur Verfügung zu stellen; vertritt die Auffassung, dass diese Unterstützung auch Frauen mit Behinderungen, die sich in einem Mitverhältnis befinden, gewährt werden sollte; bekräftigt deshalb, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderung einen besseren Zugang zu würdigen Lebensbedingungen in den Bereichen Wohnungswesen, Fortbewegungsmöglichkeiten, öffentliche und soziale Dienste sowie zur Teilhabe am öffentlichen Leben erhalten;

14.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass Frauen und Mädchen mit eingeschränkter Mobilität und Frauen und Mädchen mit Behinderungen die Verkehrsinfrastruktur, Fahrzeuge und die Informations- und Reservierungsformate barrierefrei nutzen können; stellt fest, dass Frauen mit Behinderungen im Vergleich zu Männern mit Behinderungen häufiger öffentliche Verkehrsmittel nutzen; betont daher, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, Behinderung und Geschlecht bei der Gestaltung, Durchführung und Bewertung verkehrspolitischer Maßnahmen zu berücksichtigen, um für Chancengleichheit zu sorgen und der Diskriminierung von Frauen vorzubeugen; spricht sich dementsprechend dafür aus, sie aufgrund ihrer Kenntnisse auf diesem Gebiet als verkehrspolitische Beraterinnen einzubinden;

15.  weist darauf hin, dass auch der Zugang zum Internet und den sozialen Medien sichergestellt sein muss (z. B. Lesbarkeit aller öffentlichen Websites für Menschen mit Sehbehinderungen, wobei es auch Anpassungen an andere Arten der Behinderung geben muss, wie etwa die Anpassung komplexer Inhalte an die Bedürfnisse von Menschen mit geistigen Behinderungen oder die Einbindung von Videos, in denen die Inhalte mittels einer zeichensprachlichen Verdolmetschung erklärt werden); verleiht seiner Sorge Ausdruck, dass der barrierefreie Zugang aller Bürgerinnen und Bürger zu staatlichen Stellen und e-Governance noch nicht vollständig gewährleistet ist; unterstreicht, dass alle Menschen mit Behinderungen – darunter ältere Menschen mit Hörbehinderungen, deren Zahl und Anteil WHO-Schätzungen zufolge besonders stark zunimmt – die Möglichkeit erhalten müssen, IKT-Kompetenzen zu erwerben; begrüßt daher den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zum barrierefreien Zugang zu den Websites öffentlicher Stellen;

16.  hebt hervor, dass die demokratische Teilhabe zu den grundlegenden Bürgerrechten von Frauen mit Behinderungen zählt und erleichtert sowie gewährleistet werden muss; fordert daher die Mitgliedstaaten und alle einschlägigen staatlichen Stellen auf, hinreichend angepasste Einrichtungen bereitzustellen und die aktive Beteiligung und Teilhabe von Frauen zu stärken;

17.  weist darauf hin, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen ein Menschenrechtsmodell zur Entscheidungshilfe vorsieht, das auf der Gleichberechtigung und der Würde aller Menschen beruht und das überholte System der stellvertretenden Entscheidung ersetzt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Mitwirkung von Frauen mit Behinderungen am Beschlussfassungsprozess zu erleichtern, um sicherzustellen, dass ihre Interessen und Rechte geschützt werden;

18.  ist der Auffassung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen das Recht haben, so weit wie möglich selbst über ihr Leben und ihre Bedürfnisse zu entscheiden, und dass sie angehört und konsultiert sowie aktiv ermutigt werden sollten, möglichst selbstständig zu sein; unterstreicht die Tatsache, dass diese Rechte auch in spezialisierten Einrichtungen in einem gewöhnlichen Lebenskontext gewährleistet werden sollte; betont, dass persönliche Betreuung eine Möglichkeit für ein selbstbestimmtes Leben ist und daher im Rahmen der Unterstützung von Frauen mit Behinderungen in Schulen und beruflichen Bildungsstätten, am Arbeitsplatz, in den Familien sowie bei Schwanger- und Mutterschaft erleichtert und gefördert werden sollte;

19.  weist darauf hin, dass jeder Schritt im Leben einer Frau nicht nur Chancen, sondern auch Verantwortlichkeiten mit sich bringt, und dass Frauen in dieser Hinsicht oftmals einer unverhältnismäßig großen Belastung im Hinblick auf Schwangerschaft und Geburt ausgesetzt sind, wenn sie mit den negativen Folgen einer Schwangerschaft konfrontiert werden, insbesondere in Fällen, in denen die Väter weder ihrer Verantwortung nachkommen noch einen Beitrag zum Wohlergehen und Werdegang ihrer Kinder leisten, weil sie ihre Familien verlassen haben, da in einer Familie beide Elternteile die gleiche Verantwortung tragen sollten, sofern sie nicht gemeinsam eine abweichende Vereinbarung getroffen haben;

20.  betont, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen über Ihre Rechte aufgeklärt werden müssen, damit sie ihre eigenen Entscheidungen treffen können; weist darauf hin, dass diese Informationen für Frauen und Mädchen gut verständlich und zugänglich sein müssen, wobei die unterschiedlichen von ihnen gewählten Bereitstellungsarten, Medien und Formate sowie gegebenenfalls der Grad ihrer geistigen Behinderung zu berücksichtigen sind;

21.  weist darauf hin, dass in der Medizin eine spezifische kontinuierliche Fortbildung während des gesamten Berufslebens im Bereich Geisteskrankheiten/geistige Behinderungen erforderlich ist, um für eine bessere Erkennung dieser Erkrankungen zu sorgen und die betroffenen Patienten zur wirksamen Behandlung an die auf dieses Gebiet spezialisierten medizinischen Dienste zu überweisen, damit insbesondere Frauen und Mädchen mit Behinderungen, angemessen behandelt und betreut werden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, dafür zu sorgen, dass Fachkräfte, zu deren Aufgabenbereich der Umgang mit Menschen mit Behinderungen gehört, eine besondere Ausbildung erhalten, und unterstreicht, dass Angehörige der Gesundheitsberufe und Lehrpersonal während ihrer Ausbildung für alle Behinderungsformen sensibilisiert und im Umgang mit diesen geschult werden müssen, da manche Behinderungen trotz ihres häufigen Auftretens kaum bekannt sind;

22.  stellt fest, dass die Menschen mit Behinderungen in einigen Mitgliedstaaten eine separate und unzureichende allgemeine und berufliche Bildung erhalten; betont, dass Frauen mit Behinderungen, sofern es die Art der Behinderung erlaubt, ausnahmslos in die regulären Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung eingegliedert werden müssen;

23.  weist darauf hin, dass Mädchen und Frauen mit Behinderungen und Migrationshintergrund unterstützt werden müssen, damit sie ihre Fähigkeiten und ihr Potenzial im Rahmen einer beruflichen Ausbildung ausbauen können, und dass ihnen geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten werden müssen;

24.  weist darauf hin, dass die verschiedenen Phasen im Leben einer Frau – darunter die Schwangerschaft – mit spezifischen zu bewältigenden Herausforderungen einhergehen, und dass Frauen mit Behinderungen dabei die gleichen Rechte und Möglichkeiten haben sollten wie Frauen ohne Behinderungen, damit jede Art der Entmutigung, schwanger zu werden, vermieden wird; hebt zudem hervor, dass sie in Anbetracht der zusätzlichen Herausforderungen, denen sie sich gegenübersehen, Anspruch auf einen längeren Mutterschaftsurlaub haben sollten, damit sie sich an ihre neue Situation gewöhnen und die Grundlagen für ein funktionierendes Familienleben schaffen können; stellt fest, dass es sich bei einer erzwungenen Sterilisation und einem erzwungenen Schwangerschaftsabbruch um Formen der Gewalt gegen Frauen sowie eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung handelt, die von den Mitgliedstaaten beseitigt und entschieden verurteilt werden muss;

25.  unterstreicht, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen die Möglichkeit haben müssen, ihre Sexualität ebenso frei ausleben zu können wie Menschen ohne Behinderungen, und ist der Auffassung, dass Frauen mit Behinderungen in der Lage sein müssen, ihren Kinderwunsch oder Ihre Entscheidung, keine Kinder zu bekommen, so ausleben und erfüllen zu können wie Frauen ohne Behinderungen; betont, dass Mädchen, weibliche Jugendliche und Frauen mit Behinderungen Zugang zu Sexualkundeunterricht durch Sachverständige auf diesem Gebiet – beispielsweise in lokalen öffentlichen Sozialdiensten tätige Pädagogen – benötigen, der gegebenenfalls an die geistigen Fähigkeiten der betroffenen Frauen und Mädchen angepasst ist, damit sie ihre Sexualität eigenverantwortlich ausleben können: sie sollten die Funktionsweise des Körpers kennen und verstehen (wie es zu einer Schwangerschaft kommt und wie sie sich vermeiden lässt), wissen, wie sie sich ungewollten Sexualpraktiken widersetzen können, wie Geschlechtskrankheiten vermieden werden können usw.; betont, dass Frauen mit Behinderungen und ihren Familien spezielle Unterstützung, darunter Unterstützung bei der Kinderbetreuung, bereitgestellt werden muss, damit sie ihre Mutterschaft uneingeschränkt wahrnehmen können; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten den Bedürfnissen von Frauen mit geistigen Behinderungen in diesem Fall besondere Aufmerksamkeit widmen sollten;

26.  ist der Auffassung, dass es für Frauen und Mädchen mit Behinderungen von entscheidender Bedeutung ist, uneingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung zu haben, die genau auf ihre jeweiligen Bedürfnisse zugeschnitten ist – etwa in Bezug auf gynäkologische Beratung, ärztliche Untersuchungen und Familienplanung –, und individuell angepasste Unterstützung während einer Schwangerschaft zu erhalten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass ihre nationale öffentliche Gesundheitsversorgung einen angemessenen Zugang zu diesen Diensten enthält;

27.  weist darauf hin, wie wichtig es ist, Vorurteile, negative Wahrnehmung und gesellschaftliche Stigmatisierung zu beseitigen, soziale Akzeptanz, gesellschaftliche Teilhabe, Achtung sowie Toleranz zu fördern und die menschliche Vielfalt wertzuschätzen; fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, Sensibilisierungskampagnen durchzuführen;

28.  unterstreicht, dass Gewalt gegen Frauen und sexuelle Gewalt eine schwerwiegende Verletzung der Grundrechte darstellt; unterstreicht angesichts der extremen Gefährdung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen, die in Pflegeeinrichtungen und psychiatrischen Kliniken leben, dass sie vor sexuellen Übergriffen und anderen Formen körperlicher Misshandlung geschützt werden müssen, denen sie zum Opfer fallen können, und weist mit Sorge auf den Mangel an Informationen zu diesem alarmierenden Phänomen hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu untersuchen, wie weit dieses Problem verbreitet ist, indem Frauen mit Behinderungen, die zu Opfern geworden sind, ermutigt werden, ihr Schweigen zu brechen; spricht sich dafür aus, dass die entsprechenden Daten in vertraulicher Weise erfasst werden, damit die geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung des Problems ergriffen werden können; fordert das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen auf, Studien zur Situation von Mädchen und Frauen mit Behinderungen im Hinblick auf Gewalt durchzuführen;

29.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG durch wirksame Belästigungsprotokolle sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vorzubeugen, damit die hohe Zahl von Vergewaltigungen, sexuellen Belästigungen und Gewalttaten sowie von Zwangssterilisationen insbesondere in großen Einrichtungen gesenkt werden kann;

30.  hebt hervor, dass es in vielen Entwicklungsländern noch erhebliche Hindernisse gibt, der Gewalt zu entkommen, solche Straftaten zu melden und Zugang zur Justiz sowie zu juristischen Diensten und Sozialdiensten zu erhalten;

31.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs‑, Sozial- und Bildungsmaßnahmen zu ergreifen, um Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu schützen und ihnen – unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse einschließlich Hilfsgeräten – den Zugang zur Justiz durch die Bereitstellung geeigneter gemeinschaftsbasierter Hilfe und Unterstützung zu erleichtern, um zu verhindern, dass sie zu Hause isoliert und eingesperrt sind; ist der Ansicht, dass solche Dienstleistungen und Programme von unabhängigen Behörden zusätzlich genau überwacht werden sollten; bedauert, dass sich das EU-Recht und die nationalen Rechtsvorschriften zur Vorbeugung von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch häufig nicht in ausreichendem Maße auf Behinderungen beziehen;

32.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine umfassende Strategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen auf den Weg zu bringen, wie dies vom Parlament in mehreren Entschließungen und zuletzt in seiner Entschließung vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(20) gefordert wurde; bekräftigt, dass die Kommission ein legislatives strafrechtliches Instrument zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt – einschließlich des Schutzes der Rechte von Frauen mit Behinderungen im Falle von sexuellem Missbrauch und Gewalt in der Öffentlichkeit und im heimischen Umfeld – vorlegen muss;

33.  betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass Frauen mit Behinderungen erschwinglichen, einfachen und sicheren Zugang zur Justiz haben und dass sie in jeder Phase eines Prozesses Zugriff auf die von ihnen gewählten Systeme und Technologien zur Unterstützung der mündlichen Kommunikation haben, einschließlich der Anwesenheit von Gebärdensprachdolmetschern oder begleitenden Dolmetschern für Taubblinde, um eine reibungslose Kommunikation mit den Mitarbeitern der Polizei- und Justizbehörden sicherzustellen; unterstreicht, dass in Anbetracht der Tatsache, dass zahlreiche Frauen mit Behinderungen in hohem Maße auf ihre Betreuer angewiesen sind, bei denen es sich häufig um die Personen handelt, die ihnen gegenüber tätlich werden und sie missbrauchen, dafür gesorgt werden muss, dass den betroffenen Frauen unabhängige Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, damit sie die Möglichkeit haben, die Täter anzuzeigen und umgehend in ein Zentrum für Vollzeitbetreuung aufgenommen zu werden, bis der Fall auf gerichtlichem Wege gelöst wurde; schlägt die Einführung von Prüfverfahren vor, die speziell auf die Bedürfnisse von Frauen und Mädchen mit Behinderungen abgestimmt sind, darunter die Bereitstellung von Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen; unterstreicht, dass der Zugang von Frauen mit Behinderungen zu Rechtsmitteln nicht behindert werden darf; unterstreicht diesbezüglich, dass wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit Frauen die erforderliche Unterstützung bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit erhalten, und dass diese Unterstützung, sofern erforderlich, im Verhältnis zu ihren persönlichen Bedürfnissen und Fähigkeiten stehen muss, was das Treffen von Entscheidungen hinsichtlich bürgerlicher und politischer Rechte betrifft; unterstreicht, dass es zudem angemessener und wirksamer Schutzmaßnahmen bedarf – beispielsweise die unparteiische Beurteilung der tatsächlichen Bedürfnisse behinderter Frauen durch unabhängige und anerkannte Sachverständige, die regelmäßig überprüft werden sollten, um zu verhindern, dass Dritte oder Einrichtungen die betroffenen Frauen bei der Ausübung ihrer Rechts-und Handlungsfähigkeit ausnutzen;

34.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass alle Fälle, in denen Frauen und Mädchen mit Behinderungen in eine Sterilisierung einwilligen, von einem unparteiischen Dritten dahingehend geprüft werden müssen, ob diese Entscheidung auf faire Weise und – falls keine schwerwiegenden medizinischen Gründe vorliegen – ohne Zwang zustande kam; betont ferner, dass die Anwendung von Verhütungsmethoden oder der Abbruch einer Schwangerschaft innerhalb der gesetzlichen Frist unter keinen Umständen gegen den Willen einer Frau oder eines Mädchens mit Behinderungen erfolgen darf; ist der Auffassung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen das Recht auf Einwilligung nach vorheriger Aufklärung sowie das Recht, alle medizinischen Verfahren zu verstehen, einzuräumen ist; ist der Ansicht, dass bei Frauen und Mädchen mit einer Behinderung, die nicht in der Lage sind, ihre Einwilligung zu geben, die Einwilligung stets auf der Einhaltung der Menschenrechte beruhen muss; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Zwangssterilisationen von Frauen mit Behinderungen zu verhindern und zu verurteilen;

35.  stellt fest, dass sich die Terminologie zur Beschreibung körperlicher Gebrechen von der Terminologie zur Beschreibung von Behinderungen unterscheidet und dass der Schwerpunkt in medizinischer Hinsicht – im Einklang mit dem Ansatz, der im Rahmen des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gewählt wurde und dem der Europäische Gerichtshof folgte – auf Behinderungen statt auf Gebrechen gelegt werden sollte; betont, dass Arbeitgeber ihre Aufmerksamkeit in erster Linie auf die Fähigkeiten und Kompetenzen von Arbeitnehmern oder Bewerbern mit Behinderungen richten sollten;

36.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang von Frauen und Mädchen zu allen Arten der formalen, informellen und lebenslangen Bildung und zum Arbeitsmarkt zu fördern und sicherzustellen, da sie zur Weitführung ihrer Ausbildung und zur Verwendung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien ermutigt und beim Eintritt ins Erwerbsleben unterstützt und gefördert werden sollten, und unterstreicht, dass besondere Talente, Ansichten und Erfahrungen eine erhebliche Bereicherung für das Arbeitsumfeld darstellen können; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Lehrern, Ausbildern, öffentlichen Verwaltungsangestellten und Arbeitgebern Schulungen anzubieten und Informationen bereitzustellen, um soziale Integrationsprozesse in Gang zu setzen, die das Potential und den Mehrwert von Frauen mit Behinderungen wertschätzen; schlägt den wirksamen Einsatz des Europäischen Sozialfonds vor, um die Inklusion von Frauen und Mädchen mit Behinderungen in allen wichtigen Lebensbereichen – darunter der Zugang zum Arbeitsmarkt – zu verbessern und die Jugendarbeitslosigkeit und -armut zu verringern;

37.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre gesetzlichen und politischen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Teilhabe von Frauen mit körperlichen Behinderungen sowie von Frauen mit geistigen Beeinträchtigungen oder Behinderungen am Arbeitsmarkt zu überprüfen; betont, dass aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Frauen mit Behinderungen ergriffen werden müssen, durch die individuelle Beschäftigungsmöglichkeiten wie flexible Teil- oder Vollzeitarbeitsverhältnisse ermöglicht werden, und dass die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch finanzielle Anreize oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu motivieren, für eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu sorgen; betont, dass Frauen mit Behinderungen bei der Gründung kleiner Unternehmen sowie anderer Formen der Selbständigkeit gleichberechtigten Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten sowie das Recht haben sollten, zwischen verschiedenen Beschäftigungsformen zu wählen; hält die Mitgliedstaaten dazu an, auf bewährte Verfahren aus ganz Europa zurückzugreifen; fordert die Arbeitgeber auf, Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen in angemessener Weise anzupassen, um Menschen mit Behinderungen verstärkt Anreize zu bieten und sie aktiv in den Arbeitsmarkt einzugliedern, wobei in Fällen von Diskriminierung die Möglichkeit bestehen sollte, sich gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/78/EG an die zuständigen Arbeitsgerichte zu wenden;

38.  stellt fest, dass es im Rahmen der bestehenden Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Regel nicht möglich ist, die hohe Abbruchquote von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Jungen und Mädchen mit Behinderungen oder spezifischen Bedürfnissen im Bereich der Bildung besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um ihre Integration zu verbessern und die Schulabbrecherquote auf weniger als 10 % zu reduzieren;

39.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Behindertenverbänden und ‑organisationen, die für die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Wertschätzung ihres Engagements als Bürger und ihrer Teilhabe an der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, ausreichend finanziert und unterstützt werden;

40.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Familien von Frauen mit Behinderungen an ihre Bedürfnisse angepasste Unterstützung zu bieten, indem sie die Pflegekräfte in allen Bereichen schulen und unterstützen, und für Familien, die darauf angewiesen sind, Einrichtungen zur vorübergehenden Betreuung von Menschen mit Behinderungen zu schaffen;

41.  weist auf die bestehenden Ungleichheiten der Infrastruktureinrichtungen für Menschen mit Behinderungen in den Mitgliedstaaten hin und betont, dass freie Mobilität für Frauen und Mädchen mit Behinderungen überall in der EU garantiert sein muss, und dass Aufnahmemitgliedstaaten besondere Einrichtungen für solche Frauen bereitstellen müssen, auf die sie den gleichen Anspruch wie andere Menschen mit Behinderungen haben;

42.  bedauert, dass der Rat seine Arbeit am Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung trotz des Standpunkts des Parlaments aus dem Jahr 2009 nicht abgeschlossen hat; fordert den Rat auf, für den Erlass dieser Rechtsvorschrift bis zum Ende dieser Wahlperiode zu sorgen;

43.  betont, dass Menschen mit Behinderungen – insbesondere Frauen – größere Gefahr laufen, in die Armut abzugleiten (laut OECD lebt einer von vier Menschen mit Behinderungen in Armut); fordert die Mitgliedstaaten auf, adäquate Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen in die Armut abgleiten, und zu gewährleisten, dass sie Zulagen und Leistungen für Menschen mit Behinderungen erhalten und Zugang zu Sozial- und Gesundheitseinrichtungen haben, indem geeignete nationale Programme ausgearbeitet werden und ihre effektive Umsetzung durch eine kontinuierliche Überwachung und Bewertung sichergestellt wird; unterstreicht, dass das Armuts- und Arbeitslosigkeitsrisiko für alleinerziehende Mütter von Kindern mit Behinderungen besonders groß ist; weist darauf hin, dass die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit sowie die Bekämpfung der Diskriminierung von Kindern mit Behinderungen und ihren Familien ein Mittel zur Bekämpfung von Stigmatisierung, Armut und sozialer Ausgrenzung ist, und dass der Zusammenhang zwischen Behinderung, Geschlecht und Armut bei allen Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung berücksichtigt werden sollte;

44.  fordert, dass die öffentlichen Gesundheitssysteme gefährdete Personengruppen als Menschen mit besonderen Bedürfnissen einstufen und sie gestützt auf entsprechende Referenzsysteme und -werte entsprechend versorgen;

45.  fordert, dass durch die Schaffung eines Vorsorge- und Hilfsprograms älteren Frauen, die häufig alleine leben und Krankheiten entwickeln, die Behinderungen nach sich ziehen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

46.  unterstreicht, dass die Sparmaßnahmen in vielen Ländern zur Kürzung von Sozialleistungen und grundlegenden Dienstleistungen geführt hat und dass Frauen mit Behinderungen in diesem Zusammenhang eine besonders gefährdete Gruppe darstellen; betont ferner, dass sich die Kürzung von Mitteln für Menschen mit Behinderungen und ihre Pflegekräfte – bei denen es sich häufig um Frauen handelt – nachteilig auf die bildungsbezogenen, sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse von Frauen mit Familienpflichten auswirkt; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, Maßnahmen zur Beseitigung aller Hindernisse für effiziente, barrierefreie, hochwertige und erschwingliche Dienstleistungen für Frauen mit Behinderungen zu ergreifen;

47.  weist darauf hin, dass sich der Mangel an erschwinglichen, zugänglichen und hochwertigen Betreuungs- und Unterstützungsdiensten für Menschen mit Behinderungen in den meisten Mitgliedsstaaten und die Tatsache, dass die Pflegetätigkeit nicht gerecht zwischen Frauen und Männern verteilt ist, unmittelbar negativ auf die Fähigkeit von Frauen zur Teilhabe an sämtlichen Bereichen des sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Lebens auswirkt; betont in diesem Zusammenhang, dass Personen, die Menschen mit Behinderungen betreuen – häufig Frauen – in besonderem Maße Rechnung getragen werden sollte, indem ihr Einsatz als Berufserfahrung anerkannt wird; hebt zudem hervor, dass die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden müssen, das Engagement und die unbezahlte Arbeit der Pflegekräfte – in der Regel Frauen – von Menschen mit Behinderungen im Rahmen ihrer Sozialversicherungssysteme und bei der Altersversorgung anzuerkennen; betont, dass diesen Frauen eine besondere Aufmerksamkeit zukommen muss, um sicherzustellen, dass sie ein angemessenes Gehalt und eine angemessene Rente erhalten; fordert die Kommission daher auf, einen Legislativvorschlag zum Urlaub (oder Pflegeurlaub) von Pflegekräften vorzulegen, damit die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich für die Pflege von erkrankten, behinderten oder beeinträchtigten Familienangehörigen beurlauben zu lassen und/oder ihr Beschäftigungsverhältnis aufrecht zu erhalten, wenn sie sich für die Pflege von pflegebedürftigen Familienangehörigen beurlauben lassen;

48.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, groß angelegte Sensibilisierungskampagnen zu entwickeln, damit Frauen und Mädchen mit Behinderungen in der Öffentlichkeit besser wahrgenommen werden, und unterstreicht die wichtige Rolle, die die Massenmedien und das Internet bei der Schaffung eines positiven Bildes von Frauen mit Behinderungen und bei der Ermutigung dieser Frauen, ihre Rechte durchzusetzen, spielen können;

49.  ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen vor dem Gesetz gleich sind und in gleichberechtigter Weise –frei von jeglicher Diskriminierung – Anspruch auf Rechtsschutz und rechtliche Leistungen haben; verstritt die Auffassung, dass alle Formen der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung und des Geschlechts verboten werden müssen, wobei der Tatsache Rechnung getragen werden muss, dass die Ungleichheit durch das Zusammenspiel beider Faktoren exponentiell verstärkt wird;

50.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei ihrer Halbzeitüberprüfung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 und bei der Ausarbeitung der entsprechenden Liste der zu treffenden Maßnahmen für den Zeitraum 2015–2020 einen stärker geschlechterdifferenzierten Ansatz zu entwickeln;

51.  bekräftigt, dass bei den politischen Maßnahmen der Gemeinschaft, die sich an Menschen mit Behinderungen richten, von Anfang an besonderes Augenmerk auf die Gleichstellung von Männern und Frauen gelegt werden muss, um zu verhindern, dass während der Ausarbeitung dieser Maßnahmen die bereits bestehenden Ungleichheiten erhalten bleiben oder weiter verstärkt werden; unterstreicht, dass Indikatoren festgelegt werden müssen, die das Thema Behinderung und geschlechtsspezifische Aspekte gleichermaßen widerspiegeln; ist der Ansicht, dass es der Mangel an Indikatoren erschwert, sich ein genaues Bild der Situation von Frauen mit Behinderungen zu machen; fordert die Kommission auf, Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu ermutigen, sich an künftigen Studien zu Frauen und Behinderungen zu beteiligen;

52.  fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, eine horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie zu erlassen, mit der in allen Zuständigkeitsbereichen der EU die Barrieren beseitigt werden sollen, durch die Menschen mit Behinderungen – insbesondere Frauen und Mädchen mit Behinderungen – davon abgehalten werden, ihr volles Potential für die soziale Teilhabe und Unabhängigkeit auszuschöpfen;

53.  fordert die Mitgliedstaaten auf, freiwillige Initiativen zur Förderung menschlicher Vielfalt zu unterstützen und Nichtregierungsorganisationen, die sich mit diesem Thema befassen, in angemessener Weise zu finanzieren;

54.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausführliche und zuverlässige, nach Geschlechtern aufgeschlüsselte statistische Daten für die gezielte Untersuchung der tatsächlichen Situation von Menschen mit Behinderungen zu erheben, da dies für eine wirksame Politikgestaltung zwingend erforderlich ist, um die Frage der Intersektionalität von Geschlecht, Behinderung und Gewalt anzugehen; vertritt die Auffassung, dass Frauen mit Behinderungen in die Erfassung dieser Daten einbezogen werden sollten; ist ferner der Ansicht, dass die Geschlechterperspektive in allen Studien zu Menschen mit Behinderungen und das Thema Behinderung in Studien zu Frauen und Mädchen Berücksichtigung finden müssen;

55.  betont, dass Vielfalt die Gesellschaft bereichert;

56.  weist darauf hin, dass die Würde des Menschen unantastbar ist und geachtet und geschützt werden muss;

57.  betont, wie wichtig es ist, im Rahmen der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 einen geschlechterdifferenzierten Ansatz zu verfolgen;

58.  fordert die Kommission und den EAD auf, das Thema Behinderung koordiniert in die Entwicklungspolitik und in Entwicklungsprojekte einzubeziehen und im Rahmen der geografischen Programme für Frauen mit Behinderung eine umfassende Strategie zur Armutsbekämpfung zu fördern mit dem Ziel, ihr wirtschaftliches Potenzial zu erschließen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass im Rahmen von Landreformen gewährleistet werden muss, dass beim Grundbesitz der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung getragen wird, auch für Frauen mit Behinderung;

59.  fordert die Kommission und den EAD auf, Überwachungsverfahren einzuführen, mit denen die Auswirkungen ihrer Politik auf Frauen mit Behinderung auf nationaler Ebene bewertet werden können; fordert die EU auf, die Bemühungen der Partnerländer bei der Ausarbeitung und Umsetzung der arbeitsrechtlichen Vorschriften im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dem Übereinkommen Nr. 159 der IAO zu unterstützen;

60.  fordert die Kommission auf, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Initiativen zu fördern, deren Ziel darin besteht, die Interessenträger in die Lage zu versetzen, die internationalen Verpflichtungen in Bezug auf eine den Aspekt der Behinderung berücksichtigenden Entwicklung wirksam umzusetzen; empfiehlt, dass die EU die Teilhabe von Organisationen für Menschen mit Behinderungen an internationalen und nationalen Beschlussfassungsprozessen fördert;

61.  weist darauf hin, dass sich gefährliche Situationen und humanitäre Krisen nachteilig auf die Sicherheits- und Schutzbedingungen von Frauen und Mädchen mit Behinderungen auswirken, wodurch ihre Überlebenschancen deutlich geschmälert werden: hebt hervor, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen vor, während und nach der Entstehung von gefährlichen Situationen wie bewaffneten Konflikten, Gebietsbesetzungen, Naturkatastrophen und humanitären Krisen anfälliger als andere Menschen sind; betont, dass die nationalen und internationalen Stellen, die für die öffentliche Gesundheit, Katastrophenvorsorge, Soforthilfe und humanitäre Hilfe zuständig sind, für die Rechte und besonderen Bedürfnisse von Frauen und Mädchen mit Behinderungen sensibilisiert und darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass es personeller und materieller Mittel bedarf, um dafür zu sorgen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen in Risiko- und Notsituationen uneingeschränkten Zugang zu Unterstützung und Chancengleichheit erhalten, und so zu vermeiden, dass sie unzureichend versorgt und/oder unangemessen behandelt werden;

62.  hebt hervor, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten erkennen müssen, wie wichtig die Förderung der internationalen Zusammenarbeit ist, damit die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden können, das Recht von Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu stärken, ihre Grundrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt und in gleichberechtigter Weise wahrzunehmen; betont, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen in den Programmen zur internationalen Zusammenarbeit berücksichtigt werden müssen und es daher erforderlich ist, ihre (gemischten oder individuellen) Vertretungsorganisationen in die Gestaltung, Entwicklung, Überwachung und Beurteilung der Kooperationspolitik einzubeziehen, die auf lokaler, nationaler, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene durch den Austausch und die Weitergabe von Informationen, Erfahrungen, Ausbildungsprogrammen und bewährten Praktiken umgesetzt wird;

63.  betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Themen Geschlecht und Behinderungen als Querschnittsthemen in ihre politischen Maßnahmen, Programme und Projekte im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit einbezogen werden, um zu gewährleisten, dass spezifische Projekte zur Förderung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen – insbesondere Frauen und Mädchen mit Behinderungen – entwickelt werden; hebt hervor, dass die Kommission, das Europäische Parlament, die Vereinten Nationen, die Sonderorganisationen und weitere internationale, nationale und lokale Gebereinrichtungen die Finanzierung von Programmen, die sich an Frauen und Mädchen mit Behinderungen richten, zu einer Priorität machen, zu diesem Zweck Mittel in ihren allgemeinen Programmen vorsehen sowie Programme oder Programmkomponenten, die sich an Frauen und Mädchen mit Behinderungen richten, finanzieren müssen; vertritt die Auffassung, dass die EU die Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen langfristig in ihre bilaterale Zusammenarbeit und die langfristige Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden von Drittstaaten einbeziehen muss, indem sie in Form finanzieller Zuwendungen an internationale Organisationen im Rahmen ihrer multilateralen politischen Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, in Form einer Kofinanzierung mit Nichtregierungsorganisationen aus der Europäischen Union und anderen Teilen der Welt und in Form politischer Maßnahmen im Zusammenhang mit humanitärer Hilfe direkte finanzielle Unterstützung leistet;

64.  betont, wie wichtig es ist, die aktive Teilhabe von Frauen mit Behinderungen in Europa über ihre Vertretungsorganisationen (insbesondere das Europäische Behindertenforum, die Europäische Frauenlobby und ihre entsprechenden nationalen Organisationen) an der Überwachung der internationalen Menschenrechtsabkommen zu fördern, indem alternative Berichte herangezogen werden, in denen anhand einschlägiger Informationen die Grundrechte und Grundfreiheiten von Frauen und Mädchen mit Behinderungen mit ihrer tatsächlichen Situation verglichen werden;

65.  ist der Ansicht, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass die regelmäßigen Berichte der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der Menschenrechtsabkommen Informationen im Zusammenhang mit jedem einzelnen Recht von Frauen und Mädchen mit Behinderungen enthalten, einschließlich Informationen über ihre aktuelle tatsächliche und rechtliche Situation, über die zur Verbesserung ihrer Situation ergriffenen Maßnahmen sowie über die ermittelten Schwierigkeiten und Hindernisse, vor allem in ländlichen Gebieten; vertritt die Auffassung, dass diese Vorgehensweise auf alle Einrichtungen, die sich auf der Ebene der EU und auf nationaler Ebene für den Schutz der Menschenrechte einsetzen, ausgeweitet werden muss, einschließlich Organisationen, die Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen, Frauen im Allgemeinen und Frauen mit Behinderungen vertreten;

66.  ist der Ansicht, dass – in Anbetracht der Benachteiligung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen – eine der bedeutendsten Herausforderungen in Bezug auf die Änderung ihrer Situation darin besteht, das Thema Behinderung in alle Programme und geschlechtsspezifischen Maßnahmen einzubeziehen und positive Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Situation zu entwickeln;

67.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europarat und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen der zu übermitteln.

(1) ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.
(2) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(3) ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68.
(4) ABl. L 167 vom 12.6.1998, S. 25.
(5) ABl. C 224 vom 16.9.2006, S. 9.
(6) ABl. C 187 vom 18.7.1988, S. 236.
(7) ABl. C 158 vom 26.6.1989, S. 383.
(8) ABl. C 284 vom 2.11.1992, S. 49.
(9) ABl. C 17 vom 22.1.1996, S. 196.
(10) ABl. C 152 vom 27.5.1996, S. 87.
(11) ABl. C 20 vom 20.1.1997, S. 386.
(12) ABl. C 132 vom 28.4.1997, S. 313.
(13) ABl. C 21 E vom 24.1.2002, S. 246.
(14) ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 231.
(15) ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 111.
(16) ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 9.
(17) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 25.
(18) Von der Weltgesundheitsorganisation und der Weltbank gemeinsam erstellter Weltbericht Behinderung 2011.
(19) Human Rights Watch: Human Rights for Women and Children with Disabilities (2012), S. 5.
(20) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 26.

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